StGH 2009/050
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009, 04ES.2008.3-46
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009, 04 ES.2008.3-46, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 992.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Urteil vom 11. März 2008 (04 ES.2008.3-19) hat das Landgericht den Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe am 27. August 2007 in Gamprin-Bendern seine Ehefrau durch die Äusserung, er würde im gesamten Anwesen (gemeint: auf der Liegenschaft seiner vormaligen Ehewohnung) "umaballera", gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107
Abs. 1 StGB begangen und er wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (im Nichteinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Tagessatz wurde mit CHF 100.00 bestimmt. Die Geldstrafe beträgt sohin CHF 10'000.00. Gemäss § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug dieser Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Pauschalkosten wurden gemäss Art. 40 GebG mit CHF 500.00 bestimmt (ON 19).
1.1. Das Landgericht stellte dabei unter anderem folgenden Sachverhalt fest:
Im August 2007 war zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin noch kein Ehescheidungsverfahren anhängig, doch wurde zwischen den Eheleuten schon von einer Scheidung der Ehe gesprochen. In der Ehewohnung wohnte in der Wohnung unterhalb des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin die Mutter seiner Frau. Die Eheleute haben ein Kind, das im August 2007 zwei Jahre alt war.
Am 27. September 2007 kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Bei diesem Streit ging es um verschiedene Dinge, auch darum, dass der Beschwerdeführer aus der Ehewohnung ausziehen sollte. Es kam auch wieder die Rede auf die Scheidung der Ehe. Der Beschwerdeführer suchte das Gespräch mit seiner Frau. Diese wich ihm aus und ging schliesslich mit dem Kind in die Wohnung ihrer Mutter. Da die Ehegattin aus Sicht des Beschwerdeführers ihm das Gespräch verweigerte, wurde er zornig. Zirka eine Viertelstunde später folgte der Beschwerdeführer seiner Frau in die Wohnung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers nach. Als es zwischen den Eheleuten lauter wurde, nahm die Schwiegermutter das Kind und verliess mit diesem die Wohnung. Im Zuge der nunmehr folgenden heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten sagte der Beschwerdeführer, er werde im gesamten Anwesen "umaballera". Damit meinte er umgangssprachlich, dass er im Haus um sich schiessen werde. Der Beschwerdeführer sagte auch zu seiner Frau, dass sie ihr blaues Wunder erleben werde. Als die Schwiegermutter glaubte, der Streit sei zu Ende, kam sie mit dem Kind zurück. Allerdings stritten die Eheleute immer noch. Vor der Schwiegermutter wiederholte der Beschwerdeführer die Worte, dass er "umaballera" werde und dass die Schwiegermutter ihr blaues Wunder erleben werde. Die Schwiegermutter sagte dann, der Beschwerdeführer solle die Wohnung verlassen, worauf der Beschwerdeführer dies befolgte.
Der Beschwerdeführer hatte ein Gewehr; ob er dieses zum Zeitpunkt des Vorfalles noch hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Durch seine Worte, er werde "umaballera" wollte der Beschwerdeführer seine Frau in Furcht und Unruhe versetzen. Durch diese Äusserung hatte die Ehegattin auch Angst. Sie ging gleich zur Polizei und erstattete Anzeige gegen den Beschwerdeführer.
Diese Feststellungen machte das Erstgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Tatsache des Streites zwischen den Eheleuten am 27. August 2007, der zuerst in der Ehewohnung begonnen habe und dann in der darunterliegenden Wohnung der Ehegattin fortgesetzt worden sei, werde sowohl vom Beschwerdeführer als auch den beiden Zeuginnen [Ehefrau und Schwiegermutter des Beschwerdeführers] im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt. Divergierende Beweisergebnisse lägen nur zu zwei Tatsachen vor, nämlich ob der Beschwerdeführer die Worte "umaballera" und "sie würde ihr blaues Wunder erleben" überhaupt gesagt habe und ob er im Besitz eines Gewehres gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Verantwortung deponiert, dass er diese Worte nicht benützt habe. Er habe auch geleugnet, jemals im Besitz eines Gewehres gewesen zu sein. Das Gericht folge den Aussagen der beiden Zeuginnen. Einmal hätten beide unter Wahrheitspflicht gestanden und hätten eine übereinstimmende Aussage gemacht. Es gebe keinen vernünftigen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln, ausser dass beide Zeuginnen ganz bewusst lügten, um in irgendeiner Weise dem Beschwerdeführer zu schaden. Eine solche perfide Vorgangsweise, mit all dem damit verbundenen Risiko, sei aber für das erkennende Gericht nicht wahrscheinlich. Für die Version der Zeuginnen und damit die Drohung, die im Zorn im Zuge eines Ehestreites ausgesprochen worden sei, spreche vor allem die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sofort nach diesem Vorfall Anzeige erstattet habe. Damit sei aber auch die Aussage der beiden Zeuginnen glaubwürdig, dass der Beschuldigte tatsächlich im Besitze eines Gewehres gewesen sei. Es könne zwar nicht festgestellt werden, wo dieses Gewehr geblieben sei, doch glaube das Gericht aus denselben angeführten Gründen den Zeuginnen. Damit werde auch wieder ihre Furcht bei der Drohung mit um sich schiessen erklärbar. Gegen die Aussage seiner Ehefrau führe der Beschwerdeführer vor allem ins Treffen, dass sie sich am 29./30. September 2007 anlässlich der ersten Ausübung des Besuchsrechts durch ihn getroffen hätten und normal miteinander hätten sprechen können und dass er sogar bei seiner Frau übernachtet habe und sie am nächsten Morgen gemeinsam mit dem Kind gefrühstückt hätten. Diese Rückkehr auf eine vernünftige Gesprächsbasis werde auch von der Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt. Allerdings sei damit nicht aus dem Wege geräumt, dass sich diese rund einen Monat vorher bei der heftigen Auseinandersetzung mit den Drohungen gefürchtet habe.
1.2. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt:
Gemäss § 107 StGB begehe das Vergehen der gefährlichen Drohung, wer einen anderen gefährlich bedrohe, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Drohung mit einer Schusswaffe "umaballera", also um sich zu schiessen, dazu noch von jemandem, der eine Schusswaffe besitze oder besessen habe, handelte es sich jedenfalls um eine Drohung mit einer Verletzung am Körper, die geeignet sei, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflössen. Diese begründeten Besorgnisse lägen umso mehr vor, als gerade bei familiären Auseinandersetzungen es immer wieder zur Ausführung von Drohungen komme. Es handelte sich daher bei der Drohung mit "umaballera" um eine gefährliche im Sinne des § 74 Ziff. 5 StGB.
Diese Drohung habe auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in Furcht und Unruhe, also einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden Seelenzustand versetzt. Es habe sich nicht nur um einen kurzfristigen Schrecken gehandelt (Verweis auf Fabrizy, StGB9, § 107, Rz. 1). Da auch die innere Tatseite vorliege, nämlich die Absicht des Beschuldigten, mit seinen Worten seine Ehefrau in Furcht und Unruhe zu versetzen, sei er des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig zu erkennen gewesen.
Was den weiter angeklagten Ausdruck betreffe, seine Ehefrau würde ihr "blaues Wunder" erleben, sei kein Schuldspruch zu fällen gewesen. Beim Ausdruck, jemand werde sein blaues Wunder erleben, handele es sich um einen "Allerwelts-Ausdruck", der auf vieles Bezug haben könne, so auch - wie der Beschwerdeführer dargelegt habe - darauf, dass die Sorge um die Kinder nach Scheidung einer Ehe nicht so einfach sein müsse. Dieser Ausdruck sei sohin aus dem Schuldspruch auszuscheiden gewesen. Ein Freispruch habe diesbezüglich nicht zu erfolgen, da beide Ausdrücke in engem Zusammenhang gestanden seien.
Eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäss § 42 StGB liege nicht vor und es komme damit auch ein Freispruch gemäss § 207 Ziff. 4 StPO nicht in Betracht. Einerseits könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuld des Täters gering sei. Drohungen, dazu noch mit der Verwendung von Schusswaffen während Ehekrisen würden das Mass einer geringen Schuld jedenfalls übersteigen. Ausserdem bedürfe es generalpräventiv einer Verurteilung, um der Allgemeinheit aufzuzeigen, dass die Verwendung von Gewalt - auch verbal - bei Ehestreitigkeiten jedenfalls streng verpönt sei.
