Art. 43 LV § 47 Abs. 1 SchlT PGR
Bei Versicherungsverträgen ist nach Massgabe der Anlehnung des Versicherungsvertragsgesetzes an das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz als Rezeptionsgrundlage primär auf die einschlägige schweizerische Lehre und Rechtsprechung abzustellen. Nach der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung wird in Fällen der Berufshaftpflichtversicherung das rechtswidrige Verhalten von Hilfspersonen des Versicherungsnehmers diesem zugerechnet und die Haftungsausschlussklausel erstreckt sich auch auf die Hilfsperson.
Wird - was nur aus triftigen Gründen erfolgen soll - von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes abgewichen, so sind an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen und das erkennende Gericht hat eingehend zu begründen, weshalb es im konkreten Anlassfall von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes abweicht. Ein Abweichen von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes ohne eingehende Auseinandersetzung mit dieser verletzt das Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV.
StGH 2010/78
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: L AG
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Heeb 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, 09CG.2007.254-38
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'854.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren liegt ein Zivilverfahren zu 09 CG.2007.254 zugrunde.
2. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und des Verfahrensverlaufes kann grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshof vom 7. Mai 2010 zu 09 CG.2007.254 (S. 2-38) verwiesen werden. Der Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit halber sei der Sachverhalt jedoch zusammengefasst wiederholt wie folgt:
2.1. So habe gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes ein gewisser A Mitte 2000 mit der Unternehmensgruppe M Kontakt aufgenommen, weil er beabsichtigt habe, in Liechtenstein einige Firmen zu gründen. Er sei durch die Telefonistin im Büro M mit B verbunden worden. A habe diesem mitgeteilt, dass er eine Bank in Armenien besitze und beabsichtige, noch zwei oder drei weitere Banken zu kaufen. Diese würden dann mit der X Bank fusioniert. Dadurch würde sich die Kreditwürdigkeit so erhöhen, dass der X Bank von der Nein Kredit von USD 300 Mio. gewährt werde.
B habe in der Folge Investoren gesucht, die die notwendigen Gelder für den Ankauf der drei armenischen Banken aufbringen sollten. B habe im April 2001 Kontakt zu C aufgenommen. Dieser habe sich schliesslich entschlossen, das Investment in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Am 5. Mai 2001 habe C ein Trust Agreement unterfertigt, worin die L AG (die nunmehrige Beschwerdegegnerin) als Vertragspartnerin aufgeführt worden sei. Bei diesem Vertrag habe es sich um eine allgemeine Rahmenvereinbarung zwischen Treuhänder und Mandanten gehandelt. B habe dieses Trust Agreement zweimal angefertigt und zwar einmal als Trustee unter Beifügung des Firmennamens der Beschwerdeführerin und ein zweites Mal auf dem Firmenstempel der Beschwerdegegnerin.
Am 5. Mai 2001 hätten C und B einen Annex zu diesem Treuhandvertrag unterfertigt, den B in derselben Art wie diesen Vertrag unterzeichnet habe. Laut diesem Annex sollte C eine Überweisung von CHF 530'000.00 an die Nauf das Konto des A tätigen und dafür am Freitag, den 11. Mai 2005 CHF 795'000.00 empfangen.
Da C diese Zusage zu unsicher gewesen sei, habe er eine Bestätigung der X Bank verlangt, die diese am 5. Mai 2001 erteilt habe. Darin habe diese Bank garantiert, dass die empfangenen Gelder in Höhe von CHF 795'000.00 an den Auftraggeber (C) zurückbezahlt würden. Diese Bestätigung sei von A auf Briefpapier der X Bank unterzeichnet worden. Alsdann habe C eine weitere Bestätigung verlangt und erhalten, ebenfalls auf Briefpapier der X Bank, deren Text B formuliert habe. Der wesentliche Inhalt dieser Bestätigung liege in der Miteilung, dass B von der Beschwerdegegnerin eine Kreditlimite in Höhe von CHF 10 Mio. gewährt werde. Unterzeichnet sei diese Bestätigung ebenfalls von "A, Vorsitzender, Präsident und CEO" worden. Da C auch diese Sicherheit nicht ausgereicht habe, habe er eine zusätzliche Haftungserklärung der Beschwerdegegnerin für sein Investment begehrt. Am 5. Mai 2001 habe B eine "Confirmation" ausgestellt, die er zweimal in der gleichen Art unterfertigt habe wie den Treuhandvertrag. Diese Confirmation (Bestätigung) habe folgenden Inhalt:
"Der Treuhänder bestätigt hiermit gegenüber dem Auftraggeber ("Mandatory") Herrn C, Chur, für das investierte Kapital in Höhe von CHF 530.000,-- zu haften (‚to be reliable for the invested capital of CHF 530.000,-'). Des Weiteren hat der Auftraggeber ("Mandatory") eine Bankgarantie und eine Bestätigung bezüglich des ganzen Betrages (einschliesslich Bonus) in Höhe von CHF 795.000,-- von der X Bank bekommen.
Einerseits kennen wir unseren Kunden seit Jahren, und andererseits ist die N, unsere direkte Geschäftspartnerin. Aus diesem Grunde geben wir Ihnen ausnahmsweise die oben genannten Sicherheiten (‚This is the reason for giving you the above securities exceptionally'). In der Regel hat der Treuhänder in einem Treuhandvertrag keinerlei Garantien zu gewähren, er ist jedoch verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt gemäss den Weisungen des Auftraggebers und gemäss den Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes seinen Auftrag zu erfüllen."
Nachdem BC all diese Unterlagen samt einer weiteren Bankbestätigung über die Bonität der Beschwerdegegnerin übermittelt habe, habe dieser den Betrag von CHF 530'000.00 auf das ihm von B mitgeteilte Konto des A bei der Nüberwiesen.
B habe sich C gegenüber als legitimiert für das Büro M bzw. die Beschwerdegegnerin ausgegeben. Er habe C bestätigt, dass er handlungs- und zeichnungsberechtigt für die "M Gesellschaften" sei. C habe von B eine Broschüre des Hauses M erhalten, worin B als juristischer Mitarbeiter angeführt sei, weiters eine Visitenkarte der O, worin B ebenfalls als juristischer Berater bezeichnet und die Beschwerdegegnerin als eine Gesellschaft der "O Group of Companies" angeführt sei. Der damalige Kläger, C, sei 100 %-ig davon überzeugt gewesen, dass B in Vertretung der Beschwerdegegnerin gehandelt habe.
2.2. Da C in der Folge das Geld nur zu einem Teil zurückerhalten habe, habe er unter der Geschäftszahl 08 CG.2004.239 die Beschwerdegegnerin auf Bezahlung von CHF 457'054.00 s. A. geklagt. Dieses Verfahren sei mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 beendet und die nunmehrige Beschwerdegegnerin zur Zahlung eines Betrages von CHF 225'553.78 samt 6 % Zinsen seit dem 11. Mai 2001 verpflichtet worden.
Alle drei Instanzen hätten die (Mit-)Haftung der Beschwerdegegnerin als Fall einer Geschäftsherrenhaftung gemäss § 47 Abs. 2 Schlusstitel PGR begründet, wobei der Oberste Gerichtshof ein erhebliches Mitverschulden des C für gegeben erachtet habe.
Eine Haftung aus § 44 Schlusstitel PGR habe der Oberste Gerichtshof unter Hinweis darauf verneint, dass B mit C keine die Beschwerdegegnerin verpflichtenden Verträge abgeschlossen habe, zum einen deshalb nicht, weil er nicht vertretungsbefugt gewesen sei, zum anderen aber auch deshalb nicht, weil eine Anscheinsvollmacht des B zu verneinen sei.
Sehr wohl habe der Oberste Gerichtshof das Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR bejaht, denen zufolge der Geschäftsherr für den Schaden hafte, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht hätten, wenn er nicht nachweise, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Hiezu habe der Oberste Gerichtshof erläuternd ausgeführt, dass auch für die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR davon auszugehen sei, dass diese eine Haftungsnorm für fremde Schadensstiftung darstelle. Sie verpflichte den Geschäftsherrn zum Schadenersatz, wenn seine Hilfsperson einen Dritten geschädigt habe. Sie beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der eine Besorgung zu seinem Nutzen durch eine anderen verrichten lasse, auch das Risiko für einen daraus entstehenden Schaden tragen solle. Es handle sich um eine Kausalhaftung, die kein Verschulden der Hilfsperson oder des Geschäftsherrn voraussetze. Das Verhalten der Hilfsperson, für welche der Geschäftsherr einzustehen habe, könne in einem Tun oder Unterlassen bestehen und müsse widerrechtlich sein. Als Geschäftsherr sei der Träger des Geschäftsbetriebes anzusehen. Geschäftsherr sei jedermann, ob natürliche oder juristische Person, die irgendeine Geschäftsbesorgung durch eine Hilfsperson ausführen lasse. Ein Subordinationsverhältnis werde vorausgesetzt. Die Haftung des Geschäftsherrn werde auch dann noch nicht ausgeschlossen, wenn die Hilfsperson aus eigener Initiative ihre Aufgabe erweitere oder sie unrichtig ausübe. Das Überschreiten der erteilten Befugnisse solle den Geschäftsherrn nicht entlasten: Er habe vielmehr dafür zu sorgen, dass die nicht vorkomme.
An der Subordination des B gegenüber der Beschwerdegegnerin, sohin an seiner rechtlichen Qualität als "Hilfsperson" habe der Oberste Gerichtshof nicht gezweifelt. Diese Voraussetzung für die Kausalhaftung gemäss § 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR sei daher bejaht worden.
Die Tätigkeit des B sei vom Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf den Inhalt des Kooperationsvertrages auch weitestgehend unter den dort genannten Begriff der "Akquisition" von Kunden unterstellt worden. Mit Ausnahme der Unterfertigung im Namen der Beschwerdegegnerin sei diese Tätigkeit noch im vertraglich abstrakt umschriebenen Kompetenzbereich des B gelegen (Verweis auf Seite 50 in ON 71 zu 08 CG.2004.239).
Weiters habe der Oberste Gerichtshof die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des B bejaht, da dieser entgegen seinen internen Verpflichtungen, daher schon deshalb widerrechtlich, unbedingte Zusagen über die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals samt Bonus auf Papier und im Namen der Beschwerdegegnerin gegeben habe. Die Erklärungen, die C schliesslich zur Überweisung des Kapitals veranlasst hätten, hätte B nur dann abgeben dürfen, wenn entweder die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Kapitals sichergestellt hätte, wofür freilich die Information der Beschwerdegegnerin und deren Bereitschaft zu diesem Geschäft Voraussetzung gewesen wäre, oder, wenn B die Sicherung des Kapitals selbst bewerkstelligt hätte. Nichts davon habe B, welcher sich freilich als Trustee bezeichnet hätte, vorgenommen. Wer als Treuhänder vorgebe, dass die Rücküberweisung des vom Investor an einen Dritten überwiesenen Geldbetrages sicher sei, in Wirklichkeit aber Sicherheiten nicht bestünden, verletzte seine Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag (Hinweis auf Art. 922 PGR). B habe daher gegen die vertraglich vereinbarte Interessenswahrungspflicht dem C gegenüber verstossen. An der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens könne kein ernsthafter Zweifel bestehen (Seite 52 in der genannten Entscheidung).
Hinsichtlich der von B behaupteten fehlenden Kausalität seiner Tätigkeit habe der Oberste Gerichtshof zusammenfassend ausgeführt, dass dieser dem C gegenüber mehrfach die Sicherheit der Rückzahlung des von diesem eingesetzten Kapitals behauptet hätte, ohne für eine solche Sicherheit vorgesorgt zu haben. C hätte das Geld nicht ohne die "Confirmation" des B auf das Konto des A bezahlt. An Kausalität und Adäquanz seines Handelns sei nicht zu zweifeln.
3. Mit Abschluss dieses Verfahrens forderte die nunmehrige Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Betrages von CHF 225'553.78 samt 6 % Zinsen seit dem 11. Mai 2001 sowie zum Ersatz der im Verfahren entstandenen Vertretungskosten auf, was die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen abgelehnt hat.
Hinsichtlich der (massgeblichen) Versicherungsbedingungen stellte der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung fest was folgt:
"Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
L AG
...
...
3.1. Versichert ist die auf Gesetz beruhende ausservertragliche und vertragliche Haftpflicht aus fahrlässigem Tun oder Unterlassen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die zurückzuführen sind auf absichtliche, unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen.
Zu den wesentlichen Tätigkeitsgebieten gehören insbesondere
Tätigkeit als Gründer;
Verwaltungen;
Repräsentanzen;
Rechtsberatung und Prozessführung;
Tätigkeit als amtlich oder rechtsgeschäftlich bestellter Liquidator, Nachtragsliquidator, Masseverwalter, Nachlassverwalter, Kurator, Protektor und Schiedsrichter;
Steuerberatung;
Buchhaltungsmandate; Treuhänderschaften;
Tätigkeit als Beistand;
Revisionstätigkeit.
3.2. Mitversichert sind Ansprüche für Schäden
...
Für die Auslegung dieser Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelangt liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
...
X, 10.11.2004"
Versicherungsbeginn sei 1. Januar 2000 gewesen.
Die AVB, auf welche in diesem Vertrag Bezug genommen werde, enthielten unter anderem folgende Reglung (Verweis auf Beilage 4):
"K -Versicherungen
Berufshaftpflichtversicherung
für Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder, Bücherexperten (Tarif 36.1)
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Ausgabe 01.94
...
Art. 2
Versicherte Personen
1). Versichert ist die Haftpflicht
a). des Versicherungsnehmers in den Eigenschaften, die sich aus Antrag und Police ergeben (versichertes Risiko).
Ist eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft zu gesamter Hand Versicherungsnehmer oder wurde der Vertrag für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand oder die Personen, auf welche der Vertrag lautet, dem Versicherungsnehmer in Rechten und Pflichten gleichgestellt;
b). der Vertreter des Versicherungsnehmers und der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs betrauten Personen aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb;
c). der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anträgen. Ausgenommen sind jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben;
2). Wird in der Police oder in den AVB vom Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter Abs. 1a erwähnten Personen gemeint, während der Ausdruck Versicherte(r) alle unter Abs. 1 a - e genannten Personen umfasst.
3). Nicht versichert sind selbständige Unternehmer und Berufsleute, deren sich der Versicherungsnehmer bedient. Hinsichtlich der Personen gemäss lit. d) sind nicht versichert natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die selbständig gleichartige Geschäfte gewerbsmässig betreiben.
...
Art. 6
Einschränkungen des Versicherungsumfanges
...
d). aus der Haftpflicht des Täters für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden;
2). Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden erstreckt sich in Ergänzung zu vorstehendem Absatz nicht auf Ansprüche
...
c). aus Schäden, die aus Beratung in Finanzgeschäften entstehen. Als Beratung gilt unter anderem Ratschlag/Empfehlung im Zusammenhang mit Investitionen bzw. Reinvestitionen, An- oder Verkauf sowie Vermittlung von Geld, Devisen, Aktien, Schuldscheinen, Wertpapieren aller Art, Immobilien oder von sonstigen Sach- und Vermögenswerten; ..."
4. Das Obergericht gab der Berufung der Beschwerdeführerin Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Dabei ging es zusammengefasst von folgenden wesentlichen Überlegungen aus:
4.1. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, B habe bei der Vermittlung des gegenständlichen Geschäftes nicht im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtung gehandelt, könne nicht geteilt werden. Nach den vom Erstgericht übernommenen Feststellungen des Obersten Gerichtshofes habe nach dem Arbeitsprogramm zum Kooperationsvertrag vom 4. Februar 1999 das Tätigkeitsgebiet des B auch allgemein in "Vermittlertätigkeiten" bestanden. B habe nichts anderes getan, als dass er für die Beschwerdegegnerin mit C am 5. Mai 2001 eine Trust Agreement abgeschlossen habe, welche er schliesslich über Verlangen des C mit der Haftungserklärung der Beschwerdegegnerin für das investierte Kapital in Höhe von CHF 530'000.00 ergänzt habe. Damit habe B im Rahmen des durch den Kooperationsvertrag vom 4. Dezember 1999 umschriebenen Aufgabenkreises gehandelt, sodass er die schadensstiftende Handlung auch im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen gesetzt habe. Dementsprechend habe der Oberste Gerichtshof im Verfahren 08 CG.2004.239 die Haftung der Beschwerdegegnerin gegenüber C in der Haftungsgrundlage des § 47 Schlusstitel PGR gesehen.
4.2. B habe nicht für sich selbst, sondern für die Beschwerdegegnerin vermittelt, die mit C am 5. Mai 2001 das Trust Agreement abgeschlossen und schliesslich auch die "Confirmation" ausgestellt habe. Von einer unerträglichen Ausweitung der Deckungsverpflichtung der Beschwerdeführerin könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil Versicherungsschutz nur für jene Handlungen, die der Arbeitnehmer oder die Hilfsperson im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen gesetzt habe, bestehe. Aus diesen Gründen greife der Deckungsausschluss nach Art. 2 Abs. 1 lit. c AVB nicht.
4.3. Ebenso derjenige von Ziff. 3.1 der BVB, wonach der Versicherungsumfang auf fahrlässiges Verhalten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit beschränkt sei. B sei aufgrund des Kooperationsvertrags vom 4. Dezember 1999 als Jurist angestellt worden, wobei sein Einsatzgebiet sowohl im Treuhandgeschäft im weiteren Sinne als auch im forensischen Bereich der Rechtsanwalts- und Treuhandkanzlei M gelegen habe. Da die Vermittlung des Finanzgeschäftes - wie das gegenständliche - zur täglichen Arbeit eines Treuhänders zu zählen sei, habe B damit auch im Rahmen seiner "beruflichen Tätigkeit" gehandelt.
4.4. Es komme aber der Deckungsausschluss von Ziff. 3.1 BVB zum Tragen. Nach dieser Bestimmung seien u. a. nicht versichert Schäden, die auf unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen seien. Unerlaubt sei nicht nur jedes strafrechtswidrige Verhalten, sondern im zivilrechtlichen Sinne jedes Verhalten, das gegen die Rechtsordnung verstosse, also rechtswidrig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 9. Januar 2007 festgestellt, dass das Verhalten des B schon deshalb widerrechtlich (rechtswidrig) und damit unerlaubt gewesen sei, weil er entgegen seinen internen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin unbedingte Zusagen über die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals auf Papier und im Namen der Beschwerdegegnerin abgegeben habe.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes habe B mit dem Abschluss des Trust Agreement vom 5. Mai 2001 und der am selben Tag ausgestellten "Confirmation" bewusst auftrags- und pflichtwidrig gehandelt. Es könne nicht angezweifelt werden, dass B, auch wenn er nicht in Schädigungsabsicht gehandelt habe, die Pflichtwidrigkeit seines Tuns bewusst gewesen sei. Er habe die Haftungs- und Garantieerklärung gegenüber C für das investierte Kapital von CHF 530'000.00 abgegeben und habe dies, in Verletzung der ihm obliegenden Meldepflichten, der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig mitgeteilt. Hierbei habe B bewusst fahrlässig gehandelt, indem er darauf vertraut habe, dass der Schaden nicht eintreten werde. Sein Verhalten sei bewusst auftrags- und pflichtwidrig zu bewerten, was die Versicherungsdeckung aufgrund der zitierten Klausel der BVB ausschliesse.
5. Im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht Folge gegeben (ON 28). Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Vorauszuschicken sei, dass die Beurteilung des Obergerichtes (wie auch des Landgerichtes), B habe im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb gehandelt, zutreffend sei. Schon im Verfahren 08 CG.2004.239 (ON 71, Seite 49) sei der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen.
5.2. Die Revisionsbeantwortung verweise auf den Wortlaut der Ausschlussklausel der Z 3.1 BVB, der nicht zwischen dem Verhalten des Geschäftsherrn und jenem der mitversicherten Personen unterscheide. Hieraus vermöge die Beschwerdeführerin aber für ihren Standpunkt nichts abzuleiten.
5.2.1. Für die Auslegung der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelange liechtensteinisches Recht zur Anwendung (Pkt. 6 BVB; Verweis auf Feststellungen Obergericht S. 8).
5.2.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen seien nach ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff. ABGB) auszulegen. Die Auslegung habe sich daher am Massstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (öOGH RdW 2004/689, 736 = ecolex 2006, 360, 371 (Ertl) = VR 2006/732, 33 = VersE 2063; 7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284).
Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen seien, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen gewesen seien, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen sei der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (öOGH RdW 2004/689, 736 = ecolex 2006, 360, 371 (Ertl) = VR 20061732, 33 = VersE 2063; 7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer] u. v. a.). Es komme daher darauf an, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer habe verstehen müssen (RdW 2004/689, 736 = ecolex 2006, 360, 371 (Ertl) = VR 2006/732, 33 = VersE 2063; SZ 69/134; SZ 72/83 u. a.), wobei Unklarheiten i. S. d. § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gingen (JBI 1990, 316 = EvBI 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; u. v. a.; Rummel in Rummel3, Rz. 13 zu § 864a m. w. N.).
Ausschlussklauseln seien grundsätzlich eng auszulegen (Halm/Engelbrecht/
Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht2 [2006], Kap 22, Rz. 12, Kap 23, Rz. 31). Unklarheiten gingen allemal zu Lasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen (Schmalzt, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers [1989], Rz. 84).
5.3. Die Revision bekämpfe die Beurteilung des Obergerichtes (Seite 34 f.), die Aktionen des B seien als "unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen" zu qualifizieren und daher sei der Deckungsausschluss der Ziff. 3.1 BVB erfüllt.
Nach dieser Bestimmung seien versichert die auf Gesetz beruhende ausservertragliche und vertragliche Haftpflicht aus fahrlässigem Tun oder Unterlassen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Nicht versichert seien dagegen Schäden, die auf "absichtliche, unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen" zurückzuführen seien. Das Obergericht habe das Handeln des B als bewusst auftrags- und pflichtwidrig beurteilt, sodass die Versicherungsdeckung aufgrund der zitierten Klausel der BVB ausgeschlossen sei (Seite 35).
Dieser Beurteilung sei nicht zu folgen: Bei der hier fraglichen Ausschlussklausel der Ziff. 3.1 BVB handle es sich um einen verhaltensabhängigen Risikoausschlusstatbestand, der nach seinem Wortlaut nichts darüber aussage, ob das die Deckung ausschliessende Handeln oder Unterlassen allein ein solches des Versicherungsnehmers oder auch eines seiner für ihn tätigen Hilfspersonen (Dienstnehmer) sein könne. Dass diese Klausel zu dieser Differenzierung keine Aussage treffe, bedeutet allerdings entgegen der Revisionsbeantwortung nicht, dass damit auch die Fälle absichtlicher, unerlaubter oder bewusst auftrags- und pflichtwidriger Handlungen durch alle anderen, vom Versicherungsnehmer verschiedenen Personen, insbesondere seine Hilfspersonen, erfasst seien. Denn gerade im Zusammenhang mit Pkt 1, wonach versicherte Firma die Beschwerdegegnerin sei, deute nichts auf eine mögliche Auslegung dahin, dass ein Verhalten Dritter Personen zum Ausschluss von der Versicherungsdeckung führen könnte. Eine solche - über den Wortlaut hinaus erweiternde - Auslegung entspräche nicht dem oben dargestellten Auslegungsgrundsatz, nach dem Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, dass sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen müsste. Überdies sei gerade bei Ausschlussklauseln nach den oben angeführten Auslegungsgrundsätzen nur eine enge Auslegung zulässig, die aber bei dem Verständnis, welches die Beschwerdeführerin der Klausel Pkt. 3.1 BVB beilege, zweifellos verlassen würde.
Schliesslich verfüge Art. 2 der hier vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zwar eine umfängliche Ausweitung der versicherten Haftpflicht auch auf Vertreter, Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers (Art. 2 Ziff. 1 lit. b und c AVB), nicht aber werde dort eine Gleichstellung dieser Personen mit dem Versicherungsnehmer dahingehend angeordnet, dass deren Handlungsweisen, die zu einem Risikoausschluss führen könnten, dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Lediglich der vorangehende Art. 2 Ziff. 1 lit. a AVB bestimme eine Gleichstellung "in Rechten und Pflichten" der Gesellschafter einer Personengesellschaft und Gemeinschafter einer Gemeinschaft zur gesamten Hand mit der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft (Versicherungsnehmer). Hieraus entstehe freilich bei objektiver Betrachtung der Eindruck, dass es in den folgenden Fällen der Deckung der Haftpflicht von Vertretern, Arbeitnehmern und Hilfspersonen (Art. 2 Ziff. 1 lit. b und c AVB) zu einer Zurechnung des Verhaltens dieser Personen an die Adresse des Versicherungsnehmers - zumal dort gerade nicht erwähnt - nicht kommen solle.
5.4. Im gegenständlichen Fall sei weiter Folgendes zu berücksichtigen: Die strittige Klausel werde vom Obergericht i. S. einer Zurechnung des Verhaltens des B an die Beschwerdegegnerin ausgelegt. Die Zurechnung des Verhaltens eines Dritten als eines dem Versicherungsnehmer selbst anzulastendes habe grundsätzlich restriktiv zu erfolgen (Schaer, Modernes Versicherungsrecht [2007], § 19, Rz. 66). So gehe etwa auch die deutsche Rechtsprechung zur Vorsatz-Ausschlussklausel des § 4 II Nr. 1 AHB davon aus, dass sich der Versicherungsnehmer den Vorsatz eines Dritten nur dann zurechnen lassen müsse, wenn der Dritte sein Repräsentant gewesen sei (OLG Köln ZfS 1986, 218; Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht2 [2006], Kap 23, Rz. 54; vgl. auch Berufungsgericht in öOGH 15. Oktober 2003, 7 Ob 238103 f., VR 2004/640). Das Verhalten der Organe der juristischen Person werde dieser zugerechnet: Sei daher die juristische Person Versicherungsnehmer, so sei ihr das Verhalten ihrer Organe zuzurechnen (Schaer, Versicherungsrecht, § 19, Rz. 68).
B sei freilich nach den Feststellungen aufgrund seiner Subordination gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deren Organ bzw. Repräsentant gewesen, sondern "Hilfsperson", wie dies auch bereits im Vorprozess so qualifiziert worden sei. Selbst wenn man daher die Klausel der Ziff. 3.1 BVB dahin auslegen würde, dass sie Verhaltensweisen Dritter, vom Versicherungsnehmer verschiedener Personen erfasse, so würde dies nur deren Repräsentanten, nicht aber blosse Dienstnehmer bzw. Hilfspersonen erfassen.
5.5. Unter Berücksichtigung der obigen Auslegungsgrundsätze, des Prinzips einer engen Auslegung von Ausschlussklauseln und der grundsätzlich restriktiven Zurechnung eines belastenden Verhaltens Dritter an die Adresse des Versicherungsnehmers sei davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Klausel des Pkt 3.1 BVB nicht hinlänglich klar sei. Aus ihr könne nicht der Schluss gezogen werden, dass auch ein Verhalten von Vertretern, Dienstnehmern oder Hilfspersonen des Versicherungsnehmers die darin erwähnten Ausschlussgründe konstituieren könnte. Bei einer objektiven Auslegung beziehe sich die Klausel vielmehr allein auf das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers.
5.6. Dem Obersten Gerichtshof sei es jedoch verwehrt, in dieser Rechtssache abschliessend zu entscheiden:
5.6.1. Im angefochtenen Urteil seien die geltend gemachten versicherungsrechtlichen Ausschlussgründe nur teilweise behandelt worden: Das Obergericht habe in der angefochtenen Entscheidung zunächst bejaht, dass B bei der Vermittlung des gegenständlichen Geschäfts im Rahmen seiner "dienstlichen Verrichtungen" und daher nicht für sich selbst gehandelt habe (S. 32 f.). Es bestehe daher der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 1 lit. c AVB (dienstliche Verrichtungen) nicht und liege die Vermittlung des Finanzgeschäfts auch nicht ausserhalb des Rahmens der beruflichen Tätigkeit i. S. der Ziff. 3.1 BVB (Seite 33).
Hingegen komme aber jener Ausschlussgrund der Ziff 3.1 BVB zum Tragen, wonach u. a. nicht versichert Schäden seien, die auf unerlaubte und bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen seien (S. 34).
Demzufolge sei das Obergericht nicht auf die übrigen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausschlussgründe eingegangen und habe auch das neue Vorbringen der Berufung für irrelevant erachtet (Pkt. 9, S. 35).
5.6.2. Basis für eine abschliessende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes sei die umfassende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Wenn das Berufungsgericht Teile der Rechtsrüge der Berufung aus seiner Beurteilung ausklammere, weil es seine Entscheidung bereits auf einen anderen Teilaspekt zu stützen vermöge, den der Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren aber nicht teile, dann sei die Entscheidung aufzuheben und dem Obergericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Das Berufungsgericht sei in diesen Fällen an die im Aufhebungsbeschluss ausgedrückte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebunden (§ 480 Abs. 1 ZPO, LES 2000, 44). Das Obergericht werde daher im weiteren Verfahren neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes entscheiden müssen.
6. Im zweiten Rechtsgang hat das Obergericht alsdann mit Urteil vom 14. Januar 2009 (ON 30) der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. März 2008 (ON 11) neuerlich Folge gegeben und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
6.1. Es handle sich um ein Finanzgeschäft, das auf den Rat/die Empfehlung des B zustande gekommen sei und daher um die Ausführung eines spekulativen Finanzgeschäftes, an dem B aktiv beteiligt gewesen sei. Es sei ein Spekulationsgeschäft vorgelegen, an dessen Ausführung B aktiv beteiligt gewesen sei und die Versicherungsdeckung gemäss Punkt 3.2 der BVB ausgeschlossen sei.
6.2. Bei der "Confirmation" vom 5. Mai 2001 handle es sich um eine vertraglich übernommene Haftung der Beschwerdegegnerin, mit der sich die L AG gegenüber dem Auftraggeber C verpflichtet habe, "für das investierte Kapital von CHF 530.000,- zu haften". Diese vertragliche Haftungs- bzw. Rückzahlungsgarantie sei aber gemäss Art. 6 Ziff. 1 lit. e AVB nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Eine vertraglich übernommene Haftung sei gemäss den Versicherungsbedingungen explizit ausgeschlossen.
7. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Beschwerdegegnerin, mit der das Urteil des Obergerichtes seinem gesamten Inhalt nach aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wurde.
8. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Revision mit Urteil vom 7. Mai 2010 (ON 38) Folge und stellte das Urteil des Landgerichtes vom 17. März 2008 (ON 11) wieder her. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Grundsätzlich sei festzuhalten - und dies übersehe die Beschwerdeführerin zu ihrem Vorteil - dass die von ihr zitierten Deckungsausschlussbestimmungen den Versicherungsnehmer träfen, sofern er deliktisch handle oder risikoreiche Finanzgeschäfte tätige. Wie bereits mehrfach ausgeführt, habe die Beschwerdegegnerin als Versicherte weder das eine noch das andere gemacht. Sie habe vielmehr erst davon erfahren, als das "Kind schon in den Brunnen gefallen war".
Die Beschwerdegegnerin und Versicherungsnehmerin habe keine Finanzgeschäfte im Sinne der BVB getätigt. Sie habe auch keine Vermögensverwaltung für Herrn C vorgenommen. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Bestimmung (BVB Pkt. 3.2.) habe lediglich den Sinn, riskante Finanzgeschäfte (wie z. B. Börsenhandel) von der Versicherungsdeckung innerhalb der Berufshaftpflicht auszuschliessen. Mit anderen Worten, wenn jemand für jemand anderes Geld verwalte und dieses entgegen den Weisungen des Kunden risikoreich anlege, so könne er das Risiko nicht auf die Haftpflichtversicherung überwälzen, die für seine Fehler geradestehen sollte. Hier handle es sich aber gerade nicht um ein solches Finanzgeschäft oder um eine Beratung zu einem solchen Finanzgeschäft. B habe ohne das Wissen der Beschwerdegegnerin einen Kredit zwischen C und A vermittelt. Dabei habe es sich nicht um ein Finanzgeschäft im Sinne dieser Bestimmung gehandelt, sondern um eine normale Treuhandtätigkeit wie dies täglich vorkomme. Es sei in diesem Zusammenhang verständlich, wenn die Beschwerdeführerin hier mit dem Begriff der Finanzgeschäfte und Vermögensverwaltung argumentiere, nur vergesse sie dabei auch hier, dass sich der Anspruch von C gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht auf ein risikoreiches Finanzgeschäft stütze, sondern allein in § 47 Abs. 1 Schlussbestimmungen PGR zu sehen sei.
Zusammenfassend könne noch einmal festgehalten werden, dass sich der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil (ON 38) und auch in seinem Beschluss (ON 28) umfassend mit den rechtlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Da er offensichtlich nicht dieselbe Rechtsansicht vertrete wie die Beschwerdeführerin, könne daraus in keiner Weise eine Verletzung der Begründungspflicht abgeleitet werden. Der Oberste Gerichtshof habe alle Argumente der Beschwerdeführerin, aus welchen diese einen Deckungsausschluss ableite, abgehandelt und sei mit anderer Rechtsansicht nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin zu einem überzeugenden Ergebnis gekommen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit einer Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes argumentiere, die zu einem anderen Ergebnis gelange, so habe dies nichts mit mangelhafter Begründung zu tun. Wäre die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes nicht logisch oder offensichtlich falsch (denkunmögliches Ergebnis), so sei das unter dem Willkürverbot zu prüfen.
8.1. In seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2008, 09 CG.2007.254 (S. 48 f.) habe der Oberste Gerichtshof zur Ausschussklausel der Z 3.1 BVB ausgesprochen, dass diese Klausel nichts darüber aussage, ob das die Deckung ausschliessende Handeln oder Unterlassen allein ein solches des Versicherungsnehmers oder auch eines seiner für ihn tätigen Hilfspersonen (Dienstnehmer) sein könne. Im Sinne des Grundsatzes einer engen Auslegung von Ausschlussklauseln (Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht2 [2006], Kap 22, Rz. 12, Kap 23, Rz. 31) und des Grundsatzes, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen gingen (Schmalz, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers [1989], Rz. 84) und im Hinblick auf Z 1 der BVB, wonach versicherte Person die Beschwerdegegnerin sei, habe der Oberste Gerichtshof einen Ausschluss der Haftung aufgrund eines Verhaltens des B, der als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin anzusehen gewesen sei, verneint.
8.2. Das Obergericht habe nun im zweiten Rechtsgang die Haftung der Beschwerdeführerin mit der Begründung ausgeschlossen, dass ein Spekulationsgeschäft vorläge, an dessen Ausführung B aktiv beteiligt gewesen sei und für ein solches Geschäft die Versicherungsdeckung gemäss Ziff. 3.2 der BVB ausgeschlossen sei (Obergericht S. 41). Dem sei nicht zu folgen:
Bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Dezember 2008, 09 CG.2007.254 (ON 28) sei zur Ausschlussklausel der Ziff. 3.1 BVB der konkrete Hinweis darauf, dass auch das Handeln oder Unterlassen von Hilfspersonen (Dienstnehmern) des Versicherungsnehmers den Risikoausschlusstatbestand verwirklichen könne, vermisst und daher ein Haftungsausschluss bejaht worden. Die in Ziff. 3.2 der BVB enthaltene Ausschlussklausel beinhalte freilich einen solchen Hinweis ebenso wenig: Auch hier sei im Zusammenhang mit der "Beratung in Finanzgeschäften" bzw. der "Ausführung von spekulativen Finanzgeschäften" kein Hinweis darauf ersichtlich, dass der Ausschluss der Versicherung auch dann eintreten könne, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst durch seine Organe, sondern bloss die bei ihm tätigen Hilfspersonen die Beratung in Finanzgeschäften übernehmen oder spekulative Finanzgeschäfte betreiben. Mangels einer insoweit konkret umfassenden Formulierung dieses Ausschlusstatbestands dahin, dass er auch das Tätigwerden anderer Personen als jenes der versicherten juristischen Person erfasse, komme er im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Es müsse daher auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die von B vorgenommenen Geschäfte überhaupt unter den Begriff der "spekulativen Finanzgeschäfte" fielen.
8.3. Im Weiteren stütze das Obergericht seine Klagsabweisung auch auf den Ausschlusstatbestand des Art. 6 Ziff. 1 lit. e AVB (Obergericht S. 42 f.), zumal die von B abgegebene "Confirmation" vom 5. Mai 2001 eine vertraglich übernommene Haftung der Beschwerdegegnerin sei. Auch dieser Ausschluss greife nicht:
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 lit. e AVB erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung. Entgegen dieser Rechtsmeinung sei es aber bei der Haftung der Beschwerdegegnerin gegenüber C nicht um eine Haftung aufgrund eines von B mit diesem abgeschlossenen Vertrags gegangen: Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2007, 08 CG.2004.239 (LES 2007, 479) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und dem Geschädigten C andererseits mangels Vertretungsbefugnis des B nicht zustande gekommen sei (Erwägungsgrund 11.2.2). Die ultra vires von B vorgenommenen Handlungen habe der Oberste Gerichtshof daher der Beschwerdegegnerin nicht zugerechnet und die bejahte Haftung der Beschwerdegegnerin sei daher keine Vertragshaftung gewesen.
Die Haftung der Beschwerdegegnerin gegenüber C habe sich vielmehr aus der allgemeinen Geschäftsherrenhaftung des Art. 47 SchltPGR für den Schaden ergeben, den Hilfspersonen oder Dienstnehmer bei Verrichtung ihrer Tätigkeit verursachten, wenn der Geschäftsherr nicht nachzuweisen vermöge, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhindern.
Dieser Nachweis sei der Beschwerdegegnerin in jenem Verfahren nicht gelungen, sodass sie unter Mitberücksichtigung eines gleichteiligen Mitverschuldens des C zum Ersatz des streitgegenständlichen Betrags verhalten worden sei.
Es sei daher verfehlt, im gegenständlichen Fall von einem Haftungsausschluss wegen vertraglich übernommener Haftungen auszugehen, da Verträge durch die Aktionen des B nicht zustande gekommen seien. Eine "ungleiche Lastenverteilung" sei ebenso wenig erkennbar, zumal entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Revisionsbeantwortung Deckungsausschlüsse nicht ausschliesslich zu Lasten der Versicherung und zugunsten des Versicherungsnehmers angewendet würden.
9. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 38) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und auf eine rechtsgenügliche Begründung richterlicher Entscheidungen gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmassig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das angefochtene Urteil daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Grundrechtsrügen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
9.1. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK wird Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof führe im angefochtenen Urteil (ON 38) auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen aus, das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beurteile sich anhand der vereinbarten AVB und BVB. In der Folge zitiere er die relevanten Bestimmungen der vorgängig genannten AVB und BVB, unter anderem Art. 2 Ziff. 1 lit. c AVB, wonach die "Haftpflicht (...) der Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb" von der gegenständlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung umfasst sei. Demnach umfasse die Versicherung auch Haftpflichtansprüche Dritter aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Hilfspersonen, für das die Versicherungsnehmerin nach den gesetzlichen Bestimmungen hafte.
Die Beschwerdegegnerin habe für den durch das Verhalten ihrer Hilfsperson, B, dem C entstandenen Schaden aus dem Titel der Geschäftsherrenhaftung nach § 47 Schlussabteilung PGR gehaftet. Die Geschäftsherrenhaftung des § 47 Schlussabteilung PGR entspreche einer Kausalhaftung des Geschäftsherren, die an die Tätigkeit einer ihm untergeordneten Hilfsperson im Rahmen der für den Geschäftsherren durchgeführten Verrichtung anknüpfe (Verweis auf Berner Kommentar3, Obligationenrecht, Band VI, Bern 2006, Art. 55, Rz. 22 f. und 31 f.).
Der Beschwerdegegnerin sei demnach eine Haftpflicht daraus erwachsen, dass sie Geschäftsherrin des schadenverursachenden B gewesen sei und den Nachweis, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Schadensverhinderung aufgewandt zu haben, nicht habe erbringen können.
Im Kern habe indessen B schuldhaft und rechtswidrig (ON 38, S. 33 f.) den von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Geschäftsherrenhaftung getragenen Schaden verursacht, weshalb Letztgenannte auch einen Regressanspruch gegenüber dem solidarisch haftpflichtigen B habe (Verweis auf Berner Kommentar3, Obligationenrecht, Band VI, Bern 2006, Art. 55, Rz. 39 f.).
Die Versicherung der mit der Haftpflicht der Beschwerdegegnerin konkurrierenden Haftpflicht des B unterliege nunmehr im Sinne der vorstehenden Ausführungen sowohl den Bestimmungen der BVB als auch denen der AVB.
Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes habe das Obergericht in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 (ON 30) zutreffend ausgeführt, gegenständlich liege ein spekulatives Finanzgeschäft vor, an dessen Ausführung B aktiv beteiligt gewesen sei. Im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 zu 08 CG.2004.239 werde das von A mit C abgeschlossene Geschäft als hochriskant gewertet.
Da das oben beschriebene Geschäft, an dessen Ausführung B aktiv beteiligt gewesen sei, ein riskantes Spekulationsgeschäft darstelle, sei nun aber die Versicherungsdeckung für dieses Geschäft nach der Bestimmung des Punkt 3.2. BVB, welche gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c AVB auch für B Gültigkeit erfahre, ausgeschlossen. Darüber hinaus habe B im Sinne von Punkt 3.1. BVB unerlaubt sowie bewusst auftrags- und pflichtwidrig gehandelt. Die Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für das Fehlverhalten des B sei demzufolge nicht vom Versicherungsschutz der gegenständlichen Versicherungspolice umfasst.
Seien nun aber auf die Versicherung der Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für das Fehlverhalten des B die Bestimmungen der AVB und BVB in Anwendung zu bringen, und sei diesbezüglich der Versicherungsschutz aufgrund seines Verhaltens nach den genannten Vertragsbedingungen ausgeschlossen, so sei folgerichtig auch der Versicherungsschutz betreffend die Haftpflicht der Beschwerdegegnerin exkludiert. Denn die Haftpflicht der Beschwerdegegnerin knüpfe an das Verhalten des B als ihrer Hilfsperson an. In den AVB und BVB seien offensichtlich unwerte Handlungen oder bestimmte, grundsätzlich zum versicherten Risiko gehörende Verhaltensweisen im Rahmen von Ausschlussklauseln verankert, die bei Erfüllung der hiervon erfassten Tatbestände den Versicherungsschutz ausschliessen. Allein durch sein schädigendes und von den Versicherungsbestimmungen als nicht versicherungswürdig klassifiziertes Handeln im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin habe B indessen den Vermögensschaden des C verursacht. Gerade dieses Verhalten schliesse jedoch einen Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Ersteren generell aus. In weiterer Folge erfahre im Sinne des vorgängig Ausgeführten auch die Haftpflicht der Beschwerdegegnerin, die an das Handeln von B in seiner Eigenschaft als unter der Verantwortung der Beschwerdegegnerin tätige Hilfsperson - dessen Haftpflicht infolge eben dieses Verhaltens nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sei - anknüpfe, keine Deckung durch die gegenständliche Versicherungspolice. Da für die Geschäftsherrenhaftung gegenüber dem C Geschäftsherr und Hilfsperson haftpflichtrechtlich eine Einheit bildeten, sei auch die Deckung einheitlich zu beurteilen. Letztlich könne es nicht darauf ankommen, ob der Geschäftsherr oder die Hilfsperson den Ausschlussgrund verwirklicht habe.
Diese Auffassung entspreche im Übrigen der geltenden schweizerischen Gerichtspraxis. Einschlägig sei das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes 5C.166/1999 vom 9. August 1999, welches aus Anlass der Haftung eines Anwalts für das Fehlverhalten seines Sekretärs die angerufene Ausschlussklausel in seiner Berufshaftpflichtpolice zu würdigen gehabt habe; da Art. 2 AVB nebst dem Versicherungsnehmer auch dessen Arbeitnehmer als Versicherte betrachtet habe, komme es letztlich nicht darauf an, welche dieser Personen den Ausschlussgrund verwirklicht habe (Verweis auf T. Luterbacher, Haftung und Versicherung von Dienstleistern, Studienheft 7/2008, S. 56). Die zum schweizerischen VVG ergangenen Urteile könnten durchaus herangezogen werden; denn nach dem erstgerichtlich festgestelltem Sachverhalt sei die vorliegende Police am 1. Januar 2000 in Kraft getreten, mithin vor Inkrafttreten des geltenden Versicherungsvertragsgesetzes per 1. Januar 2002 und damit noch unter der Herrschaft des bisherigen Gesetzes vom 6. Juni 1941 betreffend die Übernahme des (schweizerischen) Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag.
Die zitierte Schweizer Rechtsprechung und Literatur brächten einen allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz zum Ausdruck, wonach der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung sich zwar einerseits auf die Haftpflicht für Hilfspersonen des Versicherungsnehmers erstrecke, andererseits aber diese Haftpflicht durch die Ausschlussklauseln in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen beschränkt sei.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Grundsatz auch für das liechtensteinische Versicherungsrecht gelte.
Wenn nun jedoch der Oberste Gerichtshof einesteils die BVB und die AVB als massgebliche Vertragsgrundlage seiner Entscheidung (ON 38) zugrunde lege und zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zudem die Bestimmung des Art. 2 Ziff. 1 lit. c AVB, wonach die "Haftpflicht (...) der Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb" von der gegenständlichen Vermögensschaden-Haftpflicht-versicherung umfasst seien, heranziehe; anderenteils jedoch ohne jede nähere Erläuterung ausführe, die in den Punkten 3.1. und 3.2. BVB enthaltenen Ausschlussbestimmungen bezögen sich nicht auf bei der Beschwerdegegnerin tätige Hilfspersonen, weshalb auch die Erörterung hinsichtlich der Kategorisierung der vorgenommenen Geschäfte als "spekulative Finanzgeschäfte" hinfällig sei, so verstosse das Höchstgericht damit gegen die oben umrissene verfassungsmässig verankerte Begründungspflicht von gerichtlichen Entscheidungen.
Der Oberste Gerichtshof lege in keiner Weise dar, weshalb die Haftpflicht für Hilfspersonen bei Verrichtungen für die Beschwerdegegnerin als versicherter Betrieb, zwar grundsätzlich den Versicherungsschutz im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Police Nr. 5.406.210 umfasse und damit auf Basis der AVB und BVB versichert sei, sich gleichzeitig die Ausschlussklauseln in eben diesen Vertragsbedingungen indessen nicht auf solche Personen beziehen sollten. Die Ausführungen, wonach es in der Bestimmung des Punktes 3.2. BVB keinen Hinweis darauf gebe, dass neben Organen des Versicherungsnehmers auch Hilfspersonen von dieser Ausschlussklausel umfasst seien, komme in diesem Zusammenhang einer Scheinbegründung gleich, da bereits die Allgemeinen Vertragsbestimmungen auch für das Handeln von Hilfspersonen im Zuge ihrer Verrichtungen für den Versicherungsnehmer die Anwendung der AVB und der BVB stipulierten. Der Oberste Gerichtshof rufe für diese Auslegung die Grundsätze, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen seien und Unklarheiten zulasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen gingen, an, ohne im angefochtenen Urteil oder in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang auch nur ansatzweise einen näheren Grund dafür anzugeben, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser beiden Grundsätze erfüllt wären; auch seien keine solchen Gründe ersichtlich. Der Grundsatz restriktiver Auslegung komme nur zur Anwendung für Klauseln, welche einen schützenswerten Vertragspartner schlechter stellten (Schaer, Modernes Versicherungsrecht, § 9, Rz. 42 f.); vorliegend gehe es aber gerade darum, dass Hilfspersonen im Vergleich zur juristischen Person oder ihren Organen besser gestellt würden. Für die Geltung des zweiten Grundsatzes sei erforderlich, dass nach getätigter Auslegung mehrere Fragen offen und für einen verständigen Dritten Zweifel blieben (Verweis auf Schaer, Modernes Versicherungsrecht, § 9, Rz. 38); er greife somit nicht bereits beim möglichen Streiten über die Auslegung. Insoweit verletze der Oberste Gerichtshof in gravierender Weise seine Begründungspflicht.
Schliesslich hätte die vorgenommene Interpretation auch unerwünschte praktische Konsequenzen: Gesetzt den Fall, die Beschwerdeführerin wollte der vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Bedingung einer ausdrücklichen Erstreckung der der Ausschlusstatbestände für andere Personen (als die versicherte juristische Person und ihre Organe) nachkommen, müsste sie nicht nur die vorliegend strittigen, sondern jeden einzelnen aller weiteren Ausschlusstatbestände explizit mit dem Hinweis auf die Geltung für Hilfspersonen ergänzen. Es liege auf der Hand, dass dies zu einer nicht mehr vertretbaren Verlängerung und erschwerten Lesbarkeit der Versicherungsbedingungen führen würde.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, mit der ein Versicherungsschutz für die Haftpflicht der Beschwerdegegnerin bejaht worden sei, impliziere somit einen Verstoss gegen die Begründungspflicht nach Art. 43 LV und nach Art. 6 EMRK.
9.2. Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
10. Die Beschwerdegegnerin erstattete zur vorliegenden Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Begründet wurde dies wie folgt:
Die Beschwerdeführerin trage im gegenständlichen Verfahren alle Argumente vor, die sie bereits im Berufungs- und Revisionsverfahren vorgetragen habe. Sie verkenne dabei, dass der Staatsgerichtshof keine vierte Instanz sei, sondern lediglich zu prüfen habe, ob durch die oberstgerichtliche Entscheidung verfassungsmässig oder durch die EMRK garantierte Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden seien.
Zudem habe sich der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (ON 28) mit den wesentlichen rechtlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei im gegenständlichen Fall ebenfalls mit zu berücksichtigen. Es sei in diesem Zusammenhang nicht mehr nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 und Art. 6 EMRK sehe. Dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht nicht teile, sei in keiner Weise eine Verletzung der verfassungsmässigen und der durch die EMRK garantierten Rechte.
11. Mit Schriftsatz vom 18. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Individualbeschwerde vom 15. Juni 2010 ein, worauf, soweit angebracht und nötig, in den Entscheidungsgründen eingegangen wird.
12. Mit Schriftsatz vom 23. August 2010 erstattete die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Individualbeschwerde vom 18. August 2010 eine Gegenäusserung, worin die Zurückweisung der Ergänzung der Individualbeschwerde beantragt wurde, dies im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Ergänzung zur Individualbeschwerde aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
13. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 24. Juni 2010 ab.
14. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, 09 CG.2007.254-38, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK geltend. Hierzu hat der Senat erwogen was folgt:
2.1. Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Oberste Gerichtshof gegen die verfassungsmässig verankerte Begründungspflicht verstosse. Einesteils lege er die Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als massgebliche Vertragsgrundlage seiner Entscheidung (ON 38) zugrunde; zur Beurteilung des Sachverhalts ziehe er zudem Art. 2 Ziff. 1 lit. c AVB heran, wonach die "Haftpflicht (...) der Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihrer dienstlichen Verrichtung für den versicherten Betrieb" von der gegenständlichen Vermögens-Haftpflichtversicherung umfasst seien. Andernteils führe er ohne jede nähere Erläuterungen aus, die in den Punkten 3.1. und 3.2. BVB enthaltenen Ausschlussbestimmungen bezögen sich nicht auf bei der Beschwerdegegnerin tätige Hilfspersonen, weshalb auch die Erörterung hinsichtlich der Kategorisierung der vorgenommenen Geschäfte als "spekulative Finanzgeschäfte" hinfällig sei (mit Verweisen auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung).
2.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.3. Unter Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin nicht zuzustimmen, wenn sie rügt, der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Urteil "jede nähere Erläuterung" zur Frage vermissen lassen, weshalb sich die in den Punkten 3.1. und 3.2. BVB enthaltenen Ausschlussbestimmungen nicht auf bei der Beschwerdegegnerin tätige Hilfspersonen bezögen. Der Oberste Gerichtshof begründet dies sehr wohl unter Verweis auf die herangezogene österreichische Lehre und Rechtsprechung (ausführlich bereits in der weitgehend im angefochtenen Urteil zitierten und im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung ON 28), woraus sich einerseits der Grundsatz einer engen Auslegung von Ausschlussklauseln bei Versicherungsverträgen ergebe und andererseits Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen gingen. Dies treffe nicht nur auf die Ausschlussklausel gemäss Ziff. 3.1. BVB zu, sondern lasse auch die Bestimmung der Ziff. 3.2. einen Hinweis darauf vermissen, dass der Ausschluss der Versicherung auch dann eintreten könne, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst durch seine Organe, sondern bloss die bei ihm tätigen Hilfspersonen die Beratung in Finanzgeschäften übernähmen und spekulative Finanzgeschäfte betrieben. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung insoweit somit durchaus nachvollziehbar und ausführlich begründet, weshalb hier von einer Verletzung der Begründungpflicht nicht die Rede sein kann. Schon gar nicht kann dessen Begründung als Scheinbegründung (Beschwerde, S. 11) qualifiziert werden.
2.4. Trotzdem erweist sich die Begründungsrüge der Beschwerdeführerin als berechtigt; dies aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt nämlich - wie bereits erwähnt - sinngemäss weiter vor, dass sich aufgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. c AVB nicht nur der Versicherungsschutz, sondern umgekehrt auch die Ausschlussklauseln auf die Handlungen von Hilfspersonen des Versicherungsnehmers im Zuge ihrer dienstlichen Verrichtung erstreckten. Wenn für die Geschäftsherrenhaftung gemäss § 47 Abs. 1 Schlussabteilung PGR (nach welcher die Beschwerdegegnerin mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 zu 08 CG.2004.239 zur Zahlung von CHF 225'553.78 samt Zins verpflichtet worden ist) gegenüber dem Geschädigten der Geschäftsherr und Hilfsperson haftpflichtrechtlich eine Einheit bildeten, sei auch die Deckung einheitlich zu beurteilen. Letztlich könne es nicht darauf ankommen, ob der Geschäftsherr oder die Hilfsperson den Ausschlussgrund verwirklicht habe. Diese Auffassung entspreche der geltenden schweizerischen Gerichtspraxis. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf das (im einschlägige Aufsatz von Thierry Luterbacher, Haftung und Versicherung von Dienstleistern, recht 7/2008, 56, zitierte) Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 9. August 1999 (5C.166/1999), wonach es im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und dessen mitversichertem Arbeitnehmer letztlich nicht darauf ankomme, welche dieser Personen den Ausschlussgrund verwirklicht habe. Dabei sei die beschwerdegegenständliche Versicherungspolice am 1. Januar 2000 in Kraft getreten und unterstehe somit dem Regime des Gesetzes vom 6. Juni 1941 betreffend die Übernahme des (schweizerischen) Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. Es sei daher im gegenständlichen Fall auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung abzustellen.
2.4.2. Dieses Vorbringen ist nachfolgend mit Blick auf die Rechsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes zu prüfen, wonach nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden soll. Der Staatsgerichtshof stellt entsprechend keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes hält. Wenn aber eine Abweichung für notwendig erachtet wird, ist dies eingehend zu begründen (StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 mit Verweisen auf StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH, LES 2005, 100).
2.4.3. Die Beschwerdeführerin führt dabei zu Recht aus, dass der verfahrensgegenständliche Versicherungsvertrag am 1. Januar 2000 in Kraft trat (bzw. erneuert oder verlängert wurde) und demnach auf diesen das damals in Liechtenstein noch geltende schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag anwendbar war. Schon deshalb ist bei der Anwendung, Auslegung und rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrages nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes grundsätzlich und primär auf die einschlägige schweizerische Lehre und Rechtsprechung abzustellen. Aber auch das neue Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG), LGBl. 2001 Nr. 218, lehnt sich nach wie vor massgeblich an das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz an (vgl. die einleitenden Ausführungen im betreffenden Bericht und Antrag Nr. 20/2000 vom 14. März 2000, S. 1).
2.4.4. Zieht man nun aber die einschlägige schweizerische Lehre und Rechtsprechung bei, so ergeben sich - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht - in der Tat ernstzunehmende rechtliche Anhaltspunkte dahingehend, dass gerade in Fällen der Berufshaftpflichtversicherung das (rechtswidrige) Verhalten von Hilfspersonen des Versicherungsnehmers diesem zugerechnet wird. Gerade der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 5C.166/1999 weist mit dem gegenständlichen Fall deutliche Parallelen auf. Dort ging es um die Frage, ob die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes für den durch das widerrechtliche Verhalten von dessen Sekretär verursachten Schaden aufzukommen habe. Die Versicherung verweigerte die Schadensdeckung aufgrund einer Ausschlussklausel (i. c. Art. 113 der Besonderen Versicherungsbedingungen), die mit jener im gegenständlichen Fall durchaus vergleichbar ist. Konkret lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtes hierzu entnehmen:
"L'art 7 CGA [CGA = Allgemeine Versicherungsbedingungen] exclut toutefois de l'assurance la responsabilité de ,celui qui a intentionnellement commis un crime ou un délit', l'art 113 let. g CCA (art. 110 CCA 1996) [CCA = Besondere Versicherungsbestimmungen] précisant que l'assurance des préjudices pécuniaires ne s'entend pas aux prétentions ,pour les dommages dus à la violation intentionnelle de la loi ou des prescriptions des autorités'. [...] Dès lors que l'art. 2 CGA, également applicable à l'assurance responsabilité civile professionnelle des avocats (art. 112 CCA 1990, 110 CCA 1996), considère comme assurés non seulement le preneur d'assurance, mais aussi ses employés, peu importe de savoir en définitive laquelle de ces personnes réalise le motif d'exclusion."
Die Versicherung hatte sohin aufgrund der Ausschlussklausel, deren Tatbestandsmerkmale nicht durch den Versicherungsnehmer selbst, sondern durch eine Hilfsperson erfüllt wurden, den entstandenen Schaden nicht zu begleichen.
Dabei hatte der Rechtsanwalt - ähnlich wie hier die Beschwerdegegnerin - auch argumentiert, dass ihm die Ausschlussklausel nicht entgegen gehalten werden könne, da nicht er selbst die den Schaden auslösende Handlung gesetzt habe und die Ausschlussklausel zudem isoliert zu betrachten und unklar formuliert sei, so dass sie "contra stipulatorem" auszulegen sei:
"Il [der Rechtsanwalt] faisait valoir que la clause d'exclusion invoquée ne lui était pas opposable puisqu'il n'avait lui-même pas commis d'actes délictueux; en outre, l'art. 113 let. g CCA, qui devait s'interpréter "contra stipluatorem", était peu clair dans sa rédaction (...)".
Das Bundesgericht sah dieses Argument als nicht stichhaltig an, obwohl, vergleichbar zum gegenständlichen Fall, auch in der Schweiz die Unklarheitenregel "in dubio contra assecuratorem" als allgemeiner Rechtsgrundsatz bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen anerkannt ist. Nichts desto trotz konnte das Bundesgericht angesichts bzw. unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Versicherungsbedingung, wonach die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch dessen "employés" mitumfasste (vgl. i. c. Art. 2 Abs. 1 lit. c AVB), keine Unklarheit insofern erkennen, als die massgebliche Ausschlussklausel nicht nur auf den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch auf das absichtlich schädigende Verhalten des Sekretärs des Versicherungsnehmers anzuwenden gewesen wäre.
Dieses Ergebnis steht im direkten Gegensatz zur rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles durch den Obersten Gerichtshof, der in der angefochtenen Entscheidung die Unklarheitenregel aufgrund der im Wesentlichen bemühten österreichischen Lehre und Rechtsprechung zur Anwendung brachte.
2.4.5. Somit steht aber fest, dass der Oberste Gerichtshof unter Anwendung der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes (Schweiz) durchaus zu einem anderen Ergebnis gelangen und die Haftungsausschlussklausel auch auf Hilfspersonen hätte anwenden können. Wird aber, wie bereits ausgeführt, von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes abgewichen, so sind an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen bzw. hat das erkennende Gericht eingehend zu begründen, weshalb es im konkreten Anlassfall von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes abweicht. Da die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 38) eine entsprechende Begründung jedoch mangels eingehender Auseinandersetzung mit der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung vermissen lässt und somit diesen spezifisch erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Abweichung von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes nicht genügen kann, ist die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem verfassungsmässigen Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt, weshalb spruchgemäss zu entscheiden war.
2.4.6. Der Oberste Gerichtshof wird sohin im Rahmen seiner erneuten Entscheidungsfindung die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen und eine allenfalls wiederum von den Vorgaben des Rezeptionslandes abweichende Lösung eingehend zu begründen haben.
2.4.7. Falls dagegen die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof unter Zugrundelegung der erwähnten schweizerischen Lehre und Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis, konkret zur Anwendung der Haftungsausschlussklausel auch auf Hilfspersonen führt, wird er auf eine weitere bislang in seiner Begründung nicht beantwortete Frage einzugehen haben. Denn der Oberste Gerichtshof konnte aufgrund seiner bisherigen Begründung die Frage offen lassen, ob die von B vorgenommenen Geschäfte unter den Begriff der "spekulativen Finanzgeschäfte" fallen. Auch diese Prüfung wird der Oberste Gerichtshof demzufolge nachzuholen haben, wenn er aufgrund der neuerlichen rechtlichen Beurteilung zum Schluss kommt, dass die Ausschlussklausel von Ziff. 3.2. BVB nun doch zur Anwendung gelangt.
3. Aufgrund der obigen Ausführungen und der festgestellten Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV braucht auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots nicht eingegangen zu werden.
4. Ebenso wenig bedarf es Ausführungen zur Frage, ob und inwieweit das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäss Ergänzung der Individualbeschwerde (Schriftsatz vom 18. August 2010) zu berücksichtigen gewesen wäre.
5. Dem Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.