StGH 2009/073
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2009, VGH2009/6
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 24. März 2009, VGH 2009/6, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer, geboren am 22. Dezember 19XX, ist Staatsangehöriger von X. Am 14. November 1998 heiratete er in Zürich die damals in Zürich wohnhafte liechtensteinische Staatsangehörige B, geb. am 18. Februar 19XX. Dieser Ehe entstammt ein gemeinsames Kind, nämlich die Tochter C, geboren am 30. Januar 19XX in Zürich. Am 1. August 2001 verlegte das Ehepaar A und B zusammen mit der gemeinsamen Tochter C und der vorehelichen Tochter von B, D, geboren am 30. September 19XX, ihren Wohnsitz nach Liechtenstein. Gleichzeitig beantragte B die Bewilligung des Familiennachzuges und damit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.
Am 30. August 2001 erteilte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit ab dem Einreisedatum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002. Am 8. August 2002 verlängerte das Ausländer- und Passamt diese Aufenthaltsbewilligung bis 19. Februar 2004.
Am 12. März 2003 widerrief das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus Liechtenstein weg, wobei die Ausreisefrist mit 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraftentscheidung festgesetzt wurde.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Eheleute A faktisch getrennt seien und die Ehegattin B mit der Tochter C nach Y in der Schweiz verzogen sei.
Diese Entscheidung wurde von der Regierung am 1. Juli 2003 zu RA 2003/523-2523 und vom Verwaltungsgerichtshof am 17. September 2003, VBI 2003/84, bestätigt.
Am 16. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Ausländer- und Passamt die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er soeben erfahren habe, dass seine Ehefrau und seine Tochter C aus der Schweiz wieder nach Liechtenstein übersiedelt seien. Am 16. Dezember 2003 gab das Ausländer- und Passamt dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt und leitete ein ordentliches Verwaltungsverfahren ein, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin angehört und einvernommen wurden.
Im Anschluss daran gab das Ausländer- und Passamt am 27. Februar 2004, APA-E-Nr. 006, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt und hob die Entscheidung wegen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 12. März 2003 ersatzlos auf.
Am 10. Mai 2004 teilte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer mit, es sei nunmehr hervorgekommen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers samt Tochter C wiederum ins Ausland verzogen sei. Mit Entscheidung vom 10. August 2004, APA-E-Nr. 013, widerrief das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers neuerlich.
Nach mehrmaligem Verfahrensgang hob der Verwaltungsgerichtshof diese Verfügung mit Urteil vom 24. Juli 2006 ersatzlos auf.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass B im April 2006 mit ihren beiden Töchtern nach Liechtenstein zurückgekehrt sei und A zu diesen beiden Mädchen eine sehr intensive Beziehung habe. Eine solche intensive Beziehung zu einem in Liechtenstein wohnhaften Kind verbiete in der Regel den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (VGH 2003/84; VGH 2004/109).
2. Mittels Gesuch vom 4. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein.
Mittels Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes vom 11. März 2008, APA-Nr. 003, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Diese Entscheidung begründete das Ausländer- und Passamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, Frau B, am 1. August 2001 in Liechtenstein Wohnsitz genommen hätten. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die gesetzliche Frist von fünf Jahren zu laufen begonnen. Die Dauer der Ehejahre im Ausland würden in der Praxis auf die gesetzliche Frist von fünf Jahren nicht angerechnet. Fest stehe ebenfalls, dass die Ehe am 12. März 2007 rechtskräftig geschieden worden sei. Wäre das Ehepaar ab dem Zuzug aus Zürich nach Liechtenstein im August 2001 bis zur rechtskräftigen Ehescheidung im März 2007 immer in Liechtenstein wohnhaft gewesen - wenn auch allenfalls in getrennten Haushalten, aber zumindest in tatsächlich gelebter ehelicher Beziehung - hätte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, also am 2. August 2006, auf entsprechendes Gesuch hin erteilen können. Aus den Akten sei unwiderlegbar ersichtlich, dass die Ehefrau nach dem Zuzug am 1. August 2001 ihren Ehegatten zweimal für mehrere Monate verlassen habe. Sie habe getrennt von ihm in der Schweiz gelebt, sei dann für kurze Zeit nach Liechtenstein zurückgekehrt und dann nach Deutschland ausgereist. Der ursprüngliche Sinn und Zweck der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung sei durch die faktische Trennung der Eheleute dahin gefallen. Unerheblich sei, worauf die faktische Trennung zurückzuführen sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein. Diese begründete die Beschwerdeabweisung mit Entscheidung vom 13. Januar 2009 wie folgt:
