StGH 2009/4
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: UK
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 9. Dezember 2008, PR.2008.11-4 /01CG.2008.362-7
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 50'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 9. Dezember 2008, PR.2008.11-4/01 CG.2008.362-7, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 935.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der nach der Geschäftsverteilung in der gegenständlichen Rechtssache 01 CG.2008.362 zuständige Einzelrichter teilte dem Landgerichtspräsidenten mit Anzeige vom 14. November 2008 mit, dass beim Land- als Kriminalgericht, dessen Vorsitzender er sei, zum Aktenzeichen 01 KG.2008.16 eine Strafsache gegen den Kläger des gegenständlichen Zivilverfahrens (und nunmehrigen Beschwerdegegner) behänge. Der Angeklagte (ebenfalls der nunmehrige Beschwerdegegner) in diesem Strafverfahren stütze seine Verteidigungsstrategie genau auf jenen Sachverhalt, auf welchen er seinen Klagsanspruch im Zivilverfahren 01 CG.2008.362 gründe.
Er sehe sich ausserstande, gleichzeitig als vorsitzender Richter des Kriminalgerichtes über Schuld oder Unschuld des Angeklagten und gleichzeitig als Einzelrichter über den Bestand der vom Beschwerdegegner im Zivilverfahren 01 CG.2008.362 als Kläger geltend gemachten Forderung zu entscheiden.
Egal in welchem Verfahren er zuerst eine Entscheidung fällen werde, werde er sich nämlich jedenfalls eine Meinung bilden müssen, welche für das jeweils andere Verfahren von ausschlaggebender Bedeutung sei. Da das Strafverfahren zuerst angefallen und bereits weiter fortgeschritten sei als das Zivilverfahren, ersuche er, das gegenständliche Zivilverfahren seinem geschäftsordnungsmässigen Stellvertreter zur Erledigung zu übertragen.
2. Mit dem Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 18. November 2008 zu PR.2008.9-2 wurde dem Antrag des zuständigen Landrichters, seine Befangenheit festzustellen, nicht stattgegeben.
Im Verfahren 01 CG.2008.362 wurde den Verfahrensparteien der vorerwähnte Präsidialbeschluss zugestellt.
3. Mit Antrag vom 1. Dezember 2008 lehnte die beklagte Partei des gegenständlichen Verfahrens (die nunmehrige Beschwerdeführerin) den prozessleitenden Richter ab.
Dies wurde zum einen damit begründet, es stelle einen Befangenheitsgrund dar, wenn sich der zuständige Landrichter als befangen erachte. Bei einer Selbstmeldung des Richters sei Befangenheit anzunehmen, ausser es lägen Anzeichen für einen Missbrauch vor (Hinweis auf EFSIg 105.435). Nach dem Informationsstand der Beschwerdeführerin lägen Anzeichen für einen Missbrauch des Rechts eines Richters, sich für befangen zu erklären, nicht vor.
Sodann wiederholte die Beschwerdeführerin die Darstellung aus dem Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 18. November 2008 zu PR.2008.9-2 und erklärte, dass ihr der Inhalt des Strafverfahrens 01 KG.2008.16 nicht bekannt sei und ihr deshalb nicht klar sei, was genau gemeint sei, wenn es heisse, dass der Beschwerdegegner als Angeklagter im Strafverfahren seine Verteidigung genau auf jenen Sachverhalt stütze, auf welchen er seinen Klagsanspruch im gegenständlichen Zivilverfahren gründe. Sie habe jedoch in-offizielle Informationen, wonach Gegenstand des Strafverfahrens sei, dass der Beschwerdegegner von der in der Klage erwähnten S Limited unrechtmässig einen Betrag von CHF 300'000.00 bezogen haben solle. Es liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdegegner die im Strafverfahren gegen ihn gerichteten Vorwürfe im Zusammenhang mit der S Limited auf die Beschwerdeführerin umlenken wolle. Die tatsächliche Bedeutung der vom Einzelrichter monierten Präjudizialität sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht bekannt. Entgegen der vom Landgerichtspräsidenten im Beschluss vom 18. November 2008 zitierten Rechtsprechung ergebe sich kein zwingender Grund, die Befangenheit des Einzelrichters nicht festzustellen. Zu beachten seien nämlich die konkreten Umstände. So könne es sein, dass das Land- als Kriminalgericht zum Schluss komme, dass es zwar wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, jedoch das für eine Verurteilung notwendige Kriterium der mit an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt sei (Hinweis auf LES 1995, 151). Im Zivilverfahren würden andere Beweisregeln gelten. Unter diesen Umständen könnte der zuständige Landrichter gezwungen sein, aufgrund der unterschiedlichen Beweisregeln im Zivilverfahren Feststellungen zu treffen, die den Feststellungen im Strafprozess entgegenstünden. Die Vorbefasstheit könnte letztlich einer an sich angezeigten konträren Feststellung entgegenstehen. Dementsprechend liege ein Befangenheitsgrund vor.
4. Im gegenständlichen Verfahren 01 CG.2008.362 wurde die Klage am 13. November 2008 eingebracht. Der prozessleitende Richter beraumte am 21. November 2008 die Beweisbeschlusstagsatzung auf den 22. Januar 2009 an und trug der beklagten Partei (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) eine schriftliche Klagebeantwortung binnen 4 Wochen auf.
5. Im Strafverfahren 01 KG.2008.16 fand am 23. September 2008 eine Schlussverhandlung statt, zu der die Angeklagten (u. a. der Beschwerdegegner) nicht erschienen sind, sodass die Schlussverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt wurde. Bisher wurden weder die Angeklagten vernommen noch irgendwelche Beweise aufgenommen.
6. Der Landgerichtspräsident gab dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2008, in der gegenständlichen Rechtssache 01 CG.2008.362 die Befangenheit des geschäftsverteilungsmässig zuständigen Landrichters Uwe Öhri festzustellen, mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Aufgrund des Verfahrensstandes sowohl im Verfahren 01 CG.2008.362 als auch im Strafverfahren 01 KG.2008.16 seien bis anhin keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen bzw. es sei noch keine Beweiswürdigung vorgenommen worden. Der mit beiden Verfahren befasste Landrichter Uwe Öhri könne sich demzufolge derzeit keine Meinung zu den künftig zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen gebildet haben.
6.2. Gemäss Art. 60 des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen (neuen) GOG entscheide über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen des Landgerichtes, ausgenommen bei den landgerichtlichen Kollegialgerichten, der Präsident des Landgerichtes.
Die in dem gegebenen Kontext einschlägige Vorschrift über die Ablehnung sei Art. 57 GOG, der wie folgt laute:
"Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Exekutoren und nicht-richterliche Urkundspersonen können selbst den Ausschluss verlangen oder von den Parteien und den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn:
a). zu einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten eine enge Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
b). sie mit einer Partei, dem Staatsanwalt oder einem Verfahrensbeteiligten in einem Rechtsstreit stehen oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten."
6.3. Das in Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter beinhalte (auch) die vorschriftskonforme Besetzung des Gerichtes und damit im Zusammenhang auch dessen Besetzung mit unabhängigen und unbefangenen Richtern.
Im Sinne von Art. 6 EMRK solle die Unbefangenheit der gerichtlichen Entscheidungsträger gewährleisten, dass sich diese ausschliesslich am öffentlichen Interesse orientieren und keine sachfremden oder eigennützigen Erwägungen in ihre Entscheidungen einfliessen liessen.
