Art. 15 Abs. 1 StGHG
Hat der Oberste Gerichtshof materiell in der Sache entschieden und bleibt dem Obergericht keinerlei Spielraum für eine eigene Entscheidungsfindung, ist der angefochtene Entscheid gewissermassen „materiell enderledigend“. Wenn alle materiellen Entscheidungsaspekte von der Rechtsmittelinstanz vorgegeben werden und diese nur deshalb die Sache wieder zurückverweisen muss, weil sie nicht in der Sache selbst entscheiden darf, ist auf die Individualbeschwerde einzutreten.
StGH 2010/103
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: K Versicherungs-Gesellschaft
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 05CG.2008.217-79
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 05 CG.2008.217-79, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'952.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 5. Februar 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage fordert der nunmehrige Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern die Bezahlung von CHF 500'000.00 samt Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, dass die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand für künftige Schäden haften, welche aus dem Verkehrsunfall vom 18. März 2004 in Eschen resultieren, wobei die Haftung der Beschwerdegegnerin zu 2. mit der Versicherungssumme begrenzt ist.
2. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 5. November 2007 (ON 47) das Klagebegehren zur Gänze ab.
2.1. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 18. März 2004, um 16.55 Uhr, sei C mit einem weissen VW-Bus der Firma M AG mit dem Kontrollschild FL-XXXXX auf der Essanestrasse in westliche Richtung gefahren. Ca. 27 bis 28 m vor der Haltelinie an der Eintrachtkreuzung habe er sein Fahrzeug anhalten müssen, da die Ampel an der Kreuzung auf rot gezeigt habe. Der Beschwerdeführer, der als Beifahrer in dem von C gelenkten Fahrzeug mitgefahren sei, habe sich von diesem verabschiedet und sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen in der Absicht, die Essanestrasse unmittelbar vor diesem Fahrzeug nach links zu überqueren. Er sei schnellen Schrittes vor das Fahrzeug gegangen, aus dem er ausgestiegen gewesen sei und habe die Linksabbiegespur überqueren wollen. Als er diese Spur betreten habe, sei er von dem auf der Linksabbiegespur fahrenden, von D gelenkten VW-Bus erfasst und mehr als sechs Meter nach vorne geschleudert worden. L habe beabsichtigt gehabt, nach links in die Fluxstrasse abzubiegen. Er habe den linken Blinker gesetzt gehabt und das Fahrzeug ca. vier bis fünf Meter hinter dem anhaltenden von C gelenkten VW-Bus nach links auf die Linksabbiegespur gelenkt. Nach dem Einordnen auf der Linksabbiegespur habe er eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h eingehalten. Er habe den Beschwerdeführer erstmals gesehen, als dieser gerade dabei gewesen sei, die Linksabbiegespur zu betreten. Zuvor habe er den Beschwerdeführer nicht gesehen, da dieser durch das von C gelenkte Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Als L den Beschwerdeführer erstmals gesehen habe, habe sich sein Fahrzeug ca. 8,3 Meter vor der Unfallstelle befunden. Trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers habe er bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von ca. 30 km/ h den Unfall nicht vermeiden können. Das Fahrzeug des Beschwerdegegners zu 1. habe keine technischen Mängel aufgewiesen.
2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung sei das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass L kein Verschulden an dem Unfall treffe, weil er mit angemessener Geschwindigkeit an der am rechten Fahrbahnstreifen stehenden Kolonne vorbeigefahren sei. Er habe sich auch nicht zu früh auf der Linksabbiegespur eingeordnet und habe sofort ein Bremsmanöver eingeleitet, als der Beschwerdeführer die Linksabbiegespur betreten habe. L treffe kein Verschulden an dem Unfall, weil ihm kein Verstoss gegen die Verkehrsregeln vorzuwerfen sei. Hingegen sei das Verhalten des Beschwerdeführers grob fahrlässig gewesen, da er es einerseits an der nötigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen und andererseits gegen Art. 45 Abs. 1 VRV verstossen habe, wonach Fussgänger Fussgängerstreifen zu benützen haben, wenn diese weniger als 50 Meter entfernt seien.
3. Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht als Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2008 dahin statt, dass es das erstgerichtliche Urteil aufhob und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Das Berufungsgericht begründete diese Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
Das Berufungsgericht schliesse sich der Ansicht des Erstgerichtes an, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als grob fahrlässig zu qualifizieren sei, weil er dem Verkehr auf der Linksabbiegespur keine Aufmerksamkeit geschenkt und deshalb das Fahrzeug des Beschwerdegegners zu 1. nicht wahrgenommen habe.
Dennoch sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Nach Art. 55 SVG werde der Halter von der Haftpflicht befreit, wenn er beweise, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden sei, ohne dass ihn oder Personen, für die er verantwortlich sei, ein Verschulden treffe und auch keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen habe.
Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer aus dem von C gelenkten Fahrzeug bei der rechten Vordertüre oder bei der rechten Hintertüre ausgestiegen sei. Dies sei deshalb relevant, weil sich beim Aussteigen des Beschwerdeführers durch die hintere Türe die Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit dieses Vorgangs durch L verlängert hätte. Es komme für den von den Beschwerdegegnern zu erbringenden Entlastungsbeweis darauf an, wo sich das Fahrzeug der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Aussteigens befunden habe und darauf, ob der Lenker bereits das Aussteigen des Beschwerdeführers objektiv wahrnehmen hätte können. Da diese Aspekte des Sachverhalts im erstgerichtlichen Verfahren nicht ausreichend erörtert worden seien, leide dieses Verfahren an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere.
4. Nach einer weiteren Beweisaufnahme durch ergänzende Vernehmung der Zeugen C, L und E sowie Erörterung des vom verkehrstechnischen Sachverständigen F erstellten Gutachtens wies das Erstgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 20. November 2008 neuerlich ab.
4.1. Es ergänzte den bereits im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalt im Sinne des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei rechts vorne aus dem von C gelenkten Fahrzeug ausgestiegen. Zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer begonnen habe, die rechte Vordertüre dieses Fahrzeuges zu öffnen, und der Kollision seien mindestens vier Sekunden vergangen. Nicht feststellen können habe das Erstgericht, ob es für L möglich gewesen sei, bei Annäherung an die Kreuzung das Aussteigen des Beschwerdeführers zu beobachten. L habe den Beschwerdeführer erstmals gesehen, als dieser gerade dabei gewesen sei, die Linksabbiegespur zu betreten. Zuvor habe L den Beschwerdeführer nicht gesehen, da dieser durch den von C gelenkten VW-Bus (Fahrzeughöhe 1,94 m) verdeckt gewesen sei.
4.2. In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes führt das Erstgericht zusammengefasst aus:
Nach der anzuwendenden Schweizer Rechtsprechung sei beim Zusammentreffen mit Fussgängern von einem weiten Begriff der Anzeichen, die den Lenker zu besonderer Vorsicht verpflichten, auszugehen. Auf der anderen Seite dürften aber die Anforderungen an den Lenker auch nicht überspitzt werden. An das Verhalten von Fussgängern sei kein milderer Massstab anzulegen als an das von Kraftfahrzeuglenkern. L wäre auch, wenn er das Aussteigen des Beschwerdeführers aus dem von C gelenkten Fahrzeug beobachtet hätte, nicht verpflichtet gewesen, ein anderes Verhalten an den Tag zu legen, da das blosse Aussteigen einer Person aus einem in einer Kolonne stehenden Fahrzeug nach rechts kein Anzeichen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 SVG dafür sei, dass sich der Fussgänger in der Folge nicht richtig verhalten werde. Jeder Fahrzeuglenker dürfe sich darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hinaustrete.
