StGH 2010/090
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 16. Juni 2010, 05ES.2008.60-80
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG eingestellt.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Mit Urteil vom 12. Mai 2009 (ON 40) sprach das Landgericht den Beschwerdeführer schuldig, er habe
"A)
mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger Kunde bzw. rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die nachangeführte Personen am Vermögen schädigten, und zwar
1. am 24.4.2007 in Gamprin Verfügungsberechtigte der "X Bank" durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens über CHF 10'000,--;
2. am 15.5.2007 in Schaan Angestellte der K AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde zu sein, zur Aufschaltung der Festnetznummer 00423 373 XXXX sowie zur Aufschaltung der Mobiltelefonnummer 769 XXXX und 768 XXXX, Schaden ca. CHF 900,--;
3. am 25.10.2007 in Gamprin-Bendern Angestellte der L AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Leasingnehmer zu sein, zur Überlassung eines Vorführwagens der Marke X, Schaden unerhoben;
B)
zu nachangeführten Zeitpunkten an nachangeführten Orten falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, nämlich
1. am 24.4.2007 in Gamprin einen von ihm mit dem Namen "B" unterfertigten Darlehensvertrag und einen von ihm mit dem Namen "B" unterfertigten Zahlungsauftrag, indem er ihn der "X Bank" übermittelte;
2. am 25.5.2007 in Schaan ein von ihm mit dem Namen "B" unterfertigtes Anmeldungsformular, indem er dieses Angestellten der K AG übergab;
3. am 31.5.2007 in Vaduz, indem er eine von ihm mit dem Namen "B" unterfertigte Belastungsermächtigung der Y Bank übermittelte;
4. am 25.10.2007 in Gamprin-Bendern einen von ihm mit dem Namen "B" unterfertigten Leasingvertrag, indem er ihn Angestellten der L AG übergab,
und verurteilte ihn
zu A) wegen Vergehens des Betruges nach § 146 StGB; und zu
zu B) wegen Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 StGB
nach der letztgenannten Gesetzesstelle in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit CHF 10.-- bestimmt und der Vollzug der ganzen Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde."
2. Das Obergericht gab mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (ON 66) der Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem auf, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen worden.
3. Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision der Staatsanwaltschaft gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2010 (ON 74) Folge, hob das angefochtene Urteil des Obergerichtes auf und verwies die Strafsache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen zurück.
4. Mit dem hier angefochtenen Urteil des Obergerichtes vom 16. Juni 2010 (ON 80) wurde zufolge der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichtes vom 12. Mai 2009 (ON 40) im zweiten Verfahrensgang erkannt:
"1. Der Nichtigkeitsberufung des Beschuldigten wird Folge gegeben.
Das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.05.2009 (ON 40) wird unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile wie folgt abgeändert:
a). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB gemäss § 207 ZI 3 StPO freigesprochen.
b). Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe wird auf 120 Tages-sätze herabgesetzt.
2. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf die gegenständliche Entscheidung verwiesen.
3. Das Land Liechtenstein hat nach § 307 StPO dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."
5. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 80) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, insoweit mit diesem Urteil die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Urkundenfälschung bestätigt wird. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf Beigabe eines Dolmetschers, die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Weiters wurde ein Kostenersatzantrag gestellt. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Schreiben vom 28. Juli verzichtete das Obergericht ebenfalls auf eine Gegenäusserung.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. September 2010 die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang.
9. Der gegen das Urteil des Obergerichtes vom 16. Juni 2010 (ON 80) erhobenen Revision der Staatsanwaltschaft gab der Oberste Gerichtshof in der Zwischenzeit mit Beschluss vom 24. September 2010 Folge, hob das angefochtene Urteil im Umfang des Freispruches vom Vorwurf des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch auf und verwies die Strafsache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen zurück.
10. Mit Urteil des Obergerichtes vom 17. November 2010 (ON 95) wurde der Berufung des Angeklagten sodann im nunmehr dritten Rechtsgang keine Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde hingegen Folge gegeben. Das Urteil des Landgerichtes vom 12. Mai 2009 wurde wie folgt abgeändert:
"Der Angeklagte A ist schuldig, er hat
A.) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, wobei er zur Täuschung auch nachangeführte falsche Urkunden benützte, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger Kunde bzw. rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die nachangeführte Personen am Vermögen schädigten, und zwar
am 24.4.2007 in Gamprin Verfügungsberechtigte der "X Bank" durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens über CHF 10'000,--, wobei er zur Täuschung den von ihm mit dem Namen "B" unterfertigten Darlehensvertrag und den von ihm mit dem Namen "B" unterfertigten Zahlungsauftrag benützte;
am 15.5.2007 in Schaan Angestellte der K AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde zu sein, zur Aufschaltung der Festnetznummer 00423 373 XXXX sowie zur Aufschaltung der Mobiltelefonnummer 769 XXXX und 768 XXXX, wobei er die Anmeldungsformulare jeweils mit dem Namen "B" unterfertigte, Schaden ca. CHF 900,--;
am 25.10.2007 in Gamprin-Bendern Angestellte der L AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Leasingnehmer zu sein, zur Überlassung eines Vorführwagens der Marke X, wobei er den Leasing-Vertrag mit dem Namen "B" unterfertigte, Schaden unerhoben;
B) Am 31.05.2007 in Vaduz eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem er die von ihm mit dem Namen "B" unterfertigte Belastungsermächtigung der Y Bank AG in Vaduz betreffend das Konto seiner Ehegattin übermittelte.
und hat hiedurch
zu A) wegen Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Zl. 1 StGB; und
zu B) das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen und wird hierfür
nach § 147 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf §§ 28, 37 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 6 Monate Ersatzfreiheitsstrafe), wobei die Höhe des Tagessatzes mit CHF 10.-- bestimmt und zwei Drittel der verhängten Geldstrafe, sohin 240 Tagessätze nach § 43a StGB begingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen werden, verurteilt."
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2010/45, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 16. Juni 2010, 05 ES.2008.60-80, ist für den Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als - zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden. Die Frage, ob der nachträgliche Wegfall des Enderledigungskriteriums zu berücksichtigen ist, kann aus nachstehend genannten Gründen offen bleiben.
1.2. Es fragt sich nämlich, ob gegenständlich die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich, d. h. nach Beschwerdeerhebung, weggefallen und damit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
1.3. Das alte Staatsgerichtshofgesetz enthielt abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 37 Abs. 3) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Indessen hat der Staatsgerichtshof diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Staatsgerichtshofverfahren anerkannt (vgl. StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2002/29, LES 2005, 140 [143, Erw. 1.3.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im neuen Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) ist der hier relevante Fall des Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses nun generell in Abs. 1 von Art. 42 geregelt ("Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn ... offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist."). In diesem Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes weder Vertreterkosten zuzusprechen noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben. Der Staatsgerichtshof begründet dies damit, dass anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüft werden müsste (StGH 2006/72, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53; vgl. auch StGH 2009/76, Erw. 1.2 und StGH 2010/45, Erw. 1.2).
1.4. Auf Grund der im Umfang des Freispruchs erfolgten Aufhebung des hier angefochtenen Urteils des Obergerichtes vom 16. Juni 2010 (ON 80) durch den Obersten Gerichtshof hat dieses, wie im Sachverhalt dargestellt, am 17. November 2010 ein völlig neues Urteil gefällt (ON 95). Mit diesem wurde der Beschwerdeführer zusätzlicher Straftaten für schuldig erkannt, wodurch sich auch ein neues Strafausmass ergab.
1.5. Damit ist aber das im Individualbeschwerdeverfahren geforderte aktuelle Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen. Der Beschwerdeführer kann gegen das im dritten Rechtsgang ergangene Urteil des Obergerichtes vom 17. November 2010 (ON 95) sämtliche Beschwerdepunkte neuerlich vorbringen, welche er bereits gegen das Urteil vom 16. Juni 2010 (ON 80) erhoben hat. Eine solche Individualbeschwerde ist beim Staatsgerichtshof unter der Geschäftszahl StGH 2010/161 bereits anhängig. Würde sich der Staatsgerichtshof im hier geführten Verfahren nochmals mit dem Urteil vom 16. Juni 2010 (ON 80) befassen, welches, soweit die Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, in seinem Kern auch Bestandteil des Urteils vom 17. November 2010 (ON 95) ist, wäre dies nicht nur unökonomisch, sondern würde im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers zu einer weiteren Verkomplizierung der Angelegenheit führen. Auf der anderen Seite ergibt sich für den Beschwerdeführer daraus kein Rechtsschutzdefizit, weil das gesamte Verfahren nun im Verfahren zu StGH 2010/161 - sofern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind - geprüft werden wird.
2. Das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren ist deshalb im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGHG in fine gegenstandslos geworden; das aktuelle Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer ist nachträglich weggefallen. Somit war das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren ohne materielle Behandlung der Beschwerde sowie ohne Erhebung einer Entscheidungsgebühr und ohne Zuspruch von Vertreterkosten spruchgemäss mit Beschluss einzustellen.