Bei der Frage der Befangenheit eines Richters genüge an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit, sodass bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Massstab anzulegen sei (LES 2006, 259). Andererseits stehe der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den primären gesetzlichen Richter. Weder solle sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können noch solle ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (LES 2001, 5), insbesondere solle die Ablehnung nicht die Möglichkeit bieten, dass sich die Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen (EFSIg 101.499). Insoweit gelte generell, dass in einem kleinen Gemeinwesen wie in Liechtenstein allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Gerichtsbarkeit übermässig behindern könnten (Kley, Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts LPS 23, 265).
6.4. In der Judikatur des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK (unparteiisches Gericht) werde zwischen einer subjektiven und einer objektiven Komponente unterschieden.
In subjektiver Hinsicht sei das persönliche Verhältnis zwischen dem Richter und der betreffenden Partei im Gerichtsverfahren massgeblich. Grundsätzlich werde die persönliche Unbefangenheit des Richters bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Subjektive Befangenheitsgründe, die sich auf das persönliche Verhältnis zwischen dem Einzelrichter und der ablehnenden Partei bezögen, würden nicht geltend gemacht, insbesondere weder Freundschaft, Feindschaft, eigenes Interesse des Richters am Verfahrensausgang etc.
Zwar sei richtig, dass im Allgemeinen eine subjektive Befangenheit anzunehmen sei, wenn der Richter selbst seine Befangenheit anzeige (EFSIg 105.435) und dabei kein strenger Prüfungsmassstab anzulegen sei (EFSIg 97.858). Dieser Grundsatz sei dahin einzuschränken, dass sich Richter unter Berufung auf eine Befangenheit nicht unbequemer Prozesse entschlagen können dürften (LES 2001, 5).
6.5. Die Befangenheitsanzeige des Einzelrichters vom 14. November 2008, der im Verfahren PR.2008.9 keine Folge gegeben worden sei, habe keine aktuelle subjektive, aus dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Richter und einer Partei entspringenden Befangenheit (Voreingenommenheit) betroffen, vielmehr die Wirkung einer sich über den festzustellenden Sachverhalt erst künftig zu bildenden Meinung im einen Verfahren auf das andere Verfahren. Insoweit sei also der Hinweis, die Selbstanzeige des Richters begründe an sich die Annahme einer Befangenheit, verfehlt.
In objektiver Hinsicht sei relevant, ob ein Richter aus anderen Gründen, die sich nicht direkt aus der betreffenden Person ergeben, einer Partei gegenüber parteiisch oder voreingenommen erscheine. Dabei seien neben dem persönlichen Verhalten des Richters auch die äusseren Umstände sowie Fragen funktioneller Art und der inneren Organisation bedeutsam.
Im Mittelpunkt des gegenständlichen Kontextes stehe die sogenannte Vorbefassung bzw. Mehrfachbefassung eines Richters und die daraus resultierende potentielle Besorgnis der Voreingenommenheit. Nach Massgabe der einschlägigen österreichischen und schweizerischen höchstgerichtlichen Judikatur sei bei objektiver Betrachtung ein Zweifel an der Unbefangenheit des Richters in dem hier zu beurteilenden Fall nicht begründet. Da der Richter verpflichtet sei, im Rahmen der Beweiswürdigung Aussagen zu bewerten, bilde es nach österreichischem Recht keinen Ablehnungsgrund, wenn der Richter in einem gleich gelagerten Vorprozess gegen die ablehnende Partei entschieden habe (EFSIg 69.689). Ein Richter sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er an der Entscheidung in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren mitgewirkt habe (RZ 1992/88). Des gleichen sei nach schweizerischer Judikatur die Unparteilichkeit des Richters nicht in Frage gestellt, wenn er in einer Strafsache untersuchend oder erkennend tätig gewesen sei und im anschliessenden Zivilverfahren, in welchem der vormalige Angeklagte als Partei teilnimmt, die Prozessleitung innehabe (SJIR XLVII, 1990, S 237). Während in beiden Verfahrensarten (Zivil- und Strafverfahren) der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte, sei nicht zuletzt darauf hinzuweisen, dass im Zivilverfahren ganz bestimmte Beweislastregeln gelten, während im Strafverfahren die Schuld des Angeklagten nachzuweisen sei.
Die von der Beschwerdeführerin zugestandenermassen nicht konkret bekannten Umstände und Tatsachen sowie die daraus gezogenen Vermutungen über eine angebliche Präjudizialität des zuerst abgeschlossenen Verfahrens - Tatsache sei demgegenüber, dass weder das eine noch das andere Verfahren abgeschlossen sei und insbesondere weder im einen noch im anderen Verfahren Feststellungen getroffen worden seien und somit auch keine Beweiswürdigung erfolgt sei - und die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen "denkbaren" möglichen künftigen Folgen begründeten keine Besorgnis, dass der prozessleitende Richter im Verfahren 01 CG.2008.362 sich bei seiner Prozessführung und insbesondere Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive leiten lasse (EFSIg 105.416) oder seine Fähigkeit zur sachlichen Beurteilung der Verfahrensergebnisse beeinträchtigt oder behindert sei (EFSlg 105.417).
6.6. Aus diesen Gründen könne nicht festgestellt werden, dass der in der Rechtssache 01 CG.2008.362 geschäftsordnungsmässig zuständige Einzelrichter befangen sei.
7. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 9. Dezember 2008 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 Satz 1 LV), sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wurde. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichtspräsidenten in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK geschützten Rechte verletzt worden sei; er wolle diesen Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Landgerichtes unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen. Eventualiter wolle der Staatsgerichtshof die Bestimmung des Art. 60 Abs. 3 GOG nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens wegen Verfassungswidrigkeit aufheben und der Beschwerdeführerin anschliessend die Möglichkeit zu einem Rekurs gegen die bekämpfte Entscheidung an das Obergericht binnen 14 Tagen ab Zustellung der betreffenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes einräumen sowie jedenfalls dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf vorsorgliche Massnahme resp. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
7.1. Zur Beschwerdelegitimation wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Die bekämpfte Entscheidung sei enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG.
Gegenständlich handle es sich um ein von der Hauptsache getrenntes Verfahren über die Frage der Befangenheit des zuständigen Landrichters. Die Frage der Befangenheit sei ausschliesslich im Verfahren nach Art. 58 ff. GOG zu klären und könne im weiteren Verlauf des Zivilverfahrens nicht weiter releviert werden. Die bekämpfte Entscheidung des Landgerichtspräsidenten sei somit jedenfalls enderledigend.
7.2. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird Folgendes vorgebracht:
Gegenständlich liege nicht nur der Anschein der Befangenheit des zuständigen Landrichters vor. Der zuständige Landrichter fühle sich selbst befangen und habe diese Befangenheit angezeigt. Gemäss den im Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 18. November 2008, PR.2008.9-2 (01 CG.2008.362-3), dargelegten Angaben in der Befangenheitsanzeige sehe sich LR Öhri ausser Stande, gleichzeitig als vorsitzender Richter des Kriminalgerichtes über Schuld oder Unschuld des Angeklagten (nunmehriger Beschwerdegegner) sowie als Einzelrichter über den Bestand der im Zivilverfahren 01 CG.2008.362 vom Beschwerdegegner geltend gemachten Forderung zu entscheiden. Egal in welchem Verfahren er zuerst eine Entscheidung fällen werde, werde er sich nämlich jeweils eine Meinung bilden müssen, welche für das jeweils andere Verfahren von Bedeutung sei. Der Beschwerdegegner würde sich im Strafverfahren 01 KG.2008.16 mit seiner Verteidigungsstrategie nämlich genau auf jenen Sachverhalt stützen, auf welchen er den Klagsanspruch im Zivilverfahren 01 CG.2008.362 gründe. Da das Strafverfahren zuerst angefallen und bereits weiter fortgeschritten sei als das Zivilverfahren, sei das Ersuchen ergangen, das Zivilverfahren dem zuständigen Stellvertreter zu übertragen.
Der Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 18. November 2008, PR.2008.9-2 (01 CG.2008.362-3), mit dem der Antrag von LR Öhri auf Übertragung des Zivilverfahrens 01 CG.2008.362 an den geschäftsordnungsmässig vorgesehenen Stellvertreter abgewiesen worden sei, stütze sich im Wesentlichen auf die Entscheidung RZ 1992/88. Nach der Entscheidung RZ 1992/8-8 sei ein Richter auch nicht deshalb ausgeschlossen, wenn er in der Entscheidung in einem dem Zivilprozess zu Grunde liegenden Strafverfahren mitgewirkt habe.
Im Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin werde argumentiert, dass die Entscheidung RZ 1992/88 keinen zwingenden Grund für die Ablehnung des Antrages von LR Öhri darstelle. Dazu werde insbesondere vorgebracht, dass die konkreten Umstände zu beachten seien und die konkreten Umstände sehr wohl zu einer Befangenheit führen könnten. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass bei einer Selbstmeldung des Richters Befangenheit immer anzunehmen sei, ausser es lägen Anzeichen für einen Missbrauch des betreffenden Richters vor. Gegenständlich liege jedoch nach dem Informationsstand der Beschwerdeführerin kein Missbrauch vor. An dieser Stelle sei auch anzumerken, dass nach Ansicht des unterzeichnenden Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sämtliche Richter des Landgerichtes über jeden Verdacht erhaben seien, das Recht auf Selbstmeldung einer Befangenheit missbräuchlich auszuüben.
In der bekämpften Entscheidung des Landgerichtspräsidenten über den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin werde argumentiert, dass weder im gegenständlichen Zivilverfahren noch im Strafverfahren 01 KG.2008.16 bisher irgendwelche Feststellungen getroffen worden seien und daher keine Besorgnis bestehe, dass LR Öhri im Verfahren 01 CG.2008.362 befangen sein könnte. Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach bei einer Befangenheitsanzeige des Richters selbst in der Regel Befangenheit anzunehmen sei, sei entgegnet worden, ein Richter dürfe sich nicht unter Berufung auf seine Befangenheit unbegründet einem Prozess entschlagen, zum anderen liege gegenständlich keine subjektive, aus dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Richter und der Partei entspringende Befangenheit vor.
Der Argumentation in der bekämpften Entscheidung des Landgerichtspräsidenten sei Folgendes zu entgegnen:
Zunächst spiele es keine Rolle, ob im einen oder im anderen Verfahren bereits Feststellungen getroffen worden seien oder nicht. Es sei davon auszugehen, dass LR Öhri den Strafakt 01 KG.2008.16 genau studiert habe. Sonst könnte er nicht zum Schluss kommen, dass der Beschwerdegegner sich im Strafverfahren mit seiner Verteidigungsstrategie genau auf jenen Sachverhalt stütze, auf welchen er den Klagsanspruch im Zivilanspruch im Zivilverfahren gründe. Insofern habe sich LR Öhri zumindest schon ein doch recht deutliches Bild über die Akte gemacht.
Dazu komme, dass das Land- als Kriminalgericht zum Schluss kommen könnte, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, jedoch das für eine Verurteilung notwendige Kriterium einer mit an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Verweis auf FL OGH 8. Mai 1995, 8 Vr 198/94-23, LES 1995, 151 [154]) nicht erfüllt sei. Im Zivilverfahren würden andere Beweisregeln gelten, insbesondere die Regelung, dass der Kläger den vorgebrachten Sachverhalt beweisen müsse. Unter diesen Umständen könnte LR Öhri gezwungen sein, aufgrund der unterschiedlichen Beweisregeln im Zivilverfahren Feststellungen zu treffen, die den Feststellungen im Strafprozess konträr entgegenstünden. Denkbar sei, dass im Strafverfahren aufgrund des Zweifelsgrundsatzes die Feststellung getroffen werde, dass der Beschwerdegegner sich nicht unrechtmässig bereichert habe, aber im Zivilverfahren aufgrund der anderen Beweisregeln das Gegenteil festgestellt werden müsste. Solche konträre Feststellungen treffen zu müssen, sei sicherlich schwierig, wohl auch dann, wenn der zuständige Zivilrichter nicht auch den betreffenden Strafprozess geführt habe. Umso schwieriger sei dies, wenn es sich beim Straf- und beim Zivilrichter um dieselbe Person handle. Die Vorbefasstheit könnte letztlich einer an sich angezeigten konträren Feststellung entgegenstehen. Dementsprechend sei die von LR Öhri selbst angesprochene Problematik der Befangenheit sehr wohl gegeben und somit liege ein Befangenheitsgrund vor.
Die vom Landgerichtspräsidenten vorgenommene Differenzierung im Zusammenhang mit der Selbstmeldung der Befangenheit durch den betreffenden Richter werde von der Beschwerdeführerin nicht geteilt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin mache es keinen Unterschied, ob sich die Befangenheitsanzeige des betreffenden Richters auf eine subjektive, aus dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Richter und der Partei entspringende Befangenheit oder aber auf andere Gründe stütze. Allein entscheidend sei, dass sich gegenständlich der zuständige Richter selbst für befangen erklärt habe.
Ein Richter, der selbst seine Befangenheit anzeige, gebe nämlich im Ergebnis zu erkennen, dass er sich nicht in der Lage fühle, den betreffenden Prozess so gut durchzuführen, wie er es sollte und es ohne Befangenheit könnte. Dies könne bei den Parteien des betreffenden Verfahrens zu einer Verunsicherung führen, jedenfalls wenn die Parteien Laien seien. Eine solche Verunsicherung sei eine normale Reaktion, wenn ein Fachmann zu erkennen gebe, dass er - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage sei, seine Dienstleistung so gut zu erbringen, wie sonst üblicherweise. Eine solche Verunsicherung sei nicht im Interesse der Justiz, wobei an dieser Stelle an den Leitsatz "Justice must not only be done, but also seen to be done" erinnert werden solle. Die Parteien könnten den Eindruck erhalten, dass sie nicht so gut betreut würden, wie sie es sollten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Justiz und insbesondere die Zivilgerichtsbarkeit eine Dienstleistung des Staates an die Rechtsunterworfenen darstelle, für die die Rechtsunterworfenen auch bezahlen. Dementsprechend hätten die Rechtsunterworfenen Anspruch darauf, bestmöglich betreut zu werden. Dem Anspruch auf eine bestmögliche Betreuung würde es widersprechen, wenn sich die betroffene Partei einem Prozess unterwerfen müsse, der von einem Richter geleitet werde, der sich selbst für befangen halte und somit zu erkennen gebe, dass er sich nicht in der Lage fühle, den betreffenden Prozess so gut durchzuführen, wie er es sollte. Somit habe - vom Fall des Missbrauchs abgesehen - bei einer Befangenheitsanzeige des zuständigen Richters eine Übertragung der Rechtssache an den geschäftsordnungsmässig zuständigen Stellvertreter stattzufinden.
Aus all dem folge, dass bei einer Befangenheitsanzeige eines Richters - egal aus welchen Gründen diese erfolgt - auch tatsächlich Befangenheit anzunehmen sei. Ausnahmefall sei Missbrauch. Für Missbrauch lägen gegenständlich nach den Informationen der Beschwerdeführerin keine Anzeichen vor. Auch aus dem bekämpften Beschluss des Landgerichtspräsidenten ergäben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss auf Missbrauch zuliessen.
Aus all dem ergebe sich, dass der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht gestellt worden sei. Nachdem der Ablehnungsantrag mit dem hier bekämpften Beschluss des Landgerichtspräsidenten abgewiesen worden sei, liege eine Verletzung des Rechtes auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.
7.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird wie folgt begründet:
Gegenständlich werde dieses Grundrecht verletzt, weil die bekämpfte Entscheidung ergangen sei, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt habe, Einsicht in die Akte 01 KG.2008.16 zu nehmen und ihren Ablehnungsantrag zu ergänzen. Bei der Einsicht in die Akte 01 KG.2008.16 gehe es darum, dass der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen sei und nach wie vor nicht klar sei, was genau gemeint sei, wenn LR Öhri angebe, UK stütze im Strafverfahren seine Verteidigung genau auf jenen Sachverhalt, auf welchen er seinen Klagsanspruch im Zivilverfahren 01 CG.2008.362 gründe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich inoffizielle Informationen gehabt, wonach es im Strafverfahren 01 KG.2008.16 darum gehe, dass UK von der in der Klage im Verfahren 01 CG.2008.362 erwähnten S Ltd. unrechtmässig einen Betrag von CHF 300'000.00 bezogen haben solle. Davon ausgehend liege die Vermutung nahe, dass mit der Identität von Verteidigungsstrategie und Begründung des Klagsanspruches gemeint sei, dass UK im Strafverfahren die gegen ihn gerichteten Vorwürfe im Zusammenhang mit der S Ltd. auf die Beschwerdeführerin umlenken wolle. Es sei zu vermuten, dass UK im Strafverfahren argumentiere, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung seiner Person als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin sei aus vorgeschobenen Gründen erfolgt. Die von LR Öhri monierte Präjudizialität des zuerst abgeschlossenen Verfahrens könnte sich deshalb auch auf die Frage beziehen, ob die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung der Kündigung von UK vorgeschobene Gründe geltend gemacht haben könnte. Die tatsächliche Bedeutung der von LR Öhri monierten Präjudizialität sei der Beschwerdeführerin jedoch mangels Kenntnis des Inhaltes des Strafverfahrens nicht bekannt gewesen und sei es noch immer nicht.
Auf die Problematik des fehlenden Kenntnisstandes über den Inhalt des Strafverfahrens 01 KG.2008.16 habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Ablehnungsantrag hingewiesen und habe einen entsprechenden Akteneinsichtsantrag sowie einen ergänzenden Schriftsatz nach Vornahme der Akteneinsicht angekündigt. Dennoch habe der Landgerichtspräsident über den Ablehnungsantrag entschieden, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Ergänzung ihres Ablehnungsantrages gehabt habe. Darin liege eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör.
7.4. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung wird Folgendes ausgeführt:
Im Lichte dieses Grundrechts liege eine spezielle Problematik beim Rechtsmittelausschluss von Art. 60 Abs. 3 GOG vor.
Entscheidungen des Landgerichtspräsidenten, womit einem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben worden sei, könnten nicht bekämpft werden. Darüber hinaus könne die Frage der Befangenheit auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr releviert werden, weder in einer Berufung noch in einem anderen Rechtsmittel. Somit sei die Partei eines Zivilverfahrens bezüglich der Frage der Befangenheit eines Richters schlechter gestellt als in Bezug auf die Bekämpfung der Verletzung von Formvorschriften. Die Verletzung von Formvorschriften, wie etwa die Beweisaufnahme ohne Beweisbeschluss oder die Verletzung der Vorschriften über die Ruhetage nach § 221 ZPO könne mit Berufung bekämpft werden, soweit die Verletzung der Formvorschriften in der Verhandlung nach § 196 ZPO gerügt worden sei (Verweis auf Elkuch/A. Gassner/C. Gassner/Heiterer/Mähr, ZPO, GMG Juris Verlag, Schaan 2002, Anm. 2 zu § 196 ZPO). Die Frage der Befangenheit des zuständigen Richters sei jedoch weit schwerwiegender als die Verletzung von Formvorschriften. Dementsprechend sei es ein eklatanter Widerspruch, wenn die Verletzung von Formvorschriften mit einem Rechtsmittel bekämpft werden könne, nicht jedoch die Abweisung eines Ablehnungsantrages.
Natürlich sei auch zu beachten, dass es durch eine Bekämpfung der Abweisung eines Ablehnungsantrages nicht zu unangemessenen Verfahrensverzögerungen komme. Dem allfälligen Problem einer unangemessenen Verfahrensverzögerung könnte durch eine gesetzliche Regelung begegnet werden, wonach die Frage der Befangenheit in der Berufung neuerlich releviert werden könne oder aber durch die Aufhebung der Bestimmung von Art. 60 Abs. 3 GOG über den Rechtsmittelausschluss im Ablehnungsverfahren. Erstere Lösung wäre wohl verfahrensökonomisch am effizientesten. Allerdings komme diese Lösung gegenständlich nicht in Frage, zumal der Staatsgerichtshof keine neuen Gesetzesbestimmungen erlassen könne. Somit bleibe gegenständlich nur die Aufhebung von Art. 60 Abs. 3 GOG, allenfalls mit einer Frist an den Gesetzgeber zur Herstellung einer grundrechtskonformen Gesetzeslage, die die Relevierung von Ablehnungsgründen auch mittels Berufung zulasse.
Allerdings wäre es auch bei einer Lösung, die lediglich die Aufhebung von Art. 60 Abs. 3 GOG vorsehe - und nicht einen neuen Berufungsgrund schaffe - keineswegs so, dass dies zu unangemessenen Verfahrensverzögerungen führen müsste. Zu beachten sei die Bestimmung des Art. 58 Abs. 2 Satz 1 GOG. Danach sie eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, wenn die Ablehnung einer Gerichtsperson offensichtlich unbegründet sei und die Absicht vermuten lasse, den Prozess zu verschleppen. Diese Regelung biete eine ausreichende Handhabe zur Vermeidung nicht nur von mit Verschleppungsabsicht vorgebrachten Ablehnungsanträgen, sondern auch von mit Verschleppungsabsicht erhobenen Rechtsmitteln gegen die Abweisung von Ablehnungsanträgen.
Es zeige sich, dass Art. 60 Abs. 3 GOG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben sei. Die Beschwerdeführerin stelle deshalb einen entsprechenden Normenkontrollantrag.
Das Problem bei der Unbekämpfbarkeit der Abweisung eines Ablehnungsantrages zeige im Übrigen der gegenständliche Fall eindrücklich. Der Ablehnungsantrag sei abgewiesen worden, ohne dass die Beschwerdeführerin Kenntnis erlangen habe können über die genaue Bedeutung der von LR Öhri monierten Identität von Verteidigungsstrategie des Beschwerdegegners im Strafverfahren und der Begründung des Klagsanspruches im Zivilverfahren, nachdem über den Ablehnungsantrag entschieden worden sei, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einsicht in den Akte 01 KG.2008.16 und zur Ergänzung des Ablehnungsantrages gehabt habe.