5. Der dagegen neuerlich vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab das Obergericht als Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2009 dahingehend statt, dass es das Urteil des Erstgerichtes neuerlich aufhob und die Rechtssache wiederum zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Das Berufungsgericht verwarf die Beweisrügen beider Parteien. Es legte seiner Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Berufungsgericht zusammengefasst folgende Rechtsansicht:
Das Berufungsgericht qualifizierte in Übereinstimmung mit dem Erstgericht und seiner im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsauffassung das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässig mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe dem Verkehr auf der Linksabbiegespur keine Aufmerksamkeit geschenkt, als er diese Spur betrat.
Dennoch seien die Voraussetzungen für den Ausschluss der Haftung nach Art. 55 Abs. 1 SVG nicht gegeben, denn dieser Haftungsausschluss setze nicht nur ein grobes Verschulden des Geschädigten und die Benützung eines mangelfreien Fahrzeuges voraus, sondern auch die Schuldlosigkeit des Lenkers. Art. 55 Abs. 1 SVG normiere damit eine Beweislastumkehr zu Lasten des Halters. Zweifel und Unklarheiten über den Unfallverlauf gingen zu Lasten des Halters. Im vorliegenden Fall sei das Fahrverhalten des L nur eingeschränkt rekonstruierbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ihm schon aus grösserer Distanz Sicht auf die spätere Unfallstelle bestanden habe und dass das Fahrzeug, aus dem der Beschwerdeführer ausstieg, in seinem Sichtbereich gelegen war. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass L das Aussteigen des Beschwerdeführers aus dem Fahrzeug wahrnehmen hätte können. Es sei von einem Fahrzeuglenker grundsätzlich zu verlangen, dass er seine Aufmerksamkeit einem aus einem Fahrzeug aussteigenden Fussgänger zuwende und beobachte, wie sich dieser nach dem Aussteigen verhält. Auch wenn der Fahrzeuglenker nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten des ausgestiegenen Fussgängers rechnen müsse, habe er doch seine Aufmerksamkeit dessen weiteren Verhalten zuzuwenden. Es sei keinesfalls ungewöhnlich, dass Personen, die aus einem Fahrzeug aussteigen, die Strasse vor oder hinter diesem überqueren. L wäre ab möglicher Wahrnehmung des Aussteigens des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, diesen als Gefahrenquelle wahrzunehmen, sein Verhalten auf der Strasse in seine Wahrnehmung einzubeziehen und sein eigenes Fahrverhalten auf das des Beschwerdeführers abzustellen. Es könne aus dem festgestellten Sachverhalt nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, dass ausschliesslich das Selbstverschulden des Verletzten als einzige Unfallsursache in Frage komme und der Lenker des beklagten Fahrzeuges alle Sorgfaltspflicht bei Annäherung an die Unfallsstelle verfehlt (gemeint wohl: wahrgenommen) habe.
Dem Beklagten sei daher der Entlastungsbeweis im Sinne des Art. 55 Abs. 1 SVG nicht gelungen.
Unter Berücksichtigung des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers erachtete das Berufungsgericht eine Schadensteilung von 2:1 zu Lasten der Beschwerdegegner für angemessen. Die vom Fahrzeug des Beschwerdegegners zu 1. bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h im Zeitpunkt der Kollision ausgehende Betriebsgefahr rechtfertige diese Schadensteilung.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht sei die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils erforderlich, weil das Erstgericht keine Feststellungen über die Schadenshöhe getroffen habe.
Das Berufungsgericht ordnete an, dass das Verfahren erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei.
6. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdegegner Rekurs mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Landgerichtsurteil vom 20. November 2008 keine Folge gegeben, sondern das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt werde. Als Rekursgründe werden Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs mit Beschluss vom 2. Juli 2010 (ON 79) Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 71) auf und wies die Rechtssache an das Berufungsgericht zurück mit dem Auftrag, in der Sache selbst unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zu erkennen.
Zum im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren allein noch relevanten Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
7.1. Der erkennende Senat billige die Rechtsauffassung der Unterinstanzen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässig einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe die primäre Pflicht von Verkehrsteilnehmern vernachlässigt, dem Strassenverkehr die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Darüber hinaus habe er auch gegen die Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 VRV verstossen, die es den Fussgängern zur Pflicht mache, nahegelegene Fussgängerstreifen zu benützen.
7.2. Für einen Ausschluss der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach Art. 55 SVG müssten drei Voraussetzungen erfüllt sein: grobes Verschulden des Geschädigten, fehlerlose Beschaffenheit des Fahrzeuges und Schuldlosigkeit des Lenkers. Unstrittig sei, dass die zwei zuerst genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. Die Rechtsfrage konzentriere sich somit darauf, ob es den Beschwerdegegnern gelungen sei, die Schuldlosigkeit des Fahrzeuglenkers L zu beweisen. Dies werde vom Erstgericht bejaht, vom Berufungsgericht verneint.
Der erkennende Senat vertritt hiezu nachstehende Rechtsansicht:
7.2.1. Zur Lösung dieser Rechtsfrage sei auf die Schweizer Literatur und Rechtsprechung zurückzugreifen, da die Rezeptionsgrundlage des liechtensteinischen SVG das Schweizer SVG sei. Schweizer Lehre und Rechtsprechung würden einhellig die Ansicht vertreten, dass Art. 59 CH-SVG, der Art. 50 des FL-SVG entspreche, eine Schuldvermutung zu Lasten des Halters normiere, dem der Beweis der Schuldlosigkeit obliege. Alle Unklarheiten und Zweifel über den Ablauf des Unfallgeschehens, die im Rechtsstreit nicht ausgeräumt werden könnten, belasteten daher den Halter (Schaffhauser/Zellweger Grundriss des Schweizer Strassenverkehrsrechts; Giger SVG, S. 165).
Die Schweizer Rechtsprechung stelle an den Exkulpationsbeweis strenge Anforderungen; jeder auch nur verhältnismässig geringfügige Verstoss gegen die Verkehrsregeln habe das Scheitern des Entlastungsbeweises und die Haftung des Halters zur Folge.
Allerdings dürfe dieser strenge Massstab nicht überspannt werden, sondern müsse sich in Grenzen realistischer und zumutbarer Einhaltung der Verkehrsregeln bei Teilnahme am Strassenverkehr halten. Ansonsten käme man zu einer reinen Erfolgs-(Kausal-)Haftung des Halters, die vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt gewesen sei, wie die Gesetzesbestimmung über den Entlastungsbeweis zeige.
7.2.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, L treffe ein Verschulden an dem Unfall, weil er das weitere Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Aussteigen beachten hätte müssen, auch wenn er nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers hätte rechnen müssen, werde vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
Beim Zusammentreffen von Kraftfahrzeugen und Fussgängern im Strassenverkehr sei für die Beantwortung der Schuldfrage zum einen entscheidend, ob es sich bei den Fussgängern um solche handle, die zu dem in Art. 24 Abs. 2 SVG genannten besonders gefährdeten Personenkreis zählten (Kinder, gebrechliche oder alte Leute) und, falls dies nicht zutreffe, ob Anzeichen bestünden, dass sich der Fussgänger nicht richtig verhalte. In beiden Fällen habe der Kraftfahrzeuglenker mit besonderer Vorsicht zu handeln (Art. 24 Abs. 2 SVG), insbesondere sei er verpflichtet, seine Geschwindigkeit der unklaren Verkehrssituation anzupassen und erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen. Der Beschwerdeführer zähle weder zu den in Art. 24 Abs. 2 SVG genannten Personen, noch hätten für L Anzeichen bestanden, dass der Beschwerdeführer sich verkehrswidrig verhalte.
7.2.3. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bleibe die Frage offen, ob und wann L das Aussteigen des Beschwerdeführers aus dem Lieferwagen hätte wahrnehmen können. Selbst wenn diese Negativfeststellung im Sinne der Schuldvermutung und der damit verbundenen Beweislastverteilung zum Nachteil der Beschwerdegegner ausgelegt und bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen werde, dass L tatsächlich in der Lage gewesen wäre, das Aussteigen des Beschwerdeführers zu beobachten, sei für diesen damit nichts gewonnen. Das Aussteigen eines Beifahrers durch die rechte Tür zum rechten Gehsteig hin könne entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht im Entferntesten als Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens gewertet werden. Nach dem Zeit-Weg-Diagramm des verkehrstechnischen Sachverständigen F habe der Weg des Beschwerdeführers von der rechten Türe des Fahrzeuges auf den unmittelbar rechts angrenzenden Gehsteig geführt. Den weiteren Weg des Beschwerdeführers habe L nicht mehr verfolgen können, weil der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Erstgerichtes (S. 90 des erstgerichtlichen Urteils) durch den VW-Bus, aus dem er ausgestiegen gewesen sei (Fahrzeughöhe 1,94 m) verdeckt gewesen sei. Damit sei es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes für L unmöglich gewesen, den Beschwerdeführer als Gefahrenquelle wahrzunehmen und sein Fahrverhalten darauf einzustellen. Nicht einmal dann, wenn L hätte beobachten können, dass der Beschwerdeführer vor dem VW-Bus die Strasse zu überqueren beginne, hätte er dies als Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens werten müssen, denn er hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Fussgänger vor dem Betreten der Linksabbiegespur sich vergewissere, ob der Verkehr auf dieser Spur ein Überqueren erlaube. In Fällen, in denen ein Fussgänger überraschend und ohne auf den Verkehr zu achten, die Fahrbahn betrete, habe das Schweizer Bundesgericht den Entlastungsbeweis als erbracht angesehen (BGE 85 II 516; BGE 91 II 112). L habe sich auch sonst keines verkehrswidrigen Verhaltens schuldig gemacht. Er sei weder zu schnell gefahren, noch habe er es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe daher den - gewiss bedauernswerten - Beschwerdeführer.
7.3. Damit seien die Voraussetzungen für den Haftungsausschluss nach § 50 SVG erbracht.
Das Erstgericht habe das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
7.4. Der Oberste Gerichtshof sei nicht berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden - diese in Österreich mit der WGN 1989 geschaffene Möglichkeit (§ 519 Abs. 2 letzter Satz öZPO) sei in Liechtenstein nicht nachvollzogen worden. Der Beschluss des Berufungsgerichtes sei daher aufzuheben und diese eine Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aufzutragen. Der Kostenvorbehalt stütze sich auf § 52 ZPO.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 79) erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV, auf Schutz des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner verpflichten, dem Beschwerdeführer zu ungeteilter Hand die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Nachträglich wurde noch ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
8.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes datiere vom 2. Juli 2010 und sei den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 15. Juli 2010 zugestellt worden. Die gegenständliche Beschwerde sei somit rechtzeitig gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG.
Zudem richte sich die Beschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG gegen eine letztinstanzliche Entscheidung einer öffentlichen Gewalt, da gegen den vorliegenden Obergerichtsbeschluss (richtig wohl: Beschluss des Obersten Gerichtshofes) kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei. Ausserdem erfülle die angefochtene Entscheidung das erforderliche Eintretenskriterium der Enderledigung nach Art. 15 Abs. 1 StGHG, welches nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundsätzlich nur dann erfüllt sei, wenn die Entscheidung in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheid ergangen sei (StGH 2006/19).
Gegenständlich liege nach der Diktion des Obersten Gerichtshofes zwar ein Zurückweisungsentscheid vor, jedoch entspreche der Entscheid inhaltlich einem Abweisungsentscheid. Der Oberste Gerichtshof bringe mit diesem seine Rechtsansicht zum Ausdruck, dass die Klage des Beschwerdeführers abzuweisen und damit dessen Berufung zu verwerfen sei. Weiters bringe der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck, dass er nicht selbst in der Sache entscheiden dürfe und nur deswegen eine Zurückverweisung an das Obergericht erfolge, welches in Bindung an seine Rechtsansicht zu entscheiden habe, dies sohin in Form der Abweisung der Berufung und Bestätigung der Klagsabweisung (Verweis auf S. 12 des bekämpften Beschlusses). Auch aus der Begründung im Beschluss werde deutlich, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertrete, dass die Klage des Beschwerdeführers abzuweisen sei, womit insgesamt ein abweisender Entscheid des Obersten Gerichtshofes vorliege, auch wenn dieser in Beschlussform ergangen und erst vom Obergericht in Urteilsform zu fassen sei.
Aus Art. 42 Abs. 1 StGHG sowie aus Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 92 Abs. 1 LVG und der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (so z. B. StGH 1998/25, LES 2001, 5) ergebe sich die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer. Beschwert oder benachteiligt sei ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten habe (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden könne (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis). Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn ansonsten eine Überprüfung durch den Staatsgerichtshof niemals möglich wäre (vgl. StGH 1998/27, LES 2001, 126).
8.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wird Folgendes ausgeführt:
Gegenständlich sei im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens einzig zu prüfen, inwieweit das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes zur Feststellung der Voraussetzungen der Haftungsbefreiung der Beschwerdegegner im Sinne des Art. 50 SVG (entspreche Art. 59 CH-SVG) verfassungskonform sei. Der Beschwerdeführer sehe seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter deswegen verletzt, weil der Oberste Gerichtshof diese Tatsachenfrage im Rahmen des Revisionsrekursverfahrens löse, obwohl ihm eine derartige Zuständigkeit nicht offen stehe.
