StGH 2010/091
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
AA
dieser wiederum vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Ltd. B. V. I.
vertreten durch:
Grabher Schallert Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 02CG.2006.213-77
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 02 CG.2006.213-77, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'854.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1959 haben AAA und AAB, handelnd für sich selbst und aufgrund einer Vollmacht vom 6. November 1954 für ihre Schwester AAC, den Beschwerdeführer beauftragt, "eine Immobiliengesellschaft zu gründen und in diese Gesellschaft ihr Liegenschaftsvermögen in Belgien einzubringen." Am 9. Dezember 1959 ist daraufhin die "L SA" (kurz: L alt) als Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht gegründet worden. Das Gesellschaftskapital hat 62 Mio. Francs betragen und ist bei der Gründung vollständig einbezahlt worden. Die Aktien der Gesellschaft waren Inhaberaktien. Das Gesellschaftskapital ist zunächst durch 1240 Aktien ohne Nennwert repräsentiert worden.
Im November 1958 ist über Auftrag des Beschwerdeführers von Dr. WF die M-Anstalt mit Sitz in Vaduz errichtet worden. Es ist zwischen dem Beschwerdeführer als Auftraggeber und Dr. WF als Auftragnehmer ein Mandatsvertrag abgeschlossen worden, worin sich Letzterer verpflichtet hat, die Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der M-Anstalt ausschliesslich nach Instruktionen des Auftraggebers auszuüben. Am 8. August 1961 hat AAA Obligationen der L alt im Wert von 20 Mio. belgischen Francs an die M-Anstalt übergeben und übertragen. Mit handschriftlichem Schreiben vom gleichen Tag hat er Folgendes festgehalten: "Ich, unterzeichneter AAA, bestimme ausdrücklich, dass die mir gehörigen Titel der L nach meinem Tode an meine Schwester AAC fallen, unbeschadet aller sonstigen anderweitigen Verfügungen meinerseits über meinen Nachlass. Ich bitte meinen Neffen A dies auszuführen". Am 12. August 1961, also vier Tage später, hat AAC, die Schwester von AAA, Obligationen der L alt im Wert von Nominale 20 Mio. belgischen Francs an die M-Anstalt übergeben und übertragen. Mit handschriftlichem Schreiben vom gleichen Tag hat sie Folgendes festgehalten: "Ich, unterzeichnete AAC, bestimme ausdrücklich, dass die mir gehörigen Titel der ‚L' nach meinem Tode an meinen Bruder AAA fallen, unbeschadet aller sonstigen anderweitigen Verfügungen meinerseits über meinen Nachlass. Ich bitte meinen Neffen A dies auszuführen."
Die Aktien der L alt sind an zwei 1962 errichtete liechtensteinische Anstalten übergeben und übertragen und in der Folge von diesen gehalten worden, nämlich der N Anstalt und der O Anstalt . Nach dem Tod seiner Geschwister AAB und AAC (Juli 1964) ist AAA der alleinige Inhaber der Gründerrechte der beiden Anstalten geworden. Die Gründerrechtszertifikate an diesen beiden Anstalten seien von ihm spätestens 1967 an den nunmehrigen Beschwerdeführer übergeben worden. Die Y Bank, hat sodann für die O und für die N je 616 Aktien der L alt verwahrt. Dies ist folgendermassen erfolgt:
Am 17. September 1964 hat AAA an Kommerzienrat WF und Dr. WN, c/o Y Bank, ein Schreiben mit nachfolgendem Wortlaut gerichtet:
"Sehr geehrte Herren,
in Ihrer respektiven Eigenschaft als Verwaltungsräte der Anstalten N und O möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Durch den Tod meiner lieben Schwester, der Prinzessin AAC, bin ich derzeit alleiniger Inhaber der Blanko-Zessions-Urkunden für N und O. Ich bin daher alleine weisungsberechtigt für diese beiden Anstalten, die auf meine Veranlassung gegründet wurden (vgl. meine beiden Briefe vom 20.04.1962).
2. Ich bestimme hiermit, dass mein Neffe, Prinz A, wohnhaft in Belgien, dieselben Weisungsbefugnisse für diese beiden Anstalten haben soll wie ich selbst; er wird von dieser Vollmacht nach eigenem freien Ermessen dann Gebrauch machen, wenn ich selbst verhindert bin.
Ich bitte Sie hiervon Kenntnis zu nehmen und zeichne mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung."
Am 3. Oktober 1967 hat AAA an Dr. WN, c/o Y Bank, ein Schreiben mit folgendem Wortlaut gerichtet: "Ich habe den beiden Anstalten N und O, deren Verwaltungsrat Sie sind, meine gesamten Geld- und Wertpapierguthaben bei der Z Bank in Brüssel, zediert. Die Eigentumszertifikate für diese beiden Anstalten habe ich meinem Neffen, dem Prinzen A, übergeben. Derselbe wird Sie bitten, für die beiden Anstalten ein Konto bei der Z Bank zu eröffnen."
Am 6. Oktober 1967 hat AAA schriftlich folgende "Anweisungen" unterzeichnet: "Ich habe meinem Neffen, dem Prinzen A, die Inhaber-Eigentumszertifikate der beiden Anstalten N und O, beide in Vaduz, übergeben lassen. Er soll dieselben in einem Schrankfach bei der Y Bank hinterlegen, das er auf seinen Namen mietet und zu welchem auch der Verwaltungsrat der beiden genannten Anstalten, Herr Vizedirektor Dr. WN, und Fräulein CH, Prokuristin bei der Y Bank, beide gemeinsam, Zutritt haben sollen. Herr Dr. WN und Fräulein CH sind nicht eigentumsberechtigt."
Zusammenfassend hielt also die M-Anstalt Obligationen und O und N jeweils Aktien der L alt. Alleiniger Gründerrechtsinhaber der Gründerrechte sowohl der N als auch der O ist AAA gewesen. Er hat die Zessionserklärungen über die Gründerrechte 1967 seinem Neffen A, also dem Beschwerdeführer, mit dem Auftrag übergeben, sie in einem Schrankfach bei der Y Bank zu hinterlegen.
AAA ist am 20. Juli 1970 ohne Hinterlassung eines Testaments in Düsseldorf verstorben. Seine gesetzlichen Erben waren sein Bruder, Prinz AAD und die vier Kinder des vorverstorbenen Bruders AAE, nämlich der Beschwerdeführer, dessen Brüder B und C und ihre Schwester D. Da AAD auf sein Erbe verzichtet hat, wurden seine beiden Töchter E1 und E2 Erben.
Am 3. August 1970 hat Dr. WN an den Beschwerdeführer ein Schreiben mit folgendem Wortlaut gerichtet: "Unter Bezugnahme auf Ihre telefonische Anfrage kann ich Ihnen hiermit erneut bestätigen, dass mit Schreiben vom 3.X.1967 und Anweisung vom 06.X.1967 mich ihr Onkel, S.D. Prinz AAA, davon unterrichtet hat, dass die Eigentumszertifikate für die Firmen N Anstalt und O Anstalt an Sie übergeben worden und damit auf Sie übergegangen sind. Die genannten Zertifikate haben Sie in einem von Ihnen gemieteten Safe bei uns deponiert. Dementsprechend wurde mit Fräulein CH und mir als Verwaltungsräte der genannten Firmen mit Ihnen der Mandatsvertrag vom 19. Oktober 1967 abgeschlossen, wonach Sie allein zur Erteilung von Instruktionen an die Verwaltungsräte und an unser Institut als Repräsentant berechtigt sind. Da der Besitz der Eigentumszertifikate (Zessionsurkunden) nach Liechtensteinischem Recht den vollen Eigentumsnachweis darstellt, sind Sie seit Oktober 1967 alleiniger und uneingeschränkter Eigentümer der beiden genannten Firmen. Sie haben daher auch seither volles und freies Verfügungsrecht über die beiden Firmen."
Mit Schreiben vom 20. August 1970 an den Beschwerdeführer hat die Y Bank bestätigt, "per 01.08.1970 für O Anstalt insgesamt 616 Aktien L SA. für N Anstalt 616 Aktien" der L SA zu verwahren.
2. Mit seiner Klage auf Herausgabe hat der Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, es sei immer der Wille von AAA und auch seiner Geschwister AAB und AAC gewesen, dass die L alt dem einzigen männlichen Neffen mit Kindern, nämlich dem Beschwerdeführer, zukommen solle. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer nach AAA's Tod die L alt auf sämtliche männlichen Neffen aufteilen sollte. Am 25. August 1970 habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen seine beiden Brüder B und C gebeten, einen Teil seines Vermögens, die L alt, treuhänderisch für ihn zu verwalten. Vor allem seien steuerliche Gründe ausschlaggebend gewesen, weil in Belgien die Erbschaftssteuer im Falle des Erbganges von den Eltern auf die Kinder 30 % betragen habe. Es habe trotz der Zwischenschaltung der liechtensteinischen Anstalten die Gefahr bestanden, dass dem Beschwerdeführer die Aktien als wirtschaftlich Berechtigtem dieser Anstalten steuerlich zugerechnet würden. Ein weiterer Grund für die Treuhandvereinbarung habe darin bestanden, dass dadurch das Vermögen des Beschwerdeführers vor dem Risiko einer neuerlichen Enteignung hätte geschützt werden sollen. Die Familie sei nämlich in ihrer Geschichte bereits fünfmal enteignet worden. Deshalb seien auch keine schriftlichen Dokumente erstellt worden. Konsequenterweise habe man nur neue Mandatsverträge und neue Beistatuten erlassen. Seitens des Beschwerdeführers sei keine Schenkung der L-alt-Aktien an seine beiden Brüder erfolgt. C und B, die selbst keine Nachkommen gehabt hätten, hätten mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart, die Aktien L alt für ihn und nach seinem Tod für seine fünf Kinder AA, AB, AC, AD und AE zu verwalten, um sie zu gegebener Zeit an sie herauszugeben.