7.5. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Gegenständlich liege aus zwei Gründen eine Verletzung des Willkürverbots vor. Zum einen stelle es nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine willkürliche Gesetzesinterpretation dar, wenn trotz vom zuständigen Richter selbst angezeigter Befangenheit die Befangenheit verneint werde, ohne dass auf den einzig denkbaren Fall, in dem trotz Selbstmeldung des Richters keine Befangenheit vorliege, nämlich Missbrauch, Bezug genommen werde. Zum anderen liege Willkür vor, weil über den Ablehnungsantrag entschieden worden sei, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt habe, Einsicht in die Akte 01 KG.2008.16 zu nehmen und den Ablehnungsantrag entsprechend zu ergänzen. Es habe absolut keine Notwendigkeit für den Präsidenten des Landgerichtes bestanden, so schnell zu entscheiden. Die erste Tagsatzung im Verfahren 01 CG.2008.362 sei erst für den 22. Januar 2009 angesetzt worden. Zudem sei ohnehin unklar, ob sich der Beschwerdegegner effektiv in das Verfahren einlassen werde, zumal er im Strafverfahren zur Schlussverhandlung bisher nicht erschienen sei, was sich aus den Ausführungen der bekämpften Entscheidung ergebe.
8. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 erstattete der Beschwerdegegner eine Äusserung, worin er beantragte, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Beschluss vom 14. Januar 2009 Folge.
10. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 Rekurs an den Senat des Staatsgerichtshofes. Er beantragte, der Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes solle dahingehend abgeändert werden, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass von einstweiligen Massnahmen bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werde sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet werde.
11. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 15. Januar 2009 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
11.1. Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Entscheidung sei nicht enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Zwar lege der Staatsgerichtshof dieses Kriterium sehr eng aus und lasse demgemäss in ständiger Praxis auch Individualbeschwerden gegen abschliessende Entscheidungen in Zwischenverfahren zu. Die vorliegende, von der Beschwerdeführerin bekämpfte Entscheidung des Landgerichtspräsidenten sei aber in keinem solchen Zwischenverfahren ergangen.
Ausgehend von der entsprechenden Regelung in Art. 60 GOG ergebe sich, dass die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten nicht als separates Zwischenverfahren einzustufen, sondern als Entscheidung zu sehen sei, welche im Rahmen des Hauptverfahrens ergangen sei. Die in der genannten Bestimmung im Jahr 2008 neu geschaffene Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten ändere daran ebenso wenig wie der Umstand, dass der bekämpften Entscheidung eine zusätzliche und andere Gerichtszahl zugewiesen worden sei. Denn auch im vormaligen GOG sei die Regelung dieselbe gewesen, nur dass über Befangenheitsanträge der Obergerichtspräsident zu entscheiden gehabt habe und nicht der Landgerichtspräsident.
Schon in der früheren Judikatur des Staatsgerichtshofes zum zwischenzeitlich geänderten GOG sei aber eine Verfassungsbeschwerde zu Entscheidungen über Befangenheitsanträge erst gegen die enderledigende Entscheidung in der Hauptsache für zulässig erachtet worden. So habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2004/63 das Kriterium der Enderledigung nur deshalb erfüllt gesehen, weil mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes nicht nur über den Befangenheitsantrag, sondern auch über die Hauptsache endgültig abgesprochen worden sei.
Diese Ansicht des Staatsgerichtshofes sei auch nicht zu kritisieren, zumal sich bei Befangenheitsfragen erst mit der Entscheidung in der Hauptsache zeige, ob eine solche zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliege und damit auch eine Beschwer gegeben sei. Im vorliegenden Verfahren berufe sich die Beschwerdeführerin aber auf einen abgelehnten Befangenheitsantrag, obwohl in der Hauptsache noch keine Entscheidung vorliege und somit nicht geprüft werden könne, ob wegen des abgewiesenen Befangenheitsantrages überhaupt eine Beschwer gegeben sei.
Im vorliegenden Fall stehe diese Ansicht auch den Judikaturverweisen der Beschwerdeführerin nicht entgegen, wonach das massgebliche Kriterium insbesondere sei, ob im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, das eine gesonderte Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordere, oder die spätere, verbundene Anfechtung für den Rechtsschutz der Betroffenen ausreiche. Gerade dies sei gegenständlich der Fall. Es reiche aus, wenn die Beschwerdeführerin bei einer allenfalls für sie negativen Entscheidung im Zivilverfahren, die auf die gerügte Befangenheit zurückzuführen sei, die Möglichkeit einer Anfechtung beim Staatsgerichtshof habe. Es liege aber kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Anfechtung vor, weshalb das Kriterium der Enderledigung gegenständlich nicht erfüllt sei.
11.2. Hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Beschwerdegründe fehle es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis bzw. an einer Beschwer. Diese Voraussetzungen sehe der Staatsgerichtshof in ständiger Judikatur immer nur dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten habe und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden könne. Es reiche aber weder ein hypothetisch erlittener Nachteil noch ein sehr vager Bezug zu einem hängigen Staatsgerichtshofverfahren aus (Verweis auf Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, S. 542 m. w. H.).
Die Beschwerdeführerin könne weder auf eine Beschwer noch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis verweisen. Wie bereits dargelegt, stehe derzeit noch gar nicht fest, ob die Beschwerdeführerin im genannten Zivilverfahren einen Nachteil erleiden werde, weil dieses noch gar nicht abschliessend entschieden sei. Sollte beispielsweise die Klage des Beschwerdegegners abgewiesen werden, wäre die Beschwerdeführerin trotz des bekämpften Entscheides nicht beschwert.
Hinzu komme, dass sowohl dem Beschwerdeinhalt als auch dem Inhalt des Befangenheitsantrages der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, dass einzig der Umstand, dass sich der zuständige Landrichter selbst für befangen erachte, als Grund für die Befangenheit angegeben werde. Weitere objektive, nachvollziehbare Gründe seien nicht aufgezeigt worden. Dieser Befangenheitsantrag und die Verfassungsbeschwerde seien schon deshalb offenbar unbegründet, weil sich der zuständige Landrichter nur im Verhältnis zum Beschwerdegegner als befangen erachtet habe, weil er neben dem genannten Zivilverfahren auch ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu erledigen habe. Aus welchen Gründen hier eine Befangenheit vorliegen solle, welche sich auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin auswirken solle, werde nicht vorgebracht und sei auch beim besten Willen nicht nachzuvollziehen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Befangenheit aufgrund der Erklärung des zuständigen Landrichters könnte sich daher nur zum Nachteil des Beschwerdegegners auswirken, niemals aber zum Nachteil der Beschwerdeführerin, weshalb diese nicht beschwert sein könne und auch kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis habe. Damit erweise sich die Beschwerde schon aus diesen Erwägungen als unbegründet.
