Art. 43 LV Art. 51 Abs. 4 RSO
Durch die Möglichkeit zur Aberkennungsklage verwirklicht sich im Rechtsöffnungsverfahren das Recht auf Beschwerde vollumfänglich. Durch die Rechtsmittelbeschränkung des Art. 51 Abs. 3 RSO und dem damit verbunden Verweis auf den ordentlichen Zivilprozessweg, wird eine wirksame Beschwerde nicht vorenthalten.
StGH 2010/005
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
Beschwerdegegnerin: X Bank
vertreten durch:
Advokaturbüro Wolff Gstoehl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. Dezember 2009, 08RÖ.2009.35-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 82'124.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. Dezember 2009, 08 RÖ.2009.35-27, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag der Beschwerdegegnerin erliess das Landgericht am 10. Juni 2009 den Zahlbefehl, mit welchem der heutigen Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen den angesprochenen Betrag in Höhe von CHF 82'124.00 s. A. zu bezahlen oder gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben. Am 19. Juni 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlbefehl Widerspruch.
2. Dem nachfolgenden Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin gab das Landgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 Folge, erteilte der Beschwerdegegnerin für den angesprochenen Betrag Rechtsöffnung und hob gleichzeitig den gegen den Zahlbefehl erhobenen Widerspruch der Beschwerdeführerin auf.
Begründet wurde der Beschluss damit, dass die Beschwerdegegnerin nach Massgabe des Art. 49 Abs. 2 RSO formgerecht (Art. 50 Abs. 1 lit. b RSO) urkundlich die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung bewiesen habe. Im Leasingvertrag vom 10. Mai 2007 (Beilage A) habe sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit den allgemeinen Leasingbestimmungen einverstanden erklärt. Dort wiederum sei unter Punkt 3.3 ausführlich und detailliert geregelt, wie die Kosten bei einer Vertragsauflösung zu bestimmen seien. Und genau nach dieser Methode sei vorliegend die geltend gemachte Forderung berechnet worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Berechnungsmethode - wie unter Punkt 3.3 letzter Absatz der allgemeinen Leasingbestimmungen angeführt - "ausdrücklich als für sie verbindlich" anerkannt und habe sich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung den entsprechend kalkulierten Leasingzins für die gesamte, effektive Vertragsdauer zu bezahlen. So gesehen stütze die Beschwerdegegnerin ihr Begehren - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - sehr wohl auf ein durch Unterschrift bekräftigtes Schuldanerkenntnis. Deshalb sei die beantragte Rechtsöffnung zu erteilen gewesen, zumal von der Beschwerdeführerin auch kein Gegenbeweis geführt worden sei bzw. das entsprechende Vorbringen aufgrund der vorerwähnten Bestimmung in Punkt 3.3 der allgemeinen Leasingbestimmungen widerlegt sei.
Die Kostenentscheidung stützte sich auf Art. 51 Abs. 3 RSO i. V. m. § 41 ZPO. Die Kosten würden den massgebenden, gesetzlich festgelegten Tarifen entsprechen.
3. Gegen den am 9. Oktober 2009 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2009 Rekurs an das Obergericht, wobei als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Den Rekurs verband die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, den Rekurs wegen Präjudizialität dem Staatsgerichtshof zur verfassungsrechtlichen Vorfragenbeurteilung vorzulegen.
Die Beschwerdegegnerin erstattete am 20. November 2009 die Rekursbeantwortung, mit der die kostenpflichtige Zurückweisung sowohl des Rekurses als auch des Vorlageantrags beantragt wurde.
Die Beschwerdeführerin begründete den Vorlageantrag zusammengefasst damit, dass der Rechtsmittelausschluss des Art. 51 Abs. 4 RSO gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Beschluss sowohl gegen das verfassungsrechtlich und EMRK-rechtlich gewährleistete Recht auf Beschwerde und effektiven Rechtsschutz als auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere die Waffengleichheit und das Recht auf ein faires Verfahren, verstosse. Ersteres deswegen, weil einem Rechtsöffnungsgegner bei Bewilligung der Rechtsöffnung die Möglichkeit offenstehen müsse, diese Entscheidung durch eine Instanz überprüfen zu lassen. Die Aberkennungsklage sei kein Rechtsmittel und mit Nachteilen für den Rechtsöffnungsgegner verbunden, weil er auch dann nicht eine aktorische Kaution beantragen könne, wenn der Aberkennungsbeklagte Wohnsitz im Ausland habe. Letzteres deswegen, weil dem Rechtsöffnungswerber im Falle der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Rekurs offenstehe, dem Rechtsöffnungsgegner hingegen nicht. Für diese Regelung gebe es keine sachlichen Gründe und keine sachliche Berechtigung.
Den Rekurs begründete die Beschwerdeführerin zusammengefasst damit, dass das Erstgericht der Beschwerdegegnerin zu Unrecht aufgrund der Leasingabrechnung Rechtsöffnung erteilt habe. Entgegen der Darstellung des Erstgerichtes habe die Leasingabrechnung nicht nur die in Punkt 3.3 des Leasingvertrags vom 10. Mai 2007 bei einer Vertragsauflösung zu bestimmenden Kosten enthalten, sondern auch andere Passagen, wie die beschränkte Abrechnung der Sonderzahlung von CHF 5'062.50 statt CHF 9'000.00, die Verrechnung der Instandstellungskosten und Fahrzeugbeschaffungskosten sowie die Verrechnung der Mehrkilometer und die Anrechnung von Leasingzinsen. Somit stützte die Beschwerdegegnerin ihr Begehren auf ein nicht durch Unterschrift bekräftigtes Schuldanerkenntnis.
4. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 9. Dezember 2009, 08 RÖ.2009.35-27, wurde der Antrag auf Vorlage des Rekurses an den Staatsgerichtshof wegen Präjudizialität zur verfassungsrechtlichen Vorfragenbeurteilung sowie der Rekurs der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und diese für schuldig erklärt, der Beschwerdegegnerin binnen 14 Tagen die mit CHF 2'577.79 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Begründet wurde der Beschluss damit, dass der Rekurs der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 4 RSO unzulässig sei. Gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid gebe es ausser der Aberkennungsklage kein Rechtsmittel.
Auch der Vorlageantrag sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe nämlich gemäss der zitierten Vorschrift gegen den Beschluss des Landgerichtes Aberkennungsklage erhoben und damit im Sinne von Art. 53 RSO bewirkt, dass die Beschwerdegegnerin im Aberkennungsverfahren als dort behauptungs- und beweispflichtige Partei ihren Anspruch geltend zu machen habe. Dies habe die Beschwerdegegnerin mit der Klagserhebung zur gerichtlichen Geschäftszahl 10 CG.2009.343 getan.
Von einer Verletzung des Beschwerderechts und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz könne nach Auffassung des Obergerichtes nicht gesprochen werden, da Art. 51 Abs. 4 RSO einerseits i. V. m. Art. 53 RSO dem Rechtsöffnungsgegner die Möglichkeit eröffne, durch Erhebung einer Aberkennungsklage die Wirkung der im Urkundenprozess ergangenen Rechtsöffnungsentscheidung ausser Kraft zu setzen und den Rechtsöffnungswerber bei der Weiterverfolgung seines Anspruchs zu veranlassen, in einem Zivilprozess mit allen üblichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln unter eigener Behauptungs- und Beweislast seinen Anspruch geltend zu machen. Andererseits würde es zu einer überflüssigen Doppelspurigkeit führen, wenn dem Rechtsöffnungsgegner nach ergangenem positiven Rechtsöffnungsentscheid zusätzlich auch noch die Möglichkeit eingeräumt würde, ein Rechtsmittel in Form eines Rekurses gegen den einem Rechtsöffnungsantrag Folge gebenden Rechtsöffnungsentscheid einzureichen, nachdem mit einer positiven Rekursentscheidung ja nur dasselbe bewirkt werden könne wie mit der Einreichung einer Aberkennungsklage, nämlich die Verpflichtung des Rechtsöffnungswerbers, seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.
Somit handle es sich bei dem einem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Rechtsöffnungsentscheid nicht um eine abschliessende Gerichtsentscheidung; vielmehr könne der Rechtsöffnungsgegner mit Behauptung, dagegen Aberkennungsklage zu erheben, den Rechtsöffnungswerber veranlassen, seinerseits die anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen und letztlich unter Beweis zu stellen. Diese Situation lasse sich mit derjenigen der verpflichteten Partei gegen einen Zahlbefehl vergleichen. Durch die blosse Widerspruchserhebung könne die verpflichtete Partei den Zahlbefehl ausser Kraft setzen. Zur Weiterverfolgung ihres Anspruchs habe die betreibende Partei entweder die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens oder des ordentlichen Zivilverfahrens zu beantragen.
Der Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art. 51 RSO habe rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Seine Wirkung erstrecke sich auf das Schuldentriebverfahren, indem die Rechtsöffnung erteilt worden sei. Über den materiellen Bestand oder Nichtbestand der Forderung werde erst im folgenden Aberkennungsverfahren abgesprochen (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. April 2002 zu 09 CG.2000.165, publiziert in LES 2003, 29).
Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz werde nicht verletzt, da die Aberkennungsklage dem Rechtsöffnungsgegner ausreichend Rechtsschutz gewähre, indem er lediglich die blosse Aberkennungsklage mit der Behauptung erheben müsse, dass die im Rechtsöffnungsentscheid zugesprochene Forderung nicht bestehe. Der Rechtsöffnungswerber habe dann - wie wenn er von allem Anfang an eine Klage im ordentlichen Zivilprozess eingereicht hätte - im Aberkennungsverfahren in der Position des Aberkennungsbeklagten ein schlüssiges Tatsachenvorbringen zu erstatten und unter Beweis zu stellen, dass die von ihm behauptete Forderung zurecht bestehe.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil, nämlich dass sie als Aberkennungsklägerin von der Aberkennungsbeklagten keine aktorische Kaution verlangen könne, sei kein Nachteil, der als Mangel von Rechtsschutz aufzufassen sei, sondern alleine darauf zurückzuführen, dass der Rechtsöffnungswerber vorher das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet habe. Da der Rechtsöffnungswerber nach Art. 49 RSO die Forderung nur auf eine qualifizierte Urkunde abstützen könne, sei es sachlich begründbar und nicht willkürlich, ihm im Aberkennungsverfahren eine etwas privilegiertere Stellung als einem normalen Kläger einzuräumen. Dies auch deshalb, weil sich vorliegend die Privilegierung ohnehin darin erschöpfe, dass es dem Rechtsöffnungsgegner aufgrund seiner formalen prozessrechtlichen Stellung als Aberkennungskläger nicht möglich sei, für das erstinstanzliche Verfahren eine Kostensicherheitsleistung zu verlangen.
Das Argument, dass sich ein Rechtsöffnungswerber auf ein leeres Blatt Papier als Urkunde stützen könne, vermöge nicht zu überzeugen, da Art. 49 RSO verlange, dass die behauptete Forderung auf einer öffentlichen Urkunde oder auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruhen müsse. Als Rechtsöffnungstitel könnten daher nur öffentliche Urkunden oder schriftliche Schuldanerkennungen des Rechtsöffnungsgegners in Frage kommen, aus denen in schlüssig nachvollziehbarer Art und Weise hervorgehe, dass damit die im Rechtsöffnungsverfahren behauptete Forderung des Rechtsöffnungswerbers zugesprochen bzw. anerkannt worden sei.
Entgegen dem Rekursvorbringen sei es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsöffnungswerber gegen den den Rechtsöffnungsantrag abweisenden Entscheid Rekurs erheben könne. Der Rechtsöffnungswerber habe nämlich ein Recht darauf, dass Rechtsöffnung erteilt werde, wenn die Voraussetzungen von Art. 49 RSO gegeben seien. Er müsse daher auch die Möglichkeit haben, sich darüber zu beschweren, wenn ein entsprechender Antrag abgewiesen werde.
Schliesslich verliere der Rechtsöffnungswerber die Privilegierung, die ihm aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Urkunden im Rechtsöffnungsverfahren widerfahre, endgültig, wenn der Rechtsöffnungsgegner die Erklärung abgebe, gegen den Rechtsöffnungsentscheid Aberkennungsklage zu erheben. Aus diesem Grund sei es zum Zweck des angemessenen Rechtsschutzes in keiner Weise nötig oder auch nur sinnvoll, dem Rechtsöffnungsgegner zusätzlich die Möglichkeit eines Rekurses gegen einen den Antrag stattgebenden Rechtsöffnungsentscheid einzuräumen.
Schliesslich könne nur das Gericht nach Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG beim Staatsgerichtshof die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder einzelner Bestimmungen davon beantragen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne solcher Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden habe. Der einzelnen Prozesspartei stehe diese Möglichkeit zur Antragstellung nicht offen, vielmehr sei die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtes gelegt. Vorliegend vermöge das Obergericht keine Gründe zu erkennen, die eine Verfassungswidrigkeit des Art. 51 Abs. 4 RSO indizieren würden.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 27) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 11. Januar 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend macht. Als Beschwerdegründe werden die Verletzung des Rechts auf Beschwerde und effektiven Rechtsschutz sowie die Verletzung verfahrensrechtlicher Garantieelemente des Gleichheitssatzes (Waffengleichheit, faires Verfahren) sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass durch die Entscheidung des Obergerichtes vom 9. Dezember 2009, 08 RÖ.2009.35-27, die Beschwerdeführerin in den verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten auf Beschwerde, effektiven Rechtsschutz sowie in den verfahrensrechtlichen Garantieelementen des Gleichheitssatzes (Waffengleichheit, faires Verfahren) sowie des Willkürverbots verletzt worden sei. Des Weiteren wolle der Staatsgerichtshof die vorgenannte Entscheidung zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. In eventu wird beantragt, Art. 41 Abs. 4 der Rechtssicherungs-Ordnung als verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben, die Entscheidung des Obergerichtes vom 9. Dezember 2009 zu 08 RÖ.2009.35-27 zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Der Staatsgerichtshof wolle ausserdem das Land Liechtenstein zur Tragung der Kosten verpflichten und die Beschwerdegegnerin für schuldig befinden, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Vertretungskosten zu ersetzen.
5.1. Hinsichtlich des Beschwerderechts und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie zum einen der Ansicht sei, dass der bekämpfte Rechtsmittelausschluss gegen das verfassungsgesetzlich und EMRK-rechtlich gewährleistete Recht auf Beschwerde und effektiven Rechtsschutz verstosse. Zu Beginn der 80er-Jahre habe sich eine materielle Deutung des Grundrechts durchgesetzt. Das verfassungsmässige Beschwerderecht dürfe nicht nur formeller Art sein, sondern müsse einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben. Diese Folgerung sei bei allen Streitigkeiten über zivile Ansprüche und Verpflichtungen oder über strafrechtliche Anklagen ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert.
Festzuhalten sei, dass die Rechtsöffnung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, welche in Art. 49 RSO näher genannt seien, bewilligt werden dürfe, nämlich insbesondere eben nur dann, wenn bestimmte Urkunden der Rechtsöffnung zugrunde liegen würden. Bei der in Art. 51 Abs. 4 RSO angeführten Aberkennungsklage handle es sich um kein Rechtsmittel, sondern um eine negative Feststellungsklage (LES 1981, 207). Bei der Aberkennungsklage gehe es nicht um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rechtsöffnung, sondern um den materiellen Bestand der Forderung (LES 1986, 128). Mängel des Rechtsöffnungsverfahrens könnten im Aberkennungsprozess nicht mehr geltend gemacht werden (ELG 1962-1966, 150).
Durch die genannte Bestimmung des Art. 51 Abs. 4 RSO werde das verfassungsgesetzlich und EMRK-gesetzlich gewährleistete Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Es müsse einem Rechtsöffnungsgegner, zu dessen Lasten eine Rechtsöffnung bewilligt worden sei, die Möglichkeit offenstehen, diese Entscheidung durch eine Instanz überprüfen zu lassen. Jede andere Auslegung sei verfassungsrechtlich untragbar.
Das Obergericht führe in diesem Zusammenhang aus, dass es zu einer überflüssigen Doppelspurigkeit führen würde, wenn dem Rechtsöffnungsgegner nach ergangenem positiven Rechtsöffnungsentscheid zusätzlich auch noch die Möglichkeit eingeräumt würde, ein Rechtsmittel in Form eines Rekurses gegen den einem Rechtsöffnungsantrag Folge gebenden Rechtsöffnungsentscheid einzureichen, nachdem mit einer positiven Rekursentscheidung ja nur dasselbe bewirkt werden könne, wie mit der Einreichung einer Aberkennungsklage, nämlich die Verpflichtung des Rechtsöffnungswerbers, seine Ansprüche im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und unter Beweis zu stellen. Dies sei falsch. Dabei übersehe das Obergericht eben, dass der Rechtsöffnungsgegner mit einem erfolgreichen Rekurs ganz ein anderes Ergebnis erziele, als mit der Aberkennungsklage. Bei einem erfolgreichen Rekurs erreiche der Rechtsöffnungsgegner nämlich, dass das Rechtsöffnungsverfahren beendet werde und gegen den Rechtsöffnungsgegner keinerlei Verfahren mehr anhängig sei. Der Rechtsöffnungswerber habe danach nur noch die Möglichkeit, den Anspruch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und unter Beweis zu stellen. Hingegen erreiche der Rechtsöffnungsgegner mit der Aberkennungsklage keineswegs eine Einstellung des Verfahrens. Der Rechtsöffnungsgegner sei gehalten, selbst ein Verfahren anhängig zu machen und mit diesem Verfahren auch noch in der Rolle des Klägers auftreten zu müssen. Dies führe zu gewissen Nachteilen, wie bspw. der nicht vorhandenen Möglichkeit, eine aktorische Kaution zu beantragen und führe zu einer völlig anderen Ausgangsposition, als wenn dem Rechtsöffnungsgegner die Möglichkeit offenstehe, durch einen erfolgreichen Rekurs die Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens zu erwirken, was dem Rechtsöffnungsgegner zustehen müsse. Jede Entscheidung müsse durch ein wirksames Beschwerderecht zumindest bei einer Instanz bekämpft werden können.
Auch das Argument des Obergerichtes, wonach es sich ja bei einer dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Rechtsöffnungsentscheidung nicht um eine abschliessende Gerichtsentscheidung handle und dem Rechtsöffnungsgegner dagegen die Aberkennungsklage zustehe, überzeuge nicht. Eine erstinstanzliche Entscheidung sei niemals eine abschliessende Gerichtsentscheidung, sodass dieses Argument des Obergerichtes zu kurz greife. Darüber hinaus sei es auch unrichtig, wenn das Obergericht ausführe, dass sich die Situation des Rechtsöffnungsgegners mit derjenigen der verpflichteten Partei bei einem Zahlbefehl vergleichen lasse. Dieser Vergleich greife ebenfalls zu kurz. Die verpflichtete Partei bei einem Zahlbefehl habe die Möglichkeit durch die einfache Erhebung eines Widerspruchs das Verfahren betreffend den Zahlbefehl zu beenden und den Zahlbefehl ausser Kraft zu setzen. Danach habe die den Zahlbefehl erwirkende Partei ein weiteres Verfahren von sich aus anzustrengen, sofern sie die verpflichtete Partei weiterverfolgen wolle, nämlich müsse die betreibende Partei ein Rechtsöffnungsbegehren stellen oder das ordentliche Verfahren einleiten, was mit der hier gegenständlichen Situation nicht vergleichbar sei.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Rekurs ausgeführt, dass überspitzt formuliert sich ein Rechtsöffnungswerber auch auf ein leeres Blatt Papier als Urkunde stützen könnte und der Rechtsöffnungsgegner kein Mittel dagegen hätte, wenn das Gericht dem Rechtsöffnungsbegehren stattgeben würde; dem Rechtsöffnungsgegner würde nur die Möglichkeit einer Aberkennungsklage offenstehen, wobei die Aberkennungsklage mit Nachteilen verbunden sei. Diesbezüglich führe das Obergericht aus, dass dies nicht überzeuge, da eine Urkunde die Anforderungen der Rechtssicherungsordnung erfüllen müsse, damit das Rechtsöffnungsbegehren bewilligt würde. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs ja ausgeführt habe, dass dies nur "überspitzt formuliert" gelte. Natürlich werde ein Richter nicht ein Rechtsöffnungsbegehren, welches sich auf ein leeres Blatt Papier stütze, bewilligen. Allerdings gebe es zahlreiche Grenzfälle, bei denen nicht klar sei, ob eine Rechtsöffnung bewilligt werden könne oder nicht. Bei einem derartigen Beschluss sei auch ein völliges Fehlurteil eines Gerichtes möglich. Dem Rechtsöffnungsgegner müsse es möglich sein, dies zumindest durch eine Instanz überprüfen zu lassen.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf zu verweisen, dass sowohl die Beweislast durch die Aberkennungsklage nicht verschoben werde, es dennoch bspw. so sei, dass dem Aberkennungskläger nicht die Möglichkeit offenstehe, eine aktorische Kaution zu beantragen, selbst wenn der Aberkennungsbeklagte seinen Sitz im Ausland habe (m. V. a. LES 1995, 186). Selbst wenn daher die Rechtsöffnung eindeutig zu Unrecht vom Gericht bewilligt worden wäre und daher eigentlich abgewiesen hätte werden müssen, hätte der unterlegene Rechtsöffnungsgegner keinerlei Möglichkeiten, dies überprüfen zu lassen. Hätte er diese Möglichkeiten, so würde er gegen den Rechtsöffnungsbeschluss einen Rekurs einbringen, worauf das Rekursgericht dem Rekurs stattgeben würde, und müsste der (ausländische) Rechtsöffnungswerber in weiterer Folge das ordentliche Verfahren einleiten und könnte der Rechtsöffnungsgegner in diesem ordentlichen Verfahren einen Antrag auf aktorische Kaution stellen.
In diesem Zusammenhang verweise das Obergericht darauf, dass die Unterscheidung bei der aktorischen Kaution gerechtfertigt sei, da sich der Rechtsöffnungswerber auf eine qualifizierte Urkunde stütze. Auch diese Argumentation des Obergerichtes greife zu kurz. Es könne nämlich eben gerade der Fall eintreten, dass sich ein Rechtsöffnungswerber auf eine Urkunde stütze, die den Anforderungen der Rechtssicherungsordnung nicht genüge, und dennoch vom Erstgericht fälschlicherweise die Rechtsöffnung bewilligt erhalte. Dies könne aber eben der Rechtsöffnungsgegner nicht bekämpfen und habe in weiterer Folge Nachteile zu gewärtigen, obwohl sich der Rechtsöffnungswerber gar nicht auf eine entsprechende qualifizierte Urkunde gemäss der Rechtsicherungsordnung stütze. Dies sei nicht tragbar.
In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf verwiesen, dass das Argument, dass dem Rechtsöffnungsgegner bei Stattgebung des Rechtsöffnungsbegehrens die Aberkennungsklage zur Verfügung stehe, nicht überzeuge. Wie bereits ausgeführt, handle es sich bei der Aberkennungsklage zum einen um kein Rechtsmittel, zum anderen stehe diese Möglichkeit des ordentlichen Verfahrens auch dem Rechtsöffnungswerber zu und sei es daher nicht einzusehen, dass der Rechtsöffnungswerber die Möglichkeit habe, einen Rekurs einzubringen (Art. 51 Abs. 4 RSO), nicht jedoch der Rechtsöffnungsgegner. Die entsprechende Bestimmung sei daher bereits aus diesem Grund verfassungswidrig.
5.2. In Bezug auf die Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantieelemente des Gleichheitssatzes (Waffengleichheit, faires Verfahren) und des Willkürverbots führt die Beschwerdeführerin aus, dass gemäss Art. 51 Abs. 4 RSO der Rechtsöffnungswerber, wenn dem Rechtsöffnungsbegehren nicht stattgegeben werde, die Möglichkeit habe, einen Rekurs einzubringen. Dem Rechtsöffnungsgegner stehe dieses Recht nach Art. 51 Abs. 4 RSO nicht zu. Weshalb diese Regelung getroffen worden sei, habe keinen sachlichen Grund und keine sachliche Berechtigung und sei willkürlich und gleichheitswidrig.
Dem Rechtsöffnungsgegner stehe bei Stattgebung des Rechtsöffnungsbegehrens nur die Aberkennungsklage zu, welche jedoch das ordentliche Verfahren einleite, in welchem über den materiellen Bestand der Forderung entschieden werde. Die gleiche Möglichkeit stehe auch dem Rechtsöffnungswerber offen. Auch der Rechtsöffnungswerber habe bei Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens die Möglichkeit, das ordentliche Verfahren einzuleiten, in welchem über den materiellen Bestand der Forderung entschieden werde. Weshalb hier zwischen dem Rechtsöffnungswerber und dem Rechtsöffnungsgegner die Unterscheidung getroffen werde, dass nur dem Rechtsöffnungswerber ein Rekurs als Rechtsmittel zur Verfügung stehe, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes, dem Gebot der Waffengleichheit und dem Gebot des fairen Verfahrens müsse entweder sowohl dem Rechtsöffnungswerber als auch dem Rechtsöffnungsgegner kein Rechtsmittel oder eben beiden Teilen ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen, alles andere sei rein willkürlich und gleichheitswidrig. Im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich und EMRK-rechtlich gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde werde beiden Teilen ein Rechtsmittel einzuräumen sein.
Die diesbezüglich gegenteilige Argumentation des Obergerichtes stütze im Grunde genau dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin. So führe das Obergericht nämlich aus, dass es sachlich gerechtfertigt sei, dass ein Rechtsöffnungswerber gegen den den Rechtsöffnungsantrag abweisenden Entscheid Rekurs erheben könne, da der Rechtsöffnungswerber nämlich ein Recht darauf habe, dass Rechtsöffnung erteilt werde, wenn die Voraussetzungen von Art. 49 RSO gegeben seien. Dies sei richtig, der Rechtsöffnungswerber habe ein Recht darauf, dass Rechtsöffnung erteilt werde, wenn die Voraussetzungen von Art. 49 RSO gegeben seien. Genauso habe jedoch auch der Rechtsöffnungsgegner ein Recht darauf, dass die Rechtsöffnung nicht erteilt werde, wenn die Voraussetzungen von Art. 49 RSO nicht gegeben seien. Auch das weitere Argument des Obergerichtes, nämlich, dass sich ein Rechtsöffnungswerber ja beschweren können müsse, da er im Falle der Abweisung eines Rechtsöffnungsbegehrens seine Privilegierung verliere, gelte eben auch wieder just umgekehrt für den Rechtsmittelgegner. Es sei für den Rechtsmittelgegner nicht hinzunehmen, dass der Rechtsöffnungswerber eine entsprechende Privilegierung durch die Stattgebung des Rechtsöffnungsbegehrens erhalte, obwohl er diese Privilegierung gar nicht erhalten dürfte, da die Voraussetzungen gemäss der Rechtssicherungsordnung eigentlich gar nicht gegeben wären. Dass sich der Rechtsöffnungsgegner hiergegen nicht beschweren könne, sei untragbar.
Auch sei es nicht korrekt, dass der Rechtsöffnungswerber seine Privilegierung ohnehin verliere, wenn der Rechtsöffnungsgegner die Erklärung abgebe, gegen den Rechtsöffnungsentscheid Aberkennungsklage zu erheben. Diesbezüglich werde zunächst auf die Ausführungen betreffend die aktorische Kaution verwiesen. Dies sei ein ganz wesentlicher Part. Zum anderen sei es aber auch ein wesentlicher Unterschied, ob man in einem Verfahren als Kläger auftrete oder aber in einem Verfahren Beklagter sei. Ferner sei es auch ein beträchtlicher Unterschied, ob man selbst gezwungen sei, ein Verfahren anhängig zu machen oder aber ob der Gegner gezwungen sei, ein Verfahren anhängig zu machen. Diesbezüglich werde auch auf Gebührenbelastungen verwiesen.
Auch aus diesen oben genannten Gründen sei der Art. 51 Abs. 4 RSO verfassungswidrig. Diese Bestimmung hätte daher vom Rekursgericht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden müssen, dass der Rekurs zulässig sei. Hätte das Obergericht dies getan, so hätte das Obergericht auf die im Rekurs angezogenen Rekursgründe eingehen und dem Rekurs stattgeben müssen.
Sollte der Staatsgerichtshof der Ansicht sein, dass die Bestimmung vom Obergericht richtig ausgelegt worden sei, so werde betreffend die entsprechende Bestimmung des Art. 51 Abs. 4 RSO ausdrücklich die Aufhebung beantragt.
6. Mittels Gegenäusserung vom 19. Januar 2010 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die gerügte Verfassungswidrigkeit des bekämpften Obergerichtsbeschlusses vom 9. Dezember 2009 bzw. der Bestimmung des Art. 51 Abs. 4 RSO nicht gegeben sei und beantragte, der Staatsgerichtshof möge die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin abweisen und diese verpflichten, der Beschwerdegegnerin die unten verzeichneten Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens innert vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6.1. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Gegenäusserung vor, dass der Beschwerdeführerin eine zur Einreichung eines solchen Rechtsmittels nötige Beschwer fehle. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bereits am 23. Oktober 2009 zu 10 CG.2009.343 gemäss den Bestimmungen der RSO eine Aberkennungsklage gegen den Rechtsöffnungsbeschluss 08 RÖ.2009.35-27 vom 7. Oktober 2009 eingereicht und damit diesen Rechtsöffnungsbeschluss rechtsunwirksam gemacht sowie die Beschwerdegegnerin gezwungen, ihre zunächst im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachte Forderung nunmehr im Aberkennungsklageverfahren schlüssig vorzutragen und unter Beweis zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den von der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Urkunden um einen Rechtsöffnungsbeschluss rechtfertigende Urkunden gehandelt hätte oder nicht. Die Frage, ob der erwähnte Rechtsöffnungsbeschluss zurecht ergangen sei oder nicht, spiele daher im Aberkennungsverfahren keine Rolle mehr, und zwar auch hinsichtlich der im Rechtsöffnungsbeschluss zugesprochenen Kosten, da auch diese dahinfallen würden, wenn die Aberkennungsklage Erfolg haben sollte. Das Aberkennungsklageverfahren 10 CG.2009.343 sei am 18. November 2009 abgeschlossen worden. Das schriftliche Urteil sei bisher nicht zugestellt worden.
6.2. Des Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Verfassungsbeschwerde auch deshalb ungerechtfertigt sei, da der bekämpfte Art. 51 Abs. 4 RSO das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz in keiner Weise verletze. Genauso wie bei einem bedingten Zahlungsbefehl, der durch einfache Erhebung eines Widerspruchs ausser Kraft gesetzt werden könne, gegen den jedoch kein Rechtsmittel eingereicht werden könne, könne auch ein Rechtsöffnungsbeschluss durch Einreichung einer Aberkennungsklage ausser Kraft gesetzt werden und die Rechtsöffnungswerberin damit gezwungen werden, ihre Forderung im Aberkennungsklageverfahren genauso wie in einem normalen ordentlichen Zivilprozessverfahren schlüssig vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Ein separat dazu eingeräumtes eigenes Rechtsmittel gegen einen Rechtsöffnungsbeschluss sei zur Wahrung des Beschwerderechts und zur Wahrung des Rechtes auf effektiven Rechtsschutz der Rechtsöffnungsgegnerin daher gar nicht von Nöten. Wesentlich sei dabei, dass im Aberkennungsverfahren unabhängig von der formellen Bezeichnung der Rechtsöffnungsgegnerin als Klägerin und des Rechtsöffnungswerbers als Beklagter die Beweislast bei der Aberkennungsbeklagten bzw. bei der anfänglichen Rechtsöffnungswerberin liege und die prozessuale beweismässige Rechtsstellung der Rechtsöffnungsgegnerin somit nicht schlechter sei als in einem normalen Zivilprozessverfahren.
Es sei daher für die wirksame Ausserkraftsetzung eines Rechtsöffnungsbeschlusses durch eine Aberkennungsklage nicht einmal nötig, dass die Rechtsöffnungsgegnerin in der Aberkennungsklage ein detailliertes Sachvorbringen vortrage, mit dem die im Rechtsöffnungsverfahren von der Rechtsöffnungswerberin behauptete Forderung schlüssig widerlegt werde solle, sondern es würde genügen, einfach zu behaupten, dass die im Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Forderung nicht zurecht bestehe und deshalb eine Aberkennung dieser Forderung beantragt werde. Die qualitativen Anforderungen seien daher in etwa dieselben wie bei einem Widerspruch gegen einen Zahlbefehl.
Eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne des verfassungsmässig gewährleisteten Beschwerderechts sei daher im Fall eines Rechtsöffnungsentscheids (der nach liechtensteinischem Recht im Sinne der schweizerischen Bezeichnung ja ohnehin nur ein "provisorischer" Rechtsöffnungsentscheid und nicht etwa ein definitiver Rechtsöffnungsentscheid sei) nicht geboten, da es sich bei einem solchen Rechtsöffnungsentscheid nicht um einen ohne formelles Rechtsmittel unbekämpfbaren Entscheid handle. Die verfassungsmässig gewährleistete Beschwerdemöglichkeit bedeute jedoch nicht, dass gegen jede Art eines Gerichtsentscheides, gleich welche Auswirkungen dieser habe, immer eine Beschwerde möglich sein müsse. Zur Wahrung des gerechtfertigten Rechtsschutzesinteresses von Betroffenen genüge es daher im Falle eines Rechtsöffnungsverfahrens völlig, dass der Rechtsöffnungsgegner die Möglichkeit der Erhebung der Aberkennungsklage habe, womit er seine beweismässige Prozesssituation in denselben Stand versetze, wie sie bei Einreichung einer normalen Klage durch den Rechtsöffnungswerber wäre.
6.3. Auch der von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte Aspekt der aktorischen Kaution bzw. des Umstandes, dass der Rechtsöffnungsgegner in seiner Rolle als Aberkennungskläger keine Möglichkeit habe, eine aktorische Kaution zu verlangen, ändere an dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung nichts. Dies sei nämlich ein kostenmässiger bzw. kostensicherungsmässiger Nebenaspekt, der mit dem grundsätzlichen Rechtsschutzinteresse der Partei auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs und auf Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses, den Fall in einem ordentlichen Verfahren überprüfen zu lassen zu können, nichts zu tun habe.
6.4. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten durch Art. 51 Abs. 4 RSO verursachten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass es sachlich durchaus gerechtfertigt sei, wenn ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine gemäss gesetzlicher Vorlage qualifizierte Urkunde stütze, die Möglichkeit geboten erhalte, seine Forderung in einem vereinfachten Verfahren geltend zu machen und damit den Widerspruch des Schuldners gegen einen zuvor erlassenen Zahlbefehl aufheben lassen zu können. Dass der Rechtsöffnungswerber dann, wenn nach Ansicht des Gerichtes die Voraussetzungen zur Stattgebung seines Antrages nicht gegeben seien, dagegen Rekurs einreichen könne, der Rechtsöffnungsgegner hingegen bei Erlassung eines Rechtsöffnungsbeschlusses nur Aberkennungsklage einreichen könne, verletze das Gleichheitsgebot nicht, da es hier einen aufgrund der vorzulegenden Rechtsöffnungsurkunde sachlich gerechtfertigten Unterschied in der Behandlung der beiden Parteien gebe. Überdies werde der Rechtsöffnungsgegner durch den Verweis auf die Aberkennungsklage im Ergebnis überhaupt nicht schlechter gestellt als der Rechtsöffnungswerber, da mit einer Aberkennungsklage genau dasselbe Ergebnis erzielt werden könne wie mit einem Rekurs gegen den Rechtsöffnungsbeschluss an das Obergericht, nämlich eine definitive Aufhebung und damit faktische Unwirksamkeit des zuvor erlassenen Rechtsöffnungsbescheides.
Für den Rechtsöffnungsgegner sei dabei der Weg der Aberkennungsklage sogar vorteilhafter als die von der Beschwerdeführerin postulierte Rekursmöglichkeit, da mit einem Erfolg im Aberkennungsklageverfahren die Forderung des Rechtsöffnungswerbers nämlich definitiv dahinfalle, während bei einem Erfolg eines theoretisch denkbaren Rekurses gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nur der Rechtsöffnungsantrag definitiv abgewiesen wäre, ohne den Rechtsöffnungswerber jedoch daran zu hindern, seine Forderung weiterhin im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dem Rechtsöffnungswerber daher im Rechtsöffnungsverfahren eine Beschwerdemöglichkeit in Form eines Rekurses gegen einen abweisenden Rechtsöffnungsentscheid eingeräumt werden müsse, sei klar, da sonst tatsächlich das verfassungsmässige Beschwerderecht verletzt würde. Hingegen sei es beim Rechtsöffnungsgegner im Fall eines den Rechtsöffnungsantrag stattgebenden Rechtsöffnungsentscheides deshalb nicht nötig, da dieser, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit der Aberkennungsklage habe, die ungeachtet ihrer Bezeichnung und ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht an die nächst höhere Instanz zu richten sei, dieselbe Wirkung wie eine Beschwerde bzw. ein Rekurs habe und dem Rechtsöffnungsgegner darüber hinaus sogar noch die Möglichkeit eines dreiinstanzlichen vollen Verfahrens eröffne.
6.5. Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Entscheidung des Obergerichtes vom 9. Dezember 2009, unabhängig von der Verfassungsmässigkeit von Art. 51 Abs. 4 RSO, richte, sei sie unberechtigt, da das Obergericht die Gesetzesbestimmung richtig angewendet habe. Soweit die Beschwerde sich gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 51 Abs. 4 RSO wende und die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung beantrage, sei sie mangels Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ebenfalls unberechtigt.
7. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 teilte das Obergericht mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen.
1.1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. Dezember 2009, 08 RÖ.2009.35-27, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6 Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006,361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die vorliegende Individualbeschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden. Allerdings fragt es sich, ob die Beschwerdeführerin durch den genannten Beschluss des Obergerichtes (ON 27) beschwert ist.
1.2. Gemäss ständiger und gefestigter Praxis des Staatsgerichtshofes ist nämlich für die Individualbeschwerde eine Beschwer bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse als Legitimations- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlich. Danach muss ein Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren im Sinne eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses individuell beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein, denn bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen (siehe dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 541 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (vgl. dazu etwa StGH 2004/67, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist ein Beschwerdeführer dann beschwert oder benachteiligt, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzinteresse) (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]). Während im Rahmen der Beschwer beurteilt wird, ob der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht selber von der angefochtenen Entscheidung betroffen ist, wird im Rahmen des aktuellen Rechtsschutzinteresses geprüft, ob der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt der Aburteilung durch den Staatsgerichtshof von der angefochtenen Entscheidung noch betroffen ist. Dabei folgt der Staatsgerichtshof bei der Beurteilung des aktuellen Rechtsschutzinteresses der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes, welches dieses im Verfahren der (bisherigen) staatsrechtlichen Beschwerde dann bejahte, "wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch eine Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden würde" (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, 594, Rz. 2016 mit Verweis auf BGE 116 Ia 359, 363 E. 2a).
1.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie durch den gegenständlich bekämpften Beschluss des Obergerichtes (ON 27) beschwert sei, da den Parteianträgen der Beschwerdeführerin vom Obergericht keine Folge gegeben worden sei. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin auch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, was sich evident aus dem von ihr bekämpften Rechtsöffnungsbeschluss ergebe, durch welchen die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Franken-Betrag von 82'124.00 sowie Zinsen und Kosten belastet werde.
1.4. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 23. Oktober 2009 zu 10 CG.2009.343 gemäss den Bestimmungen der RSO eine Aberkennungsklage gegen den Rechtsöffnungsbeschluss des Landgerichtes vom 7. Oktober 2009 eingereicht habe und damit diesen Rechtsöffnungsbeschluss rechtsunwirksam gemacht habe. Die Frage, ob der erwähnte Rechtsöffnungsbeschluss zu Recht ergangen sei oder nicht, spiele daher im Aberkennungsverfahren keine Rolle mehr.
2. Der Staatsgerichtshof hat zur Frage der vorliegenden Beschwer bzw. des vorliegenden aktuellen Rechtsschutzinteresses Folgendes erwogen:
2.1. Das Institut der Rechtsöffnung, das in den Art. 49 ff. der Rechtssicherungsordnung geregelt ist, ist nach schweizerischem Vorbild geschaffen worden. Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens ist es, die Betreibung einer Forderung in bestimmten, rasch bescheinigbaren Fällen nicht bis zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens zu blockieren, sondern fortsetzen zu können, sofern der Gläubiger zur Erhärtung der im seinerzeitigen Zahlungsbefehl genannten Forderung dem Rechtsöffnungsrichter eine qualifizierte Urkunde vorlegen kann. In dieser Urkunde hat die geltend gemachte Forderung entweder öffentlich beurkundet oder durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigt zu sein (OGH-Entscheidung vom 9. September 1982, 5 C 185/81-17, veröffentlicht in LES 1983, 125).
Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, in welchem der Richter nur zu prüfen hat, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 49 RSO vorliegt. Im Rechtsöffnungsverfahren hat es mit der Prüfung dieser Voraussetzungen sein Bewenden. Die Entscheidung über eine Rechtsöffnung hat nämlich rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird nur entschieden, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt werden darf oder nicht. Über die materiell-rechtliche Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Forderung wird nur nebenbei und in vorläufiger Art entschieden (LES 1999, 263).
Mit dem das Rechtsöffnungsverfahren abschliessenden Beschluss wird sodann noch kein definitiver Exekutionstitel geschaffen. Dieser wird erst dann zum definitiven Exekutionstitel, wenn die Klage auf Aberkennung der Forderung nicht rechtzeitig eingebracht oder rechtskräftig abgewiesen wird (Art. 1 Bst. d EO). Die Entscheidung über die Rechtsöffnung hat somit nur vorläufigen Charakter, wobei darüber entschieden wird, ob der im Schuldentriebverfahren erhobene Widerspruch aufgehoben wird oder nicht.
2.2. Gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid des Landgerichtes ist gemäss Art. 51 Abs. 4 RSO ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen den abgewiesenen Entscheid ist hingegen ein Rekurs binnen 14 Tagen seit der Zustellung möglich.
Bei der Aberkennungsklage, welche gemäss Art. 53 Abs. 1 RSO innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides beim Landgericht zu erheben ist, geht es sodann nicht mehr um die Zulässigkeit gewisser Vollstreckungsmassnahmen, sondern um den materiellen Bestand der von der Aberkennungsklage geltend gemachten Forderung. Die Klage bezweckt somit nicht etwa im Sinne eines Rechtsmittels die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides, sondern stellt einen Rechtsbehelf gegen denselben dar. Sie ist, obschon sie mit dem Betreibungsverfahren im Zusammenhang steht, nicht betreibungsrechtlicher, sondern materiellrechtlicher Natur (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, 134, Rz. 94). Das Betreibungsverfahren wird mit dem Rechtsöffnungsentscheid abgeschlossen. Ausser der Fristansetzung und dem Urteilsantrag auf formelle Aufhebung der Rechtsöffnung ist im Streitverfahren zur Hauptsache keine engere Anknüpfung an das abgeschlossene Rechtsöffnungsverfahren erkennbar. Das Streitverfahren über die Aberkennungsklage bildet mit dem Rechtsöffnungsverfahren keine Einheit, soweit es um die Entscheidung in der Hauptsache geht. Bei der Aberkennungsklage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, mittels welcher ein ordentlicher Zivilprozess eingeleitet wird (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1977, E 2551/76-15, und vom 19. Juni 1980, 1 C 277/73-25, veröffentlicht in LES 1981, 207).
Die Aberkennungsklage richtet sich somit gewissermassen nur als Nebeneffekt auch gegen den Rechtsöffnungsbeschluss; in erster Linie ist die Aberkennungsklage auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestehens der Forderung oder auf Feststellung ihrer derzeitigen Nichteintreibbarkeit gerichtet. Die Aufhebung der Rechtsöffnung stellt nur einen formellen Teil des Urteilsspruches dar (Art. 53 Abs. 4 RSO).
2.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall geht es nun jedoch nicht (mehr) um die Zulässigkeit der erteilten Rechtsöffnung durch das Landgericht, sondern alleine um die Frage, ob gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid des Landgerichtes ein Rechtsmittel (in Form des von der Beschwerdeführerin eingebrachten Rekurses) zulässig ist oder nicht. Denn nur darüber hat das Obergericht im gegenständlich bekämpften Beschluss (ON 27) entschieden. Somit sind die Erwägungen der Beschwerdegegnerin verfehlt, wenn diese meint, die Beschwerdeführerin sei daher nicht beschwert, weil sie gegen den Rechtsöffnungsentscheid bereits die Aberkennungsklage erhoben habe und somit die Frage, ob der erwähnte Rechtsöffnungsbeschluss zu Recht ergangen sei oder nicht, im Aberkennungsverfahren keine Rolle mehr spiele. Gegenständlich geht es nicht um die Frage der Rechtmässigkeit der Rechtsöffnung, sondern um die Frage, ob der in Art. 51 Abs. 4 RSO enthaltene Rechtsmittelausschluss verfassungsrechtlich zulässig ist. Diese Frage wurde im Rahmen des durch die Beschwerdeführerin eingeleiteten Aberkennungsverfahrens nicht behandelt und steht daher nach wie vor im Raume. Letztlich kann die Frage des Vorliegens der Beschwer aber aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.
2.4. Der Staatsgerichtshof tritt nämlich ausnahmsweise materiell auf Beschwerden ein, auch wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies namentlich dann, wenn unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung besteht. Ein solches Interesse wird immer dann angenommen, wenn schon von vornherein aus zeitlichen Gründen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung des Hoheitsaktes der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (gegenwärtige Betroffenheit) mehr vorweisen kann, so dass der Staatsgerichtshof, da das aktuelle Rechtsschutzinteresse fehlt, den angefochtenen Hoheitsakt nie würde auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen können (Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff., mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Würde man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen, wonach die Beschwer der Beschwerdeführerin bei Erhebung der Aberkennungsklage dahingefallen wäre, so würde sich eine materielle Behandlung der gegenständlichen Beschwerde somit dennoch rechtfertigen. Da dem Schuldner für die Erhebung der Aberkennungsklage gegen den Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art. 53 Abs. 1 RSO lediglich eine Frist von 14 Tagen offen steht, liegt es in der Natur dieses Verfahrens, dass der Schuldner bis zur Entscheidung über die Frage, ob ein Rekurs gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid des Landgerichtes zulässig ist oder nicht, unter Umständen nicht mehr beschwert im Sinne von aktuell betroffen wäre. Dies darum, weil er aus prozessualer Vorsicht dazu angehalten wäre, innert dieser Frist die Aberkennungsklage einzureichen und so den ordentlichen Zivilprozess einzuleiten. Auch wenn dadurch, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, die Beschwer dahingefallen wäre, so wäre immerhin ein öffentliches Interesse im Sinne des vom Staatsgerichtshof gebilligten Ausnahmefalles gegeben. Da in diesem Falle die Gefahr bestünde, dass der Rechtsöffnungsentscheid nie auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden könnte, fände eine materielle Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte statt, obwohl das aktuelle Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den Staatsgerichtshof nicht mehr vorliegen würde. Insofern kann die Streitfrage über das Vorliegen einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Fall offen gelassen werden, zumal jedenfalls ein vom Staatsgerichtshof gebilligter Ausnahmefall vorliegt, welcher eine materielle Behandlung der Beschwerde trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Folge hätte.
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Konkret wird die Verletzung des Rechts auf Beschwerde und effektiven Rechtsschutz sowie der verfahrensrechtlichen Garantieelemente des Gleichheitssatzes (Waffengleichheit, faires Verfahren) sowie des Willkürverbots geltend gemacht. Ihre Rechte verletzt sieht die Beschwerdeführerin deshalb, weil das Obergericht den von ihr gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Landgerichtes (ON 17) erhobenen Rekurs aufgrund des in Art. 51 Abs. 4 RSO enthaltenen Rechtsmittelausschlusses zurückgewiesen hat.
4. Bei der Frage, ob eine Entscheidung oder Verfügung anfechtbar ist oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV betroffen. Insofern kommt den anderen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechten keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; StGH 2004/15, Erw. 2.2; StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Soweit die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof das Willkürverbot zwar als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkennt (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]), dass dieses jedoch lediglich die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter innehat, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist. Es ist deshalb im Folgenden primär zu prüfen, ob das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt ist.
5. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (vgl. StGH 1990/10, LES 1991, 40 [43]; vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz, 1994, 241 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Staatsgerichtshof hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2006/97, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6, Erw. 2.3.2]; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Februar 1986, LES 1987, 66 [68]).
5.1. Die Beschwerdeführerin sieht in der aufgrund Art. 51 Abs. 4 RSO erfolgten Zurückweisung des Rekurses durch das Obergericht eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde. Es müsse einem Rechtsöffnungsgegner, zu dessen Lasten eine Rechtsöffnung bewilligt werde, die Möglichkeit offen stehen, diese Entscheidung durch eine Instanz überprüfen zu lassen. Dies, zumal Mängel des Rechtsöffnungsverfahrens im Aberkennungsprozess nicht mehr geltend gemacht werden könnten und der Schuldner im Aberkennungsverfahren in die ihm unliebsame Klägerrolle gebracht werde, was zu prozessualrechtlichen Nachteilen führe.
5.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass ein Rechtsöffnungsbeschluss durch die Einreichung einer Aberkennungsklage ausser Kraft gesetzt und der Gläubiger dadurch gezwungen werden könne, seine Forderung im Aberkennungsklageverfahren genauso wie in einem normalen ordentlichen Zivilprozessverfahren schlüssig vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Wesentlich sei dabei, dass der Gläubiger unabhängig von der formellen Bezeichnung als Beklagter die Beweislast trage und somit die prozessuale beweismässige Rechtsstellung des Schuldners nicht schlechter sei als in einem normalen Zivilprozessverfahren. Ein separat eingeräumtes Rechtsmittel gegen einen Rechtsöffnungsbeschluss sei zur Wahrung des Beschwerderechts und zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz des Schuldners daher gar nicht von Nöten.
6. Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
6.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf das grundrechtliche Beschwerderecht, wie andere Grundrechte, zwar, wie erwähnt, nicht ausgehöhlt werden. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sehr wohl zulässig (StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4.1]).
Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich, wie dargelegt, um ein summarisches Verfahren, in welchem es dem Gläubiger ermöglicht werden soll, die Betreibung einer Forderung bei bestimmten, rasch bescheinigbaren Fällen bis zu einem gewissen Grad zur Sicherung der Forderung fortzusetzen (LES 1983, 125 [131]). Daraus folgt die Rechtsmittelbeschränkung des Art. 51 Abs. 4 RSO, wonach gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Dabei ist jedoch wesentlich, dass mit dem das Rechtsöffnungsverfahren abschliessenden Entscheid noch kein definitiver Exekutionstitel geschaffen wird. Dieser wird nämlich erst dann zum definitiven Exekutionstitel, wenn die Klage auf Aberkennung der Forderung nicht rechtzeitig eingebracht oder rechtskräftig abgewiesen wird (Art. 1 Bst. d EO). Somit hat die Entscheidung über die Rechtsöffnung nur vorläufigen Charakter. Es handelt sich damit lediglich um eine provisorische Rechtsöffnung (LES 2003, 166). Der Schuldner hat es also noch selbst in der Hand, gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid etwas zu unternehmen. Dafür steht ihm nun gemäss Art. 51 Abs. 4 RSO wohl kein Rechtsmittel (in Form eines Rekurses), dafür aber die Aberkennungsklage zur Verfügung.
6.2. Nach dem Neuverständnis des verfassungsrechtlichen Beschwerderechts muss sichergestellt sein, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offensteht (vgl. Wolfram Höfling, a. a. O., 239 f.) Das grundrechtliche Beschwerderecht gewährt jedoch keinen absoluten Anspruch auf Weiterzug einer Entscheidung an eine höhere Instanz. Es ist durchaus ausreichend, wenn eine Entscheidung einer Überprüfung vor einer richterlichen Instanz mit voller Kognition zugeführt werden kann. Dabei kann es sich auch um ein erstinstanzliches Gericht handeln.
6.3. Nichts anderes ist vorliegend mit der Möglichkeit zur Aberkennungsklage im Sinne von Art. 51 RSO gegeben. Durch deren Erhebung wird vor dem Landgericht ein Aberkennungsverfahren in Form eines ordentlichen Zivilverfahrens eingeleitet, welches über den materiellen Bestand oder Nichtbestand der Forderung entscheidet und im Urteilsspruch überdies festhält, ob die Rechtsöffnung aufgehoben wird oder nicht. Im Rahmen dieses Zivilverfahrens hat der Schuldner Gelegenheit, seinen Standpunkt in einem ordentlichen Verfahren und ohne Einschränkung der Beweismittel und Einreden darzulegen (LES 1999, 263). Der Schuldner ist in diesem Verfahren nicht in seiner Beweisführung eingeschränkt, wie dies gemäss Art. 50 Abs. 4 RSO im Rechtsöffnungsverfahren der Fall ist, wo er seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren und gegen die Schuld nur durch Urkunden oder zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft zu machen hat. Indem der Schuldner durch Art. 51 Abs. 4 RSO auf den ordentlichen Zivilprozessweg verwiesen wird, wird er aus dem summarischen Rechtsöffnungsverfahren herausgelöst. Er kann nun sämtliche, ihm dienliche Beweise anbieten.
6.4. Des Weiteren steht dem Schuldner im Rahmen des durch die Aberkennungsklage eingeleiteten ordentlichen Zivilverfahrens nun der ordentliche Instanzenzug offen. Somit hat er die Möglichkeit, die Entscheidung des Landgerichtes über die Aberkennungsklage an das Obergericht und den Obersten Gerichtshof, letztlich sogar bis zum Staatsgerichtshof, weiterzuziehen. In dieser Hinsicht verwirklicht sich das ihm gemäss Art. 43 LV eingeräumte Recht auf Beschwerde vollumfänglich. Somit kann keinesfalls davon die Rede sein, dem Schuldner werde durch die Rechtsmittelbeschränkung des Art. 51 Abs. 4 RSO und dem damit verbundenen Verweis auf den ordentlichen Zivilprozessweg die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde vorenthalten. Wie gesehen, ist gerade das Gegenteil der Fall. Durch die Rechtsmittelbeschränkung wird dafür gesorgt, dass das summarische Vollstreckungsverfahren rasch beendet wird und die Rechtsstreitigkeit folglich im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens vor sämtlichen anrufbaren Instanzen der zivilen Gerichtsbarkeit ausgetragen wird.
6.5. Darüber hinaus vermögen auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten prozessualen Gründe an dieser Betrachtung nichts zu ändern. Der Staatsgerichtshof hält es mit dem Obergericht, wenn dieses im angefochtenen Beschluss festhält, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil, als Klägerin im Aberkennungsverfahren keine aktorische Kaution verlangen zu können, kein Nachteil sei, der als Mangel von Rechtsschutz oder als Mangel des Beschwerderechts aufzufassen sei. Dabei handelt es sich lediglich um Begleiterscheinungen der durch das Rechtsöffnungsverfahren bewirkten Rollenverteilung im nachfolgenden Aberkennungsverfahren, welche jedoch das angerufene Grundrecht des Beschwerderechts in seinem materiellen Gehalt nicht tangieren.
6.6. Aus all diesen Gründen verstösst der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 27), mit welchem der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Landgerichtes (ON 17) zurückgewiesen wurde, nicht gegen das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV.
7. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass, selbst wenn man in der Rechtsmittelbeschränkung des Art. 51 Abs. 4 RSO eine Einschränkung des Rechts auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV erblicken müsste, für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen wäre:
7.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist eine Einschränkung von Grundrechten nämlich dann zulässig, wenn die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, sich als verhältnismässig erweist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzt (StGH 1997/19, LES 1998, 269 [273 f., Erw. 3.2 f.]).
7.2. Bei der Rechtssicherungsordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn. Somit basiert die in Art. 51 Abs. 4 RSO enthaltene Rechtsmittelbeschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage. Darüber hinaus folgt die Rechtsmittelbeschränkung aus dem summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens und dem Bestreben des Gesetzgebers, die Betreibung einer Forderung in bestimmten, rasch bescheinigbaren Fällen nicht bis zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens zu blockieren, sondern bis zu einem gewissen Grad zur Sicherung des Gläubigers fortsetzen zu können (LES 2005, 438; vgl. auch LES 1983, 125 [131]). Somit besteht auch ein hinreichendes und überwiegendes öffentliches Interesse, welches eine Einschränkung des Beschwerderechts rechtfertigt.
Der Rechtsmittelausschluss ist des Weiteren auch verhältnismässig. Er ist zum Einen geeignet, das genannte Ziel des Gesetzgebers zu verwirklichen, indem durch den Rechtsmittelausschluss das Verfahren beschleunigt wird und zum Anderen stellt dieser Ausschluss auch das gelindeste Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Insgesamt ist diese Einschränkung des Beschwerderechts auch nicht übermässig, sondern zumutbar, da zum Einen das angewendete Mittel, namentlich der Rechtsmittelausschluss, zum bezweckten Ziel, nämlich die Beschleunigung des Rechtsöffnungsverfahrens, im Verhältnis steht. Zum Anderen kann sich der Schuldner durch die Erhebung der Aberkennungsklage im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Wehr setzen. Dadurch ist diese Einschränkung nicht nur zumutbar, sondern verletzt folglich auch den Kerngehalt des Rechts auf Beschwerde nicht. Somit handelt es sich insgesamt betrachtet um eine zulässige Einschränkung des in Art. 43 LV verankerten Grundrechts auf Beschwerde.
8. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Der Beschwerdegegnerin waren die Kosten ihrer Vertretung mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr zuzusprechen, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.