Man sei im Jahr 1970 übereingekommen, dass C und Büber dieN und O zwei Drittel der L-Aktien treuhänderisch für den Beschwerdeführer bzw. nach dessen Tod für seine Kinder halten sollten und er selbst aber ein Drittel über die M-Anstalt halte. Damit habe der Beschwerdeführer noch eine gewisse Kontrolle in der Hand gehabt. Schon kurze Zeit später seien aber die Brüder übereingekommen, dass auch das vom Beschwerdeführer über die M-Anstalt gehaltene Aktienpaket treuhänderisch von C gehalten werden sollte. Ende 1972 seien über Vorschlag von C vorerst die von der M-Anstalt und von der O Anstalt gehaltene Anteile in eine neu gegründete P-Stiftung eingebracht worden. In der P-Stiftung seien neben dem Treuhänder C als mögliche Destinatäre nur die ehelichen Nachkommen des Beschwerdeführers eingesetzt worden und daneben noch allfällige Destinatäre, die wissenschaftliche, kulturelle oder karitative Tätigkeiten zum Zwecke gehabt hätten. 1975 habe der Beschwerdeführer entschieden, die von ihm in der M-Anstalt gehaltenen Obligationen in L-Aktien umzuwandeln und die neuen Aktien der P-Stiftung zu widmen. Im Jahr 1981 sei die P-Stiftung aufgelöst und eine Liechtensteinische Aktiengesellschaft namens Q AG gegründet worden. In diese AG sei das Vermögen der P-Stiftung eingebracht worden. Nunmehr habe also die Q AG die Aktien der L alt innegehabt. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach 1970 wieder verbessert habe, habe er nach dieser Zeit viele Jahre die Geschicke der L alt geleitet. Im Jahr 1986 sei schliesslich sein Schwiegersohn AC-GB zum Verwalter der L alt bestellt worden. Von ihm sei er immer über die wesentlichen Vorgänge in der L alt auf dem Laufenden gehalten worden.
C sei am 25. Juni 1986 kinderlos verstorben. Abgesehen von diversen Verfügungen über den südafrikanischen Nachlass habe er seinen Bruder B testamentarisch als Universalerben eingesetzt und seine Neffen AA, AB, AD und AE als Nacherben bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt sei somit die L alt allein von B für den Beschwerdeführer fiduziarisch verwaltet worden. In der Folge habe sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B verschlechtert. Am 19. Juli 2000 habe B einen der Söhne des Beschwerdeführers, AB, zum Geschäftsführer der L alt bestellt. Am 15. Januar 2002 sei die Q AG aufgelöst worden. Die Aktien der L alt seien vor der Löschung der Q AG in die Beschwerdegegnerin eingebracht worden. B habe, allenfalls im Zusammenwirken mit AB, die Beschwerdegegnerin gegründet, um die L-Aktien vor dem Beschwerdeführer, dem wahren Eigentümer, zu verbergen. Im Jahr 2002 sei auch die L alt in zwei Gesellschaften L neu und R aufgeteilt worden. Da AB Handlungen gesetzt habe, die nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, das mit B seinerzeit vereinbarte Vertragsverhältnis zu widerrufen und ihn aufzufordern, die Aktien der L neu und die Geschäftsanteile der R herauszugeben. Dieser Aufforderung sei B nicht nachgekommen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst eingewendet, dass der vom Beschwerdeführer behauptete mündliche Treuhandvertrag zwischen ihm und seinen Brüdern B und C nie zu Stande gekommen sei. In einem Aktenvermerk über die Zession der Gründerrechte sei nicht festgehalten worden, dass es sich um ein Treuhandverhältnis handle. Im Beistatut der N Anstalt, die auf B übertragen worden sei, sei B zum alleinigen Begünstigten bestellt worden. Zweitbegünstigt seien C und der Beschwerdeführer bzw. nach dessen Tod die Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen. Erst in dritter Linie sollten die Kinder des Beschwerdeführers begünstigt werden. Der Beschwerdeführer selbst habe ein Drittel der L-Aktien in die M-Anstalt eingebracht, bei der er Inhaber der Gründerrechte und Begünstigter gewesen sei. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern B und C sei bereits in den 80-er Jahren vollkommen zerrüttet gewesen. Im Rahmen der Verlassenschaft nach C im Jahr 1986 sei von Seiten des B nie von einer fideikommissarischen Substitution geschweige denn von einem Treuhandvertrag oder Ähnlichem die Rede gewesen.
4. Mit Urteil vom 25. August 2009 (ON 61) hat das Landgericht sowohl das Hauptbegehren des Inhalts, die Beschwerdegegnerin sei schuldig, dem Beschwerdeführer zu Händen der Klagevertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die Aktien der L, und die Geschäftsanteile der R auszufolgen, als auch das Eventualbegehren des Inhalts, die Beschwerdegegnerin sei schuldig, dem Beschwerdeführer zu Händen seines Vertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die Aktien der L auszufolgen und dem Beschwerdeführer die Geschäftsanteile der R binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution abzutreten und nötigenfalls die Genehmigung zu dieser Übertragung gemäss Art. 7 der Statuten der R zu erteilen, abgewiesen.
4.1. Das Erstgericht hat über den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen getroffen:
Am 24. August 1970 - also gut einen Monat nach dem Tod von AAA - habe eine Besprechung stattgefunden, an der jedenfalls der Beschwerdeführer, seine Brüder B und C sowie Dr. WN von der Y Bank teilgenommen hätten. Spätestens bei dieser Besprechung seien die Gründerrechte an der N an B übertragen und diesem die Zessionsurkunde vom 25. April 1962 in blanko übergeben worden. Diese sei von B Dr. WN vorgelegt worden. Sowohl B als auch der Beschwerdeführer hätten Dr. WN bestätigt, dass die N nunmehr B gehöre. Weiters, dass Beistatuten, wie sie nachfolgend angeführt würden, zu erlassen seien. Zudem sei Dr. WN der Auftrag gegeben worden, Mandatsverträge zu schliessen, wonach neben B auch seine beiden Brüder, nämlich der Beschwerdeführer und C einzeln, "unbeschränkt instruktionsberechtigt sein sollen, das heisst, sie sollen Zeit Lebens dieselben Rechte, wie der Auftraggeber selbst haben", wobei mit Auftraggeber B gemeint gewesen sei. Der Postversand sei so zu handhaben gewesen, dass jeweils das Original an B und ein Duplikat an den Beschwerdeführer gehe. Das Beistatut sei am 25. August 1970 erlassen worden und habe unter anderem wörtlich wie folgt gelautet:
"§1
Bestellung von Begünstigten
(1) Zum alleinigen Begünstigten wird B, xxxx, bestellt.
(2) Im Falle des Todes des Erstbegünstigten treten an dessen Stelle als Begünstigte zu gleichen Teilen seine Brüder A, xxxx, und C, xxxx.
(3) Im Falle des Todes von A geht dessen Begünstigtenanteil auf seine Ehefrau, Prinzessin A-SB, und im Falle auch deren Todes an die gemeinsamen Kinder über.
(4) Im Falle des Todes von C geht dessen Anteil auf seinen Bruder, A über. Sollte dieser nicht mehr am Leben sein, so tritt die in Absatz (3) festgelegte Rechtsnachfolge ein.
§ 2
Kinder des Begünstigten A
Ob und inwieweit die einzelnen Kinder des A begünstigt werden, haben der Kindesvater oder sein Bruder, C gemeinsam oder nicht nur einer von ihnen nach freiem Ermessen zu bestimmen. Sollten sie zeitlebens eine diesbezügliche Bestimmung nicht getroffen haben oder aus anderen Gründen hierzu nicht in der Lage sein, hat die Kindesmutter, Prinzessin A-SB, das Recht, die Begünstigung der Kinder festzulegen. Sofern auch sie keine solche Verfügung getroffen hat, sind im Zweifel die Kinder zu gleichen Teilen nach Stämmen begünstigt.
§ 5
Umfang einer Begünstigung
Der Umfang einer Begünstigung erstreckt sich auf den Ertrag und das Anstaltsvermögen mit dem Recht, über den Begünstigtenanteil im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und Beistatuten frei zu verfügen.
§ 6
Recht aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht kein klagbarer Anspruch.
§ 7
Gründerrechte
Die Gründerrechte an der Anstalt stehen den Begünstigten jeweils zur ungeteilten Hand zu. In die Kompetenz des Gründers fallende Beschlüsse können daher von jedem Begünstigten allein gültig gefasst werden."
Mit Datum vom 25. August 1970 sei zwischen B als Auftraggeber und der Y Bank als Auftragnehmerin hinsichtlich der N ein Mandatsvertrag abgeschlossen worden. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags seien zur Erteilung von Instruktionen neben dem Auftraggeber auch der Beschwerdeführer und/oder C bevollmächtigt gewesen.
Spätestens an der oben angeführten Besprechung vom 24. August 1970 seien auch die Gründerrechte an der O auf C übertragen und diesem die Zessionsurkunde vom 25. April 1962 in blanko übergeben worden. Diese sei von C Dr. WN vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe Dr. WN bestätigt, dass die O nunmehr C gehöre. Weiters hätten die beiden Dr. WN gegenüber angeordnet, dass Beistatuten, wie sie nachfolgend angeführt sind, zu erlassen seien. Zudem sei Dr. WN der Auftrag erteilt worden, Mandatsverträge zu schliessen, wonach neben C auch seine beiden Brüder, nämlich der Beschwerdeführer und B einzeln, "unbeschränkt instruktionsberechtigt sein sollen, das heisst, sie sollen zeitlebens dieselben Rechte wie der Auftraggeber selbst haben". Wobei mit Auftraggeber C gemeint gewesen sei. Der Postversand habe an "xxxx c/o C" zu erfolgen.
Das Beistatut sei am 25. August 1970 erlassen worden und habe unter anderem wörtlich wie folgt gelautet:
"§ 1
Bestellung von Begünstigten
(1) Zum alleinigen Begünstigten wird C, xxxx, bestellt.
(2) Im Falle des Todes des Erstbegünstigten treten an dessen Stelle aIs Begünstigte zu gleichen Teilen seine Brüder: A, xxxx, und B, xxxx.
