StGH 2010/056
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. März 2010, 13RS.2009.291-19
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. März 2010, 13 RS.2009.291-19, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. Februar 2010 (ON 13) traf das Erstgericht mit den üblichen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalten nachstehende Ausfolgungsanordnung:
"1. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Januar 2010 (ON 7) beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Gesellschaften L Corp., M Stiftung, N, O Stiftung, P Stiftung, Q Inc. und R Corp. (Beilagen zu ON 10) werden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug/CH übersandt.
2. Die Leistung der Rechtshilfe erfolgt mit folgenden Auflagen: (...)."
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug/CH ersucht in ihrem Strafverfahren gegen A um Rechtshilfe (ON 3). Gestützt darauf erliess das Fürstliche Landgericht am 12. Januar 2010 einen Beschluss (ON 7), mit welchem eine Hausdurchsuchung bei der K Anstalt in Vaduz und die Beschlagnahme von Unterlagen mehrerer Gesellschaften angeordnet wurde. Jener Beschluss wurde wie folgt begründet:
'1. Der Beschuldigte A kaufte mit Vertrag vom 07. März 2002 von der S Holdings sämtliche 14'280 Aktien der T AG zum Preis von CHF 1.00 und war ab diesem Zeitpunkt Alleinaktionär der Gesellschaft. Die T AG hatte damals ihren Sitz in Hünenberg (Kanton Zug/CH), änderte gemäss öffentlicher Urkunde vom 13. Dezember 2002 die Firma in U AG und verlegte den Sitz nach Hergiswil.
A war vom 11. März 2002 bis 13. November 2002 als Verwaltungsrat und ab dem 13. November 2002 als Geschäftsführer der T AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und verfügte bei der X Bank AG ab dem 16. Mai 2002, bei der Y Bank ab dem 26. März 2002 sowie bei der Z Bank ab dem 12. März 2002 mit Einzelunterschrift über die Vermögenswerte der Gesellschaft. Ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschaft war er sowohl im Innen- als auch im Aussenverhältnis Geschäftsführer der T AG.
Die T AG war per 31. Dezember 2001 zwar zu Fortführungswerten nicht überschuldet, es bestand jedoch eine Unterdeckung. Die Gesellschaft war gemäss den von ihr geführten Büchern am 30. April 2002 mit CHF 82'000.--, am 30. Juni 2002 mit CHF 1'108'000.--, am 31. Oktober 2002 mit CHF 1'302'000.-- und am 31. Dezember 2002 mit CHF 1'781'000.-- überschuldet. Am 10. Juli 2003 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die im Konkursverfahren zugelassenen Forderungen belaufen sich auf CHF 2'835'603.43.
2. Zeitgleich mit dem Erwerb der Gesellschaft kaufte der Beschuldigte von der Y Bank gegenüber der T AG bestehende Forderungen von CHF 3'478'339.67 samt Nebenrechten zum Preis von CHF 800'000.--. Die Forderungen waren durch Verpfändung des Warenlagers der Schuldnerin sowie durch Abtretung sämtlicher bestehenden und zukünftigen Kundenforderungen der Schuldnerin sichergestellt. Der Kaufpreis wurde nicht vom Käufer A, sondern am 12. März 2002 von der T AG an die Y Bank überwiesen. Den Kaufpreis verrechnete er gegenüber der T AG mit den von der Y Bank erworbenen Forderungen. Die von der Y Bank erworbene Forderung verbuchte A als Darlehen gegenüber der T AG. Die Buchung erfolgte als langfristiges Fremdkapital.
3. Die Z Bank verzichtete mit Zusage vom 06. März 2002 auf Forderungen gegenüber der T AG in Höhe von CHF 750'000.--. Der Forderungsverzicht war mit verschiedenen Auflagen wie der Einzahlung eines Betrages von CHF 100'000.-- verbunden. Der Betrag von CHF 100'000.-- wurde mit Valuta 17. April 2002 von der T AG mittels Übertrag von Konto Nr. XX-XXX.434-02 auf Konto Nr. XX-XXX.758-09 bei der Z Bank überwiesen. Obwohl es sich nicht um einen Forderungsverkauf an A, sondern um einen Forderungsverzicht handelte, verbuchte der Beschuldigte die Forderung von CHF 750'000.-- gegenüber der T AG als eine Forderung seinerseits gegenüber der T AG.
4. Am 17. April 2002 wurde dem Konto Nr. XX-XXX.434-02 bei der Z Bank, lautend auf T AG, aufgrund eines Übertrages der Betrag von CHF 1'500'000.-- gutgeschrieben. Der Übertrag erfolgte ab dem Privatkonto Nr. XX-XXX-276-00 As, nachdem ihm die Z Bank einen Kredit in dieser Höhe gewährt hatte, welcher durch eine Kreditsicherungsgarantie der ZA Bank abgedeckt war. Dieser Betrag wurde von der T AG auf dem Konto "Darlehen A" 20520 als Passivdarlehen und als langfristiges Fremdkapital gebucht. Mit Valuta 18. Oktober 2002 liess der Beschuldigte sich bzw. der W AG dieses Darlehen zurücküberweisen.
Die T AG war zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens überschuldet und konnte ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollumfänglich nachkommen.
5. Mit dem per 31. Oktober 2002 zwischen der T AG und der V AG abgeschlossenen Kaufvertrag erwarb die V AG und nachmalige T AG, deren Alleinaktionär A war, in Verrechnung mit dem "Aktionärsdarlehen" des Beschuldigten Maschinen und Einrichtungen, Büromobiliar, EDV-Hardware, Software, Büromaschinen, Fahrzeuge, Warenlager, Halbfabrikate und Goodwill. Der Kaufpreis betrug CHF 995'000.--, obwohl noch im Zwischenabschluss per 30.06.2002 und auch per 31. Oktober 2002 allein die Vorräte mit CHF 2'940'000.-- bilanziert worden waren.
Die T AG war per 31. Oktober 2002 überschuldet und zahlungsunfähig.
6. Der Beschuldigte entzog der T AG bzw. der U AG trotz besehender Überschuldung sowie Zahlungsunfähigkeit und, obwohl sie faktisch bereits liquidiert war, die folgenden Vermögenswerte:
7. Der Beschuldigte war Mitglied des Verwaltungsrates der T AG und Mitglied der Vorsorgestiftung der T AG. Am 30. Juli 2002 ersuchte er zusammen mit B im Namen der Geschäftsleitung der T AG die Vorsorgestiftung der T AG um ein Darlehen in Höhe von CHF 160'000.--. Am 02. August 2002 wurde der T AG durch die Vorsorgestiftung ein Vorschuss über CHF 16'000.-- gewährt. Gemäss dem Ersuchen sollte das Darlehen zur Umsetzung eines Sozialplanes betreffend 14 Mitarbeitern der T AG verwendet werden. Mit dem Darlehen von CHF 160'000.-- wurde vorweg eine Bankschuld in Höhe von rund CHF 97'775.-- beglichen und zur Bezahlung von Kreditoren der Gesellschaft, aber nicht für den vom Darlehensgeber gesprochenen Zweck verwendet.
Dem Konto 20800 'Darlehenvorsorgestiftung der T AG' wurde per 27. September 2002 ein zweites Darlehen über CHF 160'000.-- eingebucht. Die T AG war in diesem Zeitpunkt überschuldet und wurde im Folgemonat faktisch liquidiert.
8. Die T AG soll für die Periode 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von CHF 157'166.55 und Arbeitgeberbeiträge in Höhe von CHF 158'226.55 geschuldet, jedoch lediglich den Betrag von CHF 58'700.-- an die Sozialträger abgeführt haben.
9. Spätestens ab November 2002 führte die T AG keine Buchhaltung mehr.
10. A hat sich unrechtmässig Vermögenswerte von mehr als CHF 3'500'000.-- zukommen lassen.
Rechtliche Beurteilung der Taten gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch:
Der nicht abschliessend ermittelte Sachverhalt ist geeignet, folgende Tatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches zu erfüllen: Mehrfach den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. Abs. 2 StGB, mehrfach den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, den Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Abs. 1 StGB, den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB und den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 76 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen finden das europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, das europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und das liechtensteinische Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung.
Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt gemäss Rechtshilfegesuch ergibt sich der hinreichende Tatverdacht nach den im Gesuch genannten Tatbeständen. Nach liechtensteinischem Recht wäre der Sacherhalt in erster Linie nach folgenden Tatbeständen zu prüfen: Veruntreuung (§ 133 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Konkursdelikte (§ 156 f. StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB). Damit ist das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gegeben. Erfüllt sind aber auch die weiteren Voraussetzungen nach den vorstehenden Rechtsgrundlagen.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung kann sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen. Das Rechtshilfegericht hat daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweist und nicht ausreicht, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Ausserdem sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erste Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite hat die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorliegen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen muss (s. zu dieser Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein u. a. StGH 2000/28 gleich LES 5/03 S. 243 ff., StGH 2001/32, 2003/40, 2003/41, 2005/71).
Laut den Darstellungen der ersuchenden Behörde besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte A einen Teil seines Vermögens über die Gesellschaften L Corp., BVI, M Stiftung, FL, und N Inc., Panama, verwaltet hat. Die Vermögenswerte sollen über die ZA Bank in Zürich angelegt worden sein, wobei der Postversand durch die Bank an die treuhänderisch tätige K in Vaduz erfolgte. Einzelzeichnungsberechtigt auf den entsprechenden Bankkonten sei Dr. C gewesen, welcher am 19. Dezember 2008 auch diverse Vermögenswerte in bar behoben habe. Die Konten seien in der Folge saldiert worden. Vor diesem Hintergrund steht ausser Zweifel, dass die Unterlagen zu den genannten Gesellschaften sowie allfällige darüber hinaus gehende Dokumente zum Beschuldigten A für die Strafuntersuchung in der Schweiz im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung sein können und zumindest abstrakt beweisgeeignet sind.
Gestützt auf § 92 Abs. 1 StPO ist eine Hausdurchsuchung dann vorzunehmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in den massgeblichen Räumlichkeiten Gegenstände und Unterlagen befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen sind angesichts des dargestellten Sachverhalts und der obigen Ausführungen erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass sich Unterlagen zu den erwähnten Gesellschaften und zu A bei der K befinden können. Die entsprechenden Unterlagen sind gemäss § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
Ob und welche der zu beschlagnahmenden Unterlagen tatsächlich an die ersuchende Behörde übersandt werden, wird im Übrigen erst im sogenannten Ausfolgungsverfahren zu entscheiden sein. Es sei allerdings bereits in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Geldwäscherei und Vortaten dazu prinzipiell das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung überwiegen muss und sowohl der höchstpersönliche Geheimnisschutz als auch der Schutz des Bankgeheimnisses zurückzutreten hat. Somit sind namentlich Kontoverbindungen, in welche kontaminierte Gelder eingeflossen sind, umfassend zu untersuchen. Gerade bei der Vermischung von legal und deliktisch erworbenen Vermögenswerten ist die Höhe der jeweiligen Anteile zu ermitteln. Dazu aber ist es notwendig, dass sämtliche Daten der ermittelnden Behörde bekanntgegeben werden.'
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2010 bei der K wurden Unterlagen zu folgenden Gesellschaften beschlagnahmt: L Corp., M Stiftung, N, O Stiftung, P Stiftung, Q Inc. und R Corp. (ON 10). Die K erklärte in der Folge, sie habe zwar keine Einwände gegen die Ausfolgung der Unterlagen, ersuchte aber dennoch um Beschlussfassung. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte die Ausfolgung aller beschlagnahmten Unterlagen an die rechtshilfeersuchende Behörde.
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe, an denen sich bis heute nichts geändert hat, kann vorab auf obige Erwägungen aus dem Beschluss ON 7 verwiesen werden. Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG ist nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Dabei genügt weiterhin, dass die Unterlagen abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Bei dieser Beurteilung ist ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal das Rechtshilfegericht keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit der Zusammenhänge und Hintergründe hat, sodass die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen ist, wenn aufgrund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität impliziert ist. Die ersuchte Behörde hat also nicht festzustellen, in welchem Masse welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant sind. Vielmehr hat sie einzig zu prüfen, ob die auszufolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stehen und sich die Dokumente zumindest abstrakt als Beweismittel eignen. Erst wenn dies mit Sicherheit auszuschliessen ist, hat die Ausfolgung zu unterbleiben (vgl. u. a. StGH 2003/40, StGH 2003/41 und StGH 2005/71). Zudem liegt es an den Betroffenen darzulegen, welche Unterlagen und warum diese nicht einmal abstrakt geeignet sein sollen, die ausländische Untersuchung zu fördern. Dabei haben die Beteiligten aufgrund der ihnen eingeräumten Gelegenheit hinsichtlich bestimmter Urkunden tatsächlich konkrete Einwände wegen eines fehlenden Zusammenhangs zu erheben (s. namentlich den Entscheid des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, 11 RS.2001.180-33).
Solche Einwände liegen nicht vor. Die Unterlagen sind auch nach Durchsicht als abstrakt beweisgeeignet zu betrachten. Dies betrifft einerseits die Dokumente, die mit dem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erbeten werden, und zwar zu den Gesellschaften L Corp., M Stiftung und N Inc. Über diese sind tatsächlich die im Gesuch erwähnten Transaktionen geflossen. Ausserdem handelt es sich beim wirtschaftlich Berechtigten aller drei Gesellschaften um den Beschuldigten A. Andererseits sind auch die Unterlagen zu weiteren Gesellschaften für das schweizerische Strafverfahren von Bedeutung und vom Ersuchen umfasst, zumal auch die Übermittlung sämtlicher Dokumente betreffend A erbeten wird. Darin enthalten sind zunächst die Unterlagen zum Konto der R Corp., einer sogenannten Servicegesellschaft der K, über welche im Juni 2009 rund EUR 5.3 Mio. an ein Konto von A in Dubai überwiesen wurden. Hierbei handelt es sich um die im Rechtshilfegesuch genannten Vermögenswerte, insbesondere jene der L Corp. und der N Inc. Daher sind die entsprechenden Unterlagen für die Beweisführung in der Schweiz von Relevanz, zumal es dort auch um das Auffinden der inkriminierten Gelder geht. Gleiches gilt für die Unterlagen der Q Inc. An diese Gesellschaft, deren wirtschaftlicher Berechtigter wiederum A ist, sind zunächst die oben erwähnten Vermögenswerte übertragen worden, bevor sie über die R Corp. nach Dubai flossen. Schliesslich wurden anlässlich der Hausdurchsuchung bei der K noch Dokumente zu zwei zusätzlichen Gesellschaften gefunden, bei denen A als wirtschaftlich Berechtigter aufscheint und die im massgebenden Zeitraum bestanden haben, nämlich die O Stiftung und die P Stiftung. Auch über diese sind mutmasslich deliktische Vermögenswerte geflossen.
Zusammenfassend sind die Unterlagen zu allen genannten Gesellschaften für die schweizerische Strafuntersuchung gegen A von Bedeutung und zumindest abstrakt beweisgeeignet. Sie dienen insbesondere der Feststellung und dem Beweis der Hintergründe der Gesellschaften, bei denen der Beschuldigte A wirtschaftlich Berechtigter ist bzw. war, der darauf eingegangenen mutmasslich inkriminierten Vermögenswerte und deren weiterer Verwendung bzw. deren Abschluss über mehrere Gesellschaften. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um die beschlagnahmten Gesellschaftsdokumente an die ersuchende Behörde zu übersenden. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung der Unterlagen ist hernach von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht."
2. Der gegen diesen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes (ON 13) von A und der Beschwerdeführerin ergriffenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 9. März 2010 (ON 19) keine Folge.
Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerde rechtzeitig und hinsichtlich der Beschwerdeführerin auch zulässig sei, da sie Repräsentanz und Aktenverwahrerin jener Gesellschaften gewesen sei, deren Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden und nunmehr aufgrund des Beschlusses vom 3. Februar 2010 ausgefolgt werden sollen. Die Zulässigkeit der Beschwerdeführung des A sei nicht näher zu vertiefen, weil hinsichtlich seiner Person keine gesonderten Beschwerdegründe geltend gemacht würden und über sämtliche Beschwerdegründe, die auch auf ihn zuträfen, meritorisch entschieden worden sei.
Die in der Beschwerde monierte Bestellung eines Kurators für die gelöschten Verbandspersonen sei gerade im vorliegenden Fall nicht notwendig. Aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 31. Oktober 2009, StGH 2008/118 würden sich zu dieser Problematik folgende Überlegungen ergeben:
"Wenn eine gelöschte juristische Person im Zivilverfahren gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR (analog auch im Verfahren gemäss Par. 142 Abs. 3 PGR), unabhängig von ihrem Vermögensstand, von einem Kurator vertreten werden kann, dann drängt es sich im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Verfassung auf, Art. 141 Abs. 1 PGR analog auch auf das Strafverfahren anzuwenden. Zudem ist diese Lösung auch im Lichte der grundrechtlichen Ansprüche auf Verteidigung und auf Beschwerde angezeigt: Den dem nach der Praxis des Obersten Gerichtshofes im strafprozessualen Verfahren bisher allein beschwerdelegitimierten Verwahrer der Geschäftsbücher einer gelöschten juristischen Person wird es in der Regel nicht zumutbar sein, deren Interessen im Beschwerdeverfahren angemessen zu vertreten." (StGH 2008/118, Erw. 2.3).
Daraus folge, dass die Bestellung eines Kurators keineswegs zwingend und jedenfalls dann nicht angezeigt erscheine, wenn der Verwahrer sich selbst - wie im vorliegenden Fall - veranlasst und in der Lage sehe, Beschwerde zu erheben.
Somit gebe es keinen Anlass, jenen Anträgen zu folgen, mit denen die Bestellung eines Kurators für die gelöschte Verbandsperson intendiert werde, zumal die Beschwerde in der Sache selbst die entsprechenden Einwendungen erhebe. Diesen komme allerdings ebenfalls keine Berechtigung zu.
Dass die Unterlagen der L Corp., der M Stiftung und der N Inc. übermittelt würden, ergebe sich schon daraus, dass der Verdachtslage nach auf diese Gesellschaften kontaminierte Vermögenswerte geflossen seien.
Hinsichtlich der weiteren Gesellschaften, welche im Rechtshilfeersuchen nicht genannt seien, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze des Übermassverbotes ebenfalls nicht vor. Denn aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich zunächst schlüssig, dass sämtliche Unterlagen hinsichtlich A gewünscht würden und dass zudem um Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Durchsetzung der strafrechtlichen Nebenfolgen nach Art. 70 und 71 ch-StGB ersucht worden sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst daran zu erinnern, dass die abstrakte Eignung von Urkunden nicht bloss hinsichtlich der Feststellung der Strafbarkeit, sondern auch in Bezug auf die Durchsetzung sämtlicher strafrechtlicher Folgen zu prüfen sei. Die im Rechtshilfeersuchen nicht genannten Gesellschaften hätten aber einen klaren Bezug zu A, weil er deren wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei. An der abstrakten Eignung der Urkunden dieser Gesellschaften sei im Hinblick auf Art. 71 ch-StGB nicht zu zweifeln. Denn die in diesem Artikel normierte Ersatzeinziehung, welche der inländischen Abschöpfung der Bereicherung entspreche, habe sich auch auf nicht kontaminierte Vermögenswerte zu beziehen. Somit seien diese Unterlagen schon wegen der Möglichkeit der Rückverfolgung der vermögensrechtlichen Transaktionen auszufolgen.
Als Ergebnis dieser Überlegungen habe daher der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben müssen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 19) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 19. April 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, namentlich die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sowie des Anspruchs auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 19) als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Der Staatsgerichtshof möge ausserdem das Land Liechtenstein zum Ersatz der verzeichneten Kosten verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren den Anspruch der bereits gelöschten Verbandspersonen auf rechtliches Gehör verletze. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wäre für sämtliche der gegenständlichen Gesellschaften zu deren zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zunächst im Wege des Pflegschaftsgerichtes ein Kurator gemäss § 277 bzw. 278 ABGB zu bestellen (mit Verweis auf StGH 2008/134; 14 RS.2006.220), da durch das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren die Interessen der betreffenden Verbandspersonen L Corp., M Stiftung, N Inc., O Stiftung, P Stiftung, Q Inc. und R Corp., insbesondere deren grundrechtlich geschützte Privat- und Geheimsphäre, berührt würden. Daran ändere nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch nichts, dass der ehemals wirtschaftlich Berechtigte der genannten Gesellschaften und die Beschwerdeführerin selbst als ehemalige Repräsentanz in das Strafrechtshilfeverfahren einbezogen worden seien. Allein durch den Einbezug des ehemaligen wirtschaftlich Berechtigten und der Beschwerdeführerin sei der Rechtsschutz der Gesellschaften noch nicht uneingeschränkt gewährleistet. Richtigerweise bedürften daher auch die vorerwähnten Gesellschaften der Vertretung im Strafrechtshilfeverfahren, unabhängig davon, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung habe oder nicht.
Entsprechend der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei der bis anhin nur für das Zivilverfahren geltende Grundsatz, dass gelöschten und vermögenslosen Verbandspersonen, denen es mangels Rechtspersönlichkeit auch an der Partei- bzw. Prozessfähigkeit fehle, ein Kurator zu bestellen sei, nunmehr auch auf das Strafrechtshilfeverfahren anzuwenden. Damit sei jedenfalls auch klar, dass eine Beschwerdelegitimation der gelöschten Verbandspersonen im Strafrechtshilfeverfahren durch eine Vertretungsbefugnis ihrer ehemaligen Organe explizit versagt sei (mit Verweis auf OGH in 14 RS.2006.220-70, bestätigt durch StGH 2008/134).
Werde diese Rechtsprechung konsequent umgesetzt, so wäre für die gelöschten Verbandspersonen zunächst ein Verwaltungsbeistand zu bestellen, damit diese im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren ihre rechtlichen Interessen ordentlich wahrnehmen könnten.
Nachdem es im konkreten Fall jedoch trotz der zuvor zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unterlassen worden sei, einen Verwaltungsbeistand für die vom Ausfolgungsbeschluss vom 3. Februar 2010 (ON 13) betroffenen Gesellschaften zu bestellen, hafte dem Verfahren wegen der dadurch immanenten Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Verbandspersonen ein von Amtes wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel an, der die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens begründe.
Die betroffenen Verbandspersonen, deren Geschäftsunterlagen im vorliegenden Rechtshilfeverfahren beschlagnahmt worden seien und ausgefolgt werden sollten, hätten bis heute noch keine Gelegenheit erhalten, zur Beschlagnahme bzw. zur Ausfolgung Stellung zu nehmen, da sie im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bzw. des Staatsgerichtshofes nicht rechtsfähig und damit weder partei- noch prozessfähig seien. Gerade deswegen sei von der jüngeren Rechtsprechung auch für das Strafrechtshilfeverfahren - analog zum Zivilverfahren - die Praxis entwickelt worden, dass für bereits gelöschte Gesellschaften, deren Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden seien, ein Kurator zu bestellen sei.
Dass einer gelöschten Verbandsperson der Geheimnisschutz in Bezug auf ihre Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auch nach ihrer Löschung zukomme, sei durch die Rechtsprechung - nunmehr auch im Strafrechtshilfeverfahren - anerkannt und bestätigt. In diesem Zusammenhang sei die Bestellung eines Kurators für diese Gesellschaften zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung ihrer Privat- und Geheimsphäre, dringend geboten.
Die Beschwerdeführerin hätte auch keine Möglichkeit gehabt, einen selbständigen Antrag auf Kuratorbestellung für die gelöschten Verbandspersonen beim Landgericht einzureichen, ohne Gefahr zu laufen, dass aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist die Unterlagen allenfalls bereits ausgefolgt würden.
Die Ausführungen des Obergerichtes, wonach auf Grundlage eines aus StGH 2008/118 gefolgerten Umkehrschlusses im gegenständlichen Fall kein Kurator bestellt werden müsse, da sich die Verwahrerin der Geschäftsbücher der gegenständlich gelöschten Verbandspersonen veranlasst und in der Lage sehe, Beschwerde zu erheben, laufe ins Leere. Die Interessen der Verwahrerin der Geschäftsbücher und der gelöschten Verbandspersonen, im Hinblick darauf, die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen zu verhindern, seien nicht die gleichen und würden auf unterschiedlichen Motiven gründen. So habe die Verwahrerin der Geschäftsbücher grundsätzlich lediglich aufgrund ihrer diesbezüglichen Besitzrechte ein Interesse daran, die Ausfolgung zu verhindern. Die von der Beschlagnahme bzw. Ausfolgung betroffenen gelöschten Verbandspersonen jedoch würden im konkreten Fall in ihrer grundrechtlich geschützten Privat- und Geheimsphäre verletzt. Schon aus diesem Grund könne und dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass allein durch die Beschwerde der Verwahrerin der Geschäftsbücher dem Recht auf rechtliches Gehör der gelöschten Verbandspersonen Genüge getan werde.
Der vom Obergericht gezogene Umkehrschluss im Hinblick auf die zitierte Entscheidung StGH 2008/118 sei deshalb nicht nachvollziehbar und vermöge die Verweigerung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht zu begründen.
3.2. Hinsichtlich der Verletzung des Anspruches auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV führt die Beschwerdeführerin aus, dass gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes strafprozessuale Hausdurchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschlüsse einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstellen würden, wobei es sich hierbei grundsätzlich um einen schweren Grundrechtseingriff handle. Ein solcher Eingriff sei daher nur zulässig, wenn sowohl der in Art. 32 Abs. 2 LV explizit normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot beachtet werde (mit Verweis auf StGH 2007/102).
Gemäss liechtensteinischer Lehre sei ein Eingriff in den geschützten Rechtsbereich des Art. 32 Abs. 1 LV nur dann statthaft, wenn er neben der Abstützung auf ein Gesetz im formellen Sinne im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei (m. V. a. LES 1988, 49; Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 1994, S. 117).
In diesem Sinne verstosse die Vorgehensweise des Landgerichtes im Rahmen des Ausfolgungsbeschlusses vom 3. Februar 2010 (ON 13) zumindest im Hinblick auf die Gesellschaft R Corp., Q Inc., O Stiftung und P Stiftung aus den nachfolgenden Gründen gegen den oben geschilderten Anspruch auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre nach Art. 32 LV:
Im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug/CH sei um Übermittlung sämtlicher Unterlagen betreffend die nachstehenden Gesellschaften und Personen ersucht worden:
L Corp.;
M Stiftung;
N Inc.;
A.
Beschlagnahmt seien aber schliesslich über die konkrete Anfrage der ersuchenden Behörde hinaus auch die Unterlagen betreffend nachstehender Gesellschaften worden:
R Corp.
Q Inc.;
O Stiftung;
P Stiftung.
Gemäss Ausfolgungsbeschluss vom 3. Februar 2010 (ON 13) hätten auch die diese Gesellschaften betreffenden Unterlagen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen. Durch die Ausfolgung von Geschäftsunterlagen weiterer Gesellschaften die im Rechtshilfeersuchen gar nicht genannt seien, schiesse das Erstgericht über die Anträge im Rechtshilfeersuchen hinaus und interpretiere insbesondere den Antrag, sämtliche Unterlagen betreffend A vorzulegen, äusserst extensiv. Damit würden Internas von nicht beteiligten juristischen Personen, insbesondere jener der O Stiftung und der P Stiftung, zu welchen es auch ausser dem Umstand, dass A deren wirtschaftlich Berechtigter sei, keinen Sachverhaltskonnex zum Rechtshilfeersuchen gebe, unbesehen durchleuchtet, ohne dass ein Hinweis darauf bestehen würde, dass diese Gesellschaften eine Relevanz im schweizerischen Ermittlungsverfahren hätten.
Diese Vorgehensweise verstosse gegen das Übermassverbot und könne deshalb nicht gesetzmässig sein. Ferner sei es ebenfalls nicht verhältnismässig, weshalb zumindest im Hinblick auf die Beschlagnahme und Ausfolgung der Gesellschaftsunterlagen der R Corp., der Q Inc., der O Stiftung und der P Stiftung von einem widerrechtlichen Eingriff in ihren Anspruch auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre ausgegangen werden müsse.
Auch mit Bezug auf die in diesem Punkt erwähnten Ausführungen sei unumgänglich, dass den im Ausfolgungsbeschluss genannten Gesellschaften rechtliches Gehör im vorliegenden Strafrechtshilfeverfahren gewährt werde, wodurch diese, insbesondere jene, die im Rechtshilfeersuchen nicht explizit genannt würden, die Möglichkeit erhielten, dem Gericht darzulegen, dass sie durch die Ausfolgung ihrer Unterlagen in ihrer grundrechtlich geschützten Privat- und Geheimsphäre verletzt würden.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 23. April 2010 dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
5. Mit Schreiben vom 26. April 2010 teilte das Obergericht mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. März 2010, 13 RS 2009.291-19, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Anspruches auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre. Verletzt sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten deshalb, weil das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss ON 19 den Beschluss des Landgerichtes ON 13, mit welchem die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Gesellschaften L Corp., M Stiftung, N Inc., O Stiftung, P Stiftung, Q Inc. und R Corp. genehmigt wurde, bestätigt hat.
3. Insofern die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend macht, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2005/90, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die von der Ausfolgung betroffenen Verbandspersonen, namentlich die L Corp., M Stiftung, N Inc., O Stiftung, P Stiftung, Q Inc. und R Corp., in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt seien, weil ihnen im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren vom Landgericht kein Kurator gemäss §§ 277/278 ABGB bestellt worden sei. Dadurch hätten diese noch keine Gelegenheit erhalten, zur Beschlagnahme bzw. Ausfolgung Stellung zu nehmen. Die Bestellung eines Kurators wäre dringend geboten gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit gehabt, einen selbständigen Antrag auf Kuratorbestellung für die gelöschten Verbandspersonen einzureichen, ohne Gefahr zu laufen, dass aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist die Unterlagen allenfalls bereits ausgefolgt würden. Es dürfe auch nicht davon ausgegangen werden, dass alleine durch die Beschwerde der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Verwahrerin der Geschäftsbücher dem Anspruch der gelöschten Verbandspersonen auf rechtliches Gehör genüge getan werde, denn die Interessen der Beschwerdeführerin bezögen sich lediglich auf deren Besitzrechte, während die gelöschten Verbandspersonen in ihrer grundrechtlich geschützten Privat- und Geheimsphäre verletzt würden.
3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör offensichtlich nicht verletzt ist, da sie im vorangegangenen Verfahren Beschwerde geführt hat und sich dementsprechend zu den Erwägungen der Gerichte äussern konnte. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt vielmehr, dass dem Anspruch der gelöschten Verbandspersonen auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan sei. Diesbezüglich stellt sich aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Verwahrerin der Geschäftsbücher der genannten Gesellschaften deren Rechte, mithin fremde Rechte, auch im eigenen Namen geltend machen kann.
3.4.1. Grundsätzlich kann ein Beschwerdeführer vor dem Staatsgerichtshof nur Grundrechtsverletzungen rügen, welche ihn persönlich und direkt betreffen. Der Aktenverwahrer hat primär sachenrechtliche und vertragliche Verpflichtungen aus dem Verwahrungsvertrag inne; er hat daher grundsätzlich Besitzrechte nach Art. 505 ff. des Sachenrechtes und somit Rechte an den auszufolgenden Unterlagen zu wahren (vgl. StGH 2009/44; StGH 2008/135; StGH 2008/134 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dementsprechend ist der Verwahrer von Geschäftsbüchern nicht berechtigt, sämtliche der gelöschten Verbandspersonen zustehenden Grundrechte auch im eigenen Namen geltend zu machen. Dem Aktenverwahrer würde dabei ein Prozessführungsrecht zugebilligt, ohne dass er eine entsprechende Sachlegitimation vorweisen könnte; er könnte fremde Rechte im eigenen Namen vorbringen. Der Staatsgerichtshof hat bisher - soweit ersichtlich - zur Frage der Zulässigkeit der Prozessstandschaft im Individualbeschwerdeverfahren noch keine Stellung genommen. In der Lehre wird jedoch davon ausgegangen, dass Art. 15 Abs. 1 StGHG eine Prozessstandschaft ausschliesst und diese daher im Individualbeschwerdeverfahren nicht zulässig ist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 123 ff.).
3.4.2. Der Staatsgerichtshof sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, das Institut der Prozessstandschaft im Individualbeschwerdeverfahren zuzulassen. Denn nach neuester Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird auch einer gelöschten juristischen Person faktisch die Prozessfähigkeit zugebilligt, wenn dieser analog Art. 141 Abs. 1 PGR auf Antrag von Beteiligten ein Kurator bestellt wurde; dadurch wird die angemessene Verteidigung der Interessen der gelöschten juristischen Person sichergestellt (vgl. StGH 2008/2, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/118, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen erstreckt sich diese Interessenwahrung nicht nur auf die Verteidigung der gelöschten juristischen Person bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese, sondern analog auch auf die Betreibung und Hereinbringung von Forderungen einer solchen Verbandsperson und damit ganz generell auf die Aktivvertretung derselben (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 zu 10 HG.2008.27). Somit stellt Art. 141 Abs. 1 PGR mit der Möglichkeit der Bestellung eines Kurators ein geeignetes Instrument zur Verfügung, um die Interessen und damit die Grundrechte der gelöschten juristischen Person zu wahren.
3.5. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall lediglich eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör der gelöschten Verbandspersonen, somit eine Verletzung fremder Rechte, geltend gemacht hat, mangelt es ihr an der Beschwerdebefugnis zur Geltendmachung einer solchen Grundrechtsverletzung. Demzufolge scheidet eine materielle Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Grundrechte, sofern sie die Anspruchsverletzung der gelöschten Verbandspersonen betreffen, aus.
3.6. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass das Landgericht den genannten Verbandspersonen keinen Kurator gemäss §§ 277/278 ABGB bestellt habe und der Beschwerdeführerin eine Antragstellung nicht möglich gewesen sei, ohne Gefahr zu laufen, dass aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist die Unterlagen allenfalls bereits ausgefolgt würden.
Die Beschwerdeführerin trägt dabei wiederum lediglich eine Grundrechtsverletzung der gelöschten Gesellschaften vor, weshalb es ihr auch hinsichtlich der Frage, ob von Amtes wegen ein Kurator zu bestellen gewesen wäre, an der Aktivlegitimation mangelt und darauf materiell nicht einzugehen ist.
3.7. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Es kommt ihr zur Geltendmachung dieses Anspruches für die gelöschten Gesellschaften keine Berechtigung zu. Im Übrigen wäre ein Kurator auch nicht von Amtes wegen zu bestellen gewesen, da gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR, der im Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bestimmungen der §§ 227 und 278 ABGB die speziellere Norm ist, die Bestellung eines Kurators durch das Gericht auf Antrag der Beteiligten, nicht jedoch von Amtes wegen erfolgt.
4. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung des Anspruches auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV geltend. Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen nicht nur Hausdurchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschlüsse, sondern auch Ausfolgungsbeschlüsse einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar, wobei es sich hierbei grundsätzlich um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (StGH 2005/26 und 27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]). Ein Eingriff in Art. 32 Abs. 1 LV ist nur zulässig, wenn sowohl der in Art. 32 Abs. 2 LV explizit normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot beachtet werden (vgl. StGH 2007/102, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.]; StGH 2008/50 und StGH 2008/54, Erw. 3.1).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug/CH nur auf die Gesellschaften L Corp., M Stiftung, N Inc. und A selbst beziehe, schlussendlich aber auch Unterlagen der R Corp., Q Inc., O Stiftung und P Stiftung beschlagnahmt worden seien. Durch die Ausfolgung von Geschäftsunterlagen weiterer Gesellschaften, welche im Rechtshilfeersuchen gar nicht genannt seien, schiesse das Erstgericht über die Anträge im Rechtshilfeersuchen hinaus und interpretiere insbesondere den Antrag, sämtliche Unterlagen betreffend A vorzulegen, äusserst extensiv. Es bestünden keine Hinweise, dass diese Gesellschaften eine Relevanz im schweizerischen Ermittlungsverfahren hätten - abgesehen davon, dass A deren wirtschaftlich Berechtigter sei. Da eine solche Vorgehensweise gegen das Übermassverbot verstosse und nicht verhältnismässig sei, handle es sich dabei um einen widerrechtlichen Eingriff in den Anspruch der genannten Gesellschaften auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre.
4.3. Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass sie eine Grundrechtsverletzung ihrer eigenen Interessen nicht gerügt hat und somit in ihrem Anspruch auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre auch nicht verletzt ist. Zur Geltendmachung der Ansprüche der genannten Gesellschaften ist sie nicht berechtigt.
5. Da die Beschwerdeführerin aufgrund all dieser Erwägungen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 23. April 2010 in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.