Willkürverbot, Art. 31 Abs. 1 LV Art. 6 Abs. 1 EMRK § 128 Abs. 3 , § 134 Abs. 1 , § 136 Abs. 3 , § 141 ZPO
Nicht jeder Eingriff in den Gehörsanspruch führt zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung. Der Gehörsanspruch kann einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter namentlich dann zurückgedrängt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der „Heilung“ geknüpft wurden. Durch den Wegfall der durch die Abberaumung einer Tagsatzung hervorgerufenen Beschwer innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Monaten erwachsen durch den erfolgten Gehörseingriff keine substantiellen Nachteile und eine Neudurchführung der Verhandlung mehr als zwei Jahre später wäre unter dem Aspekt des Interesses an einer speditiven Verfahrensdurchführung nicht zumutbar.
StGH 2010/092
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch ihrem Vormund:
J
dieser wiederum vertreten durch:
Dr. Harald Bösch Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: K
vertreten durch:
Mag. Christoph Bruckschweiger Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Nebenintervenienten: H
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 01CG.2008.383-46
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 84'924.80)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 01 CG.2008.383-46, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'917.43 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin ist Begünstigte des Beschwerdegegners. Mit der am 28. November 2008 beim Landgericht eingelangten Klage stellte die Beschwerdeführerin das nachfolgende Klagebegehren:
Es wird festgestellt, dass Punkt 2. des Beschlusses der Beklagten vom 20. September/4. Oktober 2002 insofern nichtig, in eventu unwirksam ist, als damit der Klägerin eine jährliche ertragsunabhängige und der Höhe nach von vornherein nach oben begrenzte fixe Rente garantiert wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 4 Wochen den Betrag von CHF XXX'XXX'XXX.00 samt Zinsen und Zinseszinsen ab dem Tag der Streitanhängigkeit zu bezahlen.
Die beklagte Partei ist schuldig, über die seit 1. Januar 2008 in Rubrik F erfolgten Vermögensänderungen Rechnung zu legen und einen Eid dahingehend zu leisten, dass diese Angaben richtig und vollständig sind.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 4 Wochen allen aus der Rechnungslegung ergebenden finanziellen Nutzen, den die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 durch den rechtswidrigen Eingriff in die Ertragsbegünstigungsberechtigung der Klägerin aus dem Rubrik F zugeteilten Vermögen gezogen hat, abzugelten, wobei die ziffernmässige Festsetzung des Betrages bis zur gemäss Punkt 3. des Urteilsantrages erfolgten Rechnung vorbehalten bleibt.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der beklagten Partei bezüglich der seitens Letzterer rechtswidrig aus dem Vermögen von Rubrik F erzielten Vorteile ein konstruktives Treuhandverhältnis zugunsten der Klägerin besteht und die Beklagte alle rechtswidrig aus dem Vermögen von Rubrik F erlangten und hinkünftig zu Lebzeiten der Klägerin noch zu erlangenden Vorteile herauszugeben hat.
In eventu: es wird festgestellt, dass durch den Eingriff in die Ertragsbegünstigungsberechtigung der Klägerin am Vermögen von Rubrik F eine ungerechtfertigte Verwendung im Sinne des § 1041 ABGB stattgefunden hat und weiterhin stattfindet und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die bisher angefallene ungerechtfertigte Bereicherung und die hinkünftig zu Lebzeiten der Klägerin daraus noch anfallende ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der Klägerin für allen Schaden haftet, die dieser durch eine statuten- und/oder reglement- und/oder gesetzwidrige Veranlagung und/oder Verwendung des Rubrik F zugeteilten Vermögens hinkünftig entstehen.
Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, das Rubrik F zugewiesene Vermögen zu Lebzeiten der Klägerin derart zu veranlagen und/oder durch Dritte veranlagen zu lassen, dass dieses keine periodische wiederkehrenden Erträgnisse wie namentlich Zinsen und/oder Dividenden abwirft, insbesondere das Rubrik F zugewiesene Vermögen in der Private-Equity Investmentstruktur "L." oder gleichartigen Investmentstrukturen zu veranlagen und/oder durch Dritte veranlagen zu lassen.
Die beklagte Partei ist schuldig zu erkennen, der Klägerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden des Klagsvertreters die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Am 1. Dezember 2008 beschloss das Erstgericht die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf den 12. Februar 2009. Zudem verfügte es die Ladung der Parteienvertreter zu dieser Tagsatzung und trug dem Beschwerdegegner auf, binnen sechs Wochen eine schriftliche Klagebeantwortung zu erstatten. Am 19. Dezember 2008 langte beim Erstgericht ein Schreiben von RA Dr. I ein, in dem er die Bestellung eines Kollisionskurators für den Beschwerdegegner anregte. Er sei nämlich im Verfahren 02 NP.2008.71 aufgrund eines Interessenkonfliktes zwischen dem Beschwerdegegner und dessen Treuhändern zum Kollisionskurator bestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 (ON 4) übermittelte das Erstgericht das Schreiben des Dr. I an die Pflegschaftsabteilung des Landgerichtes zur allfälligen weiteren Veranlassung.
3. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 (ON 5) beantragte der Beschwerdegegner die Abberaumung der auf den 12. Februar 2009 angesetzten Tagsatzung. Falls nämlich für den Beschwerdegegner ein Kurator bestellt werden sollte, hätte dies unter Umständen zur Folge, dass die bis dahin erfolgten Prozesshandlungen der Treuhänder nicht genehmigt würden und insoweit nichtig seien. Bei dem extrem hohen Streitwert würden ca. CHF 130'000.00 an Kosten entstehen. Diesem Antrag gab das Erstgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2009 (ON 6) statt. Es treffe zu, dass die von den Treuhändern gesetzten Verfahrenshandlungen nichtig wären, sollte ein Kollisionskurator bestellt werden und dieser die vorangegangenen Verfahrenshandlungen nicht genehmigen.
4. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs (ON 9) und stellte den Antrag, diesen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Abberaumungsantrag des Beschwerdegegners abgewiesen werde. Eventualiter wurde beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Ersatz der Kosten in Höhe von CHF 90'185.60 zu verpflichten.
5. Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 (ON 8) lehnte das Pflegschaftsgericht im Rechtsfürsorgeverfahren 06 NP.2008.94 die Bestellung eines Kollisionskurators im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine Interessenkollision zwischen dem Beschwerdegegner und den Treuhändern bestehe.
