StGH 2010/105
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, CO.2009.3-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, CO.2009.3-20, insoweit in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt, als mit diesem ihrem Rekurs keine Folge gegeben wurde. Im Übrigen wird der Individualbeschwerde keine Folge gegeben.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird insoweit aufgehoben, als dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wurde, und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung im Betrage von CHF 713.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten werden mit CHF 1'275.00 bestimmt.
5. Die übrigen Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren liegt eine Amtshaftungsklage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerinnen in der Höhe von CHF 173'659.00 zugrunde. Ausgangspunkt der Amtshaftungsklage bildete folgender Sachverhalt:
1.1. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerinnen vom 18. März 2004 gaben diese dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2003 auf Ausrichtung einer Invalidenrente statt und sprachen ihr eine solche mit Wirkung ab 1. Januar 2004 in ganzer Höhe zu. Im Zuge der 2006 eingeleiteten Rentenrevision entzogen die Beschwerdegegnerinnen die Rente mit der Begründung, dass die ursprüngliche Entscheidung unrichtig gewesen sei. Aus dem nunmehr eingeholten interdisziplinären Gutachten der Klinik X vom 9. Oktober 2006 habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. November 2001 für wechselbelastende Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig gewesen sei und keine Invalidität bestanden habe.
1.2. Die Beschwerdeführerin warf den Beschwerdegegnerinnen im Amtshaftungsverfahren vor, diese hätten insbesondere aufgrund der schon im Arztbericht des Dr. B vom 20. Dezember 2001 genanntensoziokulturellen Probleme der Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2004 anstelle eines Rentenzuspruchs im Rahmen einer Rentenüberprüfung ein interdisziplinäres Gutachten einholen müssen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 18. Dezember 2006 sowie deren nachfolgende Entscheidung vom 26. Januar 2007 (mit der ihr Antrag auf weitere Ausrichtung der ganzen IV-Rente abgelehnt worden sei) im Verfahren SV.2007.5 ohne Erfolg mit Berufung und Revision angefochten. Vor dem (unrichtigen) Rentenzuspruch mit Beschluss vom 18. März 2004 sei kein interdisziplinäres Gutachten eingeholt worden, wozu aber die Beschwerdegegnerinnen auch nach Ansicht des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes im vorgenannten Sozialrechtsverfahren verhalten gewesen wären. Sie hätten selbst zugestanden, seinerzeit nicht pflichtgemäss gehandelt und die Rente auf einer dürftigen Grundlage zugesprochen zu haben. Ohne die rechtswidrige Vorgangsweise der Beschwerdegegnerinnen hätte die Beschwerdeführerin 2004 eine Beschäftigung aufnehmen und folglich ein entsprechendes Einkommen erzielen können. Aufgrund des Erhalts einer ganzen IV-Rente habe die Beschwerdeführerin aber in psychischer Hinsicht ihre Invalidenrolle verinnerlicht, sodass sie nunmehr aus medizinisch-psychischer Hinsicht nicht mehr in die Arbeitswelt eingliederbar sei und nicht mehr arbeiten könne.
1.3. Mit ihrer Amtshaftungsklage hat die Beschwerdeführerin einen Schaden in Höhe von CHF 82'507.00 (welcher sich aus dem hypothetischen Invalideneinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2009 von jährlich CHF 45'577.00, somit insgesamt ein Verdienst von CHF 254'471.00, von dem die erhaltene IV-Rente von CHF 171'964.00 in Abzug gebracht werde, errechne) sowie ab dem 1. August 2008 (richtig: 2009) einen monatlichen Betrag von CHF 3'798.00 aus dem Titel des entgangenen Verdienstes geltend gemacht, da eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess nicht mehr möglich sei.
Mit ihrer Amtshaftungsklage hat die Beschwerdeführerin zudem den Antrag verbunden, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu gewähren.
2. Das Obergericht hat mit Beschluss und Urteil vom 30. November 2009 sowohl den Verfahrenshilfeantrag als auch das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen. Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
2.1. Die Beschwerdeführerin sei am 24. November 1975 in der Türkei geboren worden und habe dort die Grundschule sowie einen Haus- und Nähkurs absolviert und in einem Friseursalon gearbeitet. 1993 sei sie zu ihrem Gatten nach Liechtenstein gezogen und habe bei der Firma K Anstalt als Einpackerin und Maschinenbedienerin gearbeitet. Nach der Zeit ihrer Mutterschaft sei sie vom 7. Januar 1998 bis 30. Juni 2001 erneut bei dieser Anstalt angestellt gewesen. Das Vertragsverhältnis sei vom Arbeitgeber 2001 mit der Begründung aufgelöst worden, dass die Beschwerdeführerin im letzten Halbjahr krankheitsbedingt fast vollständig ausgefallen sei. Nach dem letzten Arbeitstag habe die Beschwerdeführerin von der Krankenversicherung Krankentaggelder bezogen.
2.2. Am 31. Oktober 2001 habe sich die Beschwerdeführerin bei den Beschwerdegegnerinnen zum Bezug von Versicherungsleistungen (angekreuzt: Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet. Als Behinderung habe sie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, eine Diskusprotrusion sowie eine vertebrodiskale Dysplasie angegeben. Nach Einholung von Arztberichten sowie Berufskundefachberichten hätten die Beschwerdegegnerinnen mit Vorbescheid vom 4. Februar 2002 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente nicht stattgegeben werden könne. Es ergebe sich nur ein IV-Grad von 5 %. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. März 2002 hätten die Beschwerdegegnerinnen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer IV-Rente definitiv abgelehnt.
Mit Antrag vom 12. Dezember 2003 habe sich die Beschwerdeführerin erneut bei den Beschwerdegegnerinnen zum Bezug von Leistungen angemeldet. In diesem Antrag sei unter der Rubrik "Welche Versicherungsleistungen werden beansprucht" allein die Leistung "Rente" angekreuzt worden. In der von den Beschwerdegegnerinnen eingeholten Stellungnahme des behandelnden Hausarztes Dr. C vom 16. Februar 2004 sei unter Verweis auf eine Stellungnahme des Kantonsspitals St. Gallen vom 16. Januar 2004 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer deutlichen Diskushernie L4/5 links mit Fusshebeparese empfohlen worden sei, sich operativ behandeln zu lassen. Konkret lägen folgende Diagnosen vor: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, Diskushernie L4/5 mit Fusshebeparese, Vertebrodiskale Dysplasie T10/1 1, Wirbelsäulenfehlhaltung, Adipositas.
Dr. C habe angemerkt, dass die Adipositas ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei. Der Beschwerdeführerin seien leichte, wechselbelastende Arbeiten wahrscheinlich nicht bzw eventuell postoperativ möglich. Zudem bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von wahrscheinlich 50 bis 100 %.