Gemäss ständiger Praxis und Judikatur sei der Oberste Gerichtshof in Zivilverfahren einzig Rechts- jedoch keine Tatsacheninstanz. Ebenso wie im Revisionsverfahren nach § 472 ZPO vom Obersten Gerichtshof nur die Nichtigkeit, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Aktenwidrigkeit und die unrichtige rechtliche Beurteilung aufgegriffen werden könnten gelte dies auch für das Revisionsrekursverfahren. Weder im Revisionsverfahren noch im Revisionsrekursverfahren bestehe aber eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Beurteilung von Tatfragen, weswegen ihm verwehrt sei, die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Unterinstanzen zu überprüfen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers nehme der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit in Tatfragen in Anspruch, die ihm nicht zukomme, zumal er in seinem Revisionsrekurs die Feststellung und Beweiswürdigung des Obergerichtes nicht toleriere und dessen Negativfeststellung zum Nichtverschulden des beteiligten Lenkers in eine positive Feststellung umwandle. Nachdem der Staatsgerichtshof in ständiger Judikatur auch die Beanspruchung einer Zuständigkeit durch eine Gerichtsbehörde, die ihr nicht zukomme, als Verletzung des Anspruches auf den gesetzlichen Richter einstufe, erweise sich der bekämpfte Beschluss als verfassungswidrig.
Art. 50 SVG normiere für den Fahrzeughalter eine Haftungsbefreiung, wenn er zu seiner Entlastung einen dreifachen Beweis erbringe. Gegenständlich interessiere einzig der von den Beschwerdegegnern zu erbringende Beweis, dass den Fahrzeuglenker L kein Verschulden am streitgegenständlichen Unfall treffe. Dieser Entlastungsbeweis sei nach der für Liechtenstein massgeblichen Judikatur in der Schweiz zum SVG nach dem Regelbeweismass zu erbringen, sohin mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, nicht ausreichend sei aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. In diesem Sinne gelte ein Beweis als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sei. Er müsse nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen der behaupteten Tatsache überzeugt sein.
Umgelegt auf Art. 50 SVG bzw. Art. 59 CH-SVG ergäben sich aus dieser grundsätzlichen Judikatur folgende Massgaben. Aus beweisrechtlicher Sicht werde vorab in jedem Fall das Verschulden des Fahrzeuglenkers bzw. die Haftung des Fahrzeughalters vermutet. Um diese gesetzliche Vermutung zu beseitigen, müsse der Fahrzeughalter den Beweis des Gegenteils nach dem Regelbeweismass strikt erbringen. Daraus leite sich weiter ab, dass es sich bei der Feststellung des Nichtverschuldens des beteiligten Lenkers im Sinne von Art. 50 SVG um eine Tatfrage handle. Der Richter habe in Würdigung aller Umstände in Anwendung des Regelbeweismasses zu dieser Feststellung zu gelangen, um die gesetzliche Verschuldensvermutung zu beseitigen, er müsse im Sinne der Diktion des Bundesgerichtes von der Richtigkeit der Sachbehauptung bzw. vom Vorliegen dieser Tatsache überzeugt sein (BGE vom 8. Juli 2003 zu 4C.332/2002).
Im vorliegenden Fall sei das Erstgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und in Würdigung der Beweise zur Feststellung gelangt, dass den Fahrzeuglenker kein Verschulden am streitgegenständlichen Unfall treffe und damit die Haftungsbefreiung nach Art. 50 SVG greife. Das Obergericht habe sich dieser Würdigung nicht angeschlossen und sei aufgrund mehrfacher Zweifel (Verweis auf S. 8 bis 10 in ON 71) zum Ergebnis gelangt, die Feststellung der Verschuldensfreiheit nicht treffen zu können. Das Obergericht sei, dies wiederum im Sinne der Diktion des Bundesgerichtes, von dieser Tatsache angesichts aller Umstände nicht überzeugt gewesen bzw. jedenfalls nicht mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, weil der Unfallhergang nicht mehr vollständig rekonstruierbar gewesen sei und dadurch Zweifel an einer Verschuldensfreiheit hervorgerufen worden seien. Insoweit habe das Obergericht die positive Feststellung des Erstgerichtes im Berufungsverfahren in eine negative Feststellung umgewandelt und den Entlastungsbeweis als nicht erbracht gesehen. Nicht richtig sei, wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil festhalte, das Obergericht habe die Rechtsansicht vertreten, den Fahrzeuglenker treffe ein Verschulden. Derartiges sei vom Obergericht nicht dargelegt worden, sondern einzig, dass aufgrund der Umstände und bestehender Zweifel das Nichtverschulden des Lenkers nicht festgestellt werden könne. Nicht notwendig sei aber, ein Verschulden des Lenkers aufzuzeigen oder zu beweisen.
Im bekämpften Beschluss greife der Oberste Gerichtshof in diese Beweiswürdigung des Obergerichtes ein, erachte diese als unrichtig und komme zum Ergebnis, dass diejenige des Erstgerichtes richtig wäre. Dabei setze sich der Oberste Gerichtshof umfangreich mit den vom Obergericht aufgezeigten Erwägungen für seine Zweifel an einer Feststellung der Verschuldensfreiheit auseinander und sehe diese als falsch. Im Ergebnis stelle der Oberste Gerichtshof die Feststellung der Verschuldensfreiheit des Erstgerichtes wieder her und greife mit diesem Vorgehen unzulässigerweise in die Beweiswürdigung und Feststellungen des Obergerichtes ein. Dem Obersten Gerichtshof sei keine Zuständigkeit eingeräumt, die Tatfrage zu lösen und in die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung der Unterinstanzen einzugreifen. Vielmehr werde der Tatbestand vom Obergericht in zweiter Instanz abschliessend festgestellt. Selbst für den Fall, dass die Beweiswürdigung des Obergerichtes aus Sicht des Obersten Gerichthofes unrichtig sei, habe er keine Kompetenz, in diese einzugreifen. Massgebend sei einzig, dass das Obergericht aufgrund verschiedenster Umstände ausreichend Zweifel gehabt habe, um die Verschuldensfreiheit des Fahrzeuglenkers feststellen zu können. Ob diese Zweifel berechtigt seien, sei der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes aber entzogen.
Indem der Oberste Gerichtshof gegenständlich in die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Obergerichtes eingreife, nehme er eine Zuständigkeit für sich in Anspruch, die nicht gegeben sei, womit der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt werde.
8.3. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird Folgendes ausgeführt:
Aufgrund des aufgezeigten Geschehnisablaufes sei der Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Im Rekursverfahren gelte nach ständiger Praxis strengstes Neuerungsverbot und es finde keine mündliche Verhandlung statt. Daraus leite sich ab, dass im Rekursverfahren, obwohl in der ZPO nicht ausdrücklich normiert, die Bekämpfung der Feststellungen und der Beweiswürdigung unzulässig sei. Dem stehe insbesondere der Unmittelbarkeitsgrundsatz entgegen, wonach unterinstanzliche Feststellungen nur nach einer Beweiswiederholung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgeändert werden könnten. Diese Ansicht entspreche auch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (LES 2008, 32).
Gegenständlich habe der Oberste Gerichtshof in die vom Obergericht getroffene Negativfeststellung, wonach die Verschuldensfreiheit des Lenkers nicht festgestellt werden könne und damit der Entlastungsbeweis nicht erbracht wäre, ohne Verfahren und ohne Beweiswiederholung eingegriffen und diese zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert. Der Oberste Gerichtshof missachte damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie Aspekte eines fairen Verfahrens, womit der Beschwerdeführer im Ergebnis auch in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, abgeleitet aus Art. 31 LV, verletzt werde.
