Willkürverbot, Art. 31, Art. 43 LV Art. 35 Abs. 1, Art. 35 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1, Art. 41 LVG
Da ein Baubewilligungsverfahren vom Bauwilligen in Gang gesetzt wird ist gemäss Art. 35 Abs. 1 LVG der Ersatz aller Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Parteienkosten des Antragstellers werden in diesem Verfahren mangels ausdrücklicher Regelung gemäss Art. 36 Abs. 1 LVG wettgeschlagen, d.h. auch im Fall des Obsiegens nicht zugesprochen. Dies ist zwar keine überzeugende Lösung und mag unbefriedigend erscheinen, ist aber nicht willkürlich.
Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Parteienentschädigung kennt das liechtensteinische Verfassungsrecht nicht. Aus dem Gleichheitssatz ist kein umfassender Anspruch auf Kostenersatz in sämtlichen gerichtlichen Verfahren abzuleiten.
StGH 2009/072
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter und Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
A
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2009, VGH2008/130
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 18'384.10)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 24. März 2009, VGH 2008/130, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Entscheidung vom 9./22. April 2008 wies die Gemeinde Eschen das Baugesuch der Beschwerdeführerin ab und setzte die Kosten des Verfahrens gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gebührenreglements mit CHF 42'807.60 fest. Die gegen die Abweisung erhobene Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten blieb erfolglos. Der gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. März 2009 in der Hauptsache Folge gegeben. Die beantragten Parteikosten wurden indessen nicht zugesprochen (Ziff. 3 des Urteilsspruches).
2. Mit Individualbeschwerde vom 27. April 2009 ficht die Beschwerdeführerin das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2009 hinsichtlich Nichtzusprechung der Parteikosten wegen Verletzung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots an. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch Ziff. 3 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/130, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Zudem wolle der Staatsgerichtshof das vorerwähnte Urteil im angefochtenen Umfang aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; dies unter Bindung an die Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes. Schliesslich wolle der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen und die Gemeinde Eschen zur Kostentragung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.
Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine Kostenentscheidung auf Art. 41 i. V. m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Dabei lasse er offensichtlich nicht nur seine eigene Rechtsprechung, sondern auch diejenige des Staatsgerichtshofes gänzlich ausser acht. Dieses Vorgehen habe zu einem unbilligen und den verfassungsmässigen Gleichheitsgrundsatz verletzenden Ergebnis geführt.
2.2. Der Staatsgerichtshof habe unlängst ausgesprochen, dass der Wortlaut des Art. 35 Abs. 1 LVG durch verfassungsmässige Interpretation einer Reduktion zuzuführen sei. Die einem Antragsteller unabhängig vom Verfahrensausgang auferlegte Kostenersatzpflicht sei, so der Staatsgerichtshof, nämlich willkürlich und zwar insbesondere dann, wenn der Antragsteller in einem von einer anderen Partei eingeleiteten Beschwerdeverfahren obsiegen würde. Daher sei der Art. 35 Abs. 1 LVG nicht wörtlich, sondern verfassungskonform auszulegen und zwar dahingehend, "dass in einem Verfahren, das mit einem Zwei-Parteienverfahren vergleichbar sei, bei der Kostentragung die Frage des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu berücksichtigen sei" (StGH 2005/34; LES 2007 S. 379 [388 erste Spalte]).