Gemäss Schweizer Lehre und Rechtsprechung beinhalteten sowohl Art. 7 als auch Art. 17 ANAG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Familiennachzug. Dabei handle es sich um eine Konkretisierung verfassungsmässiger Ansprüche (z. B. Art. 8 EMRK). Der Anspruch auf Familiennachzug stehe sowohl der sich bereits in Liechtenstein aufhaltenden Person wie auch dem Ehegatten zu, der nach Liechtenstein geholt werden solle. Der Anspruch auf Aufenthalt in Liechtenstein bestehe dann allerdings in der Regel nur solange, als der entsprechende Aufenthaltszweck überhaupt erfüllt werden könne, sofern nicht die nachgezogene Person einen von der Ehe unabhängigen selbständigen Anspruch auf Aufenthalt in Liechtenstein erwerbe. Die Bewilligung könne auch wieder entzogen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden sei. Sofern ein Ehegatte liechtensteinischer Staatsangehöriger sei, bestehe ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, wenn der Aufenthalt in Liechtenstein fünf Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss angedauert habe (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Der Anspruch setze nur den formellen Bestand der Ehe voraus. Hätten die Parteien allerdings mit der Trauung keine umfassende Lebensgemeinschaft eingehen wollen, sondern nur der Aufenthaltsbewilligung wegen geheiratet, so entfalle der Anspruch auf eine solche (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Er werde auch mit der Aufhebung der Ehe hinfällig. Nach Auflösung der Ehe bestehe kein Anspruch mehr auf eine Niederlassungsbewilligung, sofern diese noch nicht erteilt worden sei, selbst wenn der Ehegatte insgesamt mehr als fünf Jahre in Liechtenstein gelebt habe. Dass das Zusammenleben hier keine Voraussetzung des Anspruchs auf Niederlassung darstelle, sei durch die bundesgerichtliche Praxis mit dem Argument eingeschränkt worden, dass ein Festhalten an der formellen Ehe rechtsmissbräuchlich sein könne.
Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner vormaligen Ehegattin sei bereits seit Dezember 2002 aufgelöst. Effektiv hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin somit nur rund eineinhalb Jahre im Inland ein Eheleben geführt. Ende 2002 sei die Ehegattin des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter ins Ausland verzogen. Zumindest ab dem Zeitpunkt des Wegzugs der Ehegattin des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter ins Ausland sei der Bewilligungszweck nicht mehr erfüllt gewesen, da das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers unzweifelhaft abhängig von seiner im Inland lebenden Ehegattin sei. Zudem sei das Festhalten an der Ehe aus fremdenpolizeilicher Sicht zumindest ab dem Wegzug seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter ins Ausland rechtsmissbräuchlich, da die eheliche Gemeinschaft spätestens ab diesem Zeitpunkt aufgelöst gewesen sei, seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers keinerlei Wille zur Fortführung der Ehe vorhanden gewesen sei und der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus dem Grund der Ermöglichung des Familienlebens dahingefallen sei.
Der Beschwerdeführer sei ab dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr als Ausländer zu behandeln, welcher als ausländischer Ehegatte einer Inländerin gemäss Art. 7 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und schliesslich einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besitze. Vielmehr sei der Beschwerdeführer nunmehr als eigenständig bewilligte Person anzusehen, sodass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grund von Art. 58 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 PVO zu behandeln sei. Dies entspreche im Übrigen auch der Schweizer Lehre und Rechtsprechung. Nach Auflösung der Ehe bestehe kein Anspruch mehr auf eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG, sofern diese noch nicht erteilt worden sei, selbst wenn der Ehegatte insgesamt mehr als fünf Jahre in Liechtenstein gelebt habe.
Dieses Ergebnis sei nicht nur rechtlich bedingt, sondern auch verhältnismässig. Es sei festzuhalten, dass in einem derart klaren Fall einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und rechtsmissbräuchlichem Festhalten am formellen Bestand der Ehe üblicherweise zwingend der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich rund eineinhalb Jahre im Inland ein Eheleben mit seiner Ehegattin geführt.
4. Der gegen diese Regierungsentscheidung erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2009 gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2009 zu VGH 2009/6 keine Folge.
4.1. Zum Sachverhalt stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes fest:
Wie sich aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2006 im Verfahren VGH 2006/21 ergebe, habe die Ehegattin damals in Zürich gewohnt und gearbeitet. Hinweise, dass diese Ehe zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften geschlossen worden wäre, lägen keine vor. Die Tatsache der Geburt der gemeinsamen Tochter C im Jahre 19XX widerspreche einer solchen Annahme. Seit August 2001 habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter in Liechtenstein gelebt. Der Beschwerdeführer sei seit diesem Zeitpunkt in Liechtenstein wohnhaft gewesen, er sei stets einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter C stets erfüllt.
Spätestens ab Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehegattin gelebt, welche in die Schweiz verzogen sei. Seit September 2003 sei die Ehefrau wieder in Liechtenstein aufhältig gewesen, eine gemeinsame Wohnsitznahme mit ihrem Ehegatten sei jedoch nicht erfolgt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter habe hingegen eine gelebte Vater-Tochter-Beziehung bestanden.
Spätestens seit Februar 2004 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers neuerlich ihren Wohnsitz verlegt, diesmal nach München. Ende April 2006 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder nach Liechtenstein zurückgekehrt. Auch während der Zeit ihres Aufenthalts in München sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter durch regelmässige Besuche aufrecht geblieben. An eine gemeinsame Wohnsitznahme habe die Ehefrau des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gedacht, wie sich ebenfalls aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 23. Juni 2006 ergebe. Aus diesem Protokoll ergebe sich weiters, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an der Ehe habe festhalten wollen, während die Ehefrau bereits daran gedacht habe, sich scheiden zu lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für sie jedoch die Frage einer Scheidung nach ihren Aussagen nie ein Thema gewesen.
Hinweise auf eine - trotz getrennter Wohnsitznahme - gelebte Beziehung der Eheleute A seit Dezember 2002 ergäben sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verweise lediglich auf eine zehnjährige Dauer der Ehe, was im Übrigen insoweit aktenwidrig sei, als die Ehe nicht 1997, sondern im November 1998 geschlossen worden sei. Am 12. März 2007 sei die Ehe rechtskräftig geschieden worden.
4.2. Dieser Sachverhalt wurde rechtlich wie folgt gewürdigt:
Wie festgestellt, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe zu dem Zweck eingegangen worden sei, die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer sich seit nunmehr fast acht Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in Liechtenstein aufhalte und kein Ausweisungs- oder Widerrufsgrund vorliege. Damit sei jedoch noch nicht entschieden, dass die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Die Regierung habe in ihrer angefochtenen Entscheidung denn auch einige Gründe vorgebracht, die gegen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung sprächen.
Die Regierung sei der Auffassung, dass nach Auflösung der Ehe kein Anspruch mehr auf eine Niederlassungsbewilligung bestehe, sofern diese noch nicht erteilt worden sei, selbst wenn der Ehegatte insgesamt mehr als fünf Jahre in Liechtenstein gelebt habe. Der Beschwerdeführer berufe sich demgegenüber auf den Gesetzeswortlaut, der aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs eindeutig sei. Immerhin spreche Art. 7 Abs. 1 ANAG vom "Ehegatten", der aber nach der Scheidung eben keiner mehr sei. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar nach Ablauf der Fünfjahresfrist einen Antrag gestellt hätte, einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gehabt hätte. Somit wäre ein Ausländer dann, wenn er nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung geschieden würde, besser gestellt als ein Ausländer, der zum selben Zeitpunkt geschieden werde, aber das Gesuch nicht sofort nach Ablauf der Fünfjahresfrist gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei einzuräumen, dass der ausländische Ehegatte jedenfalls nicht verpflichtet sei, noch während aufrechter Ehe den Antrag auf Niederlassungsbewilligung zu stellen. Eine gegenteilige Auffassung erscheine willkürlich und gleichheitswidrig. Dies ergebe sich auch aus den Urteilen des VGH zu 2004/62 und 2004/13. Auch der neuen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes sei zu entnehmen, dass, wer vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben habe, sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen könne (BGE 128 II 149; Urteil vom 23. Februar 2009, 2C 503/2008).
Die Regierung habe ihre Entscheidung allerdings auch damit begründet, dass im vorliegenden Fall ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe stattfinde, nur um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. In einem solchen Fall wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes tatsächlich die Niederlassungsbewilligung zu verweigern. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden sei, bedeute dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt bzw. die Niederlassung ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden müsse. Zu prüfen sei diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweise. Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liege vor, wenn sich der Ausländer im Verfahren um die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung auf eine Ehe berufe, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehe (Bundesgericht 6. Februar 2007, 2A.595/2006/ble; BGE 128 II 145 E. 2.2, 151).
Der Beschwerdeführer bringe dazu vor, dass die Ehe insgesamt zehn Jahre gedauert habe und eine Heirat aus rein ausländerrechtlichen Interessen daher auf Grund der Dauer der Ehe nicht angenommen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei einzuräumen, dass eine Heirat aus diesen Zwecken tatsächlich nicht angenommen werden könne. Dies schliesse jedoch die spätere Aufrechterhaltung der Ehe nur aus ausländerrechtlichen Gründen nicht aus.
