StGH 2010/062
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Andreas Hörnig Rechtsanwalt Eisenschmiedweg 6 D-82398 Polling
Interessierte Partei: B
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 31. März 2010, 04ES.2009.49-46
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem angefochtenen Urteil vom 31. März 2010 (ON 46) hat das Obergericht einerseits im Spruchpunkt I. die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die mit Beschluss des Landgerichtes vom 15. Dezember 2009 erfolgte Zurückweisung seiner Anschlusserklärung als Privatbeteiligter mit Beschluss als verspätet zurückgewiesen und andererseits im Spruchpunkt II. der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben. Diesem Urteil des Obergerichtes ging folgendes Verfahren vor dem Landgericht voraus:
1.1. Am 14. September 2009 stellte die Staatsanwaltschaft gegen B einen Strafantrag. Ihr wurde vorgeworfen, am 3. Juli 2007 in St. Gallen ein ihr anvertrautes Gut, nämlich ein vom Beschwerdeführer bei der Firma X Bank AG geleastes und unter Eigentumsvorbehalt stehendes Personenfahrzeug der Marke "Jaguar X-Type 2.5 Privilege" mit der Stammnr. 660.678.XXX mit einem Restwert von CHF 19'000.00, das ihr von ihrem damaligen Ehegatten A zum Gebrauch überlassen worden sei, dadurch, dass sie es ohne Bezahlung des Restwertes an die X Bank AG bei der Emil Frey AG, Autopark,
St. Gallen, gegen das neue Fahrzeug "Jaguar X-Type 3.0 Sovereign" in Zahlung gegeben habe, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, und hierdurch das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB begangen zu haben.
Die X Bank AG schloss sich dem Verfahren als Privatbeteiligte an. Am 20. Oktober 2009 erklärte auch der Beschwerdeführer seinen Privatbeteiligtenanschluss. Mit dem in der Schlussverhandlung vom 15. Dezember 2009 verkündeten Beschluss wies das Landgericht die Privatbeteiligtenanschlusserklärung des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass die X Bank AG (und nicht auch der Beschwerdeführer) die Geschädigte sei, da sie weder das Leasing-Fahrzeug noch den Restwert erhalten habe.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Anschlusserklärung als Privatbeteiligter ausgeführt, dass ihm aus der vorgeworfenen strafbaren Handlung zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere die Regressforderung gegenüber der Beschuldigten hinsichtlich allfälliger Ansprüche des Leasingunternehmens entstanden seien, aber auch Rechtsberatungskosten und die Kosten verschiedener Umtriebe seien gegenüber der Beschuldigten entstanden.
Gemäss § 32 Abs. 1 StPO könne sich jeder, der durch ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten verletzt sei, bis zum Beginn der Schlussverhandlung wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche dem Strafverfahren anschliessen. Im gegenständlichen Falle sei angeklagt, dass durch die vorgeworfene Veruntreuung die Firma X Bank AG in ihren Rechten verletzt worden sei. Ob zwischen dem Beschwerdeführer und B privatrechtliche Ansprüche bestünden, sei nicht entscheidungsrelevant.
1.2. Das Landgericht sprach B von der wider sie erhobenen Anklage gemäss § 207 Ziff. 3 StPO im Wesentlichen mit der Begründung frei, dass die Behauptung der Beschuldigten, sie sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ihr den geleasten PKW geschenkt habe und er für die Abwicklung des Leasingvertrages verantwortlich sei, da dieser ihr auch das vorherige Auto zum Gebrauch überlassen habe, glaubwürdig sei.