8.4. Schliesslich wird subsidiär auch noch eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht.
9. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Datum vom 20. August 2010 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdezurück- bzw. -abweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
9.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Individualbeschwerde wird Folgendes ausgeführt:
Es lasse sich für die Beschwerdegegner nicht eindeutig feststellen, wann der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Rein vorsorglich beantragten deshalb die Beschwerdegegner, die gegenständliche Individualbeschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei auch nicht zulässig, weil die Sachurteilsvoraussetzung der Enderledigung nicht gegeben sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege eine enderledigende Entscheidung dann vor, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen sei (vgl. StGH 2005/9, Erw. 1). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien auch Überlegungen der Verfahrensökonomie nunmehr ausser Acht zu lassen. Dies sei bei Zurückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden könnten (vgl. StGH 2008/78, Erw. 1.1).
Gemäss Präzedenzentscheidung StGH 2004/6 sei das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden könne (ebenso StGH 2006/43, Erw. 4.2).
Gemessen an diesen Kriterien des Staatsgerichtshofes handle es sich bei der angefochtenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung nicht um eine enderledigende Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Der Beschwerdeführer hätte somit das erst noch zu fällende Urteil des Obergerichtes abwarten müssen und dieses dann mit Revision an den Obersten Gerichtshof anfechten müssen. Erst gegen das seine Revision abweisende Sachurteil des Obersten Gerichtshofes hätte der Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde erheben können. Die nunmehr gerügten Grundrechtsverletzungen könnten somit auch noch durch die Aufhebung der noch zu fallenden letztinstanzlichen Sachentscheidung behoben werden. Folglich stelle das Anfechtungsobjekt keine enderledigende Entscheidung dar, weshalb die Individualbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.
Die Beschwerde sei aber auch deshalb zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht beschwert sei. Eine Beschwer ergebe sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus der Diskrepanz zwischen dem Sachantrag und dem Spruch der Entscheidung. Ausnahmen von diesem Grundsatz würden nur dann gemacht, wenn die Begründung Auswirkungen auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren in der Hauptsache habe oder auf weitere Verfahren haben könnte (Verweis auf StGH 1998/25, Erw. 2.2).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Spruches des angefochtenen Hoheitsaktes deshalb nicht beschwert, weil der Oberste Gerichtshof in seinem Spruch nicht ausgesprochen habe, dass dessen Klage abzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführer hätte somit erst dann beschwert sein können, wenn der Oberste Gerichtshof mit Sachurteil das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers letztinstanzlich abweise. Da eine solche letztinstanzliche meritorische Abweisung noch nicht erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer derzeit noch gar nicht aktuell beschwert. Er habe derzeit keinen Nachteil durch diesen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss erlitten. Die Individualbeschwerde sei somit auch mangels Beschwer zurückzuweisen.
9.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wird Folgendes entgegnet:
Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Individualbeschwerde, dass der Oberste Gerichtshof von den unterinstanzlichen Feststellungen abgewichen sei und infolgedessen sich eine Beurteilungskompetenz angemasst habe. Diese behauptete unzulässige Inanspruchnahme einer dem Obersten Gerichtshof nicht zustehenden Überprüfungskompetenz verletze den Anspruch auf den ordentlichen Richter. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr Folgendes entgegenzuhalten:
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers werde gar nicht in den sachlichen Schutzbereich von Art. 33 Abs. 1 LV (Anspruch auf den ordentlichen Richter) durch den angefochtenen Akt des Obersten Gerichtshofes eingegriffen. Gemäss StGH 2009/44, Erw. 2.1, erfasse der sachliche Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 1 LV zwar grundsätzlich auch Verfahrensfehler. In der Regel würden Verfahrensverstösse aber nur unter dem groben Willkürraster geprüft. Ausnahmsweise sei aber bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechtes auch eine differenzierte Prüfung angebracht, so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückverweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von Vornherein abgeschnitten werde.
Der Beschwerdeführer mache somit einen Verfahrensfehler geltend, den der Oberste Gerichtshof begangen haben solle. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes würden Verfahrensfehler allerdings nur unter dem groben Willkürraster geprüft. Da der Beschwerdeführer nicht einmal behaupte, dass eine besonders schwere Beeinträchtigung des Rechts auf den ordentlichen Richter begangen worden sei, scheide von vornherein eine Prüfung einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter aus. Da der sachliche Schutzbereich des Rechts auf den ordentlichen Richter gar nicht tangiert werde, sei die Beschwerde unbegründet.
Aber selbst wenn die gerügte Verletzung nicht nur unter dem groben Willkürraster, sondern auch speziell unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter geprüft werden müsste, so wäre diese Rüge des Beschwerdeführers vollkommen unbegründet, weil der Oberste Gerichtshof gar nicht von den unterinstanzlichen Feststellungen abgewichen sei. Der Oberste Gerichtshof sei ausschliesslich von den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen. Es stimme somit keineswegs, wenn der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde ausführe, dass der Oberste Gerichtshof von den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Obergerichtes abgewichen sei. Das Obergericht habe weder im ersten noch im zweiten Verfahrensgang irgendwelche eigene Feststellungen getroffen, sondern sei stets von den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen. Das Obergericht habe somit das Beweisverfahren niemals wiederholt oder ergänzt (Verweis auf Verhandlungsprotokolle über die öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen vom 18. Juni 2008 und vom 25. Februar 2009 im Verfahren zu 05 CG.2008.217). Es sei somit nachweislich unrichtig, wenn nunmehr im Individualbeschwerdeverfahren die Behauptung aufgestellt werde, dass das Obergericht eigene Feststellungen aufgrund eigener Beweiswürdigung getroffen habe und der Oberste Gerichtshof von irgendwelchen getroffenen Feststellungen des Obergerichtes abgewichen sein solle.
Der Oberste Gerichtshof habe lediglich den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Der Beschwerdeführer verwechsle somit (offensichtlich bewusst) die Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage und unterstelle dem Obersten Gerichtshof, er habe unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes anstelle der Unterinstanzen eigene Feststellungen getroffen, obwohl der Oberste Gerichtshof dazu nicht berechtigt sei. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei nachweislich unrichtig.
Der Oberste Gerichtshof habe lediglich anhand der getroffenen verbindlichen Feststellungen des Erstgerichtes die Rechtsfrage dahingehend gelöst, dass den Fahrzeuglenker L kein Verschulden am streitgegenständlichen Unfall treffe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers werde auch nicht stichhaltiger, wenn dieser in ständiger bewusster Verdrehung von Tat- und Rechtsfrage ausführe, dass das Erstgericht zur "Feststellung" gelangt sei, dass den Fahrzeuglenker kein Verschulden treffe. Demgegenüber sei das Obergericht zur "Feststellung" gelangt, dass den Fahrzeuglenker ein Verschulden treffe.
Dem Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang auch entgegenzuhalten, dass weder das Erstgericht, noch das Obergericht oder der Oberste Gerichtshof irgendwelche Feststellungen zum Verschulden getroffen hätten. Vielmehr hätten alle diese drei Instanzen aufgrund der getroffenen Feststellungen des Erstrichters hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeuglenkers die Rechtsfrage gelöst, ob diesen ein Verschulden treffe oder nicht. Die Frage, ob jemand schuldhaft gehandelt habe, sei eine Rechtsfrage und unterliege der rechtlichen Beurteilung der festgestellten Tatsachen. Alle drei Instanzen hätten aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen die gestellte Rechtsfrage beantwortet, wobei ausschliesslich das Obergericht zur Rechtsauffassung gelangt sei, dass L ein Verschulden treffe, weil nach Auffassung des Obergerichtes bereits das Aussteigen aus dem Fahrzeug auf das Trottoir als Gefahrenquelle vom Fahrzeuglenker hätte qualifiziert werden müssen. Demgegenüber hätten das Erstgericht und der Oberste Gerichtshof vollkommen zu Recht die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.
In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass das Erstgericht im Übrigen genau jene Feststellungen getroffen habe, die er in seiner Berufung im ersten Verfahrensgang selbst gewünscht habe. Trotz dieser getroffenen Feststellungen sei das Erstgericht und diesem folgend auch der Oberste Gerichtshof zur Rechtsauffassung gelangt, dass den Fahrzeuglenker L am streitgegenständlichen Unfall kein Verschulden treffe. Dies aufgrund der massgeblichen Überlegung, dass für ihn schlichtweg nicht erkennbar gewesen sei und auch nicht hätte sein können, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SVG nicht richtig verhalte.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss entsprechende Ausführungen gemacht.
Die Beschwerdegegner hätten in ihrem Rekurs unter Verweis auf eine Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes auch noch ausgeführt, dass selbst im Bereich von Fussgängerstreifen nicht damit gerechnet werden müsse, dass eine erwachsene Person unvermittelt die Fahrbahn betrete, wenn konkrete Anzeichen für ein Überschreiten der Strasse fehlten. Wenn somit nach der schweizerischen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte, dass ein Fahrzeuglenker selbst im Bereich von Fussgängerstreifen nicht damit rechnen müsse, dass eine erwachsene Person unvermittelt die Fahrbahn betrete, müsse ein Fahrzeuglenker erst recht nicht damit rechnen, dass ein erwachsener Mann im Feierabendverkehr vom Trottoir herkommend und verdeckt von einem Bus, ohne dass er auf den auf der Linksabbiegespur herannahenden Verkehr achte, in diese hineinrenne, so wie dies der Beschwerdeführer getan habe. Aus diesem Grund habe der Oberste Gerichtshof zu Recht die Rechtsauffassung vertreten, dass das Alleinverschulden am Unfall den Beschwerdeführer treffe und die Voraussetzungen für den Haftungsausschluss nach Art. 50 SVG gegeben seien.
Da somit der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss keineswegs von den rechtsverbindlich getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes, welche das Obergericht vollumfänglich übernommen habe, abgewichen sei, liege kein Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter vor, sodass als Resultat festgestellt werden müsse, dass dieses Freiheitsrecht nicht verletzt worden sei. Die Beschwerde sei diesbezüglich somit vollkommen unbegründet.
9.3. Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird Folgendes entgegengehalten:
Der Beschwerdeführer behaupte pauschal, dass der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen unzulässigerweise umgewürdigt habe, er gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstossen habe und es dadurch zu einer Verletzung des Gehörsanspruches gekommen sei. Auch hier substantiiere der Beschwerdeführer nicht, von welchen Feststellungen des Obergerichtes oder des Landgerichtes der Oberste Gerichtshof abgewichen sei und es deshalb zu einer Gehörsverletzung gekommen sein solle. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht in der Lage, diese Abweichungen zu substantiieren, weil es keine solchen Abweichungen gebe.
Der Beschwerdeführer sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof keineswegs von irgendwelchen getroffenen Feststellungen des Obergerichtes abgewichen sei. Das Obergericht habe gar keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich die erstinstanzlichen Feststellungen übernommen und diese dann rechtlich beurteilt. Der Oberste Gerichtshof sei ebenfalls von den erstinstanzlichen Feststellungen ausgegangen und vollkommen zu Recht zu einer im Vergleich zum Obergericht abweichenden rechtlichen Beurteilung gelangt. Zu allen Rechtsfragen habe der Beschwerdeführer in seiner Rekursbeantwortung Stellung beziehen können. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekursbeantwortung ausgeführt habe, dass die Beschwerdegegner ihren Rekurs deshalb nicht gesetzeskonform ausgeführt hätten, weil sie vom Obergericht getroffene Feststellungen würden versuchen, mittels Rekurses beim Obersten Gerichtshof zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer habe somit in seiner Rekursbeantwortung ausführlich seinen Rechtsstandpunkt darlegen können. Diesen Rechtsausführungen sei der Oberste Gerichtshof jedoch deshalb zu Recht nicht gefolgt, weil die Beschwerdegegner den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzeskonform ausgeführt hätten und in keiner Weise die vom Erstgericht getroffenen und vom Obergericht übernommenen Feststellungen bekämpft hätten. Sie bekämpften ausschliesslich die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes. Da somit der Beschwerdeführer in seiner Rekursbeantwortung umfassend Stellung habe beziehen können, sei sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs somit nicht verletzt worden. Auch aus diesem Grunde sei die Beschwerde somit vollkommen unbegründet.
9.4. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Der Beschwerdeführer führe in keiner Weise substantiiert aus, weshalb der angefochtene Beschluss inhaltlich willkürlich sein solle. Vielmehr verweise er pauschal auf sein vorangehendes Vorbringen in der Individualbeschwerde. Dort führe er aus, dass der Oberste Gerichtshof von den getroffenen Feststellungen des Obergerichtes abgewichen sein solle. Dieses Vorbringen sei jedoch nachweislich unrichtig.
Der Beschwerdeführer behaupte auch nicht, dass die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes willkürlich sein solle. Er behaupte lediglich, dass der Oberste Gerichtshof von den verbindlich getroffenen Feststellungen der Unterinstanzen abgewichen sein solle.
Da der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Beschwerdegrund des Willkürverbots mache, führe er diesen Beschwerdegrund nicht gesetzeskonform aus. Es sei nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofes, von Amtes wegen zu überprüfen, ob ein angefochtener Akt der öffentlichen Gewalt willkürlich sei, sondern es sei ausschliesslich Aufgabe des Beschwerdeführers, im Detail aufzuzeigen, worin diese behauptete Willkürlichkeit liegen solle. Da der Beschwerdeführer aber in keiner Weise begründen könne, weshalb der angefochtene Beschluss willkürlich sein solle, mache er logischerweise auch keine inhaltlichen Ausführungen dazu.
Der angefochtene Beschluss sei in keiner Weise willkürlich. Vielmehr habe der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Bundesgericht zu Recht erkannt, dass den Fahrzeuglenker L am streitgegenständlichen Unfall kein Verschulden treffe und infolgedessen der Beschwerdeführer keine Ansprüche gegen die Beschwerdegegner habe.