2. Gegen dieses Urteil ergriff der Beschwerdeführer Berufung zum Obergericht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Dieses gab mit Urteil vom 30. Mai 2008 (ON 27) schon der Nichtigkeitsberufung Folge und sprach den Beschwerdeführer gemäss § 207 Ziff. 3 StPO frei. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Urteil des Landgerichtes sei deshalb im Sinne von § 220 Ziff. 3 StPO nichtig, weil sich der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe hinsichtlich der inkriminierten Äusserung widersprächen. Nach dem Urteilsspruch solle nämlich der Beschwerdeführer die Äusserung gemacht haben, er würdeim gesamten Anwesen "umaballera"; in den Entscheidungsgründen heisse es dagegen, dass er "umaballera" werde. Die konditionale Formulierung im Urteilsspruch sei offensichtlich auf die Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers ON 12 zurückzuführen [wonach der Beschwerdeführer seine Drohung für den Fall ausgesprochen habe, dass er durch die Polizei aus der Wohnung hinausgeschmissen werde]. In der Schlussverhandlung ON 17 habe die Zeugin ihre Aussage dahingehend geändert, dass er [unabhängig von einem allfälligen Einschreiten der Polizei] gedroht habe, er werde "umaballera". Ausserdem sei die der Äusserung zugrunde gelegte Bedingung, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei aus der Wohnung hinausgeschmissen werde, nie eingetreten. Somit habe aber der Umsetzung der Äusserung die erforderliche Nähe gefehlt, sodass dieser bedingten Äusserung von vornherein die Eigenschaft einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 StGB fehle (Erw. 4).
Weiters sei der Beweis nicht hergestellt, dass der Beschwerdeführer seine Äusserung an seine Ehegattin geäussert habe und insbesondere dass diese Äusserung auch die Androhung einer Körperverletzung beinhalten solle. Zudem sei die Äusserung nicht geeignet gewesen, die Bedrohte in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden Seelenzustand zu versetzen. Für diese Schlussfolgerung des Erstgerichtes fehle jegliche Beweisgrundlage. Wenn schon habe der Beschwerdeführer mit dieser Äusserung erreichen wollen, dass seine Ehefrau bzw. deren Mutter, der die eheliche Wohnung gehöre, am Vermögen geschädigt werde. Nur so lasse sich die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers verstehen: "Weiters sagte er zu mir, dass ich drei Monate haben würde, um das Anwesen wieder instand zu setzen. Auch würde er dafür besorgt sein, dass meine Mutter und ich keine Mieter mehr im Haus haben würden." Damit aber habe das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den es gar nicht festgestellt habe, und gelange somit zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Bezug auf die Besorgniseignung des Ausdrucks "umaballera". Dass diese Äusserung auch nicht geeignet sei, unter den gegebenen Verhältnissen die Bedrohte in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden Seelenzustand zu versetzen, zeige sich auch darin, dass die Bedrohte ca. einen Monat später, nämlich am 29./30. September 2007 anlässlich der ersten Ausübung des Besuchsrechts mit dem Beschuldigten normal habe sprechen können und ihm sogar gestattet habe, die Nacht in ihrer Wohnung zu verbringen. Damit sei aber die objektive Tatseite des § 107 Abs. 2 StGB nicht hergestellt, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund gemäss § 207 Ziff. 3 StPO freizusprechen sei (Erw. 5).
Schliesslich sei auch das subjektive Tatbild des § 107 Abs. 1 StGB - nämlich die Absicht (§ 5 StGB) - nicht erfüllt. Das Erstgericht habe wohl festgestellt, der Beschwerdeführer habe durch seine Worte, er werde "umaballera", seine Ehefrau in Furcht und Unruhe versetzen wollen. Abgesehen davon, dass dies das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit keinem Wort begründe, was wiederum eine formelle Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO zur Folge habe, sei gerade bei Äusserungen, die, wie hier der Beschwerdeführer, in einer heftigen Auseinandersetzung über familieninterne Probleme (nämlich die bevorstehende Ehescheidung, ferner das Obsorge- und Besuchsrecht für das mj. Kind) mache, nach der Erfahrung davon auszugehen, dass sie völlig unbedacht geäussert würden, ohne dass der Täter an die Folgen seiner Handlungsweise auch nur annähernd denke. Somit fehle ihnen von vornherein die Absicht, den anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Es handle sich dabei um nichts anderes als um sogenannte augenblicks- oder millieubedingte Unmutsäusserungen, die nicht den Charakter einer gefährlichen Drohung hätten und nur darauf abzielten, dem Bedrohten einen bloss kurzfristigen Schrecken einzuflössen.
Somit würden sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 1 StGB nicht vorliegen.
Aus diesen Gründen sei auch auf die Schuld- und Strafberufung des Beschwerdeführers nicht weiters einzugehen.
3. Mit Beschluss vom 4. September 2008 (ON 35) gab der Oberste Gerichtshof der von der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil des Obergerichtes (ON 27) erhobenen Revision (ON 28) Folge und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wegen Vorliegens der Nichtigkeitsgründe nach §§ 220 Ziff. 3, 221 Ziff. 1 StPO an das Obergericht zurück. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
Die vom Obergericht bemängelte Unterscheidung zwischen "würde" und "werde" sei überspitzt formalistisch, was den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff. 3 StPO begründe.
Aber auch auf Grund der geltend gemachten materiellen Nichtigkeit sei der Revision Recht zu geben. Der Oberste Gerichtshof sei - entgegen dem Obergericht - der Ansicht, dass das subjektive Tatbild von § 107 Abs. 1 StGB - die Absicht des Täters, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen - erfüllt sei. Der Oberste Gerichtshof pflichte insofern den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf den Seiten 3 bis 5 der Revision im Wesentlichen bei. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes träfen alle von Literatur und Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Absicht, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, im Beschwerdefall zu. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Ehestreites gesagt habe, er werde im gesamten Anwesen "umaballera". Auch wenn diese Drohung im Zuge eines Ehestreites in Erregung ausgesprochen worden sei, sei sie geeignet gewesen, die Ehefrau in Furcht und Unruhe zu versetzen, da im Erstfall nicht nur Vermögensschaden, sondern auch ihr und das Leben des Kindes in Gefahr gewesen wären. Dass die Ehefrau dies auch gefürchtet und Angst gehabt habe, zeige die Tatsache, dass sie sofort zur Polizei gegangen und Anzeige erstattet habe. Eine Drohung mit dem Herumschiessen und mit einer Waffe, auch wenn nicht feststehe, ob der Beschwerdeführer eine solche überhaupt gehabt habe, könne jedermann, umso mehr eine Ehefrau mit einem Kind im Zuge eines heftigen Streites in Furcht und Unruhe versetzen. Der Oberste Gerichtshof sei daher nicht der Auffassung, dass es sich um eine harmlose Unmutsäusserung gehandelt habe mit dem Zweck, dem Opfer nur einen blossen Schrecken einzujagen.
4. Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer daraufhin im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 3. Dezember 2008 (ON 39) wiederum gemäss § 207 Ziff. 4 StPO frei, da die Voraussetzungen nach § 42 StGB (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat) gegeben seien.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei die Schuld des Beschwerdeführers als gering einzustufen. Dies unter Berücksichtigung der Umstände, wie es zur inkriminierten Äusserung gekommen sei. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei es nämlich bereits in der Ehewohnung zwischen den Eheleuten zum Streit gekommen, so auch wegen des Auszugs des Beschwerdeführers aus der Ehewohnung und der Scheidung der Ehe. Die Ehefrau sei aber dem Gespräch ausgewichen und sei mit ihrem Kind in die Wohnung ihrer Mutter gegangen. Da seine Frau in den Augen des Beschwerdeführers ihm das Gespräch verweigert habe, sei er von Zorn erfasst und ca. eine Viertelstunde später seiner Frau in die Wohnung seiner Schwiegermutter gefolgt. Dort sei der Streit zwischen den Eheleuten neuerlich entflammt, wobei beide immer lauter gestritten hätten. In diesem Zustand des Zorns, der Erregung und der heftigen Emotionalität sei dem Beschwerdeführer die inkriminierte Äusserung "herausgerutscht". Dass er sich hierbei der Folgen seiner Äusserung völlig bewusst gewesen sei, sei nach der Lebenserfahrung in dieser Ausnahmesituation auszuschliessen. Damit sei aber das Gewicht der zu beurteilenden Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben. Da eine in dieser Extremsituation erklärte Drohung nicht mit derjenigen im Zustande voller Besonnenheit und Abgeklärtheit verglichen werden könne, sei die Schuld des Beschwerdeführers absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig (SSt 47/55 u. v. a.). Das Gewicht der Schuld falle im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich ab (EvBl. 1989/189 u. v. a.). Das Erstgericht gehe auch selbst von einem leichten Fall aus.
