StGH 2009/077
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. April 2009, 08CG.2008.331-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. April 2009, 08 CG.2008.331-30, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 stellte der Beschwerdegegner beim Landgericht einen Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes.
Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Streitteile in der Vergangenheit gemeinsam Beteiligungen an verschiedenen schweizerischen Unternehmen erworben hätten. Aus organisatorischen Gründen habe man sich dazu entschlossen, in Liechtenstein eine Muttergesellschaft mit reiner Holdingfunktion zu gründen.
Neben den gemeinsamen Beteiligungen an schweizerischen Unternehmen hätten die Streitteile auch je 25 %-Anteile an einer Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht mit einem Nominalwert von je USD 200'000.00 und je eine 24.096 %-Beteiligung als Limited Partner Investors am K Fund mit einem Nominalwert von je USD 5'000'000.00 erworben. Diese Beteiligungen habe der Beschwerdegegner in die ihm wirtschaftlich zuzuordnende L Anstalt, Schaan, und der Beschwerdeführer in die ihm zuzurechnende M Anstalt eingebracht. Verwaltungsrat bei beiden Anstalten sei C, als Repräsentantin fungiere die N AG, Schaan.
Infolge illoyalen Verhaltens des Beschwerdeführers, der im Zusammenwirken mit C mit allen Mitteln versucht habe, den Beschwerdegegner aus den Entscheidungsgremien der gemeinsamen Gesellschaften zu drängen, sei es zu einer Vielzahl von (vormals anhängigen) Rechtsstreitigkeiten gekommen. Zwecks Beendigung des Konflikts seien die Streitteile eine Vergleichslösung mit einer Entflechtung der gegenseitigen Rechtsverhältnisse eingegangen. Hierzu hätten sie am 12. Juni 2008 einen "Entflechtungsvertrag" geschlossen, gemäss dessen Punkt 5 sich der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zum Verkauf der im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden 245 Namensaktien der O, rückwirkend per 31. Dezember 2007, verpflichtet habe. Der Kaufpreis habe CHF 60 Millionen betragen. Ein Restkaufpreis von CHF 43'509'490.00 sei dem Beschwerdeführer in Form eines Darlehens gestundet worden. Das Darlehen hätte bis spätestens am 31. August 2008 zurückbezahlt werden sollen. Bis heute habe der Beschwerdeführer jedoch noch keine Zahlung an den Beschwerdegegner geleistet. In Ergänzung und Ausführung des Entflechtungsvertrages vom 12. Juni 2008 sei am selben Tag ein Aktienkaufvertrag über die im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden 245 Namensaktien der O abgeschlossen worden. Der Aktienkaufvertrag sei durch Übertragung der O Aktien durch Besitzanweisung an die Verwahrungsstelle N AG, vertreten durch C, vollzogen worden, wodurch der Beschwerdeführer Eigentümer der 245 Namensaktien der O geworden sei. Nachdem sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den Entflechtungsvertrag nicht erfülle, habe der Beschwerdegegner gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes den Erlass eines Zahlbefehls gegen den Beschwerdeführer beantragt. Die Kaufpreisrestforderung sei mit 6 % p. a. zu verzinsen. Diese seien ebenfalls zu sichern. Zusammen mit den Verfahrenskosten sei gerundet ein Betrag von CHF 50'000'000.00 zu sichern.
Es bestehe die dringende Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Vermögenswerte während des laufenden Rechtsstreites aus Liechtenstein abziehe. Der Beschwerdeführer wohne nicht in Liechtenstein. Die Zuständigkeit des Landgerichtes stütze sich auf § 50 JN. Mit Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 seien die im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden 49 % der Aktien der O AG, Schaan, an den Beschwerdeführer übertragen worden, der seither gesamt über 98 % der Aktien an der O verfüge. Der Aktienkaufvertrag vom 12. Juni 2008 sei in Ausführung des Entflechtungsvertrages geschlossen worden, wobei die Übertragung der O Aktien durch Besitzanweisung an die N AG vollzogen worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer Inhaber der Gründerrechte der M Anstalt, Schaan. Es sei dem Beschwerdegegner nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer diese Gründerrechte persönlich halte oder ob sie von einem der Verwaltungsräte C oder D oder von der Repräsentantin gehalten würden. Um nachteilige Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit diesen Gründerrechten zu Lasten des Beschwerdegegners zu vermeiden, sei es erforderlich, das Verfügungsverbot bezüglich dieser Rechte auch auf die beiden Verwaltungsräte und die Repräsentantin auszudehnen. Der Beschwerdeführer verfüge schliesslich über Konten und Depots bei der X Bank AG, Vaduz.
2. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 (ON 4) erliess das Landgericht in der mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (ON 6) berichtigten Fassung das folgende
Sicherungsbot:
"1. Dem Sicherungsgegner wird jede Verfügung über seinen Anspruch auf Ausfolgung der bei der Firma N AG, Schaan, oder C oder D, alle ..., 9494 Schaan, verwahrten Aktien der O AG, 9494 Schaan, insbesondere deren Einziehung, untersagt und an die N AG sowie C und D wird der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Sicherungswerber (richtig: Sicherungsgegner) gehörigen 98% der Aktien der O AG, 9494 Schaan, bei eigener Haftung weder auszufolgen noch sonst in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Dem Sicherungsgegner wird verboten, über die in seinem Eigentum stehenden Aktien der O AG, 9494 Schaan, in irgendeiner Weise zu verfügen, insbesondere dies zu veräussern, zu verpfänden oder sonst in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Weiters wird dem Sicherungsgegner verboten, seine Aktionärsrechte, insbesondere sein Stimmrecht an der Generalversammlung, sein Recht auf Bezug von Dividenden oder anderen Vergütungen bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Aktien an der O AG, 9494 Schaan, auszuüben.
