StGH 2009/48
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: X Bank
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: J G
vertreten durch den Beistand:
Dr. Johannes Burger Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009,03CG.2006.259-72
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 25. August 2006 eingereichten Klage begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdegegner die Verurteilung der Beklagten und nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Betrages von EUR 183'653.58 samt Zinsen sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten.
2. Das Erstgericht verpflichtete mit Urteil vom 15. Februar 2008, ON 47, die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Betrages von EUR 86'309.93 samt gestaffelten Zinsen, das Mehrbegehren auf Bezahlung von EUR 97'344.05 s. A. wies es hingegen ab.
2.1. Das Erstgericht ging von folgenden Feststellungen aus:
"Der am 01.08.1939 geborene Kläger erlitt bei einem Unfall am 13.05.1985 eine schwere Schädel-Hirnverletzung, welche mit längerfristiger Bewusstlosigkeit verbunden war. Es kam zu einer Schädelbasisfraktur, zu einer traumatischen Subarachnoidalblutung, zu einem linksseitigen Hämatotympanom und einem Ödem der linken Hirnhemisphäre. Von diesem lebensbedrohlichen Trauma, welches der Kläger nur dank moderner Intensivmedizin überlebte, trug der Kläger neben verschiedenen unfallchirurgischen und neurologischen Schädigungen ein organisches Psychosyndrom mit hirnorganisch bedingter Wesensänderung davon. Das schwere Schädelhirntrauma führte auch zu (apparativ belegten) bleibenden Gehirnverletzungen.
...Das organische Psychosyndrom war beim Kläger seit dem Verkehrsunfall des Jahres 1985 vorhanden. Seither ist der Kläger in Bezug auf Bank- und Wertpapiergeschäfte der gegenständlichen Art geschäfts- und urteilsunfähig. Beim Kläger steht dabei weniger ein Mangel der Diskretionsfähigkeit, sondern vielmehr der Dispositionsfähigkeit im Vordergrund. Dem Kläger ist ein laienhaftes Verständnis verschiedener bankmässiger Vorgänge durchaus zuzutrauen. Aufgrund seines Krankheitsbildes kommt es bei ihm aber zu Grössenvorstellungen, zu einer selbst wahrgenommenen Grandiosität der eigenen Person bei gleichzeitig eingeschränkter Kritikfähigkeit. Beim Kläger kann daher ohne weiters z. B. die Selbstüberschätzung dahingehend eintreten, dass er sich einem Geschäftspartner oder einer Bank überlegen fühlt. Dem Kläger fehlt eben die notwendige Kritik- und Dispositionsfähigkeit insgesamt. Beim Kläger steht die mit der Krankheit verbundene Wesens- und Charakterstörung im Vordergrund. Der Kläger kann bei entsprechender Beschäftigung mit verschiedenen Angelegenheiten durchaus gut sein, es fehlt ihm aber letztlich der gesamte Überblick für das notwendige vorausschauende und planende Handeln.
...Am 23.10.2002 unterfertigte der Kläger einen Antrag zur Konto- und Depoteröffnung bei der beklagten Partei. Gleichzeitig wurde ein Formular unterfertigt, mit dem die Parteien, vereinbarten, dass der Kläger Aufträge an die beklagte Partei per Telefon, Telex oder Telefax aufgeben kann. Gleichfalls am 23.10.2002 wurde von den Parteien nachfolgender Vertrag unterfertigt.
'...
1. Der Kunde beauftragt die Bank, in ihrem eigenen Namen, aber auf Rechnung und auf ausschliessliche Gefahr des Kunden, Kapitalanlagen in Form von Festgeldern bei ausländischen Banken zu tätigen. Die Bank handelt dabei nach freiem Ermessen; der Kunde ist jedoch unter diesem Vertrag ausdrücklich berechtigt, der Bank schriftlich Einzelweisungen für solche Festgeldanlagen zu erteilen,
...
4. Die Bank ist ausschliesslich verpflichtet, dem Kunden jene Beträge zu vergüten, die ihr in Rückleistung des Kapitals und der Zinsen an ihrer obenstehenden Adresse zur freien Verfügung gutgeschrieben worden sind.
5. Alle mit derartigen Anlagen verbundenen Risiken jeder Art treffen ausschliesslich den Kunden.
...
8. Im Übrigen gelten die dem Kunden bekannten und von ihm ausdrücklich genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.'
Am 23.10.2002 unterfertigte der Kläger darüber hinaus einen Auftrag an die beklagte Partei, seine Korrespondenz zurückzuhalten, also nicht zu versenden. Der Kläger anerkannte damit, dass die für ihn aufbewahrte Post mit dem Datum, welches sie trägt, als ordnungsgemäss zugestellt gilt.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei, auf welche im Antrag zur Konto-Depoteröffnung Bezug genommen wird, lauten hier im wesentlichen Teil wie folgt:
,...
Art 4
Mangelnde Handlungsfähigkeit
Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder bevollmächtigter Dritter entsteht, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person in einem liechtensteinischen amtlichen Publikationsorgan publiziert und bezüglich Dritter der Bank schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen worden ... '
Der Kläger war vormals Kunde der Y Bank. Sein dortiges Wertschriftendepot wurde aufgelöst und mit Schreiben vom 28.10.2002 auf die X Bank übertragen. Es handelte sich dabei um die in der Depotausgangs-Anzeige der Y Bank vom 28.10.2002 genannten Werte, und zwar: [Auflistung diverser Transaktionen]
...Am 24.01.2003 belastete die beklagte Partei das Konto des Klägers mit den Beträgen von EUR 325.52 und EUR 1'129.93. Dies wurde unter Berufung auf Art. 4 der AGB der beklagten Partei mit dem besonderen Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung von Rechtsfragen zur Geschäftsunfähigkeit des Klägers begründet.
