Willkürverbot LV Art. 567 Abs. 1 PGR § 8 ff ZPO
Da die Stiftung auf die Auswahl des Kollisionskurators keinen Einfluss hat und im Rechtsfürsorgeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Stiftung bereits in diesem Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators zum Schutze ihrer Interessen zwingend durch einen „Verfahrenskurator“ vertreten sein muss. Es ist insbesondere nicht erkennbar, weshalb die Interessen der Stiftung im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators durch einen „Verfahrenskurator“ besser geschützt sein sollen als durch die Vertretung ihrer satzungsmässigen Organe. Es ist kein Grund ersichtlich, wonach die Stiftung in einem solchen Verfahren aufgrund des vorhandenen Interessenwiderspruches vor ihrer eigenen satzungsgemässen Organen (Stiftungsräten) geradezu geschützt werden müssen. Hinzu kommt, dass die Bestellung des „Verfahrenskurators“ zu einem unnötigen und zeitaufwendigen Zwischenverfahren und Prozessaufwand führt, bevor überhaupt materiell auf den Abberufungsantrag eingegangen werden kann. Die Bestellung eines „Verfahrenskurators“ liegt daher weder im öffentlichen Interesse noch erweist sie sich als zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich. Damit wird in unverhältnismässiger Weise die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit der Stiftung beschränkt. Mit einer solchen Rechtsprechung werden sohin Formvorschriften verabsolutiert und zum Selbstzweck und damit die Durchsetzung des materiellen Rechts durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert.
StGH 2010/047
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. August 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: L
vertreten durch:
LNR Lorenz Nesensohn Rabanser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 4. Februar 2010, 10HG.2008.32-63
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung im Gesamtbetrag von CHF 3'664.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem am 28. November 2008 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz stellte der nunmehrige Beschwerdegegner folgende Anträge:
"1. das Fürstliche Landgericht wolle für die Antragsgegnerin zu 1. einen Kollisionskurator bestellen, der die Interessen der Antragsgegnerin zu 1. in diesem Verfahren vertritt;
2. das Fürstliche Landgericht wolle über die Antragsgegnerin zu 1. die zeitweilige richterliche Aufsicht nach Art. 567 Abs. 1 PGR eröffnen und alle Massnahmen und Anordnungen treffen, die zur Herstellung der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens der Antragsgegnerin zu 1. notwendig sind;
3. das Fürstliche Landgericht wolle einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft damit beauftragen, die Geschäftsgebarung der Antragsgegnerin zu 1. seit ihrer Errichtung einer Sonderprüfung unterziehen; der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsgesellschaft wolle insbesondere feststellen, wie sich das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. seit Errichtung der Stiftung bis heute verändert hat, wie das Stiftungsvermögen jeweils veranlagt wurde, welche Erträge erzielt wurden, welche Kapitalgewinne und allenfalls Kapitalverluste erzielt wurden, welche Honorare an die Mitglieder des Stiftungsrates gezahlt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage diese Zahlungen erfolgten, welche Aufwendungen und Kosten sonst entstanden sind und an wen Aufwendungen und Kosten bezahlt wurden, welche Ausschüttungen getätigt wurden, aufgeschlüsselt nach Zeit, Betrag und Empfänger, auf welcher Rechtsgrundlage die Ausschüttungen jeweils erfolgt sind;
4. das Fürstliche Landgericht wolle die Antragsgegner zu 2. bis 4. abberufen und durch Personen ersetzen, die eine einwandfreie Geschäftsführung erwarten lassen;
5. das Fürstliche Landgericht wolle die Antragsgegner verpflichten, der Antragstellerin die Verfahrenskosten zu ersetzen."
2. Am 19. Januar 2009 (ON 11) hat das Erstgericht lic. iur. A, Vaduz, gemäss § 8 ff. ZPO zur Kuratorin der Beschwerdeführerin bestellt.
3. Mit seinem Beschluss vom 2. April 2009 (ON 31) hat das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den erstgerichtlichen Beschluss (ON 11) dahin abgeändert, dass der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdegegner gar nicht antragslegitimiert sei.
4. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ON 40) dem Revisionsrekurs des Beschwerdegegners Folge gegeben, die Entscheidungen der Untergerichte aufgehoben und dem Landgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Bindung an seine Rechtsansicht aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof hat dabei im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass zweifellos ein Kollisionskurator für die Beschwerdeführerin zu bestellen sei. Die Interessenkollision verbiete es den Stiftungsräten, die Stiftung in dieser Rechtssache zu vertreten. Bereits im Verfahren zur Bestellung des Kurators müsse daher die Stiftung durch einen Kurator vertreten sein. Das Erstgericht werde aus diesem Grunde, bevor es in eine inhaltliche Behandlung des Antrages eingehe, mit dem Beschwerdegegner zunächst die Modifizierung seines Antrages in Richtung Bestellung eines Kurators bzw. Beistands für die Beschwerdeführerin bereits für das Verfahren zur Kuratorbestellung zu erörtern haben (Hinweis auf § 182 ZPO). Schon aus diesem Grunde seien die Entscheidungen der Untergerichte aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren sei vom Landgericht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin und das von dieser vorgelegte Bescheinigungsmittel (Beschluss vom 27. April 2008) zu erörtern. Ohne eine solche Erörterung komme die vom Obergericht vorgenommene Tatsachenfeststellung bezüglich des Ausschlusses des Beschwerdegegners aus der Klasse der Begünstigten (ON 31, S. 7) nicht in Betracht.
5. Das Landgericht hat in der Folge dem Beschwerdegegner aufgetragen, einen entsprechenden Antrag auf Bestellung eines Kurators für das Verfahren zur Bestellung eines Kurators einzubringen (ON 41).
6. Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 (ON 42) hat der Beschwerdegegner beantragt, das Landgericht wolle für die Beschwerdeführerin einen Kollisionskurator bestellen, der die Interessen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vertrete, wobei das Landgericht bereits für das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators einen "einstweiligen" Kollisionskurator zur Vertretung der Beschwerdeführerin bestellen wolle.
7. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 (ON 49) hat das Erstgericht lic. iur. A nach den §§ 8 ff. ZPO zur Kuratorin der Beschwerdeführerin für das Verfahren zur Bestellung eines Kurators für die Beschwerdeführerin bestellt und ausgesprochen, dass die Kosten der Kuratorin nach § 10 ZPO der Beschwerdegegner zu tragen habe.
8. Gegen diesen Beschluss (ON 49) hat die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht erhoben, in welchem sie u. a. vorgebracht hat, dass es dem Beschwerdegegner an der Aktivlegitimation fehle. Als Mangelhaftigkeit hat sie gerügt, dass sich das Landgericht mit ihren Äusserungen zum Antrag (ON 42) nicht auseinandergesetzt habe. Es seien auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden. Der Beschluss sei nicht ausreichend begründet. Das Landgericht hätte - so die Beschwerdeführerin - vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung die Frage der Aktivlegitimation prüfen müssen. Das Landgericht habe auch das rechtliche Gehör verletzt. Ausserdem liege seitens der bestellten Kollisionskuratorin eine Interessenskollision vor, da diese bereits vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als Kuratorin tätig geworden sei. Im Übrigen habe das Landgericht gegen das Antragsprinzip verstossen. Es hätte die Bestellung des Kurators auf das gegenständliche Verfahren einschränken müssen.
9. Nachdem in der Zwischenzeit die bestellte Kuratorin einen Antrag auf ihre Abberufung eingebracht hatte (ON 52), brachte der Beschwerdegegner in seiner Rekursbeantwortung vor, dass der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen sei, weil die Rechtsprechung zur Parteistellung der Verbandsperson im Kuratorbestellungsverfahren nicht auch auf das Verfahren zur Bestellung des Zwischenkurators erstreckt werden könne.
10. Mit Beschluss vom 4. Februar 2010 (ON 63) gab das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge und begründete diese wie folgt:
Mit der Bestellung eines Kollisionskurators und auch eines Kurators für das Verfahren zur Bestellung dieses Kurators (im Folgenden kurz: Verfahrenskurator) für die Beschwerdeführerin werde deren Vertretungsmacht für das gegenständliche Verfahren beseitigt. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin, deren Rechte beeinträchtigt würden, materiell beschwert und daher rekurslegitimiert sei. Der Zurückweisungsantrag des Beschwerdegegners sei daher unberechtigt.
Dem Rekurs sei aber aus folgenden Gründen ein Erfolg zu versagen:
Schon aufgrund der bindenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in ON 40 sei davon auszugehen, dass eine Interessenkollision bestehe und dass nicht nur ein Kollisionskurator, sondern auch ein Verfahrenskurator für die Beschwerdeführerin zu bestellen sei.
Wenn aber zur Vertretung der Beschwerdeführerin zunächst ein Verfahrenskurator bestellt werden müsse, bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vor dessen Bestellung nicht ordnungsgemäss vertreten sei.
Eine nicht vertretene Partei (Beschwerdeführerin) könne daher auch nicht die fehlende Aktivlegitimation des Beschwerdegegners geltend machen. Das Obergericht habe aber in seinem Beschluss vom 2. April 2009 (ON 31) die fehlende Aktivlegitimation von Amts wegen wahrgenommen, was aber nach der (allerdings nicht ausdrücklich vertretenen) Ansicht des Obersten Gerichtshofes unzulässig sei. Zweifellos sei die Vorgangsweise des Obergerichtes zweckmässig gewesen. Hätte der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss ON 40 diesen Standpunkt nicht eingenommen, wäre es nicht erklärbar, wie er zur Ansicht habe kommen können, dass schon deshalb, weil kein Verfahrenskurator bestellt worden sei, die Entscheidungen der Untergerichte aufzuheben seien.
Der Hinweis des Obersten Gerichtshofes, im fortgesetzten Verfahren sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin (zur fehlenden Antragslegitimation) zur erörtern, könne daher nur so verstanden werden, dass dies erst dann möglich sei, wenn die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss vertreten sei. Mit einer nicht ordnungsgemäss vertretenen Partei sei nämlich eine Erörterung und eine "Gehörgewährung" undenkbar.
Die Beschwerdeführerin sei, solange sie nicht ordnungsgemäss vertreten sei, weder berechtigt, einen Antrag auf Kostenvorschuss zu stellen, noch einen Unterbrechungsantrag oder einen Antrag auf aktorische Kaution zu stellen.
Inwiefern der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenskurators hätte konkretisiert werden sollen, sei nicht ersichtlich. Selbstverständlich genüge ein entsprechender Antrag, der es dem Gericht ermögliche, überhaupt eine Entscheidung zu treffen. Dass eine Entscheidung im Sinne des Erstgerichtes zu treffen gewesen sei, ergebe sich klar aus der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes.
Aus dem Auftrag des Obersten Gerichtshofes sei im Übrigen auch ableitbar, dass dieser die Antragslegitimation des Beschwerdegegners derzeit als gegeben ansehe, anderenfalls der Auftrag, mit dem Beschwerdegegner zunächst die Modifizierung seines Antrages zu erörtern (ON 40, S. 12, 3. Absatz) unverständlich wäre.
Wenn sich das Erstgericht unter diesen Voraussetzungen mit den Ausführungen in der Äusserung ON 44 nicht auseinandergesetzt habe, könne kein wie immer gearteter Mangel vorliegen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe, habe nämlich die Nichtbefassung des Erstgerichtes mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ON 44 keinerlei Einfluss auf die angefochtene Entscheidung.
Das Obergericht teile auch nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, es läge bei der bestellten Verfahrenskuratorin eine Interessenkollision vor. Die Tatsache allein, dass diese allenfalls schon für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, könne eine solche Kollision nicht begründen. Im Übrigen werde auf den Abberufungsantrag ON 52 verwiesen.
11. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 4. Februar 2010 (ON 63), hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. März 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie die Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Rechts auf persönliche Freiheit, der Handels- und Gewerbefreiheit, des Willkürverbots sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, den Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
11.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Gemäss ständiger Rechtsprechung betrachte der Staatsgerichtshof den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung als eigenständiges Grundrecht, da Art. 43 Satz 3 LV explizit einen Anspruch auf Begründung formuliere, so dass dieser nicht aus dem Recht auf Beschwerde abgeleitet zu werden brauche.
Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht sei, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne. Allerdings werde der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiere nicht. Im Übrigen stelle auch eine falsche Begründung keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV dar. Eine Verletzung dieses Grundrechts bestehe nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung (StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6], mit weiteren Verweisen auf die eigene Rechtsprechung).
In casu habe das Obergericht im ersten Rechtsgang (ON 31) den Antrag des Beschwerdegegners zunächst richtigerweise zurückgewiesen, weil dieser, wie von der Beschwerdeführerin beanstandet worden sei, nicht antragslegitimiert sei. Auch in ihrer Gegenäusserung (ON 36) zu dem diesen Beschluss anfechtenden Revisionsrekurs habe die Beschwerdeführerin die mangelnde Antragslegitimation des Beschwerdegegners releviert. Der Oberste Gerichtshof habe sich dann jedoch nicht mit der mangelnden Antragslegitimation auseinandergesetzt.
Im nunmehr angefochtenen Beschluss ON 63 vertrete das Obergericht die Ansicht, dass der Hinweis des Obersten Gerichtshofes, im fortgesetzten Verfahren sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Antragslegitimation zu erörtern, nur so zu verstehen sei, dass eine derartige Erörterung erst dann möglich sei, wenn die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss vertreten sei. Ansonsten sei eine derartige Erörterung undenkbar und sei die Berechtigung der Beschwerdeführerin, einen Kostenvorschuss, eine Unterbrechung des Verfahrens oder einen Antrag auf aktorische Kaution zu stellen, zu verneinen. Zudem habe die Nichtbefassung des Erstgerichtes mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ON 44 keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung.
Auch das Obergericht sei offensichtlich der Auffassung, dass die Antragslegitimation derzeit, d. h. im Verfahren zur Bestellung eines einstweiligen Kurators, gar nicht zu prüfen sei. Über die Frage der Antragslegitimation sei erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt, aber jedenfalls nicht im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung des einstweiligen Kurators, zu entscheiden. Eine stichhaltige und widerspruchsfreie Begründung dieser Rechtsansicht bleibe das Obergericht allerdings schuldig; dies, obwohl die Aktivlegitimation eines Beschwerdegegners zweifelsfrei auch im Rechtsfürsorgeverfahren eine absolute Verfahrensvoraussetzung sei. Sämtliche vom Beschwerdegegner im bisherigen Verfahren bemühten Entscheidungen und Zitate würden sich vom vorliegenden Fall darin unterscheiden, dass in diesen Entscheidungen die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners jeweils kein Thema gewesen sei. Somit gingen sie alle ins Leere, da verschiedene Sachverhalte nicht gleich behandelt werden könnten. Daher bedürfe die Beschwerdeführerin keines wie immer gearteten Kurators, um ihre Interessen wirksam vertreten zu können. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin auch nicht etwa einer organlosen Stiftung gleichzusetzen und bestehe ferner kein wie immer gearteter Interessenskonflikt, der die Vertretungsmacht des Stiftungsrates beseitigen würde. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes sei die Beschwerdeführerin daher im bisherigen Verfahren rechtswirksam vertreten gewesen und sei somit auch der Einwand der mangelnden Antragslegitimation des Beschwerdegegners nach wie vor aufrecht.
Die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss vertretene Ansicht sei nicht verfassungskonform. Es sei rechtsstaatlich unzulässig, wenn bezüglich der Antragslegitimation des Beschwerdegegners im Vorverfahren betreffend die Bestellung der Kuratorin nicht entschieden werde. Dies komme einer glatten Rechtsverweigerung gleich. Genau in diese Richtung liefen jedoch der Beschluss des Obersten Gerichtshofes, der Beschluss des Landgerichtes vom 1. Oktober 2009 und nun auch der angefochtene Beschluss des Obergerichtes. Allein schon das Ergebnis dieser Rechtsprechung zeige, dass sie falsch sein müsse: Ohne ausreichende Antragslegitimation sei nämlich auch keine Klärung der Frage möglich, ob überhaupt ein einstweiliger Kollisionskurator erforderlich sei.
Ein weiterer Widerspruch der Ausführungen des Obergerichtes liege darin, dass es die Beschwerdeführerin zwar einerseits als rekurslegitimiert betrachte (ON 63, Seite 6 in fine), obwohl für sie zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Rekurses noch kein einstweiliger Verfahrenskurator rechtskräftig bestellt gewesen sei, sie aber andererseits gemäss den Ausführungen des Obergerichtes ohne Kurator nicht ordnungsgemäss vertreten sein solle. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar.
Auch begründe das Obergericht nicht weiter, warum es der Rechtsansicht sei, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines einstweiligen Kurators die Antragslegitimation des Beschwerdegegners nicht zu prüfen sei. Insbesondere setze es sich nicht mit den einzelnen Rekursgründen (z. B. Verfahrensmängeln) auseinander, sondern begnüge sich mit einigen wenigen pauschalen, allerdings nicht nachvollziehbaren Ausführungen. In Bezug auf diese Rechtsansicht liege daher eine qualifiziert unrichtige und unausführliche Begründung vor, die eine reine Scheinbegründung darstelle.
Veröffentlichte Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage (nämlich ob die Antragslegitimation des Beschwerdegegners schon im Bestellungsverfahren betreffend den einstweiligen Kurator zu prüfen sei) finde sich weder in Liechtenstein noch in der Schweiz, noch in Österreich. Die in diesem Zusammenhang fehlende Begründung des Obergerichtes könne deshalb auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass aufgrund einer offensichtlichen Rechtslage eine Begründung nicht nötig sei.
Der Beschluss des Obergerichtes verletze die Beschwerdeführerin daher völlig eindeutig und massiv in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisten subjektiven Recht auf rechtsgenügliche Begründung.
Die fehlende Begründung im Beschluss des Obergerichtes werde subsidiär auch als Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich begründet sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]). Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt, da das Obergericht im angefochtenen Beschluss seine Rechtsansicht nur mit einer Scheinbegründung versehen habe.
11.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf persönliche Freiheit wird wie folgt vorgebracht:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasse der in Art. 32 Abs. 1 Alt. 1 LV verankerte Anspruch auf persönliche Freiheit nicht nur die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen Integrität, der Bewegungsfreiheit sowie gewisser minimaler rechtsstaatlicher Garantien, sondern auch einen Anspruch auf freie Persönlichkeitsentfaltung (StGH 1977/2, LES 1981, 49 [53]). Verfassungsrechtlich gewährleistet sei gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl der Anspruch auf freie Entfaltung der Persönlichkeit als auch das Recht auf Geheim- und Privatsphäre (StGH 1987/3, LES 1988, 49 [53]). Weiters komme dem Anspruch auf persönliche Freiheit gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine gewisse Auffangfunktion für schwerwiegende Eingriffe in den Bereich der Persönlichkeitssphäre zu, welcher durch kein anderes Grundrecht spezifisch geschützt sei (StGH 1997/19, LES 1998, 269 [274]). Der Staatsgerichtshof habe in der Vergangenheit, unter Bezugnahme auf Art. 8 EMRK, darauf hingewiesen, dass auch juristische Personen des Privatrechts durch Art. 32 Abs. 1 LV geschützt seien (Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 115 f., mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Auch die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung, dass im Falle einer angestrebten Kuratorenbestellung zunächst ein einstweiliger Verfahrenskurator zu bestellen sei und im Bestellungsverfahren betreffend diesen einstweiligen Kurator die Antragslegitimation des Beschwerdegegners gar nicht zu prüfen sei, verletze die Beschwerdeführerin massiv in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten subjektiven Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Diese Rechtsauffassung habe nämlich zur Konsequenz, dass jeder völlig unbeteiligte Dritte die gerichtliche Bestellung eines einstweiligen Kurators bewirken könne, ohne dass vor Bestellung des einstweiligen Kurators jemals zu prüfen wäre, ob der Beschwerdegegner überhaupt berechtigt sei, eine Kuratorenbestellung zu beantragen bzw. das Verfahren einzuleiten, für welches der Kurator bestellt werden solle. Wie das Obergericht selbst festhalte (ON 63, S. 6) werde mit der Bestellung eines Verfahrenskurators die Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin für das gegenständliche HG-Verfahren beseitigt. Dadurch werde die Beschwerdeführerin jedoch unzulässigerweise in ihren Rechten massiv beeinträchtigt.
Man müsse sich in diesem Zusammenhang vor Augen halten, dass die Bestellung eines Kurators für eine Stiftung (wie für jede andere juristische Person) keine unbedeutende Kleinigkeit sei. Denn grundsätzlich fänden Willensbildung und Handlungen einer juristischen Person ausschliesslich durch ihre Organe statt. Die Organe leiteten ihre diesbezügliche Legitimation in der Regel von den Mitgliedern (bzw. von den Aktionären, den Gesellschaftern oder den Eigentümern) der juristischen Person ab, von welchen sie gewählt worden seien, im Falle der Stiftung hingegen entweder direkt oder indirekt vom Stifterwillen. Durch eine Kuratorenbestellung werde die Willensbildung und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person im Generellen und einer Stiftung im Speziellen zumindest teilweise auf eine aussenstehende, nicht durch Wahl der Mitglieder bzw. den Stifterwillen legitimierte Person übertragen. Die juristische Person werde dadurch in ihrer Handlungsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit beschnitten. Bei natürlichen Personen spreche man im gleichen Zusammenhang von einer beschränkten Entmündigung, welche klaren gesetzlichen Voraussetzungen unterliege und nicht leichtfertig verfügt werden dürfe.
Wie bereits dargelegt, führe die Rechtsauffassung des Obergerichtes dazu, dass einem Antrag auf Bestellung eines einstweiligen Kurators seitens des Landgerichtes unabhängig davon Folge zu geben sei, ob die antragstellende Person überhaupt legitimiert sei, das Verfahren einzuleiten, für das der Kurator bestellt werden solle. Jeder Dritte könne daher, der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes folgend, bewirken, dass eine juristische Person in ihrer Handlungsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit beschnitten bzw. teilentmündigt werde. Dies sei eine völlig absurde, unverhältnismässige und rechtsstaatlich zweifelhafte Konsequenz.
Grundsätzlich sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass Eingriffe in das verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Recht auf persönliche Freiheit möglich und zulässig seien. Solche Eingriffe müssten allerdings, wie alle Eingriffe in Grundrechte, die so genannten Grundrechtsschranken beachten (Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 97 ff.). Eine wesentlicher Aspekt sei, dass Eingriffe in ein Grundrecht immer nur dann zulässig seien, wenn sie verhältnismässig seien. Aus diesem Postulat der Verhältnismässigkeit ergebe sich, dass Eingriffe in ein Grundrecht niemals weiter gehen dürften als notwendig (Erforderlichkeit) (Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 99 f.). Bezogen auf den vorliegenden Grundrechtseingriff bedeute dies, dass eine Bestellung eines einstweiligen Verfahrenskurators nur dann zulässig sei, wenn sie auch erforderlich sei. Erforderlich könne eine derartige Bestellung allerdings nur sein, wenn der Beschwerdegegner im Verfahren, für welches der Kurator zu bestellen sei, auch antragslegitimiert sei und damit in Bezug auf die Kuratorenbestellung ein rechtliches Interesse habe. Diese verfassungskonforme Auslegung ergebe sich im Übrigen bereits aus dem Wortlaut von § 277 ABGB, der vorsehe, dass nur ein Beteiligter einen Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators stellen könne.
