StGH 2009/70
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Anstalt 9490 Vaduz
vertreten durch den Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht:
X Y
dieser wiederum vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Norbert Seeger 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 23. März 2009, 11RS.2008.250-39
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache 11 RS.2008.250 forderte das Landgericht die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (ON 12) gemäss § 96 StPO auf, dem Landgericht binnen 14 Tagen diverse Geschäfts- und Bankunterlagen der D Corporation AG, darunter auch Verträge und Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit den Inhabern bzw. dem Inhaber der D Corporation, Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei T & Partner in W sowie von X Y erstellte Vollmachten zur Vertretung der D Corporation herauszugeben.
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Bei der Staatsanwaltschaft in Katowice sei ein Strafverfahren gegen 1. J S, 2. A P und 3. W P wegen der oben rubrizierten Straftatbestände anhängig. Im Rahmen dieses Strafverfahrens ersuche die Landesstaatsanwaltschaft in Katowice um die im Spruch genannte Massnahme und führe dabei wie folgt aus:
"Das in dem Strafverfahren bisher erhobene Beweismaterial hat den Verdacht glaubhaft gemacht, dass es eine Gruppe von Staatsbeamten gibt, welche dazu beigetragen haben, dass die Privatisierung der Gesellschaften des Fiskus nur dann vorgenommen werden konnte, wenn diesen Staatsbeamten Vermögensvorteile (Schmiergelder) gewährt worden waren. Die Korruptionsdelikte wurden in den Jahren 1994 - 2004 verübt. Die Personen, welche die Schmiergelder annahmen, waren an verschiedenen Stellungen am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums dann am Schatzministerium eingestellt.
Die Korruptionsdelikte wurden nach dem Abschliessen des jeweiligen Privatisierungsvertrags, d. h. nach dem Verkauf der Aktien ausgeführt. Man konnte das sich wiederholende Schema des Verkehrs mit der Korruption verbundener Finanzmittel nachvollziehen. Diese Gelder gelangten vom Investor direkt an eine ausserhalb der Republik Polen eingetragene Firma (Firmeninhaber war in der Wirklichkeit eine Person, die öffentliche Funktion ausübte, bzw. eine Person, welche für sie handelte) oder zuerst an eine Firma, die dem Investor Marketing- bzw. Public-Relations-Dienstleistungen anbot, und erst dann an eine ausländische Firma, die unter der Kontrolle der Person stand, welche eine öffentliche Funktion ausübte.
Mitglieder der Gruppe von Personen, welche mit den Korruptionsdelikten verbunden sein konnten, waren: J S, A P und W P.
W P war in der Zeitspanne November 1993 - Juni 1995 Generaldirektor und Kabinettsdirektor beim Minister für Umwandlung des Staatseigentums.
A P war in den Jahren 1994 - 1997 am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums und am Schatzministerium als Ministerberater und Ministerialrat eingestellt. Vom 26. November 2001 bis 7. Januar 2003 war er Ministerberater beim Schatzminister.
J S hatte in den Jahren 1994 - 2003 die Funktionen: Hauptspezialist, stellvertretender Direktor, Ministerberater, Ministerialrat und wiederholt stellvertretender Direktor am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums sowie am Schatzministerium inne. In der Zeitspanne 14. Januar 2002 - 12. Februar 2003 war er diensthabender Direktor der Ministerialabteilung für Privatisierung am Schatzministerium.
Aus der Verfahrensakte ist zu entnehmen, dass J S ein Konto (Kontonummer unbekannt) bei der schweizerischen Bank X (Switzerland) SA hatte, auf dem bisher unbekannte Geldsummen angesammelt wurden. J S reiste mit M L nach Liechtenstein, wo sie Gelder, bei denen es sich um Bestechungsgelder handeln könnte, von unbekannten Konten auszahlten.
Zu Beginn der Ermittlungen wurde auf die Firma D /phonetisch/ im Fürstentum Liechtenstein aufmerksam gemacht, welche Empfängerin einer Geldüberweisung von der Firma BS in Warszawa war. Bei dieser Zahlung handelte es sich in Wirklichkeit um das Schmiergeld für eine gewonnene Bauausschreibung eines neuen Firmensitzes von PL. Aus sichergestellten Unterlagen ergibt sich, dass Firma BS am 4. Oktober 1999 den Betrag von 820000.00 PLN, umgerechnet 200'000.00 US-Dollar, aufs Konto der Firma D CORPORATION überwiesen hatte. Als Grundlage für diese Überweisung wurde eine Rechnung (ohne Nummer) der Firma D CORPORATION, Postfach 1xxx, FL-9490 Vaduz, vom 17. September 1999 angegeben. In dieser Rechnung ist die Kontonummer: 1xx.xxx.87 der Firma D CORPORATION bei der Liechtensteinischen Landesbank Vaduz genannt.
Den sichergestellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass Firma D CORPORATION in Vaduz, Postfach 1xxx, Handelsregister-Nummer: H.9xx/x9, ihren Sitz hat. Firma D CORPORATION wird von A Anstalt, Vaduz, vertreten und von X Y verwaltet.
Im Laufe der Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass die Firma D CORPORATION Investitionstätigkeit in Polen ausübte. Es besteht der Verdacht, dass diese Tätigkeit darauf ausgerichtet war, die aus den oben geschilderten Korruptionsdelikten herrührenden Finanzmittel zu legalisieren und in Verkehr zu bringen. Als Bevollmächtigter der Firma D CORPORATION bei bisher ermittelten Geschäften in Polen handelte Herr M T.
Man konnte bisher feststellen, dass die Firma D CORPORATION die Anteile an nachfolgend bezeichneten Firmen erworben hatte:
1. TI/GmbH/ in Warszawa. Diese Gesellschaft wurde von A P und seiner Ehefrau X P errichtet; M T war Vorstandsvorsitzender. Im Februar 1997 hatte D CORPORATION die Anteile an TI im Wert von 55'000.00 PLN übernommen. Am 24. April 1999 gehörten Anteile an TI, im Gesamtwert von 1'184'000.00 PLN zu D CORPORATION. Am 8. Dezember 1999 gewährte D CORPORATION der Gesellschaft TI das Darlehen in der Höhe von 1'285'000.00 PLN.
2. ZE/Aktiengesellschaft/ in Warszawa (derzeit N i Kapital). Vorstandsvorsitzender dieser AG war A P. Die Gesellschaft wurde u. a. von A P, M L, J K (Ehefrau vom ehemaligen Schatzminister W K) und TI errichtet. Im Oktober 1999 hatte D CORPORATION 160 Aktien Z Estate je im Nenwert 1000.00 PLN (160'000.00 PLN) erworben.
3. IL/GmbH/ in Warszawa. Im Februar 2000 hatte D CORPORATION die Anteile an IL im Wert von 287'000.00 PLN übernommen.
M T handelte als Bevollmächtigter einer weiteren Firma aus Liechtenstein: T CORPORATION LIMITED in Mauren. Am 30. September 2000 hatte T LIMITED von D CORPORATION Anteile der Gesellschaft TI erworben. Später wurden auch weitere Anteile der Gesellschaft TI von T CORPORATION LIMITED übernommen, und am 20. Juni 2001 war die Firma T CORPORATION LIMITED Inhaberin von insgesamt 17'200 Anteilen im Wert je von 100.00 PLN (1'720'000.00 PLN).
Im Zuge des Verfahrens konnte ein Vertrag vom 30. September 2000 zwischen D CORPORATION LIMITED in Vaduz, vertreten von X Y, und T CORPORATION LIMITED in Mauren, vertreten von O B, sichergestellt werden. Gemäss diesem Vertrag wurde die Schuld der Firma TI aus dem Darlehensvertrag vom 8. Dezember 1999 in der Höhe von 770'000.00 PLN (gemäss dem Vertrag hatte TI 515'000.00 PLN bezahlt) durch T CORPORATION von D CORPORATION übernommen.
Im hiesigen Verfahren wird auch die Gewährung eines Vorteils bei der Privatisierung des Unternehmens ST/Aktiengesellschaft/ in Warszawa im Jahre 2002 untersucht. Es konnte festgestellt werden, dass die Firma TQ /GmbH/, Firmeninhaber G C, eine Bezahlung über 1'200'000.00 Euro im Zusammenhang mit der Privatisierung der Gesellschaft ST/Aktiengesellschaft erhalten hatte. Die Firma TQ H [hatte] diesen Betrag teilweise an weitere Firmen überwiesen, u.a. 600'000.00 Euro an Firma KD Company (ZypernFirma Herrn K D) und 1'177'114.00 PLN an IL/GmbH/ in Warszawa (D CORPORATION hatte Anteile dieser Gesellschaft). A P erhielt in den ersten Monaten 2003 von TQ das Gehalt in der Höhe von 250'000.00 PLN.
2003 wurden die Anteile der Gesellschaft IL durch D CORPORATION an eine andere Zypern-Gesellschaft MG LIMITED verkauft. MG LIMITED erwarb in diesem Jahr auch die Anteile der TI von T CORPORATION LIMITED.
Bemerkenswert ist, dass M T als Bevollmächtigter der Firmen: D CORPORATION, T CORPORATION LIMITED sowie MG LIMITED handelte. M T und K K haben eine Rechtskanzlei in W, Strasse .... Beide Personen, M T und K K, waren als Bevollmächtigte der meisten ausländischen Firmen tätig, die mit dem für dieses Verfahren relevanten Firmenkapital verbunden waren. Beide Personen errichteten auch selbst Gesellschaften in Polen, waren Mitglieder ihrer Führungsorgane und führten deren Liquidation aus.
An dieser Stelle muss ein weiterer Gegenstand des Verfahrens dargestellt werden und zwar das Legalisieren der aus Korruptionsdelikten herrührenden Finanzmittel durch die Kapitalgeschäfte in den in der Republik Polen tätigen Firmen. Wie erwähnt war Firma D CORPORATION Anteilsinhaberin der Firma IL. Die Firmen IL und D CORPORATION ihrerseits erwarben im Jahre 2000 Aktien der Firma N 1 KAPITAL in W. Andere Aktionäre N 1 KAPITAL waren bereits benannte M L, A P und auch J K (Ehefrau vom ehemaligen Schatzminister W K), W J (im Jahre 2002 Unterstaatssekretär am Ministerium für Infrastruktur).
Im anhängigen Verfahren wurde eine Gruppe von Personen sowie von Gesellschaften festgestellt, die mit A P und M P verbunden waren. Die Anteile dieser Gesellschaften sind Gegenstand fortlaufenden Verkehrs innerhalb [einer] geschlossenen Gruppe von Personen (Familienangehörige und Bekannte) sowie mit ihnen verbundenen Wirtschaftsunternehmen. Die Eigentümerstruktur einiger dieser Unternehmen wurde einige Male im Jahr ohne eindeutige wirtschaftliche Gründe geändert. Beim Handel mit Anteilen sind auch ausländische Unternehmen beteiligt, deren Eigentümer- und Kapitalstruktur unklar ist. Ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben:
D CORPORATION in Vaduz,
T CORPORATION LIMITED in Mauren.
Es besteht der Verdacht, dass dieser Verkehr mit Anteilen darauf ausgerichtet ist, rechtswidrig erlangte Finanzmittel, darunter aus geschilderten Korruptionsdelikten, zu legalisieren."
Hierzu erwog das Landgericht wie folgt:
Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen sei das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April anzuwenden. In der vorliegenden Sache handle es sich weder um eine politische, noch um eine militärische oder fiskalische strafbare Handlung, weshalb die Leistung der Rechtshilfe grundsätzlich zulässig sei. Als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe sei die beiderseitige Strafbarkeit anzusehen. Nach diesem Grundsatz müsse der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit Strafe bedroht sein. Die Identität der Deliktsbezeichnung sei nicht erforderlich. Bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit sei der Sachverhalt sinngemäss so umzustellen, dass er so zu beurteilen sei, als wäre er im ersuchten Staat verwirklicht worden.
Der dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen habe, erhalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest der Begehung einer strafbaren Handlung nach den § 304 und 307 StGB. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt gehe nämlich hervor, dass bei Privatisierungen von Unternehmen Beamte bestochen worden seien.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 RHG müssten für die Leistung der Rechtshilfe die nach der Strafprozessordnung erforderlichen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen vorliegen.
Im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen werde um die Sicherstellung von Unterlagen der D Corporation AG ersucht. Gemäss § 96 Abs. 1 StPO seien Gegenstände, die unter anderem für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten, in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen.
Da nach dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht bestehe, dass an die D Corporation Schmiergeldzahlungen überwiesen und über diese Gesellschaft wiederum Anteile von Gesellschaften gehalten worden seien, welche in die gegenständlichen Bestechungshandlungen involviert seien, seien die Unterlagen der D Corporation AG ohne Zweifel von Bedeutung im Sinne des § 96 Abs. 1 StPO und dienten diese Unterlagen namentlich dazu, die Mittelherkunft, den weiteren Geldfluss, die Hintergründe der Geschäfte und Transaktionen sowie die Beziehungen unter den erwähnten Personen und Gesellschaften festzustellen und zu beweisen.
Gestützt auf § 96 Abs. 2 StPO sei im Übrigen jedermann verpflichtet, derartige für das Strafverfahren sämtliche Gegenstände und Unterlagen herauszugeben.
2. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht.
Unter anderem wurde unter Geltendmachung des Einwandes "ne bis in idem" vorgebracht, dass die polnische Staatsanwaltschaft bereits im Verfahren 11 RS.2006.65 mindestens seit dem 28. März 2008 im Besitz der Unterlagen der D Corp. sei. Dabei handle es sich um folgende Unterlagen:
-. Bankunterlagen der D Corp., erhalten von der Y Bank mit Kontoauszügen aus allen Bankkonten bei der Y Bank die von der D Corp. während der Zeit ihrer Tätigkeit erstellt worden seien;
-. Körperschaftsunterlagen, d. h. Auszug vom Handelsregister und Satzung von D Corp.;
-. Handelsverträge mit Rechnungen und Korrespondenz;
-. Vernehmungsprotokoll von X Y und O B als Zeugen je vom 23. Januar 2007.
Diese Unterlagen seien den polnischen Organen der Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, anhängig bei der Landesstaatsanwaltschaft, Büro für organisierte Kriminalität, Aussenstelle Katowice, AZ Ap II Ds.7/02/P wegen des Verdachtes u. a. des Handelsbetruges und der Geldwäsche gegen P B, A G, M F, W S, M M, J L, P P, herausgegeben worden. Daraus folge, dass die polnischen Strafverfolgungsbehörden bereits volle Kenntnis über die Verbindung zwischen der D Corp. und polnischen Staatsbürgern und Gesellschaften mit Sitz in Polen aufgrund der oben genannten Unterlagen auch über Kapitalverkehr und Vermögensvorteile hätten.
Es könne zwar damit argumentiert werden, dass die im Vorverfahren den polnischen Strafverfolgungsbehörden herausgegebenen Unterlagen mit der Klausel (Bedingung) herausgegeben worden seien, dass sie in keinem anderen Verfahren als in diesem und gegen keine andere Person, als in dem Rechtshilfeersuchen genannt, verwendet werden dürften und daher ein neues Ersuchen notwendig wäre. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass ein direkter Konnex zum Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2006.65 und dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren bestehe, der das vorliegende Rechtshilfeersuchen unzulässig mache.
Dieser Konnex ergebe sich aus dem Umstand, dass der wenig substantiierte Vorwurf der Korruption auf Erkenntnissen beruhe, die im Vorverfahren gewonnen worden seien. Aufgrund der eindeutigen - völkerrechtlich verbindlichen - Auflage, dass Erkenntnisse aus dem Vorverfahren nicht in anderen Verfahren oder gegen andere Personen verwendet werden dürften, ergebe sich, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen seine Verdachtsmomente auf Umstände stütze, die aufgrund des klaren Verwertungsverbotes im Vorverfahren gar nicht Eingang in das vorliegende Rechtshilfeersuchen hätten finden dürfen. Der Vertrauensgrundsatz entbinde das Gericht nicht, den Sachverhalt dahin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtshilfe vorlägen oder nicht. Hinzuweisen sei diesbezüglich auf Art. 52 Abs. 4 Punkt 1 des RHG. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die rechtshilfeersuchende Behörde im gegenständlichen Verfahren Unterlagen und Informationen verwende, die vom Fürstentum Liechtenstein im Rahmen von Rechtshilfeersuchen zu 11 RS.2006.65 übersandt worden seien. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass dies der einzige Beweis dafür sei, dass der D Corp. und T Corporation direkt mit A P und M P verbunden seien. In den Aussagen von X Y und O B vom 23. Januar 2007 seien als Gründer und Begünstigte der D Corp. M T und M P genannt worden und als Gründer und Begünstigter der T Corporation A P. Allein aus diesen Aussagen ergebe sich auch eine Verbindung beider Gesellschaften mit J S, weiters der ganze Kapitalverkehr zwischen der D Corp. und Gesellschaften in Polen. Auch die Zahlungen von B S gingen aus den beschlagnahmten Unterlagen von D hervor, die im Rahmen des Vorverfahrens ausgefolgt worden seien. Somit stehe fest, dass die polnischen Strafverfolgungsbehörden den im vorliegenden Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt aufgrund der Unterlagen der D Corp. und T Corporation, die ihnen im Rahmen des vorerwähnten Rechtshilfeersuchens nach Polen übersandt worden seien, wüssten. Damit sei aber das vorliegende Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich und diene offenbar nur der nachträglichen Legalisierung der Nichteinhaltung der Auflagen (Verwertungsverbot). Dies werde auch aus dem Umstand deutlich, dass der Rahmen des vorliegenden Falles sehr unzusammenhängend und wenig substantiiert dargelegt werde und viel breiter sei, als jener im Vorverfahren. Dazu komme noch, dass im Rechtshilfeersuchen von Korruptionsdelikten, in Verbindung mit den vielen Privatisierungen des Staatseigentums in Polen zwischen 1994 und 2004 die Rede sei, während das Verfahren PR IV - III Ds. 10/07/Sp. nur zwei Privatisierungen betreffe, nämlich die Gesellschaften ST und die Gruppe G-8, welche in den Jahren 2002 bis 2004 stattgefunden habe.
3. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 23. März 2009 (ON 39) keine Folge und begründete dies wie folgt:
3.1. Grundlage für die gegenständliche Rechtshilfeleistung sei das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. April 1959. Der zunächst in der Beschwerde erhobene Einwand "ne bis in idem" bzw. "res iudicata" sei deswegen unbeachtlich, weil sich das neue Rechtshilfeersuchen auf Beweismaterial stützt, das den Verdacht glaubhaft mache, dass eine Gruppe von Staatsbeamten dazu beigetragen habe, dass die Privatisierungen der Gesellschaften des Fiskus nur dann hätten vorgenommen werden können, wenn diesen Staatsbeamten Vermögensvorteile (Schmiergelder) gewährt worden seien. Der Täterkreis sei insbesondere auf die Personen J S, A P und W P fokussiert worden. Im Rechtshilfeersuchen sei auch schlüssig ausgeführt worden, aus welchen Gründen eine Beziehung zwischen dem Täterkreis und dem nunmehr begehrten Editionssubstrat gegeben sei. Dieser neue Sachverhalt rechtfertige aber die getroffene Rechtshilfemassnahme. Der Hinweis auf Art. 52 Abs. 4 RHG sei deswegen nicht zielführend, weil der neue Sachverhalt Ermittlungsmassnahmen im Rechtshilfeweg notwendig mache. Die Behauptungen in der Beschwerde, die These der polnischen Staatsanwaltschaft darüber, dass fast jede Privatisierung der staatlichen Gesellschaften in Polen in den Jahren 1994 bis 2004 mit Korruptionsdelikten verbunden gewesen sei, sei faktisch nicht untermauert und liesse sich auch nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass man in den Rechtshilfeersuchen nur von einer beendeten Privatisierung spreche bzw. eine solche Tatsache angedeutet habe, gingen am Vertrauensgrundsatz vorbei. Denn es werde im Rechtshilfeersuchen behauptet, dass diese Sachverhaltsgrundlage auf bisher erhobenes Beweismaterial zurückzuführen sei.
3.2. Auch die weiteren Argumente in der Beschwerde, wonach das Verfahren im ersuchenden Staat gegen unbekannte Täter laufe, widersprächen dem Vertrauensgrundsatz, weil der mögliche Täterkreis im Ersuchen ausdrücklich angeführt worden sei. Dass einer der Mittäter zwischenzeitlich verstorben sei, hindere aber nicht die Strafverfolgung gegen die anderen Personen und den dadurch bedingten Aufklärungsbedarf.
3.3. Der in der Beschwerde weiters relevierte Umstand der Tatzeiteninkongruenz spiele deswegen keine Rolle, weil sich die Ermittlungsaktivitäten bei Korruptionsdelikten auch an die den eigentlichen Amtshandlungen vorausgegangenen Jahre zu richten hätten, zumal es der Erfahrung entspreche, dass Korruptionszahlungen in der Regel vor den durch diese Zahlungen verursachten Missbräuchen stattfänden.
Hinzuweisen sei darauf, dass ein Herausgabeauftrag nach § 96 Abs. 2 StPO noch keine Zwangsmassnahme darstelle. Erst die bei Verweigerung gemäss dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Beugemittel erfüllten diese Voraussetzung. Angesichts der mit den zu untersuchenden Delikten gegebenen Stoffsammlungspflicht sei es keineswegs unzulässig gewesen, die Herausgabe der Unterlagen für die Zeit nach der Liquidation der D Corp. zu verlangen, weil kontaminierte Kontoverbindungen schon wegen der Rückverfolgung des Grades der Kontamination in der Regel über einen längeren Zeitraum auch im Hinblick auf eine mögliche Abschöpfung der Bereicherung zu untersuchen seien.
Soweit in der Beschwerde der Schriftwechsel zwischen einem potentiellen Beschuldigten und seinem Anwalt angesprochen werde, sei auf freiwillige Herausgabe dieser Unterlagen und die Selektionspflicht des Erstgerichtes vor und während dem Ausfolgungsverfahren zu verweisen.