All diesen Transaktionen mit Ausnahme der Verkäufe im Juli 2004, die auf 'Anweisung' von Dr. F erfolgten, gingen (fernmündliche) Aufträge des Klägers voran. Nach Abschluss der Verkäufe wies das Konto des Klägers bei der beklagten Partei per 30.07.2004 einen Stand von EUR 120'449.60 auf.
Anlässlich der Gespräche zwischen den Bediensteten der beklagten Partei und dem Kläger zeigte sich der Kläger als sachkundiger Kunde, der Veranlagungsgeschäfte der gegenständlichen Art schon wiederholt gemacht hat und sich über die Risken bewusst ist. Für die Mitarbeiter der beklagten Partei war nicht ersichtlich, dass der Kläger geistige Defizite der oben beschriebenen Art hat. Der Kläger ist nämlich in der Lage 'fassadenhaft' aufzutreten und machte so auf die Mitarbeiter der beklagten Partei den Eindruck, er sei geschäftsfähig.
Am 18.02.2003 richtete Dr. F, Rechtsanwalt in X, ein Schreiben an die beklagte Partei, welches folgenden Inhalt hatte:
'Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25.05.2001 bin ich zum Sachwalter für Herrn J G (01.08.1939) bestellt worden. Ich verweise auf die angeschlossene Bestellungsurkunde.
Nach den mir vorliegenden Informationen steht Herr J G mit Ihnen in Geschäftsbeziehungen und verfügt über Vermögenswerte bei Ihrer Bank, insbesondere zu Depot Nummer 20x.xxx.
Bitte teilen Sie mir mit, welche Konten und Depots Sie für Herrn J G führen, welchen Guthabensstand die Konten aufweisen, welchen aktuellen Wert die Depots aufweisen, sowie welche sonstigen Geschäftsbeziehungen (Safe etc.) bestehen.
Weiters ersuche ich Sie um Retournierung der Ausfertigung der Bestellungsurkunde ....'
Am 28.02.2003 erwiderte die beklagte Partei Folgendes an Dr. F:
,... Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18. Februar 2003. Dazu nehmen wir Stellung wie folgt:
Grundsätzlich richtet sich die Anerkennung von österreichischen Entscheidungen in Pflegschaftssachen nach den Art 14 ff. des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft vom 1. April 1955. Voraussetzung für die Anerkennung einer Sachwalterbestellung durch ein österreichisches Gericht in Liechtenstein ist demnach, dass die österreichische Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist und von einem gemäss dem Abkommen zuständigen Gericht gefällt wurde.
Wir ersuchen Sie daher, uns einen Nachweis, dass die betreffende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, zu übermitteln sowie mitzuteilen, auf Grund welcher Tatsachen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Herrn J G zuständig war.
Wir bitten Sie um Ihr Verständnis dafür, dass wir uns aufgrund des Bankgeheimnisses erst wenn geklärt ist, dass die Sachwalterbestellung in Liechtenstein anzuerkennen ist, dazu äussern können, ob Herr J G Bankbeziehungen zu unserem Hause unterhält ...'
Am 27.02.2003 erkundigte sich ein Mitarbeiter der beklagten Partei beim Kläger, warum sich eine Vormundschaftsbehörde aus Wien bei der beklagten Partei gemeldet habe. Der Kläger erwiderte, dass er vor längerer Zeit einen Unfall gehabt habe, der schon lange vorbei sei. Im Zuge dieses Telefonats bat der Kläger keine Auskunft zu geben, er wolle bald vorbeikommen.
Bis zum 01.06.2004 tauschten die beklagte Partei und Dr. F Korrespondenz aus.
Am 03.06.2003 besuchte der Kläger die X Bank. Dort stellte sich nunmehr heraus, dass die Entmündigung des Klägers in Österreich noch nicht aufgehoben ist. In Folge dieses Gesprächs wurde das Konto des Klägers bei der beklagten Partei gesperrt.
..."
2.2. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
§ 877 ABGB finde Anwendung, wenn mangels Konsens von vornherein kein Vertrag zustande komme, also auch bei Geschäftsunfähigkeit. Nach dieser Bestimmung müsse derjenige, der die Aufhebung eines Vertrages aus mangelnder Einwilligung verlange, alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt habe. Die Rückforderung der Zahlung könne von einem Geschäftsunfähigen auch dann erhoben werden, wenn er bewusst geleistet habe. Da Dr. F die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2003 darüber informiert habe, dass in Österreich eine Sachwalterschaft bestehe, könnten Zweifel an der Redlichkeit der Beschwerdeführerin bestehen. Unredlich sei der Kondiktionsschuldner nämlich dann, wenn er wisse oder wissen müsse, dass die ihm erbrachte Leistung nicht gebühre, oder er damit rechnen müsse, dass die Sache wieder zurückzustellen sei. Auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit sei aber nicht näher einzugehen, da Berechnungsstichtag für den Eintritt des Nutzens der Beschwerdeführerin der Tag der Einbringung der Werte bei der Beschwerdeführerin sei und dieser Zeitpunkt jedenfalls vor der Mitteilung des Dr. F über die Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdegegners liege, demnach von der Redlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Der redliche Kondiktionsschuldner habe den gemeinen Wert der empfangenen Leistung zu vergüten, der dem Kurswert zum Zeitpunkt der Einbringung bzw. des Ankaufs der Wertpapiere und der Bareinzahlung entspreche.
Eingebracht worden seien Wertpapiere 8 % Brasilien 1997/2007 zum Wert von EUR 100'435.23, darüber hinaus Wertpapiere 11 % Brasilien 1996/2006 im Gegenwert von EUR 98'883.85. Dieser Wert errechne sich, wenn man vom Gesamtwert der Wertpapiere zum Einbringungs- bzw. Kauftag von EUR 136'350.02 die Werte für die Ankäufe vom 14. November 2002 (4'878.55), 18. November 2002 (18'920.05) und 19. November 2002 (13'667.57) abziehe. Um den ganzen Wert, der vom Beschwerdegegner eingebrachten Werte zu erhalten, müsse noch die Bareinzahlung vom 12. November 2002 über EUR 5'985.00 berücksichtigt werden, sodass ein Gesamtsaldo von EUR 205'304.08 entstehe, der vom Beschwerdegegner eingebracht worden sei.
Der Saldo des zugesprochenen Betrages laut Urteilstenor errechne sich dadurch, dass von dem genannten Betrag EUR 205'304.08 jener Betrag, der per 30. Juli 2004 noch vorhanden war, also EUR 120'449.60, abgezogen werde. Ausserdem müssten noch die Beträge von EUR 325.52 und 1'129.93 hinzugeschlagen werden.
Im Hinblick auf die Nichtigkeit des gesamten Vertragsverhältnisses könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihre AGB berufen, um dem Beschwerdegegner besonderen Aufwand in Rechnung zu stellen. Mangels Rechtsgrundlage sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt gewesen, der klagenden Partei die besonderen Aufwendungen für Abklärungen im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft anzulasten. Es ergebe sich daher ein gesamter Zuspruch von EUR 86'309.93.
Es ergebe sich aus keiner Urkunde eine Genehmigung der Geschäfte für den Beschwerdegegner durch den Beistand Dr. F.
3. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdegegners mit Urteil vom 8. Oktober 2008 (ON 66) keine Folge und begründete dies wie folgt:
3.1. Ein Verfahrensmangel liege nicht vor. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdegegner lediglich vorgetragen habe, dass er zum Zeitpunkt der zwischen 25. März 2003 und 24. April 2003 erfolgten Wertpapierkäufe infolge seiner Geistesstörung "im Bezug auf solche Geschäfte" handlungs- und geschäftsunfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber in der Klagebeantwortung generell die Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdegegners bestritten und eingewendet, dass über Auftrag des Beschwerdegegners neben den gegenständlichen Wertpapiertransaktionen auch andere Obligationen gekauft und verkauft worden seien und dadurch ein Gewinn von insgesamt EUR 97'379.72 erzielt worden sei. Diesen Gewinn habe der Beschwerdegegner bei Berechnung seiner Forderung übersehen.
Mit diesem Einwand habe die Beschwerdeführerin materiell-rechtlich die teilweise wechselseitige Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung erklärt und den Sachantrag gestellt, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung mit einer der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner zustehenden Gegenforderung teilweise erloschen und das Klagebegehren daher in diesem Umfang abzuweisen sei. Dass die Beschwerdeführerin im Verfahren die Aufrechnungseinrede nicht als selbstständige Prozesshandlung geltend gemacht habe, schade nicht, da damit nur eine ausdrückliche spruchgemässe Entscheidung im Urteil verbunden sei.
Mit diesem Einwand sei der vom Beschwerdegegner bestimmte Streitgegenstand weiter umschrieben worden, sodass in dem Vorgehen des Erstgerichtes, generell die Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdegegners festzustellen, kein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime erblickt werden könne.
Prozessgegenstand seien damit nicht nur jene bestimmten Wertpapiergeschäfte gewesen, deren Rückabwicklung der Beschwerdegegner begehrt habe, sondern auch jene, deren Gewinn die Beschwerdeführerin gegen die Klagsforderung aufrechne.
Das Erstgericht habe sich mit der Feststellung der generellen Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdegegners nicht vom Vorbringen der Streitteile unzulässig entfernt.
Da das Erstgericht in seinem Beweisbeschluss Beweis zur Frage zugelassen habe, ob der Beschwerdegegner nicht nur in der Zeit zwischen 25. März 2003 und 14. April 2003, sondern überhaupt seit Beginn der Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin handlungs- und geschäftsunfähig gewesen sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass das Erstgericht mit den Parteien nicht erörtert habe, dass es möglicherweise den gesamten Bankvertrag als nichtig erachte. Damit sei das Erstgericht seiner Sachaufklärungspflicht ausreichend nachgekommen, ein Überraschungsurteil liege nicht vor.
3.2. Abstellend allein auf die Nichtigkeit des gesamten Bankgeschäftes und unabhängig davon, ob die Bank in der Folge als Kommissionärin oder blosse Verwahrerin der Obligationen aufgetreten sei, bestimme sich der Rückerstattungsanspruch nach dem Wert, den die Obligationen des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Einlieferung gehabt hätten, vermindert um jenen Betrag, der seither aus dem Kauf und Verkauf der Wertpapiere bis zum 30. Juli 2004 insgesamt, dass heisse unter Berücksichtigung sowohl der Verlust- als auch der Gewinnpositionen, entstanden sei.
Das bedeute, dass sich der Klagsbetrag ausgehend vom Gesamtsaldo der eingebrachten Werte in Höhe von EUR 205'304.08 abzüglich jenem Betrag von CHF 120'459.60, der dem Beschwerdegegner gutgeschrieben worden sei, zuzüglich der zu Unrecht erfolgten Aufwände im Zusammenhang mit der Abklärung der Sachwalterschaft bemesse, sohin in Höhe von EUR 86'309.93.