Im gegenständlichen Fall müsse das erkennende Gericht daher, wie dies das Obergericht in ON 31 im ersten Rechtsgang auch völlig richtig erkannt habe, zunächst prüfen, ob der Beschwerdegegner überhaupt legitimiert sei, das Verfahren einzuleiten, für welches auf Seiten der Stiftung ein Kurator bestellt werden solle. Sei der Beschwerdegegner, wie im vorliegenden Fall, gar nicht berechtigt, ein solches Verfahren einzuleiten, fehle ihm auch in Bezug auf den Antrag auf Bestellung eines (einstweiligen) Kurators das rechtliche Interesse und damit die Antragslegitimation; sein Antrag ON 42 wäre folgerichtig zurückzuweisen gewesen.
Es wäre auch absurd, behaupten zu wollen, dass die Bestellung eines einstweiligen Verfahrenskurators nicht der Behinderung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Verwirklichung diene. Das Gegenteil sei der Fall. Der Antrag des Beschwerdegegners, der die Beschwerdeführerin mit allen Mitteln in existentielle Probleme bringen wolle, sei unzulässig, da es ihm hierfür an der Legitimation mangele. Auf dieser Basis fehle es sowohl zivilrechtlich als auch öffentlich-rechtlich an der Grundvoraussetzung für den Erlass einer einschneidenden Massnahme wie der Ernennung eines einstweiligen Verfahrenskurators.
Die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass die Bestellung eines einstweiligen Kurators ohne vorangehende Prüfung der Antragslegitimation zu erfolgen habe, führe hingegen zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Recht auf persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin.
Der unter diesem Punkt gerügte Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin werde subsidiär auch als Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht.
11.3. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter trägt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Das Recht auf den ordentlichen Richter sei sowohl in Art. 33 Abs. 1 LV verankert als auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Staatsgerichtshof setze Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gleich und habe in dieser Zusammenschau seine Praxis entwickelt. Insbesondere umfasse Art. 33 Abs. 1 LV das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter und auf die richtige Besetzung des Gerichtes (T. Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 269, mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Mit Beschluss ON 31 habe das Obergericht festgestellt, dass der Beschwerdegegner mit Beschluss des Stiftungsrates vom 27. April 2008 aus dem Kreis der Ermessensbegünstigten ausgeschlossen worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine solche Feststellung ohne weitere Erörterung nicht in Frage komme. Im zweiten Verfahrensgang sei der Stiftungsratsbeschluss vom 27. April 2008, so der Oberste Gerichtshof, "zu erörtern" (OGH-Beschluss, Erw. 7.3). Das Obergericht interpretiere die Ansicht des Obersten Gerichtshofes nun so, dass eine derartige Erörterung die Bestellung eines Verfahrenskurators voraussetze; ansonsten die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss vertreten sei.
Dabei übersehe es, dass im Rahmen eines Rechtsfürsorgeverfahrens nicht präjudiziell über künftige Zivilrechtsstreitigkeiten abgesprochen werden könne. Die Fragen, ob der Stiftungsratsbeschluss vom 27. April 2008 gesetzes- und statutenkonform zustande gekommen und damit wirksam sei und ob der Beschwerdegegner damit zu Recht aus dem Kreis der Ermessensbegünstigten ausgeschlossen worden sei, seien selbstverständlich in einem streitigen Zivilverfahren zu klären. Die Beurteilung dieser Fragen sei auch keine Vorfrage, für deren Klärung der Rechtsfürsorgerichter zuständig sei. Jede entgegenstehende Ansicht verkenne die Natur des Rechtsfürsorgeverfahrens.
Völlig richtig habe das Obergericht im ersten Rechtsgang noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Beschwerdegegner Begünstigter sei, im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren nicht zu erörtern sei (ON 31, S. 7). Es könne sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und auf die Literatur stützen (LES 2005, 41 [47]; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 534 ff.).
Der Oberste Gerichtshof habe das Landgericht in seinem Beschluss aber dazu angewiesen, den Stiftungsratsbeschluss vom 27. April 2008 (in welchem der Beschwerdegegner vom Kreis der Begünstigten ausgeschlossen wurde) im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren zu erörtern. Hierfür sei das Landgericht, wie dargelegt, im Rahmen des Rechtsfürsorgeverfahrens allerdings nicht zuständig. Der vorgelegte Stiftungsratsbeschluss vom 27. April 2008 sei mehr als ein prima facie-Beweis. Sollte die Gültigkeit dieses Beschlusses in Zweifel gezogen werden, wäre ein entsprechender Rechtstreit im streitigen Verfahren vor dem dazu zuständigen Richter auszutragen. Die Beschwerdeführerin habe ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht darauf. Zuständig in diesem Zusammenhang sei in erster Instanz das Landgericht als ordentliches Zivilgericht und nicht das Landgericht als Rechtsfürsorgegericht. Eine präjudizielle Erörterung der Gültigkeit des Stiftungsratsbeschlusses vom 27. April 2008 könne nur im Rahmen eines streitigen Zivilverfahrens stattfinden. Ein solches streitiges Zivilverfahren müsste aber seitens des Beschwerdegegners mit entsprechender Klage eingeleitet werden.
Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäusserung ON 44 bereits beantragt, dass der Beschwerdegegner angewiesen werden solle, eine Zivilrechtsklage zur Frage der Gültigkeit des genannten Stiftungsratsbeschlusses einzubringen. Allerdings habe sich das Obergericht im hier angefochtenen Beschluss damit inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Indem das Obergericht die Anweisung des Obersten Gerichtshofes an das Landgericht stütze, den Stiftungsratsbeschluss vom 27. April 2008 im Rahmen des gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahrens präjudiziell zu erörtern, verletze auch das Obergericht die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter.
Dies werde subsidiär auch als Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich begründet sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]). Genau dies sei hier der Fall.
11.4. Zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wird Folgendes ausgeführt:
Das Recht auf ein faires Verfahren bilde den Kern der Verfahrensgarantien und setze sich aus einer Vielzahl einzelner Teilgarantien zusammen, die alle auf einen Verfahrensablauf abzielten, bei dem die Parteien unter im Wesentlichen gleichartigen Bedingungen ihren Prozessstandpunkt vertreten könnten. Im Einzelnen enthalte der Fairnessgrundsatz insbesondere Teilgewährleistungen wie den Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Akteneinsicht, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Begründung von Entscheidungen (T. Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 376 f.).
Das in der ZPO geregelte streitige Zivilverfahren sei vom Grundsatz der Waffengleichheit geprägt. Charakteristikum des Rechtsfürsorgeverfahrens hingegen sei, dass jeweils ein Verfahrensbeteiligter besonders schutz- und anleitungsbedürftig sei. Im hilfeorientierten und friedensrichterlichen Rechtsfürsorgeverfahren finde der Grundsatz der Waffengleichheit daher kaum Niederschlag (LES 2005, 157). Dies sei auch unproblematisch und sachgerecht, da sich in den Angelegenheiten, die im Rechtsfürsorgeverfahren zu erledigen seien, in aller Regel keine gleichberechtigten Parteien gegenüberstehen würden.
Wie bereits ausgeführt, sei über die Frage der Gültigkeit des Stiftungsratsbeschlusses vom 27. April 2008 wenn überhaupt nur im streitigen Zivilrechtsweg abzusprechen. Werde, wie dies der Oberste Gerichtshof dem Landgericht in seinem Beschluss aufgetragen habe, im Rechtsfürsorgeverfahren über diese Frage präjudiziell abgesprochen, führe dies dazu, dass eine Rechtsstreitigkeit, in der sich zwei gleichberechtigte Parteien gegenüberstehen, im Rechtsfürsorgeverfahren erledigt werde. Dafür sei das Rechtsfürsorgeverfahren allerdings nicht geeignet, da insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit im Rahmen des Rechtsfürsorgeverfahrens kaum Beachtung finde.
Dadurch, dass das Obergericht die Anweisung des Obersten Gerichtshofes an das Landgericht stütze, den Stiftungsratsbeschluss vom 27. April 2008 im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahrens präjudiziell zu erörtern, verletze auch das Obergericht die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren. Dieser Beschluss sei nämlich mehr als nur prima facie-Beweis für die fehlende Begünstigtenstellung und damit für die fehlende Antragslegitimation des Beschwerdegegners.
Würde hingegen über die Frage, ob es dem Beschwerdegegner bereits an der Legitimation für einen Antrag auf Ernennung eines einstweiligen Verfahrenskurators mangle, überhaupt nie abgesprochen, wie dies auch der Beschluss des Obergerichtes bestätige, käme dies einer glatten Rechtsverweigerung gleich. Dass die Beschwerdeführerin an der Klärung dieser Frage ein zentrales Interesse habe, bedürfe aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise des Beschwerdegegners keiner näheren Erläuterung, sodass mitnichten davon gesprochen werden könne, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung anstrebe.
11.5. Zur Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit bringt die Beschwerdeführerin wie folgt vor:
Art. 36 LV garantiere die Freiheit von Handel und Gewerbe. Dabei komme der Handels- und Gewerbefreiheit eine Doppelfunktion zu. Einerseits sei sie subjektives Grundrecht im Sinne eines Eingriffsabwehrrechtes, andererseits sei sie objektive Garantie eines weitgehend staatsfreien Wirtschaftssystems.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes beinhalte die Handels- und Gewerbefreiheit insbesondere auch die Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit sei Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Privatautonomie. Im Einzelnen umfasse sie die Abschluss- oder Eingehensfreiheit, die Formfreiheit, die Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit und die Endigungsfreiheit (StGH 2004/34, LES 2007, 1 [5]). In der Schweizer Lehre werde die Vertragsfreiheit als unantastbarer Kern der Wirtschaftsfreiheit bezeichnet (Müller, Grundrechte in der Schweiz3, 668, m. w. N.).
Wie der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach festgestellt habe, gehe die Landesverfassung von einer grundsätzlich auf dem Gedanken der Privatautonomie fussenden Wirtschaftsordnung aus (StGH 2006/44, LES 2009, 11 [16]). Das liechtensteinische Obligationenrecht im Generellen und das liechtensteinische Gesellschaftsrecht im Speziellen seien vom Prinzip der Privatautonomie geprägt (LES 2000, 148 [154]; LES 1997, 119 [129]).
Die Stifterfreiheit sei Ausfluss dieser verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie des Einzelnen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Vertragsfreiheit (im Sinne einer Rechtsgeschäftsfreiheit). Basierend auf dem Grundsatz der Stifterfreiheit stehe es dem Stifter grundsätzlich frei, sich oder dem Stiftungsrat Abberufungsrechte vorzubehalten (OGH, 2. April 2009, 10 HG.2008.18). Übe der Stifter oder der von ihm entsprechend ermächtigte Stiftungsrat ein solches Abberufungsrecht aus, erfolge dies im Rahmen dieser verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie und nicht, wie der Beschwerdegegner gelegentlich meine, im Streben nach einem "Grundrecht auf Willkür".
Schliesse der Stiftungsrat in Ausübung dieser Privatautonomie eine Person aus dem Kreis der Ermessensbegünstigten aus, würden damit selbstverständlich auch die Rechte erlöschen, die der ausgeschlossenen Person als Ermessensbegünstigtem bisher zugekommen seien. Eine Person, die in überhaupt keiner Beziehung zu einer gewissen Stiftung mehr stehe, könne selbstverständlich auch nicht mehr als Beteiligter im Sinne von § 277 ABGB gelten und sei folgerichtig auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Bestellung eines einstweiligen Kollisionskurators zu stellen.
Zu Unrecht ignoriere die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht, dass die Stiftung den Beschwerdegegner im Rahmen der ihr zustehenden Privatautonomie und des ihr statutarisch eingeräumten Interesses aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen habe und ihm somit alle damit zusammenhängenden Rechte entzogen habe. Der Beschluss des Obergerichtes verletze somit die Stiftung in ihrer Privatautonomie und in ihrer Vertragsfreiheit (im Sinne einer Rechtsgeschäftsfreiheit) und damit in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Handels- und Gewerbefreiheit.
Dass das Obergericht den Beschluss des Stiftungsrates ignoriere, mit welchem dem Beschwerdegegner alle Begünstigtenrechte entzogen worden seien, werde subsidiär auch als Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht.
11.6. Zur Verletzung des Willkürverbots wird schliesslich Folgendes vorgetragen:
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstosse eine geradezu abwegige rechtliche Beurteilung gegen das Willkürverbot (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [67] mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Willkür sei aber nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziere. Die Verfassungsmässigkeit sei vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützen könne. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei, liege Willkür vor.
Die Rechtsanwendung verstosse gegen das Willkürverbot, wenn sie sich als grobe bzw. qualifizierte Rechtsverletzung erweise. Die (einfache) unrichtige Anwendung eines Gesetzes allein begründe für sich genommen noch keinen Willkürvorwurf. Entscheidend sei, ob das in einem konkreten Rechtsfall zu Grunde liegende Gesetz denkunmöglich oder so unsachlich oder grob verfehlt angewendet worden sei, dass die getroffene Entscheidung einer willkürlichen Rechtsprechung gleichkomme, die belangte Behörde also bei der Urteilsfindung einen so schweren Fehler gemacht habe, dass dieser mit Gesetzlosigkeit gleichzusetzen sei. Dies sei insbesondere dann zu bejahen, wenn einer behördlichen Entscheidung der unzweifelhafte Sinn, welcher sich aus Wortlaut und Absicht einer gesetzlichen Vorschrift ergebe, entgegenstehe. Auch die grob unverhältnismässige Rechtsanwendung könne willkürlich sein (Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 223, mit zahlreichen Verweisen auf die Rsp.).
Der Oberste Gerichtshof habe im Beschluss ON 40 auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Stiftung bereits im Verfahren zur Bestellung eines Kurators von einem Kurator vertreten sein müsse (LES 2009, 14; LES 2008, 284). Mit der Bestätigung der in der bindenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 40) ausgedrückten Rechtsansicht habe auch das Obergericht in ON 63 diese Rechtsprechung in unzulässiger Weise verallgemeinert. Die vom Obersten Gerichtshof relevierte Rechtsprechung beziehe sich nur auf gelöschte Stiftungen, die über keine Organe verfügten. Da eine juristische Person ohne Organ handlungsunfähig sei und sich daher nicht gegen eine Kuratorenbestellung wehren könne, möge es angebracht sein, wenn in einem solchen Fall schon für das Kuratorenbestellungsverfahren ein einstweiliger Kurator bestellt werde.
Bei der Beschwerdeführerin handele es sich freilich nicht um eine gelöschte, sondern um eine bestehende Stiftung, welche über ihr satzungsmässiges Organ (den Stiftungsrat) verfüge und dadurch voll handlungsfähig sei. Für Analogieschlüsse zu gelöschten Stiftungen bestehe kein Rahmen. Ferner liege kein Interessenskonflikt zwischen Stiftungsrat und Stiftung vor. Selbst wenn dies anders wäre (was ausdrücklich bestritten werde), wäre es nicht zulässig, die Beschwerdeführerin für die Zwecke des Aufsichtsverfahrens als organlose Stiftung anzusehen; dies erst recht nicht, wenn der Antrag auf Ernennung eines Kurators, wie hier, von einer unberechtigten Partei ohne jegliche Legitimation eingebracht worden sei. Aus diesem Grund lasse sich auch die vom Beschwerdegegner regelmässig bemühte Judikatur nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen.
Die Beschwerdeführerin könne sich vielmehr selbst gegen eine Kuratorenbestellung wehren. Dies werde auch durch die Vorgehensweise sämtlicher Instanzen im gegenständlichen Verfahren bestätigt. Sowohl Landgericht als auch Obergericht als auch Oberster Gerichtshof hätten völlig zu Recht sämtliche Eingaben des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin zur Gegenäusserung zugestellt. All dies habe das Obergericht in seinem Entscheid ON 63 zu Unrecht ignoriert. Auch nach Erlass des Beschlusses des Obergerichtes habe das Landgericht seine Praxis unverändert fortgesetzt, der Beschwerdeführerin die Eingaben der Gegenseite zur Gegenäusserung zuzustellen, und der Beschwerdeführerin in ON 53 am 19. Februar 2010 den Antrag von Frau A auf Abberufung zur Gegenäusserung zugestellt. Die Vorgehensweise der Gerichte zeige, dass es keinen Grund gebe, warum die Stiftung vorliegendenfalls schon im Kuratorenbestellungsverfahren durch einen Kurator und nicht durch ihre satzungsmässigen Organe vertreten werden sollte.
Die Rechtsansicht des Obergerichtes habe eine groteske Verkomplizierung des Kuratorenbestellungsverfahrens zur Folge, die zudem zu einem absurden Ergebnis führe. Teile man diese Ansicht, dass die satzungsmässigen Organe einer Stiftung diese niemals in einem Kuratorenbestellungsverfahren vertreten könnten, stelle sich die Frage, wer denn die Stiftung in dem Verfahren vertreten solle, in dem der Kurator für das Kuratorenbestellungsverfahren bestellt werde. Sollte man hier nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes vielleicht einen dritten Kurator bestellen? Aber wer vertrete die Stiftung bei der Bestellung des dritten Kurators? Vielleicht ein vierter Kurator?
Wie eindeutig aufgezeigt, sei die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, nach der für eine handlungsfähige Stiftung bereits für das Kuratorenbestellungsverfahren ein einstweiliger Verfahrenskurator zu bestellen sei, völlig absurd, durch nichts zu begründen, qualifiziert unrichtig, vollkommen unvertretbar, und daher willkürlich.
12. Mit Schriftsatz vom 21. April 2010 brachte der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein und beantragte darin, der Staatsgerichtshof wolle die Beschwerde der Beschwerdeführerin kostenpflichtig zurück-, in eventu abweisen. Begründet wurde dies u. a. wie folgt:
12.1. Zur Kollisionskuratorenrechtsprechung im stiftungsrechtlichen Abberufungsverfahren führt der Beschwerdegegner Folgendes aus:
Im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe der Beschwerdegegner als Antragsteller die Beschwerdeführerin im Antrag zur Abberufung ihres Stiftungsrates diese selbst als Antragsgegnerin mitbezeichnet und die Bestellung von Kollisionskuratoren für sie verlangt, um der Abweisung des Antrages ohne inhaltliche Prüfung zu entgehen (Oberster Gerichtshof vom 3. April 2008, LES 2008, 360 [362]).
Tatsächlich stelle sich die Frage, ob die Kollisionskuratorrechtsprechung in stiftungsrechtlichen Abberufungsverfahren richtig sei, wenn die Stiftung in jedem von einem Begünstigten angestrengten Aufsichtsverfahren zwingend als Antragsgegner zu beteiligen sei. Materielle Interessenkonflikte allein führten nämlich nicht zum Amtsverlust oder gesetzlichen Entfall des Vertretungsrechtes. Vielmehr bildeten sie einen schlichten Abberufungsgrund. Schon im Interesse der Rechtssicherheit müsse ein von Gesetzes wegen eintretender Entfall des Vertretungsrechtes (Langenegger in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I3 [2006] Art. 392 Rz. 27: "Die Interessenkollision beseitigt die Vertretungsmacht ... des gesetzlichen Vertreters ...") - im Gegensatz zum richterlichen Entzug - an streng formelle Kriterien gebunden sein. Für den gesetzlichen Verlust des Vertretungsrechtes wegen Interessenkonfliktes verlange das Gesetz daher das Vorliegen eines materiellen und formellen Interessenkonfliktes beim konkreten Geschäft (siehe Langenegger in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I3 [2006] Art. 392 Rz. 26 m. w. N.; Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 [2000] §§ 271, 272 Rz. 2 f. m. w. N.). Ähnlich werde bei Interessenkonflikten von Richtern vorgegangen. Ausschliessungsgründe zeichneten sich durch eindeutig feststellbare Formalkriterien aus. Sie disqualifizierten einen Richter von der Entscheidung über die Streitsache, ohne dass es einer rechtsgestaltenden Einzelverfügung darüber bedürfte. Fehle die formelle Qualität des Interessenkonfliktes liege ein blosser Befangenheitsgrund vor, über den durch rechtsgestaltende Gerichtsentscheidung zu befinden sei. Gegenständlich gehe es um die Vertretung einer Stiftung als Antragsgegner eines Antrages auf Abberufung der Stiftungsräte dieser Stiftung. Dass der von der Abberufung bedrohte Stiftungsrat einem materiellen Interessenkonflikt unterliege, bedürfe keiner besonderen Ausführungen. Stiftungsrechtlich habe die Stiftung nämlich ein legitimes Eigeninteresse an der Abberufung eines pflichtwidrig handelnden Stiftungsrates, während das von der Abberufung bedrohte Mitglied des Stiftungsrates ein persönliches Interesse daran habe, jedenfalls im Amt zu bleiben. Die Frage sei nur, ob der Interessenkonflikt auch ein formeller sei. Denn nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei die Stiftung in einem nicht von ihr selbst, sondern von einem Begünstigten angestrengten Aufsichtsverfahren Antragsgegner. Der Antragsgegner habe freilich prozessual ein Interesse ausschliesslich an der Zurück- oder Abweisung des Antrags. Würde der Antrag ab- oder zurückgewiesen, wäre die Stiftung auch nicht beschwert und könnte dagegen nicht rekurrieren. Dieses einseitige Prozessinteresse teile die Stiftung mit dem von der Abberufung bedrohten Stiftungsrat. Der Oberste Gerichtshof bezeichne die Stiftung und die von der Abberufung bedrohten Mitglieder des Stiftungsrates deshalb auch als einheitliche Streitpartei (OGH 10. Januar 2008 LES 2008, 316 [318]). Unter Mitgliedern einer einheitlichen Streitpartei sei ein formeller Interessenkonflikt im Verfahren gar nicht denkbar, gälten die Streitgenossen prozessual doch als ein und dieselbe Streitpartei. Dementprechend könnten die Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei auch keine unterschiedlichen Prozesshandlungen vornehmen. Würden sie es doch tun, wirke die Prozesshandlung jenes Streitgenossen für alle anderen, welche prozessual für die einheitliche Streitpartei die günstigste sei.
Wenn der Staatsgerichtshof die Kollisionskuratorrechtsprechung einmal überprüfe, solle er dies aus den vorgenannten Gründen - und keinen anderen - tun. Die Rechtsprechung zur Kollisionskuratel im Aufsichtsverfahren könne nur insgesamt aufrechterhalten oder insgesamt entsorgt werden. Nichts würde der Rechtssicherheit und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes abträglicher sein als die Zerlegung des Aufsichtsverfahrens in Einzelabschnitte, Einzelfragen und Teilverfahren, bei denen jeweils erneut zu prüfen sein würde, ob eine Kollisionskuratel erforderlich sei oder nicht. Die Rechtsprechung zu Kollisionskuratoren im Aufsichtsverfahren wegen Interessenkonfliktes des Stiftungsrates der jüngsten Zeit stelle sich schon jetzt als echte Hürde für den rechtssuchenden, in der Regel ausländischen Begünstigten dar. Vielleicht sei sie sogar als solche konzipiert, sei die Kompetenz zur rechtsfürsorglichen Stiftungsaufsicht doch seit jeher eine von der Richterschaft ungeliebte Aufgabe. Seien ausländische Begünstigte früher durch Unzuständigkeitsentscheidungen zermürbt worden (die Erstentscheidung des Obergerichtes stehe in dieser Tradition), seien es jetzt die Kuratorenvor- und -zwischenverfahren, welche Geduld, Zeit und Ressourcen der Rechtssuchenden auf eine harte Probe stellen würden. Der gegenständliche Rechtsfall zeige dies exemplarisch auf. Seit Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages seien eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass das Verfahren begonnen habe. Noch nicht einmal der vorläufige Kurator sei bestellt. In diesem Tempo vergingen etliche Jahre, bis über das Vorbringen in der Sache verhandelt werden könne. Die meisten rechtsuchenden Begünstigten hielten so lange nicht durch. Gerade bei der Stiftungsaufsicht sei das Rechtsfürsorgeverfahren dem Gebot der Raschheit besonders verpflichtet, diene es doch vor allem der Gefahrenabwehr (siehe § 29 Abs. 3 erster Satz StiG). Diese Aufgabe erfülle es so nicht. Und es falle dem liechtensteinischen Parteienvertreter schwer, dem ausländischen Begünstigten - zumal wenn er selbst, wie hier, fachkundig sei, plausibel zu erklären, warum so viel über Haupt-, Vor- und Zwischenkuratoren der Stiftung gesprochen und verhandelt werde, aber so wenig über sein Rechtsschutzanliegen.
Die geltend gemachten Beschwerdegründe würden gleichwohl nicht vorliegen. Die Nachteiligkeit der vorgenannten Rechtsprechung wirke sich nämlich auf den Beschwerdegegner aus. Beschwert sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdegegner als rechtsuchender Begünstigter. Bis diese Rechtsprechung nämlich sowohl innerhalb der Gesamtrichterschaft als auch bei den Rechtsunterworfenen allenthalben akzeptiert sei und alle damit verbundenen Nebenfragen rechtssicher geklärt seien, führe sie zu erheblichen Verfahrensverzögerungen zu Lasten des Rechtssuchenden. Auch würden dem Begünstigten durch diese Rechtsprechung zusätzliche Kosten, die Kosten des Kollisionskurators, aufgebürdet (§ 10 ZPO).
12.2. Zur offenen Parteistellung der Stiftung im stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahren trägt der Beschwerdegegner vor:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei es die Aufgabe des Kollisionskurators, das rechtliche Interesse der Stiftung losgelöst von den von der Abberufung bedrohten Stiftungsräten und frei von ihrem Einfluss zu verfolgen (OGH 3. April 2008, LES 2008, 360 [362]). Wie das möglich sein solle, wenn die Stiftung mit dem von der Abberufung bedrohten Mitglied des Stiftungsrates eine einheitliche Streitpartei bilde, sei freilich eine bislang unbeantwortete Frage. Nur wenn die Stiftung aus der Antragsgegnerrolle und der Mitgliedschaft in einer einheitlichen Streitpartei mit den von der Abberufung bedrohten Mitgliedern des Stiftungsrates entlassen werde und eine neutrale Parteistellung einnehmen könne, sei die Tatbestandsvoraussetzung des formellen Interessenkonfliktes erfüllt. Dann liege es auf der Hand, dass eine am Verfahren zur Abberufung sämtlicher Mitglieder ihres Stiftungsrates aus wichtigem Grund beteiligte Stiftung nicht durch den von der Abberufung bedrohten Stiftungsrat vertreten werden könne. Andernfalls sei die Beteiligung der Stiftung in der Sache nutzlos, weil die Stiftung genötigt werde, den Standpunkt der von der Abberufung bedrohten Mitglieder des Stiftungsrates mechanisch zu verstärken, und in der Durchführung für den Rechtssuchenden teuer. Ausserdem würden die Stiftungsräte vornehmlich der Stiftung die Abwehrlast (schriftsatzmässiges Vorbringen, Anbot von Beweismitteln, Übersetzungskosten etc.) aufbürden, um eigene Kosten zu sparen. Tatsächlich habe die Stiftung ein eigenes rechtliches Interesse an der Abberufung ihrer Organe, wenn die geltend gemachten Abberufungsgründe vorlägen. Zweck der Stiftungsaufsicht sei es nämlich, den Zweck der Stiftung gegen ihre Organe durchzusetzen (Lorenz in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] Art. 552 § 9 Rz. 4 m. w. N. [FN 12]). Potentielles oder aktuelles Opfer von Interessenkonflikten der Stiftungsorgane oder pflichtwidrigem Verhalten sei nämlich nicht nur der Begünstigte, sondern auch - um nicht zu sagen zuallererst - die Stiftung selbst. Werde die Stiftung durch den von der Abberufung bedrohten Stiftungsrat vertreten, könne sie jedenfalls keinen eigenen Standpunkt einnehmen und z. B. den Antrag der Antragstellerin unterstützen, wenn sie nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Ansicht gelange, dass die aufgestellten Behauptungen zutreffen würden. Da sich der Abberufungsantrag gegen sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates richte, liege - eine neutrale Parteistellung der Stiftung vorausgesetzt - bei sämtlichen Mitgliedern des Stiftungsrates ein sowohl formeller wie materieller Interessenkonflikt vor (siehe Langenegger in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I3 [2006] Art. 392 Rz. 26 m. w. N.; Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 [2000] §§ 271, 272 Rz. 2 f. m. w. N. - Der formelle Interessenkonflikt liege darin, dass die Stiftung einen im Verhältnis zum Stiftungsrat gegensätzlichen Prozessstandpunkt einnehmen und andere Prozessanträge stellen muss, der materielle Interessenkonflikt liege in der Gefahr der Prozessführung zum Nachteil der Stiftung und in der Gefahr der Abwälzung eigener Kosten auf die Stiftung begründet.), der sich auf das gesamte Verfahren beziehe.
Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin sei schon jetzt bestrebt, eigene Kosten auf die Beschwerdeführerin zu überwälzen. Anstatt dass die von der Bestellung des Kollisionskurators eigentlich betroffenen Mitglieder des Stiftungsrates ihre zweifelsohne vorhandene Parteistellung - denn es sei ihr Vertretungsrecht, das ihnen durch die Bestellung des Kollisionskurators streitig gemacht werde - ausgeübt hätten, um darzutun, dass sie keinem Interessenkonflikt unterliegen würden, hätten sie die Beschwerdeführerin zur Ausführung ihres persönlichen Rechtstandpunktes vorgeschoben und missbraucht. Sie hätten in diesem Zusammenhang die Erhöhung des vom Beschwerdegegner moderat bemessenen Streitwertes von CHF 50'000.00 auf CHF 50'000'000.00 begehrt. Die Beschwerdeführerin sitze auf einem reichen Reservoir an Geldmitteln. Die Absicht hinter diesem Antrag sei ganz eindeutig darin gelegen, dass Kostenrisiko für den Beschwerdegegner massiv zu erhöhen. Nur hätten sie das Kostenrisiko damit auch für die Beschwerdeführerin erhöht und sie damit einer viel höheren Kostenbelastung - auch zugunsten des für sie einschreitenden Rechtsvertreters - ausgesetzt. Ein unbefangener Kollisionskurator würde einen solchen Antrag nicht stellen. Der Kollisionskurator würde auch verhindern, dass sich die Mitglieder des Stiftungsrates eigene Abwehrkosten von der Beschwerdeführerin finanzieren lassen oder die Abwehrlasten auf die Stiftung überwälzen würden.
Die Rechtsprechung werde sich früher oder später zu entscheiden haben: Entweder sei die Stiftung zwingend Antragsgegner (wofür das Bedürfnis nach Rechtskrafterstreckung auf die Stiftung für alle aufsichtsrechtlichen Massnahmen spreche), dann sei die Kollisionskuratorenrechtsprechung ziemlich sicher falsch. Oder die Stiftung sei eine sonstige Verfahrensbeteiligte und nehme eine neutrale Parteistellung ein, dann sei der Kollisionskuratorenrechtsprechung zuzustimmen. Die jetzige Lösung, bei der die Stiftung zusammen mit dem von der Abberufung bedrohten Mitglied des Stiftungsrates Antragsgegner in einer einheitlichen Streitpartei sei und der Kollisionskurator gleichwohl die - so nicht erfüllbare - Pflicht zur Neutralität habe, sei ein Krampf und bewirke primär eine Behinderung und Verteuerung des Rechtsweges für rechtsuchende, in der Regel ausländische Begünstigte.
12.3. Zu seiner Parteistellung bringt der Beschwerdegegner vor:
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Antragslegitimation des Beschwerdegegners seien unzutreffend. Unzutreffend sei auch der dem Gericht gemachte Vorwurf, es sei keine Prüfung erfolgt. Das Landgericht habe aufgrund des Vorbringens des Beschwerdegegners und der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel die Antragslegitimation bejaht. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Antragslegitimation würden aus verschiedenen Gründen zumindest derzeit keine Grundlage bilden, den Antrag des Beschwerdegegners ab- oder zurückzuweisen.
Erstens sei der Beschwerdegegner zu dem - bislang unwirksamen - Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Bescheinigungsmitteln betreffend den Wegfall seiner Begünstigtenstellung nicht gehört worden. Die ergänzende Tatsachenfeststellung des Obergerichtes in seiner ursprünglichen Entscheidung vom 2. April 2009 sei verfahrensrechtlich (wie materiellrechtlich) unhaltbar gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe dieser Vorgangsweise zu Recht Einhalt geboten.
Zweitens werde die Antragslegitimation des Beschwerdegegners im weiteren Verlauf des Rechtsfürsorgeverfahrens jedenfalls zu bejahen sein. Die §§ 3, 29 Abs. 4 und 35 Abs. 1 StiG seien materiellrechtlich zu interpretieren. Ihretwegen verfüge jeder Stiftungsbeteiligte über das individuelle Recht, die Abberufung eines fehlbaren Stiftungsorgans durch den Aufsichtsrichter herbeizuführen. Das stiftungsrechtlich begründete Abberufungsrecht könne der Beschwerdegegner durch einen Ermessensbeschluss des Stiftungsrates nicht verloren haben. Gemäss § 7 StiG sei jeder Zweckadressat einer Stiftung ermessensbegünstigt, wenn die mögliche tatsächliche Begünstigung in das derzeitige Ermessen des Stiftungsrates oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt sei. Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin sei an den (angeblichen) Zirkularbeschluss vom 27. April 2008 nicht gebunden, sondern könne ihn jederzeit widerrufen. Das bedeute, dass der Beschwerdegegner aktuell - und nicht bloss zu irgendeinem zukünftigen Zeitpunkt wie der blosse Anwärter - eine Ausschüttung erhalten könne. Das Einzige, was die Beschwerdeführerin an einer Ausschüttung an den Beschwerdegegner hindere, sei das Wollen des Stiftungsrates. Damit seien in der Person des Beschwerdegegners als Zweckadressat der Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen erfüllt, die ihm eine Stellung eines Ermessensbegünstigten im Sinne von § 7 StiG trotz des angeblichen Zirkularbeschlusses vom 27. April 2008 verleihen würfen. Der Beschwerdegegner habe sohin ein echtes rechtliches Interesse daran - nicht nur ein wirtschaftliches -, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwaltet und verwendet werde und kein Stiftungsrat amte, der in persönlicher Feindschaft zur Beschwerdegegner lebe. Das eigeninteressegeleitete Formalverständnis des ausgeschlossenen Stiftungsrates, der meine, er könne einem aktuellen Zweckadressaten der ersten Stunde nach eigener Willkür und Opportunität das rechtliche Interesse entziehen und ihn vom Rechtsweg ausschliessen, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Es bedürfe auch keiner weiteren Ausführungen dahingehend, dass der Begünstigungsausschluss nur wegen einer persönlichen Feindschaft des Stiftungsrates gegenüber dem Beschwerdegegner gefasst worden sei. Ein von den Gründungsvorgängen der Stiftung nicht belasteter Stiftungsrat, würde den Beschluss sofort widerrufen. Es könne nicht sein, dass der Stiftungsrat im freien Ermessen darüber befinde, wer Stiftungsbeteiligter und Antragsberechtigter im Sinne des Gesetzes sei, und wer nicht. Unabhängig davon habe der Beschwerdegegner zahlreiche Argumente vorgetragen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Tatsachenebene begehrt, damit er entsprechende Beweise vorlegen könne, warum der angebliche Zirkularbeschluss des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin vom 27. April 2008 keine rechtlichen Wirkungen enthalten habe können, weil er sowohl zweckwidrig sei als auch gegen das Schikaneverbot verstosse.
Im Übrigen sei die Frage der Begünstigungsstellung des Beschwerdegegners eine materiellrechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage. Sollte dem Beschwerdegegner das Recht auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsrates aus wichtigem Grund nicht zustehen, weil er seine Begünstigtenstellung verloren habe, so wäre sein Antrag abzuweisen, nicht mangels Parteistellung zurückzuweisen (siehe Klicka/Oberhammer, Ausserstreitverfahren [2006] Rz. 75). Verfahrensrechtlich Partei sei er als Antragsteller, der eine richterliche Verfügung im eigenen Namen und im eigenen Interesse beantrage, in jedem Fall (siehe Art 2 Abs 1 RFVG i. V. m. Art 31 Abs 3 LVG: "Als Partei ... in diesem Verfahren ist zu betrachten, wer an die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtl. Interesse des Antragstellers vornehme oder unterlasse ..." Siehe auch Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Ausserstreitgesetzes vom 24. Juni 2008, Seite 107 Art. 2: " 1) Parteien sind: 1. Der Antragsteller ....". Zur Unterscheidung zwischen Prozesslegitimation und Sachlegitimation: SCHUBERT in Fasching, Zivilprozessgesetze II/12 [2002] Rz. 81 m. w. N.; siehe auch Oberster Gerichtshof vom 4. Mai 2006, LES 2007, 221; Oberster Gerichtshof vom 3. Februar 2005 LES 2006, 179).
Selbstverständlich sei auch die Frage der Begünstigtenstellung des Beschwerdegegners eine im Rechtsfürsorgeverfahren selbstständig zu prüfende Vorfrage. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Obergerichtes im ersten Rechtsgang - welche die Beschwerdeführerin so vorbildlich finde - habe eine gravierende Rechtsverletzung verwirklicht, könne doch das Rechtsfürsorgegericht einen unwirksamen Beschluss zu Lasten eines Begünstigten gemäss § 29 Abs. 3 letzter Satz von amtswegen aufheben. Von dieser besonderen rechtsfürsorglichen Befugnis abgesehen, gelte ganz generell: Der Umstand, dass eine konkrete Vorfrage als fiktive Hauptfrage von einer anderen Behörde oder in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre, entbinde das mit der tatsächlichen Hauptfrage zu Recht angerufene Gericht nicht davon, über die konkrete Vorfrage selbständig zu entscheiden. Sämtliche relevanten Verfahrensordnungen enthielten einschlägige Bestimmungen hierzu, namentlich das auch im Rechtsfürsorgeverfahren anwendbare Landesverwaltungspflegegesetz (§ 190 Abs. 1 ZPO; Art. 74 Abs. 3 LVG). Der Beschwerdegegner habe dazu in seinem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ausführlich Stellung bezogen. Das Landgericht sei zuständig, die Abberufung eines Stiftungsrates zu verfügen. Ob der Antragsteller die nötige Sachlegitimation für ein solches Begehren habe und ob die dafür vorausgesetzte Begünstigungs- und Beteiligtenstellung im Sinne des Gesetzes bestehe, sei vom zuständigen Aufsichtsrichter selbständig als Vorfrage zu prüfen. Alles andere gehöre in die Kategorie verfassungswidriger Rechtsverweigerung. Entsprechende, fast im Stile eines Lehrbuches gemachte Klarstellungen enthalte das PGR sogar ausdrücklich. Im Recht der der Stiftung (funktional) vergleichbaren Treuhänderschaft bestimme Art. 927 Abs. 4 PGR etwa Folgendes:
"Ob und in welchem Umfang jemand Begünstigter ist, ist im gerichtlichen Streitverfahren festzustellen, sofern die Frage nicht als Vor- oder Zwischenfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist."
12.4. Zum Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die Entscheidung des Obergerichtes habe sich an der bindenden Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes orientieren müssen. Eine darüber hinausgehende Begründung sei weder nötig noch möglich gewesen. Die Entscheidung sei ausreichend und nachvollziehbar begründet. Nachdem der Oberste Gerichtshof das Verfahren wegen Nichtigkeit aufgehoben habe, sei vom Landgericht ein einstweiliger Kollisionskurator bestellt worden, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Bestellung des Hauptkurators zwingend zu beteiligen sei, aber nach der verbindlichen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht durch den von der Abberufung bedrohten Stiftungsrat vertreten werden könne. Der Mangel der gesetzlichen Vertretung sei in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (§ 6 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 2 Abs. 1 RFVG und Art. 31 Abs. 1 LVG). Der Mangel sei allerdings sanierbar (siehe § 6 Abs. 2 ZPO). Deshalb habe der Oberste Gerichtshof angeordnet, dass ein einstweiliger Kollisionskurator zu bestellen sei, der die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Bestellung des endgültigen Kollisionskurators zu vertreten habe.
Was daran unverständlich sein solle, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Der Oberste Gerichtshof - und jetzt das Obergericht - seien auf die relevierte mangelnde Antragslegitimation nicht eingegangen und seien offenbar der Ansicht, dass diese jetzt gar nicht zu prüfen sei. In diesem Punkt sei die Entscheidung daher nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern gar nicht begründet. Dieser Vorhalt sei falsch. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich durchaus angeordnet, dass die Frage, ob der Beschwerdegegner aufgrund des Zirkularbeschlusses des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin vom 27. April 2008 seine Begünstigungsstellung und damit Sachlegitimation zur Verfolgung eines Abberufungsanspruches verloren habe, im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdegegners zu erörtern sei. Naturgemäss setze eine solche Erörterung voraus, dass der bestellte Kollisionskurator den Einwand nach Prüfung der Sach- und Rechtslage überhaupt ratifiziere. Eine A-limine-Zurück- oder Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin habe nicht erfolgen können. Denn der Beschwerdegegner habe als Antragsteller im Rechtsfürsorgeverfahren sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen - einschliesslich seiner Beteiligtenstellung und einer substantiierten Verdachtslage, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin zweckwidrig verwaltet und verwendet werde - vorgetragen und bescheinigt. Eine Zurück- oder Abweisung seines Rechtschutzantrages aufgrund des Vortrages der Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin habe wiederum deshalb nicht in Betracht kommen können, weil der Beschwerdegegner zu diesem Vorbringen nicht gehört worden sei. Ausserdem sei das Vorbringen nach der verbindlichen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht wirksam erstattet worden, weil die Beschwerdeführerin durch keinen gesetzlichen Vertreter vertreten gewesen sei. Der bestellte Kollisionskurator könne die bisherige Prozessführung und das bisherige Vorbringen genehmigen (Kodek in Rechberger, ZPO3 [2006] ZPO § 477 Rz. 8.). Allein deshalb sei der Mangel der gesetzlichen Vertretung zu beheben, bevor auf weitere Fragen einzugehen sei. In dieser Hinsicht sei die Entscheidung des Obergerichtes fehlerfrei.
12.5. Zur geltend gemachten Verletzung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin trägt der Beschwerdegegner vor:
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt würfen wieder auf der Frage der Antrags- und Sachlegitimation des Beschwerdegegners aufbauenden. Nach der Rechtsauffassung des Obergerichtes könne jeder unbeteiligte Dritte eine Stiftung in eine Kuratel zwingen, so die Beschwerdeführerin. Dadurch werde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Diese Argumentation sei polemisch und verfehlt. Ein Aufsichtsverfahren könne über Antrag eines Beteiligten nur eröffnet werden, wenn er seine Beteiligtenstellung konkret zu behaupten und zu bescheinigen sowie einen Verdacht auf zweckwidrige Verwaltung und/oder Verwendung des Stiftungsvermögens darzutun vermöge. Einem aussen stehenden Dritten sei das unmöglich. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner im Verhältnis zur Beschwerdeführerin auch kein unbeteiligter Dritter, sondern originärer Zweckadressat. In seinem Antrag auf Abberufung des Stiftungsrates habe er seine Beteiligtenstellung nachgewiesen und einen schlüssigen Sachverhalt vorgetragen, der das Tätigwerden des Aufsichtsrichters erfordere. Der Beschwerdegegner habe nachgewiesen, dass das Ehepaar B eine intensive Beziehung zum Beschwerdegegner unterhalten habe. Er habe nachgewiesen, dass er der testamentarisch Hauptbedachte sein sollte. So wie im Reglement der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 1997 sei der Beschwerdegegner im Testament der B vom 29. August 1996 - wie auch dem Vorgängertestament vom 15. August 1996 - als erster Bedachter benannt. Dies werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Allerdings behaupte sie, der Stiftungsrat habe ihm durch einen diskretionären (Straf)Beschluss die Beteiligtenstellung entzogen. Dieses Vorbringen stamme allerdings nicht von der Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin, sondern vom abberufungsbedrohten Stiftungsrat, der durch den Zirkularbeschluss vom 27. April 2008, gefasst zu einem Zeitpunkt, da ein Abberufungsverfahren angedroht gewesen sei, nur seine eigene Position festigen wollte, und könne der Beschwerdeführerin nach der geltenden Rechtsprechung nicht zugerechnet werden, solange es nicht von einem bestellten Kurator genehmigt werde. Die vom Obersten Gerichtshof angeordnete und jetzt vollzogene Bestellung des einstweiligen Kollisionskurators diene daher nicht der Behinderung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Verwirklichung. Im Rahmen des Grundrechtes auf persönliche Freiheit habe die Beschwerdeführerin nämlich das Recht, ihre rechtlichen Interessen frei von einem unter schweren Interessenkonflikten leidenden Stiftungsrat zu artikulieren und zu vertreten (Siehe Oberster Gerichtshof vom 3. April 2008 LES 2008, 360 [362]).
12.6. Zur geltend gemachten Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bringt der Beschwerdegegner wie folgt vor:
Die Beschwerdeführerin vertrete die Meinung, dass sich der Rechtsfürsorgerichter aufgrund des - noch gar nicht richtig in das Verfahren eingeführten - Zirkularbeschlusses des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin vom 27. April 2008 für unzuständig erklären müsse. Die Frage, ob der Beschwerdegegner seine Begünstigungsstellung aufgrund dieses Beschlusses verloren habe oder nicht, müsse im Streitverfahren entschieden werden. Die durch die Entscheidung des Obergerichtes ermöglichte Fortsetzung des Verfahrens verletze die rechtliche Zuständigkeitsordnung.
Diese Ausführungen seien verfehlt, setzten sich aber auch in Widerspruch zum sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. An etlichen anderen Stellen bemängle die Beschwerdeführerin nämlich, dass die Antrags- und Sachlegitimation des Beschwerdegegners nicht hinreichend geprüft worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe eine solche Prüfung angeordnet, aber unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdegegners. Was solle daran falsch sein? Fürchte der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin jede meritorische Behandlung des Rechtschutzanspruchs des Beschwerdegegners oder die Erörterung der Umstände der behaupteten Beschlussfassung vom 27. April 2008?
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Unwirksamkeit des angeblichen Beschlusses vom 27. April 2008 nur im Streitverfahren festgestellt werden könne, sei falsch. Beschlüsse von Stiftungsorganen seien nicht in Analogie zu Art. 178 f. PGR wie Beschlüsse der Generalversammlung einer Kapitalgesellschaft durch Begünstige anfechtbar (Oberster Gerichtshof vom 3. Dezember 2009, 10 CG.2008.123, www.gerichtsentscheidungen.li). Allerdings könne die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Stiftungsorgane im Streitverfahren mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden, sofern der Kläger ein Feststellungsinteresse besitze (siehe ARNOLD, Privatstiftungsgesetz2 [2007] § 17 Rz. 41 m. w. N.). Seit der Totalrevision des Stiftungsrechtes könne diese Unwirksamkeit aber auch im Rechtsfürsorgeverfahren geltend gemacht und die Aufhebung von Organbeschlüssen dort begehrt werden. Umso mehr könne der Rechtsfürsorgerichter die Unwirksamkeit eines Beschlusses wegen Gesetz- oder Satzungswidrigkeit im Rahmen einer Vorfragenprüfung beurteilen. Dabei sei das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners zu wahren.
Im gegenständlichen Fall habe sich der Beschwerdegegner an den Aufsichtsrichter unter anderem mit dem Rechtschutzbegehren gewendet, die Abberufung des Stiftungsrates aus wichtigem Grunde vorzunehmen. Ein solches Rechtschutzbegehren sei im Rechtsfürsorgeverfahren vom Aufsichtsrichter zu behandeln (§§ 29 Abs. 4 und 35 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 und 5 bis 8 StiG). Der Aufsichtsrichter müsse dabei selbstverständlich prüfen, ob der Antragsteller die Sachlegitimation habe, die ihrerseits von einer Beteiligtenstellung im Sinne des Gesetzes abhänge (§§ 29 Abs. 4 und 35 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 und 5 bis 8 StiG). Die Beurteilung dieser Frage sei eine klassische Vorfrage. Vorfragen seien von der jeweils richtig angerufenen Behörde in allen relevanten Verfahrensordnungen (Rechtsfürsorgegesetz, LVG, ZPO) selbständig zu beurteilen. Eine Unterbrechung zur vorigen Durchführung eines Streitverfahrens sei dann von vornherein ausgeschlossen (im LVG ist eine Unterbrechung zur Klärung eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses zulässig, wobei eine Frist zur Anhängigmachung vorzusehen ist; bei Fristversäumnis muss die Behörde die Vorfrage selbst klären [Art 74 Abs 3 LVG]). Die Unterbrechung diene freilich nicht dem Zwecke der Arbeitsentlastung, sondern sei nur dann zulässig, wenn es insgesamt zu einer schnelleren Behandlung des Rechtschutzanliegens komme (Schrägel in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/22 § 190 Rz. 25: "Die Unterbrechung muss also tunlich sein, sie soll also nicht, wie sich § 180 Abs 3 ZPO des Weiteren ausdrückt, zu Weitläufigkeiten führen, was wiederum bedeutet, dass durch die Unterbrechung eine Beschleunigung und nicht eine Verzögerung der Entscheidung (eigene Hervorhebung) eintreten soll."). Der Beschwerdegegner habe sich in seinem Revisionsrekurs vom 23. April 2009 dazu ausführlich geäussert und nachgewiesen, dass gegenständlichenfalls die Voraussetzungen für eine Unterbrechung in keinem Fall vorlägen. In der Gedankenwelt der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Stiftungsrates) müsste ein von der Abberufung bedrohter Stiftungsrat stets nur die Begünstigungsstellung bestreiten, um damit den Aufsichtsrichter zu einer Unzuständigkeitsentscheidung zu zwingen. Der Beschwerdegegner verweise in diesem Zusammenhang abermals auf die parallele Frage im Recht der Treuhänderschaften. Auch dort sei das streitige Verfahren zur Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche eines Begünstigten berufen. Das Gesetz treffe allerdings die - verfahrensrechtlich an sich unnotwendige - belehrende Klarstellung, dass dies einen Richter, der ein anderes Verfahren abwickele, nicht von der Pflicht entbinde, die Frage der Begünstigung als Vor- oder Zwischenfrage selbständig zu beurteilen. Nichts anderes könne im Aufsichtsverfahren gelten, das eine Stiftung betreffe.
12.7. Zum Grundrecht auf ein faires Verfahren wird vorgetragen:
Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass eine Vorfragenbeurteilung der Beteiligtenstellung des Beschwerdegegners im Rechtsfürsorgeverfahren das Grundrecht auf Waffengleichheit verletze, weil das Rechtsfürsorgeverfahren eine strukturelle Neigung zugunsten des antragstellenden Begünstigten aufweise. Diese Ausführungen seien nicht nur unberechtigt, sondern es falle auch schwer, ihnen mit dem gebotenen Ernst entgegenzutreten. Immerhin könne das Begehren auf Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen wie dem gegenständlichen nach dem neuen Stiftungsrecht im Rechtsfürsorgeverfahren gestellt werden (§ 29 Abs. 3 letzter Satz StiG). Das Rechtsfürsorgeverfahren sei vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht und diene daher der objektiven Ermittlung von Sachverhalt und Recht. Partei- und Beschwerderechte seien im Rechtsfürsorgeverfahren umfassend ausgebaut. Wenn es strukturelle Benachteiligungen aufwiese, müsse die Beschwerdeführerin dartun, durch welche konkreten Verfahrensbestimmungen des RFVG (oder der kraft Verweisung mitgeltenden ZPO oder des LVG) das Recht auf ein faires Verfahren zu ihren Lasten verletzt werde und eine entsprechenden Normenkontrolle anregen.
12.8. Zur geltend gemachten Verletzung der Handlungs- und Gewerbefreiheit führt der Beschwerdegegner aus:
Die Beschwerdeführerin sehe im Grundrecht auf Handels- und Gewerbefreiheit, welche das Grundrecht auf Vertragsfreiheit beinhalte, das Recht verbürgt, nach freier Willkür einen Begünstigten auszuschliessen, so dass jede Überprüfung des Zirkularbeschlusses vom 27. April 2008 dieses Grundrecht verletze. Auch diese Ausführungen seien nicht berechtigt. Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin habe kein Grundrecht auf Willkür. Vielmehr hätten die Beteiligten der Stiftung ein Anrecht auf willkürfreies Handeln der Stiftungsorgane und ein Anrecht darauf, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwaltet und verwendet werde. Allein deshalb müsse das Handeln des Stiftungsrates richterlicher Überprüfung und Kontrolle zugänglich sein. Die Frage der Wirksamkeit des Zirkularbeschlusses vom 27. April 2008 dürfe jedenfalls nicht entschieden werden, bevor der Beschwerdegegner Gelegenheit gehabt habe, sich dazu umfassend zu äussern. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Beschwerdegegners im bisherigen Verfahren zur Schikaneabsicht der Beschlussfassung hinzuweisen. Das im Zirkularbeschluss erklärte Motiv des Stiftungsrates habe darin bestanden, den Beschwerdegegner für vergangenes Verhalten - eines Dritten wohlgemerkt - zu bestrafen. Dies sei unzulässig. Begünstigte hätten keine Sorgfaltspflichten gegenüber der Stiftung. Sie seien ausschliesslich berechtigt, während der Stiftungsrat ein ausschliesslich pflichtengebundenes Amt ausübe. Die Stiftungsdokumente enthielten keine vom Stifter verfügte sozinische oder kassatorische Klausel zum Schutz von Anfechtungen, die immerhin einen präventiven Steuerungszweck verfolgen würde, an der sich der Begünstigte orientieren könnte. Eine autonome Kassation der Begünstigung durch den Stiftungsrat ohne jede Vorwarnung allein zu Strafzwecken sei jedenfalls unzulässig. Im Arbeitsrecht würde man von einer rechtsmissbräuchlichen Rachekündigung sprechen. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Ermessensbefugnisse helfe ihr nicht, sofern sie überhaupt bestünden, weil die Ermessensbefugnis nicht zur Verfolgung rechtsmissbräuchlicher Motive missbraucht werden dürfe. Da der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin in seinem Zirkularbeschluss vom 27. April 2008 die Gründe für seine Entscheidung angegeben habe - was dem Beschwerdegegner den Nachweis erleichtere, sonst würde der Straf- und Rachezweck bestimmt heftig abgestritten werden -, unterlägen diese Gründe der Schikane- und Rechtsmissbrauchsprüfung und hielten ihr nicht stand.
12.9. Zur geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots wird schliesslich Folgendes vorgebracht:
Einen Verstoss gegen das Willkürverbot sehe der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin darin verwirklicht, dass der Oberste Gerichtshof - auf dessen Entscheidung vom 24. April 2009 die jetzt bekämpfte Entscheidung des Obergerichtes fusse - die für gelöschte Stiftungen entwickelte Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall anwende. Diese Rechtsprechung besage, dass durch die Bestellung eines Kurators in die Rechtssphäre der Verbandsperson eingegriffen werde. Sie müsse daher am Verfahren beteiligt sein. Bei gelöschten Stiftungen sei daher ein Vertretungskurator zu bestellen, weil der Stiftung ihre Organe fehlten.
Die Anwendung dieser Rechtsprechung - der grundsätzlichen Kritik hieran unbeschadet - auf den gegenständlichen Fall sei angesichts der Aufgabe des Kollisionskurators, den Standpunkt der Stiftung frei vom Einfluss des von der Abberufung bedrohten Stiftungsrates zu vertreten, nur folgerichtig. Der, zugegeben im Amt befindliche, Stiftungsrat könne nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten, weil er von der Abberufung bedroht sei und die unabhängige Vertretung der Stiftung nicht gewährleisten könne (OGH 3. April 2008 LES 2008, 360 [362]). Der Stiftungsrat habe das Interesse, sein Amt und die damit verbundenen millionenschweren Honorare zu verteidigen. Der Beschwerdegegner indessen habe das davon losgelöste Interesse, nämlich, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin zweckentsprechend verwaltet und verwendet werde. Aus diesem Interesse folge, dass die Beschwerdeführerin den Abberufungsantrag unterstützen müsste, wenn die geltend gemachten Abberufungsgründe vorlägen. Die Beschwerdeführerin werde aber nicht in der Lage sein, ein Vorbringen zur Unterstützung des Abberufungsantrages zu machen, wenn sie im Verfahren vom Stiftungsrat vertreten werde. Denn dann bleibe sie während dieses Verfahrens seiner Herrschaft ausgeliefert. Von Gesetzes wegen bestehe das Vertretungsrecht des gesetzlichen Vertreters nicht, wenn er sich in einem formellen und materiellen Interessenkonflikt befindet (siehe Fucik in Rechberger, ZPO3 [2006]; § 8 ZPO: "Voraussetzungen für die Kuratorbestellung sind das Fehlen oder die kollisionsbedingte Behinderung (eigene Hervorhebung) eines gesetzlichen Vertreters der (parteifähigen aber) prozessunfähigen Partei"). Da sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates vom Abberufungsantrag bedroht seien, lägen diese Voraussetzungen hier vor. Die insoweitige Rechtsprechung sei eindeutig. Wenn das gesetzliche Vertretungshindernis des Interessenkonfliktes freilich vorliege, dann sei die Beschwerdeführerin für Zwecke des gegenständlichen Aufsichtsverfahrens als eine organlose Stiftung anzusehen. Sie bedürfe der Bestellung eines Kurators, damit sie ihre von der Interessenlage des angegriffenen Stiftungsrates losgelösten Rechte und Interessen im Verfahren selbständig vertreten könne.
13. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 25. März 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
14. Mit Beschluss vom 16. April 2010 erkannte der Präsident des Staatsgerichtshofes der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu.
15. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes erhob der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes. Die Beschwerdeführerin erstatte dazu am 21. Mai 2010 eine Gegenäusserung.
16. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Gegenäusserung des Beschwerdegegners vom 21. Mai 2010.
17. Mit Schriftsatz vom 3. August 2010 äusserte sich der Beschwerdegegner zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010.
18. Mit Schriftsatz vom 6. August 2010 erstattete die Beschwerdeführerin eine Gegenäusserung zum Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 3. August 2010 und beantragte darin u. a. die gegenständlich auf den 9. August 2010 anberaumte Schlussverhandlung zu vertagen, um ihr die Gelegenheit zur Erstattung einer umfassenden Gegenäusserung einzuräumen.
19. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat gemäss Art. 39 StGHG die Zulässigkeit von Individualbeschwerden von Amtes wegen zu prüfen.
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 4. Februar 2010, 10 HG.2008.32-63, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Jedoch wendet der Beschwerdegegner in seiner Gegenäusserung ein, dass die Beschwerdeführerin unwirksam vertreten sei, da es ihr an der "Prozessfähigkeit" fehle, und sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei; dies, da sich die mit dem angefochtenen Beschluss bekämpfte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes auf den Beschwerdegegner und nicht auf die Beschwerdeführerin nachteilig auswirke. Beschwert sei somit nicht die Beschwerdeführerin als betroffene Stiftung, sondern der Beschwerdegegner als rechtsuchender Begünstigter.
Dem Einwand der fehlenden "Prozessfähigkeit" der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass nach den Bestimmungen der Zivilprozessordung zur Prozessfähigkeit, welche auch im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof sinngemäss anzuwenden sind (Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 31 Abs. 4 LVG), eine Partei, deren Prozessfähigkeit strittig ist, bis zur rechtskräftigen Verneinung derselben als prozessfähig gilt und daher während des (Zwischen-)Streits darüber als prozessfähig behandelt werden muss (Schubert in Fasching/Konecny2, II/1, § 1 ZPO, Rz. 13 sowie Fucik in Rechberger3, § 1, Rz. 2). Dies deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach die Verneinung der Beschwerdelegitimation im ordentlichen Instanzenzug einer materiellen Grundrechtsprüfung unterzogen wird (vgl. StGH 2007/141, Erw. 2.1 ff.).
Die Beschwerdeführerin ist somit bis zur Entscheidung über die gegenständliche Individualbeschwerde als "prozessfähig" und damit letztlich auch als wirksam vertreten zu qualifizieren.
Auch der Einwand der mangelnden Beschwer geht ins Leere. Da die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren das Recht hatte, gegen den erstgerichtlichen Beschluss zu rekurrieren, hatte sie auch den Anspruch auf eine rechtsrichtige Entscheidung.
Wenn aber die Entscheidung der angerufenen Instanz nicht im Sinne des Antrags eines Rekurswerbers ausfällt, so ist dieser denn auch tatsächlich beschwert. Dabei spielt es keine Rolle, wie gross die faktische Betroffenheit des Rekurswerbers durch die angefochtene Entscheidung ist. Es genügt, wenn die Rechtsmittelinstanz dem Begehren des Rekurswerbers nicht gefolgt ist (vgl. StGH 2008/116, Erw. 1.2).
Die Beschwerdeführerin ist sohin als beschwerdelegitimiert anzusehen.
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Rechts auf persönliche Freiheit, der Handels- und Gewerbefreiheit, des Willkürverbots sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Im Zusammenhang mit den Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Rechts auf persönliche Freiheit, der Handels- und Gewerbefreiheit macht die Beschwerdeführerin jeweils auch die Verletzung des Willkürverbots geltend.
2.1. Alle Grundrechtsrügen beinhalten im Wesentlichen den Vorwurf, dass die Kuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in stiftungsrechtlichen Abberufungsverfahren, die auch dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes zugrunde liegt, aus verfassungsrechtlicher bzw. grundrechtlicher Sicht unhaltbar ist, da sie weder zu begründen noch vertretbar sei.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu insbesondere vor, dass es keinen Grund gebe, warum die Stiftung und nunmehrige Beschwerdeführerin schon im Kura-torenbestellungsverfahren durch einen Kurator und nicht durch ihre satzungs-mässigen Organe vertreten werden dürfe. Die Rechtsansicht des Obergerichtes habe eine groteske Verkomplizierung des Kuratorenbestellungsverfahrens zur Folge, welche zudem zu einem absurden Ergebnis führe. Teile man die Ansicht, dass die satzungsmässigen Organe einer Stiftung diese niemals in einem Kuratorenbestellungsverfahren vertreten könnten, stelle sich die Frage, wer denn die Stiftung in dem Verfahren vertreten solle, in dem der Kurator für das Kuratorenbestellungsverfahren bestellt werde. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, nach der für eine handlungsfähige Stiftung bereits für das Kuratorenbestellungsverfahren ein einstweiliger Verfahrenskurator zu bestellen sei, sei völlig absurd, durch nichts zu begründen, qualifiziert unrichtig, vollkommen unvertretbar, und daher willkürlich.
2.2. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin implizit auch eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus geltend. Das Verbot des überspitzten Formalismus anerkennt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Teilaspekt des Willkürverbots (StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2006/23, Erw. 4.1; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dem in Art. 15 Abs. 1 StGHG verankerten Rügeprinzip Genüge getan, wenn ein bestimmtes Grundrecht, wenn nicht explizit, so doch implizit geltend gemacht wird (StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; StGH 2009/165, Erw. 2.2).
3. Es ist somit zunächst auf die geltend gemachte Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots einzugehen.
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13?15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3; sowie Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 243 f.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen und Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar2 zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).
3.2. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 63) hat das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschuss des Erstgerichtes, mit welchem dieses lic. iur. A für die Beschwerdeführerin zur Kuratorin nach den §§ 8 ZPO für das Verfahren zur Bestellung eines (Kollisions-)Kurators für die Beschwerdeführerin bestellt hat, keine Folge gegeben.
3.3. Vor dem Hintergrund der obgenannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt es nun zu prüfen, ob die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die auch dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes zugrunde liegt, wonach eine Stiftung in einem Abberufungsverfahren aufgrund einer Interessenkollision des Stiftungsrates bereits im Verfahren zur Bestellung des (Kollisions-)Kurators durch einen Kurator ("Verfahrenskurator") vertreten sein muss (siehe angefochtener Beschluss des Obergerichtes ON 63, Erw. 12, sowie der in diesem Verfahren ergangene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 zu 10 HG.2008.32-40, Erw. 7.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), einer verfassungsrechtlichen Überprüfung, insbesondere dem Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots standhält.
3.4. Die Kuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht davon aus, dass mit der Einreichung eines Abberufungsantrages gegen den Stiftungsrat einer Stiftung beim Landgericht der damit verbundene Interessenwiderspruch zwischen der Stiftung und dem Stiftungsrat automatisch den Verlust des Vertretungsrechtes des Stiftungsrates bewirkt, so dass der Stiftungsrat die Stiftung in diesem Verfahren bzw. dieser Rechtssache nicht mehr rechtswirksam vertreten kann und darf, die Stiftung somit "prozessunfähig" wird und daher bereits im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators für dieses Verfahren durch einen Kurator vertreten werden muss (siehe Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 zu 10 HG.2008.32-40, Erw. 7.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach dieser Rechtsprechung führt somit jeder beim Landgericht gegen den Stiftungsrat einer Stiftung eingereichte Abberufungsantrag, unabhängig davon wie substantiiert dieser auch sein mag oder ob der Antragsteller antragslegitimiert ist oder nicht, zum Verlust des Vertretungsrechtes des Stiftungsrates in diesem Verfahren bzw. in dieser Rechtssache.
Eine Stiftung kann demnach in einem solchen Verfahren von Beginn an nicht mehr durch ihre satzungsmässigen Organe (Stiftungsräte) vertreten werden. Die Konsequenz daraus ist, dass zuerst zwei Kuratorenbestellungsverfahren durchzuführen sind, damit die Stiftung im eigentlichen Verfahren, dem Haupt- bzw. Abberufungsverfahren überhaupt rechtswirksam vertreten ist. Zum einen ist ein Kollisionskurator zur Vertretung der Stiftung im Abberufungsverfahren zu bestellen und zum anderen ist ein Kurator ("Verfahrenskurator") zur Vertretung der Stiftung im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators zu bestellen.
Dass mit diesen Kuratorenbestellungen ("Verfahrenskurator" und "Kollisionskurator") ein massiver Eingriff in die Rechte einer Stiftung verbunden ist, ist offensichtlich. Die Stiftung wird nämlich sowohl für das Hauptverfahren als auch für das Kollisionskuratorenbestellungsverfahren in ihrer Handlungs- und Geschäftsfähigkeit bzw. "Prozessfähigkeit" beschnitten und damit quasi teilentmündigt, da sie sich in diesen Verfahren (Hauptverfahren und Kollisionskuratorenbestellungsverfahren) nicht durch ihre satzungsmässigen Organe, sondern jeweils durch einen Kurator ("Verfahrenskurator" bzw. "Kollisionskurator"), auf dessen Auswahl sie nicht einmal Einfluss hat (vgl. auch Stabentheiner in Rummel3, §§ 271, 272, Rz. 4), vertreten lassen muss.
3.5. Im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators geht es einzig und allein um die Bestellung des Kollisionskurators, so dass in diesem Verfahren nicht materiell darüber abgesprochen wird, ob die geltend gemachten Abberufungsgründe gegen die Stiftungsräte vorliegen.
Da die Stiftung auf die Auswahl des Kollisionskurators keinen Einfluss hat und im Rechtsfürsorgeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit die Stiftung bereits in diesem Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators zum Schutze ihrer Interessen zwingend durch einen "Verfahrenskurator" vertreten sein muss. Es ist insbesondere nicht erkennbar, weshalb die Interessen der Stiftung im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators durch einen "Verfahrenskurator" besser geschützt sein sollen als durch die Vertretung ihrer satzungsmässigen Organe. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, wonach die Stiftung in einem solchen Verfahren aufgrund des vorhandenen Interessenwiderspruches vor ihren eigenen satzungsmässigen Organen (Stiftungsräten) geradezu geschützt werden müsste. Hinzu kommt, dass die Bestellung des "Verfahrenskurators" zu einem unnötigen und zeitaufwendigen Zwischenverfahren und Prozessaufwand führt, bevor überhaupt materiell auf den Abberufungsantrag eingegangen werden kann. Dies zeigt exemplarisch der Beschwerdefall. Seit der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 28. November 2008 beim Erstgericht sind inzwischen fast zwei Jahre vergangen und es liegt noch nicht einmal eine rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung eines "Verfahrenskurators" vor.
3.6. Die Bestellung eines "Verfahrenskurators" liegt daher weder im öffentlichen Interesse noch erweist sie sich als zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich. Durch die Bestellung eines "Verfahrenskurators" wird somit in unverhältnismässiger Weise die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit bzw. "Prozessfähigkeit" der Stiftung beschränkt.
Mit einer solchen Rechtsprechung werden sohin Formvorschriften verabsolutiert und zum Selbstzweck und damit die Durchsetzung des materiellen Rechts durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert.
3.7. Da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Bestellung eines "Verfahrenskurators" ist, sieht der Staatsgerichtshof keine Notwendigkeit, bereits in diesem Verfahren auf die Anregung des Beschwerdegegners in seiner Gegenäusserung einzutreten und die "Richtigkeit" der Kollisionskuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und damit des Obergerichtes in stiftungsrechtlichen Abberufungsverfahren aus grund- und verfassungsrechtlicher Sicht zu überprüfen (siehe dazu Ziffer 12 des Sachverhaltes, insbesondere Ziffer 12.1 ff.).
3.8. Aufgrund dieser Erwägungen erachtet daher der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 63) als willkürlich, weil er sowohl gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz als auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst und damit im Ergebnis stossend und unhaltbar ist.
4. Der gegenständlichen Individualbeschwerde war daher wegen Verletzung des Willkürverbots spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 63) war aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
5. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2010 gegen den Präsidialbeschluss vom 16. April 2010, mit welchem der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
6. Der obsiegenden Beschwerdeführerin waren die Kosten für ihre zweckmässige Rechtsverfolgung im Sinne des § 41 Abs. 1 ZPO (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3) in Höhe von insgesamt CHF 3'664.20 (Individualbeschwerde vom 18. März 2010 sowie Gegenäusserung vom 21. Mai 2010 zur Beschwerde des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2010 gegen den Präsidialbeschluss) zuzusprechen. Dies mit Ausnahme der jeweils geltend gemachten Entscheidungsgebühren, da diese im Individualbeschwerdeverfahren direkt und vollumfänglich der unterlegenen Verfahrenspartei überbunden werden (StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 685 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.