6. Daraufhin langte am 25. Februar 2009 beim Rekursgericht ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, worin diese die Erklärung abgab, ihr Rekursbegehren auf den Ersatz der Kosten einzuschränken. Aufgrund der Anberaumung einer Tagsatzung auf den 2. April 2009 und das zwischenzeitliche Verstreichen des ursprünglichen Verhandlungstermines sei der Rekurs prozessual überholt. Die Beschwer der Beschwerdeführerin sei damit weggefallen, wobei aber auf den Entfall der Beschwer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes bei der Kostenentscheidung kein Bedacht zu nehmen sei. Entscheidend sei allein, dass die Beschwer zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels vorhanden gewesen sei. An Kosten des Rekursverfahrens verzeichnete die Beschwerdeführerin CHF 90'364.786.
7. Mit Beschluss vom 7. Mai 2009 (ON 31) wies das Rekursgericht den Rekurs der Beschwerdeführerin sowie deren Erklärung, den Rekurs auf Kosten einzuschränken, als unzulässig zurück und erkannte die Beschwerdeführerin für schuldig, dem Beschwerdegegner die mit CHF 82'240.40 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Eine Einschränkung des Rekursbegehrens auf Kostenersatz sei prozessual nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Eine solche Einschränkung sei nur bezüglich des materiellen Sachbegehrens, nicht aber in Bezug auf ein Rechtsmittel möglich. Jedes Rechtsmittel setze eine Beschwer voraus, die sowohl zum Zeitpunkt der Erhebung, als auch zu demjenigen der Entscheidung bestehen müsse. Das Interesse am Kostenersatz begründe nach herrschender Meinung kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über eine bedeutungslos gewordene Hauptsache. Der Rekurs der Beschwerdeführerin ziele auf die Abweisung des Antrages des Beschwerdegegners auf Abberaumung der Tagsatzung vom 12. Februar 2009 ab. Da das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erst nach dem Verhandlungstermin des 12. Februar 2009 dem Rekursgericht vorgelegt worden sei, sei schon zu diesem Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen gewesen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die §§ 50 und 41 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Rechtsmittel zur Gänze unterlegen, sodass sie dem Beschwerdegegner die Kosten zu ersetzen habe. Die in Österreich durch die EO-Novelle 1991 geschaffene Bestimmung des § 50 Abs. 2 öZPO habe in die liechtensteinische ZPO keinen Eingang gefunden. Es sei allein darauf abzustellen, ob das Rechtsmittel erfolgreich gewesen sei. Eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit im Sinne des nicht rezipierten § 50 Abs. 2 öZPO wäre verfehlt, da ausschliesslich das liechtensteinische Recht anwendbar sei.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin Revisionsrekurs (ON 33) an den Obersten Gerichtshof. Diesem wurde indessen im nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss (ON 46) keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Der Beschwerdegegner vertrete die Auffassung, der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 16. Januar 2009 sei unzulässig, weil es sich um einen nicht anfechtbaren Akt der richterlichen Prozessleitung handle. Diese Rechtsansicht sei unzutreffend, weil nach der auch in Liechtenstein heranzuziehenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung einhellig die Ansicht vertreten werde, die Absetzung einer Tagsatzung sei einer Erstreckung auf unbestimmte Zeit gleichzuhalten und daher Gerichtsbeschlüsse, mit denen Tagsatzungen ohne Anberaumung eines neuen Termins abgesetzt würden, uneingeschränkt angefochten werden könnten. Dieser Rechtsansicht schliesse sich der erkennende Senat an. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 141 ZPO greife nur dann Platz, wenn die Erstreckung der Tagsatzung auf einen vier Wochen nicht überschreitenden Termin erfolge, nicht aber dann, wenn ein Verhandlungstermin ohne gleichzeitige Anberaumung eines neuen Termins abgesetzt werde.
8.2. Die von der Beschwerdeführerin gegen Punkt 1. und 2. des Spruches der Rekursentscheidung vorgetragenen Argumente beruhten durchwegs auf der Prämisse, dass dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den erstgerichtlichen Beschluss hypothetisch Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn die Beschwer zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung noch bestanden hätte. Über die Erfolgsaussichten des Rekurses sei als Vorfrage zu entscheiden. Alle im Rekurs vorgetragenen Argumente fielen dahin, sollte sich herausstellen, dass der Rekurs der Beschwerdeführerin auch bei meritorischer Behandlung erfolglos geblieben wäre. Die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsansicht, dass über die Berechtigung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurses vorweg zu entscheiden sei, finde ihre Stütze auch in der österreichischen Lehre, allerdings bezogen auf die Einschränkung der Klage auf die Kosten. Diese Prozesslage sei aber durchaus vergleichbar mit der Einschränkung eines Rechtsmittels auf die Kosten.
8.3. Es sei daher vorerst die Frage der Erfolgsaussichten des von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurses zu beantworten.
Die Beschwerdeführerin erblicke darin eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör, dass sie zum Antrag des Beschwerdegegners, den Verhandlungstermin vom 12. Februar 2009 abzusetzen, nicht gehört worden sei. Dem angefochtenen Beschluss liege kein "gewöhnlicher" Vertagungs- bzw. Erstreckungsantrag zugrunde, über den aufgrund eines Umkehrschlusses aus § 128 Abs. 3 Ziff. 2 letzter Halbsatz ZPO ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei entschieden werden könne, sondern ein Absetzungsantrag. Dabei handle es sich aber um eine weitergehende gerichtliche Anordnung als bei einer Erstreckung oder Verlegung. Der vorliegende Fall einer Absetzung, bis über die Bestellung eines Kollisionskurators rechtskräftig entschieden sei, sei mindestens dem Fall einer wiederholten Erstreckung gleichzusetzen.
Diese Rechtsansicht werde vom erkennenden Senat nicht geteilt. Gemäss § 128 Abs. 3 ZPO sei vor Bewilligung der wiederholten Verlängerung einer Frist der Gegner einzuvernehmen, sofern der Antrag nicht von beiden Parteien gestellt werde. Diese Bestimmung finde gemäss § 136 Abs. 3 ZPO auf Anträge auf Erstreckung einer Tagsatzung, welche vor dem Verhandlungstermin einlangten, Anwendung. Nach dem Gesetzeswortlaut sei der Prozessgegner somit nur dann zu hören, wenn der Antrag wiederholt, dass heisse mehrfach, gestellt werde. Das im Rekurs dagegen vorgebrachte Argument, die Absetzung einer Tagsatzung sei einer wiederholten Erstreckung gleichzusetzen, widerspreche den zitierten Gesetzesbestimmungen. Der Beschwerdegegner habe aber nur einmal und nicht mehrmals die Absetzung der Tagsatzung beantragt. Die Beschwerdeführerin habe daher im erstgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt.