Verfehlt sei schliesslich die Annahme, dass durch einen Herausgabeauftrag das Hausrecht verletzt werden könnte, nachdem eine Hausdurchsuchung mit der angefochtenen Entscheidung keineswegs angeordnet worden sei. Von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips könne deswegen keine Rede sein, weil die getroffene Massnahme zur Aufklärung schwerwiegender Delikte diene. Dass die begehrte Massnahme im ersuchenden Staat von einem Gericht verfügt werden müsse, widerspreche den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, das eine derartige Einschränkung nicht kenne. Aus dem in Art. 3 Abs. 1 des zitierten Übereinkommens enthaltenen Begriff "Justizbehörden des ersuchenden Staates" lasse sich jedenfalls die in der Beschwerde reklamierte Prüfung eines Gerichtes im ersuchenden Staat nicht ableiten.
Die weiters geltend gemachten Verfahrensgrundsätze scheiterten an jenen Prämissen, die die Höchstgerichte unter dem Begriff "Vertrauensgrundsatz im Rechtshilfeverfahren" festgelegt hätten. Die Bezugnahme auf Art. 6 EMRK und auf den Grundsatz der Gewaltenteilung gehe wegen der multilateral eingegangenen Verpflichtungen des Staates und den sich daraus ergebenden Besonderheiten im Rechtshilfeverfahren ins Leere.
4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss (ON 39) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. April 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Beschwerdeführung nach Art. 43 LV, auf Einhaltung von Verfahrensgarantien (Recht auf rechtsgenügliche Begründung) gemäss Art. 33 LV, vor Willkür geschützt zu werden, auf Wahrung des Hausrechtes gemäss Art. 32 LV, auf Verhältnismässigkeit gemäss Art. 31, 33, 34 i. V. m. 43 LV und Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und dem Land die Kosten dieses Verfahrens auf[zu]erlegen [seien]. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Wenn das Obergericht im bekämpften Beschluss die Argumente der Beschwerdeführerin allesamt und pauschal mit dem Hinweis auf den "Vertrauensgrundsatz" als irrelevant abtue, dann werde damit materiell nicht auf das Argument eingegangen, dass die von der Rechtshilfe ersuchenden Behörde präsentierten neuen Erkenntnisse bzw. Verdachtsmomente sowie die diese neuen Anschuldigungen stützenden neuen Beweise erst im Vorverfahren zu 11 RS.2006.65 hätten gewonnen werden können und gewonnen worden seien. Diese neuen Umstände dürften indes auf Grund der bestehenden Gesetze nur und ausschliesslich in jenem innerstaatlichen Verfahren verwendet werden, in dessen Rahmen die Rechtshilfe beantragt worden sei; der Vorwurf im Vorverfahren sei aber die "Geldwäsche", während im gegenständlichen Verfahren der Verdacht der Korruption bestehe.
Die "Weiterverwendung" der im Rahmen der ersten Rechtshilfe gewonnenen Erkenntnisse und Beweise im Rahmen eines neuen Verfahrens hingegen sei ausgeschlossen, wie sich einerseits aus der Bestimmung des Art. 52 RHG als auch aus dem im Vorverfahren gefassten Beschluss 11 RS.2006.65-65 und der dort gemachten Auflage ergebe. Dieses geltend gemachte Verwertungsverbot werde indes durch den lapidaren Hinweis auf den völkerrechtlichen "Vertrauensgrundsatz" im bekämpften Beschluss ausgehebelt. Diese Rechtsanwendung sei nicht vertretbar, krass stossend und contra legem und somit willkürlich.
Der Vertrauensgrundsatz bedeute für das Gericht keinen "Freibrief", trotz aller Einwendungen, die den vorgetragenen Sachverhalt substantiiert bestritten, den von der Rechtshilfe ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalt ungeschaut als richtig anzunehmen. Wenn, wie im vorliegenden Verfahren, Umstände dargelegt würden, die eine Anwendung des Vertrauensgrundsatzes als ungerechtfertigt oder zumindest abstrakt als zweifelhaft erkennen liessen, dann habe sich die Behörde der Mühe zu unterziehen, im Detail auf die vorgetragenen Einwendungen einzugehen und sich nicht einfach dieser Bürde durch den Verweis auf den Vertrauensgrundsatz zu entledigen.
Dass aber die im vorliegenden Verfahren ins Treffen geführten "neuen Tatsachen und Beweismittel" zur Begründung eines neuen Verdachtes, nämlich den der Korruption (Annahme von "Schmiergeld" durch Staatsbeamte) auf die Gewinnung von Erkenntnissen im Vorverfahren zurückzuführen sei, ergebe [sich] schon aus dem Umstand, dass die Verdachtsmomente auf jene Beweise gründeten, von der die um Rechtshilfe ersuchenden Behörde nur aus dem Vorverfahren habe Kenntnis erlangen können.
Die polnische Staatsanwaltschaft sei bereits im Besitz der Unterlagen der D Corporation.
Diese Unterlagen seien den polnischen Organen auf Grund des Rechtshilfeersuchens vom April 2006 im Rahmen des Verfahrens zu 11 RS.2006.65 übermittelt worden.
Das diesem Verfahren zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen habe sich auf ein Verfahren der Staatsanwaltschaft in Katowice gegen P B, A G, M F, W S, M M, J L, P P bezogen. Im Rahmen dieses Verfahrens seien die vom Gericht als zur Beweisführung abstrakt geeignet festgestellten Unterlagen den polnischen Organen mit der Auflage herausgegeben worden, dass sie in keinem anderen Verfahren, als dem im Rechtshilfeersuchen genannten, und gegen keine anderen Personen, als die in dem Rechtshilfeersuchen genannten, verwendet werden dürften.
Die im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren gemachten Angaben über die Verbindungen der nunmehr angeblich beschuldigten Personen zur D Corporation und T Corporation seien von der Staatsanwaltschaft Katowice den Aussagen von X Y und O B vom 23. Januar 2007 in ebenjenem Verfahren 11 RS.2006.65 entnommen worden. Andere Beweise gebe es in Polen nicht. Auch eine Verbindung zu J S ergebe sich nur aus den Zeugenaussagen dieser beiden liechtensteinischen Zeugen. Die Zahlungen an Wo würden sich aus den Bankauszügen der D ergeben, die damals übermittelt worden seien. Damit würden die polnischen Behörden gegen den Spezialitätsgrundsatz verstossen, weshalb die Rechtshilfe abzulehnen sei.
Wenn man den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaube, wäre zumindest bei der Rechtshilfe ersuchenden Behörde nachzufragen, woher die im Rechtshilfeersuchen ausgeführten Informationen "aus jenen Akten" stammten.
Dazu komme noch, dass der nunmehr als Begründung für das neue Rechtshilfeersuchen erhobene Verdacht der Korruption die vermeintliche Vortat für den im ersten Rechtshilfeverfahren geltend gemachten Vorwurf der "Geldwäsche" darstelle. Wenn aber die Korruption das eigentliche Delikt sei, dann sei der Verdacht der Geldwäsche, mit der ja das durch unberechtigte Annahme von Vermögensvorteilen durch Staatsbeamte erlangte Geld "gewaschen" werden sollte, nur ein - unrichtiger - Vorwand gewesen, um an Beweise zu gelangen, die man sonst nicht erlangt hätte, um den Verdacht der Korruption letztlich begründen zu können. Diese Vorgehensweise verstosse gegen das vorgetragene Verwertungsverbot.
Die um Rechtshilfe ansuchende Behörde hätte von vorne herein auch den Verdacht der Korruption untersuchen müssen, um dem Verwertungsverbot nicht zu unterliegen.
Denke man sich nämlich das erste Rechtshilfeverfahren weg, dann wäre die um Rechtshilfe ersuchende Behörde gar nie in den Besitz von jenen Beweisen und jenem Sachverhalt gekommen, der den neuen Verdacht der Korruption rechtfertige, und der nun als Grundlage für ein neues (ergänzendes) Ersuchen diene.
Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde könne aber nicht im Nachhinein einen neuen Verdacht "nachschieben", um doch noch - in Verletzung des Verwertungsverbotes - an neue Erkenntnisse zu gelangen. Das Gericht habe daher, gerade wenn schon ein Rechtshilfeersuchen den fraglichen Sachverhalt betreffend anhängig gewesen sei - offenbar bestünden auch für den Erstrichter Bedenken, wenn man die Anfrage des Erstrichters an den polnischen Staatsanwalt vom 15. Dezember 2008, ON 10, berücksichtige - den Sachverhalt eingehend zu prüfen.
Das Gericht dürfe sich nicht einfach auf den Vertrauensgrundsatz berufen; dies auch nicht, wenn die polnische Staatsanwaltschaft vorgebe, das hängige Strafverfahren sei eine "neue Strafsache" und "in dieser Sache ist das erste Rechtshilfeersuchen gerichtet an die liechtensteinischen Behörden". Es ergebe sich nämlich aus dem Rechtshilfeersuchen im gegenständlichen Verfahren, dass die als Begründung für den vermeintlichen Verdacht der "Korruption" herangezogenen Beweismittel und Sachverhalte aus den zahlreichen Rechtshilfeersuchen zu 11 RS.2007.251, 11 RS.2008.51, 11 RS.2007.76 und vor allem 11 RS.2006.65, in dem die D und T Corporation unmittelbar wegen der nun ins Treffen geführten Verträge involviert gewesen sei, herrührten und von einem Verwertungsverbot i. S. d. Auflage in ON 60 zu 11 RS.2006.65 belegt gewesen sei bzw. noch sei.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin trotzdem mit dem generellen Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz ungeprüft als irrelevant abzutun, stelle sowohl eine Verletzung des Willkürverbotes und des Beschwerderechtes als auch eine Scheinbegründung dar, weil die vorgetragenen Argumente in concreto gerade die Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes verbieten und konkrete Gründe gegen die Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes ins Treffen geführt würden.
Wenn daher die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes substantiiert bestritten werde, sei die gegenteilige Auffassung vom Gericht zumindest minimal zu begründen. Der blosse Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz genüge dieser "minimalen" Begründung nicht, sondern stelle einen in concreto nichtssagenden, nicht verifizierbaren Standardsatz dar.
Wenn ein Erstgericht verpflichtet sei, eine Entscheidung minimal zu begründen, dann sei es für ein Rechtsmittelgericht umso weniger erlaubt, substantiierte Einwendungen mit dem Hinweis auf den "Vertrauensgrundsatz" vom Tisch zu wischen, weil es damit ohne die vorgetragenen Argumente überhaupt inhaltlich zu prüfen eine materielle Behandlung dieser Einwendungen verweigere. Damit werde aber das Beschwerderecht verletzt, weil der Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren nie zu seinem Recht komme, dass seine Einwendungen je einmal einer rechtsstaatlichen Prüfung unterzogen würden.
Es gehe nämlich nicht um die "Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafverfahrens zu schaffen", wie im bekämpften Beschluss ausgeführt werde, sondern darum, dass die im ersten Rechtshilfeverfahren gewonnenen Erkenntnisse, hinsichtlich der gemäss die Rechtshilfe mit Beschuss ON 60 zu 11 RS.2006.65 mit der Auflage bewilligt worden sei, nun Grundlage des neuen Verdachtes der Korruption sei, obgleich diese Erkenntnisse und Beweise gemäss Auflage im Beschluss ON 60 nicht verwendet werden dürften. Schon die Identität der involvierten Gesellschaften (D und T Corporation) in beiden Verfahren lege nahe, dass der nunmehrige Vorwurf auf den Ergebnissen des ersten Rechtshilfeverfahrens zu 11 RS.2006.65 beruhe.
Die vom Obergericht im bekämpften Beschluss gemachten Ausführungen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin seien keine effektive Auseinandersetzung mit den gebrachten Argumenten, weil es nicht darum gehe, ob einer der Mittäter verstorben sei, sondern darum, dass von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde aufgrund des Umstandes, dass die als Mittäter genannte Person verstorben sei, eine Tatsache verschwiegen worden sei und somit eine Tatsache als feststehend dargestellt werde, die nachweislich falsch sei. Allein dieser Umstand erweise, dass die ungeprüfte Anwendung des Vertrauensgrundsatzes - trotzdem der mitgeteilte Sachverhalt als unrichtig enttarnt sei - unvertretbar und stossend und somit willkürlich sei.
Gleiches gelte für den relevierten Umstand der Tatzeitinkongruenz, weil gemäss Rechtshilfeersuchen (ON 4 zu 11 RS.2008.250) die Korruptionsdelikte (Annahme eines Vermögensvorteils) nach dem Abschliessen der jeweiligen Privatisierungsverträge, d. h. nach dem Verkauf der Aktien ausgeführt worden seien, und dieser Zeitpunkt (Annahme eines Vermögensvorteils) i. Z. m. der "ST" im Jahr 2002 und i. Z. m. der "PL" mit Ende der 90-er Jahre angegeben d. h. eingeschränkt würden, während dazu im Widerspruch auf Seite 1 ein Zeitraum von 1994 bis 2004 angeführt werde. Gemäss dem eigenen Vorbringen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde könnten sich die verfahrensgegenständlichen Korruptionstatbestände nur auf die Zeit 2002 und 1999 beziehen.
Das Rechtshilfeersuchen sei insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar bzw. aufklärungsbedürftig. Schon deshalb hätte das Obergericht erkennen müssen, dass ausgehend von den vorgebrachten Einwendungen die Rechtshilfe nicht bewilligt werden dürfe.
Auch insofern erweise sich die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes "in Pausch und Bogen" als stossend und willkürlich. Dieser Umstand sei aber deshalb relevant, weil natürlich der Tatzeitpunkt den Zeitraum der relevanten Dokumente bestimme und damit auch erst ein Konnex zwischen den vermeintlichen Delikten und den sicher zustellenden Dokumenten, deren Herausgabe verlangt werde, hergestellt werden könne.
Der Konnex zwischen Straftat und Dokument könne aber nur nach Prüfung des Sachverhaltes im konkreten Fall hergestellt werden und nicht allein mit dem Hinweis auf den "Vertrauensgrundsatz".
Ebenso wenig wie in der blossen Feststellung des Gerichtes, dass beschlagnahmte Urkunden für das ausländische Strafverfahren "von Bedeutung sind" und "der Abklärung der strafrechtlichen Vorwürfe" dienten, eine rechtsgenügliche Begründung zu sehen sei, da nicht gesagt werde, wieso dies so sei, sei auch nur der pauschale und abstrakte Hinweis auf den "Vertrauensgrundsatz" und der Hinweis darauf, dass "sich die Ermittlungsaktivitäten bei Korruptionsdelikten auch an die den eigentlichen Amtshandlungen vorausgegangenen Jahre zu richten haben, zumal es der Erfahrung entspricht, dass Korruptionszahlungen in der Regel vor den durch diese Zahlungen verursachten Missbräuchen stattfinden", keine nachvollziehbare Begründung dafür, dass im konkreten Fall vor dem eigentlichen Korruptionsfall (Zahlungen nach Abschluss der Privatisierungsvereinbarung, wie sie in ON 4 zu 11 RS.2008.250 als relevant genannt werden) im Zeitraum 1994 bis Ende 1999 und im Zeitraum Ende 1999 bis 2002 sowie 2003 oder 2004 Korruptionshandlungen stattgefunden hätten. Es reiche der Hinweis auf die "Regel" nicht aus, um im konkreten Falle eine Ermittlungsaktivität auf einen unbestimmten Zeitraum hin auszudehnen und somit faktisch über das Rechtshilfeersuchen selbst hinauszugehen.
