StGH 2010/008
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: C
Beschwerdegegnerin: D Stiftung
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. Dezember 2009, 10HG.2009.3-29
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. Dezember 2009, 10 HG.2009.3-29, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'087.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Rechtsfürsorgeverfahren 10 HG.2009.3 bestimmte das Landgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2009 (ON 14) bzw. Berichtigungsbeschluss vom 7. Juli 2009 (ON 16) die Kosten für die ordentliche Verwaltung der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdegegnerin sowie für deren Rechtsvertretung insbesondere in den Verfahren 04 CG.2008.403 und 02 CG.2006.315 mit weiteren CHF 584'544.32 sowie für das gegenständliche Rechtsfürsorgeverfahren mit CHF 30'924.30.
In rechtlicher Hinsicht wurde diese Entscheidung wie folgt begründet:
Nach der bisherigen Rechtsprechung habe das Landgericht als Aufsichtsbehörde die ziffernmässige Bestimmung der für die ordentliche Verwaltung notwendigen Geschäftsführung und Rechtsverteidigung einer Stiftung erforderlichen Kosten analog Art. 567 PGR zu bestimmen. Die Zuständigkeit sei dann gegeben, wenn einer Stiftung sämtliche finanziellen Mittel aufgrund eines Rechtssicherungsverfahrens entzogen seien. Dabei habe das Landgericht den Verwaltungsaufwand einer Stiftung im Allgemeinen und die aus einer sachlich indizierten und ökonomischen Rechtsverteidigung resultierenden Kosten im Besonderen zu prüfen. Das Gericht prüfe, ob die geltend gemachten Kosten sachlich indiziert seien und aus einer zweckentsprechenden notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung resultierten (LES 2006, 46 ff.). Es werde davon ausgegangen, dass es sich beim Kostenbestimmungsverfahren auch nach dem revidierten Stiftungsrecht nicht um ein typisches Stiftungsaufsichtsverfahren handle und es einem Begünstigten ausserhalb dieses Verfahrens immer noch möglich sei, die Stiftungsaufsicht anzurufen (LJZ 2008,41 = LES 2008, 341).
Das Erstgericht habe die Frage der sachlichen Rechtfertigung der gegenständlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes in Bezug auf den Gläubigerschutz bereits mehrfach aufgeworfen (u. a. LG 14. November 2006, 09 HG.2006.33; LG 7. Januar 2008, 10 HG.2007.11). Das Erstgericht habe dazu ausgeführt, dass in Fällen wie dem vorliegenden - in welchem sämtliche Vermögenswerte einer Stiftung blockiert seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass neben der Verwaltung und Steuer weitere Gläubiger existieren würden - eine Bevorzugung jener Gläubiger, die für die Aufrechterhaltung der Stiftung sorgen würden, nicht durch das Gesetz gedeckt sei. Wenn sämtliche Vermögenswerte einer Verbandsperson über längere Zeit durch ein zivilrechtliches oder strafrechtliches Verfügungsverbot blockiert seien, habe die Verwaltung - sofern nicht eine blosse Zahlungsstockung vorliege - ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 1 KO nachzukommen und Konkursantrag zu stellen. Nur auf diese Weise könne nach Auffassung des Landgerichtes vermieden werden, dass (mögliche) weitere Gläubiger unter Umständen benachteiligt würden (LG 14. November 2006, 09 HG.2006.33). Die Rechtsmittelinstanzen hätten allerdings die Bedenken des Erstgerichtes nicht geteilt (Verweis dazu LES 2008, 341).
Besondere Beachtung habe das Erstgericht auch dem Umstand geschenkt, dass mit dem Sicherungsbot ein (bedingtes) Pfandrecht erworben werde. Mit einem Verfügungs- und Drittverbot gemäss Art. 275 Abs. 1 lit. c i. V. m. Abs. 2 EO erwerbe ein Sicherungswerber durch das Sicherungsbot ein - auflösend bedingtes - Anrecht an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners. Entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Pfandhaftung hafte im Falle eines Sicherungsbotes das ganze Pfandobjekt (verarrestierte Forderung) für die gesamte betriebene Forderung, die wiederum zur Gänze durch dieses gesichert sei (unter Hinweis auf LES 2005, 384). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei u. a. eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert seien, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt. Ihre prozessuale Handlungsfähigkeit müsse auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb das Verfügungsverbot dahin einzuschränken sei, dass der Stiftung eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet werde, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern würden (LES 2006, 48; LES 2000, 37; LES 2000, 57). Die Frage der "Aushöhlung" des Pfandrechtes habe das Erstgericht ebenfalls bereits aufgeworfen (LG 5. Februar 2007, 10 HG.2006.46, LG 7. Januar 2008, 10 HG.2007.11). Dabei hätten die Rechtsmittelinstanzen die hier aufgeworfenen Bedenken des Erstgerichtes nicht geteilt (OG 13. September 2007, 10 HG.2006.46; OGH 7. Januar 2009, 10 HG.2007.11). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung scheine es möglich zu sein, dass jemand, der seines Vermögens beraubt werde und dasselbe in einer juristischen Person wieder finde, bei gerichtlicher Geltendmachung nicht nur seine eigenen, sondern auch die Verfahrenskosten der juristischen Person zu finanzieren habe. Die in eine juristische Person eingebrachte Beute eines Straftäters finanziere den Prozess gegen das Opfer. Mit andern Worten ausgedrückt, das Opfer, sofern dieses obsiege, habe den Prozess jener juristischen Person zu finanzieren, die der Täter zur Verheimlichung der Beute verwende. Insofern seien die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Bedenken nachvollziehbar, doch könnten ihre Einwendungen aufgrund der bestehenden Rechtsprechung keinen Erfolg haben.
2. Gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 (ON 17) Rekurs aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie stellen dabei den Antrag, das Obergericht möge dem Rekurs Folge geben und den Beschluss des Landgerichtes dahingehend abändern, dass die Kosten der ordentlichen Verwaltung und Rechtsvertretung im derzeitigen Verfahrensstadium nicht freigegeben werden könnten, sondern nach Abschluss der gegenständlichen Zivilprozesse allenfalls eine anteilsmassige Berücksichtigung der Kosten der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der übrigen Gläubiger der Gesellschaft zu erfolgen habe.
In eventu beantragten die Beschwerdeführerinnen, die gegenständliche Entscheidung des Landgerichtes sei aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
3. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 (ON 29) keine Folge und verurteilte die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin die mit CHF 11'561.70 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Es entspreche der OGH- und der StGH-Rechtsprechung, dass es einer Stiftung, in Bezug auf deren Vermögen ein Sicherungsbot erlassen worden sei, unbenommen bleiben müsse, die ihr anfallenden Verwaltungskosten zu bezahlen. Ebenso dürfe es einer juristischen Person, bezüglich deren Vermögen ein Sicherungsbot erlassen worden sei, nicht verwehrt bleiben, Prozesse zu führen, solange keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass diese Prozessführung mutwillig oder aussichtslos sei. Schliesslich seien im gegenständlichen Verfahren keine Beweise für eine Zweckwidrigkeit in Bezug auf die Prozesshandlungen der Beschwerdegegnerin gelegt worden.
Abschliessend sei festzuhalten, dass bereits im erstgerichtlichen Beschluss eingeräumt werde, dass die im Antrag der Beschwerdegegnerin ziffernmässig angeführten Kosten anhand der dem Antrag beigelegten und zum Akt genommenen Urkunden festgestellt bzw. belegt werden könnten. Ebenso habe das Erstgericht die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Behauptungen als zutreffend und die geltend gemachten Kosten als sachlich indiziert festgestellt, weshalb das Erstgericht zu dem auch vom Rekursgericht als zutreffend erkannten Schluss gelangt sei, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung gedient hätten. Auf die diesbezüglichen erstgerichtlichen Ausführungen sei hinzuweisen. Diese würden zum integrierenden Bestandteil des obergerichtlichen Beschlusses erklärt, sodass auf die Wiederholung dieser zutreffenden erstgerichtlichen Argumentation an dieser Stelle verzichtet werden könne.
Aus den angeführten Gründen sei dem Rekurs der Beschwerdeführerinnen keine Folge zu geben gewesen, sondern der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 29) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots, des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 LV und des in Art. 43 LV verankerten Rechts auf wirksame Beschwerdeführung und der daraus resultierenden Begründungspflicht geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt worden seien, er wolle dem Obergericht eine neuerliche Entscheidung im Sinne der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes auftragen sowie die Beschwerdegegnerin zur Bestreitung der gegenständlichen Beschwerdekosten verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4.1. Die in verschiedenen Verfahren beklagte Beschwerdegegnerin habe mittels Antrag auf Kostenbestimmung im Rechtsfürsorgeverfahren die bislang angefallenen Vertretungskosten im Verfahren 04 CG.2008.403 (ehemals 04 CG.2005.41) und 02 CG.2006.315 (ehemals 02 CG.2001.317) sowie in verschiedenen anderen Verfahren zu bestimmen beantragt.
Zusammen mit einem weiteren Antrag auf Kostenbestimmung, der zwischenzeitlich zu 01 CG.2010.23 eingebracht worden sei und der ebenfalls Vertretungskosten zum Gegenstand habe, seien bei der Stiftung bereits Rechtsvertretungs- und Verwaltungskosten in Höhe von nahezu CHF 1 Mio. aufgelaufen. Dies bei einem Gesamtstiftungsvermögen von ursprünglich ca. EUR 3 Mio.
Die Beschwerdeführerinnen hätten mittels Sicherungsbot die Vermögenswerte der gegenständlichen Stiftung und Beschwerdegegnerin bis zur Höhe ihrer Ansprüche vorläufig gepfändet. Dieses Pfand solle bei einem Prozesserfolg den Beschwerdeführerinnen ein entsprechendes Haftungssubstrat bieten. Durch die nunmehr vorgenommene Verwässerung dieses Pfandrechtes hätten die Beschwerdeführerinnen zu befürchten, dass die von ihnen gepfändeten Werte am Ende des Verfahrens nicht mehr für die Befriedigung ihrer Ansprüche ausreichen würden. Hiervon sei auszugehen, wenn man bedenke, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich nahezu CHF 1 Mio. an Verfahrenskosten produziert habe.
4.2. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Ansprüche der Verwaltung und der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu den Ansprüchen und Rechten der Beschwerdeführerinnen bevorzugt behandelt würden. Noch dazu sei dabei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerinnen ihrerseits ein gesetzliches Pfandrecht an den Vermögenswerten erwirkt hätten, welches eigentlich sicherstellen solle, dass am Ende des Verfahrens auch ein entsprechendes Haftungssubstrat vorliege. So aber könnte der Fall eintreten, dass am Ende sämtlicher Verfahren die gesamten Vermögenswerte der Stiftung für Verwaltungs- und Verfahrenkosten verbraucht worden seien. Zu einer vergleichsweisen Regelung seien die Vertreter der Stiftung ja bislang nicht bereit gewesen, dies obwohl bereits mehrfach auf die Sinnhaftigkeit einer derartigen Erledigung durch die Gerichte hingewiesen worden sei. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Unterinstanzen begründeten im Wesentlichen die Entscheidung, weshalb der Beschwerdegegnerin uneingeschränkt Mittel zur Prozessführung in den jeweiligen Verfahren zur Verfügung gestellt werden dürften mit einer richtungweisenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2001/26. In jenem Verfahren habe eine Sitzgesellschaft, der infolge ausländischer Rechtshilfeersuchen sämtliche Vermögenswerte blockiert worden seien, die Befugnis erhalten, entsprechende finanzielle Mittel für die Rechtsverteidigung beziehen zu dürfen. Seit dieser Entscheidung sei dies ständige Praxis der Gerichte - nicht nur in Strafverfahren.
Gegen eine wirksame Beschwerdeführung sei sicherlich nichts einzuwenden. Nicht vertretbar dagegen erscheine, wenn in einem Zivilverfahren uneingeschränkt Mittel zur Führung von Rechtsstreiten verwendet werden dürften, die am Ende des Tages dazu führten, dass Ansprüche, die bekannt und in Klage gezogen seien, nicht mehr befriedigt werden könnten. Es sei jedenfalls nicht einzusehen, weshalb hier trotz eines bestehenden Pfandrechtes eine Privilegierung der Forderungen der Stiftungsräte und Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin erfolge.
Weder von der Erstinstanz noch vom Berufungsgericht sei in Tat und Wahrheit geprüft worden, ob die geltend gemachten Kosten einer zweckentsprechenden notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung gedient hätten. Vielmehr sei anhand der vorgelegten Abrechnungen lediglich geprüft worden, ob diese Kosten korrekt abgerechnet worden seien. Ob sie notwendig gewesen seien, sei indes nicht geprüft worden. Dadurch sei die Entscheidung des Obergerichtes als willkürlich anzusehen.
4.3. Die gegenständliche Individualbeschwerde sei auch notwendig geworden, weil es nach Dafürhalten der Beschwerdeführerinnen der in Beschwerde gezogenen Entscheidung an jeglicher nachvollziehbaren Begründung fehle. So habe das Obergericht in rechtlicher Hinsicht lediglich ausgeführt, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes die Bestreitung der Kosten der ordentlichen Verwaltung und Rechtsvertretung für eine Verbandsperson, deren Vermögenswerte komplett gesperrt worden seien, gerechtfertigt sei. Es habe aber in keiner Weise auf den konkreten Fall Bezug genommen, sondern nur ganz allgemein auf diese Rechtsprechung verwiesen. Es fehle somit an jeglicher fallbezogener Begründung in diesem Beschluss. Damit verstosse das Obergericht gegen das sich aus Art. 43 LV ergebende Gebot einer rechtsgenüglichen und nachvollziehbaren Begründung der Entscheidung. Das völlige Fehlen einer Begründung bzw. die Übernahme der Begründung der Erstinstanz, ohne sich mit dem Rekurs der Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen, widerspreche der Begründungspflicht nach Art. 43 LV. In der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes sei dieses seiner grundrechtlich verankerten Begründungspflicht nicht nachgekommen.
4.4. Wesentlich genauer habe sich das Erstgericht mit dem gegenständlichen Fragenkomplex beschäftigt. Wenn auch das Erstgericht schlussendlich die beantragte Kostenfreigabe bzw. Kostenbestimmung beschlussmässig festgelegt habe, so habe sich das Erstgericht doch kritisch mit den bestehenden offenen Fragen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung und Praxis auseinandergesetzt.
In Bezug auf einen wirksamen Gläubigerschutz habe sich das Erstgericht bereits mehrfach mit der ständigen OGH- und StGH- Rechtsprechung kritisch auseinandergesetzt (Verweis auf u. a. LG 14. November 2006, 09 HG.2009.33; LG 7. Januar 2008, 10 HG.2007.11). Die Rechtsmittelinstanzen hätten die Bedenken des Erstgerichtes nicht geteilt (Verweis auf LES 2008.341).
Die Überlegungen des Erstgerichtes seien als durchaus überzeugend anzusehen und die Beschwerdeführerinnen erblickten auch im Umstand, dass ihre Ansprüche nachrangig zu den Ansprüchen der Verwaltung und anderen Gläubigern betrachtet würden, einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz. Immerhin verfügten die Beschwerdeführerinnen über ein Pfandrecht, das die Ansprüche der Beschwerdeführerinnen grundsätzlich sichern sollte. Wenn nun aber im Sinne des Gleichheitsgebotes die Interessen aller Gläubiger gleich behandelt werden sollten, so müsste zumindest die vom Erstgericht angeführte Konkurseröffnung einem solchen Umstand Rechnung tragen. Dann nämlich wäre es Sache eines Masseverwalters zu entscheiden, welche Forderungen zu bestreiten und welche gerechtfertigt seien.
4.5. Bemerkenswert und völlig berechtigt seien auch die Überlegungen des Erstgerichtes, welche Konsequenzen die hier gepflegte Rechtsprechung auf Fallkonstellationen habe, bei denen lediglich auf die Frage abgestellt werde, ob eine wirksame Beschwerdemöglichkeit der juristischen Person als gegeben erachtet werde oder nicht. Das Erstgericht habe hierzu Folgendes überlegt: "Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung scheint es möglich zu sein, dass jemand, der seines Vermögens beraubt wird und dasselbe in einer juristischen Person wiederfindet, bei gerichtlicher Geltendmachung nicht nur seine eigenen, sondern auch die Verfahrenskosten der juristischen Person zu finanzieren hat. Die in einer juristischen Person befindliche Beute eines Straftäters finanziert den Prozess gegen das Opfer. Mit anderen Worten ausgedrückt, das Opfer, sofern dieses obsiegt, hat den Prozess jener juristischen Person zu finanzieren, die der Täter zur Verheimlichung der Beute verwendet. Insofern sind die von Antragsgegnerin angeführten Bedenken nachvollziehbar, doch haben ihre Einwendungen aufgrund der bestehenden Rechtsprechung keinen Erfolg."
Für die Beschwerdeführerinnen sei die "Frustration" des Erstgerichtes nachvollziehbar, wenn mehrfach derart geäusserte Bedenken jeweils im Beschwerdeverfahren ohne jegliche nachvollziehbare Begründung vom Tisch gewischt würden. Hier werde dem Staatsgerichtshof nunmehr die Aufgabe zukommen, ein für alle Mal klarzustellen, ob die bisher gepflegte Rechtsprechung auf jegliche Fallkonstellationen anwendbar sei oder aber ob hier eine differenzierte Betrachtungsweise vorzunehmen sei. Die bislang vom Obergericht ins Treffen geführte Begründung reiche jedenfalls für eine nachvollziehbare Entscheidungsfindung nicht aus. Die Beschwerdeführerinnen erachteten sich hier in ihrem Grundrecht auf eine wirksame Beschwerdeführung und auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt.
4.6. Die Beschwerdeführerinnen hätten im vorangegangenen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass von der Beschwerdegegnerin ein Prozessaufwand in Kauf genommen werde, welchen eine prozessökonomisch und wirtschaftlich denkende Prozesspartei niemals gewillt wäre, in Kauf zu nehmen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prozesspartei, die ihre eigenen finanziellen Mittel zur Führung solcher Prozesse einsetzen müsste, gewillt wäre, solche Prozessführungen in Kauf zu nehmen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits eine Vielzahl von präjudiziellen Entscheidungen in Parallelprozessen vorlägen. Unter anderem sei auch der Staatsgerichtshof schon mehrfach mit den gegenständlichen Verfahrenskomplexen konfrontiert worden. Keine der bisher mit diesem Kostenbestimmungsantrag befassten Instanzen habe sich mit der Zweckmässigkeit der in Kauf genommenen Kosten auseinandergesetzt. Es wäre die Aufgabe eines vernünftig handelnden Stiftungsrates abzuwägen, ob langwierige und kostspielige Verfahren für die juristische Person in Kauf genommen werden sollten oder aber, wie dies in zahlreichen Parallelverfahren zum vorliegenden Verfahrenskomplex geschehen sei, vergleichsweise hier kostengünstigere und für die Stiftung und deren Berechtigte und Begünstige wirtschaftlich sinnvollere Lösungen gefunden werden könnten (Verweis auf Verfahren 05 CG.2002.96, 01 CG.2002.310, 10 CG.2003.64).
4.7. Die Beschwerdeführerinnen hätten bereits im Rekursverfahren darauf hingewiesen, dass nicht die Frage des Zuganges zum Recht der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen werden solle, sondern vielmehr die Überlegungen der Gleichbehandlung der Beschwerdegegnerin mit den übrigen Gläubigern zu beachten sei. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 06 CG.2005.232 von vordringlichem Interesse. Der Oberste Gerichtshof habe dort festgehalten: "Davon abgesehen wären die Stiftungsräte der Beklagten aufgrund des Berufungsurteils gemäss den Art. 245, 123 Abs. 1 Z 3 PGR verpflichtet, schon mit Rücksicht auf die derzeit behangenden anderweitigen Prozesse der Stiftungen und die gegen diese erhobenen Forderungen noch vor Zahlung unverzüglich die Konkurseröffnung zu beantragen (vgl. LES 2002, 162; LES 2001, 241)." Mit den daraus resultierenden Konsequenzen habe sich das Berufungsgericht ebenso wenig befasst wie mit dem Umstand, dass nach Auflösung / Aufhebung einer Stiftung gemäss den Art. 569, 245, 130 PGR zwingend ein Liquidationsverfahren durchzuführen sei, in dem gemäss den Bestimmungen des Art. 552 Abs. 4 PGR i. V. m. den §§ 19 ff. Treuunternehmensgesetz die Ansprüche von Gläubigern der Stiftung zu befriedigen bzw. sicherzustellen seien. Gegenteiliges werde aber zugelassen. Anstelle einer Sicherstellung der Ansprüche von möglichen Gläubigern werde hier die Verwendung von Stiftungsvermögen für unnötige und kostspielige Prozesse gerichtlich gebilligt. Weiters werde gerichtlich gebilligt, dass ein bestehendes Pfandrecht durchbrochen und damit in die bereits vorläufig gesicherten Rechte der Beschwerdeführerinnen eingegriffen werde.
4.8. Der Oberste Gerichtshof habe sich schon mehrfach offensichtlich mit dieser Problematik konfrontiert gesehen; er habe es allerdings jeweils den Unterinstanzen aufgetragen, diesen Umständen Rechnung zu tragen. Wenn nun im Kostenbestimmungsverfahren solche Überlegungen völlig unberücksichtigt blieben, so sei nicht mehr von einem wirksamen Gläubigerschutz und von dem im Gesetz vorgesehenen Schutz der Pfandgläubiger im Sicherungsverfahren auszugehen. Es müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass hier die Interessen der Stiftungsvertretung und Verwaltung ungleich behandelt würden mit den Interessen von berechtigten Gläubigern. Im Extremfall könne es sohin vorkommen, dass das gesamte Stiftungsvermögen von Prozessen verschlungen werde und dass besicherte Forderungen der Sicherungswerberinnen und Beschwerdeführerinnen hier auf der Strecke blieben. Die liechtensteinische Rechtsordnung dürfe einem derartigen Unterfangen jedenfalls keinen Vorschub leisten. Hier würde nicht nur das geltende Stiftungsrecht, sondern auch die Bestimmungen im Sicherungsverfahren ad absurdum geführt.
Die Vertreter der Beschwerdegegnerin produzierten aber Kosten nicht nur in den Hauptprozessen, sondern auch durch ihre Antragstellungen auf Kostenbestimmung entstünden weitere Vertretungskosten in beträchtlicher Höhe. Alleine im vorliegenden Verfahren zur Kostenbestimmung hätten diese CHF 45'000.00 betragen. Durch die Obergerichtsentscheidung werde das von den Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 02 CG.2001.317 (neu 02 CG.2006.315) und 04 CG.2005.41 (neu 04 CG.2008.403) erworbene Pfandrecht völlig nutzlos.
Abgesehen davon, dass ohnehin nicht mehr ausreichend Vermögenswerte zur Verfügung stünden, um einen Prozesserfolg der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich zu befriedigen, werde das Wesen des Sicherungsverfahrens hier ausser Acht gelassen. Die Interessen der Beschwerdeführerinnen würden hierdurch willkürlich behandelt.
5. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies (mit Bezug auf die im vorangehenden Punkt 4. des Sachverhalts wiedergegebene Gliederung der Individualbeschwerde) wie folgt begründet wird:
5.1. (Zu 4.1:)
Richtig sei, dass die Beschwerdegegnerin in Anbetracht ihrer durch Sicherungsbote vollständig gesperrten Vermögenswerte mehrere Anträge auf Kostenbestimmung im Rechtsfürsorgeverfahren gestellt habe und dass sie in den Verfahren 04 CG.2008.403 und 02 CG.2006.315 beklagte Partei sei. Im Übrigen würden die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen bestritten.
Generell sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerinnen unterstellten, sie hätten einen berechtigten Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin. Genau dieser Anspruch sei jedoch im höchsten Masse strittig, sodass die Prämisse der Beschwerdeführerinnen unzulässig sei. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin von ihrem Verfassungsrecht auf wirksame Beschwerdeführung in zulässiger Weise Gebrauch mache, dürfe nicht auf der Basis einer Unterstellung, die behaupteten Ansprüche der Beschwerdeführerinnen würden zu Recht bestehen, beantwortet werden.
Weiters müsse die Aussage, die Beschwerdegegnerin habe zwischenzeitlich hohe Verfahrenskosten "produziert", als einseitig und tendenziös zurückgewiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen schienen zu übersehen, dass nicht die Beschwerdegegnerin seit vielen Jahren (seit 2001) erfolglos und ohne Ergebnis aktiv prozessiere, sondern vielmehr die Beschwerdeführerinnen. Die hohen Verfahrenskosten würden daher zumindest zum gleichen Teil von den Beschwerdeführerinnen - zum Nachteil der Beschwerdegegnerin! - "produziert". Die Beschwerdeführerinnen könnten daraus kein Recht für sich ableiten.
5.2. (Zu 4.2:)
Abermals unterstellten die Beschwerdeführerinnen, sie hätten Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin, wenn sie von einer Ungleichbehandlung ihrer Ansprüche sprächen. Genau diese Ansprüche würden voll und ganz bestritten und dürften demnach auch nicht als berechtigt angesehen werden. Demgegenüber seien angefallene Verwaltungs- und Rechtsvertretungskosten der Beschwerdegegnerin dem Grunde und prinzipiell auch der Höhe nach unstrittig.
Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf ihr mit dem Sicherungsbot erworbenes Pfandrecht (offenbar jenes gemäss Art. 275 Abs. 2 EO an den Forderungen gegenüber der Bank) beriefen, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses Pfandrecht einer Deckung der laufend anfallenden Verwaltungs- und Vertretungskosten zum Zweck der Verwirklichung des Verfassungsrechts auf wirksame Beschwerdeführung und Existenzsicherung nicht entgegenstehe. Die Beschwerdeführerinnen brächten dazu selbst nichts Gegenteiliges vor. Das gegenständliche Pfandrecht sei davon abgesehen systemwidrig, da es das Prinzip der Akzessorietät verletze. Ein Pfandrecht sei immer vom Bestand der besicherten Forderung abhängig, während hier erst gerichtlich geklärt werden müsse, ob eine solche Forderung überhaupt bestehe, was die Beschwerdegegnerin bestreite. Dementsprechend kenne die Rezeptionsvorlage (Art. 379 öEO) kein solches Pfandrecht. Selbst wenn man den Bestand und die Wirksamkeit eines vom Prozessausgang bedingten Pfandrechts akzeptiere, könne die einfachgesetzlich normierte Sicherungsfunktion gegenüber dritten Gläubigern das im Verfassungsrang stehende Recht auf wirksame Beschwerdeführung nicht aushebeln.
Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin würde sich nicht vergleichen, sei ebenso wenig mit dem Recht auf Beschwerdeführung vereinbar. Die Beschwerdegegnerin habe die Prozessaussichten selbst einzuschätzen. Der Unschuldige müsse sich auch nicht (teil-)schuldig bekennen, nur um sich gegen eine höhere Strafe abzusichern. Mit dem gleichen Recht könne die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen vorwerfen, sie hätten sich schon lange mit den aus anderen Vergleichen gezogenen Vermögenswerten begnügen können, anstatt weiterhin kostenintensive Prozesse mit ungewissem Ausgang zu betreiben.
Der Beschwerdegegnerin stünden keineswegs uneingeschränkte Mittel zur Prozessführung zur Verfügung, sondern die tarifmässigen Kosten, die aufgrund der Höhe des Streitswerts und den tatsächlich angefallenen Prozessleistungen berechnet würden. Sowohl die Höhe des Streitwerts als auch die angefallenen Prozessleistungen würden in Wahrheit jedoch massgeblich von den Beschwerdeführerinnen bestimmt. Ein kurzer Blick in die Verfahrensakten genüge, um festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen deutlich mehr Schriftsätze als die Beschwerdegegnerin bei Gericht eingereicht hätten. Die Beschwerdeführerinnen hätten in den Hauptverfahren praktisch keine für sie negative Entscheidung unbekämpft gelassen und jedes Rechtsmittel ausgenutzt. Dieses Recht wollten sie aus leicht nachvollziehbaren Überlegungen der Beschwerdegegnerin nicht zugestehen, was in offenkundigem Widerspruch zum Prinzip der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) stehe. Während die Beschwerdeführerinnen jederzeit auch aussichtslose und mutwillige Prozessschritte unternehmen könnten, werde dies der Beschwerdegegnerin nicht zugestanden bzw. würden solche Kosten nicht freigegeben.
Den Beschwerdeführerinnen schwebe offensichtlich vor, dass das Verfassungsrecht der Beschwerdeführung nur bis zu einem gewissen Punkt gelten solle; also dass ab einer gewissen Verfahrensdauer oder ab einem gewissen Verfahrensaufwand dieses Recht dahinfalle. Nach dieser Vorstellung müssten Kläger nur lange genug auf der Basis hoher Streitwerte prozessieren, um schliesslich die Aufgabe der Beklagten zu erzwingen.
Es liege in der Natur der Sache, dass erst nach Abschluss der Zivilverfahren feststehe, ob die geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführerinnen zu Recht bestünden oder nicht. Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass solche Ansprüche bestehen und sollten diese aufgrund des hohen Prozessaufwandes nicht mehr vollständig befriedigt werden können, so kämen die gesetzlichen Regelungen über das Insolvenzrecht zum Tragen. Dies umfasse das ganze Instrumentarium von Anfechtungsansprüchen bis zu Haftungsansprüchen wegen Konkursverschleppung, sofern die gesetzlichen Tatbestände erfüllt seien und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen solche Ansprüche bestünden.
Schliesslich monierten die Beschwerdeführerinnen unter diesem Punkt, die Gerichtsinstanzen hätten die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten nicht geprüft, weshalb die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes willkürlich sei. Bei genauer Betrachtung führten die Beschwerdeführerinnen nur diesen Punkt zur Begründung einer angeblich willkürlichen Entscheidung an. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen im Rechtsfürsorgeverfahren gar nicht aufgezeigt hätten, welche konkret geltend gemachten Leistungen nicht notwendig gewesen seien. Davon abgesehen habe der Oberste Gerichtshof im Verfahren 10 HG.2007.11 (ON 18, zwischenzeitig veröffentlicht in LES 2009, 193) völlig zu Recht aus StGH 2001/26 abgeleitet, dass es einer gewissen Offensichtlichkeit entsprechender Gründe bedürfe, um die zu beurteilenden Kosten nicht als sachlich indiziert anzuerkennen. Aus den Entscheidungen im Rechtsfürsorgeverfahren gehe jedoch hervor, dass die Gerichte keine offenkundig nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Verfahrensschritte erkannt hätten.
5.3. (Zu 4.3:)
Das Obergericht sei in seiner bekämpften Entscheidung nicht gehalten gewesen, vollständig neu über den Kostenbestimmungsantrag der Beschwerdegegnerin zu erkennen, sondern den Rekurs der Beschwerdeführerinnen (ON 17) zu behandeln. Die Beschwerdeführerinnen zeigten nicht auf, welche konkreten Punkte ihres Rekurses vom Obergericht nicht ausreichend behandelt worden sein sollten. Die Individualbeschwerde sei auch insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt. Zudem bleibe offen, was die Beschwerdeführerinnen unter einer konkreten Fallbeurteilung verstünden. Die Freigabe gesperrter Vermögenswerte zur Deckung der laufenden Verwaltungs- und Vertretungskosten sei ständige Rechtsprechung. Ein Begründungsmangel des Obergerichtes sei nicht zu erkennen.
5.4. (Zu 4.4:)
Was die Frage eines wirksamen Gläubigerschutzes betreffe, so übersähen sowohl das Erstgericht als auch die Beschwerdeführerinnen, dass dafür die insolvenzrechtlichen, anfechtungsrechtlichen und strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen existierten. Die Beschwerdeführerinnen legten in keiner Weise dar, weshalb diese Bestimmungen nicht ausreichend sein sollten. Ausserdem gelte, dass die Kosten für eine mutwillige oder offenkundig aussichtslose Bestreitung von Forderungen nicht aus dem gesicherten Vermögen gedeckt werden könnten. Damit sei der Aspekt des Gläubigerschutzes im Rahmen der Interessenabwägung zum Recht auf wirksame Beschwerdeführung und Existenzsicherung ausreichend berücksichtigt.
Das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot garantiere nicht die Gleichbehandlung mehrerer Gläubiger. So gelte im Exekutionsverfahren unbestrittenermassen das Prioritätsprinzip. Die Beschwerdeführerinnen übersähen, dass sie gerade nicht über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitel verfügten, sodass sie auch nicht gegen den Willen der Beschwerdegegnerin in deren Vermögen Befriedigung suchen könnten.
Die Beurteilung einer Prozessführung durch einen Masseverwalter würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Solange die Bestreitung realistische Erfolgsaussichten habe, sei es geradezu die Pflicht und die Aufgabe des Masseverwalters, diese Bestreitung vorzunehmen, um die Masse für sämtliche Gläubiger zu sichern. Die Kosten für eine solche Prozessführung durch den Masseverwalter seien laufende Massekosten - mit dem Unterschied, dass keine amtswegige Prüfung einer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit erfolge. Es sei also keinesfalls zu erwarten, dass ein Masseverwalter den Prozess nicht fortführen würde oder dass dabei weniger Prozesskosten anfallen würden.
5.5. (Zu 4.5:)
Gerade bei diesem Zitat einer rechtlichen Überlegung des Erstgerichtes werde abermals deutlich, dass zu Unrecht unterstellt werde, der Anspruch der Beschwerdeführerinnen bestehe tatsächlich zu Recht. Davon abgesehen würden verschiedene gesetzliche Grundlagen vermengt:
Werde jemand seines Vermögens "beraubt", so stünden ihm die strafrechtlichen Rechtsschutzinstrumente zur Verfügung. Liege ein strafrechtliches Delikt vor, so unterlägen die inkriminierten Vermögenswerte der Abschöpfung. Gegenständlich seien jedoch sämtliche Strafverfahren im Zusammenhang mit den behaupteten Ansprüchen der Beschwerdeführerinnen endgültig eingestellt worden, sodass von einer "Beraubung" keine Rede sein könne. Auf der anderen Seite garantierten sowohl Art. 6 EMRK als auch Art. 43 LV völlig zu Recht eine wirksame Beschwerdeführung. Andernfalls käme es laufend zu Vorverurteilungen bzw. könnte der einfache Tatvorwurf bzw. die blosse Behauptung eines Anspruchs dazu führen, dass sich der Beschuldigte bzw. der Beklagte ohne jede Gegenwehr dem Vorwurf fügen müsste. Schliesslich gelte abermals, dass eine mutwillige und aussichtslose Bestreitung ohnehin nicht geschützt werde.
Es sei generell so, dass durch die Bestreitung eines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs Prozesskosten anfielen, die während des Verfahrens das Vermögen des Beklagten schmälern könnten und zwar im Extremfall bis zu jener Grenze, ab welcher der Beklagte Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen könne. Dies berühre naturgemäss immer die Interessen aller vorhandenen Gläubiger. Dennoch würde niemand auf die Idee kommen, einem Schuldner aus diesem Grund verbieten zu wollen, sich gegen einen behaupteten Anspruch zur Wehr zu setzen; jedenfalls solange dies mit guten Argumenten geschehe.
5.6. (Zu 4.6:)
Die Beschwerdeführerinnen schienen die Meinung zu vertreten, dass beispielsweise eine Bank, die auf die Hälfte ihres gesamten Eigenkapitals verklagt werde, bereits aus diesem Grund keinen Prozess zu führen, sondern sich sofort freiwillig mit dem Kläger zu vergleichen hätte. Dass diese Vorstellung absurd sei, bedürfe keiner weiteren Erklärung. Entgegen der bereits unzählige Male erhobenen Unterstellung, es würden präjudizielle Entscheidungen aus Parallelverfahren vorliegen, treffe dies gerade nicht zu. Dies sei den Beschwerdeführerinnen bereits mehrfach erklärt worden und es erscheine müssig, neuerlich darauf einzugehen. Dass die Beschwerdeführerinnen aus ihrer Warte jenen Stiftungsrat als vernünftig erachteten, der ihre bestrittenen Forderungen freiwillig zahle, möge so sein, bilde jedoch kaum ein rechtliches Argument. Die Beschwerdeführerinnen verschwiegen geflissentlich, dass das Obergericht als höchste Tatsacheninstanz in sämtlichen gegen die Beschwerdegegnerin geführten Verfahren keineswegs die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Tatsachen festgestellt habe. Vielmehr sei es der Beschwerdegegnerin gelungen, schwere Mängel in der Beweiswürdigung und in der Verfahrensführung durch die Erstinstanzen aufzuzeigen.
5.7. (Zu 4.7:)
Wie bereits festgehalten, werde der Gleichbehandlungsgrundsatz von Gläubigern durch das Insolvenzrecht garantiert, wenn die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen gegeben seien. Weshalb sich die Beschwerdeführerinnen auf Aussagen aus dem unbekannten Verfahren 06 CG.2005.232 gegenüber der Beschwerdegegnerin stützten, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht erklärt. Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin halte sich an sämtliche Rechnungslegungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Vorschriften zum Gesellschafts- und Insolvenzrecht, wenn er die erforderlichen Rückstellungen für die behängenden Prozesse bilde und dabei zum Ergebnis komme, dass derzeit keine Überschuldung vorliege. Im Übrigen teile die Beschwerdegegnerin vollkommen die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass hier unnötige und kostspielige Prozesse geführt würden - allerdings deshalb, weil die behaupteten Klagsansprüche nicht zu Recht bestünden.
5.8. (Zu 4.8:)
Die Ausführungen unter diesem Punkt seien weder verständlich noch nachvollziehbar. Von einem "Unterfangen" könne keine Rede sein, genauso wenig von einem "Kosten produzieren".
Insgesamt sei zu bemängeln, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht einmal bemühten, eine konkrete Grundrechtsverletzung aufzuzeigen. Es sei lediglich die Rede von einer angeblich willkürlichen Behandlung der Interessen der Beschwerdeführerinnen, weil "das Wesen des Sicherungsverfahrens hier ausser Acht gelassen" werde. Solcherart sei die Individualbeschwerde weder einer Gegenäusserung noch einer inhaltlichen Behandlung zugänglich.
5.9. Die Beschwerdegegnerin halte ihrerseits fest, dass die Bestreitung der laufend anfallenden Kosten für eine wirksame Verteidigung und Beschwerdeführung aus dem gesperrten Vermögenswerten der ständigen höchst- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entspreche (Verweis auf StGH 1995/19; StGH 1998/19, StGH 2001/26; OGH in LES 2000, 37; LES 2006, 46; LES 2007, 262; LES 2008, 341; LES 2009, 193). Eine Änderung dieser Judikatur mit Wirksamkeit auch für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten würde die Beschwerdegegnerin in ihren Verfassungsrechten auf Gleichbehandlung, auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und auf Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verletzen.
6. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. Dezember 2009, 10 HG.2009.3-29, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen unter anderem eine Verletzung "des in Art. 43 LV verankerten Rechts auf wirksame Beschwerdeführung und der daraus resultierenden Begründungspflicht".
2.1. Hinsichtlich einer Verletzung des Beschwerderechts machen die Beschwerdeführerinnen indessen keine Beschwerdeausführungen; im Gegenteil wehren sie sich gerade gegen eine Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes, welche sich insbesondere auf dieses Grundrecht stützt und im Beschwerdefall auch nicht ihnen, sondern der Beschwerdegegnerin zugute kommt. Jedenfalls führen die Beschwerdeführerinnen nur ihre Begründungsrüge aus und beziehen sich offenbar nur deshalb auch auf das grundrechtliche Beschwerderecht, weil sie den Begründungsanspruch als Teilgehalt jenes Grundrechts qualifizieren. Demgegenüber anerkennt der Staatsgerichtshof die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV in einer langjährigen Rechtsprechung als eigenständiges Grundrecht, welches selbständig geltend zu machen ist (StGH 2009/164, Erw. 2; StGH 2002/55, Erw. 3.2.1). Es ist deshalb im Folgenden nur zu prüfen, ob der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 29) gegen die grundrechtliche Begründungspflicht verstösst.
2.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.3. Konkret rügen die Beschwerdeführerinnen, dass sich der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 29) nicht mit den kritischen Ausführungen des Erstgerichtes sowie des Beschwerdeführers zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zur Freigabe von gesperrten Geldern einer juristischen Person zur Bestreitung von deren Verwaltungs- und Rechtsvertretungskosten auseinandergesetzt habe.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst einzuräumen, dass die obergerichtliche Begründung sehr knapp ausgefallen ist und eine - wenn auch kurze - Auseinandersetzung mit den gegen die höchstgerichtliche Rechtsprechung angeführten Argumenten angebracht gewesen wäre. Im Lichte des bloss einen Minimalanspruch gewährleistenden Grundrechts auf Begründung (StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]) genügt es aber, dass sich das Obergericht auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes abstützt. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es nicht zwingend erforderlich, dass sich eine Unterinstanz ausführlich mit einer etablierten oberinstanzlichen Rechtsprechung auseinandersetzt, auch wenn ein Beschwerdeführer diese Praxis in Zweifel zieht. Zwar sind Unterinstanzen nicht an oberinstanzliche Entscheidungen in anderen Verfahren gebunden, doch wird eine Unterinstanz nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von einer vorgegebenen oberinstanzlichen Rechtsprechung abweichen. Vor diesem Hintergrund erachtet der Staatsgerichtshof einschlägige Rechtsprechungshinweise als Begründung für eine vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in der Regel aus prozessökonomischen Gründen als genügend (StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Hinweis auf StGH 2001/32, Erw. 3.2).
Im Beschwerdefall ist wesentlich, dass sich auch der Erstrichter trotz kritischer Würdigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an diese gehalten hat. Wäre der Erstrichter von dieser Rechtsprechung abgewichen, wäre das Obergericht im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht allerdings nicht umhin gekommen, sich mit der erstgerichtlichen Kritik an dieser Rechtsprechung eingehender auseinanderzusetzen.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen wurde im Beschwerdefall die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, dass das Obergericht gegen das (ungeschriebene) Willkürverbot sowie gegen den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV verstossen habe.
3.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt wurden. Diese weitgehende Überschneidung von Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot besteht aber nicht nur in Bezug auf die eigentliche Rechtssetzung, sondern auch dann, wenn eine bestimmte Verwaltungs- oder Gerichtspraxis als unhaltbar gerügt wird (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.2] mit weiteren Rechtsprechungs- sowie Literaturnachweisen). Es ist somit im Folgenden faktisch nur eine Willkürprüfung vorzunehmen.
3.2. Weiter ist zu beachten, dass die vom Erstgericht und von den Beschwerdeführerinnen kritisierte Rechtsprechung vom Staatsgerichtshof zunächst zur Durchsetzung elementarer grundrechtlicher Verfahrensgarantien im Strafverfahren initiiert und später auch auf das Zivilverfahren angewandt wurde. Wenn damit einer juristischen Person, deren Vermögen gerichtlich blockiert ist, die Geldmittel zugestanden wurden, um sich in einem gegen sie geführten Straf- oder Zivilverfahren angemessen wehren zu können, so geht es dabei primär um den Schutz des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, aber auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Im Strafverfahren ist zudem spezifisch das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV betroffen.
Allerdings gibt das Obergericht diese Rechtsprechung im hier angefochtenen Beschluss (ON 29) unpräzise bzw. missverständlich wieder. Es führt nämlich aus, es dürfe "einer juristischen Person, bezüglich deren Vermögen ein Sicherungsbot erlassen worden ist, nicht verwehrt bleiben [neben der Bestreitung der anfallenden Verwaltungskosten] Prozesse zu führen, solange keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass diese Prozessführung mutwillig oder aussichtslos ist." Demgegenüber besteht nach der vom Staatsgerichtshof gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der entsprechende grundrechtliche Schutz nur hinsichtlich der Gerichts- und Vertretungskosten in einem Straf(rechtshilfe)verfahren oder zur Abwehr von zivilen Ansprüchen. Aktivprozesse sind davon ausdrücklich ausgenommen (siehe OGH 01 CG.2002.310-99 und hierzu StGH 2004/56, Erw. 2.2).
3.3. Da sich die hier zu prüfende Willkürrüge somit gegen die Anwendung einer Rechtsprechung im Beschwerdefall wendet, welche zum Schutz von grundrechtlichen Verfahrensrechten entwickelt wurde, liegt hier ein sogenannter Grundrechtskonflikt vor. Solche Grundrechtskonflikte sind unter angemessener Berücksichtigung der einander entgegenstehenden Grundrechtsinteressen in einem umsichtigen Abwägungsprozess ("praktische Konkordanz") zu lösen (StGH 2006/24, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995, Rz. 72). Im Beschwerdefall ist dabei zu berücksichtigen, dass spezifische grundrechtliche Verfahrensgarantien der Beschwerdegegnerin dem von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten - unspezifischen - Willkürverbot entgegenstehen. In einer solchen Konstellation wird ein Verstoss gegen das an sich schon restriktiv zu handhabende Willkürverbot von vornherein nur ganz ausnahmsweise zu bejahen sein.
3.4. Zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen fällt weiter ins Gewicht, dass die pfandrechtlich gesicherten Forderungen der Beschwerdeführerinnen gerade strittig sind und erst noch auf dem Klagewege durchgesetzt werden müssen. Insoweit stellt es, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, tatsächlich eine Anomalie dar, dass mit einem Sicherungsbot auch ein exekutionsrechtlich relevantes Pfandrecht begründet werden kann, was gemäss der österreichischen Rezeptionsvorlage (Art. 379 öEO) gerade nicht der Fall ist (vgl. OGH in LES 2008, 341).
Insoweit argumentieren sowohl das Landgericht als auch die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdefall aus einer ex-post-Perspektive: Deren Argumente könnten nur mit dem Vorbehalt überzeugen, dass die im Provisorialverfahren pfandrechtlich gesicherten Forderungen auch tatsächlich gerichtlich zugesprochen würden; so wenn das Landgericht ausführt, dass es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung möglich zu sein scheine, dass jemand, der seines Vermögens beraubt werde und dasselbe in einer juristischen Person wiederfinde, bei gerichtlicher Geltendmachung nicht nur seine eigenen, sondern auch die Verfahrenskosten der juristischen Person zu finanzieren habe; die in einer juristischen Person befindliche Beute eines Straftäters finanziere den Prozess gegen das Opfer. Wenn man bei diesem Beispiel nämlich davon ausgeht, dass die juristische Person zu Unrecht eingeklagt wird, erscheint es genauso stossend, dass sie sich bei Blockierung ihrer Vermögenswerte nicht angemessen gegen die unberechtigte Klage wehren können soll.
Gerade dieses Verteidigungsrecht fällt nun in den sachlichen Schutzbereich der der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zugrunde liegenden grundrechtlichen Verfahrensgarantien. Wenn sich aber eine juristische Person, deren ganzes Vermögen sicherungsweise gepfändet wurde, im betreffenden Straf- oder Zivilverfahren angemessen wehren können soll, so setzt dies eben die Freigabe der für die Existenzsicherung und die entsprechende Rechtsvertretung erforderlichen Gelder voraus. Dies hat aber wiederum zwangsläufig zur Folge, dass sich das Haftungssubstrat zur Befriedigung einer eingeklagten Forderung sowie generell auch für Forderungen Dritter vermindert. Ohne diese Rechtsprechung wäre die juristische Person tatsächlich gezwungen, bei einer gerichtlichen Blockierung aller ihrer Vermögenswerte wegen Zahlungsunfähigkeit umgehend Konkurs anzumelden, wobei sich dann bei realistischen Erfolgsaussichten der Masseverwalter gegen die eingeklagte Forderung - bzw. im Strafverfahren gegen den Verfall oder die Abschöpfung der Bereicherung - zu wehren hätte. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wäre damit jedoch den anderen Gläubigerinteressen kaum besser gedient, da die entsprechenden Verfahrens- und Vertretungskosten Masseforderungen sind und den Gläubigerforderungen vorgehen. Entsprechend verstösst die - wie erwähnt - der Durchsetzung wichtiger Verfahrensgrundrechte dienende Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes keineswegs gegen das Willkürverbot und stellt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung anderer Gläubigerinteressen dar.
3.5. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot bzw. der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt.
4. Anzumerken ist aber doch noch, dass sich der Staatsgerichtshof mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles der Tragik des dahinterstehenden Familienzwists, durch welchen das unter anderem in die Beschwerdegegnerin eingeführte Familienvermögen sukzessive verprozessiert wird, kaum verschliessen kann. Auch wäre es sicher sinnvoller gewesen, im Beschwerdefall (ebenfalls) eine Vergleichslösung zu suchen, um möglichst das gesamte Stiftungsvermögen letztlich - nach welchem Schlüssel auch immer - den Familienmitgliedern zukommen anstatt horrende Anwaltshonorare auflaufen zu lassen. Andererseits wurden die gerichtlich bestellten Stiftungsräte einer anderen, ebenfalls mit Teilen des Familienvermögens dotierten Stiftung, nachdem diese einen entsprechenden Vergleich geschlossen hatten und ihnen hierfür vom Obersten Gerichtshof für ihr umsichtiges Vorgehen sogar "hohes Verantwortungsbewusstsein" attestiert worden war, vom wirtschaftlichen Stifter mit mehreren Strafanzeigen wegen "Veruntreuung" überzogen (siehe Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2006 zu 08 CG.2005.117 und hierzu StGH 2008/25, Erw. 2.1; siehe auch StGH 2006/41, StGH 2006/77, StGH 2006/79 sowie StGH 2008/24). Wie dem auch sei: Ein Ende dieses Trauerspiels ist nicht absehbar und für die Beschwerdeführerinnen ist jedenfalls auch aus diesen abschliessenden Erwägungen nichts zu gewinnen.
5. Aufgrund dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführerinnen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
7. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 21. September 2010