In diesem Umfang habe das Erstgericht das Klagebegehren geschützt, die Berufung erweise sich daher in allen Punkten als unbegründet.
Die vom Beschwerdegegner vertretene Auffassung, nur alle gewinnbringenden Transaktionen zu berücksichtigen, die verlustbringenden aber der Bank zu überlassen, würde zu einem unbilligen Resultat führen.
4. Der gegen diesen Obergerichtsbeschluss vom Beschwerdegegner erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 5. Februar 2009 (ON 72) Folge und änderte die Urteile der Unterinstanzen unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin verurteilt wurde, dem Beschwerdegegner den Betrag von EUR 183'653.98 s. A. zu bezahlen. Dies wurde wie folgt begründet:
4.1. Die Vorinstanzen hätten zunächst zutreffend erkannt, dass dieser Fall einer Rückabwicklung von Geschäften, die ein Geschäftsunfähiger mit einer Bank eingegangen sei, gemäss § 877 ABGB zu beurteilen sei. Nach dieser Bestimmung habe die Beschwerdeführerin alles zurückzustellen, was sie aus einem ungültigen Vertrag zu ihrem Vorteil erlangt habe (ÖBA 2006/1344, 382 = SZ 2005/168).
Der Inhalt und Umfang des Anspruchs nach § 877 ABGB richte sich nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 1431 ff. ABGB). Demnach gelte grundsätzlich, dass zwischen redlichen und unredlichen Kondiktionsschuldnern zu unterscheiden sei. Der redliche Kondiktionsschuldner habe höchstens den gemeinen Wert der empfangenen Leistung zu vergüten. Der unredliche Kondiktionsschuldner, der wisse oder wissen müsse, dass ihm die erhaltene Leistung nicht gebühre, habe hingegen zumindest den gemeinen Wert zu ersetzen, ohne sich auf einen geringeren Nutzen berufen zu können. Bei unterschiedlichen Marktpreisen schulde er den Höchstpreis (§ 417 ABGB).
Der Anspruch gehe auf Rückstellung des Geleisteten oder, wenn dies unredlich oder untunlich sei, auf ein angemessenes Entgelt gerichtet, der Anspruchsumfang hänge von der Redlichkeit des Schuldners ab (Bollenberger in KBB § 877 RZ 3).
4.2. Die Eröffnung eines Kontos für Vermögenswerte, die in den Wirkungskreis des Sachwalters fielen und über die daher der Geschäftsunfähige nicht zu verfügen berechtigt sei, sei schwebend unwirksam und könne nur durch Genehmigung des Sachwalters saniert werden (Iro in Apathy/lro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, 11 RZ 1/14).
Der Beschwerdegegner führe in seiner Revision den Umfang des Streitgegenstands und die Bindung der Untergerichte an diesen ins Treffen. Gemäss § 405 ZPO sei das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen "was nicht beantragt ist". Zutreffend sei, dass mit "Antrag" im Sinne des § 405 ZPO nicht nur das Klagebegehren allein gemeint sei: Es sei auch der Inhalt der Klage zu beachten. Der Umfang der Bindung des Gerichtes hänge daher von der angewendeten Streitgegenstandstheorie ab (Rechberger in Rechberger, ZPO3, § 405, RZ 2 m. w. N.).
Angesichts der herrschenden Theorie des "zweigliedrigen Streitgegenstands" (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3, Vor § 226, RZ 15) sei bei dieser Beurteilung nicht nur vom Begehren der Klage, sondern auch von der zu seiner Stützung vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachengrundlage auszugehen. Der Beschwerdegegner habe nun in seiner Klage das Leistungsbegehren ausdrücklich auch auf die mangels seiner Geschäftsfähigkeit von ihm behauptete Unwirksamkeit der im einzelnen zu Punkt A) der Klage aufgezählten, von der Beschwerdeführerin durchgeführten Käufe von Wertpapieren Air Canada in der Zeit vom 25. März 2003 bis 24. April 2003 gestützt. Es habe sich um insgesamt fünf Wertpapierkäufe (Air Canada) gehandelt, die über Weisung des damaligen Beirates RA Dr. F wieder verkauft worden seien und ein Verkaufserlös von EUR 54'405.46 habe erwirtschaftet werden können. Die Differenz der Beträge, die für die Wertpapierkäufe dem Konto des Beschwerdegegners angelastet worden seien (EUR 236'604.44) zuzüglich der von der Beklagten (Beschwerdeführerin) für "administrative Aufwendungen" bzw. "Anwaltskosten" im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft angelasteten Beträgen ergebe den Klagsbetrag von EUR 183'654.43.
Daher sei - ausgehend von der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - der Streitgegenstand ausschliesslich auf die aus der Unwirksamkeit dieser Wertpapierkäufe und der Anlastungen des Kontos mit zwei Beträgen von EUR 325.52 und EUR 1'129.93 resultierende Rückleistungsverpflichtung der Beschwerdeführerin beschränkt gewesen. Andere anspruchsbegründende Sachverhaltsmomente seien, entgegen der Rechtsmeinung der Untergerichte und der Revisionsbeantwortung, nicht Gegenstand des anspruchsbegründenden Tatsachensubstrats, das der Beschwerdegegner in seiner Klage geltend gemacht habe. Kompensandoforderungen seien nicht geltend gemacht worden.
Daran ändere auch nichts, wenn die Beschwerdegegnerin selbst von einer "durchgehenden Geschäftsunfähigkeit des Klägers seit November/Dezember 1995" gesprochen habe, worauf die Revisionsbeantwortung hinweise. Gegenstand des Begehrens seien Rückleistungsverpflichtungen aus Rechtsgeschäften zu ganz bestimmten Zeitpunkten, in denen der Beschwerdegegner geschäftsunfähig gewesen sei. Aus einer früheren Geschäftsunfähigkeit habe der Beschwerdegegner keine Ansprüche abgeleitet, sie zählten daher auch nicht zu den anspruchsbegründenden Sachverhalten.
Der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch des Beschwerdegegners gehe daher auf das, was er im Zusammenhang mit diesen Wertpapierankäufen durch die Beschwerdeführerin "geleistet" habe, wobei der Anspruchsumfang nach herrschender Meinung von der Redlichkeit des Bereicherungsschuldners abhänge (Bollenberger in KBB, § 877, RZ 3). Der unredliche Bereicherungsschuldner habe grundsätzlich bei Verkauf oder Verbrauch zumindest den objektiven Wert, und zwar den höchsten Preis zu ersetzen sowie einen darüber hinaus erzielten Vorteil herauszugeben. Ferner seien alle Vorteile herauszugeben und alle Vorteile zu ersetzen, die der Berechtigte gezogen hätte (Koziol in KBB, § 1437, RZ 7).
Nach den Feststellungen habe der frühere Beirat des Klägers, RA Dr. F, der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Februar 2003 mitgeteilt, dass er vom BG Innere Stadt Wien mit Beschluss vom 25. Mai 2001 zum Sachwalter für den Beschwerdegegner bestellt worden sei. Völlig unabhängig davon, ob ein österreichischer Beschluss auf Bestellung eines Sachwalters Wirkung im Ausland zeitige, habe die Beschwerdeführerin allein aufgrund dieses Schreibens bereits erhebliche Bedenken an der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdegegners haben müssen. Angesichts einer ausreichenden Legitimation des seinerzeitigen Sachwalters wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, der Frage der Geschäftsfähigkeit ihres Kunden, des Beschwerdegegners, auf den Grund zu gehen. Denn die Frage, ob ein ausländischer Kunde einer Bank geschäftsfähig sei oder nicht, hänge nicht davon ab, ob der allenfalls im Ausland bestellte Sachwalter im Inland als solcher anzuerkennen sei. Vielmehr habe es sich um eine Voraussetzung für die Gültigkeit der mit der Bank abgeschlossenen Geschäfte (Art. 17, 20 PGR) gehandelt, deren Vorliegen im Fall der Mitteilung, dass über den betreffenden Bankkunden im Ausland eine Sachwalterschaft eröffnet worden sei, zumindest zweifelhaft erscheinen müsse.
Daher sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum der streitgegenständlichen, von ihr vorgenommenen Wertpapierkäufe (sämtliche beginnend nach der Mitteilung des Sachwalters, nämlich mit 25. März 2003) jedenfalls als schlechtgläubig anzusehen und insofern unredlicher Bereicherungsschuldner. Dies habe Bedeutung für den Umfang der Rückstellungspflicht, wie weiter unten auszuführen sein werde.
4.3. Das Berufungsgericht verkenne, dass es im gegenständlichen Fall nicht um eine "Gesamtabrechnung" aller wie auch immer begründeter Forderungen bzw. (allfälliger) Gegenforderungen gehe. Schon gar nicht stehe eine Aufrechnung zur Diskussion, zumal eine solche nicht geltend gemacht worden sei und auch die materiellen Voraussetzungen für eine solche nicht erkennbar seien. Vielmehr habe der Beschwerdegegner seinen Rückabwicklungsanspruch mit dem Sachverhalt der fünf getätigten Käufe von Air Canada Obligationen und der Belastung mit Anwaltskosten aus dem Titel der Aufwendungen der Beschwerdeführerin zu den Fragen der Sachwalterschaft beschränkt. Vom Verfahrensgegenstand seien damit ausschliesslich die Rechtshandlungen im Zeitraum zwischen 25. März 2003 und 24. April 2003 (Käufe von Air Canada Obligationen) und die Belastungen vom 23. Oktober 2003 auf dem Konto des Beschwerdegegners gedeckt. Insofern sei der Streitgegenstand dieses Verfahrens eindeutig definiert.
Die Revision weise auch zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanzen nicht unterschieden hätten zwischen gewinnbringenden Veräusserungen von Wertpapieren, die vom Beschwerdegegner in das Depot bei der Beschwerdeführerin eingeliefert worden seien, und deren Verkaufserlös als Surrogat sachenrechtlich jedenfalls dem Beschwerdegegner zuzuordnen sei, und anderseits jenen, die von der Beschwerdeführerin im Auftrag des Beschwerdegegners angekauft worden seien. Diese Geschäfte seien getrennt voneinander zu sehen. Die Beschwerdeführerin vermöge daher nicht den Gewinn aus dem von ihr durchgeführten Verkauf von Wertpapieren, die im Eigentum des Geschäftsunfähigen gestanden seien, in der Art einer "Gesamtabrechnung" mit Verlusten aus dem Verkauf der anderen Wertpapiere, deren Ankauf der Beschwerdegegner hier als nichtig wegen Geschäftsunfähigkeit bekämpfe, zu verrechnen.
4.4. Bei der Beurteilung des Leistungsumfangs der Rückerstattung sei von der Teleologie von Art. 17, 20 Abs. 1 PGR auszugehen. In erster Linie gehe es um den Schutz des Geschäftsunfähigen. Ebenso wie der gesetzliche Vertreter oder Beistand eines Geschäftsunfähigen ein mangels Geschäftsfähigkeit schwebend unwirksames Geschäft nachträglich genehmigen könne, müsse es ihm auch möglich sein, bei Bankgeschäften einzelne, vom Geschäftsunfähigen mit der Bank abgeschlossene Geschäfte aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit nicht mit bereicherungsrechtlicher Rückforderungsklage zu bekämpfen, andere - nachteilige Geschäfte - dagegen schon (Verweis auf Bollenberger in KBB, § 865, RZ 6).
Welche einzelnen Geschäftsaufträge der Beschwerdegegner mit seiner Klage als nichtig bekämpfe und deren Rückabwicklung begehre, sei ausschliesslich seine Sache, eine "Verbreiterung" des Streitgegenstands auf andere Geschäfte, die vom Geschäftsunfähigen nicht bekämpft würden, stehe dem Vertragspartner des Geschäftsunfähigen nicht zu. Die von den Unterinstanzen im Ergebnis vorgenommene "Gesamtabrechnung" mit gewinnbringenden, vom Beschwerdegegner nicht angefochtenen Geschäften, sei daher bereicherungsrechtlich unzulässig, im gegenständlichen Fall aber ohnehin auch vom Streitgegenstand her nicht gedeckt.
Da der unredliche Bereicherungsschuldner bei Verkauf oder Verbrauch zumindest den objektiven Wert, und zwar den höchsten Preis zu ersetzen sowie einen darüber hinaus erzielten Vorteil herauszugeben habe (Koziol in KBB, § 1437,
RZ 7), seien dem Beschwerdegegner im gegenständlichen Fall auch die Kursgewinne, welche die Beschwerdeführerin beim Verkauf der von ihm eingebrachten Wertpapiere habe erzielen können, herauszugeben.
4.5. Die AGB-Bestimmung der Beschwerdeführerin (Art. 4), wonach der Kunde jeden Schaden trage, der aus mangelnder Handlungsunfähigkeit seiner Person entstehe, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person in einem liechtensteinischen amtlichen Publikationsorgan publiziert und bezüglich Dritter der Bank schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen worden, könne dem Beschwerdegegner nicht entgegengehalten werden: Eine vertragliche Norm, die jeden Nachteil des Vertragspartners eines Geschäftsunfähigen ohne weiteres diesem anlaste, verkehre Sinn und Zweck der Schutzbestimmungen zugunsten geschäftsunfähiger Personen in ihr Gegenteil. Die Abrechnung von Ansprüchen und Gegenansprüchen aus einem wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners rückabzuwickelnden Geschäfts bestimme allein das Bereicherungsrecht, hier § 877 ABGB. Eine Vertragsbestimmung, die diesen Ausgleich umgehen wolle, sei - weil gesetzwidrig - nichtig und daher unbeachtlich (§ 879 Abs. 1 ABGB).
4.6. Die untergerichtlichen Urteile seien daher im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern gewesen.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 72) erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, dieses Urteil folglich aufheben und die Rechtssache zur Neuverhandlung und Neuentscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein und den Beschwerdegegner zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die mit dieser Individualbeschwerde erhobene Willkürrüge wird wie folgt begründet:
5.1. Die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes müsse sich als willkürlich erweisen, weil sie ein unsachliches und unvertretbares Ergebnis zeitige. Dies liege darin begründet, dass der Oberste Gerichtshof das geschäftliche Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden, das typischerweise und naturgemäss aus einer Vielzahl von Einzeltransaktionen - etwa, wie vorliegend, im Rahmen eines Kontoführungs- und Depotvertrages - bestehe, auf einige wenige singuläre Geschäftsvorgänge reduziere. Somit seien die gewinnbringenden Veräusserungen von Wertpapieren, die vom Beschwerdegegner einst in das Depot der Beschwerdeführerin eingeliefert worden seien, von jenen zu unterscheiden, die von der Beschwerdeführerin in dessen Auftrag angekauft worden seien. Aufgrund dieser strikt trennenden Betrachtungsweise werde es der Beschwerdeführerin im Ergebnis verwehrt, den Gewinn aus von ihr durchgeführten Wertpapierverkäufen im Rahmen einer "Gesamtabrechnung" mit Verlusten aus dem Verkauf anderer Wertpapiere, deren Ankauf vom Beschwerdegegner nunmehr wegen Nichtigkeit bekämpft worden sei, zu verrechnen.
Eine derartige rechtliche Würdigung eines einheitlichen rechtsgeschäftlichen Verhältnisses zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden erscheine nicht nur künstlich und konstruiert, sondern negiere geradezu auf willkürliche Weise die natürliche Beschaffenheit eines Kontoführungs- und Depotvertrages, im Rahmen dessen zahlreiche Einzeltransaktionen durch Käufe und Verkäufe getätigt würden. Der Oberste Gerichtshof verkenne, dass nach richtiger Beurteilung nicht nur jene vom Beschwerdegegner bezeichneten Wertpapiere vom Streitgegenstand umfasst seien, sondern auch jene, deren Investitionsgewinn die Beschwerdeführerin gegen die Klagsforderung aufzurechnen gedacht habe.
Eine gesamthafte Betrachtung des Sachverhaltes ergebe, dass der Beschwerdegegner durch das Obergerichtsurteil vollkommen geschützt worden sei, habe er doch in Summe genau das samt Zinsen erhalten, was sich als Schaden in seinem Vermögen tatsächlich manifestiert habe. Dass die auf konkrete und präzise Anweisung des Beschwerdegegners ausgeführten Wertpapierkäufe Verluste zeitigen würden, sei von vornherein keineswegs abzusehen, habe es sich doch hierbei um Börsenspekulationen gehandelt.