4.2. Auch die Begründung im bekämpften Beschluss, wonach ein Herausgabeauftrag nach § 96 Abs. 2 StPO noch keine Zwangsmassnahme darstelle und erst die bei Verweigerung gemäss dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Beugemittel diese Voraussetzung erfüllen würden und angesichts der mit den zu untersuchenden Delikten gegebenen Stoffsammlungspflicht es keineswegs unzulässig gewesen sei, die Herausgabe der Unterlagen für die Zeit nach der Liquidation der D Corp. zu verlangen, weil kontaminierte Kontoverbindungen schon wegen der Rückverfolgung des Grades der Kontamination in der Regel über einen längeren Zeitraum auch im Hinblick auf eine mögliche Abschöpfung der Bereicherung zu untersuchen seien, und diese Unterlagen freiwillig herausgegeben worden seien, sei willkürlich, weil:
-. die Aufforderung zur (freiwilligen) Herausgabe der Unterlagen immer mit der (im Falle der Verweigerung angedrohten) Sanktion der Hausdurchsuchung verbunden sei, wie auch der Landrichter gegenüber dem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erklärt habe, dass die Unterlagen beschlagnahmt würden, wenn nicht bis Mittag des nächsten Tages (23. Januar 2009) die Unterlagen bei Gericht hinterlegt würden,
-. die Herausgabe "unter Protest" erfolgt sei und
-. dieser Vorbehalt das einzige Mittel in rechtlicher Hinsicht gewesen sei, das zur Verfügung gestanden habe.
Diese Umstände wurden vom Obergericht vollkommen ausgeblendet.
Ausserdem erfolge die Herausgabe aufgrund des Schreibens vom 23. Januar 2009 des gleichen Tages im Auftrag des Landgerichtes durch die Landespolizei aufgrund einer Durchsuchungsanordnung, wie sich aus dem HD-Protokoll vom 23. Januar 2009 ergebe, wo von "Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss" die Rede sei. Auch aus ON 22 im verfahrensgegenständlichen Akt ergebe sich, dass im Falle der "Weigerung" sämtliche Unterlagen herauszugeben, "umgehend eine HD angeordnet wird".
Insoweit von "freiwilliger Herausgabe" zu sprechen, sei willkürlich, weil nicht auf den Ton der Aufforderung abzustellen sei, sondern auf den Gehalt der Leistung, zu der aufgefordert werde, und auf die Konsequenzen im Falle der Weigerung der Aufforderung zu entsprechen.
Folglich sei somit der Einwand der Verletzung des Hausrechtes, auf den das Obergericht im bekämpften Beschluss inhaltlich ebenso wenig eingehe wie auf die Einwendungen i. Z. m. der Verletzung der Verhältnismässigkeit, sehr wohl relevant.
Dazu sei weiter festzuhalten, dass auch im Rechtshilfeverfahren als rechtsstaatliches Verfahren die Bestimmung des Art. 6 EMRK über ein "faires Verfahren" gelte und die Einhaltung dieses Anspruches nicht mit dem Hinweis auf den "Vertrauensgrundsatz" ausgehebelt werden könne.
Es wäre auch nicht begründet, warum gerade Art. 6 EMRK im Rechtshilfeverfahren nicht gelten solle. Dies wäre nicht nur eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens, sondern auch des Prinzips der Waffengleichheit im Vorverfahren.
Die Beschwerdeführerin sei sich dabei bewusst, dass ein Strafverfahren noch nicht deshalb unfair sei oder sich ausserhalb des Art. 6 EMRK bewege, weil die Verteidigungsrechte im Vorverfahren noch eingeschränkt seien, beispielsweise noch ein begrenzter Zugang zu den Akten bestehe. Das bedeute nicht, dass gleich die ganze EMRK oder Art. 43 LV über Bord geworfen werden könnten.
Die EMRK stehe mit der Verfassung im Rang gleich. Einfache Gesetze und Verordnungen seien ihr untergeordnet. Weil das RHG ein einfaches Gesetz darstelle, könne es weder die Verfassung noch die EMRK abändern oder in Teilen ausschliessen.
Ein Ausschluss der EMRK sei auch nicht damit begründbar, dass es sich beim Rechtshilfeverfahren eigentlich um ein Verwaltungsverfahren handle, denn auch in einem Verwaltungsverfahren seien Art. 5 und 6 EMRK anwendbar (für viele: Nowicky vs. Österreich, ÖJZ 2006, 36). Es komme nur auf die Natur des behandelten Gegenstandes an. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Eingriff in die Privatsphäre und das Hausrecht auf Grund strafrechtlicher Ermittlungen handle, sei unzweifelhaft, dass es sich bei den hier geltend gemachten Rechten um "civil rights" i. S. d. Art. 5 EMRK handle. Ob ein Verfahren, das solche Rechte betreffe, nach nationalem Recht als Verwaltungsverfahren oder als Zivilverfahren oder als Strafverfahren gelte, sei für den Anwendungsbereich der EMRK irrelevant. Die EMRK, insbesondere die Art. 5 und 6, seien selbstverständlich anwendbar. Das bedeute, dass auf die Notwendigkeit eines hinreichenden Tatverdachtes für Zwangsmassnahmen (Haft, Durchsuchung, Beschlagnahme) nicht verzichtet werden könne (Verweis auf Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Helbing und Lichtenhahn Verlag: Basel 2001, 161).
Gleiches gelte für Art. 43 LV. Auch dieser sei nicht auf Strafverfahren beschränkt, sondern gelte vollumfänglich auch im Verwaltungsrecht.
4.3. Auch die Begründung im bekämpften Beschluss, wonach die begehrte Massnahme im ersuchenden Staat von einem Gericht verfügt werden müsste, "den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen widerspricht, das eine derartige Einschränkung nicht kennt" und auch aus dem in Art. 3 Abs. 1 des zitierten Übereinkommens enthaltenen Begriff "Justizbehörden des ersuchenden Staates" sich jedenfalls die in der Beschwerde reklamierte Prüfung eines Gerichtes im ersuchenden Staat nicht ableiten lasse, stelle eine Scheinbegründung dar, wie sich aus der Anfrage des Erstrichters an den polnischen Staatsanwalt vom 5. Dezember 2008, ON 6, ergebe, in der der Erstrichter um Mitteilung ersuche, ob im Falle der beantragten "Hausdurchsuchung [...] die Voraussetzungen dafür nach dem polnischen Recht gegeben sind".
Es sei somit eine Frage des Rechtes des um Rechtshilfe ersuchenden Staates und nicht eine Frage des anzuwendenden Abkommens. Diese beiden Voraussetzungen würden hier schlicht und einfach vermischt.
Dazu komme noch, dass gemäss Art. 56 Abs. 2 RHG dem Rechtshilfeersuchen eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchsuchung von Räumlichkeiten oder Beschlagnahme von Gegenständen beigelegt sein müsse. Handle es sich nicht um die Anordnung eines Gerichtes, wie hier, so müsse eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt seien. Eine solche Erklärung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch eine Ausnahme nach Abs. 3 leg. cit. sei nicht möglich, da auch eine solche Bestätigung fehle.
