StGH 2010/102
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; Dr. Ursula Wacher als ad-hoc-Richterin sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch: Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, CO.2010.1
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, CO.2010.1, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer hat am 16. Mai 2007 mittels Amtshaftungsklage beim Landgericht beantragt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm CHF 200 Mio. s. A. zu bezahlen. Hiezu hat der Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, Alleinaktionär der K (kurz: K) zu sein. Der in den ersten Jahren erfolgreiche Geschäftsverlauf der K sei durch eine im Jahre 2003 zu Unrecht erlassene und vom Verwaltungsgerichtshof später auch aufgehobene so genannte Monitoringverfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen (kurz: AFDL) abrupt gestoppt worden. Aufgrund Bekanntwerdens dieser Verfügung in der Öffentlichkeit sei es der K nicht mehr möglich gewesen, neue Kunden zu gewinnen und Grossinvestoren zu halten. Die K befinde sich nunmehr in Liquidation und habe deshalb alle Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Beschwerdegegner, welcher für das AFDL zu haften habe, an den Beschwerdeführer abgetreten. Mit dem gleichentags beim Landgericht eingelangten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer zudem beantragt, ihm für die gegenständliche Klagsführung die Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu bewilligen.
2. Mit Urteil vom 15. Oktober 2007 (CO.2007.4-16) hat das Obergericht das Klagebegehren des Beschwerdeführers abgewiesen und zudem beschlossen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang abzuweisen. Diesen Beschluss hat das Obergericht damit begründet, dass der Beschwerdeführer Ansprüche der K geltend mache, welche er sich lediglich zum Zwecke der Umgehung des Ausschlusses juristischer Personen von der Verfahrenshilfe habe abtreten lassen. Zudem sei die Prozessführung im Umfange von CHF 147,9 Mio. mutwillig, da der Beschwerdeführer vor allem erst künftig entstehenden Verdienstentgang geltend mache. Diesbezüglich sei ein Feststellungsbegehren angebracht. Weiters bestehe die Möglichkeit der Teilverfahrenshilfe in Liechtenstein nicht.
3. Der Beschwerdeführer hat sowohl den seinen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss als auch das klagsabweisende Urteil bekämpft. Seinen Rekurs hat der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt begründet:
Eine Umgehung des (verfassungswidrigen) Ausschlusses der Verfahrenshilfe für juristische Personen liege nicht vor. Mit der abgetretenen Forderung mache er ausschliesslich seinen Schaden geltend, welcher sich vollends mit demjenigen der K decke. Auch sei nicht von einer offensichtlich mutwilligen Prozessführung auszugehen. Das Leistungsbegehren mit Bezug auf den geltend gemachten zukünftigen Verdienstentgang sei zulässig, da es sich hierbei um einen positiven Schaden handle; ein Feststellungsbegehren sei rechtlich gar nicht zulässig. Zudem gehe das Obergericht selbst davon aus, dass die Klagsführung mit Bezug auf einen Betrag von knapp CHF 52 Mio. nicht offensichtlich mutwillig sei, weshalb ihm mit Bezug auf diese Forderung jedenfalls Teilverfahrenshilfe zu gewähren sei. Im Rahmen einer objektiven Klagenhäufung sei die Verfahrenshilfe jedenfalls bezüglich jener Ansprüche zu gewähren, hinsichtlich welcher die Klagsführung nicht offensichtlich mutwillig sei. Hinzu komme, dass er auch noch "Aktivenverluste" im Umfange von CHF 12,5 Mio. geltend mache, die jedenfalls auf einer gänzlich anderen Grundlage beruhen würden als der auch noch geltend gemachte Verdienstentgang, sodass ihm jedenfalls auch hierfür Teilverfahrenshilfe zu gewähren sei.
4. Mit Beschluss vom 6. März 2008, CO.2007.4-28, hat der Oberste Gerichtshof der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen. Dem Rekurs des Beschwerdeführers hingegen hat der Oberste Gerichtshof keine Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes betreffend die Abweisung der Verfahrenshilfe bestätigt. Diesen Beschluss hat der Oberste Gerichtshof damit begründet, dass der K gemäss § 63 ZPO als juristische Person keine Verfahrenshilfe bewilligt werden könne. Wenn sie nun ihre Amtshaftungsansprüche an den mittellosen Beschwerdeführer abgetreten habe, sei diese Abtretung als Gesetzesumgehung zu beurteilen. Aus diesem Grunde habe im Ergebnis die Abtretung der Amtshaftungsansprüche an den Beschwerdeführer ausser Betracht zu bleiben. Da der K die Verfahrenshilfe nicht zustehe, erweise sich der Rekurs als nicht berechtigt.
5. Der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008, CO,.2007.4-28, erhobenen Individualbeschwerde hat der Staatsgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juni 2009 zu StGH 2008/47 keine Folge gegeben, da nach § 63 Abs. 1 ZPO in der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos eine besondere Form der Mutwilligkeit liege. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspreche nämlich dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe. Ebenso sei die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung im Sinne des § 63 ZPO zur Gänze zu verwehren, wenn ein Anspruch in weit übermässigem Umfang erhoben werde (siehe Michael Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., 2. Band/1. Teilband, Wien 2002, § 63, Rz. 19).
