StGH 2009/021
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch
Dr. Stefan Wenaweser Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtesvom 12. Januar 2009, PR.2008.24-13/ 01KG.2006.16
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. Januar 2009, PR.2008.24-13/01 KG.2006.16, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschlusses des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. Januar 2009, PR.2008.24-13/01 KG.2006.16, wird aufgehoben.
3. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegen die Beschwerdeführerin wird beim Land- als Kriminalgericht ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens des fahrlässigen Konkurses nach den §§ 159 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 161 StGB sowie der Übertretung nach Art. 25 Abs. 1 (alt) BPVG zu 01 KG.2006.16 geführt.
2. Mit Ablehnungsantrag vom 23. Mai 2008 (01 KG.2006.16-167/Pr 2008.24-1) beantragte die Beschwerdeführerin, der Präsident des Obergerichtes wolle feststellen, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes in dieser Angelegenheit befangen sei und er daher von der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt werde. Im Weiteren sei eine geschäftsordnungsgemässe Umbestellung anzuordnen.
3. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008, PR.2008.24-5/01 KG.2006.16, verfügte der Präsident des Obergerichtes, dass gegenüber dem Vorsitzenden des Kriminalgerichtes, Fürstlicher Landrichter lic. iur. Uwe Öhri, der geltend gemachte Ablehnungsgrund gemäss § 13 GOG nicht gegeben sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 2. Juni 2008 (ON 5) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf rechtliches Gehör sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend machte.
5. Mit Urteil vom 30. September 2008 zu StGH 2008/78 gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Präsidenten des Obergerichtes zurück.
6. Mit Beschluss vom 12. Januar 2009, PR.2008.24-13/01 KG.2006.16, verfügte der Präsident des Obergerichtes erneut, dass gegenüber dem Vorsitzenden des Kriminalgerichtes, Fürstlicher Landrichter lic. iur. Uwe Öhri, der geltend gemachte Ablehnungsgrund gemäss § 13 (alt)GOG nicht gegeben sei.
7. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 12. Januar 2009 (ON 13) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009 neuerlich Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Auf die Beschwerdeausführungen wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.
8. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Präsidialbeschluss vom 8. Juli 2009 ist der Beschwerdeführerin überdies für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden.
9. Mit Schreiben vom 2. März 2009 verzichtete der Präsident des Obergerichtes auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schreiben vom 26. März 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 12. Januar 2009, PR.2008.24-13/01 KG.2006.16, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Mit der Frage, ob der Beschluss des Obergerichtpräsidenten nach § 16 GOG (alt) über Ablehnungsgründe enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG ist, hat sich der Staatsgerichtshof ausführlich in seinem Urteil zu 2008/78 auseinandergesetzt und die Frage bejaht (StGH 2008/78, Erw. 1.4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; bestätigt in StGH 2007/143, Erw. 1). Da die Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 3 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots. An erster Stelle behauptet die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit des Obergerichtspräsidenten unter Verweis auf das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, LGBl. 2007 Nr. 348). Dieser Rüge ist zunächst nachzugehen. Sollte sie begründet sein, braucht auf die weiteren Vorbringen nicht mehr eingetreten zu werden. Die Frage nach dem verfassungsmässigen Richter, beantwortet die Gesetzgebung über die Zuständigkeit. Im vorliegenden Fall ist das GOG massgebend.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 GOG ist das Kriminalgericht ein Kollegialgericht. Art. 7 Abs. 2 GOG hält fest, dass das Kriminalgericht als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden, einem Beisitzer und drei Kriminalrichtern entscheidet. Nach Art. 60 Abs. 2 Satz 1 GOG entscheidet über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen bei Kollegialgerichten der Vorsitzende. Ist dieser selbst betroffen, entscheidet nach Art. 60 Abs. 2 Satz 2 der Senat. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Die Frage des intertemporalen Rechts klärt Art. 63 GOG. Demnach findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren das neue Recht Anwendung, wenn das bisherige Recht für die Parteien in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger ist.
2.2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes datiert vom 12. Januar 2009 (PR.2008.24-13/01 KG.2006.16). Zu diesem Zeitpunkt stand die neue Regelung bereits in Kraft. Der Präsident, der seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen musste, war zu diesem Zeitpunkt zur Beantwortung der gegenständlichen Befangenheitsfrage nicht (mehr) zuständig. Er hätte die Rechtssache an das Kriminalgericht weiterleiten müssen. Der Beschluss des Obergerichtspräsidenten ist daher nichtig.
2.3. Dem Obergerichtspräsidenten war diese gesetzliche Ordnung klar. Dies geht aus dem Schreiben vom 25. Juni 2008 hervor, welches der Obergerichtspräsident an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes sendete. Er führte dort namentlich Folgendes aus:
"Schliesslich möchte ich darauf hinweisen, dass am 01.07.2008 das neue GOG in Kraft tritt und dass dadurch neue Zuständigkeitsregelungen eintreten. Gemäss Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 GOG entscheidet über den Ausschluss oder die Ablehnung eines Vorsitzenden bei Kollegialgerichten der Senat. Da es sich beim Kriminalgericht um ein Kollegialgericht handelt, ist ab dem 1.07.2008 betreffend den Ausschluss und die Ablehnung des Vorsitzenden der Senat des Kriminalgerichtes zuständig. Daran dürfte Art. 63 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des GOG nach meiner Überzeugung nichts ändern."
Hierzu wird im angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 12. Januar 2009 auf Seite 2 f. ausgeführt, was folgt:
"In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Obergerichtspräsident mit Schriftsatz vom 25. 6. 2008 den Präsidenten des Staatsgerichtshofes auf die neuen Zuständigkeitsregeln des am 1. 7. 2008 in Kraft getretenen GOG aufmerksam gemacht hat (ON 9).
Nachdem der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung (Ziff. 2) ausdrücklich den Präsidenten des Obergerichtes mit der neuerlichen Entscheidung beauftragt hat, erachtet sich dieser an die entsprechende Entscheidung gebunden."
Ziffer 2 des Spruches des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/78 vom 30. September 2008 lautet wie folgt:
"Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes zurückverwiesen."
2.4. Der Präsident des Obergerichtes macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass ihm die zitierte Ziffer 2 des Spruchs aus StGH 2008/78 verbindlich auftrug, neuerlich über die Rechtssache zu entscheiden. Der Staatsgerichtshof hat Verständnis für diesen Rechtsstandpunkt, teilt ihn aber nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die zitierte Ziffer 2 so verstehen kann oder musste, wie das der Obergerichtspräsident tat. Auch durch eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes kann eine völlig klare Zuständigkeitsregelung nicht geändert werden. Nach den oben zitierten Ausführungen des Obergerichtspräsidenten war sich dieser der Tatsache wohl bewusst, dass seine Zuständigkeit im gegenständlichen Verfahren seit dem 1. Juli 2008 aufgrund der oben wiedergegebenen klaren gesetzlichen Regelung im GOG nicht mehr bestand. Er hätte daher auf Grund seiner Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen die Rechtssache an das Kriminalgericht weiterleiten müssen. Die Garantie des ordentlichen Richters nach Art. 33 Abs. 1 LV ist u. a. auch dann verletzt, wenn ein Gericht eine Zuständigkeit wahrnimmt, die ihm nicht zukommt (vgl. StGH 2007/123, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass spruchgemäss zu entscheiden war.
4. Hinsichtlich des Kostenspruches gilt es festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vertreterkosten nicht zugesprochen werden können, da dieser für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden ist. Der Verfahrenshelfer wird zwar vom Staat entschädigt, er hat jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Honoraranspruch (StGH 2000/45, LES 2003, 252 [259, Erw. 8] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; StGH 2008/78, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).