StGH 2009/207
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. August 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K Treuhandanstalt
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 23. November 2009, 03RS.2009.81-71
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23. November 2009, 03 RS.2009.81-71, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'019.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 13. Oktober 2009 (ON 65) erklärte dieses in Spruchpunkt 1. die Übersendung an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde von diversen hier nicht näher aufzulistenden Unterlagen für zulässig, welche vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (mit Schreiben vom 8. April 2009, ON 12) und von der X Bank AG (mit Schreiben vom 6. Mai 2009, ON 17) herausgegeben sowie bei der K Treuhandanstalt aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes vom 14. April 2009 (ON 13) beschlagnahmt wurden; dies verbunden mit dem üblichen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt (Punkt 2. des Spruches).
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
1.1. Bei der finnischen Zentralkriminalpolizei, Ermittlungsstelle für Geldwäsche, behänge ein Strafverfahren unter anderem gegen die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. wegen des Verdachtes eines schweren Falles der Geldwäsche nach Abschnitt 32 §§ 6 und 7 des finnischen Strafgesetzbuches. In diesem Strafverfahren habe die finnische Zentralkriminalpolizei am 25. März 2009 ein Rechtshilfeersuchen an das Landgericht gerichtet, aus welchem sich folgender Sachverhalt ergebe:
Es werde vermutet, dass die Straftat der Geldwäsche im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft namens ME (sog. "alte M") und der am 30. Oktober 2003 an die Stelle der vorgenannten Gesellschaft getretenen Gesellschaften in den Jahren 2002 bis 2004 begangen worden sei.
Am 30. Oktober 2003 sei die Aufspaltung der "alten M" in vier neue Gesellschaften bzw. MA, MB, MC und MD (nachfolgend bezeichnet als "M") erfolgt. Einerseits beruhe der Straftatverdacht darauf, dass über ein Kundengeldkonto der "alten M"/MA ein Betrag in Höhe von ca. USD 11,5 Mio. anhand von insgesamt 48 Kontoüberweisungen in verschiedener Höhe auf ein Konto der auf Zypern gelegenen Gesellschaft N Invest Ltd. transferiert worden sei. Diese Gesellschaft sei auf den britischen Jungferninseln registriert und übe keine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus.
Im Zuge der Ermittlungen in Finnland habe man anhand von Unterlagen Aufschluss darüber bekommen, dass die Anordnungen zur Überweisung der Gelder vom Bankkonto der "alten M"/der MA u. a. auf das Bankkonto der N Invest Ltd. (auf Zypern) von C, einem Kooperationspartner der "M", von Russland aus erteilt worden seien, sodass vermutet werde, dass die Vortaten der Geldwäsche in Russland begangen worden seien. Man habe weiter herausgefunden, dass ein zwischen der "alten M" und der N Invest Ltd. abgeschlossener, auf den 15. Januar 2003 datierter Beratungsvertrag als Grundlage der Transfers der oben genannten Gelder (ca. USD 11,5 Mio.) aus der "alten M"/aus der MA auf das Konto der N Invest Ltd. gedient habe. Den Vertrag habe für die "alte M" als Geschäftsführer der "M" nach seinen eigenen Angaben D unterzeichnet. Im Januar 2003 sei D noch nicht einmal bei der "M" angestellt gewesen. D habe angegeben, dass er nichts über den Zweck des Vertrages gewusst habe.
Die Eigentümer der "M", B und A, hätten in ihren Vernehmungen angegeben, dass der betreffende Beratungsvertrag in Russland gefälscht worden sei und dass sie nicht dafür verantwortlich seien. Die aus Russland gegebenen Anordnungen zur Überweisung von Geldern aus Finnland nach Zypern seien jedoch deutlich an A adressiert, welcher gemäss den gewonnenen Erkenntnissen die Tätigkeit der "M" faktisch mit B, der zweiten Eigentümerin der Firma, geleitet habe. Die beiden hätten die faktische Entscheidungsbefugnis über den Transfer der Gelder auch nach Liechtenstein gehabt.
D sei der Bruder von B, der zweiten Eigentümerin der "M". B habe wiederum als Geschäftsführerin der "alten M" bis zum Oktober 2002 agiert. Auch danach sei sie gemäss den erhobenen Erkenntnissen noch faktisch an der Tätigkeit der "M" beteiligt gewesen. Der Lebensgefährte von B, A, sei als Vorsitzender der Vorstände der "M" tätig. Im Zuge der Ermittlungen sei klar geworden, dass die Überweisung des erwähnten Betrages von USD 11,5 Mio. nichts mit der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der M zu tun habe.
Andererseits beruhe der Straftatverdacht darauf, dass schriftliche Nachweise dafür gefunden worden seien, dass Gelder aus der M auch auf liechtensteinische juristische Personen anhand von Rechnungen transferiert worden seien, die einen falschen Inhalt hätten. Der im Zahlungsbeleg als Zahlungsempfänger angeführte Gesellschaftsname deute direkt auf eine russische Gesellschaft, die die als Zahlungsgrund angeführte Geschäftstätigkeit ausübe und die Geschäftspartnerin der M sei. Der Name des Zahlungsempfängers sei in den Belegen in einer Weise angeführt, dass man dadurch irregeführt werde, anzunehmen, dass die Zahlungen einer so genannten richtigen Stelle zugestellt würden (nach Russland), aber gemäss den aus den Zahlungsbelegen ersichtlichen Bankkontonummern und weiteren Bankdaten seien die Zahlungen in Wirklichkeit bei liechtensteinischen Körperschaften eingegangen, deren Namensabkürzungen wie die russischen Gesellschaften lauteten.
Über das finnische Bankkonto der M seien gemäss den bisherigen Erkenntnissen Gelder im Wert von mehreren Millionen Euro und US-Dollars nach Liechtenstein transferiert worden. Für diese Transfers habe man bis jetzt keine betriebswirtschaftlichen Gründe gefunden. Kein Nachweis sei bis jetzt erbracht worden, dass eine Geschäftspartnerschaft zwischen der M und den liechtensteinischen juristischen Personen bestehe.
Was die Tätigkeit von B betreffend die Verwaltung der verschiedenen Vermögenspositionen anbelange, so habe die ersuchende Behörde Aufschluss darüber bekommen, dass zumindest auf ihren Namen Vermögenswerte von russischen Personen eingetragen worden seien, obwohl sie nicht die tatsächliche Eigentümerin derselben gewesen sei. Es lägen zureichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass Gelder aus der M nach Liechtenstein auf die Bankkonten der dort registrierten juristischen Personen ohne betriebswirtschaftlichen Grund transferiert worden seien, möglicherweise auch auf Konten von natürlichen Personen, um die Herkunft der Gelder und den wahren Charakter der Geldtransfers sowie die Begünstigten zu verschleiern. Es gebe auch einen Verdacht, dass diese Gelder mit Hilfe von liechtensteinischen Akteuren auf Bankkonten in Drittländer (z. B. Österreich) weitergeleitet worden seien; dies zur späteren Verwendung durch die Personen, die die tatsächliche Entscheidungsbefugnis bei der M ausgeübt hätten.
Für die Tätigkeit der M und für den Transfer der Gelder seien der Verwaltungsrat der Gesellschaft und die genannten Beschuldigten verantwortlich. Die Ermittlungen wegen Geldwäsche und der damit verbundenen Vortat (Vortaten) seien noch nicht abgeschlossen, die Vortaten seien noch nicht erhoben und die Geschädigten deswegen noch nicht ermittelt worden.
Die ersuchende Behörde listet dann im Rechtshilfeersuchen eine Reihe von insgesamt 22 liechtensteinischen Rechtsträgern auf, welche in die verdächtigen Transaktionen verwickelt seien. Zudem sei die K Treuhandanstalt in den Sachverhalt involviert. Verschiedene, im Einzelnen bezeichnete Gesellschaften unterhielten zudem Kontoverbindungen zur X Bank AG. Die ersuchende Behörde wolle mit den begehrten Informationen abklären, wie die genannten Personen an den Geldtransfers beteiligt gewesen seien. Es sei zu vermuten, dass auf den liechtensteinischen Bankkonten relevantes Aktenmaterial, insbesondere betreffend die Geldtransfers, gefunden werde und dass daraus Hinweise ableitbar seien, wohin die Gelder von den betreffenden Konten möglicherweise weitergeleitet worden seien.
1.2. Mit Schreiben vom 1. April 2009 (ON 5) sei die um Rechtshilfe ersuchende Behörde darum ersucht worden, das Rechtshilfeersuchen durch Beschreibung der in Frage kommenden Vortaten zu ergänzen. Daraufhin habe die ersuchende Behörde am 27. April 2009 (ON 19) ein Schreiben übermittelt, in welchem zusammengefasst Folgendes vorgetragen worden sei:
Der hauptsächliche Geschäftszweig der M Group (später M) habe in den letzten Jahren in der Vermittlung / dem Verkauf von Telekommunikationsanlagen nach Russland bestanden. Geschäftspartner der M in Russland sei die O gewesen, deren Eigentümer und Ansprechpartner für die MC gewesen sei. Er habe die Aufträge erteilt, Vermögenswerte vom Kundengeldkonto der M (Kundengeldkonto "O") auf das Bankkonto der N Invest Ltd. auf Zypern zu transferieren. Die N Invest Ltd. stehe mit dem auf den Bermudas registrierten Fonds namens P in enger Verbindung und übe keine eigentliche Geschäftstätigkeit aus, sondern sei eine Holding-Gesellschaft. Ein Gericht auf den britischen Jungferninseln (The Eastern Carribean Supreme Court, BVI) habe letztes Jahr P, N Invest Ltd. und einige andere Gesellschaften zu Geldstrafen und Ersatzleistungen verurteilt (Criminal case No. 12 of 2008).
A habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegeben, dass es sich bei der O um einen sogenannten "system integrator" für das staatliche Telekommunikationsunternehmen "Q" handle, welches eine Holdinggesellschaft sei und zu welchem selbständige regionale Teleunternehmen gehörten. Diese regionalen Telekommunikationsunternehmen hätten bei der Bestellung der Anlagen den "system integrator" verwendet. Es sehe so aus, als ob die Verträge mit den Lieferanten der Anlagen seitens der M unterschrieben und auch mit den Geldern aus dem Kundengeldkonto bezahlt worden seien. Die Gelder auf dem Kundengeldkonto stammten nicht von der O, sondern von zahlreichen Offshore-Gesellschaften. Im Hinblick auf die Tätigkeit stünden M und O sich sehr nahe. C sei früher einer der Aktieninhaber der M gewesen. Ausserdem bestehe der Eindruck, dass seitens der M das Kundengeldkonto verwendet werde, als ob es sich um das Konto der Gesellschaft handeln würde.
In der Geschäftstätigkeit bezüglich der Telekommunikation für die regionalen Gesellschaften habe es einen "contract price" gegeben. Die Lieferanten der Anlagen hätten mit der M Preisnachlässe vereinbart und der Preis, den M den Lieferanten bezahlt habe ("paid price"), sei in einigen Fällen niedriger als der "contract price" gewesen. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit seien sogenannte "kick backs" bezahlt worden, sodass zu vermuten sei, dass mit den Verträgen Bestechung verbunden gewesen sei. Des Weiteren bestehe Anlass zur Vermutung, dass die O und eventuell auch andere Stellen die Differenz zwischen dem "contract price" und dem "paid price" für sich lukriert hätten. Zirka 2/3 der Gelder auf dem Kundengeldkonto seien für die Bezahlung der Rechnungen der Lieferanten verwendet und zirka 1/3 der Gelder durch die M auf verschiedene Bankkonten, lautend auf nahezu unbekannte Offshore-Gesellschaften, transferiert worden. Aufgrund der Analyse der Buchhaltung der M entstehe für das Jahr 2003 folgendes Bild: Auf dem Kundengeldkonto seien Vermögenswerte in Höhe von ca. USD 100 Mio. eingegangen, wobei auf das Konto der M zur Bezahlung der Rechnungen ca. USD 69 Mio. weitertransferiert worden seien. Zirka USD 23 Mio. seien zugunsten von Bankkonten verschiedener Offshore-Gesellschaften transferiert worden, unter anderem USD 10'652'007.00 auf ein Konto der N Ltd. auf Zypern.
Es bestehe der Verdacht, dass die Vortat der Geldwäsche, auf die sich die Ermittlungen bezögen, in Russland begangen worden seien und diese sich auf die Telekommunikationsunternehmen bezogen hätten, an welche im Rahmen der gemeinsamen Geschäftstätigkeit der M und O Anlagen verkauft worden seien. Als vermutete Vortaten kämen Betrug und Unterschlagung zum Nachteil der genannten Gesellschaften in Frage. Die Teileigentümerin der M, B, habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch angegeben, sie habe ein "Gesicht" für das Vermögen lautend auf russische Personen gegeben, dass heisse sie sei nicht die eigentliche Eigentümerin.
1.3. Aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens habe das Landgericht eine Herausgabeaufforderung an die X Bank AG erlassen, mit welcher diese aufgefordert worden sei, sämtliche Unterlagen der im Rechtshilfeersuchen genannten Verdächtigen und Gesellschaften herauszugeben. Auch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sei aufgefordert worden, dem Landgericht in Bezug auf verschiedene Gesellschaften Informationen zukommen zu lassen, nämlich insbesondere die Akten des Öffentlichkeitsregisters sowie Auszüge aus demselben. Ausserdem sei ein Beschluss erlassen worden, mit dem eine Hausdurchsuchung bei der K Treuhandanstalt angeordnet und mit welchem jene aufgefordert worden sei, die im Rechtshilfeersuchen genannten Akten herauszugeben. Sämtliche Adressaten seien diesen Aufforderungen nachgekommen.
Zur Abklärung der abstrakten Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen sei ein Ermittlungsauftrag an die Landespolizei erlassen worden. Diese habe daraufhin mit Bericht vom 17. August 2009 Unterlagen, denen diese abstrakte Eignung fehle, übermittelt. Aus diesem Bericht folge, dass die im Spruch zu lit. c genannten Urkunden als zur Ausfolgung an die ersuchende Behörde geeignet bezeichnet worden seien.
Rechtlich ergebe sich nunmehr Folgendes:
Nach ständiger Judikatur seien Urkunden dann an die ersuchende Behörde auszufolgen, wenn sie zumindest abstrakt dazu geeignet erschienen, die Aufklärung der Verdachtslage des ausländischen Strafverfahrens zu fördern. Dabei sei ein grosszügiger Massstab anzulegen. Es könne dabei aber nicht alles, was abstrakt geeignet sein könnte, die ausländische Untersuchung zu fördern, ausgefolgt werden. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das inländische Interesse auf Wahrung des Geheimnisschutzes nach Lage der Dinge hinter die Interessen der internationalen Strafrechtspflege zurückzutreten habe. Die Rechtsprechung sei aber nicht so zu verstehen, dass die zu übermittelnden Unterlagen auch danach zu prüfen seien, ob sie konkret zur Beweisführung im ausländischen Staat geeignet seien.
Nach Art. 56 Abs. 1 RHG dürfe Rechtshilfe dann geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden könne. Hierbei seien an den Behauptungssachverhalt keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, da Rechtshilfe dazu diene, bestehende Sachverhaltslücken zu schliessen und entsprechende Beweise zu beschaffen. In der gegenständlichen Sache sei die Sachverhaltsdarstellung hinreichend, um das Vorliegen der für die Gewährung von Rechtshilfe notwendigen Verdachtsidentität annehmen zu können. Hinsichtlich der zu übermittelnden Unterlagen sei letztlich also zu prüfen, ob das inländische Interesse auf Wahrung des Geheimnisschutzes hinter dasjenige der internationalen Strafrechtspflege zurückzutreten habe.
Die Beteiligten hätten darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um eine Steuerstrafsache handle. In diesem Zusammenhang sei vorgebracht worden, es sei keine Vortat zur Geldwäscherei erkennbar. In diesem Rechtshilfeverfahren sei aber grundsätzlich der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz anzuwenden. Es sei daher auch in der gegenständlichen Sache auf die Judikatur des Obergerichtes zu verweisen, woraus sich ergebe, dass im Zusammenhang mit Geldwäscherei Rechtshilfe auch gewährt werden könne, wenn die darum ersuchende ausländische Behörde (noch) nicht darzulegen vermöge, aus welchem deliktischen Geschäften das mutmasslich gewaschene Geld stamme. Abgesehen davon habe die ersuchende Behörde mit ihrem Schreiben vom 27. April 2009 (ON 19) verdeutlicht, dass einerseits Kick-Back-Zahlungen im Raum stünden und andererseits Bestechungstaten vermutet würden. Kick-Back-Zahlungen wiederum seien als Untreue nach § 153 StGB strafbar, Bestechungen nach § 307 StGB. Beide Bestimmungen stellten Vortaten zur Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB dar.
Bei der Ausfolgungsentscheidung sei aber berücksichtigt worden, dass hinsichtlich eines Teils der beschlagnahmten Unterlagen ein Bezug zum Verdachtssachverhalt nicht ausreichend sicher hergestellt werden könne. Dies treffe insbesondere auf die von der Landespolizei mit ON 42 ausgeschiedenen Unterlagen zu. Bei jenen Gesellschaften, deren Unterlagen nicht mit ON 42 ausgeschieden worden seien, seien die Verdächtigen aber jeweils als wirtschaftlich Berechtigte genannt, sodass ein entsprechender Bezug zur gegenständlichen Strafsache als gesichert anzunehmen sei. Diese Unterlagen seien in der Zeit zwischen dem 28. September 2009 und dem 2. Oktober 2009 von Beamten der finnischen Zentralkriminalpolizei gesichtet worden. Diese hätten dabei jene Unterlagen kopiert, die für das Strafverfahren von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vonnöten seien. Aufgrund dieses Ausschlussverfahrens habe sich die unter Spruchpunkt 1 c) angeführte Liste ergeben. Die Bemerkungsspalte weise darauf hin, ob die Beamten der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde eine komplette oder nur eine teilweise Kopie des entsprechenden Dokuments angefertigt hätten, was aber für die Ausfolgungsentscheidung grundsätzlich unerheblich sei.
Bei dem im Raum stehenden Verdacht der Geldwäscherei bedürfe es im Übrigen einer Vernetzung sämtlicher in Frage stehender Informationen über alle in Frage kommenden Gesellschaften und Personen. Es sei eine umfassende Geldflussanalyse anzustellen, die auf alle fraglichen Transaktionen Rücksicht nehme. Nur dadurch könnten die einzelnen Geldflüsse mit den jeweiligen Vortaten in Verbindung gebracht werden. Es lasse sich unzweifelhaft erwarten, dass bei entsprechender Auswertung der herausgegebenen Unterlagen Hinweise auf den Verdachtssachverhalt gefunden werden könnten, die diesen allenfalls untermauern könnten. Im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt und dem sich daraus ergebenden Tatvorwurf, welcher der mittleren Kriminalität zuzurechnen sei, falle in der gegenständlichen Sache die vorzunehmende Abwägung zugunsten des ausländischen Strafverfolgungsinteresses aus, zumal vorrangige inländische Interessen nicht ersichtlich seien.
2. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 65) erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. November 2009 (ON 71) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerde sei rechtzeitig und jedenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 4. auch zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Aus dem Antwortschreiben der finnischen Zentralkriminalpolizei ergebe sich nämlich ein Sachverhalt, der nach den Kriterien des Anfangsverdachtes ausreichend erscheine, um auf konkrete Vortaten der Geldwäscherei schliessen zu können. Denn es entspreche dem Wesen des Anfangsverdachtes, dass dieser zunächst nur fragmentarisch vorliege. Insbesondere seien im ersuchenden Staat Aufstellungen und Unterlagen beschlagnahmt worden, die beweisen würden, dass es in der Geschäftstätigkeit bezüglich der Telekommunikation für die regionalen Gesellschaften einen "contract price" gegeben habe. Die Lieferanten der Anlage hätten mit der M grosse Preisnachlässe vereinbart und jener Preis, den M den Lieferanten der Anzeigeanlagen bezahlt habe ("paid price"), sei in einigen Fällen niedriger als der "contract price" gewesen. Wenn nun nach den Behauptungen der ersuchenden Behörde weitere schriftliche Beweise dafür vorlägen, dass im Rahmen der Geschäftstätigkeit sogenannte "kick backs" bezahlt worden seien, dann lasse sich der Tatverdacht der Bestechung nicht von der Hand weisen.
Der weiters im Ersuchen geäusserte Verdacht, dass die O und eventuell auch andere Stellen die Differenz zwischen dem "contract price" für sich bekommen hätten, indiziere weiters den Tatverdacht der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 StGB. Die dafür in der Beschwerde vorgetragene Erklärung, dass ein bestimmter Anteil der Gelder steuerschonend, aber mit Zustimmung der Verantwortlichen und der Eigentümer der M an Offshore-Gesellschaften transferiert worden sei, sei keineswegs auf eine Weise bescheinigt, dass dadurch der von der ersuchenden Behörde dargestellte Tatverdacht ausgeräumt erscheine. Sei dem aber so, dann entspreche es dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit im Strafverfahren, derartige Vorgänge zu untersuchen. Dies könne nur durch Vernetzung der im Inland gewonnenen Beweisergebnisse mit jenen im ersuchenden Staat geschehen.