Ausserdem habe die Tat des Beschwerdeführers keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Auch wenn unter Folgen der Tat nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen, also der bildmässige Erfolg, zu verstehen sei, sondern darüber hinaus alle Auswirkungen der Tat in der sozialen Wirklichkeit, sofern sie nur unmittelbar auf die Tat zurückzuführen und nicht atypisch seien, gelte doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Erstgerichtes über erste Aufforderung der Schwiegermutter die Wohnung verlassen habe und sich die Eheleute ca. einen Monat später wieder versöhnt hätten. Unter diesen Umständen könne wohl kaum von einer Nachhaltigkeit der Drohung gesprochen werden.
Schliesslich sei weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eine Bestrafung geboten. Wenn das Erstgericht insbesondere generalpräventive Überlegungen anstelle, so stehe es mit dieser Rechtsauffassung allein auf weiter Flur. In Literatur und Rechtsprechung werde nämlich einhellig die Meinung vertreten, dass insbesondere bei familieninternen gefährlichen Drohungen die Anwendung des § 42 StGB naheliegend sei (Verweis auf Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil4, Band 1, § 107 Rz. 24). Dem entspreche auch § 107 Abs. 4 StGB, der vorsehe, dass eine Strafverfolgung eines Ehegatten nur dann stattfinden dürfe, wenn der Bedrohte hierzu die Ermächtigung erteilt habe. Damit werde die gegenüber einem Ehegatten geäusserte gefährliche Drohung im Sinne des § 107 Abs. 1 und 2 StGB insofern privilegiert, als die Strafverfolgung von der Zustimmung des betroffenen Ehegatten abhängig sei.
Auf Grund des Freispruches sei auch auf die Schuld- und Strafberufung des Beschwerdeführers nicht weiters einzugehen.
5. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen dieses Urteil wiederum Revision zum Obersten Gerichtshof und beantragte, das Urteil des Obergerichtes (erneut) aufzuheben.
6. Mit Urteil vom 5. Februar 2009 (ON 46) gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Staatsanwaltschaft Folge und änderte das bekämpfte Urteil des Obergerichtes dahingehend ab, dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Ersturteil keine Folge gegeben wurde. Begründet wurde dieses Urteil wie folgt:
6.1. Vorweg sei zu prüfen, ob der Tatbestand des § 107 Abs. 1 StGB nach wie vor überhaupt erfüllt sei oder nicht. Der Oberste Gerichtshof bejahe dies wiederum und verweise diesbezüglich auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 4. September 2008 (ON 35) auf den Seiten 10 bis 13, die nach wie vor Gültigkeit hätten und daher nicht zu wiederholen seien.
Hinzuzufügen sei nur Folgendes: Die Drohung, das Übel einer dritten Person zuzufügen, genüge dann, wenn diese Person ein Angehöriger des Bedrohten, unter seinen Schutz gestellt worden oder ihm sonst nahestehend sei. Der Täter müsse ein Übel ankündigen, auf dessen Eintritt er selbst Einfluss habe oder zu haben vorgegeben habe. Die wahrheitswidrige Mitteilung, ein Übel sei bereits eingetreten, sei keine gefährliche Drohung. Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflössen, müsse objektiv begründet sein. Es komme bei der Prüfung nicht allein auf den Wortlaut der Drohung an; der Wortlaut könne das in Aussicht stehende Übel übertreiben. Massgeblich sei, wie der oder die Bedrohte die Drohung aufgefasst haben müsse (Verweis auf Foregger-Fabrizy, Rz. 12 zu § 74 öStGB).
Überdies könne von einer übermässigen Ängstlichkeit der Betroffenen keine Rede sein, wenn ihr Ehegatte im Zuge eines Familienstreites mit einer Schusswaffe drohe. Damit sei der Tatbestand des § 107 StGB erfüllt.
6.2. Als Zweites sei die Frage zu klären, ob die vom Obergericht vorgenommene Anwendung des § 42 StGB gerechtfertigt sei oder nicht:
§ 42 StGB laute: Ist die von Amtes wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im Wesentlichen beseitigt, gut gemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
6.2.1. Das Obergericht habe auf Seite 13 seine Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht und die Schuld des Täters als gering beurteilt. Diese Rechtsmeinung werde sowohl seitens der Revisionswerberin als auch vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
Trotz zahlreicher Entscheidungen der österreichischen Rechtsprechung (Verweis auf Mayerhofer, Rz. 3b, 3bg, 6c, 6e, 7b zu § 42 StGB) sei der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass bei einer Drohung mit einer Schusswaffe im Zuge eines heftigen Ehestreites gegenüber seiner Frau mit Kind die Schuld des Täters nicht als gering einzustufen sei, gleichgültig ob der Betroffene überhaupt eine Waffe habe oder diese auf irgendeine Weise entfernt habe. Drohungen mit Gewalt und vor allem mit Waffengewalt seien als ernsthaft, bedrohend und schwerwiegend zu beurteilen. Damit habe der Beschuldigte schon die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 42 StGB nicht erfüllt.
6.2.2. Auch die Ansicht des Obergerichtes, die Tat habe keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, könne der Oberste Gerichtshof nicht teilen. Durch die Androhung der Waffengewalt seien Mutter und Kind sehr wohl in Furcht und Unruhe versetzt worden, dies im Hinblick auf deren Flucht zur Schwiegermutter des Beschwerdeführers und Anzeige bei der Polizei. Damit sei auch Punkt 2. des § 42 StGB nicht erfüllt worden.
6.2.3. Der Oberste Gerichtshof sei auch der Ansicht, dass Drohungen mit der möglichen Anwendung von Schusswaffengewalt sowohl spezialpräventiv als auch generalpräventiv zur Folge haben müssten, dass Punkt 3. des § 42 StGB nicht gegeben sein könne.
6.2.4. In diesem Sinne sei daher der Revision der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und spruchgemäss zu entscheiden gewesen, obwohl die Staatsanwaltschaft nur einen Aufhebungsantrag gestellt habe, der jedoch sinngemäss und nach ständiger Rechtsprechung auch einen Abänderungsantrag beinhalte.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009 (ON 46) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. März 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 3. Satz LV, die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, die Verletzung des Anspruches auf Entscheidung in gesetzlichem Rechtsmittelumfang gemäss Art. 43 LV sowie die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der Rechtsprechung und des Willkürverbots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde, das angefochtene Urteil aufheben und diese Strafsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuverhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
7.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV bringt der Beschwerdeführer vor wie folgt:
7.1.1. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verletze den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Abs. 1 LV in zweifacher Hinsicht. Zunächst übergehe der
Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer mehrfach vorgetragene Rüge, dass jegliche Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des Tatbestandes der gefährlichen Drohung gemäss § 107 StGB fehle. Überdies verletze der Oberste Gerichtshof den Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Begründung deshalb, weil er keine Begründung dafür abliefere, weshalb er von der herrschenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung in diesem Fall abweiche.
Das Erstgericht habe die getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, seine Ehefrau mit dem Wort "umaballera" in Furcht und Unruhe zu versetzen, keiner Beweiswürdigung unterzogen. Das Erstgericht sei jedoch zwingend verpflichtet gewesen, im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht die Absicht gehabt haben solle, jemand in Furcht und Unruhe zu versetzen. Falls der Beschwerdeführer nämlich nicht vorsätzlich gehandelt habe, was der Beschwerdeführer auch nicht getan habe, so könne das Vorsatzdelikt der gefährlichen Drohung durch den Beschwerdeführer gar nicht verwirklicht worden sein und der Beschwerdeführer wäre bereits deshalb freizusprechen gewesen.
Diese fehlende Beweiswürdigung habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufung vom 10. April 2008 unter dem Nichtigkeitsgrund von § 220 Ziff. 3 StPO gerügt. Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 30. Mai 2008 dazu auf Seite 11, Ziffer 6, ausgeführt, dass jegliche Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil fehle, aufgrund welcher Umstände oder Eindrücke es zur Feststellung gelangt sei, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, seine Ehefrau in Furcht und Unruhe zu versetzen. Da das Obergericht aber bereits einen anderen vom Beschwerdeführer relevierten Nichtigkeitsgrund als gegeben erachtet habe, habe es den Beschwerdeführer gemäss § 207 Ziff. 3 StPO frei gesprochen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei dieser vom Beschwerdeführer aufgegriffene Nichtigkeitsgrund dann nie mehr behandelt worden. Auch der Oberste Gerichtshof habe sich nie mit der vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Im zweiten Rechtsgang sei der vom Beschwerdeführer relevierte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Beweiswürdigung gemäss § 220 Ziff. 3 StPO kein Thema mehr gewesen. Das Obergericht habe diesen deshalb nicht mehr behandelt, weil es den Beschwerdeführer wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 StGB erneut freigesprochen habe. Auch der Oberste Gerichtshof habe sich mit dem vom Beschwerdeführer relevierten Nichtigkeitsgrund gemäss § 220 Ziff. 3 StPO in weiterer Folge nicht mehr auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof liefere nun jedoch keine Begründung dafür, weshalb er sich nicht mit diesem Nichtigkeitsgrund auseinandersetze und weshalb er, falls er der Auffassung sei, dass die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäss § 42 StGB nicht gegeben sei, das angefochtene Urteil des Obergerichtes nicht aufhebe und an dieses zurückverweise, damit das Obergericht anschliessend über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der fehlenden Beweiswürdigung gemäss § 220 Ziff. 3 StPO entscheiden könne.
7.1.2. Ebenso wenig liefere der Oberste Gerichtshof eine Begründung dafür, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schuld- und Strafberufung im Rahmen der vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel nicht mehr erledigt werden müsse. Auch über die Schuld- und Strafberufung des Beschwerdeführers sei bis zum heutigen Tage noch nicht entschieden worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Oberste Gerichtshof jedoch erneut das Urteil des Obergerichtes aufheben müssen, falls er der Ansicht gewesen wäre, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB nicht vorliegen würden, damit das Obergericht in weiterer Folge über die vom Beschwerdeführer noch nicht erledigten Berufungsgründe entscheiden könne. Da dies nicht geschehen sei und der Oberste Gerichtshof keine Begründung abliefere, weshalb er eine Sachentscheidung fällen könne, ohne dass über die vom Beschwerdeführer gerügte Schuld- und Strafberufung wie auch über den vom Beschwerdeführer relevierten Nichtigkeitsgrund der fehlenden Beweiswürdigung gemäss § 220 Ziff. 3 StPO entschieden worden sei, verletze das angefochtene Urteil den verfassungsmässig gewährleisteten Begründungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 43 LV.
7.1.3. § 42 StGB und § 107 StGB seien aus dem österreichischen Recht rezipiert worden. Aus diesem Grunde sei auch die österreichische höchstgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen. Der Oberste Gerichtshof sei in seiner Spruchpraxis selbstverständlich nicht an diese Rechtsprechung gebunden. Der Rechtsanwender könne sich jedoch auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes dann verlassen, wenn in Liechtenstein keine diesem widersprechende Rechtsprechung vorliege. Wenn der Oberste Gerichtshof von der Spruchpraxis des österreichischen Obersten Gerichtshofes abzuweichen gedenke, dann müsse er diese Abweichung ausführlich begründen.
Im konkreten Fall weiche der Oberste Gerichtshof von der ständigen österreichischen Rechtsprechung zu § 42 StGB ab ("Trotz zahlreicher Entscheidungen der österreichischen Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass..." [Verweis auf S. 7, letzter Absatz des Urteils vom 5. Februar 2009]) und begründe dies lapidar mit einem einzigen Satz: "Drohungen mit Gewalt und vor allem mit Waffengewalt sind als ernsthaft, bedrohend und schwerwiegend zu beurteilen". Diese Ausführungen entsprächen zweifelsfrei keiner rechtsgenüglichen Begründung, insbesondere da die herrschende Rechtsprechung zu § 42 StGB und der gefährlichen Drohung gemäss § 107 StGB im Familienkreis einheitlich vom Gegenteil ausgehe. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes sei somit deshalb mangelhaft, weil eine ausführliche Begründung dahin fehle, weshalb die ständige österreichische Rechtsprechung unrichtig sei und weshalb im konkreten Einzelfall von dieser ständigen österreichischen Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Mit seiner lapidaren Begründung verstosse der Oberste Gerichtshof gegen den Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Begründung. Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch darauf, zu wissen, weshalb der Oberste Gerichtshof im konkreten Einzelfall von der ständigen österreichischen Rechtsprechung abweiche und insbesondere mit welcher Begründung er diese Abweichung rechtfertigen wolle.
Eine detaillierte Begründung habe der Oberste Gerichtshof aber auch insbesondere deshalb liefern müssen, weil sowohl das Erstgericht wie auch das
Obergericht von einem leichten Fall ausgegangen seien (Verweis auf S. 6, 2. Absatz, des erstinstanzlichen Urteiles, sowie S. 13, 3. Absatz, des Urteiles des Obergerichtes vom 3. Dezember 2008).
7.1.4. Weiters sei der Oberste Gerichtshof gezwungen gewesen, eine ausführliche Begründung zu liefern, weil das Obergericht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon ausgegangen sei, dass dafür, dass mit dem Ausdruck "umaballera" auch eine Körperverletzung verbunden sein solle, jegliche Beweisgrundlage fehle (Verweis auf S. 10, Punkt 5, des Urteiles des Obergerichtes vom 30. Mai 2008). Das Obergericht führe aus, dass die Ehefrau als Zeugin ausgesagt habe, sie hätte dann drei Monate Zeit, um das Anwesen wieder in Stand zu setzen und der Beschwerdeführer würde dafür besorgt sein, dass seine Ehefrau und ihre Mutter keine Mieter mehr im Haus haben würden. Diese Aussagen übergehe der Oberste Gerichtshof zur Gänze und unterstelle dem Beschwerdeführer ohne entsprechende Feststellungen und ohne jegliche Beweiswürdigung, dass mit dem Ausdruck "umaballera" auch eine Körperverletzung gemeint gewesen sein soll (Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008, S. 12, letzter Absatz). Damit lege der Oberste Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung jedoch einen Sachverhalt zugrunde, den das Landgericht niemals festgestellt habe, und gelange somit zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Besorgniseignung. Der Oberste Gerichtshof begründe nicht, wie er zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelange und setze sich auch nicht mit den gegenteiligen Argumenten des Obergerichtes auseinander. Das Recht auf rechtsgenügliche Begründung verlange jedoch, dass sich die Gerichte mit den Argumenten effektiv auseinandersetzten und nicht nur Scheinbegründungen ablieferten. Eine solche Scheinbegründung, die zudem auf keinerlei Sachverhaltsfeststellungen beruhe und die sich nicht einmal mit den gegenteiligen Argumenten des Obergerichtes auseinandersetze, gebe jedoch der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil ab.
7.2. Zur Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, Stellungnahme und Berücksichtigung, zum Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 31 Abs. 1 LV) sowie zur Verletzung des Anspruches auf Entscheidung im gesetzlichen Rechtsmittelumfang (Art. 43 LV) bringt der Beschwerdeführer vor wie folgt:
7.2.1. Das angefochtene Urteil verstosse deshalb gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, Stellungnahme und Berücksichtigung, weil vom Beschwerdeführer aufgegriffene Mängel des erstinstanzlichen Urteiles bis zum heutigen Zeitpunkt von keiner der Gerichtsinstanzen jemals vollständig behandelt worden seien. Zu einem fairen Verfahren gehöre jedoch auch, dass sich die Gerichte mit den gerügten Fehlern der Urteile eines Rechtsmittelwerbers auseinandersetzten und diese vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fehler eines Urteiles in ihrem Urteil dann auch vollständig abhandeln würden. Da über die Schuld- und Strafberufung des Beschwerdeführers sowie über den vom Beschwerdeführer relevierten Nichtigkeitsgrund wegen fehlender Beweiswürdigung gemäss § 220 Ziff. 3 StPO noch nicht entschieden worden sei, liege die hier geltend gemachte Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, Stellungnahme und Berücksichtigung vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers bestehe somit deshalb, weil der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung treffe, obwohl das Obergericht über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufungsgründe noch nicht abschliessend geurteilt habe. Das Treffen dieses Urteiles bewirke, dass nicht sämtliche vom Beschwerdeführer relevierten Berufungsgründe vom
Obergericht behandelt werden konnten. Dadurch werde jedoch der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers durch den Obersten Gerichtshof verletzt.