6. Am 22. Dezember 2009 hat daraufhin Beschwerdeführer beantragt, seinen Teilverfahrenshilfeantrag vom 15. Mai 2007 zu behandeln und diesbezüglich auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. November 2009 zu StGH 2008/79 verwiesen, aus dem sich zusammengefasst ergebe, dass ihm für berechtigte Teilforderungen die Verfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs. 4 ZPO zu bewilligen sei. Über diesen Anspruch sei aufgrund der rechtsirrigen Annahme des Obergerichtes, dass eine solche Teilverfahrenshilfe nicht möglich sei, noch nicht entschieden worden. Wie er vorgebracht habe, habe er sein gesamtes Privatvermögen von knapp CHF 22 Mio. in die K investiert. Davon habe er den Ersatz von CHF 12,5 Mio. unter der Bezeichnung Investitionsverluste im Rahmen des Schadenersatzes angesprochen. Dabei handle es sich somit um persönliche Ansprüche, die gemeinsam mit den weiteren Forderungen auf entgangenen Verdienst im Rahmen einer objektiven Klagshäufung geltend gemacht würden. Daher sei dem Beschwerdeführer im Sinne der jüngsten Judikatur die Teilverfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs. 4 ZPO zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner hat dazu in seiner Gegenäusserung vorgebracht, dass das Urteil zu StGH 2008/79 nicht einschlägig sei. Weiter liege eine res judicata vor. Zudem resultiere aus dem vom Beschwerdeführer reklamierten Investitionsverlust in Höhe von CHF 12,5 Mio. kein persönlicher Anspruch, sondern vielmehr ein Schadenersatzanspruch der K; in jedem Falle fehle es insofern an einem schlüssigen und substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, inwiefern er unmittelbar geschädigt worden sei und ausserdem seien derartige Ansprüche jedenfalls verjährt.
7. Mit Beschluss vom 2. März 2010, CO.2010.1, hat das Obergericht diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2009 zurückgewiesen und die Zurückweisung zusammengefasst wie folgt begründet:
Gemäss § 65 Abs. 2 ZPO könne die Auffassung vertreten werden, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der (Teil-) Verfahrenshilfe der Vorsitzende des Gerichts alleine zu entscheiden habe. Allerdings habe bereits der Gesamtsenat über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2007 entschieden, was vom Beschwerdeführer in seinem Rekurs unter Verweis auf § 65 Abs. 2 ZPO gerügt worden sei. Dieser Rüge sei der Oberste Gerichtshof nicht beigetreten.
Die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe nur für einzelne von mehreren im Sinne einer objektiven Klagehäufung geltend gemachten Ansprüchen sei gemäss § 63 Abs. 1 ZPO immer gegeben gewesen (Bydlinski in Fasching/Konecny2 ll/1 § 63 ZPO Rz. 17 u. 19 a. E.), und sei durch die Einfügung des § 63 Abs. 4 ZPO (LGBI. 1997 Nr. 52) lediglich flexibilisiert worden. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil StGH 2008/79 sage insofern nichts anderes aus.
Mit dem Begriff "Teilverfahrenshilfe" werde somit auf die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO Bezug genommen. Würden alle in dieser Bestimmung aufgezählten Begünstigungen gesamthaft gewährt, spreche man von Verfahrenshilfe "im vollen Umfange"; andernfalls von "Teilverfahrenshilfe". Der Fall, dass im Wege der objektiven Klagenhäufung Verfahrenshilfe allenfalls nur für einen Anspruch oder einzelne Ansprüche gewährt würde, habe mit der Teilverfahrenshilfe nichts zu tun.
Mit seinem Antrag vom 15. Mai 2007 habe der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfange" für den gesamten von ihm geltend gemachten, sich im Sinne einer objektiven Klagenhäufung aus mehreren einzelnen Ansprüchen zusammensetzenden Amtshaftungsanspruch beantragt. In diesem Antrag sei als Minus der Antrag auf Bewilligung der "Teilverfahrenshilfe" enthalten gewesen. Dieser Ausdruck sei, wie dargelegt, irreführend. Die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe für den Anspruch von CHF 12,5 Mio. aus persönlichen Investitionsverlusten sei vom Beschwerdeführer in seinem (erfolglosen) Rekurs erfolglos aufgeworfen worden. Indem dieser Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008, wenn auch allenfalls rechtsirrig, abgewiesen worden sei, liege auch mit Bezug auf die nunmehr begehrte "Teilverfahrenshilfe" eine das Gericht und die Parteien bindende Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand gehabt, die (allenfalls) nicht grundrechtskonforme Auslegung des § 63 ZPO zu bekämpfen. In seinem Antrag vom 22. Dezember 2009 mache der Beschwerdeführer lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Gerichte im Rahmen der Entscheidung über seinen "ursprünglichen" Verfahrenshilfeantrag vom 15. Mai 2007 geltend, ohne neue tatsächliche Umstände von Rechtserheblichkeit zu behaupten.
Indem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2007 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange abgewiesen worden sei, sei damit auch sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den hier relevanten Anspruch von CHF 12,5 Mio., wenn auch allenfalls ausgehend von einer falschen Rechtsansicht, rechtskräftig abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei verbindlich.
Lediglich ergänzend und hilfsweise sei auch noch zu erwägen, dass es mit Bezug auf die geltend gemachten "lnvestitionsverluste" in Höhe von CHF 12,5 Mio., trotz Aufforderung des Gerichts (siehe ON 72, S. 7), an einem auch nur im Mindesten schlüssigen und substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers fehle.
