StGH 2010/110
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Dr. Hans-Jörg Vogl Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2010, 05CG.2009.238-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00, vom Staatsgerichtshof auf CHF 32'000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'663.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 595.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gemeinsam mit ursprünglich drei Klägern (das Verfahren gegen die ursprüngliche Zweitklägerin wurde durch Klagszurücknahme beendet) begehrt der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin schuldig zu erkennen, der Erstklägerin EUR 280'000.00, dem nunmehrigen Zweitkläger und Beschwerdegegner EUR 196'587.44 und dem Drittkläger EUR 20'000.00 zu bezahlen.
2. Mit seinem am 9. Juli 2009 bei Gericht überreichten Schriftsatz beantragte der Beschwerdegegner die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wozu er am 24. Juli 2009 ein Vermögensbekenntnis samt Beilagen nachreichte.
2.1. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus.
2.2. Mit Beschluss vom 11. September 2009 (ON 8) wurde dem Beschwerdegegner die Gelegenheit eingeräumt, seinen Verfahrenshilfeantrag zu verbessern. Eine Fristsetzung erfolgte nicht.
2.3. Am 29. Januar 2010 (ON 13) hat das Erstgericht dem Beschwerdegegner zur Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages eine Frist bis zum 22. Februar 2010 gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist auf Basis des Akteninhaltes und auf Basis des von ihm im Verfahren 05 CG.2008.329 gestellten Verfahrenshilfeantrages samt den dort vorgelegten Urkunden entschieden werde.
2.4. Mit Urkundenvorlage (ON 4) wurde dem Verbesserungsauftrag teilweise entsprochen.
3. Mit Beschluss vom 11. März 2010 (ON 16) hat das Erstgericht entschieden, dass der auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 ZPO gerichtete Antrag des Beschwerdegegners, dessen Kosten er selbst zu tragen hat, abgewiesen wird, und der Beschwerdegegner überdies schuldig ist, der Beschwerdeführerin die mit CHF 1'193.06 bestimmten Kosten zu ersetzen.
4. Gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes hat der Beschwerdegegner Rekurs an das Obergericht erhoben, das diesem Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2010 (ON 27) Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen hat.
5. Mit Schriftsatz vom 23. August 2010 hat nunmehr die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 27) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie einerseits die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend macht und andererseits eine Normrüge hinsichtlich des Enderledigungskriteriums des Art. 15 Abs. 1 StGHG erhebt. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Zur Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde führt die Beschwerdeführerin u. a. aus, dass der angefochtene Zurückverweisungsbeschluss auch enderledigend im Sinne des Art. 15 StGHG sei. Der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien, soweit ersichtlich, zwei hier relevante Entscheidungen zu entnehmen. Aus dem Urteil zu StGH 2000/42 (LES 2004) ergebe sich analog zu Zwischenentscheidungen, dass auch "blosse" verfahrensrechtliche Entscheidungen einer letzten Instanz ausnahmsweise anfechtbar seien, wenn in einer solchen Entscheidung Anordnungen oder Verfügungen getroffen würden, die für den weiteren Verlauf des Verfahrens verbindlich seien und von Einfluss sein könnten. Dies vor allem dann, wenn die Auswirkungen dieser Anordnungen und Verfügungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht absehbar seien oder die Grundrechtsverletzung im Verfahren nicht korrigiert werden könne oder verfahrensökonomische Gründe für eine Prüfung durch den Staatsgerichtshof sprächen. Zu Zurückverweisungsentscheidungen habe sich der Staatsgerichtshof zudem in StGH 2008/30 dahingehend geäussert, dass auch Zurückverweisungsentscheide enderledigend sein könnten und zwar dann, wenn sie möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten. Aus der gleichen Entscheidung ergebe sich auch, dass eine Grundrechtsverletzung sehr wohl in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgen könne. Die vom Staatsgerichtshof für Zwischenentscheidungen herausgearbeiteten Kriterien für das Merkmal der Enderledigung lägen hier vor. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes enthalte Anordnungen und Verfügungen, die für den weiteren Verlauf des Verfahrens verbindlich seien und sogar eine Selbstbindung des Obergerichtes beinhalteten. Wegen der Bindung der Untergerichte und der Selbstbindung des Obergerichtes an seine Entscheidung könne die Grundrechtsverletzung im weiteren Verfahren nicht mehr korrigiert werden. Die Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses würde damit zur definitiven Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen. Wären die endgültig gemachten Parteifehler des Beschwerdegegners einmal behoben, wenn auch in gesetz- und verfassungswidriger Weise, sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin ihre durch den vorliegend angefochtenen Beschluss verletzten verfassungsmässigen Rechte noch geltend machen könnte.
Auch verfahrensökonomische Gründe sowie der sich aus Art. 6 EMRK ergebende Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer sprächen für die Prüfung der vorliegenden Zurückverweisungsentscheidung durch den Staatsgerichtshof als enderledigende Entscheidung.
6. Mit Schreiben vom 9. September 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit Beschluss vom 15. September 2010 Folge.
Zur Frage der Zulässigkeit der Individualbeschwerde wird dabei Folgendes ausgeführt:
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes und der Ausführungen der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Individualbeschwerde in Bezug auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und Enderledigung nicht um eine offensichtlich unzulässige Beschwerde handelt.
Da die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht offensichtlich ist, ist die Entscheidung darüber, ob eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit vorliegt, dem Senat des Staatsgerichtshofes vorzubehalten, da nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Entscheidung des Vorsitzenden im Provisorialverfahren die Entscheidung des Senates nicht präjudizieren und damit die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf (siehe StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, Erw. 1.1; StGH 2008/28, Beschluss vom 29. Februar 2008, Erw. 8.3; StGH 2009/4, Beschluss vom 14. Januar 2009, Erw. 9.3; StGH 2009/65, Beschluss vom 22. April 2009, Erw. 7.2.2 und StGH 2010/52, Beschluss vom 19. Mai 2010, Erw. 9.2.2; vgl. auch StGH 1987/3, Urteil vom 9. November 1987, LES 2/1988, S. 49 [52]).
8. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 23. September 2010 eine Gegenäusserung, worin er die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte und dies, soweit relevant, wie folgt begründete:
8.1. Die Beschwerdeführerin sei durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes in keiner Weise beschwert. Ob dem Beschwerdegegner Verfahrenshilfe eingeräumt werde oder nicht, habe auf die rechtliche Stellung der Beschwerdeführerin keinen Einfluss. Die Rechtsposition der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht verschlechtert.
Keines der aufgezeigten, verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte, also weder das Recht auf ein faires Verfahren noch das Recht auf den ordentlichen Richter noch der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und auch nicht das Willkürverbot seien im konkreten Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin verletzt worden.
Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es sich im Verfahren um die Zuerkennung von Verfahrenshilfe um einen reinen Zwischenstreit handle, bei welchem es ausschliesslich um die Klärung der Stellung des Beschwerdegegners gehe. Im Zwischenverfahren, in dem der Beschluss des Obergerichtes ergangen sei, durch welchen sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt erachte, sei lediglich über das Recht des Beschwerdegegners, Verfahrenshilfe in Anspruch zu nehmen oder nicht, erkannt worden. Es handle sich dabei um ein Zwischenverfahren, in welchem - anders als im "normalen" Zivilverfahren (Hauptverfahren) - die Rechte der Beschwerdeführerin, welche keine Verfahrenshilfe beantragt habe, in keiner Weise tangiert worden seien. Die Entscheidungen, die die Beschwerdeführerin zitiere, seien auf derartige Zwischenverfahren nicht anwendbar.
Da sohin eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht vorliege, sei die Beschwerdeführerin nicht beschwert und der eingereichten Individualbeschwerde werde auch aus diesem Grund nicht Folge zu geben sein.
8.2. Der Vollständigkeit halber werde die von der Beschwerdeführerin angenommene Bemessungsgrundlage von CHF 100'000.00 als überhöht gerügt. Dem Zwischenstreit, auf den sich die Individualbeschwerde beziehe, sei vom Erstgericht ein Streitwert von CHF 32'000.00 zugrunde gelegt worden. Eine höhere Bewertung des Streitgegenstandes sei für die vorliegende Individualbeschwerde nicht zulässig. Auch ein Streitgenossenzuschlag bestehe nicht zu Recht, zumal es im gegenständlichen Zwischenverfahren keine Streitgenossen gebe.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2010, 05 CG.2009.238-27, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der Beschluss ist auch letztinstanzlich. Doch fragt es sich, ob es sich bei dieser Entscheidung auch um eine enderledigende Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt.
1.2. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben aufgrund dieses Kriteriums nach der alten Praxis berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie ausser Betracht zu bleiben. Insbesondere bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz spielen in der Regel allein verfahrensökonomische Überlegungen keine Rolle, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Solche Entscheidungen erfüllen dann - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - das Enderledigungskriterium nicht (siehe hierzu insbesondere StGH 2008/30, Erw. 1.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2004/6, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]).
1.3. Gemäss der mit der Präzedenzentscheidung zu StGH 2004/6 (Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) eingeleiteten und inzwischen in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis ist somit das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (ebenso StGH 2006/14, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/43, Erw. 4.2; StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/20, Erw. 1.2; StGH 2009/45, Erw. 1.2; StGH 2009/78, Erw. 1.4; StGH 2009/138, Erw. 1.4; StGH 2009/190, Erw. 1.3; siehe auch Tobias Michael, a. a. O., 560 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.4. Wie ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof diese Möglichkeit der nachträglichen Behebung der Grundrechtsverletzung jedenfalls bei Zurückverweisungsentscheidungen generell bejaht, sodass diesen kein Enderledigungscharakter zukomme. In seinem Urteil zu StGH 2008/30 hat der Staatsgerichtshof eine Präzisierung seiner Rechtsprechung zum Enderledigungskriterium in Bezug auf Rückverweisungsentscheidungen dahingehend vorgenommen, dass Rückverweisungsentscheidungen dann "enderledigend" sind, wenn sie ausnahmsweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten (siehe StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Eine weitere Ausnahme betrifft den Fall, dass eine Beschwerdesache trotz Entscheidungsreife aus rein formellen Gründen noch einmal an die Unterinstanz zurückverwiesen werden muss, ohne dass dieser irgendein Entscheidungsspielraum verbleibt ("materiell enderledigend"; StGH 2010/103, Erw. 1.1).
1.5. Im Beschwerdefall hat das Obergericht unzweifelhaft eine Zurückverweisungsentscheidung getroffen. Für die Beurteilung des Enderledigungskriteriums bleibt es gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei Zurückverweisungsentscheidungen entscheidend, ob die im ersten Verfahrensgang allenfalls erfolgten Grundrechtsverletzungen im Anschluss an den zweiten Verfahrensgang wieder geltend gemacht werden können (StGH 2006/14, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Dies ist hier der Fall. Auch wenn das Erstgericht und das Obergericht selbst im nächsten Verfahrensgang an die im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden sind, kann eine allfällige Grundrechtsverletzung ohne weiteres auch noch im Anschluss an den zweiten Verfahrensgang vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden. Da die Gerichte im zweiten Verfahrensgang in der Regel faktisch an die von der Oberinstanz im ersten Verfahrensgang geäusserte Rechtsansicht gebunden sind, würde die bisherige Judikatur völlig unterlaufen, wenn dies als Grundlage für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Entscheidung vor dem Staatsgerichtshof akzeptiert würde.
Hieran ändert das Argument der Beschwerdeführerin nichts, dass nach der allfälligen Heilung der von ihr für den ersten Verfahrensgang behaupteten Verfahrensfehler die entsprechenden Grundrechtsrügen im Anschluss an den zweiten Verfahrensgang vor dem Staatsgerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Denn wenn das Verfahrensrecht eine solche Heilung ermöglicht, so wäre dies grundrechtlich nur dann ein Problem, wenn die entsprechenden Verfahrensbestimmungen selbst verfassungswidrig wären. Die Beschwerdeführerin bringt zwar pauschal vor, dass die in der vorliegenden Individualbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen im zweiten Verfahrensgang allenfalls "in gesetz- und verfassungswidriger Weise" behoben würden, doch führt sie dies nicht näher aus. Im Übrigen kann sie eine allenfalls grundrechtswidrige Heilung von im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzungen eben auch im Anschluss an den zweiten Verfahrensgang vom Staatsgerichtshof überprüfen lassen. Aufgrund dieser Ausführungen ist zudem offensichtlich, dass im zweiten Rechtsgang weiterhin ein Entscheidungsspielraum besteht, sodass auch keine "materielle Enderledigung" im Sinne der erwähnten Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/103 vorliegt.
Auch der Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 6 EMRK hinsichtlich der angemessenen Verfahrensdauer kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Abgesehen davon, dass für den Staatsgerichtshof bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Hinweis für eine solche Verletzung ersichtlich ist, kann die blosse Potenzialität dieser Grundrechtsverletzung im fortgesetzten Verfahren ebenfalls keine Ausnahme rechtfertigen (vgl. StGH 2009/190, Erw. 2.3). Sofern sich im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Verletzung des Gebots der angemessenen Verfahrensdauer herausstellen würde, könnte auch dagegen eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof ergriffen werden. Eine Beschwerde wegen einer gleichsam antizipierten Grundrechtsverletzung kommt in der vorliegenden Fallkonstellation aber jedenfalls nicht in Betracht (ebenso StGH 2010/52, Erw. 1.7).
Entscheidend bleibt, dass der Oberste Gerichtshof am Schluss eine enderledigende Entscheidung trifft, welche beim Staatsgerichtshof anfechtbar ist und welche von diesem auch wegen allenfalls im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzungen aufgehoben werden kann (StGH 2009/20, Erw. 1.2; StGH 2009/190, Erw. 1.3). Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.
Es liegt somit auch kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung zu StGH 2008/30 (Erw. 1.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) vor. Verfahrensökonomische Überlegungen haben dabei - wie bereits ausgeführt - für den Staatsgerichtshof ausser Betracht zu bleiben.
1.6. Der Staatsgerichtshof sieht daher auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung zum Enderledigungskriterium des Art. 15 Abs. 1 StGHG abzugehen, zumal auch die von der Beschwerdeführerin im Weiteren erhobene Normenkontrollrüge ohne Erfolg bleiben muss. Denn der Staatsgerichtshof hat schon explizit entschieden und näher begründet, weshalb dieses neue Zulässigkeitskriterium gerade im Lichte des insoweit allein anwendbaren Willkürverbots verfassungskonform ist (StGH 2006/14, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.3). Es erscheint nämlich vertretbar, dass der Gesetzgeber die Legitimationsvoraussetzungen für die Individualbeschwerde - insbesondere in Anbetracht der sich in den letzten Jahren zeigenden Tendenz einer extensiven Inanspruchnahme dieses ausserordentlichen Rechtsmittels - einschränken wollte. Zudem hat der Staatsgerichtshof durch eine verfassungskonforme einschränkende Handhabung des Enderledigungskriteriums sichergestellt, dass nach wie vor ein umfassender Grundrechtsschutz gewährleistet bleibt. Eine weitere Auseinandersetzung mit der im Übrigen unsubstantiiert vorgebrachten Anregung zur Gesetzesprüfung ist daher nicht erforderlich.
1.7. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung mit Beschluss zurückzuweisen. Es kann damit auch offen gelassen werden, ob die Beschwerde schon wegen dem vom Beschwerdegegner geltend gemachten Fehlen einer Beschwer zurückzuweisen gewesen wäre.
2. Was den Kostenspruch angeht, so hat der Beschwerdegegner die Streitwertbemessung durch die Beschwerdeführerin mit CHF 100'000.00 zu Recht bemängelt und auf die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht mit CHF 32'000.00 verwiesen. Denn im gegenständlichen Verfahren geht es um die Verfahrenshilfe, nicht aber um die Gegenstand des Hauptverfahrens bildende Forderung. Demnach waren auch die vom Beschwerdegegner auf der Streitwertbasis von CHF 100'000.00 geltend gemachten Verfahrenskosten entsprechend zu kürzen. Zudem waren ihm weder die verzeichnete Eingabegebühr noch die geltend gemachte Mehrwertsteuer zuzusprechen, da eine Eingabegebühr nur bei der Beschwerdeführerin anfiel und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (siehe dazu StGH 2010/52, Erw. 2).
Auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes ist die geleistete Eingabegebühr der Beschwerdeführerin von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Beschlussgebühr auf CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) und die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 15. September 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Unter Abzug der zu viel bezahlten Eingabegebühr ergibt dies insgesamt von der Beschwerdeführerin noch zu tragende Gerichtskosten in Höhe von CHF 595.00.