Im Übrigen böten Überweisungen auf Offshore-Gesellschaften, deren genauer Hintergrund nicht klar erscheine, ohnehin Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei, wobei es im Rahmen der Aufklärung des Erstverdachtes auch nicht notwendig sei, dass die Vortaten hinreichend spezifiziert sein müssten. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu verweisen, wonach bei der Gewährung der Rechtshilfe die Haupttat (Anm. Vortat) noch nicht bekannt sein müsse. Im Zusammenhang mit Geldwäsche könne Rechtshilfe auch dann gewährt werden, wenn die darum ersuchende ausländische Behörde (noch) nicht darzulegen vermöge, aus welchen deliktischen Geschäften das mutmasslich gewaschene Geld stamme. Denn es komme nicht selten vor, dass die Herkunft deliktischer Gelder erst aufgrund der für die Aufdeckung der Geldwäscherei gewährten Rechtshilfe aufgeklärt werden könne. Dies entspreche der im Strassburger Geldwäscherei-Übereinkommen vorgesehenen grösstmöglichen Unterstützung.
Soweit in diesem Übereinkommen von Umständen der Tat die Rede sei, handle es sich um die Geldwäscherei als solche und nicht um die dahinter stehende sogenannte Haupttat. Daher brauche im Rechtshilfeersuchen nicht angegeben werden, aus welchen kriminellen Quellen das Geld stamme, um das es bei den untersuchten Geldwäschereihandlungen gehe. Rechtshilfe könne vielmehr bereits aufgrund von verdächtigen Geldtransaktionen gewährt werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine Vielzahl von grösseren Summen über verschiedene Gesellschaften in der ganzen Welt verschoben worden seien, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich sei. Dieser Massstab sei in der inländischen Rechtsprechung nicht nur für das Rechtshilfeverfahren, sondern auch für die ersten Ermittlungshandlungen im Inlandsverfahren herangezogen worden.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 71) erhoben die Beschwerdeführer am 22. Dezember 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Gleichzeitig wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3.1. Der angefochtene Beschluss verletze das Recht der Beschwerdeführer auf willkürfreie Behandlung. Ausser den in Liechtenstein in Gesetzeskraft stehenden Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ) und des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (EÜGW) fänden sich nämlich die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen über die Ausfolgung von Urkunden im Zuge der Gewährung von Rechtshilfe bei einem bestehenden Verdacht auf Geldwäscherei primär im RHG.
Gemäss Art. 8 EÜGW hätten sich die Unterzeichnerstaaten zwar zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten insbesondere aus Geldwäschereidelikten verpflichtet, die der Einziehung unterlägen. Diese Unterstützung werde aber nach Art. 9 EÜGW ausschliesslich nach Massgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts geleistet, weshalb in Liechtenstein diesbezüglich primär auf das RHG Bedacht zu nehmen sei. Demzufolge sei die Leistung von Rechtshilfe gemäss Art. 51 Abs. 1 RHG insoweit unzulässig, als die dem Ersuchen zugrunde gelegte Handlung entweder nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder gemäss Art. 14 und 15 RHG nicht der Auslieferung unterliege. Insbesondere unterlägen nach Art. 15 Ziff. 2 RHG Verletzungen von Abgabenvorschriften nicht der Auslieferung.
Damit übereinstimmend sei in weiterer Folge gemäss Art. 52 Abs. 4 RHG die Übersendung von Gegenständen oder Akten nur zulässig, wenn gewährleistet sei, dass die Gegenstände oder Akten im ersuchenden Staat nicht zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen Handlungen, die nicht der Rechtshilfe unterlägen, verwendet würden. Darüber hinaus dürfe gemäss Art. 56 Abs. 1 RHG Rechtshilfe ausschliesslich dann geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der zugrunde liegenden Taten entnommen werden könnten. Diese Bestimmung sei bedeutungskongruent mit Art. 14 Abs. 2 ERHÜ, wonach in einem Rechtshilfeersuchen zur Ausfolgung von Unterlagen die strafbare Handlung zu bezeichnen sei und eine Darstellung des Sachverhaltes zu erfolgen habe.
3.2. Im Rechtshilfeersuchen werde den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. die Verwirklichung des Deliktes der Geldwäsche nach Abschnitt 32, §§ 6 und 7 des finnischen Strafgesetzbuches vorgeworfen. Zwar sei auch nach liechtensteinischem Recht Geldwäscherei unter Strafe gestellt, dies jedoch unter anderen Tatbestandsvoraussetzungen als in Finnland. Für die Zulässigkeit der Ausfolgung von Unterlagen sei es indessen nach Art. 51 Abs. 1 RHG i. V. m. Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 RHG erforderlich, dass die entsprechenden Handlungen, welche mittels der eben als zur Ausfolgung begehrten Unterlagen ermittelt oder bewiesen werden sollten, gemäss dem Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit auch in Liechtenstein unter Strafe gestellt seien. Aus dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen lasse sich jedoch nicht erkennen, inwiefern ein Verdacht bestehen solle, dass von den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. der Geldwäschereistraftatbestand des § 165 StGB realisiert worden sein könnte. Ob die beschriebenen Handlungen der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. nach finnischem Recht strafbar seien, möge dahingestellt bleiben. Nach liechtensteinischer Rechtslage seien diese Handlungen jedenfalls nicht strafbar.
Der finnische Geldwäschereitatbestand unterscheide sich wesentlich vom liechtensteinischen § 165 StGB. Während dieser nämlich von taxativ aufgelisteten Vortaten abhängig gemacht werde, sei Geldwäscherei nach finnischem Strafrecht als ein von einer Vortat dogmatisch unabhängiges Delikt konzipiert. Daher sei es zur Prüfbarkeit der beiderseitigen Strafbarkeit erforderlich, dass aus der Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens jene Elemente erschliessbar seien, die die objektiven und subjektiven Merkmale des § 165 StGB und somit der entsprechenden Vortaten in ihren Grundzügen erkennbar machten. Es müsste somit aus dem Ersuchen hervorgehen, in welcher Form von den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. welche Handlungen begangen worden seien, die sich unter einen der in Frage kommenden Vortatbestände subsumieren lassen könnten.
Es werde im Rechtshilfeersuchen lediglich ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, die Vortaten der Geldwäscherei seien in Russland begangen worden, wobei Betrug oder Unterschlagung in Frage kämen. Dies sei jedoch keine Sachverhaltsdarstellung, sondern schlicht ein unbeholfener Versuch, mittels einer wahllosen Nennung von Straftatbeständen einen nicht fundierten und bloss vermeintlichen Verdacht der Geldwäscherei zu erklären. Darüber hinaus werde dieser schwach erläuterte Verdacht nicht konkretisiert.