Der Beschwerdeführer werfe der Regierung vor, das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an der Ehe ausschliesslich mit dem Umstand zu begründen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ab ca. Dezember 2002 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr mit dem Beschwerdeführer aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer verweise insoweit mit Recht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2005/61, in welchem der Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt habe, welche Feststellungen zu treffen seien, um die Annahme eines Rechtsmissbrauches zu begründen, und dass ein solcher nicht bereits aus getrennten Wohnsitzen der Ehegatten geschlossen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe dann dazu festgehalten, dass die Gründe, weshalb die Ehegattin des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und in die Schweiz verzogen, dann nach Liechtenstein zurückgekehrt sei und bald danach ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe, eruiert werden müssten. Auch sei festzustellen, weshalb bisher eine gerichtliche Ehetrennung oder -scheidung von keinem der Ehepartner beantragt worden sei. Lediglich der Hinweis, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Kind bereits seit einiger Zeit ohne den Beschwerdeführer im Ausland lebe, genüge nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauches, ebenso wenig der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, welche Möglichkeiten der Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft er sehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgeführt, dass die Regierung nicht umhinkomme, den relevanten Sachverhalt, wie ausgeführt, festzustellen. Hierzu sei es notwendig, dass die Regierung den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin einvernehme. Dabei seien die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs zu achten, was insbesondere bedeute, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Rechtsvertreter bei der Einvernahme der Zeugin anwesend seien und Fragen an diese stellen dürften. Aus den Verwaltungsakten, insbesondere den Akten des Ausländer- und Passamtes ergebe sich, dass im Verfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine persönliche Anhörung des Antragstellers erfolgt sei. Es seien auch keine Beweise aufgenommen worden.
Was die dabei massgeblich zu klärende Frage des Vorliegens eines rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an der Ehe (Scheinehe) betreffe, weise der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin: Eine Scheinehe bestehe nicht schon, wenn die Parteien keine Geschlechtsgemeinschaft bildeten und nicht zusammen wohnten. Die Lebensgemeinschaft könne sich auf andere Bereiche beziehen. Sie könne auch sehr unterschiedlich eng oder locker ausgestaltet sein. Von einer Scheinehe (rechtsmissbräuchlichem Aufrechterhalten der Ehe) könne nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien überhaupt keine Lebensgemeinschaft eingingen und dies auch in Zukunft nicht wollten (Geiser, Scheinehe, Zwangsehe und Zwangsscheidung aus zivilrechtlicher Sicht, ZBN 2008, S. 827).
Es stelle sich allerdings die Frage, ob die im Verfahren vor dem VGH 2006/21 erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers und der Ehegattin mit dem Ziel, die Fragen rund um die Wohnsitznahme der Ehegattin abzuklären, im vorliegenden Verfahren für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung herangezogen werden könne. Die Vorinstanzen hätten sich zwar nicht ausdrücklich darauf bezogen, doch gehe aus dem Protokoll der Einvernahme nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes klar hervor, dass von einer ehelichen Gemeinschaft schon nach dem ersten Wegzug der Gattin des Beschwerdeführers aus Liechtenstein nicht mehr gesprochen werden könne.
Besonders schwer wiege der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst an keiner einzigen Stelle seiner Beschwerde ausführe, dass eine eheliche Gemeinschaft nach diesem Zeitpunkt bestanden hätte, geschweige denn, dass er einen Beweisantrag gestellt hätte. Er beschränke sich vielmehr auf das unsubstantiierte Bestreiten der Annahme eines Rechtsmissbrauchs, die aus der Aktenlage aber tatsächlich nahe liege. Auch in der Beschwerde an die Regierung sei kein Beweisantrag und auch kein Vorbringen erfolgt, das eine ergänzende Beweisaufnahme nahe gelegt hätte. Allein auf Grund dieser Voraussetzungen könne der Regierung kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie von weiteren Beweisaufnahmen und Feststellungen Abstand genommen habe. In einem Fall, der so deutlich wie hier das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Aufrechterhaltens einer Ehe indiziere, könne sich ein Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die Annahmen der Behörden zu bestreiten, er müsse vielmehr auch aktiv Beweisanbote machen, welche die Behörden dann zu berücksichtigen hätten. Aus diesen Gründen wäre es daher überschiessend, von den Behörden weitere Beweisaufnahmen zu verlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof gelange vielmehr zur Überzeugung, dass im vorliegenden Fall von einem rechtsmissbräuchlichen Aufrechterhalten einer Ehe zu sprechen sei, die nach der dargestellten Rechtsprechung zu einer Verweigerung der Niederlassungsbewilligung führen müsse.