7.2.2. Das angefochtene Urteil verstosse aber auch gegen das Rechtsverweigerungsverbot. Indem der Oberste Gerichtshof ein Sachurteil fälle, ohne dass über sämtliche Berufungsgründe des Beschwerdeführers entschieden worden sei, werde dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Recht abgeschnitten. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch darauf, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufungsgründe auch effektiv von den Gerichten behandelt werden. Wenn der Oberste Gerichtshof ein Sachurteil fälle anstatt das angefochtene Urteil des Obergerichtes aufzuheben und an dieses zurückzuverweisen, damit dieses auch noch über die nicht behandelten Berufungsgründe verhandeln könne, bewirke ein solches Urteil eine klare Rechtsverweigerung.
7.2.3. Darin sei ebenfalls auch eine Verletzung des Anspruches auf Entscheidung im gesetzlichen Rechtsmittelumfang gemäss Art. 43 LV zu erblicken. Über die Schuld- und Strafberufung des Beschwerdeführers wie auch über den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Nichtigkeitsgrund gemäss § 200 Ziff. 3 StPO sei nämlich noch nie entschieden worden. Dadurch werde der Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Entscheidung im gesetzlichen Rechtsmittelumfang verletzt.
Auch diese Verletzungen der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, die im Verhältnis der Grundrechtskonkurrenz zueinander stünden, müssten zur Folge haben, dass das angefochtene Urteil vom 5. Februar 2009 aufgehoben und an den Obersten Gerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverwiesen werde.
7.3. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der Rechtsprechung und zum Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 31 LV) bringt der Beschwerdeführer vor wie folgt:
7.3.1. Durch das angefochtene Urteil werde der Beschwerdeführer in seinem Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung verletzt. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich in Rechtsfällen mit vergleichbarem Sachverhalt und bei gleicher Rechtslage anders entschieden, nämlich gestützt auf § 42 StGB einen Freispruch gefällt. Es liege aber auch ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei.
7.3.2. In der in LES 2005, 355 publizierten Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof einen Taxifahrer gemäss § 42 StGB freigesprochen. In jener Entscheidung führe der Oberste Gerichtshof aus, dass die Entrüstung, ausgedrückt durch einen reflexartigen Schlag aufgrund vorangegangener Beschimpfungen und Provokationen, eine geringe Schuld indiziere. Der dortige Beschuldigte habe einem Dritten einen Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzt, worauf dieser zunächst gegen die Rückseite eines Fahrzeuges und schliesslich zu Boden gefallen sei. Er habe hierdurch eine oberflächliche Rissquetschwunde am Kopf sowie tiefe Rissquetschwunden an der Ober- und Unterlippe linksseitig erlitten. Hätte sich der Beschuldigte über den Zustand des Geschlagenen vergewissert, hätte er festgestellt, dass dieser im Bereich der Lippen und am Hinterkopf geblutet habe. Der Beschuldigte habe es jedoch unterlassen, die Polizei und/oder einen medizinischen Notdienst zu verständigen. Der Oberste Gerichtshof habe in der Folge den Freispruch damit begründet, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine geringe Schuld kein allzu strenger Massstab anzulegen sei.
Obwohl hier über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden gewesen sei, habe der Oberste Gerichtshof rechtsungleich entschieden. Diese Rechtsungleichheit falle insbesondere deshalb auf, weil es im Unterschied zum "Taxifahrer-Fall" im konkreten Fall nicht nur zur verbalen Beleidigung gekommen sei, sondern der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau sogar lautstark um das Sorgerecht des gemeinsamen Sohnes gestritten habe und dem Beschwerdeführer von seiner Ehefrau angedroht worden sei, dass sie ihn sofort aus der Wohnung schmeissen würde. Dies hätte eklatante nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer gehabt. Die Spannungen in der Ehe seien schon länger vor sich hin geschwelt und es sei nicht die erste Streiterei gewesen. Die Scheidung der Ehe habe schon länger im Raum gestanden. Im Unterschied zum "Taxifahrer-Fall" sei die vom Beschwerdeführer ausgestossene Äusserung jedoch ohne Folge geblieben. Der Beschwerdeführer habe zudem nach den Streitereien freiwillig die Wohnung seiner Schwiegermutter verlassen und er sei auch freiwillig noch am selben Tag aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, so wie dies seine Ehefrau gewünscht habe. Bereits beim ersten Ausüben des Besuchsrechts für den gemeinsamen Sohn habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im Ehebett übernachtet und mit ihr gemeinsam am folgenden Morgen in Feldkirch gefrühstückt (Verweis auf Protokoll der Schlussverhandlung vom 11. März 2008, ON 17, S. 3 und 5). Vergleiche man diese beiden Fälle, sei offensichtlich, dass sich ganz besonders in seinem Fall die Anwendung von § 42 StGB aufdränge. Wenn der Oberste Gerichtshof im "Taxifahrer-Fall" (Verweis auf LES 2005, 355) einen Freispruch nach § 42 StGB bestätige, dann müsse er den Beschwerdeführer erst recht gemäss § 42 StGB freisprechen. Im "Taxifahrer-Fall" sei es zu massiver Gewaltanwendung gekommen, obwohl die vorangegangenen Provokationen nur kurz gedauert hätten. Im Fall des Beschwerdeführers sei es zu überhaupt keinerlei Gewaltanwendung gekommen, obwohl der Beschwerdeführer zuvor mit seiner Ehefrau heftig und länger gestritten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Äusserung "umaballera" im Zorn im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung über familieninterne Probleme gemacht, diesen Ausdruck somit völlig unbedacht, ohne dass der Beschwerdeführer an die Folgen seiner Handlungsweise auch nur annähernd gedacht habe, verwendet. In diesem Zusammenhang habe der Erstrichter auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden habe und es sich um einen leichten Fall handle. Hätte auch der Oberste Gerichtshof die Gesamtsituation betrachtet und somit die heftige Gemütsbewegung, die Stresssituation, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe, mitberücksichtigt, dann hätte er den konkreten Fall gleich behandeln müssen wie den "Taxifahrer-Fall". Da er dies jedoch nicht tue, werde der Beschwerdeführer zu Unrecht ungleich behandelt, obwohl sich in seinem Fall die Anwendung von § 42 StGB aufdränge. Indem der Oberste Gerichtshof ihm die Anwendung von § 42 StGB verweigere, behandle er den Beschwerdeführer im Vergleich zum Taxifahrer ungleich, obwohl der Beschwerdeführer gleich behandelt werden müsste. Dadurch verletzte der Oberste Gerichtshof jedoch seinen Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung.
7.3.3. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes sei auch in mehrfacher Hinsicht willkürlich und zwar aus folgenden Gründen:
Der Oberste Gerichtshof nehme an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand versetzt worden sei. Diese Annahme des Obersten Gerichtshofes sei völlig willkürlich, weil aus dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgehe, dass die Ehefrau wirklich durch das Wort "umaballera" in einen nachhaltigen, peinvollen Seelenzustand versetzt worden sei. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass die Ehefrau nachhaltig von diesen Gedanken geplagt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen des Obergerichtes zu verweisen. Dieses habe ausgeführt, dass mit der Äusserung "umaballera" auch eine Körperverletzung verbunden gewesen sein soll, jegliche Beweisgrundlage fehle (Verweis auf S. 10, Punkt 5, des Urteiles des Obergerichtes vom 30. Mai 2008). Es führe weiters aus, dass die Ehefrau als Zeugin ausgesagt habe, sie hätte dann drei Monate Zeit, um das Anwesen wieder instand zu setzen und der Beschwerdeführer würde dafür besorgt sein, dass sie und ihre Mutter keine Mieter mehr im Haus haben würden. Diese Aussage übergehe der Oberste Gerichtshof zur Gänze und unterstelle dem Beschwerdeführer ohne entsprechende Sachverhaltsfeststellungen und ohne jegliche Beweiswürdigung dazu, dass mit dem Ausdruck "umaballera" auch eine Körperverletzung gemeint gewesen sein solle (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008, S. 12, letzter Absatz). Eine solche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich. Willkürlich sei auch der daraus gezogene Schluss, dass die Ehefrau in einen nachhaltigen, peinvollen Seelenzustand versetzt worden und somit das objektive Tatbild des § 107 Abs. 1 StGB erfüllt worden sein solle. Das eigenmächtige Treffen von Sachverhaltsfeststellungen durch den Obersten Gerichtshof, ohne dass diese Feststellungen auf irgendeiner Beweisgrundlage basierten und gestützt auf solcherart getroffene Feststellungen gezogene Schlüsse seien willkürlich. Somit lege der Oberste Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde, den das Landgericht niemals festgestellt habe, und gelange aufgrund der durch ihn selbst unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes getroffener Feststellungen zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Unterstellung eines solchen Seelenzustandes sei auch deshalb willkürlich, weil auf keinen Fall aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Ehestreit die Polizei aufgesucht habe, der Schluss gezogen werden dürfe, dass sie sich in einem peinvollen Seelenzustand im Sinne von § 107 Abs. 1 StGB befunden habe. Von einem nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand könne wohl auch nicht gesprochen werden, habe sie doch kurze Zeit nach der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer eine Nacht im Ehebett verbracht. Hätte der Beschwerdeführer sie wirklich in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand versetzt, hätte sie dem Beschwerdeführer mit Bestimmtheit nicht gestattet, dass dieser mit ihr im gemeinsamen Ehebett übernachte. Wenn der Oberste Gerichtshof ob dieser Tatsachen dennoch von einem derartig nachhaltig beeinflussten Seelenzustand der Ehefrau ausgehe, sei die Auslegung des Obersten Gerichtshofes von § 107 Abs. 1 StGB i. V. m. § 74 Abs. 1 Ziff. 5 StGB qualifiziert unrichtig. Hier lege somit der Oberste Gerichtshof objektive Tatbestandsmerkmale qualifiziert unrichtig aus. Aufgrund dieser qualifiziert unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelange er dann schlussendlich zu einem unrichtigen Urteil.
Vollkommen unberücksichtigt habe der Oberste Gerichtshof auch die Tatsache gelassen, dass vom Erstgericht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ehestreites keine Waffe besessen habe. Diesen Umstand habe der Oberste Gerichtshof völlig ausser Acht gelassen. Wenn jedoch festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer keine Waffe besitze, dann dürfe der Oberste Gerichtshof in seine Würdigung der Umstände nicht miteinbeziehen, dass der Beschwerdeführer dennoch eine Waffe besessen haben könnte, und dem Beschwerdeführer einen solchen Waffenbesitz unterstellen. Er habe sich strikt an die getroffenen Feststellungen zu halten. Hätte er dies getan, hätte er auch zu einer anderen, nämlich willkürfreien Qualifikation der Äusserung "umaballera" gelangen müssen, nämlich dass diese Äusserung in der konkreten Situation unmöglich geeignet gewesen sei, seine Ehefrau in einen peinvollen Seelenzustand zu versetzen. Nachdem der Oberste Gerichtshof diesen Umstand jedoch ausser Acht gelassen habe und dem Beschwerdeführer sogar unterstellt habe, der Beschwerdeführer habe eine Waffe besessen, was gerade nicht festgestellt worden sei, sei auch aus diesem Grunde seine Auslegung des Ausdrucks "umaballera" und die unterstellte nachhaltige begründete Besorgnis bei der Ehefrau des Beschwerdeführers qualifiziert unrichtig.
Weiters habe der Oberste Gerichtshof auch in willkürlicher Weise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB verneint. Der Oberste Gerichtshof qualifiziere die Schuld des Beschwerdeführers nämlich nicht als gering. Diese Auslegung sei deshalb willkürlich, weil nach der ständigen österreichischen Rechtsprechung insbesondere in familienrechtlichen Auseinandersetzungen die Anwendung des § 42 StGB naheliegend sei (Verweis auf Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, Band 1, 4. Aufl., § 107, Rz. 24). Auch nach Auffassung des Erstgerichtes handle es sich um einen leichten Fall (Verweis auf S. 6, Abs. 2, des erstinstanzlichen Urteils). Auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft sei von einer geringen Schuld ausgegangen. Ansonsten hätte nämlich ein Diversionsangebot gar nicht unterbreitet werden dürfen. Indem der Oberste Gerichtshof die Schuld des Beschwerdeführers dennoch als nicht gering einstufe, obwohl es entgegenstehende ständige österreichische Rechtsprechung gebe und er selbst auf diese verweise, lege er § 42 Ziff. 1 StGB qualifiziert unrichtig aus. Dies insbesondere auch deshalb, weil er dem Beschwerdeführer implizit unterstelle, er habe mit einer Körperverletzung gedroht, was gerade nicht stimme.
Willkürlich sei auch, wenn der Oberste Gerichtshof davon ausgehe, dass die Tat keine unbedeutenden Folgen nach sich gezogen habe. Dass sich der Oberste Gerichtshof hier vollkommen ungenügend mit diesem Rechtsfall auseinandergesetzt habe, zeige bereits ein Blick auf die Begründung in seinem Urteil auf Seite 8, Absatz 2. Dort behaupte er doch allen Ernstes, der Beschwerdeführer habe sowohl Mutter wie auch Kind in Furcht und Unruhe versetzt und die Mutter sei mit dem gemeinsamen Sohn dann zu ihrer Mutter geflüchtet und habe anschliessend Anzeige bei der Polizei erstattet. Dies stimme alles nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht geflüchtet. Auch habe der Beschwerdeführer den zweijährigen Sohn B mit dem Wort "umaballera" unmöglich in Furcht und Unruhe versetzen können. Dieser habe nämlich die Auseinandersetzung überhaupt nicht mitbekommen. Er sei ja zu dieser Zeit bei der Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen. Die Ehefrau sei auch nie geflüchtet. Sie habe ja den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dass er die Wohnung ihrer Mutter verlasse, was der Beschwerdeführer getan habe. Letztendlich habe der Beschwerdeführer auch am selben Tag die gemeinsame Ehewohnung verlassen. Die Ehefrau sei vielmehr, nachdem der Beschwerdeführer die Wohnung ihrer Mutter verlassen hatte, seelenruhig zur Polizei gegangen und habe den Beschwerdeführer angezeigt. Bevor sie zur Polizei gegangen sei, habe sie dem Beschwerdeführer noch erklärt, dass sie ihn nun anzeigen werde. Nachdem sie bei der Polizei gewesen sei, habe sie dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie ihn nunmehr angezeigt habe. Der Oberste Gerichtshof unterstelle für die rechtliche Beurteilung einen Sachverhalt, den das Landgericht selbst niemals festgestellt habe. Vielmehr sei es so, dass der Oberste Gerichtshof hier für sich einen Sachverhalt konstruiere. Dass der der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt des Obersten Gerichtshofes qualifiziert unrichtig sei, beweise ein Vergleich der erstrichterlichen Feststellungen mit den Feststellungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Urteil vom 5. Februar 2009.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Tat überhaupt keine Folgen nach sich gezogen habe. Der Oberste Gerichtshof könne auch nicht begründen, welche Folgen diese Tat nach sich gezogen habe. Wenn er dies nicht einmal begründen könne, sei vollkommen offensichtlich, dass er in willkürlicher Weise die Voraussetzungen von Art. 42 Ziff. 2 StGB verneine.
Letztendlich sei auch noch die Auslegung von § 42 Ziff. 3 StGB vollkommen willkürlich. Der Oberste Gerichtshof gehe ohne nähere Begründung davon aus, dass sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Gründen Drohungen mit der möglichen Anwendung von Schusswaffengewalt auf keinen Fall unter diese Gesetzesbestimmung fallen könnten. Eine weitere Begründung liefere der Oberste Gerichtshof nicht. Er führe lediglich lapidar aus, dass Drohungen mit der möglichen Anwendung von Schusswaffengewalt zur Folge haben müssten, dass Ziffer 3 des § 42 StGB nicht gegeben sein könne. Diese Auslegung von § 42 Ziff. 3 StGB sei nicht nur willkürlich, sondern diese Begründung sei auch nicht rechtsgenüglich. Aus diesem Grunde werde explizit auch noch eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung geltend gemacht. In der Gegenäusserung zur Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft habe sich der Beschwerdeführer ausführlich mit der österreichischen Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe dabei auch nachweisen können, dass sämtliche Voraussetzungen von § 42 StGB vorliegen würden. Auf diese österreichische Lehre und Rechtsprechung gehe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil jedoch mit keiner Silbe ein, sondern behaupte einfach, dass Ziffer 3 von § 42 StGB im konkreten Fall nicht gegeben sein könne. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers finde jedoch nicht statt.
8. Mit Schreiben vom 15. April 2009 hat der Oberste Gerichtshof mitgeteilt, dass er auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde verzichte.
9. Mit Schreiben vom 21. April 2009 erstattete die Staatsanwaltschaft folgende Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde:
9.1. Grundsätzlich werde auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und die Ausführungen in der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2008 verwiesen.
9.2. Zum Beschwerdevorbringen werde lediglich ergänzend ausgeführt:
9.2.1. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn in der Beschwerde behauptet werde, dass "selbst die Staatsanwaltschaft von einer geringen Schuld ausginge, ansonsten eine diversionelle Erledigung dieser Angelegenheit gar nicht möglich gewesen wäre". Wie schon in der Revision vom 17. Dezember 2008 der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft hervorgehoben, sei Voraussetzung für die Anwendung des § 42 StGB unter anderem, dass die "Schuld" des Täters "gering" sei. Eine Diversion nach § 22a Abs. 2 Ziff. 2 StPO komme hingegen grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Schuld des Verdächtigen "als nicht schwer anzusehen" sei. Damit sei eine Diversion auch dann möglich, wenn keine geringe Schuld vorliege, aber die Schuld noch nicht den Grad einer schweren Schuld erreicht habe. Der für eine Diversion anzusetzende Grad der Schuld gehe also über die Grenze einer "geringen Schuld" im Sinne des § 42 StGB hinaus.
Tatsächlich könne das Verschulden des Verurteilten auch nicht als "gering" angesehen werden, weil dieser eine Drohung unter Verwendung einer Waffe ausgesprochen habe. Damit nähere sich die Drohung der Qualifikation nach § 107 Abs. 2 StGB an.
9.2.2. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Tat "keine oder nur unbedeutende Folgen" nach sich gezogen habe. So sei die Bedrohte derart in Furcht und Unruhe versetzt worden, dass sie unverzüglich eine Strafanzeige bei der Landespolizei erstattet habe. Aufgrund dieser Strafanzeige sei der gesamte Polizeiapparat in Bewegung gesetzt worden, was auch eine "Hausdurchsuchung" nach einer Waffe des Beschuldigten zur Folge gehabt habe. Bei Beurteilung, ob die aus der Tat entstandenen Folgen als unbedeutend angesehen werden könnten, sei nach § 42 Ziff. 2 StGB nicht nur auf die unmittelbaren Tatfolgen, sondern auf die Auswirkungen der Tat abzustellen (Verweis auf Fabrizy, 8. Aufl., Kommentar zum StGB, 171, Rz. 7).
§ 42 StGB solle nur in Ausnahmefällen, wenn das begangene Delikt ausserhalb jeglicher Typizität des davon erfassten Tatbestandes liege, zur Anwendung kommen. Die vorliegende Tat entspreche jedoch gerade dem für gefährliche Drohungen typischen Standardfall im Rahmen von Auseinandersetzungen mit familiärem Hintergrund.
9.2.3. Zur Abgrenzung des Willkürverbots vom Begründungsanspruch gemäss Art. 43 LV sei wesentlich, dass auch eine falsche Begründung in der Regel nicht gegen dieses Grundrecht verstosse, wohl aber willkürlich sein könne (Verweis auf StGH 1998/13 u. a.). Von einer willkürlichen Nichtanwendung des § 42 StGB durch den Obersten Gerichtshof könne aber nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Rede sein. Dazu sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach zumindest die vom Obergericht abweichende Meinung des Obersten Gerichtshofes vertretbar erscheine.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 1. Dezember 2009 und vom 8. Februar 2011, anlässlich welcher das Individualbeschwerdeverfahren wieder eröffnet wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009, 04 ES.2008.3-46, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt (StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Verletzt ist die Begründungspflicht aber dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]).
2.2. Die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung eines Beschwerdevorbringens stellt allenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht dar, allerdings keine - auch nicht indirekte - Verletzung des vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten rechtlichen Gehörs (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 353 mit weiteren Verweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Oberste Gerichtshof die vorgetragene Rüge übergehe, dass jegliche Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des Tatbestandes der gefährlichen Drohung gemäss § 107 StGB fehle.
Zur inneren Tatseite hat der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil insbesondere auf seine Ausführungen in ON 35 verwiesen. Der Oberste Gerichtshof hat in ON 35 allerdings keine Ausführungen zur inneren Tatseite gemacht, sondern nur erwogen, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers in Furcht und Unruhe versetzt worden sei. Die Folgerung des Obersten Gerichtshofes, dass es sich um eine harmlose Unmutsäusserung gehandelt habe, mit dem Zweck, dem Opfer lediglich einen Schrecken einzujagen, wird in Bezug auf die innere Tatseite nicht begründet. Eine solche Begründung kann im Übrigen auch der pauschale Verweis des Obersten Gerichtshofes auf die Revision der Staatsanwaltschaft ON 28, S. 3 bis 5 nicht ersetzen, zumal sich auch die Staatsanwaltschaft dort schwergewichtig mit der Wirkung der Drohung des Beschwerdeführers auf das Opfer befasst hat. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer aber auch zu Recht, dass der Oberste Gerichtshof keine Ausführungen zur in der Berufung erhobenen - und vom Obergericht in dessen erstem Urteil (ON 27) auch als berechtigt erachteten - Rüge der im Urteil des Landgerichtes fehlenden Beweiswürdigung zur inneren Tatseite gemacht hat.
2.4. Ebenso wenig liefere der Oberste Gerichtshof, so das weitere Beschwerdevorbringen, eine Begründung dafür, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schuld- und Strafberufung im Rahmen der vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel nicht mehr erledigt werden müsse. Anzumerken ist aber schon an dieser Stelle, dass die Nichtbehandlung dieser noch offenen Berufungsgründe gar nicht befriedigend begründet werden konnte, sondern vielmehr eine vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Rechtsverweigerung darstellt. Bezeichnenderweise hat denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision (ON 40) nur einen Kassationsantrag gestellt, da auch sie den Fall keineswegs als für den Obersten Gerichtshof entscheidungsreif erachtete.
Das Obergericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2008 (ON 27) das Urteil des Landgerichtes vom 11. März 2008 (ON 19) aufgrund eines Nichtigkeitsgrundes aufgehoben und den Beschwerdeführer freigesprochen. Unter diesen Umständen hat sich erübrigt, auf die Schuld- und Strafberufung des Beschwerdeführers einzugehen. Dieses Urteil des Obergerichtes wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008 (ON 35) aufgehoben und die Strafsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen. Das Obergericht hat die Schuld- und Strafberufung auch in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 (ON 39) deshalb nicht mehr behandelt, weil es den Beschwerdeführer wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 StGB erneut freigesprochen hat. Schliesslich wurde die Schuld- und Strafberufung auch im angefochtenen Urteil vom 5. Februar 2009 (ON 46) nicht behandelt.
Auch insofern liegt somit eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
2.5. Eine weitere Begründungsrüge des Beschwerdeführers geht dahin, dass gemäss Obergericht jegliche Beweisgrundlage dafür fehle, dass der Beschwerdeführer mit einer Körperverletzung gedroht habe.
Auch diese Begründungsrüge ist berechtigt, da sich der Oberste Gerichtshof mit dieser obergerichtlichen Kritik am Ersturteil ebenfalls nicht - auch nicht im ersten Verfahrensgang - auseinandergesetzt hat.