In diesem Zusammenhang werde im ergänzenden Ersuchen (ON 72) zwar nochmals ausgeführt, dass wegen eines vermuteten Buchführungsdeliktes und eines Steuerbetruges im Zusammenhang mit der M ermittelt werde. Allerdings enthielten auch diese Vorwürfe keine Sachverhaltselemente. Ferner könnten diese Delikte nicht als Vortaten der Geldwäscherei nach § 165 StGB in Frage kommen. Darüber hinaus handle es sich bei diesen scheinbar untersuchten Straftaten um gemäss § 15 Ziff. 2 RHG der Rechthilfe nicht zugängliche Fiskaldelikte.
Die schliesslich noch erwähnte Überweisung von USD 11.5 Mio. von einem Konto der alten M / MA auf ein Konto der Gesellschaft N Invest Ltd. sowie andere Geldtransfers auf Offshore-Gesellschaften, für welche bislang vorgeblich keine betriebswirtschaftlichen Gründe gefunden worden seien, seien gleichfalls nicht geeignet, einen entsprechenden Hinweis für Geldwäsche zu liefern. Überweisungen ohne Rechtsgrund seien nicht strafbar und stellten auch kein objektives Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche dar; dies nicht zuletzt deshalb, weil es keinen einzigen Hinweis dafür gebe, dass die entsprechenden Gelder aus geldwäschereifähigen Vorstraftaten stammten.
3.3. Der laut Rechtshilfeersuchen bestehende Bestechungsverdacht berge als einziger Deliktsvorwurf ein Vortatpotential für die Verwirklichung von § 165 StGB. Gleichwohl könnten die dazu vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen keinen entsprechenden Anfangsverdacht hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes der Bestechung nach § 307 StGB und somit auch nicht betreffend die Geldwäscherei begründen. Bestechung könne ausschliesslich an Amtsträgern, leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens und deren Mitarbeitern oder an Sachverständigen für die jeweils in § 307 StGB angeführten Handlungen verübt werden. Aus den Sachverhaltsdarstellungen des Rechtshilfeersuchens sei nun nicht im Entferntesten ein Verdacht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. in entsprechende Tathandlungen hätten involviert sein können.
In Bezug auf das angebliche Vertragsverhältnis der M mit der O sei aus der entsprechenden Sachverhaltsschilderung nicht ersichtlich, wodurch ein Verdacht entstehen könnte, die M oder die O respektive deren wirtschaftlich Berechtigte, nämlich die Beschwerdeführer zu 1. bis 3., hätten den Tatbestand der Bestechung nach § 307 StGB verwirklicht. Es könne aus der vagen und lückenhaften Sachverhaltsdarstellung nicht abgeleitet werden, dass die M oder die O Amtsträger, Angestellte von öffentlichen Unternehmen oder aber Sachverständige bestochen hätten. Allenfalls könnte sich aus den schemenhaften Darstellungen der vermeintlichen Ereignisse lediglich herauslesen lassen, dass die M oder die O selbst bestochen worden seien, da sie es doch seien, die vorgeblich rechtswidrig Gelder lukriert haben sollten, welche anschliessend auf Offshore-Konten transferiert worden seien. Weder die M, noch die O hätten indessen Amtsträgereigenschaft oder seien öffentliche Unternehmen, weshalb zwischen diesen oder ihnen und privaten Unternehmern eine Bestechung, ungeachtet der fehlenden Sinnhaftigkeit eines solchen Handelns, mangels erforderlicher Spezialeigenschaft schlicht unmöglich sei. Dass die O als "system integrator" für die erwähnten, zu einer staatlichen Holding gehörenden regionalen Telekommunikationsunternehmen fungiert habe, tue dem keinen Abbruch, da auch an beliehenen Unternehmern das Vergehen nach § 307 StGB nicht begangen werden könne. Somit sei schlichtweg nicht ersichtlich, woraus ein Verdacht, die M oder die O hätten selbst bestochen oder Bestechungsgelder angenommen, abgeleitet werden solle.
3.4. Abgesehen davon, dass die vorgeblich aus einer Differenz zwischen contract price und paid price gewonnenen Gelder keinesfalls einen Bestechungsverdacht entstehen lassen könnten, sei auch die Interpretation dahingehend, damit könnte ein Verdacht der Untreue nach § 153 StGB verbunden sein, in keiner Weise nachvollziehbar. Untreue liege dann vor, wenn ein mittels Rechtsgeschäft hinsichtlich fremden Vermögens Verfügungsberechtigter seine dieses betreffende Befugnis missbrauche und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufüge. Teile der bezeichneten Differenzbeträge aus contract price und paid price, aus denen jedoch keine Kick-Back-Zahlungen geflossen seien, sondern die vielmehr legitime Provisions- und Gewinnerträge der O und - auf Basis des Vermittlervertrages mit eben jener - der M darstellten, seien im Rahmen der bereits erwähnten Transaktionen mit Einverständnis der Verantwortlichen und der wirtschaftlichen Eigentümer der M und der O steuerschonend auf diverse Offshore-Gesellschaften transferiert worden, an welchen sowohl die M, als auch die O beteiligt seien. In diesem Zusammenhang sei nicht im Entferntesten erkennbar, wer als Verfügungsberechtigter seine Befugnis missbraucht haben könnte und dadurch wem auch immer einen finanziellen Nachteil zugefügt hätte. Die rechtmässig erlangten Gewinnerträge sowohl der M, als auch der O seien infolge der Geldtransaktionen auf die Offshore-Gesellschaften - mit steuerlichen Vorteilen - wiederum eben den erstgenannten Unternehmen zugute gekommen.
Es widerstrebe jeder Logik, anzunehmen, die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. wären verdächtig, Untreuehandlungen gesetzt zu haben, wenn sie selbst an den transferierten Geldern sowohl verfügungs-, als auch wirtschaftlich berechtigt gewesen seien und diesen Überweisungen auf Offshore-Gesellschaften, deren Begünstigte wiederum die M und die O seien, zugestimmt hätten. Aus dem Sachverhalt sei demnach kein Element erschliessbar, das auch nur ein einziges objektives Merkmal zur Erfüllung der Untreue erkennen lassen würde.
3.5. Dem Rechtshilfeersuchen mangle es zum einen in vielerlei Hinsicht an einer substantiierten Sachverhaltsdarstellung. Die wenigen beschriebenen vermeintlichen Tathandlungen seien überdies in Liechtenstein nicht strafbar oder aber keine rechtshilfefähigen Fiskaldelikte. Die Argumentation des Obergerichtes, es seien Kick-Back-Zahlungen geleistet worden, wodurch sich der Verdacht der Untreue nicht von der Hand weisen lasse, sei geradezu stossend; dies deshalb, da es weder Hinweise auf Täter, noch auf Tathandlungen und vor allem nicht auf involvierte Amtsträger, öffentliche Unternehmen oder leitende Angestellte bzw. Mitarbeiter von solchen Unternehmen gebe.
