StGH 2010/117
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher und/oder Dr. Stefan Becker Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 24. August 2010, 14RS.2010.69-23
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. August 2010, 14 RS.2010.69-23, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache 14 RS.2010.69 ergingen mit Datum vom 29. März 2010 zwei Herausgabe- und Beschlagnahmeentscheidungen (ON 3 betreffend die X Bank AG und ON 4 betreffend die Y Bank AG). Diese Beschlüsse wurden wie folgt begründet:
1.1. Das Landgericht Vaduz führe über Ersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt/CH ein Strafrechtshilfeverfahren gegen 1) A, geb. x. August 19XX, kanadischer Staatsangehöriger, wohnhaft XX08 Avenue de X, Apartement 3, Montreal/Kanada, und 2) B, geb. x. Januar 19XX, kanadischer Staatsangehöriger, wohnhaft XX08 Avenue de X, Apartement 3, Montreal/Kanada, wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Betruges, eventualiter der mehrfachen Veruntreuung, eventualiter der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung. Es sei gemäss Ersuchen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Im Jahr 1990 sei die L AG (nachfolgend L) mit Sitz in Basel/CH gegründet worden. Verwaltungsratspräsident sei A; seit 1995 sei zudem dessen Sohn B Delegierter des Verwaltungsrates gewesen.
Seit Beginn ihrer Aktivitäten habe die L zahlreiche Angestellte beschäftigt, welche hauptsächlich ausländische Investoren telefonisch für Anlageprodukte zu werben versucht hätten, deren Werthaltigkeit im Rahmen des Verfahrens der ersuchenden Behörde fraglich sei.
L sei bis 1996 nicht stimmberechtigte Aktionärin von elf auf den Cayman Islands domizilierten Investmentfonds gewesen, die von neun Fondsmanagementfirmen verwaltet worden seien, welche wiederum durch die Aktionärin M (nachfolgend M) verwaltet worden seien.
Im Juni 1996 seien über Beschluss der Aktionäre die Investmentfonds und die Fondsmanagementfirmen liquidiert worden, wobei der Bericht des Liquidators Coopers & Lybrand Hinweise enthalten habe, wonach die gesamte Gesellschaftsstruktur nur dazu gedient habe, die tatsächliche Verwendung der über L generierten Anlagegelder zu verschleiern und zulasten der Anleger Kosten zu generieren.
Gemäss bisherigen Erkenntnissen hätten sechs Investmentfonds ihre Vermögenswerte bei der N (nachfolgend N), Uruguay, im Rahmen des Optionshandels investiert; diese werde angeblich von Liechtenstein aus durch einen Dr. C verwaltet. Im Januar 1996 sei bei der N noch ein Kapital von USD 65,3 Mio. vorhanden gewesen, welches bis April 1996 auf USD 35,7 Mio. und bis Juni 1996 auf USD 70'000.00 gesunken sei. Im Bericht des Liquidators seien jedoch erhebliche Zweifel angemeldet worden, dass überhaupt derartige verlustreiche Optionsgeschäfte stattgefunden hätten.
Der Bericht des Liquidators komme des Weiteren zum Schluss, dass die L über den Immobilienfonds O Ltd. (nachfolgend O) in überteuerte kanadische Immobilien investiert habe. Konkret habe ein in Kanada wohnhafter Komplize der Verdächtigen eine geeignete Immobilie gesucht und über die mutmasslich den Verdächtigen zuzurechnenden P Ltd. (nachfolgend P) oder Q Ltd. (nachfolgend Q) einen Firmenmantel in Hong Kong gekauft und die Immobilie für diese erworben. Der Firmenmantel sei in der Folge wieder überteuert an O verkauft worden.
Die durchgeführte Liquidation habe für die L und somit deren Kunden zu massiven Verlusten geführt, dennoch sei an deren Sitz nichts bekannt geworden. Die ersuchende Behörde gehe daher davon aus, dass diese Verluste im Schneeballprinzip durch neu generierte Anlegergelder getragen bzw. vertuscht worden seien.
Im Jahr 2000 hätten die Verdächtigen den R (nachfolgend R), Belize, gegründet. Der R sollte die Geschäftstätigkeit der L übernehmen, da nach Angaben der Verdächtigen die schweizerischen Geldwäschereibestimmungen die Geschäftstätigkeit in der Schweiz zu aufwendig machten. Die Kunden seien über die Übertragung der Anlageverträge an die R informiert worden, wobei ihnen auch neue Verträge zugestellt worden seien.
L sei im Folgenden auf LA AG und schliesslich in LB AG umbenannt worden. Im April 2002 sei die Löschung der L erfolgt.
Über die Geschäftstätigkeit der R lägen der ersuchenden Behörde keine Informationen vor, doch hätten mehrere Anleger nach Kündigung der Anlage bei der L nur einen Bruchteil ihrer Anlage oder gar nichts zurückerhalten und daraufhin Strafanzeige erstattet. Eine entsprechende Erklärung sei von den Verantwortlichen der L oder des R nicht zu erhalten gewesen. Im Jahr 2004 sei dann auch R liquidiert worden.
