StGH 2010/109
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: G
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 10HG.2009.152
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 10 HG.2009.152, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'500.95 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren liegt ein Zivilverfahren (Rechtsfürsorgeverfahren) zu 10 HG.2009.152 zugrunde, in welchem die Beschwerdefrüher u. a. vollumfängliche Informations- und Auskunftsrechte gemäss Art. 552 § 9 PGR beantragt hatten.
2. Die am 25. November 1960 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Beschwerdegegnerin mit Sitz in 9490 Vaduz verfolgt nach Art. 3 der Statuten folgenden Stiftungszweck:
"Fürsorge zu Gunsten der Mitglieder der Familie, insbesondere Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, Zuwendungen zur Ausstattung oder Unterstützung oder zu ähnlichen Zwecken und damit nach Erwerb der entsprechenden Werte im Zusammenhang
a). Zusammenhalten des industriellen Vermögens der Stiftung.
b). Erhaltung des Grundbesitzes Q zur Benützung durch die Familie für Erholungs-, Ferien- und Studienaufenthalte.
c). Leistungen von Zuwendungen und Renten sowie die Gewährung von beschränkten Wohnrechten an bestimmte Personen, welche die Stifterin festlegen wird."
Die Beschwerdeführer zählen zum Kreis der Ermessensbegünstigten.
In Art. 7 werden die Regelungen über den Stiftungsrat festgehalten:
"(....)
b). Der Stiftungsrat beschliesst, ob ein Familienmitglied in einem bestimmten Zeitpunkt und überhaupt und gegebenenfalls welche Zuwendungen erhalten soll, ob diese einmalig, zeitlich begrenzt, wiederholt oder für längere Perioden ausgerichtet werden sollen.
Der Stiftungsrat beschliesst, ob Zuwendungen a fond perdu oder in Form von Darlehen gewählt werden.
c). Der Stiftungsrat fasst in jeder Beziehung alle seine Beschlüsse nach freiem eigenem Ermessen, wobei seine Entscheidungen endgültig und unüberprüfbar sind. Er hat den Mitgliedern der Familie weder über seine Beschlüsse noch über die Angelegenheiten der Stiftung Rechenschaft, Einsicht oder Auskünfte zu geben."
Art. 11 regelt die Bestellung der in Art. 6 vorgesehenen Kontrollstelle; die Bestimmung lautet:
"Art. 11
Zu ihren Lebzeiten bestimmt die Stifterin die Kontrollstelle. Nach ihrem Ableben wird dieselbe alljährlich vom Stiftungsrat bezeichnet. Als solche ist eine anerkannte erstklassige liechtensteinische oder schweizerische Treuhandgesellschaft zu bestimmen."
In Art. 15 wird festgehalten, dass die Stiftung dauernd besteht und weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Statuten von der Stifterin oder vom Stiftungsrat widerrufen werden kann.
Weiters können Beistatuten von der Stifterin, nicht aber vom Stiftungsrat abgeändert werden.
Die Stifterin H ist am 29. Dezember 1984 verstorben.
3. Mit dem ursprünglichen Antrag begehrten die Antragsteller (und nunmehrigen Beschwerdeführer) einerseits Auskunft, Information, Einsichtnahme, Berichterstattung und Rechnungslegung (Punkt 1) und andererseits die Anordnung von gebotenen Massnahmen (Punkt 2). Vom Landgericht wurde jedoch das Verfahren nach Art. 2 RFVG i. V. m. Art. 88 LVG und i. V. m. § 188 ZPO auf den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf Auskunft (gemäss Punkt 1 ihres Antrags) eingeschränkt.
4. Die Antragsgegnerin (und nunmehrige Beschwerdegegnerin) hatte die kostenpflichtige Abweisung des Antrags begehrt.
5. Das Landgericht verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21. Januar 2010 (ON 12), den Antragstellern binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang
a). Auskunft und Information über den Zweck und die Organisation der Antragsgegnerin zu geben;
b). Auskunft und Information über die eigenen Rechte gegenüber der Antragsgegnerin zu geben;
c). über die eigenen Rechte gegenüber der Antragsgegnerin Einsicht in die Stiftungsurkunde samt dazu ergangener Beschlüsse der Stiftung und sonstiger Abänderungen sowie Einsicht in die Stiftungszusatzurkunden und in allfällige Reglemente zu geben;
d). Über die eigenen Rechte gegenüber der Antragsgegnerin Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu geben und, soweit es die Rechte der Antragstellerin betrifft, die Herstellung von Abschriften zu dulden bzw. gegen Kostenersatz Kopien herauszugeben;
e). Soweit es ihre Rechte gegenüber der Antragsgegnerin betrifft persönlich oder durch einen Vertreter alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen zu prüfen und untersuchen zu lassen und dies alles zu dulden.
Den Zwischenantrag auf Feststellung der Antragsgegnerin wies es ab und behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor.
5.1. Das Landgericht traf zusammengefasst folgende Feststellungen:
"Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.09.2009 wurde die L, 9490 Vaduz (in der Folge L), zum Kontrollorgan im Sinne des Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 PGR der Antragsgegnerin bestellt. Damals hat die L bestätigt, über sämtliche Voraussetzungen der Unabhängigkeit im Sinne des Art. 552 i. V. m. § 27 Abs. 2 PGR zu verfügen und dass darüber hinaus auch keinerlei Umstände vorliegen, wodurch die Unabhängigkeit und Objektivität in irgendeiner Weise beeinträchtigt sein könnte. Zu diesem Zeitpunkt war der I zu 40 bis 45 % Aktionär der L. I war ursprünglich Mehrheitsaktionär der L hat dann aber seine Mehrheitsbeteiligung zu Beginn des Jahres 2000 an den Konzessionsträger M verkauft, der auch heute noch Mehrheitsaktionär der L ist. lm Dezember 2009 hat sodann I die noch von ihm gehaltene Minderheitsbeteiligung von 40 bis 45 % verschenkt, sodass er seitdem keine Beteiligung mehr an dieser Gesellschaft besitzt. Die Schenkung ist vollzogen und im Aktienbuch der L dokumentiert. Diese Minderheitsbeteiligung hat er weder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft noch an seine Tochter N verschenkt. Es kann aber nicht festgestellt werden, wer der Beschenkte ist. Er hat keinen Zugriff mehr auf die verschenkten Aktien und kann keine Weisungen bezüglich der Stimmrechtsausübung erteilen.
I war zu keinem Zeitpunkt Organ der L.
N besass nie und besitzt keine Aktien an der L. Sie war auch nie Organ der L.
Die L war bereits vor ihrer gerichtlichen Bestellung als Kontrollorgan Kontrollstelle der Antragsgegnerin, dies zumindest seit dem Jahre 2004.
Am 23.12.2009 hat die L eine Demissionserklärung folgenden Inhalts abgegeben:
'Wir erklären hiermit als Kontrollorgan der K auf den Tag der rechtskräftigen Bestellung eines entsprechenden Nachfolgers zu demissionieren.'
Aufgrund dieser Demissionserklärung hat der Stiftungsrat beschlossen, Mag. O zum Kontrollorgan der Antragsgegnerin zu bestellen, worauf die Antragsgegnerin am 12.01.2010 beim Fürstlichen Landgericht den Antrag stellte, Mag. O anstelle der L, zum Kontrollorgan der Antragstellerin im Sinne des Art. 552 § 11 PGR zu bestellen. Bislang hat das Gericht noch keine Bestellung vorgenommen.
Die Antragsgegnerin hat in ihren Statuten dem Stiftungsrat keine Kompetenz eingeräumt, ein Kontrollorgan im Sinne des Art. 552 § 11 PGR zu errichten und eine Person als Kontrollorgan zu bestellen. Hinsichtlich eines Kantrollorgans finden sich in den Statuten der Antragsgegnerin keine Regelungen.
Die Antragsteller haben trotz Anfrage keine Einsicht in die Geschäftsbücher und -papiere der Antragsgegnerin erhalten."
5.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Landgericht, dass mangels statutarischer Bestimmungen keine gesetzmässige Einrichtung eines Kontrollorgans durch den Stiftungsrat erfolgt sei. Weiters liege keine gesetzmässige Besetzung des Kontrollorgans vor, zumal zum Zeitpunkt der Bestellung I Grossaktionär der L gewesen sei und somit nicht von einer unabhängigen Revisionsstelle ausgegangen werden könne. Im Hinblick darauf würden den Antragstellern die in Art. 552 § 9 PGR normierten umfassenden Informations- und Auskunftsrechte zustehen.
6. Das Obergericht gab dem daraufhin seitens der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 25. März 2010 (ON 20) teilweise Folge. Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Obergericht aus:
6.1. Es sei unstrittig, dass es sich bei sämtlichen Antragstellern (grundsätzlich) um auskunftsberechtigte Begünstigte handle.
6.2. Nach dem Übergangsrecht zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts gelte für Altstiftungen - wie hier für die Antragsgegnerin - das bisherige Stiftungsrecht. Ausnahmen fänden sich in Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen, wonach auf altrechtliche Stiftungen auch Art. 552 § 11 PGR anzuwenden sei, der sich mit der Einrichtung eines Kontrollorgans und der damit einhergehenden Beschränkung der Auskunft gegenüber Begünstigten befasse.
6.3. Im intertemporären Recht könne die Rechtsfolge des Art. 552 § 11 Abs. 1 PGR nicht durch Übertragung aus dem alten Rechtszustand herbeigeführt werden. Die Einrichtung eines Kontrollorgans nach Art. 552 § 11 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 PGR vom zuständig erklärten Organ der Stiftung hänge nicht davon ab, was die Altstatuten in Bezug auf eine Änderung vorsehen würden. Vielmehr habe der Stifter das Recht, dieses Kontrollorgan auch dann einzurichten, wenn er sich dieses Recht (der Statutenänderung) nicht vorbehalten habe. Wenn der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig sei, könne ein solches Kontrollorgan durch den Stiftungsrat eingerichtet werden (Art. 1 Abs. 4 Satz 5 der Übergangsbestimmungen). Daraus folge, dass in jedem Falle, gleich ob die Statuten der Altstiftung ein Statutenänderungsrecht vorsehen würden oder nicht, oder ein Statutenänderungsrecht inzwischen untergegangen sei, durch den Stifter bzw. die ihn substituierenden Organe ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 PGR eingerichtet werden könne. Das Gesetz sehe sohin in seinen Übergangsbestimmungen einen Eingriff in bestehende Statuten vor.
6.4. Die Anwendung von Art. 552 § 16 PGR auf Altstiftungen sei in den Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen, es müsse daher die Einrichtung eines Kontrollorgans in der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht vorgesehen sein.
6.5. Im gegenständlichen Fall seien die Informationsrechte der Begünstigten durch die Einrichtung eines Kontrollorgans tatsächlich nicht beschnitten worden, würden doch die Statuten der Antragsgegnerin in ihrem Art. 7 vorsehen, dass der Stiftungsrat den Mitgliedern der Familie weder über seine Beschlüsse noch über die Angelegenheit der Stiftung Rechenschaft, Einsicht oder Auskünfte zu geben habe.
6.6. Die Einrichtung eines Kontrollorgans falle demzufolge ausschliesslich in die Kompetenz des Stiftungsrates. Über dessen Antrag sei die L zum Kontrollorgan im Sinne des Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 PGR der Antragsgegnerin bestellt worden.
Der Antragsgegnerin sei der ihr nach Art. 552 § 11 Abs. 6 PGR obliegende Beweis gelungen, dass ein Kontrollorgan vorhanden sei, das den Anforderungen nach Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 entspreche. I sei zu keinem Zeitpunkt Organ der Revisionsstelle gewesen. Eine Abhängigkeit der Stiftungsrätin N zur Revisionsstelle könne den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Sollte nach rechtskräftiger Beendigung des Bestellungsverfahrens die L demissioniert haben und an ihrer Stelle Mag. O zum Kontrollorgan bestellt worden sein, bestünden auch keinerlei Bedenken an dessen Unabhängigkeit.
6.7. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragsteller Auskunft und Information über den Zweck und die Organisation der Antragsgegnerin und über ihre eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen könnten und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde sowie in die Stiftungszusatzurkunden und in allfällige Reglemente überprüfen könnten. Es könne den Feststellungen nicht entnommen werden, dass diese Auskunftsrechte bereits gewährt worden seien. Nachdem die Antragsgegnerin die Abweisung des gesamten Antrags beantragt habe, bestehe ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen die (eingeschränkten) Informationen und Auskünfte im Sinne des Art. 552 § 11 Abs. 1 PGR zu gewähren. Eine "Klaglosstellung" sei nicht erfolgt, sodass dem Begehren in diesem Umfang zu Recht stattgegeben worden sei. Diesbezüglich erweise sich der Rekurs als nicht berechtigt.
6.8. Was die begehrten weitergehenden Informations- und Auskunftsrechte der Antragsteller im Sinne des Art. 552 § 9 PGR anlange, lägen die Voraussetzungen infolge Einrichtung eines Kontrollorgans nicht vor, sodass in teilweiser Stattgebung des Rekurses die angefochtene Entscheidung abzuändern und das entsprechende Begehren abzuweisen gewesen sei.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 20) erhoben die Antragsteller (Beschwerdeführer) Revisionsrekurs aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof und brachten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
7.1. Das Obergericht habe nur eine oberflächliche rechtliche Würdigung vorgenommen, nämlich nur in Bezug auf die Frage, ob es der vorrangigen Schaffung einer statutarischen Bestimmung, nämlich eines Änderungsvorbehalts in Bezug auf ein Kontrollorgan, bedurfte, um im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Satz 5 der Übergangsbestimmungen nach dem Tod des Stifters durch den Stiftungsrat ein Kontrollorgan im Sinne des Art. 552 § 11 PGR einsetzen zu können. Das Obergericht habe die zweite wesentliche Einschränkung des Art. 552 § 32 PGR vergessen, nämlich darauf, dass es zur Ausübung des Änderungsrechtes eines sachlich gerechtfertigten Grundes bedürfe (Art. 552 § 32 Satz 2 PGR). Es sei von grosser Wesentlichkeit, dass auf alte Stiftungen auch die neuen Bestimmungen zu den Zweck- und Statutenänderungen (§§ 31 bis 35) Anwendung fänden und damit gerade auch Art. 552 § 32 PGR, der Bestimmungen über die Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde, insbesondere der Organisation der Stiftung, enthalte.
7.2. Es lasse sich entgegen der Meinung des Obergerichtes aus Art. 1 Abs. 4 Satz 5 der Übergangsbestimmungen gerade nicht ableiten, dass der Stifter oder nach dessen Tod der Stiftungsrat in jedem Falle und unabhängig davon, ob in den Statuten ein Änderungsvorbehalt bestehe, ein Kontrollorgan einrichten könnte. Die Sätze 3 und 5 des Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen stellten keine ex lege Berechtigung zur Einsetzung eines Kontrollorgans durch den Stifter (Satz 3) oder den Stiftungsrat (Satz 5) dar, sondern es handle sich um eine blosse gesetzliche Befugnis zur nachträglichen Änderung der Stiftungsurkunde durch den Stifter oder den Stiftungsrat, wenn der Stifter gestorben oder geschäftsunfähig sei.
Das Obergericht hätte deshalb erwägen müssen, dass die Rechtsmeinung des Landgerichtes, wonach zur Einrichtung eines Kontrollorgans und der einhergehenden Abänderung des Kontrollsystems eine Statutenänderung und -anpassung erforderlich sei, zutreffend sei. In weiterer Folge hätte das Obergericht wiederum in Übereinstimmung mit dem Landgericht rechtlich erwägen müssen, dass mangels statutarischer Bestimmung keine gesetzmässige Einrichtung eines Kontrollorgans vorliege und dem von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs bereits aus diesem Grunde keine Berechtigung zukomme.
7.3. Das Obergericht habe ferner Satz 2 des Art. 552 § 32 PGR völlig ausser Acht gelassen. Diese aufgrund von Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Übergangsbestimmungen unmittelbar anwendbare Bestimmung besage, dass der Stiftungsrat das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde unter Wahrung des Stiftungszwecks ausübe, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorhanden sei. Das Landgericht habe diesbezüglich zutreffend rechtlich erwogen, dass nach der Übergangsbestimmung des Art. 1 Abs. 4 auch § 32 zur Anwendung komme und zum Schutz vor Rechtsmissbrauch auch bei nachträglicher Einrichtung des Kontrollorgans durch den Stiftungsrat ein sachlicher Grund nach § 32 vorliegen müsse, wobei eine willkürliche Ausübung des Änderungsrechtes freilich ausgeschlossen sei (mit Verweisen auf: Lorenz in: Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht, 238, Rz. 9; und Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung, 275, Rz. 629). Das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes in Bezug auf die von der Antragsgegnerin erfolgte Einrichtung eines Kontrollorgans sei vom Obergericht gerade nicht geprüft worden.
7.4. Das Obergericht sei darüber hinaus jegliche Argumentation dafür schuldig geblieben, weshalb bei Auslegung von Art. 11 der Statuten es offensichtlich auch dem Willen der Stifterin entspreche, ein Kontrollorgan einzurichten. Die Statuten würden ein Extrakt aus dem alten Rechtszustand darstellen und sie könnten daher nicht selbst Grundlage für eine Auslegung und Ermittlung des Willens der Stifterin im Hinblick auf ein Organ, das es zum Zeitpunkt der Errichtung der Statuten nicht gegeben habe, bilden. Art. 11 handle von einer Revisionsstelle und nicht von einem Stiftungsorgan mit den Kompetenzen eines Kontrollorgans im Sinne von Art. 552 § 11 PGR. Das Obergericht hätte daher nicht erwägen dürfen, dass die Einrichtung einer solchen Stelle, nämlich eines Kontrollorgans, bei Auslegung von Art. 11 der Statuten offensichtlich auch dem Willen der Stifterin entsprechen würde.
8. Die Antragsgegnerin (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs abzuweisen und begründete dies zusammengefasst wie folgt:
8.1. Die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Implementierung eines Kontrollorgans in Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen wären gänzlich obsolet, folgte man der Rechtsansicht des Landgerichtes, wonach die Einrichtung eines Kontrollorgans ein Statutenänderungsrecht zu Gunsten des Stiftungsrates voraussetze. Gegebenenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, dem Stiftungsrat im Rahmen der Übergangsbestimmungen explizit diese Kompetenz einzuräumen, da sich diese dann ohnehin aus den Statuten bzw. dem darin enthaltenen Änderungszweck ergeben hatte. Es sei daher nicht ersichtlich, wodurch dem Obergericht im Rahmen seiner rechtlichen Analyse ein Fehler unterlaufen sein sollte. Zudem würden die Revisionsrekurswerber verkennen, dass das Obergericht zur Ansicht gelangt sei, dass die Einführung eines Kontrollorgans durch den Stiftungsrat altrechtlicher Stiftungen eben keine Statutenänderung darstelle und somit Art. 552 § 32 PGR gar nicht zur Anwendung gelange. Doch selbst wenn Art. 552 § 32 PGR auch auf die Implementierung eines Kontrollorgans durch den Stiftungsrat einer altrechtlichen Stiftung zur Anwendung käme, würde das Vorliegen eines schlichten sachlichen Grundes genügen, wobei durch diese neue Bestimmung die früher geltenden strengeren Anforderungen des Art. 565 PGR sogar aufgeweicht worden seien. Es bestehe daher sehr wohl eine sachliche Rechtfertigung für die Implementierung eines Kontrollorgans. Es sei der erkennbare (da statutarisch vorgesehene) Wille der Stifterin gewesen, dass für die Stiftung eine Kontrollinstanz eingesetzt werde und dass die Entscheidungen des Stiftungsrates endgültig und unüberprüfbar seien und er den Mitgliedern der Familie keine Rechenschaft, Einsicht oder Auskünfte zu geben habe.
8.2. Soweit die Revisionsrekurswerber Art. 11 der Statuten nicht als ausreichende Rechtfertigung für die Einrichtung eines Kontrollorgans erachteten, müssten sie sich jedenfalls den klaren Wortlaut des Art. 7 Bst. d entgegenhalten lassen, der nicht nur eine ausreichende Grundlage für die Implementierung des Kontrollorgans darstelle, sondern diese regelrecht gebiete.
9. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs keine Folge und begründete dies u. a. wie folgt:
9.1. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
9.1.1. Zunächst sei auf die Übergangsbestimmung von Art. 1 Abs. 4 der Z II des Gesetzes vom 20. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBI. 2008 Nr. 220) i. d. F. des Gesetzes vom 17. September 2009 LGBI. 2009 Nr. 247 hinzuweisen: Danach könne dann, wenn der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig geworden sei, ein Kontrollorgan gemäss Art. Art 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 3 PGR durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Hierfür sei nach Satz 6 dieser Bestimmung eine Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt worden.
9.1.2. Die Auslegung der Antragsteller, wonach für die Einrichtung eines Kontrollorgans ein Statutenänderungsrecht zugunsten des Stiftungsrats erforderlich sei, gehe zunächst an dem eindeutigen Wortlaut dieser Übergangsbestimmung vorbei: Eine Einschränkung dahin, dass für die Einrichtung eines Kontrollorgans im Sinne des Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 PGR ein Statutenänderungsrecht des Stiftungsrats gegeben sein müsse, sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Für diesen Fall hätte der Gesetzgeber eine solche übergangsrechtliche Möglichkeit gerade nicht einräumen müssen, zumal dann der Stiftungsrat schon aufgrund des Statutenänderungsrechts zur entsprechenden Einrichtung des Kontrollorgans berechtigt gewesen wäre (Verweis auf LES 2010, 144; LES 2008, 279).
9.1.3. Der Revisionsrekurs moniere, dass sich das Obergericht mit Art. 552 § 32 Satz 1 PGR i. V. m. Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen nur eingeschränkt auseinandergesetzt habe. Die Bestimmung von Art. 552 § 32 Satz 1 PGR setze für eine Änderung "anderer Inhalte" der Stiftungs(zusatz)urkunde (sohin anderer Inhalte als in Art. 552 § 31 PGR erwähnt), wie insbesondere der Organisation der Stiftung, durch den Stiftungsrat voraus, dass die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten worden sei.
Auch hier unterliege der Revisionsrekurs der oben erwähnten unrichtigen Rechtsauffassung: Eine solche Voraussetzung würde die übergangsrechtlich befristet eingeräumte Befugnis zur nachträglichen Einrichtung eines Kontrollorgans gemäss Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 3 PGR konterkarieren. Art. 552 § 32 PGR sei zwar von der Übergangsbestimmung von Art. 1 Abs. 4 Satz 1 auch für die "Altstiftungen" - solche, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts bestanden hätten - anwendbar erklärt worden (Verweis auf Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung [2009] Rz. 629). Art. 552 § 32 PGR komme aber, wie das Obergericht zutreffend erkannt habe, hier nicht zur Anwendung, weil im Rahmen der einjährigen Frist der Übergangsbestimmung von Art. 1 Abs. 4 Satz 6 von der erwähnten Möglichkeit ohne die Voraussetzung eines Änderungsvorbehaltes Gebrauch gemacht werden könne. Die Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen zeige daher den Vorrang der übergangsrechtlichen - änderungsvorbehaltlosen, freilich zeitlich begrenzten Regelung gegenüber der allgemein geltenden Regelung zum notwendigen Änderungsvorbehalt. Diese Übergangsbestimmung prävaliere daher als lex specialis. Satz 3 der Übergangsbestimmung von Art. 1 Abs. 4 spreche im Übrigen gerade nicht für die Auslegung der Revisionsrekurswerber, zumal dort der Stifter zur Einrichtung des Kontrollorgans auch dann berechtigt werde, wenn er sich ein diesbezügliches Recht nicht vorbehalten habe.
9.1.4. Ein Eingehen auf die Regelung von Art. 7 der Statuten der Antragsgegnerin, wonach die Entscheidungen des Stiftungsrats "endgültig und unüberprüfbar sind" und der Stiftungsrat den Mitgliedern der Familie weder über seine Beschlüsse noch über die Angelegenheiten der Stiftung Rechenschaft, Einsicht oder Auskünfte zu geben habe, bedürfe es vor diesem Hintergrund nicht. Ebenso wenig müsse auf die Ausführungen des Revisionsrekurses zu Art. 552 § 9 PGR näher eingegangen werden, weil im Fall der Einrichtung des Kontrollorgans - wie hier - die Auskunfts- und Überprüfungsrechte der Begünstigten gemäss Art. 552 § 11 Abs. 1 PGR zu beurteilen und daher auf den Kernbereich gemäss Art. 552 § 9 Abs. 1 PGR eingeschränkt seien.
9.1.5. Insoweit der Revisionsrekurs die Unabhängigkeit der L und des Mag. O vom Stiftungsrat bezweifle, gehe er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Festgestellt sei, dass I seine Anteile an dieser Gesellschaft verschenkt habe und nunmehr keine Beteiligung an dieser mehr besitze. Weiters sei festgestellt, dass er die Anteile auch nicht an seine Tochter, die Mitglied des Stiftungsrats sei, oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft verschenkt habe und auch keinen Zugriff auf diese Aktien bzw. Weisungen bezüglich der Stimmrechtsausübung erteilen könne. Seine Tochter habe nie die Aktien an dieser Gesellschaft besessen und besitze solche auch jetzt nicht und habe auch keine Organstellung innegehabt.
Zu dem mittlerweile vom Stiftungsrat bestellten Mag. O unterhielten I und Frau N ein geschäftliches, jedoch kein freundschaftliches Verhältnis.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses gingen an diesen Feststellungen einerseits vorbei, andererseits stellten sie unzulässige Neuerungen, auch blosse Vermutungen der Antragsteller, insbesondere über angebliche Verflechtungen zwischen Stiftungsrat einerseits und dem Kontrollorgan andererseits dar. Nach den Feststellungen des Landgerichtes habe die Antragsgegnerin den Antrag auf Bestellung des Mag. O anstelle der L beim Landgericht eingebracht. Nach den untergerichtlichen Feststellungen habe das Gericht noch keine Bestellung vorgenommen. Die Ausführungen des Revisionsrekurses betreffend Mag. O seien daher im gegenständlichen Verfahren nicht relevant; soweit sie seine Bestellung als Kontrollorgan unterstellten, gingen sie nicht von den untergerichtlichen Feststellungen aus.
9.1.6. Festzuhalten sei freilich, dass geschäftliche Beziehungen zu einem Stiftungsrat per se keinen Grund darstellten, die Unabhängigkeit des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen.
Der Revisionsrekurs erweise sich somit insgesamt als nicht berechtigt.
9.2. Die Revisionsrekurswerber hätten mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 ein Privatgutachten des Prof. Dr. P vorgelegt. Der Schriftsatz sei unzulässig, zumal auch das Rechtsmittel des Revisionsrekurses einmalig sei und nicht durch weitere Schriftsätze ergänzt werden könne. Die Erhebung des Rechtsmittels sei eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung, die einer Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zustehe. Zusätze, Ergänzungen oder sonstige Mitteilungen ausserhalb des Rechtmittels verstiessen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und seien damit unzulässig und a limine zurückzuweisen (Verweis auf LES 2009, 42 u. a.).
10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. August 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien, er möge den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin, eventualiter das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Der Individualbeschwerde wurden zwei Gutachten von Prof. Dr. P vom 7. Juni 2010 und vom 6. August 2010 beigelegt und von den Beschwerdeführern ausdrücklich zum Inhalt der Individualbeschwerde erhoben.
10.1. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV wird Folgendes ausgeführt:
Die verfassungsmässige Begründungspflicht sei vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss gleich in mehrfacher Hinsicht gröblichst verletzt worden, indem er sich ohne auf zentrale, rechtserhebliche Teile des Beschwerdevorbringens einzugehen, über das Vorbringen im Revisionsrekurs stillschweigend hinweggesetzt habe und diesem nicht auch nur die geringste Beachtung schenke.
Einerseits setze sich der Oberste Gerichtshof in seinen rechtlichen Erwägungen in keiner Weise mit den im Revisionsrekurs vorgebrachten und entscheidungserheblichen Argumenten der Beschwerdeführer zum rechtlichen Erfordernis einer Statutenänderung bzw. -anpassung auseinander, andererseits übergehe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss das Vorbringen im Revisionsrekurs hinsichtlich des rechtlichen Erfordernisses eines sachlich gerechtfertigten Grundes i. S. d. Art. 552 § 32 Satz 2 PGR zur nachträglichen Einrichtung eines Kontrollorganes und des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines solchen sachlich gerechtfertigten Grundes.
10.1.1. Zum Übergehen der Revisionsrekursausführungen und Fehlen von Ausführungen zum Erfordernis einer Statutenänderung bzw. -anpassung führen die Beschwerdeführer unter Verweis auf das Rechtsgutachten P vom 6. August 2010 (S. 6 - 9) aus:
Bei der Darstellung der Argumente der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem eingelegten Revisionsrekurs habe der Oberste Gerichtshof auf S. 18 des Beschlusses vom 2. Juli 2010 das Parteivorbringen folgendermassen wiedergegeben:
"Das Obergericht hätte erwägen müssen, dass die Rechtsmeinung des Landgerichtes, wonach zur Einrichtung eines Kontrollorgans und der einhergehenden Abänderung des Kontrollsystems eine Statutenänderung und -anpassung erforderlich sei, zutreffend sei. In weiterer Folge hätte das Obergericht wiederum in Übereinstimmung mit dem Landgericht rechtlich erwägen müssen, dass mangels statutarischer Bestimmung keine gesetzmässige Einrichtung eines Kontrollorgans vorliege und dem von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs bereits aus diesem Grunde keine Berechtigung zukomme."
Deutlich werde hierbei die zentrale im Rahmen des Revisionsrekurses vorgetragene Argumentation, wonach die Einrichtung eines Kontrollorgans neben einem Änderungsrecht auch eine tatsächliche Statutenänderung bzw. eine Anpassung der Statuten erfordere. Mit dieser elementaren und entscheidungserheblichen Frage hätten sich sowohl die Erst- als auch die Zweitinstanz auseinandergesetzt. Das Landgericht habe für die ordnungsgemässe Einrichtung eines Kontrollorgans eine Statutenänderung bzw. -anpassung für erforderlich gehalten (Verweis auf den Beschluss vom 21. Januar 2010 des Landgerichtes, S. 24 oben).
Dieser Auffassung sei das Obergericht entgegen getreten und habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Einrichtung eines Kontrollorgans keiner Statutenänderung bedürfe.
Damit sei dem Obersten Gerichtshof das für die Beschwerdeführer (Begünstigte der Beschwerdegegnerin) entscheidungserhebliche Argument gegen eine rechtzeitige ordnungsgemässe Einrichtung des Kontrollorgans bekannt gewesen. Ebenso sei für den Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall offenkundig gewesen, dass die hieraus resultierende Frage nach dem Erfordernis einer tatsächlichen Statutenänderung im Rahmen der ordnungsgemässen Einrichtung eines Kontrollorgans von den erkennenden Vorinstanzen unterschiedlich beantwortet worden sei und einer verbindlichen Klärung bedurft habe.
Trotz dieser offensichtlichen Bedeutung, die dieser Frage im streitgegenständlichen Verfahren zukomme, gehe der Oberste Gerichtshof im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung mit keinem Wort hierauf ein. Vielmehr setze sich der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung lediglich damit auseinander, ob für die Einrichtung eines Kontrollorgans ein Änderungsrecht zugunsten des Stiftungsrates in den ursprünglichen Statuten erforderlich sei.
Damit verkenne der Oberste Gerichtshof das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsrekurses. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, wonach es für die Einrichtung eines Kontrollorgans im Sinne von Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 PGR keines bestehenden Statutenänderungsrechts des Stiftungsrats bedürfe, zielten am Problem vorbei und liessen jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Argument der Beschwerdeführer vermissen. Hier liege der Verdacht nahe, dass der Oberste Gerichtshof das streitgegenständliche Problem nicht erfasst habe. Indem er auf ein Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates abstelle, verkenne der Oberste Gerichtshof, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auf die entscheidungserhebliche Frage der Statutenänderung als solche beziehe.
Die Frage der Statutenänderung werde auch nicht deshalb irrelevant, weil in den Statuten der Altstiftung schon bisher eine "Kontrollstelle" vorgesehen sei. Würde man postulieren wollen, in dieser altrechtlichen Kontrollstelle sei die Rechtsgrundlage für ein Kontrollorgan i. S. d. neuen Art. 552 § 11 PGR zu sehen, würde man tragende Grundpfeiler des neuen Rechts und der Übergangsbestimmungen verkennen.
Damit fehle es dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführern des Revisionsrekurses vorgebrachten und von den unterinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beantworteten Frage, ob die nachträgliche Einrichtung eines Kontrollorgans einer Statutenänderung bzw. -anpassung bedürfe. Der Oberste Gerichtshof übergehe demnach entscheidungserhebliche Argumente der Beschwerdeführer ohne darzulegen, weshalb er auf diese vorgebrachten Ausführungen nicht eingehe.
10.1.2. Weiter bringen die Beschwerdeführer zum Übergehen der Revisionsrekursausführungen und Fehlen von Ausführungen zum Erfordernis eines sachlich gerechtfertigten Grundes i. S. d. Art. 552 § 32 Satz 2 PGR unter Verweis auf den Auszug aus dem Rechtsgutachten P vom 6. August 2010 (S. 9 - 12) wie folgt vor:
Die Verletzung der Begründungspflicht lasse sich auf weitere Merkmale stützen, etwa auf die fehlenden Ausführungen zum Erfordernis eines sachlichen Grundes i. S. d. Art. 552 § 32 S. 2 PGR für die Einsetzung eines Kontrollorgans.
Obwohl aus diesen Ausführungen erkennbar werde, dass sich die Beschwerdeführer auf die Vorschrift des Art. 552 § 32 S. 2 PGR bezögen und ausdrücklich darauf eingingen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes geboten sei, übergehe der Oberste Gerichtshof in der Folge dieses Vorbringen gänzlich. Vielmehr äussere sich der Oberste Gerichtshof lediglich zu Art. 552 § 32 S. 1 PGR, einer hiervon unabhängigen Vorschrift betreffend den Änderungsvorbehalt, auf die jedenfalls in der oben zitierten Passage seitens der Beschwerdeführer überhaupt nicht eingegangen werde. Es werde deutlich, dass der Oberste Gerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführer zum Art. 552 § 32 S. 2 PGR verkenne oder übergehe und seinen Blick lediglich auf Art. 552 § 32 S. 1 PGR richte. Dies erscheine umso unverständlicher, als der Oberste Gerichtshof explizit die Lehre zum neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht zitiere (in concreto Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung, Rn. 629). Betrachte man diese vom Obersten Gerichtshof angegebene Literaturfundstelle, so befasse sich diese aber gerade mit der gerügten und im vorliegenden Fall vom Obersten Gerichtshof nicht diskutierten Anwendbarkeit des Art. 552 § 32 S. 2 PGR.
In Kenntnis der Ausführungen der Beschwerdeführer und trotz Angabe einer Fundstelle aus der Literatur zum Erfordernis eines sachlichen Grundes i. S. d. Art. 552 § 32 S. 2 PGR bei der Einrichtung eines Kontrollorgans, enthalte sich der Oberste Gerichtshof jeglicher Auseinandersetzung mit diesem zentralen Problem. In diesem Zusammenhang wäre indes zwingend eine detaillierte Auseinandersetzung mit der in der Lehre vertretenen Ansicht zur Anwendbarkeit des Art. 552 § 32 S. 2 PGR bzw. gegebenenfalls die Verifizierung eines "sachlichen Grundes" erforderlich gewesen.
Durch das Nichteingehen auf das Erfordernis des sachlichen Grundes bei der Einrichtung eines Kontrollorgans auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 4 ÜB setze sich der Oberste Gerichtshof einmal mehr stillschweigend über relevantes Vorbringen der Beschwerdeführer im Revisionsrekurs hinweg. Auch hierin liege eine Verletzung der Begründungspflicht.
10.1.3. Die oben aufgezeigten Verletzungen der Begründungspflicht wiegten umso schwerer, als die Anforderungen an die inhaltliche Begründung einer Entscheidung mit zunehmender Intensität des Eingriffs in die Rechtsposition des Betroffenen stiegen (Verweis auf Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 367 f.). Gegenständlich liege ein äusserst hoher Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführer vor, bestätige der Oberste Gerichtshof doch mit seinem Beschluss vom 2. Juli 2010 die Einschränkung der Informations- und Auskunftsrechte der Beschwerdeführer auf den Kernbereich des Art. 552 § 11 Abs. 1 PGR. Durch den streitgegenständlichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes würden die umfassenden Begünstigtenrechte nach Art. 552 § 9 PGR, welche die Governance bei der privatnützigen Stiftung garantieren sollten, gekappt und auf den deutlich geringeren Kernbereich des Art. 552 § Abs. 1 PGR reduziert. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der Begünstigten der Beschwerdegegnerin dar, deren rechtliche Stellung gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Dauer fundamental verändert werde, zumal im Zuge der Totalrevision die umfassenden Begünstigtenrechte als gesetzlicher Regelfall vorgesehen und die Beschränkung auf den Kernbereich als Ausnahme hiervon ausgestaltet worden seien (Unter Verweis auf das Rechtsgutachten vom 6. August 2010).
10.1.4. Aus alldem werde ersichtlich, dass im vorliegenden Fall aufgrund der weit reichenden Folgen für die Betroffenen als Begünstigte der Beschwerdegegnerin eine eingehende und detaillierte Auseinandersetzung mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Antragsteller zwingend erforderlich gewesen wäre. Dennoch enthalte sich der Oberste Gerichtshof jeglicher Ausführungen zu den oben dargestellten Fragen zum Erfordernis einer Statutenänderung sowie eines sachlichen Grundes i. S. d. Art. 552 § 32 S. 2 PGR. Dies verstärke die bereits aufgezeigte Verletzung der Begründungspflicht. Die fehlenden Einlassungen des Obersten Gerichtshofes zu diesen entscheidungsrelevanten und im liechtensteinischen Schrifttum diskutierten Problemfeldern erschienen insbesondere vor dem Hintergrund der Tragweite der Entscheidung für die betroffenen Begünstigten der Beschwerdegegnerin als untragbar und vertieften die bereits festgestellte Verletzung der Begründungspflicht.
10.2. Ferner rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Auf die einzelnen Vorbringen braucht hier, wie in den Entscheidungsgründen noch auszuführen sein wird, nicht weiter eingegangen zu werden.
11. Die Beschwerdegegnerin erstattete zur vorliegenden Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 16. September 2010 eine Gegenäusserung, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
11.1. Die Beschwerdeführer führten zusammengefasst ins Treffen, dass es zur rechtsgültigen Einrichtung eines Kontrollorgans einer entsprechenden Statutenänderung bedürfe. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit diesem Argument im Rahmen der gegenständlich bekämpften Entscheidung in keiner Weise auseinandergesetzt.
Der von den Beschwerdeführern behauptete Begründungsmangel liege indes nicht vor. In ihren Schriftsätzen zum gegenständlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführer wiederholt rechtsirrig ausgeführt, dass auch auf altrechtliche Stiftungen Art. 552 § 32 PGR Anwendung finde. Daher sei es für die rechtsgültige Implementierung eines Kontrollorgans notwendig, dieses in den Statuten vorzusehen und eine entsprechende Statutenänderung vorzunehmen. Zudem müsse für die Einrichtung eines Kontrollorgans ein "sachlich gerechtfertigter Grund" im Sinne des Art. 552 § 32 letzter Satz PGR gegeben sein. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei Art. 552 § 32 PGR auch innerhalb der einschlägigen Übergangsbestimmungen zur Einführung des neuen Stiftungsrechtes anwendbar.
Die Beschwerdegegnerin habe ihrerseits dargelegt, dass es zur rechtsgültigen Einrichtung eines Kontrollorgans innerhalb der zwölfmonatigen Übergangsfrist eben keiner Statutenänderung bedürfe, sondern hierfür ein entsprechender Stiftungsratsbeschluss ausreichend sei, da aufgrund von Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Einführung des neuen Stiftungsrechtes im Falle, dass der Stifter bereits vorverstorben sei, die diesbezügliche Bestellungskompetenz kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen auf den Stiftungsrat übergehe und weder Art. 552 § 16 noch Art. 552 § 32 PGR innerhalb der Übergangsfrist auf altrechtliche Stiftungen anwendbar seien.
In ihrem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof beharrten die Beschwerdeführer auf ihrer Rechtsansicht, wonach für die Implementierung eines Kontrollorganes eine Änderung der Stiftungsstatuten erforderlich sei. Die diesbezügliche Argumentation habe sich vollumfänglich und ausschliesslich auf die ihrer Ansicht nach gegebene Anwendbarkeit des Art. 552 § 32 PGR auch auf altrechtliche Stiftungen innerhalb der zwölfmonatigen Übergangsfrist abgestützt.
Darüber hinaus monierten die Beschwerdeführer, dass es für die Implementierung des Kontrollorgans durch den Stiftungsrat infolge Vorversterbens des Stifters, gestützt auf Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen, aufgrund der vermeintlichen Anwendbarkeit des Art. 552 § 32 PGR einer sachlichen Rechtfertigung bedurft hätte.
Gesamthaft begründeten die Beschwerdeführer somit im Rahmen ihres Revisionsrekurses ihre behaupteten Ansprüche ausschliesslich mit der vermeintlichen Anwendbarkeit von Art. 552 § 32 PGR. Im Umkehrschluss bedeute dies zwangsläufig, dass diese Ansprüche nicht bestünden, wenn diese Bestimmung sich letztlich als nicht anwendbar erweisen sollte.
Nun habe jedoch der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung - gestützt auf die gleichgelagerte Entscheidung des Obergerichtes - erklärt, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 552 § 32 PGR einem Rechtsirrtum unterlegen seien. So sei zwar Art. 552 § 32 PGR aufgrund der Übergangsbestimmungen des Art. 1 Abs. 4 Satz 1 grundsätzlich auch für Altstiftungen anwendbar, wobei der Oberste Gerichtshof die diesbezügliche Lehr- und Literaturmeinung unter Verweis auf Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung (2009, Rz. 629), durchaus teile. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass innerhalb der einjährigen Übergangsfrist des Art. 1 Abs. 4 Satz 6 der Übergangsbestimmungen die Voraussetzung eines statutarisch vorgesehenen Änderungsvorbehaltes nicht gegeben sein müsse und die Zusammenschau von Art. 552 § 32 PGR und der vorerwähnten Übergangsbestimmung letzterer den Vorrang einräume und diese daher als lex specialis präleviere. Der Oberste Gerichtshof habe somit dargelegt, dass Art. 552 § 32 PGR im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung komme und diese Rechtsansicht auch entsprechend begründet. Da die Beschwerdeführer ihre Argumentation, wonach es für die Implementierung eines Kontrollorgans für die Beschwerdeführerin einer entsprechenden Statutenänderung bedurft habe, aus dieser Bestimmung ableiteten, impliziere deren Nichtanwendbarkeit zwangsläufig, dass es somit keiner Statutenänderung bedurft habe, um für die Beschwerdegegnerin rechtsgültig ein Kontrollorgan einzusetzen.
Gleiches gelte für die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach es für die Einsetzung des Kontrollorgans eines "sachlich gerechtfertigten Grundes" bedurft hätte.
11.2. Hinsichtlich der dem Staatsgerichtshof zusammen mit der gegenständlichen Individualbeschwerde vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. P vom 7. Juni 2010 sowie vom 6. August 2010 vertrete die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass es sich hierbei um eine unzulässige Neuerung handle. So sei insbesondere das Gutachten vom 7. Juni 2010 bereits vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung zurückgewiesen worden und diese Zurückweisung sei von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert bekämpft worden. Es handle sich um Privatgutachten, die über Auftrag der Beschwerdeführer angefertigt worden seien und somit um neue Beweismittel. Ein Beweisverfahren und neue Tatsachenbehauptungen seien im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, wenn überhaupt, nur unter sehr eingeschränkten Gesichtspunkten zulässig, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin seien die gegenständlichen Gutachten daher auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen.
12. Mit Schreiben vom 6. September 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 10 HG.2009.152, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Hingegen ist näher zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch enderledigend im Sinne des weiteren Beschwerdelegitimationserfordernisses gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG ist. Das Landgericht hat das Verfahren zwar nach Art. 2 RFVG i. V. m. Art. 88 LVG und § 188 ZPO auf den Auskunftsanspruch gemäss Punkt 1 des Antrages eingeschränkt, sodass im Anschluss an diesen Verfahrensteil auch noch über die in Punkt 2 des Antrages begehrten Massnahmen zu entscheiden sein wird. Indessen lassen sich die beiden Verfahrensteile klar trennen; dies im Gegensatz zum kürzlich entschiedenen StGH-Fall 2010/86. Dort war über ein Schadenersatzbegehren zuerst dem Grunde nach entschieden worden und der Staatsgerichtshof erwog dazu, dass im zweiten Verfahrensgang noch über die Höhe des Schadenersatzes zu befinden sei und somit die Schadenersatzforderung insgesamt weiterhin Verfahrensgegenstand bleibe. Der Staatsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang von einer bloss "horizontalen" Trennung der beiden Verfahrensteile - im Gegensatz zu einer "vertikalen" Trennung wie im Beschwerdefall, wo die beiden Verfahrensteile grundsätzlich unabhängig voneinander entschieden werden können (StGH 2010/86, Erw. 1.3).
1.3. Da somit auch das Enderledigungskriterium erfüllt ist, ist auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
1.4. Was die beiden Gutachten vom 7. Juni 2010 und 6. August 2010 von Prof. P angeht, so fragt es sich, ob es sich dabei um im Individualbeschwerdeverfahren unzulässige Nova handelt, zumal der Oberste Gerichtshof das ihm ebenfalls vorgelegte erste der beiden Gutachten schon wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels (hier: des Revisionsrekurses) nicht zugelassen hat. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da es sich hierbei um reine Rechtsgutachten handelt und deren Inhalt jedenfalls insoweit vom Staatsgerichtshof ohne Weiteres zu berücksichtigen ist, als die dortigen Ausführungen in die Individualbeschwerde eingeflossen sind.
2. Zunächst bringen die Beschwerdefrüher vor, durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt zu sein. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass es der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall unterlassen habe, in seiner rechtlichen Würdigung auf wesentliche und entscheidungsrelevante Rechtsfragen trotz entsprechender Vorbringen im Revisionsrekurs einzugehen.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Jedenfalls verstösst es aber gegen die Begründungspflicht, wenn sich eine angefochtene Verfügung oder Entscheidung mit entscheidungsrelevanten Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt bzw. diese übergeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 372).
2.2. Zunächst ist die sich hier stellende rechtliche Problematik auf die zentrale, für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren relevante Fragestellung zu konzentrieren. So bringen die Beschwerdeführer nach Ansicht des Staatsgerichtshofes zu Recht vor, dass sich der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes letztlich lediglich damit auseinandersetze, ob der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen sei, ein Kontrollorgan im Sinne von Art. 552 § 11 PGR einzurichten; dass der Oberste Gerichtshof es aber insbesondere unterlassen habe, zu prüfen, ob es hierzu einer Statutenänderung bedurft hätte. Dies aus folgenden Gründen:
Der Oberste Gerichtshof befasst sich in seinen Ausführungen auf den Seiten 31 f. des angefochtenen Beschlusses (siehe vorne Ziff. 9.1.1 ff. des Sachverhaltes) lediglich mit dem Aspekt, wonach die Antragsteller nur und ausschliesslich die Rechtsauffassung vertreten hätten, für die nachträgliche Einrichtung eines Kontrollorgans im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht (nachfolgend ÜB) sei ein statutarisch vorbehaltenes Statutenänderungsrecht zugunsten des Stiftungsrates (im Sinne des Art. 552 § 32 PGR) erforderlich. Dem ist aber nicht so. Auch wenn es richtig ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Revisionsrekurs unter anderem die obige Auffassung vertreten haben, übersieht der Oberste Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer darüber hinaus auch vorgebracht haben, "dass die Rechtsmeinung des Landgerichtes, wonach zur Einrichtung eines Kontrollorgans und der einhergehenden Abänderung des Kontrollsystems eine Statutenänderung und -anpassung erforderlich sei, zutreffend sei".
Von der beschriebenen unvollständigen Fragestellung ausgehend, unterlässt es der Oberste Gerichtshof gänzlich, sich mit der von den Beschwerdeführern im Revisionsrekurs zu Recht vorgebrachten Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob es für die Einrichtung eines Kontrollorgans basierend auf Art. 1 Abs. 4 ÜB auch einer Statutenänderung bedürfe.
Es sind hier demnach zwei Fragestellungen zu unterscheiden, die nicht vermischt werden dürfen:
a). Bedarf es für die nachträgliche Einrichtung eines Kontrollorgans im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der ÜB eines bereits bestehenden statutarisch vorbehaltenen Statutenänderungsrechts zugunsten des Stiftungsrates im Sinne des Art. 552 § 32 PGR? - Hier geht es um die Frage, ob und gestützt worauf der Stiftungsrat berechtigt ist, nachträglich ein Kontrollorgan einzurichten.
b). Bedarf es für die nachträgliche Einrichtung eines Kontrollorgans im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der ÜB einer Änderung der Statuten, wodurch das Kontrollorgan eine statutarische Grundlage erhält? - Hier geht es um die Frage, ob (unter der Voraussetzung, dass der Stiftungsrat zur Einrichtung des Kontrollorgans berechtigt ist) zwecks Umsetzung der Einrichtung des Kontrollorgans eine effektive Abänderung der Statuten erforderlich ist.
Die erste Frage unter a) ist, mit dem Obersten Gerichtshof wohl mit Nein zu beantworten. Die gegenteilige Auffassung würde in der Tat den Sinn und Zweck der Möglichkeit einer nachträglichen Einrichtung des Kontrollorgans aufgrund von Art. 1 Abs. 4 ÜB "konterkarieren". Sofern nämlich der Stiftungsrat aufgrund der bestehenden Statuten das Recht auf Abänderung der Organisation bereits hat, könnte er sich zwecks Einrichtung eines Kontrollorgans darauf berufen, ohne Art. 1 Abs. 4 ÜB in Anspruch nehmen zu müssen. Denn die Übergangsbestimmung hat ohne Zweifel den Zweck, die Möglichkeit einer nachträglichen Einrichtung eines Kontrollorgans gemäss Art. 552 § 11 PGR zu ermöglichen, wo die bestehenden Statuten einen entsprechenden Änderungsvorbehalt nicht vorsehen.
Was nun aber die zweite Frage unter b) betrifft, so ist den Beschwerdeführern beizupflichten, wenn sie rügen, dass es der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Offenkundigkeit und zentralen Bedeutung für den Anlassfall unterlassen habe, sich mit dieser Fragestellung auseinanderzusetzen; dies obwohl der Revisionsrekurs ein entsprechendes Vorbringen enthielt und zumal die Fragestellung in den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortet worden war und somit schon deswegen einer Klärung bedurfte.
Dabei handelt es sich hier in der Tat um einen im gegenständlichen Zusammenhang wesentlichen Punkt, der auf den Ausgang des ordentlichen Verfahrens bzw. auf die Frage, inwieweit dem Antrag der Beschwerdeführer auf Auskunft- und Informationserteilung stattgegeben werden kann, entscheidenden Einfluss hat. Denn nur die rechtmässige Einrichtung eines Kontrollorgans nach Art. 552 § 11 PGR vermag die dadurch bewirkte Einschränkung des ansonsten gemäss Art. 552 § 9 PGR recht umfangreichen Auskunfts- und Informationsrechts der Begünstigten zu begründen und zu rechtfertigen.
Das gänzliche Ausserachtlassen entscheidungsrelevanter Fragen im Rahmen der rechtlichen Würdigung verletzt, wie schon dargelegt, das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Abs. 3 LV, weshalb bereits aus diesem Grunde der Beschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Gegenäusserung vermögen daran nichts zu ändern, zumal es auch der Beschwerdegegnerin offenbar nicht gelungen zu sein scheint, die sich stellenden unterschiedlichen Rechtsfragen - wie oben dargelegt - zu unterscheiden. Denn entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin begründen die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Revisionsrekurses ihre behaupteten Ansprüche keineswegs "ausschliesslich mit der vermeintlichen Anwendbarkeit von Art. 552 § 32 PGR" und dies würde im Umkehrschluss zwangsläufig bedeuten, dass diese Ansprüche nicht bestünden, wenn diese Bestimmung sich letztlich als nicht anwendbar erweisen sollte. Zumal die Beschwerdegegnerin selbst mehrfach einräumt, dass die Beschwerdeführer auch im Revisionsrekurs "ihrer Argumentation treu" geblieben seien, wonach es für die rechtsgültige Errichtung eines Kontrollorgans einer entsprechenden Statutenänderung bedürfe. Genau damit hat sich aber der Oberste Gerichtshof, wie oben aufgezeigt wurde, nicht befasst.
2.3. Darüber hinaus ist den Beschwerdeführern beizupflichten, wenn sie rügen, der Oberste Gerichtshof habe es ebenso unterlassen, sich mit der weitergehenden Frage auseinanderzusetzen, ob es für die Einrichtung eines Kontrollorgans gemäss Art. 552 § 11 PGR gestützt auf Art. 1 Abs. 4 ÜB eines "sachlich gerechtfertigten Grundes" im Sinne von Art. 552 § 32 Satz 2 PGR bedürfe.
Der Oberste Gerichtshof wird sich in seiner neuerlichen Entscheidung auch damit auseinandersetzen müssen. Denn selbst wenn er im zweiten Rechtsgang zum Schluss gelangen sollte, dass es für die Einrichtung eines Kontrollorgans keiner Statutenänderung bedarf, so ist die Frage der Anwendbarkeit der Voraussetzung des "sachlich gerechtfertigten Grundes" gemäss Art. 552 § 32 Satz 2 PGR im Verfahren nach Art. 1 Abs. 4 ÜB damit noch nicht beantwortet, kann aber - je nach Beurteilung - wiederum zum Schluss führen, dass das Kontrollorgan rechtmässig oder eben nicht rechtsgültig errichtet wurde, wobei der Nachweis hierfür gemäss Art. 552 § 11 Abs. 6 PGR von der Beschwerdegegnerin zu erbringen ist.
3. Aufgrund der obigen Ausführungen und der festgestellten Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV braucht auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots nicht eingegangen zu werden.
4. Den Beschwerdeführern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese im Individualbeschwerdeverfahren zur Gänze der unterliegenden Partei auferlegt wird (siehe StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.