(3) Im Falle des Todes von A geht dessen Begünstigtenanteil auf seine Ehefrau, Prinzessin A-SB, und im Falle auch deren Todes auf die gemeinsamen Kinder über.
(4) Im Falle des Todes von B geht dessen Anteil auf seinen Bruder A, über. Sollte dieser nicht mehr am Leben sein, so tritt die in Absatz (3) festgelegte Rechtsnachfolge ein.
§ 5
Umfang einer Begünstigung
Der Umfang einer Begünstigung erstreckt sich auf den Ertrag und das Anstaltsvermögen mit dem Recht, über den Begünstigtenanteil im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und Beistatuten frei zu verfügen.
§ 6
Rechte aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht kein klagbarer Rechtsanspruch.
§ 7
Gründerrechte
Die Gründerrechte an der Anstalt stehen den Begünstigten jeweils zur ungeteilten Hand zu. In die Kompetenz des Gründers fallende Beschlüsse können daher von jedem Begünstigten alleine gültig gefasst werden."
Mit Datum vom 25. August 1970 sei zwischen C als Auftraggeber und der Y Bank als Auftragnehmerin hinsichtlich der O ein Mandatsvertrag abgeschlossen worden. Mit diesem Vertrag sei vereinbart worden, dass zur Erteilung von Instruktionen neben dem Auftraggeber auch der Beschwerdeführer und/oder B bevollmächtigt seien.
Hinsichtlich der M-Anstalt sei am 25. August 1970, also am gleichen Tag, wie oben hinsichtlich der O und der N, zwischen dem Beschwerdeführer als Auftraggeber und der Y Bank als Auftragnehmerin ein Mandatsvertrag abgeschlossen worden. Zur Erteilung von Instruktionen seien gemäss diesem Mandatsvertrag neben dem Auftraggeber auch C und/oder B bevollmächtigt. Die ebenfalls am 25. August 1970 erlassenen Beistatuten der Anstalt hätten unter anderem wörtlich wie folgt gelautet:
"I.
Bestellung von Begünstigten
(1) Alleiniger Begünstigter ist A, xxxx.
(2) Im Falle des Todes des Erstbegünstigten tritt an dessen Stelle als alleinige Begünstigte die Ehefrau, Prinzessin A-SB.
(3) Nach dem Tode beider Vorbegünstigten sind ihre gemeinsamen Kinder zu den von einem der beiden Vorbegünstigten festgelegten Bestimmungen Begünstigte. Die beiden Brüder des Erstbegünstigten, C und B, haben jedoch gemeinsam oder auch einzeln das Recht, solche Bestimmungen aufzuheben und neu festzusetzen, ob und in welcher Höhe die einzelnen Kinder begünstigt werden.
Sollten die begünstigten Anteile der Kinder aus irgendeinem Grunde nicht gemäss vorstehendem Absatz festgelegt worden sein, gelten sie im Zweifel als zu gleichen Teilen nach Stämmen begünstigt.
...
IV.
Umfang einer Begünstigung
Der Umfang einer Begünstigung erstreckt sich auf den Ertrag und das Anstaltsvermögen mit dem Recht, über die Begünstigtenanteile im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und Beistatuten frei zu verfügen.
V.
Rechte aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht kein klagbarer Rechtsanspruch.
VI.
Gründerrechte
Die Gründerrechte an der Anstalt stehen den Begünstigten jeweils zur ungeteilten Hand zu. In die Kompetenz des Gründers fallende Beschlüsse können daher von jedem Begünstigten allein gültig gefasst werden."
Das Landgericht habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer am 25. August 1970 seine beiden Brüder B und C gebeten habe, die L alt treuhänderisch für ihn zu verwalten, dass er mit seinen Brüdern vereinbart habe, dass diese die Aktien der L alt für ihn, nach seinem Tod für seine fünf Kinder, AA, AB, AC, AD und AE, verwalten und sie zu gegebener Zeit an diese herauszugeben hätten und dass dementsprechend C treuhänderisch die O und B die N übernommen habe.
Am 29. November 1972 sei von Dr. F1 die P-Stiftung mit Sitz in Vaduz errichtet worden. Der Stiftung sei ein Vermögen von umgerechnet CHF 4'500'000.00 "bestehend aus Wertschriften und Barmitteln" gewidmet worden, nämlich: 533 Aktien einer Gesellschaft "S" mit einem Wert von umgerechnet CHF 938'213.00, 820 Anteile ohne Nennwert der L alt, wobei es sich hierbei um die bisher von der O gehaltenen Aktien gehandelt habe, und ein Barbetrag von CHF 35'787.00. Noch am gleichen Tag habe der Stiftungsrat beschlossen, dass als mögliche Destinatäre nur in Betracht kämen: Die ehelichen Nachkommen männlichen Geschlechts des Beschwerdeführers, nämlich AA, AB, AD und AE sowie deren eheliche Nachkommen männlichen Geschlechts; der erstbestellte Präsident der Familienversammlung, C, und Destinatäre, die wissenschaftliche, kulturelle oder karitative Tätigkeiten ausübten oder zum Zweck hätten. Auch die von der M-Anstalt gehaltenen Obligationen der L alt seien in die P-Stiftung eingebracht worden. Zudem sei C, der hinsichtlich der O Auftraggeber der Y Bank gewesen sei, möglicher Begünstigter der Stiftung, B aber nicht.
Am 9. Dezember 1975 sei eine ausserordentliche Aktionärs-Hauptver-sammlung der L alt vor Rechtsanwalt TH abgehalten worden. Dabei seien 400 Obligationen in Höhe von insgesamt 40 Mio. belgischen Francs in 800 L-Aktien ohne Nennwert umgewandelt worden. Insgesamt habe es ab diesem Zeitpunkt also 2040 L-Aktien gegeben.
Am 16. August 1981 sei die Q AG mit Sitz in Vaduz gegründet und am 18. September 1981 im Handelsregister eingetragen worden. Als Verwaltungsräte mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien seien Dr. F1 und CH bestellt worden. Am 14. Dezember 1985 sei auch Dr. F2 als Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien eingetragen worden.
Der Beschwerdeführer und sein Bruder C hätten sich Gedanken über die Auflösung der P-Stiftung und die Einbringung der L-Aktien von der P-Stiftung in die Q AG gemacht. Dieses Vorhaben sei umgesetzt worden In der Folge habe die Q AG die Aktien der L gehalten und an den Generalversammlungen der L teilgenommen.
C sei am 25. Juni 1985 ohne Nachkommen verstorben. Mit handschriftlichem Testament vom 8. August 1983 habe er seinen Nachlass dem belgischen Recht unterstellt und seinen Bruder B zu seinem Universalerben eingesetzt. Das Testament habe unter anderem folgende Bestimmung beinhaltet: "Sollte B vor mir versterben oder sollte er meinen Nachlass ausschlagen, so setze ich meine Neffen, die Prinzen AA, AB, AD und AE, soweit sie volljährig sind, zu meinen Universalerben ein". Mit Testament vom 6. Oktober 1983 habe er über seinen "gesamten südafrikanischen Nachlass (einschliesslich aller Aktiva und Passiva in Südafrika)" verfügt. Mit handschriftlichem Testament vom 25. Juni 1985, also seinem Todestag, habe er seine bis zu diesem Tag gemachten Testamente ausdrücklich bestätigt und seine gesamte Habe in Südafrika an H vermacht. B habe die Erbschaft angenommen, der Beschwerdeführer und die Schwester des Beschwerdeführers hätten innerhalb der ihnen zugesprochenen gesetzlichen Frist keinen Einspruch gegen das Testament eingelegt. B habe demnach - mit Ausnahme des südafrikanischen Vermögens - das gesamte Vermögen von C geerbt.
Die Q AG sei mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Januar 2002 aufgelöst und gleichen Tags im Handelsregister gelöscht worden. Das Protokoll habe unter anderem wörtlich wie folgt gelautet: "Die Generalversammlung bestimmt einstimmig die Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird beauftragt, beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu beantragen, von der Verpflichtung zur Durchführung des ordentlichen Liquidationsverfahrens entbunden zu werden und die vorzeitige Löschung der Gesellschaft, das heisst nach Verteilung des Erlöses vor Ablauf der gesetzlichen Frist, ohne Einhaltung der Verpflichtung zur Bekanntmachung und Aufforderung an die Gläubiger, zu bewilligen. Der Grund für diese Massnahme besteht in einer Änderung der Steuergesetzgebung in Belgien, wonach die Beendigung der Liquidation möglichst umgehend notwendig und wichtig ist. Da die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt hat (der einzige Zweck bestand im Halten einer Beteiligung einer belgischen Gesellschaft), hält es der Verwaltungsrat für gänzlich ausgeschlossen, dass durch eine vorzeitige Auszahlung des Liquidationserlöses allfällige Gläubiger zu Schaden kommen könnten."
Am 19. Juli 2000 sei AB, einer der Söhne des Beschwerdeführers, zum Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates der L alt bestellt worden. Im Jahr 2002 sei die L alt aufgelöst und gespalten und ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die beiden neu gegründeten Gesellschaften L neu und R übertragen worden.
Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats der L neu sei AB und zur Geschäftsführerin der R dessen Ehefrau, AB-FF, bestellt worden. Die Aktien der L neu und die Geschäftsanteile der R würden von der Beschwerdegegnerin gehalten.
Die Beschwerdegegnerin sei eine BVI-Gesellschaft, deren eingetragene Organe Dr. MA und der T Trust reg. sind. Die hauptsächlichen Verwaltungshandlungen für die Beschwerdegegnerin würden in Liechtenstein verrichtet.
