Art. 31 Abs. 1 LV Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 132 Abs. 1 , Art. 139 , Art. 982 Abs. 4 PGR
Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wird verletzt, wenn ihm die Stellungnahme des Beschwerdegegners im Verfahren vor dem GBOERA oder die Stellungnahme der GBOERA im Vorfahren vor der VBK nicht vorgelegt wird. Die Gehörsverletzung kann aber geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt vor der Rechtsmittelinstanz darzulegen und diese über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt sowie die unterlassene Gehörsgewährung nicht ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben wird. Art. 982 Abs. 4 PGR stellt kein solches gesetzliches Heilungshindernis dar. Er normiert das Akteneinsichtsrecht und schreibt nicht zwingend die Zustellung aller relevanten Aktenstücke an die Verfahrensbeteiligten vor. Bei der Frage der „Heilung der Gehörsverletzung“ sind aber auch die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Konkret ist hier zu berücksichtigen, ob solchen Dritten bei Abwägung aller Umstände die Aufhebung der unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangenen Entscheidung oder Verfügung zumutbar ist, da auch solche Dritte Anspruch auf ein faires, innert nützlicher Frist abzuführendes Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK haben. Bei einer Dauer von bald drei Jahren des Verfahrens zur Bestellung eines Nachtragsliquidators erscheint - in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer aus einer Heilung der erfolgten Gehörsverletzung keine substantiellen Nachteile drohen und er solche auch gar nicht geltend macht – die Neudurchführung des Verfahrens dem Beschwerdegegner gegenüber nicht zumutbar.
Willkürverbot Art. 43 LV
Es erscheint im Lichte des Willkürrasters vertretbar, auch einen dem früheren obersten Organ nicht genehmen Nachtragsliquidator zu bestellen, sofern nicht weitere wesentliche Gründe, wie etwa eine Interessenkollision, dagegen sprechen. Der häufige Fall der Geltendmachung von Honorarforderungen stellt für sich allein noch keine Interessenkollision dar. Wenn aber eine scharfe Kontroverse über die Honorarforderungen geführt wird und zudem Verantwortlichkeitsansprüche im Raum stehen, verstösst das Nichteingehen auf das entsprechende Beschwerdevorbringen gegen die grundrechtliche Begründungspflicht.
StGH 2010/040
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele, Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Wilhelm & Büchel Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2009, VGH2008/94
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 2. Juli 2009, VGH 2008/94, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'748.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 30. Januar 2008 stellte der Beschwerdegegner beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für die aus dem Öffentlichkeitsregister gelöschte A AG, Vaduz, (nachstehend A AG), da sich nachträglich herausgestellt habe, dass die A AG Eigentümerin von drei Gründstücken im Ausland sei. Gleichzeitig wurde beantragt, den Beschwerdegegner zum Nachtragsliquidator zu bestellen, da es sich bei diesem um den ehemaligen Verwaltungsrat der A AG handle. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 bestellte das GBOERA den Beschwerdegegner zum Nachtragsliquidator.
2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den alleinigen Aktionär der A AG. Er reichte gegen die Verfügung des GBOERA Vorstellung und Beschwerde ein und beantragte seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christoph Büchel, zum Nachtragsliquidator zu bestellen; gleichzeitig stellte er den Antrag, dass seine Eingabe - sofern die Eintragung nicht korrigiert werde - als privatrechtlicher Einspruch behandelt werden möge. Er führte dazu aus, dass die Grundstücke nicht nachträglich hervorgekommen seien, sondern dass die in Belgien befindlichen Grundstücke zumindest seit 1986 im Eigentum der A AG stehen würden. Ferner habe der Beschwerdegegner Bilanzen der A AG für die Jahre 1981, 1982, 1983 und 1984 mitunterzeichnet, aus welchen der Immobilienbesitz der A AG hervorgehe. Auch die Liegenschaften in Frankreich seien seit 1981 ununterbrochen im Eigentum der A AG. Beim Erwerb dieser Liegenschaften sei die A AG damals durch den Beschwerdegegner als Verwaltungsrat vertreten gewesen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass es sich um nachträglich hervorgekommenes Vermögen handle. Ferner müsse auch ein Verfahren in Belgien begleitet werden, welches aufgrund der Löschung der A AG derzeit ruhe. Es gehe um Steuervorschreibungen hinsichtlich des aus dem Grundbesitz resultierenden Ertrages. Es müsse daher ein Beistand bestellt werden, damit sich die A AG im belgischen Verfahren vertreten lassen könne. Die Liquidierung der Vermögenswerte könne nur mit Tragung dieser Steuerschulden erfolgen. Ferner mache der Beschwerdegegner umfangreiche Honorarforderungen in Höhe von rund CHF 40'000.00 geltend, deren Berechtigung bestritten werde. Es handle sich dabei um Honorare des vom Beschwerdegegner beauftragten Rechtsanwaltes, die nicht aus dem Liquidationserlös der A AG beglichen werden könnten. Die Honorare würden für eine Periode geltend gemacht, in der die A AG nicht rechtswirksam derartige Verpflichtungen habe eingehen können, da sie bereits viel früher gelöscht worden sei. Es sei daher offensichtlich, dass der zum Nachtragsliquidator bestellte Beschwerdegegner nicht in der Lage sei, sein Amt unabhängig und im Interesse der Gesellschaft auszuüben, wenn bereits heute angekündigt werde, er werde die besagten Honorarforderungen durch den Erlös der Nachtragsliquidation begleichen. Er werde damit im eigenen Interesse (die Honorare beträfen ihn persönlich als Auftraggeber) und zum Schaden der A AG (Begleichung nicht berechtigter Forderungen) und letztlich zum Schaden des Beschwerdeführers handeln. Der Beschwerdeführer beantrage, dass anstelle des Beschwerdegegners sein Rechtsanwalt RA Christoph Büchel zum Nachtragsliquidator bestellt werde.
3. Aufgrund einer vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angeregten amtswegigen Revision erliess das GBOERA die Verfügung vom 13. Mai 2008, wonach es seine Verfügung vom 26. Februar 2008 aufhob und neu den Beschwerdegegner zum Nachtragsliquidator der A AG bestellte "mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Rechtsperson in Form eines Grundstückes in C, Frankreich, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. ... Hinsichtlich der beiden in Belgien gelegenen Grundstücke werden die Parteien zur Bestellung eines Beistandes (Kurator), welcher die gelöschte A AG vor den belgischen Behörden bzw. Gerichten vertritt, an das F.L. Landgericht verwiesen."
Das GBOERA begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Bestellung des Beschwerdegegners zum Nachtragsliquidator gemäss Art. 132 Abs. 1 PGR erfolgt sei. Auf die Einwendungen, wonach eine Befangenheit wegen der offenen Honorarforderungen bestehe, wies das GBOERA darauf hin, dass solche offenen Honorarforderungen regelmässig gegenüber der Gesellschaft bestünden und diese dann während des Nachtragsliquidationsverfahrens bei der Schlussabrechnung durch den Nachtragsliquidator vom Liquidationserlös in Abzug gebracht würden. Eine Interessenkollision bestehe nicht. Voraussetzung für die Nachtragsliquidation sei der Umstand, dass über nachträglich hervorgekommenes und der Verteilung unterliegendes Vermögen verfügt werden müsse. Dem Nachtragsliquidator komme eine Verteilungsfunktion zu. Hinsichtlich der in Frankreich gelegenen Liegenschaft gelte es aufgrund der vorgelegten Dokumente als bescheinigt, dass es sich um ein der Verteilung unterliegendes Vermögen handle. Hingegen seien die beiden in Belgien gelegenen Liegenschaften Gegenstand eines dort anhängigen Verfahrens, weshalb derzeit nicht geklärt sei, ob es sich dabei um unmittelbar verwertbares Vermögen handle. Es sei daher ratsam, zur Vertretung der gelöschten A AG bei den Gerichten einen Beistand zu bestellen, da dem Nachtragsliquidator keine Prozessführungsbefugnis zukomme. Das Verfahren sei von Amtes wegen eingeleitet worden.
4. Gegen diese Verfügung des GBOERA vom 13. Mai 2008 erhoben beide Parteien Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (nachstehend VBK), welche beiden Rechtsmitteln mit Entscheidung vom 25. September 2008 zu VBK 2008/20/24 im Wesentlichen mit folgender Begründung keine Folge gab:
4.1. Gemäss Art. 139 PGR sei, wenn im Ausland gelegene Grundstücke als nachträglich hervorgekommenes Vermögen zu qualifizieren seien und ohne Weiteres versilbert und der Erlös verteilt werden könne, die Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation gegeben. Anderenfalls müsse für ein zu beschaffendes Vermögen ein Beistand bestellt werden. In der Zwischenzeit sei für die in Belgien gelegenen Grundstücke vom Gericht ein Beistand bestellt worden. Die VBK könne die Beschwerde des [nunmehrigen] Beschwerdegegners, soweit sie darauf abziele, ihn wieder als Nachtragsliquidator für die in Belgien befindlichen Vermögenswerte zu bestellen, gar nicht behandeln, da eine solche Entscheidung nur durch das dafür zuständige Zivilgericht getroffen werden könne. Die VBK interpretiere Art. 982 PGR auch dahingehend, dass spätestens ab der Entscheidung durch das Gericht die Voraussetzung für die Bestellung eines Beistandes nicht mehr durch die VBK zu prüfen sei.
4.2. Voraussetzung für die Nachtragsliquidation sei ferner, dass nach der Löschung der Verbandsperson Vermögen zum Vorschein kommen müsse. Dieses Vermögen müsse der Verteilung unterliegen, d. h. es müsse einerseits die Kosten einer Nachtragsliquidation übersteigen und andererseits müsse es sogleich verteilt werden können. Vermögen, welches erst beschafft werden müsse, unterliege (noch) nicht der Nachtragsliquidation. Zur Vermögensbeschaffung sei ein Beistand gemäss Art. 141 PGR zu bestellen. Die VBK könne sich der Rechtsauffassung des Beschwerdegegners nicht anschliessen, wonach dem Registerführer keine grosse materielle Prüfungspflicht obliege, dass aufgrund der Publizitätswirkungen des Grundbuches in Frankreich und in Belgien mangels entsprechender Verfügbarkeitsbeschränkungen davon auszugehen sei, dass es sich um ein liquides bzw. verteilbares Vermögen der A AG handle, weshalb die Bestellung eines Nachtragsliquidators möglich und die Verweisung an das Gericht zwecks Beistandbestellung nicht notwendig sei. Dem Nachtragsliquidator, so die VBK, komme ausschliesslich eine Verteilungsfunktion und keine Beschaffungsfunktion zu. Zwingende Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation sei, dass eine rasche, nach Auffassung der VBK problemlose Verteilung möglich sei. Bei den in Belgien befindlichen Grundstücken der A AG handle es sich um ein Vermögen, das als Haftungssubstrat für Steuern und andere öffentliche Abgaben verwendet werde. Dieses in Belgien anhängige Steuerverfahren sei nach Ansicht der VBK geeignet, von der derzeit nicht problemlosen Verteilung bzw. Verwertung dieser Grundstücke auszugehen, was die Zuweisung an das Landgericht zwecks Bestellung eines Beistandes als vertretbar, keinesfalls als rechtswidrig erscheinen lasse.
4.3. Es könne von der Registerbehörde aufgrund einer summarischen Prüfung gar nicht abgewogen werden, ob tatsächlich eine freie Veräusserung des Immobiliarvermögens bzw. eine problemlose Verteilung eines allfälligen Verkaufserlöses durchgeführt werden könne. Die Auffassung, wonach eine problembeladene Verteilungssituation hinsichtlich der in Belgien gelegenen Grundstücke bestehe, sei nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen müsse auch der Antrag des Beschwerdegegners, den angefochtenen Verfügungsteil aufzuheben und im Ergebnis eine Wiederbestellung des Beschwerdegegners als Nachtragsliquidator für die in Belgien gelegenen Grundstücke abgewiesen werden. Die bereits erfolgte Beistandsbestellung durch das Gericht stehe derzeit der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegen. Erst wenn die Grundstücke verwertet seien und das Vermögen beschafft sei, stelle sich wiederum die Frage der Verteilung und damit der Nachtragsliquidation.