2.3. Diese (zutreffende) Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei vom Obersten Gerichtshof in der Folge aufgegriffen worden. Er habe dazu ausgeführt, die vom Staatsgerichtshof ausgesprochene Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien bei der Frage der Kostentragung führe dazu, dass das in Art. 36 Abs. 1 LVG gewährte Ermessen nicht nur pflichtgemäss, sondern auch nach Grundsätzen betätigt werden müsse, die sich an Lösungen orientierten, "welche die Rechtsordnung für vergleichbare Probleme anbietet. Denn eine fallweise (qualitativ und quantitativ) differenzierende Berücksichtigung der Frage des Obsiegens und Unterliegens käme einer gänzlich unberechenbaren, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gleichermassen abträglichen Billigkeitsjustiz in Kostenfragen gleich. Vor diesem Hintergrund erscheint die auch vom StGH ausdrücklich angesprochene analoge bzw. ergänzende (insofern mittelbare) Anwendung der ZPO angezeigt" (2 NZ.2004.95; LES 2008 S. 240 [243 erste Spalte]). Der Oberste Gerichtshof habe weiter fest gehalten, dass sich aus Art. 35 Abs. 1 LVG das Verursacherprinzip ergebe, das ebenso im wesentlichen den Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz entspreche, indem es die Frage des Obsiegens und Unterliegens berücksichtige.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich ebenfalls mit der Frage der Kostentragung auseinandergesetzt und zwar gleich mehrfach. Er habe in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 1 LVG betont, dass diese Bestimmung keine Anwendung mehr finde, sobald sich eine Partei in einem nur auf Antrag einer anderen Partei eingeleiteten Verfahren durch Einspruch, Beschwerde oder sonstiges Rechtsmittel beteilige. In diesem Falle, so der Verwaltungsgerichtshof, wandele sich das Ein-Parteienverfahren "zu einem Zwei-Parteienverfahren, entweder im Sinne von Art. 35 Abs. 4 oder im Sinne von Art. 36 Abs. 1 LVG" (die Beschwerdeführerin verweist hier auf StGH 2004/41 S. 12 mit weiteren Hinweisen auf die VGH-Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung zufolge sei somit die Kostenfrage danach zu klären, ob ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werde und welche Partei in jenem obsiege. Letztere habe gegenüber der unterliegenden Partei den Anspruch auf Ersatz sämtlicher ihr angefallenen Auslagen, somit der Verfahrens- als auch der Parteikosten.
2.5. In Bezug auf die Erhebung einer Einsprache gegen ein Baugesuch habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass hinsichtlich der Kostentragung in einem solchen Verfahren nicht mehr der Art. 35 Abs. 1 LVG, sondern der Art. 36 Abs. 1 LVG massgeblich und anwendbar sei und dessen Auffangtatbestand Anwendung finde.
Der Staatsgerichtshof habe diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung zu StGH 2004/41 bestätigt. Darin habe er ausgeführt, dass ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren nicht einem Verfahren gleichzusetzen sei, das im Sinne von Art. 35 Abs. 1 LVG nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher folgerichtig den Wortlaut des Art. 35 Abs. 1 LVG durch verfassungsmässige Interpretation reduziert, "da es zu Willkür führen könnte, wenn ein Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens alle Kosten zu ersetzen hätte, selbst wenn er in einem von einer anderen Partei eingeleiteten Beschwerdeverfahren obsiegen würde".
2.6. Obiger Rechtsprechung zufolge besitze somit ein Antragsteller in einem von einer anderen Partei eingeleiteten Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten, wenn er im Beschwerdeverfahren obsiege und somit seinem Antrag letztendlich stattgegeben werde.
2.7. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Baubewilligung beantragt. Mit der Antragstellung habe sie ein Ein-Parteienverfahren im Sinne des Art. 35 Abs. 1 LVG eingeleitet. Hätte die Gemeinde Eschen der Beschwerdeführerin die Baubewilligung erteilt oder hätte sich die Beschwerdeführerin im Falle der Abweisung ihres Gesuches durch die Gemeinde Eschen nicht zur Wehr gesetzt, so hätte das Verfahren hier seinen Abschluss gefunden und die entstandenen Kosten wären gemäss Art. 35 Abs. 1 LVG zur Gänze von der Beschwerdeführerin zu tragen gewesen.
Ein anderes Bild hätte sich ergeben, wenn die Gemeinde Eschen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung stattgegeben und sich eine andere Partei dagegen zur Wehr gesetzt hätte. Diesfalls wären - nach der obengenannten Rechtsprechung - die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren angefallenen Parteikosten der anderen Partei auferlegt worden, wenn deren Beschwerde erfolglos gewesen wäre. Andernfalls, nämlich im Falle des Obsiegens der anderen Partei, wäre die Beschwerdeführerin zur Tragung der eigenen Partei- und Verfahrenskosten sowie derjenigen der anderen Partei verpflichtet gewesen.