An dieser Stelle werde nochmals auf die einschlägige schweizerische Rechtsprechung verwiesen, die der Erstrichter und anschliessend auch der Oberste Gerichtshof vollkommen richtig übernommen und auf den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt angewandt hätte. Konkret habe der Oberste Gerichtshof die Rechtsfrage beurteilen müssen, ob es für L irgendwelche Anzeichen dafür gegeben habe, dass der Beschwerdeführer sich verkehrsregelwidrig verhalten werde. Dafür habe es aufgrund der rechtsverbindlich getroffenen unterinstanzlichen Feststellungen jedoch keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund dessen sei der Oberste Gerichtshof willkürfrei zum Resultat gekommen, dass den Fahrzeuglenker L kein Verschulden treffe. Dies umso mehr, wenn man sich vor Augen führe, dass das schweizerische Bundesgericht bereits dann einen Haftungsausschluss annehme, wenn im Bereich von Fussgängerstreifen eine erwachsene Person unvermittelt die Fahrbahn betrete, wenn konkrete Anzeichen für ein Überschreiten der Strasse fehlten (vgl. 6 S.80 / 2002 / E.4b). Wenn selbst im Bereich von Fussgängerstreifen nicht damit gerechnet werden müsse, dass eine erwachsene Person unvermittelt die Fahrbahn betrete, gelte dies umso mehr für Personen, die verdeckt von einem VW-Bus mit einer Höhe von 1,94 m unvermittelt und ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten, die Fahrbahn beträten. Da der Beschwerdeführer aber gerade dies getan habe, sei der Oberste Gerichtshof vollkommen zu Recht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zum Resultat gelangt, dass den Fahrzeuglenker kein Verschulden treffe und der Beschwerdeführer somit keinerlei Ansprüche gegen die Beschwerdegegner habe.
10. Mit Schreiben vom 16. August 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein (Art. 15 Abs. 1 StGHG).
Bei der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich um einen Zurückverweisungsbeschluss, weshalb zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine enderledigende Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG gemäss der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen) handelt, deren Anfechtung mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zulässig ist.
Selbst wenn die Beschwerdegegner dem Grundsatz nach zu Recht festhalten, dass die "Sachurteilsvoraussetzung der Enderledigung" nicht gegeben ist und dies anhand der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes belegen, so liegt hier - im Gegensatz zu den betreffenden Fällen - eine besondere, spezifisch zu prüfende Konstellation vor. Denn der Oberste Gerichtshof konnte im Rahmen des Rekursverfahrens nur deshalb nicht in der Sache selbst entscheiden, weil § 519 Abs. 2 letzter Satz öZPO in Liechtenstein (noch) nicht rezipiert worden ist. Obwohl der Beschwerdefall entscheidungsreif gewesen wäre, hatte der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und diesem eine Entscheidung unter Bindung an die eigene Rechtsansicht aufzutragen.
Materiell hat der Oberste Gerichtshof damit aber sehr wohl in der Sache entschieden. Dem Obergericht bleibt keinerlei Spielraum mehr für eine eigene Entscheidungsfindung. Bei den bisher vom Staatsgerichtshof beurteilten Präzedenzfällen entschied die letzte ordentliche Instanz zwar jeweils eine für das Verfahren zentrale Rechtsfrage, die Unterinstanz hatte aber weitere noch offene Fragen zu klären, wenn etwa die Sachverhaltsfeststellungen vor dem Hintergrund der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung nicht genügten (so StGH 2008/100) oder wenn die Unterinstanz entgegen der Rechtauffassung der Rechtsmittelinstanz die Rechtssache gar nicht materiell behandelt hatte (so StGH 2006/11). In solchen Fällen wäre es zwar verfahrensökonomisch, wenn der Staatsgerichtshof die von der ordentlichen Letztinstanz vertretene Rechtsauffassung sogleich auf ihre Grundrechtskonformität überprüfen könnte, da sich damit der durch die letztinstanzliche Zurückverweisungsentscheidung ausgelöste zweite Rechtsgang möglicherweise als unnötig erweisen würde. Solche verfahrensökonomischen Überlegungen sind aber aufgrund des mit der Schaffung des geltenden Staatsgerichtshofgesetzes neu eingeführten Enderledigungskriteriums nicht mehr zulässig (StGH 2004/23 und 2004/24, jeweils Erw. 4.2). Vielmehr soll der Staatsgerichtshof in einem einzigen Individualbeschwerdeverfahren über alle allfälligen unterinstanzlichen Grundrechtsverletzungen befinden können.
Der Beschwerdefall unterscheidet sich von diesen Präzedenzfällen aber, wie erwähnt, insofern, als das ordentliche Verfahren entscheidungsreif ist und das Obergericht gar keinen zusätzlichen Entscheidungsspielraum mehr hat, in dem überhaupt weitere Grundrechtsverletzungen erfolgen könnten. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist deshalb gewissermassen "materiell enderledigend".
Dem Staatsgerichtshof erscheint es deshalb richtig, eine entsprechende Präzisierung der Rechtsprechung vorzunehmen. Wenn demnach alle materiellen Entscheidungsaspekte von der Rechtsmittelinstanz vorgegeben werden und diese nur deshalb die Sache wieder zurückverweisen muss, weil sie nicht in der Sache selbst entscheiden darf, wäre es aus den genannten Gründen nicht nur kaum verfahrensökonomisch, sondern geradezu schikanös, auf die Individualbeschwerde nicht einzutreten.
1.2. Da die vorliegende Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist diese materiell zu prüfen.
2. Zunächst bringt der Beschwerdefrüher vor, durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt zu sein. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit in Tatfragen in Anspruch nehme, indem er die Feststellungen und Beweiswürdigungen des Obergerichtes nicht toleriere.
2.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter unter anderem dann verletzt ist, wenn ein Gericht kompetenzwidrig oder jedenfalls in Überschreitung seiner Kompetenzen eine Entscheidung trifft. Der sachliche Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 1 LV erfasst zwar grundsätzlich auch Verfahrensfehler. Mit hier nicht relevanten Ausnahmen werden Verfahrensverstösse aber nur unter dem groben Willkürraster geprüft (StGH 2009/112, Erw. 4.1; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]; StGH 2008/2, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof hat im Lichte dieses Prüfungsrasters Folgendes erwogen:
2.2. Zunächst ist festzustellen, dass das Obergericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei eigenständige Beweiswürdigungen und Feststellungen vorgenommen, sondern die in zwei Rechtsgängen durch das Erstgericht getätigten Feststellungen übernommen hat. Die zweite Zurückverweisung an das Landgericht erfolgte lediglich, da das Obergericht eine andere Rechtsauffassung als das Landgericht hatte, aber letzteres keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hatte.
2.3. Des Weiteren kann der Staatsgerichtshof den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen neuen Tatsachenfeststellungen durch den Obersten Gerichtshof nicht folgen.
Vielmehr ist es - wie von den Beschwerdegegnern in ihrer Gegenäusserung zu Recht vorgebracht - richtig, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss von dem durch das Landgericht festgestellten und vom Obergericht übernommenen Sachverhalt ausgegangen ist.