5.2. Die mit Willkür behaftete Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gehe über die schlichte Schadlosstellung des Beschwerdegegners weit hinaus, erlaube sie diesem doch, aus der Tatsache seiner Geschäftsunfähigkeit noch Kapital zu schlagen. Dem Beschwerdegegner bzw. seinem Sachwalter werde vom Höchstgericht eine Methode des "cherry picking" zugestanden: Hinsichtlich singulärer, als unliebsam empfundener (verlustbringender) Transaktionen könne der Sachwalter seine Zustimmung ex post verweigern und damit eine selektive bereicherungsrechtliche Rückabwicklung provozieren, ohne dass dieser sich allfällige aus anderen Geschäften resultierende Vermögenszuwächse anrechnen lassen müsste. Dies könne wohl als "win/win"-Konstellation bezeichnet werden, allerdings nur zugunsten eines Beteiligten.
Im vorliegenden Fall handle es sich noch um einen vergleichsweise moderaten Betrag, zu dessen Leistung die Beschwerdeführerin durch den Obersten Gerichtshof verpflichtet worden sei, sollte allerdings der konkrete Fall als Geschäftsmodell Schule machen, so müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass Ergebnisse zu befürchten seien, die für das belangte Kreditinstitut ruinöse Konsequenzen haben könnten. Bestehe nämlich eine rege Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem in Wirklichkeit geschäftsunfähigen Kunden über mehrere Jahre, in deren Verlauf viele Wertpapiertransaktionen ausgeführt würden, so sei es nur unschwer auszumalen, dass solcherart auch Millionenbeträge streitgegenständlich werden könnten.
Es widerspreche in eminenter Weise Treu und Glauben, wenn es völlig dem Gutdünken des Sachwalters eines Geschäftsunfähigen anheim gestellt werde, nach eigenem Dafürhalten einzelne Geschäftsvorgänge einer komplexen Beziehung "Kreditinstitut/Kunde" zum ausschliesslichen Vorteil des Kunden selektiv rückgängig zu machen.
Selbst die der Rechtsordnung unzweifelhaft zu entnehmende - und auch zu begrüssende - Grundwertung, wonach Geschäftsunfähige eines besonderen Schutzes durch die Gesetze bedürften, könne nicht als Rechtfertigungsgrundlage für eine Rechtsauffassung strapaziert werden, die die andere Seite einseitig mit den negativen Folgen dieses Umstandes in unbilliger Weise massiv belaste.
6. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 17. April 2009 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde worin die Beschwerdeabweisung und Übernahme der Kosten durch die Beschwerdeführerin beantragt wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Eine Entscheidung sei nicht willkürlich, wenn sie die geltende Gesetzeslage richtig umsetze. Ob die Beschwerdeführerin das dabei erzielte Ergebnis als unsachlich oder unvertretbar empfinde, spiele hingegen keine Rolle. Tatsächlich seien die Wertungen des Gesetzgebers zur prozessualen Streitgegenstandstheorie sowie zum Schutz Geschäftsunfähiger in keiner Weise zu beanstanden. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin sehe sie sich als berechtigt, in ihren AGB die Nachteile einer allfälligen Geschäftsunfähigkeit einfach auf ihre Kunden zu überwälzen.
6.2. Es sei keineswegs richtig, dass der Oberste Gerichtshof den Kontoführungs- und Depotvertrag auf wenige singuläre Geschäftsvorgänge reduziert habe. Vielmehr sei es richtig, dass der Streitgegenstand eines Zivilprozesses vom Kläger und nicht vom Beklagten definiert werde. Die Beschwerdeführerin könne dem auch nichts entgegen setzen.
Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb eine Bank von Kurssteigerungen solcher Aktien profitieren solle, die ein Geschäftsunfähiger bei dieser Bank aus seinem früheren Depot bei einer anderen Bank habe einbringen lassen.
Die Beschwerdeführerin habe es im Prozess schlicht verabsäumt - ungeachtet fortlaufender Hinweise des Beschwerdegegners während dem Verfahren - eine schlüssige Gegenforderung zu erheben. Es wäre ihr unbenommen gewesen, vermeintliche Bereicherungsansprüche gegenüber dem Beschwerdegegner prozessordnungsgemäss geltend zu machen.
6.3. Es spiele gerade keine Rolle, ob für die Beschwerdeführerin vorhersehbar gewesen sei, wie sich die Wertpapiere zum Zeitpunkt ihres Ankaufs entwickeln würden. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ankaufs der klagsgegenständlichen Wertpapiere aufgrund der Benachrichtigung durch RA Dr. F im bereicherungsrechtlichen Sinn unredlich gewesen sei.
6.4. Die Behauptung, der Beschwerdegegner würde aus seiner Geschäftsunfähigkeit Kapital schlagen, bleibe völlig unbegründet und sei durch nichts gedeckt. Die Beschwerdeführerin könne einem Geschäftsunfähigen nicht ernsthaft vorwerfen, er würde "cherry picking" betreiben, wenn er seine gesetzlichen Bereicherungsansprüche in einem mühsamen und langwierigen Gerichtsverfahren durchsetzen müsse, während es die Beschwerdeführerin verabsäume, schlüssige Gegenforderungen zu erheben. In diesem Sinne sei nicht die von der Beschwerdeführerin angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes willkürlich, sondern vielmehr die von ihr erhobene Individualbeschwerde.
Welche quantitativen Schäden sich eine Bank dadurch zufüge, dass sie Aufträge eines Geschäftsunfähigen durchführe - noch dazu schlechtgläubig - könne wohl kaum als rechtliches Argument dafür dienen, ob die Bereicherungsansprüche eines Geschäftsunfähigen gerecht seien oder nicht.