Das Erstgericht habe die Absetzung der Tagsatzung vornehmlich mit dem Argument begründet, eine Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung würde sich als nichtiger Prozessschritt erweisen, wenn ein Kollisionskurator bestellt würde und dieser die vorangegangenen Prozessschritte nicht genehmigte. Dadurch entstünde ein frustrierter Kostenaufwand in beträchtlicher Höhe. Der Oberste Gerichtshof vermöge sich auch dem Argument, mit der Absetzung des Tagsatzung sei § 134 ZPO verletzt worden, nicht anschliessen. Denn nach dieser Bestimmung könnten Tagsatzungen nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag oder von Amts wegen verlegt werden. In der österreichischen Rechtsliteratur werde teils die Ansicht vertreten, die Aufzählung der Erstreckungsgründe in § 134 ZPO sei nicht taxativ, sondern nur demonstrativ. Teils werde § 134 Abs. 4 als Generalklausel interpretiert, die immer dann zur Anwendung komme, wenn keiner der in § 134 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO explizit aufgezählten Erstreckungsgründe zum Tragen komme, aber sonstige Hindernisse der Aufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens entgegenstünden. Im Ergebnis stimmten beide Lehrmeinungen darin überein, dass bei der Erstreckung von Tagsatzungen zwar ein strenger Massstab anzulegen sei, dem Gericht aber doch genügend Spielraum einzuräumen sei, um allen Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen, in denen die Absetzung einer Tagsatzung dem Verfahrensfortgang weniger schädlich sei als deren Durchführung.
Im vorliegenden Fall seien dem Erstgericht konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass dem Beschwerdegegner möglicherweise die Prozessfähigkeit mangeln könnte, sofern die Treuhänder wegen Interessenkollision von der Vertretung ausgeschlossen gewesen wären. In diesem Fall hätte tatsächlich die Gefahr bestanden, dass der zu bestellende Kollisionskurator die von den Treuhändern gesetzten Verfahrenshandlungen nicht genehmigt hätte und damit ein beträchtlicher Kostenaufwand frustriert gewesen wäre. Der Erstrichter sei verpflichtet gewesen, die Frage der Prozessfähigkeit amtswegig zu prüfen und bei Zweifeln gemäss § 6 ZPO vorzugehen. Der Auffassung, das Gericht hätte nach § 6 ZPO von Amts wegen eine Frist zur Behebung der mangelnden Prozessfähigkeit ansetzen müssen, sei entgegenzuhalten, dass das Prozessgericht dem Pflegschaftsgericht keine Aufträge erteilen oder Fristen setzen könne und eine Auftragerteilung an eine Partei jedenfalls nicht zur Behebung des Mangels der Prozessfähigkeit hätte führen können. Vielmehr habe der Erstrichter darauf vertrauen dürfen, dass das Pflegschaftsgericht innert angemessener Frist eine Entscheidung treffe, was auch geschehen sei. In einem solchen Fall erscheine es unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie vorteilhafter, eine Tagsatzung abzusetzen, als Gefahr zu laufen, einen nichtigen Verfahrensschritt zu setzen. Damit stehe fest, dass der Rekurs der Beschwerdeführerin auch dann erfolglos gewesen wäre, wenn die Beschwer zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung noch bestanden hätte.
8.4. Daraus folge, dass Punkt 1. der Rekursentscheidung, womit die Prozesserklärung der Beschwerdeführerin, ihren Rekurs auf Kosten einzuschränken, zurückgewiesen worden sei, nur mehr theoretische Bedeutung zukomme. Die Frage, ob und allenfalls in welchen Fällen eine solche Einschränkung zulässig sei, brauche daher im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dem gegen diesen Punkt der Rekursentscheidung erhobenen Rekurs fehle es daher an der Beschwer, weil es nicht Sache des Obersten Gerichtshofes sei, theoretische Fragen zu beantworten. Der Revisionsrekurs sei daher in diesem Punkt zurückzuweisen.
Punkt 2. der Rekursentscheidung, womit der Rekurs zurückgewiesen worden sei, sei auch dann gesetzeskonform, wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Kostenentscheidung sei unabhängig vom Wegfall der Beschwer zu prüfen, geteilt würde. Denn bei hypothetischer Erfolglosigkeit des Rekurses trage dieses Argument nicht und wäre der Rekurs auf jeden Fall zurückzuweisen.
8.5. Beim Zwischenstreit über die Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin ergriffenen Rekurses gegen den Absetzungsbeschluss des Erstgerichtes handle es sich um einen selbstständigen Zwischenstreit, der diese Frage endgültig erledige und in dem daher gemäss § 52 ZPO über die Kosten dieses Zwischenstreits unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu entscheiden sei. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zwischenstreit vollständig unterlegen und habe daher dem Beschwerdegegner gemäss §§ 50, 41 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Daher sei auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin auch im Revisionsrekursverfahren unterlegen sei, habe sie dem Beschwerdegegner auch die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 (ON 46) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Juli 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss aufheben und den Beschwerdegegner, in eventu das Land Liechtenstein als Rechtsträger der belangten Gerichtsbehörde zum Kostenersatz verpflichten. Begründet werden die Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichte das Gericht unter anderem zur ordnungsgemässen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Prozessgegners und der gerichtlichen Verfügungen und Entscheide. Das Landgericht habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit eingeräumt, sich zum Antrag des Beschwerdegegners vom 13. Januar 2009 zu äussern. Dieser Antrag sei der Beschwerdeführerin nämlich zeitgleich mit dem Beschluss auf Abberaumung zugestellt worden. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, sich dazu zu äussern, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Im Übrigen stütze sich der Beschluss des Erstgerichtes auch auf ein Schreiben von RA Dr. I vom 19. Dezember 2008 sowie auf den Pflegschaftsakt 06 NP.2008.94. Auch diese beiden Beweismittel seien der Beschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Antrag des Beschwerdegegners vom 13. Januar 2009 sei als wesentlicher Schriftsatz im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anzusehen, weil aufgrund dieses Antrages für die hoch betagte Beschwerdeführerin die begründete Besorgnis bestanden habe, dass das Verfahren faktisch bis zur rechtskräftigen Erledigung der Kollisionsfrage unterbrochen werde. Damit habe den Interessen der Beschwerdeführerin an einer zügigen Verfahrensführung ein gravierendes Hindernis gedroht. Denn im Beschluss vom 16. Januar 2009 sei noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit der Fortführung des Verfahrens so lange zuzuwarten sei, bis über die Bestellung des Kurators rechtskräftig entschieden sei.
Nach § 136 Abs. 3 ZPO finde auf Erstreckungsanträge, welche vor der Tagsatzung einlangten, § 128 Abs. 3 ZPO entsprechende Anwendung. Gemäss letzterer Bestimmung sei vor der Bewilligung der wiederholten Verlängerung einer Frist jedoch, wenn der Antrag nicht von beiden Parteien einverständlich gestellt werde, der Gegner einzuvernehmen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss geltend gemacht, der Sinn dieser Regelung bestehe darin, dass bei einer längeren Verzögerung auf die Interessen der anderen Partei Bedacht zu nehmen sei. Dieser ratio müsse umso mehr in jenen Fällen Geltung verschafft werden, in denen vom Prozessgericht eine Erstreckung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gerade erst eingeleiteten Rechtsfürsorgeverfahrens verfügt werde. Nur dadurch könne der grundrechtlich gewährleistete Gehörsanspruch gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes liege bei der "Aussetzung" eines Verfahrens, bis für den Beklagten ein Sachwalter bestellt worden sei, eine planwidrige Unvollständigkeit der Zivilprozessordnung vor, welche in sinngemässer Anwendung des § 190 Abs. 1 öZPO zu schliessen sei, indem das Prozessgericht das Verfahren zu unterbrechen habe. Es sei zivilprozessual unstrittig und allgemein anerkannt, dass eine Prozesspartei vom Gericht vor der Anordnung einer Verfahrensunterbrechung zu hören sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ein Unterbrechungsbeschluss bei sonstiger Nichtigkeit in der mündlichen Verhandlung selbst gefasst werden müsse. Denn im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin vor Erlass des erstgerichtlichen Beschlusses nicht einmal schriftlich Gelegenheit bekommen, sich zum Antrag des Beschwerdegegners zu äussern. Das Landgericht klebe in methodisch unvertretbarer Weise am Wortlaut des § 128 Abs. 3 ZPO. Dass der Prozess jedenfalls faktisch unterbrochen worden sei, sei dem Obersten Gerichtshof offensichtlich ebenfalls völlig entgangen. Diese Art der "Gesetzesinterpretation" sei qualifiziert falsch, weshalb auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werde. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs lasse sich dessen Verletzung im Übrigen auch keinesfalls damit rechtfertigen, dass es nicht lange gedauert habe, bis das Pflegschaftsverfahren beendet gewesen sei.
9.2. Verletzt sei auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR begründe die Nichtzustellung einer Stellungnahme zur Gegenäusserung eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Absetzung der Tagsatzung und die damit verbundene faktische Unterbrechung des Zivilprozesses seien für die Beschwerdeführerin wie aus heiterem Himmel gekommen. Dass im erstgerichtlichen Beschluss dann gar noch von einem Interesse der Beschwerdeführerin die Rede sei, mit der Fortführung des Verfahrens so lange zuzuwarten, bis das Kuratorverfahren rechtskräftig erledigt sei, sei mehr als befremdlich. Ein Gericht könne nicht über das Interesse einer Partei befinden, wenn diese vorher nicht angehört worden sei. Dadurch werde das Gegenteil von dem bewirkt, worum es dem EGMR mit seiner Judikatur zu Art. 6 Abs. 1 EMRK offenbar gehe, nämlich um die Schaffung von Vertrauen in die Arbeitsweise der Justiz.
9.3. Der angefochtene Beschluss verstosse des Weiteren gegen das Willkürverbot. In ihrem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof habe die Beschwerdeführerin nämlich geltend gemacht, der erstgerichtliche Absetzungsbeschluss verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin habe ihre Rekursausführungen ausdrücklich auch zum Inhalt ihres Revisionsrekurses gemacht. Insbesondere habe sie geltend gemacht, dass die ratio der vor einer wiederholten Fristverlängerung in § 128 Abs. 3 ZPO normierten vorherigen Einvernahme des Gegners darin liege, dass bei einer längeren Verzögerung jedenfalls (auch) auf die Interessen der anderen Prozesspartei Bedacht zu nehmen und dieser das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Dieser ratio müsse umso mehr in jenen Fällen Geltung verschafft werden, in denen vom Prozessgericht eine "Erstreckung" bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gerade erst eingeleiteten Rechtsfürsorgeverfahrens verfügt werde. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der vorliegende Fall mindestens mit demjenigen einer wiederholten Erstreckung gleichzusetzen sei.
Auf all diese Argumente werde im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen. Stattdessen klebe der Oberste Gerichtshof geradezu magisch an den Worten der "wiederholten Verlängerung einer Frist" und meine hierzu lapidar, der Beschwerdegegner habe nur einmal die Absetzung der Tagsatzung beantragt. Diese Interpretation missachte den Sachverhalt und blende in unvertretbarer Weise die Besonderheit aus, dass es sich bei der Abberaumung durch das Landgericht nicht um eine gewöhnliche Abberaumung gehandelt habe, sondern vielmehr um eine faktische Unterbrechung des Prozesses.
Willkürlich und besonders stossend sei der angefochtene Beschluss auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin in all ihren Rechtsmitteln, somit auch gegenüber dem Obersten Gerichtshof, geltend gemacht habe, dass das Erstgericht mangels Vorliegen eines der in § 134 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZPO normierten Abberaumungstatbestände dem Abberaumungsantrag des Beschwerdegegners nicht hätte stattgeben dürfen. Hinsichtlich der Interpretation des § 134 ZPO habe sich die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs insbesondere auf die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes in SZ 27/237 berufen, welcher ein durchaus vergleichbarer Fall einer Erstreckung einer Tagsatzung wegen Einbringung eines Antrages auf Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen die dortige Klägerin zugrunde gelegen sei. In der erwähnten Entscheidung sei nicht nur klar ausgesprochen worden, dass der Erstreckungsbeschluss seiner Wirkung nach einem Unterbrechungsbeschluss gleichkomme, sondern auch, dass in diesem Fall keiner der in § 134 ZPO erschöpfend aufgezählten Erstreckungsgründe vorliege. Darauf sei der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss nun aber mit keinem Wort eingegangen. Vielmehr habe er sich auf Teile der österreichischen Lehre berufen, wonach die Aufzählung der Erstreckungsgründe in § 134 ZPO nicht taxativ, sondern bloss demonstrativ sei bzw. § 134 Abs. 4 ZPO angeblich immer dann zur Anwendung gelange, wenn keiner der in § 134 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO explizit aufgezählten zum Tragen komme, aber sonstige Hindernisse der Aufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens entgegenstünden. Abgesehen davon, dass ein erheblicher Teil der österreichischen Lehre die Ansicht vertrete, die Erstreckungsgründe seien in § 134 ZPO taxativ aufgezählt, lasse der Oberste Gerichtshof die einschlägige österreichische Rechtsprechung vollkommen ausser Betracht. Danach sei allgemein anerkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden mit einem Unterbrechungsbeschluss vorzugehen sei, welchem aber zwingend die Wahrung des rechtlichen Gehörs beider Parteien vorangehen müsse.