Darüber hinaus könne es keinesfalls anstehen, dass, wie das Obergericht darzulegen versuche, Überweisungen auf Offshore-Gesellschaften, deren Hintergrund nicht klar erscheine, bereits für sich einen Verdacht entstehen lassen sollten, es könnte sich um Geldwäscherei handeln, ohne dass die Vortaten eruiert werden müssten. Das Obergericht verkenne, dass die Vortaten essentielle Voraussetzungen zur Erfüllung des Geldwäschereitatbestandes bildeten. Somit seien sie eben gerade auch bei Einleitung eines Untersuchungsverfahrens wegen Geldwäscherei bereits zu Beginn eines solchen Verfahrens zu spezifizieren und zu konkretisieren. Diese Aufgabe falle im Beschwerdefall der ersuchenden Behörde zu. Diese habe einen entsprechenden Sachverhalt substantiiert darzulegen, aus dem sich die einzelnen Tatbestandselemente der Vortaten erkennen lassen müssten. Dies sei beim vorliegenden Ersuchen aber eben nicht der Fall.
Die Bezugnahme des Obergerichtes auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes sei in diesem Zusammenhang gleichfalls verfehlt. Der Straftatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis des schweizerischen Strafgesetzbuches sei, im Gegensatz zu jenem des § 165 StGB, losgekoppelt von den Vortaten. Die schweizerische Rechtsprechung könne somit nicht auf liechtensteinisches Recht umgelegt werden.
Letztlich sei auch der Ansicht des Obergerichtes, aus Art. 8 EÜGW ergebe sich eine Verpflichtung der liechtensteinischen Behörden zur grösstmöglichen Unterstützung einer um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde in dem Ausmass, dass in einem Rechtshilfegesuch nicht angegeben werden müsse, aus welchen kriminellen Quellen das betreffende Geld stamme, nicht zu folgen. Denn diese grösstmögliche Unterstützung sei gemäss Art. 9 EÜGW nur nach Massgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staates zu gewähren. Wenn nun aber ein Rechtshilfeersuchen, wie im vorliegenden Fall, keine ausreichenden Sachverhaltsdarstellungen zu den Vortaten von vermeintlichen Geldwäschereihandlungen enthalte, verstosse dies gegen die vorrangige nationalrechtliche Bestimmung des Art. 56 Abs. 1 RHG sowie gegen Art. 14 Abs. 2 EÜRHS.
3.6. Verletzt sei auch die grundrechtliche Begründungspflicht nach Art. 43 LV und Art. 6 EMRK.
Das Obergericht ziehe zur Untermauerung seiner verfehlten Rechtsansicht offenkundig nicht vergleichbare schweizerische Rechtsprechung heran. Zugleich ignoriere es die seinen Rechtsstandpunkt einschränkenden Bestimmungen des EÜGW und lasse das nicht übersehbare Fehlen von objektiven Tatbestandsmerkmalen hinsichtlich der Vortaten teilweise ohne Bemerkung unberücksichtigt oder tue dieses mit der Anführung oberflächlicher Floskeln leichtfertig ab, ohne konkret auf die rechtliche Problematik einzugehen. Dies alles stelle eine Scheinbegründung dar, mit der ein Verstoss gegen die verfassungsmässig verankerte Begründungspflicht einhergehe.
Die Phrase "Aus dem Antwortschreiben der finnischen Zentralkriminalpolizei ergibt sich jedenfalls ein Sachverhalt, der nach den Kriterien des Anfangsverdachtes ausreichend erscheint, um auf konkrete Vortaten der Geldwäsche schliessen zu können" stelle keine inhaltliche Würdigung der im Rechtshilfeersuchen enthaltenen, dürftigen Sachverhaltsdarlegungen dar. Es werde nicht erklärt, wie und in welcher Form ein ausreichender Sachverhalt vorliegen solle, der auf Vortaten schliessen lassen könne.
Hinsichtlich des Bestechungsverdachts führe das Obergericht einzig aus, dass infolge der scheinbar belegten Zahlungen von "Kick-Backs" der Verdacht der Bestechung nicht von der Hand zu weisen sei. Warum dem so sein solle, werde nicht dargelegt. Dadurch werde auch übersehen, dass die gesamten sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebenden Sachverhaltumstände im Zusammenhang mit den Eigenschaften der an den entsprechenden Verträgen beteiligten natürlichen und juristischen Personen eine allfällige Tatbestandsmässigkeit der Bestechung nach § 307 a priori ausschlössen.
Mit der Behauptung, der Verdacht, die O und allenfalls andere Stellen hätten die Differenzbeträge zwischen dem contract price und dem paid price erhalten, indiziere den Tatverdacht der Untreue, gebe das Obergericht eine Meinung kund, die es weder begründe, noch erläutere. Es werde nicht erklärt, wer aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen nun weshalb verdächtig sein solle, eine ihm per Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, zu Lasten eines anderen missbraucht habe.
Schliesslich werde die vom Obergericht vertretene Auffassung, bei Gewährung von Rechtshilfe im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Geldwäscherei müsse die Vortat nicht bekannt sein, lediglich mit nicht einschlägigen Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes begründet. Der zusätzliche Verweis auf Art. 8 EÜGW stelle in dieser Hinsicht gleichermassen keine ausreichende rechtliche Begründung dar, da auf die damit in notwendigem Konnex stehende Bestimmung des Art. 9 EÜGW nicht Bedacht genommen werde. Das Obergericht scheine sich hierbei lediglich mit jenen Rechtsnormen auseinander gesetzt zu haben, die seine verfehlte Rechtsansicht allenfalls stützen könnten. Die Letzterer entgegenstehenden und gleichzeitig ins Auge stechenden Normen habe es jedoch in zweifelhafter Weise unbeachtet gelassen.
4. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 11. Januar 2010 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
5. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 legten die Beschwerdeführer verschiedene Urkunden, nämlich eine amtliche Bestätigung des Ermittlungskomitees bei der Staatsanwaltschaft der russischen Föderation vom 12. März 2010, eine amtliche Bestätigung des Untersuchungsausschusses bei der Staatsanwaltschaft der russischen Föderation vom 14. Mai 2010 sowie eine solche des Innenministeriums für die Republik Karelien (Russland) vom 31. Mai 2010 vor. Diese Urkunden seien im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren jedenfalls entscheidungswesentlich. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass die um Rechtshilfe ersuchende finnische Behörde unbegründete Vermutungen anstelle, dass die Vortaten zur in Finnland untersuchten, angeblichen Geldwäscherei in Russland begangen worden seien. Diese Beweisdokumente belegten, dass nie Straftaten in Russland stattgefunden hätten und auch nicht behördlich untersucht worden seien. Gegenstand des Strafverfahrens in Finnland sei in Wahrheit lediglich ein Steuerverfahren bzw. ein solches wegen angeblicher Buchhaltungsdelikte. Die finnischen Behörden hätten bis heute nicht einmal ein Rechtshilfeersuchen nach Russland übersendet.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 13. Januar 2010 Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 23. November 2009, 03 RS.2009.81-71, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen u. a. eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Der Staatsgerichtshof umschreibt den Inhalt des Schutzbereiches dieses ungeschriebenen Grundrechts in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 4.2]).