8. Dem gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2010, CO.2010.1, keine Folge gegeben. Seinen Beschluss hat der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass das Obergericht im Beschluss vom 15. Oktober 2007 die angesichts des Urteils zu StGH 2008/79 irrige Ansicht vertreten habe, dass Liechtenstein im Gegensatz zu Österreich keine Teilverfahrenshilfe kenne. Da damit eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag auch gemäss § 63 Abs. 4 ZPO noch ausstehe, habe der Beschwerdeführer die Teilverfahrenshilfe nach § 63 Abs. 4 ZPO im Sinne des schon zitierten Staatsgerichtshofurteils verlangt. Der Beschwerdeführer habe zwar bereits in seinem Rekurs gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Oktober 2007 die Teilverfahrenshilfe thematisiert, dies jedoch nicht im nunmehr noch zu hinterfragenden Teil. Auch der Oberste Gerichtshof habe den Rekurs nicht in Bezug auf § 63 Abs. 4 ZPO überprüft. Damit sei dieser Beschluss zu diesem Aspekt nicht rechtskräftig und bindend. Der Beschwerdeführer habe daher diese Frage in seiner Individualbeschwerde auch nicht ansprechen können. Davon abgesehen könne sich die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf einen Anspruchsteil erstrecken, über den gar nicht entschieden worden sei. Auch sei bei Vorliegen neuer rechtserheblicher Tatsachen über einen Verfahrenshilfeantrag neu zu entscheiden. Solche neuen, rechtserheblichen Tatsachen ergäben sich aus der vorgelegten Entscheidung zu StGH 2008/79. Mit diesem Urteil sei eine neue rechtserhebliche Tatsache geschaffen worden, nämlich dahin, dass der § 63 Abs. 4 ZPO sehr wohl einen Anspruch auf Teilverfahrenshilfe beinhalte.
Somit ergäben sich völlig neue rechtliche Aspekte. Die materielle Rechtskraft der Vorentscheidungen stehe dem zweiten Verfahrenshilfeantrag nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem persönlich geltend gemachten Anspruch von CHF 12,5 Mio. ausreichend schlüssig und substantiiert und sei die Klage insoweit auch nicht aussichtslos. Der Firmenwert der K sei eine betriebswirtschaftliche Grösse und stelle jenen Wert dar, den der Beschwerdeführer für den Verkauf seiner Aktien der K vor Eintritt des Schadens erhalten hätte. Die Ermittlung des Firmenwertes könne nur durch einen geeigneten Sachverständigen erfolgen, was bereits in der Klage beantragt worden sei. Um den begehrten Firmenwert ansatzweise beziffern zu können, habe der Beschwerdeführer in seiner Klage verschiedene Berechnungen zu den Investitionsverlusten durchgeführt. Er gehe von Investitionen von CHF 24 Mio. aus. Diese seien zu "aktivieren" gewesen. So ergebe sich ein geschätzter Firmenwert, bezeichnet als Investitionsverluste, von CHF 12,5 Mio. Dass der Firmenwert eines Unternehmens für den wirtschaftlichen Eigentümer einen ersatzfähigen Schaden darstelle, habe der österreichische Oberste Gerichtshof schon in seiner zu EvBI 1976/255 veröffentlichten Entscheidung aufgezeigt.
8.2. Über den nunmehrigen Verfahrenshilfeantrag habe, wie schon über jenen vom 15. Mai 2007, der (Amtshaftungs-)Senat des Obergerichtes entschieden. Auf die seinerzeitige "bedingte" Rüge des Beschwerdeführers dahin, dass gemäss § 72 Abs. 3 ZPO "erstinstanzlich" der Senatsvorsitzende hätte entscheiden müssen, sei der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 6. März 2008 nicht eingetreten, weil er (ohnehin) die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof bejaht habe. Jedoch sei auf Folgendes hinzuweisen:
8.2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHG finde auf das Verfahren nach diesem Gesetz grundsätzlich das Zivilprozessrecht Anwendung. Zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen sei in erster Instanz das Obergericht und damit ein Kollegialgericht zuständig (Art. 10 Abs. 1 AHG; Art. 19 GOG). Die Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge obliege diesfalls erstinstanzlich dem Vorsitzenden des Amtshaftungssenats (§ 65 Abs. 2 ZPO). Über Rekurse gegen seine Beschlüsse entscheide gemäss § 72 Abs. 3 ZPO das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in seinem Beschluss vom 9. April 2010 zu CO.2009.1 zum Ausdruck gebracht, dass abweichend von seiner Vorentscheidung in diesem Verfahren die vom Gesetz vorgegebene, alleinige funktionelle Zuständigkeit des Obergerichtes zur Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge in Amtshaftungssachen künftig zu beachten sein werde. Dem Gesetz entsprechend hätte also auch über den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zunächst der Vorsitzende des Amtshaftungssenats und über den nunmehrigen Rekurs dagegen der Senat entscheiden müssen. Für das gegenständliche Verfahren erachte sich der Oberste Gerichtshof freilich schon aus Erwägungen des Vertrauensschutzes noch an seine früher vertretene Rechtsauffassung gebunden und daher sei die funktionelle Unzuständigkeit des Amtshaftungssenats nicht aufzugreifen (vgl. auch LES 2009, 296 [297]).
Entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes sei die ablehnende Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2007 im ersten Verfahrensgang zwar in Rechtskraft erwachsen. Es gäbe zwar Fälle, bei denen die Verfahrenshilfe bewilligende Entscheidung trotzdem beseitigt werden könne (§ 68 Abs. 2 ZPO, Bydlinski in Fasching/Konecny2 11/1 § 65 Rz. 6). Hier sei der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers aber aus dem Verdacht der Rechtsumgehung und aufgrund mutwilliger Prozessführung abgelehnt worden.
Aufgrund der nur beschränkten Rechtskraft- und damit Bindungswirkung der Beschlüsse über den ersten Verfahrenshilfeantrag sei der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt gewesen, einen weiteren Verfahrenshilfeantrag gemäss § 63 Abs. 4 ZPO zu stellen.
