StGH 2009/196
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörden: Fürstliches Obergericht, Vaduz; Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009, 10HG.2009.18-8;Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, 10HG.2009.18-12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. gegen den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. August 2009, 10 HG.2009.18-8, wird zurückgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. gegen den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, 10 HG.2009.18-12, wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist durch diesen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, 10 HG.2009.18-12, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Individualbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. und 3. gegen den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. August 2009, 10 HG.2009.18-8 sowie gegen den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, 10 HG.2009.18-12, wird zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem am 17. April 2009 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz begehrte die Beschwerdeführerin zu 1. die Bestellung eines Beistandes zur Abwehr von Ansprüchen im Oppositionsprozess vor dem Bezirksgericht Feldkirch zu 11 C 4/09t.
2. Mit Beschluss vom 11. Mai 2009 (ON 3) wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. mit der Begründung zurück, dass die Einholung eines Handelregisterauszugs ergeben habe, dass am 26. März 2009 die Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes vom 12. Januar 2009, 09 KO.2009.233, infolge Abweisung des Antrag auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht worden sei (m. V. a. ON 2). Der Beschwerdeführerin zu 1. fehle es somit an der Parteifähigkeit. Die mangelnde Parteifähigkeit bilde ein Prozesshindernis, sodass der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Auf eine Verbesserung des Antrages habe verzichtet werden können, zumal die Beschwerdeführerin zu 1. in einem Verfahren zur Bestellung eines Beistandes nach Art. 141 PGR als Antragsgegnerin zu bezeichnen gewesen wäre und als Antragsteller im Sinne der genannten Bestimmung Beteiligte der Verbandsperson in Frage kommen würden. Im Rahmen der Bestellung eines Beistandes nach Art. 141 PGR wäre für die gelöschte Verbandsperson wiederum ein Kurator zu beantragen gewesen, damit dieser die gelöschte Verbandsperson im Bestellungsverfahren vertreten könne.
3. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin zu 1. vom 18. Mai 2009 gab das Obergericht mit gegenständlich bekämpftem Beschluss vom 20. August 2009 (ON 8) keine Folge.
Begründet wurde dies damit, dass sich das im Rekurs erwähnte Exekutionsverfahren der Beschwerdeführerin zu 1. zu 5 E 4108/08g des Bezirksgerichtes Feldkirch gegen die L AG richte. Die L AG habe in ihrer Klage gegen die Beschwerdeführerin zu 1. zu 11 C 4/09t des Bezirksgerichtes Feldkirch das Urteilsbegehren gestellt, dass der Anspruch, zu dessen Hereinbringung der beklagten Partei wider die klagende Partei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 6. Februar 2009 zu 5 E 4108/08g die Exekution bewilligt worden sei, erloschen sei. Die diesbezügliche Klage datiere vom 2. März 2009. Die dort Beklagte und nunmehr antragstellende Partei habe in zwei vorbereitenden Schriftsätzen, nämlich vom 19. März 2009 und vom 26. März 2009, zur Klage Stellung genommen und jeweils die Klagsabweisung beantragt. Daraus sei jedenfalls abzuleiten, dass zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Beschwerdeführerin zu 1. noch nicht im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht gewesen sei. Die Löschung sei am 26. März 2009 erfolgt. Zum Zeitpunkt der Verfassung des ersten vorbereitenden Schriftsatzes zu 11 C 4/09t existierte somit die beklagte Partei noch, während der zweite Schriftsatz am gleichen Tag verfasst worden sei, als die Löschung im Öffentlichkeitsregister durchgeführt worden sei.
Aus dem Antrag ergebe sich auch, dass die Beschwerdeführerin zu 1. gegenüber der L AG noch Kostenersatzforderungen gehabt habe, weshalb die Klage unberechtigt gewesen sei. Insofern treffe die Ansicht des Landgerichtes nicht zu, dass es der Beschwerdeführerin zu 1. an der Parteifähigkeit mangle. Eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte Verbandsperson, die noch über Vermögen verfüge, sei nicht untergegangen. Sie sei erst dann nicht mehr existent, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte verfüge (m. V. a. LES 2008, 76, LES 2008, 10 u. a.).
Allerdings bedeute die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu 1. noch Parteifähigkeit besitze, nicht, dass kein Beistand bestellt werden könne. Die gelöschte Verbandsperson verfüge nämlich nicht mehr über ein vertretungsbefugtes Organ, sodass die Bestellung eines Beistandes erforderlich sei (m. V. a. LES 2003, 321). Die Parteifähigkeit sei im Übrigen Voraussetzung für eine Beistandsbestellung.
Da zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Bestellung eines Beistandes (ON 1) die Beschwerdeführerin zu 1. im Öffentlichkeitsregister gelöscht gewesen sei, habe sie daher - mangels eines vertretungsbefugten Organs - keinen Antrag einbringen können.
Auch wenn im Rechtsfürsorgeverfahren bezüglich formeller Voraussetzungen kein strenger Massstab anzulegen sei, könne der Antrag auch bei grosszügiger Auslegung nicht so verstanden werden, dass dieser von einem Beteiligten eingebracht worden sei. Einerseits werde als "Antragsteller" ausdrücklich die Anstalt bezeichnet und andererseits werde im Antrag davon ausgegangen, dass die Verbandsperson noch nicht gelöscht worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Unterfertigung des Antrages mit "B" in der Funktion als Verwaltungsrat erfolgt sei. Die Ansicht im Rekurs, die Beschwerdeführerin zu 1. sei nur "Mitantragsteller", könne aus den oben angeführten Gründen nicht geteilt werden. Das im Rekurs erwähnte Interesse des ehemaligen Verwaltungsrates, einen "begonnenen, aussichtsreichen Prozess zu Ende zu führen", sei durchaus gegeben und berechtige den ehemaligen Verwaltungsrat als Beteiligten auch, die Bestellung eines Beistandes zu beantragen. Warum Dr. A ein Interesse zukomme, sei nicht ersichtlich, da dieser behaupte, dass ihm die Antragstellerin, nämlich die Beschwerdeführerin zu 1., die "Vollmacht" erteilt habe. Der Hinweis auf die erteilte Vollmacht genüge in Liechtenstein übrigens ohnehin nicht. Vielmehr sei es erforderlich, dass eine Vollmacht vorgelegt werde, was nachgeholt werden könne. Wenn im Rekurs geltend gemacht werde, dass die Anstalt und B an den Vertreter Dr. A herangetreten seien, um einen Beistand zu bestellen, so sei nochmals darauf hinzuweisen, dass B zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung nicht mehr vertretungsbefugt gewesen sei und sich weder aus dem Antrag noch aus dem Rekurs, der insofern ohnehin nicht massgebend sei, ergebe, dass B als Antragsteller auftreten sollte.
4. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobene Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin zu 1. wurde durch den Obersten Gerichtshof mit gegenständlich bekämpftem Beschluss vom 5. November 2009 (ON 12) zurückgewiesen.
Die Zurückweisung wurde vom Obersten Gerichtshof damit begründet, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 RFVG gegen gleichlautende Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) des Landgerichtes und des Obergerichtes ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a RFVG abgesehen, ausgeschlossen sei. Hieraus folgere, dass für den Fall einer konformen Entscheidung der ersten und zweiten Instanz der Rechtsmittelausschluss des Art. 4 Abs. 2 RFVG (§ 496 Abs. 1 ZPO) greife (LES 2008, 36; LES 2008, 82 u. a.). Revisionsrekurse gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz seien daher zurückzuweisen.
Das Landgericht habe mit Beschluss vom 11. Mai 2009 (ON 3) den Antrag auf Bestellung eines Beistandes mangels Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. zurückgewiesen. Das Obergericht habe mit Beschluss vom 20. August 2009 (ON 8) dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin zu 1. keine Folge gegeben. Dies zwar nicht aus dem Grund der mangelnden Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1., sondern, weil die Beschwerdeführerin zu 1. im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Bestellung eines Beistandes im Öffentlichkeitsregister gelöscht gewesen sei und sie daher mangels eines vertretungsbefugten Organs keinen Antrag einbringen habe können.
Ein bestätigender Beschluss liege dann vor, wenn in beiden Instanzen die im Gesetz gebotene Erledigungsart übereinstimme (LES 1993, 42). Für den Fall, dass - wie hier - die erste und zweite Instanz spruchgemäss konform entschieden hätten, gelte der Rechtsmittelausschluss unabhängig davon, ob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss aus anderen Erwägungen oder Gründen bestätige. Entscheidend sei, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes zum selben Ergebnis wie die des Erstgerichtes gelange (LES 2008, 36). Daher liege nur dann bei bestätigenden Beschlüssen keine Konformität vor, wenn die erste Instanz den Antrag aus einem formellen Grund, bspw. wegen fehlender Parteifähigkeit, zurückweise, die zweite Instanz aber dem Antrag aus materiellen Gründen keine Folge gebe (LES 2009, 14). Dieser Fall sei hier aber nicht gegeben: Beide Untergerichte hätten, wenngleich mit unterschiedlicher Begründung, den Antrag übereinstimmend aus einem formellen Grund zurückgewiesen (mangelnde Parteifähigkeit bzw. mangelnde Vertretung) und würden daher konforme Beschlüsse im Sinne des Art. 4 Abs. 2 RFVG vorliegen. Der Revisionsrekurs sei daher zurückzuweisen gewesen.
5. Gegen diese beiden Beschlüsse des Obergerichtes (ON 8) bzw. des Obersten Gerichtshofes (ON 12) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 7. Dezember 2009, mit welcher die Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend machen. Diesbezüglich wird insbesondere die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV i. V. m. Art. 1 1. ZP EMRK, die Verletzung der Gerichtsweggarantie gemäss Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, die Verletzung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 und 13 EMRK sowie die Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Entscheidung des Obergerichtes vom 20. August 2009 (ON 8) und des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 (ON 12) die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verletzen, diese Entscheidungen demzufolge aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Gerichte zurückverweisen. Ausserdem wird beantragt, der Staatsgerichtshof wolle ein Normenkontrollverfahren durchführen und feststellen, dass die Bestimmung des Art. 141 PGR verfassungswidrig sei und diese deshalb aufheben. Schliesslich wolle der Staatsgerichtshof aussprechen, dass die gesamten Verfahrenskosten das Land Liechtenstein trage und diesem den Ersatz der in der Beschwerde verzeichneten Kosten auferlegen.
5.1. Einleitend führen die Beschwerdeführer aus, dass es sich bei der K Anstalt (Beschwerdeführerin zu 1.) um eine Gesellschaft liechtensteinischen Rechts handle, welche ihren Unternehmenssitz zuletzt in 9492 Eschen gehabt habe. Bei den Beschwerdeführern zu 2. und 3. handle es sich zum Einen um den ständigen Prozessvertreter der K Anstalt (Beschwerdeführerin zu 1.), zum Anderen um den Verwaltungsrat der K Anstalt (Beschwerdeführerin zu 1.). Der Beschwerdeführer zu 2. habe ein originäres Interesse daran, dass dieser Beschwerde Folge gegeben werde, da dadurch die im Verfahren entstandenen Kosten der zwischenzeitlich vermögenslosen Verbandsperson einbringlich zu machen seien. Der Beschwerdeführer zu 3. habe ein Interesse daran, dass dieser Beschwerde Folge gegeben werde, da er die im Verfahren entstandenen Kosten für den Fall, dass sie beim Prozess nicht einbringlich zu machen seien, bezahlen müsse. Die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers zu 2. durch die Beschwerdeführer zu 1. und 3. werde durch Vorlage der durch B im eigenen Namen und im Namen der Beschwerdeführerin zu 1. unterfertigten Vollmacht vom 5. Juli 2008 nachgewiesen.
5.2. Hinsichtlich des mit gegenständlicher Beschwerde bekämpften Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 führen die Beschwerdeführer aus, dass die Zulassungsbeschränkungen für Rechtsmittel an das Höchstgericht grundsätzlich verfassungskonform seien. Da es dem Obersten Gerichtshof infolge Unzulässigkeit verwehrt geblieben sei, eine meritorische Entscheidung zu treffen, würden sich die Beschwerdeführer jedoch auch durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 als beschwert erachten. Dies, obwohl eingeräumt werden müsse, dass die dem Obersten Gerichtshof auferlegte gesetzliche Gesetzesbeschränkung einen zulässigen Eingriff in verfassungsmässig gewährleistete Rechte darstelle. Da die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die an den Entscheidungen der Unterinstanzen aufgezeigten Mängel nicht behebe, werde der guten Ordnung halber aber auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 bekämpft, obwohl sie bedenkenlos sei.
5.3. In Bezug auf die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV i. V. m. Art. 1 1. ZP EMRK führen die Beschwerdeführer aus, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine gelöschte Verbandsperson von ihrer Löschung unabhängig wieder oder nach wie vor von ihren Organen vertreten werde. Warum deshalb unter Aufsicht des Gerichtes nach den Vorschriften über die Prozesspflege ein Beistand bestellt werden solle, sei unergründlich. Warum Verbandspersonen, deren Vermögen bereits abgewickelt worden sei, unter die staatliche Aufsicht durch das Landgericht gestellt werden sollen und welcher Zweck damit verbunden sein solle, sei unerklärlich. Die Frage, ob ein Prozess gegen die abgewickelte und in der Regel vermögenslose Verbandsperson geführt werden solle und wie weit die Verbandsperson und deren Vertreter deshalb als sinnvoll erachten würden, sich auf einen Rechtsstreit einzulassen und erhobene Forderungen abzuwehren, gehöre zur Privatautonomie des Organs der abgewickelten Gesellschaft. Die Beschneidung der Entscheidungsfreiheit darüber, ob der Prozess geführt werde oder nicht, sei den vertretungsbefugten ehemaligen und nach wie vor entscheidungsbefugten Organen der Gesellschaft zu überlassen und stelle einen gewillkürten Eingriff in das Eigentumsrecht dar.
5.4. Hinsichtlich der Verletzung der Gerichtsweggarantie gemäss Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK führen die Beschwerdeführer aus, dass nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts für die Klagsführung und Streiteinlassung als beklagte Partei durch eine bereits gelöschte Verbandsperson eine Zustimmung des Landgerichtes im Rechtfürsorgeverfahren notwendig sei. Komme das Landgericht zur Ansicht, dass die Klagsführung sinnvoll sei, so erteile es einer Streiteinlassung oder Klagsführung seine Zustimmung. Erachte das Landgericht eine Klagsführung für nicht sinnvoll, so verweigere es der Verbandsperson den Zugang zum Recht. Der Verbandsperson fehle es dann an der notwendigen Prozessvoraussetzung. Der Prozess gehe entweder verloren, da eine Streiteinlassung nicht erfolgen könne, oder der Prozess dürfe nicht geführt werden. Der von der Verbandsperson erhobene Anspruch gehe dann spätestens durch Verjährung unter.
Diese Praxis der Gerichte stelle einen Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Der Zugang zum Recht könne nur bestritten werden, wenn dies aufgrund der Verschiedenartigkeit des Anspruches berechtigt sei und dürfe nicht sachlich ungerechtfertigt beschränkt werden, was dadurch geschehe, dass der Zugang zum Recht deshalb verweigert werde, da die Gesellschaft sich im Stadium der Liquidation befände oder dass sie aus irgendwelchen Umständen im Handelsregister gelöscht sei, sie aber noch unerledigte offene Ansprüche habe. In der Vorgehensweise der Gerichte, den Zugang zum Recht zu verweigern und die Prozessführung von einer Zustimmung des Gerichtes abhängig zu machen, liege ein Verstoss gegen verfassungsmässig gewährleistete Rechte. Die Praxis der Gerichte über die Prozessführung von Verbandspersonen im Liquidationsstadium und im Löschungsstadium einer Zustimmung zu unterstellen, sei deshalb verfassungswidrig. Die Zurückweisung des Antrages wegen fehlender Unterlagen erfolge deshalb zu Unrecht, da der Antrag abgewiesen hätte werden müssen, da er aufgrund verfassungsmässig gewährleisteter Rechte nicht gestellt hätte werden müssen und er deshalb abzuweisen gewesen wäre. Das Erstgericht hätte bei verfassungskonformer Auslegung aussprechen müssen, dass es zur Abwehr der zu GZ 11 C 4/09t des Bezirksgerichtes Feldkirch erhobenen Ansprüche keiner Genehmigung durch ein Gericht bedürfe. Diesen Ausspruch habe das Erstgericht allerdings nicht getätigt.
Für den Fall, dass der Antrag, wie dargelegt, nicht hätte abgewiesen werden müssen, sondern zurückgewiesen hätte werden sollen, hätte eine andere Begründung erfolgen müssen. Es liege somit selbst für den Fall, dass bei verfassungskonformer Gesetzesauslegung dasselbe Ergebnis vorliegen würde, nämlich die Zurückweisung des Antrages, ein Verstoss gegen Verfassungsnormen vor, da diesfalls eine nicht verfassungskonforme Begründung erfolgt sei und nicht ausgesprochen worden sei, dass eine Genehmigung nicht notwendig sei.
5.5. Was die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV anbelangt, so führen die Beschwerdeführer aus, dass der diesbezügliche Antrag vom Erstgericht abgewiesen worden sei, vom Zweitgericht bestätigt und vom Obersten Gerichtshof mangels Voraussetzungen für die Zulassung einer ausserordentlichen oder ordentlichen Revision zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführer sähen in dieser Vorgehensweise der Gerichte einen Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den gesetzmässigen Richter. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer hätten die Gerichte auf billige Art und Weise über den Anspruch der Beschwerdeführer entscheiden müssen und unter der Voraussetzung, dass entgegen bisheriger Prozessbehauptungen die Einholungen einer Zustimmung zur Prozessführung notwendig gewesen wäre, aussprechen müssen, dass die Zustimmung der Prozessführung erteilt werde.
Die von den Gerichten an den Tag gelegten Formalismen seien unnotwendig und auch durch die Prozessordnung nicht gedeckt. Nach den Voraussetzungen der anzuwendenden Verfahrensart hätten die Gerichte den zur vollständigen Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln, was nicht geschehen sei. Der gestellte Antrag sei als Anregen von Amtes wegen aufzugreifen und deshalb auch von Amtes wegen nach erfolgter Erhebung zu entscheiden. Der vom Landgericht und den Gerichtsinstanzen gewählte Formalismus sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege somit ebenfalls ein Verstoss gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter vor, der darin bestehe, dass in billiger Art und Weise über die Anregung der Streitparteien entschieden werde.
5.6. Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK führen die Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer die Gerichte auf billige Art und Weise über den Anspruch der Beschwerdeführer entscheiden hätten müssen und diese Entscheidung begründen hätten müssen. Stattdessen würden die Gerichte den Antrag aus formellen Gründen abweisen. Unter der Voraussetzung, dass, entgegen bisheriger Prozessbehauptung, die Einholung einer Zustimmung zur Prozessführung notwendig gewesen wäre, hätten die Gerichte aussprechen müssen, dass die Zustimmung zur Prozessführung erteilt werde.
Die Entscheidung des Obergerichtes sei im Übrigen nicht ausreichend begründet. Das Obergericht sei auf die Argumente der Beschwerdeführerin zu 1. nicht eingegangen und habe sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Zu einer vollständigen Behandlung des Rechtsmittels und zur Erfüllung der Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung wäre dies allerdings unumgänglich gewesen.
5.7. Schlussendlich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend und führen diesbezüglich aus, dass sich aus den im Akt erliegenden Dokumenten ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin zu 1. ausreichend bescheinigt habe, dass sie vor dem Bezirksgericht Feldkirch mit ausreichender Aussicht auf Erfolg einen Prozess führe, für den sie einen Anspruch auf Genehmigung der Prozessführung habe. Dennoch sei weder das Erstgericht noch das Zweitgericht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 1. eingegangen, sondern hätten den begründeten und schlüssigen Antrag abgewiesen. Diese Vorgehensweise sei aktenwidrig und die erfolgte rechtliche Beurteilung sei unhaltbar.
6. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 teilte das Obergericht mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
7. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 teilte auch der Oberste Gerichtshof mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen für die vorliegende Individualbeschwerde gegeben sind.
1.1. Im Rahmen der Prüfung der Legitimationsvoraussetzungen ist zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführer gemäss Art. 16 StGHG ihre Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen haben. Das StGHG enthält zwar keine allgemeine Definition des Parteibegriffes, doch kann dieser anhand der für verfassungs- und staatsgerichtliche Verfahrensarten anzuwendenden besonderen und allgemeinen Verfahrensvorschriften des StGHG bestimmt werden. Als Partei ist zu bezeichnen, wer in einem Verfahren im eigenen Namen auftritt und prozessuale Rechte ausüben kann bzw. wem prozessuale Pflichten obliegen (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 102 ff. mit weiteren Literaturnachweisen). Im gegenständlichen Verfahren ist offenkundig, dass lediglich der Beschwerdeführerin zu 1. im vorangegangenen ordentlichen Verfahren die Parteistellung zukam, da nur diese als "Antragstellerin" in Erscheinung trat. Die nunmehrigen Beschwerdeführer zu 2. und 3. traten hingegen im vorangegangenen ordentlichen Verfahren zu keiner Zeit als "Antragsteller" auf und haben somit den Instanzenzug, in dem die gegenständlich bekämpften Beschlüsse des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes ergangen sind, nicht tatsächlich als Partei durchlaufen. Vielmehr sind diese erst im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof als solche aufgetreten. Damit können jedoch sowohl der Beschwerdeführer zu 2. als auch der Beschwerdeführer zu 3. den Nachweis ihrer Parteistellung im vorangegangenen Verfahren im Sinne von Art. 16 StGHG nicht erbringen. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Interessen vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2. und 3. ist somit aufgrund der mangelnden Beschwerdelegitimation aus formellen Gründen zurückzuweisen.
1.2. In der gegenständlichen Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin zu 1. (im Folgenden kurz: Beschwerdeführerin) sowohl der Beschluss des Obergerichtes vom 28. August 2009, 10 HG.2009.18-8, sowie der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, 10 HG.2009.18-12, angefochten. Beide Beschlüsse schliessen das Verfahren endgültig ab, sodass diese beiden Entscheidungen als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren sind (vgl. StGH 2004/6 Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006,361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Fraglich ist indessen, ob sie auch enderledigend sind.
1.3. Falls die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 ausgesprochene Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009 eingebrachten Revisionsrekurses in verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte, wäre die Entscheidung des Obergerichtes nicht letztinstanzlich und enderledigend. Vielmehr hätte sich der Oberste Gerichtshof in diesem Fall meritorisch mit diesem Revisionsrekurs zu befassen. Die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes wäre dann mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Es ist deshalb zunächst auf die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes einzutreten.
2. Bei der Frage der aufgrund der Konformatssperre mangelnden Beschwerdelegitimation handelt es sich grundsätzlich formell um eine Eintretensvoraussetzung. Diese lässt sich jedoch ohne Mitberücksichtigung materiell-rechtlicher Aspekte nicht beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung prüft der Staatsgerichtshof hier das Erfordernis der Beschwer als materielle Frage im Lichte der geltend gemachten Grundrechte (StGH 2002/75, Erw. 1.1; vgl. auch StGH 2005/8, Erw. 1 mit Verweis auf StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 1]). Dies, zumal die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall die Verletzung der von ihr vorgebrachten Grundrechte implizit in der Verneinung der Beschwer erachtet und die Verneinung der Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Verfahrens war.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung diverser Grundrechte geltend, weil der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 5. November 2009 (ON 12) den Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin aufgrund der Konformatssperre des Art. 4 Abs. 2 RFVG zurückgewiesen hat. Konkret sieht die Beschwerdeführerin in dieser Zurückweisung eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf Zugang zum Recht gemäss Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Anspruches auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie einen Verstoss gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots.
2.2. Bei der Frage, ob eine Entscheidung oder Verfügung anfechtbar ist oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV betroffen. Insofern kommt den anderen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechten keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; StGH 2004/15, Erw. 2.2; StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Soweit die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof das Willkürverbot zwar als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkennt (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]), dass dieses jedoch lediglich die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter innehat, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist. Es ist deshalb im Folgenden primär zu prüfen, ob das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt ist.
3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Zulassungsbeschränkungen für Rechtsmittel an das Höchstgericht grundsätzlich verfassungskonform seien. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den bekämpften Beschluss des Obersten Gerichtshofes denn auch nicht als beschwert. Da es dem Obersten Gerichtshof damit aber verwehrt geblieben sei, eine meritorische Entscheidung zu treffen und die Mängel in den Entscheidungen der Unterinstanzen zu beheben, betrachte sich die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 als beschwert. Dies, obwohl eingeräumt werden müsse, dass die gesetzlich normierte Rechtsmittelbeschränkung einen zulässigen Eingriff in verfassungsmässig gewährleistete Rechte darstelle.
3.2. Das grundrechtliche Beschwerderecht gewährt keinen absoluten Anspruch auf Weiterzug einer Entscheidung des Obergerichtes an den Obersten Gerichtshof. Zwar darf nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes das grundrechtliche Beschwerderecht, wie erwähnt, nicht ausgehöhlt werden. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sehr wohl zulässig (StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4.1]). Das Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz sieht in Art. 4 Abs. 2 vor, dass gegen gleichlautende Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) des Landgerichtes und Obergerichtes ein weiterer Rechtszug seitens einer Partei, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a RFVG abgesehen, ausgeschlossen ist. Dabei wird nur die formelle Konformität (somit begrenzt auf den Spruch) und nicht auch die materielle Konformität (einschliesslich der Begründung) von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen verlangt. Es entspricht der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass diese Einschränkung des Rechtsmittelzuges an den Obersten Gerichtshof gemäss Art. 4 Abs. 2 RFVG verhältnismässig ist, da es weder sinnvoll noch notwendig ist, dass eine gleichlautende zweitinstanzliche Entscheidung allein wegen neuer Begründungselemente im Verhältnis zur erstinstanzlichen Entscheidung auch noch an den Obersten Gerichtshof weitergezogen können werden muss (vgl. auch StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.3 und 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen verstossen weder der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, noch die diesem zugrunde gelegte Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 RFVG gegen das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Die Zurückweisung durch den Obersten Gerichtshof ist somit auch nicht willkürlich. Demnach war der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Aufgrund des Gesagten erweist sich der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009 als letztinstanzlich und enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Allerdings ist vorliegend Folgendes festzuhalten:
4.1. Aufgrund des Subsidiaritätsgedankens der Individualbeschwerde ist dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof das Gebot der instanzenmässigen Rechtswegerschöpfung immanent. Der Staatsgerichtshof legt dieses Gebot nicht extensiv aus, sondern verlangt nur, dass alle für das jeweilige Verfahren vom Verfahrensgesetz vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel vom Beschwerdeführer ausgeschöpft worden sind. Der Staatsgerichtshof berücksichtigt dabei in der Praxis vereinzelt unbillige Härten und nimmt aus Vertrauensschutzgründen ausnahmsweise an, dass trotz an sich bestehender weiterer Rechtsmittel der Rechtsweg erschöpft ist, wenn bspw. rechtsunkundige Bürger Beschwerdeführer sind, die entschuldbar kein ordentliches Rechtsmittel und nur eine Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof ergriffen haben, weil sie durch die Rechtsmittelbelehrung dazu verleitet worden sind (Tobias Michael Wille, a. a. O., 567 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Ist der Fall jedoch gerade umgekehrt, ist also ungewiss, ob überhaupt noch ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist es insbesondere bei einer anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, wie der gegenständlichen, aus prozessualer Vorsicht geboten, gleichzeitig mit der Erhebung des fraglichen ordentlichen Rechtsmittels auch die Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof zu erheben. Diese Vorgehensweise führt zur Gabelung des Rechtsweges und hat zur Folge, dass der Staatsgerichtshof seine Entscheidung über die erhobene Individualbeschwerde aussetzt, bis das mit dem fraglichen ordentlichen Rechtsmittel befasste Gericht über die Zulässigkeit desselben entschieden hat (vgl. StGH 2009/75, Beschluss vom 3. Juni 2009, Erw. 6.1 ff.). Erst bei Vorliegen eines solchen Entscheides steht fest, ob es sich bei der mit Individualbeschwerde angefochtenen Entscheidung um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt. Eine solche duale Rechtsmittelerhebung ist gerade darum erforderlich, weil damit der Gefahr der Verfristung der Individualbeschwerdemöglichkeit vorgebeugt wird, denn gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung einzureichen. Ist also nicht klar, ob eine Entscheidung das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit erfüllt, ist es aus prozessualer Vorsicht geboten, neben dem fraglichen ordentlichen Rechtsmittel gleichzeitig die Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof einzureichen.
4.3. Im gegenständlichen Fall fand eine solche Gabelung des Rechtsweges nicht statt, sondern erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009 (ON 8) zuerst Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Erst nach Zurückweisung des Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 5. November 2009 (ON 12) brachte die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2009 die gegenständliche Individualbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Obergerichtes (und gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes) beim Staatsgerichtshof ein. Somit ist die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009 jedoch verspätet. Da es sich beim Beschluss des Obergerichtes um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, welche lediglich mit einer Individualbeschwerde und nicht mit einem Revisionsrekurs angefochten werden kann, hätte die Beschwerdeführerin mit der Erhebung des gegenständlichen Revisionsrekurses auch bereits die gegenständliche Individualbeschwerde einbringen müssen. Dies hätte der Beschwerdeführerin bzw. deren anwaltlichem Vertreter nicht zuletzt deshalb klar sein müssen, weil die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Obergerichtes nicht den geringsten Zweifel an dessen Letztinstanzlichkeit aufkommen lässt. Dort wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass gegen diesen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Somit ist die gegenständliche Fristversäumnis aber der mangelnden Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin bzw. deren anwaltlichem Vertreter zuzuschreiben. Die gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009 erhobene Beschwerde ist somit aufgrund der Fristversäumnis aus formellen Gründen zurückzuweisen.
5. Der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.