StGH 2010/089
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 02CG.2001.52-238
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 02 CG.2001.52-238, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'663.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Bei der gelöschten K Stiftung ("die Stiftung") handelt es sich um eine am 20. August 1993 von der P-Anstalt im Auftrag des C (welcher am 26. Oktober 1998 kurz vor Erreichung seines 89. Lebensjahres verstorben ist) errichtete Familienstiftung, die am 16. Oktober 2000 über Antrag der Stiftungsräte nach Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens an die Begünstigten im Verzeichnis der hinterlegten Stiftungen vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gestrichen wurde.
Entsprechend den Statuten der Stiftung vom 20. August 1993 erliess der Stiftungsrat am 20. August 1993 sowie am 25. August 1998 Beistatuten. Darin wurden C als Erstbegünstigter und für den Fall seines Todes die Beschwerdegegnerin sowie mehrere andere Personen als Zweitbegünstigte eingesetzt. Nach dem Ableben des C sollte das zweite Beistatut unwiderruflich sein.
Mit ihrer am 19. Februar 2001 beim Landgericht überreichten Klage begehrte die Beschwerdegegnerin die Verurteilung der Stiftung zur Auskunftserteilung.
Das ursprünglich auch gegen die L-Anstalt als Zweitbeklagte als letztzuständige Stiftungsrätin gerichtete Auskunftsbegehren wurde rechtskräftig abgewiesen und war nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Aufgrund des schon in der Klage gestellten Antrages bestellte das Landgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2001 für die "gelöschte" Stiftung gemäss den §§ 10 ff. ZPO sowie Art. 141 Abs. 1 PGR einen Prozesskurator, für dessen Vertretungskosten die Beschwerdegegnerin aufzukommen hatte.
1.1. Zur Begründung ihres Klagebegehrens brachte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst vor:
Die Stiftung sei am 16. Oktober 2000 gegen den Willen der Beschwerdegegnerin gelöscht worden. C sei in der Zeit vor seinem Tod praktisch blind und teilweise schwer krank gewesen. Seine Witwe (die Beschwerdeführerin) habe laut den von der Beschwerdegegnerin in Frankreich eingeholten Gutachten verschiedene Urkunden gefälscht und versucht, das Erbe mittels zwei gefälschten Testamenten an sich zu reissen. Die genaue Prüfung der wesentlichen Dokumente der Stiftung und deren Zustandekommen seien notwendig. Insbesondere könne es sich als notwendig erweisen, die Instruktionsschriften des C von einem graphologischen Sachverständigen auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen. Es sei möglich, dass die zuletzt gültigen Beistatuten, insbesondere jenes vom 25. August 1998, aufgrund derer die Ausschüttungen anlässlich der Liquidation der Stiftung vorgenommen worden seien, das Ergebnis eines Betruges sei. Es erweise sich als notwendig zu überprüfen, auf wessen Veranlassung die Änderung des Beistatuts vom 25. August 1998 erfolgt sei, ob es sich dabei um eine mündliche oder schriftliche Anweisung gehandelt habe, von wem diese erteilt bzw. unterzeichnet worden sei und ob die allfälligen Unterschriften gefälscht worden seien. C sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, entsprechende Anweisungen zu erteilen. Deshalb sei davon auszugehen, dass allfällige Anweisungen an den Stiftungsrat der Stiftung durch im Namen des C verfasste, gefälschte Dokumente erteilt worden seien. Überhaupt habe die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran, über die übrigen Begünstigtenregelungen des Beistatuts hinsichtlich des Personenkreises und der Höhe der Begünstigungen informiert zu werden, da daraus ebenfalls Rückschlüsse auf die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des Beistatuts gezogen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin schöpfe daher als Begünstigte ihre privatrechtlichen Informationsrechte aus, um entsprechende Klarheit zu erlangen. Hiezu sei sie gemäss Art. 552 Abs. 4 § 68 TrUG berechtigt.
Die gegebenen Umstände hätten klar gemacht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Rechte nicht in unlauterer Absicht oder in missbräuchlicher Weise geltend mache. Es liege der Beschwerdegegnerin fern, die Stiftung als solche, einzelne Ausschüttungen oder andere Begünstigtenbestellungen anzuzweifeln, soweit diese nicht auf unrechtmässige oder unter Umständen kriminelle Art und Weise zustande gekommen seien.
Entgegen der Behauptung der Stiftung habe die Beschwerdegegnerin nie erklärt, dass sie die Angelegenheit nach Überweisung ihrer Begünstigtenansprüche als geklärt betrachte und von einem Prozess Abstand nehme. Die Beschwerdegegnerin habe nie auf ihre Auskunfts- und Herausgabeansprüche schlüssig verzichtet. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Angebot der Stiftung, die Gebarung durch eine unabhängige Kontrollstelle prüfen zu lassen, zu akzeptieren. Diese Kontrollstelle hätte der Beschwerdegegnerin keine Auskunft über die von ihr zu prüfenden Tatsachen geben, sondern nur die Korrektheit der Gebarung bestätigen können.
1.2. Die Stiftung beantragte Klagsabweisung im Wesentlichen folgender Begründung:
Es sei nicht richtig, dass sie gegen den Willen der Beschwerdegegnerin gelöscht worden sei. Vielmehr sei es die Beschwerdegegnerin selbst gewesen, die die Ausschüttung sämtlicher Vermögenswerte an die diversen Zweitbegünstigten verlangt habe, sodass sie keine weiteren Vermögenswerte mehr gehabt und ihren Zweck erfüllt gehabt habe. Die Begünstigten hätten gemäss Gesetz und Statuten keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung. Unerfindlich sei, welche Instruktionsschreiben des C überprüft werden sollten und welche Relevanz diese hätten. Ihr seien keine Instruktionsschreiben des C an sie bekannt. Würden solche bestehen, wären diese rechtlich irrelevant. Mit ihr habe auch kein Mandatsvertrag bestanden.
Die Beschwerdegegnerin habe zumindest schlüssig auf Auskunfts- und Herausgabeansprüche gegenüber der Stiftung verzichtet. Insbesondere habe sie die Unterlagen nicht von einem unabhängigen Berufsgeheimnisträger überprüfen lassen, wie es ihr vorgeschlagen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe nur die Ausschüttung ihres Begünstigtenanteils am Stiftungsvermögen verlangt und zu verstehen gegeben, dass mit dieser Ausschüttung die Angelegenheit für sie erledigt sei und keine weiteren Ansprüche gestellt würden.
Einem Begünstigten komme nur insoweit ein Auskunftsrecht zu, soweit es seine Rechte betreffe. Diesbezüglich habe sie der Beschwerdegegnerin schon längst Auskunft erteilt. So sei ihr, damals vertreten durch ihren Sohn, mit Telefax der Stiftung mitgeteilt worden, welches die Vermögenswerte der Stiftung seien, an denen der Beschwerdegegnerin ein Anteil zukomme und wie sich der Begünstigtenanteil der Beschwerdegegnerin berechne. Dieselben Unterlagen habe sie der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. März 2000 übermittelt. Mit diesem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin auch noch den Stiftungsratsbeschluss sowie einen Auszug aus dem Beistatut vom 25. August 1998 erhalten.
Die Beschwerdegegnerin wolle wissen, wie das Beistatut vom 25. August 1998 zustandegekommen sei. Diese Auskunft ergebe sich jedoch aus dem Beistatut selbst, zumal dieses von sämtlichen damaligen Stiftungsräten erlassen worden sei. Einen Anspruch darauf, zu wissen, welche Motivation die damaligen Stiftungsräte gehabt hätten, das Beistatut vom 25. August 1998 zu erlassen, habe die Beschwerdegegnerin nicht. Im Übrigen müsse sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich eines Auskunftsanspruches an die damaligen Stiftungsräte halten.
1.3. Die Beschwerdeführerin, die erst im Berufungsverfahren, und zwar mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 dem Verfahren auf Seiten der Stiftung beigetreten sei, habe vor allem geltend gemacht, dass jene Informationen, die ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse beträfen und die zudem nicht Gegenstand der Begünstigung der Beschwerdegegnerin gewesen seien, nicht dritten Personen preisgegeben werden dürften. Die Beschwerdeführerin habe deshalb einen Rechtsanspruch auf die Nichtbekanntgabe ihrer Vermögensverhältnisse bzw. darauf, dass Informationen, die ausschliesslich die Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdegegnerin oder die anderen Begünstigten beträfen, entsprechend geheim gehalten werden.
2. Mit seinem Urteil vom 6. August 2002 gab das Landgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
3. Aufgrund der Berufungen der Stiftung und der Beschwerdeführerin hat das Obergericht mit seiner Entscheidung vom 6. November 2003 das Ersturteil im Sinne der vollinhaltlichen Klagsabweisung abgeändert.
4. Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 (ON 111) hat der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdegegnerin Folge gegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Aufhebungsbeschluss (veröffentlicht in LES 2005, 392 ff.) zu allen sich auch nunmehr zu beantwortenden Rechtsfragen detailliert Stellung genommen.
5. Nach umfangreicher Verfahrensergänzung hat das Obergericht mit Urteil vom 23. März 2006 (ON 170) erneut entschieden (siehe dazu Ziffer 8.4).
6. Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 (ON 223; LES 2008, 76) hat der Oberste Gerichtshof den Revisionen der Stiftung und der Beschwerdeführerin stattgegeben und die Urteile der Vorinstanzen vom 6. August 2002 und 23. Februar 2006 sowie das diesen vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.
6.1. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass von der Stiftung und der Beschwerdeführerin zu Recht die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges eingewendet worden sei, zumal die Beschwerdegegnerin ihr gegenständliches Begehren nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 142 Abs. 3 PGR nur im Rechtsfürsorgeverfahren hätte verfolgen können.