8.2.2. Der Antrag vom 22. Dezember 2009 sei aufgrund eines neuen Vorbringens zulässig gewesen. Darin sei vorgebracht worden, dass in der Klagsforderung auch persönliche Forderungen des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Investitionsverluste von CHF 12,5 Mio. enthalten seien und in diesem Umfang im Sinne der Staatsgerichtshofentscheidung zu StGH 2008/79 die Verfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 4 ZPO begehrt werde. Nach zutreffender Ansicht des Beschwerdeführers sei diesem neuen Verfahrenshilfeantrag keine rechtskräftige und bindende Entscheidung im ersten Verfahrensgang entgegengestanden. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer auch gemäss den §§ 425 und 411 ZPO (§§ 425, 411 öZPO) berechtigt gewesen, bei "Tatbestandsänderungen" einen weiteren Verfahrenshilfeantrag zu stellen, wobei als solche auch eine andere Begründung des neuerlich gestellten (Verfahrenshilfe-)Antrages gelten könne (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 425 E 10; Bydlinski in Fasching/Konecnyz III § 425 Rz. 4; Fasching/Klicka ebendort § 411 Rz. 25, 53). Das Obergericht habe deshalb den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag zu Unrecht wegen entschiedener Streitsache zurückgewiesen.
8.3. Das Obergericht habe seinen Beschluss jedoch hilfsweise auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Gerichtes kein schlüssiges und substantiiertes Vorbringen zum Grunde und insbesondere auch zur Höhe "seiner" Investitionsverluste von CHF 12,5 Mio erstattet habe, weshalb sein nunmehriger Antrag abzuweisen sei. Dieser Abweisungsgrund halte einer Überprüfung stand. Zu dieser Position der Klagsforderung habe der Beschwerdeführer in seiner Klage eine Aufschlüsselung der Schadensbeträge vorgetragen.
Aus diesem Vorbringen könne auch kein "persönlicher" Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers schlüssig abgeleitet werden, da ein Rückersatzanspruch des Beschwerdeführers nur gegenüber der K resultiere, auf den er laut des von ihm vorgelegten Beleges unwiderruflich verzichtet habe. Zu Recht weise der Beschwerdegegner auf die Behauptung hin, dass nicht der Beschwerdeführer sondern die K durch das Verhalten der Organe des AFDL geschädigt worden sei. Davon abgesehen habe sich der Beschwerdeführer auf die Abtretung aller seiner Ansprüche an die Gesellschaft berufen und überdies behauptet, er habe die von ihm zur Verfügung gestellten Finanzmittel nicht als Darlehen gewährt. Dieser "Aktivenwert der K" sei ihm als wirtschaftlicher Eigentümer der K durch das Fehlverhalten der Organe des Beschwerdegegners verloren gegangen und stelle somit ein ihm als Alleinaktionär der K persönlich zuzurechnendes Vermögenssubstrat dar, das ihm als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft zu ersetzen sei. Allerdings handle es sich dabei um ein der K zustehendes Vermögen. Dem gegenüber könne der Beschwerdeführer wenn überhaupt nur als mittelbar Geschädigter angesehen werden (vgl. 2 Ob 591/94; 3 Ob 288/02b; Reischauer in RummelABGB3 § 1295 Rz. 7, 26; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 1293 E 54; Karner in KBB § 1295 Rz. 13; Harrer in Schwimann, ABGB Praxiskommentar § 1293 Rz. 22; vgl auch ecolex 1995, 901; GesRZ 1995, 121; vgl. auch LES 2001, 41 ff. [56]; LES 2006, 357; LES 2005, 321; u. v. a.). Daher müsse die Klage als jedenfalls unschlüssig und damit als aussichtslos angesehen werden.
8.4. Nur der Vollständigkeit halber sei auch zu der vom Beschwerdeführer nunmehr explizit beantragten "Teilverfahrenshilfe" gemäss § 63 Abs. 4 ZPO Stellung zu nehmen: Eine solche könne dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gewährt werden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung widerspreche dem Wortlaut des § 63 Abs. 4 ZPO und der damit verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers. Anzuknüpfen sei auch hier an das Urteil zu StGH 2008/47, das die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers bejahe.
Bereits vor Einfügung des § 63 Abs. 4 ZPO habe gemäss § 63 ZPO i. d. F. des LGBI. 1994/10 die Möglichkeit bestanden, bei mutwilliger Überklagung einer Forderung oder Geltendmachung mehrerer zum Teil mutwillig eingeklagter Ansprüche die beantragte Verfahrenshilfe in Ansehung dieser Ansprüche abzulehnen; die Verfahrenshilfe sei zur Gänze zu verweigern, wenn zum grössten Teil unbegründete Ansprüche oder zwar nur ein einziger Anspruch, dieser aber in weit übermässigem Umfange erhoben worden seien (vgl. auch Fasching in ErgBd [1974] S. 10; Bydlinski, a. a. O., § 63 Rz. 19 je mit Rechtsprechungshinweisen).
Mit dieser Rechtsprechung sollte jener besonderen Form der Mutwilligkeit einer Prozessführung im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO begegnet werden, die sich aus der Ausnutzung des mangelnden Kostenrisikos einer mittellosen Partei ergebe. Die Bestimmung des § 63 Abs. 4 ZPO könne nicht so interpretiert werden, dass bei der Einklagung mehrerer, darunter auch aussichtsloser und/oder mutwilliger Ansprüche die Verfahrenshilfe "teilweise" für die nicht von vorneherein mutwilligen/aussichtslosen Forderungs- bzw Anspruchsteile bewilligt werde, der Prozess jedoch im gesamten Umfang allenfalls unter Anordnung einer getrennten Verhandlung gemäss § 188 ZPO vom Verfahrenshilfeantragsteller fortgesetzt werde.
Der offenkundig vom Beschwerdeführer gewünschten Interpretation des § 63 Abs. 4 ZPO widersprächen schon die im Gesetzeswortlaut genannten Begriffe "Prozessumfang" und insbesondere jener der "Auflage" gemäss § 709 ff. ABGB. Im Lichte dieser Erwägungen könne der Beschwerdeführer also von vorneherein nicht berechtigt sein, den Rechtsstreit hinsichtlich der gesamten Klagsforderung von CHF 200 Mio. fortzusetzen und hinsichtlich eines Teilanspruches von CHF 12,5 Mio. die Verfahrenshilfe zu beanspruchen, zumal die offenkundige Überklagung der behaupteten Forderungen und damit seine mutwillige Prozessführung bereits im Verfahren hinsichtlich des ersten Verfahrenshilfeantrages vom 16. Mai 2007 auch vom Staatsgerichtshof bindend festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer könne somit nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes - bei Vorliegen aller anderen hier ohnehin nicht gegebenen Voraussetzungen - die Verfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 4 ZPO nur dann mit Erfolgsaussicht ansprechen, wenn er sich zugleich bereit erkläre, den gegenständlichen Prozess bis auf Weiteres nur im Umfange der nunmehr strittigen CHF 12,5 Mio. fortzusetzen. Nur ein solches Verständnis der zitierten Gesetzesstelle entspreche auch den legitimen Interessen des ebenfalls vom Schutzzweck insbesondere des § 63 Abs. 4 ZPO erfassten Beschwerdegegners. Zu einer solchen Vorgangsweise aber sei der Beschwerdeführer, wie seine Prozessführung und die nunmehrige Antragstellung zeigen würden, offenkundig nicht bereit.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, CO.2010.1, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus Art. 31 LV und 43 LV sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt ist, die angefochtene Entscheidung daher aufheben und unter Bindung an die Ansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
9.1. Zur Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter führt der Beschwerdeführer aus, dass er bereits im ersten Verfahrensgang gegen einen Beschluss des Obergerichtes zu seinem Verfahrenshilfeantrag zu StGH 2007/140 Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben habe. Begründet habe er seine Beschwerde damit, dass das Obergericht entgegen § 65 ZPO über diesen Antrag entschieden habe und nicht der Vorsitzende des Senates als erste Instanz. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass das Obergericht im Sinne von § 72 Abs. 3 ZPO als Rechtsmittelinstanz über den Beschluss des Vorsitzenden abschliessend entscheide und kein weiterer Rechtszug möglich sei. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde habe er damals Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Nachdem der Oberste Gerichtshof den Rekurs behandelt und entschieden habe, habe er seine Beschwerde zu StGH 2007/140 zurückgezogen. Zwischenzeitlich habe der Oberste Gerichtshof seine Rechtsansicht mit seinem Beschluss vom 9. April 2010 zu CO.2009.1 geändert und vertrete die Ansicht, dass auch in Amtshaftungsangelegenheiten in erster Instanz der Vorsitzende des Obergerichtes über Verfahrenshilfeanträge zu entscheiden habe, wogegen ein Rekurs an den Senat des Obergerichtes möglich sei, welcher sodann abschliessend und endgültig entscheide. Trotz dieser auch im bekämpften Beschluss geäusserten und aufgezeigten Rechtsansicht ziehe der Oberste Gerichtshof die gegenständliche Rechtssache an sich und sehe sich zuständig, dies unter dem Hinweis auf einen angeblichen Vertrauensschutz.
Mit diesem Vorgehen verletze der Oberste Gerichtshof den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. Wie der Oberste Gerichtshof selbst aufzeige, sei in Verfahrenshilfeangelegenheiten in Amtshaftungssachen der Vorsitzende des zuständigen Senates beim Obergericht erstinstanzlich zuständig, der Senat des Obergerichtes dann als zweite Instanz, welche über Verfahrenshilfeangelegenheiten endgültig entscheide, dies unter Hinweis auf die §§ 65 und 72 ZPO. Damit sei weder das Obergericht als Senat in erster Instanz noch der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz zur Behandlung des Verfahrenshilfeantrages des Beschwerdeführers zuständig. Indem der Oberste Gerichtshof in gegenständlicher Angelegenheit einen erstinstanzlichen Entscheid des im aufgezeigten Sinne unzuständigen Obergerichtes toleriere und trotz eigener Unzuständigkeit einen Rekurs über diese Entscheidung in Behandlung ziehe und darüber materiell entscheide, verletze er den Beschwerdeführer im Anspruch auf den ordentlichen Richter. Richtigerweise hätte der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Obergerichtes vom 2. März 2010 in Übereinstimmung mit seiner eigenen Judikatur wegen Nichtigkeit aufheben und den zuständigen Vorsitzenden des Obergerichtes anhalten müssen, im Sinne von § 65 ZPO über seinen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung wäre ihm sodann ein Rekurs an den Senat des Obergerichtes offen gestanden, der abschliessend entscheide.
9.2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 LV, Art. 6 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Wie schon aufgezeigt, habe der Oberste Gerichtshof eine Angelegenheit an sich gezogen, für welche er nicht zuständig sei. Sein Verfahrenshilfeantrag sei zunächst zurückgewiesen und seinem Rekurs Folge gegeben worden, doch sei schlussendlich die Zurückweisung in eine Abweisung umgewandelt worden. Ausgangspunkt dieses Vorgehens seien die Ausführungen des Obergerichtes in seinem Beschluss vom 2. März 2010, wo dieses darauf verweise, dass sein Vorbringen zu seiner aus eigenem Recht geltend gemachten Forderung unschlüssig sei, ohne dies näher zu begründen.