11.3. Im Speziellen liege auch keine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter vor. In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes zu verweisen, welche in Fällen wie dem gegenständlichen jedenfalls keinen berechtigten Grund für einen Befangenheitsantrag erkennen lasse. Der Staatsgerichtshof habe bereits zu StGH 1999/57 erkannt, dass eine Befangenheit primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Es genüge nicht, dass sich ein betroffener Richter subjektiv befangen fühle, vielmehr seien objektive Gründe darzulegen, welche die Annahme einer Befangenheit rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin habe weder im Befangenheitsantrag noch in der Verfassungsbeschwerde objektive Gründe genannt, welche eine Befangenheit des zuständigen Landrichters rechtfertigen würden, vielmehr stütze sie sich nur auf den Umstand, dass sich dieser gegenüber dem Beschwerdegegner subjektiv befangen fühle, wobei ein entsprechender, vom Landrichter selbst gestellter Enthebungsantrag vom Landgerichtspräsidenten abgewiesen worden sei. Da von der Beschwerdeführerin sohin keine objektiven Gründe für die behauptete Befangenheit dargelegt würden und nur auf die subjektive Meinung des zuständigen Landrichters abgestellt werde, sei das Recht auf den ordentlichen Richter jedenfalls nicht verletzt.
Auch habe der Staatsgerichtshof in der Beschwerdesache zu StGH 2003/4 entschieden, dass eine Mehrfachbefassung eines Richters mit demselben Fall keine Befangenheit begründen könne und auch aus diesem Grund im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter zu erkennen sei.
11.4. Auch eine Verletzung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei, dass der von ihr erwähnte Akt zu 01 KG.2008.16 vom Landgerichtspräsidenten für seine Entscheidung nicht beigezogen worden sei. Um der gegenständlich bekämpften Entscheidung aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu unterstellen, wäre es unabdingbar notwendig, dass der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden wäre. Dies sei nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin beim Landgerichtspräsidenten gar keinen Akteneinsichtsantrag gestellt habe. Schon deswegen sei das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde verfehlt.
Der Landgerichtspräsident sei auch nicht gehalten gewesen, auf das Ergebnis eines Akteneinsichtsantrages der Beschwerdeführerin im genannten Strafverfahren zuzuwarten. Dazu sei auch zu bemerken, dass sich der Beschwerdegegner gegen diesen Antrag auf Akteneinsicht ausgesprochen habe, womit es Monate dauern könne, bis über diesen Antrag rechtskräftig entschieden sei. Der Landgerichtspräsident habe auf die Möglichkeit der Akteneinsicht im genannten Strafverfahren auch keinen Einfluss gehabt, vielmehr werde im Strafverfahren zu entscheiden sein, ob die Beschwerdeführerin die von ihr begehrte Akteneinsicht erhalte oder nicht. Dieser bislang nicht entschiedene Akteneinsichtsantrag könne aber keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren begründen.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin keinen wie immer gearteten Anspruch auf Einsicht in den Strafakt zu 01 KG.2008.16 habe. Diese sei in diesem Verfahren weder Partei noch Geschädigte; auch sonst werde die Beschwerdeführerin von diesem Strafverfahren in keiner Weise tangiert. So sei die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt in dieses Strafverfahren einbezogen worden und spiele diese im genannten Verfahren keine wie immer geartete Rolle. Daraus ergebe sich selbstredend, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Einsicht in diesen Strafakt habe. Diesbezüglich müsste sie ein rechtliches Interesse nachweisen, welches aber nicht zu erkennen sei. Insbesondere könne der vom zuständigen Landrichter gezogene Schluss, dass sich die Verteidigungsstrategie des Beschwerdegegners mit dem Vorbringen im
Zivilverfahren decke, ein solches Interesse nicht begründen.
Jedenfalls sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verfahren zum Befangenheitsantrag nicht verletzt worden, weshalb die entsprechende Grundrechtsrüge verfehlt sei.
11.5. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in ihrem Recht auf Beschwerdeführung verletzt. Richtig sei, dass Art. 60 Abs. 3 GOG einen Rechtsmittelausschluss vorsehe. Ein solcher Rechtsmittelausschluss sei auch bereits vor der Novelle des GOG normiert gewesen und der Staatsgerichtshof habe bislang keinen Anlass dafür gesehen, deswegen die Verletzung dieses Grundrechtes anzunehmen.
Art. 43 Abs. 2 LV normiere zum Grundrecht auf Beschwerdeführung einen so genannten Gesetzesvorbehalt, welcher den gänzlichen Ausschluss eines Rechtsmittels nicht verbiete. Massgeblich sei nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes, dass keine Rechtsmittelbeschränkung ausserhalb des ordentlichen gerichtlichen Instanzenzuges vorliege. Innerhalb des ordentlichen Instanzenzuges seien solche Beschränkungen aber zulässig (Verweis auf Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 241, m. w. H.).
Die Beschwerdeführerin verkenne vor allem, dass es ihr unabhängig vom abgewiesenen Befangenheitsantrag möglich sei, innerhalb des ordentlichen zivilrechtlichen Instanzenzuges ihm Rahmen der ihr offen stehenden Rechtsmittel gegen die Hauptsachenentscheidung die Befangenheit materiell zu rügen, sofern eine solche erstellter Massen Einfluss auf die getroffene Entscheidung habe. Es sei deshalb nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin die Befangenheit später nicht mehr relevieren könnte. Auch sei in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hinzuweisen, dass durch den abgelehnten Befangenheitsantrag zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwer für die Beschwerdeführerin gegeben sei und auch aus diesen Erwägungen nicht ersichtlich sei, weshalb ein Rechtsmittel gegen die bekämpfte Entscheidung möglich sein müsste. Der Rechtsmittelausschluss in Art. 60 Abs. 3 GOG sei damit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführerin auch an dieser Stelle auf die ihr nicht gewährte Möglichkeit der Akteneinsicht im genannten Strafverfahren zurückkomme, sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen, ein solches Recht stehe ihr nicht zu und diesbezüglich liege auch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung liege daher nicht vor.
11.6. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Willkür liege nicht vor. Wie bereits dargelegt, sei nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes die rein subjektive Meinung eines Richters, er wäre befangen, für die Gutheissung eines Befangenheitsantrages nicht ausreichend, vielmehr seien objektive Gründe notwendig. Somit liege keine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter vor, erst Recht sei dem bekämpften Entscheid zu diesem Punkt auch keine Willkür zu unterstellen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Akteneinsicht im Strafverfahren zu 01 KG.2008.16. Wie dargelegt, sei über den diesbezüglichen Antrag noch nicht entschieden worden und die Beschwerdeführerin habe auch keine Berechtigung, in diesen Akt Einsicht zu nehmen. Zudem sei der Landgerichtspräsident nicht verpflichtet gewesen, mit seiner Entscheidung auf die Erledigung dieses Akteneinsichtsantrages zuzuwarten. Nicht zu erkennen sei, was der Umstand, ob sich der Beschwerdegegner in das genannte Strafverfahren einlasse oder nicht, mit den gerügten Grundrechtsverletzungen zu tun haben solle. Damit sei aus diesen Abläufen aber auch keine Willkür abzuleiten.
12. Der Präsident des Landgerichtes verzichtete mit Schreiben vom 12. Januar 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde
13. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2009 erstattete die Beschwerdeführerin zum Rekurs des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2009 eine Rekursbeantwortung, worin beantragt wurde, der Senat des Staatsgerichtshofes wolle den Rekurs kostenpflichtig abweisen und die erlassene vorsorgliche Massnahme aufrechterhalten.
14. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 25. März 2009 (01 KG.2008.16) wurde der Kriminalgerichtsbeschluss vom 29. Januar 2009 (ON 184), mit welchem der Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, letztinstanzlich bestätigt.
15. Mit Schreiben vom 29. April 2009 übermittelte die Regierung ihre Stellungnahme vom 28. April 2009 zur Verfassungsmässigkeit des Art. 60 Abs. 3 GOG. Auf diese Stellungnahme wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
16. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 25. Juni 2009 und vom 17. September 2009 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG erfüllt sind.
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 9. Dezember 2008, PR.2008.11-4/01 CG.2008.362-7, ist zwar frist- und formgerecht eingebracht worden, doch fragt es sich, ob die angefochtene Entscheidung letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG ist.
1.2. Gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG ist der hier angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes zwar letztinstanzlich, doch erachtet die Beschwerdeführerin diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig und stellt einen entsprechenden Normprüfungsantrag.
1.2.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen prüfen, welche er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 169). Da Art. 60 Abs. 3 GOG zur Klärung der Eintretensfrage der Letztinstanzlichkeit im Beschwerdefall anzuwenden ist, kann der Staatsgerichtshof den entsprechenden Normkontrollantrag materiell prüfen.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den Rechtsmittelausschluss hinsichtlich Präsidialbeschlüssen über die Frage der Befangenheit von erstinstanzlichen Richtern gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG als Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 Satz 1 LV.
1.2.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Im Beschwerdefall ist der Rechtsmittelausschluss von Art. 60 Abs. 3 GOG gemäss dem Gesetzeswortlaut eindeutig; eine im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist nicht möglich.
1.2.4. Es ist deshalb weiter zu prüfen, ob dieser gesetzliche Rechtsmittelausschluss verfassungskonform ist.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gewährt Art. 43 Satz 1 LV im Lichte von Art. 6 EMRK zwar in jedem Fall einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von behördlichen Verfügungen und Entscheidungen (StGH 1990/10, LES 1991, 40 [43, Erw. 4.1]). Hingegen begründet Art. 6 EMRK in Zivilsachen keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel (Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, 209 f., Rz. 67 zu Art. 6). Eine entsprechende Rechtsmittelgarantie besteht nur im Bezug auf Strafurteile bei Verbrechen gemäss dem 7. ZP-EMRK (Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, a. a. O., 209, Rz. 66 zu Art. 6).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf das grundrechtliche Beschwerderecht wie andere Grundrechte zwar, wie erwähnt, nicht ausgehöhlt werden; gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sehr wohl zulässig (StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4.1]). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer gesetzlichen Beschränkung des Beschwerderechts ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um Endentscheidungen in der Hauptsache oder nur um prozessleitende Beschlüsse bzw. Zwischen- und Kostenentscheidungen handelt. Mit Ausnahme von Endentscheidungen in der Hauptsache erscheint in der Regel eine Beschränkung des Instanzenzuges von vornherein angebracht, da die Gefahr der übermässigen Verzögerung von Gerichtsverfahren anderenfalls gross wäre (StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4]; ebenso StGH 2006/66, Erw. 4.2).
1.2.5. Im Beschwerdefall geht es um eine blosse Zwischenentscheidung und nicht um eine Endentscheidung in der Hauptsache. Es erscheint deshalb im Lichte der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verhältnismässig, dass entsprechende Beschlüsse des Landgerichtspräsidenten nicht weitergezogen werden können. Wie in der Gegenäusserung der Regierung erwähnt wird, ist im Übrigen auch in Österreich die berufsmässige Erledigung eines Ablehnungsantrages durch den Gerichtsvorsteher oder Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz nicht überprüfbar.
Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass Art. 58 Abs. 2 Satz 1 GOG (wonach eine begonnene Verhandlung fortzusetzen ist, wenn die Ablehnung einer Gerichtsperson offensichtlich unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen) durchaus eine Handhabe gegen geradezu missbräuchliche Befangenheitsanträge bietet. In allen anderen Fällen müsste jedoch die Entscheidung der Befangenheitsfrage im Instanzenzug abgewartet werden, womit doch in der Regel eine erhebliche Verfahrensverzögerung verbunden wäre. Es mag auch sein, dass eine gesetzliche Regelung, wonach die Abweisung eines Ablehnungsantrages im Rahmen der Berufung gerügt werden können sollte, ein sinnvolles Anliegen de lege ferenda ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, wären dem Staatsgerichtshof insoweit aber von vornherein die Hände gebunden, da er als sogenannter "negativer Gesetzgeber" gemäss Art. 19 Abs. 1 StGHG Gesetze nur aufheben, aber keine neuen schaffen kann (StGH 2002/84, LES 2005, 252 [260, Erw. 2.2.5] mit Verweis auf Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn [Hrsg.], Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz, Vaduz 1990, LPS Bd. 14, 91 [105]; siehe auch Herbert Wille, die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 58, [65 f.]). Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof nicht darüber zu befinden, was jeweils die beste gesetzliche Regelung wäre, da er sich nicht die Rolle des Gesetzgebers anmassen darf (siehe StGH 2003/2, LES 2005, 281 [291, Erw. 4.1]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 [163 f., Erw. 4.3] sowie Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1 insbes. 9).
1.2.6. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich der Rechtsmittelausschluss von Art. 60 Abs. 3 GOG als im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 Satz 1 LV und somit als verfassungskonform.
1.2.7. Demnach ist Art. 60 Abs. 3 GOG im Beschwerdefall anwendbar, sodass sich der hier angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes (ON 4) als letztinstanzlich erweist.
1.3. Im Weiteren ist zu klären, ob der hier angefochtene Beschluss auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG ist.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes trifft der Staatsgerichtshof hinsichtlich des Enderledigungskriteriums eine Unterscheidung zwischen Ablehnungs- und Ausschlussgründen. Während Ausschlussgründe im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (vgl. § 446 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) noch geltend gemacht werden können, besteht bei der Entscheidung über Ablehnungsgründe kein weiterer Rechtsmittelzug. Der Staatsgerichtshof hat deshalb in der StGH-Entscheidung 2004/36 ausgeführt, dass die in der dortigen Beschwerde geltend gemachten Ausschlussgründe im Individualbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen seien, da der entsprechende Beschluss insoweit nicht enderledigend sei. Zu prüfen sei der angefochtene Beschluss hingegen hinsichtlich der Abweisung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (StGH 2004/36, Erw. 1.5). Nachdem der Staatsgerichtshof teilweise von dieser Rechtsprechung abgewichen war, wurde diese in der StGH-Entscheidung 2008/78 (Erw. 1.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li) ausdrücklich bestätigt.
Da auch der Beschwerdefall gegen einen Richter erhobene Ablehnungs- und nicht Ausschliessungsgründe betrifft, erweist sich der hier angefochtene Beschluss des Landgerichtspräsidenten als enderledigend.
1.4. Der Beschwerdegegner bezweifelt schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichtspräsidenten in einem aktuellen Rechtschutzbedürfnis betroffen sei.
Die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses im Individualbeschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG; nach dieser LVG-Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2008/36, Erw. 1.1; StGH 2004/73, Erw. 1.2; siehe auch Tobias
Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der Beschwerdegegner argumentiert zunächst, dass noch gar nicht entschieden sei, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zivilverfahren einen Nachteil erleiden werde. Diese Argumentation ist aber offensichtlich nicht haltbar, da die Beschwerdeführerin allein dadurch beschwert ist, dass ihr Befangenheitsantrag gegen Landrichter Öhri abgewiesen wurde. Dass es sich beim hier angefochtenen Beschluss nicht um eine abschliessende Entscheidung in der Hauptsache handelt, wurde im Lichte des Enderledigungskriteriums schon beurteilt und ist nicht im Lichte des hierfür nicht spezifischen Beschwerdelegitimationskriteriums der Beschwer wieder aufzurollen.
Auch das weitere Argument des Beschwerdegegners für das Fehlen einer Beschwer, dass sich nämlich die behauptete Befangenheit nur zum Nachteil des Beschwerdegegners auswirken könnte, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass ein Befangenheitsantrag immer dann gestellt werden kann, wenn die strikte Neutralität eines Richters in Frage gestellt ist, ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine Befangenheit des zuständigen Landrichters nur zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken sollte. Dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht näher begründet.
Somit liegt im Beschwerdefall auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses vor.
1.5. Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK.
2.1. Die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV umfasst gerade im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Zu den materiellen Anforderungen an die Unbefangenheit des Richters ist festzuhalten, dass an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, um dessen Unbefangenheit zu verneinen. Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den primären gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 2007/63, Erw. 3.1; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt konkret, dass sich der Erstrichter im Beschwerdefall selbst als befangen erklärt habe, da er als Vorsitzender des Kriminalgerichtes im Strafverfahren 01 KG.2008.16 auch mit der strafrechtlichen Beurteilung der mit dem Gegenstand des vorliegenden Zivilverfahrens im Zusammenhang stehenden Anklage gegen den Beschwerdegegner befasst sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Damit macht die Beschwerdeführerin eine Variante der richterlichen Vor- bzw. Mehrfachbefassung geltend. Eine Mehrfachbefassung liegt dann vor, wenn ein Richter in der gleichen Rechtssache im Zusammenhang mit der Aufhebung und Zurückverweisung einer Entscheidung im Instanzenzug mehrmals mit der gleichen Rechtssache befasst ist. Bei der Vorbefassung hat sich der Richter mit (einer) Verfahrenspartei in einem anderen Verfahren schon einmal befasst. Da der betroffene Richter in der Konstellation des Beschwerdefalls mit zwei verschiedenen Rechtssachen befasst ist, handelt es sich um eine Variante der Vorbefassung; wobei der Richter hier nicht nacheinander, sondern gleichzeitig mit zwei zusammenhängenden Fällen befasst ist. Insoweit könnte von einer "Parallelbefassung" gesprochen werden.
Der Staatsgerichtshof hat sich schon mehrmals insbesondere mit der Mehrfachbefassung auseinandergesetzt. Er erachtet diese als mit Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Regel vereinbar. Danach kann "das blosse Faktum der Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen, wenn der Richter vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat" (StGH 2008/164, Erw. 2.1; StGH 2007/87, Erw. 2.4).
Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung wesentlich auch auf diejenige des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) abgestützt. Der EGMR hat zudem im Bezug auf die kleinen liechtensteinischen Verhältnisse anerkannt, dass eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen ist (StGH 2007/108, Erw. 2.2 und StGH 2007/87, Erw. 2.4 jeweils - spezifisch hinsichtlich der Vorbefassung - mit Verweis auf EGMR Urt. v. 10. Juni 1996 sowie - in Bezug auf die spezifischen liechtensteinischen Verhältnisse - auf EGMR Urt. v. 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [56 Z. 39]).
Der Staatsgerichtshof sieht keinen Anlass, diese Rechtsprechung nicht auch auf den vorliegenden Fall einer "Parallelbefassung" anzuwenden, zumal auch der detaillierte Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz in der hier angefochtenen Entscheidung des Landgerichtspräsidenten diese Rechtsprechung gerade für das für den Beschwerdefall relevante Verhältnis zwischen Zivil- und Strafverfahren bestätigt. Tatsächlich muss von einem ansonsten unbefangenen Richter entgegen dem Beschwerdevorbringen verlangt werden können, dass er die unterschiedlichen Beweisvorschriften für das Zivil- und Strafverfahren jeweils sachgerecht anwendet; was eben auch bedeuten kann, dass der Betroffene im Zivilverfahren unterliegt, während die gleiche Beweislage aufgrund der strengeren Anforderungen im Strafverfahren einen Freispruch zur Folge hat.
Im Beschwerdefall liegen, wie der Landgerichtspräsident ausführt, bei Landrichter Uwe Öhri zunächst einmal keine subjektiven, aus dem persönlichen Verhältnis zwischen Richter und Partei entspringende Befangenheitsgründe im Sinne einer persönlichen Voreingenommenheit vor. Es gibt aber (jedenfalls bisher) auch keine anderen Indizien für eine Befangenheit von Landrichter Öhri, zumal der Landgerichtspräsident zu Recht betont, dass sich sowohl das gegenständliche Zivilverfahren als auch das Strafverfahren 01 KG.2008.16 in einem frühen Verfahrensstadium befinden, in dem noch gar keine Beweise aufgenommen wurden.
Aufgrund dieser Erwägungen ist eine Befangenheit von Landrichter Öhri unabhängig von den spezifischen Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Verfahren zu verneinen. Hieran ändert im Übrigen auch nichts, dass sich Landrichter Öhri in seiner Anzeige vom 14. November 2008 selbst als befangen erklärt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich der Staatsgerichtshof nicht darauf beschränken, nur zu prüfen, ob sich ein Richter in geradezu rechtsmissbräuchlicher Weise als befangen erklärt. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies - wie hier - objektiv nicht der Fall ist (StGH 2000/16, Erw. 3.1).
3. Die Beschwerdeführerin erhebt weiter die Rüge, dass mit der vorliegenden Entscheidung des Landgerichtspräsidenten auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Entscheidung ergangen sei, bevor die Beschwerdeführerin Einsicht in den Strafakt 01 KG.2008.16 erhalten habe.
Diesem Beschwerdevorbringen ist im Sinne der bisherigen Erwägungen entgegenzuhalten, dass eine Befangenheit von Landrichter Öhri, jedenfalls derzeit, unabhängig vom Strafverfahren im vorliegenden Zivilverfahren zu verneinen ist. Entsprechend war es auch nicht erforderlich, dass der Landgerichtspräsident mit seiner Entscheidung bis zur Entscheidung des Kriminalgerichtes über den im dortigen Strafverfahren erhobenen Akteneinsichtsantrag des Beschwerdeführers zuwartete.
4. Die von der Beschwerdeführerin im Weiteren erhobene Willkürrüge wird im Wesentlichen gleich begründet wie die Rügen der Verletzung der Garantie des ordentlichen Richters sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es kann deshalb auf die Erwägungen in Punkt 2 und 3 dieser Urteilsbegründung verwiesen werden; dies zumal dem Willkürverbot gegenüber spezifischen Grundrechten eine bloss subsidiäre Funktion zukommt (StGH 2008/69, Erw. 2.4
[im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [79, Erw. 3.1]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78, Erw. 2]).
5. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Aufgrund der Erledigung dieses Beschwerdefalls in der Hauptsache braucht weder auf den Rekurs des Beschwerdegegners gegen den Präsidialbeschluss vom 14. Januar 2009, mit welchem der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, noch auf die zu diesem Rekurs erstattete Rekursbeantwortung der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden.
7. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995 zu verweisen. Entsprechend § 3 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien war der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 auf CHF 50'000.00 herabzusetzen.
Entsprechend waren dem Beschwerdegegner Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'789.60 zuzusprechen. Nicht zuzusprechen waren ihm jedoch die von ihm für seine vorweg mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 eingebrachte Äusserung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme geltend gemachten Kosten, zumal der Beschwerdegegner hierzu vom Staatsgerichtshof nicht aufgefordert worden war.
Die von der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes zu bezahlenden Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 935.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) abzüglich der zu viel bezahlten Eingabegebühr von CHF 85.00 sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 14. Januar 2009 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Kosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 17. September 2009