StGH 2010/053
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Dr. Peter Mayer Rechtsanwalt 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010, 06PG.2008.90-57
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 3'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010, 06 PG.2008.90-57, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 958.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010, 06 PG.2008.90-57, wurde dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin teilweise Folge gegeben und die Entscheidung der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten habe:
Der Beschwerdegegnerin werde bis auf weiteres an jedem 1. und 3. Samstagnachmittag im Monat ein begleitetes Besuchsrecht für den minderjährigen C gewährt, das von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) organisiert und im Auftrag des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) des Amtes für Soziale Dienste (ASD) im Rahmen eines Besuchstreffs in der KITA L durchgeführt werde; beide Elternteile seien verpflichtet, zur Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts mit der SPF in den Räumlichkeiten des Besuchstreffs in der KITA Kontakt aufzunehmen und deren Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer habe den mj. C zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin jeweils zum Besuchstreff hinzubringen und von dort wieder abzuholen.
Die weiteren Anträge des Kindesvaters des Inhalts, die Besuchsrechtsvereinbarung vom 21. Juli 2006 derart abzuändern, dass von einer Ausübung des Besuchsrechts vorläufig Abstand genommen werde, in eventu nach Aufnahme der angebotenen Zeugen und Einholung der angebotenen Beweismittel und Einholung eines Sachverständigengutachtens das Kindeswohl im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht neuerlich zu beurteilen und eine neue Regelung hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts zu beschliessen, wurden abge-wiesen.
1.1. Der Entscheidung war eine längere Sorgerechtsstreitigkeit, beginnend im Jahre 2003 vorausgegangen, in deren Verlauf der Oberste Gerichtshof bereits einmal befasst worden war. In einem neuerlichen Verfahren im Jahre 2006 wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 21. Juli 2006, 06 PG.2006.67-8, die Obsorge hinsichtlich des mj. C, geboren am xx. April 1998, von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen. Gleichzeitig wurde die anlässlich der Verhandlung vom 21. Juli 2006 geschlossene Vereinbarung pflegschaftsgerichtlich genehmigt. In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Der Beschwerdegegnerin steht das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende, weiters vom 25. Dezember bis 26. Dezember zu, sowie entweder über die Oster- oder über die Pfingstfeiertage. Weiters steht ihr das Recht zu, mit dem mj. C in die Ferien zu fahren. Änderungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Das Besuchsrecht werde derzeit in Hinblick auf das schwierige Mutter-Kind-Verhältnis zurückhaltend formuliert. Die Wahrnehmung des Besuchsrechts im obigen Sinne habe in gemeinsamer Absprache mit Frau D von der SPF zu erfolgen.
Am 24. April 2008 habe die Beschwerdegegnerin beim Landgericht einen Exekutionsantrag hinsichtlich der Besuchsrechtsvereinbarung vom 21. Juli 2006 zu 06 PG.2006.67-8 gestellt, woraufhin das Exekutionsverfahren 08 EX.2008.2542 eröffnet worden sei. Im Anschluss daran sei zwischen den Kindeseltern und dem zuständigen Exekutionsrichter einvernehmlich besprochen worden, dass das gegenständliche Exekutionsverfahren unterbrochen werden solle, bis im Pflegschaftsverfahren über einen von der verpflichteten Partei beabsichtigten Antrag auf Abänderung der Besuchsrechtsvereinbarung entschieden worden sei. Gleichzeitig habe der Exekutionsrichter den Kindeseltern mitgeteilt, dass über den gegenständlichen Exekutionsantrag nicht entschieden und das Verfahren nicht fortgesetzt werde, solange nicht von einer der Parteien die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werde.
Am 5. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer, das Besuchsrecht dahingehend zu ändern, dass von der Ausübung des Besuchsrechts Abstand genommen werden solle; in eventu, dass ein Sachverständigengutachten das Kindeswohl im Zusammenhang mit der Ausübung neuerlich beurteilen solle. Als Erklärung gab der Beschwerdeführer an, dass sich der mj. C nach seinem Auszug bei der Beschwerdegegnerin weigere, irgendeinen Kontakt mit dieser zu pflegen. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer daher der Meinung, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem mj. C nicht zu dessen Wohl sei.
Dieser Überzeugung seien übrigens noch mehrere Personen, die mit der Beschwerdegegnerin bereits zu tun gehabt hätten. Sie würden diese als psychisch krank und unberechenbar einstufen. Die Beschwerdegegnerin habe nach mehreren heimlichen Besuchen an C's Schule ein Betretungsverbot erhalten.
C sei vor dem Januar 2006, als er noch bei der Beschwerdegegnerin gewohnt habe, oft krank gewesen. Seit seinem Auszug seien diese Beschwerden nicht mehr aufgetreten.
Der KJD habe im Rahmen des Exekutionsverfahrens 08 EX.2008.2542 am 20. Mai 2008 eine Stellungnahme abgegeben und darin vorgeschlagen, dass das Besuchsrecht exekutiert werden solle. Diese Stellungnahme sei vollkommen unverständlich, weil beide Personen über die neueste Entwicklung des mj. C überhaupt nicht informiert seien. Um das Kindeswohl im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht fachmännisch überprüfen zu können, sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Psychologen oder einen Psychiater unerlässlich.
In ihrer Gegenäusserung vom 18. Juni 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Landgericht wolle die Anträge des Beschwerdeführers abweisen und Folgendes beschliessen:
Der Beschwerdegegnerin stehe das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende, vom 25. Dezember bis 26. Dezember sowie in mindestens einer Ferienwoche zu. Die Wahrnehmung des Besuchsrechts im obigen Sinn solle durch eine psychotherapeutische Begleitung von C, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin durchgeführt/unterstützt werden. Insbesondere habe C zweimal wöchentlich an einer psychotherapeutischen Sitzung teilzunehmen. Bei einer merklichen Verbesserung des Mutter-Kind-Verhältnisses erfolge eine Ausweitung des Besuchsrechts.
Die Beschwerdegegnerin wendete ein, dass sie das Besuchsrecht nicht habe ausüben können, da der Beschwerdeführer telefonisch nicht erreichbar gewesen sei bzw. sie bei Gesprächen nicht habe zu Wort kommen lassen. Er habe ihr nahegelegt, ihren Sohn in Ruhe zu lassen und habe sein gesamtes Umfeld gegen sie aufgebracht. Weiters habe er Lügen über sie erzählt, damit C ein schlechtes Bild von ihr bekomme. Den Ratschlag bzw. Auftrag von Dr. E an den Beschwerdeführer, wonach er seine Rolle als Vater aktiver wahr nehmen und einseitige Parteiennahme weder zulassen noch tolerieren solle, habe er schlichtweg ignoriert. Die Einschätzung von Dr. E, wonach eine psychotherapeutische Begleitung von C, des Vaters und auch der Mutter erforderlich sei, sei zweifelsohne korrekt, um die übermächtige Position des Kindesvaters zu verändern.
1.2. Das Landgericht hob die mit Beschluss vom 21. Juli 2006, 06 PG.2006.67-8, pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung zwischen den Kindeseltern hinsichtlich des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin gegenüber C zur Gänze auf, und zwar dahingehend, dass der Beschwerdegegnerin kein Besuchsrecht mehr zustehe. Gleichzeitig wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
1.2.1. Das Landgericht stellte dazu fest: Der KJD habe die Fallgeschichte über den Zeitraum von zwei Jahren hinweg begleitet. Der Beschwerdeführer habe den Kontakt C's zu seiner Mutter nicht befürwortet, da er gefürchtet habe, dass C Schaden nehmen könne. C's Weigerung, Kontakt zur Beschwerdegegnerin zu halten, sei somit zementiert worden. Um einer völligen Entfremdung der Kindesmutter entgegen zu steuern, habe der KJD in seinem im Verfahren 08.EX.2008.2542 eingeholten Bericht die Auffassung vertreten, dass das Besuchsrecht exekutiert werden müsse. Es solle eine Anbahnungsphase geben, in der C den Kontakt zur Mutter unter kontrollierten Bedingungen im Besuchstreff in Vaduz aufnehmen solle. Solle einer dieser Besuche ausfallen, weil der Beschwerdeführer C nicht rechtzeitig abliefere, solle das Besuchsrecht exekutiert werden. Diese Auffassung sei vom Kinder- und Jugenddienst in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu Handen des Pflegschaftsgerichtes vom 3. Juli 2008 bekräftigt worden.
Die Anbahnungsphase habe nicht stattgefunden, zumal der Kindesvater zwischenzeitlich den gegenständlichen Antrag beim Pflegschaftsgericht auf Aufhebung des Besuchsrechts der Kindesmutter gestellt habe. C zeige erhebliche Widerstände, seine Mutter zu sehen. Zwei Strategien könnten zur Problemlösung herangezogen werden:
Zum einen könne jeglicher Kontakt vermieden werden, was nicht begrüssenswert sei. Zum anderen solle der Widerstand C's seiner Mutter gegenüber aktiv gelöst werden; bei dieser Variante sei das Verhalten des Beschwerdeführers wichtig, da er gemeinsam mit einer Fachperson C bewegen müsse, den Kontakt mit der Mutter wieder aufzunehmen und das vereinbarte Besuchsrecht auszuüben.
Im Rahmen der damaligen Abklärungen des KJD habe C am 29. Januar 2007 davon gesprochen, dass er sich umbringen würde, wenn er zur Mutter müsste. Gleichzeitig habe C damals sehr ambivalent gewirkt und habe seine Aussagen ständig verändert. Der KJD hätte den Kindesvater als kooperativ erlebt, wobei er sich dann nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. E gegen das Besuchsrecht der Kindesmutter ausgesprochen habe. Im Rahmen der Abklärung hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einen aktiven Beitrag zur Entfremdung der Kindesmutter geleistet habe. Trotzdem sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer mehr gegen die Entfremdung hätte unternehmen können. Das Scheitern der Anbahnungsversuche sei auf das Verhalten beider Kindeseltern zurückzuführen gewesen.
Es habe noch mehrere Versuche gegeben, einen Besuchskontakt herzustellen, die jedoch alle gescheitert seien.
Die Beschwerdegegnerin sei mehrmals in der Schule erschienen, sei aber darauf hingewiesen worden, dass dieses Verhalten nicht erwünscht sei und dass eine klare Absprache der Erziehungsberechtigten gefordert werde. C sei jedes Mal sehr nervös gewesen, wenn seine Mutter in der Schule erschienen sei, da er gefürchtet habe, mit ihr gehen zu müssen. Ausserdem habe seine Mutter ihn schlecht behandelt - so habe sie ihn einmal mit dem Brotmesser auf die Finger geschlagen.
Bei dem mj. C liege ein Parental Alienation Syndrom (PAS) vor, das als eine rigorose Abkehr eines Kindes von einem Elternteil bei gleichzeitiger Zuwendung zu dem Elternteil, bei dem es lebe, definiert werde. Typisch für die betroffenen Kinder sei, dass sie ständig betonen würden, dies sei ihre eigene Meinung. Dieses Syndrom umfasse auch den Umstand, dass die handelnden Elternteile meist nicht in der Lage seien, diesen Umstand zu reflektieren. In der psychologischen Fachliteratur werde ein solches Verhalten als dem Wohl des Kindes entgegenstehend betrachtet. Meist hätten Kinder in solchen Situation verlernt, ihrer eigenen Wahrnehmung zu trauen oder diese zu benennen, da die verbale und die nonverbale Botschaft des erziehenden Elternteiles erheblich divergieren würden. Dies könne Kinder äusserst negativ beeinflussen und lasse sich hier etwa daraus erkennen, dass der Kindesvater sich überzeugt gezeigt habe, dass der Kontakt zur Mutter dem Kindeswohl abträglich wäre, ohne real nachvollziehbare Gründe dafür nennen zu können. Auch die Abwesenheit von Schuldgefühlen sei erkennbar, indem C gemeint habe, dass es der Mutter ja völlig recht geschehe, dass er keinen Kontakt zu ihr habe. Im Gesamten sei ein mässiges bis schweres PAS zu erkennen.
Dabei komme es zu einer massiven Besitznahme des abhängigen Kindes auf der affektiven Ebene durch die Ausbeutung kindlicher Abhängigkeitswünsche. Auf Ebene des Gewissens werde das Loyalitätsbedürfnis des Kindes zu einem starken einseitigen Verpflichtungsgefühl instrumentalisiert. Da sich der betreuende Elternteil und das Kind in einem sich selbst stabilisierenden System befänden, müsse jede Intervention zwangsläufig darauf abzielen, diesen Verbund erst einmal aufzubrechen, damit es möglich werde, die innerhalb seiner Grenzen geltenden Gesetzmässigkeiten ausser Kraft zu setzen. Die faktische Verursachung eines drohenden Dauerverlustes des anderen Elternteils zähle nach einhelliger Erkenntnis der Entwicklungspsychologie zu den gravierendsten Eingriffen in die Persönlichkeit und Autonomie eines Kindes.
Im vorliegenden Fall betone der Kindesvater immer wieder, er stehe Besuchen keinesfalls im Weg und wenn C wolle, könne er jederzeit zur Mutter gehen. Gleichzeitig äussere er erhebliche Zweifel, ob dies dem Kindeswohl dienen würde, und habe damit auch die entsprechende Antwort aus seiner Sicht gegeben. All dies bleibe C keinesfalls verborgen, und so fehle ihm zum Besuch der Mutter die innere Erlaubnis des Vaters. Möglicherweise sei dem Kindesvater dies alles wenig bewusst, und er glaube, das Kind vor der Mutter retten zu müssen. Positiv sei gewesen, dass C über den Besuch der Mutter in der Schule recht gelöst und ohne grössere Abwertung berichtet habe.
Die Lebensgemeinschaft der Eltern scheine nicht besonders glücklich gewesen zu sein, da die Eingliederung der Kinder aus verschiedenen Beziehungen problematisch gewesen zu sein scheine. Die Beschwerdegegnerin habe berichtet, dass der Beschwerdeführer C von klein auf extrem verwöhnt und bevorzugt habe. Dies habe zu Spannungen mit den anderen Kindern geführt. Auch die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin scheine sehr schwierig und verletzend gewesen zu sein. Während des Gutachtensgesprächs bei Dr. E scheine die Kindesmutter psychisch vollkommen unauffällig, besorgt und auch in Bezug auf die weitere Bearbeitung der Situation sehr vorsichtig und rücksichtsvoll. Sie habe sich äusserst besorgt um das Wohl von C gekümmert und dass sie Kontakt mit ihm haben wolle.
Zur Frage, wie mit einem PAS umzugehen sei, sei allen Auffassungen gemein, dass versucht werden müsse, den Kontakt zum abgelehnten Elternteil wieder herzustellen. Sollte dies nicht gelinge, werde von vielen Autoren eine grosse psychische Störungsgefährdung gesehen. Zwangsmassnahmen im Sinne der Exekution des Besuchsrechts seien sicher sehr problematisch, weshalb mit der Jugendwohlfahrtseinrichtung nochmals konkrete Überlegungen besprochen werden müssten. Dies selbstverständlich auch mit dem Vater, der die grosse Problematik, die er zumindest miterzeuge und nach wie vor unterhalte, unterschätzen dürfte.
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die 2006 vereinbarte Besuchsregelung grundsätzlich nicht als nachteilig zu bezeichnen sei und mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Leider sei sie bislang nie zur Durchführung gekommen. Ein generelles Aussetzen von Besuchen wäre dem Kindeswohl nicht förderlich.
Im gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. E habe sich im Vergleich zum ersten Privatgutachten in etwa der gleiche Befund ergeben. Andererseits habe Dr. E im Rahmen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens einige Hinweise erhalten, wonach C doch nicht so radikal dagegen sein könnte, Kontakt mit der Kindesmutter aufzunehmen. Dies habe der Sachverständige insbesondere aus dem einen in der Schule stattgefundenen Gespräch zwischen C und seiner Mutter geschlossen. In der Folge habe sich die innere Stimmung von C aber so präsentiert, dass er einen Kontakt mit seiner Mutter nicht zulassen möchte. Erfreulich sei, dass sich die Feindseligkeit von C nicht auf die ganze Familie der Kindesmutter ausdehne. So schätze er seinen Stiefbruder F.
Der Grund für die Entfremdung zwischen C und seiner Mutter sei psychisch bedingt und beruhe auf nicht nachvollziehbaren Kriterien. Es habe zwar dramatische Ereignisse zwischen den Kindeseltern gegeben, aber nicht zwischen C und seiner Mutter. Es handle sich bei der Entfremdung zwischen C und seiner Mutter um ein psychisch-dynamisches Syndrom. Es falle auf, dass sich C in einer Schwarz-Weiss-Manier völlig mit seinem Vater identifiziere. Der Kindesvater sei nicht gut auf die Kindesmutter zu sprechen, wobei C innerlich die Gefühle seines Vaters übernehme.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Anhaltspunkte dafür erhalten, dass die Kindesmutter selbstmordgefährdet wäre oder gar einen erweiterten Suizid begehen könnte. C sei zu sehr mit dem Kindesvater verbunden, als dass er sich selbst etwas antun könnte. Die Situation präsentiere sich hier zunächst positiv.
Anlässlich der Tagsatzung vom 16. Januar 2009 hätten die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, wonach C seinen Halbbruder einmal pro Monat für einen halben Tag sehen sollte. Es seien allerdings nur zwei Besuchskontakte zustande gekommen.
Der Kindesvater sei zwischenzeitlich zum Schluss gekommen, dass ein Kontakt von C zur Kindesmutter nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. C befinde sich nun seit ca. drei Jahren beim Kindesvater. In dieser Zeit habe sich die Kindesmutter nie dort gemeldet, sondern C vielmehr auf dem Sportplatz oder in der Schule aufgesucht, was C nicht schätzen würde. Seit sich C beim Vater aufhalte, hätten sich seine Leistungen und sein Sozialverhalten in der Schule verbessert. Ausserdem sei er nie mehr krank gewesen. Der Kindesvater sei heute der Meinung, dass C nun in Ruhe gelassen werden sollte. Er würde jedoch C nicht im Wege stehen, wenn er von sich aus Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen wollen würde.
1.2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die hier zur Anwendung kommende Norm § 148 ABGB auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruhe, sodass praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen sei. Danach sei eine gänzliche Versagung des Besuchsrechts nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, wenn das Wohl des Kindes eine solche Massnahme unumgänglich mache. Im vorliegenden Fall sei zwischen C und seiner Mutter eine unüberwindbare Entfremdung eingetreten, die beide Eltern zu verantworten hätten. Weitere Versuche, C zur Wiederaufnahme des Kontaktes zu seiner Mutter zu drängen, müssten als für das Kindeswohl noch schädlicher angesehen werden als die Inkaufnahme des besagten PAS-Syndroms im Mutter-/Kind-Verhältnis. Aus diesen Gründen komme das Pflegschaftsgericht nicht umhin, das Besuchsrecht der Kindesmutter gegenüber C gänzlich aufzuheben.
Kostenrechtlich komme eine analoge Anwendung des § 41 ZPO hier nicht in Frage, weil die Aufhebung des Besuchsrechts der Kindesmutter ihren Grund darin habe, dass der Kindesvater nicht bereit gewesen sei, seine ablehnende Haltung gegenüber einem Besuchsrecht aufzugeben, und diese Haltung auf C übertragen habe. Dieses an Rechtsmissbrauch grenzende Verhalten des Kindesvaters rechtfertige eine gegenseitige Kostenaufhebung.
1.3. Das Obergericht gab dem Rekurs der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 (ON 49) keine Folge und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:
Ein mündiger Minderjähriger könne nach der hier massgeblichen Lehre und Rechtsprechung in Österreich zur Aufnahme des persönlichen Verkehrs nicht gezwungen werden, weil dadurch seine ablehnende Haltung noch vertieft und verstärkt würde. Ein solcher Zwang würde dem Kindeswohl widersprechen. Die Ablehnung des persönlichen Kontaktes des mj. C zu seiner Mutter sei auf das Bestehen des PAS-Syndroms zurückzuführen, das zumindest überwiegend seine Ursache im Verhalten des Kindesvaters habe. Dieses PAS habe zu einer tiefen Selbstentfremdung geführt. Wenn die Entfremdung zwischen C und seiner Mutter nicht abgebaut werde, sei dies für C sehr schädlich. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes habe die Kindesmutter keinen Beitrag zur Entfremdung des mj. C geleistet.
Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass es bei der Beurteilung des Besuchsrechts ausschliesslich darauf ankomme, ob durch die (hier weitere) Besuchsrechtsausübung seitens der Kindesmutter das Kindeswohl gefährdet sei. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes mit einer Gefährdung des Kindeswohls bei der derzeitigen Situation zu rechnen sei, wenn das Besuchsrecht der Kindesmutter aufrecht erhalten bzw. durchgesetzt werde, komme dem Umstand, dass die Kindesmutter kein Verhalten gesetzt habe, das den Entzug des Besuchsrechts rechtfertigen könnte, keine massgebliche Bedeutung zu.
Es sei notwendig, den Kindesvater mit Hilfe des KJD oder einer psychologischen Behandlung zu einer positiveren Betrachtung des Besuchsrechts der Mutter zu mj. C hinzuführen. Sollte der Kindesvater dazu nicht bereit sein, müssten erhebliche Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit aufkommen. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei nach dem derzeitigen Stand der Dinge eine Besuchsrechtsausübung durch die Kindesmutter nicht gerechtfertigt. Es müsse allerdings alles versucht werden, in unmittelbarer Zukunft die bestehende Entfremdung des Kindes zur Mutter abzubauen.
1.4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 49) brachte die Beschwerdegegnerin einen Revisionsrekurs ein.
1.4.1. Sie begründete ihn im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes nichtig sei, weil das Rekursgericht der sich aus Art 106 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 43 LV ergebenden Pflicht zu ausreichender Begründung nicht nachgekommen sei. Das Rekursgericht habe nämlich keinen Zusammenhang zwischen der Abweisung des Rekurses und des Vorliegens eines PAS-Syndroms beim mj. C hergestellt. Weiters verletze das Rekursgericht mit der Feststellung, die gegenständliche Situation sei nicht mit den im Rekurs zitierten Entscheidungen vergleichbar, § 148 Abs. 1 ABGB. Wenngleich die mit Vollendung des 14. Lebensjahres eintretende Mündigkeit keine starre Grenze für die Beachtlichkeit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs durch den Minderjährigen darstelle und jüngere Kinder auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden könnten, sei dem Willen des Kindes umso mehr Gewicht beizumessen, je älter es sei. Massgebend seien immer die Umstände des Einzelfalles. Umgekehrt müsse es zulässig sein, dem Willen des Kindes bei entsprechend jungem Alter oder bei Vorliegen besonderer Umstände keine Bedeutung beizumessen, anderenfalls die Beachtung des Willens und die damit einhergehende Einschränkung bzw. Untersagung des Besuchsrechts das Kindeswohl gefährden würde.
1.4.2. Das beim Pflegebefohlenen C, der am xx. April 2010 zwölf Jahre alt werde, vorliegende PAS beeinträchtige die Willensbildung und -äusserung des Kindes in Bezug auf den es nicht betreuenden Elternteil. Es dürfe nicht versucht werden, den Kindesvater allein mit Hilfe des KJD oder einer psychologischen Behandlung zu einer positiveren Betrachtung des Besuchsrechts der Mutter zum mj. C zu bewegen. Diese Massnahmen mögen zwar der Sache dienen, doch sei hier vor allem gegen den Kindesvater mittels einer Exekution bzw. deren Androhung gemäss Art. 257 EO vorzugehen. Nach der österreichischen Rechtslage seien in Ansehung der §§ 79 Abs. 2, 110 Abs. 2 öAussStrG Vollzugsmassnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung und der Wahrung der Interessen aller Beteiligten anzuordnen. Insbesondere komme die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. Nach der liechtensteinischen Rechtslage seien Verpflichtungen eines Elternteiles, die mit der Pflege und Erziehung des Kindes und/oder Ausübung des Besuchsrechts zusammenhängen würden, nach Art. 257 EO durchzusetzen und zu vollstrecken.
1.4.3. Das Besuchsrecht sei daher wie bis anhin unter vorsichtiger Kontaktanbahnung aus folgenden Gründen weiter zu gewähren: Die faktische Verursachung eines drohenden Dauerverlustes des anderen Elternteiles zähle nach einhelliger Erkenntnis der Entwicklungspsychologie zu den gravierendsten Eingriffen in die Persönlichkeit und Autonomie des Kindes. Das Rekursgericht halte selbst fest, dass es für C sehr schädlich sei, wenn die Entfremdung zwischen ihm und seiner Mutter nicht abgebaut werde.
Von Bedeutung sei, dass die Beschwerdegegnerin psychisch vollkommen unauffällig, besorgt und auch in Bezug auf die weitere Bearbeitung der Situation sehr vorsichtig und rücksichtsvoll sei. Zwangsmassnahmen unterstütze sie keinesfalls. Es sei daher gar nicht nötig, der Beschwerdegegnerin das Besuchsrecht zu untersagen.
1.4.4. Die blosse Unterlassung einer positiven Einflussnahme auf das Kind, mit der eine schleichende Entfremdung zum nicht obsorgeberechtigten Elternteil einhergehe, sei einer negativen Beeinflussung gleichzusetzen und somit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Hier stünden sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers, dem die Rechtsordnung keinen Schutz zuerkenne, und das Kindeswohl als oberste Maxime im Pflegschaftsverfahren scheinbar unversöhnlich gegenüber. Da das Kindeswohl auch bei Weitergewährung des Besuchsrechts gewahrt bleibe, habe das Rekursgericht rechtsirrig der Beschwerdegegnerin die Weitergewährung des Besuchsrechtes verweigert.
1.5. Der Oberste Gerichtshof begründete seine unter Ziffer 1 des Sachverhaltes näher ausgeführte Entscheidung, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
1.5.1. Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen einem mj. Kind und dem von diesem getrennt lebenden Elternteil stelle als "Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung" ein allgemein anerkanntes Menschenrecht dar (ständige Rechtsprechung; EF 100.197; EF 110.764; 4 Ob 131/06b; 2 Ob 26/07y; 7 Ob 34/07m iFamZ 2007/150 = EF 116.813; 5 Ob 59/08z u. v. a.); sein Schutz sei durch Art. 8 EMRK und Art. 9 f. der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) verbürgt.
Das in § 148 Abs. 1 ABGB normierte Besuchsrecht diene dazu, ein Naheverhältnis zwischen Elternteil und Kind aufrecht zu erhalten bzw. herzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung sei daher ein Mindestmass persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und werde im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754). Die Ausübung des persönlichen Verkehrs sollten das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Wenn kein Einvernehmen über die Besuchsrechtsausübung erlangt werde, habe auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils eine gerichtliche Besuchsregelung zu ergehen (Nademleinsky , a. a. O., § 148, Rz. 5 ; Stabentheiner in Rummel, § 148, Rz. l d).
Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung sei das Kindeswohl (ständige Rechtsprechung; zuletzt etwa 9 Ob 35108z). Bedacht zu nehmen sei auch auf die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes. Demgegenüber würden Wünsche und Bedürfnisse der Eltern in den Hintergrund treten. Das Ausmass des Besuchsrechts sei nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Wichtig sei dabei, dass Kind und Elternteil regelmässig Zeit miteinander verbringen würden.
Bei der Ausübung des Besuchsrechts hätten beide Eltern zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtige oder die Wahrnehmung von seinen Aufgaben erschwere (allgemeine "Wohlverhaltensklausel"). Der betreuende Elternteil habe dazu beizutragen, dass die Besuchskontakte zu einem positiven und erwünschten Erlebnis für das Kind würden. Dabei treffe ihn nicht nur die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Besuchsrecht beeinträchtige, sondern die Pflicht, aktiv und einfühlsam die Zuneigung und Liebe des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, ein Kind, das gegen Besuchskontakte eingestellt sei, zu motivieren und nicht seine Erinnerung an allfällige in der Vergangenheit geschehene Unzukömmlichkeiten und Enttäuschungen zu wecken und dadurch das Kind gegen den Besuchsberechtigten aufzubringen (Beck, a. a. O., Rz. 412).
Das Besuchsrecht könne aus schwerwiegenden, im Wohl des Kindes liegenden Gründen eingeschränkt oder - vorübergehend, nicht auf immer - untersagt werden. Voraussetzung sei insbesondere eine konkrete Gefährdung des körperlichen oder seelischen Wohles des Kindes. Dabei müsse es sich um eine massive, unerträgliche Störung des Verhältnisses des Kindes zum Obsorgeträger handeln. Tendenziell lege die Rechtsprechung einen strengen Massstab an und anerkenne nur ausnahmsweise einen Grund für die Einschränkung oder Untersagung des Besuchsrechts (Tades/Hopf/Stabentheiner/ Kathrein, a. a. O., § 148, Rz. 7; Stabentheiner, a. a. O., § 148, Rz. 4).
Das Obergericht habe zutreffend erkannt, dass nach den hier massgeblichen Feststellungen die Beschwerdegegnerin nicht nur keinen Beitrag zur Entfremdung des mj. C geleistet, sondern überhaupt kein Verhalten gesetzt habe, das den Entzug des Besuchsrechts rechtfertigen könnte. Der Vorfall vom Abend des 23. Januar 2006, an dem die Beschwerdegegnerin schliesslich ihren Widerstand aufgegeben und dem mj. C die Erlaubnis gegeben habe, zu seinem Vater gehen zu können, woraufhin er von diesem auch abgeholt worden sei, sei durch das insistierende Verhalten von C, zum Vater gehen zu wollen, wobei dieses durch die ständige Aussage des Vaters, dass er jederzeit zu ihm kommen könne, genährt worden, und durch die geradezu kontraproduktive und jede elterliche Verantwortung untergrabende Haltung des Vaters provoziert worden. Angesichts dieser untragbaren Situation sei ihr Verhalten, den mj. C gehen und vom Vater abholen zu lassen, nicht unverständlich. Der dramatische Auszug habe überdies nicht zu einer posttraumatischen Störung geführt und sei auch nicht für die Entwicklung des PAS ausschlaggebend gewesen. Eine Irritation, wie sie die vorläufige Untersagung des Besuchsrechts voraussetzen würde, sei jedenfalls nicht eingetreten. Es würden daher insgesamt keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, die die Versagung des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin rechtfertigen könnten. Auch würde nach den Feststellungen die Aufhebung des Besuchsrechts nicht dem Kindeswohl entsprechen. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Der Kontakt zur Mutter sei wichtig und sollte sukzessive wieder hergestellt werden. Die seinerzeit festgelegte Besuchsrechtsregelung sei mit dem Kindeswohl vereinbar.
1.5.2. Zusammenfassend bestehe also Handlungsbedarf dahingehend, den Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem mj. C wieder anzubahnen. Einen sachgerechten Lösungsansatz würde dazu das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung als besondere Form der Besuchsrechtsausübung bieten. In Österreich wurde die in der Praxis gebrauchte Möglichkeit im Rahmen des KindRÄG 2001 positiv-rechtlich geregelt (§ 185c öAussStrG aF - dem der heute geltende § 111 öAussStrG im Wesentlichen entspricht; vgl. auch den "begleiteten Umgang" in § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB [Jausovec, a. a. O., 184]).
Die inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung sei, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordere. Die Besuchsbegleitung eigne sich aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wohl in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontaktes zwischen nichterziehendem Elternteil und Minderjährigem. Das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung könne allerdings in bestimmten Fällen auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus - z. B. durch wiederholte Anordnung - zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, z. B. besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden (RIS-Justiz RS0118258).
Die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters seien vom Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen (§ 185c öAussStrG). Der obsorgeberechtigte Elternteil bringe das Kind in die Räumlichkeiten des Besuchscafés, wo die Sozialarbeiter/-innen versuchen würden, eine ungezwungene Atmosphäre herzustellen (3 Ob 238/03a). Somit entstünde ein geschütztes und kontrolliertes Umfeld, in dem dem Kind die Möglichkeit geboten werde, wieder positive Beziehungserlebnisse mit diesem Elternteil zu machen (Beck, a. a. O, Rz. 531).
Dem Beschwerdeführer komme bei der Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts eine zentrale Rolle zu, weil er seine innere, negative Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht nur zu überdenken, sondern aufzugeben habe. Er sei unter Hintanhaltung seiner eigenen emotionalen Situation geradezu verpflichtet, C für die Besuche positiv zu beeinflussen und erzieherische Überzeugungsarbeit zu leisten, dass die Besuchskontakte zwischen dem Kind und seiner Mutter von diesem akzeptiert und in der Folge auch gewünscht würden (vgl. 6 Ob 68/09g). In Anbetracht der wiedergegebenen Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Dr. E (er bevorzuge die Kontaktanbahnung mit neutraler Begleitung, wenn es gelänge, den Kindesvater zu überzeugen, seine Haltung zu überdenken) könne dann erwartet werden, dass sich jener Loyalitätskonflikt, in dem sich C befindet, auflöse und eine tragfähige Basis für die Besuchsrechtsausübung herbeigeführt werde. Auf diese Weise könne auch die bereits eingetretene Entfremdung - der letzte Kontakt der Beschwerdegegnerin zu C liege beinahe zwei Jahre zurück - abgebaut werden.
1.5.3. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sei daher bis auf Weiteres ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und seien beide Elternteile zu verpflichten, zu dessen Umsetzung die Kontaktaufnahme mit der SPF in den Räumlichkeiten des Besuchstreffs wahrzunehmen und deren Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten (vgl. 3 Ob 238/03a; 10 Ob 61103y; Fucik/Kloiber, AussStrG, § 111, Rz. 4).
2. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 57) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. April 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss insofern aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen, als dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss des Obergerichtes Folge gegeben wurde. Weiters wurden ein Kostenersatzantrag sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
2.1. Der angefochtene Beschluss verletze das Recht auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür als Surrogat des Gleichheitsgebotes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV dann vor, wenn von einem Gericht offensichtlich falsch entschieden, respektive ein unmögliches, dem klaren Zweck des Gesetzes widersprechendes denkunmögliches Ergebnis erzielt worden sei. Im Besonderen sei die Verfassungsmässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dann nicht mehr gewahrt, wenn für die Entscheidung eine sachliche Begründung fehle, sie nicht mehr vertretbar und somit stossend sei. Demzufolge bedeute Willkür in der Gesetzesanwendung die offensichtlich falsche Auslegung einer Vorschrift und damit eine grob verfehlte oder grob unsachliche Gesetzesanwendung (vgl. StGH 1987/15, LES 1988, 134; StGH 1995/28, LES 1998, 6).
2.1.1. Das in § 148 ABGB stipulierte grundsätzliche Recht des minderjährigen Kindes und des nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht obsorgeberechtigten Elternteiles miteinander persönlich zu verkehren, sei ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und durch Art. 8 EMRK sowie durch Art. 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (ÜRK; vgl. LGBl 1996 Nr. 163) geschützt, wonach ein Kind im Allgemeinen nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden dürfe. Keine der beiden Bestimmungen sei jedoch als absolute Normvorgabe zu verstehen. So sei ein behördlicher Eingriff in die Rechtsausübung von Art. 8 EMRK entsprechend Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann gerechtfertigt, wenn er durch sachlich einschlägige Gründe im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ausreichend legitimiert sei. So sei in Obsorgefragen das Kindeswohl primär zu beachten; damit sei auch die psychische Gesundheit des Kindes gemeint. In gleicher Weise enthalte auch Art. 9 Abs. 1 ÜRK eine Einschränkung des Rechtes auf Kontakt zwischen Eltern und Kindern für den Fall, dass eine behördliche Trennung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.
Daher stehe im Sinne der vorstehenden Darlegungen gemäss § 148 Abs. 1 ABGB einem Elternteil das Besuchsrecht soweit nicht zu, als das Wohl des Kindes durch dessen Ausübung massiv gefährdet werden würde. Dies sei nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn die psychische oder physische Integrität des Kindes konkret bedroht sei (Nademleinskyin Schwimann, ABGB-Praxiskommentar3, Bd. I, § 148, Rz. 26 f.). Die Beurteilung dieser Umstände sei je nach Einzelfall vorzunehmen. Der oberste Grundsatz jeder Besuchsregelung stelle das Kindeswohl dar; dies unabhängig von der Schuldfrage (Nademleinskyin Schwimann, ABGB-Praxiskommentar3, Bd. I, § 148, Rz. 6).
In diesem Konnex sei auch eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts gegen den Willen des Kindes als Kindeswohlgefährdung einzustufen, selbst wenn die Ablehnung der Besuchskontakte auf die Beeinflussung durch den obsorgeberechtigten Elternteil zurückgehe. Bei einer derartigen Gefährdung habe in einem - selbst unverschuldeten Konfliktfall - der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (vgl. u. a. öOGH zu 8 Ob 42/02p).
Bei genauer Prüfung des von den Unterinstanzen festgestellten Sachverhalts ergebe sich deutlich, dass bei einer Gewährung des Besuchsrechtes der Beschwerdegegnerin das Wohl des mj. C vornehmlich in psychischer Hinsicht in erheblichem Masse gefährdet sei und die entsprechende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in stossender Weise nicht mit den anzuwendenden grundrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehe.
Beim mj. C liege laut dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. E ein mässiges bis schweres PAS vor. Aus der Erörterung des Sachverständigengutachtens ergebe sich, dass lediglich zwei Massnahmenvarianten einer Besuchsrechtsregelung möglich seien: Dies sei entweder eine neutrale Begleitung oder aber das einstweilige Aussetzen des Besuchsrechtes. Da Ersteres derzeit nicht möglich sei, habe im Sinne des Kindeswohles ausschliesslich die vorübergehende Entziehung des Besuchsrechtes zu erfolgen. In der momentanen Situation bestehe in der Entziehung des Besuchsrechtes die einzige Regelungsmöglichkeit mit Blick auf das Wohl des mj. C, wie sich auch aus den Erwägungen des Sachverständigen Dr. E (ON 36) ergebe. Der Sachverständige empfehle einesteils, C"in Ruhe [zu]lassen" und zum anderen - als sinnvolle Variante zur Situationsberuhigung -, das Besuchsrecht vorübergehend auszusetzen; dies, "um C nicht weiter in eine psychische Zwickmühle zu bringen, die ihn letztlich ebenfalls sehr belastet und möglicherweise auch schädigt".
Das Vorliegen des PAS in Verbindung mit der familiären Gesamtlage habe somit zum Ergebnis, dass bei Bedachtnahme auf das Wohl C's im Rahmen der geltenden Rechtslage die Versagung des Besuchsrechtes der Beschwerdegegnerin gemäss § 148 Abs. 1 ABGB erforderlich und notwendig sei.
Es sei nun aber nicht nachvollziehbar, wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss entgegen den Darlegungen des Sachverständigen die Kindeswohlgefährdung für den mj. C durch die Ausübung des Besuchsrechtes der Beschwerdegegnerin nicht erkennen wolle, sondern die Voraussetzungen für eine solche Besuchsrechtsausübung in unbegreiflicher Weise als gegeben ansehe. Die diesbezüglichen Darlegungen des Obersten Gerichtshofes in dem bekämpften Beschluss, wonach die Beschwerdegegnerin nach den massgeblichen Feststellungen des Obergerichtes kein Verhalten gesetzt habe, das den Entzug des Besuchsrechtes rechtfertigen könne, seien für die Frage der Entziehung des Besuchsrechtes schlichtweg nicht bedeutsam. Ungeachtet dessen trete in dieser Hinsicht die Schuldfrage betreffend die bestehende Entfremdung zwischen C und der Beschwerdegegnerin hinter die faktisch bestehende Kindeswohlgefährdung zurück und besitze für eine entsprechende Entscheidung über die Entziehung des Besuchsrechtes keine Relevanz. Demgemäss habe auch das Obergericht auf Seite 58 seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (ON 49) bereits in richtiger Weise darauf hingewiesen, dass dem Umstand, dass seitens der Beschwerdegegnerin kein Verhalten gesetzt worden sei, welches den Entzug des Besuchsrechtes rechtfertigen könne, keine massgebliche Bedeutung zukomme.
Ferner würden die weiteren Ausführungen des Obersten Gerichtshofes auf Seite 59 seines Beschlusses (ON 57), gemäss denen der Beschwerdeführer eine "kontraproduktive und jede elterliche Verantwortung untergrabende Haltung" gezeigt habe, wodurch der Vorfall vom 23. Januar 2006 provoziert worden wäre, jeglicher Grundlage im Beweisverfahren entbehren und fänden sich folgerichtig auch weder in den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichtes (ON 39) noch in jenen des Beschlusses des Obergerichtes (ON 49). Es sei jedoch keinesfalls statthaft, von den Unterinstanzen nicht getroffene Sachverhaltsfeststellungen in einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufzunehmen, da jener auf Basis der untergerichtlichen Feststellungen zu entscheiden habe. Dementsprechend könne diese vom Obersten Gerichtshof unberechtigt und willkürlich getroffene Feststellung auch nicht als Grundlage für die Entscheidung in der Sache dienen.
Gleichfalls nicht von Bedeutung für die Entscheidung über den Entzug des Besuchsrechtes seien die Darlegungen des Obersten Gerichtshofes, wonach das Ereignis vom 23. Januar 2006 und der damit verbundene dramatische Auszug C's aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin weder zu einer posttraumatischen Störung noch zu dem bei C vorliegenden PAS geführt hätten (ON 57, Seite 59). Abermals sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass nicht die Schuldfrage in den Vordergrund zu stellen sei, sondern schlicht das Faktum der Kindeswohlgefährdung.
Im Übrigen stünden desgleichen die Feststellung des Obersten Gerichtshofes, der Beschwerdeführer verweigere C die Erlaubnis, die Beschwerdegegnerin besuchen zu dürfen (ON 57, Seite 60), weder mit dem Sachverständigengutachten (ON 22, ON 36) noch mit den Feststellungen der Unterinstanzen im Einklang. Während der Zeit des aufrecht bestehenden Besuchsrechtes der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer dem ihm zur Obsorge übergebenen C nie verboten, die Beschwerdegegnerin zu besuchen, und Letztere keineswegs an der Ausübung ihres Besuchsrechtes gehindert. Der Beschwerdeführer sei im Gegenteil seit dem 23. Januar 2006, jenem Tag, an welchem der mj. C bei ihm eingezogen sei, und insbesondere seit dem 21. Juli 2006, nachdem dem Beschwerdeführer das Sorgerecht hinsichtlich des mj. C übertragen worden sei, über zwei Jahre lang redlich bestrebt gewesen, den Kontakt zwischen C und der Beschwerdegegnerin herzustellen (ON 36). Nach rund zwei Jahren vergeblichen Bemühens habe der Beschwerdeführer jedoch schliesslich erkannt, dass es nicht dem Wohle seines Sohnes entspreche, den Kontakt zur Beschwerdegegnerin zu forcieren. Dennoch versuche der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen der Erziehung des mj. C dahingehend Einfluss auf seinen Sohn auszuüben, damit sich das aufrechte PAS nach und nach abbaut, um in Zukunft ein Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin wieder zu ermöglichen. Wenn nunmehr also der Oberste Gerichtshof feststelle, C fehle die Erlaubnis des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu besuchen, so entspreche dies nicht den erhobenen Beweisen und dem von den unteren Instanzen festgestellten Sachverhalt.
Der einzige in dieser Hinsicht allenfalls auszumachende Anhaltspunkt sei dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E (ON 22, Seite 22) zu entnehmen. Demnach fehle C die innere Erlaubnis des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin besuchen zu dürfen. Diese Konstellation im Sinne der subjektiven Wahrnehmung C's sei jedoch nicht gleichzusetzen mit dem objektiv die Kontaktanbahnung zwischen C und der Beschwerdegegnerin befürwortenden Verhalten des Beschwerdeführers.
Aus dem Sachverständigengutachten des Dr. E, den übrigen aufgenommenen Beweisen und den darauf basierenden Feststellungen des Erstgerichtes und insbesondere des Obergerichtes sei aus derzeitiger Perspektive bei unverzüglichen weiteren Kontaktaufnahmeversuchen der Beschwerdegegnerin mit C im Besonderen auch infolge des bei Letzterem vorliegenden PAS jedenfalls mit einer Gefährdung des Kindeswohles zu rechnen. Dies nicht zuletzt, da die Entfremdung zwischen der Beschwerdegegnerin und C - deren letzter Kontakt im eigentlichen Sinne nicht wie vom Obersten Gerichtshof ausgeführt (ON 57, Seite 62) vor knapp zwei Jahren, sondern de facto beim Auszug C's aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2006 stattgefunden habe, eine Intensität angenommen habe, die zum momentanen Zeitpunkt durch eine neuerliche Kontaktanbahnung nicht bewältigt werden könne, sondern für den Fall eines solchen Mittlungsversuches derzeit vielmehr im Ausmass kumulativ fortschreiten werde und schädigende Auswirkungen auf C haben werde.
Demgemäss sei davon auszugehen, dass die konkrete Gefahr einer folgenschweren Schädigung der psychischen Integrität C's bei einer Aufrechterhaltung des Besuchsrechtes der Beschwerdegegnerin definitiv bestehe. Somit sei jedoch entgegen der willkürlichen und unverständlichen Ansicht des Obersten Gerichtshofes zum Schutz des Wohles des mj. C eine Aussetzung des Besuchsrechtes der Beschwerdegegnerin gemäss § 148 Abs. 1 ABGB bis auf weiteres geboten.
Die Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichtes und des Obergerichtes in ihren Beschlüssen (ON 39, ON 49) liessen in Kombination mit den gutachterlichen Erörterungen des Dr. E (ON 22, S. 3 f.) - im Gegensatz zur unrichtigen Ansicht des Obersten Gerichtshofes - nunmehr keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdegegnerin zum Wohle des mj. C das Besuchsrecht einstweilen zu entziehen sei.
2.1.2. Gesamthaft betrachtet treffe der Oberste Gerichtshof die bekämpfte Entscheidung (ON 57) demnach entgegen dem Wohl des mj. C - somit konträr zum obersten Grundsatz bei jeder Besuchsrechtsregelung - und nicht zuletzt auf Basis von Feststellungen, die beliebig und entgegen den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens getroffen worden seien.
2.1.3. Der Oberste Gerichtshof habe als einen weiteren Grundsatz bei der Ausübung des Besuchsrechtes neben dem Kindeswohl auch die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes (subjektive Elemente) festzuhalten (ON 57, S. 56). C habe bei seiner Einvernahme (ON 29, S. 3 f.) ausdrücklich ausgesagt, dass er keinen festen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin wünsche. Darauf sei der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung überhaupt nicht eingegangen und habe diesem ausdrücklichen Wunsch eines mittlerweile 12-jährigen Kindes nicht entsprochen. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung auch nicht ausgeführt, weshalb er so handle. Aus diesem Grunde sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes willkürlich.
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 57) impliziere somit einen augenfälligen Verstoss gegen das Recht auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV. Durch diese Entscheidung sei ein unmögliches, dem klaren Zweck des Gesetzes widersprechendes Ergebnis erzielt worden. Es seien beliebige Feststellungen getroffen worden, die mit den Beweisergebnissen und den Feststellungen der Unterinstanzen in keiner Weise gerechtfertigt werden können, und schliesslich gesetzliche Bestimmungen in einer Weise offensichtlich falsch ausgelegt worden, die einer grob verfehlten und grob unsachlichen Gesetzesanwendung entsprechen würden.
2.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV sei es, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne. Allerdings werde der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Insbesondere verletze es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet werde. Dies setze aber voraus, dass sich die explizite Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleiten lasse (vgl. StGH 1996/31, LES 1998, 125 [130 f. m. w. Rechtsprechungsnachweisen]; StGH 1989/14, LES 1992, 1, Erw. 1a; vgl. auch StGH 2006/19, Erw. 3.1).
2.2.1. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss (ON 57), wie auch vorgängig bereits dargelegt, zur Untermauerung seiner - verfehlten - Rechtsansicht nicht erläutert, weshalb vorliegendenfalls bei C weder eine Irritation noch eine Kindeswohlgefährdung, wie sie für die Untersagung des Besuchsrechtes erforderlich seien, eingetreten respektive zu befürchten sein sollen. Er führe auf Seite 59 lediglich aus, dass nach den Feststellungen eine Aufhebung des Besuchsrechtes nicht dem Kindeswohl entspräche.
In diesem Kontext thematisiere der Oberste Gerichtshof die relevanten Aussagen des Sachverständigen Dr. E lediglich marginal oder aber verkehre deren Inhalt willkürlich ins Gegenteil. Im Ergebnis treffe er sodann Feststellungen, die weder von den Ergebnissen des Beweisverfahrens noch von den Feststellungen der unteren Instanzen gedeckt seien, und die darüber hinaus keine Erklärung dafür geben würden, weshalb eine Aufhebung des Besuchsrechtes der Beschwerdegegnerin nicht im Sinne des Wohles C's sein solle. Dies im Besonderen deshalb, da die Argumentation des Obersten Gerichtshofes die Schuldfrage hinsichtlich der Entfremdung zwischen der Beschwerdegegnerin und C zum zentralen Thema habe, obgleich diese Problematik nicht ausschlaggebend für eine Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohles und in weiterer Folge keinesfalls bedeutsam für die rechtliche Schlussfolgerung betreffend die beantragte Besuchsrechtsentziehung nach § 148 Abs. 1 ABGB sei.
In diesem Zusammenhang werde auch auf die bereits getätigten Aussagen dahingehend verwiesen, dass auch die Wünsche des mj. C Beachtung finden hätten sollen. Aus diesem Grunde sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes diesbezüglich nicht ausreichend begründet.
2.2.2. Aus den entsprechenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes lasse sich folglich die Stichhaltigkeit des bekämpften Beschlusses (ON 57) nicht überprüfen, da der Oberste Gerichtshof nicht erhellen würde, wie er zu seiner Entscheidung gelangen würde. Die vorliegenden Ansätze eines - willkürlich gestalteten - Begründungsversuchs würden allenfalls eine Scheinbegründung darstellen, könnten aber keinen Aufschluss darüber geben, weshalb die ursprünglichen Beurteilungen des Sachverständigen Dr. E und der Unterinstanzen keine Richtigkeit haben sollten.
Der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mangle es infolgedessen an einer nachvollziehbaren Begründung, womit ein Verstoss gegen die vorstehend umrissene verfassungsmässig verankerte Begründungspflicht von gerichtlichen Entscheidungen nach Art. 43 LV und nach Art. 6 EMRK einhergehe.
3. Mit Präsidialbeschluss vom 16. April 2010 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 23. August 2010 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte.
In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht:
4.1. Der Aussage des Beschwerdeführers, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, wenn der Oberste Gerichtshof entgegen den Darlegungen des Sachverständigen Dr. E nicht erkennen wolle, dass die Ausübung des Besuchsrechts durch die Beschwerdegegnerin das Wohl des mj. C gefährden würde, sei entgegenzuhalten, dass die entsprechende Äusserung des Sachverständigen am 14. Juli 2009 in einer Verhandlung vor dem Landgericht stattgefunden habe und eine Entspannung der Situation schon aufgrund des Zeitablaufs eingetreten sei. Bereits das Zweitgericht habe ausgeführt, dass es notwendig sei, den Kindesvater mit Hilfe des KJD oder einer psychologischen Behandlung zu einer positiveren Betrachtung des Besuchsrechtes der Mutter zum mj. C heranzuführen. Daher sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur als logische Fortführung dieser Argumentation zu sehen und in keiner Weise willkürlich.
Weiters führe der Beschwerdeführer an, dass die Schuldfrage für die Untersagung bzw. Gewährung des Besuchsrechts keine Rolle spiele. Dem sei prinzipiell zuzustimmen, allerdings unterscheide sich der vorliegende Fall von der diesbezüglichen Norm: Beim mj. C sei ein PAS eingetreten, das gemäss dem Gutachten von Dr. E auf dem Verhalten des Beschwerdegegners basiere. Die einzige Möglichkeit zum Abbau des PAS und zur Überprüfung, ob der Beschwerdeführer seine verweigernde Haltung aufgeben werde, sei die Durchführung des Besuchsrechts (SV-Gutachten Dr. E vom 27. Oktober 2008, ON 22, S. 24). Unter Berücksichtigung der erwähnten speziellen Umstände und der Tatsache, dass seit der Erstattung des Sachverständigengutachtens (ON 22) sowie der Aussage des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren (ON 36, S. 15) mittlerweile 19 bzw. 10 Monate vergangen seien, könne die Argumentation des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend spiele die Schuldfrage hier also insofern eine Rolle, als das vorhandene PAS nicht anders "geheilt" und die Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht anders überprüft werden könne als durch die Durchführung des Besuchsrechts. Dementsprechend habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 5. März 2010 (ON 57) die Schuldfrage zu Recht thematisiert.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers komme es nicht auf sein objektives Verhalten dahingehend an, ob er der Kindesmutter das Besuchsrecht verweigere, sondern auf die subjektive Wahrnehmung des mj. C. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt, dass es C nicht verborgen bleibe, dass es ihm an der inneren Erlaubnis des Vaters fehle, die Mutter zu besuchen. So sei die subjektive Wahrnehmung des mj. C für die Entwicklung des Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschwerdeführer ausschlaggebend.
Unlogisch und äusserst stossend sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der letzte Kontakt im eigentlichen Sinne zwischen der Beschwerdegegnerin und C de facto beim Auszug des Letzteren aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2006 stattgefunden habe. Aufgrund der langen Dauer sei laut dem Beschwerdeführer eine neuerliche Kontaktanbahnung nicht bewältigbar. Stossend sei dieses Argumentation deshalb, weil, wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer als Verursacher des PAS anzusehen sei, den Umstand des Vorliegens des PAS aber jetzt für seine Position als bestätigend anführe.
Weiters führe der Beschwerdeführer an, dass der Oberste Gerichtshof nicht auf die Aussage des mj. C eingegangen sei, wonach dieser keinen festen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin wünsche. Die diesbezügliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei korrekt gewesen, da aus dem Sachverständigengutachten des Dr. E (ON 22, S. 19) eindeutig hervorgehe, dass sich ein PAS gerade dadurch auszeichne, dass das betroffene Kind immer die Position des sorgeberechtigten Elternteils vertreten werde und dabei ständig betonen würde, dies sei seine eigene Meinung. Somit dürfe in diesem speziellen Fall der Aussage des mj. C die Beschwerdegegnerin betreffend kein Gewicht eingeräumt werden.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes weder willkürlich noch stossend sei.
4.2. Zur gerügten Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde bemängelt, dass der Oberste Gerichtshof nicht erläutert habe, warum beim mj. C weder eine Kindeswohlgefährdung, wie sie für die Untersagung des Besuchsrechtes erforderlich sei, eingetreten respektive zu befürchten sein sollte. Dem werde wie folgt entgegnet:
Der Beschwerdeführer verkenne, dass dem Gericht keine negative Begründungspflicht obliege. Aus dem § 148 ABGB ergebe sich, dass das Besuchsrecht grundsätzlich zu gewähren und nur unter bestimmten Umständen zu entziehen sei, woraus zu folgern sei, dass nicht die Gewährung des Besuchsrechts, sondern dessen Entziehung begründungspflichtig sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stelle es grundsätzlich keinen Verstoss gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht dar, wenn ein Gericht keine näheren Ausführungen zu einer von ihm vertretenen entscheidungswesentlichen Rechtsauffassung mache, sofern diese nicht offensichtlich unzutreffend sei (StGH 1996/21, LES 1998, S. 18). Aus den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes gehe eindeutig hervor, das bei Vorliegen eines PAS versucht werden müsse, den Kontakt zum abgelehnten Elternteil wiederherzustellen, da im gegenständlichen Fall die derzeitige Situation für C sehr schädlich sei. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes werde also durch die Gesamtbetrachtung der Erwägungen ausreichend begründet.
Mit der gegenständlichen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wolle der Beschwerdeführer im Grunde genommen die seiner Ansicht nach sachlich falsche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes revidiert wissen. Dies sei aber nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, der nicht als vierte Sach- und Rechtsinstanz zu fungieren habe (StGH 1995/28, LES 1998, S. 6). Dementsprechend verletze der angefochtene Beschluss Art. 43 LV nicht.
5. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 2. Juni 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Dem Staatsgerichtshof ging in Kopie ein an das ASD gerichtetes Schreiben von Dr. med. G, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, ..., vom 14. Juli 2010 zu, in welchem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die persönliche Lebenssituation von C in letzter Zeit eskaliert sei und so zunehmend Gefahr in Verzug bezüglich einer möglichen suizidalen Belastung sei. Bei den letzten Treffen habe sich die Situation weiter verschärft. C habe seit Jahren mehrmals und vor verschiedensten Personen klar mitgeteilt, dass er nicht bei seiner Mutter leben möchte und auch diese nicht zu treffen wünsche. Die getroffene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei nicht kindgerecht und entspreche nicht den Interessen des Kindes.
7. Die Beschwerdegegnerin brachte am 21. Juli 2010 eine Stellungnahme ein, in der sie auf das Schreiben von Dr. med. G wie folgt einging:
Zunächst halte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Staatsgerichtshof keine weitere Sach- und Rechtsinstanz sei. Der Staatsgerichtshof habe weiters Dr. G nie den Auftrag erteilt, den mj. C zu begutachten. Zudem fehle es dem Schreiben sowohl an einer umfassenden und dokumentierten Befundaufnahme als auch an den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen.
Aufgrund der verwendeten Ausrucksweise ("psychische" bzw. "amtlich gewünschte Kindesmisshandlung") liege der Verdacht nahe, dass es sich bei dem Schreiben auf Grund der Bekanntschaft zwischen ihm und dem Beschwerdeführer um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle.
Obwohl das Schreiben von Dr. G der Beschwerdegegnerin ohne Auftrag zur Gegenäusserung zugestellt worden sei, würden die darin vorgetragenen Tatsachenbehauptungen einer Richtigstellung bedürfen. So stelle die Beschwerdegegnerin den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle das Schreiben von Dr. G vom 14. Juli 2010 als unzulässig zurückweisen bzw. diesem keine Beachtung schenken, und die Kosten dieser Stellungnahme als weitere Verfahrenskosten bestimmen.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes bewilligte der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 1. September 2010 die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010, 06 PG.2008.90-57, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung des Willkürverbots die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, da sich aus den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes die Stichhaltigkeit des bekämpften Beschlusses nicht überprüfen lasse. Der Oberste Gerichtshof erhelle nicht, wie er zu seiner Entscheidung gelange. Die vorliegenden Ansätze eines - willkürlich gestalteten - Begründungsversuches würden allenfalls eine Scheinbegründung darstellen, könnten aber keinen Aufschluss darüber geben, weshalb die ursprünglichen Beurteilungen des Sachverständigen Dr. E und der Unterinstanzen keine Richtigkeit haben sollen. Der angefochtenen Entscheidung mangle es infolgedessen an einer nachvollziehbaren Begründung, womit ein Verstoss gegen die vorstehend umrissene verfassungsmässig verankerte Begründungspflicht von gerichtlichen Entscheidungen nach Art. 43 LV und nach Art. 6 EMRK einhergehe.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Dabei ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
2.2. Der Begründungsrüge ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ausführlich begründet hat. Gerade vor dem Hintergrund der im Sachverhalt relevierten Feststellungen der Vorinstanzen ist auch für den Staatsgerichtshof der völlige Ausschluss eines Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar. Diese waren zum Schluss gelangt, dass dem Kindeswohl die vollständige Trennung von einem Elternteil abträglich sei. Lediglich auf Grund der Probleme in der praktischen Durchsetzung dieses Besuchsrechts sind das Landgericht und das Obergericht, so besteht jedenfalls der Eindruck, zur Entscheidung gelangt, dass das Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin aufgehoben werden sollte. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes für ein begleitetes Besuchsrecht ist unter Heranziehung österreichischer Literatur und Praxis begründet worden. Da die grundrechtliche Begründungspflicht nur einen Minimalanspruch auf Begründung beinhaltet (StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]), kann von einem Verstoss gegen diesen Anspruch nicht gesprochen werden.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV, da der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung ein unmögliches, dem klaren Zweck des Gesetzes widersprechendes Ergebnis erziele. Es seien beliebige Feststellungen getroffen worden, die mit den Beweisergebnissen und den Feststellungen der Unterinstanzen in keiner Weise gerechtfertigt werden könnten, und schliesslich gesetzliche Bestimmungen in einer Weise offensichtlich falsch ausgelegt worden, die einer grob verfehlten und grob unsachlichen Gesetzesanwendung entsprechen würden.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
3.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes handelt es sich im vorliegenden Fall um einen komplexen Sachverhalt, bei dem es schwierig ist, die beste Lösung zu finden. Der Staatsgerichtshof hat in den vorangegangenen Ausführungen dargetan, dass auch aus seiner Sicht die Entscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes im Hinblick auf die von ihnen selbst getroffenen Feststellungen nicht zu überzeugen vermögen und er die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als zweckmässige Lösung nachvollziehen kann.
3.3. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde kann der Staatsgerichtshof auch nicht finden, dass die Entscheidung mit dem Gutachten von Dr. E nicht vereinbar wäre wie dies nachfolgend belegt wird:
In seinem Gutachten vom 27. Oktober 2008 (ON 22, S. 24) führt der Gutachter aus, "dass die 2006 vereinbarte Besuchsregelung grundsätzlich nicht als nachteilig zu bezeichnen ist und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Leider ist sie bislang nie zur Durchführung gekommen. Ein generelles Aussetzen von Besuchen wäre aus oben dargelegten Gründen dem Kindeswohl nicht förderlich."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Januar 2009 hat der Gutachter ausgeführt, dass die bestehende Entfremdung zwischen C und seiner Mutter seiner Seele nicht zuträglich sei. "Ich empfehle deshalb nochmals, den Kontakt zwischen C und seiner Mutter über die Halbgeschwister anzubahnen." (ON 29, S. 6).
Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2009 vor dem Landgericht auf den Vorhalt, ob die seit der Gutachtenserstattung eingetretene Entwicklung etwas an der Auffassung geändert habe, wonach das seinerzeit vereinbarte Besuchsrecht grundsätzlich nach wie vor dem Kindeswohl entspricht, geäussert, dazu zu "neigen", C nicht mehr dem Druck von allen Seiten auszusetzen. "Daraus, die nötigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen, überlasse ich dem Gericht (ON 36, S. 15). Weiters hat der Sachverständige u. a. ausgeführt, dass zwei Möglichkeiten bestünden, nämlich "ein weiterer Versuch einer Kontaktanbahnung mit neutraler Begleitung" oder eine Aussetzung des Besuchsrechts. "Wenn es gelingen sollte, den Kindsvater zu überzeugen, seine Haltung zu überdenken, würde ich der neutralen Variante den Vorzug geben. Wenn ich jedoch das Gefühl haben sollte, dass sich an der Haltung des Kindsvaters nichts ändert, so würde ein weiterer Versuch der Kontaktanbahnung zwischen C und seiner Mutter keinen Sinn mehr machen."
Daraus ergibt sich für den Staatsgerichtshof kein Hinweis, dass die vom Obersten Gerichtshof festgesetzte (begleitete) Besuchsregelung dem Kindeswohl widersprechen würde. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen, der grundsätzlich diese Variante bevorzugt, ergibt sich zwar eine gewisse Skepsis, was die Durchsetzbarkeit betrifft, dies allein begründet aber nicht, weshalb das Kindeswohl geschädigt würde.
3.4. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Recht, wenn er sich auf Art. 8 EMRK beruft: Der vollständige Ausschluss eines Elternteils vom Besuchsrecht ist ein schwerer Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens und daher nur bei entsprechend schwerwiegenden Konstellationen gerechtfertigt. Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil gewährt Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Besuche und Kontakte mit seinen Kindern (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Wien 2009, 206, Rz. 16 m. w. N.). In diesem Zusammenhang kann auch auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR zum Ausschluss eines Elternteiles von der Obsorge verwiesen werden (vgl. den Fall Zaunegger gegen Deutschland, 3. Dezember 2009, 22028/04). Zwar ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass das Kindeswohl am ehesten gewährleistet ist, wenn das bestehende alleinige Obsorgerecht des Vaters aufrecht bleibt. Ein so starker Eingriff in die gemäss Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte der Mutter, wie es die vollständige Aufhebung des Besuchsrechts bedeutet, wäre aber durch den vorliegenden Sachverhalt nicht gerechtfertigt und demgemäss als ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK zu werten. Dem steht auch nicht die vom Beschwerdeführer angezogene Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 42/02p entgegen: Die Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes lässt keinen Zweifel, dass das Recht auf persönlichem Verkehr mit dem Kind im Konfliktfall hinter dem Kindeswohl zurückzutreten hat (13. Juli 1982, 5 Ob 668/82). Der Konflikt muss jedoch in seinen nachteiligen Auswirkungen auf das Kind jenes Mass überschreiten, das als natürliche Folge der Zerrüttung des Familienbandes durch die Trennung in Kauf genommen werden muss (13. Juli 1982, 5 Ob 668/82).
Wenn der Oberste Gerichtshof gestützt auf die Feststellungen, dass eine völlige Entfremdung des Kindes von seiner Mutter dem Kindeswohl abträglich wäre, zum Schluss gekommen ist, dass ein begleitetes Besuchsrecht in Anbetracht der zweifellos belastenden Situation ein angemessenes Instrument zur Verwirklichung des Kindeswohls ist, so kann der Staatsgerichtshof in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Willkür erblicken.
3.5. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 57) hält somit im Ergebnis auch einer Willkürprüfung stand.
4. Auf Grund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Da der Beschwerdegegnerin die Verfahrenshilfe gemäss den §§ 63 ff. ZPO in vollem Umfang bewilligt worden ist, gelangt § 70 letzter Satz ZPO zur Anwendung, wonach, wenn der Gegner der Partei zur Kostentragung verpflichtet ist, so vorzugehen ist, als wenn der Verfahrenshelfer der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden wäre. Der Beschwerdegegnerin waren sohin die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung vom 12. Mai 2010 antragsgemäss zuzusprechen. Dem Kostenersatzantrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Stellungnahme vom 21. Juli 2010 war hingegen nicht stattzugeben, da diese keine für die gegenständliche Entscheidung relevanten Ausführungen enthielt und somit zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht notwendig war (StGH 2009/45, Erw. 3). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.