2.8. Vorliegend seien von an die Baurechtsparzelle der Beschwerdeführerin angrenzenden Anstössern gegen das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin keine Einsprachen erhoben worden. Indes habe die Gemeinde Eschen die Baubewilligung aus - wie sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat - unberechtigten Gründen versagt. Die Gemeinde Eschen habe mit anderen Worten dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben, obwohl dieser Antrag sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt habe und die Beschwerdeführerin somit einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung besitze.
Die Beschwerdeführerin habe sich gegen den ablehnenden Entscheid der Gemeinde Eschen erfolgreich zur Wehr gesetzt. Dieser Prozesserfolg ziehe die Kostenersatzpflicht der Gemeinde Eschen nach sich, was der Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres erkannt haben würde, wenn er die Rechtsprechung berücksichtigt hätte.
2.9. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht nur festgehalten, dass sich das Ein-Parteienverfahren im Falle einer Beschwerde durch eine andere Partei zu einem Zwei-Parteienverfahren wandele und die Kostenfrage sich diesfalls nach dem Obsiegen der jeweiligen Partei richte. Er habe zudem ausgesprochen, dass die in Art. 35 Abs. 4 LVG festgelegte Anwendbarkeit der ZPO-Bestimmungen im Falle von Aussprüchen auf Geldleistungen nicht nur dann gegeben sei, wenn solche Geldleistungen von einer Partei gegen eine andere Partei gestellt würden, sondern auch im Falle eines Ein-Parteienverfahrens (VGH 2005/16; LES 2005, S. 154).
Konkret habe der Verwaltungsgerichtshof in jenem Fall geurteilt, dass das Amt für Volkswirtschaft zu Unrecht einen zu kurzen Zeitraum festgelegt habe, in welchem dem Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung zustehen sollte. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgeführt, dass formell nur über diesen Zeitraum und nicht über einen Geldanspruch abgesprochen werde, aber dieser Fall wie ein Anspruch auf Geldleistungen zu qualifizieren sei. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Ersatz sämtlicher ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Partei- und Verfahrenskosten besitze und zwar unabhängig davon, dass ihm nicht eine andere Partei im Verfahren gegenüber gestanden habe, sondern das Amt für Volkswirtschaft eine unrichtige Entscheidung erlassen habe.
2.10. Im gegenständlichen Fall werde formell über die Erteilung einer Baubewilligung und - ebenso wie im obigen Fall - nicht über einen Geldanspruch abgesprochen. Dennoch sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung wie ein Anspruch auf Ausrichtung von Geldleistungen zu werten. Das Eigentum an einem mit einem Baurecht belasteten Boden beinhalte nämlich einen Geldwert, dessen Auswirkung sich erst durch die Erstellung einer Baute auf ebendiesem Grundstück zeitige. Mit der Erteilung einer Baubewilligung werde mit anderen Worten der vorhandene Wert des Baurechts materialisiert. Erst durch die Baubewilligung werde es der Antragstellerin nämlich ermöglicht, ihr Eigentumsrecht faktisch auszuüben und Geldwerte zu realisieren, nämlich durch Verkauf, Vermietung oder Verpachtung der auf der baurechtsbelasteten Parzelle zu erstellenden Baute oder von Teilen hiervon. Die Abweisung des Gesuches um Erteilung einer Baubewilligung ziehe somit ebenso finanzielle Nachteile mit sich wie eine verkürzte Festlegung des Zeitraumes für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung. Folge hiervon sei, dass die Beschwerdeführerin, ebenso wie der Beschwerdeführer im Verfahren zu VGH 2005/16, einen Anspruch auf Ersatz der im von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren angefallenen Parteikosten besitze.
Die gegenteilige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht nur stossend und damit willkürlich. Sie verletzt zudem das in Art. 31 Abs. 1 LV verankerte Gleichbehandlungsgebot.
2.11. Wie erwähnt, habe der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zu VGH 2005/16 dem Beschwerdeführer die Parteikosten zugesprochen. Dabei habe er Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung genommen, wonach im Verwaltungsverfahren nur selten ein kontradiktorisches Verfahren vorliege, bei dem sich zwei Streitparteien in Form von natürlichen oder juristischen Personen gegenüber stünden. Er habe ausgesprochen, dass im Falle der Anwendbarkeit des Art. 35 Abs. 4 LVG neben dem Beschwerdeführer das Land Liechtenstein als Partei zu verstehen sei. Hieraus habe er gefolgert, dass nicht das Amt für Volkswirtschaft (dem keine Rechtspersönlichkeit zukomme), wohl aber das Land Liechtenstein zum Ersatz der dem Beschwerdeführer angefallenen Parteikosten verpflichtet sei.
2.12. Gegenständlich stehe die Gemeinde Eschen der Beschwerdeführerin als Partei im Sinne des Art. 35 Abs. 4 LVG gegenüber und sei, in Entsprechung zu obiger Judikatur, als unterliegende Partei zu qualifizieren und als solche zum Ersatz der Parteikosten verpflichtet. Diese Kostenersatzpflicht ergebe sich nicht nur daraus, dass der Gemeinde Eschen als öffentlichrechtlicher Gebietskörperschaft im Sinne des Art. 3 Gemeindegesetz die Rechtspersönlichkeit zukomme und sie daher als Rechtssubjekt gerichtlich zur Abgeltung von Geldansprüchen verpflichtet werden könne. Ihre Ersatzpflicht leite sich darüber hinaus e contrario aus Art. 10 lit. b GGG ab. Dieser Bestimmung zufolge seien Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Zahlungspflicht für Gebühren befreit; nicht aber von der Pflicht zur Tragung von Parteikosten. Zu diesem Ergebnis wäre der Verwaltungsgerichtshof gelangt, hätte er über den Kostenantrag der Beschwerdeführerin im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung willkürfrei und unter Beachtung des Gleichheitsgebots entschieden.
2.13. Nach der liechtensteinischen Lehre beinhalte die Pflicht zum Kostenersatz eine wesentliche rechtsstaatliche Aufgabe: "Das Kostenersatzrecht erfüllt sowohl aus verfahrensrechtlicher als auch aus rechtsstaatlicher Sicht einen wichtigen Zweck. Auf der einen Seite wird derjenigen Partei, die gezwungen ist, einen (berechtigten) Rechtsschutzantrag zu stellen, eine vollkommene Rechtsschutzverwirklichung gewährt und sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich schadlos gestellt. Dadurch wird nicht zuletzt der Zugang zum Recht und die Effektivität des Rechtsschutzes ökonomisch garantiert..." (T. Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 668 f.).
Angesichts dieser klaren und in sich schlüssigen Lehre verletze die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes tragende staatsrechtliche Prinzipien. Seiner Rechtsmeinung zufolge sei es der Gemeinde Eschen anheim gestellt, Baugesuche abzulehnen und den Antragsteller dazu zu zwingen, entweder klein bei zu geben oder sich zur Wehr zu setzen. Wähle der Antragsteller letzteren Weg, so bleibe er nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig, ob er schlussendlich obsiege oder nicht - auf den ihm durch die Beschreitung des Rechtsweges entstehenden Kosten sitzen; Kosten, die sich im gegenständlichen Fall (ohne Berücksichtigung der von der Gemeinde Eschen zusätzlich für die Abweisung des Baugesuchs geforderten CHF 42'807.60) auf über CHF 18.000,00 (!) beliefen. Dass diese Rechtsansicht grob stossend, nicht nachvollziehbar und damit willkürlich ist, erscheine - auch in Anbetracht der obigen Lehre - offensichtlich. Berücksichtige man darüber hinaus, dass der Verwaltungsgerichtshof im Fall VGH 2005/16 dem Beschwerdeführer die Parteikosten zugesprochen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichtet habe, so ergebe sich, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht nur willkürlich vorgegangen sei, sondern dass er darüber hinaus das Gleichbehandlungsgebot verletzt habe. Dagegen setze sich die Beschwerdeführerin zur Wehr.
3. Mit Schreiben vom 5. Mai hat der Verwaltungsgerichtshof zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Nach seiner Auffassung ist die Gemeinde Eschen nicht Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, sondern erste Instanz und somit Unterbehörde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, gemäss der sich ein Baubewilligungsverfahren dann von einem Verfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 LVG in ein kontradiktorisches Zweiparteienverfahren wandle, wenn ein Nachbar gegen ein Baugesuch Einspruch im Sinne des Baugesetzes erhebe, beziehe sich ausschliesslich auf den Fall, dass ein (privater) Nachbar Einspruch im Sinne des Baugesetzes erhebe und somit in ein Verfahren gegen den Bauwerber trete. (Verweis auf LES 2002, 14; gleich gelagerte Konstellation: LES 2002, 142; VGH 2006/41, VGH 2004/81). Der Verwaltungsgerichtshof habe die Bestimmung von Art. 35 Abs. 4 LVG in dem Sinne weit interpretiert, dass unter diese Bestimmung nicht nur Verfahren einer (privaten) Partei gegen eine andere (private) Partei fielen, sondern auch Verfahren von (privaten) Parteien gegen den Staat über Ansprüche von Geldleistungen. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch Art. 35 Abs. 4 LVG immer nur in Verfahren über Ansprüche von Geldleistungen, nicht auch in Verfahren auf Erteilung einer Polizeibewilligung, wie vorliegendenfalls angewandt (Verweis auf in LES 2005/154 aufgeführte Rechtsprechung). Im Fall VGH 2005/16 sei es um eine Insolvenzentschädigung gegangen. Es liege aber im System der Insolvenzentschädigung, dass die Geldleistung der Insolvenzentschädigung aus zwei Komponenten bestehe, nämlich der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Tagessätze. Sei nur eine dieser Komponenten streitig, wie im Fall VGH 2005/16, gehe des dennoch um einen Anspruch um Geldleistungen im Sinne von Art. 35 Abs. 4 LVG. Ein vergleichbarer Fall liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2009, VGH 2008/130, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. In Ziff. 3 des Spruchs des angefochtenen Urteils habe der Verwaltungsgerichtshof diesen Anspruch gleichheitswidrig und willkürlich verneint.
2.1. Massgebend für die Kosten sind im vorliegenden Fall, bei dem es um eine Baubewilligung geht, die entsprechenden Bestimmungen des LVG (Art. 35 ff.). Was das Baubewilligungsverfahren betrifft, ist zunächst Art. 35 Abs. 1 LVG einschlägig, weil ein Baubewilligungsverfahren vom Bauwilligen in Gang gesetzt wird. Nach Art. 35 Abs. 1 LVG ist in einem Verfahren, welches nur auf Antrag (Einschreiten) einer Partei eingeleitet werden darf, wie zur Erteilung einer Erlaubnis, Einleitung der Enteignung, Konzession usw., der Ersatz aller Kosten und Gebühren des Verfahrens, sowie der den anderen Parteien ausser dem Antragsteller erwachsenden Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Nicht zur Anwendung kommt Art. 35 Abs. 4 LVG, weil es nicht um ein Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen geht. Diesem hinsichtlich des Begriffs "Geldleistungen" relativ klaren Wortlaut kann bezüglich des vorliegenden Falles auf dem Auslegungsweg kein anderer Sinn gegeben werden, als das der Verwaltungsgerichtshof getan hat. Da nach dem Gesagten die Vertreterkosten im Baubewilligungsverfahren in Art. 35 LVG nicht geregelt sind, kommt Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung, der für diesen Fall eine Ersatzbestimmung für die Entscheidung über die Kostenfrage (Marginalie) beinhaltet und wie folgt lautet: Sofern keiner der im vorhergegangenen Artikel angeführten Fälle gegeben ist, sind die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen, die den Parteien erwachsenden Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen. Die Parteienkosten werden demnach nicht zugesprochen, auch der obsiegenden Partei nicht. Dies ergibt sich aus Art. 36 Abs. 1 i. V. m. Art. 41 LVG aufgrund des Begriffes "wettschlagen" (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 273 f.).