Dem Sicherungsgegner wird jede Verfügung über die Gründerrechte der M Anstalt, 9494 Schaan, insbesondere deren Veräusserung oder Verpfändung, verboten mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräusserung oder Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der gutgläubige Erwerber nach den Bestimmungen des Sachenrechts geschützt ist.
Den Verwaltungsräten der M Anstalt, 9494 Schaan, C und D und der Repräsentantin dieser Anstalt, N AG, ..., 9494 Schaan, wird verboten, über die Gründerrechte der M Anstalt, 9494 Schaan, in irgendeiner Weise zu verfügen und sie insbesondere nicht auf den Sicherungsgegner zu übertragen und auch sonst nichts zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Dem Sicherungsgegner wird jede Verfügung über all seine wie immer gearteteten Ansprüche gegenüber der X Bank AG, Vaduz, vor allem Ansprüche auf Zahlung von Geld und Ausfolgung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten auf Grund bestehender Konto- und Depotverbindungen des Sicherungsgegners bis zur Höhe von CHF 50'000'000.-- untersagt.
An die X Bank AG, 9490 Vaduz, wird der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Sicherungsgegner Geschuldete bei eigener Haftung bis zu Höhe von CHF 50'000'000.-- nicht zu zahlen und die ihm zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst etwas in Bezug auf die Geldforderungen oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf diese vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Dieses Sicherungsbot gilt bis 14 Tage über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Sicherungswerber seinen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann.
Der Drittschuldnerin X Bank AG, 9490 Vaduz, wird aufgetragen, sich gemäss Art. 223 EO über die sicherungsweise gepfändeten Ansprüche des Sicherungsgegners binnen 14 Tagen zu äussern.
Den Drittschuldnern C, D und N AG, 9494 Schaan wird aufgetragen, sich gemäss Art. 223 EO über die sicherungsweise gepfändeten Ansprüche des Sicherungsgegners binnen 14 Tagen zu äussern, insbesondere ob sie den Anspruch des Sicherungsgegners auf Ausfolgung von 98% der Aktien der O AG anerkennen und ob sie anerkennen, die Gründerrechte der M Anstalt treuhänderisch für den Sicherungsgegner zu halten.
Die Ansetzung einer Frist für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens im Sinne des Art. 284 Abs. 2 EO erfolgt erst nach Rechtskraft des Beschlusses vom 10.10.2008, 08 Cg.2008.331-3, mit welchem der Antrag des Gläubigers / Sicherungswerbers gegen den Schuldner / Sicherungsgegner einen Zahlbefehl zu erlassen, zurückgewiesen wurde."
Sachverhaltsmässig stellte das Landgericht fest, der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer hätten in der Vergangenheit gemeinsam Beteiligungen an verschiedenen schweizerischen Unternehmen gehalten. Im Jahre 2006 hätten sie sich entschlossen, diese nicht mehr persönlich zu halten, sondern in eine Muttergesellschaft einzubringen, die die Beteiligungen für sie zu gleichen Teilen halten sollte. Zu diesem Zweck hätten sie der N AG, Schaan, den Auftrag zur Gründung der O AG, Schaan, erteilt. Diese sei am 24. August 2006 ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Verwaltungsrates, der Beschwerdegegner sei Mitglied gewesen und als solches am 22. Juli 2008 aus dem Register gelöscht worden. Darüber hinaus hätten die Streitteile je 25 % Anteile an der K Holding LLC, einer Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in Florida, und je eine 24.096-Beteiligung als Limited Partner Investors am K Fund I-2005 L.P. erworben. Diese Beteiligungen habe der Beschwerdegegner in die ihm wirtschaftlich zuzurechnende L Anstalt und der Beschwerdeführer in die ihm zuzuordnende M Anstalt eingebracht. Verwaltungsräte dieser Anstalten seien C und D, als Repräsentantin fungiere jeweils die N AG. Am 12. Juni 2008 sei unter anderem zwischen den Parteien P AG, Q AG, N AG, L Anstalt, C, M Anstalt, Dr. B, O AG, R AG und A ein Vertrag betreffend Entflechtung und aussergerichtliche Einigung hinsichtlich gewisser direkter und indirekter Beteiligungs-, Gläubiger- sowie Schuldnerverhältnisse abgeschlossen worden. Dieser Vertrag enthalte unter anderem die folgenden Bestimmungen:
"5. Kauf- und Verkauf von O Aktien
HH verpflichtet sich gegenüber RST, gemäss einem zeitgleich mit dem vorliegenden Entflechtungsvertrag zu unterschreibenden Kaufvertrag ... die im Eigentum von HH stehenden 245 Namensaktien der O zu nominal je CHF 100.-- (entsprechend 49% des Aktienkapitals) rückwirkend per 31.12.2007 an RST zu verkaufen. Der Kaufpreis beträgt CHF 60'000'000.--.
...Die Akontozahlung von CHF 2'000'000.-- wird per 15. Juli 2008 fällig. Das im Umfang des Restkaufpreises eingeräumte Darlehen wird innert 10 Tagen nach Erhalte beider Testate der Revisionsstellen für die Jahresabschlüsse 2007 der Q sowie der R unverzüglich, spätestens aber am 31. August 2008, zur Zahlung an HH fällig. RST verpflichtet sich, die Testate der Revisionsstelle so rasch als möglich beizubringen.
...
