StGH 2010/039
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Beschwerdegegner: B als Treuhänder des K Trust
vertreten durch:
Wanger Advokaturbüro 9490 Vaduz
Beteiligte Partei: C
vertreten durch:
Advokaturbüro Holzhacker 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 08CG.2007.150-99
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 08 CG.2007.150-99, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der beteiligten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Zivilverfahren 08 CG.2007.150 (mit welchem der Staatsgerichtshof schon in den StGH-Verfahren 2008/130, 2008/133 und 2009/157 befasst war), begehrt der Beschwerdegegner als Kläger und einziger Treuhänder des K Trust (im Folgenden "Trust") unter anderem die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Forderungen gegen diesen Trust zustünden. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
Da neben dem ursprünglichen Anwartschaftsberechtigten und allfällig Begünstigten C (der im StGH-Verfahren beteiligten Partei) auch der Beschwerdeführer Ansprüche gegen den Trust geltend mache, befinde sich der Beschwerdegegner in der Zwangslage an einen der beiden angeblich Begünstigten ausschütten zu müssen. Es liege im Interesse aller Anwartschaftsberechtigten abzuklären, ob C Begünstigter des Trusts sei.
2. Mit am 22. Februar 2008 beim Landgericht überreichten Schriftsatz schloss sich C diesem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers an.
3. Noch vor Einlangen der Anschlusserklärung des Nebenintervenienten brachte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 einen Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls zur Sicherung der vom Beschwerdegegner im hängigen Zivilverfahren bestrittenen Ansprüche des Beschwerdeführers ein.
4. Mit Beschluss vom 18. Februar 2008 (ON 18) erliess das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung. Es erachtete einerseits als bescheinigt, dass der Beschwerdeführer als Begünstigter des Trusts anzusehen sei. Zum anderen könne ein Beklagter, der im Laufe eines gegen ihn geführten Feststellungsverfahrens einstweiligen Rechtsschutz anstrebe, die Zuständigkeit des Hauptverfahrens in Anspruch nehmen, wenngleich sein allenfalls sicherungsbedürftiger Anspruch nicht mit demjenigen des anhängigen Hauptverfahrens identisch sei.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2008 (ON 38) gab das Obergericht dem gegen den Amtsbefehl des Landgerichtes (ON 18) erhobenen Rekurs des Beschwerdegegners Folge und wies den Rekurs des Nebenintervenienten zurück, zumal dessen Anschlusserklärung nur für das Hauptverfahren, nicht aber für das Provisorialverfahren Wirkung habe.
Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 4. September 2009 (ON 56) dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers Folge und stellte die einstweilige Verfügung des Landgerichtes (ON 18) wieder her. Der Revisionsrekurs und die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten wies der Oberste Gerichtshof zurück.
C erklärte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2009 (ON 68) sich (auch) dem Rechtssicherungsverfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers anzuschliessen.
5. Mit Schriftsatz ON 64 stellte der Beschwerdegegner den Antrag, die einstweilige Verfügung teilweise aufzuheben, sodass er zur Begleichung der Kosten für die Verwaltung, Vertretung und Rechtsverfolgung des Trusts frei verfügen könne.
6. Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 (ON 69) wies das Landgericht den Aufhebungsantrag des Beschwerdegegners zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die ziffernmässige Bestimmung der Kosten für die Verwaltung, Geschäftsführung etc. in das Rechtsfürsorgeverfahren zu verweisen sei. Anderenfalls werde das Sicherungsverfahren unverhältnismässig verzögert.
7. Mit Urteil vom 30. März 2009 zu StGH2008/133 hob der Staatsgerichtshof den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 56, Punkt 4 hiervor) aufgrund einer Individualbeschwerde des Beschwerdegegners wegen Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 Satz 1 LV auf und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Das vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren erstattete Vorbringen sei infolge Bejahung der Antragslegitimation des Beschwerdegegners wieder entscheidungsrelevant geworden. Der Oberste Gerichtshof hätte deshalb die Sache an das Obergericht zurückverweisen müssen, damit sich dieses im zweiten Verfahrensgang mit dem Rekursvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen könne oder aber der Oberste Gerichtshof hätte auf dieses Rekursvorbringen selbst eingehen müssen.
8. Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 (ON 81) gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers insoweit Folge, als die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON) 38 teilweise aufgehoben und dem Obergericht eine inhaltliche Entscheidung über den Rekurs des Beschwerdegegners gegen den Amtsbefehl des Landgerichtes (ON 18) aufgetragen wurde.
Im Wesentlichen begründete der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung damit, dass insbesondere infolge der Rüge, ein ausreichender Sachverhalt nicht bescheinigt worden sei und der Ausführungen im Hinblick auf die gewünschte Sicherheitsleistung zunächst das Obergericht auf den Inhalt des Rekurses des Beschwerdegegners einzugehen und die Bescheinigungsgrundlage abschliessend festzustellen habe. Es sei daher im Anschluss an die Entscheidung des Staatsgerichtshofes die Entscheidung des Obergerichtes in ihren Spruchpunkten 1 (Einstweilige Verfügung) und 3 (Kostenspruch) aufzuheben und dem Obergericht eine neue Entscheidung über den Rekurs des Beschwerdegegners aufzutragen.
9. Das Obergericht gab im zweiten Verfahrensgang dem Rekurs des Beschwerdegegners gegen den Amtsbefehl des Landgerichtes (ON 18) mit Beschluss vom 19. August 2009 (ON 84) teilweise Folge und machte die Aufrechterhaltung des Amtsbefehls (ON 18) von einer Kaution von CHF 800'000.00 sowie CHF 20'000.00 für Gerichtsgebühren abhängig (Spruchpunkt I.1.3). Dem Beschwerdegegner wurde gestattet, über das Vermögen des Trusts insoweit zu disponieren, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung, insbesondere im gegenständlichen Zivilverfahren erforderten (Spruchpunkt I.1.4).
Im Weiteren ergänzte das Obergericht seinen Beschluss (ON 45) dahingehend, dass der Beschwerdegegner schuldig sei, dem Nebenintervenienten die mit CHF 5'383.50 bestimmten Kosten des Zulassungsstreits zu ersetzen und diesem weiters die Kosten für den Kostenergänzungsantrag in Höhe von CHF 357.00 zu ersetzen (Spruchpunkt II).
Schliesslich hob das Obergericht den vom Beschwerdegegner angefochtenen Beschluss des Landgerichtes (ON 69) in den Punkten 1 und 2 auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang auf, die Bearbeitung des entsprechenden Antrages im Rechtsfürsorgeverfahren zu veranlassen.
10. Dem unter anderem vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. Februar 2010 (ON 99) keine Folge und begründete dies wie folgt:
10.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rüge der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers die Auferlegung der Sicherheitsleistung und vermisse dabei eine hinlängliche Begründung des Obergerichtes. Diese Rüge gehe fehl:
Das Obergericht habe [zu Punkt I Ziff. 1 lit. 3] die Aufrechterhaltung des Amtsbefehls von der Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 820'000.00 abhängig gemacht. Es habe diese Auferlegung der Sicherheitsleistung zu Punkt I b ausführlich begründet. Dieser Begründung sei aus folgenden Erwägungen beizupflichten:
Es sei ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass gemäss Art. 283 Abs. 2 EO selbst bei ausreichender Bescheinigung eines Anspruchs nach dem Ermessen des Gerichtes dem Sicherungswerber eine Sicherheitsleistung auferlegt werden könne, zumal es möglich sei, dass dieser Anspruch im Rechtfertigungsverfahren verneint oder in geringerer Höhe, als glaubhaft gemacht, schliesslich festgestellt werde (jüngst LES 2009, 167; LES 2006, 484 u. a.).
Wesentlich im Hinblick auf die Bemessung der Sicherheitsleistung sei nach der Rechtsprechung zu Art. 283 Abs. 2 EO, dass diese vom Gericht "ohne besondere Erhebungen nach freiem Ermessen und unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu bestimmen" sei (LES 2009, 167). Die Sicherheitsleistung orientiere sich primär an dem dem Beschwerdegegner potentiell durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung allenfalls entstehenden Schaden. Diesbezüglich habe das Obergericht seine Erwägungen dargelegt. Diese seien schlüssig, nachvollziehbar und im Hinblick auf den gegenständlichen Einzelfall auch begründet. Es sei zutreffend, dass im vorliegenden Fall die Anspruchsgrundlage noch nicht stringent bewiesen, sondern lediglich bescheinigt worden sei (§ 274 ZPO). Eine Bescheinigung bedeute ein geringeres Beweismass als der Beweis. Dazu habe das Obergericht dargelegt, dass entsprechende Beweisaufnahmen, insbesondere über die bestrittene Verpflichtungsfähigkeit des C und die Echtheit und rechtliche Gültigkeit seiner Erklärung vom 31. Januar 1996 samt Zusatz nur in einem umfassenden Beweisverfahren bewiesen werden könnten. Dass überdies ein tiefgreifender Eingriff in die Interessen des Beschwerdegegners vorliege, wenn ein Verfügungsverbot über das gesamte Vermögen eines Trusts ausgesprochen werde, bedürfe keiner Erörterung.
Der Entzug jeglicher Disposition über Vermögenswerte des Beschwerdegegners stelle sich immer als ein gravierender Eingriff in dessen Rechtssphäre dar. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der gefährdeten Partei auferlegte Sicherheitsleistungen dazu dienten dem Gegner der gefährdeten Partei für allfällige Schäden, die er wegen der einstweiligen Verfügung erleide, einen Befriedigungsfonds zu schaffen. Lediglich dann, wenn kein Schaden drohe, etwa in einem Fall, wenn schon im EV-Verfahren die Sachlage unbestritten und die Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof geklärt sei, könnte ein potentieller Schaden und damit auch eine Sicherheitsleistung verneint werden (König, Einstweilige Verfügungen3, Rz. 5/2). Gerade dieser Fall sei hier aber nicht gegeben, weil der behauptete Anspruch des Beschwerdeführers weder die eine noch die andere Voraussetzung im gegenwärtigen Zeitpunkt erfülle, sondern lediglich aufgrund eines Bescheinigungsverfahrens glaubhaft gemacht worden sei.
Dass das Obergericht überdies auch auf den durchaus möglichen und nach der Sach- und Rechtslage als bescheinigt anzunehmenden erheblichen Kosten- und Zeitaufwand für das gegenständliche Hauptverfahren verweise, sei angesichts der gegenwärtigen Bescheinigungslage (Verweis auf allein die Beweisanbote im Hauptverfahren) durchaus ein nachvollziehbares Begründungselement.
10.2. Auch die vom Beschwerdeführer kritisierte Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung halte einer oberstgerichtlichen Prüfung stand. Auch diesbezüglich sei auf die Judikatur zu Art. 283 Abs. 2 EO zu verweisen, nach der die Sicherheitsleistung vom Gericht ohne besondere Erhebungen nach freiem Ermessen und unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu bestimmen sei. Die Sicherheitsleistung orientiere sich primär an dem dem Sicherungsgegner durch den Vollzug der EV allenfalls entstehenden Schaden (LES 2009, 167).
Eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 283 Abs. 2 EO sei immer dann berechtigt, wenn durch die einstweilige Verfügung Bedenken wegen tiefgehender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners erweckt würden (LES 1999, 119). Solche Bedenken seien im gegenständlichen Fall zu bejahen, weil die Blockierung sämtlicher Vermögenswerte des Trusts naturgemäss zu einer erheblichen Gefahr für diesen führen könne, weil ihm jegliche wirtschaftliche Bewegungs- und Manövrierfähigkeit damit für eine unbekannte Dauer des gerichtlichen Verfahrens genommen werde. Das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei einerseits und die Tiefe des Eingriffs der einstweiligen Verfügung in die Rechtssphäre des Gegners sowie die Schadensträchtigkeit dieses Eingriffs andererseits (LES 1999, 119) ergebe, dass sich die vom Beschwerdeführer zu leistende Sicherheit zweifellos nicht bloss auf potentielle Verfahrenskosten, sondern auch auf die Gefahr sonstiger Vermögensschäden durch die mangelnde Manövrierfähigkeit des Trusts ergeben könnte.
Zur Höhe der Sicherheitsleistung würden auch nach der österreichischen Rechtspraxis keine besonderen Erhebungen angestellt und ebenso wenig vom Gegner der gefährdeten Partei Behauptungen verlangt (König, Einstweilige Verfügungen3, Rz. 5/13 m. w. N.; RdW 2003/218, 267 = GesRZ 2003, 97). Auch nach der österreichischen Judikatur werde die Sicherheitsleistung nach freiem richterlichen Ermessen bestimmt (E Nr. 31 zu § 390 in MGA-EO; MietSIg 53.850 = MietSIg 53.852). Auch werde bei Sicherheitsleistungen (etwa bei Aufschiebung der Exekution) grundsätzlich nicht vom Vermögen des Aufschiebungswerbers, sondern von der Gefährdung des Aufschiebungsgegners ausgegangen (EvBI 1951/148, 196).
Der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers gehe selbst von einem Barvermögen des Trusts von USD 4'641'216.00 und dem Eigentum an der L Establishment, Vaduz, deren Hauptvermögen das Appartement 2nd Floor, ..., London, bilde, aus. Im Hinblick auf dieses vom Beschwerdeführer selbst angenommene Trustvermögen erscheine freilich der vom Obergericht auferlegte Kautionsbetrag von CHF 800'000.00 plus CHF 20'000.00 als angemessen. Dass das Vermögen des Trusts, wie der Beschwerdeführer ausführe, ohnehin sicher als Barvermögen verwaltet werde, könne nicht gegen die Höhe eingewendet werden, weil eine zeitlich lange Sperre des Vermögens, die eine sinnvolle Geldanlage über Jahre verhindere, ebenso einen gewaltigen Schaden herbeiführen könne. Die Gefahr, die von einer langfristigen Vermögenssperre infolge eines Sicherungsbots ausgehe, sei daher auch unter dem Aspekt der durch eine Vermögenssperre hervorgerufenen Unmöglichkeit der vernünftigen und börsen- bzw. marktangepassten Geldanlage zu sehen. Gegen die im Ermessen des Obergerichtes stehende Festsetzung der Kaution obwalteten daher im Hinblick auf die hier gegebene Gefahr für die Bewahrung des Vermögens der Antragsgegnerin keine Bedenken (§ 273 ZPO; vgl. auch Art. 287 Abs. 1 Satz 2 EO zur Bemessung des Ersatzbetrags).
10.3. Zur Einschränkung des Sicherungsbotes führe der Revisionsrekurs ins Treffen, beim Beschwerdegegner handle es sich nicht um eine juristische Person, sondern um eine Treuhänderschaft nach Art. 897 ff. PGR. Auf diesen Einwand sei das Obergericht nicht eingegangen.
Hierzu sei auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 30. März 2009, StGH 2008/133 (ON 75) hinzuweisen, wonach der Einwand des Beschwerdegegners, dass dem Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung hätte auferlegt werden müssen, jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sei. Dabei sei offensichtlich auch davon ausgegangen worden, dass eine solche Sicherheitsleistung zugunsten des Beschwerdegegners als Treuhänder eines Trusts im Falle der Blockierung des Vermögens des Trusts durch ein Sicherungsbot möglich bzw. geboten sei. In Bezug auf Stiftungen gehe die Rechtsprechung davon aus, dass eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert seien, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt sei. Die prozessuale Handlungsfähigkeit der Stiftung müsse auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb die Stiftung in der Lage sein müsse, die Vertretungskosten ihres Rechtsfreundes auf dessen Verlangen vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens zu begleichen oder zumindest vorschussweise abzudecken (LES 2000, 37). Deshalb sei das Verfügungsverbot über Antrag bei entsprechender Bescheinigungslage dahin einzuschränken, dass der Stiftung eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet werde, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderten (LES 2000, 37). Nichts anderes könne für einen Trust gelten, da eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung nicht ersichtlich sei.
Wenngleich zutreffend sei, dass das "zugewendete" Treugut zwar ein "Sondervermögen", zum Unterschied der Stiftung jedoch rechtlich nicht verselbständigt und auch keine juristische Person sei (LES 1999, 248), müsse infolge der gleichgelagerten Interessenlage auch im Falle eines "Trusts" die vorgenannte Rechtsprechung, wonach ein das gesamte Trustvermögen blockierendes Sicherungsbot einzuschränken sei, damit die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Trusts gewahrt bleibe, auch hier anwendbar sein. Ebenso wie der Beschwerdeführer für sich - zu Recht - in Anspruch nehme, auch gegen einen für den Trust klagenden Treuhänder mittels einstweiliger Verfügung vorgehen zu können, müsse er demnach folgerichtig auch die Einschränkung der einstweiligen Verfügung bzw. die Auferlegung einer Sicherstellung als Antragsteller hinnehmen. Eine andere Lösung wäre eine unhaltbare "Teilanwendung" des Sicherungsrechts, die sachlich nicht begründbar erscheine.
Der weitere Einwand des Revisionsrekurses, dem Treuhänder dürfe nicht ein direkter Zugriff auf das Treugut für seine Auslagen eröffnet werden, gehe fehl, weil ein solcher Zugriff nicht eröffnet worden sei. Der Treuhänder müsse seine Ansprüche gegenüber dem Treugut ohnehin durch das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren nach Anhörung der Beteiligten festsetzen lassen (Art. 921 Abs. 1 PGR). Ein uneingeschränkter Zugriff sei daher dem Treuhänder nicht eingeräumt worden, vielmehr seien seine Ansprüche im Rahmen des Spruchpunktes 1/1/4 auch vom Gericht gemäss Art. 921 PGR zu bestimmen.
Es sei daher auch die Einschränkung des Sicherungsbotes zu bestätigen.
10.4. Der Beschwerdeführer bekämpfe auch Spruchpunkt III des obergerichtlichen Beschlusses, mit dem der angefochtene Beschluss des Landgerichtes (ON 69) in seinen Spruchpunkten 1 und 2 (Teilaufhebung der Sperre wegen notwendiger Kostenbegleichung) aufgehoben worden sei und in diesem Umfang dem Erstgericht die Bearbeitung im Rechtsfürsorgeverfahren aufgetragen worden sei.
Die Rechtsansicht des Obergerichtes sei jedoch zutreffend und vermöge sich auf oberstgerichtliche Judikatur zu stützen: Die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes habe analog dem Art. 567 Abs. 1 PGR (a. F.) im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen. Das Gericht habe hierbei als Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten sachlich indiziert seien und aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung resultierten (LES 2006, 46). Eine Bearbeitung der vom Beschwerdegegner - ohne Anführung der auf das gegenständliche Sicherungsverfahren hinweisenden Geschäftszahl - begehrten Einschränkung bzw. Freigabe im Rechtsfürsorgeverfahren sei zutreffend, weil das Landgericht funktional auch für das Rechtsfürsorgeverfahren zuständig sei, und daher der gegenständliche Antrag von allem Anfang an in diesem zu bearbeiten gewesen sei. Die vom Obergericht in Spruchpunkt III [ON 89] verfügte Zuweisung dieses Antrags in das Rechtsfürsorgeverfahren sei daher nicht zu beanstanden gewesen.
10.5. Der Kostenzuspruch zugunsten des Nebenintervenienten wurde mit dem Erfolg von dessen Revisionsrekursbeantwortung begründet, zumal dem Rekurs des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden gewesen sei. Dem Nebenintervenienten seien daher aufgrund des Abwehrerfolgs die tarifmässig verzeichneten Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
11. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 99) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. März 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung, des Verbotes der Rechtsverweigerung, des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, er wolle den Beschluss als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
11.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Kaution wird Folgendes vorgebracht:
Der Oberste Gerichtshof begründe die Auferlegung der Kaution lediglich damit, dass es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei, dass gemäss Art. 283 Abs. 2 EO selbst bei ausreichender Bescheinigung eines Anspruchs nach dem Ermessen des Gerichtes dem Sicherungswerber eine Sicherheitsleistung auferlegt werden könne, zumal es möglich sei, dass dieser Anspruch im Rechtfertigungsverfahren verneint oder in geringerer Höhe als glaubhaft gemacht schliesslich festgestellt werde.
Damit gehe der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort auf die nachfolgenden Argumente des Beschwerdeführers in seinem Revisionsrekurs vom 13. Oktober 2009 ein:
Wie im Revisionsrekurs ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdegegner seit Einbringung seiner Feststellungsklage im gegenständlichen Verfahren das Vermögen des Trusts selbst blockiert, um zunächst gerichtlich klären zu lassen, wer von den Prozessparteien Ansprüche gegenüber dem Trust habe, sodass bis zum Zeitpunkt der endgültigen gerichtlichen Klärung zur Vermeidung von Haftungsansprüchen das Vermögen des Trusts blockiert bleiben müsse.
Es sei daher nicht nur widersprüchlich, sondern rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdegegner nunmehr gegen das gegenständliche Sicherungsbot, das das Vermögen des Trusts bis zum Abschluss des Hauptverfahrens blockieren solle, vorgehe, da er selbst eine solche Blockierung des Vermögens bereits vorgenommen und genau aus diesem Grund seine Feststellungsklage bei Gericht eingebracht habe. Endgültig rechtsmissbräuchlich sei aber das Verhalten des Beschwerdegegners, wenn man sich vor Augen führe, dass der Beschwerdegegner bewusst die Erlassung eines Sicherungsbotes provoziert habe. So habe der Beschwerdegegner nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens durch seine Feststellungsklage vom 6. Juni 2007 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Februar 2008 ohne jeden ersichtlichen Grund Folgendes mitgeteilt:
"Bezug nehmend auf oben genannte Angelegenheit orientiere ich Sie im Namen und Auftrag des Trustee dahingehend, dass der Trustee nunmehr beabsichtigt, sämtliche Vermögenswerte des Trusts an einen anderen Trust auszuschütten. Sollte Ihr Mandant A sich durch dieses Vorgehen in irgendeiner Form beschwert erachten, so steht es ihm selbstredend frei, ein entsprechendes Sicherungsbot beim Fürstlichen Landgericht anhängig zu machen, wofür sich der Trustee eine Frist bis zum 19. Februar 2008 vorgemerkt hat."
Weder im Schreiben vom 12. Februar 2008 noch ausserhalb dieses Schreibens habe der Beschwerdegegner bzw. dessen Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer einen Grund für dieses Schreiben angeben können oder wollen. So sei denn auch aufgrund des vom Beschwerdegegner eingeleiteten negativen Feststellungsverfahrens eine Ausschüttung sämtlicher Vermögenswerte des Trusts an einen anderen Trust in keiner Weise notwendig bzw. mache im Gegenteil unter Berücksichtigung der Ansprüche des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Verantwortlichkeit des Trustees des Trusts im hängigen Verfahren gar keinen Sinn.
Der einzige für den Beschwerdeführer ersichtliche Grund für das Schreiben vom 12. Februar 2008 sei wohl darin gelegen, den Beschwerdeführer durch die Ankündigung, dass beabsichtigt sei, sämtliche Vermögenswerte des Trusts an einen anderen Trust auszuschütten, dazu zu bewegen, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht zur Verhinderung dieses Vorgehens zu beantragen. So sollte der Beschwerdeführer letztlich durch den aufgrund des Schreibens der klagenden Partei vom 12. Februar 2008 notwendig gewordenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit entsprechenden massiven Kostenfolgen (Sicherheitsleistung, Rechtfertigungsverfahren) konfrontiert werden.
Der Oberste Gerichtshof unterlasse es vollständig, sich mit diesen Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen oder zumindest zu erklären, warum die Auferlegung einer Sicherheitsleistung trotzdem notwendig sein solle, wodurch der Oberste Gerichtshof die verfassungsmässig vorgegebene Begründungspflicht verletze.
Auch die weitere vom Obersten Gerichtshof aufgestellte Behauptung, dass ein tiefgreifender Eingriff in die Interessen des Sicherungsgegners vorliege, wenn ein Verfügungsverbot über das gesamte Vermögen eines Trusts ausgesprochen werde, entbehre jeder überprüfbaren Begründung, da der Oberste Gerichtshof sich mit keinem einzigen der vom Beschwerdeführer in seinem Revisionsrekurs vom 13. Oktober 2009 angeführten und daher nachstehend nochmals wiederholten Argumente zur Vermögens- und Wirtschaftssituation des Trusts auseinandergesetzt habe. Dass durch das gegenständliche Sicherungsbot kein tiefgreifender Eingriff in die Vermögens- und Wirtschaftssituation des Trusts erfolgen könne, ergebe sich bereits aus der nachfolgend darzustellenden Vermögens- und Wirtschaftssituation des Trusts:
Das Trustvermögen bestehe aus einem Barvermögen von USD 4'641'216.00 und dem Eigentum an der L Establishment, Vaduz, deren Hauptvermögenswert das Apartment 2nd Floor, ..., London, ..., bilde. Dieses Apartment werde vom Beschwerdeführer seit dessen Kauf am 5. August 1994 durch den Trust ununterbrochen bewohnt.
Gerade diese Vermögenssituation des Trusts zeige aber nachdrücklich auf, dass durch das Sicherungsbot und die damit verbundene Sperre des Trustvermögens keinerlei Risiken für das Vermögen des Trusts bestünden. Im Gegenteil würden durch das Sicherungsbot die Vermögenswerte gerade keinen unnötigen Risiken ausgesetzt. Gerade angesichts der immer noch aktuellen Finanzkrise und der damit höchst volatilen Situation an der Börse werde nämlich ohnehin von jedem seriösen Finanzinstitut empfohlen, anstelle von Investitionen in andere Bereiche wie Wertpapiere etc., bestehendes Barvermögen unbedingt beizubehalten nach dem Motto "cash is king".
Es könne somit zusammengefasst gerade nicht von einem tiefgreifenden Eingriff in die Vermögens- und Wirtschaftssituation des Trusts durch das Sicherungsbot gesprochen werden, weshalb auch keine Notwendigkeit bestehe, dem Sicherungswerber eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen möglichen Schaden das Vermögen des Trusts erleiden könnte und wozu folglich eine Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers dienen sollte.
11.2. Zur Rüge der Verletzung des Begründungsanspruchs, des Willkürverbots, des Rechtsverweigerungsverbots sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zusammenhang mit der Höhe der Kaution wird vorgebracht wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof lasse auch zu der von ihm festgelegten Höhe der Kaution von insgesamt CHF 820'000.00 jede Begründung vermissen. So führe er lediglich aus, dass nach der Rechtsprechung die Sicherheitsleistung vom Gericht ohne besondere Erhebungen nach freiem Ermessen bestimmt werden könne und sie sich primär an den dem Sicherungsgegner durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung allenfalls entstehenden Schaden zu orientieren habe.
Auch wenn das Gericht die Sicherheitsleistung nach freiem Ermessen bestimmen könne, so sei damit nicht die Ausübung eines Ermessens gemeint, die der willkürlichen Festlegung der Höhe einer Sicherheitsleistung entspreche. So habe sich die Ermessensausübung an den Grundrechten auszurichten und habe auch bei der Ausübung von Ermessen das Gericht stets eine Begründung anzugeben, um die Ermessensbetätigung überhaupt überprüfen zu können. So erörtere der Oberste Gerichtshof weder das von ihm genannte Kriterium des mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung allenfalls entstehenden Schadens noch die Berechnung der Höhe der Kaution. Als "Begründung" bringe der Oberste Gerichtshof nichts anderes vor, als dass angesichts der Höhe des Trustvermögens eine Kautionssumme von CHF 820'000.00 angemessen sei. Mit einer solchen "Begründung" könnte der Oberste Gerichtshof willkürlich auch jede andere Höhe einer Sicherheitsleistung als angemessen beurteilen, d. h. seien dies nun CHF 100'000.00 oder CHF 2 Mio.
Diese Art der Ermessensausübung durch den Obersten Gerichtshof entbehre daher nicht nur einer überprüfbaren Begründung, sondern sei auch als willkürlich zu qualifizieren. Damit verletze der Oberste Gerichtshof auch das Willkürverbot.
Da der Oberste Gerichtshof zur Berechnung der von ihm festgelegten Höhe der Sicherheitsleistung keine Begründung angebe, könne der Beklagte nicht argumentativ auf die Höhe der Sicherheitsleistung eingehen. Dass die Sicherheitsleistung jedoch völlig überhöht sei, gehe bereits daraus hervor, dass eine Sicherheitsleistung von CHF 820'000.00 ca. 20 % des Trustvermögens ausmachen würde, was jeder bisherigen Gerichtspraxis widerspreche.
Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang vor allem, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine nach der Bescheinigungslage berechtigte einstweilige Verfügung durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht verhindert werden solle (LES 2003, 228 und LES 2004, 121).
Die nicht begründete und völlig überhöhte Kaution von CHF 820'000.00 könne aber vom Beschwerdeführer gar nicht aufgebracht werden. Die Auferlegung einer derart überhöhten und ausserdem der Höhe nach willkürlich festgelegten Kaution verhindere somit die nach der Bescheinigungslage berechtigte einstweilige Verfügung bzw. deren weitere Aufrechterhaltung. Wie ausführlich dargestellt, sei dies von der klagenden Partei gerade beabsichtigt, da sie genau aus diesem Grund den Erlass der einstweiligen Verfügung überhaupt "provoziert" habe. Mit der Verhinderung einer nach der Bescheinigungslage berechtigten einstweiligen Verfügung durch die Auferlegung einer überhöhten und willkürlich festgelegten Sicherheitsleistung werde aber dem Beschwerdeführer der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt, womit das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt werde. Ausserdem verletze der Oberste Gerichtshof mit seinem gegenständlich angefochtenen Beschluss auch den in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV verankerten allgemeinen Gleichheitssatz bzw. das daraus ableitbare Gleichbehandlungsgebot, da er den gegenständlichen Fall und gleichgelagerte Fälle wie die oben zitierten Entscheidungen LES 2003, 228 und LES 2004, 121 ungleich behandle.
11.3. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung hinsichtlich der Einschränkung des Sicherungsbotes wird Folgendes ausgeführt:
In seinem Revisionsrekurs vom 13. Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei der klagenden Partei nicht um eine juristische Person handle, sondern um eine Treuhänderschaft nach Art. 897 ff. PGR, bei der der Treuhänder für das Treugut im eigenen Namen als Partei im Verfahren auftrete. Die diesbezüglichen Ansprüche des Treuhänders auf Ersatz seiner Auslagen und Verwendungen im Interesse des Treugutes seien in Art. 920 PGR geregelt. Gemäss der Entscheidung in ELG 1973 - 1978, Seite 188 ff., könne aber der Treuhänder nach Art. 920 PGR nur den "Ersatz" aller notwendig gewordenen Auslagen verlangen, die der anspruchsberechtigte Treuhänder bereits getätigt habe. Der Treuhänder habe daher zunächst für alle notwendigen Auslagen im Zusammenhang mit dem Trust selbst aufzukommen und er habe erst anschliessend (allfällig) Anspruch auf Ersatz dieser Auslagen. Aus diesem Grund sei die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung auch nicht dahingehend einzuschränken, dass der Treuhänder für seine Auslagen direkt auf das Treugut Zugriff erhalte und er in diesem Rahmen über das Treugut Dispositionen treffen könne.
Auf diese Argumente des Beschwerdeführers sei der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort eingegangen, insbesondere auch nicht auf die Rechtsprechung nach ELG 1973 - 1978, Seite 188 ff. So führe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss lediglich aus, dass bei einem Trust die gleichgelagerte Interessenlage vorliege wie bei einer Stiftung und es daher auch möglich sein müsse, ein das gesamte Trustvermögen blockierendes Sicherungsbot einzuschränken. Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes würden aufzeigen, dass er sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, was den grundrechtlichen Begründungsanspruch verletze.
11.4. Zur Begründungsrüge hinsichtlich der teilweisen Überleitung in das Rechtsfürsorgeverfahren wird Folgendes vorgebracht:
Auch bei der Entscheidung der Frage, ob das Obergericht zu Recht den Spruchpunkt III seines Beschlusses erlassen habe, mit dem der angefochtene Beschluss des Landgerichtes (ON 69) in seinen Spruchpunkten 1 und 2 (Teilaufhebung der Sperre wegen notwendiger Kostenbegleichung) aufgehoben und in diesem Umfang dem Erstgericht die Bearbeitung im Rechtsfürsorgeverfahren aufgetragen worden sei, verletze der Oberste Gerichtshof den grundrechtlichen Begründungsanspruch.
So habe der Beschwerdeführer in seinem Revisionsrekurs vom 13. Oktober 2009 vorgebracht, dass auch das Obergericht mit dem Erstgericht davon ausgegangen sei, dass die formale Ausgestaltung des Antrages des Klägers, insbesondere die Anführung der Parteien den Schluss nahelege, dass der Antrag zum gegenständlichen Verfahren und damit fälschlicherweise nicht im Rechtsfürsorgeverfahren eingebracht worden sei. Das Landgericht habe deshalb richtigerweise den in das Rechtsfürsorgeverfahren gehörenden Antrag des Klägers, den dieser unzulässigerweise im Rechtssicherungsverfahren gestellt habe, zurückgewiesen, weil es gar keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, dass das Landgericht von Amts wegen die geschäftsordnungsgemässe Behandlung des Antrages im Rechtsfürsorgeverfahren in die Wege zu leiten gehabt habe. Auf diese Argumentation werde vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Februar 2010 mit keinem Wort eingegangen, d. h. der Oberste Gerichtshof vermöge keine gesetzliche Bestimmung anzuführen, die das Landgericht verpflichtet hätte, eine Behandlung des Antrages im Rechtsfürsorgeverfahren in die Wege zu leiten. Der Oberste Gerichtshof führe nur aus, dass die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen habe. Damit werde aber keine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das Landgericht von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, die geschäftsordnungsgemässe Behandlung des Antrages im Rechtsfürsorgeverfahren in die Wege zu leiten.
11.5. Die Willkürrüge im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung wird wie folgt begründet:
Der Oberste Gerichtshof spreche dem Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers die Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung in Höhe von CHF 15'882.30 mit der Begründung zu, dass der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers mit der Revisionsrekursbeantwortung erfolgreich gewesen sei.
Dieser Kostenzuspruch an den Nebenintervenienten sei willkürlich, weil sowohl der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 4. September 2008 (08 CG.2007.150-56) als auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. März 2009 (StGH 2008/130) entschieden hätten, dass der Nebenintervenient mangels Beitrittserklärung im Provisorialverfahren gar nicht rechtsmittellegitimiert sei und daher dessen Rechtsmittel zurückzuweisen seien.
Zwar habe der Nebenintervenient in seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 30. Oktober 2009 ausgeführt, dass er nun mit Schriftsatz vom 6. Februar 2009 ausdrücklich nochmals eine Anschlusserklärung in Bezug auf das Rechtssicherungsverfahren abgegeben habe. Da ein solcher Beitrittsschriftsatz gemäss § 18 Abs. 1 ZPO an beide Parteien zuzustellen sei, jedoch der Beschwerdeführer als beklagte Partei einen solchen Schriftsatz nie erhalten habe, könne ein rechtsgültiger Beitritt des Nebenintervenienten im Rechtssicherungsverfahren nicht erfolgt sein, weshalb der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Februar 2010 die Revisionsrekursbeantwortung des Nebenintervenienten zurückweisen müssen und damit der Oberste Gerichtshof dem Nebenintervenienten folglich auch keine Kosten für diese Revisionsrekursbeantwortung zusprechen hätte dürfen. Der Zuspruch von Kosten an den Nebenintervenienten ohne dessen rechtsgültigen Beitritt zum Rechtssicherungsverfahren sei sachlich nicht zu begründen und verstosse damit gegen das Willkürverbot.
12. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Die beteiligte Partei C erstattete mit Schriftsatz vom 1. April 2010 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wird:
13.1. Zur vermeintlich ungenügenden Begründung hinsichtlich Auferlegung der Kaution:
Der Beschwerdeführer vermeine, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet habe, wieso eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen gewesen sei. Dies mit dem Hinweis, dass auf diverse Ausführungen, die der Beschwerdeführer in seinem Revisionsrekurs vom 13. Oktober 2009 (ON 85) erstattet habe, nicht hinreichend eingegangen worden sei. Dies sei unrichtig.
Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung entspreche, dass gemäss Art. 283 Abs. 2 EO selbst bei ausreichender Bescheinigung eines Anspruches nach dem Ermessen des Gerichtes dem Sicherungswerber eine Sicherheitsleistung auferlegt werden könne, zumal es möglich sei, dass dieser Anspruch im Rechtfertigungsverfahren verneint oder in geringerer Höhe als glaubhaft gemacht schliesslich festgestellt werde. Dies unter Hinweis auf die Entscheidungen LES 2009, 167 sowie LES 2006, 484 u. a.
Doch damit nicht genug. Im angefochtenen Beschluss führe der Oberste Gerichtshof weiter Folgendes aus:
Die Sicherheitsleistung habe sich primär an dem dem Sicherungsgegner potenziell durch den Vollzug der einstweiligen Verfugung allenfalls entstandenen Schaden zu orientieren.
Im vorliegenden Fall sei die Anspruchsgrundlage noch nicht stringent bewiesen, sondern lediglich bescheinigt worden. Zum Beweis werde es eines umfassenden Beweisverfahrens bedürfen.
Überdies liege ein tiefgreifender Eingriff in die Interessen des Sicherungsgegners vor, da das Verfügungsverbot über das gesamte Vermögen des Trusts ausgesprochen werde.
Es könne nur dann davon gesprochen werden, dass kein Schaden durch die einstweilige Verfügung eintrete, wenn im EV-Verfahren die Sachlage unbestritten und die Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof geklärt sei; dies unter Verweis auf König, Einstweilige Verfügungen, 3. Aufl., Rz. 5/2; ein Fall, der aber gegenständlich nicht vorliege.
Damit habe der Oberste Gerichtshof seiner Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV hinreichend entsprochen, da alle für den konkreten Fall relevanten Rechtssätze aufgeführt und die Begründung die Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.
Zu guter Letzt erlaube sich die beteiligte Partei in diesem Zusammenhang noch zu den in der gegenständlichen Beschwerde nochmals wie im Revisionsrekurs wiederholten Argumenten, wieso die Auferlegung einer Kaution ungerechtfertigt wäre, wie folgt Stellung zu nehmen:
Dass der Beschwerdegegner selbst das Vermögen durch Einstellung der Auszahlungen an die beteiligte Partei im August 2007 blockiert habe, sei zwar richtig, greife aber nur im Verhältnis zwischen Beschwerdegegner und beteiligter Partei, nicht im Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner. So wenig gerechtfertigt diese Einstellung der Auszahlungen im Verhältnis zur beteiligten Partei auch sei, so sei sie dennoch nicht unabhängig von der ungerechtfertigten Rechtsberühmung durch den Beschwerdeführer zu sehen, die - wenn auch aufgrund einer strategischen Fehlbeurteilung durch den Beschwerdegegner - dann letztendlich Anlass zur klagsweise Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gegeben habe.
Darüber hinaus sei eine Zahlungseinstellung durch den Beschwerdegegner gegenüber der beteiligten Partei nicht vergleichbar mit einer gerichtlich erlassenen einstweiligen Verfügung, die dem Beschwerdegegner Zahlungen verbiete. Im erstgenannten Fall stehe es dem Beschwerdegegner frei, den Zahlungsverpflichtungen wieder nachzukommen bzw. hätte ihn die beteiligte Partei hiezu über den Klagsweg verhalten können. Im zweitgenannten Fall sei dem Beschwerdegegner unabhängig von seiner persönlichen Einschätzung die Verfügung über das Vermögen nicht mehr möglich. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Sinne argumentiere, müsse er sich auch die Frage gefallen lassen, wieso er nicht auf die vermeintliche Blockierung des Beschwerdegegners vertraut und von der Beantragung einer einstweiligen Verfügung Abstand genommen habe. Jedenfalls habe die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ganz unabhängig davon, wie sich der Beschwerdegegner andernfalls verhalten würde, aufgrund des Vorliegens der Umstände gemäss Art. 283 EO die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung durch den Beschwerdeführer zur Folge.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner hätte die einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich provoziert, sei ebenfalls unrichtig. Das Obergericht stelle richtigerweise fest, dass diese Frage nicht von Bedeutung sei. Bereits per definitionem sei Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowohl ein Sicherungsanspruch als auch ein Sicherungsgrund. Der Sicherungsgrund, sofern er nicht bei Sitzgesellschaften aufgrund der Qualifikation derselben als gegeben erachtet werde, liege regelmässig in einem Verhalten des Sicherungsgegners. Daraus folge, dass der Sicherungsgegner wohl auf die eine oder andere Weise Anlass zur Erlassung der einstweiligen Verfügung gegeben haben müsse, damit überhaupt eine solche erlassen werden könne. Das Kriterium des "Anlass gebens" dürfe daher nicht zweimal zulasten des Sicherungsgegners, im gegenständlichen Falle des Beschwerdegegners, gewertet werden, indem einerseits eine einstweilige Verfügung erlassen, andererseits von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung Abstand genommen werde, weil ein Anlassfall vorliege.
Richtigerweise habe daher das Obergericht und ihm folgend der Oberste Gerichtshof den entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers als nicht relevant ausser Acht gelassen.
13.2. Zur vermeintlich unrichtigen Höhe der Kaution:
13.2.1. Der Beschwerdeführer vermeine, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss die Höhe der auferlegten Kaution nicht hinreichend begründe. Dieser Vorwurf halte einer Überprüfung nicht stand. Der Oberste Gerichtshof führe im angefochtenen Beschluss hiezu aus wie folgt (Beschluss ON 99, S. 35 ff.):
Die Höhe der Sicherheitsleistung sei ohne besondere Erhebungen nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei sich die Sicherheitsleistung primär an dem dem Sicherungsgegner durch den Vollzug der EV allenfalls entstandenen Schaden zu orientieren habe. Dies unter Hinweis auf LES 2009, 167.
Zur Frage, ob durch die einstweilige Verfügung Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners erweckt würden (LES 1999, 119), werde ausgeführt, dass solche Bedenken im gegenständlichen Verfahren zu bejahen seien. Solche Bedenken ergäben sich einerseits aus dem Umstand, dass die Blockierung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdegegners naturgemäss zu einer erheblichen Gefahr für diesen führe könne, weil ihm jegliche wirtschaftliche Bewegungs- und Manövrierfähigkeit für eine unbekannte Dauer des gerichtlichen Verfahrens genommen werde, und andererseits aus der Schadensträchtigkeit dieses Eingriffes. Deshalb habe sich die vom Sicherungswerber zu leistende Sicherheit nicht bloss auf potenzielle Verfahrenskosten sondern auch auf die Gefahr sonstiger Vermögensschäden Rücksicht zu nehmen.
Bei Ausmessung der Sicherheitsleistung sei grundsätzlich nicht vom Vermögen des Sicherungswerbers, sondern von der Gefährdung des Sicherungsgegners auszugehen. Dies mit Hinweis auf EvBI.1951/148, 196.
Der Umstand, dass das Vermögen des Trusts derzeit als Barvermögen verwaltet werde, könne nicht gegen die Höhe eingewendet werden, weil eine zeitlich lange Sperre des Vermögens eine sinnvolle Geldanlage über Jahre verhindere, was ebenfalls einen gewaltigen Schaden herbeizuführen vermöge, da vernünftige börsen- bzw. marktangepasste Geldanlagen verunmöglicht würden.
All das oben Gesagte zeige, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss in einwandfreier Weise die Höhe der auferlegten Kaution begründe, weshalb den entsprechenden grundrechtlichen Vorgaben, so wie sie auch in Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden seien - um Wiederholungen zu vermeiden werde hier auf die vorherigen Ausführungen verwiesen - vollinhaltlich entsprochen werde.
13.2.2. Der Rüge, die Höhe der aufgetragenen Kaution von ca. 20 % des Trustvermögens widerspreche jeder Gerichtspraxis und sei willkürlich, wird Folgendes entgegengehalten:
Zuerst sei hier nochmals auf die schon wiedergegebene Begründung im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes zur Höhe der Sicherheitsleistung zu verweisen. Diese zeige, dass sich die Höhe derselben sachlich, durch die Höhe des Streitgegenstandes, die Tiefe des Eingriffes, das Schadenspotenzial, das durch diesen geschaffen worden sei, und den Umstand, dass die Anspruchsgrundlagen in jeder Hinsicht seitens des Beschwerdegegners und der beteiligten Partei bestritten worden sei, sehr gut begründen lasse. Im Übrigen sei eine Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % des verarrestierten Vermögens keineswegs unüblich, wie der Beschwerdeführer dartun möchte.
13.2.3. Der Rechtsverweigerungsrüge, wonach die Auferlegung einer überhöhten und willkürlich festgelegten Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperre, wird Folgendes entgegengehalten:
Zuerst sei hier darauf hinzuweisen, dass von einer unzulässigen Versperrung des Rechtsweges, so wie der Beschwerdeführer selbst argumentiere, nur dann gesprochen werden könnte, wenn die Sicherheitsleistung überhöht oder willkürlich wäre. Dass dies nicht der Fall sei, sei bereits dargelegt worden.
Im Übrigen könne von einer Rechtsverweigerung nur gesprochen werden, wenn entweder den formellen Vorgaben eines Verfahrens nicht entsprochen werde - Unterlassen einer Entscheidung oder nicht vollumfängliche Behandlung eines Rechtsmittels - bzw. diese in sinnwidriger Weise angewendet werden - überspitzter Formalismus, sodass der Rechtsdurchsetzung unzulässige Stolpersteine in den Weg gelegt würden. Nicht aber könne von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden, wenn - wie im gegenständlichen Fall - eine Partei nicht die Voraussetzungen erfülle, die sie ihrerseits als Ergebnis der von ihr anbegehrten gerichtlichen Massnahmen zu erfüllen habe, wie es typischerweise bei einer Sicherheitsleistung zwecks Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung der Fall sei.
13.2.4. Der Rüge, dass durch die Höhe der Sicherheitsleistung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt würde (dies da der gegenständliche Fall anders wie jener der zitierten Entscheidungen LES 2003, 228 u. LES 2004, 121 behandelt würde), wird Folgendes entgegengehalten:
Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Meinung verweise der Oberste Gerichtshof auch in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich darauf, dass selbst bei ausreichender Bescheinigung des Anspruches das Gericht die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen könne, wenn durch dieselbe nach den Umständen des Falles Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners erweckt würden. Dies da durch die Sicherheitsleistung die nötige Interessensabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich erwirkt werde. Weiters werde ausgeführt, dass nur dann keine Sicherheit aufzuerlegen sei, wenn Umstände, aus denen sich ein schwerwiegender Eingriff erschliessen lasse, vom Antragsgegner weder behauptet oder bescheinigt worden noch sonst im Verfahren hervorgekommen seien. Darüber hinaus, so in der Entscheidung LES 2003 [richtig: 2004], 129, solle durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung eine berechtigte EV nicht verhindert werden, wenn die gefährdete Partei durch die Handlungsweise des Gegners in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Dann könne auch bei völliger Mittellosigkeit der gefährdeten Partei von einer Kaution abgesehen werden.
Im gegenständlichen Fall - wie bereits ausgeführt worden sei - werde umfassend vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss begründet, dass durch die einstweilige Verfügung ein schwerwiegender Eingriff erfolgt und die Anspruchsgrundlage für die einstweilige Verfugung sehr wohl bestritten und bis dato dem Rechtssicherungsverfahren entsprechend nur bescheinigt worden sei. Darüber hinaus lägen auch keine Beweisergebnisse vor, dass der Beschwerdeführer durch die Handlungsweise des Beschwerdegegners in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Dies habe er richtigerweise ebenso wenig behauptet, wie dass er mittellos wäre, eine Sicherheitsleistung zu erlegen.
Hier sei daran erinnert, dass vielmehr die beteiligte Partei durch die geradezu groteske Rechtsberühmung des Beschwerdeführers von jeglichen Vermögenswerten des Trusts abgeschnitten worden sei, und demnach heute zur Gänze vermögens- und einkommenslos dastehe. Dies habe unter anderem zur Folge, dass die beteiligte Partei sich seit Herbst 2007 in den USA in Verwahrungshaft nach US-Immigration Law befinde, da sie einerseits seit August 2007 über keine monatlichen Einkünfte mehr aus dem Trust verfüge, die ihr die Abdeckung ihrer Lebenshaltungskosten ermöglichen würden, und andererseits auch nicht in der Lage sei, eine Kaution zu erlegen, die für die Dauer des pendenten Verfahrens ihre Entlassung aus der Verwahrung ermöglichen würde.
13.3. Zur vermeintlich ungenügend begründeten Einschränkung des Sicherungsbotes:
Der Oberste Gerichtshof habe hiezu im angefochtenen Beschluss Folgendes ausgeführt (Beschluss ON 99, S. 37 ff.):
Die ständige Rechtsprechung gehe davon aus, dass eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert seien, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt sei. Dies da die prozessuale Handlungsfähigkeit der Stiftung auch wirtschaftlich sichergestellt werden müsse. Deshalb sei ein Verfügungsverbot über Antrag bei entsprechender Bescheinigungslage dahingehend einzuschränken, dass der Stiftung eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet werde, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderten. Dies unter Hinweis auf LES 2000, 37.
Infolge der gleich gelagerten Interessenslage müsse auch im Falle eines Trusts vorgenannte Rechtsprechung gelten.
Dass durch eine solche Einschränkung des Sicherungsbotes ein direkter Zugriff auf das Treugut eröffnet würde, werde mit dem Hinweis verneint, dass der Beschwerdegegner seine Ansprüche gegenüber dem Treugut ohnehin durch das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren nach Anhörung aller Beteiligten festsetzen lassen müsse. Dies unter Hinweis auf Art. 921 Abs. 1 PGR.
Da der Beschwerdeführer nochmals - wie im Revisionsrekurs - sein aus Art. 920 PGR abgeleitetes Argument darlege, werde hierauf erwidert wie folgt:
Art. 920 PGR spreche keinesfalls, wie der Beschwerdeführer vermeine, dafür, dass eine Einschränkung der einstweiligen Verfügung zwecks Bedienung der weiteren Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der Verwaltung und der Führung des Verfahrens nicht zulässig sei. Auch wenn die beteiligte Partei ihrerseits aufgrund der bisher zu Unrecht versuchten Behebung von Beträgen durch den Beschwerdegegner (Verweis auf Antrag des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2008 und Stellungnahme der beteiligten Partei hiezu vom 6. Februar 2009) sehr skeptisch in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdegegners sei, so stehe dies einer Einschränkung des Sicherungsbotes, wie vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss vorgenommen, nicht entgegen. Dies da der Beschwerdegegner dessen ungeachtet unter persönlicher Haftung den Bezug der Gelder zu verantworten haben werde. Sollte er zu viel beziehen, würden je nach Prozessausgang die beteiligte Partei oder der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner hierfür haftbar machen. In jedem Fall werde der Beschwerdegegner auch nur zur Behebung jener Beträge befugt sein, die ihm bereits durch aufgewendete Bemühungen und verauslagte Kosten entstanden seien. Damit handle es sich bei diesen Beträgen dann sehr wohl um einen Ersatz gemäss den Bestimmungen des Art. 920 PGR. Insofern handle es sich bei der Einschränkung der einstweiligen Verfügung nicht um einen Freibrief, sondern um die Einräumung einer Möglichkeit, von der der Beschwerdegegner nur eigenverantwortlich mit höchstem Vorbedacht werde Gebrauch machen können, was ihm aber so prinzipiell nicht verwehrt werden könne.
13.4. Zur vermeintlich willkürlichen Kostenentscheidung:
Wenn der Beschwerdeführer den Kostenzuspruch im Revisionsrekursverfahren an die beteiligte Partei als Nebenintervenient als willkürlich erachte, weil dem Beschwerdeführer der Beitrittsschriftsatz (ON 68) angeblich nicht zugestellt worden sei, sei unrichtig.
Auch wenn die beteiligte Partei mangels Verfügbarkeit des Gerichtsaktes nicht selbst habe überprüfen können, ob dem Beschwerdeführer der Schriftsatz zugestellt worden sei oder nicht, so sei in besagtem Schriftsatz jedenfalls seitens der beteiligten Partei ausdrücklich vermerkt worden, dass sich diese als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei anschliesse. Auch sei der Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung beim Gericht eingebracht worden, womit eine hinreichende Anzahl derselben vorhanden gewesen sei, um eine Zustellung an den Beschwerdegegner vorzunehmen. Die Zustellung selbst falle in die Kompetenz des Gerichtes. Dies müsse weder beantragt noch sonst diesbezüglich seitens der beteiligten Parte als Nebenintervenient etwas veranlasst werden.
Selbst für den Fall, dass der Schriftsatz nicht zugestellt worden wäre, könne die beteiligte Partei deshalb nicht in ihrem Recht auf Prozesskostenersatz verkürzt werden. Dies da die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen sei. Im Übrigen sei die Vorschrift, dass die Nebenintervention durch Zustellung eines Schriftsatzes an die Parteien zu erfolgen habe, eine reine Formvorschrift, wegen deren Verletzung das Gericht die Nebenintervention nicht zurückweisen dürfte (GIUNF 3027).
Im Übrigen sei die Argumentationsweise der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich, wenn man berücksichtige, dass sie selbst in ihrem Revisionsrekurs vom 13. Oktober 2009 (ON 85) auf S. 11 unter Berufung auf den Beitrittsschriftsatz des Klägers argumentiere. Daraus sei ersichtlich, dass ihr der Umstand des Beitrittes der beteiligten Partei als Nebenintervenient im Rechtsicherungsverfahren nicht nur bekannt, sondern eben sehr wohl auch dieser Schriftsatz zugänglich gewesen sein musste.
14. Mit Schriftsatz vom 6. April 2010 erstattete auch der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung, worin ebenfalls die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies ähnlich begründet wurde wie im Schriftsatz der beteiligten Partei vom 1. April 2010.
15. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 5. März 2010 Folge.
16. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhoben die beteiligte Partei mit Schriftsatz vom 18. März 2010 und der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 22. März 2010 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes, wobei die beteiligte Partei auch einen Verfahrenshilfeantrag stellte.
17. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 08 CG.2007.150-99, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, weil im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 99) nicht auf seine Argumente im Revisionsrekurs gegen die Zulässigkeit der Auferlegung einer Kaution eingegangen worden sei.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.2]).
2.2. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner selbst das Trustvermögen blockiert bzw. alle Ausschüttungen sistiert habe und dass deshalb seine Opposition gegen den Sicherungsantrag des Beschwerdeführers nicht nur widersprüchlich, sondern sogar rechtsmissbräuchlich sei. Zudem verneinte der Beschwerdeführer aufgrund der einfachen Vermögensstruktur des Trusts (Barvermögen, Apartment) die Gefahr einer Schädigung des Trustvermögens durch den Amtsbefehl.
2.3. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Oberste Gerichtshof nicht im Einzelnen auf sein Vorbringen eingegangen ist. Indessen hat der Oberste Gerichtshof die Auferlegung einer Kaution unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung schlüssig begründet, wodurch den Anforderungen von Art. 43 Satz 3 LV in der Regel Genüge getan wird (StGH 2009/147, Erw. 3.3; StGH 2007/127, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Was den Rechtsmissbrauchsvorwurf des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner angeht, so ist dieser nicht berechtigt. Auch wenn der Beschwerdegegner aufgrund der konkurrierenden Beanspruchung einer Begünstigtenstellung durch den Beschwerdeführer und den Nebenintervenienten die Ausschüttungen sistiert hat, ist dies mit einer gerichtlichen Vermögenssperre keineswegs gleichzusetzen. Denn während der Beschwerdegegner im ersten Fall nach wie vor über das Trustvermögen verfügen und es insbesondere auch nach eigenem Ermessen anlegen kann, sind ihm im zweiten Fall die Hände gerichtlich gebunden. Auch wenn die Sinnhaftigkeit der Bekämpfung des Amtsbefehls ebenso wie von vornherein auch die Klagsführung durch den Beschwerdeführer nicht über jeden Zweifel erhaben ist (siehe auch StGH 2009/157, Erw. 6), so ist dies noch keineswegs einem Rechtsmissbrauch gleichzusetzen. Dies erscheint dem Staatsgerichtshof offensichtlich genug, sodass nähere Ausführungen des Obersten Gerichtshofes hierzu im Lichte des (Minimal-)Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV (vgl. StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]) nicht zwingend erforderlich waren - auch wenn sie sehr wohl sinnvoll und wünschbar gewesen wären.
2.4. Auch hinsichtlich des Vorbringens zur einfachen Vermögensstruktur des Trusts hat der Oberste Gerichtshof die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt. Denn immerhin hat er erwogen, dass die Blockierung des gesamten Trustvermögens von vornherein einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdegegners bedeute, weil diesem jegliche wirtschaftliche Bewegungs- und Manövrierfähigkeit für die unbekannte Dauer des Zivilprozesses entzogen werde. Tatsächlich trifft dies nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unabhängig davon zu, um welche Art von blockiertem Vermögen es sich dabei handelt. Denn auch wenn derzeit Bargeld eine sinnvolle "Geldanlage" sein mag, kann dies in kurzer Zeit anders sein. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Immobilien. Ein baldiger Abschluss des gegenständlichen Zivilprozesses ist aber keineswegs wahrscheinlich. Auch erwägt der Oberste Gerichtshof zu Recht, dass die Kaution als "Befriedigungsfonds" für einen durch die einstweilige Verfügung drohenden Schaden diene und dass eine solche Gefahr nur dann auszuschliessen sei, wenn die Sach- und Rechtslage schon im Provisorialverfahren genügend geklärt sei; dies sei hier aber nicht der Fall. Diese Begründung geht somit zwar nicht direkt auf die konkrete Zusammensetzung des hier blockierten Trustvermögens ein, impliziert aber, dass dies auch gar nicht entscheidungsrelevant war.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Begründungsrüge als nicht berechtigt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Kaution im Beschwerdefall jedenfalls zu hoch bemessen worden sei, und macht hierzu eine Verletzung des Willkür- und des Rechtsverweigerungsverbots sowie - unter Bezugnahme auf konkrete Vergleichsfälle - des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend.
3.1. Soweit die hier zu prüfende Grundrechtsrüge die Begründungspflicht und den Gleichheitssatz betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach diese beiden Grundrechte eng ineinander greifen. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Zunächst ist dem Beschwerdeführer wiederum einzuräumen, dass der Oberste Gerichtshof keine spezifische Begründung liefert, weshalb die Kaution in dieser Höhe gerechtfertigt sei. Das Gericht erwägt aber zu Recht, dass es sich bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 283 Abs. 2 EO um eine Ermessensentscheidung handelt und dass hierbei nach der österreichischen Rechtspraxis keine besonderen Erhebungen angestellt und ebenso wenig vom Sicherungsgegner entsprechende Behauptungen verlangt werden. Tatsächlich lässt sich der mögliche Schaden aus einer - allenfalls langjährigen - Blockierung von Vermögenswerten letztlich kaum abschätzen, da zu viele unbekannte Faktoren dabei eine Rolle spielen. In der Praxis bleibt deshalb meist nichts anderes übrig, als den Kautionsbetrag in Relation zur Höhe des Sicherungsbetrages zu setzen, wobei ein Anteil von 20 %, wie im Beschwerdefall, sicher die obere Grenze darstellt, wenn die Kaution nicht von vornherein prohibitiv wirken soll.
Dem Staatsgerichtshof erscheint dieser Prozentsatz aber jedenfalls noch nicht derart überhöht, dass die Rechtsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer zwar, dass eine derartig hohe Kaution nicht im Einklang mit der Rechtsprechung sei, führt aber keine Vergleichsfälle an.
Dagegen verweist der Beschwerdeführer auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Kaution eine an sich gerechtfertigte Provisorialmassnahme nicht faktisch verunmöglichen dürfe (OGH in LES 2003, 28 und OGH in LES 2004, 121 [129]). Der Oberste Gerichtshof berücksichtigt bei dieser Rechtsprechung an sich nur die nachgewiesene Mittellosigkeit des Sicherungswerbers. Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist trotzdem konsequenterweise so zu verstehen, dass sie nicht nur auf mittellose Sicherungswerber Anwendung findet, sondern auch auf solche, welche die Kaution in der festgesetzten Höhe offensichtlich nicht aufbringen können. Letzteres hat der Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht näher substantiiert. Unabhängig hiervon verlangt diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zusätzlich, dass der Sicherungswerber durch die Handlungsweise des Sicherungsgegners geschädigt wurde. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall klarerweise nicht erfüllt; im Gegenteil könnte sich der Nebenintervenient noch eher geschädigt fühlen, weil der Beschwerdegegner die Trustausschüttungen an ihn gerade wegen der Bestreitung seiner Begünstigtenstellung durch den Beschwerdeführer eingestellt hat.
Aufgrund dieser Erwägungen ist offensichtlich, dass hinsichtlich des hier geprüften Vorbringens nicht nur die Begründungspflicht, der allgemeine Gleichheitssatz und das Rechtsverweigerungsverbot beachtet wurden, sondern auch dass der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes insoweit auch vor dem Willkürverbot standhält.
4. Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einschränkung des Sicherungsbots. Der Beschwerdeführer rügt, dass ein Trustee gemäss Art. 920 PGR nur Anspruch auf einen nachträglichen Auslagenersatz habe, weshalb die Einschränkung der Vermögenssperre im Beschwerdefall zu Unrecht erfolgt sei. Hierauf und insbesondere auch auf die vom Beschwerdeführer angeführte einschlägige Rechtsprechung sei der Oberste Gerichtshof nicht eingegangen.
Auch letzteres trifft im Grundsatz zu. Doch hat der Oberste Gerichtshof zu Recht betont, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes zur Einschränkung von Provisorialmassnahmen zur Deckung von Verwaltungs- und Rechtsvertretungskosten einer juristischen Person auch für Trusts gelten müsse, weil die Interessenlage die gleiche sei. Dem ist zuzustimmen, zumal einem Trustee bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zuzumuten ist, je nachdem während Jahren die Verwaltungs- und Prozesskosten eines Trusts vorzufinanzieren, auch wenn er dies nicht für eine gesonderte juristische Person tut, sondern entsprechende Prozesse im eigenen Namen zu führen hat. Damit hat der Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung zum (bloss) nachträglichen Kostenersatz des Trustees (ELG 1973-1978, S. 188 ff.) im Ergebnis plausibel präzisiert bzw. eingeschränkt, ohne dass es zwingend erforderlich war, noch explizit auf diese Rechtsprechung einzugehen.
5. Eine weitere Begründungsrüge erhebt der Beschwerdeführer, weil der Oberste Gerichtshof keine gesetzliche Grundlage dafür genannt habe, dass die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes für die entsprechende Einschränkung der Vermögenssperre von Amtes wegen im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen habe.
Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch einer als Sicherungsgegnerin auftretenden juristischen Person (und damit im Ergebnis auch einer Treuhänderschaft) auf Einschränkung einer gegen sie verfügten Vermögenssperre für ihre Verwaltungs- und Rechtsvertretungskosten direkt aus der Verfassung, insbesondere aus dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV abgeleitet wird (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [173 f., Erw. 4] unter Hinweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 zu 1 C 282/96, veröffentlicht in LES 2000, 37 [39]; siehe auch StGH 2001/33, Erw. 4). Entsprechend waren auch die zur Durchsetzung dieses grundrechtlichen Anspruchs erforderlichen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen im Wege der Rechtsprechung zu treffen. Dabei erwies es sich zur Entlastung des Provisorialverfahrens sinnvoll, die Bestimmung der jeweiligen Höhe der Kosten, um welche die Vermögenssperre einzuschränken ist, gesondert im Rechtsfürsorgeverfahren bestimmen zu lassen (OGH in LES 2006, 46 [51 f.]; vgl. auch StGH 2009/129, Erw. 5.2). Genauso sinnvoll ist es, dass dies von Amtes wegen erfolgt, auch wenn der Sicherungsgegner den entsprechenden Antrag, wie im Beschwerdefall, fälschlicherweise direkt im Provisorialverfahren gestellt hat. Wie erwähnt, konnte der Oberste Gerichtshof für diese zur Grundrechtsdurchsetzung erfolgte richterliche Rechtsschöpfung zwangsläufig keine gesetzliche Grundlage nennen, sodass insoweit auch die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht verletzt sein kann.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung als willkürlich. Die beteiligte Partei habe nämlich gar nicht rechtsgültig die Stellung eines Nebenintervenienten erlangt und könne somit auch keine Kosten zugesprochen erhalten; dem Beschwerdeführer sei nämlich dessen Anschlusserklärung vom 6. Februar 2009 nicht zugestellt worden.
Wie in der Gegenäusserung der beteiligten Partei ausgeführt wird, erweist sich diese Grundrechtsrüge als rechtsmissbräuchlich im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ("venire contra factum proprium"). Denn der Beschwerdeführer hat in seinem Revisionsrekurs (ON 85) explizit auf den Inhalt der erwähnten Beitrittserklärung Bezug genommen. Er kennt demnach den Inhalt dieses Schriftsatzes, wodurch allfällige Zustellungsfehler irrelevant geworden sind und sich die Berufung darauf, wie erwähnt, als rechtsmissbräuchlich erweist.
Auch insoweit verletzt der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 99) somit das Willkürverbot nicht.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Damit werden auch die Beschwerden des Beschwerdegegners und der beteiligten Partei gegen den die aufschiebende Wirkung gewährenden Präsidialbeschluss vom 5. März 2010 hinfällig, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
9. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des zu Unrecht beanspruchten Ersatzes der Entscheidungsgebühr, da diese im Individualbeschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Auch der beteiligten Partei waren die beantragten Kosten zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 5. März 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss inzwischen ständiger StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund des Obsiegens der beteiligten Partei ist auch deren Verfahrenshilfeantrag hinfällig geworden, sodass auch darauf nicht mehr eingegangen zu werden braucht.