Der Klarstellung halber sei angefügt, dass mit der Ablehnung der Niederlassungsbewilligung das derzeitige Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Liechtenstein nicht in Frage stehe. Dieses gründe sich auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter und sei mit dem VGH-Urteil 2006/21 festgelegt worden. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 PVO zu stellen, habe der Beschwerdeführer ab August 2011.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2009/6, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. April 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle diese Entscheidung deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichthof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung zu überbinden.
5.1. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Aus den Akten sei nachzuvollziehen, dass sowohl das Ausländer- und Passamt als auch die Regierung kein Beweisverfahren durchgeführt hätten. Bereits das Ausländer- und Passamt habe aufgrund der Aktenlage entschieden und ein Verwaltungsbot nach Art. 48 LVG erlassen. Ein solches sei davon gekennzeichnet, dass es ohne vorgängige Parteiverhandlung erlassen werden könne, sofern die Behörde wie gegenständlich aufgrund der Akten davon ausgehe, die für die Entscheidung massgeblichen Kenntnisse für ihr Vorgehen zu besitzen (Art. 48 Abs. 1 lit. b LVG).
Gegen dieses Verwaltungsbot habe der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 50 LVG eine Beschwerde an die Regierung erhoben, wobei er sich in dieser naturgemäss nur auf jenen Sachverhalt habe beziehen können, welcher vom Ausländer- und Passamt seinem Verwaltungsbot zugrunde gelegt worden sei. Dabei sei zu beachten, dass ein allfälliges, rechtsmissbräuchliches Festhalten des Beschwerdeführers an seiner vormaligen Ehe für die abweisende Entscheidung des Ausländer- und Passamtes keine Rolle gespielt habe, einziger Grund sei der gewesen, dass das Ausländer- und Passamt davon ausgegangen sei, aufgrund der zeitweisen, faktischen Trennung der Ehe lägen die von Art. 7 ANAG geforderten fünf Ehejahre nicht vor. Hingegen habe sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, es sei ohne vorgängige Parteiverhandlung entschieden worden, was zur Folge gehabt hätte, dass das Verwaltungsbot aufgehoben und das ordentliche Verfahren hätte durchgeführt werden müssen (Art. 50 Abs. 1 LVG). Aus diesem Grund sei die Regierung und in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung der Beschwerde im Sinne von Art. 51 Abs. 1 L VG insbesondere verpflichtet gewesen, die Art. 81 und 83 ff. LVG zu beachten.
Art. 81 Abs. 1 LVG statuiere sodann, dass die Regierung im Schlussverfahren ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen dürfe, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zur Äusserung geboten worden sei, weiters dürfe die Entscheidung nicht über den Gegenstand der Verhandlung hinausgehen. Diese Massgaben würden selbstredend auch für den Verwaltungsgerichtshof als letzte Instanz im Verwaltungsverfahren gelten.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen sei für den vorliegenden Beschwerdefall abzuleiten, dass gerade in Bezug auf Verwaltungsbote, welche ohne vorgängige Parteienverhandlung ergingen, weder die Regierung noch der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren ihren Entscheidungen Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen dürften, welche im erstinstanzlichen Verfahren nicht Verfahrensgegenstand gewesen seien. Beabsichtigten die Rechtsmittelinstanzen eine Erweiterung des Tatsachensubstrats, hätten sie dies im Sinne von Art. 81 LVG den Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen und auch die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den neu beigezogenen Beweismitteln zu äussern. Gerade dies sei vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall missachtet und der Beschwerdeführer dergestalt in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Aus dem Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes sei zu entnehmen, dass dieses seine Entscheidung ausschliesslich auf diverse in der Vergangenheit ergangene Entscheidungen sowohl des Ausländer- und Passamtes als auch des Verwaltungsgerichtshofes stütze und zum Ergebnis gelange, dass die von Art. 7 ANAG geforderte Frist von fünf Jahren nicht als erfüllt anzusehen sei. Weitere Grundlagen enthalte dieses ablehnende Verwaltungsbot nicht, insbesondere sei nicht auf etwaige Verhandlungsprotokolle Bezug genommen worden.
Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Regierung darauf beschränken können, die genannte Rechtsansicht des Ausländer- und Passamtes als unrichtig zu bekämpfen, hingegen sei er nicht gehalten gewesen, weitergehende Ausführungen zu tätigen, dies aufgrund der Spezialitäten des Verwaltungsbotsverfahrens. Die Regierung stütze in der Folge in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht des Ausländer- und Passamtes und gehe ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer die Frist des Art. 7 ANAG nicht erfülle. Zusätzlich bringe die Regierung, ohne dazu ein Beweisverfahren durchgeführt zu haben, ein rechtsmissbräuchliches Festhalten des Beschwerdeführers an seiner vormaligen Ehe ins Spiel. Die Regierung unterlasse es auch, in ihrer Entscheidung näher zu begründen, aufgrund welcher Beweismittel es zu dieser Ansicht gelange. Damit stehe bereits an dieser Stelle fest, dass die Regierung bei Behandlung der Beschwerde im Sinne des Art. 51 LVG vor allem die Vorgaben des Art. 81 LVG nicht eingehalten habe. Denn die Regierung hätte sich darauf beschränken müssen, die im Verwaltungsbot aufgeworfenen Tatbestände und Rechtsfragen zu beurteilen, nicht jedoch die Entscheidungsgrundlagen durch neue Sachverhalte zu erweitern. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn die Regierung dem Beschwerdeführer im Sinne des Art. 81 LVG vorab die Möglichkeit eingeräumt hätte, zu diesen neuen Umständen Stellung zu beziehen und weitergehende Anträge zu stellen.
Genau aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den Umstand, dass die Regierung in ihrer Entscheidung in Abkehr vom Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe und andere für den Beschwerdeführer nachteilige Feststellungen getroffen habe, ohne dass die dafür notwendigen Feststellungen getroffen worden wären, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil zu VGH 2005/61 für den gegenständlichen Fall verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe im Sinne dieses Urteils insbesondere darauf hingewiesen, dass einzig aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Exgattin getrennt voneinander gelebt hätten, noch nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ausreiche. Dabei habe der Beschwerdeführer auch darauf verwiesen, dass weder die Regierung noch das Ausländer- und Passamt ein Beweisverfahren durchgeführt hätten und dass das Ausländer- und Passamt in Form eines Verwaltungsbots entschieden habe.
Angesichts der Tatsachengrundlage des Ausländer- und Passamtes im Verwaltungsbot, welche einzige Entscheidungsgrundlage habe sein können, habe der Beschwerdeführer schliesslich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verlangt, weil im Sinne des Tatsachensubstrats im Verwaltungsbot die Bedingungen des Art. 7 ANAG, insbesondere die verlangten Fristen, erfüllt gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof habe all diese Umstände nicht beachtet und insbesondere verkannt, dass das geschilderte Rechtsmittelverfahren sich gegen ein Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes gerichtet habe, zu dem vorgängig kein Beweisverfahren bzw. keine förmliche Parteiverhandlung stattgefunden habe. Dem Verwaltungsgerichtshof sei zwar zu attestieren, dass er sämtlichen Rügen des Beschwerdeführers nachgekommen sei und die sowohl vom Ausländer- und Passamt als auch von der Regierung angenommene Nichterfüllung der Frist des Art. 7 ANAG eine Absage erteilt habe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, dass eine Heirat aus rein ausländerrechtlichen Gründen wie von der Regierung indiziert nicht angenommen werden könne. Hingegen gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von einem rechtsmissbräuchlichen Festhalten an der Ehe zu sprechen sei. In diesem Zusammenhang werde der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Sinne seines eigenen Urteils aus dem Jahre 2006 bestätigt habe, dass die notwendige Anhörung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei und das notwendige Beweisverfahren nicht durchgeführt worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof auch selbst kein Beweisverfahren durchgeführt und die für den Beschwerdeführer massiv nachteilige Feststellung getroffen, es liege ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe vor. Bereits mit diesem widersprüchlichen Vorgehen sei belegt, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde lege, zu dem kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, womit eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör offensichtlich sei.
Gemäss Verwaltungsgerichtshof stelle sich die Frage, ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Verfahren VGH 2006/21 erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof halte dazu noch fest, dass sich die Vorinstanzen nicht ausdrücklich auf diese Einvernahme bezogen hätten, dennoch erachte er es im Ergebnis für zulässig, dass er sich im drittinstanzlichen Verfahren auf dieses beziehe. Damit sei erstellt, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren Beweise beigezogen habe, die in den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht Verfahrensgegenstand gewesen seien, dies ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme oder weitergehender Anträge einzuräumen. Schon mit diesem Vorgehen habe sich der Verwaltungsgerichtshof gegen Art. 81 LVG verhalten und seine Entscheidung auf einen Sachverhalt und auf Beweismittel gestützt, zu denen dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit für eine Stellungnahme eingeräumt worden sei. Diese Gehörsverletzung wiege umso schwerer, weil sich das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ein erstinstanzliches Verwaltungsbot bezogen habe, welches ebenfalls ohne Parteienverhandlung ergangen sei und daher von den Rechtsmittelinstanzen im Sinne des Art. 81 LVG verlange, nicht über den Gegenstand der Verhandlung hinauszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof gestehe implizit auch ein, dass eine solche Gehörsverletzung vorliege, sehe darin aber gerechtfertigte Gründe. Diese vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Begründung für die Gehörsverletzung sei aber untauglich.
Der Verwaltungsgerichtshof verkenne die Massgaben des Verwaltungsbotsverfahrens, wenn er dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe zum Rechtsmissbrauch nichts vorgebracht und auch keine Beweisanträge gestellt, auch nicht im Beschwerdeverfahren vor der Regierung. Denn der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 51 LVG nicht gehalten gewesen, in diese Richtung zielende Beweisanträge zu stellen oder Vorbringen zu erstatten, weil das Ausländer- und Passamt im Verwaltungsbot mit keinem Wort einen möglichen Rechtsmissbrauch angesprochen habe. Vielmehr habe das Ausländer- und Passamt seine ablehnende Entscheidung einzig damit begründet, dass aufgrund der diversen, durchgeführten Verfahren die Frist des Art. 7 ANAG nicht eingehalten wäre. Der Beschwerdeführer habe sich daher darauf beschränken können, diese zentrale Thematik des Verwaltungsbots als unrichtig zu bekämpfen, sei aber nicht gehalten gewesen, über den Inhalt dieses Verwaltungsbots hinaus Vorbringen zu erstatten oder Beweisanträge zu stellen. Vielmehr wäre die Regierung und spätestens der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen, eine derartige Änderung der Entscheidungsgrundlage im Sinne des Art. 81 LVG ordentlich zu eröffnen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu diesen Umständen Stellung zu beziehen und weitergehende Anträge zu stellen.
In diesem Zusammenhang liege der Verwaltungsgerichtshof daher auch falsch, wenn er dem Beschwerdeführer vorwerfe, er könne sich im vorliegenden Verfahren nicht darauf beschränken, die Annahmen der Behörden zu bestreiten, sondern er müsse vielmehr aktiv Beweisanbote machen. Diese Ansicht möge allenfalls im ordentlichen Verwaltungsverfahren Gültigkeit haben, nicht aber im Verwaltungsbotsverfahren. Denn wenn selbst die Behörde ohne Durchführung eines Beweisverfahrens im Rahmen eines Verwaltungsbots entscheide, sei der Betroffene selbst erst recht nicht verpflichtet, ein solches zu begehren oder einzuleiten. Vielmehr könne sich dieser in einem solchen Sonderverfahren darauf beschränken, auf Basis des Sachverhalts im Verwaltungsbot seine Beschwerde zu erstatten und sich darauf zu beschränken, was Gegenstand des Verwaltungsbots sei.
5.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Willkürlich erweise sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vor allem deshalb, weil dieser im krassen Widerspruch zu seinem Urteil zu VGH 2005/61, welches ebenfalls im Fall des Beschwerdeführers ergangen sei, die Feststellung treffe, der Beschwerdeführer habe rechtsmissbräuchlich an seiner Ehe festgehalten. Im genannten Urteil lege der Verwaltungsgerichtshof umfangreich dar, dass eine solche Feststellung nicht einfach aus dem Umstand der faktischen Trennung der Ehe abgeleitet werden könne, vielmehr wären der Beschwerdeführer und seine Gattin anzuhören und es wäre ein Beweisverfahren durchzuführen; erst dann könne allenfalls eine solche Feststellung erfolgen. Im gegenständlichen Verfahren bestätige der Verwaltungsgerichtshof zwar die Richtigkeit dieses Urteilsinhaltes, verhalte sich aber im Folgenden diametral entgegen gesetzt. Denn der Verwaltungsgerichtshof treffe die besagte Feststellung, ohne, wie von ihm früher gefordert, den Beschwerdeführer und seine Exfrau dazu anzuhören und die im Jahre 2006 weiter geforderten Feststellungen zu treffen. Hinzu komme, dass sich der Verwaltungsgerichtshof zur Untermauerung dieser Feststellung eines Verhandlungsprotokolls bediene, auf welches nach seinen eigenen Ausführungen weder die Regierung noch das Ausländer- und Passamt Bezug genommen hätten, und rechtfertige diese augenscheinliche Gehörsverletzung damit, dass der Beschwerdeführer zu dem von der Regierung vorgeworfenen Rechtsmissbrauch kein Vorbringen oder Beweisanbot erstattet habe.