Die Begründung des Obergerichtes erweise sich daher nicht nur willkürlich, sondern es werde damit auch das Beschwerderecht verletzt, weil die relevierten Fragen mit Scheinargumenten materiell-rechtlich ungeprüft blieben und in keinem anderen inländischen Verfahren eine Nachkontrolle durch ein Gericht oder durch ein Gericht mit Tribunalqualität i. S. d. EMRK mehr möglich sei.
Es sei indes schwer einsichtig, weshalb die polnische Staatsanwaltschaft in Liechtenstein mehr Kompetenzen habe als zu Hause und weit mehr als die liechtensteinische Staatsanwaltschaft in einem inländischen Verfahren.
Die obigen Ausführungen hätten übrigens keineswegs zur Konsequenz, dass die polnische Staatsanwaltschaft prinzipiell keine Rechtshilfeersuchen mehr an Liechtenstein stellen könnte.
Eine Staatsanwaltschaft könne ja durchaus auch Rechtshilfeersuchen stellen, die keinen Grundrechtseingriff bedeuteten, wie etwa eine Zeugeneinvernahme oder die Übersendung von Akten, die bei der Behörde vorhanden seien.
Entscheidend sei indes vielmehr, ob und wie sich ein Betroffener gegen Rechtshilfeersuchen, die mit Zwangsmassnahmen verbunden seien, oder zumindest gegen die inländischen Anordnungen bei einer unabhängigen richterlichen Instanz, die den Kriterien eines Tribunals nach Art. 6 EMRK genüge, wehren könne. Dabei sei es egal, von wem dieses Rechthilfeersuchen gestellt worden sei. Wenn sich der Beschwerdeführer gemäss polnischen Rechts bei einer unabhängigen richterlichen Instanz wehren könnte, so wäre dem Anspruch auf Beschwerdeführung Genüge getan. Es werde ja nicht verlangt, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Staaten wehren können müsse. Er müsse nur in einem der beiden Staaten Zugang zu einem Tribunal haben.
Nachdem im gegenständlichen Fall in Polen kein Rechtsschutz gewährt werde, müsse Liechtenstein entweder die begehrte Zwangsmassnahme ablehnen oder selbst materiell Rechtsschutz gewähren.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 5. Mai 2009 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Erledigung der Individualbeschwerde untersagt wurde, die im Strafrechtshilfeverfahren 11 RS.2008.250 beschlagnahmten Unterlagen an die ausländische Behörde auszufolgen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 23. März 2009, 11 RS.2008.250-39, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss verstosse gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, auf Einhaltung von Verfahrensgarantien (rechtsgenügliche Begründung) nach Art. 33 LV, auf Wahrung des Hausrechts gemäss Art. 32 LV, auf Verhältnismässigkeit gemäss Art. 31, 33, 34 i. V. m. Art. 43 LV, auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie auf willkürfreie Behandlung.
2.1. Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre bzw. das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind auch an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO als solcher Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu qualifizieren, da gemäss § 98a Abs. 4 StPO im Falle einer Weigerung der Bank die Urkunden herauszugeben, deren Beschlagnahmung nach §§ 96 ff. StPO zu erfolgen hat (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung muss dies selbstverständlich auch für Herausgabebeschlüsse gemäss § 97a StPO gelten.
2.2. Ein Eingriff in ein solches spezifisches Grundrecht ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]).
Insofern ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rüge der Verletzung der Verhältnismässigkeit im Beschwerdefall zu prüfen; dies aber eben als Teilaspekt der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 32 Abs. 1 LV. Hingegen stellt das Verhältnismässigkeitsprinzip nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entgegen dem Beschwerdevorbringen kein eigenständiges Grundrecht dar, sodass dieser Grundsatz ausser bei der Prüfung eines spezifischen Grundrechts wie im Beschwerdefall nur im Lichte des Willkürverbots geprüft werden könnte (StGH 2001/4, Erw. 3.1; StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw. 2.3] mit Literaturnachweisen).
2.3. Entsprechend dem subsidiären Charakter des von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (StGH 2002/69, LES 2005, 206 [222, Erw. 3.1]) erübrigt sich im Weiteren eine gesonderte Willkürprüfung des hier angefochtenen Obergerichtsbeschlusses.
2.4. Was den grundrechtlichen Anspruch auf Begründung angeht, so braucht dieser Anspruch entgegen den Beschwerdeausführungen nicht aus diversen anderen Grundrechten abgeleitet zu werden, da er explizit in Art. 43 Satz 3 LV verankert ist (StGH 1996/31, LES 1998, 125 [130, Erw. 3.1]).
2.5. Was Art. 6 EMRK betrifft, so ist diese Verfahrensgarantie trotz den weitläufigen diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nach der EGMR-Rechtsprechung eindeutig nicht auf das Rechtshilfeverfahren anwendbar (siehe StGH 2008/122, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17, Erw. 4.1]; StGH 2006/58 und 59, Erw. 5.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, 255, Rz. 401).
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss einen zulässigen Eingriff in Art. 32 Abs. 1 LV darstellt sowie ob er den grundrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV genügt.
3. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 LV einzugehen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes ist zudem in der Regel von der Richtigkeit der Darstellung des Rechtshilfesachverhalts durch die ersuchende Behörde auszugehen (StGH 2008/122, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/71, Erw. 3.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
Im Beschwerdefall wird der Vorwurf erhoben, dass die ersuchende Behörde gegen den Vertrauensgrundsatz verstossen habe, da die in der Sachverhaltsdarstellung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens erhobenen neuen Anschuldigungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Beweise erst im Vorverfahren zum früheren Rechtshilfeersuchen 11 RS.2006.65 hätten gewonnen werden können. Diese neuen Umstände dürften jedoch aufgrund des Spezialitätsvorbehaltes nur in jenem innerstaatlichen Verfahren verwendet werden, in dessen Rahmen die Rechtshilfe beantragt worden sei. Der Vorwurf im Vorverfahren sei aber derjenige der Geldwäsche gewesen, während im gegenständlichen Verfahren ein Korruptionsverdacht erhoben werde.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Obergericht selbst einräumt, es könne argumentiert werden, dass zur Verwendung der Erkenntnisse aus dem früheren Rechtshilfeverfahren in einem neuen Strafverfahren ein neues Rechtshilfeersuchen notwendig sei. Wenn die Beschwerdeführerin trotzdem vorbringt, dass die Erkenntnisse aus dem Vorverfahren gar nicht Eingang in das vorliegende Rechtshilfeersuchen hätten finden dürfen, weil hierfür ein klares Verwertungsverbot bestehe, überzeugt dies nicht. Vielmehr muss es zulässig sein, dass die ersuchende Behörde aufgrund der Erkenntnisse eines früheren Rechtshilfeverfahrens ein neues Rechtshilfeersuchen stellt und entsprechend die Erkenntnisse aus dem früheren Rechtshilfeverfahren bei der Sachverhaltsdarstellung auch verwendet. Ein solches Vorgehen ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch ohne Weiteres im Einklang mit Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 RHG. Danach dürfen Gegenstände oder Akten im ersuchenden Staat unter anderem nicht zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen ein oder mehrerer für sie allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 RHG verwendet werden. Im Widerspruch zu dieser Bestimmung wäre es gerade, wenn die ersuchende Behörde die Erkenntnisse aus dem früheren Rechtshilfeverfahren ohne erneutes Rechtshilfeersuchen für ein weiteres Inlandverfahren verwenden würde. Entsprechend geht auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf ins Leere, dass die auszufolgenden Unterlagen (teilweise) schon im Rahmen des früheren Rechtshilfeersuchens ausgefolgt wurden.