Das Vergehen der Veruntreuung gemäss § 133 Abs. 1 StGB begehe, wer ein Gut, das ihm anvertraut worden sei, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueigne, sich oder den Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern. Zum Tatbild gehöre sohin, dass eine Sache dem Täter anvertraut worden sei, dass ihm die Sache in Alleingewahrsam übergeben worden sei, damit er sie zurückgebe, an jemanden weitergebe oder für jemanden verwende (Bertel, WK2 § 133 Rz 2). Diese Verpflichtung könne sich aus dem Privatrecht ergeben. So sei eben ein anvertrautes Gut auch eine Sache, die der Täter geleast habe. Im gegenständlichen Falle sei der PKW der Beschuldigten nicht von der Leasingfirma überlassen worden, sondern ausschliesslich von ihrem Ehegatten. Auch wenn man davon ausgehe, dass sich aus der Überlassung dieses Fahrzeuges vom Beschwerdeführer an B eine Rückgabepflicht ergebe, so bestehe diese nur gegenüber Ersterem. Letztere sei mit der Leasingfirma in keiner rechtlichen Beziehung gestanden. Es spiele auch in der privatrechtlichen Beurteilung keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Beschuldigte aufgefordert habe, das Fahrzeug an die Leasingfirma zurückzugeben. Es handle sich dabei nur um ein privatrechtliches Streckengeschäft. Dass bei Überlassung des Fahrzeuges vom Ehemann an seine Ehefrau privatrechtlich vereinbart worden wäre, dass die Ehegattin das Fahrzeug direkt der Leasingfirma zurückzugeben, also in diesem Sinne weiter zu verwenden habe, würden überhaupt keine Anhaltspunkte vorliegen.
Wenn sohin B das ihr anvertraute Gut sich mit dem Vorsatz zugeeignet hätte, sich zu bereichern, so sei davon auszugehen, dass dieses Gut ihr vom Beschwerdeführer anvertraut worden und daher die Tat zu seinem Nachteil begangen worden sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Leasingfirma zum Schadenersatz ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer würde vorgehen können. Es sei auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erkennbar, dass die Leasingfirma einen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, da keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer den Restwert dieses PKW nicht begleichen könne.
Gehe man davon aus, dass die Tat zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sei, so trete die Privilegierung nach § 166 Abs. 1 StGB ein, wonach dann die Straftat ein Privatanklagedelikt wäre. Die Staatsanwaltschaft sei aber davon ausgegangen, dass der Nachteil bei der X Bank AG eingetreten sei und habe auch deshalb ein Offizialverfahren eröffnet. Mangels Tatbestandsmässigkeit im Hinblick auf die X Bank AG habe sohin ein Freispruch gemäss § 207 Ziff. 3 StPO zu erfolgen.
1.3. Am 22. Dezember 2009 wurde die Urteilsausfertigung der Staatsanwaltschaft zugestellt, welche am 28. Dezember 2009 Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld erhob.
1.4. Gegen den am 7. Januar 2010 zugestellten Beschluss des Landgerichtes (ON 32), mit dem sein Antrag auf Privatbeteiligtenanschluss abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 19 Januar 2010 Beschwerde beim Obergericht.
1.5. Zur Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 15. Dezember 2009 (ON 32) führte das Obergericht aus: Der Beschwerdeführer habe die Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit begründet, dass die Beschwerdefrist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichtes - erst mit der Zustellung der Beschlussausfertigung begonnen habe, da er erst dann die Entscheidungsgründe bekämpfen habe können, die in der Schlussverhandlung nicht mitgeteilt worden seien. Es sei auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.
In der Sache selbst mache der Beschwerdeführer geltend, dass er dadurch, dass die Beschuldigte das Fahrzeug in Zahlung gegeben habe, zivilrechtlich um ca. CHF 19.000.00 geschädigt worden sei. Wenn eine Schenkung vorliegen würde, hätte er an die X Bank AG eine in diesem Wert höhere Geldverpflichtung zu erfüllen. In diesem Falle würde ihm ein Regressanspruch gegen die Beschuldigte zustehen. Es sei daher verfehlt, als Voraussetzung für eine Anschlusserklärung nur einen solchen Eingriff in die Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das Rechtsgut verletzt, das durch die Strafnorm geschützt werden soll.
1.6. Das Obergericht erwog, dass nach § 241 Abs. 2 StPO i. d. F. von LGBl. 2000 Nr. 292 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in allen Fällen, in denen der Beschluss gegenüber den Parteien entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder Verkündigung des Beschlusses wirksam werde, 14 Tage ab Zustellung bzw. mündlicher Verkündigung betrage. Dies nach dem ersten Halbsatz des § 241 Abs 2 StPO allerdings nur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme. Für die Beschlussfassung über die Privatbeteiligtenanschlusserklärung sehe das Gesetz keine abweichende Regelung vor. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes sei daher der Zeitpunkt der Wirksamkeit. Wirksam sei vorliegend die Zurückweisung der Privatbeteiligtenanschlusserklärung bereits in der Schlussverhandlung geworden, wobei dies insbesondere dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass der Beschwerdeführer die ihm als Privatbeteiligten zustehenden Rechte nach § 32 Abs. 2 StPO, insbesondere das Recht, an die Beschuldigte Fragen zu stellen oder sich sonst zu den Beweisergebnissen zu äussern und schliesslich den Schlussantrag zu stellen, nicht eingeräumt worden sei. Für das Gegenteil gebe das Protokoll über die Schlussverhandlung keinerlei Hinweis her.
Das bedeute, dass unabhängig von der Zustellung der Beschlussausfertigung die Beschwerdefrist mit 16. Dezember 2009 zu laufen begonnen habe und am 30. Dezember 2009 abgelaufen sei. Die am 19. Januar 2010 eingereichte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen. Auf den Beginn der Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verkündigung habe das Erstgericht in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen.
Abgesehen davon würde sich die Beschwerde auch als unbegründet erweisen:
Voraussetzung dafür, dass sich jemand seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliessen könne, sei nach § 32 Abs. 1 StPO bzw. § 320 StPO, dass er durch die von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten verletzt worden sei. Erforderlich sei daher einerseits ein Offizialdelikt und andererseits die Darstellung des durch die strafbare Handlung Verletzten, dass er aus der der Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung und dem diesem zugrunde liegenden Sachverhalt einen Anspruch ableite, der seiner Art nach auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könne. Massgeblich sei daher allein der Strafantrag vom 14. September 2009. Geschädigt aus der der Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung könne somit nur die X Bank AG sein (SSt 8/79; RZ 1966, 97).
Aber auch wenn man unter dem Schaden auch jenen mittelbaren, der infolge des direkt verursachten Schadens entstanden sei, verstehe, so stehe fest, dass sich dadurch die Stellung des Verletzten nicht verändert habe. Nur dieser sei berechtigt, den aus der strafbaren Handlung des Beschuldigten weiteren vermögensrechtlichen Schaden geltend zu machen, nicht aber ein Dritter. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Privatbeteiligung im Strafverfahren, nämlich dem Geschädigten die verletzten Vermögensrechte zu ersetzen. Die Privatbeteiligung könne aber nicht dazu dienen, dass die Beschuldigte zur Bezahlung eines Geldbetrages an einen Dritten verpflichtet werde. Aus diesem Grunde habe das Erstgericht zu Recht die Privatbeteiligtenanschlusserklärung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Dies habe zur Folge, dass das Land Liechtenstein nach § 307 StPO der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei die Kosten für die Gegenäusserung zu ersetzen habe. Diese seien ordnungsgemäss mit dem Betrag von CHF 1'815.75 verzeichnet worden.
1.7. Hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft teilte das Obergericht im Wesentlichen die Erwägungen des Erstgerichts. Die Gründe sind im gegenständlichen Fall nicht weiter entscheidungsrelevant.
2. Gegen den in diesem Urteil des Obergerichtes (ON 46) enthaltenen Beschluss (Spruchpunkt I.) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, der Begründungspflicht, des Beschwerderechts sowie des Willkürverbots, geltend macht.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Das angefochtene Urteil verletze das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1, Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasse die Garantie des ordentlichen Richters den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 mit Verweisen). Die Vorschrift des Art. 59 Abs. 1 GOG i. d. F. LGBI 348 Nr. 2007 (früher § 15 Abs. 1 GOG der alten Fassung), wonach bei Kollegialgerichten den betroffenen Parteien Ladungen, die die Namen der Richter des Kollegialgerichtes sowie der Schrift- und Protokollführer zu enthalten hätten, mindestens 10 Tage vor dem Gerichtstermin zuzustellen seien, beschränke sich nicht auf öffentliche Verhandlungen. Eine solche Einschränkung enthalte das Gesetz nicht; sie würde auch nicht dem Sinn und Zweck des Art. 59 GOG entsprechen, wonach rechtzeitig Ablehnungsgründe im Sinne von Abs. 3 dieser Bestimmung geltend gemacht werden können müssen (vgl. z. B. Entscheid vom 9. Mai 2005, StGH 2004/63). Der Staatsgerichtshof habe wiederholt ausgeführt, dass die Nichteinhaltung der Vorschrift des Art. 59 GOG durch das in der konkreten Sache letztinstanzliche (ordentliche) Gericht gravierende Konsequenzen habe: Während ein Ablehnungsgrund gegen einen nicht im Voraus bekannten Richter einer Unterinstanz jedenfalls mit einem ordentlichen Rechtsmittel nachträglich geltend gemacht werden könnte, sei im konkreten Fall nur mittels eine Individualbeschwerde möglich, weil im vorliegenden Fall gegen den Entscheid des Obergerichtes kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich sei. Allein darin liege schon eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter.
Eine dahingehende Verständigung sei an den Beschwerdeführer nicht ergangen. Er hätte im Fall einer Verständigung jedenfalls den Vorsitzenden des Senates, lic. iur. et oec. Fehr, und den Oberrichter Dr. Augustin als befangen abgelehnt, da sie sich in einem engen Naheverhältnis zur früheren Beschuldigten und/oder deren in der Strafsache Bevollmächtigten befinden würden (eine nähere Darlegung der Befangenheit sei derzeit nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer die Befangenheitsgründe im Einzelnen im ordentlichen Verfahren vorbringen können müsse, wie in StGH 2003/35 ausgeführt).
2.2. Eine weitere Grundrechtsrüge des Beschwerdeführers befasst sich mit der Frage des Laufes der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Landgerichtes hinsichtlich der Zurückweisung der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter. Diesbezüglich wird eine Verletzung im grundrechtlichen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV und Art. 6 EMRK sowie eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz nach Art. 13 EMRK gerügt.
2.3. Weiters rügt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil verletze ihn in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV, weil die Auffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer komme die Stellung eines Privatbeteiligten nicht zu, denkunmöglich und willkürlich sei.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Mai 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
5. Die interessierte Partei erstattete am 17. Juni 2010 eine Gegenäusserung, mit der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachten verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte nicht verletzt seien, weshalb der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben sei.
6. Am 5. Juli 2010 replizierte der Beschwerdeführer auf die Gegenäusserung der interessierten Partei und beantragte, dass der Staatsgerichtshof die Gegenäusserung der interessierten Partei als unzulässig zurückweisen und die interessierte Partei zum Kostenersatz verpflichten möge. Weiters wiederholte er seine in der Individualbeschwerde gestellten Anträge.
Er führte im Wesentlichen aus, dass die Freigesprochene im konkreten Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht befugt sei, als "interessierte Partei" aufzutreten und eine Gegenäusserung zu erstatten, da ihr insoweit weder eine Parteistellung noch ein Anhörungsrecht zukomme. Daher sei die Gegenäusserung als unzulässig zurückzuweisen. Weiters sei der Beschwerdeführer durchaus legitimiert, auch die Nichtanerkennung der Privatbeteiligtenstellung im vollen Umfange mit der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu bekämpfen, da er sich längst vor der Schlussverhandlung gegen die "interessierte Partei" dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Die übrigen Ausführungen der Freigesprochenen seien polemisierend, falsch und unsachlich. Der Beschwerdeführer wiederholte im Weiteren den Inhalt seiner Beschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 31. März 2010, 04 ES.2009.49-46, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art 15 Abs 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist darüber hinaus auch form- und fristgerecht eingebracht worden.
1.2. Indessen fragt es sich, ob die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der so genannten Beschwer, welche der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren zu prüfen hat (dazu näher Tobias Michael Wille, a. a. O., 541), erfüllt ist. Darunter ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verstehen. Dieses liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (vgl. StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, a .a. O., 542).
1.3. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Der Staatsgerichtshof könnte selbst im Fall einer erfolgreichen Individualbeschwerde lediglich den gegenständlich bekämpften Beschluss (Spruchpunkt I.) des Obergerichtes (ON 46) über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anschlusserklärung des Beschwerdeführers, nicht aber den Freispruch der interessierten Partei, aufheben. Der Beschwerdeführer hat nämlich mit seiner Individualbeschwerde nur diesen Beschluss (Spruchpunkt I.) des Urteils des Obergerichtes (ON 46), nicht aber den Freispruch der interessierten Partei, angefochten. Es ist im Übrigen auch fraglich, ob er diesen Freispruch selbst dann, wenn er am Verfahren beteiligt gewesen wäre, hätte anfechten können, da die liechtensteinische Strafprozessordnung anders als § 282 Abs. 2 öStPO kein Rechtsmittel eines Privatbeteiligten gegen das freisprechende Urteil vorsieht.
Der Beschwerdeführer könnte darüber hinaus auch im Falle einer "erfolgreichen" Individualbeschwerde keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 271 ff. StPO durchsetzen. Antragsberechtigt sind nämlich gemäss § 271 StPO lediglich der Staatsanwalt und der Privatankläger. Auch der Staatsanwalt könnte diesen Mangel nicht aufgreifen (siehe dazu die Tatbestände des § 274 StPO). Aus diesem Grund würde der durch eine allenfalls unzulässige Zurückweisung seiner Anschlusserklärung erlittene Nachteil des Beschwerdeführers auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht beseitigt, was nicht nur nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]), sondern auch des Bundesgerichtes (Tobias Michael Wille, a. a. O., 544 unter Hinweis auf BGE 116 Ia 359, 363 E. 2a) Voraussetzung für ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist.
1.4. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ohne materielle Behandlung spruchgemäss zurückzuweisen.
Es ist allerdings noch darauf hinzuweisen, dass die Rüge des Beschwerdeführers, er sei entgegen Art. 59 Abs. 1 GOG i. d. F. LGBI 348 Nr. 2007 nicht über die Namen der Richter des Kollegialgerichtes sowie die Schrift- und Protokollführer unterrichtet worden, nicht der Aktenlage entspricht. Der Beschwerdeführer hat am 22. Februar 2010 persönlich die Vorladung der Beschuldigten zur Berufungsverhandlung am 31. März 2010 erhalten. Daraus konnte er die Zusammensetzung des Gerichtes entnehmen, das auch über die von ihm erhobene Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anschlusserklärung als Privatbeteiligter entscheiden wird.
2. Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war gegenständlich gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nach Art. 11 Ziffer 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auf CHF 5'000.00 herabzusetzen (siehe dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung der interessierten Partei in das Verfahren und ihr Begehren auf Kostenersatz ausspricht, ist ihm zu antworten, dass zum Kreis der Verfahrensparteien auch die sogenannten Interessenten zählen (dazu näher Tobias Michael Wille, a. a. O., 131). Interessenten sind Personen, die durch den Verfahrensausgang in ihren rechtlichen Interessen berührt sind. Dies ergibt sich aus Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 31 LVG. Dies ist im Falle der interessierten Partei durchaus der Fall, zielt der Antrag des Beschwerdeführers letztlich darauf ab (ob mit Aussicht auf Erfolg oder nicht kann hier dahingestellt bleiben), ihm in einem gegen die interessierte Partei geführten Verfahren eine bestimmte Rechtsposition zu verschaffen. Unter diesem Aspekt wird ihr vom Staatsgerichtshof im Falle ihres Obsiegens ein Anspruch auf Kostenersatz zuerkannt (StGH 2004/11, Erw. 6; StGH 2008/133, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der interessierten Partei waren gegenständlich die geltend gemachten Kosten aber dennoch nicht zuzusprechen, da ihre Gegenäusserung keine für die vorliegende Entscheidung relevanten Ausführungen enthielt und somit zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich war (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3 und StGH 2010/35, Erw. 3).