Die durch RST geschuldeten und diesem von HH mittels Novation als Darlehen eingeräumten Beträge (Akontozahlung und Restkaufpreis) im Betrag von gesamthaft CHF 45'509'490.-- werden durch die vorbezeichneten Schuldbriefe und K Bonds sichergestellt. Werden die Darlehensbeträge fristgerecht zurückbezahlt, sind keine Zinsen geschuldet. Erfolgt die Rückzahlung nicht bei Fälligkeit, sind die Darlehensbeträge ab Unterzeichnung dieses Vertrages zu 6 % p. a. zu verzinsen."
In Ergänzung zu diesem Entflechtungsvertrag hätten die Parteien am 12. Juni 2008 einen Aktienkaufvertrag betreffend Kauf und Verkauf von 49 % der Aktien der O AG geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages sei der Verkauf von 245 Namensaktien der O AG zu nominal je CHF 100.00 gewesen. Dieser Vertrag enthalte unter anderem die folgenden wesentlichen Bestimmungen:
"3 Übergang von Eigentum, Nutzen, Gefahr
Das Eigentum an den Aktien soll bei Vollzug dieses Vertrages mittels Anweisung an RG und die Pfandverwahrungsstelle vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden.
...4 Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt CHF 60'000'000.--. Die Tilgung des Kaufpreises erfolgt durch Verrechnung mit Gegenforderungen sowie der Einräumung eines Darlehens mit novierender Wirkung in Höhe von CHF 45'509'490.--, bestehend aus (a) einer Akontozahlungsverpflichtung von CHF 2'000'000.-- sowie (b) eines Restdarlehens von CHF 43'509'490.--.
Die Akontozahlung von CHF 2'000'000.-- wird per 15. Juli 2008 fällig. Das im Umfang des Restkaufpreises eingeräumte Darlehen wird innert 10 Tagen nach Erhalt beider Testate der Revisionsstellen für die Jahresabschlüsse 2007 der Q sowie der R unverzüglich, spätestens aber am 31. August 2008, zur Zahlung an HH fällig. RST verpflichtet sich, die Testate der Revisionsstelle so rasch als möglich beizubringen.
Der Kaufpreis entspricht dem Marktwert der Aktien im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.
Die durch RST geschuldeten und diesem von HH mittels Novation als Darlehen eingeräumten Beträge (Akontozahlung und Restkaufpreis) im Betrag von gesamthaft CHF 45'509'490.-- werden durch die nachfolgend bezeichneten Schuldbriefe und K Bonds sichergestellt. Werden die Darlehensbeträge fristgerecht zurückbezahlt, sind keine Zinsen geschuldet. Erfolgt die Rückzahlung nicht bei Fälligkeit, sind die Darlehensbeträge ab Unterzeichnung dieses Vertrags zu 6 % p. a. zu verzinsen."
Der Beschwerdeführer habe zumindest im Juni 2008 über ein Konto bei der X Bank AG, Vaduz, verfügt.
Rechtlich vertrat das Landgericht die Ansicht, seine Zuständigkeit ergebe sich aus § 50 Abs. 1 JN, da nach dem bescheinigten Sachverhalt davon auszugehen sei, dass sich die vom Beschwerdeführer gehaltenen Aktien der O AG in Liechtenstein befänden, der Beschwerdeführer Inhaber der Gründerrechte der M Anstalt mit Sitz in Schaan sei und er ausserdem über Konten und Depots bei der X Bank AG verfüge. Die Forderung des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer in Höhe von CHF 43'509'490.00 samt Zinsen und Kosten sei hinreichend bescheinigt. Mit den voraussichtlichen Kosten sei der als zu sichernd beantragte Betrag von CHF 50 Mio. nicht überhöht. Da der Beschwerdeführer nicht in Liechtenstein wohne, sei die Gefährdung der Hereinbringung der Geldforderung (Art. 274 Abs. 3 lit. c EO) bereits aus diesem Grunde zu bejahen. Ungeachtet der Schiedsvereinbarung im Entflechtungsvertrag sei eine einstweilige Verfügung vor einem staatlichen Gericht nicht unzulässig.
3. Gegen dieses Sicherungsbot erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 29. Oktober 2008 (ON 14) Rekurs an das Obergericht. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 (ON 22) gab dieses dem Rekurs teilweise Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Vorab berichtigte das Obergericht das erstgerichtliche Sicherungsbot in seinem Punkt 1 dahin, dass es dort heissen müsse "...dem Sicherungsgegner gehörigen 98 % der Aktien".