Gestützt auf diese Angaben sowie u. a. auf einen Arbeitgeberbericht der K Anstalt vom 13. Januar 2004 seien die Beschwerdegegnerinnen im Vorbescheid vom 22. März 2004 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (100 %) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zustehe. Nachdem diese von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Anhörung bzw schriftlichen Äusserung keinen Gebrauch gemacht habe, sei ihr mit zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerinnen je vom 14. Mai 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine (monatliche) Invalidenrente von CHF 2'110.00 zuzüglich zweier monatlicher Kinderrenten von je CHF 1'055.00, somit insgesamt eine monatliche Rentenleistung von CHF 4'220.00 zuerkannt worden. Diese Verfügungen seien u. a. mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Meldepflichten für den Fall der Verbesserung des Gesundheitszustandes versehen worden. Die Verfügungen vom 14. Mai 2004 seien in Rechtskraft erwachsen.
2.3. Im Oktober 2004 hätten die Beschwerdegegnerinnen eine Rentenrevision durchgeführt, wobei sie einen "Verlaufsbericht" bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beim Hausarzt Dr. C eingeholt hätten. In seinen Stellungnahmen vom 15. Oktober 2004 und 17. Juni 2005 habe Dr. C festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Operation aus Angst vor Komplikationen verweigere. Der Vertrauensarzt der Beschwerde-gegnerinnen Dr. D habe im November 2004 festgehalten, eine Operation sei indiziert und es solle intern abgeklärt werden, ob eine solche der Beschwerdeführerin nicht verfügungsweise auferlegt werden könne. Von Seiten der Beschwerdegegnerinnen sei weder eine derartige Auflage an die Beschwerdeführerin erfolgt noch habe sich jene in der Folge freiwillig einer Operation unterzogen.
Aufgrund der interdisziplinären Gutachten der Klinik X vom 9. Oktober 2006 seien die Beschwerdegegnerinnen zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine IV-Rente ausgerichtet worden sei. Sie könne mit einer leidensangepassten Tätigkeit hypothetisch sogar einen höheren Verdienst erzielen als seinerzeit als Verpackerin bei der K Anstalt.
Am 18. Dezember 2006 sei von den Beschwerdegegnerinnen die Aberkennung der IV-Rente verfügt worden. Mit Entscheidung vom 26. Januar 2007 sei von den Beschwerdegegnerinnen überdies der Antrag der Beschwerdeführerin auf weitere Ausrichtung der ganzen IV-Rente abgelehnt worden , da die Beschwerdeführerin seit November 2001 zu 100 % in einer Verweistätigkeit hätte tätig sein können. Seither habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert.
2.4. Mit Urteil vom 21. November 2007 habe das Obergericht der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 26. Januar 2007 bestätigt. Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Revision habe der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. November 2008 keine Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin habe den Fall weiter an den Staatsgerichtshof gezogen, der mit Urteil vom 30. März 2009 ihrer Individualbeschwerde keine Folge gegeben habe.
2.5. Gemäss Art. 16 IVG richte sich die Schadenshaftung der Organe und der Angestellten der Beschwerdegegnerinnen nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG). Nach Art. 3 Abs. 1 AHG würden öffentliche Rechtsträger für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen würden. Öffentliche Rechtsträger seien nach Art. 2 Abs. 1 AHG u. a. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sohin auch die Beschwerdegegnerinnen. Organe seien nach Art. 2 Abs. 2 AHG alle natürlichen Personen, die im Namen eines öffentlichen Rechtsträgers handeln würden, somit auch die an der Erlassung des Beschlusses vom 18. März 2004 beteiligten Verantwortlichen der Beschwerdegegnerinnen. Amtliche Tätigkeit sei nach Art. 2 Abs. 3 AHG jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze, also auch die Erfassung des ursprünglichen Beschlusses, mit welchem der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Nach Art. 3 Abs. 4 AHG gälten, soweit das AHG nichts anderes vorsehe, für die Haftung die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Nach Art. 3 Abs. 5 AHG bestehe die Haftung auch dann, wenn der öffentliche Rechtsträger nicht beweise, dass seine Organe kein Verschulden treffe. Ein Amtshaftungsanspruch setze somit ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (LES 1998, 232; OGH vom 7. September 2006 zu CO.2004.1 und zu 03 CG.2004.66). Dabei handle es sich um eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (Andres Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 146). Dem Amtshaftungskläger obliege es, die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere ein widerrechtliches Organverhalten zu beweisen (LES 1999, 243), während es dem öffentlichen Rechtsträger obliege, jene Tatsachen zu beweisen, die sein Verschulden, wie es bei bewiesenem widerrechtlichem Organverhalten vermutet werde, zu entkräften.
2.6. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheitere schon daran, dass aus einem antragskonformen Verhalten des Rechtsträgers - der nunmehr von der Beschwerdeführerin als unrichtig erachtete Beschluss sei über ihren Antrag ergangen - kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden könne.
Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren SV.2007.5 durch sämtliche Instanzen hindurch den Standpunkt vertreten, dass keine Gründe zu erkennen seien, welche eine (qualifizierte) Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung belegen könnten. Sich nunmehr im Amtshaftungsverfahren mit der Behauptung zu äussern, der Schaden sei durch ein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerinnen entstanden, da diese selbst festgestellt hätten, dass die Zusprache der ganzen IV-Rente am 14. Mai 2004 unrichtig gewesen sei, sei offensichtlich nicht nur als ein widersprüchliches, sondern auch als ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren (venire contra factum proprium). Auch deshalb müsse das gestellte Schadenersatzbegehren scheitern.
2.7. Die amtshaftungsrechtliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit bestimme sich nach Art. 3 Abs. 4 AHG nach bürgerlichem Recht. Rechtswidrig sei danach ein Organverhalten (Handlung oder Unterlassung), das gegen das Recht verstosse. Rechtswidrigkeit liege nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Organe öffentlicher Rechtsträger absehe und die Bestimmung des Verhaltens den Organen selber überlasse, die Organe aber von ihrem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen würden. Erst wenn die Organe ihr Ermessen missbrauchen, liege amtshaftungsbegründende Rechtswidrigkeit vor (Schragel, AHG3 [2003] Rz 151).
Aus einer unrichtigen Beweiswürdigung könne ein Amtshaftungsanspruch dann abgeleitet werden, wenn sich die Behörde über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweg setzen würde (Schragel, a. a. O., Rz 152). Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Verfahren SV 2007.5 ausgeführt habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen, indem sie den in diesem Verfahren vorliegenden gutachterlichen Befund der Klinik X stärker gewichtet hätten als die damaligen hausärztlichen Vermutungen und daraus die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung abgeleitet hätten, das ihr bei der Beweiswürdigung zustehende Ermessen pflichtgemäss betätigt. Der Befund, dass die ursprüngliche Rentenbescheidung unrichtig gewesen sei, sei folgerichtig eine Ermessensentscheidung, wie auch der ursprüngliche Rentenbescheid eine solche darstelle. Dass dieser Bescheid unrichtig im Sinne des Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV gewesen sein möge, begründe jedenfalls keine Rechtswidrigkeit.
Von dieser Rechtslage ausgehend seien Feststellungen zur Schadenshöhe und auch zur Frage entbehrlich, ob die Beschwerdeführerin ihre Invalidenrolle derart verinnerlicht habe, dass sie aus medizinisch-psychischer Sicht nicht mehr in die Arbeitswelt eingliederbar sei.
2.8. Zum Verfahrenshilfeantrag wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. März 2008 zu CO.2008.3 sowie die §§ 65 und 72 ZPO erwogen, dass hierüber in Amtshaftungssachen in erster Instanz das Obergericht in Senatsbesetzung zu entscheiden habe. Zur Entscheidung über Rekurse sei der Oberste Gerichthof zuständig. Zwar lägen bei der Beschwerdeführerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor. Diese sei aber nicht zu bewilligen, weil ihre Rechtsverfolgung aussichtslos sei. Es bedürfe keiner besonderen Begründung, dass aus einer antragskonform ergangenen Entscheidung des Rechtsträgers, möge diese auch unrichtig sein, kein Amtshaftungsanspruch der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne.
3. Der Oberste Gerichtshof begründete seine im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung wie folgt:
3.1. Das liechtensteinische Gesetz vom 22. September 1966 über die Amtshaftung (AHG; LGBI 1966/24) beruhe in seinen für den gegenständlichen Fall massgebenden Bestimmungen auf einer Rezeption des öAHG (öBGBI 20/1949), sodass zu seiner Auslegung praxisgemäss die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Lehre heranzuziehen sei. Die grundsätzlichen Ausführungen des Obergerichtes zur Haftung der Beschwerdegegnerinnen nach den Bestimmungen des AHG (Art. 16 IVG) sowie zu dessen hier heranzuziehenden Regelungen des Art. 2 und 3 AHG würden im Berufungsverfahren ebenso wenig einen Streitpunkt bilden wie die vom Obergericht zitierte bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Nach zutreffender Rechtsansicht des Obergerichtes scheitere der Amtshaftungsanspruch der Beschwerdeführerin vorliegend schon an der Tatsache, dass sie selbst den die Rente gewährenden Beschluss der Beschwerdegegnerinnen herbeigeführt habe. Entgegen den dieses Faktum relativierenden Berufungsausführungen und auch ihrem eigenen Klagsvorbringen habe sich die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2003 bei den Beschwerdegegnerinnen zum Bezug von Leistungen angemeldet, wobei sie in dieser Anmeldung im Unterschied zu jener vom 31. Oktober 2001 allein die Leistung einer Rente beansprucht habe (vgl. Art 33, 34, 39 IVG).
Das schadenersatzrechtliche Prinzip der "Rettungspflicht" des Geschädigten finde in Art. 5 Abs. 1 AHG (§ 2 Abs. 2 öAHG) seine besondere Ausprägung. Hätte demnach der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder eine Aufsichtsbeschwerde abwenden bzw verhindern können, entfalle der Schadenersatzanspruch zur Gänze, auch wenn das Organ des Rechtsträgers ein Mitverschulden treffe. Der Rechtsmittelbegriff sei weit und dahin auszulegen, dass der von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Organs Betroffene zuallererst selbst verpflichtet sei, im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einen Schaden erst gar nicht entstehen zu lassen. Daraus aber sei ein Grössenschluss zu ziehen: Wenn schon derjenige, der ein Rechtsmittel, das seinen Schaden noch abwenden könne, unterlasse, seinen Amtshaftungsanspruch verliere, müsse dies umso mehr für denjenigen gelten, der sich eine solche Anfechtungsmöglichkeit dadurch genommen habe, dass er selbst den Akt des Rechtsträgers herbeigeführt habe, indem er diesen beantragt habe (Schragel, Komm zum AHG3 Rz 180, 181, 183, 184 mwN; SZ 53/61; vgl. auch LES 2010, 4).
Schon daraus folge: Die Beschwerdeführerin habe die Zuerkennung einer IV-Rente beantragt. Aufgrund ihres eigenen Antrages habe ihr die Rechtsmittelbefugnis und damit Beschwer zur Anfechtung des Rentenzuspruchs durch die Beschwerdegegnerinnen dem Grunde nach gefehlt, zumal ein solches Rechtsmittel auch im Sozialversicherungsverfahren ein schutzwürdiges Interesse des Versicherten an der Aufhebung oder Änderung im Sinne eines Nachteils vor allem wirtschaftlicher oder materieller Natur voraussetze (vgl. BGE 130 V 560). Selbstverständlich wäre es der Beschwerdeführerin auch freigestanden und wäre sie schon gemäss Art. 33 IVG (Vorrang der Leistung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt vor Rentenleistung) verpflichtet gewesen, andere Versicherungsleistungen wie z. B. Eingliederungs- oder so genannte berufliche Massnahmen anzuregen (vgl. Art. 33, 34, 36, 39, 41 IVG). Wenn nun die Beschwerdeführerin, wie sich aus ihrem nunmehrigen Klagsvorbringen implizit ergebe, am 31. Oktober 2001 noch arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei, wäre sie verhalten gewesen, bei den Beschwerdegegnerinnen eine Arbeitsvermittlung oder Arbeitsversuche anzuregen und Vorschlägen Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe aber nur die Ausrichtung einer Rente beantragt.
Zum gleichen Ergebnis gelange man im Übrigen auch aus der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch die Möglichkeit gehabt hätte, von der Rentenzusprache keinen Gebrauch zu machen. Es sei also in ihrer Hand gelegen, ihren nunmehr behaupteten Schaden durch blossen Nichtbezug der ihr zugesprochenen Rente zu vermeiden. Auch dieser Umstand schliesse den nunmehrigen Amtshaftungsanspruch aus (Schragel, a. a. O., Rz 184). Schon gemäss Art. 46 Abs. 1 IVG habe sie die Möglichkeit gehabt, die Aussetzung der Rentenzahlung zum Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu beantragen (vgl. auch Art. 34 Abs. 3 lit. C IVG).
Die Klage und damit die Berufung der Beschwerdeführerin würden sich schon aus diesen Erwägungen als von vorneherein unberechtigt erweisen. Damit erübrige sich die Antwort auf die Frage, ob dem seinerzeitigen Rentenzuspruch eine gravierende und unvertretbare Rechtsmeinung bzw. amtshaftungsbegründende schwerwiegende Verfahrensfehler zugrunde gelegen seien (vgl. 1 Ob 223/06k). Grundsätzlich könnten nämlich aus einer unrichtigen Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz schon mangels Rechtswidrigkeit Ersatzansprüche nach dem AHG nicht abgeleitet werden. Eine haftungsbegründende, unvertretbare Beweiswürdigung würde nur bei Willkür vorliegen, wovon hier keine Rede sein könne. Es bestehe auch keine generelle Verpflichtung eines Sozialversicherungsträgers, vor einem positiven Rentenbescheid ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
3.2. Die in der Berufung gerügten Feststellungsmängel würden nicht vorliegen. Mit ihrem Hinweis auf die "soziokulturellen Probleme" spreche die Beschwerdeführerin offenbar ihre im Arztbericht von Dr. B vom 20. Dezember 2001 genannten "sprachlichen Schwierigkeiten, ihre soziale Entwicklung sowie ihre Überlastung zu Hause" an. Warum diese Umstände schon 2004 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens erforderlich machen sollten, sei nicht nachvollziehbar und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
Schliesslich übersehe sie, dass dem Rentenzuspruch auch eine Stellungnahme des Kantonsspitals St. Gallen vom 16. Januar 2004 zugrunde gelegen sei, wonach ihr empfohlen worden sei, sich operativ behandeln zu lassen. Dieser Operation habe sie sich in weiterer Folge nicht unterzogen. Offenkundig habe aber diese vermeintliche Notwendigkeit einer Operation ein massgebliches Kriterium für den Zuspruch der Rente gebildet. Ausgehend davon sei es entbehrlich, die vom Obergericht aus dem im Sozialversicherungsverfahren SV.2007.5 von der Beschwerdeführerin verfochtenen Rechtsstandpunkt abgeleitete Rechtsmissbräuchlichkeit der nunmehrigen Klagsführung näher zu beleuchten.
3.3. Zum Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin führte der Oberste Gerichtshof aus, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 AHG auf das Verfahren nach diesem Gesetz grundsätzlich das Zivilprozessrecht Anwendung finde. Zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen sei grundsätzlich in erster Instanz das Obergericht und damit ein Kollegialgericht zuständig (Art. 10 Abs. 1 AHG; Art. 19 GOG). Die Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge obliege diesfalls erstinstanzlich dem Vorsitzenden des Amtshaftungssenats (§ 65 Abs. 2 ZPO). Über Rekurse gegen seine Beschlüsse entscheide gemäss § 72 Abs. 3 ZPO das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in seinem Beschluss vom 9. April 2010 zu CO.2009.1 zum Ausdruck gebracht, dass abweichend von seiner Vorentscheidung vom 5. Juni 2008 die vom Gesetz vorgegebene - alleinige - funktionelle Zuständigkeit des Obergerichtes zur Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge in Amtshaftungssachen künftig zu beachten sein werde. Dem Gesetz entsprechend hätte also über den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zunächst der Vorsitzende des Amtshaftungssenats und über den Rekurs dagegen der Amtshaftungssenat entscheiden müssen. Für das gegenständliche Verfahren erachte sich der Oberste Gerichtshof allerdings schon aus Erwägungen des Vertrauensschutzes noch an seine frühere Rechtsauffassung gebunden, weshalb die funktionelle Unzuständigkeit des Amtshaftungssenats, der hier erstinstanzlich über den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin entschieden habe, nicht aufzugreifen sei (vgl. auch LES 2009, 296 [297]).
Der Rekurs der Beschwerdeführerin sei freilich nicht berechtigt. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 5. ergebe, sei die gegenständliche Klagsführung im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO (§ 63 Abs. 1 öZPO) als offenkundig aussichtslos anzusehen. Offenbar aussichtslos sei eine Prozessführung immer dann, wenn deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung hier des Vorbringens der Beschwerdeführerin erkannt werden könne (vgl. Fucik in Rechberger3 § 63 Rz 6).
Der Amtshaftungsklage einer Versicherten, der trotz (nunmehr zugestandener seinerzeitiger) Arbeitsfähigkeit über ihren eigenen Antrag - zu Unrecht - eine Invalidenrente bewilligt und längere Zeit ausbezahlt worden sei, auf Zahlung des Verdienstentganges nach - zu Recht erfolgter - Entziehung dieser Rente, fehle schon ausgehend von den natürlichen Rechtsgrundsätzen (§ 7 ABGB) jede Erfolgsaussicht, wenn diese Klage wie hier auf die Behauptung gestützt werde, die Beschwerdeführerin hätte sich bei (rechtmässiger) Ablehnung ihres Rentenansuchens wieder in den Arbeitsprozess integriert, was ihr aufgrund der durch den jahrelangen Rentenbezug herbeigeführten "Verinnerlichung ihrer Invalidenrolle" nun nicht mehr möglich sei. Die Einwilligung einer Person zu ihrer "Schädigung" (hier durch den Rentenzuspruch) beseitige deren schadenersatzrechtliche Tatbestandsmässigkeit und damit deren Rechtswidrigkeit jedenfalls dann, wenn der "Geschädigte", wie hier die Beschwerdeführerin, über ihre "verletzten" Rechtsgüter frei disponieren könne, was bei Vermögensrechten (Rentenleistungen) grundsätzlich der Fall sei (Koziol, HPR3 Rz 4/90 ff. mwN). Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin ohnehin bereits mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2006 die im Mai 2004 rückwirkend zugesprochene IV-Rente aberkannt worden sei, könne bei der Verneinung jeglicher Erfolgsaussicht der gegenständlichen Klage ebenso ausser Betracht bleiben wie die angestellten rechtlichen Erwägungen, die zur Abweisung der Klage führen (müssten).
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 20) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. August 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Weiters wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfange gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Das Urteil verletze den Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, wonach niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, Ausnahmegerichte dürften nicht eingeführt werden. Eine Verletzung dieses Rechtes liege nicht nur dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine ihr zukommende Zuständigkeit ablehne, sondern auch, wenn sie eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme (StGH 1981/12, LES 1982, 125, StGH 1988/23, LES 1990, 52).
Der Oberste Gerichtshof habe im vorliegenden Fall über einen Rekurs der Beschwerdeführerin entschieden, den diese gegen einen Beschluss des Obergerichtes zur Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages erhoben habe. Bislang sei der Oberste Gerichtshof nämlich entgegen der klaren Diktion der §§ 65 und 72 ZPO davon ausgegangen, dass in Amtshaftungsfällen in erster Instanz das Obergericht über Verfahrenshilfeanträge entscheide, der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz. Zwischenzeitlich habe der Oberste Gerichtshof seine Rechtsansicht mit seinem Beschluss vom 9. April 2010 zu CO.2009.1 geändert, und vertrete die Ansicht, dass auch in Amtshaftungsangelegenheiten in erster Instanz der Vorsitzende des Obergerichtes über Verfahrenshilfeanträge zu entscheiden habe, wogegen ein Rekurs an den Senat des Obergerichtes möglich sei, der sodann abschliessend und endgültig entscheide. Trotz dieser auch im bekämpften Beschluss geäusserten und aufgezeigten Rechtsansicht ziehe der Oberste Gerichtshof die gegenständliche Rechtssache an sich und sehe sich zuständig, dies unter dem Hinweis auf einen angeblichen Vertrauensschutz. Richtigerweise hätte der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Obergerichtes vom 30. November 2009 in Übereinstimmung mit seiner eigenen Judikatur wegen Nichtigkeit aufheben und den zuständigen Vorsitzenden des Obergerichtes anhalten müssen, im Sinne von § 65 ZPO über den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung stünde der Beschwerdeführerin sodann ein Rekurs an den Senat des Obergerichtes offen, der abschliessend entscheide. Der Oberste Gerichtshof toleriere mit dem bekämpften Beschluss, dass der Senat des Obergerichtes eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme, ebenso nehme der Oberste Gerichtshof eine ihm selbst nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch, womit eine Verletzung des gerügten Grundrechtes vorliege.
4.2. Ihre Willkürrüge begründet die Beschwerdeführerin im Wesentichen damit, dass der Oberste Gerichtshof die in der alleinigen Verantwortung der Organe der Beschwerdegegnerinnen liegenden Tätigkeiten im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens bzw. die daraus resultierenden nachteiligen Folgen für die Beschwerdeführerin einzig in deren Verantwortung verschiebe, dies unabhängig davon, ob die Organe der Beschwerdegegnerinnen rechtswidrig gehandelt hätten. Derartiges werde erst gar nicht näher überprüft. Im Ergebnis bedeute diese Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass gegenständlich ein allfällig rechtswidriges Handeln der Organe der Beschwerdegegnerinnen im Invalidenversicherungsverfahren sanktionslos bleibe, zumal Auslöser dieses Handelns der verfahrenseinleitende Rentenantrag der Beschwerdeführerin sei. Der Oberste Gerichtshof orientiere sich einzig daran, dass gegenständlich der Beschwerdeführerin vorab die später wieder aberkannte Rente zugesprochen worden sei, und stufe aus diesem Grund jedwedes rechtswidrige Handeln der Organe der Beschwerdegegnerinnen als unbeachtlich ein, unabhängig davon, ob daraus Schaden für den Betroffenen resultiere. Diese Ansicht und dieses Vorgehen seien insgesamt willkürlich.
Dem Obersten Gerichtshof sei auch entgegen zu halten, dass er die von ihm für diese Ansicht angeführten Zitate aus dem Kommentar von Schragel zum AHG (Seite 20 unten) nur unvollständig wiedergebe und jene Teile nicht anführe, welche den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin stützen würden. Einerseits übergehe der Oberste Gerichtshof, dass Schragel in Rz 184 dargelegt habe, dass der österreichische Oberste Gerichtshof die im bekämpften Urteil aufgezeigte Rechtsansicht im Zusammenhang mit einem durch eigene Antragstellung selbst herbeigeführten Akt des Rechtsträgers längst nicht mehr aufrecht erhalte und auch in diesen Fällen Amtshaftungsansprüche als berechtigt ansehe. Andererseits lege Schragel in den Rz 180 und 181 zur Schadensminderungs- bzw. Rettungspflicht des Geschädigten umfassend dar, dass eine solche immer nur dann zu erwägen sei, wenn der Betroffene keine ihm angesichts aller Umstände zumutbare Handlungen zur Vermeidung des Schadens gesetzt habe. Ob der Beschwerdeführerin das vom Obersten Gerichtshof aufgezeigte Verhalten zur Schadensvermeidung zumutbar gewesen sei, bzw. welche konkreten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin zur Schadensvermeidung zumutbar gewesen wären, prüfe dieser aber nicht. Der Oberste Gerichtshof beachte bei seiner Ansicht nicht die Grundlagen und Spezialitäten des Sozialrechtsverfahrens, insbesondere des Verfahrens nach dem IVG, welches alleine in der Hand der Beschwerdegegnerin liege.
Es sei richtig und bedürfe keiner weiteren Darlegungen, dass das Rentenverfahren im Fall der Beschwerdeführerin wie in jedem anderen Fall über ihren Antrag eingeleitet worden sei, mit welchem sie die Ausrichtung einer IV-Rente begehrt habe. Nicht in der Hand der Beschwerdeführerin sei aber die Feststellung bzw. die Abklärung gelegen, wie sich ihr gesundheitlicher Zustand darstelle und ob aus diesem eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit resultiere, welche schlussendlich zum Bezug einer IV-Rente berechtige. Nach Art 80 IVG i. V. m. Art. 72 IVV seien die Beschwerdegegnerinnen vielmehr von Amtes wegen verpflichtet, die Verhältnisse abzuklären. Dieses Abklärungsverfahren sei nach jedem Rentenantrag obligatorisch von den Beschwerdegegnerinnen durchzuführen, den Versicherten sei hiezu eine Mitwirkung in weiten Teilen verwehrt, sie hätten sich lediglich an die Anweisungen der Beschwerdegegnerinnen zu halten, um der in Art. 35 IVG normierten Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Das Sozialversicherungsrecht und speziell das Invalidenversicherungsrecht fänden ihre Rezeptionsgrundlage in der Schweiz, weshalb zur Beurteilung der wechselseitigen Rechte und Pflichten in diesem Abklärungsverfahren auf die Judikatur in der Schweiz zurückzugreifen sei. Diese habe die im Abklärungsverfahren zu beachtenden Verfahrensgrundsätze umfassend herausgearbeitet. Im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung gelte das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welches den rechtsunkundigen Versicherten vor Rechtsunkenntnis schütze und gleichzeitig Garant für die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns sei.
Schliesslich sei im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin der Untersuchungsgrundsatz zu beachten, wie dies auch der Oberste Gerichtshof in seiner jüngsten Judikatur mehrfach aufgezeigt habe. Der Untersuchungsgrundsatz verlange von der Versicherungsanstalt eine vollständige Abklärung des Sachverhaltes, womit der Umfang der Abklärung gemeint sei. Der Sachverhalt sei von der Versicherungsanstalt auch richtig zu ermitteln. Die Versicherungsanstalt habe damit alle für die Beurteilung des Rentengesuches notwendigen Umstände aus eigenem Antrieb vollständig und richtig zu ermitteln, dies auch im Zusammenhang mit Rentengesuchen.
Aufgrund dieser auch im hiesigen Sozialrechtsverfahren zu beachtenden Grundsätze erweise sich das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes als willkürlich. Dieser weise das Begehren der Beschwerdeführerin einzig mit der Ansicht ab, sie habe ihr Rentengesuch selbst gestellt und sei deshalb nicht beschwert. Hingegen nehme der Oberste Gerichtshof nicht darauf Bedacht, dass die Organe der Beschwerdegegnerin im Sinne der obigen Ausführungen verpflichtet gewesen seien, nach Einreichen des Gesuches der Beschwerdeführerin alle Umstände sorgfältig und umfassend abzuklären, dies unter Beachtung der dargelegten Verfahrensgrundsätze. Der Oberste Gerichtshof habe das von der Beschwerdeführerin gerügte Fehlverhalten der Organe der Beschwerdegegnerin nicht näher hinterfragt, obwohl die Beschwerdeführerin vorgebracht und belegt habe, dass die Beschwerdegegnerin vor allem im Rentenaberkennungsverfahren wiederholt selbst vorgebracht habe, bei der Rentenzusprache grobe Fehler begangen zu haben. Dieses eingestandene Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin sei entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich geeignet, Schadenersatzansprüche auszulösen, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin auch näher zu überprüfen sei. Es erweise sich aber als willkürlich, dieses Verhalten der Organe der Beschwerdegegnerin erst gar nicht näher zu hinterfragen und das Schadenersatzbegehren mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei mit ihrer Entscheidung nur dem Antrag der Beschwerdeführerin gefolgt, abzuweisen. Es wäre auch nicht haltbar, von der Beschwerdeführerin, die auf die Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin vertrauen konnte, zu verlangen, sie hätte die Rente nicht beziehen dürfen, um den nunmehr geltend gemachten Schaden zu vermeiden. Denn die Beschwerdeführerin sei nicht medizinisch ausgebildet und sei auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen, die in der Hand der Beschwerdegegnerin lagen, angewiesen gewesen. Ebenso sei die Beschwerdeführerin vorab auf die medizinische Beurteilung ihres Hausarztes angewiesen gewesen, der ihr das Rentengesuch empfohlen und für sie eingebracht habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin selbst zum Ergebnis gelangt sei, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine vollständige Invalidität vorliege, sei das Vertrauen der Beschwerdeführerin in diese Entscheidung gerechtfertigt.
Auch habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen können, dass die Beschwerdegegnerin die Verhältnisse nur ungenügend abgeklärt habe, wie sie dies später zur Begründung der Rentenaberkennung dargelegt habe. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, es sei der Beschwerdeführerin frei gestanden, die Rente nicht zu beziehen, erweise sich in diesem Sinne als willkürlich. Auch wenn das Rentengesuch der Beschwerdeführerin ursprünglich gut geheissen worden sei, übersehe der Oberste Gerichtshof, dass diese Erledigung der Beschwerdegegnerin nach der zwischenzeitlich erfolgten Rentenaberkennung schädigende Folgen für die Beschwerdeführerin habe. Wie aufgezeigt, bedinge die jahrelange Berentung der Beschwerdeführerin eine Verinnerlichung der Invalidenrolle und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei zum heutigen Zeitpunkt aus psychischen Gründen nicht mehr möglich. Wären die Abklärungen aber pflichtgemäss durchgeführt worden, wäre eine Rentenzusprache nicht erfolgt und die Beschwerdegegnerin hätte sich wieder in den Erwerbsprozess eingliedern können. Nicht der Erhalt der Rente als Geldleistung bis zu deren Aberkennung bewirke den Schaden der Beschwerdeführerin, sondern die durch die Berentung erfolgte, jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt, weshalb heute vor allem aus psychischen Gründen eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt scheitere. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen und lebensnah, dass Versicherte, die jahrelang eine Rente von der Beschwerdegegnerin erhalten würden, nach deren Aberkennung nicht mehr in den Arbeitsprozess zurückfinden könnten. Zu diesem Vorbringen seien keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen worden und dies werde noch nachzuholen sein.
Nicht massgebend sei auch, wenn der Oberste Gerichtshof auf Seite 22 andeute, eine unrichtige Beweiswürdigung wäre nur ausnahmsweise geeignet, Amtshaftungsansprüche zu begründen. Dies habe die Beschwerdeführerin auch nie behauptet, vielmehr sehe sie das rechtswidrige Verhalten der Organe der Beschwerdegegnerin in der von ihr mehrfach selbst eingestandenen unzureichenden Abklärung des Sachverhalts anlässlich der Rentenzusprache, nicht aber in einer unrichtigen Beweiswürdigung. Hiezu seien bislang aber keine Beweise aufgenommen oder Feststellungen getroffen worden. Auch die vom Obersten Gerichtshof nur angeschnittene Möglichkeit eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin liege nicht vor.
Natürlich habe die Beschwerdeführerin im Rentenaberkennungsverfahren die Ansicht vertreten, die Rente sei nicht offensichtlich zu Unrecht zuerkannt worden, diese Ansicht vertrete sie noch heute. Diese sei aber nicht massgebend, zumal die Gerichtsinstanzen, auch der Oberste Gerichtshof, das Gegenteil angenommen und die Rente aberkannt hätten. Damit liege aber ein Präjudiz vor, das Ausgangspunkt für das gegenständliche Verfahren sei. Wenn sich die Beschwerdeführerin an den von ihr zugegebenermassen nicht geteilten Ansichten dieses Vorverfahrens orientiere, wozu auch die unzureichende und dürftige Abklärung durch die Organe der Beschwerdegegnerin als Grundlage für die Rentenaberkennung zähle, könne ihr aber kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Vielmehr sei das gegenständliche Verfahren die Folge des Ergebnisses dieses präjudiziellen Vorprozesses. Das Begehren der Beschwerdeführerin werde daher im ordentlichen Verfahren abzuklären sein. Es sei zu überprüfen, ob die Organe der Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren rechtswidrig gehandelt hätten und ob daraus ein kausaler Schaden abzuleiten sei. Sollte dies zu bejahen sein, werde der Beschwerdeführerin der entstandene Schaden zu ersetzen sein, woran der Umstand, dass das Rentenverfahren über ihren Antrag eingeleitet worden sei, nichts ändere.
Mit der Begründung des Obersten Gerichtshofes, die Beschwerdeführerin hätte den Schaden durch den eingebrachten Rentenantrag selbst initiiert, werde ihr der Zugang zum Recht abgeschnitten und die Überprüfung des gerügten Fehlverhaltens der Organe der Beschwerdegegnerin sowie die Durchsetzung des Schadens verunmöglicht.
Folge dieses willkürlichen Vorgehens sei auch die willkürliche Erledigung des Verfahrenshilfeantrages der Beschwerdeführerin. Angesichts der aufgezeigten Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass deren Begehren von Anbeginn offensichtlich aussichtslos wäre. Gerade im Hinblick auf die oben zitierten Verfahrensgrundsätze und der daraus abzuleitenden, willkürlichen Begründung des Obersten Gerichtshofes zur Abweisung der Klage, sei mit Recht zu verlangen, ein allenfalls rechtswidriges Verhalten der Organe der Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren zum Rentengesuch zu überprüfen und daraus abzuleitende, schadenersatzrechtliche Folgen in Erwägung zu ziehen, dies unabhängig davon, ob der einleitende Rentenantrag von der Beschwerdeführerin gestellt worden sei. Hiezu liege bislang keine Judikatur vor und auch den vom Obersten Gerichtshof zitierten Judikaten seien völlig andere Sachverhalte zugrunde gelegen. Gegenständlich werde zu überprüfen sein, inwieweit ein zugestandenes, rechtswidriges Verhalten der Organe der Beschwerdegegnerin Auslöser für Schadenersatzansprüche sein können, dies für Schäden, die nach Aberkennung der vorab zu unrecht zuerkannten Rente eintreten würden. Auch wenn ein solches Begehren bislang nicht Gegenstand beim Obersten Gerichtshof gewesen sei, erweise es sich deshalb nicht bereits grundsätzlich als offensichtlich aussichtslos.
5. Mit Schreiben vom 16. August 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 25. August 2010 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten. Weiters solle dem Antrag auf Verfahrenshilfe keine Folge gegeben werden.
In der Gegenäusserung brachten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes vor:
6.1. Gemäss Art. 24 StGHG habe der Staatsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zu entscheiden. Es müsste sich dabei um Kompetenzkonflikte handeln, die zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde entstehen. Er sei nicht zuständig, über Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Gerichtsbehörden oder innerhalb der Verwaltungsbehörden zu entscheiden (Art. 24 Abs. 2 StGHG). Solche Kompetenzstreitigkeiten seien im Instanzenzug innerhalb der Gerichte auszutragen und zu erledigen (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsrecht, Schaan 2007, 210).
Im vorliegenden Verfahren beanstande die Beschwerdeführerin, dass über ihren beim Obergericht gestellten Verfahrenshilfeantrag nicht entsprechend der seit April 2010 geltenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zuerst der Vorsitzende des Obergerichtes und als Rechtsmittelinstanz der Senat entschieden habe. Es handle sich somit um einen Kompetenzkonflikt innerhalb von Gerichtsbehörden, für den der Staatsgerichtshof nicht zuständig sei. Die Rechtslage ändere sich auch dadurch nicht, dass dieser Kompetenzkonflikt im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LV bezeichnet werde. Auf diese Rüge sei deshalb nicht einzutreten.
Ebenfalls zu prüfen sei, ob auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf willkürliche Behandlung einzutreten sei. Gemäss Art. 43 StGHG sei bei einer nachweislich rechtsmissbräuchlichen Verwendung eines verfahrenseinleitenden Rechtsschutzbegehrens dieses zurückzuweisen. Dazu gebe es noch keine Praxis (Tobias Michael Wille, a. a. O., 529). Folge man im vorliegenden Fall der Ansicht des Obergerichtes, so sei der Beschwerdeführerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des venire contra factum proprium vorzuwerfen und deshalb die Beschwerde zurückzuweisen.
6.2. In Bezug auf die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Staatsgerichtshof sei zu erwähnen, dass sich seit Einführung des AHG die Rechtslage geändert habe. Seit einem Urteil des Staatsgerichtshofes 1982 bestehe eine Nachprüfungsmöglichkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes durch den Staatsgerichtshof als Letztinstanz im Amtshaftungsverfahren nicht mehr (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Schaan 2004, 276 mit Verweis auf LES 4/1983, 112 ff.). Im Ergebnis ziele die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung zumindest teilweise auf eine Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Staatsgerichtshof als Entscheidungsinstanz. Insbesondere weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es im Ermessen der Beschwerdegegnerinnen liege, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsermittlung zu erfolgen habe. Die allfällig unrichtige Ausübung des Ermessens sei jedoch noch kein Grund für eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, Schaan 2008, 208 f.). Dafür wäre erforderlich, dass sich die Beschwerdegegnerinnen über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinwegsetzten. Dieser Vorwurf könne jedoch den Beschwerdegegnerinnen - wie sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof festgehalten hätten - nicht gemacht werden. Bereits in den Gerichtsverfahren betreffend die Rentenaberkennung sei es als nachvollziehbar beurteilt worden, warum die Beschwerdegegnerinnen im Rahmen der Beweiswürdigung den Fehler begangen hätten, die Rente zuzusprechen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die durchzuführende Operation der Beschwerdeführerin verwiesen.
Zusammenfassend könne den Beschwerdegegnerinnen keine unvertretbare Beweiswürdigung vorgeworfen werden (vgl. auch Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. März 2009, StGH 2008/171, Erw. 2.3.2). Diese wäre jedoch erforderlich, um die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit im Sinne des AHG als erfüllt zu betrachten. Die diesbezüglich knapp gehaltene Begründung des Obersten Gerichtshofes im Urteil auf S. 22 bewirke keinen Verstoss gegen das Willkürverbot (Hugo Vogt, a. a. O., 210). Auch diese Rüge sei somit unzutreffend.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes bewilligte der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, CO.2009.3-20, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst ist auf die im angefochtenen Urteil erfolgte Abweisung der Amtshaftungsklage der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV. Indem der Oberste Gerichtshof das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung abweise, dieses würde grundsätzlich bereits deswegen nicht bestehen, weil die als schadensauslösendes Ereignis dargelegte mangelhafte Abklärung der Verhältnisse und die darauf folgende Rentenzusprache Ergebnis des Rentenantrages der Beschwerdeführerin wären, erweise sich das Urteil als willkürlich und unhaltbar. Es werde ihr mit dieser Begründung der Zugang zum Recht abgeschnitten und die Überprüfung des gerügten Fehlverhaltens der Organe der Beschwerdegegnerin sowie die Durchsetzung des Schadens verunmöglicht. Folge dieses Vorgehens sei auch die willkürliche Erledigung des Verfahrenshilfeantrages der Beschwerdeführerin. Angesichts der aufgezeigten Umstände könne, trotz fehlender diesbezüglicher Rechtsprechung, nicht davon ausgegangen werden, dass deren Begehren von Anbeginn offensichtlich aussichtslos sei.
2.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
2.2. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass der Umstand, dass der eingetretene Schaden aus einem Antrag der Beschwerdeführerin selbst resultiert, für sich allein der erfolgreichen Geltendmachung einer Amtshaftung noch nicht entgegen steht. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung dieser Auffassung allgemein auf "die Rechtsprechung", ohne irgendwelche Judikate anzuführen. In der österreichischen Rechtsprechung zum Amtshaftungsrecht, welche hier zu beachten ist, da das liechtensteinische Amtshaftungsrecht wesentlich aus Österreich rezipiert worden ist, hat sich mittlerweile eine differenzierte Sichtweise durchgesetzt. Tatsächlich hat die ältere Rechtsprechung (SZ 68/156; SZ 53/61) die Auffassung vertreten, dass derjenige, der sich der Anfechtungsmöglichkeit entledigt hat, weil er den Akt des Organs selbst durch entsprechende Antragstellung herbeiführte, dadurch seinen Amtshaftungsanspruch verliere.
In neuerer Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 23. Februar 1999, 1 Ob 362/98m, wurde in einem Fall, in welchem einem Bauwerber dadurch ein Schaden entstanden war, dass sich das zur Bebauung vorgesehene Baugrundstück entgegen der Beurteilung der Baubehörde nicht als rutschsicher erwies, ein Amtshaftungsanspruch grundsätzlich zuerkannt (obwohl auch hier dem Schadenseintritt ein Antrag des Geschädigten auf Erteilung einer Baubewilligung) vorausgegangen war. Der österreichische Oberste Gerichtshof argumentierte, dass auch der Bauwerber selbst in den Schutzbereich des öffentlichen Baurechts einbezogen ist und durch die richtige Anwendung baupolizeilicher Vorschriften auch vor solchen Schäden bewahrt werden soll, die ihm deshalb erwuchsen, weil er darauf vertraute, dass der der Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine (öffentlich)rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Dieser Schluss sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Wahrnehmung der vom Bauwerber nicht überschaubaren öffentlich-rechtlichen Rücksichten nicht in seinen, sondern in den Verantwortungs- und Risikobereich der Baubehörde falle.
2.3. Zum einen ist die vorliegende Fallkonstellation eine völlig andere als sie dem betreffenden Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofes zugrunde lag. In letzterem Fall ging es um das öffentliche Interesse verfolgende Vorschriften, die, wie der österreichische Oberste Gerichtshof nachvollziehbar argumentiert, auch dem einzelnen Bauwerber zugute kommen sollen. Im Fall der Beschwerdeführerin wurden jedoch Rechtsvorschriften zu Gunsten der Beschwerdeführerin verletzt, die primär die privaten Interessen (der Beschwerdeführerin), nämlich ihre finanzielle Absicherung im Falle einer Invalidität betreffen.
2.4. Zum anderen ist es auch für den Staatsgerichtshof eindeutig, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie denn arbeitswillig gewesen wäre, keinen Anlass gehabt hätte, einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente zu stellen. Auch aus diesem Grund ist ihre Position nicht schutzwürdig. Auch für den Staatsgerichtshof wäre es im Übrigen denkbar, im Sinne des Urteils des Obergerichtes im vorliegenden Fall von einer rechtsmissbräuchlichen Klagsführung zu sprechen, worauf der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil aber nicht näher eingegangen ist, sodass weiterführende Überlegungen dazu unterbleiben können.
2.5. Aus diesen Gründen kann aus Sicht des Staatsgerichtshofes nicht von einer willkürlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gesprochen werden, sodass der darauf gerichteten Willkürrüge der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden sein konnte.
3. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Abweisung ihres Rekurses betreffend ihren Verfahrenshilfeantrag eine Verletzung des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV geltend, weil über ihren Antrag in erster Instanz der Senat des Obergerichtes und im Rechtsmittelverfahren der Oberste Gerichtshof entschieden hat. Dies entspricht unbestrittenermassen nicht der mit Beschluss vom 9. April 2010, CO.2009.1, eingeleiteten neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Amtshaftungssachen, wonach die vom Gesetz vorgegebene - alleinige - funktionelle Zuständigkeit des Obergerichtes zur Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge in Amtshaftungssachen künftig zu beachten sein werde (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010 zu CO.2009.1, Ziff. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2010/25, Erw. 4.1; StGH 2009/112, Erw. 4.1; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]).
3.2. Weiters ist vorliegend zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Praxisänderungen zulässig sind, an ihre Begründung jedoch entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind (StGH 2000/17, Erw. 2.2.1; StGH 2003/33, Erw. 2.2; StGH 2003/63, Erw. 3; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 2004/67, Erw. 2.2. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/66, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Thomas Probst, Die Änderung der Rechtsprechung, Basel 1993, 182 ff., insb. 190 ff.). Daraus ergibt sich jedoch auch die Verpflichtung des Gerichtes, sich in der Folge konsequent an die (nunmehr) neue Rechtsprechung zu halten (siehe StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; StGH 2004/67, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). In diesem Sinne hat der Staatsgerichtshof eine Rückkehr zu einer früheren Rechtsprechung (nur) dann als mit dem Willkürverbot vereinbar erachtet, wenn trotz einer einmaligen Abweichung zu einer nach wie vor als richtig erkannten Praxis zurückgekehrt werden soll (StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; StGH 2000/69, Erw. 4.3; StGH 2004/71, Erw. 2.1).
3.3. Unter diesem Aspekt vermag der Staatsgerichtshof den Argumenten des Obersten Gerichtshofes nicht zu folgen, der seine neueste Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendet, weil diese dem Obergericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag noch nicht bekannt sein konnte. Ein "Vertrauensschutz" eines Gerichtes darauf, dass ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht seine Rechtsprechung nicht ändert, besteht nicht. Durch die Nichtanwendung der neuen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof gegen das Gleichbehandlungs- und Willkürverbot verstossen. Dadurch wurde vorliegend aber auch der von der Beschwerdeführerin explizit gerügte Anspruch auf den ordentlichen bzw. gesetzlich zuständigen Richter verletzt.
Der Staatsgerichtshof kann in diesem Zusammenhang der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht folgen, wonach es sich bei dieser Frage um einen Kompetenzkonflikt innerhalb des Gerichtes handle, für welchen der Staatsgerichtshof nicht zuständig sei. Der Fall wurde nicht als Kompetenzstreitigkeit an den Staatsgerichtshof herangetragen, sondern vielmehr wurde im Rahmen einer Individualbeschwerde aufgeworfen, ob der Oberste Gerichtshof überhaupt zuständig war, eine Entscheidung zu treffen. Dadurch wurde der grundrechtlich gewährleistete Anspruch auf den ordentlichen Richter geltend gemacht, welchen der Staatsgerichtshof jedenfalls zu schützen hat. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall durchaus Zweifel angebracht sind, ob das gestellte Begehren in inhaltlicher Hinsicht nicht als mutwillige Prozessführung zu betrachten ist.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der gegenständlichen Individualbeschwerde spruchgemäss teilweise Folge zu geben.
5. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren in Bezug auf das Berufungs- und Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nur hinsichtlich des Rekursverfahrens, somit zu einem Viertel obsiegt, sodass ihr nach dem Prinzip der Erfolgshaftung (vgl. StGH 2008/115, Erw. 6 und StGH 2009/92, Erw. 6; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 691 ff.) ein Viertel ihrer geltend gemachten Vertreterkosten zuzusprechen waren. Dieselben Erwägungen gelten in Bezug auf die Aufteilung der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Die Beschwerdeführerin hat den von ihr zu tragenden Teil der Entscheidungsgebühr von drei Vierteln in Höhe von CHF 1'275.00 in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Die übrigen Gerichtskosten hat das Land zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen gemäss Art. 10 GGG sowie Art. 21 IVG von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit sind (vgl. auch StGH 2007/147, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).