2.2. Diese Rechtslage mag von der Sache her unbefriedigend erscheinen, geradezu willkürlich ist sie nicht. Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung kennt das liechtensteinische Verfassungsrecht nicht. Entsprechend hat der Staatsgerichthof wiederholt festgehalten, aus dem Gleichheitssatz sei kein umfassender Anspruch auf Kostenersatz in sämtlichen gerichtlichen Verfahren abzuleiten (StGH 1998/2, Erw. 3.3; StGH 2008/60, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Ein rechtsvergleichender Blick in die Schweiz zeigt, dass auch dort ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden Partei die Parteikosten zu ersetzen wären, nicht besteht (Rebecca Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, [Diss. St. Gallen], Gossau 2004, 146). Das Bundesgericht hat zu dieser Frage in BGE 104 Ia 9 (13) aufgrund einer Prüfung von mehreren kantonalen Regelungen festgehalten, dass sich in der Schweiz "kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz herausgebildet hat, wonach im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der obsiegenden durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss". Daraus folgert das Bundesgericht, dass es Sache des Gesetzgebers ist, die sachgemässe Kostenregelung zu treffen. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesgericht neuerlich mehrfach bestätigt (BGE 132 II 47 [62]; BGH 134 II 117 [119]). Im Schrifttum wurde diese Auffassung des Bundesgerichtes kritisiert und geltend gemacht, die Rechtsweggarantie der Verfassung ginge über die Gewährung des blossen Zugangs zum Gericht hinaus und verlange unter anderem, dass der Zugang zum Gericht nicht durch zu tiefe Parteientschädigungen unnötig, d. h. in faktisch unzumutbarer Weise erschwert werde (Michael Beusch, in: Christoph Auer et al., Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, N 1 zu Art. 64, Fussnote 3). Michael Beuschs Rechtsgedanke hat nach Meinung des Staatsgerichtshofes durchaus Gewicht, kann aber nicht dazu führen, dass er die bestehende gesetzliche Ordnung der Parteikosten aufhebt. Der Staatsgerichtshof hat schon mehrmals eingeräumt, dass Art. 35 LVG aus heutiger Sicht keineswegs als überzeugende Lösung erscheint (siehe z. B. StGH 2008/60, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Frühere Gründe für die geltende Lösung überzeugen immer weniger. Insbesondere ist die Begründung, wonach im Verwaltungsprozess grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt und deshalb der Beizug rechtskundiger Vertretung nicht erforderlich ist, angesichts der Komplexität des Verwaltungsrechts, insbesondere des Baurechts, kaum noch von überzeugendem Gewicht (vgl. Rebecca Hirt, a. a. O., 148). Es ist aber nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, sondern Sache des Gesetzgebers hier eine sachdienliche Änderung herbeizuführen (gleicher Meinung, Andreas Kley, a. a. O., 274). Der Staatsgerichtshof hat Verständnis für die Argumentation der Beschwerdeführerin. Die von ihr aufgezeigten Vergleichsfälle, namentlich ihr Hinweis auf die Übernahme der notwendigen Vertreterkosten durch den erfolglosen Einsprecher im Baubewilligungsverfahren, durch welchen dieses zum "Zweiparteienverfahren" wird, sind beachtliche rechtspolitische Argumente zuhanden des Gesetzgebers; dies ebenso wie die oben angeführte Argumentation von Michael Beusch. Sie sind aber nicht geeignet, eine Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs entgegen dem klaren und nicht verfassungswidrigen Wortlaut des Gesetzes zu rechtfertigen.
2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden.
3. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.