Damit verkenne der Verwaltungsgerichtshof einerseits, dass die liechtensteinische Verwaltungsrechtsordnung keine solche Sanktion kenne, wonach es den Behörden möglich wäre, bei fehlendem Vorbringen oder Beweisanbot der Partei ohne Rücksichtnahme auf den Gehörsanspruch Beweise beizuziehen und zum Nachteil der Partei zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof übersehe, dass in einem solchen amtswegigen Verwaltungsverfahren vorerst die Behörde gehalten sei, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere Art. 81 LVG. Hingegen sei die Partei nicht gehalten, vorausschauend Vorbringen oder Beweisanbote zu erstatten, dies zu Umständen, die allenfalls eine Rolle spielen könnten. Auch sei die Partei nicht gehalten, bei Gehörsverletzungen durch die Unterinstanz diese durch eigenes Vorbringen oder Beweisanbote zu sanieren, vielmehr sei die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, entweder die Gehörsverletzung selbst zu sanieren oder die Rechtssache an die Unterinstanz zurückzuleiten, um die Gehörsverletzung zu sanieren.
Andererseits habe der Verwaltungsgerichtshof auch an dieser Stelle nicht beachtet, dass das vorliegende Verwaltungsverfahren auf einem Verwaltungsbot nach Art. 48 ff. LVG beruhe, welches ohne vorgängige Parteiverhandlung ergangen sei. Damit seien sowohl die Regierung als auch der Verwaltungsgerichtshof gehalten gewesen, sich bei der Beurteilung der Rechtssache am Tatsachensubstrat des Verwaltungsbots zu orientieren oder unter Berücksichtigung von Art. 81 LVG die Tatsachengrundlage zu erweitern. Dies hätte aber jedenfalls verlangt, dem Beschwerdeführer neu beigezogene Beweismittel oder in Abkehr zum Verwaltungsbot neu zur Diskussion stehende Rechtsansichten gehörig zu eröffnen, damit der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt bleibe.
6. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2009, VGH 2009/6, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall entgegen Art. 81 Abs. 1 LVG ein rechtsmissbräuchliches Festhalten des Beschwerdeführers an der Ehe mit B festgestellt habe, ohne dass er dazu habe Stellung nehmen können. Er sieht darin eine Verletzung sowohl des Gehörsanspruchs als auch des Willkürverbots.
2.1. Dieses Beschwerdevorbringen beschlägt primär die Gehörsrüge des Beschwerdeführers, während das von vornherein bloss subsidiäre Willkürverbot (StGH 2008/45, Erw. 6.1; StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329, Erw. 2.2]) im Beschwerdefall nur einen weniger spezifischen Grundrechtsschutz bieten kann. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist deshalb im Folgenden nur im Lichte des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
2.2. Der Beschwerdeführer stützt sein Vorbringen wesentlich auf Art. 51 Abs. 1 i. V. m. Art. 81 Abs. 1 LVG. Nach der erstgenannten LVG-Bestimmung ist im Verwaltungsbotverfahren unter anderem auch Art. 81 LVG anwendbar. Gemäss Art. 81 Abs. 1 LVG darf die Regierung im Schlussverfahren ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen keine Kenntnis gegeben und keine Gelegenheit zur Äusserung geboten wurde.
2.3. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem hier angefochtenen Urteil auf Erkenntnisse stützt, welche aus dem VGH-Verfahren 2006/21 stammen und wo dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör gewährt worden war. Insoweit ist Art. 81 Abs. 1 LVG im Beschwerdefall nicht einschlägig.
Die nunmehr durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe ist dagegen eine rechtliche Würdigung. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Vorbringen somit letztlich geltend, dass gegen ihn ein sogenanntes Überraschungsurteil ergangen sei.
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann insbesondere ein letztinstanzliches Überraschungsurteil unter gewissen Umständen gegen den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein fair trial gemäss Art. 6 EMRK verstossen, sofern derjenigen Verfahrenspartei, zu deren Nachteil die unterinstanzliche Entscheidung abgeändert wird, nicht vorgängig Gelegenheit gegeben wird, sich zu der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung zu äussern (StGH 2008/135, Erw. 3.1; StGH 2008/70, Erw. 4; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2005/71, Erw. 5.4).
Im Beschwerdefall liegt nun aber kein solches Überraschungsurteil vor. Die Rechtsfrage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, war schon Gegenstand der Regierungsentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beantwortung dieser Frage nur noch auf zusätzliche Erkenntnisse aus dem VGH-Verfahren 2006/21 zurückgegriffen; in jenem Verfahren war dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, das rechtliche Gehör gewährt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat es deshalb nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch im Lichte der VGH-Entscheidung 2005/61 zu Recht als nicht erforderlich erachtet, zu dieser Frage noch weitere Beweise aufzunehmen, zumal der Beschwerdeführer seinerseits keine Beweisanbote zur Ausräumung des Rechtsmissbrauchsvorwurfs durch die Regierung gemacht hat.
2.4. Demnach liegt im Beschwerdefall keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vor.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.