3.2. Zum hier interessierenden abweisenden Teil der Rekursentscheidung führte das Obergericht aus, die Frage des Stimmrechts und der Gründerrechte seien im Antrag ausschliesslich unter dem Punkt "zur Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte" behandelt worden. Bezüglich der Aktien werde in keiner Weise geltend gemacht, dass ohne Verbot, das Stimmrecht an der Generalversammlung auszuüben, die Rechte des Beschwerdegegners gefährdet seien. Hinsichtlich der Gründerrechte werde ausgeführt, dass nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer diese Gründerrechte persönlich halte oder durch Verwaltungsräte. Hier werde zur Gefährdung nur folgendes ausgeführt: "Um nachteilige Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit diesen Gründerrechten zu Lasten des Sicherungswerbers zu vermeiden, ist es erforderlich, das Verfügungsverbot bezüglich dieser Rechte auch auf die beiden Verwaltungsräte und die Repräsentantin auszudehnen." Es handle sich bei den Sicherungsmassnahmen in Art. 275 Abs. 1 EO um solche, die mit der Sicherung von Geldforderungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Das Verbot der Ausübung eines Stimmrechts oder die Verfügung über die Gründerrechte betreffe Sicherungsmassnahmen, die unter dem Titel "Amtsbefehle" einzuordnen seien, die ihre Grundlage in einem Unterlassungsbegehren hätten. Eine analoge Anwendung von Art. 275 EO komme nicht in Betracht. Die Punkte 3., 4. und 5. des angefochtenen Beschlusses hätten daher zu entfallen bzw. sei das diesbezügliche Begehren abzuweisen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdegegner mit Datum vom 30. Dezember 2008 (ON 23) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab dem Revisionsrekurs im angefochtenen Beschluss vom 2. April 2009 (ON 30) Folge und stellte das Sicherungsbot des Landgerichtes vom 10. Oktober 2008 (ON 4) in seiner berichtigten Fassung laut Beschluss des Landgerichtes vom 14. Oktober 2008 (ON 6) und in der durch das Obergericht zu Punkt 1 ("Sicherungsgegner") berichtigten Fassung wieder her, wobei Punkt 3 des Sicherungsbotes wie folgt zu lauten habe:
"Weiters wird dem Sicherungsgegner verboten, seine Aktionärsrechte, insbesondere sein Stimmrecht an der Generalversammlung, sein Recht auf Bezug von Dividenden oder anderen Vergütungen bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Aktien an der O AG, 9494 Schaan, auszuüben, wenn dadurch die Exekutionsführung auf die Aktien vereitelt oder erheblich erschwert wird, insbesondere der Wert der Aktien verringert wird oder diese veräussert oder belastet werden."
Der Oberste Gerichtshof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Das Obergericht habe das in erster Instanz bewilligte Sicherungsbot in seinem Punkt 3 abgewiesen. In diesem Punkt werde dem Sicherungsgegner verboten, seine Aktionärsrechte, insbesondere sein Stimmrecht an der Generalversammlung, sein Recht auf Bezug von Dividenden oder anderen Vergütungen bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Aktien an der O AG, 9494 Schaan, auszuüben. Die Begründung des Obergerichtes gehe dahin, dass bezüglich der Aktien in keiner Weise geltend gemacht werde, dass ohne Verbot, das Stimmrecht an der Generalversammlung auszuüben, die Rechte des Sicherungswerbers gefährdet seien. Andererseits werde ausgeführt, die Frage des Stimmrechts sei im Antrag ausschliesslich zum Punkt "Zur Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte" behandelt worden.
Dieser Rechtsmeinung sei nicht beizutreten. Es ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von Aktien sei, die zur Befriedigung der Geldansprüche des Beschwerdegegners in Frage kämen. Verfügungen über Vermögensrechte könnten den Befriedigungsanspruch der gefährdeten Partei vereiteln. Freilich müsse nicht jede "Ausübung eines Stimmrechts" eines Aktionärs per se bereits eine Gefährdung der Ansprüche des Geldgläubigers dieses Aktionärs bedeuten. Sehr wohl aber könne dem Aktionär verboten werden, seine Aktionärsrechte auszuüben, wenn dadurch die Exekutionsführung auf die Aktien vereitelt oder erheblich erschwert werde, insbesondere wenn der Wert der Aktien verringert werde oder diese veräussert bzw. belastet würden. Verbote an den Gegner der gefährdeten Partei bzw. an Dritte zur Sicherung von Vermögenswerten seien bereits aufgrund der demonstrativen Aufzählung des Art. 275 Abs. 1 lit. b und c EO anerkannt. Ein Verbot an den Beschwerdeführer, seine Aktionärsrechte nicht dergestalt auszuüben, dass dadurch im Ergebnis der mögliche Zugriff des Beschwerdegegners auf diese zur Befriedigung seiner Geldansprüche beeinträchtigt werde, sei daher ein taugliches Sicherungsmittel zur Sicherung einer Geldforderung im Sinne des Art. 275 Abs. 1 EO. Von einer Blockade der AG könne daher entgegen den Ausführungen der Revisionsrekursbeantwortung keine Rede sein.
Im Übrigen sei der Aktienbesitz des Beschwerdeführers an der O hinlänglich klar in Punkt 19 vorgebracht worden und ergebe sich gerade im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass des Sicherungsbotes zu Punkt 3 deutlich, dass dieses Vorbringen auch als solches in der Sache, nicht bloss zur Zuständigkeit zu verstehen sei. Dass Aktien grundsätzlich auf Stimmrechte verbrieften, bedürfe als Folge ihrer Rechtsnatur keiner eigenen Ausführung. Das vom Erstgericht zu Punkt 3 seines Beschlusses ON 4 erlassene Sicherungsbot sei daher wieder herzustellen, wobei das Verbot der Ausübung der Aktionärsrechte des Beschwerdeführers, insbesondere seines Stimmrechts, dahingehend einschränkend durch die Wortfolge zu konkretisieren sei, dass die Ausübung dann untersagt sei, "wenn dadurch die Exekutionsführung auf die Aktien vereitelt oder erheblich erschwert wird, insbesondere der Wert der Aktien verringert wird oder diese veräussert oder belastet werden."
4.2. Das Obergericht habe weiters Punkt 4 des vom Erstgericht erlassenen Sicherungsbotes aufgehoben, in welchem dem Sicherungsgegner jede Verfügung über die Gründerrechte der M Anstalt, insbesondere deren Veräusserung oder Verpfändung mit der Wirkung verboten werde, dass eine verbotswidrige Veräusserung oder Verpfändung ungültig sei, sofern nicht der gutgläubige Erwerber nach den Bestimmungen des Sachenrechtes geschützt sei.
Hierzu habe das Obergericht ausgeführt, dass das Verbot der Verfügung über die Gründerrechte eine Sicherungsmassnahme sei, die unter dem Titel "Amtsbefehl" einzuordnen sei, die ihre Grundlage in einem Unterlassungsbegehren hätten. Eine analoge Anwendung von Art. 275 EO komme nicht in Betracht. Auch hierzu werde ausgeführt, dass die Gründerrechte im Antrag ausschliesslich zum Zuständigkeitspunkt vorgebracht worden seien.
Hierzu sei vorab festzuhalten, dass die Aufzählung der Sicherungsmittel in Art. 275 Abs. 1 EO nicht taxativ, sondern bloss demonstrativ erfolge. Daher könne es nicht darauf ankommen, ob eine Sicherungsmassnahme "in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherung von Geldforderungen" stehe, welcher Bezug auch immer mit diesem Einwand gemeint sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auch die Verfügung eines Sicherungsgegners über vermögenswerte Rechte die Durchsetzung einer zu sichernden Geldforderung beeinträchtigen oder vereiteln könne, weil gerade die Veräusserung oder Belastung solcher Rechte, die ansonsten für den Gläubiger pfändbar wären, diesen Zugriff zu verhindern vermöge. Die Revisionsrekursbeantwortung meine, es sei hinsichtlich des begehrten Verfügungsverbotes über die Gründerrechte der M Anstalt kein ausreichendes Vorbringen erstattet worden. Dem sei zu entgegnen, dass im Sicherungsantrag zu Punkt 20 behauptet worden sei, der Beschwerdeführer sei Inhaber der Gründerrechte der M Anstalt, wobei dem Beschwerdegegner allerdings nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer diese Gründerrechte selbst halte oder ob sie von einem der Verwaltungsräte oder der Repräsentantin treuhänderisch gehalten würden.
Vorweg sei festzuhalten, dass der Sicherungswerber die Rechte des Sicherungsgegners, auf die er im Wege des Verfügungs- und Drittverbotes greifen wolle, nur zu behaupten und die zur Individualisierung erforderlichen Angaben zu machen habe. Ob und inwieweit ein solcher Anspruch zu Recht bestehe, sei im Provisorialverfahren nicht zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ausreichende Behauptungen darüber, dass der Beschwerdeführer Gründerrechte halte, in seinem Sicherungsantrag aufgestellt habe. Gründerrechte beinhalteten eine vermögensrechtliche Komponente. Es stehe daher ausser Frage, dass die Behauptung des Beschwerdegegners die Behauptung von vermögenswerten Rechten, die Gegenstand eines zur Sicherung von Geldforderungen zu erlassenden Sicherungsbotes sein könnten, beinhalteten. Abgesehen davon hätten die Untergerichte festgestellt, dass der Beschwerdeführer Beteiligungen in die M Anstalt eingebracht habe und weiters, dass Verwaltungsräte C und D seien und als Repräsentantin die N AG fungiere. Das begehrte Verbot einer Verfügung über diese Gründerrechte sei deshalb vom Erstgericht zu Recht erlassen worden.
4.3. Das Obergericht habe weiters Punkt 5 des Sicherungsbotes aufgehoben. Insoweit die Revisionsrekursbeantwortung diesbezüglich darauf hinweise, dass die begehrten Sicherungsmittel mit dem Verbot einer Übersicherung nicht in Einklang stünden, sondern "überschiessende Mittel zur Sicherung des Anspruchs des Sicherungswerbers" seien, gehe sie daran vorbei, dass von einer solchen Übersicherung schon angesichts einer sehr erheblichen und offenen Kaufpreisforderung von CHF 43'509'490.00 s. A. keine Rede sein könne. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass etwa die anderen, von den Untergerichten erlassenen Sicherungsbote bereits eine hinlängliche Sicherung des Beschwerdegegners ergeben würden.
Die Revisionsrekursbeantwortung führe hinsichtlich der Gründerrechte der M Anstalt lediglich aus, dass Punkt 5 des Sicherungsbotes an die Verwaltungsräte und die Repräsentantin keinen Sinn mache, weil nur der Gründerrechtsinhaber, nicht aber der Verwaltungsrat oder Repräsentant darüber verfügen könne. Hierzu sei festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner eben nicht bekannt sei, ob die Gründerrechte vom Beschwerdeführer selbst oder von den Verwaltungsräten oder der Repräsentantin treuhänderisch gehalten würden. Ausgehend hiervon könne nicht gesagt werden, dass ein Sicherungsbot gegenüber diesen Personen ex ante sinnlos wäre. Beweise oder Bescheinigungen für einen materiell bestehenden Rechtsanspruch des Verpflichteten gegen den vom Sicherungswerber im Sicherungsantrag angegebenen Drittschuldner müssten nicht vorgelegt werden.
Zutreffend sei dagegen, dass mit einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden könne. Verfügungen, welche die Rechtssphäre eines Dritten berührten, seien grundsätzlich unzulässig. Auch mit einem Drittverbot könnten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches gegenüber dem Dritten verboten werden. Solche Fälle lägen hier aber nicht vor. Der Beschwerdegegner habe Punkt 5 des Sicherungsantrages gegen die Verwaltungsräte insoweit als Drittschuldner geltend gemacht, als er vermute, dass diese die Gründerrechte für den Beschwerdeführer treuhänderisch hielten. Daraus sei auch die Behauptung, dass der Beschwerdegegner gegenüber diesen Personen ein Weisungsrecht besitze, abzuleiten. Insofern sei der Beschwerdegegner seiner Behauptungslast nachgekommen. Damit stelle sich das Verbot an die Verwaltungsräte aber nicht als Eingriff in die Rechtssphäre unbeteiligter Dritter dar, vielmehr gehe es um deren potentielle Position als Schuldner des Beschwerdeführers, die dessen Weisungen zu befolgen hätten. Das Verbot an eine als Drittschuldner in Frage kommende Person sei aber kein Eingriff in die Rechtssphäre unbeteiligter Dritter, sondern ein zulässiges Mittel zur Sicherung von Ansprüchen im Rahmen des Art. 275 EO.
Im Sicherungsverfahren sei nicht zu klären, ob die Behauptung des Sicherungswerbers materiell zutreffend sei oder nicht. Die zu Punkt 5 genannten Personen würden vom Verbot als Drittschuldner erfasst, sodass es sich nicht um "Dritte" ohne jeden Bezug zu den Rechtsbeziehungen der Parteien handle, in deren Rechtssphäre unzulässig eingegriffen würde. Drittverbote seien auch gemäss Art. 275 Abs. 1 lit. c EO zulässig. Sie könnten daher mangels einer taxativen Aufzählung auf Verbote an den Treuhänder des Sicherungsgegners ausgeweitet werden.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 30) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss deshalb im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Entgegen der unvertretbaren Auffassung des Obersten Gerichtshofes habe der Beschwerdegegner als Sicherungswerber, was die Eigentümerstellung an den Gründerrechten der M Anstalt betreffe, gerade keine genügenden Behauptungen und zur Individualisierung erforderliche Angaben aufgestellt. Bei genauer Betrachtung habe er vorgebracht, dass Inhaber der Gründerrechte an der M Anstalt entweder der Beschwerdeführer oder aber C, D oder die N AG, somit vier verschiedene Personen, sein könnten. Das Begehren, dem Beschwerdeführer zu verbieten, über die Gründerrechte als deren Inhaber zu verfügen, stehe geradezu in offenem Widerspruch zum gleichzeitig beantragten Verbot an die Drittschuldner als treuhänderische Inhaber dieser Gründerrechte. Es sei damit bereits bei Einbringung des Antrages auf Erlass eines Sicherungsbotes offenkundig, dass entweder das eine oder das andere behauptete Recht nicht bestehen könne, da sie einander ausschlössen. Auch der treuhänderische Inhaber von Gründerrechten besitze nämlich das dingliche Vollrecht, sodass ein Verfügungsverbot betreffend die Gründerrechte nur an diesen gerichtet werden könne, während an einen Treugeber als "Hintermann" nur das Verbot gerichtet werden könne, über seinen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Treuhänder zu verfügen. Hingegen begründe die bloss obligatorische Innenbindung zum Treugeber nicht dessen Inhaberschaft der Gründerrechte.
Es sei zwar richtig, dass der materielle Bestand einer behaupteten Forderung zum Erlass eines Drittverbotes im Sicherungsverfahren nicht zu prüfen sei. Allerdings sei ein Sicherungsmittel nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dann unzulässig, wenn das Nichtbestehen der Forderung bereits offenkundig sei. Es sei offenkundig unzulässig und nicht schutzwürdig, "ins Blaue hinein" vorzutragen, der Sicherungsgegner sei Inhaber eines vermögenswerten Rechtes oder aber (drei verschiedene) Dritte seien möglicherweise Inhaber desselben vermögenswerten Rechtes und so ein Zweitverbot und gleichzeitig ein Drittverbot gegen drei verschiedene Dritte zu erlangen. Wäre ein solches Vorgehen ohne jede Bescheinigung tatsächlich zulässig, könnte jeder gefährdete Anspruchsinhaber vortragen, sein Schuldner halte einen bestimmten Vermögenswert oder er habe diesen bei einer der namentlich angeführten liechtensteinischen Banken deponiert, um dann über die Drittschuldneräusserungen aller Banken, die entsprechend mit Drittverboten belegt würden, in Erfahrung zu bringen, wo solche Bankverbindungen tatsächlich bestünden.
Hinzu komme, dass einem Drittschuldner lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung bzw. die Beeinträchtigung dieser Erfüllung untersagt werden könne, nicht aber die Ausübung irgendeines Rechts verboten werden könne. Mit dem Sicherungsbot zu Punkt 5 werde den drei verschiedenen Drittschuldnern jedoch ganz allgemein verboten, über die Gründerrechte der M Anstalt in irgendeiner Weise zu verfügen. Ein derartiges Verbot sei gegenüber Drittschuldnern vom Gesetz in keiner Weise gedeckt und damit unvertretbar. Sonst könnte etwa einer Bank verboten werden, ganz allgemein über einen Kapitalbetrag, den sie dem Verpflichteten schulde, nicht zu verfügen. Dies lege bei konsequenter Betrachtung das Geschäft der Bank (partiell) lahm.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge die Beschwerde abweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Der Beschwerdeführer missbrauche sein Beschwerderecht. Die gegenständliche Beschwerde verfolge nämlich nur den Zweck, das beim Landgericht anhängige Verfahren 08 CG.2008.331 zu verzögern und dadurch dem Beschwerdegegner die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche zu erschweren.
Der Beschwerdebegründung sei in keiner Weise zu entnehmen, inwieweit der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführer willkürlich behandelt oder seine Eigentumsgarantie verletzt haben sollte. Davon könne auch keine Rede sein. Vielmehr habe der Oberste Gerichtshof in richterlicher Unabhängigkeit und in Anwendung des Gesetzes nachvollziehbar und ausführlich dargetan, weshalb die Pfändung der Gründerrechte der M Anstalt und das damit ausgesprochene Verfügungsverbot gegenüber dem Sicherungsgegner zulässig sei. Die Beschwerde sei deshalb rechtsmissbräuchlich und werde zurückzuweisen sein.
6.2. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner in seinem Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes vom 9. Oktober 2008 vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Inhaber der Gründerrechte der M Anstalt. Es sei dem Beschwerdegegner aber nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer diese persönlich halte oder ob sie von einem der Verwaltungsräte oder der Repräsentanz treuhänderisch gehalten würden. Um nachteilige Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit diesen Gründerrechten zu Lasten des Sicherungswerbers zu vermeiden, sei es erforderlich, das Verfügungsverbot bezüglich dieser Rechte auch auf die beiden Verwaltungsräte und die Repräsentantin auszudehnen.
Bescheinigt habe der Beschwerdegegner dieses Vorbringen mit einem Organigramm der K Organisation, dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008, dem Aktienkaufvertrag vom 12. Juni 2008 und dem Instruktionsbrief O vom 12. Juni 2008. Aus diesen Urkunden gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest wirtschaftlich Berechtigter der M Anstalt sei. An dieser Bescheinigung habe sich bis heute nichts geändert. Hinsichtlich der Drittschuldner habe der Beschwerdegegner vorgetragen, dass die Gründerrechte von diesen möglicherweise treuhänderisch für den Beschwerdeführer gehalten würden. Wenn nun die N AG, C und D in ihrer Drittschuldneräusserung vom 22. Oktober 2008 (ON 10), erklärten, dass die Gründerrechte der M Anstalt von keinem von ihnen gehalten werde, so sei dies vom Beschwerdegegner zur Kenntnis genommen worden, sodass das Sicherungsbot diesbezüglich ins Leere gegangen sei. Hierbei handle es sich aber um einen normalen exekutionsrechtlichen Vorgang. Inwieweit dadurch irgendwelche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollten, bleibe unerfindlich.
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Begründung klar und ausdrücklich dargelegt, dass das an Dritte gerichtete Verbot, über Gründerrechte an einer Anstalt zu verfügen, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen und dieses Verbot zur Erwirkung von Unterlassungen an mögliche bzw. potentielle Schuldner bzw. Drittschuldner jedenfalls zulässig sei. Inwieweit diese Rechtsauffassung verfassungsmässige Rechte verletzen solle, bleibe unerfindlich. Dasselbe gelte für die Behauptung, der Beschwerdegegner hätte ein "Zweitverbot" und gleichzeitig ein Drittverbote gegen drei verschiedene Beteiligte erlangt. Der Beschwerdeführer verkenne offensichtlich den Begriff des Zweitverbotes. Ein solches (Selbstverbot) werde dann erlassen, wenn dem Gegner der gefährdeten Partei eine Forderung oder ein Herausgabeanspruch gegen die gefährdete Partei zustehe und dieser verboten werden solle, an den Gegner eine Zahlung zu leisten. Was dieses Zweitverbot mit dem gegenständlichen Fall zu tun habe, bleibe völlig unklar.
7. Der Oberste Gerichtshof teilte mit Schreiben vom 15. Mai 2009 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. April 2009, 08 CG.2008.331-30, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 43 LV, führt dann aber im Rahmen der Beschwerdebegründung mit keinem Wort aus, worin diese Verletzung konkret bestehen soll. Insoweit ist diese Grundrechtsrüge nicht genügend substantiiert, sodass darauf nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht weiter einzugehen ist (StGH 2007/145, Erw. 2.3).
3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbotes jedoch nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, Erw. 2.1, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
3.1. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich der geltend gemachten Eigentümerstellung des Beschwerdeführers an den Gründerrechten der M Anstalt genügende Behauptungen aufgestellt bzw. ausreichende Angaben gemacht habe.
Der Oberste Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf Punkt 20 des Antrages auf Erlass eines Sicherungsbotes vom 9. Oktober 2008 (ON 1). Darin führt der Beschwerdegegner ausdrücklich aus, der Beschwerdeführer sei Inhaber der Gründerrechte der M Anstalt, wobei er nicht wisse, ob diese vom Beschwerdeführer persönlich oder für ihn treuhänderisch durch dort näher bezeichnete Drittpersonen gehalten würden. Angesichts dieses Vorbringens ist für den Staatsgerichtshof unerfindlich, wie nun der Beschwerdeführer geltend machen kann, der Beschwerdegegner habe keine Angaben über die Inhaberschaft an den Gründerrechten gemacht und insoweit keine genügenden Behauptungen aufgestellt. Der Umstand jedenfalls, dass diese Behauptungen formal unter den Ausführungen zur Zuständigkeit der inländischen Gerichte aufgestellt wurden, kann dem Beschwerdegegner ohne Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus nicht entgegengehalten werden. Auch dieser Einwand ist deshalb gänzlich unbeachtlich. Als Bescheinigungsmittel für die behauptete Inhaberschaft an den gegenständlichen Gründerrechten hat der Beschwerdegegner immerhin ein Struktur-Organigramm über eine sogenannte "K Organization" (Beilage G) vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die M Anstalt tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist. Dies hat das Landgericht denn auch willkürfrei als im Rahmen des Provisorialverfahrens bescheinigt angenommen (Sicherungsbot des Landgerichtes vom 10. Oktober 2008, ON 4, S. 9).
Der Staatsgerichtshof teilt deshalb die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass der Beschwerdegegner genügende Behauptungen hinsichtlich der Inhaberschaft an den Gründerrechten der M Anstalt erhoben und diese auch entsprechend bescheinigt hat. Von Willkür kann hier keine Rede sein.
3.2. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, das Begehren, ihm als Sicherungsgegner zu verbieten, über die Gründerrechte als deren Inhaber zu verfügen, stehe im Widerspruch zum gleichzeitig beantragten Verbot an die Drittschuldner als treuhänderische Inhaber der Gründerrechte. Das eine schliesse das andere geradezu aus. Wäre ein solches Vorgehen zulässig, so könnte jeder Sicherungswerber behaupten, sein Schuldner halte einen bestimmten Vermögenswert oder er habe diesen bei einer der liechtensteinischen Banken deponiert, um dann über die Drittschuldneräusserungen dieser Banken in Erfahrung zu bringen, ob solche Bankverbindungen tatsächlich bestünden.
Dieses Vorbringen unterstellt dem Beschwerdegegner im Ergebnis einen unzulässigen Sucharrest, durch den er in rechtsmissbräuchlicher Weise Informationen erlangen wolle, welche er ohne ein Rechtssicherungsverfahren nicht erlangen könnte. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch das Wesen des Sucharrestes. Für einen solchen ist nämlich ein planloses Arrestverfahren typisch, mittels dessen in einer Vielzahl von Verarrestierungen gewissermassen Zufallstreffer erzielt werden sollen (LES 1998, 166 [175 f., Erw. 16]). Von einem solchen Sucharrest kann nun aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Es entspricht nämlich einer durchaus gängigen Praxis im liechtensteinischen Treuhandwesen, dass Gründerrechte von Anstalten auf Rechnung von Kunden auch treuhänderisch gehalten werden. Insofern kann dem Beschwerdegegner keineswegs ein planloses und zufälliges Vorgehen vorgeworfen werden. Vielmehr musste und durfte er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Gründerrechte an der M Anstalt auch treuhänderisch durch die Verwaltungsräte oder die Repräsentantin zu Gunsten des Beschwerdeführers gehalten werden könnten. Sein Vorgehen entsprach somit vielmehr prozessualer Vorsicht als einer Aneinanderreihung von ziellosen Pfändungsversuchen.
Nicht stichhaltig ist im Übrigen auch das Argument, der treuhänderische Inhaber der Gründerrechte sei voll an den Gründerrechten berechtigt, sodass ein Verfügungsverbot nur an diesen gerichtet werden könne, weil er gegenüber dem Treugeber nur obligatorisch gebunden sei. Richtig ist zwar, dass ein Verfügungsverbot für den Sicherungswerber nur dann Sinn macht, wenn der Adressat des Verbots auch tatsächlich Inhaber des betroffenen vermögenswerten Rechtes ist. Das Risiko eines erfolglosen Sicherungsversuches liegt aber in der Sphäre des Sicherungswerbers. Dieser hat somit zu gewärtigen, dass eine beantragte Rechtssicherung auch einmal ins Leere gehen kann, weil die behauptete Forderung des Sicherungsgegners gegen den Drittschuldner nicht besteht. Dies bedeutet nun aber nicht, dass ein Sicherungsantrag, unter Vorbehalt des unzulässigen Sucharrestes, nicht gegen mehrere potentielle Schuldner des Sicherungsgegners gerichtet werden kann. Alles andere würde nicht nur dem Sicherungszweck zuwiderlaufen, sondern wäre auch aus verfahrensökonomischer Sicht nicht opportun. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Sicherungsbot aufgrund der erwähnten Unwägbarkeiten hinsichtlich der Inhaberschaft der Gründerrechte gegenüber den vom Beschwerdegegner angeführten Drittschuldnern nicht von vornherein sinnlos sei, erscheint in diesem Lichte als verfassungskonform und im Einklang mit dem Willkürverbot. Überdies trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, das Nichtbestehen des der Sicherung dienenden vermögenswerten Rechts sei geradezu offenkundig. Vielmehr konnte aufgrund der erwähnten Treuhandpraxis in der gegenständlichen Konstellation ex ante nicht zuverlässig abgeschätzt werden, wer denn nun tatsächlich Inhaber der Gründerrechte der M Anstalt war. Diese Unsicherheit schliesst ein augenscheinliches Nichtbestehen aber gerade aus.
3.3. Der Beschwerdeführer führt schliesslich noch an, das allgemeine Verbot an die Drittschuldner, über die Gründerrechte der M Anstalt in irgendeiner Weise zu verfügen, sei nicht zulässig und durch das Gesetz nicht gedeckt.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kommt aus Punkt 5 des Sicherungsbotes mit genügender Deutlichkeit hervor, dass den Drittschuldnern verboten wird, einerseits ihrer obligatorischen Rückzessionsverpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründerrechte der M Anstalt, andererseits aber auch ganz allgemein ihrer Verpflichtung auf Befolgung von Instruktionen des Beschwerdeführers aus dem Treuhandvertrag nachzukommen. Das vom Beschwerdeführer monierte Verbot, über die Gründerrechte "in irgendeiner Weise" zu verfügen, kann somit im Gesamtzusammenhang nur bedeuten, dass den Drittschuldnern verboten wird, aus dem obligatorischen Schuldverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer irgendwelche Instruktionen zu erfüllen, welche die Exekutionsführung vereiteln oder erschweren könnten. Punkt 5 des Sicherungsbotes ist insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
3.4. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Dem obsiegenden Beschwerdegegner waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.