Die Entscheidung SZ 27/237 sei daher jedenfalls insoweit im Recht, als der ihr zugrunde liegende, mit dem gegenständlichen durchaus vergleichbare Fall keinen der in § 134 ZPO normierten Erstreckungsgründe erfasst habe. Mit seiner unhaltbaren rechtsvergleichenden Auslegung setze sich der Oberste Gerichtshof auch in Widerspruch zu seinem ansonsten praktizierten Auslegungsgrundsatz, wonach bei der rechtsvergleichenden Auslegung das "Law in Action" heranzuziehen sei. Dies erfolge in erster Linie mittels Rückgriff auf die im Ursprungsland einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Es möge zwar durchaus legitim und ökonomisch auch sinnvoll sein, wenn ein Gericht unnötigen Aufwand zu vermeiden suche. Der angefochtene Beschluss sei bei diesem Bemühen allerdings entschieden zu weit gegangen.
10. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 5. August 2010 eine Gegenäusserung, in welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und dazu im Wesentlichen wie folgt ausführte:
10.1. Die gegenständliche Angelegenheit sei insbesondere von dem exorbitanten Streitwert geprägt. Nicht ausser Acht gelassen werden solle der Umstand, dass der Anlass für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in einem wenig bedeutsamen Beschluss liege, mit dem die ursprüngliche 1. Tagsatzung abberaumt worden sei. Der Beschwerdeführerin gehe es in diesem Verfahren offensichtlich darum, den verlorenen Kostenersatz von über CHF 80'000.00 zurückzuerlangen. Bemerkenswert sei auch der Umstand, dass schon bei Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss absehbar gewesen sei, dass der Rekurs nicht dazu habe führen können, dass der ursprüngliche Gerichtstermin vom 12. Februar 2009 aufrecht bleibe. Dies sei aufgrund des absehbaren Zeitraums gar nicht mehr möglich gewesen. Durch die Anberaumung eines Gerichtstermins auf den 2. April 2009 sei in der Folge dem Rekurs jeglicher Boden entzogen worden. Der Staatsgerichtshof werde hier als vierte Instanz in der Hoffnung angerufen, dadurch die verlorenen Prozesskosten zurückzuerlangen. Im Übrigen hätten sich bereits zwei Instanzen mit der Frage des rechtlichen Gehörs befasst, was ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden dürfe.
10.2. Zur vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass das Schreiben von Dr. I vom 19. Dezember 2008, welches dann zur Abberaumung geführt habe, direkt an die Abteilung 1 des Landgerichtes gesendet worden sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss ON 6. Im Hinblick auf diesen Umstand, die richterliche Prozessleitungsbefugnis und § 134 ZPO wäre das Landgericht durchaus auch befugt gewesen, den gegenständlichen Gerichtstermin von Amtes wegen abzuberaumen. In einem solchen Fall wäre das Landgericht nicht verpflichtet gewesen, das Schreiben von Dr. I den Parteien zuzustellen.
Der Staatsgerichtshof judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass einer Partei im Lichte des rechtlichen Gehörs nicht das Recht zukomme, zu allen noch so unbedeutenden Zwischenentscheidungen Stellung zu nehmen. Man müsse sich vor Augen halten, dass der Grund für das gegenständliche Verfahren ein Beschluss sei, mit dem eine Tagsatzung abberaumt worden sei. Im Gesamtgefüge eines Zivilprozesses sei so eine Entscheidung als durchaus nebensächlich anzusehen. Bereits am 2. April 2009 habe im Übrigen bereits der ursprünglich abberaumte erste Gerichtstermin stattgefunden. Dieser Umstand habe in eine Abwägung einzufliessen, inwieweit im Gesamtgefüge dieses Zivilprozesses die Nichtanhörung der Beschwerdeführerin vor Abberaumung des ursprünglichen Prozesstermins am 12. Februar 2009 in irgendeiner Weise die Rechte der Beschwerdeführerin effektiv nachteilig beeinflusst habe. Im Rahmen dieser Abwägung werde man zu berücksichtigen haben, dass es im Gefüge eines Zivilprozesses wesentlich wichtigere Zwischenentscheidungen gebe, die nicht so sehr der richterlichen Prozessleitung unterlägen, wie der gegenständliche Abberaumungsbeschluss. Dort wo eine höhere Eingriffstiefe in die Rechte einer Partei gegeben sei, werde man wohl eher zum Ergebnis kommen, eine Nichtanhörung vor Beschlussfassung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In Anbetracht der Konsequenzen der Nichtanhörung der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, dass ihre Rechte überhaupt negativ beeinflusst worden seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor Fassung des Beschlusses ON 6 zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da der wesentliche Grund für die Abberaumung ein möglicher, unverhältnismässiger frustrierter Prozessaufwand gewesen sei. Das Landgericht habe sogar noch darauf hingewiesen, dass die Abberaumung letztlich auch im Interesse der Beschwerdeführerin liege.
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Gehörsrüge sei eigentlich eine Willkürrüge. Sie stosse sich nämlich an der Art und Weise, wie das Landgericht und der Oberste Gerichtshof § 128 Abs. 3 ZPO interpretiert hätten. Im Rahmen einer Willkürrüge habe die Beschwerdeführerin aber darzutun, weshalb die Interpretation der zitierten Gesetzesstelle so krass falsch sei, dass sie bereits stossend sei. Wenn man sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch ansehe, so erkenne man, dass die Gründe zur Willkürrüge im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen der Gehörsrüge seien.
Sofern tatsächlich eine Gehörsverletzung stattgefunden hätte, so sei diese jedenfalls durch die nachfolgenden Verfahrensschritte geheilt worden. Denn sowohl das Obergericht, als auch der Oberste Gerichtshof hätten keine Gehörsverletzung gesehen und dies auch entsprechend begründet. Auch wenn der Staatsgerichtshof zum Ergebnis käme, dass eine Gehörsverletzung vorläge, wäre es vollkommen absurd, nun im Nachhinein noch zu versuchen, diese in irgendeiner Weise zu beheben. Im gegenständlich ausgeschöpften Instanzenzug habe die Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeiten gehabt, ihre Bedenken darzutun. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, dass sowohl das Obergericht, wie auch der Oberste Gerichtshof ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestützt hätten, dass durch den Wegfall der Beschwer der Grund für die Beschwerdelegitimation weggefallen sei. Da die Beschwer für ein Rechtsmittel jedoch eine Prozessvoraussetzung darstelle, bevor überhaupt geklärt werden könne, ob ein Verfahrensmangel vorliege, würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbst eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu keiner anderen Entscheidung führen. Der Oberste Gerichtshof habe sich nämlich im angefochtenen Beschluss auch mit jenen Rechtsfragen auseinander gesetzt, die eigentlich nur zu behandeln gewesen wären, wenn nicht nachträglich die Beschwer weggefallen wäre. Der Oberste Gerichtshof komme aber zum Ergebnis, dass sowohl aufgrund der weggefallenen Beschwer, als auch der mangelnden inhaltlichen Berechtigung der Revisionsrekurs zurück- bzw. abzuweisen gewesen wäre.
10.3. Im Rahmen ihrer Rüge zu Art. 6 EMRK wiederhole die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Argumente, die bereits zur Gehörsverletzung geltend gemacht worden seien. Im Verhältnis zum Anspruch auf rechtliches Gehör komme Art. 6 EMRK aber kein eigener Grundrechtsgehalt zu.
10.4. Im Rahmen der Willkürrüge moniere die Beschwerdeführerin nochmals die angeblich verfehlte Auslegung von § 128 Abs. 3 ZPO. Der Oberste Gerichtshof habe aber eine Auslegung nach dem Wortsinn vorgenommen, welche zu den allgemein anerkannten Interpretationsmethoden gehöre. Andere Methoden würden nur dann herangezogen, wenn die Auslegung nach dem Wortsinn keine Ergebnisse bringe. Dies sei aber im Beschwerdefall nicht der Fall, sodass der Oberste Gerichtshof eine korrekte Interpretation von § 128 Abs. 3 ZPO vorgenommen habe, welche jedenfalls einer Überprüfung im Rahmen des groben Willkürrasters standhalte.
Des Weiteren rüge die Beschwerdeführerin die vom Obersten Gerichtshof zu § 134 ZPO vorgenommene Interpretation. Der Oberste Gerichtshof habe sich aber sehr wohl mit § 134 ZPO und seiner Anwendbarkeit im vorliegenden Fall auseinander gesetzt. Er habe sogar die verschiedenen Lehrmeinungen in Österreich zitiert und sei dann zum Ergebnis gekommen, dass diese darin übereinstimmten, dass bei der Erstreckung von Tagsatzungen zwar ein strenger Massstab anzulegen sei, dem Gericht aber dennoch genügend Spielraum einzuräumen sei, um allen Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen, in denen die Absetzung einer Tagsatzung für den Verfahrensfortgang weniger schädlich sei als deren Durchführung. Von einem stossenden Ergebnis könne auch hier nicht gesprochen werden. Im Lichte des Willkürrasters sei es auch irrelevant, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht mit der angeblich auf einem ähnlichen Sachverhalt beruhenden Entscheidung SZ 27/237 auseinandergesetzt habe.
11. Mit Schreiben vom 6. August 2010 teilte der Präsident des Obersten Gerichtshofes mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde grundsätzlich verzichtet werde. Zum Vorhalt der Beschwerdeführerin, dass sich der Oberste Gerichtshof mit seiner Begründung ganz bewusst den Aufwand habe ersparen wollen, sich inhaltlich mit den im vorgelegten Rechtsgutachten aufgezeigten Argumenten zur prozessualen Bedeutung der Beschwer (gemeint: ihres nachträglichen Wegfalls) auseinanderzusetzen und damit seiner Richtlinienkompetenz hinsichtlich der insoweit klärungsbedürftigen Judikatur nicht entsprochen habe, dürfe auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 (06 CG.2007.282) verwiesen werden, in dem zu dieser Frage ausführlich Stellung genommen worden sei. Im Einklang damit sei auch vorliegend der Erfolg des Rechtsmittels "hypothetisch" beurteilt worden.
12. Mit Schriftsatz vom 20. August 2010 erstatteten die Nebenintervenienten zu 5. bis 7. eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde, wobei deren Rechtsvertreterin indessen lediglich auf die Ausführungen des Beschwerdegegners verwies und Kosten verzeichnete.
13. Am 31. August 2010 brachte die Beschwerdeführerin zur Gegenäusserung des Beschwerdegegners sowie zur Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes wiederum eine Gegenäusserung ein. Sie führte darin zusammengefasst Folgendes aus:
Der Beschwerdegegner versuche, die grundrechtliche Bedeutung des gegenständlichen Falles herunterzuspielen. Anlass für die Beschwerde sei nämlich nicht ein wenig bedeutsamer Beschluss, sondern vielmehr die Frage, ob es grundrechtskonform sei, wenn ein Zivilrichter einen Prozess aufgrund eines alleinigen Antrages der beklagten Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein anderes Verfahren auf ein "Abstellgleis" stelle, ohne die klagende Partei zuvor in irgendeiner Weise zu hören.
Bei einer faktischen Unterbrechung eines Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anderen Verfahrens handle es sich keinesfalls um eine unbedeutende Zwischenentscheidung. Dem Zeitfaktor sei im gegenständlichen Verfahren aufgrund der bloss lebzeitigen Begünstigung der Beschwerdeführerin und aufgrund ihres hohen Alters eine sehr gewichtige Rolle zugekommen, da die in der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach dem Ableben der Beschwerdeführerin wohl kaum mehr aufrecht erhalten werden könnten. Angesichts der Dimension der Klagsforderung und des mit der faktischen Unterbrechung verbundenen Verfahrensstillstandes wäre es geboten gewesen, der Beschwerdeführerin vor Beschlussfassung das rechtliche Gehör zu gewähren; dies umso mehr, als sich das Erstgericht in seinem Beschluss angemasst habe, für die Interessen der Beschwerdeführerin zu sprechen und § 128 Abs. 3 ZPO ausdrücklich einen Fall vorsehe, in dem der Prozessgegner vor dem Vertagungsantrag einzuvernehmen sei. Der darin normierte Fall einer wiederholten Verlängerung einer Frist habe verfahrensökonomisch jedenfalls keine grössere Tragweite als der Fall einer faktischen Unterbrechung des Verfahrens bis ein anderes Verfahren rechtskräftig beendigt sei.
Es liege auch keine Heilung der Gehörsverletzung vor. Das Rekursverfahren sei generell vom Grundsatz des Neuerungsverbotes beherrscht. Überdies seien der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausführung des Rekurses die vom Erstgericht für seinen Beschluss herangezogenen Beweismittel gar nicht vorgelegen. Sie sei im Rekurs daher nicht in der Lage gewesen, zu den vom Erstgericht in seinem Beschluss verwerteten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Im Lichte der Entscheidungen EGMR 19. Mai 2005, LES 2006, 53 ff. und StGH 2007/70 und der diesen immanenten Wertungen könne eine Heilung der Gehörsverletzung ohnehin nicht in Betracht kommen. Hinzu komme, dass sich das Obergericht in seinem Beschluss mit der Gehörsfrage überhaupt nicht auseinandergesetzt und der Oberste Gerichtshof diesen im angefochtenen Beschluss negiert habe.
Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass sich sowohl das Obergericht, als auch der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen darauf abgestützt hätten, dass durch den Wegfall der Beschwer der Grund für die Beschwerdelegitimation weggefallen sei. Dieser Argumentation bediene sich nur das Obergericht. Der Oberste Gerichtshof habe sich in der angefochtenen Entscheidung mit der Beschwerfrage in keiner Weise auseinandergesetzt, obwohl dies ein zentraler Aspekt des Revisionsrekurses der Beschwerdeführerin gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe geglaubt, sich eine inhaltliche Auseinandersetzung damit ersparen zu können, weil er zum Befund gelangt sei, die Beschwerdeführerin habe im erstgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt.
In keiner einzigen der vom Obersten Gerichtshof zitierten Lehrmeinungen finde sich eine Stütze für die Ansicht, ein Verfahren könne mittels Beschluss faktisch unterbrochen werden, ohne dass dem Prozessgegner zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr den Nachweis erbracht, dass vielmehr eine Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes bestehe, wonach in einem Fall wie dem gegenständlichen ein Unterbrechungsbeschluss zu fassen und der Prozessgegner zuvor zu hören sei.
Die Beschwerdeführerin vernehme mit Staunen, dass der Oberste Gerichtshof im zeitgleich mit dem angefochtenen Beschluss gefassten Beschluss vom 11. Juni 2010 (06 CG.2007.282) die von ihr in ihrem eigenen Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht inhaltlich übernommen habe. Dies zeige, dass die obergerichtlichen Zurückweisungen wegen angeblich fehlender Beschwer völlig unhaltbar gewesen seien. Offenbar habe sich der Oberste Gerichtshof bei der diesbezüglichen Begründung sogar entscheidend an das von der Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsrekurs vorgelegte Rechtsgutachten angelehnt. Umso mehr müsse es als willkürlich betrachtet werden, dass sich der Oberste Gerichtshof die Ansicht nicht auch im angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht habe.
Zur Gegenäusserung der Nebenintervenienten zu 5. bis 7. sei zu bemerken, dass diesen mangels eigenständigen inhaltlichen Vortrags kein Kostenersatz gebühre.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 01 CG.2008.383-46, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer grundrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Da sich die Schutzbereiche dieser beiden Grundrechte weitgehend überschneiden, erübrigt sich im Rahmen der gegenständlichen Grundrechtsprüfung ein gesondertes Eingehen auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 377 f.).
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll, wie es der Staatsgerichtshof ausdrückte, nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1; siehe dazu auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 847 f. unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes; vgl. auch BVerfGE 9, 95; 84, 188 [190]; 107, 395 [409] und Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz. 90 zu Art. 6).
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist deshalb der Gehörsanspruch sowohl in Übereinstimmung mit der allerdings am Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren orientierten herrschenden Lehre (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251 ff. , 253; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 853 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2006, 359 ff., 366) als auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes und des EGMR (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 853 f.) grundsätzlich formeller Natur, das heisst, er besteht in aller Regel unabhängig davon, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatte oder nicht, bzw. er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht (siehe StGH 2007/60, Erw. 2.3 mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [Rn. 57]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.2; StGH 2010/40; Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 345 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 ff. [15], insbesondere die in Fn. 40 angegebene Rechtsprechung).
Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Während ein Teil der Lehre dem formellen Charakter gegenüber kritisch eingestellt ist (z. B. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100 [2004], 377, 379 f.; weiter Johann Zürcher, Zur Natur von Normen am Beispiel der Gehörsverweigerung, in: Andreas Donatsch et al [Hrsg.], Festschrift 125 Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, 147 ff.), vertreten andere Autoren eine strengere Position (siehe statt anderer Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten - Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht - ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung" in: ZBl.106 [2005], 169 ff.; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 854, wonach die Kritik an der formellen Natur die elementare Bedeutung verfahrensrechtlicher Fairness, unabhängig vom materiellen Ergebnis, für die Gerechtigkeit eines Entscheids, verkennt).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt aber auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut (StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1). Dass das so ist, wird von der Lehre mitgetragen, die von "Schranken der Ansprüche rechtlicher Kommunikation spricht" (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O, 858 f.). Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter namentlich dann zurückgedrängt werden kann (in diesem Sinne auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 859 f. und Benjamin Schindler, a. a. O., 190 ff.), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der "Heilung" geknüpft wurden.
2.2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin vom Landgericht vor der Fassung des Abberaumungsbeschlusses vom 16. Januar 2009 (ON 6) keine Gelegenheit gegeben wurde, zum Antrag des Beschwerdegegners vom 13. Januar 2009 auf Abberaumung einer Tagsatzung (ON 5) sowie zum Schreiben von RA Dr. I vom 19. Dezember 2008 Stellung zu nehmen. Ob nun, wie von der Beschwerdeführerin moniert, im angefochtenen Beschluss der ratio des § 128 Abs. 3 ZPO zu wenig Rechnung getragen und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert wurde, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hätte der Beschwerdeführerin schon das Schreiben von RA Dr. I vom 19. Dezember 2008 zur Äusserung zugestellt werden müssen, sodass bereits durch diese Nichtzustellung in ihre Ansprüche auf Orientierung und Äusserung und damit in ihren Anspruch auf rechtliches Gehör eingegriffen wurde (StGH 2010/40, Erw. 2.2 mit Verweis auf StGH 2007/88, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. Nun führt aber, wie bereits unter 2.2 ausgeführt, nicht schlechthin jeder Eingriff in den Gehörsanspruch zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung. Es ist vielmehr eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Für den Beschwerdefall ist dabei wesentlich, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr bekämpfte Abberaumung der Tagsatzung vom 12. Februar 2009 bereits am 2. April 2009 und somit rund eineinhalb Monate später nicht mehr beschwert war. An diesem Datum wurde die ursprünglich abberaumte Tagsatzung nämlich nachgeholt. Der Beschwerdeführerin erwachsen somit durch den erfolgten Gehörseingriff keine substantiellen Nachteile. Es erschiene den weiteren Verfahrensbeteiligten unter dem Aspekt ihres Interesses an einer speditiven Verfahrensdurchführung auch nicht zumutbar (vgl. auch StGH 2007/88, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), mehr als zwei Jahre später eine Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen, zumal dies von der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Einschränkung des Rekurses auf die Kosten einerseits gar nicht begehrt wird und im Übrigen auch verfahrensrechtlich überhaupt keinen Sinn machen würde.
3. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht aber nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt konkret, das Landgericht hätte mangels Vorliegens eines der in § 134 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZPO normierten Abberaumungstatbestände dem entsprechenden Antrag des Beschwerdegegners keine Folge geben dürfen. Sie habe sich diesbezüglich auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes berufen, der ein durchaus vergleichbarer Fall zugrunde gelegen sei (SZ 27/237). Über diese Entscheidung habe sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss unter Berufung auf Teile der österreichischen Lehre in willkürlicher Weise hinweg gesetzt. Offensichtlich habe sich der Oberste Gerichtshof mit der meritorischen Behandlung dieser für den Kostenersatz relevanten Vorfrage den Aufwand ersparen wollen, sich inhaltlich mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechtsgutachten auseinander zu setzen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch in ihrer Willkürrüge wiederum geltend, sie sei in ihrem grundrechtlichen Gehörsanspruch verletzt worden.
Da die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, ihren Rekurs nach Wegfall der Beschwer auf die Kosten eingeschränkt hat, hat der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss zunächst eine Prüfung dahingehend vorgenommen, ob dem Rechtsmittel bei materieller Beurteilung überhaupt Erfolg beschieden gewesen wäre. Diese Prüfung ist jedoch für die Beschwerdeführerin negativ verlaufen. Ausgehend davon hat der Oberste Gerichtshof die grundsätzliche Frage, ob bzw. allenfalls in welchen Fällen die Einschränkung eines Rekurses auf die Kosten zulässig sei, offen gelassen und dies damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin mangels materieller Erfolgsaussichten des Rekurses ohnehin an der notwendigen Beschwer fehle. Dieser Befund ist im Lichte des hier allein massgebenden groben Willkürrasters nicht zu beanstanden.
3.2. Zwar ist der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss zum unrichtigen Schluss gekommen, es liege kein Eingriff in den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Die blosse Unrichtigkeit einer Entscheidung vermag aber, wie oben erwähnt, für sich allein noch keine Willkür zu begründen. Im Übrigen ist die Frage der Willkürlichkeit einer Entscheidung nach der Rechtsprechung des Staatsgerichthofes nicht allein danach zu beurteilen, ob die gegebene Begründung allenfalls willkürlich, sondern ob die Entscheidung selbst im Ergebnis willkürlich ist (StGH 2002/76, LES 2005, 236 [243, Erw. 4.3]).
Der Oberste Gerichtshof knüpft seine Argumentation an eine grammatikalische Interpretation von § 128 Abs. 3 ZPO, welcher eine Einvernahme des Prozessgegners in Verbindung mit der Verweisnorm des § 136 Abs. 3 ZPO lediglich dann vorschreibt, wenn ein wiederholter, das heisst mehrmaliger Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung vorliegt. Da im Beschwerdefall jedoch nur ein Abberaumungsantrag gestellt worden sei, sei durch die Nichtanhörung der Beschwerdeführerin kein Verfahrensmangel begründet worden. Nun ist zu konzedieren, dass auch die Argumentation der Beschwerdeführerin einiges für sich hat. Der Umstand, dass eine Tagsatzung abberaumt und in der Begründung des entsprechenden Beschlusses dargetan wird, es werde so lange zugewartet, bis ein anderes Verfahren rechtskräftig erledigt sei, kann angesichts der einem solchen Beschluss innewohnenden zeitlichen Ungewissheiten durchaus auch als faktische Unterbrechung des Verfahrens interpretiert werden. Für den vorliegenden Fall trifft dies indessen mindestens im Ergebnis nicht zu, da die abberaumte Tagsatzung bereits eineinhalb Monate später nachgeholt wurde. Ex post betrachtet kann bei diesem zeitlichen Ablauf deshalb nicht von einer längeren Verzögerung im Sinne der Rekursausführungen und somit von einer eigentlichen Verfahrensunterbrechung gesprochen werden, sodass die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, die Gewährung des rechtlichen Gehörs habe nach dem Wortlaut des § 128 Abs. 3 ZPO (i. V. m. § 136 Abs. 3 ZPO) unterbleiben können, mindestens im Ergebnis im Einklang mit dem Willkürverbot steht.
3.3. Zum Vorliegen eines Erstreckungsgrundes nach § 134 ZPO führt der Oberste Gerichtshof verschiedene österreichische Literaturstellen an, welche entweder von einer lediglich demonstrativen Aufzählung der Erstreckungsgründe ausgehen oder aber Abs. 1 Ziff. 4 dieser Bestimmung als Generalklausel interpretieren, welche immer dann zur Anwendung komme, wenn keiner der ausdrücklich genannten Erstreckungsgründe vorliege, aber sonstige Hindernisse der Aufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens entgegenstünden. Da im vorliegenden Fall bei Fortsetzung des Verfahrens tatsächlich die Gefahr bestanden hätte, dass ein allenfalls im Pflegschaftsverfahren bestellter Kurator die bei der Tagsatzung vom 12. Februar 2009 vorgenommenen Prozesshandlungen nicht genehmigt hätte und der damit verbundene, beträchtliche Kostenaufwand frustriert gewesen wäre, erscheine es unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie als vorteilhafter, eine Tagsatzung abzusetzen als mittels einer Durchführung Gefahr zu laufen, einen nichtigen Verfahrensschritt zu setzen. Die Beschwerdeführerin hält dem wiederum entgegen, nach der österreichischen Rechtsprechung sei in der gegenständlichen Konstellation mit einem Unterbrechungsbeschluss vorzugehen, welchem zwingend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorangehen müsse.
Auch diese Rüge konzentriert sich somit letztlich wieder auf das Argument, der Beschwerdeführerin wäre das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, weil mangels Vorliegens eines Erstreckungsgrundes nach § 134 ZPO faktisch ein Unterbrechungsbeschluss gefasst worden sei. Die Beschwerdeführerin ist damit aber neuerlich auf die obigen Erwägungen zu verweisen, gemäss welchen im Beschwerdefall eben gerade nicht von einer eigentlichen Verfahrensunterbrechung ausgegangen werden muss, sodass der angefochtene Beschluss sich mindestens im Ergebnis nicht als willkürlich erweist. Es ist dem Staatsgerichtshof bewusst, dass die vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss gezogene Schlussfolgerung, der Rekurs der Beschwerdeführerin wäre auch dann erfolglos gewesen, wenn sie im Zeitpunkt der Rekursentscheidung noch beschwert gewesen wäre, in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum unter Erw. 2.2 dargestellten Gehörseingriff steht. Dennoch zeitigt die im angefochtenen Beschluss gegebene Begründung kein Ergebnis, welches im Lichte der hier massgeblichen Verfahrensverzögerung von eineinhalb Monaten als unhaltbar bzw. willkürlich qualifiziert werden müsste.
4. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Dem Beschwerdegegner waren die von ihm verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'917.43 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Den Nebenintervenienten zu 5. bis 7. waren dagegen keine Kosten zuzusprechen, da diese zwar eine Gegenäusserung erstattet, sich inhaltlich indessen vollumfänglich den Ausführungen in der Gegenäusserung des Beschwerdegegners angeschlossen haben und insoweit keinen eigenen Verfahrensaufwand betreiben mussten (vgl. auch StGH 2009/45, Erw. 3 und StGH 2010/35, Erw. 3). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.