Dr. MA amtiere beim T Trust reg. als Treuhänderrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. Er sei auch Mitglied des Verwaltungsrats des U Etablissement, und zwar ebenfalls mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 habe die L SA das U Etablissement um Unterzeichnung eines Vollmachtsentwurfes ersucht, mit dem die Beschwerdegegnerin "wie im vergangenen Jahr" ein Verwaltungsratsmitglied der L SA zur Ausübung ihres Stimmrechtes bei der ordentlichen Generalversammlung der L SA bevollmächtige. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 habe das U Etablissement die gewünschte Blankovollmacht mit dem Ersuchen übermittelt, ihm eine Kopie der Vollmacht mit den entsprechenden Ergänzungen sowie das Protokoll bezüglich der Generalversammlung für seine Akten zuzustellen. Mit Schreiben vom 21. März 2004 habe die L SA das Protokoll der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2004 zugestellt.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 habe AA seinem Bruder AB mitgeteilt wie folgt: "Ob eine Schätzung der Aktiven, die L SA und R darstellen, im Hinblick auf ein späteres Gespräch zwischen uns allen (...) vornehmen zu können, informiere ich dich, dass ich am Dienstag, dem 13. September, gegen 15.00 Uhr mit einem Sachverständigen von mir vor Ort erscheinen möchte. (...) Ich möchte hierbei Zugang zu allen Konten, Geschäftsbüchern, Buchhaltungs- und Gesellschaftsarchiven haben."
Mit Schreiben vom 25. März 2006 habe AAB unter anderem Folgendes mitgeteilt:
"Ich wende mich im Auftrag meines Vaters, deines Bruders Jean, an dich, der mich angesichts seines Alters mit bestimmten seiner Geschäfte betraut hat. So kündige ich hiermit in seinem Namen und für seine Rechnung als sein Vertreter mit sofortiger Wirkung den Auftrag, den er dir ab August 1970 erteilt hatte, um einen Teil, dann alle Aktien der Gesellschaft L SA für seine Rechnung zu halten. Ich bitte dich folglich, mir innert 10 Tagen ab diesem Schreiben, die Aktien sowie alle Gesellschaftsunterlagen und nützlichen Archive von L SA und R einer neuen aus einer Spaltung von L hervorgegangenen Gesellschaft, gegebenenfalls von jedem Holdingunternehmen zu übermitteln." Das Schreiben wurde B von einem spanischen Notar am 12. April 2006 übergeben.
Der Aufforderung auf Herausgabe der Aktien der L neu und der Gesellschaftsanteile der R sei B nicht nachgekommen.
Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 27. April 2006 hätten die Vertreter des Beschwerdeführers dem T Trust reg. und dem U Etablissement Folgendes mitgeteilt:
"Nach dem Informationsstand unseres Mandanten hält die K Ltd., deren ständige Vertretung in Liechtenstein das U Etablissement, allenfalls die T Trust reg., ist, die Aktien der belgischen Aktiengesellschaft L SA sowie die Geschäftsanteile der belgischen R, welche ebenso wie die genannte L SA im Jahr 2002 aus der im Jahr 1957 gegründeten L SA ("L alt") hervorgegangen ist.
Es ist Ihnen sicher bekannt, dass es sich bei diesen Aktien/Geschäftsanteilen um Eigentum unseres Mandanten handelt. Unser Mandant ersuchte im Jahr 1970 aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen seinen Bruder B und C, die Aktien der L alt für ihn zu verwalten. Nach dem Tod von C wurden die von ihm verwalteten L-Aktien an B übergeben, um sie für unseren Mandanten zu verwalten. Zur Erfüllung dieses Vertragsverhältnisses hat sich B verschiedener liechtensteinischer Gesellschaften und aktuell der K Ltd. bedient.
Mit beiliegendem Schreiben vom 25.03.2006 hat AA, der Sohn unseres Mandanten, in dessen Auftrag das seinerseits mit B abgeschlossene Vertragsverhältnis aufgelöst und diese zur Herausgabe der Aktien der L SA sowie der Geschäftsanteile der R aufgefordert. Das erwähnte Schreiben wurde B, am 12.04.2006 an seinem spanischen Wohnsitz durch einen Notar zugestellt. Ausserdem hat unser Mandant seinen Sohn AB, den Verwaltungsratsvorsitzenden der L, um Informationen über die Geschäftsgebarung der L und R ersucht. Da er weder Informationen erhielt, noch B der Aufforderung auf Herausgabe der Aktien nachgekommen ist, sieht sich unser Mandant veranlasst, rechtliche Schritte sowohl in Belgien als auch in Liechtenstein einzuleiten. Im Hinblick darauf fordern wir Sie auf, keine Handlungen bezüglich der erwähnten L-Aktien bzw. R-Geschäftsanteile vorzunehmen, welche die Eigentumsrechte unseres Mandanten an den Aktien-Geschäftsanteilen beeinträchtigen oder ihm Schaden zufügen könnten. Zum Zeichen Ihres Einverständnisses ersuchen wir Sie um Ihre kurze schriftliche Bestätigung und verbleiben mit freundlichen Grüssen."
Verwalter der Grundstücke und Wälder, die der L alt gehörten bzw. nunmehr der L neu und R gehören, sei ab 1966 der Zeuge G sen. gewesen. Er habe sich schon ab 1966 dem Beschwerdeführer gegenüber weisungsgebunden gefühlt und diesem auch berichtet. Wenn er eine Weisung für seine Tätigkeit als Verwalter gebraucht habe, sei er immer zum Beschwerdeführer, und zwar ausschliesslich nur zu diesem gegangen. 1985 sei sein Sohn, G jun., Verwalter geworden und habe diese Tätigkeit bis 2001 als Angestellter der L alt ausgeübt. Seine Gesellschaft sei bis Dezember 2006 für L tätig gewesen. G jun. habe sich dem Verwaltungsratsdelegierten AC-GB gegenüber weisungsgebunden gefühlt, später den Verwaltungsräten F, J1, J2 und CH. Die Verwaltungsräte hätten ihm aber nie irgendwelche Weisungen erteilt. Im Rahmen seiner Tätigkeit für andere Besitztümer des Beschwerdeführers habe er diesen einmal monatlich getroffen und ihm über seine Fragen auch Auskunft über die Tätigkeit der L gegeben, dies weil er den Beschwerdeführer als Eigentümer der L betrachtet habe. B habe ihm gegenüber nie irgendwelche Weisungen hinsichtlich L erteilt. 1986 sei AC-GB, der Schwiegersohn des Beschwerdeführers, über Anfrage durch B Verwaltungsdelegierter der L alt geworden. Dieser sei damals für ihn unerwartet zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er ihn zum Verwalter der Wälder bestellen wolle. Er habe dann dem Beschwerdeführer von der Anfrage erzählt. Dieser sei darüber nicht besonders erstaunt gewesen und habe geantwortet, er solle sich den Wald anschauen gehen und solle mit G Kontakt aufnehmen. AC-GB sei bis 1998 Verwaltungsratsdelegierter der L alt gewesen. Soweit forstwirtschaftliche Fragen zu entscheiden gewesen seien, habe er von niemandem Weisungen erhalten. Soweit Fragen, die die Gesellschaft als solche betroffen hätten, zu klären gewesen seien, habe er formell den Verwaltungsrat informiert. Er habe auch Schreiben an B gesandt, von diesem aber nie eine inhaltliche Antwort erhalten. Er habe dann rasch gemerkt, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Sache gut ausgekannt habe und auch sehr interessiert gewesen sei. AC-GB habe B einmal jährlich über L berichtet und ihm Fragen gestellt, wenn Entscheidungen zu treffen gewesen seien. Wenn er überhaupt eine Weisung erhalten habe, dann in der Art, dass er sich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft wenden solle. Wenn es darum gegangen sei, Zielsetzungen der Gesellschaft udgl. festzulegen, dann habe sich AC-GB immer mit AA, einem Sohn des Beschwerdeführers, besprochen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer ihm einmal gesagt habe, dass er die nächste Generation der Familie miteinbeziehen wolle und er sich an AA wenden solle. Im Jahr 2000 sei AB, ein Sohn des Beschwerdeführers, von B zum Geschäftsführer und Präsidenten des Verwaltungsrates der L bestellt worden. Dieser habe diverse Handlungen, die nicht im Sinn des Beschwerdeführers gewesen seien, gesetzt, weshalb schliesslich der Beschwerdeführer seinen Sohn AA mit der Kündigung des behaupteten Treuhandverhältnisses beauftragt habe.
Der Beschwerdeführer habe gegen die L neu und die R in Belgien ein Verfahren angestrengt, in dem er vorgebracht habe, dass neben N und O noch eine dritte Anstalt M, wobei der Name für "Sophie und Jean" stehe, 1958 gegründet worden und am 24. August 1970 umgestaltet worden sei. Die Aktien der L alt seien in drei Teile aufgeteilt worden, und zwar unter den drei Anstalten N, O und M. B habe die N treuhänderisch, C die O treuhänderisch und der Beschwerdeführer selber die M verwaltet. Seine Brüder C und B, die keine Nachkommen gehabt hätten, hätten mit ihm vereinbart, dass sie diese Anstalten für die fünf Kinder des Beschwerdeführers verwalteten, was durch die am 25. August 1970 durchgeführten Satzungsänderungen der N und O bestätigt worden sei.
4.2. In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht die Zurückweisung des Eventualbegehrens mit der mangelnden Vermittlung durch das zuständige Vermittleramt und führte in der Sache selbst aus, dem Kläger sei es nicht gelungen, die behauptete Treuhandvereinbarung zu beweisen, weshalb er auf die Aktien der L neu keinen wie auch immer gearteten Anspruch habe.
5. Der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichtes vom 25. August 2009 (ON 61) erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 25. August 2009 (ON 69) keine Folge und begründete dies, soweit entscheidungsrelevant, wie folgt:
Das Obergericht erachte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zur Negativfeststellung der behaupteten Treuhandvereinbarung für gut nachvollziehbar und habe nach detaillierter Auseinandersetzung mit den Rechtsmittelausführungen des Beschwerdeführers die Argumente, die gegen die Annahme einer Treuhandvereinbarung zwischen den Geschwistern sprächen, wie folgt zusammengefasst:
Zunächst sei erwähnenswert, dass die Übertragung der Gründerrechte an der O Anstalt und an der N professionell erfolgt und dementsprechend auch durch Urkunden dokumentiert sei, dies beginnend mit dem Aktenvermerk über die telefonische Besprechung vom 24. August 1970 von Dr. WN, die dann zur Übertragung der Zessionsurkunden, zum Erlass von Beistatuten und zu neuen Mandatsverträgen geführt hätten. In all diesen Dokumenten sei kein Wort von dem wichtigsten Teil der Absprache - wenn es sich so abgespielt hätte - , nämlich davon die Rede, dass die Übertragung der Gründerrechte an den beiden Anstalten, die ja wirtschaftlich das Eigentum an den Wäldern in Belgien darstellten, nur zu treuen Handen hätte erfolgen sollen. Auch unter den Brüdern selbst sei kein Schriftstück über diese Absprache abgefasst worden. Die sei nicht allein damit zu erklären, dass die Brüder einander nicht einfach getraut hätten, dies um so weniger, als sich C damals im Belgisch-Kongo als Arzt aufgehalten habe und B in Südamerika gewesen sei, wo auch mit unerwarteten Krankheiten oder Todesfällen und schlechter Kommunikation zu rechnen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wäre auch verwunderlich, dass in der späteren historischen Abfolge (Gründung der P-Stiftung mit Einbringung dieses Vermögens und zusätzlich noch des dem Beschwerdeführer verbliebenen Vermögens) und bei der Übertragung des Vermögens auf die Q AG dieses Thema nicht zur Sprache gekommen wäre und nicht zumindest dort, teils viele Jahre nach dieser behaupteten Treuhandvereinbarung, auf diese Treuhandvereinbarung zurückgekommen worden sei. Beispielhaft sei nur erwähnt, dass beim Tod von C dessen Erbe und damit auch dessen Vermögen nicht an B zurückgefallen sei und auch damals kein Wort über diese Treuhandvereinbarung festgehalten worden sei, obwohl sich die Situation geändert hätte. Weiters spreche gegen eine solche Vereinbarung die Tatsache, dass offenkundig im Jahr 1970 die Aktien der L alt in drei Teile aufgeteilt worden seien oder aufgeteilt gewesen seien und jeder der Brüder ein Drittel dieser Anteile über die ihm zuzurechnende Liechtensteinische Anstalt gehalten habe. Wenn der Beschwerdeführer schon aus Motiven, auf die noch einzugehen sein werde, eine Treuhandlösung für die L gewollt habe, so bleibe unverständlich, warum er rechtlich ein Drittel behalte, welches allerdings später, aus welchen Motiven auch immer sie weder vorgebracht noch erhoben worden seien, wiederum in den Nachfolgegesellschaften zusammenfliesse. Weiters sei darauf zu verweisen, dass die Motive für die Treuhandlösung grösstenteils unverständlich seien. Das Motiv, dass er das Vermögen an seine Brüder übertragen habe, weil er damals gesundheitlich angeschlagen oder überlastet gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Seine Brüder hätten damals in Übersee residiert. Bei den Kommunikationsmitteln im Jahr 1970 könne sicher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verwaltung von Wäldern in Belgien von Südamerika oder Afrika aus gemacht werden könne, sodass von vornherein klar gewesen wäre, dass alles wiederum beim Beschwerdeführer behänge. Die Angst vor Enteignungen sei ebenfalls unverständlich. Es möge durchaus sein, dass noch im Jahr 1956 unter dem Eindruck des zweiten Weltkrieges eine Angst vor Enteignungen, die allerdings nach dem ersten Weltkrieg stattgefunden hätten, bestanden habe. Im Jahr 1970 könne dies aber auch bei grossen geschichtlichen Emotionen ausgeschlossen werden, wenn man bedenke, dass damals Belgien und Deutschland schon fast zwei Jahrzehnte der EWG und der Nato angehört hätten. Auch die steuerlichen Motive seien unverständlich. In welcher Weise ein Eigentumsübergang von den Onkeln auf Neffen und eine Nichte steuerlich damals günstiger hätte sein sollen als ein Eigentumsübergang von Vater auf Kinder (immer wenn die dazwischen liegenden juristischen Personen ausgeblendet werden), sei nicht erklärt worden. Wenn Vermutungen über die Motive bei dieser nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffenen Vereinbarungen im Jahr 1970 diskutiert werden sollten, dann wäre es zumindest auch die Vermutung, dass die Aufteilung der L alt kurz nach dem Tod von AAA offenbar der gewollten Erbfolge für die Liegenschaft entsprochen habe. Es sei im Rahmen solcher Vermutungen durchaus möglich, dass - gleich, ob die Gründerrechte beim Tode des AAA schon auf den Beschwerdeführer übertragen gewesen seien - seine Rechtsposition nicht so sicher gewesen sei oder auch im Wissen, dass letztlich ohnehin seine Kinder zum Zuge kämen, seine Brüder - auch um allfällige Rechtsstreite zu vermeiden - an der Verlassenschaft beteiligen hätte wollen. Die von den Parteien weiters im Berufungsverfahren angebotenen Beweismittel seien irrelevant und daher nicht aufzunehmen gewesen.
6. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 11. Juni 2010 (ON 77) keine Folge gab. Begründet wurde dies, soweit entscheidungsrelevant, wie folgt:
6.1. Ein Berufungsurteil sei im Sinne des § 477 (gemeint wohl: 472) Ziff. 2 ZPO (= § 503 Ziff. 2 öZPO) mangelhaft, wenn sich die zweite Instanz mit einer gesetzmässigen Beweisrüge des Berufungswerbers oder -gegners nicht befasst habe (Verweis auf LES 2009, 196). Eine solche Unterlassung bilde einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Die mängelfreie Erledigung einer Beweisrüge erfordere logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers befassen würden. Soweit genüge allerdings auch eine knappe Begründung. Ob sie auch richtig sei, unterliege im Revisionsverfahren keiner Nachprüfung (Verweis auf 7 Ob 112/04b). Eine Missachtung der Begründungspflicht gemäss § 272 Abs. 3 ZPO (= § 272 Abs. 3 öZPO) als wesentlicher Verfahrensmangel werde daher nicht schon dann verwirklicht, wenn Umstände unerwähnt blieben, die noch hätten erwähnt werden können, oder Erwägungen, die noch möglich gewesen wären, nicht angestellt würden, oder eine Befassung mit einzelnen der für den Unterlegenen günstigen Beweisergebnissen unterbleibe. Demzufolge sei es zur Vermeidung eines Verfahrensmangels nicht erforderlich, sich mit allen Einzelheiten der Beweisrüge auseinanderzusetzen (Verweis auf Zechner, in: Fasching/Konecny2, § 503 ZPO, Rz. 143 ff.). Ob eine Beweiswiederholung notwendig sei, betreffe ebenso wie die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich sei, ausschliesslich die nicht revisible Frage der Beweiswürdigung (Verweis auf Klauser/Kodek, ZPO16 [2006], § 503 ZPO, E 61, E 62 sowie LES 2009, 196).
6.2. Unter Beachtung dieser Rechtssätze erweise sich die Mängelrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum es die Vernehmung des erst im Berufungsverfahren angebotenen Zeugen AD nicht für notwendig erachtet habe (Verweis auf Pkt. 6.5.3 und 6.5.4 des Urteiles des Obergerichtes vom 28. Januar 2010 [ON 69] Seite 38 f.). Ob die Begründung objektiv richtig sei, sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Darüber hinaus habe sich das Berufungsgericht mit allen wesentlichen Argumenten in der Beweisrüge des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, habe nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und habe sie in seinem Urteil festgehalten, sodass die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Beweisrüge des Beschwerdeführers mängelfrei sei (Verweis auf Klauser/Kodek, a. a. O., § 503 ZPO, E 82). Der Beschwerdeführer vermöge auch - über sein Beweisanbot des AD hinaus - gar nicht aufzuzeigen, worin die Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit seiner Beweisrüge mangelhaft geblieben sei.
6.3. Die Rechtsrüge einer Revision sei nur dann gesetzmässig ausgeführt, wenn sie auf dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aufbaue. Gehe sie hingegen von dem vom Revisionswerber für richtig gehaltenen Sachverhalt und damit von "Wunschfeststellungen" aus, mangle es ihr an einer gesetzmässigen Ausführung (Verweis auf Zechner, in: Fasching/Konecny2, § 503 ZPO, Rz. 32; § 506 ZPO, Rz. 22 je mN aus der Judikatur; RIS-Justiz RS0043603).
6.4. Unter Beachtung dieser Rechtssätze zeige sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen rechtlichen Erwägungen, die offenbar im Bewusstsein seiner nicht überzeugenden Rechtsposition - entgegen der Bestimmung von § 475 Abs. 2 ZPO - von Weitläufigkeiten getragen seien (Verweis auf Zechner, a. a. O., § 506 ZPO, Rz. 22), im Wesentlichen von einem Wunschsachverhalt ausgehe.
Insbesondere setze sich der Beschwerdeführer mit seiner Ansicht, dass - ausgehend von der Tatsache, dass er 1967 Inhaber der Gründerrechte an O und N geworden sei - auszuschliessen sei, dass er als Vater von fünf pflichtteilsberechtigten Kindern einen Grossteil seines Vermögens seinen beiden Brüdern geschenkt habe, mit den getroffenen Feststellungen in Widerspruch. Die von den Untergerichten erarbeitete Sachverhaltsgrundlage besage nämlich, dass spätestens bei der Besprechung am 24. August 1970, an der jedenfalls neben dem Beschwerdeführer auch seine beiden Brüder B und C sowie Dr. WN teilgenommen hätten, die Gründerrechte an der N an B und die Gründerrechte an der O an C übertragen worden seien und diesen die Zessionsurkunden vom 25. April 1962 in blanko übergeben worden seien. Ebenso sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. WN das nunmehrige Eigentum von B in Bezug auf die N und von C in Bezug auf die O bestätigt habe. Von diesen bindenden Feststellungen ausgehend habe sich der Beschwerdeführer sohin des Eigentums an N und O zu Gunsten seiner Brüder B und C begeben und seien diese beiden fortan Eigentümer von N und O bzw. die von diesen Anstalten an L alt - insoweit treffe die vom Beschwerdeführer behauptete Strohmannfunktion der beiden Anstalten zu - gehaltenen Aktien gewesen.
