StGH 2009/61
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: I S
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 2. März 2009, 11RS.2008.202-31
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache 11 RS.2008.202 traf das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2009 (ON 21) folgende Anordnung:
"1. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17. November 2008, 11 RS 2008.202-11, herausverlangten und mit Schreiben der X Bank vom 03. Dezember 2008, 11 RS 2008.202-12, eingereichten Unterlagen betreffend N Int. LLC und B LLC werden vollständig an die tschechische Polizei, Dezernat der Bekämpfung der Korruption und Finanzkriminalität übersandt.
2. [Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt]
3. Der Antrag der N Int. LLC und der B LLC, beide gelöscht, die unter der Ziffer 1 angeführten Unterlagen nicht an die ersuchende Behörde auszufolgen, wird zurückgewiesen."
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Die Oberstaatsanwaltschaft Prag habe für das Vermittlungsverfahren gegen I S um Rechtshilfe ersucht. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen habe das Landgericht mit Beschluss vom 17. November 2008, 11 RS.2008.202-11, die X Bank, ..., aufgefordert, dem Landgericht die Kontoeröffnungsunterlagen, sämtliche Kontoauszüge und alle Detailbelege zu Überweisungen vom Konto der Gesellschaft NG (GmbH), Kto. Nr. xxxx 000XXX/x500 USD auf Konti der N Int. LLC und B LLC und zu sämtlichen Geldabflüssen von Konti der N Int. LLC und B LLC an das genannte Konto der NG herauszugeben. Diesem Beschluss liege folgender Sachverhalt zugrunde:
"Die Straftat soll der Beschuldigte I S wie folgt begangen haben. Er soll an das Ausland auf nachstehend dargestellte Art und Weise das Vermögen des Schuldners - der Gesellschaft NG. (GmbH), mit Firmensitz in ..., Tschechische Republik, Identifikationsnummer 27x xx xxx (im Weiteren nur Gesellschaft NG) veräussert, bzw. übertragen haben und dadurch soll er die Befriedigung des Gläubigers - der Tschechischen Republik, vertreten durch Finanzamt für Prag - zäpad [West], wegen Forderung der Tschechischen Republik an die Gesellschaft NG in einer Gesamtsumme per 230.224.824,- tsch.Kr (in Umrechnungskurs etwa 9.435.000,- USD) vereitelt haben. Der Forderung liegt die Schuld der Gesellschaft NG für unbezahlte Mehrwertsteuer zugrunde. Um den unerlaubten Ursprung und das Auffinden des auf diese Weise erlangten Geldes zu verschleiern, handelte er wie folgt: Er hat am 15.08.2005 in Prag in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft NG, mit dem Vorsatz, den Gläubiger der Gesellschaft NG zu schädigen, mit der Gesellschaft N International LLC mit Sitz in ..., USA (im weiteren nur NGI) einen simulierten/fingierten Kaufvertrag über Lieferung der Erdölprodukte in der Zeitspanne vom 01.12.2005 bis zu dem 30.09.2006 in einer Gesamtmenge von 50 Mio. Liter von Benzin und 50 Mio. Liter von Diesel unterzeichnet. Laut Hinweis des Beschuldigten I S überwies die Gesellschaft NG auf weiterhin genanntes Konto der Gesellschaft NGI am 09.09.2005 einen Betrag per 850.000,- USD, am 29.09.2005 einen Betrag per 1.250.000,- USD, am 31.10.2005 einen Betrag per 778.000,- USD, am 15.11.2005 einen Betrag per 800.000,- USD und am 22.02.2006 einen Betrag per 21.724.005,92 tsch.Kr - in Umrechnungskurs etwa 905.000,- USD. Diese Beträge sollten als Anzahlungen für Lieferung der Treibstoffe dienen. In der Tat wusste jedoch der Beschuldigte, dass es zu keinem Geschäft kommt und dass dem Verkäufer - der Gesellschaft NGI diese Ware nicht; zur Verfügung steht. Die Gesellschaft NG bezahlte zwei erste Raten, die dritte Rate bezahlte sie nur zu einem Teil, weil sie bis zu dem 30.10.2005 nur einen Betrag per 788.000,-USD überwies, obwohl sie an ihrem Bankkonto genug Geld hatte, um die ganze Summe zu bezahlen. Am 01.12.2005 geriet die Gesellschaft NG in Verzug mit Bezahlung eines Betrages per 1.112.000,- USD. Mit einem Schreiben vom 06.12.2005 erklärte die Gesellschaft NGI ihren Rücktritt vom Vertrag und machte unverzüglich eine Konventionalstrafe geltend. Im Vertrag waren für die NG als den künftigen Käufer absolut unvorteilhafte Bedingungen verankert. Der Käufer verpflichtete sich im Wesentlichen, ohne jede Garantie, im Voraus eine Anzahlung für jede monatliche Lieferung auf das Konto des Verkäufers, Kto.-Nr. XX Xx 0XXX X00X XXXX 5001 3, geführt bei X Bank, ..., zu leisten. Das Konto wurde gerade für diesen Zweck eröffnet. Für den Fall, dass der Käufer in Verzug mit Zahlungen kommt wurde im Vertrag eine Konventionalstrafe in Höhe der bezahlten Anzahlungen vereinbart.
Der Beschuldigte I S soll, seiner eigenen Einlassung nach, weder die Existenz der Gesellschaft NGI, noch die Identität der Personen, die diese Gesellschaft angeblich vertraten und die für die Gesellschaft angeblich handelten und den Vertrag unterzeichneten, gar nicht nachgeprüft haben. Dem Inhalt des obigen Scheinvertrages ist jedoch zu entnehmen, dass für den Fall, dass die Gesellschaft NGI ihren Verpflichtungen nicht nachkommt sie mit keiner Sanktion rechnen müsste. Die Verpflichtung der Gesellschaft NGI war gar nicht gesichert.
Der Beschuldigte I S hat durch obig dargestellte Tat in der Zeitspanne vom 15.08.2005 bis zu dem 22.02.2006 absichtlich einen Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft NG in einem Wert von 111.858.553,- tsch.Kr (in Umrechnungskurs etwa 4.583.000,- USD) beiseite geschafft, mit dem Ziel und in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.
Weiterhin hat die Polizei ermittelt, dass die Gesellschaft NGI am 22.11.2005 an das Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik Antrag gegen die Gesellschaft NG wegen 894.176,- USD gestellt hat. Diesem Schiedsantrag bzw. Klagebegehren liegt eine verwirkte Konventionalstrafe zugrunde, die mit Purchase Contract on Supply of Petroleum Products vereinbart wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte Auszüge vom Konto-Nr. XXX.XX5.013 über Zahlungen, erhalten von der Gesellschaft NG vor. Im Antrag behauptete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass zwecks der Sicherung der Lieferungen der Treibstoffe der Antragsteller am 15.08.2005 einen weiteren Vertrag mit: der Gesellschaft B LLC, mit Sitz ..., USA, abgeschlossen habe. Infolge des Zahlungsverzuges der Gesellschaft NG war die Gesellschaft NGI verpflichtet, der Gesellschaft B eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.250.000,- USD zu bezahlen. Die Gesellschaft NGI sei deswegen verpflichtet gewesen, der Gesellschaft B LLC diese Konventionalstrafe zu bezahlen. Dadurch entstand ihr ein weiterer Schaden, den sie gegenüber der Gesellschaft NGI geltend machte. Der Beschuldigte I S anerkannte sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegenüber der Gesellschaft NG.
Am 15.11.2005 überwies er darüber hinaus auf das Konto der Gesellschaft NGI einen weiteren Betrag von 800.000,- tsch.Kr. Der Antragsteller, die Gesellschaft NGI hat jedoch im Schiedsverfahren gar nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft B LLC am 15.08.2005 überhaupt rechtlich existierte. Mit Auszug vom Konto Nr. XXXX X5013, geführt bei X Bank ..., hat er nur Lichtkopien der Zahlungsüberweisungsaufträge vom 21.09.2005 per 765.000,- USD und vom 03.10.2005 per 1.125.000,- USD zugunsten des Kontos der Gesellschaft B LLC, Kto.-Nr. XXX.XX6.013, geführt bei X Bank ... vorgelegt. Weiterhin hat er eine Lichtkopie der Faxmitteilung vom 17.11.2005 über Zahlung eines Betrages per 388.800,- USD vorgelegt. In dieser Faxnachricht ist jedoch eine andere Konto-Nr. der Gesellschaft B LLC genannt, zwar Kto.-Nr. XXX.XX6.013.
Der Lichtkopie eines Dokumentes - Certificate of Incumbency, unterzeichnet von D C, beglaubigt am 29.08.2005 vom öffentlichen Notar F O ist zu entnehmen, dass in Liechtenstein in Vertretung der Gesellschaft NGI H N und H L hätten handeln sollen. Laut Vollmacht beauftragte Herr H N in Vertretung der Gesellschaft NGI einen tschechischen Rechtsanwalt, Mag. L K, zu handeln. Er unterzeichnete eine Vollmacht für Mag. L K. Seine Unterschrift ist amtlich beglaubigt vom Fürstlichen Landgericht Vaduz am 15.11.2005. Mag. L K vertrat dann laut dieser Vollmacht die Gesellschaft NGI vor dem Schiedsgericht in Prag im Schiedsverfahren. Die Gesellschaft NGI war Antragsteller, die Gesellschaft NG war Antragsgegner. Dieser Prozessbevollmächtigte legte als Beweis Lichtkopien der Schreiben der Gesellschaft NGI vor, gerichtet an die Gesellschaft NG vom 01.11.2005 und vom 17.11.2005. Diese Schreiben sollen von H N unterzeichnet worden sein.
Der Lichtkopie des Vertrages Purchase Contract on Supply of Petroleum Products ist zu entnehmen, dass dieser Vertrag in Vertretung der Gesellschaft NGI am 15.08.2005 in Schaan unterzeichnet werden sollte. Die Unterschrift ist jedoch unleserlich. Für die Gesellschaft NG sollte der Beschuldigte I S am gleichen Tag in Prag den Vertrag unterzeichnen.
Ebenfalls der Vertrag Purchase Contract on Supply of Petroleum Products abgeschlossen zwischen der Gesellschaft NGI und der Gesellschaft B LLC sollte am gleichen Tag in Schaan unterzeichnet werden. Inhaltlich sind beide Verträge identisch, unterschiedlich jedoch ist die Konto-Nr. der Bank der Gesellschaft B LLC Artikel ix): X Bank AG, banc account Nr.: xxx.xx6.013, IBAN: XX XX 0XXX X00X XXXX 60013.
Es handelte sich um ein im Voraus vorbereitetes betrügerisches Szenario, um ein mit Arglist errichtetes Lügengebäude, wobei sich der Beschuldigte zur Täuschung besonderen Machenschaften (falsche Verträge) bediente. Diese Rückschlüsse bestätigt auch die Feststellung, dass die genannte Gesellschaft: NGI in den USA erst am 26.07.2005 und die Gesellschaft B LLC sogar erst am 29.09.2005 registriert wurden! Die Gesellschaft B LLC wurde erst nach dem behaupteten Vertrag, beschlossen mit der Gesellschaft NGI, registriert. Beide erwähnten Gesellschaften befassten sich jedoch mit keiner anderen Handelstätigkeit ausser den Geldtransaktionen, d. h. Überweisungen des Geldes von der Gesellschaft NG. Nach jetzigem Stand der Erkenntnisse sollen diese beiden Gesellschaften nach durchgeführten Geldtransaktionen gelöscht worden sein."
Dazu erwog das Landgericht wie folgt:
Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG sei gesondert zu entscheiden, welche der Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden. Dabei genüge weiterhin, dass die Unterlagen abstrakt geeignet seien, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Bei dieser Beurteilung sei ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal das Rechtshilfegericht keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit der Zusammenhänge und Hintergründe habe, sodass die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen sei, wenn aufgrund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert sei (StGH vom 1. März 2004, StGH 2003/72). Die ersuchte Behörde habe also nicht festzustellen, in welchem Masse welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant seien. Vielmehr habe sie einzig festzustellen, ob die auszufolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stünden und sich die Dokumente zumindest abstrakt als Beweismittel eigneten. Im Sinne der Prozessökonomie gelte dies jedenfalls für Dokumente, für welche die abstrakte Eignung einigermassen substantiiert bestritten werde (StGH a. a. O.).
Abgesehen davon, dass die abstrakte Eignung der gegenständlichen Bankunterlagen für das im Rechtshilfeersuchen dargestellte Strafverfahren von keinem Beteiligten angezweifelt worden sei, seien diese Unterlagen aus folgenden Überlegungen auszufolgen:
Aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 1. gehe hervor, dass deren wirtschaftlich Berechtigter L K sei. Beim wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin zu 2. handle es sich um den Beschwerdeführer zu 3., geboren am xx. Januar 195x, welcher an derselben Adresse wohnhaft sei, wie der in der Tschechischen Republik verfolgte I S. Von einem Naheverhältnis der beiden Namensvetter sei deshalb auszugehen. Nach den Kontounterlagen seien bei der Beschwerdeführerin zu 1. Gelder von über USD 2 Mio. von der NG eingegangen, welche über die Beschwerdeführerin zu 2. wieder an den Beschwerdeführer zu 3. transferiert worden seien. Somit bestehe der Verdacht, dass tatsächlich über fingierte Geschäftsvorfälle Gelder bei der Gesellschaft NG abgezogen und damit dem ausländischen Fiskus der Zugriff verweht worden sei. Die Unterlagen seien daher ohne Zweifel abstrakt geeignet, das ausländische Strafverfahren zu fördern.
Da die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. mittlerweile gelöscht seien, sei deren Antrag an der Ausfolgungstagsatzung nunmehr zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiere eine gelöschte Verbandsperson sachlich und rechtlich nicht mehr und sei damit auch nicht rechts- und parteifähig (OGH vom 4. September 2008, 11 RS.2008.51-34). Bei gelöschten Gesellschaften komme die ParteisteIlung nur noch dem Verwahrer der Unterlagen, im gegenständlichen Fall der Bank, zu.
Dem Beschwerdeführer zu 3. I S komme aufgrund seiner alleinigen Stellung als im Ausland Verfolgter ebenfalls keine Parteifähigkeit im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren zu. Die Bedenken, dass die gegenständliche Rechtshilfe anderen Straftatbeständen dienen sollte als denen, die im Rechtshilfeersuchen genannt seien, und welche grundsätzlich vom Rechtshilfegericht von Amts wegen aufzunehmen seien, seien unbegründet. Die gegenständliche Rechtshilfe werde unter der Bedingung gewährt, dass die Beweisergebnisse nur für die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Straftatbestände (Spezialitätsvorbehalt) verwendet werden dürften. Würde der Beschwerdeführer zu 3. also in der tschechischen Republik tatsächlich wegen anderer Straftatbestände verfolgt, könnten die gegenständlichen Beweisergebnisse nicht in einem entsprechenden Strafverfahren verwendet werden.
2. Der gegen diesen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes (ON 21) von den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. sowie der X Bank, ..., erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 2. März 2009 mit der Massgabe keine Folge, dass Punkt 3. der angefochtenen Entscheidung aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Mit den von den Beschwerdeführern gemachten Ausführungen zur Zulässigkeit der Rechtshilfe sei ein Beschwerdeerfolg nicht zu erreichen, weil hierüber im Ausfolgungsverfahren an sich nicht mehr zu befinden sei. Es gehe hier lediglich um den Umfang des Ausfolgungssubstrates und dessen abstrakte Eignung für das ausländische Strafverfahren.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass den diesbezüglich vorgebrachten Argumenten deswegen nicht beizutreten sei, weil es der Vertrauensgrundsatz gebiete, der abschliessenden Sachverhaltsversion des ersuchenden Staates zu folgen. Die in der Beschwerde angestellten Behauptungen entbehrten zudem einer Verifizierungsbasis. Überdies entspreche es durchaus einer nachvollziehbaren Vorgangsweise, wenn aufgrund von Rückfragen des ersuchten Staates ein Sachverhalt geschildert werde, der den Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung entspreche. Denn es könne keineswegs vorausgesetzt werden, dass der ersuchende Staat über die Rechtslage des ersuchten Staates von vornherein Bescheid wisse.
Soweit in der Beschwerde die abstrakte Eignung der übermittelten Unterlagen angesprochen werde, sei darauf hinzuweisen, dass hier zwischen Informationsbeschaffung und Beweisführung zu unterscheiden sei. Jedes Rechtshilfeersuchen diene nämlich nicht nur der Informationsbeschaffung bzw. der Informationserweiterung, sondern auch dazu, Beweismittel zu erhalten, um im Erkenntnisverfahren einen entsprechenden Sachverhalt beweismässig zu fundieren. Dazu würden die auszufolgenden Unterlagen dienen. Dass der Beschuldigte nicht an den Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. wirtschaftlich berechtigt sei, sei kein Grund für die Verweigerung der Ausfolgung der Unterlagen dieser Gesellschaft, wenn man die im Rechtshilfeersuchen angeführten Geldtransaktionen und die dahinter stehende Verdachtslage ins Auge fasse. Durch die Ausfolgung der Unterlagen würden weder das Beweisausforschungsverbot noch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz tangiert. Letzterer wäre nur dann von Relevanz, wenn diese Unterlagen für das Ersuchen nur von marginaler Bedeutung wären. Das Gegenteil sei hier der Fall, weil ja gerade auf die Konten der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. Geldbeträge geflossen seien, die im Kernbereich der Untersuchung der Oberstaatsanwaltschaft Prag lägen.
Somit habe der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein können. Punkt 3. der angefochtenen Entscheidung sei deswegen aufzuheben gewesen, weil bereits unter Punkt 1. die Übersendung sämtlicher Unterlagen für zulässig erklärt worden sei und im Hinblick auf die materielle Beschwerdeberechtigung der X Bank ohnehin auf die Beschwerde materiell einzutreten gewesen sei.
3. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss (ON 31) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. April 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV), der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 LV und des daraus fliessenden Bankkundengeheimnisses, des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV, des Beschwerderechtes nach Art. 43 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Er möge den angefochtenen Beschluss deshalb als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; weiters wolle der Staatsgerichtshof den Beschwerdeführern die Kosten dieses Verfahrens zusprechen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
3.1. Zur Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 12. Februar 2009 im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung eingehende Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit des vorliegenden (dritten) Rechtshilfeersuchens der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 8. August 2008 gemacht. Gleichzeitig hätten sie betont, dass dem Rechtsmissbrauchsverbot die Qualität eines die gesamte Rechtsordnung durchdringenden Rechtsgrundsatzes zukomme, welcher auch noch im Ausfolgungsverfahren nach dem RHG geltend gemacht werden könne und dementsprechend auch im Falle der Feststellung seiner Verletzung auch zur Aufhebung des Ausfolgungsbeschlusses führen müsse (Verweis auf StGH 1996/21). In der Beschwerde an das Obergericht sei in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen worden, dass der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz von der ersuchenden Behörde nicht derart strapaziert bzw. überspannt werden dürfe, dass dadurch sogar das Rechtsmissbrauchsverbot derogiert werde. Eine wie im vorliegenden Fall in sich im Sinne eines "venire contra factum proprium" von vornherein und offensichtlich erkennbar widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung dürfe auch im Ausfolgungsverfahren keinen Rechtsschutz finden.
Dieser rechtlichen Argumentation habe sich das Obergericht mit der Anführung eines einzigen Satzes entzogen. Dieser laute wie folgt:
"Mit diesen Ausführungen ist ein Beschwerdeerfolg nicht zu erreichen, weil im Ausfolgungsverfahren über die Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung an sich nicht mehr zu befinden ist."
Zudem habe das Obergericht noch angeführt, der Vertrauensgrundsatz gebiete es, der abschliessenden Sachverhaltsversion des ersuchenden Staates zu folgen. Gerade dies sei aber durch die Argumentation der Beschwerdeführer in Frage gestellt worden. Das Obergericht wäre somit gehalten gewesen, im Einzelnen zu begründen, weshalb bei dieser Sachverhaltslage dem Vertrauensgrundsatz der Vorzug zu geben sei und die von den Beschwerdeführern gerügte offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit nicht vorliege.
Zumindest hätte die Vorinstanz Gründe dafür anführen müssen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen sei. Im Ergebnis habe das Obergericht somit die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumente stillschweigend übergangen, obwohl diesen durchaus entscheidungswesentlicher Charakter zukomme (Verweis auf StGH 2007/116, Erw. 3.).
Der angefochtene Beschluss verletze deshalb die grundrechtliche Begründungspflicht nach Art. 43 LV.
3.2. Die Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit bzw. des Bankgeheimnisses, des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie des Beschwerderechts wird wie folgt begründet:
In materieller Hinsicht sei hierzu auszuführen, dass ein gestützt auf ein derart rechtsmissbräuchlich abgefasstes Rechtshilfeersuchen vorgenommener Grundrechtseingriff dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widerspreche. Es werde auf die Ausführungen zum Willkürverbot verwiesen.
In LES 2006, 316, habe der Oberste Gerichtshof explizit ausgesprochen, eine Verbandsperson bleibe parteifähig, wenn noch verwertbares Vermögen vorhanden sei. Es sei oben bereits ausgeführt worden, dass selbst nach der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanzen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Gesellschaft NG noch Forderungen zustünden. Somit sei die Parteifähigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin zu 1. die Parteifähigkeit und damit die Beschwerdelegitimation abzusprechen, bedeutete vor diesem Hintergrund einen Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung sowie das verfassungsmässige Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV.
3.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Das der gegenständlichen Herausgabe und Ausfolgung zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen sei nunmehr bereits die dritte Anfrage dieser Art, welche von der Oberstaatsanwaltschaft Prag an das Landgericht gerichtet worden sei. Die ersten Rechtshilfeersuchen vom 8. März bzw. 6. August 2007 (11 RS.2007.66-3 und 11 RS.2007.178-1) seien vom Landgericht zu Recht mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, dass sich aus dem von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt höchstens der Verdacht einer Abgabenverletzung ergebe, welche nach der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht rechtshilfefähig sei.
Daraufhin habe die Oberstaatsanwaltschaft Prag am 8. August 2008 ein neuerliches Rechtshilfeersuchen an die liechtensteinischen Behörden gerichtet. Dieses bilde nun Grundlage der gegenständlich bekämpften Ausfolgung. Wenn man sich den Inhalt bzw. die Sachverhaltsbehauptungen der drei Rechtshilfeersuchen nun genau anschaue, so stelle man entscheidende Unterschiede fest, welche sich nicht mit einem in der Zwischenzeit anders ausgefallenen Ermittlungsergebnis, sondern nur dadurch erklären liessen, dass von Seiten der ersuchenden Behörde der Sachverhalt bewusst dergestalt umgestellt worden sei, damit ein rechtshilfefähiges Delikt habe kreiert werden können. Damit habe die ersuchende Behörde jedoch gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung verstossen.
Im Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2007 (11 RS.2007.66-3) habe die ersuchende Behörde geltend gemacht, der Beschwerdeführer zu 3. habe gegen die §§ 250 und 252a des tschechischen Strafgesetzbuches (Betrug und Legalisierung der Erträge aus einer Straftat) verstossen. Der konkrete Verdacht sei damit begründet worden, der Beschwerdeführer zu 3. habe über die Handelsgesellschaft NG (NG) in der Zeitspanne vom Juli 2005 bis Februar 2006 eine erhebliche Menge von Treibstoff in die Tschechische Republik importiert. Er habe diesen Treibstoff zwar sofort an direkte Abnehmer verkauft, der Tschechischen Republik jedoch die dadurch anfallenden Steuern in Höhe von EUR 10,3 Mio. nicht entrichtet. Das Landgericht habe der ersuchenden Behörde dazu mit Schreiben vom 3. Mai 2007 richtigerweise mitgeteilt, aus dem Ersuchen seien nur behauptete Abgabenverletzungen ersichtlich, welche nach liechtensteinischem Recht nicht der Rechtshilfe in Strafsachen unterlägen.
Auch im zweiten Rechtshilfeersuchen vom 6. August 2007 (11 RS.2007.178-1) sei die oben dargestellte Sachverhaltsbehauptung, nämlich dass der Beschwerdeführer zu 3. tatsächlich Treibstoff importiert und die daraus resultierenden Steuerverpflichtungen nicht erfüllt habe, aufrecht erhalten worden. Ergänzt worden sei der Sachverhalt lediglich mit zusätzlichen Informationen über die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. sowie dem Hinweis darauf, dass zwischen der NG und der Beschwerdeführerin zu 1. ein Schiedsverfahren stattgefunden habe, im Rahmen dessen die Forderung der Beschwerdeführerin zu 1. gerade zum Zwecke anerkannt worden sei, um die Steuerverpflichtungen zu umgehen. Damit stehe fest, dass in den beiden ersten Rechtshilfeersuchen die ersuchende Behörde behauptet habe, die vermeintlichen Steuerforderungen seien im Zuge der inkriminierten Handlungen des Beschwerdeführers zu 3. entstanden. Da das Landgericht auch dieses ergänzende Rechtshilfeersuchen unter Hinweis auf die lediglich behauptete Abgabenverletzung abgewiesen habe, habe sich die ersuchende Behörde offensichtlich veranlasst gesehen, den behaupteten Sachverhalt einfach in der Weise umzustellen, dass anstatt der ursprünglich ins Feld geführten vermeintlichen Rechtsverletzungen nunmehr eine Gläubigerschädigung nach § 256 des tschechischen Strafgesetzbuches (bzw. des betrügerischen Konkurses nach liechtensteinischem Recht) konstruiert worden sei.
Nicht anders sei es jedenfalls zu erklären, dass die ersuchende Behörde im dritten Rechtshilfeersuchen vom 8. August 2008 nunmehr die ursprüngliche Behauptung, die Mehrwertsteuerforderung sei gerade aus dem inkriminierten Geschäft entstanden, fallen gelassen und stattdessen vorgegeben habe, diese Forderung habe schon vorbestanden, sodass durch die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland eine Gläubigerschädigung (nämlich der tschechischen Steuerbehörde) eingetreten sei. Sinnigerweise werde die behauptete Mehrwertsteuerforderung im dritten Rechtshilfeersuchen denn auch nicht mehr mit 290'000'000 tschechischen Kronen, sondern nur noch mit einer Summe von 230'224'824 Kronen angegeben. Nun habe die ersuchende Behörde aber eine Erklärung dafür finden müssen, warum die Mehrwertsteuerforderung nun doch nicht aus dem behaupteten Öllieferungsgeschäft stammen sollte. Zu diesem Zweck sei nun entgegen der früheren Darstellung einfach die Behauptung in den Raum gestellt worden, es sei gar nie Öl geliefert worden bzw. der Beschwerdeführerin zu 1. habe die Ware nie zur Verfügung gestanden.
Ein solch widersprüchliches Verhalten der ersuchenden Behörde könne nur dadurch erklärt werden, dass gegen den in Tschechien Beschuldigten (den Beschwerdeführer zu 3.) mit aller Macht ein der Strafverfolgung unterliegender Sachverhalt konstruiert werden solle. Dies widerspreche indessen fundamentalen strafprozessualen Grundsätzen, insbesondere demjenigen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Es könne nicht angehen, dass eine um Rechtshilfe ersuchende Behörde in offenkundiger Weise den Sachverhalt nach Belieben umstellen bzw. durch ebenso offensichtlich widersprüchliches Verhalten eine an sich unzulässige Rechtshilfe erwirken könne. Mindestens der gegen den Beschuldigten ins Feld geführte Anfangsverdacht müsse sich der ersuchten Behörde aus dem Rechtshilfeersuchen erschliessen. Im Falle derartiger Widersprüchlichkeiten, welche sich indessen entscheidend auf die Gewährung der Rechtshilfe auswirkten, müsse auch dem Grundsatz in dubio pro reo Rechnung getragen werden. Es stehe aufgrund dieses Verhaltens der ersuchenden Behörde jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer zu 3. nicht auf die Einhaltung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Unschuldsvermutung in Tschechien hoffen dürfe. Eine reelle Gefahr sei diesbezüglich mehr als indiziert. Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen erweise sich deshalb als missbräuchlich im Sinne der eingangs erwähnten StGH-Rechtsprechung und trage die konkrete Gefahr der Nichteinhaltung der in Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG postulierten rechtsstaatlichen Grundsätze in sich.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die Rechtsmissbräuchlichkeit des dritten Rechtshilfeersuchens der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 8. August 2008 aufgrund der obigen Erwägungen geradezu offenkundig. Das Obergericht bewerte diese Widersprüchlichkeiten im angefochtenen Beschluss jedoch wie folgt:
"Überdies entspricht es durchaus einer nachvollziehbaren Vorgangsweise, wenn aufgrund von Rückfragen des ersuchten Staates ein Sachverhalt geschildert wird, der den Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung entspricht. Denn es kann keineswegs vorausgesetzt werden, dass der ersuchende Staat über die Rechtslage des ersuchten Staates von vornherein Bescheid weiss."
Das Obergericht bringe es mit dieser Aussage auf den Punkt und leiste zugleich einen Offenbarungseid darüber ab, wie exzessiv und willkürlich der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zur Aushebelung rechtsstaatlicher Grundsätze (wie demjenigen des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit und letztlich auch dem Bankgeheimnis) missbraucht werde. Nach allgemeinem Verständnis bedeute das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit doch nichts anderes, als dass der Sachverhalt, hinsichtlich welchem ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Ausland bestehe, auch im ersuchten Staat unter einen dort geltenden Straftatbestand subsumiert werden können müsse. Die tschechischen Behörden hätten in den beiden ersten Rechtshilfeersuchen unbestritten zweimal einen Sachverhalt bzw. eine Verdachtslage geschildert, welche nach liechtensteinischem Recht keinen Straftatbestand begründe. Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit sei somit nicht erfüllt gewesen. Wenn man die obige Rechtfertigung des Obergerichtes nun auch nur oberflächlich betrachte, müsse einem zwangsläufig der Verdacht beschleichen, dass ausländische Untersuchungsorgane von den liechtensteinischen Behörden gezielt dahingehend beraten bzw. angeleitet würden, wie ein Sachverhalt geschildert werden müsse, damit er unter eine liechtensteinische Strafnorm subsumiert werden und damit unter dem Deckmantel des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips Rechtshilfe geleistet werden könne. Ein solches Vorgehen heble den Rechtsstaat aus, sei willkürlich und nicht zu tolerieren. Damit werde nämlich nicht der ersuchten Behörde eine bestehende Verdachtslage sachverhaltsmässig mitgeteilt, sondern vielmehr eine solche konstruiert, um den rechtlichen Anforderungen im ersuchten Staat (insbesondere der doppelten Strafbarkeit) Genüge zu tun.
Entweder die ausländische Verdachtslage begründe auch nach liechtensteinischem Recht einen Straftatbestand oder nicht. Die bewusste Konstruktion von Sachverhalten durch die ersuchende Behörde bzw. die Anleitung durch die ersuchte Behörde zu einer solchen missbrauche den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz und sei damit rechtswidrig. Im vorliegenden Fall ergebe sich ein solcher Missbrauch aufgrund der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellung im Vergleich zu den vorherigen Rechtshilfeersuchen sowie der plötzlichen Anführung des rechtshilfefähigen Straftatbestandes der Gläubigerbenachteilung zweifelsfrei.
Die Übersendung der beschlagnahmten Dokumente an die ersuchende Behörde und damit auch der angefochtene Beschluss, in welchem diese Übersendung für zulässig erklärt worden sei, seien aus diesen Gründen mit dem Willkürverbot nicht vereinbar und somit verfassungswidrig.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 9. April 2009 Folge.
5. Mit Schreiben vom 16. April 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Die Beschwerdeführer teilten dem Staatsgerichtshof mit Schriftsatz vom 17. August 2009 mit, dass bei im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens erfolgten Zeugeneinvernahmen tschechische Beamte teilgenommen hätten und dass die von diesen erlangten Informationen zur Einvernahme eines bisher den tschechischen Behörden nicht bekannten Zeugen missbraucht worden seien. Zum Beweis hierfür waren dem Schriftsatz auch verschiedene Dokumente beigelegt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 2. März 2009, 11 RS.2008.202-31, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bei der materiellen Behandlung dieser Beschwerde ist die Mitteilung der Beschwerdeführer vom 17. August 2009 samt Beilagen nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um im Individualbeschwerdeverfahren nicht zulässige Nova handelt (StGH 2007/18, Erw. 4.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]).
3. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss (ON 31) gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV verstosse.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1
[6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführer rügen konkret, dass sie vor dem Obergericht vorgebracht hätten, das gegenständliche Rechtshilfeersuchen sei missbräuchlich. Dagegen habe das Obergericht abgesehen von einem Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz nur entgegnet, mit diesen Ausführungen sei ein Beschwerdeerfolg nicht zu erreichen, weil im Ausfolgungsverfahren über die Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung an sich nicht mehr zu befinden sei.
Die Beschwerdeführer erachten diese Begründung unter Verweis auf StGH 1996/21 als ungenügend. Nach dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes hat das Rechtsmissbrauchsverbot die Qualität eines die ganze Rechtsordnung durchdringenden Rechtsgrundsatzes (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 6]). Daraus leiten die Beschwerdeführer ab, dass dieser Grundsatz in Rechtshilfesachen auch noch im Ausfolgungsverfahren geltend gemacht werden könne.
Dem ist zu widersprechen. Der Staatsgerichtshof hat in der StGH-Entscheidung 1996/21 nämlich nur klargestellt, dass das Rechtsmissbrauchsverbot (materiell) in der gesamten Rechtsordnung gilt, was aber nicht heisst, dass dessen Geltendmachung (prozessual) jederzeit möglich ist. Das Rechtsmissbrauchsverbot ist vielmehr umgehend geltend zu machen, sobald die entsprechenden Umstände bekannt sind. Dies hätten die Beschwerdeführer schon im Beschlagnahmeverfahren tun können und auch müssen, zumal sich der Rechtsmissbrauchsvorwurf gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe richtet und über diese abschliessend im Beschlagnahme- und nicht mehr im Ausfolgungsverfahren entschieden wird (StGH 2008/50, Erw. 3.2; StGH 2008/23, Erw. 2.3; StGH 2006/30, Erw. 5.2; siehe auch OGH-Beschluss LES 2002, 293 [296 f.]). Die Beschwerdeführer hätten deshalb den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschlagnahmebeschluss (ON 11) anfechten müssen.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Begründung des Obergerichtes, wonach das Rechtsmissbrauchsargument im Ausfolgungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne, nicht nur als genügend, sondern auch als materiell richtig. Wenn das Obergericht trotzdem noch materiell auf diese Frage eingegangen ist, so handelt es sich dabei um eine blosse Zusatzbegründung; dabei ist aus grundrechtlicher Sicht irrelevant, ob diese Zusatzbegründung allein den Minimalanforderungen an die Begründungspflicht ebenfalls genügen würde oder nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht, wenn eine Entscheidung zumindest eine verfassungskonforme Begründung enthält (StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1] mit Verweis auf StGH 1996/8, LES 1997, 153 [158, Erw. 2.4]). Es ist deshalb nicht weiter auf diese Zusatzbegründung einzugehen.
4. Aufgrund dieser Erwägungen kann die angefochtene Obergerichtsentscheidung auch nicht gegen das Willkürverbot bzw. gegen Art. 32 LV verstossen, soweit diese Rechtsrügen ebenfalls mit der Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens begründet werden.
5. Die Beschwerdeführer machen aber eine weitere Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit bzw. des Bankkundengeheimnisses (Art. 32 LV), des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 31 LV) sowie des Beschwerderechts (Art. 43 LV) geltend, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Parteifähigkeit der Verbandsperson verfassungswidrig sei.
Doch auch auf diese Grundrechtsrüge braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da das Obergericht die Beschwerdelegitimationsfrage im Beschwerdefall nicht näher geprüft hat, da die Beschwerde jedenfalls materiell abzuweisen war. Insoweit war die von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig gerügte OGH-Rechtsprechung zur Parteifähigkeit von gelöschten Gesellschaften im Beschwerdefall nicht anwendbar, sodass auch eine allfällige Verfassungswidrigkeit dieser Praxis für die gegenständliche Entscheidung des Staatsgerichtshofes ohne Relevanz wäre.
6. Die den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. April 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Kosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. September 2009