Der Oberste Gerichtshof formuliere in seinem Beschluss eine Begründung, indem er sich auf Akteninhalte stütze, welche nicht Gegenstand oder Inhalt des Beschlusses des Obergerichtes gewesen seien. Er erweitere damit trotz Neuerungsverbot im Rekursverfahren die Entscheidungsgrundlage, welche das Obergericht in seinem Beschluss wiedergegeben habe. Beschwerender sei der Umstand, dass erstmals der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss eine Begründung aufzeige und Sachverhalte in Erwägung ziehe, weshalb sein Vorbringen zu seiner persönlichen Forderung unschlüssig und damit aussichtslos sein solle. Zu diesen Ansichten und Erwägungen habe sich der Beschwerdeführer bislang nicht äussern und zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Stellung beziehen können. Die vom Obersten Gerichtshof aufgezeigte Begründung sei vom Obergericht in erster Instanz nicht in Erwägung gezogen oder thematisiert worden, weshalb sich der Beschwerdeführer dazu auch nicht habe äussern können.
In diesem Zusammenhang werde die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch dadurch bewirkt, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer die behauptete Unschlüssigkeit nicht aufzeige und diesen auch nicht verfahrenskonform angeleitet habe, diese zu beheben. Damit sei das Obergericht der Anleitungspflicht im Sinne des § 182 ZPO nicht nachgekommen, zumal für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, in welchen Punkten es eine Unschlüssigkeit erkenne. Der Oberste Gerichtshof vertrete in ständiger Judikatur die Ansicht, dass im Falle eines unschlüssigen Klagebegehrens im Sinne von § 182 ZPO auch bei anwaltlich vertretenen Parteien durch geeignete Fragestellung darauf hinzuwirken sei, die Unschlüssigkeit zu beheben (LES 2008, 246). Indem der Oberste Gerichtshof dieses Vorgehen toleriert habe und die vom Obergericht nicht aufgezeigte Begründung für die Annahme der Unschlüssigkeit im Rekursverfahren nachschiebe, verletze er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in einem weiteren Punkt.
Diese Massgaben würden im Übrigen auch zu der vom Obersten Gerichtshof nachgeschobenen Begründung gelten, wonach im vorliegenden Fall entgegen der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/79 keine Teilverfahrenshilfe möglich sei. Denn vom Obergericht sei in der erstinstanzlichen Entscheidung die vom Staatsgerichtshof vorgegebene Ansicht zur Teilverfahrenshilfe zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen oder gar als nicht relevant erachtet worden. Der Oberste Gerichtshof hingegen konfrontiere den Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelentscheidung mit Ansichten und Begründungen, welche nicht Gegenstand des Beschlusses des Obergerichtes gewesen seien. Daher habe er sich zu diesen Ansichten auch nicht gebührend äussern oder Stellung beziehen können. Dem Beschwerdeführer sei damit die Mitwirkung am Verfahren unzulässig verwehrt worden. Im Ergebnis führe dieses Vorgehen des Obersten Gerichtshofes auch dazu, dass dem Beschwerdeführer eine vollständige Instanz im Instanzenzug verloren gehe, womit eine Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs vorliege.
9.3. Die Verletzung des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes hätten natürliche und juristische Personen Anspruch darauf, dass ihr durch Art. 31 und Art. 43 LV verbrieftes Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt werde und sie in wirksamer Weise davon Gebrauch machen könnten. Darunter falle auch das Recht einer Verfahrenspartei, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erhalten. Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes kenne die liechtensteinische ZPO im Gegensatz zur Rezeptionsvorlage in Österreich im Sinne des § 63 Abs. 4 ZPO auch einen Anspruch auf Teilverfahrenshilfe in dem Sinne, dass bei der Geltendmachung mehrerer eigenständiger Ansprüche die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe für einzelne, objektiv bestehende Ansprüche behandelt werden müsse (StGH 2008/79).
Der Oberste Gerichtshof habe die vom Staatsgerichtshof vorgegebene Ansicht hinterfragt und kritisiert. Beim Verweis darauf, dass die Klagsführung des Beschwerdeführers insgesamt als mutwillig einzustufen sei, weil er eine Gesamtforderung von CHF 200 Millionen anspreche, übersehe der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Staatsgerichtshofes, dass in solchen Fällen im Sinne des § 188 ZPO eine abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über jene objektiv selbständig bestehenden Ansprüche möglich sei, welche weder mutwillig noch aussichtslos seien. Gegenständlich stehe einzig die begehrte Verfahrenshilfe für einen Anspruch von CHF 12,5 Millionen im Raum, welchen der Beschwerdeführer aus eigenem Recht beanspruche. Über diesen Anspruch könne jederzeit abgesondert verhandelt und entschieden werden, auch wenn die restliche angesprochene Forderung als mutwillig eingestuft werde. So sei sichergestellt, dass die als mutwillig eingestufte Restforderung nicht in den Genuss der gewährten Verfahrenshilfe gelange.
Bei seinem Hinweis auf die Regierungsmaterialien zur Einführung des § 63 Abs. 4 ZPO übersehe der Oberste Gerichtshof, dass damit ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in die Dispositionsfreiheit einer Verfahrenspartei erfolgen würde. Jedem Rechtsunterworfenen stehe es frei, die von ihm als berechtigt erachteten Ansprüche gerichtlich anzusprechen. Es sei unhaltbar, wenn den Gerichten in Verbindung mit der Verfahrenshilfe die Möglichkeit eingeräumt würde, im Gegenzug für die Gewährung der Verfahrenshilfe von der Partei die Einschränkung ihrer Ansprüche verlangen zu können. Dem Beschwerdeführer wäre es auch frei gestanden, zu jedem objektiv selbständigen Anspruch eine separate Klage einzubringen und mit dieser jeweils Verfahrenshilfe zu begehren. In diesem Sinne erweise sich die Forderung des Obersten Gerichtshofes, der Beschwerdeführer könne nur dann Verfahrenshilfe erhalten, wenn er sich dazu bereit erkläre, das gegenständliche Verfahren nur über die Forderung aus eigenem Recht über CHF 12,5 Millionen fortzusetzen, als unzulässig und verfassungswidrig.
Damit würden sich die Versuche des Obersten Gerichtshofes, die Vorgaben des Staatsgerichtshofes gemäss StGH 2008/79 zu untergraben, als untauglich erweisen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof in diesem Verfahren ebenfalls einen Fall des Beschwerdeführers zu entscheiden gehabt habe, in welchem für den überwiegenden Teil der angesprochenen Forderungen des Beschwerdeführers ebenfalls keine Verfahrenshilfe hätte gewährt werden können, dies aus denselben Gründen, wie gegenständlich zu den von der K abgetretenen Forderungen in Höhe von CHF 187,5 Millionen. Trotzdem habe der Staatsgerichtshof das Recht auf Teilverfahrenshilfe für jene Forderungen als bestehend erachtet, für welche die Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe vorgelegen hätten. Dies gelte im gegenständlichen Fall ebenso für die vom Beschwerdeführer aus eigenem Recht angesprochene Forderung von CHF 12,5 Millionen für den Untergang seines Unternehmens. Auch aus diesen Erwägungen erweise sich der bekämpfte Beschluss als verfassungswidrig.
9.4. Zur Verletzung des Willkürverbotes führt der Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall auf jeden Fall das Willkürverbot verletzt sei. Sofern nicht bereits die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als vorliegend angenommen würden, so hafte dem Beschluss auch Willkür an.
Eine solche liege insbesondere in der vom Obersten Gerichtshof nachgeschobenen Begründung für eine angebliche Unschlüssigkeit und Aussichtslosigkeit des Begehrens des Beschwerdeführers, für den verlorenen Wert seiner Unternehmung einen Ersatz von CHF 12,5 Mio. zu erhalten. Die Unschlüssigkeit der Klage betreffe das Tatsachenvorbringen und liege vor allem dann vor, wenn sich aus den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen das von ihm gestellte Klagebegehren nicht ableiten lasse. Indem der Oberste Gerichtshof über mehrere Seiten hinweg zu begründen versuche, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers unschlüssig sein solle, belege er das Gegenteil. Wenn das Begehren unschlüssig wäre, so wäre es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich gewesen, das Begehren als nicht berechtigt einzustufen. Dies sei aber bereits eine reine Rechtsfrage.
Das Begehren sei ausreichend schlüssig. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Klage einen Betrag von CHF 12,5 Mio. begehrt. Er habe in seinen Vorbringen detailliert dargelegt, wieso er diese Summe als im zustehend erachte. Die Schlüssigkeit dieses Begehrens sei vom Obersten Gerichtshof auch erkannt worden, zumal es ihm ansonsten nicht möglich gewesen wäre, in seiner Begründung verschiedenste rechtliche Argumente aufzuzeigen, weshalb der Beschwerdeführer diese Forderung nicht beanspruchen könne. Damit sei belegt, dass das Begehren des Beschwerdeführers sehr wohl schlüssig sei.
Ebenso erweise sich das Begehren des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos. Es liege umfangreiche Judikatur des Obergerichtes zur Frage der offensichtlichen Aussichtslosigkeit vor und dieses vertrete die Ansicht, dass eine Rechtsverfolgung dann als offenbar aussichtslos scheine, wenn diese schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Dass eine solche Aussichtslosigkeit nicht vorliege, ergebe sich ebenfalls bereits aus dem Vorgehen des Obersten Gerichtshofes. Denn dieser benötige eine umfangreiche Argumentation, um sein Begehren als rechtlich nicht zulässig einzustufen; dass das Begehren ohne nähere Prüfung prima facie bereits als aussichtslos einzustufen sei, werde vom Obersten Gerichtshof weder aufgezeigt noch tatsächlich dargelegt. Indem der Oberste Gerichtshof sich zur Begründung einer offensichtlichen Aussichtlosigkeit willkürlicher Argumente bediene, erweise sich der bekämpfte Beschluss ebenfalls als verfassungswidrig.
10. Mit Schreiben vom 16. August 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Am 7. September 2010 erstatte der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung und beantragte, sowohl den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen als auch der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Seine Anträge begründet der Beschwerdegegner zusammengefasst wie folgt:
11.1. Da kein aktuelles Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers vorliege, liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer über Vermögenswerte verfüge, die den Genuss der Verfahrenshilfe ausschliessen würden. Weiters sei die Prozessführung mutwillig; dies sei schon im Hauptverfahren festgestellt worden.
11.2. Zur vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 führt der Beschwerdegegner aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf die Mitteilung des Obersten Gerichtshofes über die personelle Zusammensetzung reagiert und Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht habe. Aus formaler Sicht seien durch dieses Schweigen allfällige Mängel saniert.
Der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf den Vertrauensgrundsatz erfolge zu Recht.
11.3. Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs, abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, entgegnet der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt zu vertreten. Weiters habe der Oberste Gerichtshof die Sachverhaltsgrundlage keineswegs unstatthaft erweitert. Ausserdem ziele der Vortrag des Beschwerdeführers vor dem Staatsgerichtshof auf eine Tatsachenrüge ab, was unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung von Seiten des Obergerichtes, ein nachvollziehbares Vorbringen zu seinem persönlichen Schaden zu erstatten, kein solches darlegen können. Dies aus dem einfachen Grund, da der hinter der K stehende Aktionär nicht klagslegitimiert sei. Aus diesem Grund handle es sich um keine Erweiterung der Sachverhaltsgrundlagen, sondern um eine Berichtigung derselben.
11.4. Was die gerügte Verletzung des Anspruchs auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV anbelangt, führt der Beschwerdegegner aus, dass der Beschwerdeführer übersehe, dass sein Antrag auf Gewährung der Teilverfahrenshilfe u. a. deshalb abgewiesen worden sei, weil der Schaden bei der K und nicht bei ihm eingetreten sei. Der Staatsgerichtshof habe in StGH 2008/47 die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers bindend bejaht und für solche werde keine Verfahrenshilfe gewährt.
11.5. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbotes führt der Beschwerdegegner aus: dass der Oberste Gerichtshof seine Ansicht fundiert und nachvollziehbar dargelegt habe. Es liege daher keine Willkür vor.
12. Mit Präsidialbeschluss vom 29. Oktober 2010 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange stattgegeben.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, CO.2010.1, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer fühlt sich im Anspruch auf den ordentlichen Richter im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV verletzt, da er bereits im ersten Verfahrensgang gerügt habe, dass das Obergericht entgegen § 65 ZPO über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden habe und nicht der Vorsitzende des Senats als erste Instanz. Weiters habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Obergericht im Sinne von § 72 Abs. 3 ZPO als Rechtsmittelinstanz über den Beschluss des Vorsitzenden abschliessend entscheide und kein weiterer Rechtszug mehr möglich sei. Über diesen Rekurs habe der Oberste Gerichtshof entschieden. Zwischenzeitlich habe der Oberste Gerichtshof seine Rechtsansicht geändert und vertrete nun die Ansicht, dass auch in Amtshaftungsangelegenheiten in erster Instanz der Vorsitzende des Obergerichtes über Verfahrenshilfeanträge zu entscheiden habe, wogegen ein Rekurs an den Senat des Obergerichtes möglich sei, welcher abschliessend entscheide. Trotz dieser Rechtsansicht ziehe der Oberste Gerichtshof die gegenständliche Rechtssache an sich und sehe sich als zuständig an, unter dem Hinweis auf den angeblichen Vertrauensschutz. Damit verletze der Oberste Gerichtshof den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter.
3. Die vom Beschwerdeführer gerügte Entscheidung in erster Instanz durch den Senat des Obergerichtes und im Rechtsmittelverfahren durch den Obersten Gerichtshof entspricht unbestrittenermassen nicht der mit Beschluss vom 9. April 2010, CO.2009.1, eingeleiteten neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Amtshaftungssachen.
Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2011 zu StGH 2010/105 in einem insoweit völlig identischen Sachverhalt (auch dort entschied in erster Instanz der Senat des Obergerichtes und im Rechtsmittelverfahren der Oberste Gerichtshof über den Verfahrenshilfeantrag) folgende Auffassung vertreten:
"[...] Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (sind) Praxisänderungen zulässig (...), an ihre Begründung (sind) jedoch entsprechend hohe Anforderungen zu stellen [...] (StGH 2000/17, Erw. 2.2.1; StGH 2003/33, Erw. 2.2; StGH 2003/63, Erw. 3; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 2004/67, Erw. 2.2. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/66, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Thomas Probst, Die Änderung der Rechtsprechung, Basel 1993, 182 ff., insb. 190 ff.). Daraus ergibt sich jedoch auch die Verpflichtung des Gerichtes, sich in der Folge konsequent an die (nunmehr) neue Rechtsprechung zu halten (siehe StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; StGH 2004/67, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). In diesem Sinne hat der Staatsgerichtshof eine Rückkehr zu einer früheren Rechtsprechung (nur) dann als mit dem Willkürverbot vereinbar erachtet, wenn trotz einer einmaligen Abweichung zu einer nach wie vor als richtig erkannten Praxis zurückgekehrt werden soll (StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; StGH 2000/69, Erw. 4.3; StGH 2004/71, Erw. 2.1).
Unter diesem Aspekt vermag der Staatsgerichtshof den Argumenten des Obersten Gerichtshofes nicht zu folgen, der seine neueste Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendet, weil diese dem Obergericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag noch nicht bekannt sein konnte. Ein "Vertrauensschutz" eines Gerichtes darauf, dass ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht seine Rechtsprechung nicht ändert, besteht nicht. Durch die Nichtanwendung der neuen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof gegen das Gleichbehandlungs- und Willkürverbot verstossen. Dadurch wurde vorliegend aber auch der von der Beschwerdeführerin explizit gerügte Anspruch auf den ordentlichen bzw. gesetzlich zuständigen Richter verletzt." (StGH 2010/105, Erw. 3.2 f.)
4. Es besteht für den Staatsgerichtshof kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer wurde somit durch den gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und an den Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Auf die übrigen geltend gemachten Beschwerdegründe ist auf Grund dieses Ergebnisses nicht mehr einzutreten.
5. Dem Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geleisteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00, die aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange dem Beschwerdeführer vom Land Liechtenstein zurückzuerstatten ist.