Im Beschwerdefall schadet es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass der im neuen Rechtshilfeersuchen erhobene Verdacht der Korruption die Vortat für den im ersten Rechtshilfeverfahren geltend gemachten Geldwäschevorwurf darstellt. Es kann keine Rede davon sein, dass das erste Rechtshilfeersuchen bei dieser Konstellation nur ein "Vorwand" gewesen sei, um an Beweise zu gelangen, die man sonst nicht erlangt hätte. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es zulässig, Rechtshilfe allein wegen des zunächst nur in Richtung Geldwäsche bestehenden Verdachts zu gewähren, auch wenn ein entsprechender Verdacht der Vortat noch nicht belegt werden kann. Dabei dient das Rechtshilfeersuchen gerade auch der allfälligen Beibringung von Beweisen für diese Vortat (StGH 2008/168, Erw. 5.2; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [83, Erw. 2.6]; StGH 2006/117, Erw. 3.3).
Schliesslich ist im Lichte des Vertrauensgrundsatzes auch nicht wesentlich, dass die ersuchende Behörde J S als Beschuldigten nennt, obwohl dieser 2003 verstorben ist. Denn für die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung ist dieser Umstand irrelevant, sodass davon ausgegangen werden darf, dass es sich hierbei um ein blosses Versehen, nicht aber um eine bewusst falsche Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde handelt.
Aufgrund dieser Erwägungen verstösst das vorliegende Rechtshilfeersuchen nicht gegen den Vertrauensgrundsatz, sodass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch ohne Weiteres auf die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde abzustellen ist.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Rechtshilfegewährung im Beschwerdefall auch ausgehend vom vorgelegten Rechtshilfesachverhalt in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig wäre. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Die Beschlagnahmung von Urkunden darf auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig sein; dies ist explizit in § 98a StPO für die Beschlagnahmung von Unterlagen bei Banken normiert, doch auch die in § 96 Abs. 1 StPO verlangte abstrakte Eignung von zu beschlagnahmenden Gegenständen ("die für die Untersuchung von Bedeutung sein können") hat letztlich ebenfalls eine zeitliche Komponente. Dabei ist allerdings ein grosszügiger Massstab anzulegen. So muss es zulässig sein, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur Zugang zu Urkunden aus dem direkt verdachtsrelevanten Zeitraum beanspruchen können; dies muss nicht nur für Gründungsdokumente einer betroffenen Gesellschaft sowie Kontoeröffnungsunterlagen gelten, sondern auch für andere Dokumente betreffend eine gewisse Zeit vor und nach dem verdachtsrelevanten Zeitraum; und zwar allein schon deshalb, um abklären zu können, ob sich eine Ausweitung des Verdachtszeitraums aufdrängt (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.4 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Im Beschwerdefall hatten die betroffenen Personen ab 1994 jeweils Schlüsselpositionen im Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums sowie im Finanzministerium inne, sodass sie ihre Stellung für Bestechungsdelikte missbrauchen konnten. Auch wenn konkrete Bestechungszahlungen bisher nur für die Jahre 1999 und 2002 nachgewiesen werden konnten, besteht nach dem Rechtshilfesachverhalt der Verdacht, dass weitere Korruptionsdelikte in den Jahren 1994 bis 2004 erfolgten. Nachdem die beschlagnahmten Unterlagen die D Corporation betreffen und diese nach dem Rechtshilfesachverhalt bei den mutmasslichen Bestechungsdelikten eine zentrale Rolle spielte, ist es gerechtfertigt, sämtliche diesbezüglichen Unterlagen zu beschlagnahmen; dies auch deshalb, weil die D Corporation im Jahre 1995 gegründet wurde. Anders wäre es, wenn diese Gesellschaft längere Zeit vor dem Beginn des verdachtsrelevanten Zeitraums (1994) gegründet worden wäre; dann wäre der Beschlagnahmebeschluss auch in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen gewesen (vgl. wiederum StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
4.2. Aufgrund der bisherigen Erwägungen erweist sich auch diese Grundrechtsrüge als unbegründet.
Was konkret die Argumentation der Beschwerdeführerin angeht, dass im Beschwerdefall der Spezialitätsgrundsatz verletzt worden sei, so hat sie, wie erwähnt, in ihrer Beschwerde an das Obergericht selbst die naheliegende Begründung angeführt, wonach das neue Rechtshilfeersuchen entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung gerade erforderlich war, um dem Spezialitätsprinzip zu genügen. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, dass das Obergericht selbst hierauf nicht mehr näher eingegangen ist.
Auch hinsichtlich des Umstands, dass J S im Jahre 2003 verstorben ist, hat das Obergericht die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt. Es führt nämlich aus, dass durch den Tod von J S die Strafverfolgung gegen die anderen Personen und der entsprechende Aufklärungsbedarf nicht beeinträchtigt worden sei (ON 39, S. 21; vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Mit dieser Erwägung ist jedenfalls implizit auch der hierzu von der Beschwerdeführerin gegenüber der ersuchenden Behörde erhobene Missbrauchsvorwurf ausgeräumt, da aus dieser Ungenauigkeit bei der Sachverhaltsdarstellung, wie schon erwähnt, für die ersuchende Behörde nichts zu gewinnen war und deshalb eine absichtliche Falschdarstellung ausgeschlossen werden darf.
Insgesamt liegt hier, wie erwähnt, somit auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
5. Als weitere Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht sowie auch des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und des Willkürverbots rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, dass das Obergericht entgegen der Regelung in Art. 56 Abs. 2 RHG im Beschwerdefall keine Verfügung eines Gerichtes des ersuchenden Staates als für die Vornahme der beantragten Urkundenbeschlagnahmung erforderlich erachtet hat.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass das Obergericht zu Recht vom Vorrang des ERHÜ gegenüber der innerstaatlichen Regelung in Art. 56 Abs. 2 RHG ausgeht. Der für das liechtensteinische Recht anerkannte Grundsatz, dass Völkerrecht jedenfalls innerstaatlichen Gesetzen vorgeht (hieran hat im übrigen auch die jüngste Verfassungsreform nichts geändert), ist für die Strafrechtshilfe explizit in Art. 1 RHG normiert (StGH 2003/36, Erw. 2.1; StGH 2003/56, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Nun ist aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes festzuhalten, dass das ERHÜ keine Art. 56 Abs. 2 RHG entsprechende Bestimmung enthält, sondern es verlangt nur die Einhaltung der in dessen Art. 14 enthaltenen Voraussetzungen (OGH 12 RS.2003.102-18). Auch erwägt das Obergericht zu Recht, dass sich aus der Wortfolge "Justizbehörden des ersuchenden Staates" in Art. 3 Abs. 1 ERHÜ nichts anderes ergibt. Denn dieser Begriff ist umfassend und beinhaltet insbesondere auch die Staatsanwaltschaft. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden hierdurch im Beschwerdefall auch nicht der um Rechtshilfe ersuchenden polnischen Staatsanwaltschaft mehr Rechte eingeräumt als der liechtensteinischen. Denn auch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft kann entsprechende strafprozessuale Massnahmen beim hiesigen Gericht beantragen und nichts anderes hat die ersuchende Behörde im Beschwerdefall getan.
Demnach erweist sich auch diese Grundrechtsrüge als unbegründet.
6. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 5. Mai 2009 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Höhe von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. September 2009