Es könne grundsätzlich auch nicht Treu und Glauben widersprechen, wenn ein Gläubiger seine ihm zustehenden Forderungen geltend mache. Es liege in der Natur der Sache, dass eine Forderung zum Vorteil des Gläubigers und zum Nachteil des Schuldners sei.
6.5. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die zahlreichen Nachweise in der angefochtenen Entscheidung aus Gesetz, Literatur und Rechtsprechung nicht in einem Punkt widerlege, ja selbst gar nicht auf das Gesetz Bezug nehme. Vielmehr stütze sich die Beschwerdeführerin offenbar auf ein subjektives Gerechtigkeitsempfinden, das für Dritte in diesem Fall kaum nachvollziehbar sei. Massgeblich sei jedoch die Gesetzmässigkeit einer Gerichtsentscheidung, die hier vollends gegeben sei. Die angefochtene Entscheidung sei weder stossend noch unvertretbar, sondern vielmehr sachlich begründet und völlig rechtsrichtig.
7. Mit Schreiben vom 2. April 2009 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf einen Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 15. April 2009 Folge.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009, 03 CG.2006.259-72, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes eine Willkürrüge.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes deshalb als willkürlich, weil "sie ein unsachliches und unvertretbares Ergebnis zeitigt". Ähnlich argumentiert das Obergericht, die nun vom Obersten Gerichtshof als richtig erachtete Lösung des Beschwerdefalls führe zu einem "unbilligen Resultat".
Tatsächlich führt die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes zu einem sehr weitgehenden Schutz des Geschäftsunfähigen. Wenn dessen gesetzlicher Vertreter im Rahmen einer Bankbeziehung des Geschäftsunfähigen nur diejenigen Transaktionen anfechten kann, welche zu Verlusten führten, läuft das effektiv auf ein "Rosinenpicken", wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt, hinaus. Auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes wäre deshalb die Lösung von Landgericht und Obergericht, im Rahmen einer Gesamtbilanz den "Nettosaldo" der Geschäftsbeziehung unter Berücksichtigung der realisierten Gewinne zu eruieren und die Beschwerdegegnerin nur für diesen "Nettoschaden" haften zu lassen, die fairere, gerechtere oder eben "billigere" Lösung.
Allerdings ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Gefahr von Millionenverlusten für Banken dadurch relativiert wird, dass sich ein Fall wie der vorliegende in der Praxis kaum häufig zutragen wird. Denn eine Bank wird üblicherweise kaum im Wissen um die wahrscheinliche Geschäftsunfähigkeit eines Kunden ohne weitere Abklärungen für diesen weiterhin Geschäfte tätigen. Der gutgläubige Vertragspartner eines Geschäftsunfähigen ist aber, wie der Oberste Gerichtshof ausgeführt hat, einer wesentlich weniger weitgehenden bereicherungsrechtlichen Haftung ausgesetzt als der bösgläubige, wie hier die Beschwerdeführerin.
Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtes, einer Billigkeitsrechtsprechung zum Durchbruch zu verhelfen, schon gar nicht im Rahmen einer Willkürprüfung (StGH 2006/1, Erw. 4.4). Auch erweist sich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine gesetzliche Regelung nicht schon deshalb als willkürlich, weil sie zu unbefriedigenden Ergebnissen bzw. Härtefällen führen kann (StGH 2008/132, Erw. 4.2; StGH 2003/85, Erw. 4; StGH 2003/35, Erw. 4.7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.3. Im Beschwerdefall kann sich der Oberste Gerichtshof nun aber auf eine gewichtige, sowohl materiell- als auch prozessrechtliche Argumentation stützen, welcher letztlich auch die Beschwerdeführerin wenig entgegenzuhalten hat.
Einerseits ist es in der aufgrund der identischen Rechtslage heranzuziehenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass zugunsten eines Geschäftsunfähigen nur diejenigen Geschäfte angefochten werden können, welche für ihn nachteilig sind (ON 72, S. 37 mit Verweis auf Bollenberger in KBB, § 865, Rz. 6; siehe auch Rummel in: Rummel, ABGB-Kommentar, 3. Aufl., Wien 2000, § 865, Rz. 4). Für diese Lösung spricht auch, dass es gerade in einer langjährigen Geschäftsbeziehung auch gar nicht mehr praktikabel sein kann, alle Transaktionen in einer "Gesamtbilanz" zu berücksichtigen.
Andererseits ist es aber auch prozessrechtlich Sache des Klägers, den Prozessgegenstand zu definieren. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdegegner nur die für ihn nachteiligen Tranksaktionen zum Gegenstand seiner Klage gemacht. In diesem Zusammenhang ist zudem die Argumentation des Obersten Gerichtshofes im Lichte des Willkürverbots nicht zu beanstanden, wonach auch eine Verrechnung durch die Beschwerdeführerin mit für den Beschwerdegegner vorteilhaften Transaktionen nicht erfolgt sei und die entsprechenden Voraussetzungen auch nicht vorlägen. Tatsächlich ist eine Verrechnung jedenfalls nicht explizit vorgenommen worden; zudem stehen der Beschwerdeführerin aus den im Auftrag des Beschwerdegegners ausgeführten vorteilhaften Transaktionen auch keinerlei Ansprüche auf die erzielten Gewinne zu, sodass hiermit auch nicht verrechnet werden konnte.
3. Insgesamt erweist sich die in der vorliegenden Individualbeschwerde erhobene Willkürrüge somit als nicht berechtigt, sodass der Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 15. April 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Kosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. November 2009