2.1. Es wird nun Seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. werde im Rechtshilfeersuchen der finnischen Zentralkriminalpolizei die Verwirklichung des Deliktes der Geldwäsche vorgeworfen (Abschnitt 32, §§ 6 und 7 des finnischen Strafgesetzbuches). Zwar sei auch nach liechtensteinischem Recht Geldwäscherei unter Strafe gestellt, dies jedoch unter anderen Tatbestandsvoraussetzungen als in Finnland. Für die Zulässigkeit der Ausfolgung von Unterlagen zu Beweis- oder Erhebungszwecken sei es indessen gemäss Art. 51 Abs. 1 i. V. m. Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 RHG erforderlich, dass die entsprechenden Handlungen, welche mittels der auszufolgenden Unterlagen ermittelt oder bewiesen werden sollten, nach dem Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit auch in Liechtenstein unter Strafe gestellt seien. Zur Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit wäre es erforderlich, dass aus der Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens jene Elemente erschliessbar wären, welche die objektiven und subjektiven Merkmale des Tatbestandes des § 165 StGB und somit der entsprechenden Vortaten in ihren Grundzügen erkennbar machten. Im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen werde hinsichtlich dieser erforderlichen Vortaten indessen lediglich ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass diese in Russland begangen worden seien, wobei Betrug oder Unterschlagung in Frage kämen. Dies sei jedoch keine Sachverhaltsdarstellung, sondern lediglich eine wahllose Nennung von Straftatbeständen.
2.2. Im Beschwerdefall geht es um die Übersendung von beschlagnahmten Unterlagen. Der Staatsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Beschlagnahmung von Urkunden klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre bzw. das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstellt (StGH 2009/192, Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Auch die im konkreten Fall anstehende Ausfolgung beschlagnahmter Dokumente stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes generell einen (zusätzlichen) Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar. Im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht ist auch hinsichtlich der Ausfolgung von Unterlagen im Rechtshilfeverfahren der in Art. 32 Abs. 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot zu beachten (StGH 2009/192, Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 2003/72, Erw. 3.2; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]).
Nun haben die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 32 LV zwar nicht explizit gerügt. Daraus erwächst ihnen im Beschwerdefall jedoch im Ergebnis kein Nachteil, weil die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes auch einer vom Staatsgerichtshof subsidiär vorzunehmenden Verfassungsmässigkeitsprüfung im Lichte des groben Willkürrasters aus folgenden Erwägungen nicht standhält:
2.3. Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG legt fest, dass die Leistung von Strafrechtshilfe insoweit unzulässig ist, als die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Art. 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt (Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit).
Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Handlung") wird deutlich, dass die ersuchende Behörde einen Verdachtssachverhalt bzw. einem Verdacht unterliegende konkrete Tathandlungen zu schildern hat, welche vom liechtensteinischen Rechtshilferichter dahingehend zu prüfen sind, ob diese unter einen hiesigen Straftatbestand subsumiert werden können und somit auch nach liechtensteinischem Recht strafbar wären. Dem Beschwerdevorbringen ist nun insofern zuzustimmen, als das gegenständliche Rechtshilfeersuchen tatsächlich keine Sachverhaltsdarstellungen enthält, aus welchen auf die Erfüllung eines vom Vortatenkatalog zur Geldwäscherei nach § 165 StGB umfassten Deliktes geschlossen werden könnte. Gerade das Vorliegen einer dieser Vortaten ist indessen essentieller Bestandteil des liechtensteinischen Geldwäschereitatbestandes. Dessen objektiver Tatbestand setzt nämlich die Erfüllung einer entsprechenden, im Gesetz näher definierten Vortat zwingend voraus.
2.4. Die finnische Zentralkriminalpolizei hat das Landgericht einmal mit Ersuchen vom 25. März 2009 (ON 2) sowie ein weiteres Mal mit Schreiben vom 27. April 2009 (ON 19) um Rechtshilfe angefragt.
Dem Schreiben vom 25. März 2009 (ON 2) ist dabei unter der Rubrik "Die Beteiligten" ausdrücklich zu entnehmen, die Ermittlungen hinsichtlich der mit der behaupteten Geldwäscherei verbundenen Vortaten seien noch nicht abgeschlossen und die Geschädigten vorläufig auch nicht ermittelt worden. In der "Tatbeschreibung" wird dann weiter darauf hingewiesen, es werde vermutet, dass die Vortaten in Russland begangen worden seien. In der Folge werden von der ersuchenden Behörde im Wesentlichen Zahlungsflüsse von einer Gesellschaft namens "ME" (nachfolgend M) auf ein Bankkonto in Zypern beschrieben, welche keinen Bezug zu Liechtenstein aufweisen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, es seien auch Zahlungen von der M auf Konten liechtensteinischer Rechtsträger geflossen, wobei diesen Transaktionen fingierte Rechnungen zugrunde gelegt worden seien. Man habe bisher keine betriebswirtschaftlichen Gründe dafür finden können.
Diese Schilderungen der ersuchenden Behörde enthalten in Bezug auf die für die Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit zu beantwortende Frage, durch welche inkriminierten Tathandlungen die nach Liechtenstein transferierten Vermögenswerte von der M rechtswidrig erlangt worden sein sollen, keinerlei Tatsachensubstrat. Dabei ergibt sich aus dem im Ersuchen zitierten finnischen Geldwäschereitatbestand (Abschn. 32, § 6 des finnischen Strafgesetzbuches), dass selbst nach der Rechtslage im ersuchenden Staat die das Tatobjekt der Geldwäscherei bildenden Vermögenswerte durch Straftaten erlangt sein müssen. Offenkundig lagen aber, wie von der ersuchenden Behörde selbst eingeräumt, zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtshilfeersuchens noch keinerlei Ermittlungsergebnisse und deshalb auch kein Verdachtssachverhalt bzw. keine Ermittlungstatsachen in Bezug auf allfällige Vortaten der Geldwäscherei vor.
Entgegen der vom Obergericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung wurden diese Sachverhaltsmängel auch durch die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 27. April 2009 (ON 19) nicht behoben. Darin wurde nämlich im Wesentlichen dargetan, die M habe Telekommunikationsanlagen über eine Firma O nach Russland verkauft bzw. vermittelt. Diese Anlagen seien durch die M von den Lieferanten zu einem sogenannten "paid price" eingekauft und anschliessend über die O (handelnd als "system integrator" für verschiedene regionale russische Teleunternehmen) zu einem "contract price", der in einigen Fällen höher als der "paid price" gewesen sei, weiterverkauft worden. Es bestehe der Verdacht, dass sich die M und die O wirtschaftlich sehr nahe gewesen seien. Der Staatsgerichtshof vermag nun auch aus dieser Sachverhaltsschilderung keinen hinreichenden Verdacht auf eine Vortat zur Geldwäscherei abzuleiten, zumal es als ein normaler wirtschaftlicher Vorgang erscheint, dass ein Händler die von ihm gehandelten Güter zu einem bestimmten Einkaufspreis erwirbt und diese später zu einem höheren Preis unter Erzielung eines Gewinns weiterveräussert. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dahingehend, dass die Lukrierung dieses Gewinns auf einer Untreuehandlung im Sinne des § 153 StGB zu Lasten der belieferten Telekommunikationsunternehmen in Russland beruhen könnte, vermag der Staatsgerichtshof angesichts des in dieser Hinsicht sehr verwirrenden Sachverhaltsvortrages der ersuchenden Behörde jedenfalls nicht zu erkennen.
Wenn das Obergericht im Übrigen aus dem Umstand, dass in der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 27. April 2009 (ON 19) das Wort "Kick-Backs" verwendet wird, ableitet, dadurch sei ein Verdacht auf das Delikt der Bestechung begründet, so kann auch diese Rechtsmeinung mindestens in der Weise nicht geteilt werden, als dass die alleinige Verwendung dieses Wortes nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keinen hinreichenden Hinweis auf eine allfällige Vortat zur Geldwäscherei liefert. Das Obergericht meint mit dem von ihm verwendeten Terminus "Bestechung" offensichtlich den Verdacht der Untreue nach § 153 StGB. Dies lässt sich jedenfalls aus der von ihm zitierten Literaturstelle erschliessen. Nun gibt es zwar tatsächlich Konstellationen, in denen das Annehmen von Provisionen (bzw. von "Kick-Backs" im Sinne der im Rechtshilfeersuchen verwendeten Terminologie) durch einen Machthaber von seinem Geschäftspartner zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil den Tatbestand der Untreue erfüllen kann. Dies ist aber jedenfalls nur dann der Fall, wenn damit als Gegenleistung für diese Provision ein den Vertretenen schädigender Befugnismissbrauch einhergeht (Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller, Studienbuch Strafrecht, Besonderer Teil, Band II, Wien 2003, § 153, Rz. 73).
Dem Rechtshilfeersuchen sind nun aber auch in dieser Hinsicht keinerlei Tatsachenschilderungen zu entnehmen, von denen auf die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue geschlossen werden könnte. Es ist nicht einmal ersichtlich, von wem Provisionen an wen bezahlt worden sein sollen. Weiter lässt sich nicht erkennen, wer einen schädigenden Befugnismissbrauch begangen haben könnte und wer somit letztlich als Machthaber welchen Machtgeber durch welche Handlungen geschädigt haben soll. Die ersuchende Behörde führt in dieser Hinsicht, wie erwähnt, lediglich an, es gebe schriftliche Beweise, dass im Rahmen der Geschäftstätigkeit sogenannte "Kick-Backs" bezahlt worden seien. Diese rudimentäre und im Einzelnen nicht nachvollziehbare Schilderung ist jedoch, wie ausgeführt, nicht geeignet, der ersuchten Behörde eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit, insbesondere in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestandes einer Vortat zur Geldwäscherei, zu ermöglichen.
2.5. Das Obergericht verweist im obigen Zusammenhang auf Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes, wonach bei der Gewährung der Rechtshilfe wegen Geldwäscherei die Vortat nicht bekannt sein müsse. Dieser Hinweis erweist sich nun aber bei näherer Prüfung als verkürzt. Die schweizerische Rechtshilfepraxis verlangt nämlich bei gestützt auf einen Geldwäschereiverdacht gestellten ausländischen Rechtshilfeersuchen ausdrücklich, dass das Ersuchen ausreichende Hinweise enthalten muss, die auf das Vorliegen einer Vortat schliessen lassen, wie Art. 305bis ch-StGB dies vorschreibt. "Die ersuchende Behörde kann sich nicht mit der Erwähnung der abstrakten Möglichkeit begnügen, dass der Geldverkehr kriminellen Ursprungs sei. Sie muss indessen das Vorliegen einer solchen Straftat nicht beweisen, sondern kann sich darauf beschränken, verdächtige Transaktionen zu schildern. Es sind sachdienliche Angaben beizulegen, um zumindest auf den ersten Blick zu zeigen, dass die betreffenden Konten tatsächlich für die Überweisung von Mitteln, für die der Verdacht auf deliktische Herkunft besteht, verwendet wurden" (Bundesamt für Justiz, Wegleitung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 9. Aufl. 2009, Rechtsprechung Stand Mai 2010, 41 f. mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes [im Internet abrufbar unter www.rhf.admin.ch). An solchen sachdienlichen und nachvollziehbaren Angaben bzw. an minimalen Sachverhaltsbehauptungen in Bezug auf eine allfällige Vortat mangelt es dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen jedoch, wie in Erwägung 2.4 ausgeführt, zur Gänze.
Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass in der Schweiz Geldwäscherei als grundsätzlich von der Vortat dogmatisch unabhängiges Delikt gegen die Rechtspflege ("Einziehungsvereitelung") konzipiert ist (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Schmid/Ackermann/Arzt/Bernasconi/Capitani: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, 383), während der von Liechtenstein rezipierte österreichische Geldwäschereitatbestand ein der Hehlerei nachgebildetes Vermögensdelikt darstellt. Genauso wie bei der Hehlerei gehört die Vortat entsprechend zum Tatbestand der Geldwäscherei (StGH 2005/23, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Kirchbacher/Presslauer, in: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar, 25. Lieferung, § 165 StGB, 49 f.). Dieser dogmatische Unterschied zwischen den beiden Rechtsordnungen gebietet es aus liechtensteinischer Sicht umso mehr, von der ersuchenden Behörde einen nachvollziehbaren Sachverhalt zu verlangen, welcher mindestens auf einen Anfangsverdacht einer Vortat zur Geldwäscherei schliessen lässt.
Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch der Hinweis des Obergerichtes auf Art. 8 des Strassburger Geldwäscherei-Übereinkommens vom 8. November 1990, welches in Liechtenstein am 1. März 2001 in Kraft getreten ist. Nach jener Bestimmung verpflichten sich die Vertragsstaaten zwar zu grösstmöglicher Unterstützung bei der Ermittlung von Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen. Nach Art. 9 des Geldwäscherei-Übereinkommens ist die Art der Unterstützung aber nach Massgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei zu leisten. Daraus folgt, dass der Beitritt Liechtensteins zum Geldwäscherei-Überein-kommen vom 8. November 1990 die Rechtshilfevoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG und damit das Erfordernis eines Verdachtes in Bezug auf eine Vortat zur Geldwäscherei nicht derogiert, was übrigens auch dadurch untermauert wird, dass Liechtenstein zu Art. 6 Abs. 1 des erwähnten Geldwäscherei-Übereinkommens einen spezifischen Vorbehalt angebracht hat, wonach diese Bestimmung ausschliesslich Anwendung findet, wenn eine entsprechende Vortat nach dem innerstaatlichen Recht vorliegt (vgl. StGH 2007/13, Erw. 5.3).
Der Staatsgerichtshof hat schon bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass dem Rechtshilferichter in Bezug auf die Würdigung des von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhaltes ein grosser Ermessensspielraum zukommt (StGH 2009/192, Erw. 3.3). Fehlen indessen solche Tatsachenbehauptungen oder können diese mangels Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht in schlüssiger Weise unter eine inländische Strafnorm subsumiert werden, so ist die Rechtshilfe entweder zu verweigern oder aber mindestens eine Rückfrage zu tätigen und eine Präzisierung des Rechtshilfeersuchens im Sinne einer nachvollziehbaren Darstellung des Verdachtssachverhaltes einzufordern.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen verstösst der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 71) gegen das Willkürverbot, da er sich im Ergebnis sachlich nicht begründen lässt bzw. nicht vertretbar ist.
4. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben ohne dass noch auf die weiters erhobene Begründungsrüge einzugehen war.
5. Den Beschwerdeführern waren die verzeichneten Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen.