StGH 2010/048
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Kaiser & Kaiser Rechtsanwälte 9496 Balzers
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 11RS.2008.6-83
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 11 RS.2008.6-83, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Rahmen des bei der Schwerpunktsstaatsanwaltschaft Amsterdam anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen A u. a. wegen des Verdachts des Betrugs, der Geldwäsche und der Teilnahme an einer Organisation, deren Absicht es ist, Verbrechen zu begehen (Art. 326, 420bis und 140 des niederländischen Strafgesetzbuchs), erliess das Landgericht mit Beschluss vom 28. September 2009 (ON 44) eine vermögensrechtliche Anordnung, mit der der X Bank AG, 9490 Vaduz, gerichtlich verboten wurde, über die Konten der K S. A. mit der Stammnummer XXX.21X bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen, wobei die Anordnung bis zum 17. Dezember 2009 befristet wurde.
2. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 (ON 73) verlängerte das Landgericht die Verfügungssperre über die Konten der K S. A. mit der Stammnummer XXX.21X bei der X Bank AG, 9490 Vaduz, um ein weiteres Jahr, somit bis zum 17. Dezember 2010.
3. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 21. Dezember 2009 (ON 77) bestätigt.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die S. A. und nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, welcher der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2010 (ON 83) keine Folge gab. Im Wesentlichen wurde dieser Entscheid wie folgt begründet:
Das Obergericht habe bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2009 ausgeführt, dass weder das Fehlen eines inländischen Verfalls- oder Abschöpfungsverfahrens noch die Übernahme der Strafverfolgung durch die niederländischen Behörden der Entsprechung des Rechtshilfeersuchens entgegenstünden. Es reiche aus, wenn ein ausländisches Verfalls- und Abschöpfungsverfahren aufgrund der hinreichenden Verdachtslage zu erwarten sei.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 28. September 2009 (ON 44) von der Abtretung des Strafverfahrens an die niederländischen Behörden erfahren habe, sei hier nicht ausschlaggebend, da der Beschwerdeführerin gemäss Art. 77 Abs. 3 RHG ohnehin keine Beschwerde gegen die von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft veranlasste Übernahme der Strafverfolgung offenstehe.
Im Übrigen liege der Kontensperre bzw. deren Verlängerung nicht der Umstand der Abtretung des Strafverfahrens, sondern das Rechtshilfeersuchen der niederländischen Strafbehörden zugrunde, weshalb auch keine Anhörung gemäss Art. 74 Abs. 5 RHG habe stattfinden müssen, da sich diese Bestimmung auf den im Inland befindlichen Verdächtigen beziehe. Der Vorwurf der Verletzung des Legalitätsprinzips sei unberechtigt.
Im Rechtshilfeverfahren sei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abschöpfung nicht abschliessend zu beurteilen, sondern lediglich unter Zugrundelegung der Darstellung der Sach- und Rechtslage durch den ersuchenden Staat die Möglichkeit zu prüfen und allenfalls zu bejahen.
Entgegen der Beschwerde sei die Verlängerung in Anbetracht des umfangreichen Strafverfahrens in den Niederlanden durchaus verhältnismässig, auch wenn eine Anklage noch nicht unmittelbar bevorstehe. Darüber hinaus sei die Verlängerung der Verfügungssperre auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie im Rechtshilfeverfahren erst mit Beschluss des Landgerichtes vom 28. September 2009 (ON 44) verfügt worden sei, da diese Massnahme im Hinblick auf das anhängig gewesene Inlandsstrafverfahren davor nicht aktuell gewesen sei.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 83) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 16. März 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend macht. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
6. Mit der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 16. März 2010 rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV sowie der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK und die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 31 LV.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010 (ON 83) in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten, nämlich in ihren Rechten auf Begründung der Entscheidung, auf Abwägung von Gründen und Gegengründen, auf Beschwerde gemäss Art. 43 der Verfassung, auf den gesetzlichen Richter, auf rechtliches Gehör und Waffengleichheit, auf Eigentum, auf Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK, auf Einhaltung des Legalitätsprinzips und auf willkürfreie Behandlung verletzt sei. Der Staatsgerichtshof möge diesen Beschluss daher aufheben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Ferner möge der Staatsgerichtshof Art. 77 Abs. 3 RHG und Art. 74 Abs. 5 RHG vom 15. September 2000, LGBl. Nr. 2000 Nr. 215, als verfassungswidrig aufheben.
6.1. Unter dem Titel der Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Begründung der Entscheidung und auf Abwägung von Gründen und Gegengründen, auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV, auf den gesetzlichen Richter, auf rechtliches Gehör und Waffengleichheit, auf Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK sowie wegen Verletzung des Legalitätsprinzips durch eine enderledigende günstige Entscheidung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass entgegen der Behauptung des Obersten Gerichtshofes das Erstgericht nicht die Begründung der Vorentscheidungen erkennbar als eigene übernehme, sondern vielmehr auf einen Beschluss in einem anderen Verfahren verweise. Ein solcher Verweis sei jedoch nicht zulässig und könne die Begründungspflicht des Gerichtes nicht ersetzen.
Weder der Beschluss des Erstgerichtes noch jener des Obersten Gerichtshofes enthielten Ausführungen hinsichtlich der Abtretung des Strafverfahrens und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht vorzeitig darüber informiert worden sei, weshalb die Beschlüsse an Verfahrensmängeln leiden und die Rechte der Beschwerdeführerin verletzen würden.
Die Kontosperre des Erstgerichtes entbehre ohne Durchführung eines inländischen Verfalls- oder Abschöpfungsverfahrens jeglicher gesetzlichen Grundlage und sei daher gemäss § 20 ff. StGB i. V. m. § 97a StPO unzulässig. Daran vermöge auch die Erwartung eines ausländischen Verfalls- oder Abschöpfungsverfahrens nichts ändern.
Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie gemäss Art. 74 Abs. 5 RHG vor der Abtretung des Strafverfahrens an die niederländischen Behörden hätte gehört werden müssen. Eine solche Einvernahme der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht erfolgt, weshalb die Abtretung unzulässig sei. Dies sei selbst dann der Fall, wenn man davon ausgehe, dass die niederländischen Behörden die liechtensteinischen Behörden um Abtretung ersucht hätten. In diesem Fall bestünde eine Gesetzeslücke, welche nur in Analogie mit Art. 74 Abs. 5 RHG geschlossen werden könne, sodass die Beschwerdeführerin als Organ ohnehin hätte gehört werden müssen.
Ferner sei die Beschwerdeführerin dadurch in Ihren Rechten verletzt worden, dass sie keinerlei Rechtsmittel gegen die Abtretung des Strafverfahrens habe ergreifen können.
Der Oberste Gerichtshof liege im Übrigen falsch, wenn er behaupte, dass die Abtretung des Strafverfahrens nicht Grundlage für die Kontosperre sei. Zum Einen habe das Erstgericht dies selbst ausgeführt und zum Anderen habe die Abtretung zu einer Selbstanzeige von Herrn A geführt.
Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass bisher keine Anklageerhebung in den Niederlanden stattgefunden habe und dass eine solche sowieso nicht geeignet wäre, die Kontosperre bzw. deren Verlängerung zu rechtfertigen. Eine solche müsste in den Niederlanden erwirkt und auf dem Rechtshilfeweg in Liechtenstein vollzogen werden. Doch selbst dann wäre das Recht auf Eigentum der Beschwerdeführerin verletzt und eine Verlängerung der Kontosperre angesichts der Tatsache, dass eine Anklage in nächster Zeit nicht wahrscheinlich sei, unverhältnismässig.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Beschwerde verletzt, da sie gegen den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens keine Einwendungen erheben könne.
6.2. Unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots rügt die Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, dass das Fehlen eines inländischen Verfalls- oder Abschöpfungsverfahrens oder der Übernahme der Strafverfolgung durch die ausländischen Strafverfolgungsbehörden der Entsprechung des Rechtshilfeersuchens nicht entgegen stehe, willkürlich sei.
Eine Kontensperre dürfe nur dann zulässig sein, wenn feststehe, dass eine Abschöpfung erfolgen werde, hierfür bedürfe es aber der eingehenden Prüfung der Voraussetzungen und damit der Durchführung eines Verfalls- oder Abschöpfungsverfahrens. Es sei jedoch nicht gerechtfertigt, aus der Übernahme des Strafverfahrens eine Abschöpfung abzuleiten. Die Kontosperre sei daher nicht genügend begründet worden.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sie vor Abtretung des Strafverfahrens an die niederländischen Behörden gemäss Art. 74 Abs. 5 RHG hätte gehört werden müssen. Da diese Einvernahme nicht erfolgte, sei die Abtretung rechtswidrig und willkürlich.
6.3. Unter dem Titel der Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Beschwerde gemäss Art. 43 der Verfassung, auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 LV, auf rechtliches Gehör und Waffengleichheit, auf Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK, auf Eigentum, auf Gleichheit gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, auf Gesetzmässigkeit sowie auf willkürfreie Behandlung durch Art. 74 Abs. 5 RHG und Art. 77 Abs. 3 RHG vom 15. September 2000, kundgemacht mit LGBl. Nr. 2000 Nr. 215, führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass Art. 77 Abs. 3 RHG verfassungswidrig sei, denn es könne nicht sein, dass ein Betroffener vor der Abtretung eines Strafverfahrens ins Ausland weder darüber verständigt noch dazu gehört werde. Es verletze das Recht auf Beschwerde, wenn keine Möglichkeit bestehe, gegen die Abtretung des Strafverfahrens vorzugehen.
Nachdem gemäss Art. 77 Abs. 3 RHG ein Rechtsmittel dann nicht zulässig sei, wenn die liechtensteinischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme an die ausländischen Behörden stellen würden, sei daraus zu schliessen, dass ein Rechtsmittel dann zulässig sei, wenn das Ersuchen von den ausländischen Behörden gestellt werde. Dies widerspreche jedoch dem Gleichheitsgrundsatz, denn es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein Ersuchen einer ausländischen Behörde bekämpfbar sein soll, wenn ein Ersuchen der inländischen Behörden nicht dem Rechtsmittel unterliege. Die Beschwerdeführerin werde demnach durch die gegenständliche Gesetzesbestimmung in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt.
Ferner würden die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin durch Art. 74 Abs. 5 RHG verletzt. Gemäss Art. 74 Abs. 5 RHG sei ein Verdächtiger dann zu hören, wenn die inländischen Behörden um Übernahme ersuchen würden. Sofern das Ersuchen von den ausländischen Behörden stamme, müsse eine solche Anhörung nicht stattfinden. Dies widerspreche wiederum dem Recht auf Gleichheit.
Sofern man tatsächlich davon ausgehe, dass sich Art. 74 Abs. 5 RHG nur auf den Verdächtigen, nicht aber auf ein Organ eines Betroffenen beziehe, so widerspreche dies Art. 92 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 LV hinsichtlich der genügenden Bestimmtheit von Rechtsbegriffen.
Sowohl Art. 74 Abs. 5 RHG als auch Art. 77 Abs. 3 RHG seien verfassungswidrig. Die Verlängerung der Kontensperre sei als schwere Grundrechtseinschränkung zu qualifizieren, die dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen müsse, um verfassungskonform sein zu können.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 26. März 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 17. Mai 2010 wurde der Regierung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Art. 18 Abs. 3 StGHG die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu der von der Beschwerdeführerin erhobenen Normrüge hinsichtlich der Art. 74 Abs. 5 und Art. 77 Abs. 3 RHG eingeräumt.
Mit Datum vom 15. Juni 2010 erstatte die Regierung eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass das Strafverfahren in den Niederlanden bereits vor dem inländischen Strafverfahren eingeleitet worden sei und der Übertragung der Strafverfolgung lediglich die Bedeutung zukomme, das Strafverfahren bei den niederländischen Strafbehörden zu konzentrieren. Damit sollten Doppelspurigkeiten und eine allfällige Doppelbestrafung vermieden werden. Die Sperre der Konten der Beschwerdeführerin sei nicht davon abhängig, dass das inländische Strafverfahren an die niederländischen Strafverfolgungsbehörden übertragen worden sei. Damit sei die Beschwerdeführerin aber von den Verlängerungen der Kontosperrebeschlüsse betroffen und nicht von der Übertragung des inländischen Strafverfahrens. Somit stelle sich von vorneherein nicht die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Art. 74 und 77 RHG. Im Übrigen orientiere sich Art. 74 RHG im Wesentlichen an der österreichischen Rezeptionsvorlage des § 74 ARHG (BGBl. 529/1979). Gemäss den Erläuterungen zum österreichischen Gesetzestext müsse einer strafrechtlich zu verfolgenden Person Gelegenheit gegeben werden, zum Übernahmegesuch Stellung zu nehmen, wenn sich die Person in Österreich befinde. Die Zustimmung des Verfolgten sei indessen nicht erforderlich. Ausserdem stehe dieses Recht zur Stellungnahme nur dem Verdächtigten selbst zu, nicht allfälligen Verfahrensbeteiligten wie der Beschwerdeführerin.
Die Regierung verneinte die Verfassungswidrigkeit von Art. 77 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 RHG, indem sie auf diverse jüngst ergangene Judikate des Staatsgerichtshofes verwies und beantragte demzufolge, die erwähnten Bestimmungen des RHG als verfassungskonform zu erklären bzw. für den Fall der Aufhebung einer dieser Bestimmungen die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
9. Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/199, StGH 2010/48 und StGH 2010/50 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Entscheidungen aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010, 11 RS.2008.6-83, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1. - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst ist zu prüfen, ob auf den von der Beschwerdeführerin mit der Individualbeschwerde erhobenen Normenkontrollantrag einzutreten ist.
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt u. a., der Staatsgerichtshof möge Art. 74 Abs. 5 und Art. 77 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215 (i. d. g. F.), wegen Verstosses gegen das Gebot der Gleichbehandlung sowie Art. 43 LV als verfassungswidrig erkennen und zur Gänze aufheben.
2.2. Auf den Normenkontrollantrag der Beschwerdeführerin ist aus folgenden Gründen nicht näher einzutreten:
2.2.1. Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um eine akzessorische Gesetzesprüfung bzw. um eine Normrüge im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens gegen eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 StGHG.
Das neue Staatsgerichtshofgesetz räumt einem Beschwerdeführer in einem solchen Individualbeschwerdeverfahren (im Unterschied zum Individualantragsverfahren nach Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 StGHG) keine formelle Antragslegitimation zur Erhebung eines Gesetzprüfungsantrags im Sinne der Art. 18 f. StGHG ein. Nach der in Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b StGHG abschliessenden Aufzählung sind zur Erhebung eines Normenkontrollantrags die Regierung und die Gemeinden (Bst. a) sowie ein Gericht legitimiert, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat (Bst. b).
Dem Staatsgerichtshof steht es aber gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG unabhängig von diesen Bestimmungen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b StGHG) frei, über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner ihrer Bestimmungen von Amtes wegen zu entscheiden, wenn und soweit er ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm angängigen Verfahren anzuwenden hat. Diese Bestimmung schliesst demnach nicht aus, dass ein Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren oder im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens nach Art. 15 Abs. 1 und 2 i. V. m. 17 Abs. 1 StGHG eine Gesetzesprüfung anregt (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48; in diesem Sinne auch StGH 2004/60, LES 2006, 105 [113, Erw. 4]).
Ob der Staatsgerichtshof letztlich eine amtswegige Gesetzesprüfung vornimmt, bleibt aber im Fall einer solchen Anregung allein ihm überlassen.
Als eine solche Anregung auf Durchführung einer amtswegigen Gesetzesprüfung ist auch der gegenständlich gestellte Normenkontrollantrag der Beschwerdeführerin zu verstehen, weshalb er nicht schon wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen ist. Es steht somit einem Beschwerdeführer jederzeit frei, in einem Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 15 Abs. 1 und 2 StGHG eine Normrüge zu erheben.
2.2.2. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist jedoch, dass der Staatsgerichtshof ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, d. h. dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169). Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses (StGH 2007/69, Erw. 4 unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.2.3. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung ist im gegenständlichen Beschwerdefall sohin, dass der Oberste Gerichtshof oder in der Folge der Staatsgerichtshof Art. 74 Abs. 5 und Art. 77 Abs. 3 RHG unmittelbar anzuwenden hat, d. h., dass diese Bestimmungen für die Entscheidungsbegründung entscheidungsrelevant sind (siehe StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/25, Erw. 2; StGH 2010/26, Erw. 2).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Oberste Gerichtshof Art. 74 Abs. 5 und Art. 77 RHG zur Begründung seiner nunmehr bekämpften Entscheidung hinsichtlich der Verlängerung der Kontosperre nicht unmittelbar angewendet hat und auch nicht unmittelbar hätte anwenden müssen. Art. 74 und Art. 77 RHG regeln die Voraussetzungen der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung durch einen anderen Staat und Rechtsmittelmöglichkeiten im Rechtshilfeverfahren. Im bekämpften Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 84 wird indessen alleine über die Verlängerung der mit den Beschlüssen des Landgerichtes vom 28. September 2009 (ON 44) und vom 1. Oktober 2009 (ON 46) verfügten und mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 erstmals verlängerten Kontensperre betreffend die Konten der Beschwerdeführerin abgesprochen. Die Abtretung des Strafverfahrens an die niederländischen Strafbehörden ist nicht Gegenstand des bekämpften Beschlusses. Die Verlängerung der Kontensperre stützt sich vielmehr auf § 97a StPO und erging in der Strafrechtshilfesache zu 11 RS.2008.6. Selbst wenn die gerügte Abtretung des Strafverfahrens an die ausländische Strafbehörde rechtsunwirksam wäre, würde dies nicht die Unwirksamkeit der Verlängerung der gegenständlichen Kontensperre bewirken. Art. 74 Abs. 5 und Art. 77 Abs. 3 RHG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall für den Staatsgerichtshof nicht präjudiziell im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG, da der Staatsgerichtshof bei der Prüfung dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf ihre Verfassungsmässigkeit Art. 74 Abs. 5 und Art. 77 Abs. 3 RHG nicht direkt anzuwenden hat.
Auf die gegenständliche Normrüge ist daher wegen fehlender Präjudizialität nicht weiter einzugehen.
2.3. Jedoch ist weiters zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen der Verletzung des Rechts auf Begründung, auf Beschwerde, auf Eigentum sowie der Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK und des Willkürverbots, soweit sie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Verlängerung der Kontosperre betreffen, berechtigt sind. Auf die Rügen in Bezug auf die Abtretung des Strafverfahrens an die niederländischen Strafbehörden ist hier nicht näher einzugehen, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war.
3. Zum Verhältnis der beiden Grundrechte des Willkürverbots und der Begründungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots prüft (StGH 2003/11, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.2]; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV liegt somit nicht schon bei einer falschen Begründung, sondern nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung vor (StGH 2001/58, Erw. 2.3; StGH 2000/68, Erw. 2.3; StGH 2000/11, Erw. 2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur materiellen Richtigkeit der Entscheidung sind daher unter dem Aspekt des Willkürverbots zu behandeln.
4. Insofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung geltend macht, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt (StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
4.2. Es ist einem Gericht nicht verwehrt, Argumente der Vorinstanz in ihre Entscheidungsbegründung zu übernehmen, wenn sie ihm plausibel erscheinen. Dabei ist es dem Gericht aus Gründen der Verfahrensökonomie in der Regel auch gestattet, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer solchen schon vorliegenden Begründung zugunsten des Verweises zu verzichten, wenn die Entscheidung oder ein anderes Schriftstück, auf das verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich ist. Verweise auf Begründungen einer Vorinstanz verstossen somit dann nicht gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht, wenn sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne Weiteres herleiten lässt (Tobias Michael Wille, a. a. O., 372 f., mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
4.3. Wenn die Beschwerdeführerin dem Obersten Gerichtshof insbesondere vorwirft, dass er verkannt habe, dass das Erstgericht seine Entscheidung ungenügend begründet habe, da ein Verweis auf ein anderes Verfahren dem Recht auf Begründung nicht Genüge tun könne, so ist dem entgegen zu halten, dass aus verfahrensökonomischer Sicht ein solches Vorgehen durchaus zulässig ist, zumal die Beschwerdeführerin auch im inländischen Strafverfahren involviert war.
Darüber hinaus hat sich das Obergericht mit seinem Beschluss vom 9. November 2009 (ON 60) noch einmal eingehend mit den Voraussetzungen für den Erlass der Kontosperre im Rechtshilfeverfahren auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein Abschöpfungsverfahren im niederländischen Strafverfahren durchaus wahrscheinlich ist.
Auch der Oberste Gerichtshof ist in der hier angefochtenen Entscheidung noch einmal auf die Argumente der Vorinstanzen eingegangen und hat diese erörtert. Er ist richtigerweise zum Schluss gekommen, dass die Verlängerung der Kontosperre zulässig ist.
4.4. Auch wenn der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichtes (ON 44) und des Obergerichtes (ON 60) keine allzu ausführliche Begründung abgegeben hat, erweist sich die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV im Beschwerdefall im Ergebnis dennoch als unberechtigt.
5. Die Beschwerdeführerin rügt neben der Tatsache, dass die Kontosperre nicht nur unzulässig, sondern darüber hinaus auch unverhältnismässig sei, die Verletzung ihres Rechts auf Eigentum. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass die Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK verletzt würden, womit implizit eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gerügt wird.
5.1. Die Frage hinsichtlich der Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Dauer einer Kontosperre fällt primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 EMRK enthaltenen Verbot der Rechtsverzögerung. Sind wie hier zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin betroffen, ist grundsätzlich auch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV tangiert.
Im vorliegenden Fall bietet die Eigentumsgarantie keinen über das Rechtsverzögerungsverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz. In Bezug auf die Geltendmachung von Art. 6 EMRK ist darüber hinaus festzuhalten, dass diese EMRK-Bestimmung gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht auf Rechtshilfeverfahren anwendbar ist (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, 255, Rz. 401; vgl. auch StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17, Erw. 4.1]; StGH 2007/42, Erw. 2.1).
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dient die Strafrechtshilfe trotz der gesetzlichen Verweise auf das Strafprozessrecht und der Involvierung der Strafbehörden bei der Durchführung letztlich nur der Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens, weshalb sie letztendlich eher verwaltungsrechtlicher Natur ist (vgl. Benedikt Marxer, Vor- und Nachteile eines Strafrechtshilfegesetzes, in: Liechtenstein Seminar 1988, Vaduz 1989, 101 [103], welcher das Strafrechtshilfeverfahren als ein "Verfahren sui generis" qualifiziert). Die bloss unterstützende Funktion ergibt sich auch aus Art. 50 Abs. 3 RHG, wonach die Rechtshilfe als "jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird", umschrieben wird.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass Art. 6 EMRK nicht auf das Rechtshilfeverfahren anwendbar ist (StGH 2006/6, Erw. 4.2; StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17, Erw. 4.1]; BGE 120 lb 112 [119, Erw. 4]). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und damit auf das Verbot der Rechtsverzögerung nach Art. 6 EMRK geht demnach ins Leere.
5.2. Da eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots nach Art. 31 Abs. 1 LV von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde, ist auch nicht näher darauf einzugehen.
Es wird hierzu lediglich festgehalten, dass im Lichte der vom Staatsgerichtshof gestützten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei einer zweieinhalbjährigen Kontosperre nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine nicht über drei Jahre hinaus gehende Sperre von Vermögenswerten nicht unangemessen oder gar verfassungswidrig.
Die vorliegende Verlängerung der Kontosperre verstösst damit nicht gegen das Verbot der Rechtsverzögerung.
6. Soweit die Beschwerdeführerin neben der Verletzung der Begründungspflicht und der Verfahrensgarantien auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, ist Folgendes zu erwägen:
6.1. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Der Staatsgerichtshof umschreibt den Inhalt des Willkürverbots in seiner neueren Rechtsprechung vielmehr dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn diese sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
6.2. Im Lichte dieses groben Prüfungsrasters ist das von der Beschwerdeführerin zu diesem Grundrecht Vorgebrachte wie folgt zu würdigen:
6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, es reiche aus, dass eine hinreichend konkrete Verdachtslage ein ausländisches Verfalls- und Abschöpfungsverfahren indiziere, weshalb eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Abschöpfung nicht weiter zu prüfen ist, willkürlich sei.
Eine Kontosperre könne lediglich dann zulässig sein, wenn feststehe, dass ein Abschöpfungsverfahren erfolgen werde. Für eine solche abschliessende Beurteilung sei die Durchführung eines Verfalls- und Abschöpfungsverfahrens erforderlich.
6.4. Wie der Oberste Gerichtshof richtig ausgeführt hat, ist im Rechtshilfeverfahren lediglich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage durch den ersuchenden Staat zu prüfen, ob eine Möglichkeit besteht, dass ein Verfalls- und Abschöpfungsverfahren im ersuchenden Staat durchgeführt werden könnte. Diese Prüfung wurde bereits durch das Erstgericht durchgeführt und bejaht.
Aufgrund des hinreichend konkreten Tatverdachts und in Anbetracht der Umstände des niederländischen Strafverfahrens könnte tatsächlich der Verfall der Vermögenswerte beschlossen werden, weshalb die gegenständliche Kontosperre und deren Verlängerung durchaus gerechtfertigt sind.
Da keine Hinweise auf eine Entkräftung des Tatverdachts vorliegen und mittelfristig mit einer Anklage in den Niederlanden gerechnet werden darf, würde es keinen Sinn machen, die Kontosperre aufzuheben.
6.5. Der Staatsgerichtshof kommt zum Schluss, dass der gegenständlich bekämpfte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010 (ON 83) durchaus vertretbar und keineswegs stossend ist, weshalb das verfassungsrechtlich geschützte Willkürverbot nicht verletzt wurde.
7. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof das Verhältnismässigkeitsprinzip zwar als Verfassungsgrundsatz, nicht aber als eigenständiges Grundrecht anerkennt. Im Geltungsbereich von spezifischen Grundrechten prüft der Staatsgerichtshof allerdings die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs im Grundsatz frei, nicht jedoch im Rahmen des hier geltend gemachten, gegenüber den spezifischen Grundrechten als blosses Auffanggrundrecht dienenden Willkürverbots (siehe hierzu StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw. 2.3]; vgl. auch Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1992, 139 f. sowie Walter Kälin, Das Verfahren des staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, 69).
Eine Willkürprüfung ist indessen bereits in den Urteilserwägungen 6.2 ff. erfolgt, wobei der Staatsgerichtshof das Vorliegen von Willkür verneint hat. Aus diesem Grund muss nicht mehr näher auf diese Rüge eingetreten werden.
8. Insgesamt erweist sich die vom Landgericht verfügte, vom Obergericht genehmigte und vom Obersten Gerichtshof bestätigte Verlängerung der Kontosperre entgegen der Beschwerdeausführungen als verhältnismässig und verfassungskonform. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss keine Folge zu geben.
9. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war dementsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Entscheidungsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG).