StGH 2009/95
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörden: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz Fürstliches Obergericht, Vaduz Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Verfahren zu 05 CG.2005.124, 06 CG.2005.125, 06 CG.2005.231, 08 CG.2005.117, 08 CG.2005.233, 09 HG.2006.26, 09 HG.2006.33und 09 HG.2006.49
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Der Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes wird abgewiesen.
2. Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen.
3. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14. Juni 2009 "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen "Verletzung der garantierten Rechte durch das Grundgesetz". Als belangte Behörde führt der Beschwerdeführer "das zuständige Gericht" an und listet anschliessend die folgenden Verfahren auf: 08 CG.2005.117, 09 HG.2006.49, 09 HG.2006.26, 09 HG.2006.33, 08 CG.2005.233, 06 CG.2005.231, 05 CG.2005.124 und 06 CG.2005.125. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle 1. Abhilfe schaffen und der Beschwerde Folge geben; 2. dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz gewähren und die Gerichte zur Eröffnung des Rechtsweges verhalten. Zudem wird ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Hierzu wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer erhebe eine Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung der Rechtspflege und Verhinderung der Durchsetzung seines Rechts. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs stünden Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Der Beschwerdeführer mache von seinem Recht Gebrauch, weil "bei entstandenen Einbussen" nur noch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht komme.
Der Rechtsweg im Sinne des Grundgesetzes sei der Weg zu staatlichen Gerichten, die mit sachlich und persönlich unabhängigen Richtern besetzt seien. Der Rechtsweg müsse offen stehen. Das Grundgesetz werde beeinträchtigt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert werde. So ein Fall liege hier vor:
Das Obergericht weigere sich beharrlich - aus welchem Grund auch immer - seit zwei Jahren über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Ersturteil vom 23. Mai 2007 zu entscheiden. Seine zahlreichen Anträge auf Aufnahme des Verfahrens seien verworfen worden. Mehrere Aufsichtsbeschwerden seien ineffektiv verlaufen. Die neuen Aufsichtsbeschwerden beim Obersten Gerichtshof seien schlichtweg nicht beantwortet worden. Die Durchsetzung seines Rechts sei nicht möglich, der Instanzenzug werde gesperrt. Es liege somit eine Verweigerung des Rechtsweges vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde seien erfüllt, weil der Rechtszug gar nicht möglich sei. Der Staatsgerichtshof werde um Abhilfe ersucht, um den Zugang zu den ordentlichen Gerichten zu eröffnen.
Das Obergericht weigere sich seit Jahren, über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 31. Januar 2008 zu entscheiden. Mehrere Anträge und Beschwerden seien erfolglos verlaufen. Eine erneute Aufsichtsbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof sei schlichtweg unbeantwortet geblieben. Eine weitere Intervention zur Durchsetzung seiner Rechte beim Obersten Gerichtshof sei nicht einmal das Porto wert. Die Abhilfe durch den Staatsgerichtshof sei dringend geboten.
Das Landgericht wollte schlichtweg kein Verfahren zur Durchsetzung der Interessen des Beschwerdeführers führen, obwohl der Oberste Gerichtshof mit Beschluss ON 31 vom 3. April 2008 dem Erstrichter eine Entscheidung über den Abberufungsantrag des Beschwerdeführers aufgetragen habe. Die Beschwerden gegen den Erstrichter seien erfolglos verlaufen. Die Aufsichtsbeschwerden seien ineffektiv geblieben. Eine Aufsichtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof sei nicht beantwortet worden.
In diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer bis zum Staatsgerichtshof gehen müssen, um seine Rechte zu behaupten. Mit StGH-Urteil 2008/42 vom 9. Dezember 2008 sei dem Obersten Gerichtshof aufgetragen worden, zumindest über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Nach diesem Urteil sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf einen ordentlichen Richter verletzt worden. Der Oberste Gerichtshof habe unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes neuerlich entscheiden müssen. Es müsse doch möglich sein, dass die staatlichen Organe eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes beachten und diese in ihrer Entscheidung umsetzen würden. Es müsse dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, seinen Rechtsanspruch durchzusetzen und eine Rechtsschutzgarantie zu erhalten, ohne dass er zu einem blossen Objekt herabgewürdigt und verachtet werde. Auf jeden Fall liege ihm seit Dezember 2008 keine neuerliche OGH-Entscheidung vor. Es stelle sich die Frage, worin ein Rechtsschutz bestehe, wenn seine Rechtsposition durch solche Leerläufe gefährdet sei und sein Anspruch vereitelt werde. Das Grundgesetz diene dazu, die subjektiv-öffentlichen Rechte eines Bürgers zu schützen und durchzusetzen. Davon könne hier aber keine Rede sein.
In diesem Verfahren sei dem Beschwerdeführer das Recht zur aktiven Prozessführung nicht zuerkannt worden. Das Landgericht reagiere schlichtweg nicht auf seine verschiedenen Anträge auf Bestellung des Kollisionskurators für die Stiftungen zur Geltendmachung der zugefügten Schäden. Seine Ablehnungsanträge sowie Aufsichtsbeschwerden wegen Verweigerung des Rechtsschutzes seien erfolglos verlaufen. Eine Aufsichtsbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof sei ohne Antwort geblieben. Das Grundgesetz sichere den Rechtsweg zu den Gerichten. Die Gerichte dürften ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen lassen". Genau dies sei aber der Fall.
Das Obergericht wolle trotz mehreren Beschwerden nicht über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 11. Juni 2008 (ON 89) entscheiden. Eine Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht und Obersten Gerichtshof sei wirkungslos.
In diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer zwei Verfassungsbeschwerden erheben müssen. Seine Teilnahme als Nebenintervenient am Verfahren werde verhindert, obwohl noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention vorliege. Seiner zweiten Beschwerde habe der Staatsgerichtshof Folge gegeben. Eine endgültige Entscheidung liege ihm nicht vor. Das Land- und das Obergericht hätten auf seine Anträge bezüglich Teilnahme am Verfahren nicht reagiert. Ihm sei insoweit nicht bekannt, in welchem Stadium sich das Verfahren befinde, sodass seine Intervention zur Unterstützung der beklagten Partei gar nicht möglich sei. Seine Aufsichtsbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof bleibe unbeantwortet. Der Anspruch drohe vereitelt zu werden.
Der Beschwerdeführer sei von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen worden, obwohl das Obergericht im zweiten Verfahrensgang seine Nebenintervention zugelassen habe. Der Verfahrensstand sei dem Beschwerdeführer mangels Zustellung [der Prozessschriften] unbekannt. Seine Anträge auf Teilnahme am Verfahren seien nicht behandelt worden. Eine Aufsichtsbeschwerde sei von Obergericht und Oberstem Gerichtshof unbeantwortet geblieben. Der Anspruch drohe vereitelt zu werden. Der vom Grundgesetz geforderte wirksame Rechtsschutz bedeute einen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Weitere Verzögerungen seien mit dem Grundgesetz kaum vereinbar und seien unstreitig zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die bisherigen Verfahrensabläufe seien sehr ungewöhnlich gewesen; es seien sachwidrige Erwägungen der zuständigen Gerichte ohne Weiteres erkennbar. Der Staatsgerichtshof möge die zivilprozessordnungsgemässen Regelungen wiederherstellen, weil deren Umgehung mit der Verfassung nicht vereinbar sei. Er solle sicherstellen, dass der Beschwerdeführer als einzelner nicht unter Verstoss gegen das Grundgesetz behördlicher Willkür und Missachtung ausgesetzt werde. Eine Überprüfung durch den Staatsgerichtshof sei angezeigt und zulässig. Dem Beschwerdeführer stünden schlichtweg keine weiteren Möglichkeiten offen, um sein Recht feststellen zu lassen und durchzusetzen. Der Staat nehme das Justizmonopol für sich in Anspruch, um den Rechtsschutz zu garantieren. Selbsthilfe sei nicht zulässig und für den Beschwerdeführer auch nicht möglich. Ihm sei der Zugang zum Recht und das Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung verwehrt worden. Es liege unstreitig eine formelle Rechtsverweigerung und Sperrung der ordentlichen Instanzen vor. Die Gerichte reagierten schlicht nicht auf sein Ersuchen, sodass das Durchlaufen der ordentlichen Instanzen für ihn ausgeschlossen sei.
2. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte Landrichter Dr. Wilhelm Ungerank dem Staatsgerichtshof in dieser StGH-Sache Folgendes mit:
Der Beschluss des Obergerichtes vom 18. Februar, 05 CG.2008.41-135, habe als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis getragen: "Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig."
Ungeachtet dessen habe A beim Landgericht ein Schreiben eingebracht, welches vom Landgericht als Revisionsrekurs aufgefasst und dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Daraufhin habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Juni 2009, 05 CG.2008.41-144, erkannt, dass entgegen der Auffassung des Obergerichtes gegen den angefochtenen Beschluss ein Rechtsmittel zulässig sei und dem Obergericht aufgetragen, meritorisch zu entscheiden. Die Beschlüsse des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes seien in Ablichtung angeschlossen.
Ohne der Rechtsauffassung des Staatgerichtshofes vorgreifen zu wollen, scheine die beim Staatsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Februar 2009, 05 CG.2008.41-135, gegenstandslos zu sein, da dieser Beschluss entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes nicht enderledigend gewesen sei.
3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 reagierte der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben des Landgerichtes vom 23. Juni 2009 wie folgt:
Das Landgericht habe ihm alle Zustellungen in oben erwähnter Sache entzogen. Er habe schlichtweg gar keine Ahnung über irgendwelche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Auch der erwähnte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009 sei ihm unbekannt. Er habe auch keine Revisionsrekurse und/oder Rekurse an das Obergericht und/oder an den Obersten Gerichtshof erheben können, weil er gegen eine Entscheidung des Obergerichtes eine Verfassungsbeschwerde eingebracht habe. Es sei führ ihn festgestanden, dass die Entscheidung des Obergerichtes letztinstanzlich und auch enderledigend gewesen sei. Der Staatsgerichtshof sei zur Behandlung der Verfassungsbeschwerde berufen. Sie sei rechtzeitig und zulässig gewesen. Der Staatsgerichtshof habe darauf einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11. Mai 2010, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 17. Mai 2010, einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes. Dies wurde insbesondere wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe unter anderem im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren die Mitteilung über die Besetzung des Staatsgerichtshofes erhalten. Dabei müsse geklärt werden, ob er bei der Ausübung des Ablehnungsrechts gemäss Art. 59 GOG an einer ungesetzlichen Vorgehensweise und einem Rechtsmissbrauch beschuldigt werde und mit dem den rechtlichen Nachteilen oder gar Sanktionen seitens des Gerichtes zu rechnen habe.
Der Staatsgerichtshof habe ihn einer ungesetzlichen Vorgehensweise und eines Rechtmissbrauchs bei Ausübung seines Ablehnungsrechts in seinen letzten Entscheidungen beschuldigt. In Anlehnung an diese Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Ablehnungsanträge in Zukunft nicht behandelt, nicht beachtet, nicht beantwortet würden. Diese würden ohne Einholung einer Stellungnahme zurückgewiesen und ein Aktenvermerk erstellt werden. Im Hinblick auf die erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfe sehe der Beschwerdeführer sein Recht gemäss Art. 59 GOG verletzt und gesetzwidrig verkürzt. Von daher könne er den Sinn der ergangenen Mitteilungen bei bestehender Vorgehensweise des Gerichtes nicht mehr objektiv nachvollziehen. Denn Mitteilungen über die Zusammensetzung könnten nur so verstanden werden, dass diese dem Ablehnungsrecht dienten und nicht einen Missbrauchsvorwurf nach sich zögen, wenn der Ablehnungsantrag dem Gericht, aus welchem Grund auch immer, nicht genehm sei (Verweis auf StGH 2010/59 zu OGH 03 CG 2007.66-204).
Das Grundgesetz solle das Recht auf einen gesetzlichen Richter garantieren sowie dessen Neutralität und Unparteilichkeit bei der Entscheidung der Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sich immer häufiger genötigt gesehen, den Staatsgerichtshof zu Hilfe zu rufen, da die Neutralität und Unparteilichkeit nicht im Ansatz zu erkennen sei. Vielmehr sei er völlig schutzlos vor dem Gericht gestanden und habe die Vernichtung seiner Rechte hinnehmen müssen. Unangemessene Äusserungen, Gehörsverletzungen, inhaltlich falsche Angaben der Ablehnung oder gar Beschuldigungen dem Beschwerdeführer gegenüber bildeten zudem einen weiteren Ablehnungsgrund. Es müsse auch in einem kleinen Land die Möglichkeit für die Bestellung eines neutralen Richters geben, wenn der Gesetzgeber Regelungen im Sinne von Art. 59 i. V. m. Art. 31 LVG geschaffen habe. Immerhin gehe es hier um eine existentielle Frage und nicht um persönliche Abneigung dem Beschwerdeführer gegenüber. Der Staatsgerichtshof habe es überraschend für vertretbar gehalten, dass das Gericht die rechtswidrigen Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers und seiner Frau vorgenommen und sie ohne jeglichen Grund zu einem Psychiater geschickt habe. Bei dieser Vorgehensweise sehe der Beschwerdeführer, dass der Staatsgerichtshof seiner Sache nicht unvoreingenommen und damit auch nicht unparteiisch gegenüber stehe. Der Beschwerdeführer müsse befürchten, dass sein Anliegen nicht ernst genommen und abgewertet würde und dass der Staatsgerichtshof nicht unvoreingenommen sein werde. Es könne angenommen werden, dass die unvoreingenommene Amtsführung bei fehlendem Rechtsschutz auf die Diskreditierung des Beschwerdeführers und seiner Frau ziele. Die in den Beschlüssen niedergelegten Äusserungen über den Beschwerdeführer und seine Frau, sie seien vom Psychiater zu begutachten, rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit und des Fehlens jeglichen Rechtsschutzes in Bezug auf die weiteren Entscheidungen über die Rechte des Beschwerdeführers.
Schliesslich müsse der Beschwerdeführer ein Vertrauen darin haben, dass der Staatsgerichtshof in der Lage sein könne, seine Rechtsmeinung kritisch zu überprüfen und zu ändern. Deshalb sei der Beschwerdeführer dringend auf Rechtsschutz des Staatsgerichtshofes angewiesen, da das Gericht alle Wege zur Durchsetzung des Anspruchs über Jahre gesperrt habe. Das Gesetz eröffne ihm das Ablehnungsrecht gemäss Art. 59 GOG. Eine Bestimmung, die ein Verbot des Ablehnungsrechtes anordne, bestehe nicht. Das Ablehnungsverfahren ermögliche zudem, eine Stellung nehmen zu dürfen, wenn die objektiven Gründe an einer Unparteilichkeit des Richters bestehe. Ein Gebrauch des Rechts im Sinne von Art. 59 GOG sei nicht rechtswidrig und missbräuchlich. Es gehe ja nicht um die unrichtigen Entscheidungen in Bezug auf die Rechte des Beschwerdeführers, sondern um gesetz- und verfassungswidrige Entscheidungen, die sich ausnahmslos wiederholten. Um die weiteren Rechtspflichtverletzungen nicht in Kauf nehmen zu müssen, möge der Staatsgerichtshof sich mit Fragen und Tragweite der Verletzungen dem Beschwerdeführer gegenüber auseinandersetzen und es seien unbefangene Richter zu bestellen.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Was zuerst den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes angeht, so war dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wie der Staatsgerichtshof schon in den Entscheidungen zu StGH 2009/57, StGH 2009/104 (jeweils Erw. 3.6) sowie zu StGH 2009/129 (Erw. 4) ausgeführt hat, ist es geradezu missbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge stellt, welche er primär damit begründet, dass die betroffenen Richter schon für ihn ungünstige Entscheidungen getroffen hätten. Wie dem Beschwerdeführer schon mehrfach klargemacht worden ist, ist dies kein relevanter Ablehnungsgrund und dessen dauernde Geltendmachung erweist sich inzwischen als rechtsmissbräuchlich. Auch im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine anderen Ablehnungsgründe gegen den Senat des Staatsgerichtshofes geltend gemacht. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer unabhängig hiervon jeweils die Zusammensetzung des Gerichts mitzuteilen ist, da er einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der über ihn urteilenden Richter hat. Er hat auch weiterhin das Recht Befangenheitsanträge zu stellen, sofern er nicht zum wiederholten Male Befangenheitsgründe anführt, welche schon des Öfteren als unhaltbar bzw. nicht relevant qualifiziert worden sind.
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1. Im Beschwerdefall rügt der Beschwerdeführer primär Verstösse gegen das Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsverbot in diversen Zivilverfahren. Dabei bekämpft er keine konkreten Entscheidungen, sondern bringt insbesondere vor, dass die diversen Verfahren immer noch hängig und nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen worden seien.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG können jedoch nur konkrete Entscheidungen Anfechtungsobjekt einer Individualbeschwerde sein. Zudem muss es sich dabei jeweils um eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung handeln. Die Erfüllung all dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen wird im Beschwerdefall nicht einmal behauptet.
Anders als im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt auch für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Ausnahme. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gibt es gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG die sogenannte "Säumnisbeschwerde"; d. h. bei mehr als dreimonatiger Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsinstanz darf der Betroffene von der gesetzlichen Fiktion einer abweisenden Entscheidung ausgehen und er kann den Fall an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 319). Auch kann eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im ordentlichen Verfahren der jeweiligen Aufsichtsbehörde angezeigt werden (so explizit Art. 48 GOG für die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 23 LVG für das Verwaltungsverfahren). Demgegenüber sieht das Staatsgerichtshofgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die Gerichtsinstanzen vor (vgl. jedoch zur Disziplinargerichtsbarkeit über die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Art. 35 ff. StGHG).
2.2. Da sich die vorliegende Individualbeschwerde nicht gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet, fehlt ihr somit eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass nicht materiell auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sie ist deshalb spruchgemäss zurückzuweisen.
3. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist zudem offensichtlich, dass die vorliegende Individualbeschwerde aussichtslos war, sodass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen war.
4. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es im Weiteren angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer angezeigt, hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101) - Gebrauch zu machen.