StGH 2010/028
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: Liechtensteinische Steuerverwaltung 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2009, VGH2009/114
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 500.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 18. Dezember 2009, VGH 2009/114, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 401.15 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land.
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Juni 1998 unter der Nummer FL-*** ins Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Ihr Sitz befindet sich am ***, 9494 Schaan. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates und gleichzeitig Geschäftsführer ist B, ***. Als im Bereich der Unternehmensberatung, Versicherungsvermittlung, etc. tätige Gesellschaft ist sie zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung samt revidierter Jahresrechnung verpflichtet.
2. Nachdem die Unterlagen für das Steuerjahr 2007 nicht rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden, sandte diese der Beschwerdeführerin am 9. September 2008 die erste Mahnung unter Auferlegung einer Frist von 30 Tagen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht daraufhin immer noch nicht nachkam, versandte die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 23. Oktober 2008 eine zweite Mahnung unter Einräumung einer letzten Frist von 30 Tagen und gleichzeitiger Androhung einer Busse und Ermessenseinschätzung an die Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin auch daraufhin nicht reagierte, erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2008 ein Verwaltungsstrafbot und verpflichtete den verantwortlichen Verwaltungsrat B zur Zahlung eines Betrages von CHF 500.00. Dieses Verwaltungsstrafbot wurde am 17. Dezember 2008 zugestellt. Zwischenzeitlich kam die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht nach und reichte die Steuererklärung bei der Beschwerdegegnerin ein. Der Eingang der Steuererklärung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 9. Dezember 2008.
3. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 wandte sich C vom C Establishment, Triesen, an die Beschwerdegegnerin und bestätigte, dass er am selbigen Tag die Steuererklärung der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin in den Briefkasten gelegt habe. Aus dem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass das C Establishment von der Beschwerdeführerin mit der Führung der Buchhaltung und der Abgabe der Steuererklärung betraut wurde, und dass C die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht gegenüber der Beschwerdegegnerin vertritt. Zusammen mit diesem Schreiben legte C diverse ärztliche Bescheinigungen und Arztberichte vor, woraus sich ergibt, dass C in den Monaten November und Dezember 2008 aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig war. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben, dass diesbezüglich zwischen C und der Beschwerdegegnerin bereits vorgehend Besprechungen stattgefunden haben. Weitere Details dazu sind aus den Akten aber nicht ersichtlich.
4. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 wandte sich C wiederum an die Beschwerdegegnerin und beantragte, dass das Verwaltungsstrafbot vom 5. Dezember 2008 gegen den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin aufgehoben werde, andernfalls sein Schreiben als Einsprache entgegengenommen und behandelt werden solle.
4.1. Zur Begründung führte er aus, dass er den Sommer 2008 von Juli bis Anfang Oktober wegen eines bakteriellen Infekts in der Wirbelsäule im Spital Grabs/KS St. Gallen verbracht habe. Bis heute (8. Januar 2009) sei er immer noch krank geschrieben. Aus diesem Grund habe er damals im Sommer und am 17. Oktober 2008 bei D um eine entsprechende Fristverlängerung für seine Kunden angesucht. D habe ihm daraufhin eine Fristverlängerung bis Freitag, den 5. Dezember 2008, zugebilligt. Für noch nicht erledigte Buchhaltungen/Steuererklärungen habe er mit Ablauf dieser Frist gegebenenfalls aufgrund der Ausnahmesituation eine zusätzliche Frist zugestehen wollen. Bis zum vereinbarten Termin habe er mit viel Mühe und Rückenschmerzen rund 15 Buchhaltungen samt Steuererklärungen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Seinen beiden Angestellten (Lehrtochter und Praktikant) könne er zwar Arbeiten auferlegen, die Verantwortung für die erledigten Arbeiten trage aber er alleine. Eine andere Lösung in Form von Drittleistungen habe er auch nicht anstreben können, da keiner wisse, wie lange der Heilungsprozess bei ihm noch andauern werde. Am 5. Dezember 2008 habe er um 16 Uhr weitere fünf Buchhaltungen überbracht. Entgegen der getroffenen Absprache seien zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungsstrafbote/Bussen zu je CHF 500.00 für seine Kunden bereits zur Post gebracht worden. Da er aber den vereinbarten Termin eingehalten habe, habe ihm D zugesichert, die betreffenden Verwaltungsstrafbote wieder rückgängig zu machen. Den Abgabetermin für die Buchhaltung samt Steuererklärung der Beschwerdeführerin habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr geschafft. Er habe D aber zugesichert, dieses Versäumnis binnen zwei bis drei Tagen nachzuholen. Am darauffolgenden Mittwoch habe er dann die betreffenden Unterlagen für die Beschwerdeführerin eingereicht. Am Dienstag, den 9. Dezember 2008, habe er von D ein E-Mail erhalten, dass er das Problem mit dem Rechtsdienst besprochen habe und dass er ein Storno dieser beiden Strafverfügungen, unter anderem diejenige in der Sache der Beschwerdeführerin nicht mehr machen könne. Die Antwort von D sei gewesen, dass die Zuständigkeit beim Rechtsdienst liege, sobald ein Steuerbescheid oder eine Strafverfügung erstellt sei.
C führte weiter aus, dass er alles versucht habe, um die vorgegebenen Abgabefristen einzuhalten, aber sein gesundheitlicher Zustand habe dies leider verhindert. Die Beschwerdeführerin habe ihm die Buchhaltungsunterlagen rechtzeitig übergeben und trage somit für die verspätete Einreichung keine Schuld tragen. Daher ersuche er darum, die beiden Verwaltungsstrafbote, unter anderem auch dasjenige in der Angelegenheit der Beschwerdeführerin, aufzuheben. Diesem Schreiben hatte C diverse ärztliche Bestätigungen beigelegt, woraus hervorgeht, dass er seit dem 19. Juli 2008 bis jedenfalls am 31. Dezember 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war.
4.2. Mit Datum vom 13. Januar 2009 verfasste D eine interne Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
Im Herbst 2008 sei C bei *** und ihm in der Steuerverwaltung bei einer Besprechung gewesen und habe nebenbei seine Krankengeschichte geschildert. C habe erklärt, dass er längere Zeit im Spital gewesen und derzeit krank geschrieben sei. Trotzdem versuche er, die noch offenen Steuererklärungen seiner Kunden fristgerecht einzureichen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass eine Verlängerung der Abgabefrist in Anbetracht seines Gesundheitszustandes kein Problem darstelle, dass dies jedoch schriftlich beantragt werden müsse. C habe daraufhin erklärt, dass er keine Frist benötige und die ordentlichen Fristen eingehalten würden.
Ende November 2008 habe sich C über die Fristen erkundigt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass am Freitag, 5. Dezember 2008, die Strafverfügungen ausgestellt würden. Trotz des Hinweises auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung (schriftliches Ansuchen) habe C erklärt, dass die geforderten Unterlagen spätestens am Donnerstag, 4. Dezember 2008, bei der Steuerverwaltung sein würden.
Die Steuererklärungen seien am Freitag zum Zeitpunkt der Aufbereitung der Strafverfügungen nicht bei der Steuerverwaltung gewesen, weshalb sie ausgefertigt worden seien. Gegen 16 Uhr habe C dann doch noch fünf Steuererklärungen von seinen Kunden überbracht. Gemäss interner Praxis der Steuerverwaltung würden Strafverfügungen storniert, wenn am Tage ihrer Ausstellung die geforderten Unterlagen doch noch eingereicht würden. Es seien daher die betreffenden Strafverfügungen kulanterweise storniert worden.
C habe erklärt, dass er in der nächsten Woche noch zwei weitere Steuererklärungen bringen werde und um Stornierung auch dieser Verwaltungsstrafbote ersuche. Per E-Mail sei C mitgeteilt worden, dass ein Storno nicht möglich sei und nur im Wege einer Einsprache das Verwaltungsstrafbot bekämpft werden könne.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass C keine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärungen seiner Kunden gewährt worden sei. Es seien lediglich die Fristen und Termine kommuniziert worden. Weiter sei mehrmals mündlich darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung möglich sei, diese aber schriftlich beantragt werden müsse. Eine positive Erledigung eines schriftlichen Gesuches sei in Anbetracht des Gesundheitszustandes von C in Aussicht gestellt worden. Ein schriftliches Ansuchen um Fristverlängerung sei nie gestellt worden. Auch mündlich sei nie um eine Fristverlängerung angesucht worden. C habe immer erklärt, er werde die Fristen einhalten.
Der Eingang der Steuererklärung der Beschwerdeführerin sei mit Datum vom 9. Dezember 2008 erfasst worden.
4.3. Am 22. Januar 2009 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt, dass die letzte Nachfrist am 22. November 2008 abgelaufen sei und dass C immer kommuniziert habe, dass er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine weitere Nachfrist benötige. Am Tage der Ausfertigung der Verwaltungsstrafbote (5. Dezember 2008) habe er dann einige Steuererklärungen eingereicht, woraufhin die betreffenden Verwaltungsstrafbote aus Kulanzgründen auch wieder storniert worden seien, obwohl die letzte Nachfrist gemäss der zweiten Mahnung bereits lange abgelaufen gewesen sei. Diese Praxis unterstreiche den Zweck der Ordnungsbussen, nämlich die Bewirkung der Abgabe der Steuererklärungen. Für die erst nachher übergebenen Steuererklärungen sei dies - auch aus Gleichbehandlungsgründen - nicht mehr so einfach möglich. Dies gehe nur dann, wenn sich im Einspracheverfahren nachträglich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Bussenverhängung zum Zeitpunkt der Erlassung (hier: am 5. Dezember 2008) nicht gegeben gewesen seien.
Die Ausdehnung der angeführten Kulanzpraxis in Einzelfällen über den Tag der Bussenverhängung hinaus könne nicht begründet werden und würde grosse Probleme der Grenzziehung (Kulanz bis zu welchem Datum?) sowie der Gleichbehandlung nach sich ziehen. Daher könne das Verwaltungsstrafbot im Fall der Beschwerdeführerin nicht aufgehoben werden.
Schliesslich wurde in diesem Schreiben bereits darauf hingewiesen, dass die Einsprache als Sprungbeschwerde behandelt und direkt der Landessteuerkommission zur Entscheidung vorgelegt werde, falls die Einsprache nicht zurückgezogen werde.
4.4. Zu diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat C wiederum mit Schreiben vom 3. Februar 2009 Stellung genommen. Er führte aus, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass er es versäumt habe, einen Antrag über eine weitere Nachfrist über den 22. November 2008 hinaus zu stellen. Da er schon "nach kurzer Zeit" davon habe ausgehen müssen, dass er diesen Termin nicht für alle Mandate schaffen werde, habe er bei D nochmals persönlich vorgesprochen. Von diesem sei ihm eine weitere Fristverlängerung bis zum 5. Dezember 2008 eingeräumt worden und ihm sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme eine Option auf eine noch darüber hinaus gehende Fristverlängerung in Aussicht gestellt worden.
Wegen dieser Absprache habe er keine Veranlassung gesehen, täglich eine oder zwei Buchhaltungen samt Steuererklärungen abzugeben. Er habe alle gesammelt und alle gleichzeitig am 5. Dezember 2008 um 16 Uhr bei der Beschwerdegegnerin abgegeben. Von daher sei es kein Zufall gewesen, dass er an diesem Tag so viele Unterlagen eingereicht habe. Das sei vielmehr gestützt auf eine klare Absprache mit D geschehen. Aufgrund dessen sei die Aufhebung der diesbezüglichen Verwaltungsstrafbote auch kein Akt der Kulanz gewesen, sondern zwingend, da sie entgegen seiner Absprache mit D zu früh zur Post gegeben worden seien.
Im Weiteren sei er aufgrund der durch D vorher zugesicherten Option bezüglich der gegenständlichen Angelegenheit am 5. Dezember 2008 gutgläubig von einer zusätzlichen, über den 5. Dezember 2008 hinaus gehenden Nachfrist ausgegangen.
C führte weiter aus, ohne dies allerdings näher zu spezifizieren, dass die Rechtsabteilung den genauen Sachverhalt gar nicht abgeklärt habe und die Entscheidung willkürlich gefällt habe. Er habe die Hartnäckigkeit seiner Krankheit nicht voraussehen können.
Zudem widersprächen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach einerseits die Aufhebung bereits erlassener Verwaltungsstrafbote nicht mehr formlos, sondern nur noch im Einspracheverfahren möglich sei, aber andererseits die Bussen-Stornierungen auf dem Kulanzweg bei am gleichen Tag abgegebenen Steuererklärungen doch möglich sei.
Schliesslich wiederholte C den Antrag, den Fall als Einsprache bzw. als Sprungbeschwerde zu behandeln. Als Beilage legte C diesem Schreiben eine Kopie eines Kalenders bei, woraus hervorgeht, dass am 5. Dezember 2008 diverse Buchhaltungen mit Steuererklärungen einzureichen seien, sowie eine Kopie einer zweiten Mahnung der Steuererklärung, die allerdings mit dem gegenständlichen Fall offenbar nichts zu tun hat, da es eine "E Establishment", Vaduz, betrifft.
4.5. Mittels Einschreiben vom 9. Februar 2009 hat die Beschwerdegegnerin das C Establishment bzw. C dazu aufgefordert, binnen 14 Tagen eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorzulegen. Eine entsprechende Vollmacht mit Datum vom 17. Februar 2009 wurde auftragsgemäss vorgelegt.
4.6. Mit Einschreiben vom 18. März 2009 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die als Einsprache zu behandelnden Schreiben als Sprungbeschwerde gestützt auf Art. 23 Abs. 4 SteG an die Landessteuerkommission weitergeleitet würden.
Am 18. März 2009 schliesslich hat die Beschwerdegegnerin den Akt der Landessteuerkommission übermittelt und anstelle einer expliziten Gegenäusserung auf den Akteninhalt, insbesondere auf das Schreiben vom 22. Januar 2009 hingewiesen und gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde beantragt.
5. Die Landessteuerkommission hat die Beschwerde mit Entscheidung vom 20. August 2009 abgewiesen und der Beschwerdeführerin die mit CHF 700.00 bestimmten Verfahrenskosten auferlegt.
6. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Dezember 2009 abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission bestätigt hat. Dabei liess er sich von folgenden Erwägungen leiten:
6.1. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2007 habe am 1. Juli 2008 geendet. Nachdem die Beschwerdeführerin die Steuererklärung 2007 nicht rechtzeitig eingereicht habe, sei sie zweimal gemahnt worden, das erste Mal mit Schreiben vom 9. September 2008 und das zweite Mal mit Schreiben vom 23. Oktober 2008. Die letzte Nachfrist habe daher 30 Tage nach Zustellung der zweiten Mahnung, also gegen Ende November 2008 geendet.
Im Herbst 2008 habe C, welcher als vertraglicher Steuervertreter im Sinne von Art. 12a SteG der Beschwerdeführerin agiert habe, im Rahmen einer Besprechung gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, dass er trotz seiner bestehenden Krankheit versuche, die noch offenen Steuererklärungen seiner Kunden fristgerecht einzureichen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Abgabefrist in Anbetracht seines Gesundheitszustandes kein Problem darstelle, dass dies jedoch beantragt werden müsse.
Zudem sei C von der Beschwerdegegnerin darüber informiert worden, dass am Freitag, den 5. Dezember 2008, die Strafverfügungen betreffend die noch fehlenden Steuererklärungen 2007 inklusive der gegenständlichen ausgefertigt würden.
6.2. Die Beschwerdegegnerin behaupte, dass C für die Beschwerdeführerin weder mündlich noch schriftlich um eine Nachfrist ersucht habe. Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Kontakte mit C darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Erteilung einer Nachfrist schriftlich erfolgen müsse. Ein solches Gesuch sei nie bei der Beschwerdegegnerin eingegangen.
Dagegen behaupte die Beschwerdeführerin, dass C am 17. Oktober 2008 bei D von der Steuerverwaltung angerufen habe und der Beschwerdeführerin telefonisch eine Fristverlängerung bis zum 5. Dezember 2008 zugesagt worden sei. Auch sei zugesichert worden, dass auf Grund des gesundheitlichen Zustandes von C eine weitere Fristverlängerung möglich sei. Den Inhalt dieses Telefonats habe sich C auf die zweite Mahnung vom 23. Oktober 2008 (welche nicht die Beschwerdeführerin betreffe, aber für alle zum damaligen Zeitpunkt noch offenen Steuererklärungen und damit auch für die Beschwerdeführerin gelte) wie folgt notiert: "Tel. Zusage bis 05.12.08, durch Hrn. D sowie für weitere Verlängerung wegen meiner derzeitigen Krankheit". Nachdem C am 5. Dezember 2008 um 16 Uhr fünf Steuererklärungen persönlich abgegeben habe, seien die diese Fälle betreffenden, zu Unrecht ausgefertigten Verwaltungsstrafbote wieder zurückgenommen worden. Hinsichtlich der verbliebenen zwei Fälle habe D am Nachmittag des 5. Dezember 2008 eine weitere Fristverlängerung gewährt und sei man so verblieben, dass C die fehlenden Steuererklärungen nachreichen werde. C solle D diesbezüglich für die Akten noch eine kurze E-Mail bezüglich der Namen der Gesellschaften zukommen lassen. Noch am selben Tag habe C deshalb an D um 17:12 Uhr ein E-Mail Schreiben versandt und in der Folge die letzten beiden Steuererklärungen am Sonntag, den 7. Dezember 2008 bzw. am Donnerstag, den 11. Dezember 2008 (letztere ist diejenige der Beschwerdeführerin) in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin gelegt.
6.3. Einschlägig seien die Art. 81 und 144 des Gesetzes vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7 in der geltenden Fassung.
Gemäss Art. 81 SteG habe der Steuerpflichtige sechs Wochen nach Genehmigung der Jahresrechnung, spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres die Steuererklärung auf amtlichem Formular unter Beilage der Vermögens- und Ertragsrechnung an die Steuerverwaltung einzureichen. Die Kapital- und Ertragssteuer werde von der Steuerverwaltung veranlagt und bezogen. Bei Steuerpflichtigen, die innert der angesetzten oder erstreckten Fristen die erforderlichen Unterlagen nicht einreichten, könne die Steuerverwaltung, unter Vorbehalt der Strafbestimmungen nach Art. 144, die freie Einschätzung des steuerbaren Kapitals und Reinertrages unter sinngemässer Anwendung von Art. 38 und 39 vornehmen.
Art. 144 SteG regele die Ahndung von Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten. Danach werde mit einer Ordnungsbusse von CHF 10.00 bis 1'000.00 bestraft, wer - ohne Erfüllung der Tatbestände der Steuerhinterziehung und des Steuerbetruges (Art. 145 oder Art. 146 SteG) - vorsätzlich oder fahrlässig die im Gesetze oder dessen Durchführungsverordnungen aufgestellten Ordnungs- oder Verfahrensvorschriften verletze oder die von der zuständigen Steuerbehörde gesetzmässig auferlegten Verfahrenspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht oder nicht richtig erfülle.
6.4. Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsbusse erfüllt, sofern der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin keine Fristerstreckung über den 5. Dezember 2008 hinaus im Sinne von Art. 81 SteG gewährt worden sei. Für eine solche Fristerstreckung spreche lediglich die Verantwortung des C, welcher die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin vertreten habe. Gegen das Vorliegen einer Fristverlängerung spreche indessen die Verantwortung des D, welcher den vorliegenden Fall für die Beschwerdegegnerin bearbeitet habe.
6.5. Die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin seien jeweils plausibel und in gleicher Weise glaubwürdig, jedoch diametral widersprüchlich, so dass sich mangels anderer Beweismittel letztlich die Frage stelle, wer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei es sachgemäss, dass der Beschwerdeführerin die Beweislast für die Gewährung der Fristverlängerung obliege, zumal es sich bei der Fristverlängerung um eine Tatsache handele, welche die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren erleichtere und damit den Steuerpflichtigen begünstige (vgl. allgemein zur Beweislastverteilung im Verwaltungsverfahren: Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, LPS 23, 268 f.). Ausserdem entspreche es der gefestigten Praxis der Beschwerdegegnerin, dass nur schriftliche Gesuche um Fristverlängerungen behandelt und in der Regel auch statt gegeben würden. Von dieser Praxis müsste der Steuervertreter der Beschwerdeführerin, welcher nach eigenen Angaben "der liechtensteinischen Steuerverwaltung seit 25 Jahren als zuverlässiger, gewissenhafter und vor allem ehrlicher Geschäftsmann bekannt" sei (Seite 3 der Beschwerde 12. Oktober 2009 an den Verwaltungsgerichtshof), Kenntnis haben. Schliesslich wäre, nachdem die Beschwerdeführerin Ende Oktober per Einschreiben bereits die zweite Mahnung zur Einreichung der Steuererklärungen erhalten habe, eine gewisse Schriftlichkeit (z. B. eine Bestätigung per E-Mail) zur Beweissicherung zu erwarten gewesen.
6.6. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass es im Steuergesetz keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, dass Anträge auf Fristverlängerungen für die Steuererklärungen von Gesellschaften schriftlich einzureichen seien, so sei dies zwar durchaus richtig, doch trage - wie ausgeführt - der Steuerpflichtige die Beweislast für eine gewährte Fristverlängerung und damit die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit.
6.7. Nicht stichhaltig sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die behauptete Fristverlängerung daraus ersichtlich sei, dass die Verwaltungsstrafbote für die fünf Steuererklärungen, welche C am 5. Dezember 2008 um 16 Uhr abgegeben habe, storniert worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe dies plausibel damit erklärt, dass sie gemäss üblicher Praxis bereits ausgefertigte Ordnungsbussen kulanzhalber dann zurücknehme, wenn die Steuererklärung mit Beilagen am Tag der Bussenverfügung vom Steuerpflichtigen abgegeben werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Jedenfalls könne aus dieser aus Kulanz erfolgten Stornierung von Verwaltungsstrafboten nicht auf eine erfolgte Fristerstreckung im gegenständlichen Fall geschlossen werden.
6.8. Des Weiteren argumentiere die Beschwerdeführerin, dass C am 5. Dezember 2008 ohnehin einen schriftlichen Antrag auf eine Fristverlängerung gestellt habe. Nachdem er am 5. Dezember 2008 persönlich fünf Steuererklärungen bei der Beschwerdegegnerin abgegeben habe und klar gewesen sei, dass er diese Frist bezüglich der Steuererklärung der Beschwerdeführerin nicht einhalten könne, habe er am selben Tag um 17:12 Uhr folgende E-Mail an D gesandt:
"Hallo D
Ich möchte mich nochmals höflich entschuldigen - aber ich war fest davon überzeugt, dass es genügt, wenn ich die diversen ST heute abliefere.
Betreffend F AG und G AG habe ich es bis heute nicht geschafft. Ich werde jedoch dieses Wochenende das Versäumnis nachholen und die beiden ST am Dienstag in Vaduz abliefern. Ich wäre Dir sehr dankbar, wenn Du mir diesbezüglich nochmals helfen könntest. Es tut mir leid, aber meine Energie ist weit unten und ich versuche alles. Von diesen beiden Kunden habe ich die Buchhaltungsunterlagen schon länger bei mir, aber ich habe es leider nicht geschafft. Wie Du weisst, bin ich 100 % krank geschrieben, trotzdem versuche ich die letzten Fristen einzuhalten - aber leider...
Ich wünsche Dir ein schönes Wochenende.
m. f. G.
C"
Auch aus diesem E-Mail-Schreiben lasse sich lediglich erkennen, dass C darum bemüht war, die noch fehlenden Steuererklärungen nachzureichen. Dass vorgängig seitens der Beschwerdegegnerin eine Fristverlängerung gewährt worden sei, lasse sich hingegen mit diesem E-Mail-Schreiben nicht belegen. Da C bekannt gewesen sei, dass die Ordnungsbussen erst ab dem 5. Dezember 2008 verhängt würden, sei es für ihn einleuchtend gewesen, dass - auch ohne eine Fristverlängerung - die Einreichung der ausständigen Steuererklärungen bis zu diesem Datum letztlich keine Ordnungsbusse nach sich ziehen würde (was ja tatsächlich auch zugetroffen habe). Bestenfalls könne aus diesem Schreiben ein schriftlicher Antrag um Gewährung einer Fristverlängerung abgeleitet werden, welcher dann aber erst am 5. Dezember 2008 gestellt und von der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht mehr positiv behandelt, sondern im Gegenteil durch Versand der Bussenverfügung abgewiesen worden sei.
6.9. Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz scheitere an der fehlenden Vertrauensgrundlage. Es habe sachverhaltsmässig kein Verhalten der Beschwerdegegnerin festgestellt werden können, welches bei der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Vertrauen hätte begründen können, dass die von ihr behauptete Fristerstreckung von der Beschwerdegegnerin gewährt worden sei. Vielmehr vertrete die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, dass C auf die Gewährung einer Fristverlängerung verzichtet habe, da er der Meinung gewesen sei, er werde die ausständigen Steuererklärungen noch vor Erlass der Ordnungsbussen einreichen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber C eine positive Behandlung eines allfälligen Fristerstreckungsantrages in Aussicht gestellt habe, vermöge eine erfolgte Fristerstreckung nicht zu ersetzen.
6.10. Schliesslich bekämpfe die Beschwerdeführerin den Kostenspruch der Entscheidung der Landessteuerkommission. Zunächst sei festzuhalten, dass neben der gegenständlichen Beschwerde eine zweite Beschwerde der A AG beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, welche einen nahezu identischen Sachverhalt aufweise. Die Landessteuerkommission hätte diese beiden Beschwerden deshalb leicht zur gemeinsamen Entscheidung und Ausfertigung verbinden können, wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof in steter Praxis mache (vgl. statt vieler VGH 2003/137). Auf diese Weise hätte die Landessteuerkommission sowohl Aufwand als auch Kosten sparen können, und der Beschwerdeführerin hätten nicht CHF 700.00, sondern höchstens CHF 350.00 in Rechnung gestellt werden dürfen. Ohnehin widerspreche die Höhe dieser Gebühr von CHF 700.00 dem verwaltungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei Gerichtsgebühren handle es sich um eine Verwaltungsgebühr. Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine bezogene staatliche Leistung folge, dass bei der Bemessung grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen sei, der sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bestimme. Das Äquivalenzprinzip konkretisiere das Verhältnismässigkeitsprinzip im Gebührenrecht. Danach dürfe eine Verwaltungsgebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und müsse sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Mit gegenständlichem Verwaltungsstrafbot sei der Beschwerdeführerin eine Busse in Höhe von CHF 500.00 auferlegt worden. Dass die von der Landessteuerkommission verlangte "Entscheidungsgebühr" von CHF 700.00 in einem offensichtlichen Missverhältnis dazu stehe, brauche nicht weiter erörtert zu werden. Insofern liege eine klare Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips vor.
6.11. Hierzu erwog der Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerdeführerin übersehe, dass bei Anwendung des Äquivalenzprinzips die zu erhebende Verwaltungsgebühr ins Verhältnis mit der vom Staat erbrachten Leistung (das ist im gegenständlichen Fall die Durchführung des Verfahrens vor und die Entscheidung durch die Landessteuerkommission hinsichtlich der verhängten Ordnungsbusse) und nicht nur ins Verhältnis mit dem eigentlichen Streitgegenstand (das ist die Ordnungsbusse in Höhe von CHF 500.00) zu setzen sei. Es stehe ausser Frage, dass die Kosten des Verfahrens vor der Landessteuerkommission im gegenständlichen Fall durch die erhobene Gebühr bei weitem nicht abgedeckt würden, worauf auch die Landessteuerkommission hinweise. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips sei vorliegendenfalls zu verneinen, auch wenn die erhobene Gebühr die streitgegenständliche Ordnungsbusse in Höhe von CHF 500.00 übersteige. Dies sei bei niedrigen Streitwerten oft nicht zu vermeiden. Eine Verbindung des Falles der Beschwerdeführerin mit einem anderen ähnlich gelagerten Fall hätte nicht zwingend zu einer Halbierung der erhobenen Gebühr geführt, wie dies die Beschwerdeführerin meine, denn auch eine Gebühr von CHF 1'400.00 für die Behandlung von zwei miteinander verbundenen Fällen würde noch in einem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen. Durch die erhobene Gebühr in Höhe von CHF 700.00 werde die Inanspruchnahme der Überprüfung des Verwaltungsstrafbotes durch die Landessteuerkommission weder verunmöglicht noch übermässig erschwert (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, LPS 23, 268 f.).
6.12. Auf die Aufnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise könne verzichtet werden. Gemäss Art. 57 Abs. 4 LVG könne die Ermittlung des Sachverhaltes durch die zuständige Behörde sowohl auf dem Wege der Einvernahme (im Rahmen eines mündlichen Verfahrens) oder, wenn eine solche nicht nötig sei, auf schriftlichem Wege erfolgen. Letzteres sei zulässig, wenn die Sach- und Rechtslage klar sei und es keiner persönlichen Einvernahme bedürfe (statt vieler VBI [1994/12 vom 27. April 1994, in: LES 1994, 128). Im verfahrensgegenständlichen Fall sei der Sachverhalt anhand der diversen schriftlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und der im Akt liegenden Urkunden weitgehend geklärt, um eine Entscheidung treffen zu können. Die widersprüchliche Verantwortung von C einerseits und D andererseits lägen in schriftlicher Form vor und es sei aus einer persönlichen Einvernahme keine weitere Sachverhaltsaufklärung zu erwarten. Eine mündliche Verhandlung oder die Einvernahme von Zeugen zur weiteren Sachverhaltsermittlung hätte daher unterbleiben können.
Die EMRK fordere im zu beurteilenden Zusammenhang keine öffentliche Verhandlung, da die verhängte Ordnungsbusse dem geordneten Geschäftsgang der Steuerverwaltung diene, mithin gegenüber dem säumigen Steuersubjekt eine Disziplinarmassnahme darstelle, welche nach der Strassburger Praxis nicht als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK gelte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B96/2008 vom 18. Juni 2009 mit Hinweisen).
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2009, VGH 2009/114, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Willkürverbots und des Anspruches auf rechtliches Gehör. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge gegeben und feststellen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, dieses Urteil deshalb unter Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Zudem wird beantragt, das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren bezüglich der G AG (hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung zu VGH 2009/113) zu verbinden, da beiden Verfahren nahezu derselbe Sachverhalt zu Grunde liege und sich dieselben Rechtsfragen stellen würden.
Die Beschwerde wie im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. Hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin nach allgemeinen Bemerkungen zum Vertrauensgrundsatz vor, der Verwaltungsgerichtshof vertrete in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz an der fehlenden Vertrauensgrundlage scheitere. Es könne kein Verhalten der Beschwerdegegnerin festgestellt werden, welches bei der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Vertrauen hätte begründen können, dass die von ihr behauptete Fristerstreckung von der Beschwerdegegnerin gewährt worden sei. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber C eine positive Behandlung eines allfälligen Fristerstreckungsantrages in Aussicht gestellt habe, vermöge eine erfolgte Fristerstreckung nicht zu ersetzen.
Wie im Folgenden aufgezeigt werde, fehle es gegenständlich gerade nicht an einer Vertrauensgrundlage. C habe sich sehr wohl auf die verschiedenen mündlichen Auskünfte Ds vom 17. Oktober 2008, 6. November 2008 und von Ende November 2008 sowie die mündlichen Abmachungen vom 5. Dezember 2008 verlassen dürfen. Zudem habe er einen Fristverlängerungsantrag mit E-Mail-Schreiben vom 5. Dezember 2008 gestellt.
Die C Establishment am 23. Oktober 2008 habe die zweite Mahnung für die ausstehenden Steuererklärungen 2007 der von ihr betreuten Gesellschaften unter Einräumung einer letzten Frist von 30 Tagen erhalten. Diese 30-Tage-Frist sei am 22. November 2008 abgelaufen. Da C aus den bekannten Gründen (Spitalaufenthalte und 100 %-ige Krankschreibung) gewusst habe, dass er auch diese Frist nicht werde einhalten können, habe er bereits vorsorglich am 17. Oktober 2008 bei D angerufen und telefonisch zunächst eine Fristverlängerung bis am 30. Oktober 2008 zugesagt erhalten. (Wie im Sachverhalt geschildert, seien danach am 6. November 2008, Ende November 2008 und am 5. Dezember 2008 weitere mündliche Fristverlängerungen gewährt worden sowie Zusicherungen, wonach auch über den 5. Dezember 2008 hinaus Fristverlängerungen möglich seien). Auch sei ihm bereits am 17. Oktober 2008 zum ersten Mal zugesichert worden, dass aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes weitere Fristverlängerungen möglich seien, auch über den 5. Dezember 2008 hinaus (Tag der Ausstellung der Verwaltungsstrafbote).
Den Inhalt dieses Telefonates vom 17. Oktober 2008 habe sich C auf die zweite Mahnung vom 23. Oktober 2008 (welche nicht die Beschwerdeführerin betreffe, aber für alle zum damaligen Zeitpunkt noch offenen Steuererklärungen und damit auch für die Beschwerdeführerin gelte) wie folgt notiert, nachdem diese bei ihm eingegangen gewesen sei:
"Tel. Zusage bis 05.12.08, durch Hrn. D sowie für weitere Verlängerung wegen meiner derzeitigen Krankheit".
Diese handschriftliche Notiz belege eindeutig, dass die Steuerverwaltung C mündlich eine Nachfrist bis am 5. Dezember 2008 gewährt habe und ihm darüber hinaus zugesagt worden sei, dass er auch nach dem 5. Dezember 2008 eine "weitere Verlängerung" erhalten könne. Dies, weil der Steuerverwaltung die gesundheitlich schlechte Verfassung von C bekannt gewesen sei. Nichts anderes ergebe sich denn auch aus der nachträglich von der Steuerverwaltung verfassten Aktennotiz vom 13. Januar 2009, in welcher wörtlich festgehalten werde:
"Eine positive Erledigung eines schriftlichen Gesuches wurde in Anbetracht des Gesundheitszustandes von Hr. C in Aussicht gestellt."
Im Vertrauen auf diese mündlichen Auskünfte Ds habe C am 5. Dezember 2008 um 16 Uhr vereinbarungsgemäss fünf Steuererklärungen persönlich abgegeben. Mit einigem Erstaunen habe C feststellen müssen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den mündlichen Absprachen die Verwaltungsstrafbote bereits ausgefertigt und zur Post gebracht habe. Gestützt auf die mündliche Absprache mit D habe die Beschwerdegegnerin in den Fällen, in welchen die Steuererklärungen abgegeben worden seien, die Verwaltungsstrafbote richtigerweise wieder zurückgenommen. Damit sei eindeutig belegt, dass mündliche Fristverlängerungen möglich gewesen seien.
Hinsichtlich der verbliebenen zwei Fälle sei C mit D am Nachmittag des 5. Dezember 2008 dahingehend verblieben, dass er diese nachreichen werde. Er solle ihm diesbezüglich lediglich für die Akten noch eine kurze E-Mail bezüglich der Namen der Gesellschaften zukommen lassen. Noch am selben Tag habe C deshalb an D um 17.12 Uhr ein E-Mail Schreiben versandt und in der Folge die letzten beiden Steuererklärungen am Sonntag, den 7. Dezember 2008 bzw. am Donnerstag, den 11. Dezember 2008 (erstere sei diejenige der Beschwerdeführerin) in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin gelegt, An diesem besagten Nachmittag sei C also erneut [!] eine mündliche Fristverlängerung für die verbliebenen zwei Fälle gewährt worden.
Dass diese mündlichen Auskünfte Ds, wonach C auch nach dem 5. Dezember 2008 eine "weitere Verlängerung" erhalten könne, eine Vertrauensgrundlage darstellten, ergebe sich insbesondere aus folgenden Ausführungen:
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Voraussetzung für den Vertrauensschutz, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezögen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben habe, hierfür zuständig gewesen sei, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres habe erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestands noch die gleiche sei wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (VBI 1996/51, LES 1998, 34).
Diese Voraussetzungen seien allesamt erfüllt: Oben sei schlüssig dargelegt worden, dass C von D eine weitere Nachfrist bis am 5. Dezember 2008 gewährt worden sei und C darüber hinaus zugesagt worden sei, dass er auch nach dem 5. Dezember 2008 eine "weitere Verlängerung" aufgrund seiner Krankheit erhalten könne. Dass D mit diesen mündlichen Zusagen bei C ein berechtigtes Vertrauen erweckt habe, nämlich dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auch für die Zeit nach dem 5. Dezember 2008 eine Fristverlängerung erhalten könne, sei geradezu offensichtlich.
Gestützt auf diese Vertrauensgrundlagen sowie die Absprachen [!] vom Nachmittag des 5. Dezember 2008 habe C dann die Steuererklärung der Beschwerdeführerin erst am Abend des 7. Dezember 2008 (Sonntag) in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin gelegt.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es gegenständlich an einer Vertrauensgrundlage mangle, sei daher völlig unhaltbar und grob willkürlich.
Gleichermassen willkürlich sei die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es der "gefestigten Praxis" der Beschwerdegegnerin entspreche, dass nur schriftliche Gesuche um Fristverlängerungen behandelt würden und ihnen in der Regel auch stattgegeben würde. Von dieser Praxis müsse, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der Steuervertreter der Beschwerdeführerin, welcher nach eigenen Angaben "der liechtensteinischen Steuerverwaltung seit 25 Jahren als zuverlässiger, gewissenhafter und vor allem ehrlicher Geschäftsmann bekannt" sei, Kenntnis haben.
Dieser haltlosen und durch zu begründenden Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs sei zu entgegnen, dass C nie gesagt worden sei, dass Fristverlängerungen schriftlich zu beantragen seien. Vielmehr seien ihm gegenständlich alle Fristverlängerungen bis am 5. Dezember 2008 und darüber hinaus von D mündlich zugesichert worden - ohne dass dieser ihn auf das Schriftlichkeitserfordernis solcher Gesuche hingewiesen hätte -, genauso wie es während der vergangenen 25 Jahre auch immer praktiziert worden sei. In dieser langen Zeit habe C keinen einzigen Fristverlängerungsantrag - mit Ausnahme des E-Mail-Schreibens vom 5. Dezember 2008 - schriftlich eingereicht. Die Beamten der Beschwerdegegnerin (z. B. ***, ***, ***, ***, ***, *** und selbst D) hätten C gekannt und ihm ausnahmslos auf jedes seiner mündlichen Ansuchen hin eine mündliche Fristverlängerung gewährt; dies, ohne dass er anschliessend noch einen schriftlichen Antrag hätte einreichen müssen.
Dass diese mündlichen Fristverlängerungen von D tatsächlich gewährt worden seien, beweise auch die Tatsache, dass die Verwaltungsstrafbote für die fünf Steuererklärungen, welche er am 5. Dezember 2008 um 16 Uhr abgegeben habe, storniert worden seien. Hätte es keine Fristverlängerung bis am 5. Dezember 2008 gegeben, wären die Verwaltungsstrafbote bereits nach dem Verstreichen der letzten Frist vom 22. November 2008 ausgestellt worden. Vielmehr seien sie aber "erst" am 5. Dezember 2008 ausgefertigt worden, was im Übrigen auch nicht korrekt gewesen sei, da C ja bis am 5. Dezember 2008 Zeit hatte und nicht nur bis am 4. Dezember 2008. Richtigerweise hätten auf Grund der mündlichen Fristerstreckung die Verwaltungsstrafbote erst am nächsten Arbeitstag nach Ablauf des 5. Dezember 2008 (m. a. W. also am 9. Dezember 2008) ausgestellt werden dürfen.
Fakt sei daher, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdefall mehrere mündliche Fristverlängerungen gewährt habe. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es gefestigte Praxis der Beschwerdegegnerin sei, dass nur schriftliche Gesuche um Fristverlängerungen behandelt und in der Regel auch stattgegeben würden, seien daher jedenfalls falsch und grob willkürlich.
Sodann gebe es im Steuergesetz keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Anträge auf Fristverlängerungen für die Steuererklärungen von Gesellschaften schriftlich einzureichen seien. In Art. 81 Abs. 2 SteG sei lediglich die Rede von "angesetzten oder erstreckten Fristen". Unter welchen formellen Voraussetzungen ein Antrag auf Fristverlängerung zu erfolgen habe, werde in Art. 81 SteG nicht geregelt. Der Gesetzgeber gehe also selbst davon aus, dass Fristverlängerungsanträge von Gesellschaften formfrei erfolgen könnten. Dies sei auch richtig so, handele es sich doch um eine "richterliche" Frist bzw. eine Frist, deren Gewährung im freien Ermessen der Beschwerdegegnerin liege. Davon gehe offenbar auch die Beschwerdegegnerin aus, habe sie doch die Fristverlängerungen bis zum 5. Dezember 2008 (formfrei) gewährt und sich an diese Fristverlängerungen gebunden gefühlt, widrigenfalls sie die anderen Verwaltungsstrafbote ja nicht zurückgenommen hätte. (Ebenso wenig werde in den Mahnungen auf das offenbar bestehende Schriftlichkeitserfordernis von Verlängerungsgesuchen hingewiesen.)
Im Übrigen gehe es auch nicht an, dass die Beschwerdegegnerin formfrei Fristverlängerungen gewähren könne, vom Bürger aber die Einhaltung gewisser Formvorschriften verlange. Wenn eine erste Fristverlängerung mündlich erfolge, dürfe der Bürger auch darauf vertrauen, dass weitere Fristverlängerungen formfrei erfolgen könnten. Alles Andere wäre reine Willkür.
Unabhängig von alledem habe C am Nachmittag des 5. Dezember 2008 aber ohnehin einen schriftlichen Antrag auf eine Fristverlängerung gestellt (dies werde auch vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumt: "Nachdem er am 05.12.2008 persönlich fünf Steuererklärungen bei der Steuerverwaltung abgegeben hat und klar war, dass er diese Frist bezüglich der Steuererklärung der Beschwerdeführerin nicht einhalten konnte, hat er am selben Tag um 17.12 Uhr folgende E-Mail an D gesandt (...)": Der Inhalt dieser E-Mail wurde bereits Ziffer 6.8 wiedergegeben.
Wie vorstehend dargelegt, habe die Beschwerdegegnerin bzw. D selbst C am Nachmittag des 5. Dezember 2008 eine weitere, mündliche Fristverlängerung gewährt und ihn aufgefordert, ihm für seine Akten eine kurze E-Mail bezüglich der Namen der Gesellschaften zu senden.
Wenn nun der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nachträglich eine andere Meinung vertrete, könne dies nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Der Rechtsdienst habe die mündlichen Abmachungen zwischen C und D nicht gekannt. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin im Vertrauen darauf zu schützen, dass die angekündigte Fristverlängerung gewährt werde. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Aktennotiz vom 13. Januar 2009 ja selber zugestehe, dass mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass Fristverlängerungsgesuche möglich seien und diese in Anbetracht der besonderen Umstände positiv behandelt würden.
Wie dargelegt, gehe damit das Argument des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Fristverlängerungsantrag schriftlich zu erfolgen habe, ein solcher aber nicht erfolgt sei, ebenfalls ins Leere.
Zusammengefasst habe C darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch nach dem 5. Dezember 2008 eine weitere Fristverlängerung aufgrund seines Gesundheitszustandes gewährt werden würde. Dies sei ihm bereits am 17. Oktober 2008 zum ersten Mal in Aussicht gestellt worden. Auch eine mündlich erteilte Auskunft vermöge nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Gemeinwesen zu binden (VBI 1996/51, LES 1998, 34).
Am 5. Dezember 2008 habe C aber dennoch per E-Mail um eine zusätzliche kurze Fristverlängerung nachgesucht, welche ihm - entgegen der verschiedenen Zusicherungen der Beschwerdegegnerin - aber nicht gewährt worden sei. Hätte C gewusst, dass ihm nach dem 5. Dezember 2008 keine Fristverlängerung mehr gewährt werden würde, hätte er für die Steuererklärung der Beschwerdeführerin eine dritte Person beauftragt. Er wäre sicher nicht "ins offene Messer gelaufen", wenn er geahnt hätte, dass er keine Verlängerung mehr erhalten würde. Insofern habe C im Vertrauen auf die Zusicherung Ds eine wesentliche und irreversible Disposition getroffen, nämlich die Steuererklärung 2007 der Beschwerdeführerin nach dem 5. Dezember 2008 eingereicht.
In stossender und unhaltbarer Weise schütze der Verwaltungsgerichtshof somit die Nichteinhaltung sowohl der mündlich zugesagten Fristverlängerung über den 5. Dezember 2008 hinaus als auch die Nichteinhaltung der Abmachung vom Nachmittag des 5. Dezember 2008. Damit verletze er den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise.
7.2. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt dazu vor, der Verwaltungsgerichtshof erkläre in der angefochtenen Entscheidung, dass die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin "jeweils plausibel und in gleicher Weise glaubwürdig" seien (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteiles). Weiter führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "sachverhaltsmässig kein Verhalten der Steuerverwaltung festgestellt [habe] werden [können], welches bei der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Vertrauen hätte begründen können, dass die von ihr behauptete Fristerstreckung von der Steuerverwaltung gewährt worden" sei.
Dennoch habe es der Verwaltungsgerichtshof unerklärlicherweise nicht für nötig gehalten, die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise aufzunehmen, konkret D und C einzuvernehmen und sich ein persönliches Bild über die beiden Versionen und die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen zu machen.
Zwar sei dem Verwaltungsgerichtshof darin Recht zu geben, dass die Ermittlung des Sachverhaltes auf schriftlichem Wege erfolgen könne, wenn die Sach- und Rechtslage klar sei und es keiner persönlichen Einvernahme bedürfe. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen aber gerade nicht erfüllt, weil erstens die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes "jeweils plausibel und in gleicher Weise glaubwürdig" seien und zweitens entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen werden konnten. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich die Aussagen von D und C anhören müssen, um hernach entscheiden zu können, wessen Sachverhaltsschilderung glaubwürdiger sei bzw. wie sich der Sachverhalt tatsächlich genau zugetragen habe. Das rechtliche Gehör umfasse nämlich auch, dass diejenigen von einer Partei angebotenen Beweise aufzunehmen seien, die zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar seien (vgl. Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Schaan 2007, 347).
C hätte durch seine persönliche Einvernahme und die Einvernahme Ds die Möglichkeit gehabt, erfolgreich zu beweisen, dass zwischen ihm und D abgemacht worden sei, dass er die fehlenden beiden Steuererklärungen nach dem 5. Dezember 2008 einreichen könne. Diese Einvernahme Ds hätte auch zutage gebracht, dass dessen schriftliche Stellungnahme vom 13. Januar 2009 nicht der Wahrheit entspreche bzw. eine glatte Lüge und entgegen den erfolgten Abmachungen verfasst worden sei.
Indem der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen habe, sowohl D als auch C einzuvernehmen, habe er den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, Dies umso mehr als der Gehörsanspruch grundsätzlich unabhängig davon zu beachten sei, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung habe oder nicht (StGH 2008/1). Gegenständlich hätte die Gewährung des rechtlichen Gehörs aber gerade einen wesentlichen Einfluss auf die materielle Entscheidung gehabt.
Zusammengefasst habe C darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch über den 5. Dezember 2008 hinaus eine weitere mündliche Fristverlängerung aufgrund seines Gesundheitszustandes gewährt werden würde. Dies sei ihm bereits am 17. Oktober 2008 zum ersten Mal in Aussicht gestellt worden. Diese Zusicherungen seien am 6. November 2008, Ende November 2008 sowie am 5. Dezember 2008 wiederholt worden. Insgesamt habe es somit vier solche mündlichen Zusicherungen gegeben.
Da all diese Zusicherungen und Fristverlängerungen mündlich erfolgt seien, habe C durchaus darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch über den 5. Dezember 2008 hinaus eine weitere mündliche Fristverlängerung gewährt werden würde.
Indem der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nachträglich behaupte, dass Fristverlängerungen nur schriftlich beantragt werden könnten, ein solcher Antrag aber nicht erfolgt sei und dies vom Verwaltungsgerichtshof geschützt worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz von Treu und Glauben auf grob willkürliche Art und Weise verletzt, zumal ja am 5. Dezember 2008 per E-Mail auch noch ein Fristverlängerungsantrag eingegangen sei, welcher vereinbarungswidrig nicht gewährt worden sei.
Offensichtlich willkürlich sei zudem, dass der Verwaltungsgerichtshof einerseits sachverhaltsmässig kein Verhalten der Beschwerdegegnerin feststellen konnte, welches bei der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Vertrauen hätte begründen können, andererseits aber unerklärlicherweise davon abgesehen habe, C und D zu befragen. Damit habe er nicht nur den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gröblich verletzt, sondern auch massiv widersprüchlich gehandelt.
8. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 12. März 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Mit Schreiben vom 12. September 2010 hat sich C betreffend die Verfahren StGH 2010/27 und 2010/28 an den Staatsgerichtshofes gewandt und namentlich geltend gemacht, dass er seit rund 30 Jahren noch nie eine schriftliche Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen habe einreichen müssen. Die mündlichen Fristverlängerungen zwischen ihm, der Eingangsstelle oder den Revisoren der Beschwerdegegnerin hätten in all den vorangegangenen Jahren immer Gültigkeit gehabt. Von der Beschwerdegegnerin werde in den Schriftsätzen ebenfalls erwähnt, dass man ihm damals eine Abgabefristverlängerung schon in Anbetracht seines damaligen Gesundheitszustandes wieder problemlos zugesichert habe. Von der Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin werde dies ebenfalls bestätigt, aber mit der Unterstellung, er sei mehrmals mündlich darauf hingewiesen worden, dass er eine Abgabefristverlängerung schriftlich beantragen müsse. Dies entspreche nicht den Tatsachen und er möchte eidesstattlich erklären, dass er nie mündlich (auch nicht schriftlich) aufgefordert worden sei, eine schriftliche Abgabefristverlängerung bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Dass sich aufgrund des gegenständlichen Rechtsstreits und der letzten Personalwechsel bei der Beschwerdegegnerin in der bisherigen Praxis ab diesem Jahr eine Änderung ergeben habe, bestätige auch das erstmals den Steuererklärungen von tätigen juristischen Personen beigelegte "Rundscheiben" für das Steuerjahr 2009. Er zitiert daraus die folgende Passage: "Fristverlängerungen können nur in besonders begründeten Fällen bis maximal 6 Monate gewährt werden. Die Ansuchen auf Fristverlängerungen sind in schriftlicher Form (Brief, Fax oder Email) innerhalb der Einreichefrist an die Steuerverwaltung zu stellen. Diese Regelung gilt ab 2010 für das Steuerjahr 2009".
10. Mit Schreiben vom 17. September 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur Mitteilung des C vom 12. September 2010 verzichtet.
11. Die Beschwerdegegnerin, der dieses Schreiben des C zur Gegenäusserung zugesandt worden ist, hat mit Schreiben vom 20. September 2010 dazu Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, für die Verlängerung der Abgabefristen der im Lande tätigen juristischen Personen sei der gleiche Mitarbeiter (Revisor D) seit seinem Eintritt in die Steuerverwaltung im Jahre 2001 zuständig. Im Rechtsdienst sei die gleiche Mitarbeiterin (H) ebenfalls seit mehr als 10 Jahren für die juristischen Personen zuständig, stets dem Leiter bzw. der Leiterin unterstellt und in Absprache mit dem bzw. derselben tätig (vormals I, seit 5 Jahren J). Der in den Beschwerden vorgebrachte Hinweis auf "Personalwechsel" sei daher unverständlich. Die Beschwerdegegnerin könne in ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung nichts ändern. Mündlich würden Fristverlängerungen wegen der damit verbundenen Rechtsunsicherheit nicht gewährt, weshalb auch mündlich gestellte Fristverlängerungsanliegen nicht berücksichtigt werden könnten. Diese Praxis der Beschwerdegegnerin sei seit Jahren allseits bekannt und werde von den Steuerpflichtigen auch gerne akzeptiert, weil auch sie durch die Schriftlichkeit (Mail genüge) Rechtssicherheit bei Fristverlängerungen genössen. Die Merkblätter der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2008 (betr. Sitzgesellschaften) und 2009 (betr. im Land tätige Gesellschaften) markierten somit keine Praxisänderung.
Auskünfte über die Möglichkeiten und Chancen einer allfälligen Fristverlängerung oder eines diesbezüglichen Antrages könnten selbstverständlich auch mündlich erfolgen, wie andere, allgemeine Auskünfte auch; so sei auch Herrn C die wohlwollende Behandlung eines Fristverlängerungsantrages - sofern dieser schriftlich, d. h. per Mail eingereicht würde - in Aussicht gestellt worden. Dies habe Herr C jedoch erst am 5. Dezember 2008 getan, nach persönlicher Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin, bei welcher er für 5 Firmen die Steuererklärung 2007 persönlich abgegeben habe und nachdem die Ordnungsbussen für die Nichtabgabe der Steuererklärung 2007, darunter 7 von Herrn C vertretene Firmen, bereits ausgefertigt und zum Versand freigegeben gewesen wären. Nach Ausfertigung und Versand eines Verwaltungsstrafbotes sei eine Fristverlängerung für die Abgabe der fehlenden Steuererklärung jedoch nicht mehr möglich.
12. Dieses Schreiben wurde dem Steuervertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Er übermittelte in der Folge dem Staatsgerichtshof ein Doppel eines Schreibens, das er am 4. Oktober 2010 an die Beschwerdegegnerin gesandt hatte und in dem er an seiner Sachverhaltsdarstellung festhält. Er schreibt darin schlussfolgernd, er stehe nach wie vor zu seiner eidesstattlichen Aussage, dass ihm die in Frage gestellten Verlängerungsanträge in beiden Fällen von Herrn D mündlich bewilligt worden seien.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das gegenständlich angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2009, VGH 2009/114, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Strittig ist im vorliegenden Fall die Rechtmässigkeit der Verhängung einer Busse wegen Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Die Rechtmässigkeit der Busse wurde vom Verwaltungsgerichtshof geschützt. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes willkürlich ist und das rechtliche Gehör verletzt. Willkür erblickt sie darin, dass tatsachenwidrig davon ausgegangen worden sei, dass C keine Nachfrist über den 5. Dezember 2008 hinaus eingeräumt worden sei und weiter unterstellt worden sei, dass Fristverlängerungen von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit nur auf schriftliches Gesuch erteilt worden seien. Das rechtliche Gehör erachtet die Beschwerdeführerin als verletzt, weil ihre Beweisanträge abgelehnt worden seien. Im Folgenden wird zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen eingegangen und die Rechtsnatur der gegenständlichen Busse analysiert.
3. Der vierte Abschnitt des Steuergesetzes hat die Gesellschaftssteuern zum Gegenstand und regelt unter Bst. A in den Art. 73 bis 81 die Kapital- und Ertragssteuer. Nach Art. 81 Abs. 1 SteG, der die Überschrift "Veranlagung und Bezug" trägt, hat der Steuerpflichtige sechs Wochen nach Genehmigung der Jahresrechnung, spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres die Steuererklärung auf amtlichem Formular unter Beilage der Vermögens- und Ertragsrechnung an die Beschwerdegegnerin einzureichen. Die Kapital und Ertragssteuer wird gemäss Art. 81 Abs. 2 SteG von der Steuerverwaltung veranlagt und bezogen. Gegen die Veranlagungsverfügung steht den Steuerpflichtigen die Einsprache offen. Die Einspracheentscheidung kann mit Beschwerde an die Landessteuerkommission weitergezogen werden. Deren Entscheidung unterliegt der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der das letztinstanzliche Fachgericht ist und endgültig entscheidet. Wie nachstehend aufgezeigt, gilt dieser Verfahrensgang auch für Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten.
4. Der 5. Teil des Steuergesetzes ist mit "Strafbestimmungen" überschrieben. Sein erster Abschnitt trägt die Überschrift "Das Strafrecht". Gemäss Art. 144 SteG, der die Marginalie "Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten" trägt, wird mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 1000 Franken bestraft, wer, ohne dass der Tatbestand von Art. 145 oder Art. 146 erfüllt ist, vorsätzlich oder fahrlässig die im Gesetze oder dessen Ausführungsverordnungen aufgestellten Ordnungs- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder die von der zuständigen Steuerbehörde gesetzmässig auferlegten Verfahrenspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht oder nicht richtig erfüllt. Die Systematik, die der Gesetzgeber schuf weist darauf hin, dass es sich bei den Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten nach Meinung des Steuergesetzgebers um Strafen handelt. Der 2. Abschnitt des 5. Teils des SteG (Art. 155 und 156) regelt das "Strafverfahren". Nach Art. 155 Abs. 1 SteG werden Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten von derjenigen Steuerbehörde bestraft, gegenüber welcher sie begangen wurden.
5. Mit Verwaltungsstrafbot vom 5. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 155 SteG wegen Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeit nach Art. 144 SteG eine Busse auferlegt, weil sie trotz Mahnung (1. Mahnung vom 9. September 2008, 2. Mahnung vom 23. Oktober 2008) und Bussenandrohung die angeforderten Unterlagen für das Steuerjahr 2007 - Steuererklärung samt Beilagen - nicht eingereicht hat, obwohl sie dazu nach Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 81 Abs. 1 SteG verpflichtet war. Mit der 2. Mahnung wurde der Beschwerdeführerin eine "letzte Frist von 30 Tagen" eingeräumt. Diese ist am 22. November 2008 abgelaufen.
6. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der verhängten Busse um eine Disziplinarmassnahme (Erw. 13 der angefochtenen Entscheidung).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsbusse erfüllt sind, sofern der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin keine Fristerstreckung im Sinne von Art. 81 SteG über den 5. Dezember 2008 hinaus gewährt wurde. Für eine solche Fristerstreckung spreche lediglich die Verantwortung des C, der die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin vertreten habe. Dagegen spreche die Verantwortung des D, der den vorliegenden Fall für die Beschwerdegegnerin bearbeite. Die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin erachtet der Verwaltungsgerichtshof als jeweils plausibel und in gleicher Weise glaubwürdig, jedoch diametral widersprüchlich, so dass sich mangels anderer Beweismittel die Frage stelle, wer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen habe. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Meinung, es sei sachgemäss, dass der Beschwerdeführerin die Beweislast für die Gewährung der Fristverlängerung obliege, zumal es sich bei der Fristverlängerung um eine Tatsache handele, welche die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren erleichtere und damit den Steuerpflichtigen begünstige. Aus der aus Kulanz erfolgten Stornierung von Verwaltungsstrafboten könne nicht auf eine erfolgte Fristerstreckung geschlossen werden. Aus dem E-Mail-Schreiben vom 5. Dezember 2008 könne bestenfalls ein schriftlicher Antrag um Gewährung einer Fristverlängerung abgeleitet werden, der dann aber erst am 5. Dezember 2008 gestellt und von der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht mehr positiv behandelt, sondern im Gegenteil durch Versand der Bussenverfügung abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Art. 6 EMRK auf das Verfahren betreffend die Verhängung einer Busse wegen verspäteter Einreichung der Steuererklärung nicht zum Zuge komme, da es sich um eine Disziplinarmassnahme handle.
7. Zunächst ist zu untersuchen, ob die Einstufung der verhängten Busse als Disziplinarmassnahme zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich hier auf ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes und führt als Quelle 6B_96[2]/2008 an. Dieses Urteil ist aber für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn es ging in diesem Fall um eine Disziplinarbusse wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin durch einen Anwalt. Einschlägig ist demgegenüber in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur direkten Bundessteuer. Dies deshalb, weil die gesetzlichen Regelungen (früher Art. 131 Abs. 1 BdBSt, heute Art. 174 DBG) inhaltlich weitgehend mit Art. 144 SteG übereinstimmen. Zur Rechtsnatur der Busse wegen trotz Mahnung und Bussenandrohung verspäteter Einreichung der Steuererklärung hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: "Die Bestrafung von Verfahrenspflichtverletzungen ist nicht Selbstzweck. Art. 131 Abs. 1 BdBSt dient vielmehr der Durchsetzung derjenigen Pflichten, die dem Bürger auferlegt sind, um der Steuerbehörde die wahrheitsgetreue und vollständige Feststellung der zur Herbeiführung der gesetzmässigen Steuerbelastung wesentlichen Tatsachen zu erlauben (...). Erfüllt der Steuerpflichtige diese Pflichten nicht, besteht die Gefahr, dass die Steuerbemessungsgrundlagen falsch ermittelt werden und die Steuer verkürzt wird. Dieser Gefahr war sich der Gesetzgeber bewusst, weshalb er für die Unterlassung der gesetzlich gebotenen Mitwirkung eine Busse vorsah. Nach unbenutztem Ablauf der in der behördlichen Mahnung oder Verfügung gesetzten und allenfalls verlängerten Frist ist Art. 131 Abs. 1 BdBSt erfüllt. Der Tatbestand nimmt keine Rücksicht darauf, ob die verspätet eingereichten Unterlagen von den Steuerbehörden berücksichtigt werden konnten oder nicht. Die Busse hat daher repressiven und präventiven Charakter. Dass sie zugleich ein Mittel des Verwaltungszwanges darstellt, ändert daran nichts. Auch beim gemeinrechtlichen Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB anerkennt die herrschende Lehre dessen punitiven Charakter, obschon es der Sache nach ebenfalls um Verwaltungszwang geht (...)" (Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 28. März 1996 i. S. Steuerverwaltung des Kantons Bern gegen S. und Steuerrekurskommission des Kantons Bern, ASA 66, 142, 145 [Hervorhebungen nur hier]; siehe auch das Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. November 1976, i. S. D. S. gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, ASA 45, 471, wo das Bundesgericht vom Straftatbestand des Art. 131 Abs. 1 WStB spricht).
Die Qualifikation der Busse wegen zu später Einreichung der Steuererklärung als Strafe wird auch von der schweizerischen Lehre weitgehend geteilt (vgl. Roman Sieber, Kommentierung von Art. 174 DBG in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Basel 2000, Rz. 35 mit weiteren Hinweisen; gl. M. Felix Richner et al, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 4 zu Art. 174 und Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, 359 und 371 f.; a. M. Niccolò Raselli, Ordnungsbussen wegen Verletzung steuerlicher Verfahrenspflichten. Fragen und Thesen, in: StR 46, 433 ff., 443; Raselli möchte die in Frage stehende Busse daher mit dem deutschen Zwangsgeld vergleichen. Dabei ist aber zu beachten, dass das Zwangsgeld [als Vollstreckungsmittel] in Fällen, in denen die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt wird, dessen Vollzug einzustellen, d.h. das Zwangsgeld nicht mehr zu zahlen ist. Hierzu Roman Seer, in: Klaus Tipke/Joachim Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., Köln 2010, § 21, Rz. 380).
Aus diesem punitiven Charakter schliesst das Bundesgericht, dass der Steuerpflichtige auch in Fällen gebüsst werden kann, in denen er nach Ablauf der Frist seiner Mitwirkungspflicht genügt. Hiervon geht implizit auch der Verwaltungsgerichtshof aus.
8. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht gestützt auf Art. 144 SteG eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies, mit der Begründung es sei ihr mündlich eine Verlängerung zur Einreichung der Steuererklärung eingeräumt worden. Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, es sei nicht bewiesen, dass eine mündliche Verlängerung zugestanden wurde. Die Folge der Beweislosigkeit trage die Beschwerdeführerin.
9. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes überzeugt den Staatsgerichtshof nicht.
Zunächst ist die angewendete Beweislastregel zu hinterfragen. Die Beweislast - Tragung der Folgen der Beweislosigkeit - auferlegt der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin. Nach seiner Auffassung ist es sachgemäss, "dass der Beschwerdeführerin die Beweislast für die Gewährung der Fristverlängerung obliegt, zumal es sich bei der Fristverlängerung um eine Tatsache handelt, welche die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren erleichtert und damit den Steuerpflichtigen begünstigt." Damit wendet der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall Art. 6 PGR analog an, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten und bestrittenen Tatsache - hier der Fristverlängerung - zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet oder sie zur Abwehr gegen einen Anspruch des Gegners vorbringt. Es ist fraglich, ob die Anwendung dieser Beweislastregelung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, bei dem es um die Frage der Rechtmässigkeit der Verhängung einer Busse mit echtem Strafcharakter geht, zulässig ist. Wie schon Peter Saladin zutreffend argumentiert, ist die Beweisführungslast im öffentlich-rechtlichen Verfahren grundsätzlich anders zugewiesen als im Zivilprozess, kommt doch die Beweisführungslast - d. h. die Pflicht Beweis zu führen - grundsätzlich der Behörde zu, weshalb sich auch grundsätzlich eine "Übertragung" zivilrechtlicher Regeln aufs öffentliche Recht oder die Anwendung von Art. 8 ZGB, dem Art. 6 PGR entspricht, in Gestalt eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes verbiete (Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, 122, a. M. wohl Christoph Auer, in Auer Christoph et al, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen, 2008, Art. 12, Rz. 16, der davon ausgeht, dass die Untersuchungsmaxime keinen Einfluss auf die Verteilung der Beweislast hat). Freilich ist zu beachten, dass die Beweisführungslast durch Mitwirkungspflichten der Parteien erheblich relativiert wird. Auch Andreas Kley, den der Verwaltungsgerichtshof anführt, stützt die Position des Verwaltungsgerichtshofes nicht klar. Er geht nämlich davon aus, dass eine analoge und unbesehene Übertragung der Regelung der Art. 6 Abs. 1 PGR bzw. Art. 6 Abs. 1 SR ausscheidet, wenn auch die privatrechtliche Regelung der Beweislastverteilung beim Fehlen jeglicher Regelungen sinn- und sachgemäss herangezogen werden könne (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 269). Es fragt sich im vorliegenden Fall auch, ob nicht aufgrund des echten Strafcharakters der streitigen Busse bei einem non liquet die Regel in dubio pro reo Anwendung finden sollte. Wie es sich damit schliesslich verhält, kann im gegenständlichen Fall offen gelassen werden, da nach Auffassung des Staatsgerichtshofes der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist.
10. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass aus dem Schreiben vom 5. Dezember 2008 (E-Mail 17 Uhr 12) bestenfalls ein schriftlicher Antrag um Gewährung einer Fristverlängerung abgeleitet werden könnte, "welcher dann aber erst am 5. Dezember 2008 gestellt und von der Steuerverwaltung jedenfalls nicht mehr positiv behandelt, sondern im Gegenteil durch Versand der Bussenverfügung abgewiesen worden ist." Diese Schlussfolgerung erscheint dem Staatsgerichtshof unter verschiedenen Aspekten unhaltbar.
10.1. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass eine Behörde ein Fristverlängerungsgesuch mit der Verhängung einer Busse beantwortet. Die Ablehnung eines Verlängerungsgesuches wird die Behörde begründen; dies unter Berücksichtigung des Zwecks der Ablehnung. Wie oben festgestellt, sind die Bussen nicht Selbstzweck. Sie dienen vielmehr der Durchsetzung derjenigen Pflichten, die dem Bürger auferlegt sind, um der Steuerbehörde die wahrheitsgetreue und vollständige Feststellung der zur Herbeiführung der gesetzmässigen Steuerbelastung wesentlichen Tatsachen zu erlauben. Diese Durchsetzung bewirken sie mit ihrer Doppelfunktion als Zwangsmittel und echter Strafe (Prävention und Repression). Die Beschwerdegegnerin war in Kenntnis der Krankheit des Vertreters der Beschwerdeführerin. Die Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes der Bussenverhängung durch die Beschwerdegegnerin als eine Antwort auf einen Fristverlängerungsantrag erscheint daher keineswegs plausibel.
10.2. Gegen die Interpretation der Ablehnung des Gesuches im Wege der Verhängung einer Busse, spricht weiter, dass nach Auffassung der Beschwerdegegnerin an der möglichst raschen Einreichung der Steuererklärung offenbar kein überwiegendes öffentliches Interesse bestand, denn nach der im Sachverhalt wiedergegebenen Stellungnahme von D vom 13. Januar 2009 stellte eine Verlängerung der Abgabefrist gegenüber C "in Anbetracht seines Gesundheitszustandes kein Problem" dar.
10.3. Sodann behauptet die Beschwerdegegnerin, dass Fristverlängerungen nach der ständigen Praxis der Steuerverwaltung nur erteilt werden, wenn der Pflichtige hierum in schriftlicher Form nachsucht. Dem widerspricht es, dass der Beschwerdeführerin ohne entsprechenden schriftlichen Antrag mit der 2. Mahnung eine weitere (letzte) Frist von 30 Tagen eingeräumt wurde, wie es langjähriger Praxis entsprach. Mit der ersten Mahnung wurde ohne entsprechenden Antrag eine Frist von 30 Tagen eingeräumt und mit der 2. Mahnung wurde eine weitere solche Frist zugestanden, ohne dass entsprechende schriftliche Anträge gestellt worden sind.
10.4. Wichtigster Einwand ist indessen im vorliegenden Fall, dass zumindest faktisch eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis zum 5. Dezember 2008 eingeräumt wurde. Anders lässt sich die unbestrittene Mitteilung, am 5. Dezember 2008 würden die Verwaltungsstrafbote ausgefertigt, nicht erklären. Die nach der 2. Mahnung vom 23. Oktober 2008 gesetzte "letzte Frist" wurde also zweifellos faktisch verlängert, jedenfalls wurde eine spätere Eingabe nicht mit einer Busse belegt. Wenn die Beschwerdeführerin also die Steuererklärung zwischen dem 22. November 2008 und dem 4. Dezember 2008 eingereicht hätte, wäre wohl unbestritten keine Busse verhängt worden. Dieser Umstand lässt jedenfalls Zweifel daran aufkommen, dass Fristverlängerungen nach ständiger Praxis nur auf schriftlichen Antrag eingeräumt worden sind und im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung gewährt worden ist. Das ist nicht dieselbe Überlegung, die der Verwaltungsgerichtshof anstellt, wonach sich aus der von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Kulanzpraxis (Stornierung der Verwaltungsstrafbote, wenn am Tag der Ausfertigung Steuererklärungen eingehen) nicht auf eine Fristverlängerung schliessen lasse.
11. Der Verwaltungsgerichtshof erwog, dass auf die Aufnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise habe verzichtet werden können. Die widersprüchliche Verantwortung von C einerseits und D andererseits lägen in schriftlicher Form vor. Aus einer persönlichen Einvernahme sei keine weitere Sachverhaltsaufklärung zu erwarten. Eine mündliche Verhandlung oder die Einvernahme von Zeugen zur weiteren Sachverhaltsermittlung hätte daher unterbleiben können. Die EMRK fordere im zu beurteilenden Zusammenhang keine öffentliche Verhandlung, da die verhängte Ordnungsbusse dem geordneten Geschäftsgang diene, mithin gegenüber dem säumigen Steuersubjekt eine Disziplinarstrafe darstelle, welche nach Strassburger Praxis nicht als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK gelte. Dabei verweist der Verwaltungsgerichtshof erneut auf das Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes zu 6B_96[2]/2008 vom 18. Juni 2009.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kann die Frage der Anwendung von Art. 6 EMRK für den vorliegenden Fall offen bleiben (bejahend Roman Sieber, a. a. O., Rz. 35 und wohl auch Blumenstein/Locher, a. a. O., 371 f.).
Nach Art. 100 Abs. 2 LVG kommt dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit und Pflicht einer vollen Instanz zu (unbeschränkte Überprüfung). Was den seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem von der Landessteuerkommission erhobenen Sachverhalt im Hinblick auf die Behauptungen der Parteien keine weiteren Untersuchungen durchgeführt und das Beweisangebot des Vertreters der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt, der Sachverhalt sei "anhand der diversen schriftlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und der im Akt liegenden Urkunden weitgehend geklärt, um eine Entscheidung treffen zu können" (Hervorhebung nur hier). Die Beschwerdeführerin trage die Folgen der Beweislosigkeit. Nach den obigen Erwägungen 10.1 bis 10.4 kann das nicht überzeugen. Rechtwidrig ist eine Entscheidung sowohl, wenn eine ("richtige") Norm auf einen "falschen" Sachverhalt angewendet wird, wie auch dann wenn eine ("falsche") Norm auf einen richtig erhobenen Sachverhalt angewendet wird (vgl. in diesem Sinn Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 49, Rz. 34). Auch ein unvollständig festgestellter Sachverhalt ist nicht subsumtionsfähig.
Nach Art. 100 Abs. 4 LVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofes, ob er eine mündliche Parteienverhandlung durchführen will. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Ermessen im Einklang mit den grundrechtlichen Verfahrensgarantien auszuüben (StGH 2008/90, Erw. 7 sowie StGH 2007/112, Erw. 2.5.1 und StGH 2004/58, Erw. 3.3.1, jeweils im Internet abrufbar unter www.stgh.li mit Verweis auf StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152, Erw. 3.3]). Der Doppelcharakter der hier streitigen Busse legt es nahe, bei erheblichen Zweifeln hinsichtlich des Sachverhaltes nicht auf die mündliche Verhandlung zu verzichten. Mindestens sollten auf schriftlichem Weg weitere Abklärungen erfolgen, z.B. durch Zeugenbefragungen. Eine Strafe sollte nur verhängt werden, wenn sich der Tatbestand ereignet hat, nicht schon dann, wenn er sich nur "vielleicht" ereignet hat. Man kann nicht einerseits der Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit aufbürden und andererseits ihre Beweisanerbieten ablehnen, ohne überzeugend zu begründen, inwiefern diese zur Erhellung des Sachverhaltes nicht erfolgreich erscheinen (vgl. StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/139, Erw. 5). Das ist um so mehr zu beachten, als die gegenständliche Busse nicht nur ein Beugemittel darstellt, sondern echten Strafcharakter hat. Wenn mündlich eine Nachfrist eingeräumt oder in Aussicht gestellt wurde - worauf Einiges hinweist - ist der Straftatbestand nicht erfüllt und die Busse daher rechtswidrig. Würde sich der Charakter im Beugemittel erschöpfen, bestünde ohnehin kein Grund, an der Busse festzuhalten, da die Steuererklärung von der Beschwerdeführerin ja inzwischen abgeliefert wurde (gl. Meinung Roman Sieber, a. a. O., Rz. 36).
Der Verwaltungsgerichtshof muss den Sachverhalt von Amtes wegen abklären - Gebot der Sachaufklärung. Dem Verwaltungsgerichtshof steht freie Beweiswürdigung offen. Die Beweiswürdigung folgt aber erst nach vollständiger Sachaufklärung. Er hat alle Beweismittel objektiv zu prüfen. Bei widersprechenden Parteiaussagen darf er die Untersuchung nicht beenden, bevor er das gesamte Prozessmaterial erhoben hat. Im vorliegenden Fall weisen namentlich die in den Erwägungen 10.1 bis 10.4 genannten Gründe auf eine unvollständige Sachverhaltsprüfung hin, weswegen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. StGH 2007/147, a. a. O.) bzw. von einer formellen Rechtsverweigerung (StGH 2009/139, Erw. 2.1; siehe auch StGH 2004/10, Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 1991/12 a+b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]) auszugehen ist.
12. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
13. Der Beschwerdeführerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 25. Oktober 2010