4.4. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme nicht übermittelt worden sei, sei nicht geeignet, eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu begründen. Zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenäusserung der belangten Behörde, wonach inhaltlich in dieser Stellungnahme keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen würden, sei nichts hinzuzufügen. Das Verfahren leide zwar an einem Mangel, dieser sei aber nicht als so schwerwiegend zu qualifizieren, dass eine Aufhebung der Verfügung gerechtfertigt sei. Aus diesem Grunde sei das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, die Sache zur Neubehandlung an das GBOERA zurückzuverweisen, abzuweisen.
Die VBK sehe auch keine Notwendigkeit, die Entscheidung des GBOERA zu beanstanden, hinsichtlich des Grundstückes in Frankreich die Nachtragsliquidation zu belassen. Ein in Belgien anhängiges Steuerverfahren sei nach Auffassung der VBK nicht geeignet, Grundstücke in Frankreich als nicht verwertbar zu qualifizieren.
4.5. Abschliessend führte die VBK in ihrer Entscheidung aus, dass gemäss Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juni 2003 (LES 2003, 321) zum Kurator mit dessen Zustimmung auch ein früheres Organ der Verbandsperson bestellt werden könne. Ausgeschlossen sei diese Bestellung aber im Falle einer Interessenkollision. Art. 139 PGR in Verbindung mit Art. 132 PGR sehe als Regelfall vor, dass ehemalige Mitglieder der Verwaltung zum Liquidator bzw. Nachtragsliquidator bestellt würden. Dem GBOERA sei darin Recht zu geben, dass die offene Honorierung der Verwaltung und des Nachtragsliquidators grundsätzlich zwar immer eine Interessenkollision begründe, dies aber vom Gesetz so abgedeckt sei. Es müssten grundsätzlich zusätzliche Argumente vorliegen, um eine entsprechende Interessenkollision und einen damit verbundenen Ausschluss einer bestimmten Person als Nachtragsliquidator zu begründen. Die VBK sei diesbezüglich der Ansicht, dass durch den Nachtragsliquidator nur unstreitige Rechnungen aus dem Verteilungserlös beglichen werden könnten, strittige erst nach gerichtlicher Klärung oder durch Beschlussfassung des obersten Organs. Sofern der Beschwerdeführer als oberstes Organ der A AG die aus der Verwaltung der A AG fliessenden und geschuldeten Honorare nicht akzeptiere, bleibe dem Nachtragsliquidator nichts anderes übrig, als letztlich auf Kosten der A AG einen Beistand bestellen zu lassen, der A AG im Passivprozess vertrete. Umgekehrt könne der Beschwerdeführer die Beistandsbestellung zur Einbringung einer Klage beantragen, mit welcher der Bestand der geltend gemachten Forderung bestritten werde. Es sei nicht Aufgabe und auch nicht die Kompetenz der VBK, Honorarnoten, welche angeblich eine Interessenkollision begründeten, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dazu seien die ordentlichen Gerichte berufen. Die VBK qualifiziere die vorliegende Interessenkollision als nicht gravierend, weshalb die Bestellung eines Nachtragsliquidators in der Person des Beschwerdegegners durchaus vertretbar sei.
5. Den gegen die VBK-Entscheidung 2008/20/24 von beiden Parteien erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Urteil vom 2. Juli 2009 (den Parteien zugestellt am 4. Februar 2010) jeweils keine Folge.
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof traf zunächst folgende ergänzenden Feststellungen:
Über Antrag des Beschwerdeführers sei durch das Landgericht im Verfahren zu 10 HG.2008.10 Rechtsanwalt Christoph Büchel zum Beistand für die gelöschte A AG bestellt worden. Seine Aufgabe sei die Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl No 602.158 anhängigen Steuerverfahren.
Der Beschwerdegegner habe beim Landgericht zu 10 HG.2008.27 einen Antrag eingereicht, ihn als Beistand für die gelöschte A AG zu bestellen, damit er dieselbe bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke in und bei den belgischen Behörden vertreten könne. Mit Beschluss des Landgerichtes sei dieser Antrag abgewiesen worden.
Dem dagegen durch den Beschwerdegegner erhobenen Rekurs habe das Obergericht Folge gegeben und den Beschluss des Erstgerichtes dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdegegner als Beistand für die A AG "zur Vertretung derselben bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke in V und H bei den belgischen Behörden bzw. Gerichten bestellt (wird)".
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Beschwerdeführers sei beim Obersten Gerichtshof noch hängig.
Aus den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. April 2008 vorgelegten Steuervorschreibungen vom 29. Oktober 2004 ("Immeubles Menus en France par les personnes morales") betreffend Liegenschaft in C ergebe sich, dass hinsichtlich der französischen Liegenschaft der A AG Steuerschulden bestünden. Zudem ergebe sich aus der mit dem selben Schriftsatz vorgelegten Schreiben der Direction Générale des Finances Publiques vom 26. Februar 2009 an A AG, dass die Steuerschuld per Ende 2008 mindestens EUR 48'914.00 betrage.
Das GBOERA habe mit Verfügung vom 17. April 2008 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet und den Beschwerdegegner aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine allfällige Stellungnahme zu erstatten. Von dieser Stellungnahme habe der Beschwerdeführer offenbar erst nach der Verfügung vom 13. Mai 2008 Kenntnis erlangt. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem beigezogen Akt des GBOERA.
5.2. Zur hier allein relevanten Beschwerde des [nunmehrigen] Beschwerdeführers führte der Verwaltungsgerichtshof in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
Mit seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verfolge der Beschwerdeführer in erster Linie folgende Absichten:
Zum ersten wolle er die hinsichtlich der A AG eingeleitete Nachtragsliquidation hinsichtlich dem in Frankreich gelegenen Grundstück aufheben lassen und zum zweiten, sofern die Nachtragsliquidation bestätigt werde, den bestellten Nachtragsliquidator durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersetzen lassen. Allenfalls wolle er das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des in Belgien anhängigen Steuerrechtsstreites unterbrechen lassen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der VBK seien auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Gründe ersichtlich, weshalb das in Frankreich gelegene Grundstück nicht veräussert werden könnte. Auch im Grundbuch eingetragene Hypotheken oder gesetzliche Pfandrechte hinderten grundsätzlich niemand daran, ein Grundstück zu veräussern. Diese seien nicht mit im Grundbuch eingetragenen privatrechtlichen oder gesetzlichen Veräusserungsverboten gleichzusetzen. Könnten Pfandrechte vor oder bei der Veräusserung eines Grundstückes nicht abgelöst werden, so werde das Eigentum an Grundstücken mit dem Pfandrecht zu veräussern sein, was auf die Verkehrsfähigkeit des Grundstückes keinen Einfluss habe. Dies werde lediglich dazu führen, dass ein geringerer Erlös für das Grundstück erzielt werden könne. Auf jeden Fall seien, wie die VBK zu Recht ausführe, die rasche Veräusserbarkeit des Grundstückes in Frankreich und auch die Möglichkeit einer raschen Verteilung des Verkaufserlöses gegeben. Gerade darin unterscheide sich die Situation in Frankreich von derjenigen in Belgien. In Belgien werde gerade diese "rasche Verteilung" eines allfälligen Verkaufserlöses am anhängigen Steuerverfahren scheitern. Zudem sei zum heutigen Zeitpunkt nach der Entscheidung der Gerichte (Verweis auf Entscheidung des Obersgerichtes zu 10 HG.2008.24) auch nicht bekannt, ob die belgischen Grundstücke überhaupt unter den gegebenen Umständen veräusserbar seien.
Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Person zum Vertreter einer Gesellschaft bestellt werden könne, wenn eine Interessenkollision vorliege. Würden aber grundsätzlich allfällige Honorarforderungen eines ehemaligen Verwaltungsrates genügen, um eine solche Interessenkollision anzunehmen, könnte in der Praxis nie ein ehemaliges Organ zum Nachtragsliquidator bestellt werden. Allein daraus könne keine Interessenkollision abgeleitet werden. Was die vom Beschwerdeführer angesprochenen Honorarforderungen in der Höhe von ca. CHF 40'000.00 anlange, so werde das nach konkursrechtlichen Vorschriften durch den Nachtragsliquidator durchzuführende Verteilungsverfahren zeigen müssen, ob diese Forderungen gegenüber der A AG dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestünden. Auf jeden Fall hätten über diese Frage die ordentlichen Gerichte zu entscheiden und nicht die Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtshof. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang klar zu stellen, dass der Nachtragsliquidator seine ihm übertragenen Aufgaben pflichtgemäss und nach den Vorschriften der einschlägigen Gesetze zu erfüllen habe, ansonsten die gelöschte Verbandperson (durch einen Beistand) oder weitere Geschädigte Verantwortlichkeitsansprüche ihm gegenüber geltend machen könnten. Insbesondere würde in einem solchen Verfahren dem Beschwerdeführer als Alleinaktionär der A AG ohne Weiteres eine Parteistellung zukommen.
Der VBK sei weiter beizupflichten, wenn sie ausführe, dass im Regelfall gemäss Art. 139 i. V. m. Art. 132 PGR ehemalige Mitglieder der Verwaltung zum Liquidator bzw. Nachtragsliquidator bestellt würden, was aus praktischen Gründen naheliegend sei.
Auch das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Misstrauensverhältnis zwischen dem Alleinaktionär und dem Beschwerdegegner allein sei kein Grund, um eine Interessenkollision anzunehmen oder gar im Vorhinein zu vermuten, dass der Nachtragsliquidator als erfahrener Rechtsagent und Treuhänder seine Aufgaben nicht pflichtgemäss erfüllen werde.
Schliesslich rüge der Beschwerdeführer erneut, wie schon in der Beschwerde an die VBK, die Nichtigkeit der Verfügung des GBOERA vom 13. Mai 2008. Er führe dazu aus, dass ihm die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 29. April 2008 nicht zugestellt worden sei. Von dieser Stellungnahme habe er erst Kenntnis anlässlich einer Akteneinsicht vom 29. Mai 2008 erhalten, somit erst nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Verfügung.
Dem Beschwerdeführer sei grundsätzlich darin beizupflichten, dass er durch diese Nichtzustellung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dieser "Gehörsanspruch" sei formeller Natur. Er sei unabhängig davon zu betrachten, ob dies einen Einfluss auf die materielle Entscheidung habe oder nicht. "Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Schutz der Beschwerde, da ein Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geheilt werden kann. ... Voraussetzung der Heilung im Rechtsmittelverfahren ist zunächst, dass das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich voll wahrgenommen werden konnte, wenn ihm also die wesentlichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht worden waren und er hierzu Stellung nehmen konnte." (VGH 2007/91, Pkt. 20). Voraussetzung für die Heilung sei zudem, dass die Rechtsmittelinstanz in der betreffenden Rechtsfrage die gleichen Kognitionsbefugnisse gehabt habe, wie die Vorinstanz und dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil erwachse. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der VBK zu dieser Stellungnahme des GBOERA zu äussern, und zudem habe die VBK zur Beurteilung der entsprechenden Rechtsfragen keine eingeschränkte Kognition gehabt, weshalb der durch den Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel geheilt worden sei. Dies entspreche auch der ständigen Rechtssprechung der Gerichtshöfe, die von einer Heilung der Mängel unter den oben erwähnten Voraussetzungen ausgingen (Verweis auf VGH 2008/66 und die dort zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes [StGH 2003/90, StGH 2002/91, StGH 2001/22, StGH 2001/11, Schweizerisches Bundesgericht in: Die Praxis 2001/88 sowie StGH 2008/78, Erw. 2.1. u. 2.2.). Das erstinstanzliche Verfahren sei somit zwar mit einem Mangel behaftet, doch dieser Mangel sei im Rechtsmittelverfahren vor der VBK geheilt worden.
Diese Ausführungen träfen auch auf die Nichtzustellung der Gegenäusserung des GBOERA vom 23. Juni 2008 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch die VBK zu. Darin habe das GBOERA zu den Nichtigkeitsgründen des erstinstanzlichen Verfahrens Stellung genommen und ansonsten die Begründung ihrer Verfügung vom 13. Mai 2008 wiederholt. Auch dieser Mangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) sei spätestens durch das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geheilt worden, in welchem der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit gehabt habe, sich zur Stellungnahme des GBOERA zu äussern, die ihm zwischenzeitlich vollständig bekannt gewesen sei. Zudem komme dem Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung dieser Rechtsfrage die gleiche Kognition zu wie der Vorinstanz. In diesem Zusammenhang werde noch einmal auf die oben zitierte Rechtsprechung verwiesen.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2008/94) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. März 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Beschwerderechts sowie des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung, der Eigentumsgarantie und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletze und deshalb dieses Urteil aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein, eventualiter den Beschwerdegegner, zum Kostenersatz verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass vorsorglicher Massnahmen verbunden.
6.1. Zur Gehörsrüge wegen nicht erfolgter Zustellungen wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe vor der VBK gerügt, dass ihm eine Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 29. April 2008 zum Einspruch des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden sei und die Verfügung des GBOERA aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtigkeit aufzuheben sei.
Im Verfahren vor der VBK sei die zweite Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt: Die Stellungnahme des GBOERA vom 23. Juni 2008, die die VBK als wesentliche Grundlage für die Abweisung der Nichtigkeitsrüge des Beschwerdeführers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs heranzogen habe, sei dem Beschwerdeführer erst nach Erlass der Entscheidung der VBK zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe erst der Entscheidung der VBK entnehmen können, dass es diese Stellungnahme des GBOERA gegeben habe. Er habe die Stellungnahme erst auf Verlangen zugestellt erhalten.
Der Staatsgerichtshof lasse die Heilung einer Gehörsverletzung in der nächst höheren Instanz jedenfalls dann nicht zu, wenn eine ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Gehörsgewährung missachtet werde (Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 355 mit Verweis u. a. auf die unveröffentlichte StGH-Entscheidung 2003/29).
Im Anlassfall lägen ausdrückliche Anordnungen des Gesetzgebers zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor. Einerseits handle es sich um die Bestimmungen Art. 64, 66 und 81 LVG. Andererseits ordne auch das PGR in Art. 982 Abs. 4 an, dass dem Einsprecher auf Antrag hin Akteneinsicht gewährt werden müsse. Diese habe er auf seinen Antrag hin auch erhalten, worauf er Beschwerde und Einsprache erhoben habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer gemäss LVG Parteistellung und die im LVG vorgesehenen Gehörsrechte gehabt (Verweis auf Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, S. 34 ff., wo die Parteistellung ausführlich begründet und bestätigt werde, sowie Art. 984 Abs. 6 PGR, der das Akteneinsichtsrecht des Einsprechers nur beim vorsorglichen Einspruch einschränke).
Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sei deshalb sowohl im Verfahren vor dem GBOERA als auch der VBK unheilbar verletzt worden, weshalb der Verwaltungsgerichtshof deren Entscheidungen wegen Nichtigkeit aufzuheben gehabt hätte. Infolgedessen sei auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, das den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht schütze, aufzuheben.
Obwohl die Verletzung des Gehörsanspruchs formeller Natur sei und deshalb die Auswirkungen der Gehörsverletzung auf die Entscheidung irrelevant seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der vorenthaltenen Stellungnahmen und damit die Gehörsverletzungen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätten.
Die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 29. April 2008 enthalte jedenfalls neue, bislang nicht vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel (bspw. Grundbuchauszüge), die insbesondere auch die Eröffnung der Nachtragsliquidation für das französische Grundstück beträfen, welche das GBOERA - entgegen dem Einspruch des Beschwerdeführers - in seiner Verfügung vom 13. Mai 2008 auch ausgesprochen habe. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners werde in der Verfügung des GBOERA nicht nur umfassend dargelegt, das GBOERA stütze sich u. a. auch auf vom Beschwerdegegner vorgelegte Grundbuchauszüge.
Mit der Stellungnahme des GBOERA vom 23. Juni 2008 verhalte es sich ähnlich. Zuerst sei festzuhalten, dass die VBK die Verfügung des GBOERA vom 13. Mai 2008 umfassend stütze. Insoweit könne der Stellungnahme des GBOERA ein Einfluss auf die Entscheidung der VBK jedenfalls nicht zum vorhinein abgesprochen werden.
Weiters komme dazu, dass die VBK bei der Begründung ihrer Entscheidung (zu Lasten des Beschwerdeführers) auf die Stellungnahme des GBOERA Bezug genommen habe.
6.2. Zur Verletzung des Beschwerderechts, der Begründungspflicht, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachtragsliquidation bringt der Beschwerdeführer vor:
Der Verwaltungsgerichtshof halte zu Recht fest, dass Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation auch die Möglichkeit der unverzüglichen Verteilung des Verkaufserlöses sei. Der Verwaltungsgerichtshof übersehe hier aber, dass ein Verkaufserlös aus dem Grundstück in Frankreich heute keinesfalls verteilt werden könne und die Verteilbarkeit vom in Belgien anhängigen Steuerverfahren abhänge.
Der Verwaltungsgerichtshof gehe nicht einmal im Ansatz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein, die klar aufzeigten, dass die Verteilbarkeit des Verkaufserlöses heute nicht gegeben sei. Wie schon in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und im Schriftsatz vom 14. April 2009 ausgeführt, könne vor dem Abschluss des Steuerverfahrens in Belgien überhaupt nichts verteilt werden:
Gemäss Bilanz/Vermögensaufstellung der A AG bestehe ausserdem eine Forderung des Aktionärs im Umfang von knapp CHF 2 Mio. Gemäss den Bilanzen/Vermögensaufstellungen der A AG betrage der Wert aller Immobilien knapp CHF 2,2 Mio., also je nach Wechselkurs rund EUR 1,5 Mio..
Somit stünden Passiven im Umfang von ca. EUR 3,9 Mio. (darunter eine vom Verfahrensausgang in Belgien abhängige Steuerforderung in Höhe von fast EUR 2,4 Mio. und eine Schuld gegenüber dem Aktionär in Höhe von ca. EUR 1,4 Mio. (ca. CHF 2 Mio.), Aktiven in Form der Immobilien im Wert von ca. EUR 1,5 Mio. (ca. CHF 2,2 Mio.) entgegen.
Es bestehe unter Berücksichtigung der bedingten Steuerforderungen damit ein Passivenüberhang im Umfang von ca. EUR 2,4 Mio..
Der Verwaltungsgerichtshof gehe auf diese Umstände mit keinem Wort ein. Er gehe lediglich lapidar davon aus, dass der VBK darin zuzustimmen sei, dass "die rasche Veräusserbarkeit des Grundstücks in Frankreich und auch die Möglichkeit einer raschen Verteilung des Verkaufserlöses gegeben" seien. Während er noch im Ansatz Erwägungen zur Veräusserbarkeit tätige, prüfe er die zweite wesentliche Voraussetzung, die Verteilbarkeit, mit keinem Wort, sondern nehme diese ohne jede weitere Prüfung an, obwohl vom Beschwerdeführer ausführlich dargelegt worden sei, dass es an der Verteilbarkeit fehle.
Einer Verteilung des Verkaufserlöses aus dem Verkauf des französischen Grundstücks stehe entgegen, dass der Nachtragsliquidator verpflichtet sei, den Erlös nach konkursrechtlicher Rangordnung zu verteilen. Eine Verteilung (nach konkursrechtlicher Rangordnung) sei aber nicht möglich, solange nicht klar sei, welche Forderungen gegenüber der A AG bestünden. Beispielsweise müssten nach Art. 29 KO bedingte Forderungen - wie diejenige der belgischen Steuerbehörden - sichergestellt werden. Aufgrund der möglichen Höhe der belgischen Steuerforderung müsste damit der gesamte zu erwartende Verkaufserlös aus der französischen Liegenschaft sichergestellt werden und eine Verteilung wäre nicht möglich.
Die Möglichkeit der raschen Verteilbarkeit des Verkaufserlöses sei folglich heute nicht gegeben. Damit fehle es aber an einer der vom Verwaltungsgerichtshof genannten unverzichtbaren Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation, solange das belgische Steuerverfahren nicht abgeschlossen sei.
Das anhängige belgische Steuerverfahren stehe damit nicht nur einer Nachtragsliquidation betreffend die belgischen Liegenschaften, sondern auch einer Nachtragsliquidation betreffend das französische Grundstück entgegen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Differenzierung zwischen französischem Grundstück und belgischen Grundstücken sei aber auch aus folgendem Grund nicht nachvollziehbar und willkürlich:
Das zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannte, nachträglich hervorgekommene Vermögen einer Verbandsperson sei als Ganzes zu betrachten, ebenso wie die zu jenem Zeitpunkt bestehenden bzw. bedingten Verbindlichkeiten. Es könne nicht zwischen einzelnen (bekannten) Vermögenswerten differenziert und nur bezüglich einem Vermögenswert die Verteilbarkeit angenommen werden. Die Verteilbarkeit beziehe sich auch bei der Nachtragsliquidation - in Analogie zur Liquidation (Art. 136 u. 138 PGR) - auf das ganze - hier: nachträglich hervorgekommene - Vermögen der Verbandsperson.
Es könne nicht ein Vermögenswert versilbert und verteilt werden, bevor nicht bekannt sei, wie hoch die bekannten, aber derzeit noch bedingten Verbindlichkeiten der Verbandsperson letztlich ausfielen (Art. 137 Abs. 2 PGR). Eine frühere Verteilung, also vor Kenntnis der definitiven Höhe der streitigen Verbindlichkeit, würde immer das Risiko einer Gläubigerbevorzugung mit sich bringen. Der Nachtragsliquidator werde schon zur Vermeidung seiner persönlichen (auch strafrechtlichen) Haftung von einer Verteilung des Verkaufserlöses (nach konkursrechtlicher Rangordnung) absehen, solange die streitigen Forderungen nicht geklärt seien.
Die Möglichkeit der Verteilung fehle somit auch im Lichte der analog anwendbaren Bestimmungen über die Liquidation (Art. 137 f. PGR).
Hinzu komme, dass der Nachtragsliquidator verpflichtet sei, falls das nachträglich hervorgekommene Vermögen nicht ausreiche, um alle Forderungen zu decken, einen Konkurseröffnungsantrag zu stellen (LES 2006, 316). Auch diese Verpflichtung stehe heute der Verteilbarkeit eines Verkaufserlöses entgegen.
Indem der Verwaltungsgerichtshof die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, die gegen eine Nachtragsliquidation sprächen, vollständig übergehe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmässigen Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV verletzt. Der Beschwerdeführer sehe sich in seiner Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof aber auch in seinem Gehörsanspruch und seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 31 Abs. 1 LV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, da er tatsächlich nicht angehört worden sei und ihm nur rein formell - er habe zwar Vorbringen erstatten können, diese seien aber in keiner Weise "gehört" worden - Gehör gewährt worden sei. Zusätzlich zu den obigen Beispielen könne folgendes Beispiel herangezogen werden:
Der Beschwerdeführer habe zur Vernichtung des Gesellschaftsakts der A AG durch den Beschwerdegegner bzw. seinen Arbeit-/Auftraggeber, verschiedene Begleitumstände sowie die diesbezügliche Relevanz betreffend Bestellbarkeit des Beschwerdegegners als Nachtragsliquidator ausgeführt. All dies werde vom Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit keinem Wort aufgegriffen. Auch von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Verweis auf das der Individualbeschwerde beigelegte Verzeichnis) werde bei der Beurteilung seiner Beschwerde keine einzige herangezogen.
Es stelle dies aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nur einen Begründungsmangel und eine Verletzung des Beschwerderechts und Willkürverbots, sondern auch eine materielle Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf ein faires Verfahren dar.
Der Verwaltungsgerichtshof treffe auch eine gänzlich unhaltbare Unterscheidung zwischen dem französischen und den belgischen Grundstücken betreffend Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation, obwohl für alle Grundstücke die - vom Verwaltungsgerichtshof selbst als wesentlich bezeichnete - Möglichkeit der raschen Verteilbarkeit des Erlöses fehle. Die Entscheidung sei damit sachlich und rechtlich nicht vertretbar, grob unrichtig und damit auch wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben.
6.3. Zur Verletzung des Rechts auf Begründung, auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots und der Eigentumsfreiheit im Zusammenhang mit der Bestellung des Beschwerdegegners zum Nachtragsliquidator trägt der Beschwerdeführer vor:
Der Beschwerdeführer habe für den Fall, dass entgegen seiner Anträge die Eröffnung der Nachtragsliquidation bestätigt werde, beantragt, dass jedenfalls der Beschwerdegegner wegen Interessenkollisionen nicht zum Nachtragsliquidator bestellt werden dürfe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Beurteilung der Problematik der Interessenkollision das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder überhaupt nicht berücksichtigt oder unrichtig aufgenommen und gewürdigt.
Der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 4. März 2008 angekündigt, dass er die ihm entstandenen Auslagen für Rechtsberatung zuzüglich 5 % Zinsen im Falle der Bestellung als Nachtragsliquidator aus dem Liquidationserlös der A AG begleichen werde. Es handle sich dabei nicht um Honorarforderungen, die bis zum Zeitpunkt der Löschung der A AG (1995) entstanden seien, sondern um solche, die dem Beschwerdegegner ab dem 1. April 2006 angefallen seien.
Wie schon das GBOERA in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2008, gehe der Verwaltungsgerichtshof fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei den (angeblichen) Honorarforderungen gegenüber der A AG um solche aus der Zeit, als der Beschwerdegegner Verwaltungsrat und in der Folge Liquidator der gelöschten A AG gewesen sei, handle. Dies sei offenkundig nicht der Fall. Der allergrösste Teil der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Honorare beträfe einen Zeitraum (2006 und später), in dem der Beschwerdegegner weder Verwaltungsrat noch Liquidator der seit 1995 gelöschten A AG gewesen sei.
Den Zeitraum (ab 2006) betreffend, für den der Beschwerdegegner Kosten im Umfang von rund CHF 40'000.00 geltend gemacht habe, habe der Beschwerdegegner aber keinerlei Funktion bei der A AG inne gehabt und habe damit auch keine Kosten generieren können, die er, wie angekündigt, der A AG aufbürden könnte.
Mit Schreiben vom 5. März 2007 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zudem angekündigt, dass der Beschwerdegegner im Falle der Begleichung insbesondere seiner ab 2006 entstandenen Honorarschulden (damals in Höhe von über CHF 30'000.00) keine Einwände gegen die Bestellung als Nachtragsliquidator oder Beistand erheben werde. Damit sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner sich deshalb zum Nachtragsliquidator habe bestellen lassen wollen, um damit anschliessend seine eigenen Honorarschulden aus dem Liquidationserlös der A AG begleichen zu können, obwohl der Beschwerdeführer und Alleinaktionär dagegen wiederholt Widerspruch erhoben habe. Auf entsprechende Einigungsvorschläge - unter Einschaltung der Rechtsanwaltskammer - sei der Beschwerdegegner nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer habe die ehemalige Verwaltung mit Faxschreiben vom 27. März 2001 um Bestellung eines neuen Vertreters in der Person von Me Magremanne für die A AG im belgischen Steuerverfahren ersucht, da der bisherige Vertreter Me de Harven seine Berufstätigkeit eingestellt habe. Ihm sei daraufhin beschieden worden, dass die A AG, die am 16. Oktober 1995 gelöscht worden sei, Me Magremanne nicht mehr bestellen könne. (Richtigerweise hätte natürlich über gerichtlichen Antrag ein Beistand für die A AG bestellt werden müssen, um sie im belgischen Verfahren zu vertreten, wie dies nun auch im inländischen Verfahren zu 10 HG.2008.10 nachgeholt worden sei. Dies habe die ehemalige Verwaltung, der der Beschwerdegegner angehört habe, offensichtlich verabsäumt.) Nun aber wolle der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer seine Honorarrechnungen beglichen erhalten haben, obwohl er - nach jahrelanger Untätigkeit - nun ohne gerichtliches oder behördliches Mandat und ohne jeden Auftrag des Beschwerdeführers, sondern entgegen seiner ausdrücklichen Anordnung tätig geworden sei. Der Beschwerdegegner kündige nicht nur an, dass er diese Kosten vom Verkaufserlös der Grundstücke der A AG begleichen wolle, der Beschwerdegegner versuche alternativ auch dem Beschwerdeführer ein Zugeständnis zur Begleichung dieser Kosten abzugewinnen, andernfalls er nicht davon absehen werde, sich für die A AG zum Nachtragsliquidator (gegebenenfalls Beistand) bestellen zu lassen. Offensichtlich handle der Beschwerdeführer hier nicht im Interesse der A AG, sondern nur im eigenen Interesse.
Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdegegner die ganze Zeit vom Grundbesitz der A AG in Belgien und Frankreich und vom in Belgien anhängigen Steuerverfahren gewusst habe.
Richtigerweise hätte der Verwaltungsgerichtshof festzustellen gehabt, dass der Beschwerdegegner als ehemaliger Liquidator und ehemaliges Mitglied der Verwaltung sowohl vom Grundbesitz der A AG (in Belgien und Frankreich) als auch vom in Belgien anhängigen Steuerverfahren schon zum Zeitpunkt der Löschung Kenntnis gehabt habe, bei Anwendung gehöriger Sorgfalt jedenfalls Kenntnis hätte haben müssen. Im Lichte dieses Umstands hätte der Verwaltungsgerichtshof folgern müssen, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Versäumnisse (z. B. Antragstellung Beistand für Verfahren in Belgien) Verantwortlichkeitsansprüchen ausgesetzt sein könne und deshalb keinesfalls als Nachtragsliquidator bestellt werden dürfe.
Der Verwaltungsgerichtshof und die Vorinstanzen seien mehrfach auf diese den Beschwerdegegner als Nachtragsliquidator ausschliessenden Gründe hingewiesen worden.
Der Beschwerdeführer habe dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch zur Kenntnis gebracht, dass die A AG, vertreten durch einen unabhängigen Prozesskurator, im Beistandsbestellungsverfahren zu 10 HG.2008.10 selbst auf diese Verantwortlichkeit und mögliche Haftung des Beschwerdegegners hingewiesen habe.
Auf Initiative des Beschwerdeführers sei der A AG für das belgische Steuerverfahren ein Beistand bestellt worden. Der Ausgang dieses Verfahrens sei noch nicht bekannt, dennoch sei zu befürchten, dass der A AG durch die nicht (gehörige) Vertretung, verursacht durch die (Un-)Tätigkeit der ehemaligen Verwaltung, beträchtliche Vermögenseinbussen, beispielsweise durch Zinsen auf die Steuerschulden, Nachzahlungen usw., die den Wert der belgischen Liegenschaft übersteigen, entstehen könnten; also Vermögensverluste, die durch eine gehörige bzw. rechtzeitige Vertretung der A AG im Steuerverfahren ganz oder teilweise vermeidbar gewesen wären.
Die Bestellung des Beschwerdegegners zum Nachtragsliquidator sei angesichts dieser Ausgangslage nicht möglich. Gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe der Nachtragsliquidator auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen ehemalige Organmitglieder zu prüfen, weshalb bei der Bestellung des Beschwerdegegners zum Nachtragsliquidator offensichtlich Interessenkollisionen vorlägen (Verweis auf LES 2008, 284, Leitsatz).
Wie auch in anderen Fällen (Kurator nach § 278 Ziff. 4 ABGB, generell Organtätigkeit nach Art. 182 Abs. 2 PGR oder Abberufung von Liquidatoren nach Art. 132 PGR), so müsse auch bei der Bestellung des Nachtragsliquidators sowohl auf bestehende als auch auf die abstrakte Möglichkeit von Interessenkollisionen und deren Bescheinigung Rücksicht genommen werden. Ein Anspruch auf Bestellung zum Nachtragsliquidator seitens des Beschwerdegegners bestehe nicht. Der Oberste Gerichtshof habe bei der Beistandsbestellung im Zusammenhang mit der A AG bereits festgehalten, dass der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator, also der Beschwerdegegner, nicht einmal ein geschütztes Interesse daran habe, wer als Kurator für eine Verbandsperson bestellt werde. Aufgrund möglicher Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beschwerdegegner müsste dieser nach seiner Bestellung analog zu Art. 133 Abs. 1a PGR aus wichtigem Grund umgehend wieder abberufen werden.
In diesem Zusammenhang sei auf den folgenden weiteren Umstand, der dem Verwaltungsgerichtshof zwar zur Kenntnis gebracht, von diesem aber mit keinem Wort berücksichtigt worden sei, Bedacht zu nehmen: Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners mitgeteilt worden, dass das Gesellschaftsdossier der A AG vernichtet und entsorgt worden sei. Obwohl die ehemalige Verwaltung vom Grundbesitz und vom anhängigen Steuerverfahren gewusst habe und auch daran erinnert worden sei, sei der Gesellschaftsakt vernichtet worden. Auch dies vermöge noch Haftungsfolgen auszulösen und disqualifiziere den Beschwerdegegner als Nachtragsliquidator zusätzlich.
Dazu sei ein allfälliger Nachtragsliquidator verstärkt auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer angewiesen, der - quasi als Ersatz für den Gesellschaftsakt - Unterlagen, Informationen usw. liefern könnte. Einmal mehr spreche auch das Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gegen eine Bestellung des Letzteren zum Nachtragsliquidator der A AG.
Im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes werde die Problematik der Honorarforderungen des Beschwerdegegners nicht ihrem tatsächlichen Gehalt entsprechend gewürdigt, sondern unrichtig auf einen alltäglichen Fall reduziert. Die Frage der Haftung aus Verantwortlichkeit werde - wie der Umstand der Vernichtung des Gesellschaftsakts - mit keinem Wort erwähnt.
Nur das Zerwürfnis zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner werde noch - allerdings als nicht beachtenswert - angesprochen. Auch dieses Resultat sei angesichts der Verhaltensweise des Beschwerdegegners, der Bedeutung der Nachtragsliquidation und der Rolle von Nachtragsliquidator und Alleinaktionär krass verfehlt.
Zum einen sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Lichte zuerst der Untätigkeit des Beschwerdegegners bis 2006(!) und dann dessen "Aktivismus", für den der Beschwerdeführer bzw. seine A AG nach den Vorstellungen des Beschwerdegegners auch noch aufkommen solle, auf keinen Fall eine Funktion des Beschwerdegegners in "seiner A AG" wolle. Es sei auch auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner beim Obergericht eingereichte Disziplinaranzeige zu verweisen.
Zum andern wirke sich das Zerwürfnis nicht nur auf das gegenständliche Verfahren, sondern - im Falle der Bestellung des Beschwerdegegners in eine Funktion bei der A AG - insbesondere auch auf letztere aus. Der Konflikt zwischen den Verfahrensparteien würde mit der Bestellung des Beschwerdegegners zum Nachtragsliquidator in die A AG "hineingetragen" und die Regelung von deren Verhältnissen erschweren.
Einerseits sei der Nachtragsliquidator auf die "Mitwirkung" des Beschwerdeführers als Alleinaktionär angewiesen, so beispielsweise in Bezug auf
die Befugnisse der Generalversammlung, "repräsentiert" durch den Beschwerdeführer, die erhalten blieben (Art. 131 Abs. 3 PGR);
das Oberste Organ, das die Liquidatoren und deren Vollmachten bestimme (Art. 132 Abs. 1 und 2 PGR sowie Statuten, Art. 19 der Statuten der A AG);
Grundstücke(!),nur mit Zustimmung des obersten Organs freihändig veräussert werden könnten (Art. 136 Abs. 2 PGR);
das oberste Organ, das zwecks Genehmigung der Schlussrechnung und Entlastung einzuberufen (Art. 138 Abs. 6 PGR) sei.
Andererseits habe das ehemalige Organ dem Nachtragsliquidator bei der Erstellung der Bilanzen behilflich zu sein sowie ihm alle zur Durchführung der Nachtragsliquidation erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdegegner habe als ehemaliges Organ der A AG den Nachtragsliquidator ohnehin zu unterstützen; seine (allfälligen) Kenntnisse um die (früheren) Verhältnisse der Verbandsperson seien kein zwingender Grund für seine Bestellung. Gegenständlich könne die frühere Tätigkeit ohnehin keine Rolle spielen, da der Beschwerdegegner einerseits behaupte, weder vom Grundbesitz der A AG noch vom Steuerverfahren in Belgien gewusst zu haben, und andererseits sein ganzer Gesellschaftsakt angeblich vernichtet und entsorgt worden sei.
Von einer Behörde bzw. einem Gericht sei zu erwarten, dass - gerade im Lichte der immer strengeren Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte - aktuelle und mögliche Interessenkollisionen sorgfältig gewürdigt und nicht einfach übergangen würden.
Gerade im Zusammenhang mit der Bestellung eines Nachtragsliquidators habe der Staatsgerichtshof betont, dass die Frage nach dem Vorliegen von Interessenkonflikten von zentraler Bedeutung sei (Verweis auf StGH 2003/84).
Wie in jenem Fall StGH 2003/84 - damals seien freilich noch die Gerichte zur Bestellung des Nachtragsliquidators zuständig gewesen - habe der Beschwerdeführer auch hier dargelegt, dass der Beschwerdegegner mitunter schadenersatzpflichtig werden könne, insbesondere abhängig vom Ausgang des belgischen Steuerverfahrens. Wie dort sei auch hier der Beschwerdegegner nicht in der Lage, die Funktion des Nachtragsliquidators völlig neutral und unabhängig auszuüben, sondern es seien persönliche Interessen im Spiel (v. a. mögliche Verantwortlichkeit, auch Honorarproblematik, Zerwürfnis). In diesem und im dortigen Fall werde auf die allgemeine Bestellpraxis verwiesen, ohne die besondere Ausgangslage des konkreten Falles (und die Vorbringen des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe auch hier umfangreiche fallspezifische Umstände angeführt, die im gegebenen Einzelfall ein Abweichen von der üblichen Praxis zwingend nahe legten. Hier wie dort werde die Begründung dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht bzw. setze sich gar nicht mit den Vorbringen auseinander.
Damit habe der Verwaltungsgerichtshof aber den Anspruch des Beschwerdeführers auf (minimale) Begründung gemäss Art. 43 LV und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 31 LV verletzt. Auch sei die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdegegners als Nachtragsliquidator durch den Verwaltungsgerichtshof im Lichte der durch Gesetz und Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an die Position des Nachtragsliquidators, also insbesondere dessen Freiheit von Interessenkollisionen, sachlich und rechtlich unhaltbar, stossend und qualifiziert falsch, somit willkürlich.
Art. 132 Abs. 1 PGR sehe vor, dass die Liquidatoren einer Verbandsperson die geschäftsführenden und vertretenden Mitglieder seien, sofern nicht anderen Personen in den Statuten oder durch Beschluss des obersten Organs die Liquidation übertragen werde.
Art. 19 der Statuten der A AG bestimme, dass die Liquidation dem Verwaltungsrat überlassen sei, sofern die Generalversammlung das Mandat nicht anderen Personen übertrage.
Die Bestimmung der Liquidatoren erfolge demnach in erster Linie durch das oberste Organ.
Nur wenn das oberste Organ die Liquidatoren nicht bestimme, komme die subsidiäre Regelung der Statuten bzw. des Gesetzes zur Anwendung, wonach dem Verwaltungsrat bzw. den geschäftsführenden und vertretenden Mitgliedern (wohl gemeint "Mitglieder der Verwaltung") die Liquidation übertragen sei.
Im Falle der Nachtragsliquidation würden die Liquidatoren amtlich bestellt. Bei allen Vorinstanzen sei unumstritten, dass die Bestimmungen über die Liquidation analog auch auf die Nachtragsliquidation anzuwenden seien. Als Nachtragsliquidator werde im Regelfall gemäss Art. 139 i. V. m. Art. 132 PGR ein ehemaliges Mitglied der Verwaltung bestellt. Art. 139 Abs. 1 PGR komme somit im Regelfall zur Anwendung.
Gegen dieses Vorgehen sei "im Regelfall" auch nichts einzuwenden. Dieser Regelfall bedeute aber auch, dass ein ehemaliges Mitglied der letzten Verwaltung nur dann als Liquidator bestellt werden könne, wenn die Statuten oder das oberste Organ nichts anderes bestimmten. Nur im letztgenannten Fall gelte subsidiär die gesetzliche Regelung, dass die Liquidation Mitgliedern der Verwaltung übertragen werde. Ebenso müsse also gelten, dass das GBOERA die Nachtragsliquidation nur dann (hier: ehemaligen) Mitgliedern der Verwaltung bzw. Liquidatoren übertrage, wenn die Statuten oder das oberste Organ es nicht anders bestimmten.
Mit anderen Worten dürfe das GBOERA - bei richtiger Anwendung von Art. 132 Abs. 1 PGR - von den durch Statuten oder das oberste Organ bestimmten oder beantragten Nachtragsliquidatoren nur abweichen, wenn hierfür triftige Gründe vorlägen. Solche Gründe könnten z. B. in Interessenkollisionen oder im Fehlen der Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1a PGR liegen. Lägen aber keine derartigen wichtigen Gründe vor, so müsse das GBOERA die Statuten bzw. die Willenskundgebung des obersten Organs respektieren und den Nachtragsliquidator im Einklang mit Statuten und/oder Willenskundgebung des obersten Organs bestellen. Nur so werde Art. 132 Abs. 1 PGR korrekt angewandt.
Selbstverständlich müsse das GBOERA von der Bestellung ehemaliger Mitglieder der Verwaltung (auch) dann absehen, wenn dagegen wichtige Gründe vorlägen. Ebenso könnten bestellte (Nachtrags-)Liquidatoren aus wichtigen Gründen abberufen werden. Auch dies ergebe sich bei richtiger analoger Anwendung der Bestimmungen über die Liquidation und insbesondere von Art. 132 und Art. 133 Abs. 1a PGR (Verweis auf auch Art. 741 Abs. 1 OR).
Das Vorliegen von Interessenkollisionen stelle in jedem Fall einen wichtigen Grund dar, der gegen eine Bestellung zum Nachtragsliquidator spreche. Für Mitglieder der (ehemaligen) Verwaltung könne dies auch unmittelbar aus Art. 182 Abs. 2 PGR abgeleitet werden, der uneingeschränkt auch für Liquidatoren gelte (Art. 134 Abs. 3 und 4 PGR).
Im Ergebnis habe das GBOERA bei der Bestellung sowohl der Liquidatoren als auch der Nachtragsliquidatoren eine Willenskundgebung des obersten Organs also zu berücksichtigen und dürfe nicht ohne Grund hiervon abweichen. Dies ergebe sich aus der analogen Anwendung der vorstehend zitierten Bestimmungen über die Liquidation und insbesondere auch aus Art. 131 Abs. 3 PGR, wonach die Organe ihre Befugnisse im Zustand der Liquidation behielten (bzw. bei der Nachtragsliquidation wieder erlangten).
Der Vorbehalt der Bestellung der Liquidatoren durch das oberste Organ von Art. 132 Abs. 1 PGR entspreche der Konzeption des Gesellschaftsrechts bzw. Aktienrechts, womit auch der Schutz der Eigentümerrechte bezweckt werde. Werde durch Statuten oder Gesetz nicht etwas anderes angeordnet, so seien Willenskundgebungen des obersten Organs vorrangig und sei ihnen zu folgen (es sei denn, solche Anordnungen würden in Verletzung zwingender Bestimmungen ergehen). Nur so werde auch die Herrschaft der Aktionäre als "Eigentümer" der Gesellschaft respektiert.
Die Berücksichtigung der Willenskundgebung des obersten Organs - auch bei der amtlichen Bestellung - sei auch angesichts von dessen Mitwirkungsrechten bei der Nachtragsliquidation unerlässlich. Werde nicht die vom obersten Organ beantragte Person zum Nachtragsliquidator bestellt, sondern vielmehr eine Person, gegen die sich das oberste Organ explizit ausgesprochen habe, würden damit absehbare und vermeidbare Konflikte angelegt, die den Interessen der Gesellschaft (und allfälliger Gläubiger) schadeten und die Nachtragsliquidation behinderten und unnötige Kosten verursachten (wie es der gegenständliche Fall darlege).
Gegenständlich, also auch bei der amtlichen Bestellung des Nachtragsliquidators, sei demzufolge zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als Alleinaktionär und damit als Alleineigentümer der A AG ab Bekanntwerden gegen die Bestellung des Beschwerdegegners als Nachtragsliquidator ausgesprochen und in seinen Beschwerden jeweils auf seinem Recht als Alleinaktionär, gestützt auf Gesetz und Statuten, bestanden habe.
Das GBOERA und in der Folge die VBK und der Verwaltungsgerichtshof hätten diesen Anspruch des Beschwerdeführers, der auch das oberste Organ verkörpere, missachtet und damit auch die Rechte des Beschwerdeführers als Aktionär und Eigentümer krass verletzt.
Zuzugestehen sei, dass das GBOERA bei seiner ersten Verfügung vom 6. Februar 2008 noch nicht über die Ausgangslage informiert gewesen sei und deshalb vom "Regelfall" ausgehen und den Beschwerdegegner zum Nachtragsliquidator habe bestellen dürfen. Spätestens aber mit der dagegen erhobenen Vorstellung und Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. März 2008 und mit dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 20. März 2008 sei das GBOERA informiert gewesen, dass kein Regelfall vorliege und es hätte deshalb von seiner üblichen Praxis abweichen müssen und mit der Verfügung vom 13. Mai 2008 nicht den Beschwerdegegner (auch nicht eingeschränkt) als Nachtragsliquidator ernennen dürfen. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten zudem am 4. April 2008 in diesem Zusammenhang persönlich beim Amtsleiter des GBOERA vorgesprochen und ihm das Aktienzertifikat über sämtliche Aktien der A AG (200 Stück à CHF 1'000.00) vorgelegt. Eine bei dieser Vorsprache erstellte Kopie des Aktienzertifikats sei zum Registerakt, auf den verwiesen werde, genommen worden.
Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe oder durch Verzicht des obersten Organs
(z. B. in Form einer Delegation in den Statuten oder an den Verwaltungsrat usw.) könne diese Kompetenz beschränkt werden. Weder lägen hier wichtige Gründe noch ein Verzicht des obersten Organs vor. Im Gegenteil, Art. 19 der Statuten bekräftige erneut die diesbezügliche Kompetenz des obersten Organs.
Auch im Rahmen der amtlichen Bestellung des Nachtragsliquidators durch das GBOERA, bei der die Bestimmungen über die Liquidation analog angewandt würden, sei diese Kompetenz wenigstens insoweit zu beachten, als kein Nachtragsliquidator gegen den Willen des obersten Organs bestellt werden dürfe und der Wille des obersten Organs berücksichtigt werden müsse, insoweit keine gesetzlichen oder anderen wichtigen Gründe dagegen sprächen. Dieser Vorgehensweise stehe auch kein Anspruch auf Bestellung eines anderen Organs oder einer anderen Person (z. B. eines ehemaligen Verwaltungsrats) entgegen.
Das Gesetz schütze die wichtige Kompetenz des obersten Organs als Eigentümer unter anderem über die Person des Liquidators zu entscheiden bzw. dessen Anspruch, dass ein Nachtragsliquidator bestellt werde, mit dem das oberste Organ einverstanden sei. Der Verwaltungsgerichtshof verletze diese mit dem Alleineigentum an den Aktien verbriefte und durch das Gesetz geschützte Kompetenz des Eigentümers geradezu willkürlich, indem ein - tatsächlich nicht vorliegender - Regelfall angenommen werde und die Vorbringen des Beschwerdeführers, die das Vorliegen eines speziellen Falls darlegten, völlig übergangen würden.
Unbeachtlich sei, dass die Willenskundgebung des obersten Organs nicht in einem förmlichen Beschluss erfolgt sei. (Hierauf sei nach Vorbesprechung mit dem GBOERA verzichtet worden, welches die Willensäusserung des Beschwerdeführers in der gegebenen Form zur Kenntnis zu nehmen bereit gewesen sei, auch wenn es der Willensäusserung anschliessend keine Beachtung geschenkt habe.) Die Willenskundgebung und die vorgetragenen Bedenken des Beschwerdeführers und Alleinaktionärs seien unmissverständlich und klar erkennbar gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht nur mit seiner Vorgehensweise das Willkürverbot verletzt, sondern zudem die nach Art. 34 LV geschützten Eigentümerpositionen des Beschwerdeführers als Aktionär (willkürlich und unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen) missachtet, ohne dass es hierfür einen Rechtfertigungsgrund oder ein öffentliches Interesse gäbe.
Ebenso stelle die Ausserachtlassung der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Interessenkollisionen des Beschwerdegegners im Ergebnis wiederum eine Verletzung der durch Art. 34 LV geschützten Eigentümerrechte des Beschwerdeführers dar: Das Eigentum des Beschwerdeführers als Aktionär und der damit verbundenen Ansprüche auf Bestellung eines von Interessenkollisionen freien Nachtragsliquidator sei negiert worden.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 30. März 2010 eine Gegenäusserung mit dem Antrag, die Individualbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
7.1. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtzustellungen wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer argumentiere, dass eine Heilung der Gehörsverletzung auf nachfolgender Instanz gemäss Staatsgerichtshof dann nicht zulässig sei, wenn eine ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Gehörsverletzung missachtet werde und verweise diesbezüglich auf die Bestimmungen Art. 64, 66 und 81 LVG.
Diese Bestimmungen bezögen sich jedoch auf Entscheidungen/Verfügungen nach vorgängiger Parteienverhandlung und seien somit für den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Hinzu komme folgender Aspekt, welcher der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2009 (StGH 2007/88) festgestellt habe:
Die Grundvoraussetzung der "gleichen Prüfungsbefugnis" der beiden Instanzen, welche der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Praxis an die Heilung von Verfahrensfehlern geknüpft habe, sei im gegenständlichen Verfahren erfüllt. Zudem sei aber zu berücksichtigen, dass sich die Schwere eines Verfahrensfehlers nicht allein oder in erster Linie am abstrakten Gewicht des Fehlers bemesse, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren. Sodann sei beachtlich, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein zweiseitiges Verhältnis Verwaltung/Beschwerdeführer gehandelt habe, sondern um ein mehrseitiges Verhältnis, das nicht vom Interessengegensatz Staat/Bürger, sondern von dem zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gekennzeichnet sei. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rückverweisung im vorliegenden Fall wohl nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen dürfen (der Beschwerdeführer habe in der Folge ja die Möglichkeit gehabt, sich zu den jeweiligen Stellungnahmen zu äussern), könne es kein anderes Ergebnis geben, als dass zwar ein Verfahrensfehler vorliege, dieser aber wegen des schutzwürdigen Interesses des Beschwerdegegners an der Beendigung des Verfahrens (und der dadurch endlich möglich werdenden Verwertung der Liegenschaften in Belgien [richtig wohl: Frankreich]) nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes führen könne. Denn auch der Beschwerdegegner habe einen Anspruch auf ein faires Verfahren, zu dem auch die Entscheidung innert angemessener Frist gehöre (Beschleunigungsgebot, Art. 6 Abs. 1 EMRK), zumal der Beschwerdegegner den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators am 30. Januar 2008 eingebracht habe (im Verfahren StGH 2007/88 datiere der "Antrag auf Akteneinsicht zur Nachtragsliquidation" vom 28. Oktober 2006 und die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 24. Juni 2009).
7.2. Zur Verletzung des Beschwerderechts, der Begründungspflicht, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots wegen Bestätigung der Nachtragsliquidation wird Folgendes ausgeführt:
Unrichtig sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Verkaufserlös aus dem Grundstück in Frankreich heute keinesfalls verteilt werden könne und die Verteilbarkeit vom in Belgien anhängigen Steuerverfahren abhänge. Das in Frankreich gelegene Grundstück könne unabhängig von den belgischen Grundstücken verwertet werden, weshalb die von der VBK und dem Verwaltungsgerichtshof getroffene Differenzierung zulässig sei. Eine eingetragene Hypothek ("Auf dem Grundstück war im Jahr 2006 eine gesetzliche Hypothek aufgrund von Steuerschulden, Zinsen und Kosten im Umfang von rund EUR 74'000.00 eingetragen", Verweis auf Punkt 3.2.3.a der Beschwerde) hindere einen Verkauf nicht.
Der Beschwerdegegner habe - zur Vorbereitung der Nachtragsliquidation betreffend das Grundstück in Frankreich - mit der französischen Kanzlei W Kontakt aufgenommen und um erste Prüfung der dortigen Situation ersucht. Mit Schreiben vom 18. März 2010 habe er die Auskunft erhalten, dass gemäss aktuellem Grundbuchsauszug vom 11. März 2010 die auf dem Grundstück in C, Departement Cher, eingetragenen Hypotheken des jeweiligen Finanzamtes nicht mehr gültig seien, woraus geschlossen werden könne, dass die entsprechenden Beträge bezahlt worden seien. Die letzte Hypothek habe eine Laufzeit bis zum 28. Juni 2009 gehabt und sei auch nicht mehr verlängert worden. Die Steuerschuld aus dem Jahr 2007 müsse beglichen worden sein, da keine neue Eintragung einer Hypothek zu verzeichnen sei.
Die Liegenschaft in Frankreich könne somit problemlos verwertet werden. (Als Beweis wird ein Schreiben der Kanzlei W vom 18. März 2010 samt aktuellem Grundbuchsauszug vom 11. März 2010 angeboten.)
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation neben der Veräusserbarkeit auch die Verteilbarkeit sei, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei es so, dass nachträglich hervorgekommenes Vermögen einer gelöschten Verbandsperson analog Art. 136 PGR zu versilbern und sodann nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen sei (Art. 139 PGR). Es müsse vor Bestellung des Nachtragsliquidators nicht zuerst geprüft werden, ob das Vermögen verteilbar sei; die Aufgabe der Verteilung komme zwar dem Nachtragsliquidator zu, als eine solche könne aber auch eine allfällige Sicherstellung nach der Konkursordnung qualifiziert werden (in diesem Sinne sei Art. 137 Abs. 2 PGR aufzufassen).
Der Beschwerdegegner sei mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss des Obergerichtes vom 26. Februar 2009, 10 HG.2008.27-28 (OGH vom 2. Juli 2009; zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegend, allerdings zufälligerweise dasselbe Datum wie das gegenständliche angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes) zur Vertretung derselben bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke in V und H bei den belgischen Behörden bzw. Gerichten bestellt worden.
In der Folge habe er über eine belgische Rechtsanwaltskanzlei die entsprechenden Erhebungen vorgenommen und ein Gutachten erhalten. Dieses komme zusammengefasst zum Ergebnis, dass es möglich sei, trotz des anhängigen Steuerverfahrens und der auf den Liegenschaften eingetragenen Hypotheken die beiden Immobilien in Belgien zu verkaufen. Zudem werde darin sogar vorgeschlagen, dass es in der aktuellen Situation am sinnvollsten sei, die Immobilien zu verkaufen.
Der zu erwartende Verkaufserlös werde auf Basis einer Studie, die jährlich durch das belgische Wirtschaftsministerium erstellt werde, auf ca. EUR 1'250'000.00 bis 1'100'000.00 geschätzt, dies vorbehaltlich des Zustandes der Immobilie.
Das Gutachten schlage schliesslich vor, mit den Steuerbehörden angesichts des jahrelangen Rechtsstreits eine Vereinbarung zu treffen, um die Angelegenheit abzuschliessen und die Nachtragsliquidation durchzuführen.
Der Beschwerdegegner habe somit die ihm vom Gericht zugewiesene Aufgabe als Beistand erfüllt und auch bereits beantragt, ihn von seiner Funktion als Beistand abzuberufen. Eine Entscheidung darüber sei noch ausständig.
Da gemäss Verfügung des GBOERA vom 13. Mai 2008, welche Anlass für das Beistandbestellungsverfahren gewesen sei, festgehalten sei, dass "sollte der Beistand auf Grund seiner Rückfragen bei den belgischen Behörden bzw. Gerichten zu der Auffassung gelangen, dass die in Belgien gelegenen Grundstücke verwertet werden können, hat die Verwertung der Liegenschaften und Verteilung des Erlöses in der Folge durch den Nachtragsliquidator zu erfolgen", habe der Beschwerdegegner bereits am 23. Februar 2010 an das GBOERA die Anfrage gerichtet, ob mit "durch den Nachtragsliquidator" ebenfalls die Person des Beschwerdegegners gemeint sei, welcher ja mit der oben erwähnten Verfügung vom 13. Mai 2008 zum Nachtragsliquidator für die Verteilung des Vermögens des Grundstückes in Frankreich bestellt worden sei. Werde dies bejaht und das gegenständlich bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes rechtskräftig und vollstreckbar, so werde der Beschwerdegegner die Verwertung der Liegenschaften in Belgien und Verteilung des Vermögens durchführen können. (Zum Beweis wird ein Gutachten Kanzlei Marc Schoofs vom 13. März 2010 sowie der Beizug des Aktes 10 HG.2008-27 beantragt.)
Die Chronologie der in den letzten Monaten stattgefundenen Aktivitäten zeige somit, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass das anhängige belgische Steuerverfahren nicht nur einer Nachtragsliquidation betreffend der belgischen Liegenschaften, sondern auch einer Nachtragsliquidation betreffend das französische Grundstück entgegenstehe, nicht zutreffend sei.
In diesem Zusammenhang werde noch darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekanntlich mit (seit 9. April 2009 rechtskräftigem) Beschluss des Landgerichtes vom 5. Juni 2008, 10 HG.2008.10, als Beistand für die gelöschte A AG International AG zur Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl No. 602.158 anhängigen Verfahren bestellt worden sei. Während der Beschwerdegegner die ihm als Beistand aufgetragenen Aufgaben verrichtet und darüber Bericht erstattet habe, stehe das Verfahren 10 HG.2008.10 offensichtlich still. Eine Abklärung beim Landgericht am 29. März 2010 habe ergeben, dass seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bis dato kein Bericht eingegangen sei. Dies lasse vermuten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinerlei Schritte betreffend Vertretung der gelöschten A AG im belgischen Steuerverfahren gesetzt habe, was wiederum die Vermutung nahe lege, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse habe, dass das in Belgien anhängige Steuerverfahren jemals abgeschlossen werde, denn seiner Meinung nach könnten die Grundstücke ja erst verwertet werden, wenn das Steuerverfahren abgeschlossen sei.
Das gesamte Vorgehen des Beschwerdeführers scheine daher tatsächlich darauf abzuzielen, dass es ihm mehr als Recht gewesen sei, dass er seit 1994 für die A AG keine Steuern habe zahlen müssen und diese optimierte Steuervariante so lange wie möglich habe aufrecht erhalten wollen. Eine Beistandbestellung sei daher vom Beschwerdeführer gar nicht vorgesehen gewesen und sei erst erfolgt, nachdem das gegenständliche Verfahren zur Nachtragsliquidation eingeleitet worden sei. Selbst nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Steuerverfahren zum Beistand bestellt worden sei, werde das Steuerverfahren nicht weiter verfolgt! Jeglicher weitere Kommentar hiezu erübrige sich.
Der Beschwerdeführer erachte die grundrechtliche Begründungspflicht (Art. 43 LV) als verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof die von ihm vorgetragenen Tatsachen und angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, die zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar seien. Der Beschwerdeführer wolle mit den diversen Beilagen nachweisen, dass eine Hypothek eine Veräusserung hindere. Der Verwaltungsgerichtshof begründe dagegen, warum er diese Auffassung nicht teile; von einer "vollständigen Übergehung" könne daher keine Rede sein.
Die vorgelegten Urkunden seien nicht entscheidungswesentlich gewesen, u. a. deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof der Meinung sei, dass auch im Grundbuch eingetragene Hypotheken grundsätzlich niemand daran hinderten, ein Grundstück zu veräussern.
Ferner stelle der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2009 nur Vermutungen auf (arg. "höchstwahrscheinlich entnommen", "es muss deshalb offen bleiben, ob...", "durchaus schadhaft sein konnte"). Zudem habe er die in diesem Schriftsatz vorgelegten Urkunden bis auf das Schreiben von Dr. Schürmann vom 4. Mai 2009, welchem allerdings keinerlei entscheidungswesentliche Relevanz zukomme - sogar nach eigenen Angaben mit seinen verschiedenen Schriftsätzen bereits vorgelegt gehabt. Von einer Verletzung des Gehörs bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren könne somit keine Rede sein.
Auch habe der Beschwerdegegner oben angeführt, weshalb ein unterschiedliches Vorgehen betreffend die französischen und belgischen Gerichte sachlich geboten sei (gewesen sei), weshalb das Willkürverbot nicht verletzt worden sei.
7.3. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots und der Eigentumsfreiheit bei der Bestellung des Beschwerdegegners zum Nachtragsliquidator wird Folgendes entgegnet:
Der Verwaltungsgerichtshof gehe nicht "fälschlicherweise" davon aus, dass es sich bei den "angeblichen Honorarforderungen gegenüber der A AG um solche aus der Zeit, als der Beschwerdegegner Verwaltungsrat und in der Folge Liquidator der gelöschten A AG gewesen ist", denn der Verwaltungsgerichtshof schreibe explizit von allfälligen Honorarforderungen eines ehemaligen Verwaltungsrates. Der Verwaltungsgerichtshof habe seiner Entscheidung somit den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Zudem habe der Nachtragsliquidator - wie der Verwaltungsgerichtshof festhalte - seine ihm übertragenen Aufgaben pflichtgemäss und nach den Vorschriften der einschlägigen Gesetze zu erfüllen, ansonsten die gelöschte Verbandsperson oder weitere Geschädigte Verantwortlichkeitsansprüche ihm gegenüber geltend machen könnten und dann insbesondere in einem solchen Verfahren dem Beschwerdeführer Parteistellung zukomme.
Einfach abwegig sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer (gemeint wohl: Beschwerdegegner) durch die Beauftragung eines Rechtsvertreters nicht im Interesse der A AG, sondern nur im eigenen Interesse gehandelt habe. Es wäre für den Beschwerdegegner am einfachsten gewesen, wenn er einfach untätig geblieben wäre und nichts unternommen hätte. Stattdessen habe er im Interesse der A AG einen Rechtsanwalt beauftragt, damit die entsprechenden Schritte betreffend Verwertung der aufgetauchten Liegenschaften in die Wege geleitet werden könnten.
Der Beschwerdegegner habe aber auch ein grosses Interesse an der Durchführung einer Nachtragsliquidation, da ihn nach dem Gesetz eine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern treffe und er daher sowohl verpflichtet als auch aus persönlicher Haftung angehalten sei, die gegenständliche Nachtragsliquidation durchzuführen, um die Interessen der A AG, von ihm selbst als ehemaligem Verwaltungsrat, aber auch diejenigen des Beschwerdeführers zu schützen. Der Beschwerdegegner wahre somit die Interessen der A AG nach sämtlichen Vorgaben des Gesetzes und der involvierten Interessen.
Der Beschwerdeführer lege seinen Ausführungen zugrunde, dass der Beschwerdegegner über das Vorhandensein der Grundstücke in Belgien und Frankreich Bescheid gewusst habe. Der Beschwerdegegner habe bis dato zur Genüge ausgeführt, warum das Gegenteil der Fall sei. Sämtliche Ausführungen, insbesondere zu den Verantwortlichkeitsansprüchen der A AG gegen den Beschwerdeführer (gemeint wohl: Beschwerdegegner) sowie Interessenkollisionen seien daher rein hypothetischer Natur und unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer leite aus der analogen Anwendung von Art. 132 Abs. 1 PGR ab, dass das GBOERA bei der Bestellung des Nachtragsliquidators eine Willenskundgebung des obersten Organs zu berücksichtigen habe und nicht ohne Grund davon abweichen dürfe. Art. 132 Abs.1 PGR stelle hier explizit auf das Erfordernis eines Beschlusses des obersten Organs ab. Ein solcher liege nicht vor, weshalb eine Berufung auf Art. 132 PGR nicht möglich sei.
Unabhängig davon gebe es auch keine Generalversammlung mehr, welche einen Beschluss fassen könne. Gerade weil es keine Organe mehr gebe, die einen (Nachtrags-)Liquidator bestellen könnten, sei ein solcher vom GBOERA zu bestellen.
Der Beschwerdeführer mache eine Verletzung des Art. 34 LV (Eigentumsgarantie) geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof die Eigentümerpositionen des Beschwerdeführers als Aktionär missachtet habe, ohne dass es hierfür einen Rechtfertigungsgrund gäbe.
Ausser der Behauptung, dass das GBOERA und in der Folge VBK und Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorrangige Beachtung seiner Willenskundgebungen missachtet hätten, mache der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen darüber, inwiefern damit in eine Eigentumsposition eingegriffen werde, zumal ein solcher Eingriff nur vorliege, wenn ein privates Vermögensrecht entzogen oder beschränkt werde.
Der Beschwerdeführer sei Alleinaktionär der A AG. Er bekämpfe nicht die Bestellung eines Nachtragliquidators, sondern die Bestellung des Beschwerdegegners zum Nachtragsliquidator. Es sei jedoch nicht erkennbar, inwiefern ihm dadurch seine Aktien entzogen oder beschränkt würden. Andere vermögenswerte Rechte gebe es nicht. Der Staatsgerichtshof brauche daher auf diese Grundrechtsrüge nicht einzugehen.
8. Zu dieser Gegenäusserung erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. April 2010 eine "Erwiderung und Richtigstellung" und führte Folgendes aus:
8.1. Die Gegenäusserung des Beschwerdeführers beinhalte praktisch einzig ein Vorbringen aus neuen Tatsachen und Beweismitteln, die im gegenständlichen Verfahren keinerlei Bewandtnis hätten und keine Berücksichtigung finden könnten und, wenn überhaupt, was bestritten werde, im Instanzverfahren von Relevanz hätten sein können.
8.2. Auch wenn die Ausführungen des Beschwerdegegners zum Verfahren 10 HG.2008.10 für den Beschwerdefall nicht relevant seien, sei eine Richtigstellung vorzunehmen.
Entgegen der Gegenäusserung habe der Beschwerdegegner ein Interesse am Abschluss des belgischen Steuerverfahrens und habe auch aus diesem Grund beim Landgericht die Bestellung eines Beistands zur Vertretung der gelöschten A AG beantragt. Der Beistand habe mittlerweile einen Rechtsanwalt als Vertreter vor Ort substituiert und Letzterer habe bei der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel vor langem einen Schriftsatz zum Zweck der "Wiederbelebung" des Verfahrens eingebracht. Zu diesem Schriftsatz habe der Beistand bzw. der substituierte Vertreter bislang noch keine Rückäusserung seitens der Gegenpartei (der belgische Staat) oder eine Mitteilung des Berufungsgerichtes Brüssel erhalten.
8.3. Seitens des Beistands sei bislang kein Bericht zu Handen des Landgerichtes ergangen, da, wie in solchen Angelegenheiten üblich, seitens des Landgerichtes auch keine Aufforderung zur Berichterstattung ergangen sei und auch keine terminierte Verpflichtung zur Berichterstattung unmittelbar im Bestellungsbeschluss enthalten gewesen sei.
9. Mit Schreiben vom 9. April verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2009, VGH 2008/94, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm einerseits im Verfahren vor dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) eine Stellungnahme des Beschwerdegegners und andererseits eine solche des GBOERA im Verfahren vor der VBK nicht zugestellt worden ist.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Sie sollen zu allen wesentlichen Fragen des Verfahrens Stellung nehmen können (StGH 2007/30, Erw. 2.3). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll, wie es der Staatsgerichtshof ausdrückte, nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2007/30, Erw. 2.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist deshalb der Gehörsanspruch in Übereinstimmung mit der allerdings am Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren orientierten herrschenden Lehre (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251 ff. , 253; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 853 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2006, 359 ff., 366) grundsätzlich formeller Natur, das heisst, er besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatte oder nicht (StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [Rn. 57]). Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Während ein Teil der Lehre dem formellen Charakter gegenüber kritisch eingestellt ist (z. B. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100 [2004], 377, 379 f.; weiter Johann Zürcher, Zur Natur von Normen am Beispiel der Gehörsverweigerung, in: Andreas Donatsch et al [Hrsg.], Festschrift 125 Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, 147 ff.), vertreten andere Autoren eine strengere Position (siehe statt anderer Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten - Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht - ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung" in: ZBl.106 [2005], 169 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht absolut (StGH 2007/30, Erw. 2.3). Dass das so ist, wird von der Lehre mitgetragen, die von "Schranken der Ansprüche rechtlicher Kommunikation spricht" (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O, 858 f.). Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter namentlich dann zurückgedrängt werden kann (in diesem Sinne auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 859 f. und Benjamin Schindler, a. a. O., 190 ff.), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Im gegenständlichen Fall ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf Orientierung und Äusserung verletzt. Im Lichte des dem Beschwerdeführer zustehenden Gehörsanspruchs wäre es erforderlich gewesen, dass ihm jede neue Urkunde bzw. Stellungnahme, welche vor der jeweiligen Entscheidung des GBOERA bzw. der VBK zu den Akten genommen wurde, zur Äusserung bzw. Stellungnahme vorgelegt worden wäre. Eine solche Vorlage ist aber weder hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 29. April 2008 im Verfahren vor dem GBOERA noch hinsichtlich der Stellungnahme des GBOERA vom 23. Juni 2008 im Verfahren vor der VBK erfolgt. Damit haben sowohl das GBOERA als auch die VBK den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. StGH 2007/88, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li].
2.3. Im Zusammenhang mit der festgestellten Gehörsverletzung ist aber zu beachten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen, die der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Praxis an die sog. Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs knüpfte, hinsichtlich beider gerügter Gehörsverletzungen erfüllt sind. Nach dieser Praxis des Staatsgerichtshofes kann nämlich eine Gehörsverletzung allenfalls geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt vor der Rechtsmittelinstanz darzulegen und diese über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (StGH 2007/88, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li].
Der Beschwerdeführer hatte zum einen im Rahmen des Verfahrens vor der VBK die Möglichkeit, sich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 29. April 2008 und im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu derjenigen des GBOERA vom 23. Juni 2008 zu äussern, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof, wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, in seiner Urteilserwägung 9.5 (S. 37) die Stellungnahme des Beschwerdegegners im Verfahren vor dem GBOERA mit derjenigen des GBOERA im Verfahren vor der VBK verwechselt hat. Zum anderen verfügten sowohl die VBK als auch der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Beschwerdefall über volle Kognition.
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, ist die Heilung einer Gehörsverletzung nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes trotzdem unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die unterlassene Gehörsgewährung ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben ist (StGH 2005/59 + 60, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [15 f.]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 355).
Der Beschwerdeführer erachtet Art. 64, 66 und 81 LVG sowie Art. 982 Abs. 4 PGR als solche gesetzliche Heilungshindernisse. Dem ist aber nicht so. Wie in der Gegenäusserung des Beschwerdegegners ausgeführt wird, betreffen die erwähnten LVG-Bestimmungen Entscheidungen bzw. Verfügungen nach vorgängiger Parteiverhandlung und sind somit auf den Beschwerdefall nicht anwendbar. Art. 982 Abs. 4 PGR normiert das Akteneinsichtsrecht und schreibt nicht zwingend die Zustellung aller relevanten Aktenstücke an die Verfahrensbeteiligten vor.
Ausserdem weist der Beschwerdegegner zu Recht auf die bereits erwähnte neueste Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hin, wonach bei der Frage der "Heilung einer Gehörsverletzung" noch zusätzlich zu berücksichtigen ist, ob allenfalls auch Interessen Dritter betroffen sind, welche für eine Heilungswirkung sprechen könnten; konkret ob solchen Dritten bei Abwägung aller Umstände die Aufhebung der unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangenen Entscheidung oder Verfügung zumutbar ist; dies zumal auch solche Dritte Anspruch auf ein faires, innert nützlicher Frist abzuführendes Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK haben (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Hugo Vogt, a. a. O., 16).
Im Beschwerdefall dauert das Verfahren zur Bestellung eines Nachtragsliquidators schon bald drei Jahre. In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer aus einer Heilung der erfolgten Gehörsverletzung keine substantiellen Nachteile drohen und er solche auch gar nicht geltend macht, erscheint die Neudurchführung des Verfahrens dem Beschwerdegegner gegenüber nicht zumutbar, weshalb es im vorliegenden Fall im Sinne dieser neuen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt, die Verletzung des Verfahrensmangels bzw. die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, ohne aber die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus diesem Grund aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (vgl. StGH 2007/88, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li].
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachtragsliquidation das Beschwerderecht bzw. die Begründungspflicht, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt habe. Überdies macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Rechtsverweigerung geltend.
3.1. Das Beschwerdevorbringen zu diesen Grundrechtsrügen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Begründung und trotz eines gegenteiligen Beschwerdevorbringens die gesonderte Verteilung des Erlöses des französischen Grundstücks als möglich erachte und dass diese Rechtsauffassung auch materiell unhaltbar sei. Dieses Vorbringen beschlägt neben dem Willkürverbot primär den sachlichen Geltungsbereich der grundrechtlichen Begründungspflicht. Den anderen geltend gemachten Grundrechten kommt dagegen neben der Begründungspflicht keine eigenständige Bedeutung zu. Insbesondere stellt die fehlende bzw. nicht genügende Begründung einer Entscheidung bzw. die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Auch braucht die Begründungspflicht nicht aus dem Beschwerderecht abgeleitet zu werden, da sie in Art. 43 Satz 3 LV explizit gewährleistet wird (StGH 2009/164, Erw. 2; StGH 2002/55, Erw. 3.2.1; vgl. StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Somit ist die gegenständliche Grundrechtsrüge im Folgenden nur im Lichte des Willkürverbots und der Begründungspflicht zu prüfen. Es ist zunächst auf die Willkürrüge einzugehen.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
3.3. Der Beschwerdeführer argumentiert überzeugend, dass im Beschwerdefall nur eine Verteilung des gesamten Erlöses der Nachtragsliquidation in Frage kommt, da die Steuerforderung aus dem belgischen Steuerverfahren möglicherweise den Wert der dortigen Grundstücke übersteigt und dann auch auf den in Frankreich erzielten Erlös gegriffen werden müsste.
Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass es neben der Versilberung von nachträglich hervorgekommenen Vermögenswerten zwar auch zu den Aufgaben des Nachtragsliquidators gehöre, den Erlös zu verwerten; doch müsse die Verwertbarkeit nicht schon bei der Bestellung des Nachtragsliquidators geprüft werden; im Übrigen komme auch eine Sicherstellung nach der Konkursordnung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 PGR in Betracht. Diese Rechtsauffassung erscheint dem Staatsgerichtshof im Lichte des hier relevanten Willkürverbots plausibel und jedenfalls vertretbar; zumal sich bei akuter Gefahr eines Wertverlusts die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur schnellen Versilberung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens unabhängig von der Frage der Verteilbarkeit sogar aufdrängt.
Daran, dass im Beschwerdefall ohne Willkür trotz fehlender sofortiger Verteilbarkeit des nachträglich hervorgekommenen Vermögens ein Nachtragsliquidator bestellt werden konnte, ändert auch nichts, dass die vom Verwaltungsgerichtshof hierfür gegebene Begründung widersprüchlich bzw. ungenügend war. Denn eine im Ergebnis vertretbare Entscheidung verstösst auch dann nicht gegen das Willkürverbot, wenn die gegebene Begründung falsch oder sogar unhaltbar ist (StGH 2009/130, Erw. 2.2; StGH 2001/58, Erw. 2.3; vgl. 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Hierauf ist aber sogleich im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht einzugehen.
3.4. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet einerseits neben der Verwertbarkeit des nachträglich hervorgekommenen Vermögens ausdrücklich auch die (umgehende) Verteilbarkeit des Erlöses als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators; andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof aber - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - nicht auf die Problematik ein, dass eine gesonderte Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf des französischen Grundstücks nicht möglich ist, solange nicht klar ist, ob die belgischen Passiven die dortigen Aktiven übersteigen. Insoweit leidet das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes an einem wesentlichen Begründungsmangel. Allerdings ist der Standpunkt von Verwaltungsgerichtshof und VBK, dass im Beschwerdefall eine gesonderte Verteilung des französischen Liegenschaftserlöses möglich sei, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unrichtig und lässt sich deshalb auch gar nicht begründen. Wenn dem aber so ist, muss sich der Verwaltungsgerichtshof entscheiden, ob er daran festhalten will, dass auch die sofortige Verteilbarkeit des Erlöses der Nachtragsliquidation zwingende Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist. Hält der Verwaltungsgerichtshof an dieser Auffassung fest, war die Bestellung eines Nachtragsliquidators im Beschwerdefall unzulässig. Der Staatsgerichtshof kann diese Frage nicht definitiv entscheiden, da sowohl die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung (sofortige Verteilbarkeit als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators) als auch der gegenteilige Standpunkt (Verwertbarkeit genügt) vor dem Willkürverbot standhalten. Entsprechend wird der Verwaltungsgerichtshof im zweiten Verfahrensgang zwischen zwei verfassungskonformen Lösungen des Beschwerdefalles zu wählen und seine Wahl angemessen zu begründen haben. Falls er daran festhält, dass zur Bestellung eines Nachtragsliquidators die sofortige Verwertbarkeit des nachträglich hervorgekommenen Vermögens erforderlich ist, wird er der Beschwerde gegen die Entscheidung der VBK vom 25. September 2008 zu VBK 2008/20/24 schon aus diesem Grund Folge zu geben haben.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine weitere Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie der Eigentumsgarantie, weil der Beschwerdegegner zum Nachtragsliquidator bestellt worden sei.
4.1. Was die Eigentumsgarantie angeht, so ist diese nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel nur tangiert, wenn ein direkter staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentümerposition erfolgt (StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.3]). Davon kann aber bei einem Streit über die Eignung eines amtlich bestellten Nachtragsliquidators, wie im Beschwerdefall, nicht gesprochen werden. Denn die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers als Aktionär der A AG sind dabei - wenn überhaupt - nur indirekt betroffen. Die Eigentumsgarantie ist somit im Beschwerdefall nicht tangiert. Die Verfassungsmässigkeit der Bestellung des Beschwerdeführers als Nachtragsliquidator ist deshalb nur im Lichte des gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbots (StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]) zu prüfen.
Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs angeht, so kann auch hier auf die Ausführungen in Erwägung 3.1 dieser Urteilsbegründung verwiesen werden. Da auch hier primär eine ungenügende Begründung geltend gemacht wird, ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen. Die vorliegende Rüge ist deshalb nur im Lichte des Willkürverbots sowie der grundrechtlichen Begründungspflicht zu prüfen.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass ein Nachtragsliquidator für eine gelöschte Aktiengesellschaft nicht gegen den Willen des Aktionärs bestellt werden dürfe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Nachtragsliquidator im Gegensatz zum Liquidator gemäss Art. 139 Abs. 1 PGR immer amtlich bestellt wird (vgl. Patrick Roth, Die Beendigung und Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schaan 2001, 263). Im Gegensatz zur Liquidation existieren die Organe der juristischen Person nicht mehr, wodurch dem vom Beschwerdeführer gezogenen Analogieschluss auf der Basis diverser Liquidationsbestimmungen die Grundlage weitgehend entzogen ist. Gegen die Bestellung des Beschwerdegegners als Nachtragsliquidator spricht im Beschwerdefall zwar, dass zwischen den Verfahrensparteien ein Zerwürfnis besteht; doch auch dies nicht zwingend, da der Beschwerdegegner ein materielles Interesse hat, dem Nachtragsliquidator die nötigen Informationen zur erfolgreichen Verwertung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens der A AG zukommen zu lassen. Insgesamt erscheint es dem Staatsgerichtshof im Lichte des hier anzuwendenden Willkürrasters jedenfalls vertretbar, auch einen dem Beschwerdeführer als früherem oberstem Organ nicht genehmen Nachtragsliquidator für die A AG zu bestellen, sofern nicht weitere wesentliche Gründe dagegen sprechen.
4.3. Nun macht der Beschwerdeführer aber auch solche wesentlichen weiteren Gründe gegen die Bestellung des Beschwerdegegners als Nachtragsliquidator in Form von Interessenkollisionen geltend. Als solche Interessenkollision erachtet der Beschwerdeführer unter anderem, dass der Beschwerdegegner noch Honorarforderungen geltend mache. Wenn der Verwaltungsgerichtshof dem entgegenhält, dass dies häufig der Fall sei, wenn ein früheres Organ zum Nachtragsliquidator bestellt werde und dies allein noch kein Hinderungsgrund sei, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Im Beschwerdefall ist über die Sinnhaftigkeit der die Honorare generierenden Massnahmen des Beschwerdegegners aber eine scharfe Kontroverse zwischen den Verfahrensparteien im Gang und insbesondere stehen auch Verantwortlichkeitsansprüche der A AG gegen den Beschwerdegegner im Raum. Dies ist jedenfalls nicht nur die Auffassung des Beschwerdeführers, sondern auch des Prozesskurators im Beistandsbestellungsverfahren zu 10 HG.2008.10. Dieser hat dort nämlich Folgendes ausgeführt: "Fragen darf man sich auch [neben der Problematik der offenen Honorarforderungen], wieso trotz Eigentum an Liegenschaften in Belgien nicht schon viel früher versucht worden ist, im Interesse der Gesellschaft aktiv zu werden. Dies kann - bei aller gebotenen Vorsicht - auch Haftungsfragen für Untätigkeit in der Vergangenheit relevieren." (10 HG.2008.10-7, S. 4, Punkt 4.1).
Auf das entsprechende, im Wesentlichen auch schon vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Beschwerdevorbringen ist letzterer im hier angefochtenen Urteil nicht eingegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ebenso wie die VBK, wie erwähnt, mit dem für die besondere Konstellation des Beschwerdefalls nicht genügenden Hinweis begnügt, dass allein wegen möglicherweise noch offenen Honorarforderungen des Nachtragsliquidators aus seiner früheren Funktion als Organ der A AG noch keine Interessenkollision erwachse.
Insgesamt mag die vom Verwaltungsgerichtshof gegebene Begründung auch hinsichtlich des Vorwurfs der Interessenkollision des Beschwerdegegners den im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht zu stellenden Anforderungen nicht zu genügen.
4.4. Somit verstösst das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2008/94) auch aus diesem Grund gegen die grundrechtliche Begründungspflicht.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen der Verletzung der Begründungspflicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes war spruchgemäss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
6. Aufgrund der nunmehr erfolgten Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Beschlussfassung über den mit der vorliegenden Individualbeschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des zu Unrecht beanspruchten Ersatzes der Entscheidungsgebühr, da diese im Individualbeschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.