Es geht dabei im Rahmen dieses Individualbeschwerdeverfahrens einzig um folgende Kernfrage: Konnte aufgrund der Negativfeststellung des Erstgerichtes mit Bezug auf die Frage, ob es für den Fahrzeuglenker L möglich war, bei Annäherung an die Kreuzung das Aussteigen des Klägers zu beobachten (Tatfrage), gefolgert werden, dass damit die einzige strittige Voraussetzung gemäss Art. 55 SVG, nämlich die Schuldlosigkeit des Fahrzeughalters bzw. Lenkers vorlag (Rechtsfrage), und, ob es sich bei dieser Folgerung um eine Tat- oder um eine Rechtsfrage handelt.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes hat der Oberste Gerichtshof auf S. 10 der angefochtenen Entscheidung richtig ausgeführt, dass sich die Rechtsfrage darauf konzentriere, ob es dem Beklagten (Beschwerdegegner zu 1.) gelungen sei, die Schuldlosigkeit des Fahrzeuglenkers zu beweisen. In den weiteren Ausführungen (S. 11 des angefochtenen Beschlusses) geht der Oberste Gerichtshof offenkundig von den Feststellungen der Unterinstanzen aus, wenn er festhält: "Nach den Feststellungen des Erstgerichts bleibt die Frage offen, ob und wann L das Aussteigen des Klägers aus dem Lieferwagen wahrnehmen hätte können." Entgegen dem Obergericht vertrat der Oberste Gerichtshof jedoch die Rechtsauffassung, dass das Aussteigen eines Beifahrers durch die rechte Türe zum rechten Gehsteig hin nicht als Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens [im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SVG] gewertet werden könne. Damit war diese Negativfeststellung für den Obersten Gerichtshof aber letztlich irrelevant bzw. er wertete sie nicht zum Nachteil des Beklagten. (Dagegen hatte das Obergericht daraus - für seine Rechtsauffassung konsequent - geschlossen, dass den Beklagten der Nachweis der Schuldlosigkeit nicht gelungen sei.) Auch in der anschliessenden Erwägung geht der Oberste Gerichtshof im Übrigen unmissverständlich erneut vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Fahrzeuglenker den weiteren Weg des Klägers nicht mehr habe verfolgen können, weil der Kläger "nach den Feststellungen des Erstgerichtes (S. 90 Mitte des erstgerichtlichen Urteils)" durch den VW-Bus, aus dem er ausgestiegen war, verdeckt gewesen sei. Damit sei es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes für den Fahrzeuglenker unmöglich gewesen, den Kläger als Gefahrenquelle wahrzunehmen und sein Fahrverhalten darauf einzustellen.
Bei der Nichtfeststellung hinsichtlich der Frage, ob der Fahrzeuglenker das Aussteigen des Klägers habe wahrnehmen können, sowie bei der Feststellung, dass der Fahrzeuglenker den weiteren Weg des Klägers nicht mehr habe verfolgen können, weil der Kläger durch den VW-Bus, aus dem er ausgestiegen war, verdeckt gewesen sei, handelt es sich unstrittig um Tatfragen, die aber unverkennbar auf den Feststellungen des Erstgerichtes beruhen.
Bei der daraus gezogenen Schlussfolgerung, wonach es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes für den Fahrzeuglenker unmöglich gewesen sei, den Kläger als Gefahrenquelle wahrzunehmen und sein Fahrverhalten darauf einzustellen, und demzufolge kein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliege, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung und somit um eine Rechtsfrage.
Zu den Rechtsfragen gehört die Anwendung jeder Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (inklusive der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtlichen rechtlichen Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt, wie etwa das Werturteil, dass ein Irrtum, ein erheblicher Mangel, ein wichtiger Grund oder - wie hier - ein Verschulden vorliegt (Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta: Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Wien 2009, Rz. 1046; Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zu ZPO, 3. Aufl., Wien/New York 2006, § 498, Rz. 2). Entsprechend betreffen Erwägungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Mitverschuldens, wie im Beschwerdefall, die Rechtsfrage (Hans W. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Aufl., Wien 2005, 4. Band, § 503, Rz. 229).
Bezogen auf den Beschwerdefall heisst dies nichts anderes, als dass es sich bei der Anwendung von Art. 55 SVG und der im Rahmen dieser Anwendung zu klärenden Frage, ob dem Fahrzeuglenker ein Verschulden zukomme oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt, die aufgrund der vorliegenden Tatsachenfeststellungen beurteilt wird.
Dementsprechend haben übrigens sowohl das Landgericht, als auch das Obergericht und schliesslich der Oberste Gerichtshof die Frage der Schuldlosigkeit des Fahrzeuglenkers stets im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geprüft.
2.4. Allenfalls könnte sich noch die Frage stellen, ob es sich bei der Frage der Exkulpation im Sinne von Art. 55 SVG um eine sogenannte "quaestio mixta" handelt, bei welcher nach gängiger Auffassung eine Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage nur schwer möglich ist bzw. wo ein bestimmter Sachverhalt nicht nur Objekt der rechtlichen Beurteilung, sondern Teil der Rechtsnorm selbst ist (Fasching, a. a. O., § 503, Rz. 208), und wenn ja, ob dies gegenständlichenfalls einen Einfluss auf die Kognition durch den Obersten Gerichtshof hätte.
In der StGH-Sache 1998/44 hatte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass sogenannte quaestiones mixtae prozessual als Rechtsfragen zu behandeln seien und somit von ihm im Revisionsverfahren im Gegensatz zu Tatfragen neu beurteilt werden könnten. Der Staatsgerichtshof hielt dem entgegen, dass in aller Regel auch bei vermeintlich typischen quaestiones mixtae eine Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen möglich sei. Auch der Oberste Gerichtshof habe unter Verweis auf Fasching betont, dass die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage zwar nicht immer leicht falle, aber die Rechtslehre und Rechtsprechung klare Abgrenzungskriterien entwickelt hätten (mit Verweis auf LES 1993, 124 [129, Erw. 16]). In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung werde diese Unterscheidung zwar ebenfalls als mitunter schwierig taxiert, trotzdem sei sie immer vorzunehmen (StGH 1998/44, LES 2001, 163 [180, Erw. 3.3 f.] mit Literaturnachweisen).
Im Lichte dieser Differenzierung ergibt sich unter Verweis auf die Ausführungen oben unter Punkt 2.4, dass auch im Beschwerdefall sehr wohl eine Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage möglich ist.
Und selbst wenn eine quaestio mixta angenommen würde, könnte diese durch den Obersten Gerichtshof selbst beantwortet werden, sofern die rechtliche Beurteilung ohne Ergänzung des Sachverhaltes möglich wäre (Fasching, a. a. O., § 503, Rz. 208). Eine solche Sachverhaltsergänzung wäre hier aber, wie ebenfalls unter Punkt 2.4. oben dargelegt, jedenfalls nicht erforderlich.
3. Die weitere Rüge des Beschwerdeführers zur Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK ist im Lichte der obigen Ausführungen nicht weiter zu prüfen, da die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs hier unmittelbar davon abhängt, ob der Oberste Gerichtshof unrechtmässig neue Tatsachen festgestellt hat, was, wie dargestellt, nicht der Fall ist. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vor den ordentlichen Instanzen zu allen Tatfragen Stellung beziehen, weshalb sein rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
4. Ebenso wenig ist auf die gegenüber spezifischen Grundrechten von vornherein subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]) einzugehen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich pauschal auf sein Vorbringen zu den beiden anderen Rügen und somit nur auf den verfahrensrechtlichen Aspekt des Neuerungsverbotes im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof verweist.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Infolge der nunmehr erfolgten Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich auch eine Beschlussfassung über den mit der vorliegenden Individualbeschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Die von den Beschwerdegegnern verzeichneten Kosten waren ihnen antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.