Abgesehen davon, dass zur Frage der vom Beschwerdeführer behaupteten Treuhandvereinbarung eine Negativfeststellung getroffen worden sei, die zu seinen Lasten gehe - jede Partei habe die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (Verweis auf Klauser/Kodek, ZPO16 [2006], § 266, E 3, E 4) -, sei mit diesen Feststellungen der vom Beschwerdeführer behaupteten Treuhandkonstruktion der Boden entzogen. Für seine Vorstellung einer in seinem Interesse bzw. im Interesse seiner fünf Kinder getroffenen Abrede (Verweis auf fremdnützige Treuhand sowie dazu grundsätzlich P. Bydlinski, in: KBB2, § 1002, Rz. 7) hätte er Eigentümer des Treuguts sein oder zumindest eine eigentümerähnliche Position inne haben müssen. Dessen sei sich der Beschwerdeführer auch bewusst, wenn man sein - ebenfalls festgestelltes - Forderungsschreiben vom 27. April 2006 berücksichtige, in dem er als Rechtsgrundlage für die Aufkündigung des Vertragsverhältnisses den - schliesslich auch im Prozess verfolgten - Standpunkt eingenommen habe, Eigentümer der Aktien an L alt zu sein.
Allein mangels Treugeberfunktion habe die vom Beschwerdeführer behauptete Treuhandkonstruktion nicht geschlossen werden können. Dem Herausgabeanspruch entbehre es daher an einer Grundlage.
6.5. Was die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der "Drittelung" der Aktien der L alt bzw. neu und der Geschäftsanteile der R anlange, missachte er erneut die bindenden Feststellungen der Unterinstanzen. Der von ihm diesbezüglich verfolgte Herausgabeanspruch, wie er in den mehrfachen Eventualbegehren seinen Niederschlag gefunden habe, bedürfe nämlich konkreter Feststellungen zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und wann die Aktien der L alt bzw. neu und der Geschäftsanteile der R zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Brüdern B und C aufgeteilt worden seien. Eine konkrete "Teilungsvereinbarung", wie sie vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet worden sei (und auch nicht behauptet werden habe können) - seine in dem von ihm in Belgien angestrengten Verfahren aufgestellte Behauptung, "die Aktien der L alt seien in drei Teile aufgeteilt worden", sei nicht ausreichend bestimmt -, seien jedenfalls nicht festgestellt worden.
Selbst wenn man berücksichtige, dass in die am 29. November 1972 errichtete P-Stiftung auch die von der M-Anstalt gehaltenen Obligationen der L alt eingebracht worden seien, wobei die M-Anstalt dem Beschwerdeführer gehört habe, stehe der von ihm begehrten Herausgabe entgegen, dass es im Zuge der Errichtung der P-Stiftung und der Einbringung des aus Wertschriften und Barmitteln bestehenden Vermögens keine konkrete Vermögensaufteilung bzw. Vermögensfestlegung im Sinne einer Drittelung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Brüdern gegeben habe. Hätte es eine solche gegeben, wäre sie auch geradezu zwingend bei der Gründung der Q AG im August 1981 sowie bei ihrer Auflösung bzw. Auflösung der L alt deren Spaltung in L neu und R und Übernahme des gesagten Aktiv- und Passivermögens thematisiert und vertraglich festgelegt worden. Dafür würden Behauptungen des Beschwerdeführers fehlen sowie irgendein Anhaltspunkt im festgestellten Sachverhalt.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 (ON 77) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juli 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK sowie die Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten zusprechen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer der Staatsgerichtshof möge seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
7.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
7.1.1. Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision an den Obersten Gerichtshof unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäss § 472 Ziff. 2 ZPO beanstandet, dass das Berufungsgericht die Einvernahme des angebotenen Zeugen AD abgelehnt habe. Der Oberste Gerichtshof habe die Begründung des Obergerichtes geschützt und insoweit dessen Begründung übernommen. Das Obergericht habe nämlich ausgeführt, dass aus grundrechtlichen Erwägungen eine Vorwürdigung eines angebotenen Beweismittels nicht zulässig sei. Es dürfe daher auch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der neu angebotene Zeuge AD zum vorgebrachten Beweisthema nichts würde aussagen können. Allerdings führe dies nicht dazu, dass gerade im zweitinstanzlichen Verfahren jeder angebotene Beweis aufzunehmen sei, weil dies dem Beschleunigungsgebot der Zivilprozessordnung krass widersprechen würde.
Der Oberste Gerichtshof habe in der bekämpften Entscheidung die Mängelrüge des Beschwerdeführers als unbegründet abgetan, da das Berufungsgericht ausführlich und nachvollziehbar begründet habe, warum es die Vernehmung des angebotenen Zeugen AD nicht für notwendig erachtet habe. Ob die Begründung objektiv richtig sei, sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Weiters habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass ein Berufungsurteil dann im Sinne des § 477 Ziff. 2 ZPO (gemeint wohl: § 472 Abs. 2 ZPO) mangelhaft sei, wenn sich die II. Instanz mit einer gesetzmässigen Beweisrüge des Berufungswerbers oder -gegners nicht befasst habe. Die mängelfreie Erledigung einer Beweisrüge erfordere logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers befassen würden, wobei soweit allerdings auch eine knappe Begründung genüge. Ob diese Begründung auch richtig sei, unterliege im Revisionsverfahren keiner Nachprüfung. Eine Missachtung der Begründungspflicht als wesentlicher Verfahrensmangel werde daher nicht schon dann verwirklicht, wenn Umstände unerwähnt bleiben würden, die noch hätten erwähnt werden können oder Erwägungen, die noch möglich gewesen wären, nicht angestellt worden seien oder eine Befassung mit einzelnen der für den Unterlegenen günstigen Beweisergebnissen unterblieben seien. Demzufolge sei es zur Vermeidung eines Verfahrensmangels nicht erforderlich, sich mit allen Einzelheiten der Beweisrüge auseinander zu setzen. Ob eine Beweiswiederholung notwendig sei, betreffe ebenso wie die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich sei, ausschliesslich die nichtrevisible Frage der Beweiswürdigung.
Im Zusammenhang mit der Gewährung des Gehöranspruchs sei eine antizipierte Beweiswürdigung generell als problematisch anzusehen, folge doch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie oben ausgeführt worden sei, dass das Gericht auf rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel grundsätzlich materiell einzutreten habe. Damit stelle sich grundsätzlich die Frage, ob das Gericht auf frist- und formgerecht angebotene Beweise nicht auch zwingend materiell einzutreten habe und ob die antizipierende Beweiswürdigung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör überhaupt zu vereinbaren sei.
7.1.2. Es sei in jedem Fall differenziert zu untersuchen, ob für die Ablehnung eines Beweisantrages sachliche, überzeugende Gründe gegeben seien.
Im vorliegenden Fall habe der Zeuge AD erst im Zuge des Berufungsverfahrens angeboten werden können, da B und AD erst im April 2008 über die klagsgegenständliche Angelegenheit gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer habe aber erst nach Schluss der Verhandlung I. Instanz und somit nach dem 23. April 2008 von diesem Gespräch erfahren und insbesondere von der Aussage, worin B die Treuhandvereinbarung bestätigt habe. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, den Zeugen bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzubieten. Die Aussage des Zeugen AD habe die entscheidungswesentliche Frage betroffen, ob zwischen den Parteien eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen worden sei. Die befassten Gerichtsinstanzen hätten die Klage deshalb abgewiesen, weil eine Treuhandvereinbarung zwischen den drei Brüdern nicht festgestellt werden habe können. Zu eben diesem Beweisthema habe der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift die Einvernahme des Zeugen AD beantragt. Beweisthema sei also einerseits die Unglaubwürdigkeit des B gewesen und andererseits auch bzw. in erster Linie der Nachweis der Treuhandvereinbarung. Dies sei klar aus dem Beweisanbot hervorgegangen. Das Obergericht sei dann aber überraschenderweise zum Ergebnis gekommen, dass das streitentscheidende Beweisthema nicht ausreichend dargetan worden sei und nicht klar sei, auf welche Wahrnehmungen sich die Aussage des Zeugen stützen würde. Diese Ansicht des Obergerichtes sei aber keineswegs überzeugend. Das streitentscheidende Beweisthema sei das Bestehen bzw. der Abschluss der Treuhandvereinbarung gewesen. Die Aussage des Zeugen AD stütze sich auf dessen persönliche Wahrnehmungen, indem B ihm gegenüber das Treuhandverhältnis bestätigt habe. Es sei dem Berufungsgericht auch dargetan worden, dass diese Bestätigung aus Anlass eines Besuches erfolgt sei.
Das Obergericht vermeine, dass aufgrund des Beschleunigungsgebotes im vorliegenden Fall auf die Einvernahme des AD verzichtet werden könne. Die Ansicht des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes sei aber verfehlt. Das Beschleunigungsgebot diene vor allem dazu, dass das Verfahren in einer angemessenen Zeit beendet werden könne. Das Nichteintreten auf ein Beweismittel unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot und der damit verbundene materielle Prozessverlust würden dieser notwendigen Interessensabwägung aber keinesfalls gerecht. Nicht zuletzt wäre dem Obergericht bei Verstössen gegen das Beschleunigungsgebot die Möglichkeit der Kostenseparation zur Verfügung gestanden.
Abgesehen davon hätte die Aussage des Zeugen AD keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens bewirkt. So sei er bereit gewesen, für seine Aussage nach Vaduz anzureisen. Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, dass die Einvernahme des von ihm angebotenen entscheidungswesentlichen Zeugen mit dem Verweis auf das Beschleunigungsgebot abgelehnt worden sei, er selbst gleichzeitig aber auf die Ausfertigung des Ersturteils beinahe eineinhalb Jahre habe warten müssen. Auch die Begründung des Obergerichtes, dass die Einvernahme des Zeugen AD stossend gewesen wäre, weil zufolge des Todes von B dieser dem Zeugen AD nicht mehr gegenüber gestellt werden hätte können, vermöge nicht zu überzeugen. Es könne nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil in Form des Prozessverlustes gereichen, dass B mittlerweile verstorben sei und ein wesentlicher Zeuge (AD) nur deshalb nicht gehört werde, weil ein möglicher Gegenbeweis nicht mehr aufgenommen werden könne. Ausserdem wäre B offenbar nicht der einzige Beweis der Beschwerdegegnerin zu diesem Beweisthema gewesen, habe sie doch die Einvernahme des Zeugen AB angeboten, womit jedenfalls nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ein Gegenbeweis zur Aussage des Zeugen AD möglich wäre. Im Übrigen habe das Gericht grundsätzlich alle relevanten angebotenen Beweise aufzunehmen, daraus resultierende Widersprüchlichkeiten seien dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen.
Mangels überzeugender sachlicher Gründe für die Nichtberücksichtigung des Beweisanbots der Einvernahme des Zeugen AD sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
7.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung wird Folgendes ausgeführt:
7.2.1. Der Oberste Gerichtshof führe zur Frage der "Drittelung" der Aktien der L alt bzw. neu und der Geschäftsanteile der R aus, dass die bindenden Feststellungen der Unterinstanzen missachtet worden seien, da der vom Beschwerdeführer diesbezüglich verfolgte Herausgabeanspruch, wie er in den mehrfachen Eventualbegehren seinen Niederschlag gefunden habe, konkreter Feststellungen zur Frage bedürfe, ob und gegebenenfalls in welcher Form und wann die Aktien der L alt bzw. neu und der Geschäftsanteile der R zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Brüdern B und C aufgeteilt worden seien. Eine konkrete Teilungsvereinbarung" sei jedenfalls nicht festgestellt worden.
7.2.2. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine krass unrichtige Entscheidungsbegründung, wenn der Oberste Gerichtshof vermeine, dass eine konkrete Teilungsvereinbarung nicht festgestellt worden sei.
So habe bereits das Erstgericht Feststellungen zur Aufteilung der L-Aktien unter den drei Brüdern getroffen, indem etwa auf S. 37 des Urteils ausgeführt werde, dass die ganze Konstruktion mit der M-Anstalt, O und N zeige, dass hier zwischen den drei Brüdern C, B und dem Beschwerdeführer ein Vermögenswert "in drei Teile geteilt" worden sei. Das Erstgericht wiederhole dies nochmals auf S. 39, 2. Absatz, wonach sich aus allem letztlich das Bild zeige, dass hier Vermögen, nämlich das von AAA geerbte bzw. ein Teil des geerbten Vermögens (gemeint: L alt) zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Brüdern "gedrittelt" und aufgeteilt worden sei.
7.2.3. Auch dem Urteil des Obergerichtes sei zur Frage einer "Teilungsvereinbarung/Drittelung" Folgendes zu entnehmen:
"Weiters spreche gegen eine solche Vereinbarung die Tatsache, dass offenkundig im Jahre 1970 die Aktien der L alt in drei Teile aufgeteilt wurden oder aufgeteilt waren und jeder der Brüder ein Drittel dieser Anteile über die ihm zuzurechnende liechtensteinische Anstalt gehalten haben. Wenn der Beschwerdeführer schon aus Motiven, auf die noch näher zurückzukommen sein werde, eine Treuhandlösung für die L haben wollte, so bleibe unverständlich, warum er rechtlich dann einen Drittel behalte, welcher allerdings später, aus welchen Motiven auch immer - wiederum in den Nachfolgegesellschaften zusammenfliesse." (Verweis auf Urteil des Obergerichtes, S. 36).
7.2.4. Wenn der Oberste Gerichtshof bemängle, dass eine solche Teilungsvereinbarung vom Beschwerdeführer gar nie behauptet worden sei, so sei es jedenfalls eine Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin im Prozess wiederholt auf die Drittelung der Anteile der L alt berufen habe, um das Vorliegen einer Treuhandvereinbarung zu bestreiten.
So habe die Beschwerdegegnerin beispielsweise behauptet, dass es so gewesen sei, dass Onkel AAA dem Beschwerdeführer aufgetragen habe, seine Vermögenswerte treuhänderisch für die männlichen Nachkommen der Familie bis zu seinem Tod zu halten und diese danach gerecht aufzuteilen. Diesen Auftrag habe der Beschwerdeführer nach dem Tod AAA's im Jahre 1970 erfüllt, indem er je ein Drittel der L-Aktien auf die drei Brüder verteilt habe, welche in der Folge von den Anstalten N, O und M gehalten worden seien.
In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 2. März 2007 habe die Beschwerdegegnerin u. a. Folgendes ausgeführt:
"In Tat und Wahrheit verhielt es sich nämlich so, dass AAA seinen gesamten Nachlass im Falle seines Todes den männlichen Nachkommen der Familie widmen wollte. ... Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer von AAA beauftragt, sein gesamtes Vermögen, wozu ua auch die beiden Anstalten N und O gehörten, zu verwalten und nach AAA's Tod zwischen den männlichen Nachkommen der Familie aufzuteilen. Im Jahr 1970 kam es schliesslich zu dieser Aufteilung, in deren Rahmen die beiden Brüder C und B gemäss dem Willen des Onkels AAA in den Besitz der beiden Anstalten N und O gelangten. Dieser Vorgang kann von Prinz B bezeugt werden, der das Bestehen dieses behaupteten Treuhandvertrages vehement bestreitet."
7.2.5. Auch der mittlerweile verstorbene B habe sich in einer von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Erklärung vom 19. Februar 2007 dahingehend verantwortet, dass die L-Aktien im Jahre 1970 zwischen den drei Brüdern aufgeteilt worden seien (Verweis auf Beilage ./16).
Im vorliegenden Fall sei es jedenfalls rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdegegnerin zur Bestreitung des Vorliegens einer Treuhandvereinbarung ausdrücklich darauf berufe, dass die Aktien der L alt in Anteile zu jeweils einem Drittel auf die Brüder aufgeteilt worden seien und anschliessend aber die Herausgabe dieses einen Drittels an den Beschwerdeführer ohne jegliche Rechtfertigung verweigere.
7.2.6. Der Oberste Gerichtshof führe zu dieser Thematik weiter aus, dass selbst dann, wenn man berücksichtige, dass in die am 29. November 1972 errichtete P-Stiftung auch die von der M-Anstalt gehaltenen Obligationen der L alt eingebracht worden seien, wobei die M-Anstalt dem Beschwerdeführer gehört habe, stehe der von ihm begehrten Herausgabe entgegen, dass es im Zuge der Errichtung der P-Stiftung und der Einbringung des Vermögens keine konkrete Vermögensaufteilung bzw. Vermögensfestlegung im Sinne einer Drittelung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern gegeben habe. Begründet werde dies damit, dass nämlich dann, wenn es eine solche gegeben hätte, diese auch geradezu zwingend bei der Gründung der Q AG sowie bei der Auflösung und Übernahme des gesamten Aktiv- und Passivvermögens von der L alt durch die L neu und die R thematisiert und vertraglich festgelegt worden wäre.
Diese Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei spekulativ. Die vertragliche Abrede habe nicht nur schriftlich, sondern natürlich auch mündlich und zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen können. Die Ansicht, dass dies zwingend schriftlich anlässlich der Gründung der Q AG bzw. Vermögensübernahme durch L neu und R erfolgen hätte müssen, sei nicht haltbar.
7.2.7. Wie bereits zuvor erwähnt, führe der Oberste Gerichtshof aus, dass zur Frage der Teilungsvereinbarung zwischen den Brüdern keine Feststellungen getroffen worden seien. Dass es sich hierbei um eine krass unrichtige Begründung handle, sei bereits oben ausgeführt worden. So würden insbesondere klare Feststellungen zur Drittelung betreffend die Aktien der L alt bestehen. Sollten der Teilungsvereinbarung bezüglich der L neu und der R tatsächlich entsprechende Feststellungen fehlen, so zeige dies die Mangelhaftigkeit der Urteile der Unterinstanzen, dass letztere nämlich die notwendigen Feststellungen gar nicht getroffen hätten. Daher sei die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grunde willkürlich, hätte doch der Oberste Gerichtshof bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Obergericht zur Frage der Drittelung noch weitere Feststellungen hätte treffen müssen.
8. Mit Beschluss vom 26. Juli 2010 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz vom 20. August 2010 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Prozesskostenersatz an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
10.1. Bezüglich der Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK sei zunächst auffallend, dass der Beschwerdeführer wieder einmal unvollständig zitiere, indem er in seiner Beschwerde die Begründung des Obergerichtes hinsichtlich der Einvernahme des Zeugen AD verkürzt wiedergebe.
Das Obergericht begründe unter Punkt 6.5.3 und 6.5.4 seines Urteiles (ON 69), aus welchen Gründen die Einvernahme des Zeugen AD zu unterbleiben gehabt habe. Ebenso führe der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Berufungsgerichtes unter Punkt 8.1.2 des angefochtenen Urteiles aus, dass das Berufungsgericht ausführlich und nachvollziehbar begründet habe, weshalb die Einvernahme des Zeugen AD nicht für notwendig erachtet worden sei.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass den Unterinstanzen keinerlei Vorwurf wegen der angeblichen Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemacht werden könne. Einerseits sei die Begründung der Gerichte hinsichtlich der Abweisung des Beweisanbotes mehr als sachlich überzeugend und andererseits hätten die Gerichte innerhalb ihrer Ermessensentscheidung gehandelt, indem sie die Einvernahme des Zeugen AD zu Recht als irrelevant beurteilt hätten.
10.2. Unter dem Beschwerdepunkt der Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung bemängle der Beschwerdeführer die Entscheidungsbegründung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der "Drittelung" der L-Aktien und R-Anteile mit haarsträubenden und nicht stichhaltigen Argumenten.
Der Beschwerdeführer vermeine aus dem Umstand der Aufteilung der Vermögenswerte von AAA unter den drei Brüdern einen Anspruch auf Herausgabe eines entsprechenden Anteils der Aktien der L alt bzw. neu und der Geschäftsanteile der R gegenüber der Beschwerdegegnerin ableiten zu können, da doch eine Teilungsvereinbarung getroffen worden sei, welche vom Obersten Gerichtshof einfach ignoriert worden sei.
Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Hypothese könne nicht nachvollzogen werden, denn es liege keine konkrete "Teilungsvereinbarung" vor. Auf diese Tatsache habe der Oberste Gerichtshof auch dezidiert hingewiesen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer allem Anschein nach sämtliche getroffenen Feststellungen und Begründungen der Unterinstanzen mehr oder weniger ignoriere, insbesondere jene betreffend der nicht vorhandenen Treuhandvereinbarung, dränge sich der Verdacht auf, dass die Prozessführung des Beschwerdeführers mutwillig sei und der Zweck allein darin gesehen werden könne, die Beschwerdegegnerin in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen zu behindern.
11. Am 7. Februar und 28. März 2011 führte der Staatsgerichtshof in der gegenständlichen Beschwerdesache die nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen gemäss den Art. 46 ff. StGHG durch und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
12. Am 18. März 2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Staatsgerichtshof ein und wies darin u. a. daraufhin, dass er mit Schreiben vom 19. Januar 2011 dahingehend informiert worden sei, dass die nicht-öffentliche Schlussverhandlung am 7. Februar 2011 stattfinden werde. Diese Verhandlung sei in der Folge aber wieder abberaumt und eine neue Verhandlung auf den 28. März 2011 angesetzt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Mitteilung seitens des Staatsgerichtshofes mehr erhalten. Der Beschwerdeführer gehe zwar davon aus, dass die Verfassungsgerichtssache anlässlich dieser Schlussverhandlung entschieden worden sei. Die Ausfertigung der Entscheidung sei jedoch aus unerklärlichen Gründen bis zum heutigen Tage unterblieben.
12.1. Diese Eingabe wurde von der Staatsgerichtshofskanzlei versehentlich der Beschwerdegegnerin zugestellt. Die Beschwerdegegnerin erstattete daraufhin mit Schriftsatz vom 5. April 2013 eine Gegenäusserung.
12.2. Aufgrund dieses versehentlich ausgelösten, neuerlichen Schriftenwechsels ordnete der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 die Wiedereröffnung des Verfahrens an und setzte eine neuerliche Schlussverhandlung in der vorliegenden Verfassungsgerichtssache auf Dienstag, den 29. Oktober 2013, fest.
13. Anlässlich der Sitzung vom 29. Oktober 2013 entschied der Senat des Staatsgerichtshofes nicht auf die Wiedereröffnung einzutreten, da kein Wiedereröffnungsgrund im Sinne des Art. 49 Abs. 2 StGHG gegeben und somit die Entscheidung vom 28. März 2011 auszufertigen ist.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 02 CG.2006.213-77, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 77) verstosse gegen den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK.
2.1. Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, dass mangels überzeugender sachlicher Gründe für die Nichtberücksichtigung des Beweisanbotes der Einvernahme des Zeugen AD der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
2.2. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.2.2. Im Beschwerdefall hat der Oberste Gerichtshof auf Seite 43 des angefochtenen Urteils (siehe vorne Sachverhalt Ziff. 6.2) erwogen, dass das Berufungsgericht ausführlich und nachvollziehbar begründe, weshalb es die Vernehmung des erst im Berufungsverfahren angebotenen Zeugen AD nicht für notwendig erachtet hat und hat auf die Ausführungen im Urteil des Obergerichtes (ON 69, Seite 38 f.) verwiesen. Ob die Begründung objektiv richtig sei, sei aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ob eine Beweiswiederholung notwendig sei, betreffe ebenso wie die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich sei, ausschliesslich die nicht revisible Frage der Beweiswürdigung (Verweis auf Klauser/Kodek, ZPO16 [2006], § 503 ZPO, E 61, E 62 sowie LES 2009, 196).
2.2.3. Im Beschwerdefall gilt es sohin die Frage zu klären, ob die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Anwendung bzw. Auslegung des § 472 Ziff. 2 ZPO im Lichte des Anspruches auf rechtliches Gehör grundrechts- und damit verfassungskonform gewesen ist.
§ 472 Ziff. 2 ZPO bestimmt, dass die Revision begehrt werden kann, weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war.
Unter diesem Revisionsgrund können nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur Verstösse gegen Verfahrensbestimmungen und solche Mängel bei der Urteilsabfassung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, die sich auf die Sammlung des Tatsachenmaterials beziehen. Auch die Nichtbefassung bzw. die nicht ausreichende Erörterung der von einer Partei geltend gemachten Mängel- und/oder Beweisrüge betrifft das Tatsachensubstrat und kann deshalb einen Verfahrensmangel begründen (LES 2005, 34; LES 2010, 150). So hält denn auch Georg Kodek, in: Walter H. Rechberger (Hrsg.), ZPO-Kommentar, 3. Aufl., Wien 2006 zu § 503 Ziff. 2 öZPO = § 472 Ziff. 2 FLZPO fest, dass der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen hat, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen - also die Beweiswürdigung - richtig oder fehlerhaft ist. Er hat nur auf entsprechende Rüge zu untersuchen, ob bei der Stoffsammlung oder Erörterung eine Verfahrensvorschrift verletzt wurde (mit Verweis auf Fasching, Rz. 1910).
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Verfahrensvorschrift ist, und zwar eine, die im Verfassungsrang steht, hat der Oberste Gerichtshof nach Auffassung des Staatsgerichtshofes daher im Sinne des § 472 Ziff 2 ZPO, d. h. in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung, konkret im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf entsprechende Rüge hin, zu prüfen, ob bei der Stoffsammlung oder Erörterung das rechtliche Gehör verletzt worden ist, konkret eben, ob die unteren Instanzen bzw. die Tatsacheninstanzen Beweisanträge mit einer sachlich nachvollziehbaren Begründung abgewiesen haben oder nicht.
Der Gehalt des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Abweisung von Beweisanboten liefe nämlich leer bzw. würde ausgehöhlt, wenn das Berufungsverfahren und das Berufungsurteil nur dann im Sinne des § 472 Ziff. 2 ZPO mangelhaft ist, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (LES 2000, 44; LES 1999, 49) oder wenn, wie im Beschwerdefall, die Frage, ob die Begründung der Abweisung eines Beweisantrages objektiv richtig ist, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Im Sinne einer solchen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann bzw. könnte dann nämlich gerade die inhaltliche Richtigkeit der "Auseinandersetzung" nie geprüft werden, denn es würde ausreichen, dass sich das Berufungsgericht damit, d. h. mit einem Beweisantrag, wie auch immer, auseinandergesetzt hat. Dies stünde jedoch gerade nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, die sachlich nachvollziehbare Gründe für die Abweisung eines Beweisanbotes verlangt.
Auch wenn sich letztlich die Beweiswürdigung bzw. die antizipierte Beweiswürdigung nicht strikte von der Stoffsammlung trennen lässt, so kann trotzdem zwischen Fehlern der Beweiswürdigung und Fehlern, die bereits bei der Stoffsammlung geschehen sind, unterschieden werden. Während die Beweiswürdigung selbst mit Ausnahme der krass falschen bzw. unhaltbaren Beweiswürdigung nicht revisibel, d. h. vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Februar 2002, 3 C 382/98-75, LES 2002, 313 [315]; siehe auch Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009, 02 CG.2006.138, LES 2009, 196, Erw. 7.1), ist dagegen nach Ansicht des Staatsgerichtshofes entgegen der im Beschwerdefall vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung eben ein (allfälliger) Fehler der bereits den Tatsacheninstanzen bei der Stoffsammlung unterlaufen ist (wie etwa eine ungerechtfertigte Abweisung eines Beweisanbotes und damit zusammenhängend die Frage einer weiteren Beweisaufnahme bzw. Beweiswiederholung), nicht nur ein Frage der grundsätzlich nicht revisiblen Beweiswürdigung, sondern zunächst vielmehr ein Frage der korrekten Sammlung des Tatsachenmaterials, die im Lichte der Verfahrensvorschrift des rechtlichen Gehörs bzw. des § 472 Ziff. 2 ZPO revisibel, d. h. überprüfbar sein muss, wenn eine entsprechende Rüge in der Revisionsschrift erhoben wird. Anders gesagt, kann auch ein vom Berufungsgericht abgewiesenes Beweisanbot als ein (Verfahrens-)Mangel im Sinne des § 472 Ziff. 2 ZPO qualifiziert werden, sodass der Oberste Gerichtshof auf eine entsprechende Rüge hin zu prüfen und sachlich nachvollziehbar bzw. stichhaltig zu begründen hat, ob das Beweisanbot vom Obergericht zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen worden ist und damit kein oder eben ein Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 472 Ziff. 2 ZPO vorliegt.
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes im Beschwerdefall allein, und zwar unter Verweis auf die Ausführungen des Obergerichtes, dass das Berufungsgericht ausführlich und nachvollziehbar begründe, weshalb es die Vernehmung des erst im Berufungsverfahren angebotenen Zeugen AD nicht für notwendig erachte und dass die Frage, ob diese Begründung des Obergerichtes objektiv richtig sei, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sei, ist jedenfalls nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Sinne seiner Rechtsprechung zur Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruches auf rechtliches Gehör keine sachlich nachvollziehbare bzw. stichhaltige Begründung, sondern vielmehr Leerformel. Die Anwendung des § 472 Ziff. 2 ZPO durch den Obersten Gerichtshof auf die gerügte Abweisung des Beweisanbotes (Zeuge AD) des Obergerichtes erfolgte vorliegend (siehe auch vorne Ziff. 6.1 f. des Sachverhaltes) im Lichte des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht grundrechts- bzw. verfassungskonform.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK vor, weshalb der Individualbeschwerde bereits aus diesem Grunde spruchgemäss Folge zu geben war. Auf die vom Beschwerdeführer weiters in verschiedener Hinsicht erhobene Willkürrüge braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.
3. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren lediglich die für seine Individualbeschwerde geltend gemachten Kosten zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.