Art. 33 Abs. 1, Art. 43 LV Art. 7 Abs. 2 StVG § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO
Die Begründungspflicht ist in der Regel erfüllt, wenn ein Gericht eine von ihm vertretene Rechtsauffassung mit Rechtsprechungsnachweisen belegt. Eine Ausnahme von dieser Regel muss aber dann gelten, wenn diese Rechtsprechung nie wirklich begründet wurde und von einem Verfahrensbeteiligten durchaus überprüfungswerte Argumente dagegen vorgebracht werden. Dann ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesen Argumenten zumindest kurz auseinanderzusetzen.
Das Argument, der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 StVG spreche gegen die Möglichkeit eines weiteren Instanzenzugs, hat einiges für sich. Die grundrechtliche Begründungspflicht wird verletzt, wenn, statt auf diese Argumentation einzugehen, ohne inhaltliche Auseinandersetzung allein auf zwei Entscheidungen verwiesen wird, welche sich mit dieser Frage nicht befassen und stillschweigend von der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde im Strafvollzugsverfahrens ausgegangen wird.
StGH 2010/106
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 12UR.2002.356-275
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'696.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 2006 wurde der 1929 geborene Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
2. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) aus gesundheitlichen Gründen den Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe gemäss Art. 5 Abs. 1 StVG.
3. Das Land- als Kriminalgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Februar 2010 (ON 258) ab.
4. Der gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 31. März 2010 (ON 267) Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend ab, dass dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges Folge gegeben wurde.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde. Zur für das Individualbeschwerdeverfahren allein relevanten Frage der Zuständigkeit wurden dabei keine Ausführungen gemacht.
6. Zu dieser Revisionsbeschwerde erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäusserung, worin zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels Folgendes ausgeführt wurde:
Die Revisionsbeschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen, zumal das StVG in Art. 7 Abs. 2 ausdrücklich und unmissverständlich gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Erstgerichtes eine Beschwerde an das Obergericht vorsehe. Ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Obergerichtes werde vom StVG nicht vorgesehen, weshalb sich die Revisionsbeschwerde als unzulässig erweise. Daran ändere auch nichts, wenn diese Bestimmung festhalte, dass auf das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die Strafprozessordnung zu Anwendung gelange. Mit dieser Verweisung sei nämlich einzig das Beschwerdeverfahren bzw. dessen verfahrensrechtliche Abwicklung vor dem Obergericht betroffen und es werde damit jedenfalls kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eingeräumt. Ein solcher Verweis könne keine Zuständigkeit kreieren, welche im betreffenden Gesetz erst gar nicht vorgesehen sei.
7. Der Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 2. Juli 2010 (ON 275) Folge und begründete die im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren relevante Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels wie folgt:
Für das Beschwerdeverfahren betreffend die in den Art. 4 bis 6 des StVG bezeichneten Entscheidungen, somit auch für jene über die Vollzugsuntauglichkeit, sei nach Art. 7 Abs. 2 vierter Satz StVG die Strafprozessordnung anzuwenden. Dass dies nur für das Beschwerdeverfahren zur Anrufung des Obergerichtes gelte und dass eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht möglich sei, lasse sich weder dem StVG noch der StPO entnehmen. Die Gegenäusserung vermöge auch nicht eine überzeugende Begründung für das von ihr behauptete Verständnis von Art. 7 Abs. 2 StVG darzulegen. Somit bestehe für den Obersten Gerichtshof kein Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde - unter Beachtung des § 240 StPO - in einem die Vollzugsuntauglichkeit betreffenden Beschwerdeverfahren (LES 2009, 327) oder in einer Strafvollzugssache (LES 2008, 40) aufzugeben.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 275) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV, auf Schutz des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK, auf Wahrung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 32 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK, auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV, 13 EMRK sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurden auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verfahrenshilfe gestellt.
Zur hier allein relevanten Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV wird Folgendes vorgebracht:
Zu dieser Rüge sei zu prüfen, ob die vom Obersten Gerichtshof angenommene, vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren bestrittene Zuständigkeit in der Strafvollzugssache des Beschwerdeführers vorliege. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen zu verneinen. Art. 33 Abs. 1 LV verlange in jedem Fall, dass die Zuständigkeit des einschreitenden Gerichtes bestimmt oder zumindest bestimmbar sei, dies aufgrund einer generell-abstrakten Norm. Eine solche finde sich aber im Strafvollzugsgesetz hinsichtlich einer Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes nicht. Der Oberste Gerichtshof ziehe aus Art. 7 Abs. 1 [richtig: Abs. 2] StVG zu Unrecht den Schluss, dass seine Zuständigkeit unter genereller Beachtung der StPO, speziell des § 240 StPO, gegeben sei, derartiges lasse sich aus Art. 7 StVG nicht ableiten.
Bereits eine wörtliche Auslegung von Art. 7 StVG führe zu diesem Ergebnis, zumal dieser einzig von einer Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht spreche. Der Verweis auf die Strafprozessordnung beziehe sich einzig auf das Beschwerdeverfahren beim Obergericht, nicht aber über dieses hinaus.
Auch ein Blick auf die Rezeptionsvorlage in Österreich bestätige diese Ansicht. Im dortigen § 7 StVG werde die StPO im Gegensatz zu Art. 7 des StVG in Liechtenstein für das gesamte Verfahren nach den §§ 4 bis 6 für anwendbar erklärt und normiere, dass für den Verurteilten die Rechte des Beschuldigten gelten, soweit im Einzelnen nicht etwas anderes angeordnet werde. Damit sei in Österreich klar gestellt, dass die StPO in allen Punkten sinngemäss im Verfahren nach dem StVG anzuwenden sei, soweit nicht etwas anderes angeordnet werde. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe diese Massgaben der Rezeptionsvorlage nicht übernommen und die Anwendbarkeit der StPO einzig auf das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beschränkt. Damit sei eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes weder ausdrücklich noch erkennbar begründet.
Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Rezeptionsvorlage in Österreich gegen Entscheide über Beschwerden zur erstinstanzlichen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel an eine Dritte Instanz kenne. Dasselbe gelte auch für das StVG in Liechtenstein und der Gesetzgeber habe keine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes begründet. An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass der Oberste Gerichtshof bislang in anderen Fallen zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen habe.
Indem der Oberste Gerichtshof gegenständlich im Widerspruch zu den Bestimmungen des StVG eine Zuständigkeit in Strafvollzugsangelegenheiten annehme, nehme er eine Zuständigkeit für sich in Anspruch, die nicht gegeben sei, womit der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt werde.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 11. August 2010 Folge.
10. Mit Schreiben vom 12. August 2010 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 22. August 2010 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
12. Mit Präsidialbeschluss vom 13. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 12 UR.2002.356-275, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, weil im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 275) die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 267) zugelassen wurde. Implizit rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV, wenn er sinngemäss vorbringt, dass seine Argumente gegen die Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde auch nicht durch die (blossen) Verweise des Obersten Gerichtshofes auf andere Entscheidungen, in denen er ebenso entschieden habe, ausgeräumt werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist aber dem Rügeerfordernis gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG mit einer zumindest impliziten Grundrechtsrüge Genüge getan (StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2005/45, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Es ist zunächst auf diese implizite Begründungsrüge einzugehen.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Zu beachten ist im Beschwerdefall zudem, dass die Begründungspflicht zwar in der Regel erfüllt ist, wenn ein Gericht eine von ihm vertretene Rechtsauffassung mit Rechtsprechungsnachweisen belegt (StGH 2001/32, Erw. 3.2; StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Eine Ausnahme von dieser Regel muss aber dann gelten, wenn diese Rechtsprechung nie wirklich begründet wurde und von einem Verfahrensbeteiligten durchaus überprüfenswerte Argumente dagegen vorgebracht werden. Dann ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesen Argumenten zumindest kurz auseinanderzusetzen. Eine solche Konstellation besteht im Beschwerdefall.
2.2. Der Oberste Gerichtshof verweist im Beschwerdefall auf zwei publizierte Entscheidungen, in denen er jeweils auf Revisionsbeschwerden in Strafvollzugssachen eingetreten ist. In der älteren der beiden Entscheidungen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2007, LES 2008, 40) wurde zwar noch das alte Strafvollzugsgesetz (StVG) i. d. F. LGBl. 1983 Nr. 53, in der neueren vom Obersten Gerichtshof zitierten Entscheidung vom 4. Juni 2009 (LES 2009, 327) dagegen das neue, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene StVG (LGBl. 2007 Nr. 295) angewendet. Dies ist allerdings irrelevant, da die hier einschlägigen Art. 41 StVG(alt) und Art. 7 Abs. 2 StVG(neu) eine wortgleiche Rechtsmittelregelung dahingehend enthalten, dass ein Weiterzug an das Obergericht vorgesehen und im Übrigen auf die Strafprozessordnung verwiesen wird. Wesentlich ist aber unabhängig hiervon, dass sich in keiner dieser beiden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes irgendwelche Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde in Strafvollzugsverfahren finden. Vielmehr wird diese Frage jeweils nur stillschweigend bejaht.
Nun hat der Beschwerdeführer im Beschwerdefall durchaus bedenkenswerte Gründe gegen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels angeführt. In der vorliegenden Individualbeschwerde argumentiert der Beschwerdeführer zwar unrichtigerweise, dass Art. 7 Abs. 2 StVG von der österreichischen Rezeptionsvorlage abweiche. Tatsächlich war aber die Rezeptionsvorlage für diese Bestimmung § 7 Abs. 2 öStVG i. d. F. BGBl. Nr. 480/1971 (und nicht die heutige Regelung gemäss BGBl. I Nr. 93/2007). In dieser Rezeptionsvorlage findet sich aber eine inhaltlich entsprechende, ja fast wortgleiche Regelung. Dagegen hat das vom Beschwerdeführer schon im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof angeführte Argument einiges für sich, dass der Wortlaut des einschlägigen Art. 7 Abs. 2 StVG (bzw. Art. 41 StVG[alt]), wo (nur) von einer Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht die Rede ist, gegen die Möglichkeit eines weiteren Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof spreche; hieran ändere auch nichts, dass im Übrigen auf die Strafprozessordnung verwiesen werde (deren § 240 Abs. 1 Ziff. 4 für disforme Entscheidungen des Obergerichtes an sich einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof eröffnet).
Doch wie dem auch sei; jedenfalls wäre der Oberste Gerichtshof im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht gehalten gewesen, auf die - keineswegs von vornherein abwegige - Argumentation des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der im Beschwerdefall von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revisionsbeschwerde einzugehen, anstatt ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung allein auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, welche sich mit der hier interessierenden Frage ebenfalls nicht befassen und stillschweigend von der Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels ausgehen.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 275) die grundrechtliche Begründungspflicht, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
3. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auch noch auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen einzugehen.
4. Dem Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen