StGH 2009/198
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2009, VGH2009/106
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 12. November 2009, VGH 2009/106, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'545.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land.
1. Mit Entscheidung vom 9. März 2009 zu APA-E-Nr.004 entschied das Ausländer- und Passamt im ordentlichen Verwaltungsverfahren gemäss Art. 54 ff. LVG wie folgt:
"1. Die Aufenthaltsbewilligungen von A und B werden widerrufen.
2. A und B werden aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Die Ausreisefrist wird unter der Voraussetzung des erfolgten Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung mit 5. Juli 2009 festgelegt. Sollte der Eintritt der Rechtskraft jedoch nach dem 6. Mai 2009 erfolgen, so beträgt die Ausreisefrist 60 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
3. A hat die Kosten für diese Entscheidung im Betrag von CHF 200.-- (Entscheidungsgebühr CHF 100.-- und Schreibgebühr CHF 100.--) bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung an die Landeskasse zu bezahlen."
2. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 26. März 2009 Beschwerde an die Regierung und beantragten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
3. Mit Entscheidung vom 25. August 2009 zu RA 2009/1869-2522, wies die Regierung die Beschwerde vom 26. März 2009 ab.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 9. September 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Ausländer- und Passamtes.
5. Der Verwaltungsgerichtshof gab dieser Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2009 zu VGH 2009/106 keine Folge.
5.1. Dabei machte der Verwaltungsgerichtshof folgende Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zu 1. sei am xx. November 1971 geboren und österreichische Staatsbürgerin. Ihr Ehegatte C sei am xx. Oktober 1974 geboren und österreichischer Staatsbürger. Die Beiden hätten am xx. Mai 2004 in Buchs, St. Gallen, geheiratet und seien zu diesem Zeitpunkt in der politischen Gemeinde Wartau, St. Gallen, wohnhaft gewesen. Am xx. April 2004 sei B in Grabs, St. Gallen, geboren, dies als Sohn von C und der Beschwerdeführerin, beide zu diesem Zeitpunkt wohnhaft in der politischen Gemeinde Wartau, St. Gallen. Er sei österreichischer Staatsbürger. C habe im Auslosungsverfahren eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein mit Gültigkeit ab 1. Juli 2004 erhalten. Die beiden Beschwerdeführer hätten am 28. Juni 2004 je ein Gesuch an das Ausländer- und Passamt auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug gestellt, beide damals wohnhaft in Azmoos, .... Am 22. Juli 2004 hätten beide Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein im Familiennachzug zum Verbleib beim Ehemann bzw. Kindsvater C mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2009 erhalten. Am 22. Juli 2004 habe die Familie A und C gemeinsam in Eschen Wohnsitz genommen. C habe seinen Wohnsitz schon am 1. Juli 2004 nach Eschen verlegt. Die Wohnung in Eschen sei mit Mietvertrag vom 15. Juni 2004 von C und der Beschwerdeführerin zu 1. gemeinsam mit Mietbeginn am 1. Juli 2004 abgeschlossen worden. Am 16. Mai 2006 habe die gesamte Familie A und C ihren Wohnsitz von Eschen nach Balzers, ..., verlegt.
Am 1. November 2008 sei C aus dem ehelichen Wohnhaus in Balzers, ..., ausgezogen und nach Vaduz gezogen. Bei der Ummeldung habe er als Zivilstand "freiwillig getrennt" angegeben.
Es bestehe zwischen C und der Beschwerdeführerin zu 1. keine partnerschaftliche bzw. eheliche Beziehung mehr. Die beiden beabsichtigten keine Weiterführung der Ehe. Eine Ehescheidung sei jedoch bis anhin kein Thema gewesen. Der Auszug des Ehemannes C aus dem ehelichen Wohnhaus sei von beiden Ehepartnern einvernehmlich beschlossen worden.
Seit dem 1. November 2008 nehme C ein regelmässiges Besuchsrecht (jedes 2. Wochenende) für den gemeinsamen Sohn (den Beschwerdeführer zu 2.) wahr. Dienstags und donnerstags hole C den Beschwerdeführer zu 2. zudem jeweils bei der Tagesmutter in Balzers ab und nehme ihn zu sich nach Vaduz. Die verlängerten Wochenenden würden meistens unter der Beschwerdeführerin zu 1. und C aufgeteilt. Das Verhältnis zwischen C und dem Beschwerdeführer zu 2. sei sehr gut.
Der Beschwerdeführer zu 2. besuche seit August 2008 jeweils am Vormittag und am Montag- und Donnerstagnachmittag den Kindergarten in Balzers. Drei Mal in der Woche kümmere sich zudem jeweils eine Tagesmutter um den Beschwerdeführer zu 2., vereinzelt nehme auch eine Nachbarin die Betreuung wahr.
Die Beschwerdeführerin zu 1. habe vom 3. Mai 1998 bis zum Juli 2004 in Azmoos gelebt.
Am 6. Februar 2009 hätten die Beschwerdeführerin zu 1. und C schriftlich vereinbart, dass sie bis zu einer allfälligen Ehescheidung das Obsorge- und Erziehungsrecht hinsichtlich ihres Sohnes B (des Beschwerdeführers zu 2.) gemeinsam ausübten. Der Beschwerdeführer zu 2. halte sich jedenfalls bei der Kindsmutter (der Beschwerdeführerin zu 1.) im Haushalt auf und C komme in Bezug auf seinen Sohn ein Besuchsrecht zu. Dieses werde zwischen den Eltern flexibel gehandhabt und könne von C nach vorheriger Absprache mit der Beschwerdeführerin zu 1. jederzeit ausgeübt werden. Im Sinne einer Mindestregelung sei C berechtigt, den Beschwerdeführer zu 2. jedes zweite Wochenende von Freitag ca. 17.00 Uhr bis Sonntag ca. 17.00 Uhr zu sich zu nehmen, ihn jeden Dienstag und Donnerstag ab ca. 16.00 Uhr bei der Tagesmutter abzuholen und bis ca. 19.00 Uhr bei sich zu behalten. C sei verpflichtet, bis zu einer allfälligen Ehescheidung für den Beschwerdeführer zu 2. einen monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 885.00 zu bezahlen (Vereinbarung vom 6. Februar 2009).
5.2. Der festgestellte Sachverhalt wurde rechtlich wie folgt gewürdigt:
5.2.1. Die beiden Beschwerdeführer seien ebenso wie C österreichische Staatsbürger und damit Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates. Somit komme auf sie nicht das Ausländergesetz (Art. 2 Abs. 1 AuG), sondern die Personenverkehrsverordnung (PVO) vom 30. Oktober 2004, LGBI. 2004 Nr. 253, i. d. g. F. zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 PVO). Die PVO fusse unter anderem auf der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer in Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit, LGBI. 1963 Nr. 39. Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens seien auf Drittausländer in Liechtenstein, so auf österreichische Staatsbürger, die schweizerischen Gesetze und Erlasse über Ein- und Ausreise sowie über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer anwendbar, insbesondere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] (Kundmachung vom 23. Juni 2009 der aufgrund der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBI. 2009 Nr. 177, Anhang 1, Anlage I zu den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen, SR Nr. 142.20 samt Fussnote). Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO bestimme, dass eine Bewilligung - wie vorliegendenfalls eine Aufenthaltsbewilligung - widerrufen werden könne, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Analog hierzu sei es auch zulässig, eine Aufenthaltsbewilligung bei deren Ablauf nicht zu verlängern, wenn der soeben genannte Widerrufsgrund vorliege. Vorliegendenfalls hätten die beiden Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 eine Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein im Familiennachzug und somit zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Kindsvater C erhalten. Der Verbleib bei C sei also bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine Voraussetzung gewesen. Diese Voraussetzung sei seit der faktischen Trennung zwischen den beiden Beschwerdeführern einerseits und C nicht mehr erfüllt. Somit liege der Widerrufsgrund gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO vor und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung könne verweigert werden.
Diese rechtliche Situation entspreche auch dem der PVO zugrunde liegenden Gesetz, nämlich dem ANAG. Danach könne eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt werde (Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG). Dass die Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein den beiden Beschwerdeführern zum Verbleib bei C erteilt worden sei, sei nicht nur Voraussetzung, sondern sei zugleich Bedingung der Aufenthaltsbewilligung gewesen. Falle der Verbleib bei C dahin, sei der Zweck der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gegeben.
Nun bestimme aber Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG, dass der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers [hier: eines Liechtensteiner oder eines EWR-Bürgers] Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Nach nunmehr steter Rechtsprechung sowohl des Schweizerischen Bundesgerichtes als auch des Verwaltungsgerichtshofes müssten die Ehegatten, damit sich der ausländische Ehegatte auf den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen könne, nicht notwendigerweise zusammenwohnen. Die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren könne sich allerdings dann als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn für den Ausländer erkennbar keine Aussicht auf die Weiterführung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen (inländischen) Ehegatten bestehe. In einem solchen Fall die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, sei mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar, denn einziger Zweck der gesetzlichen Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG sei es, dem Ausländer den Aufenthalt im Inland mit Hinblick auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten zu ermöglichen. Rechtsmissbrauch sei nicht gleich anzunehmen. Vorausgesetzt seien klare Hinweise dafür, dass die Führung einer irgendwie gearteten Lebensgemeinschaft überhaupt nicht mehr beabsichtigt sei bzw. realistischerweise nicht erwartet werden könne. Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe könne auch dann angenommen werden, wenn eine Scheidung wegen der in Art. 114 ZGB vorgesehenen Frist von vier Jahren des Getrenntlebens noch nicht eingeleitet worden sei. Ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG bestehe also nur dann, wenn zwischen dem inländischen Ehegatten und dem im Rahmen des Familiennachzuges ins Inland gekommenen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft bestehe oder wenn zumindest die berechtigte Hoffnung bestehe, dass die aufgelöste Lebensgemeinschaft in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werde. Die Lebensgemeinschaft müsse nicht "unter dem gleichen Dach" gelebt werden. Doch müssten bei getrennt lebenden Ehegatten vernünftige Gründe ersichtlich sein, weshalb die Ehegatten nicht gemeinsam in einer Wohnung leben (Verweis auf insbesondere VGH 2004/13 mit zahlreichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Vorliegendenfalls beabsichtigten die Beschwerdeführerin zu 1. und C keine Weiterführung ihrer Ehe im Sinne einer Lebensgemeinschaft. Es gebe zwischen ihnen keine partnerschaftliche und eheliche Beziehung mehr. Ein sachlicher Grund, weshalb die Ehe nicht geschieden werde, sei weder vorgebracht noch erkennbar. Die Ehe bestehe somit nurmehr der Form nach. Die Berufung auf eine solche Ehe "auf dem Papier" durch die Beschwerdeführerin zu 1. im Rahmen des Verfahrens über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und somit gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG sei rechtsmissbräuchlich und somit nicht zu schützen.
In einem solchen Fall könnten die fremdenrechtlichen Behörden des Fürstentums Liechtenstein die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern (Art. 83 Abs. 1 PVO). Den Behörden komme also Ermessen zu. Dieses könne vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 2000 über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, ABVG, LGBI. 2000 Nr. 98; StGH 2002/69, StGH 2007/71), es sei denn, es liege ein Ermessensmissbrauch vor.
Die Regierung habe zur gleichmässigen und damit gleichheitskonformen Handhabung der genannten gesetzlichen Bestimmungen, die dem Ausländer- und Passamt und der Regierung Ermessen einräumten, einen Grundsatzbeschluss erlassen. Letztmals sei dies am 24. März 2009 zu RA 2009/346-2524, in praktisch wörtlicher Fortsetzung früherer Grundsatzbeschlüsse, wie folgt geschehen:
"Wird die Ehe vor Ablauf von 5 Jahren seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geschieden, rechtskräftig getrennt oder für ungültig erklärt, so erlischt der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da der ursprüngliche Zulassungsgrund weggefallen ist. Die Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten ist zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern, sofern nicht Gründe wie die berufliche Situation, die persönlichen Beziehungen zu Liechtenstein, der Integrationsgrad, das persönliche Verhalten oder die Wirtschafts- und Arbeitslage massgeblich gegen eine solche Massnahme sprechen. Unerheblich ist, welchen Ehepartner das Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Wenn feststeht, dass dem ausländischen Ehegatten eine Fortführung der Ehegemeinschaft wegen erfolgter physischer, psychischer oder sexueller Gewalt nicht mehr zumutbar ist, so ist dieser Umstand bei der Ermessensausübung zu Gunsten des Opfers besonders zu berücksichtigen. Bei einer Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes erlischt der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Allgemeinen nicht. Es gilt indes zu überprüfen, ob eine Scheinehe (Art. 7 Abs. 2 ANAG) oder ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Ist dies der Fall, geht der Anspruch verloren und die Aufenthaltsbewilligung ist zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern. Eine Scheinehe besteht dann, wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer eingegangen wurde und nie ein Ehewille bestand. Rechtsmissbrauch wiederum ist gegeben, wenn sich der ausländische Ehepartner auf seine Ehe beruft, welche formell allein mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren. Es müssen klare Indizien dafür vorhanden sein, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem liechtensteinischen Ehepartner nicht mehr beabsichtigt oder nicht mehr zu erwarten ist."
5.2.2. Die Frage, ob Gründe, die massgeblich gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, wie die berufliche Situation, die persönlichen Beziehungen zu Liechtenstein, der Integrationsgrad, das persönliche Verhalten oder die Wirtschafts- und Arbeitslage, sei von den Unterinstanzen verneint worden.
Die Beschwerdeführer brächten vor, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Grundsatzbeschluss der Regierung vom 24. März 2009 sei von ihnen "nur um 9 Monate unterschritten" worden.
Diesem Argument sei jedoch entgegenzuhalten, dass nach steter VGH-Rechtsprechung eben besondere Gründe gegeben sein müssten, um nach einer faktischen Ehescheidung die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. zu verlängern. "Normale" Gründe, die zwangsläufig mit einem längeren, aber noch nicht fünf Jahre dauernden Aufenthalt in Liechtenstein verbunden seien, genügten nicht (VGH 2004/13, u. a. mit Verweis auf VBI 1997/94, bestätigt durch StGH 1998/42).
Die Beschwerdeführer brächten vor, die Beschwerdeführerin zu 1. und C hätten als Ehegatten vereinbart, dass das Obsorge- und Erziehungsrecht betreffend den Beschwerdeführer zu 2. im Sinne von § 144 ABGB auch nach der faktischen Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens von beiden Elternteilen weiterhin gemeinsam ausgeübt werde, dies zum Wohl des Beschwerdeführers zu 2.
Diesem Argument sei entgegenzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der beiden Beschwerdeführer die gemeinsame Obsorge und das gemeinsame Erziehungsrecht der Eltern betreffend den Beschwerdeführer zu 2. nicht beeinträchtige. Der Kindsvater C werde dadurch, dass der Beschwerdeführer zu 2. Wohnsitz im Ausland nehme, in der Ausübung seines Obsorge- und Erziehungsrechts in keiner Weise eingeschränkt. Hinzu komme, dass aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der beiden Beschwerdeführer und des früheren Wohnsitzes der Beschwerdeführerin zu 1. in der benachbarten Schweiz realistischerweise davon ausgegangen werden könne, dass für die beiden Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme nur in Österreich oder der Schweiz in Frage komme.
Zweifelsohne bedeute die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen gewissen Einschnitt und damit einen Eingriff in das Leben nicht nur des Beschwerdeführers zu 2., sondern auch der Beschwerdeführerin zu 1. Für die Beschwerdeführerin zu 1. sei damit aber kein wesentlich stärkerer Nachteil verbunden als mit einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Landes Liechtensteins und der damit verbundenen Umzugsarbeiten und Änderung des näheren Umfeldes. Für den heute gut fünfjährigen Beschwerdeführer zu 2. sei ein Wohnsitzwechsel sehr viel stärker spürbar. Insbesondere werde der Beschwerdeführer zu 2. nicht mehr den Kindergarten in Balzers wie bis anhin besuchen können. Er verliere also seine Kindergartenkameraden ebenso wie seine Bekannten und Freunde aus dem nächsten örtlichen Umkreis an seinem bisherigen Wohnort in Balzers. Ob und inwieweit der Kontakt zu seiner Tagesmutter und insbesondere zu seinem Vater beeinträchtigt werde, hange allerdings sehr stark von der Beschwerdeführerin zu 1. ab, denn sie entscheide, wo sie mit dem Beschwerdeführer zu 2. künftig Wohnsitz nehme. Wenn sie ins benachbarte Azmoos oder ein ähnlich weit von Balzers entfernt liegendes Dorf in der Schweiz ziehe, würden die Auswirkungen auf den Beschwerdeführer zu 2. etwa in jenem Rahmen bleiben, wie sie auch bei einer anderen Wohnsitzverlegung innerhalb von Liechtenstein bestünden oder konkret bei der Wohnsitzverlegung von Eschen nach Balzers im Mai 2006 gegeben gewesen seien. Auch C als Kindsvater könne dafür sorgen, dass der Wohnsitzwechsel für den Beschwerdeführer zu 2. nicht gravierende negative Auswirkungen habe. Dies könne etwa dadurch erreicht werden, dass C gerade in der ersten Zeit nach der Wohnsitzverlegung seinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu 2. noch mehr intensiviere und, wenn sich der Beschwerdeführer zu 2. am neuen Wohnort eingelebt habe, den Kontakt im heutigen Umfang aufrecht erhalte. Es liege also an den beiden Kindseltern, alles dafür zu tun, dass sich der Wohnsitzwechsel für den Beschwerdeführer zu 2. nicht negativer auswirke als der Wohnsitzwechsel im Mai 2006 von Eschen nach Balzers. Jedenfalls sei die Ausübung des Ermessens durch die Unterinstanzen nicht als rechtswidrig zu qualifizieren, selbst wenn berücksichtigt werde, dass der Beschwerdeführer zu 2., wie in der Beschwerde vorgebracht, "ein sehr sensibles Kind [ist], welches von einem gut funktionierenden sozialen Umfeld abhängig ist". Somit sei es auch nicht notwendig gewesen, ein Sachverständigengutachten in Bezug auf die Kindswohlgefährdung für den Beschwerdeführer zu 2. einzuholen, wie in der Beschwerde beantragt.
5.2.3. Die Beschwerdeführer brächten vor, Art. 8 EMRK garantiere den Beschwerdeführern und dem Vater des Beschwerdeführers zu 2. einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegen:
Art. 8 EMRK schütze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer jeden Person.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens solle dem Individuum eine Sphäre sichern, in der es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben könne. Zu diesem Zweck müsse es die Möglichkeit haben, Beziehungen verschiedener Art zu anderen Menschen aufzunehmen. Aber nicht jede Regelung, die die Möglichkeit des Individuums begrenze, seine Persönlichkeit zu entfalten, könne als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK qualifiziert werden. Das gelte etwa nicht, wo das Individuum sein Privatleben in Kontakt mit dem öffentlichen Leben oder mit anderen geschützten Interessen bringe (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar3 2009, Art. 8 RN 3). Vorliegendenfalls stehe es der Beschwerdeführerin zu 1. und Herrn C frei, ihre eheliche oder sonstige Beziehung aufrecht zu erhalten oder abzubrechen oder zu variieren. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 1. für Liechtenstein stelle keinen Eingriff in die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zu 1., ihre Beziehung zu C frei zu gestalten, dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens gewähre keinen Anspruch auf Gewährung oder Aufrechterhaltung einer bestimmten fremdenrechtlichen Bewilligung.
Die Familie, die in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sei, umfasse Ehepartner und Kinder und, was vorliegendenfalls relevant sei, auch die Beziehung zwischen Vater und Kind, sofern die Beziehung gelebt werde (Frowein/Peukert, a. a. O., Art. 8 RN 17 und 19). Art. 8 EMRK gewähre aber kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, dessen Staatsbürgerschaft die betroffene Person nicht habe. Der Staat müsse also nicht die Wahl der betroffenen Personen hinsichtlich ihres Aufenthaltes respektieren. Allerdings sei die Existenz von Familienbindungen bei Entscheidungen über die Einreise und den Aufenthalt zu berücksichtigen. Eine Ausweisung, wie sie vorliegendenfalls mit der Entscheidung über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verbunden sei, müsse gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt werden, wenn damit das Familienleben gestört werde, weil andere Mitglieder der Familie im Lande bleiben könnten. Das bedeute, dass die zuständigen Behörden abwägen müssten, ob die Existenz der Familie einer Ausweisung entgegen stehen könnte. Die Möglichkeit, das Familienleben im Ausland fortzusetzen, sei als ein relevanter Faktor im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen (Frowein/Peukert, Art. 8 RN 40 und 35). Vorliegendenfalls könnte der Beschwerdeführer zu 2. in Liechtenstein verbleiben, wenn er bei seinem Vater C in Vaduz Wohnsitz nähme. Die Eltern des Beschwerdeführers zu 2. hätten sich aber beide dafür entschieden, dass der Beschwerdeführer zu 2. bei seiner Mutter, der Beschwerdeführerin zu 1., verbleibe. Insoweit bestehe ohnehin schon eine gewisse Trennung und Distanz zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und seinem Vater. Müsse nun der Beschwerdeführer zu 2. das Land verlassen, könne es zu einer grösseren räumlichen Distanz zwischen den beiden führen. Wie gross diese räumliche Distanz sein werde, entscheide vornehmlich die Beschwerdeführerin zu 1. durch die Wahl ihres neuen Wohnsitzes. Dabei sei es sogar denkbar, dass sie die heute bestehende räumliche Distanz zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und seinem Vater verringere, etwa dadurch, dass sie in Sevelen/SG Wohnsitz nehme. Ziehe sie jedoch weiter weg, etwa in den Raum Sargans/Bad Ragaz oder nach Vorarlberg, werde die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und seinem Vater durchaus gestört, jedoch nur in minimem Mass, nämlich dadurch, dass der Kindsvater C zur Ausübung seines Besuchsrechts eine etwas grössere Distanz als bisher nach Balzers zurücklegen müsse. Die fremdenrechtlichen Interessen des Fürstentums Liechtenstein rechtfertigten jedoch eine solche minime Störung.
Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (etwa zu StGH 2000/38) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VBI 2003/84, VGH 2004/109 und VGH 2007/26). Art. 8 EMRK würde vorliegendenfalls nur dann greifen, wenn die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und seinem Vater durch die Wegweisung des Beschwerdeführers zu 2. aus Liechtenstein faktisch nicht mehr oder kaum mehr gelebt werden könnte. Dies sei aber hier nicht der Fall, da die beiden Beschwerdeführer ohne Weiteres in Österreich oder der Schweiz Aufenthalt nehmen könnten.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2009/106) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 LV, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV/13 EMRK, des Anspruches auf Familienleben nach Art. 8 EMRK sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden. Weiters wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6.1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall hätten sich die Beschwerdeführer bereits in ihrer Beschwerde an die Regierung darauf berufen, dass die mit dem Widerruf zusammenhängende Wegweisung der Beschwerdeführer aus Liechtenstein eine Gefährdung des Kindswohls des Beschwerdeführers zu 2. darstelle, dies mit entsprechendem Beweisanbot. Nachdem die Regierung auf dieses Vorbringen nicht eingegangen sei, sei dies in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wiederholt, auf Art. 76 Abs. 3 PVO verwiesen und zum Beweis dafür, dass das Kindswohl des Beschwerdeführers zu 2. durch die beabsichtigte Wegweisung erheblich gefährdet würde, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof sei diesem Beweisantrag nicht nachgekommen und habe trotz fehlender, einschlägiger Feststellungen auf Basis von verschiedenen Mutmassungen angenommen, dass das Kindswohl des Beschwerdeführers zu 2. nicht gefährdet wäre.
Der Staatsgerichtshof verlange neu für die Abweisung von Beweisanträgen sachlich gerechtfertigte Gründe, welche aber gegenständlich nicht zu erkennen seien. Bereits vor der Regierung sei darauf hingewiesen worden, dass es sich beim Beschwerdeführer zu 2. um ein sehr sensibles Kind handle, welches auf das in Liechtenstein bestehende Sozialnetz angewiesen sei, und für welches eine Wegweisung eine enorme Belastung und eine Gefährdung des Kindswohles bedeuten würde, weil vor allem der für das Kind notwendige Kontakt zum Vater beeinträchtigt würde. Zu diesem Vorbringen sei auch eine Stellungnahme der Tagesmutter vorgelegt und die Einvernahme der Kindseltern angeboten worden. Nachdem die Regierung auf dieses Vorbringen mit keinem Wort eingegangen sei, hätten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf Art. 76 Abs. 3 PVO verwiesen, aus welchem zu entnehmen sei, dass von einem Widerruf der Bewilligungen im Falle der Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft abgesehen werden könne, wenn das Wohl gemeinsamer Kinder erheblich gefährdet wäre. Zu diesem Vorbringen stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Verwaltungsgerichtshof halte zu diesem Vorbringen fest, dass die Wegweisung für den Beschwerdeführer zu 2. wohl stärker spürbar wäre und einen entsprechenden Einschnitt bedeute, sehe aber keine Gefährdung des Kindswohles deswegen, weil es in der Hand der Beschwerdeführerin zu 1. liegen würde, wohin sie ihren Wohnsitz verlege. Es liege damit in erster Linie an den Kindseltern, diese Auswirkungen in einem für den Beschwerdeführer zu 2. erträglichen Ausmass zu gestalten, weshalb auch der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens abgewiesen worden sei.
Diese Begründung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht nur falsch, sondern geradezu willkürlich, zudem entspreche diese nicht den vom Staatsgerichtshof neu aufgestellten Erfordernissen der sachlich gerechtfertigten Begründung für die Abweisung des Beweisantrages. Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes könne sich vorerst auf keine Feststellungen stützen, sondern setze sich einzig aus Mutmassungen zusammen, die keine sachlich gerechtfertigten Gründe für die Abweisung des Beweisantrages darstellten. Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt lasse sich nicht ableiten, welchen Einfluss die Wegweisung auf das Wohl des Beschwerdeführers zu 2. habe, auch nicht für den Fall einer Wohnsitznahme im benachbarten Ausland. Auch fänden sich keine Feststellungen, wo die Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung leben würden. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Zuzug nach Liechtenstein in der Schweiz gelebt habe. Ob dies für sie heute nach einer Wegweisung noch in Frage käme, sei nicht festgestellt worden. Es sei dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, eine so wichtige Frage wie die Gefährdung des Kindswohles mit Spekulationen über den möglichen, zukünftigen Aufenthaltsort abzutun. Vielmehr habe sich der Verwaltungsgerichtshof bei seinen rechtlichen Ausführungen an seine eigenen Feststellungen zu halten. Aus diesen seien all jene Gründe, welche der Verwaltungsgerichtshof für die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines Gutachtens herangezogen habe, nicht zu entnehmen. Mutmassungen und Spekulationen könnten aber nicht als sachlich gerechtfertigter Grund für die Abweisung eines Beweisantrages gelten. Hinzu komme, dass sich aus den Feststellungen auch nicht ableiten lasse, ob die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofes wirklich eine Kindswohlgefährdung ausschliessen liessen, so wie er dies annehme. Auch für diese Ansicht fehlten nachvollziehbare Feststellungen im Urteil und es handle sich auch dabei um reine Mutmassungen.
Hinzu komme weiters, dass dem Verwaltungsgerichtshof jegliche Sachkunde fehle, um den Einfluss der beabsichtigten Wegweisung auf das Kindswohl des Beschwerdeführers zu 2. zu beurteilen. Dabei handle es sich um eine nicht juristische Frage, welche der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne Beizug von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen beantworten könne. Gerade deshalb hätten die Beschwerdeführer die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens verlangt, mit dem unter Beweis gestellt werden solle, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zu 2. aus Liechtenstein und die damit verbundene Zerstörung seines sozialen Umfeldes aufgrund der Persönlichkeit des Kindes eine enorme Gefährdung für dessen Wohl bedeuten würde.
In diesem Zusammenhang verstosse das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes auch gegen das Übereinkommen über die Rechte der Kinder, LGBl. 1996 Nr. 163. Mit Beitritt zu diesem Übereinkommen habe sich Liechtenstein verpflichtet, bei jedwedem behördlichen Vorgehen das Kindswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3), ebenso sei der Schutz der Beziehung zwischen Kindern und Eltern ein zentraler Aspekt dieses Abkommens. Es bestehe sohin auch eine völkerrechtliche Verpflichtung Liechtensteins, bei Entscheidungen wie der gegenständlich bekämpften das Kindeswohl über alles zu stellen und dieses vorrangig zu berücksichtigen.
Diese wesentlich gegen eine Wegweisung sprechende Gefährdung des Wohls des Beschwerdeführers zu 2. müsse der Verwaltungsgerichtshof unter Beizug eines Sachverständigen abklären. Die vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Begründung reiche in keinem Fall aus, um die Ablehnung dieses Beweisantrages auch nur im Geringsten zu rechtfertigen. Nochmals sei zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich einzig nur Mutmassungen und Spekulationen bediene, um dieses Vorgehen zu rechtfertigen, indem er eine Kindswohlgefährdung durch eine im Einfluss der Eltern stehenden zukünftigen Wohnsitzgestaltung ausschliesse. Hingegen seien keinerlei Beweise zur möglichen Kindswohlgefährdung aufgenommen worden, obwohl dies von den Beschwerdeführern beantragt worden sei. In den Feststellungen zum bekämpften Urteil des Verwaltungsgerichtshofes finde sich nichts im Zusammenhang mit der vorgebrachten Kindswohlgefährdung, auch lägen keine Feststellungen vor, welche die spekulative Annahme des Verwaltungsgerichtshofes stützen würde. Es sei nicht festgestellt worden, dass im Falle der Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführer ins benachbarte Ausland keine Kindswohlgefährdung gegeben sei, auch bei dieser Annahme handle es sich um eine Spekulation des Verwaltungsgerichtshofes. Es werde daher unabdingbar notwendig sein, zur Frage der Kindswohlgefährdung die angebotenen Beweise aufzunehmen, zumal immerhin eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines minderjährigen Kindes im Raum stehe. Solche Bedenken könnten nicht mit Mutmassungen und Spekulationen vom Tisch gewischt werden, vielmehr bedürfe es einer seriösen tatsachenspezifischen Abklärung durch die entscheidenden Behörden. Eine solche sei trotz Vorbringens und Beweisanträgen bereits vor der Regierung nicht durchgeführt worden, womit für die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens keine sachlich gerechtfertigten Gründe zu erkennen seien, auch verstosse dieses Vorgehen gegen die Kinderrechtskonvention. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführer durch das bekämpfte Urteil in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.
6.2. Zur (weiteren) Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf rechtsgenügliche Begründung wird wie folgt ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil auf ein wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführer keinen Bezug genommen und lasse dazu jegliche Ausführungen und damit auch eine Begründung vermissen. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass der beabsichtigte Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen samt Wegweisung gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 4 EWRA verstosse. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführer auf Art. 4 der PVO, welcher ausdrücklich festhalte, dass völkerrechtliche Verpflichtungen, die das Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWRA eingegangen sei, jedenfalls vorbehalten blieben.
Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, dass das Vorgehen in ihrem Fall eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes darstelle, weil der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung einzig aufgrund ihrer EWR-Staatsbürgerschaft erfolgt sei, dies mit der Begründung, sie könnten aufgrund dieser Staatsbürgerschaft im benachbarten Ausland Wohnsitz nehmen. Damit würden die Beschwerdeführer im Vergleich zu Nicht-EWR Bürgern und im Vergleich mit liechtensteinischen Landesbürgern benachteiligt und diskriminiert. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführer auch auf den Vergleichsfall VGH 2006/21, in welchem einem angolanischen Staatsbürger nach Auflösung der Ehe die Aufenthaltsbewilligung belassen worden sei, um die bestehende Vater-Kind Beziehung zu schützen.
Die Beschwerdeführerin lebe zwar vom Vater des Beschwerdeführers zu 2. getrennt und die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung sei derzeit nicht geplant, jedoch sei bislang noch keine Scheidung erfolgt. Es erscheine daher mehr als fraglich, ob es mit Art. 4 EWRA vereinbar sei, nur aufgrund der faktischen Beendigung der ehelichen Gemeinschaft die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu widerrufen und diesen Umstand dergestalt zu sanktionieren. Dies vor allem dann, wenn man sich vor Augen halte, dass gemäss Art. 4 PVO völkerrechtliche Verpflichtungen den Regelungen der PVO vorgingen.
Der Verwaltungsgerichtshof sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen und begründe auch nicht, weshalb dieses Vorbringen zu verwerfen wäre. Fehle einem Urteil zu einem entscheidungswesentlichen Umstand jegliche Begründung, liege eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und von Art. 43 LV vor. Dies sei gegenständlich der Fall, weshalb das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auch aus diesem Grund aufzuheben sein werde.
Nicht eingegangen sei der Verwaltungsgerichtshof schliesslich auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wonach das Vorgehen der Behörden auch deswegen gegen Art. 4 EWRA verstosse, weil die Beschwerdeführer einzig aufgrund ihrer EWR-Staatsangehörigkeit im Vergleich mit liechtensteinischen Staatsangehörigen diskriminiert würden. Die Kritik der Beschwerdeführer habe sich dahin gerichtet, dass bei gleicher Sachverhaltskonstellation einer ausländischen Ehegattin und einem ausländischen Kind für den Fall, dass der Ehegatte liechtensteinischer Bürger wäre, die Bewilligungen nicht widerrufen würden und keine Wegweisung möglich wäre. Diese diskriminierende Behandlung der Beschwerdeführer resultiere einzig aus dem Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. und Vater des Beschwerdeführers zu 2. EWR-Bürger und kein FL-Bürger sei, womit eine Verletzung von Art. 4 EWRA anzunehmen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen und führe dazu auch nichts weiter aus, womit eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und von Art. 43 LV vorliege.
6.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Familienleben wird wie folgt begründet:
Der Verwaltungsgerichtshof sehe im gegenständlichen Fall deswegen keinen Eingriff in diesen Anspruch insbesondere des Beschwerdeführers zu 2. vorliegen, weil es vor allem in der Hand der Beschwerdeführerin zu 1. liege, ob das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und seinem Vater auch nach einer Wegweisung fortgesetzt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof habe damals noch als VBI bereits zu VBI 2003/84 völlig korrekt entschieden, dass der Anspruch auf Familienleben immer gegenüber jenem Staat bestehe, in welchem das andere Familienmitglied sich aufhalte. Jedoch könne ein solcher Anspruch nicht bestehen, wenn sich das Familienmitglied in einem anderen Land aufhalte, ein möglicher Anspruch bestünde dann allenfalls gegenüber diesem Land. Obwohl die Beschwerdeführer diese Entscheidung zitiert hätten, sei der Verwaltungsgerichtshof darauf nicht eingegangen, er zeige auch nicht auf, weshalb diese Rechtsansicht hier nicht greifen sollte. Jedenfalls widerspreche der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht diametral, wenn er nun die Ansicht vertrete, der von Liechtenstein zu wahrende Anspruch des Beschwerdeführers zu 2. auf Achtung seiner Beziehung zum Kindsvater, der in Liechtenstein aufhältig sei, würde (durch das Fürstentum Liechtenstein) deshalb gewahrt, weil die Beschwerdeführer im benachbarten Ausland Wohnsitz nehmen könnten. Damit versuche der Verwaltungsgerichtshof, die sich aus der EMRK ergebenden Verpflichtungen des Fürstentums Liechtenstein über einen möglichen zukünftigen Aufenthalt des Berechtigten im benachbarten Ausland als erfüllt zu sehen. Dabei stehe derzeit noch gar nicht fest, wo die Beschwerdeführer sich hinkünftig aufhalten würden, sofern die Wegweisung tatsächlich vollzogen würde. Diese Ansicht sei durch die Judikatur des EGMR nicht gedeckt, zudem sei diese auch aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Denn es sei das Fürstentum Liechtenstein, welches den Anspruch des Beschwerdeführers zu 2. sicherzustellen habe, nicht aber das benachbarte Ausland bzw. die Beschwerdeführerin zu 1. selbst durch Wohnsitznahme im benachbarten Ausland.
Würde man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgen, könnte jeder gleich oder ähnlich gelagerte Fall mit dieser Begründung abgetan werden, indem die Ausländerbehörden fiktiv unterstellten, der Berechtigte könne im benachbarten Ausland einen Wohnsitz nehmen und so das Familienleben aufrecht erhalten. Art. 8 EMRK wäre damit aber totes Recht.
Es sei sohin nicht zu prüfen, unter welchen Fallkonstellationen der Eingriff in das Familienleben bei Wohnsitznahmen im benachbarten Ausland unterbleiben würde, vielmehr sei zu hinterfragen, ob der staatliche Eingriff; gegenständlich die Wegweisung der Beschwerdeführer, sich als unzulässiger Eingriff in das Familienleben und damit als Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Diese Frage habe der Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortet und bediene sich dem gegenüber fiktiver Annahmen und übertrage es der Beschwerdeführerin zu 1., durch eine Wohnsitznahme im benachbarten Ausland den Anspruch des Beschwerdeführers zu 2. sicherzustellen. Diese Ansicht und dieses Vorgehen seien nicht zu tolerieren und daher unrichtig.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche auch der ständigen Judikatur des EGMR. Richtig sei, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass die vorliegend geplante Wegweisung des Beschwerdeführers zu 2. sich grundsätzlich als Eingriff in dessen Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK darstelle. Der EGMR verlange weiters im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK für jeden Eingriff eine gesetzliche Grundlage, die mit der PVO im Sinne der Judikatur des EGMR ebenfalls gegeben sei.
Nicht näher hinterfragt worden sei vom Verwaltungsgerichtshof, ob für den Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK ein Rechtfertigungsrund im Sinne von dessen Abs. 2 vorliege. Derartiges vermöchten die Beschwerdeführer nicht zu erkennen, zumal nicht ersichtlich sei, wie die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu 1., die nach wie vor mit einer in Liechtenstein aufhältigen Person verheiratet sei, und des Beschwerdeführers zu 2., dessen Vater sich in Liechtenstein aufhalte, zu rechtfertigen wäre bzw. welche öffentlichen Interessen bei dieser Sachverhaltskonstellation vorliegen sollten, die einen Widerruf einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung und eine Wegweisung der Beschwerdeführer rechtfertigen könnten. Der EGMR anerkenne im Sinne der Art. 8 bis 11 EMRK durchwegs den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Verhinderung von strafbaren Handlungen usw. als taugliche Rechtfertigung für solche Eingriffe; sohin doch schwerwiegende Gründe, die regelmässig in einem nicht zu tolerierenden Verhalten der aufenthaltsberechtigten Person lägen. So habe der EGMR durchwegs Fälle zu beurteilen gehabt, in denen die Wegweisung mit der Straffälligkeit des Betroffenen begründet worden sei. Ein Rechtfertigungsgrund mit einer derartigen Gewichtung liege gegenständlich aber nicht vor.
Dabei stehe im vorliegenden Fall nicht die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern der Widerruf einer seit fast fünf Jahren erteilten und nach wie vor aufrechten Bewilligung und die Wegweisung der Betroffenen zur Diskussion. Es sei nicht zu rechtfertigen, weshalb dieses Vorgehen im Fall der Beschwerdeführer notwendig sein solle, es sei auch nicht zu erkennen, welche öffentlichen Interessen es verlangen würden, im Fall der Beschwerdeführer derartig in den Anspruch auf Familienleben einzugreifen und insbesondere die Beziehung des Beschwerdeführers zu 2. und seinem Vater nachhaltig zu beeinträchtigen bzw. zu stören. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass im Falle des Widerrufs einer gültigen Aufenthaltsbewilligung keine fremdenrechtlichen Interessen als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden könnten. Solche Interessen spielten regelmässig bei der Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen eine Rolle, sei eine Bewilligung erteilt; deren Widerruf könne aber nicht mit fremdenrechtlichen Interessen begründet werden.
Hierfür verlange der EGMR weitaus gewichtigere Interessen, die im Verhalten der aufenthaltsberechtigten Person lägen, wie eben die Verhinderung von strafbaren Handlungen oder den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die faktische Trennung einer ehelichen Gemeinschaft und das Führen von getrennten Wohnsitzen könne aber wohl kaum als Rechtfertigung dafür dienen, den Betroffenen die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und diese aus dem Land zu weisen, dies unter Eingriff in die Ansprüche der Betroffenen nach Art. 8 EMRK. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei für das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörden in ihrem Fall bei der festgestellten Sachverhaltskonstellation kein tauglicher Rechtfertigungsgrund zu erkennen, weshalb schon deshalb ein unzulässiger Eingriff gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliege.
Selbst wenn man einen tauglichen Rechtfertigungsgrund annehmen würde, wäre die vorgesehene Massnahme völlig unverhältnismässig. Es seien keine legitimen Gründe zu erkennen, aufgrund welcher Umstände gegenständlich vor allem in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. derart rigoros vorzugehen wäre, insbesondere lägen keine fremdenrechtlichen Gründe vor. Richtig erwähne der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil, dass die Möglichkeit, das Familienleben im Ausland fortzusetzen, als relevanter Faktor im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen sei. Jedoch verkenne der Verwaltungsgerichtshof, dass diese Möglichkeit gegenständlich nicht anzunehmen sei, zumal der EGMR nicht darauf abstelle, ob eine solche Möglichkeit deswegen bestehe, weil der Betroffene fiktiv im benachbarten Ausland Wohnsitz nehmen könnte. Vielmehr prüfe der EGMR diese Möglichkeit immer nur dahingehend, ob es dem im Inland verbleibenden Angehörigen zumutbar sei, dem weggewiesenen Verwandten ins Ausland zu folgen, um das Familienleben aufrecht zu erhalten. Es sei also zu prüfen, ob das Familienleben in der bestehenden Form zumutbarer Weise im Ausland in gleicher Weise fortgesetzt werden könne.
Davon unterscheide sich der vorliegende Fall wesentlich, weil vom Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff auf diese Judikatur des EGMR ein völlig anderer Sachverhalt als angemessen eingestuft werde, nämlich die fiktiver Annahme für den weggewiesenen Ausländer, er könne im benachbarten Ausland Wohnsitz nehmen und so das Familienleben aufrecht erhalten. Derartiges habe der EGMR bislang noch in keinem Fall als zumutbare Alternative für einen gerechtfertigten Eingriff in das Familienleben eingestuft. Vor allem sei festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer zu 2. beanspruchte Familienleben in der derzeitigen Form nicht mehr gewährleistet sei, auch wenn dieser ins benachbarte Ausland verziehen würde. Der EGMR ziele denn auch nicht darauf ab, ob ein Eingriff das Familienleben verunmögliche, vielmehr sei Art. 8 EMRK auch dann verletzt, wenn das Familienleben unzulässigerweise und unzumutbar beeinträchtigt werde. Dies wäre gegenständlich nach Massgabe der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen auch dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer zu 2. ins benachbarte Ausland verziehe.
6.4. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Willkürlich sei das bekämpfte Urteil insbesondere deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof die Massgaben des Diskriminierungsverbots nach Art. 4 EWRA in keiner Weise berücksichtigt habe. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass der beabsichtigte Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen samt Wegweisung gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 4 EWRA verstosse. In diesem Zusammenhang hätten die Beschwerdeführer auf Art. 4 der PVO verwiesen, welcher ausdrücklich festhalte, dass völkerrechtliche Verpflichtungen, die das Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWRA eingegangen sei, jedenfalls vorbehalten blieben.
Nachfolgend hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Vorgehen in ihrem Fall eine Verletzung des Diskriminierungsverbots darstelle, weil der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung einzig aufgrund ihrer EWR-Staatsbürgerschaft erfolgt sei. Damit würden die Beschwerdeführer im Vergleich zu Nicht-EWR-Bürgern und im Vergleich mit liechtensteinischen Landesbürgern benachteiligt und diskriminiert, da diese bei der gleichen Sachverhaltskonstellation nicht mit einem solchen Eingriff rechnen müssten. Es sei nicht mit Art. 4 EWRA vereinbar, nur aufgrund der faktischen Beendigung der ehelichen Gemeinschaft die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu widerrufen und diesen Umstand dergestalt zu sanktionieren, dass die Betroffenen aus dem Land gewiesen würden. Dies vor allem dann, wenn man sich vor Augen halte, dass gemäss Art. 4 PVO völkerrechtliche Verpflichtungen den Regelungen der PVO vorgingen. Deswegen seien den Beschwerdeführern die Bewilligungen zu belassen und das gegenteilige Vorgehen der Ausländerbehörden sei als Willkür einzustufen.
Die Beschwerdeführer hätten weiter vorgebracht, dass das Vorgehen der Behörden auch deswegen gegen Art. 4 EWRA verstosse, weil die Beschwerdeführer einzig aufgrund ihrer EWR-Staatsangehörigkeit im Vergleich mit liechtensteinischen Staatsangehörigen diskriminiert würden. Die Kritik der Beschwerdeführer habe sich dahingehend gerichtet, dass bei gleicher Sachverhaltskonstellation einer ausländischen Ehegattin und einem ausländischen Kind für den Fall, dass der Ehegatte liechtensteinischer Bürger wäre, die Bewilligungen nicht widerrufen würden und keine Wegweisung möglich wäre.
Dies deshalb, weil Art. 85 PVO [gemeint wohl: Art. 83 PVO] bzw. die PVO als solche nur für EWR-Angehörige und Schweizer Bürger anwendbar sei. Insbesondere würden die Bestimmungen über den Familiennachzug grundsätzlich nur für die genannten Ausländer (Art. 66), nicht aber für FL-Bürger gelten.
Gerade deshalb sei in Art. 3 Abs. 3 PVO geregelt, dass die Bestimmungen über den Familiennachzug in den Art. 65 bis 69 sowie 75 und 76 auch für solche Fälle sinngemäss anzuwenden seien, in denen liechtensteinische Landesangehörige vom Recht auf Familienachzug Gebrauch machen würden. Alle anderen Bestimmungen der PVO, insbesondere die Widerrufsbestimmungen in Art. 83, hätten in Fällen des Familiennachzuges eines liechtensteinischen Bürgers nach Massgabe von Art. 3 PVO damit aber keine Gültigkeit.
Wenn sohin ausländische Ehegatten eines FL-Bürgers trotz faktischer Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit keinen Konsequenzen zu rechnen hätten und diesfalls ein Widerruf der Bewilligung des ausländischen Ehegatten und der Kinder gesetzlich gar nicht vorgesehen und nicht möglich sei, erweise es sich als Verstoss gegen Art. 4 EWRA, wenn die Ehegatten und Kinder eines EWR-Bürgers in derselben Situation mit einem Widerruf der Bewilligung und einer Wegweisung konfrontiert würden. Diese unterschiedliche Behandlung resultiere einzig aufgrund der EWR-Bürgerschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu 1. bzw. des Vaters des Beschwerdeführers zu 2. und sei damit diskriminierend. Indem der Verwaltungsgerichtshof dies toleriere, erweise sich dessen Urteil als willkürlich.
7. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, verwies aber auf das StGH-Urteil 2008/45 zu einem mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Fall.
8. Die Beschwerdeführer erstatteten mit am 4. Januar 2010 und 10. Februar 2010 eingegangenen Schriftsätzen ein die Individualbeschwerde noch ergänzendes Vorbringen, worin auf neuere ausländische Literatur und Rechtsprechung sowie auf das mit 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige, LGBl. 2009 Nr. 348 (PFZG) eingegangen wird.
9. Mit Beschluss vom 8. Januar 2010 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Verlegung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 1. auf den 2. März 2010 wurde nach deren Durchführung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2009, VGH 2009/106, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV, weil der Verwaltungsgerichtshof auf ihr Vorbringen, dass die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 4 EWRA verstosse, nicht eingehe.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist im hier angefochtenen Urteil auf die Rüge, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 4 EWRA verstosse, nicht eingegangen. Die Beschwerdeführer argumentierten in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, es sei nicht mit Art. 4 EWRA vereinbar, nur aufgrund der faktischen Beendigung der ehelichen Gemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer zu widerrufen und diese wegzuweisen, zumal der Beschwerdeführer zu 2., wäre er liechtensteinischer Staatsangehöriger, jedenfalls keinen Eingriff in den Anspruch auf Wahrung des Familienlebens dulden müsste. Tatsächlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht befasst. Auch ist diese Frage für den Beschwerdefall nicht von vornherein irrelevant, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof damit hätte auseinandersetzen müssen.
Wenn im Übrigen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2009 auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/45 verweist, so geht es dort zwar um eine mit der vorliegenden in der Tat vergleichbare Fallkonstellation. Doch wurde in jener Entscheidung eine EWR-Rechtswidrigkeit der Missbrauchspraxis der Regierung nicht gerügt und diese Frage vom Staatsgerichtshof auch nicht thematisiert.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen verstösst das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV.
3. Es braucht deshalb nicht mehr auf die weiteren Grundrechtsrügen eingegangen zu werden, da diese im Hinblick auf den durch die nunmehrige Aufhebung des hier angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen zweiten Verfahrensgang hinfällig geworden sind. Denn der Verwaltungsgerichtshof wird im zweiten Verfahrensgang das auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue Personenfreizügigkeitgesetz LGBl. 2009 Nr. 348 (PFZG) anzuwenden haben (vgl. die Übergangsbestimmung Art. 72 Abs. 1 i. V. m. Art. 46 PFZG). Der Beschwerdefall wird deshalb auf dieser für die Beschwerdeführer günstigeren Rechtsgrundlage zu beurteilen sein.
4. Den Beschwerdeführern waren im Kostenspruch die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.