2.6. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof nicht begründe, weshalb er trotz gegenteiliger österreichischen Rechtsprechung der Auffassung sei, dass die im Beschwerdefall erfolgte Drohung mit einer Schusswaffe nicht als gering im Sinne von § 42 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden könne.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Geringfügigkeit der Schuld des Täters gemäss dem Gesetzeswortlaut nur eine von drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Anwendung von § 42 StGB darstellt. Der Oberste Gerichtshof erachtet aber auch die beiden anderen Voraussetzungen (Ziff. 2: Keine oder nur unbedeutende Folgen der Tat bzw. ernsthafte Bemühungen zum Tatausgleich; Ziff. 3: Bestrafung weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen geboten) im Beschwerdefall als nicht erfüllt. Eine allenfalls mangelnde Begründung hinsichtlich bloss einer von drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen würde aber von vornherein keine relevante Grundrechtsverletzung darstellen (siehe StGH 2009/53, Erw. 2.4; StGH 2001/32, Erw. 2.6; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7] sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 250 f. und 367).
Nun macht der Beschwerdeführer aber auch - allerdings im Rahmen seiner Willkürrüge - geltend, dass auch das Fehlen der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung von § 42 StGB vom Obersten Gerichtshof ungenügend begründet worden sei.
Auch diese Begründungsrügen sind berechtigt; dies aus folgenden Erwägungen:
Was § 42 Ziff. 1 StGB angeht, so verweist der Beschwerdeführer hierzu zu Recht auf die vom Staatsgerichtshof mehrfach gestützte Praxis des Obersten Gerichtshofes, wonach nicht ohne Not von der im Herkunftsland zu einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis abgewichen werden soll. Jedenfalls ist eine solche Abweichung von der ausländischen Praxis ausführlich zu begründen (StGH 2007/67, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/45, Erw. 6.1; StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH in LES 2005, 100). Im Beschwerdefall unterlässt der Oberste Gerichtshof aber jegliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung.
Auch in Bezug auf § 42 Ziff. 2 und 3 fehlt eine genügende Begründung des Obersten Gerichtshofes, da er auch hierzu wiederum darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer Schusswaffe gedroht habe, ohne dass auf die jeweils ausführliche gegenteilige Argumentation sowohl des Obergerichtes als auch des Beschwerdeführers in dessen Gegenäusserung zur Revision der Staatsanwaltschaft eingegangen worden wäre.
3. Demnach ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in mehrfacher Hinsicht in seinem Grundrecht auf Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt, weshalb seiner Individualbeschwerde schon deshalb Folge zu geben war.
Zudem liegt, wie schon erwähnt, eine Rechtsverweigerung vor. Aufgrund dieses Befundes kann im Weiteren offen gelassen werden, ob im Beschwerdefall auch das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV verletzt ist, zumal durch diese Grundrechtsrügen dem Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext kein zusätzlicher Grundrechtsschutz erwächst (StGH 1991/12a+b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]; StGH 2004/15, Erw. 2.2; StGH 2006/22, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4. Weiters macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV sowie des Willkürverbots geltend, weil er gegenüber dem "Taxifahrer-Fall" (05 ES.2003.118-43, LES 2005, 355) ungleich behandelt worden sei. Auch wenn im jedenfalls erforderlichen zweiten Verfahrensgang noch Änderungen beim festgestellten Sachverhalt des Beschwerdefalls möglich sind, kann zu diesen Grundrechtsrügen immerhin Folgendes festgehalten werden:
4.1. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2001/8, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206 sowie Georg Müller, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/ Schindler, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4, N 36).
4.2. Generell kann der Gleichheitssatz der Verfassung - abgesehen vom weitgehenden Zusammenfallen mit dem Willkürverbot im Bereich der Rechtssetzung (siehe hierzu StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 f.]) - auch bei der Rechtsanwendung nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht. Sobald jedoch auch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV letztlich ebenfalls auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen (StGH 2001/4, Erw. 4.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]; StGH 2007/35, Erw. 2.2). Solche Unterschiede liegen hier aber von vornherein vor:
4.3. So unterscheidet sich der "Taxifahrer-Fall" (LES 2005, 355) vom Beschwerdefall insbesondere darin, dass in jenem Verfahren der Täter beleidigt und provoziert worden ist. Dort hat der Oberste Gerichtshof insbesondere Folgendes ausgeführt: "Betrachtet man im vorliegenden Fall die Gesamtsituation, so war es keine Schlägerei, wie man sie gemeiniglich versteht, und hat der Verdächtige auch nicht typisch wie ein Schläger gehandelt. Er hat AA reflexartig einen Schlag versetzt, weil dieser ungebührlich an seinem Taxi hantierte und ihn angriff, weil er von den betrunkenen Fahrgästen laufend mit "Sau", "Spinner", "leck mich am Arsch" beschimpft und provoziert wurde, die Fahrgäste sich anschickten, ohne Bezahlung auszusteigen, AA ihn als "Wichser" beschimpfte. Dazu kommt, dass sich der Verdächtige durch einen Handy-Anruf, der ihn zu einer weiteren Fahrt verpflichtete, in einer gewissen Stresssituation befand. In dieser Situation bedarf es sehr grosser Charakterstärke und Selbstbeherrschung, um dies alles reaktionslos über sich ergehen zu lassen. Da der Verdächtige diese Selbstbeherrschung nicht aufbrachte und auf das provokante beleidigende Verhalten der betrunkenen Fahrgäste, insbesonders des AA, mit einem Schlag reagierte, ist sicherlich zu missbilligen, kann aber nicht dazu führen, dass allein wegen der Vorstrafenbelastung des Verdächtigen aus spezial- oder generalpräventiven Erwägungen die Anwendung des § 42 StGB nicht in Frage kommt." (05 ES.2003.118-43, LES 2005, 355 [zu Punkt 4 und 5, 357]).
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist der gegenständliche Fall mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht direkt mit dem "Taxifahrer-Fall" zu vergleichen, sodass insoweit lediglich eine Willkürprüfung möglich wäre. Diese Willkürprüfung könnte aber hier nur vorgenommen werden, wenn alle Sachverhaltselemente der beiden Fälle jeweils in einer Gesamtsicht einander gegenübergestellt werden könnten. Dies ist aber im jetzigen Verfahrensstadium nicht möglich, da, wie erwähnt, sich noch Änderungen im festgestellten Sachverhalt des Beschwerdefalles ergeben können. Es ist deshalb nicht weiter auf diese Grundrechtsrüge einzugehen.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch unabhängig vom Vergleich mit dem "Taxifahrer-Fall" eine Verletzung des Willkürverbots.
5.1. Soweit sich die Willkürrüge auf die Sachverhaltsfeststellung bezieht, wonach mit dem Ausdruck "umaballera" auch eine Körperverletzung gemeint gewesen sei, so ist hierauf nicht näher einzugehen, da der Staatsgerichtshof insoweit schon einen Begründungsmangel festgestellt hat. Der im zweiten Verfahrensgang nachzuholenden Begründung durch den Obersten Gerichtshof ist hier nicht vorzugreifen.
5.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Oberste Gerichtshof willkürlich angenommen habe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in einen nachhaltigen, peinvollen Seelenzustand versetzt worden sei, ist das Folgende entgegenzuhalten:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich diese Erwägung an sich sehr wohl auf Feststellungen des Erstgerichtes stützen. Dieses hat nämlich festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen dessen Äusserung, er werde "umaballera", seine Ehefrau in Angst versetzt habe (ON 19, S. 3, 3. Absatz). Dagegen hat das Erstgericht nicht festgestellt, dass die Ehefrau im Sinne des Beschwerdevorbringens "seelenruhig" zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe; sondern dass diese die Strafanzeige knapp eine Stunde nach Beendigung der Tat bei der Landespolizei erstattet hat.
Insoweit ist die Willkürrüge unbegründet, wobei allerdings auch hier darauf hinzuweisen ist, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der Argumentation des Obergerichtes, weshalb insgesamt von einer Nachhaltigkeit der Drohung nicht gesprochen werden könne (ON 27, S. 10 f.), nicht wirklich auseinandergesetzt hat.
5.3. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer schliesslich, dass der Oberste Gerichtshof nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen des Erstgerichtes keine Waffe besessen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht sehr wohl festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer eine Schusswaffe besass und nur offen lassen musste, wo diese geblieben sei (ON 19, S. 4).
5.4. Somit ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
6. Aus all diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
7. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.