6.2. Überdies sei die Stiftung nicht parteifähig, zumal sie im Stiftungsregister gestrichen worden sei und über keine Vermögenswerte mehr verfüge. Mit der Vollbeendigung bereits vor Klagseinbringung sei die Stiftung als Verbandsperson erloschen. Mit der Kuratorbestellung gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR habe die nicht mehr existente Stiftung keine Rechts- und damit Parteifähigkeit erlangen können. Aufgrund dieser Gesetzesstelle und der entsprechend dieser erfolgten Beistandsbestellung habe nur das Prozesshindernis des Fehlens von zur Vertretung befugten Organen einer Verbandsperson, nicht aber jenes der mangelnden Parteifähigkeit beseitigt werden können. Der Informationsanspruch der Beschwerdegegnerin müsse im Übrigen gemäss Art. 142 Abs. 2 PGR gegen den für aufgelöste Verbandspersonen zu bestellenden Verwahrer der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere geltend gemacht werden. Damit führe die Stiftung einen Rechtsstreit über einen Anspruch, über den nicht sie, sondern nur der Verwahrer der Geschäftsunterlagen materiell und verfahrensrechtlich disponieren könne. Ihr sei deshalb überdies die Prozesslegitimation abzusprechen (Verweis auf LES 2008, 76).
7. Mit Urteil vom 23. Oktober 2009 zu StGH 2007/84 hat der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde der Beschwerdegegnerin gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 Folge gegeben, diesen Beschluss aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung ebenso wie in mehreren anderen am 23. Oktober 2009 gefällten Urteilen (Verweis auf StGH 2008/2; StGH 2009/44 u. a.) zusammengefasst ausgeführt, dass eine Beistandsbestellung gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR bei der klageweisen Geltendmachung von Rechnungslegungs- und Auskunftsbegehren im Rahmen einer Stufenklage nach Art. XV EGZPO sowie bei der Geltendmachung der Bucheinsicht gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR in Betracht komme. Auch im Rechtsfürsorgeverfahren sei das Begehren auf Bucheinsicht gegen die aufgelöste Stiftung (vertreten durch einen Beistand nach Art. 141 Abs. 1 PGR) und nicht gegen den Verwahrer der Schriften zu richten (Erw. 2.3).
Weiters hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass das auf Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere gerichtete gegenständliche Klagebegehren nach dem klaren Wortlaut des Art. 142 Abs. 3 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen gewesen wäre und festgehalten: "Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin Recht zu geben, dass - insbesondere in Anbetracht der Verfahrensdauer von sechs Jahren bzw. nunmehr sogar achteinhalb Jahren - das Verbot des überspitzen Formalismus bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben und damit das Willkürverbot verletzt wird, wenn der Oberste Gerichtshof nun (erst) im zweiten Verfahrensgang dieses Argument von Amtes wegen aufnimmt und aus diesem Grunde das Urteil der Vorinstanzen aufheben will. Das Willkürverbot in den hier massgeblichen vorstehend erwähnten Ausprägungen gebietet im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine umgehende materielle Entscheidung im bisher auch von den Gerichten beschrittenen Weg des streitigen Verfahrens. In der besonderen Konstellation des Beschwerdefalls hat die rasche Klarstellung des materiellen Rechts Vorrang vor dem formellen Recht; denn - wie ausgeführt - haben Formvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht verabsolutiert werden. Es ist der Beschwerdeführerin auch im Lichte des von ihr ergänzend ebenfalls geltend gemachten Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben (siehe hierzu StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1]) schlicht unzumutbar, nach einer derart langen Verfahrensdauer wegen eines die materielle Richtigkeit der bisherigen Verfahrensergebnisse keineswegs in Frage stellenden Formmangels ein gänzlich neues Verfahren anzustrengen. Somit verstösst das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 (ON 223) gegen das Willkürverbot in seiner Ausprägung als Verbot des überspitzten Formalismus bzw. des Verhaltens wider Treu und Glauben." (StGH 2007/84, Erw. 2.4 f.).
8. Mit Urteil vom 11. Juni 2010 (ON 238) hat der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten habe:
"Die [Stiftung] ist schuldig, der [nunmehrigen Beschwerdegegnerin] persönlich oder durch einen Vertreter Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu geben sowie der Klägerin zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Von diesem Auskunftsrecht ist jener ausschliesslich für die [nunmehrige Beschwerdeführerin] bestimmte Vermögenskomplex ausgenommen, welcher bis ca. ein bis zwei Jahre vor den Tod des C (26. Oktober 1998) ausserhalb der Stiftung gehalten, sodann in die Stiftung eingebracht wurde und an dem die [nunmehrige Beschwerdeführerin] allein begünstigt ist. In diesem Umfang wird das Mehrbegehren der [nunmehrigen Beschwerdegegnerin] abgewiesen."
Begründet hat der Oberste Gerichtshof sein Urteil wie folgt:
8.1. Entsprechend dem Staatsgerichtshofurteil zu StGH 2007/84 habe der Oberste Gerichtshof erneut über die gegen das Berufungsurteil des Obergerichtes vom 23. Juni 2006 sowie dessen Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 und 1. Februar 2007 erhobenen Rechtsmittel der Parteien zu erkennen.
8.2. Das Obergericht habe gemäss dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juli 2004 mehrere Verhandlungen mit Beweisaufnahmen durchgeführt.
Die Stiftung habe bei der Berufungsverhandlung am 18. November 2004 ihre beiden Beistatuten vom 20. August 1993 sowie vom 25. August 1998 vorgelegt, bei denen u. a. alle Namen, Identifikationsmerkmale und die anderen Begünstigungen (mit Ausnahme der Beschwerdegegnerin) betreffenden Passagen abgedeckt gewesen seien, "womit sich die Beschwerdegegnerin begnügen müsse". Weiters habe die Stiftung vorgebracht, dass bestimmte, genau umschriebene Vermögensmassen der Stiftung einem bestimmten, genau bezeichneten Begünstigten zukommen würden, sodass die Stiftung über diese Vermögensmassen der Beschwerdegegnerin nicht Auskunft geben müsse; die Beschwerdegegnerin habe insoweit kein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Sondervermögensmasse. Dieses Sondervermögen sei im Beistatut vom 25. August 1998 als "alle" Beteiligungen wie z. B. Aktien an bestimmt benannten juristischen Personen definiert. Allfälliges Immobilienvermögen befinde sich in diesen juristischen Personen.
Das Berufungsgericht habe bei dieser Berufungsverhandlung eine ergänzende Beweisaufnahme u. a. zu den Fragen beschlossen, ob und seit wann das Stiftungsvermögen der Stiftung in verschiedene Komplexe aufgeteilt sei sowie ob es mehrere Vermögenskomplexe der Stiftung gebe, bei denen keine Begünstigung der Beschwerdegegnerin bestehe (Verweis auf ON 118, S. 3, 7).
8.3. Bei der Berufungsverhandlung am 15. Dezember 2005 seien u. a. die Zeugen F sowie G einvernommen worden. Beide hätten deponiert, dass das Stiftungsvermögen in verschiedene Komplexe aufgeteilt gewesen sei.
Der Zeuge G habe sinngemäss ausgesagt, dass C ungefähr ein bis zwei Jahre vor seinem Tod den Auftrag erteilt habe, bislang nicht von der Stiftung gehaltene Vermögenswerte in die Stiftung aufzunehmen; dies mit dem Hinweis, dass diese Vermögenswerte für seine Frau (die Beschwerdeführerin) bestimmt seien (Verweis auf ON 153, S. 14).
8.4. Mit Urteil vom 23. März 2006 (ON 170) habe das Obergericht über die Berufungen der Stiftung und der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichtes vom 6. August 2002 - wörtlich - wie folgt entschieden:
"Den Berufungen der [Stiftung] und der [nunmehrigen Beschwerdeführerin] wird teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
8.5. Das Obergericht habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahmen - wiederum wörtlich - nachstehende, zum Teil auch in die Beweiswürdigung eingeflossene Feststellungen getroffen:
"14. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahmen trifft das Obergericht zunächst die folgende Feststellung: Die beklagte Stiftung bzw. das Stiftungsvermögen war bzw. ist in zwei getrennte Vermögenskomplexe aufgeteilt.
Diese Aufteilung erfolgte ungefähr ein bis zwei Jahre vor dem am 26. Oktober 1998 erfolgten Tod des C, der Erstbegünstigter der Stiftung war und der das Stiftungsvermögen eingebracht hatte.
Bei den Vermögenswerten, die zum zweiten Vermögenskomplex der Stiftung gehören, handelt es sich um Vermögenswerte, die von der X Bank [richtig: X-Bank] für C lange Zeit ausserhalb der Stiftung gehalten wurden und erst ein bis zwei Jahre vor dem Tod des C aufgrund des von ihm geäusserten Willens in die Stiftung eingebracht wurden. Bei diesen Vermögenswerten handelt es sich um "nicht bankkurante" Vermögenswerte bzw. um nicht einfach liquidierbare Vermögenswerte."
[...]
Das Obergericht stellt weiter fest, dass in Bezug auf den Vermögenskomplex, der erst ein bis zwei Jahre vor dem Tode des C in die Stiftung eingebracht worden ist, nach dem Willen von C nur die Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten sollte.
[...]
Die [nunmehrige Beschwerdegegnerin] kommunizierte gegenüber dem Stiftungsrat der K Stiftung, dass es sich bei der Witwe des verstorbenen Erstbegünstigten, d. h. der [Beschwerdeführerin], um eine Frau mit krimineller Energie handle. Diese Behauptung der [Beschwerdegegnerin] konnte nicht verifiziert werden, jedenfalls nicht durch die Beweisergebnisse im gegenständlichen Verfahren. Bezüglich gegenteiliger Ergebnisse in anderen Verfahren, z. B. Verfahren in Frankreich, liegt keinerlei Sachvorbringen vor.
Das Geheimhaltungsinteresse und zumindest ein Indiz für die Missbräuchlichkeit des klägerischen Auskunftsbegehrens in Bezug auf den "Vermögenskomplex 2" der Stiftung ergibt sich aus dem Schreiben der [Beschwerdegegnerin] vom 6. Januar 1999 an die [Beschwerdeführerin] (Nl 5). Dort heisst es u. a.:
'Aus den Informationen, die wir im Laufe der letzten beiden Monate zusammentrugen, geht hervor, dass der letzte Wille Cs während der letzten Monate seines Lebens geändert wurde und im Gegensatz zu seinem Willen eine Summe von etwa 6 Mio. Dollar von dem Fonds, den er zur Aufteilung unter seinen Erben bestimmt hatte, abgehoben wurde.
Da C vor seinem Tod mit jedem von uns einzeln gesprochen und sehr genau den Anteil, den jeder nach seinem Ableben bekommen sollte, beschrieben hatte, waren wir sehr erstaunt, nach seinem Tod festzustellen, dass gelinde gesagt, keinerlei Zusammenhang zwischen den Summen, die C uns versprochen und jenen die man uns ankündigte, bestand.'
Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den Zeugenaussagen F und G, von deren Glaubwürdigkeit der 1. Senat des Obergerichtes überzeugt ist. Ob C gegenüber seinen Verwandten allenfalls andere Aussagen gemacht hat als gegenüber seinen Treuhändern muss letztlich offen bleiben. Es könnte ja sein, dass er ihnen (den Verwandten) vor seinem Tod - zu seinem eigenen Schutz - keinen reinen Wein einschenken wollte, um sich damit Ärger zu ersparen.
Wesentlich ist indessen, dass die Zeugenaussagen G und F betreffend die Vermögensdispositionen des C zu überzeugen vermögen, was von den Ausführungen der [Beschwerdegegnerin] nicht gesagt werden kann. Vielmehr erscheinen die oben angeführten Behauptungen der [nunmehrigen Beschwerdegegnerin] schon deshalb nicht glaubwürdig, weil sie bis heute offensichtlich nicht in der Lage war, die ihr und andern Verwandten zugesicherten und angeblich von C präzis geschilderten Treffnisse im gegenständlichen Verfahren aufzulisten bzw. bekanntzugeben.
Zusammenfassend ist gleichwohl festzuhalten, dass sich keine dahingehende Feststellung treffen lässt, der Zweck des Auskunftsbegehrens sei darin begründet, durch Androhung von Denunziationen Druck gegenüber der [nunmehrigen Beschwerdeführerin] auszuüben. Diese Negativfeststellung ergibt sich aus der Würdigung der Beweisergebnisse.
Die Feststellung stützt sich auch auf die Zeugenaussage G in ON 153, S. 11 unten, die dahin geht, dass der Erstbegünstigte ihm im Rahmen der Besprechung betr. Neuorganisierung der Vermögenswerte der Stiftung gesagt habe: "Please protect my wife". Weiter hat der gleiche Zeuge erklärt, C habe gegenüber seinem langjährigen Betreuer bei der X Bank gegenüber eröffnet, dass die Familie B mit seiner Frau nicht gut auskomme.
Festgestellt wird weiter, dass D (Sohn der [Beschwerdegegnerin]) gegenüber der Zeugin E erklärt hat, die [Beschwerdeführerin] habe die Wahl, entweder mit der [Beschwerdegegnerin] zusammenzuarbeiten und den Nachlass des C mit ihr zu teilen oder es gebe ein Gerichtsverfahren in Frankreich und dann könne sie den Nachlass mit den französischen Steuerbehörden teilen (ZV E in ON 153, S. 19, Abs. 5; letztlich bestätigt durch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 1999, Nl 5).
Es wird festgestellt, dass die [nunmehrige Beschwerdegegnerin] in ihrem Schreiben vom 6. Januar 1999 an die [nunmehrige Beschwerdeführerin] (Anlage zu Nl 5) ausgeführt hat, der verstorbene Erstbegünstigte C habe ihr klar beschrieben, was sie bekomme bzw. was die Mitglieder der Familie B bekommen sollen und dass dieses Vorbringen durch die Zeugen G und F widerlegt werde.
Das Schreiben der [nunmehrige Beschwerdegegnerin] hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:
'Aus den Informationen, die wir im Laufe der letzten beiden Monaten zusammentrugen, geht hervor, dass der letzte Wille C während der letzten Monate seines Lebens geändert wurde und im Gegensatz zu seinem Willen eine Summe von etwa sechs Millionen Dollar von dem Fonds, den er zur Aufteilung unter seinen Erben bestimmt hatte, abgehoben wurde.
Da C vor seinem Tod mit jedem von uns einzeln gesprochen und sehr genau den Anteil, den jeder nach seinem Ableben bekommen sollte, beschrieben hatte, waren wir sehr erstaunt, nach seinem Tod festzustellen, dass, gelinde gesagt, keinerlei Zusammenhang zwischen den Summen, die C uns versprochen und jenen, die man uns ankündigte, bestand.
Da wir langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeiden wollen, die sicherlich zu dem Verlust eines grossen Teils, wenn nicht sogar des ganzen Geldes der Erbschaft an Rechtsanwälte auf der ganzen Welt und Steuerbehörden führen würden (ich bin sicher, dass die Rechtsanwälte, die Sie zu Rate zogen, Sie darüber informiert haben, welche Erbschaftssteuern in Frankreich anfallen und in welcher Weise die Vertreter der Steuerbehörden das Recht haben, an jeglichen Verfahren teilzunehmen), schlage ich vor, dass Sie sich an Rechtsanwalt H wenden (Tel: ..., Fax: ...), welcher einer der Anwälte ist, die wir mit der Sache betrauten und der von uns ermächtigt wurde, alle Vorschläge von ihrer Seite zur Lösung der zwischen uns existierenden Probleme entgegen zu nehmen, um Gespräche in Gang zu bringen und einen Versuch zu unternehmen, das Problem gütlich beizulegen.'
Die Unrichtigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der in der Anlage zu NI 5 aufgestellten Behauptungen ergibt sich aus der Zeugenaussage G.
So hat der Zeuge G glaubwürdig ausgesagt, der erstbegünstigte C habe ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, dass die andern Begünstigten über den Inhalt des zweiten Vermögenskomplexes der Stiftung keinerlei Mitteilungen bekommen sollten (ZV G in ON 153, S. 14).
Die unter Ziff. 17 angeführten Feststellungen untermauern die Richtigkeit der Feststellung betreffend den Geheimhaltungswillen des C. Sie reichen aber nicht aus, in Bezug auf die unter Ziff. 16 angeführte Negativfeststellung betr. unlautere Druckausübung etwas zu ändern."
8.6. Das Obergericht hat sodann den von ihm festgestellten Sachverhalt - wiederum wörtlich - wie folgt beurteilt:
"Aufgrund der vom Senat getroffenen Feststellungen gibt es in der gegenständlichen Stiftung Vermögenskomplexe, die nur einen Teil von Begünstigten betreffen und an denen insbesondere die [nunmehrige] Beschwerdegegnerin nicht begünstigt ist. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 552 Abs. 4 iVm Art. 932a § 39 TRUG Abs. 1 und 4 muss aber seine Schranke dort finden, wo es an der Begünstigung fehlt. Wer in Bezug auf bestimmte Vermögensteile nicht Begünstigter bzw. Begünstigte ist, kann auch nicht als "Beteiligter" im Sinne der zitierten einschlägigen Bestimmungen gelten. Es wäre insbesondere nicht einzusehen, weshalb es nicht möglich sein sollte, in ein und derselben Stiftung dahingehende Regelungen zu treffen, dass bestimmte Vermögensteile für bestimmte Begünstigte reserviert sind. Es liegt nämlich auf der Hand, dass es einem Stifter offen steht, mehrere Stiftungen mit unterschiedlichen Begünstigten zu errichten; es wäre deshalb nicht nachvollziehbar, dass es nicht möglich sein sollte, im Rahmen einer einzigen Stiftung mehrere Vermögenskomplexe zu bilden und für die einzelnen Vermögenskomplexe verschiedene Begünstigte zu bezeichnen, d. h. beispielsweise für den Vermögenskomplex 1 den Begünstigten A und für den Vermögenskomplex 2 die Begünstigten B, C und D usw.
Nachdem die [nunmehrige Beschwerdegegnerin] im zweiten Beistatut vom 25.08.1998 nicht mehr als Begünstigte angeführt ist bzw. nur in Bezug auf Teile des Stiftungsvermögens als Begünstigte erwähnt ist, war ihr Einsichtsrecht spruchgemäss zu beschränken. Dieser Ausschluss des Einsichtsrechts der Beschwerdegegnerin bezieht sich auf alle Vermögenswerte, die gemäss den getroffenen Feststellungen den sogenannten "zweiten Vermögenskomplex" betreffen, der aus einem Komplex mit Aktien von Beteiligungsgesellschaften mit nicht so einfach liquidierbaren Vermögenswerten bzw. nicht bankkuranten Vermögenswerten besteht und der ungefähr ein bis zwei Jahre vor dem am 26.10.1998 erfolgten Tod des C in das Stiftungsvermögen eingebracht worden ist.
Daraus folgt, dass das Recht der Beschwerdegegnerin auf Einsicht sich auf den Inhalt des ersten Beistatuts beschränkt und ihr bezüglich des zweiten Beistatuts kein Einsichtsrecht zusteht.
Diese Beschränkung bezieht sich auch auf allgemeine Dokumente wie Buchhaltungsunterlagen, Protokolle, Korrespondenzen etc. der [Stiftung], die Rückschlüsse auf den erwähnten Vermögenskomplex gemäss zweitem Beistatut ermöglichen würden.
Zusammenfassend ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass in Bezug auf den zweiten Vermögenskomplex ein Geheimhaltungsinteresse der [Stiftung] bzw. der [nunmehrige Beschwerdeführerin] besteht. Dieses Geheimhaltungsinteresse ergibt sich insoweit aus dem festgestellten Sachverhalt, wonach es bei der Stiftung zur Bildung von zwei Vermögenskomplexen gekommen ist und wonach es in Bezug auf den zweiten Vermögenskomplex keine Begünstigung der [nunmehrigen Beschwerdegegnerin] gibt. Dem entsprechend geht der [nunmehrigen Beschwerdegegnerin] zwar in Bezug auf den Vermögenskomplex 1 das Einsichtsrecht zu, nicht aber in Bezug auf den Vermögenskomplex 2. Dies führt dazu, dass sich diese Beschränkung nicht nur in Bezug auf das eigentliche Stiftungsdokument betreffend den zweiten Vermögenskomplex bezieht, sondern auch auf allgemeine Dokumente, wie Buchhaltungsunterlagen, Protokolle, Korrespondenzen usw., die den sogenannten zweiten Vermögenskomplex betreffen.
Nachdem das Geheimhaltungsinteresse der [Stiftung] und der [nunmehrigen Beschwerdeführerin] zu einer Einschränkung der Einsichtsrechte der [nunmehrigen Beschwerdegegnerin] führt, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob die [nunmehrige Beschwerdegegnerin] ihr Begehren in unlauterer Absicht oder in missbräuchlicher Weise geltend gemacht hat (§ 68 Abs. 3 TrUG)."
8.7. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes haben sämtliche Streitteile Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben.
8.8. Zu den Revisionen der Parteien hat der Oberste Gerichtshof zunächst allgemein Folgendes erwogen:
Vorweg sei darauf Bedacht zu nehmen, dass am 1. April 2009 in Liechtenstein das neue Stiftungsrecht mit dem LGBI. 2008 Nr. 220 in Kraft getreten sei. Der Art. 1 Abs. 4 und 5 der Übergangsbestimmungen (II) erstrecke das neue Informations- und Aufsichtsregime auf sogenannte Altstiftungen, für die somit auch die Regelungen der Art. 552 §§ 9 bis 12 PGR (im Folgenden werden nur die Paragraphen des Art. 552 PGR zitiert) zum individuellen Auskunftsrecht von Destinatären gelten.
Gemäss § 9 Abs. 1 PGR habe der Begünstigte, soweit es seine Rechte betreffe, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente. Diese Bestimmung entspreche inhaltlich jener des Art. 932a/§ 39 Abs. 4 TrUG, welche bereits im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juli 2004 (vgl. LES 2005, 392) näher erläutert worden sei.
Weiters habe ein Begünstigter, soweit es seine Rechte betreffe, gemäss § 9 Abs. 2 PGR Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck komme ihm das Recht zu, u. a. Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen, Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen zu prüfen und zu untersuchen. Dieses Recht dürfe allerdings nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter widersprechenden Weise ausgeübt werden; ausnahmsweise könne das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz der Begünstigten verweigert werden.
Auch in diesem Bereich würden die Informationsrechte eines Begünstigten im Wesentlichen mit jenen harmonieren, die dem Destinatär bereits nach dem Altrecht zustanden (Verweis auf § 68 TrUG). Auch diese Gesetzesstelle bestimme u. a., dass das Auskunftsrecht insoweit bestehe, als es die Rechte des Begünstigten betreffe.
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 23. Juli 2004 (vgl. LES 2005, 392 [404]) die Rechtsansicht vertreten, dass eine Beschränkung der Bucheinsicht auf die Rechte des Begünstigten nur dort sinnvoll Platz greifen könne, wo dieser nicht am gesamten Stiftungsvermögen sondern nur an Teilen desselben beteiligt und begünstigt sei. Sei das Stiftungsvermögen in mehrere abtrennbare Komplexe bzw. Vermögensmassen aufgeteilt, bei denen jeweils andere Personen begünstigt seien, so habe der Begünstigte des einen Vermögenskomplexes von vorneherein kein Informationsrecht in Bezug auf die Verwaltung und Verwendung der anderen Vermögensmasse. Sei jedoch ein Destinatär, wenngleich mit einer Quote, am gesamten Vermögen und Ertrag einer Stiftung beteiligt, dann beträfen alle Geschäftsfälle und die gesamte Gebarung der Stiftung seine Interessen.
An dieser Rechtsansicht sei auch im Lichte des neuen Stiftungsrechtes festzuhalten (Verweis auf LES 2005, 392; Lorenz in Schauer, Kurzkomm. zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] § 9 N 68; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] N 487).
Ausgehend von den Feststellungen des Obergerichtes habe C ca. ein bis zwei Jahre vor seinem Tod seinen zweiten bis dahin ausserhalb der Stiftung gehaltenen Vermögenskomplex bestehend aus "nicht bankkuranten bzw. einfach zu liquidierenden Vermögenswerten" in die Stiftung eingebracht, welcher ausschliesslich für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen sei und an dem die Beschwerdeführerin allein begünstigt sei.
Die vom Berufungsgericht an diese Feststellungen geknüpfte Schlussfolgerung, dass der Beschwerdegegnerin bezüglich dieses zweiten Vermögenskomplexes von vorneherein kein Informationsrecht zukomme, sei deshalb grundsätzlich richtig.
Zu Recht würden die Parteien aber in diesem Zusammenhang rügen, dass diese rechtliche Beurteilung im Spruch des Berufungsurteils nicht korrekt und den Gesetzen der Logik entsprechend umgesetzt worden sei, zumal die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den ersten Vermögenskomplex auch im und nach dem Beistatut vom 25. August 1998 Begünstigte geblieben sei und insoweit für den Zeitraum vorher und nachher auskunftsberechtigt bleibe.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Obergerichtes könne der dargestellten Rechtslage nur dadurch Rechnung getragen werden, dass vom Informationsrecht der Beschwerdegegnerin allein jener zweite Vermögenskomplex ausgenommen werde, welcher ein bis zwei Jahre vor dem 26. Oktober 1998 von C dem Stiftungsvermögen der K Stiftung zugewidmet worden sei und an dem die Beschwerdeführerin die alleinige Begünstigte sei. Insoweit sei die Beschwerdegegnerin in ihren Rechten von vorneherein nicht betroffen.
Hinsichtlich des übrigen Stiftungsvermögens sei die Auskunftspflicht der Stiftung zu bejahen. Mit ihrer Rüge, dass zum zweiten Vermögenskomplex auch Vermögenswerte gezählt hätten, welche schon seit der Gründung der Stiftung zu deren Vermögen gehört hätten, entferne sich die Beschwerdeführerin von den Feststellungen des Berufungsgerichtes und auch vom Vorbringen der Stiftung bei der Berufungsverhandlung am 18. November 2004. Ein eigenes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext nicht erstattet, sodass ihre feststellungsfremde Behauptung in der Revision auch wegen Verstosses gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich bleiben müsse.
Gemäss § 9 Abs. 1 und 2 PGR beziehe sich das Informationsrecht auf sämtliche Angelegenheiten der Stiftung. Zu diesen Angelegenheiten zähle alles, was die Stiftung und ihren Zweck betreffe. Das Informationsrecht des Begünstigten diene der Feststellung nicht nur der aktuellen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stiftung sondern auch deren Entwicklung im Zeitverlauf, hier seit Errichtung der Stiftung.
Da die Beschwerdegegnerin mit 12,5 % am Vermögen der Stiftung beteiligt sei, habe sie gemäss dem schon referierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juli 2004 (vgl. LES 2005, 392) insoweit Anspruch auf Auskunftserteilung im vollen Umfange, von der allein der zweite Vermögenskomplex auszunehmen sei. Neben der Beschwerdegegnerin seien zwar noch mehrere andere Begünstigte des "ersten" Vermögenskomplexes vorhanden. Auf konkrete Geheimhaltungsinteressen dieser anderen Begünstigten habe sich die Stiftung im gegenständlichen Verfahren jedoch nie berufen.
Die Stiftung und auch die Beschwerdeführerin hätten weder behauptet geschweige bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des "ersten" Vermögenskomplexes der Stiftung begünstigt sei, an dem die Beschwerdegegnerin mit 12,5 % beteiligt sei. Für die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast hätte ein hoher Massstab gegolten (Verweis auf LES 2005, 392). Die Stiftung und ihre Beschwerdeführerin hätten schon dem Grundsatz der Beweisnähe entsprechend vorbringen und analog dem § 298 ZPO durch Vorlage der Beistatuten (allenfalls mit Namensabdeckungen oder Schwärzungen) bescheinigen müssen, dass die Beschwerdeführerin auch am "ersten" Vermögenskomplex begünstigt sei. Dies sei nicht geschehen und auch nicht festgestellt worden.
Schon deshalb erübrige sich hinsichtlich des ersten Vermögenskomplexes Erörterungen, ob und inwieweit die Gefahr einer den Geheimhaltungsinteressen der anderen Begünstigten widersprechenden Verwendung der Informationen durch die Beschwerdegegnerin bestehe (vgl. Lorenz a. a. O. N 55, 56, 57; Jakob a. a. O. N 493).
Im Lichte dieser Rechtslage sei die Stiftung ihren Auskunftspflichten hinsichtlich des ersten Vermögenskomplexes bislang nicht hinreichend nachgekommen. Ihre bisherigen Auskünfte beschränkten sich auf die Vorlage der beiden Beistatuten, aus denen im Wesentlichen nur der Name der Beschwerdegegnerin und ihrer Mutter sowie deren prozentuelle Begünstigung ersichtlich seien. Auch das der Beschwerdegegnerin übermittelte Anlageverzeichnis der X Bank gebe nur den Vermögensstand mit Stichtag vom 24. Januar 2000 wieder und keinen Aufschluss über das in die Stiftung bis zur Zuwidmung des zweiten Vermögenskomplexes eingebrachte Vermögen sowie dessen Verwendung und Verwaltung bis zur Ausschüttung an die Destinatäre.
Nach dem von der Stiftung vorgelegten Beistatut vom 20. August 1993 sei die Beschwerdegegnerin bereits in diesem als Zweitbegünstigte eingesetzt worden, die nach dem Tod des C mit 12,5 % am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag beteiligt sein sollte. Sie sei deshalb als Anwartschaftsberechtigte auch gemäss § 6 Abs. 2 PGR anzusehen und erstrecke sich ihr Informationsanspruch auf den gesamten Zeitraum von der Errichtung der Stiftung am 20. August 1993 bis zur Ausschüttung des gesamten Vermögens. Dies entspreche auch der im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juli 2007 aufgezeigten Rechtslage auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 TrUG, der in der Revision der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten worden sei. Der Senat erachte sich an seine damalige Rechtsansicht aber auch gemäss § 480 ZPO (§ 511 öZPO) gebunden. Eine solche Bindung wäre nur im Falle einer (klaren) Änderung der Rechtslage zu verneinen (Verweis auf Klauser/Kodek ZPO16 [2006] § 511 E 1). Eine solche Änderung sei durch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 PGR nicht herbeigeführt worden, verlange doch auch diese keine unentziehbare Rechtsposition des Anwartschaftsberechtigten und könnte nunmehr nach Auffassung von Dominique Jakob unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien - auch nur - die Ansicht vertreten werden, dass Anwartschaftsberechtigte (Zweitbegünstigte) mit widerrufbar zuerkannten Rechtspositionen nicht zum Kreis der Kontrollberechtigten zählen sollen (Verweis auf Dominique Jakob a. a. O. N 483).
Im Lichte dieser Rechtslage würden die Revisionsausführungen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin im Wesentlichen am Kern dieses Rechtsstreits vorbeizielen.
8.9. Zur Revision der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat der Oberste Gerichtshof im Speziellen wie folgt ausgeführt:
Die Nichtzulassung der bei der Berufungsverhandlung am 23. März 2006 neu vorgelegten Urkunden habe im Ergebnis keinen relevanten Verfahrensmangel begründet. Einerseits tangiere der Empfang von USD 1'654'335.00 durch die Beschwerdegegnerin bereits zu Lebzeiten des C nicht die Auskunftsrechte der Beschwerdegegnerin gegenüber der Stiftung, was immer der wirtschaftliche Stifter mit dieser Zahlung erreichen habe wollen. Zum anderen seien die Rechte der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den zweiten Vermögenskomplex, an dem die Beschwerdeführerin allein begünstigt sei, nicht betroffen. Das mit den vorgelegten Urkunden zu beweisende angeblich rechtsmissbräuchliche und treuwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin könne deren Informationsanspruch bezüglich des von ihrem Begünstigtenanspruch erfassten (ersten) Vermögenskomplexes nicht berühren, umso weniger, als die bisher von den Stiftungsräten der Stiftung erteilten Auskünfte offenkundig unzureichend gewesen seien. Die Stiftungsräte hätten sich bislang allein an nicht konkret genannten Geheimhaltungswünschen verschiedener Begünstigter orientiert. Sie hätten deponiert, dass es auch Begünstigte gegeben habe, denen umfassend und hinsichtlich aller (anderen) Destinatäre Informationen erteilt wurden (Verweis auf ZV F ON 33, S. 16; ON 153, S. 9; ZV G ON 33, S. 20).
Es sei im Verfahren unbestritten geblieben, dass die Beschwerdegegnerin bereits im ersten Beistatut als Zweitbegünstigte eingesetzt worden sei. Ihr auch in der Revision der Beschwerdeführerin nicht bestrittener Auskunftsanspruch als Anwartschaftsberechtigte reiche deshalb bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung zurück und bedurfte es insoweit keiner zeitlichen Determinierung im Urteil. Geheimhaltungsinteressen der "anderen" Begünstigten des ersten Vermögenskomplexes seien von der Stiftung auch im fortgesetzten Berufungsverfahren nicht konkret ins Treffen geführt worden, sodass sich auch weitere Überlegungen über die von der Beschwerdeführerin behaupteten unlauteren Absichten der Beschwerdegegnerin erübrigen würden.
9. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 (ON 238) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung der verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Schutzes der persönlichen Freiheit und der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre Kosten zu ersetzen. Mit ihrer Individual-beschwerde hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründet wird all dies wie folgt:
9.1. Zur Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK:
Der Oberste Gerichtshof nehme mit dieser Entscheidung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 142 Abs. 3 PGR) die Kompetenz zur Entscheidung über ein Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren gegenüber einer gelöschten Stiftung im streitigen Zivilverfahren in Anspruch, obwohl das Gesetz die Verhandlung und Entscheidung über eine solche Rechtssache ausdrücklich (und nicht erst im Laufe dieses behängenden Zivilverfahrens) in das Rechtsfürsorgeverfahren weise. Diese mit einem Verstoss gegen diese Kompetenzzuweisung verbundene Nichtigkeit habe die Beschwerdeführerin schon in ihrer allerersten Prozesshandlung (nämlich in ihrer Berufung vom 23. Juli 2002) ausdrücklich gerügt und geltend gemacht.
Der Staatsgerichtshof habe bekanntlich in seinem Urteil vom 23. Oktober 2009 zu StGH 2007/84 für das zugrundeliegende Zivilverfahren ausgesprochen, dass die drei vom Obersten Gerichtshof im dort bekämpften Beschluss erkannten Nichtigkeiten des Verfahrens einem überspitzen Formalismus gleich kommen würden bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben und damit das Willkürverbot verletzt würde, wenn der Oberste Gerichtshof nun erst im zweiten Verfahrensgang die Argumentation mit den Nichtigkeiten von Amtswegen aufnehme und aus diesem Grunde eine Sachentscheidung verhindere. Das Willkürverbot in den hier massgeblichen Ausprägungen gebiete im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine umgehende materielle Entscheidung im bisher auch von den Gerichten beschrittenen Weg des streitigen Verfahrens.
Nach dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin habe der Staatsgerichtshof im gleichsam ersten Rechtsgang (Verweis auf StGH 2007/84) den Grund für überspitzen Formalismus und den Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Kern darin erkannt, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Juni 2007 (ON 223) überraschend für die Streitparteien und von Amts wegen neue Nichtigkeitsgründe aufgegriffen habe. Das möge für die vom Obersten Gerichtshof dort neu und überraschend aufgegriffenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Prozessfähigkeit und Parteifähigkeit der gelöschten Stiftung als dort beklagte Partei gelten, nicht aber für den Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für das gegenständliche Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren gegen eine gelöschte Stiftung. Diesen Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges habe der Oberste Gerichtshof nicht überraschend für die Streitparteien herangezogen, sondern habe die Beschwerdeführerin diese Nichtigkeit bereits seit ihrer ersten Prozesshandlung im Berufungsschriftsatz vom 23. Juli 2002 ausdrücklich gerügt und damit zum Entscheidungsgegenstand der Rechtsmittelgerichte gemacht. So habe die Beschwerdeführerin denn auch in ihrer Revision an den Obersten Gerichtshof im ersten wie im zweiten Rechtsgang zu Recht gerügt, dass das Berufungsgericht ihre Nichtigkeitsrüge nicht behandelt habe und diese daher vom Obersten Gerichtshof als Revisionsgericht aufzugreifen sei. Es könne daher weder als überspitzer Formalismus bezeichnet werden, noch gegen Treu und Glauben verstossen, wenn es fünf Jahre und mehr dauere, bis die Prozesseinrede der Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges der Beschwerdeführerin Gehör finde und einer inhaltlichen Erledigung zugeführt werde. Nach dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin könne der Staatsgerichtshof auch im Hinblick auf seine ständige Judikatur zur überlangen Verfahrensdauer keinen überspitzen Formalismus und keinen Verstoss gegen Treu und Glauben erkannt haben.
Der Oberste Gerichtshof habe im bekämpften Urteil auf Seite 11 (ON 238) denn auch richtig angemerkt, dass die Nichtigkeit der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht erst neu im zweiten Verfahrensgang von Amts wegen von ihm aufgegriffen worden sei, sondern diesbezügliche Nichtigkeitsrügen bereits wesentlich zuvor in den Rechtsmittelschriften der Stiftung und der Beschwerdeführerin erhoben worden seien. Der Oberste Gerichtshof hätte daher diesem Argument folgend die von der Beschwerdeführerin schon seit 2002 eingewendete Nichtigkeit der Unzulässigkeit des Rechtsweges Rechnung tragen und das bisherige Verfahren aus diesem Grund für nichtig erklären müssen.
Das nunmehr vorliegende Urteil des Obersten Gerichtshofes zu ON 238 bedeute nunmehr für die Beschwerdeführerin im Ergebnis, dass sie durch eine von einem unzuständigen Richter kompetenzwidrig gefällte Entscheidung beschwert sei, wo ihr doch die Landesverfassung und die EMRK ausdrücklich das Grundrecht einräumen, nicht von einer kompetenzwidrigen Gerichtsentscheidung belastet werden zu dürfen. Dazu komme noch, dass sich die Beschwerdeführerin dieser kompetenzwidrigen Sachentscheidung eines ausdrücklich unzuständigen Richters ausgesetzt sehe, obwohl sie von allem Anfang an und schon in der ersten Prozesshandlung vor nunmehr acht Jahren genau auf diese Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges ausdrücklich hingewiesen und die damit verbundene Nichtigkeit des Verfahrens schon damals geltend gemacht habe. Ein solches Ergebnis sei aus rechtsstaatlicher Sicht unerträglich und könne nur vom Staatsgerichtshof als Hüter der Verfassung und Grundrechte beseitigt werden.
Ausserdem schütze die Verpflichtung zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer nicht denjenigen, der seit neun Jahren in offenem und für jedermann erkennbaren Widerspruch zum Gesetz (Verweis auf Art. 142 Abs. 3 PGR) Ansprüche in einem unzulässigen Rechtsweg geltend mache, sondern vielmehr denjenigen, dessen Prozesseinreden acht Jahre lang nicht gehört werden. Diese Nichterledigung der Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch die Beschwerdeführerin über acht Jahre hinweg sei bereits für sich geeignet, einen Verstoss gegen das Grundrecht auf den ordentlichen Richter und gegen das Verbot der Rechtsverweigerung zu begründen.
Es könne vom Staatsgerichtshof nach rechtlicher Überzeugung der Beschwerdeführerin nicht gestützt werden, dass die Beschwerdeführerin einer gerichtlichen Entscheidung eines klar und offenkundig unzuständigen Gerichtes ausgesetzt sei und diesen klaren Grundrechtsverstoss nicht geltend machen könne. Jede andere Entscheidung als die Feststellung eines Verstosses gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter und damit die Aufhebung des bekämpfen Urteiles käme einer unerträglichen Verweigerung des Grundrechtschutzes gleich. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin sei daher schon aus diesem Grunde stattzugeben.
9.2. Zur Verletzung des Schutzes der persönlichen Freiheit und des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK:
Gerade das Bankkundengeheimnis solle die finanziellen Aspekte der Geheim- und Privatsphäre eines Rechtssubjektes im Rahmen der gesetzlichen Schranken schützen und werde dieser Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes durch das in Art. 32 LV genannte verfassungsmässig gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit geschützt.
Was für das Bankkundengeheimnis in Liechtenstein gelte, müsse auch für den Geheimnisschutz und den Schutz der Privatsphäre eines Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung gelten. Die Interessen eines solchen Rechtssubjektes seien dem gleichzustellen. Das Verhältnis der Begünstigten einer Stiftung untereinander sei gleich jenem der Kunden einer Bank dadurch gekennzeichnet, dass die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bankkunden zur Bank vor den anderen Bankkunden absolutem Geheimnisschutz unterliegen. Eine ebensolche Verpflichtung zum Schutz der Geheim- und Privatsphäre einzelner Begünstigter gegenüber anderen Begünstigten der Stiftung obliege auch der Stiftung. Im Verhältnis von Begünstigten der Stiftung untereinander könnten sich diese untereinander daher auf denselben Geheimnisschutz berufen wie Bankkunden.
Das Informations- und Auskunftsrecht eines Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung ende dort, wo es in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werde (Verweis auf Art. 932a / § 68 Abs. 3 TrUG[alt] und Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR[neu]). Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR (im Folgenden nur als § 9 Abs. 2 PGR zitiert) gewähre einem Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung (wie auch der Stiftung selbst) das Recht auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gegenüber anderen Begünstigten der Stiftung und schütze zudem objektiv vor unlauterer und missbräuchlicher in Anspruchnahme von Informations- und Auskunftsrechten anderer Begünstigter einer Stiftung.
Gegen diesen Schutz der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin verstosse das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes, wenn es ohne Abwägung der Interessen der Begünstigten und ohne Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und den getroffenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der Stiftung gebe. Durch die Ausnahme des sogenannten zweiten Vermögenskomplexes von dieser Einsicht sei die Privatsphäre der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geschützt.
Angesichts der umfangreichen und vom Obersten Gerichtshof auch wörtlich wiedergegebenen Feststellungen des Obergerichtes (Verweis auf Seite 14 bis 28 des angefochtenen Urteils des Obersten Gerichtshofes, ON 238) und auch im Hinblick auf seine Rechtsprechung im Aufhebungsbeschluss vom 23. Juli 2004, ON 111 (Verweis auf LES 2005, 392 ff.) hätte der Oberste Gerichtshof jedenfalls die Interessen der Beschwerdegegnerin auf Auskunft und Information im Lichte ihrer festgestellten Drohungen und vielfachen prozessualen Angriffen gegenüber der Beschwerdeführerin mit den vielfach begründeten Interessen der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung ihrer Privatsphäre als Mitbegünstigte der Stiftung abwägen und zum Schutz des Grundrechtes der Privatsphäre der Beschwerdeführerin das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerin abweisen müssen. Er hätte zum Schutz dieser Privatsphäre der Beschwerdeführerin auch die unlauteren und missbräuchlichen Absichten der Beschwerdeführerin aus den eindeutigen und bindenden Feststellungen der Untergerichte erkennen und auch aus diesem Grunde die Klage abweisen müssen. Nach den bindenden Feststellungen des Obergerichtes sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Begünstigtenstellung bei der gelöschten Stiftung beispiellosen Drohungen und Prozessfluten der Beschwerdegegnerin ausgesetzt und habe sie damit hinlänglich unter Beweis gestellt, dass es der Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen Klage nur darum gehe, Informationen über die Privatsphäre der Beschwerdeführerin als (ehemalige) Begünstigte der Stiftung zu erhalten, um diese dann vor verschiedensten Behörden und Gerichten gegen die Beschwerdeführerin zu verwenden. Es stehe ausser Frage, dass solche Absichten und Handlungen unlauter und missbräuchlich seien (was objektiv zur Auskunftsverweigerung führen müsse) und dass diese unlauteren und missbräuchlichen Absichten den grundrechtlichen geschützten Interessen der Beschwerdeführerin auf Wahrung und Geheimhaltung ihrer Privatsphäre widersprächen.
Es sei die diesbezügliche Argumentation, womit der Oberste Gerichtshof dieser Interessensabwägung und damit der Verhältnismässigkeitsprüfung aus dem Weg zu gehen suche, unbehilflich. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin Begünstigte der Stiftung gewesen sei. Es ergebe sich aus diesen nicht, dass sie nicht auch an anderen Vermögensbestandteilen als jenem des sogenannten zweiten Vermögenskomplexes begünstigt gewesen sei. Hätte die Beschwerdeführerin ein Vorbringen erstattet, ob, wie und in welchem Ausmass sie Begünstigte an der gelöschten Stiftung gewesen sei, hätte sie das grundrechtlich geschützte Geheimnis auf Erhaltung der Privatsphäre von vornherein preisgeben müssen und hätte sie jene Informationen liefern müssen, welche Gegenstand des Klagebegehrens der Beschwerdegegnerin seien. Wenn sich der Oberste Gerichtshof daher zur Umgehung der verpflichtend vorzunehmenden Interessensabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung darauf stütze, dass die Beschwerdeführerin nicht von vornherein ihre Privatsphäre der in unlauterer und missbräuchlicher Absicht agierenden Prozessgegnerin preisgebe, so könne darin keine stichhältige Begründung gelegen sein. Zu einer solchen freiwilligen Preisgabe der Privatsphäre der Beschwerdeführerin sei diese niemals verpflichtet gewesen und könne dies von ihr auch nicht verlangt werden. Alles andere wäre ein vollkommen unzulässiger Angriff auf die grundrechtlich geschützte Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin.
Tatsächlich sei dieses Grundrecht durch die nunmehr vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aber verletzt worden, wenn der Beschwerdegegnerin sämtliche Mitbegünstigten, deren erhaltene Ausschüttungen und deren geheim zu haltenden Rechtsphären zu eröffnen wären. Diese Geheimnisschutzverletzung betreffe dabei nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern in gleichem Masse auch die beteiligte Stiftung. Auch diese sei im gleichen Masse Geheimnisherr und sei die bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch ein Verstoss gegen deren Geheimhaltungsrechte und -pflichten.
Die vorliegende Verletzung der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin (und auch der beteiligten Stiftung) sei daher nur dadurch auszuräumen, dass das bekämpfe Urteil des Obersten Gerichtshofes aufgehoben und diesem die Rechtsansicht der zwingenden Klagsabweisung überbunden werde.
9.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV hat die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:
Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil (wie oben bereits dargestellt) den prozessentscheidenden Einwand der Beschwerdeführerin der unlauteren und missbräuchlichen Inanspruchnahme der Auskunftsrechte durch die Beschwerdegegnerin und die Abwägung der klägerischen Interessen auf Auskünfte mit jenen der Beschwerdeführerin auf Wahrung ihrer Geheim- und Privatsphäre als Mitbegünstigte der gelöschten Stiftung nicht behandle, habe der Oberste Gerichtshof gegen das angezogene Grundrecht der Beschwerdeführerin verstossen. Aus den ebenfalls schon dargestellten Gründen sei die Begründung des Obersten Gerichtshofes für die Umgehung der Prüfung dieser Rechtsfragen und der rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig und komme damit einer blossen Scheinbegründung gleich.
Hilfsweise werde diesem Übergehen verfahrensentscheidender Argumentationen und Einreden der Beschwerdeführerin auch ein Verstoss gegen das Willkürverbot als eigenes und ungeschriebenes Grundrecht subsidiär eingewendet.
10. Mit Schriftsatz vom 5. August 2010 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde unter Kostenfolge keine Folge geben. Begründet wurde dies wie folgt:
10.1. Zur angeblichen Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
10.1.1. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass nach ständiger Judikatur des Staatsgerichtshofes der grundrechtliche Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bei Verfahrensfragen nur dann erfolge, wenn einem Rechtssuchenden der Zugang zum Recht gänzlich verweigert werde (Verweis auf StGH 2000/28 in LES 2003, 23). Der Zugang des Rechts sei aber im gegenständlichen Verfahren nicht verweigert worden. Ob das Verfahren im Rechtsfürsorgeverfahren oder im streitigen Zivilrecht durchgeführt werde, sei letztlich eine Verfahrensfrage. Selbst der Staatsgerichtshof erkenne (Verweis auf StGH 2008/2), dass es einem überspitzen Formalismus gleichkommen würde, wenn das Verfahren auf Grund der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges vom Obersten Gerichtshof aufgehoben würde.
Auch wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde, so wäre das Grundrecht auf den ordentlichen Richter nicht verletzt. Das Einreichen eines Antrages im Rechtsfürsorgeverfahren oder einer Klage im streitigen Verfahren, ändere letztlich an der Person des Richters nichts. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass ein anderer Richter oder ein anderes Gericht entscheiden hätten sollen.
Es handle sich also dabei nicht - wie von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise ausgeführt - um eine Verletzung des Grundrechtes auf den ordentlichen Richter, sondern allenfalls habe der richtige Richter Verfahrensrecht unrichtig angewandt.
10.1.2. Solange das Verfahren vor dem richtigen Richter fair im Sinne der EMRK gewesen sei, seien etwaige Verletzungen einzelner oder mehrerer Verfahrensvorschriften keine Grundrechtsverletzung. Art. 6 Abs. 1 EMRK stelle folgende Ansprüche für ein faires Verfahren sicher: ein öffentliches und nicht zu langes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhendes Gericht, welches sein Urteil öffentlich verkündet.
Das Verfahren erfülle alle in Art. 6 Abs. 1 EMRK taxativ aufgezählten Forderungen mit Ausnahme des nicht zu langen Verfahrens. Bereits im ersten StGH-Verfahren sei die überlange Verfahrensdauer der Gesamtstreitigkeit gerügt worden. Diesbezüglich habe auch der Staatsgerichtshof zu StGH 2007/84 festgehalten, dass in der besonderen Konstellation des Beschwerdefalls die rasche Klarstellung des materiellen Rechts vor dem formellen Recht Vorgang habe.
10.2. Zur behaupteten Verletzung der Geheim- und Privatsphäre führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
10.2.1. Die Analogie zwischen dem Bankgeheimnis und einer liechtensteinischen Stiftung sei nicht zu verteidigen. Bankkunden in einer Bank würden untereinander in keiner Beziehung stehen. Sie würden ja nicht gemeinsam prozentuale Anteile der Bank oder an den Konten der anderen Kunden halten. Vergleichbar sei eine Stiftung bestenfalls mit einem "Oder" Konto bei einer Bank, das von zwei Leuten verwendet werde. Hier hätten selbstverständlich beide Zugang zu allen Informationen des Kontos. Nur nach Aussen - also gegen Dritte - sei das Konto durch das Bankgeheimnis geschützt. Zu dieser Auffassung komme auch das Obergericht, das das Auskunftsrecht eines Begünstigten mit jenem des nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer personenrechtlichen Gemeinschaft vergleiche (Verweis auf ON 170, S. 29).
Es sei kein direkter Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin, da nicht ihre Unterlagen betroffen seien, sondern die der Stiftung. Dass innerhalb der Stiftung diese Unterlagen im normalen Lauf der Dinge bearbeitet und den Stiftungsbeteiligten bekannt würden, sei trivial.
Daher müssten auch im Rahmen der Kontrollrechte anderer Begünstigter minimale und indirekte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte geduldet werden. Es sei durchaus verhältnismässig und nicht ungewöhnlich, dass andere von einer Begünstigung erfahren würden. Wenn die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit dem Auskunftsrecht anderer Begünstigter habe, so könne Sie natürlich auf die Begünstigung der Stiftung verzichten. Dadurch sei die Beschwerdeführerin auch von Ihren Pflichten befreit.
10.2.2. Bezüglich der angeblichen missbräuchlichen Absichten durch die Beschwerdegegnerin sei zu sagen, dass keine Instanz solche Absichten habe feststellen können. Die Beschwerdeführerin stütze ihre Beschwerde nicht auf konkret festgestellte Tatsachen, sondern auf einen Wunschsachverhalt.
Wie schon wiederholt festgestellt worden sei, müsse derjenige, der sich auf ein besonderes Geheimhaltungsinteresse berufe, dieses, wie überhaupt dem Informationsanspruch der Beschwerdegegnerin entgegenstehende Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art, konkret und substanziiert behaupten und unter Beweis stellen (Verweis auf ON 170, S. 30). Nach der Interessentheorie sei ein konkretes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin notwendig, um das legitime Informationsbedürfnis der Beschwerdegegnerin zu beschneiden. Dieses Interesse ergebe sich nicht schon allein dadurch, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in Frankreich ein Rechtsstreit anhängig sei (wie auch das Obergericht in ON 170, S. 30 festgestellt habe).
Generell gesehen sei der Vorwand, dass das Auskunftsrecht missbräuchlich verwendet werde, absurd. Richtig sei zwar, dass es in der Vergangenheit teilweise emotionale Diskussionen in der Familie gegeben habe, die aber in keiner Form erpresserisch oder respektlos gewesen seien. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Aussage bezüglich der Steuerbehörde als Drohung empfunden habe, so sei dies nun gegenstandlos. Laut Angaben ihres eigenen französischen Rechtsanwalts könne die Steuerbehörde der Beschwerdeführerin in dieser Sache nichts mehr anhaben, da etwaige Steuerdelikte schon längst verjährt seien (Verweis auf ON 153, S. 22, 24 sowie 28).
Daraus lasse sich schliessen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin einzig und allein die Verschleppung des Verfahrens sowie die Verzögerung der Informations- und Auskunftspflicht sei. Seit nun mehr zwei Instanzen sei bezüglich einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung von der Information- und Auskunftspflicht keine Feststellungen gemacht worden. Dennoch versuche die Beschwerdeführerin durch geltend gemachte vermeintliche Verfahrensmängel das gesetzlich zugesicherte Auskunftsrecht zu verhindern.
10.3. Zur behaupteten Begründungspflicht bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
Schon durch das Obergericht sei wiederholt festgestellt worden, dass es sich bei der Informationspflicht der Beschwerdegegnerin um keine missbräuchliche Anwendung des Auskunftsrechts handle. Die Rechtsauffassung des Gerichtes lasse sich tatsächlich ohne weiteres aus dem Gesamtkontext herleiten und dies sei eine ausreichende Begründung (Verweis auf Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 368).
Selbst wenn man der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nichts abgewinnen könnte, und sogar zu der Auffassung gelange, dass diese falsch sei, so habe dies noch nicht unweigerlich eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Willkürverbots begründet.
Im Übrigen müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine etwaige Behebung einer mangelhaften Begründung nur durch eine gleichzeitige Verletzung der Rechte der Beschwerdegegnerin auf angemessene Verfahrendauer möglich wäre. In Abwägung der Interessen und unter Berücksichtigung, dass sich aus den Akten ergebe, dass die Beschwerdeführerin durch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung letztlich nichts gewinnen würde, müsse das Urteil des Obersten Gerichtshofes bestehen bleiben.
11. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 hat der Prozesskurator der Stiftung mitgeteilt, dass seine Bestellung zum Prozesskurator nicht für dieses StGH-Verfahren gelte und er die Stiftung im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten könne.
12. Mit Beschluss vom 23. Juli 2010 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.
13. Mit Schreiben vom 6. August 2010 hat der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 02 CG.2001.52-238, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV.
2.1. Aus der in Art. 33 Abs. 1 LV festgelegten Garantie des ordentlichen Richters ergibt sich ein Anspruch sowohl auf den zuständigen Richter als auch auf die richtige Besetzung des Gerichtes. Letztere setzt voraus, dass eine Streitsache durch unabhängige und unparteiische Richter beurteilt wird. Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich zudem aus Art. 6 EMRK (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; StGH 2002/52, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]). Während der Staatsgerichtshof Verfahrensfehler im Lichte dieses Grundrechts nur unter dem Willkürgesichtspunkt prüft, beansprucht er hinsichtlich des Teilgehalts des unabhängigen und unparteiischen Richters in seiner neueren Rechtsprechung eine über die blosse Willkürprüfung hinausgehende Kognition (StGH 2000/60, LES 2004, 13 [16 f., Erw. 2.1]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 270). Ausnahmsweise ist aber bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch eine differenzierte Prüfung angebracht; so wenn einem Rechtssuchenden beispielsweise durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]; StGH 2008/2, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Zusammengefasst erachtet sich die Beschwerdeführerin in Ihrem Grundrecht auf den ordentlichen Richter deshalb verletzt, weil der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung als unzuständiges Gericht entschieden habe, da über das gegenständliche Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren anstatt im Rechtsfürsorgeverfahren im streitigen Zivilverfahren entschieden worden sei. Dies obwohl die Beschwerdeführerin diesen Nichtigkeitsgrund bereits in ihrer allerersten Prozesshandlung ausdrücklich gerügt habe.
Da der Beschwerdeführerin der Rechtsweg nicht abgeschnitten wird, sondern im Beschwerdefall nur die Frage des richtigen Rechtsweges strittig ist, liegt hier kein schwerer Eingriff in die Garantie von Art. 33 Abs. 1 LV vor. Somit ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorliegend keine differenzierte Prüfung, sondern lediglich eine solche unter dem groben Willkürraster angezeigt.
2.3. Verfahrensgegenständlich hat der Staatsgerichtshof bereits im Urteil zu StGH 2007/84 wie folgt ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall wurde nun allerdings nur ein Begehren auf Bestellung eines Prozesskurators i. V. m. dem Begehren, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu erhalten, in Form einer Klage eingereicht, was gemäss den oben dargelegten Erwägungen zum heute entschiedenen Fall zu StGH 2008/2 nach dem klaren Gesetzeswortlaut im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin Recht zu geben, dass - insbesondere in Anbetracht der Verfahrensdauer von sechs Jahren bzw. nunmehr sogar achteinhalb Jahren - das Verbot des überspitzen Formalismus bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben und damit das Willkürverbot verletzt wird, wenn der Oberste Gerichtshof nun (erst) im zweiten Verfahrensgang dieses Argument von Amtes wegen aufnimmt und aus diesem Grunde das Urteil der Vorinstanzen aufheben will. Das Willkürverbot in den hier massgeblichen vorstehend erwähnten Ausprägungen gebietet im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine umgehende materielle Entscheidung im bisher auch von den Gerichten beschrittenen Weg des streitigen Verfahrens. In der besonderen Konstellation des Beschwerdefalls hat die rasche Klarstellung des materiellen Rechts Vorrang vor dem formellen Recht; denn - wie ausgeführt - haben Formvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht verabsolutiert werden. Es ist der Beschwerdeführerin auch im Lichte des von ihr ergänzend ebenfalls geltend gemachten Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben (siehe hierzu StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1]) schlicht unzumutbar, nach einer derart langen Verfahrensdauer wegen eines die materielle Richtigkeit der bisherigen Verfahrensergebnisse keineswegs in Frage stellenden Formmangels ein gänzlich neues Verfahren anzustrengen." (StGH 2007/84, Erw. 2.4)
2.4. An diesen Erwägungen des Staatsgerichtshofes - welche im gegenständlichen Verfahren ergangen sind - ist unverändert festzuhalten. Insbesondere in Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer von nunmehr bereits rund 10 Jahren wäre es im vorliegenden Verfahren mit dem Verbot des überspitzten Formalismus bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben und damit dem Willkürverbot unvereinbar, wenn die verfahrensgegenständliche Klage nunmehr zurückgewiesen würde, da das Urteil anstatt des Rechtsfürsorgeverfahrens fälschlicherweise im streitigen Zivilverfahren ergangen ist. Hieran ändert nichts, dass dieses als Rechtsfürsorgeverfahren durchgeführt werden müsste. Wesentlich ist vielmehr, dass der Oberste Gerichtshof erst nach Jahren diesen Standpunkt übernahm und die Beschwerdegegnerin nicht damit rechnen musste, dass die Gerichte ihre Meinung noch ändern würden, nachdem alle Instanzen schon mehrmals die Gelegenheit hierzu ungenutzt gelassen hatten.
2.5. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV vor.
3. Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Verletzung des Schutzes der persönlichen Freiheit und der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK geltend.
3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gewährleistet Art. 32 Abs. 1 LV - wie auch Art. 8 EMRK - die Freiheit der Person als Auffanggrundrecht, das Hausrecht, das Brief- und Schriftengeheimnis sowie die Geheim- und Privatsphäre (StGH 1998/47, LES 2001, 73 [77, Erw. 2.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3.]; StGH 2008/102, Erw. 4.2; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 112). Die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates beschränkt sich nicht darauf, Eingriffe zu unterlassen. Vielmehr muss der Staat den positiven Schutz des Privatlebens durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sicherstellen (Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 292, Rz. 11).
3.2. Durch die gerichtliche Verpflichtung einer Stiftung, einem Begünstigten Einsicht in ihre Urkunden und Unterlagen zu gewähren, ist primär deren eigene Geheim- und Privatsphäre tangiert. Inwieweit damit auch gleichzeitig die Privatsphäre von Mitbegünstigten betroffen ist bzw. ob der entsprechende Anspruch von Begünstigten einer Stiftung auf Geheimnisschutz dem Bankkundengeheimnis gleichgestellt ist, kann hier offen gelassen werden. Denn in Bezug auf die Beschwerdeführerin erwiese sich ein entsprechender Grundrechtseingriff aus folgenden Erwägungen als jedenfalls zulässig:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind jedoch Grundrechtseingriffe - auch in Art. 32 Abs. 1 LV - dann zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2009/24, Erw. 2.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Wolfram Höfling, a. a. O., 116 f.).
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie durch das angefochtene Urteil in ihrer Geheim- und Privatsphäre verletzt sei, da der Oberste Gerichtshof ohne Abwägung der Interessen der Begünstigten und ohne Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin sowie den getroffenen Feststellungen bezüglich der Beschwerdegegnerin - namentlich deren unlautere und missbräuchliche Absichten - der Beschwerdegegnerin Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der Stiftung gebe. Durch die Ausnahme des sog. zweiten Vermögenskomplexes sei die Privatsphäre der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geschützt. Die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin - wie auch der Stiftung - könne nur dadurch geschützt werden, indem die Klage gänzlich abgewiesen werde.
3.4. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, ist die neue Bestimmung in Art. 552 § 9 PGR [im Folgenden: § 9] betreffend die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten auch auf sog. Altstiftungen anwendbar (vgl. II. Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2008 Nr. 220). Gemäss § 9 hat ein Begünstigter einer Stiftung "soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente." Zudem hat er "soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden." (Abs. 2).
3.4.1. Das Informationsrecht des § 9 dient dem Begünstigten insbesondere dazu festzustellen, ob seine vermögenswerten Ansprüche jeweils richtig ausgemessen und erfüllt werden. Dieses Informationsrecht bezieht sich auf sämtliche Angelegenheiten der Stiftung, besteht aber nur insoweit, als es die Rechte des jeweiligen Begünstigten betrifft ("soweit es seine Rechte betrifft"). Die begehrten Informationen müssen somit zur Wahrung der Hauptrechte geeignet und erforderlich sein. Das Informationsrecht darf aber nicht in unlauterer Absicht oder in missbräuchlicher Weise ausgeübt werden, ansonsten der Informationsanspruch zu verweigern ist. Dem Informationsanspruch eines Begünstigten kann auch ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung und/oder von Mitbegünstigten entgegenstehen. Diesbezüglich ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Eine Verweigerung des Informationsanspruches aufgrund Geheimhaltungsinteressen der Stiftung und/oder von Mitbegünstigten kann jedoch nur erfolgen, falls diese Geheimhaltungsinteressen konkret behauptet und bescheinigt werden (Martin Schauer [Hrsg.], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Rz. 7, 24, 31 ff., 42 ff. und 55 ff. zu § 9; BuA 13/2008, Seite 64 ff. m. w. V.). Einem Geheimhaltungsinteresse eines anderen Begünstigten kann auch durch die Abdeckung der Namen und weiterer Identifikationsmerkmale in den Geschäftsbüchern und Papieren Rechnung getragen werden (BuA 13/2008, Seite 66 mit Verweis auf LES 2005, 392).
Diese gesetzliche Regelung erscheint dem Staatsgerichtshof insgesamt als ausgewogen und jedenfalls als verfassungsrechtlich unbedenklich; auch die Beschwerdeführerin bringt nichts Gegenteiliges vor.
3.4.2. Doch auch die konkrete Anwendung dieser Gesetzesnorm im Beschwerdefall erweist sich als im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 LV. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Individualbeschwerde nicht einmal vorgebracht hat, dass sie - neben dem zweiten Vermögenskomplex - auch am ersten Vermögenskomplex begünstigt sei und damit ein konkretes Geheimhaltungsinteresse am ersten Vermögenskomplex habe, ist für den Staatsgerichtshof keine Grundrechtsverletzung ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie ihre konkreten Geheimhaltungsinteressen (gegenständlich auch betreffend den ersten Vermögenskomplex) zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. insbesondere BuA 13/2008, Seite 66). Hierfür hätte die Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin im Verlaufe des Verfahrens hinreichende Möglichkeit gehabt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist verfahrensgegenständlich nicht zu beanstanden, wenn der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die sog. Behauptungs-, Bescheinigungs- und Darlegungslast von konkreten Geheimhaltungsinteressen der Mitbegünstigten sowie fehlender diesbezüglicher Feststellungen (vgl. insbesondere das Urteil des Obergerichtes, ON 170, Seite 7 ff. und 40 ff.) keine konkrete Güterabwägung vorgenommen hat und nicht weiter auf das Vorbringen betreffend rechtsmissbräuchliches und treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin eingegangen ist.
Der Vollständigkeit halber sei auf die Feststellung des Obergerichtes hingewiesen, wonach keine dahingehende Feststellung getroffen werden konnte, dass der Zweck des Auskunftsbegehrens nur darin begründet sei, durch Androhung von Denunziationen Druck gegenüber der Beschwerdeführerin auszuüben.
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes auch die restlichen Mitbegünstigten sowie die Stiftung selber in ihren Grundrechten verletzt seien.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nur Grundrechtsverletzungen geltend machen kann, welche ihre eigene Person betreffen. Sie kann jedoch keine Grundrechtsverletzung Dritter geltend machen, so wie z. B. der weiteren Mitbegünstigten oder auch der betroffenen Stiftung (vgl. StGH 2010/56, Erw. 3.4.1 ff.; StGH 2008/102, Erw. 4.4; StGH 1996/42, LES 1998, 185 [189, Erw. 2.2]; siehe auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1999, Rz. 99).
Nur der Vollständigkeit halber sei weiter darauf hingewiesen, dass - wie bereits ausgeführt - eine Verweigerung des Informationsanspruches aufgrund von Geheimhaltungsinteressen der Stiftung und/oder von Mitbegünstigten nur erfolgen kann, falls diese Geheimhaltungsinteressen konkret behauptet und bescheinigt werden, was jedoch gegenständlich betreffend die Mitbegünstigten und/oder der Stiftung nicht erfolgt ist.
3.6. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrer Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verletzt.
4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, in eventu eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1. Zum grundrechtlichen Anspruch auf Begründung ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots - im Beschwerdefall also im Lichte des grundrechtlichen Geheimnisschutzes - und nicht im Rahmen der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes um eine grundrechtswidrige Scheinbegründung, wenn der Oberste Gerichtshof ausführe, dass sich eine Interessensabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin sowie dem Auskunftsinteresse der Beschwerdegegnerin erübrige, da die Beschwerdeführerin weder behauptet, bescheinigt noch dargelegt habe, dass sie auch am ersten Vermögenskomplex begünstigt sei und damit ein dem Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerin entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse habe.
4.2.2. Aus den oben ausgeführten Gründen im Rahmen der Erwägungen zur Geheim- und Privatsphäre ist ersichtlich, dass die entsprechende Begründung des Obersten Gerichtshofes aus grundrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist und nicht als Scheinbegründung qualifiziert werden kann.
4.2.3. Eine Prüfung im Rahmen des Willkürverbots muss aufgrund seiner Auffangfunktion nicht mehr vorgenommen werden, wenn eine differenzierte Prüfung im Lichte eines spezifischen Grundrechts - wie gegenständlich der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV - möglich und erfolgt ist (vgl. StGH 2008/74, Erw. 6 mit Verweis auf StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]).
4.3. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Anspruch auf Begründung und/oder ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des zu Unrecht beanspruchten Ersatzes der halben Entscheidungsgebühr, da diese im Individualbeschwerdeverfahren zur Gänze der unterliegenden Partei auferlegt wird (siehe StGH 2003/97, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 23. Juli 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.