Allein der durch die Anzeigeerstatter geltend gemachte Schaden belaufe sich auf USD 38 Mio.
Seitens der ersuchenden Behörde bestehe daher der Tatverdacht, dass die Verdächtigen die entgegengenommenen Anlegergelder in vorgefasster Absicht zu ihrem eigenen Nutzen verbraucht hätten, statt sie vereinbarungsgemäss in real existierende Vermögensanlagen zu investieren; eventualiter hätten sie als formelle oder faktische Entscheidungsträger der L oder des R darauf hingewirkt oder es zumindest unterlassen, dass die verwalteten Anlegergelder in überbewertete Anlagevehikel investiert worden seien, was zur Schädigung der Anleger bei eigener unrechtmässiger Bereicherung geführt habe.
Die ersuchende Behörde habe nun darauf hingewiesen, dass im Rahmen des dortigen Verfahrens etliche Überweisungen der L oder des R ins Ausland festgestellt worden seien, so auch eine Zahlung vom 25. Februar 1999 über USD 1'026'383.68 zugunsten der Beschwerdeführerin auf Konto Nr. XXXX443AA bei der X Bank AG, Vaduz. [Soweit der Beschluss ON 3; im Beschluss ON 4 wird eine Liste von 22 Zahlungen auf Konten bei der Y Bank AG, Vaduz, in der Zeit vom 18. Juni 1996 bis 6. Juli 2000 angeführt.]
Die ersuchende Behörde habe daher die Einholung und Ausfolgung sämtlicher Eröffnungs- und Basisunterlagen der festgestellten Geschäftsverbindung (Identifikationsunterlagen WB, Unterschriftenkarten, Vollmachten, etc.) und der Kontoauszüge und Detailbelege sowie die Sperre allfällig noch vorhandener Vermögenswerte beantragt.
1.2. Hierzu hat das Landgericht Folgendes erwogen:
1.2.1. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sei im Sinne der (vom Rechtshilferichter wiedergegebenen) ständigen Rechtsprechung genügend spezifiziert und begründe auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB, eventualiter der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB:
Gemäss den derzeit vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass die Verdächtigen - allenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Personen - mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern, die Anleger der L (später des R) über den Willen und die Möglichkeit zur Vornahme einer vertragsgemässen rentablen Vermögensanlage getäuscht und diese so zur Überlassung von Vermögenswerten veranlasst hätten, wobei den Anlegern mangels Vornahme einer entsprechenden Vermögensanlage und durch den Verbrauch der Vermögenswerte zum eigenen Vorteil der Verdächtigen ein besonders grosser Vermögensschaden entstanden sei und die Verdächtigen unrechtmässig bereichert worden seien. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Verdächtigen hieraus ein fortlaufendes Einkommen generiert hätten.
Bei mangelndem anfänglichem Bereicherungsvorsatz wäre eventualiter davon auszugehen, dass die Verdächtigen die ihnen durch die Anleger rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, infolge der nicht vereinbarungsgemässen Verwendung der Anlegergelder wissentlich missbrauchten und den Anlegern so einen besonders grossen Vermögensschaden zugefügt hätten.
Es liege somit eine gegenseitige Strafbarkeit vor und es seien des Weiteren keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Rechtshilfeleistung (insbes. nach Art. 2 und 5 ERHÜ und §§ 2, 3 und 51 RHG) unzulässig machen würden.
1.2.2. Daher seien grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben, sodass in der Folge die Zulässigkeit der ersuchten Massnahmen zu prüfen sei:
Die Voraussetzungen für eine Anordnung gemäss § 98a Abs. 1 StPO lägen gegenständlich vor, zumal eine Vortat zur Geldwäscherei (Verbrechen des §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB bzw. des § 153 Abs. 1 und 2 StGB) aufgeklärt werden solle, wobei der hierdurch erlangte Vermögensvorteil mutmasslich auf oder über die im Spruch genannte Geschäftsverbindung transferiert worden sei, und die Unterlagen infolge der durchgeführten und mit dem Tatverdacht in engem Zusammenhang stehenden Transaktionen bzw. des vermuteten deliktischen Ursprungs der transferierten Vermögenswerte für das Verfahren von Bedeutung seien:
Denn es sei infolge der Herkunft der fraglichen Vermögenswerte von der L bzw. vom R davon auszugehen, dass es sich ursprünglich um Anlegergelder gehandelt habe. Entsprechend werde es notwendig, den Grund für diese Transfers und den Verbleib der transferierten Vermögenswerte zu erheben. Die im Spruch genannten Unterlagen könnten daher mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, indem insbesondere über die Kontoführungsunterlagen (Zahlungsaufträge, Buchungsbelege, Kontenblätter, etc.) die Höhe, die Herkunft und die spätere Verwendung der eingegangenen Vermögenswerte sowie anhand der weiteren dokumentierenden Unterlagen (Verträge, Korrespondenz, interne Vermerke und Notizen, etc.) der Hintergrund bzw. Rechtsgrund der Transaktionen erstellt und mit dem Tatverdacht abgeglichen werden könnten. Zum gleichen Zweck seien auch die wirtschaftlichen und weiteren Berechtigungen an den Konten zu erheben, sodass auch auf die Kontoeröffnungsunterlagen und den Sorgfaltspflichtakt samt entsprechender Belege (Korrespondenz, Verträge, etc.) abgestellt werden müsse.
Aufgrund der Bedeutung der zu edierenden Unterlagen für das gegenständliche Verfahren seien diese in der Folge nach § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
Bestehe der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und sei anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werde, oder bestehe der Verdacht, dass Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrührten, und sei anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären seien, so habe das Gericht nach § 97a StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft - bzw. im Strafrechtshilfeverfahren über Antrag der ersuchenden Behörde - zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls Anordnungen nach § 97a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StPO zu treffen, wenn zu befürchten sei, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Anordnung könne dabei auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststehe (Abs. 2 leg. cit.).
Gegenständlich bestehe nun aufgrund des gegebenen Sachverhaltes ein genügender Verdacht, dass auf der im Spruch genannten Geschäftsbeziehung Vermögenswerte aus einer ungerechtfertigten deliktischen Bereicherung lägen, und dass diese in der Folge im Verfahren der ersuchenden Behörde i. S. der Abschöpfung oder des Verfalls einer Einziehung unterlägen. Ferner bestehe Grund zur Annahme, dass die Vermögenswerte mangels Sicherung durch die Verfügungsberechtigten abgezogen werden könnten, wodurch die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte.
Es rechtfertige sich daher, spruchgemäss ein Verfügungsverbot anzuordnen, welches vorerst auf zwei Jahre zu befristen sei; sollte der Tatverdacht jedoch vorher entkräftet werden, wäre bereits vor Ablauf dieser Frist von Amtes wegen oder über Antrag über die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes zu entscheiden.
2. Mit den Beschlüssen des Landgerichtes ON 3 und ON 4 wurden bei der X Bank AG und der Y Bank AG Unterlagen betreffend die den beiden Verdächtigen wirtschaftlich oder in anderer Form zuzurechnenden Geschäftsverbindungen beschlagnahmt.
In der Folge wurden die betroffenen Kontoinhaber über die Beschlagnahme informiert und zur schriftlichen Stellungnahme zum Ausfolgungsersuchen aufgefordert (ON 9 und 10). Mit Ausnahme eines Betroffenen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt.
3. Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 (ON 15) wurde die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde unter Beifügung eines Spezialvorbehalts gemäss Art. 52 Abs. 4 RGH verfügt. Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
Es liege nach ständiger (vom Gericht angeführter) Rechtsprechung an den Betroffenen darzulegen, welche Unterlagen und warum diese nicht einmal abstrakt geeignet sein sollten, die ausländische Untersuchung zu fördern.
Entsprechende Einwände seien trotz schriftlicher Aufforderung im Sinne des Art. 52 Abs. 5 i. V. m. Art. 55 Abs. 4 RHG binnen gesetzter Frist nicht eingebracht worden, sondern die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme sei - mit Ausnahme eines Betroffenen, welcher der Ausfolgung zugestimmt habe - nicht genutzt worden.
Es seien aufgrund der vorliegenden Informationen und gestützt auf die angeführte Rechtsprechung der liechtensteinischen Oberinstanzen keine Gründe zu erkennen, welche die wenigstens abstrakte Eignung der im Spruch genannten Unterlagen für das Verfahren der ersuchenden Behörde in Frage stellen würden.
Zur weiteren Begründung der Relevanz für das Verfahren der ersuchenden Behörde könne daher auf die Ausführungen im Rahmen der Anordnung der Beschlagnahme verwiesen werden, welche auch für das Ausfolgungsverfahren weiterhin unverändert Gültigkeit hätten, da keinerlei neue Erkenntnisse vorlägen, welche die bisherigen Annahmen negieren würden.
4. Der gegen die Beschlüsse des Landgerichtes ON 3, 4 und 15 unter anderem von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde (ON 19) gab das Obergericht mit Beschluss vom 24. August 2010 (ON 23) keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Soweit in der Beschwerde der Gedanke anklinge, dass in Anlehnung an den materiellen Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff. 1 StGB von verjährten Straftatbeständen auszugehen sei, sei diese Argumentation verfehlt, weil sie auf die Bestimmungen der Fortlaufhemmung bzw. der Ablaufhemmung keine Rücksicht nehme. Selbst wenn Tathandlungen vor dem 30. September 1999 vorliegen sollten, sei die 10-jährige Verjährungszeit deswegen nicht abgelaufen, weil das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits seit dem 17. April 2007 geführt werde, wie dies in der Beschwerde selbst zur Darstellung gebracht werde (AS 100, ON 19, AS 143, 1. Absatz). Dies bedeute aber bei Umlegung des Sachverhaltes auf inländisches Strafrecht, dass ab diesem Zeitpunkt die Verjährung nicht mehr weiterlaufe (Fortlaufhemmung im Sinne von § 58 Abs. 3 Z 2 StGB). Ebenso sei die in § 58 Abs. 2 normierte Verlängerung der Verjährungsfrist zu beachten, wonach die Begehung einer weiteren Straftat während der Verjährungsfrist den Eintritt der Verjährung solange nicht zulasse, bis auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Dabei werde nicht übersehen, dass gemäss § 58 Abs. 3 Z 2 StGB die Hängigkeit eines Strafverfahrens bei Gericht vorgeschrieben sei. Es könne dies aber mangels Kongruenz der strafprozessualen Systeme und Vorschriften jedenfalls dann nicht ein Erfordernis darstellen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die ausländische Strafverfolgung im Vorverfahren ausschliesslich unter der Leitung des Staatsanwaltes stehe (§ 4 und 10 der Strafprozessordnung des Kantons Basel Stadt).
Somit gingen die in Bezug auf die Verjährung der Strafbarkeit vorgetragenen Argumente vollends ins Leere.
4.2. Das Rechtshilfeersuchen sei auch keineswegs lückenhaft. Dass die Ermittlungen im Ausland selbst mehr als drei Jahren geführt würden, bedinge noch keine Verpflichtung zur Darstellung eines vollkommen ermittelten Sachverhaltes. Vielmehr diene ja das Rechtshilfeersuchen dazu, um noch offene Lücken zu schliessen; dies insbesondere dann, wenn sich der zu ermittelnde Sachverhalt als komplex darstelle und der Auslandsbezug durch die Stellung von Rechtshilfeersuchen zu Verzögerungen führe. Dass einzelne Phasen in der Sachverhaltsschilderung (Liquidierung des Fonds, Gründung des R im Jahre 2000, die Übernahme und Weiterführung von Kundenbeziehungen, die Änderung einer Firma, die fremdenpolizeiliche Abmeldung und Übersiedlung nach Kanada, die Informationen und die Zustellung von neuen Vertragsunterlagen) per se keine strafbaren Handlungen darstellten, ändere nicht die strafrechtliche Erfassbarkeit des Sachverhaltes, weil auf dem gesamten Sachverhalt, insbesondere auf die Folge von Einzelhandlungen, abzustellen sei. In diesem Sinne gehe aber aus dem Rechtshilfeersuchen hervor, dass sich der im Ausland bisher geltend gemachte Schaden auf CHF 38 Mio. belaufe und Anleger, welche auf Kündigung ihrer Anlagen hin lediglich einen kleinen Bruchteil ihres investierten Kapitals oder überhaupt nichts zurückerhalten hätten, seitens der Angeschuldigten keinerlei befriedigende Erklärung für den hohen Wertverlust ihrer Anlagen erhalten hätten.
Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse könnten auch der vorgelegte Schlussbericht der Liquidatoren vom 30. September 1999 und die darin ersichtlichen Schlussfolgerungen, welche auch in der Beschwerde zur Darstellung gebracht worden seien, den nunmehr vorliegenden Tatverdacht nicht ausräumen. Denn der bisher nicht erklärte enorme Wertverlust der Anlagen sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung offensichtlich nicht bekannt gewesen. Dies lasse weiters den Schluss zu, dass die im Zwischenbericht geäusserten Befürchtungen, auf den die ersuchende Behörde im Ersuchen Bezug nehme, bei einer Beurteilung ex post doch nicht von der Hand zu weisen seien.
Es liege jedenfalls ein hinreichender Anfangsverdacht vor, der auch für die bekämpften Sicherungsmassnahmen ausreichend erscheine. Denn es sei schlüssig dargetan, dass Anlagen über mehrere Jahre hindurch im grossen Ausmass getätigt worden seien, welche schliesslich dazu geführt hätten, dass Anlageverluste in Höhe von immerhin 38 Mio. entstanden seien, deren Ursache von jenen Personen, die dafür zur Verantwortung gezogen werden sollten, bisher nicht hinreichend habe geklärt werden können. Dies bedinge aber sehr wohl einen begründeten Verdacht für die in ON 3 und 4 angeordneten Zwangsmassnahmen.
4.3. Soweit mit der Beschwerde auch der Beschluss ON 15 bekämpft werde, sei darauf zu verweisen, dass hinsichtlich des Umfanges des Ausfolgungssubstrates weder eine Stellungnahme im Ausfolgungsverfahren eingereicht worden sei noch entsprechende Ausführungen in der Beschwerde vorgetragen worden seien.
4.4. Dazu komme noch Weiteres:
Das aufgrund von Sorgfaltspflichtmeldungen zwischenzeitig eingeleitete Inlandsverfahren 14 UR.2010.169 habe weitere Verdachtsmomente hervorgebracht, die jedenfalls den Anfangsverdacht der Geldwäscherei zu begründen vermöchten. Die in den Verdachtsmitteilungen ausgewiesenen Transaktionen über verschiedene Gesellschaften im In- und Ausland seien jedenfalls mangels Plausibilisierung der hohen Verluste bei den Anlagen eine ausreichende Basis für diesen Verdacht (ON 1 S. 3-5, ON 11). Im Übrigen entspreche es dem im Geldwäschereiübereinkommen vorgesehenen Prinzip der grösstmöglichen Unterstützung (Art. 8 des Übereinkommens über Geldwäscherei, sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen vom 8. November 1990), Rechtshilfe bereits aufgrund von verdächtigen Transaktionen zu gewähren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine Vielzahl von grösseren Summen über verschiedene Gesellschaften in der ganzen Welt verschoben würden, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich sei (Urteil 1A.210/2002 vom 27. November 2002; BGE-Publikation; B OG vom 7. Januar 2003, 14 UR.2002.348-10).
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 23) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. September 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Wahrung der Privat- und Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV, des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des ungeschriebenen Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig und völkerrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; zudem wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an das Obergericht Vaduz zurückverweisen und schliesslich sei das Land Liechtenstein zur Kostentragung zu verpflichten.
5.1. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde an das Obergericht ON 19 erhobenen Verjährungseinwand der Beschwerdeführerin nenne das Gericht das Datum des 30. September 1999, auf das sich alle weiteren Überlegungen zur gesetzlich vorgegebenen zehnjährigen Verjährungsfrist ("Verjährungszeit") bezögen.
Wie die belangte Behörde auf das Datum des 30. September 1999 als den für die Verjährungsfrage massgebenden Zeitpunkt komme, erschliesse sich aus dem angefochtenen Beschluss allerdings nicht. Gleichwohl lasse das Obergericht die Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss wissen, dass die "in Bezug auf die Verjährung der Strafbarkeit vorgetragenen Argumente vollends ins Leere (gehen)".
Wenn ein Gericht einen Einwand in Richtung Verjährung mit einer solchen Diktion verwerfe, müsse es Angaben dazu machen und es müsse wenigstens ansatzweise begründen, von welchem Zeitpunkt bei der Berechnung der Verjährungsfrist denn nun auszugehen sei. Mangels solcher Angaben leide der angefochtene Beschluss unter einem Begründungsmangel, der eine Verletzung der Minimalstandards des Art. 43 LV zur Folge habe.
Eventualiter werde diese Praxis der belangten Behörde als Willkür geltend gemacht. Es sei stossend und sachlich nicht zu vertreten, den Beginn einer Verjährungsfrist im Allgemeinen und der Verjährungsfrist i. S. v. § 57 Abs. 2 StGB im Besonderen auf einen Zeitpunkt zu legen, von dem man in keine Richtung sage, warum dieser Zeitpunkt denn nun massgeblich sein solle. Und für den sich aus dem Rechtshilfeersuchen keinerlei Anhaltspunkte ergeben würden: Im vorliegenden Fall komme das Datum des 30. September 1999 im Rechtshilfeersuchen 14 RS.2010.69-1 gar nicht vor.
5.2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privat- und Geheimsphäre bzw. des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
5.2.1. Das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.2010.69 gehe auf Vorerhebungen eines basel-städtischen Staatsanwalts zurück. Ermittelt werde in Basel-Stadt wegen drei bestimmten, einzeln genannten Verdachtsmomenten: Es werde wegen Betrug ermittelt, eventualiter wegen Veruntreuung und eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung; d. h. auf der Basis von Art. 146 chStGB, Art. 138 chStGB und Art. 158 chStGB. Alle drei Straftatbestände (Tatbilder) seien dem liechtensteinischen (Straf-)Recht in gleicher oder ähnlicher Form bekannt (§ 146 StGB [Betrug]; § 133 StGB [Veruntreuung] und § 153 StGB [Untreue]).
Lege man diese drei Tatbilder im Sinne eines Inlandsachverhaltes zugrunde, lasse sich der "Sachverhalt", dessentwegen in der Schweiz ermittelt werde, nach liechtensteinischem (Straf-)Recht allerdings weder in Richtung Betrug noch in Richtung Veruntreuung noch in Richtung einer Untreue qualifizieren. Dies aus einem einfachen Grund: Deshalb nämlich, weil das Rechtshilfeersuchen 14 RS.2010.69-1 nicht nur lückenhaft, sondern inhaltsleer im Sinne der Rechtsprechung in StGH 2008/95 sei (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liege diese, über StGH 2000/28 [LES 2003, 243] oder StGH 2008/6 offenbar hinaus gehende Rechtsprechung in Form einer auszugsweisen Wiedergabe im Beschluss 14 RS.2010.69-3 des Landgerichtes in einem anderen Strafrechtshilfeverfahren vor). Selbst wenn man, dem (völkerrechtlichen) Vertrauensprinzip folgend, den Angaben in diesem Ersuchen Glauben schenken würde, ergäben sich keine wie auch immer gearteten (Sachverhalts-)Elemente, die bei einer Umstellung in Richtung eines Inlandsachverhalts einen Tatverdacht im Zusammenhang mit einem angeblichen Betrug nach § 146 StGB, einer angeblichen Veruntreuung nach § 133 StGB oder einer angeblichen Untreue nach § 153 StGB konstituieren oder eines dieser Tatbilder verwirklichen würden. Letzteres sei jedoch eine Voraussetzung dafür, einer ausländischen Behörde Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten.
Dazu werde zunächst auf zweierlei hingewiesen: Zum einen darauf, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss völlig unbestimmt und gänzlich abstrakt von einer "strafrechtliche(n) Erfassbarkeit des Sachverhaltes" spreche, zu der es deshalb komme, "weil auf den gesamten Sachverhalt, insbesondere auf die Folge von Einzelhandlungen, abzustellen ist". Mit solchen Pauschalisierungen - die nichts Neues beinhalteten (angebliche strafbare Handlungen würden sich in den meisten Fällen als eine Folge von Einzelhandlungen darstellen) und die sich mit dem Inhalt des Rechtshilfeersuchens 14 RS.2010.69-1 nicht befassten - werde ein Tatverdacht in Richtung Betrug, Veruntreuung oder Untreue nicht erstellt. Aus solchen summarischen Überlegungen resultiere nichts, das einen Tatverdacht mit einer solchen Intensität bilden würde, dass er strafprozessuale Zwangs- und Sicherungsmassnahmen von der hier in Frage stehenden Art rechtfertigen könnte, nämlich kein konkreter, gegründeter und dringender Verdacht (siehe hierzu LES 1997, 245 sowie RIS-Justiz RS0058989; 110s183/72 oder 110s184/72).
Entgegen den auch an dieser Stelle nur allgemeinen Erörterungen der belangten Behörde würden aber auch allfällige zivilrechtliche Ansprüche eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht bzw. nicht per se indizieren: Solche Ansprüche machten selbst dann, wenn sie zu Recht bestünden, über die Strafbarkeit eines Verhaltens keine Aussage. Im vorliegenden Fall sei von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde jedoch nicht einmal dargetan worden, dass die im Ausgangsverfahren beschuldigten Personen oder eine der in Frage stehenden Gesellschaften zivilrechtlich belangt worden seien. Entsprechende rechtskräftige (Gerichts-)Urteile gebe es nicht. Dass es bislang zu keiner befriedigenden Erklärung für eine angeblichen hohen Wertverlust von Anlagen gekommen sei (Verweis auf angefochtener Beschluss, S. 33, zweiter Absatz a. E.), begründe keine strafbare Handlung und auch keinen Verdacht auf eine solche. Das Obergericht verletze seine Pflicht anzugeben, auf der Basis welcher bestimmten Tatsachen ein Betrugs-, Veruntreuungs- oder Untreue-Verdacht denn nun bestehen solle (110s183/72 oder 110s184/72). Ohne eine solche Angabe müsse der von Art. 31 Abs. 1 LV gewahrte Schutz Vorrang haben.
Zum anderen dokumentiere der angefochtene Beschluss selbst, dass Rechtshilfe in Strafsachen aufgrund einer Fishing Expedition geleistet werden solle: Nach der Einleitung "Dazu kommt noch weiteres" verweise der angefochtene Beschluss auf Ergebnisse des zu 14 UR.2010.169 geführten Inlandsverfahren. D. h. das Obergericht sage, dass Rechtshilfe in Strafsachen deshalb geleistet werde, weil das Inlandsverfahren zu 14 UR.2010.169 zu Verdachtsmomenten geführt habe - zu Verdachtsmomenten allerdings nicht in Richtung Betrug, Veruntreuung oder Untreue, sondern in Richtung einer angeblichen Geldwäscherei. Deutlicher könne durch ein Gericht nicht belegt werden, dass ein Strafrechtshilfeersuchen (hier: jenes der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) "ins Blaue hinaus" gestellt worden sei; dass dieses Ersuchen aus sich selbst heraus nicht dazu ausreiche, Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten; dass dieses lückenhafte und inhaltsleere Ersuchen also eine Fishing Expedition bilde und dass es sich bei diesem Ersuchen letztlich um nichts anderes als um eine verpönte Beweisausforschung handle.
Mit Blick auf die hier geltend gemachten Garantien und Grundrechte der LV (Recht auf Wahrung der Privat- und Geheimsphäre; Willkürverbot) gehe es nicht an, eine Strafrechtshilfesache danach zu entscheiden, was ein im Inland geführtes Strafverfahren an "Verdachtsmomenten" zutage gefördert habe. Strafrechtshilfeersuchen seien nach dem zu beurteilen, was in ihnen geschrieben stehe. Sei die um Rechtshilfe ersuchende Behörde - wie im vorliegenden Fall - auch nach drei Jahren Ermittlungstätigkeit nicht dazu in der Lage, ein Tatsachensubstrat zusammenzutragen, das für eine Umstellung in Richtung eines Inlandsachverhalts und für einen daraus abgeleiteten konkreten, gegründeten und dringenden einschlägigen Tatverdacht ausreiche, sei die Rechtshilfe zu verweigern und es sei von strafprozessualen Zwangs- und Sicherungsmassnahmen Abstand zu nehmen. Andernfalls würde einer natürlichen oder - wie hier - juristischen Person, die in ein Auslandverfahren entweder selbst oder in ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter einer Verbandsperson oder als Kontoinhaber involviert sei, das Recht auf Verteidigung bzw. Rechtsschutz verwehrt: Diesfalls müsste der Rechtshilferichter nichts anderes tun, als - über Antrag der Staatsanwaltschaft - ein Inlandsverfahren zu eröffnen (wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei), um es dem Obergericht in einem Beschwerdeverfahren auf diese Weise zu ermöglichen, das lückenhafte bzw. inhaltsleere Strafrechtshilfeersuchen durch Ergebnisse aus dem Inlandsverfahren zu vervollständigen. Auf diese Weise würde das verfassungsmässig geschützte Recht eine Wahrung der Privat- und Geheimsphäre zur Farce.
Die Vorgehensweise des Obergerichtes stelle sich aber auch sonst als verfassungswidrig dar: Würde man diese Vorgehensweise billigen, käme es - wohlgemerkt im Beschwerdeverfahren - zu einer verfassungsmässig relevanten Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers wider das Verschlimmerungsverbot nach § 232 Abs. 4 StPO i. V. m. § 234 Ziff. 2 StPO. Diesfalls müsste es sich ein Beschwerdeführer nämlich gefallen lassen, dass er sich gegen ein Strafrechtshilfeersuchen mit dem Argument wehre, dass dieses Ersuchen lückenhaft und inhaltsleer sei, nur um im Beschwerdeverfahren vom Obergericht gesagt zu bekommen, dass dieser Einwand deshalb ins Leere gehe, weil in der Zwischenzeit ja ein Inlandsverfahren eröffnet worden sei und weil sich aus diesem Verfahren Verdachtsmomente ergaben hätten.
Der Betroffene müsste sich dies gefallen lassen, ohne dass er zu den vom Obergericht relevierten "Verdachtsmomenten" im Verfahren erster Instanz hätte Stellung nehmen können und er müsste sich eine solche Vorgehensweise gefallen lassen, obwohl das Erstgericht über eine Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen auf der Basis jener Angaben zu entscheiden habe, die im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht werden.
Auf diese Weise käme es nicht nur zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch zu einer Aushöhlung des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV, das auch in Strafrechtshilfesachen gewahrt werden müsse. Letzten Endes würde unter solchen Vorzeichen aber auch eine Beschwerdeführung sinn- und zwecklos werden und ihres Inhalts damit entleert: Dann nämlich, wenn sich ein Beschwerdeführer - wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei - Verdachtsmomente aus einem anderen Verfahren erst in der zweiten Instanz entgegenhalten lassen müsste. Verdachtsmomente, auf die im Strafrechtshilfeersuchen - einer Fishing Expedition - kein Bezug genommen worden sei, zu denen man sich im Vorfeld nicht habe äussern können und denen ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, als er dem erstgerichtlich ergangenen Beschluss oder dem Strafrechtshilfeersuchen zu entnehmen sei.
5.2.2. Über diese drei Rügen einer Verletzung von Art. 31 Abs. 1 LV, von Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 43 LV i. V. m. Art. 13 EMRK hinaus werde dem Rechtshilfeersuchen 14 RS.2010.69-1 im Übrigen das entgegengehalten, was zur Lückenhaftigkeit und Inhaltsleere dieses Ersuchens schon vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht worden sei: Dass man dieses Ersuchen nämlich Absatz für Absatz durchgehen könne, ohne dass man auch nur auf ein einziges (Sachverhalts-)Element stosse, das eine strafbare Handlung impliziere - und zwar erst recht keinen Verdacht in Richtung Betrug, Veruntreuung oder Untreue. Welche Vorgänge strafbare Handlungen in diese Richtung begründen sollten, werde von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde nicht auch nur ansatzweise dargelegt. Dazu im Einzelnen das Folgende:
Die Gründung der L AG im Jahre 1990 sei keine strafbare Handlung; ebenso wenig sei eine Sitzverlegung oder eine Wohnsitznahme in Basel-Stadt eine strafbare Handlung.
Die Beschäftigung von zahlreichen Angestellten sei keine strafbare Handlung. Andeutungen in Richtung einer "aggressiven" Werbung ausländischer Investoren für "Anlageprodukte zweifelhafter Wertigkeit" leiteten keine strafbaren Handlungen her.
Die Beteiligung an Investmentfonds sei keine strafbare Handlung; und zwar auch dann nicht, wenn die Fonds auf den Cayman Islands domiziliert seien.
Eine Liquidierung solcher Fonds sei keine strafbare Handlung.
Mutmassungen, wie sie im letzten Drittel des mittleren Absatzes auf S. 2 des Rechtshilfeersuchens 14 RS.2010.69-1 in den Raum gestellt würden (arg. "zu dienen schien") begründeten keinen Tatverdacht und erst recht keine strafbare Handlung.
Zu welchen Erkenntnissen die Liquidatoren von Coopers & Lybrand in ihrem Schlussbericht gekommen seien, was den angeblichen Optionshandel "über die Firma N" betreffe, auf die das Rechtshilfeersuchens 14 RS.2010.69-1 im vorletzten Absatz auf S. 2 zu sprechen komme, sage die um Rechtshilfe ersuchende Behörde nicht; und es gelte auch hier: "Zweifel", die von den Liquidatoren geäussert worden sein sollen, begründeten noch lange keinen Tatverdacht. Ganz im Gegenteil müsse man sich fragen, warum im Rechtshilfeersuchen 14 RS.2010.69-1 mit keinem Wort davon die Rede sei, dass es aufgrund der Erkenntnisse aus dem Liquidationsverfahren der Fonds zu einer Strafanzeige der Liquidatoren gekommen wäre. Zu einer solchen Anzeige seien die Liquidatoren, hätte sich im Liquidationsverfahren ein Tatverdacht ergeben, zweifellos verpflichtet gewesen. Dies vor rund fünfzehn Jahren. Von einer solchen Strafanzeige - oder von einem aufgrund einer solchen Strafanzeige ausgelösten Strafverfahren - sei bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jedoch nicht die Rede. Also gebe es auch keine solche Strafanzeige und keine solchen Strafverfahren.
Nichts anderes sei zum Vorbringen im letzten Absatz auf S. 2 des Rechtshilfeersuchens 14 RS.2010.69-1 zu sagen: Auch an dieser Stelle operiere die um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausschliesslich mit Mutmassungen, denen kein wie auch immer geartetes eigenes staatsanwaltschaftliches Ermittlungssubstrat unterlegt werde (arg. "mutmasslicher Komplize der Angeschuldigten in Kanada"; "Scheinfirmen"; "durften" usw.). Auch hier stütze man sich auf einen Zwischenbericht aus dem Jahre 1996 ("Interimsreport"), ohne dass es irgendeinen Hinweis darauf gäbe, dass sich der Inhalt dieses Zwischenberichts in irgendeiner Weise in Richtung irgendeines Tatverdachts erhärtet habe. Man stelle sich vor: Vor rund fünfzehn Jahren würden die renommierten Wirtschaftsprüfer Coopers & Lybrand mit der Liquidation von Fonds beauftragt. Die Liquidatoren erstellten einen Zwischenbericht. Irgendwelche Konsequenzen in Richtung irgendeines Strafverfahrens an irgendeinem Ort der Welt ziehe dieser Bericht jedoch nicht nach sich. Erst rund elf Jahre später, nämlich im Frühling 2007, eröffne ein Staatsanwalt im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren. Und lasse danach nochmals drei Jahre ins Land ziehen, um sich an den Strafrechtshilferichter in Liechtenstein zu wenden. Vorweisen könne der Staatsanwalt aus Basel-Stadt dabei allerdings nichts; insbesondere keine eigenen Ermittlungsergebnisse. Stattdessen stütze man sich auf einen Zwischenbericht aus dem Jahre 1996, ohne - worauf man wohl auch im Rahmen des (völkerrechtlichen) Vertrauensgrundsatzes Wert legen dürfe - den Schlussbericht der Liquidatoren in Anschlag zu bringen.
Stattdessen müsse die um Rechtshilfe ersuchende Behörde im ersten Absatz auf S. 3 des Rechtshilfeersuchens 14 RS.2010.69-1 einräumen, dass sich an der Liquidierung der Fonds niemand - und insbesondere keiner der Anleger - gestört habe. Um dies zu erklären, hänge man jedoch postwendend die nicht näher begründete - und damit spekulative "Vermutung" an, die L AG habe im Sinne des "Schneeballprinzips" weiterhin Kunden akquiriert. Erkenntnisse in diese Richtung würden allerdings mit keinem Wort vermittelt. Trotz jahrelanger Ermittlungstätigkeit habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nichts anderes in der Hand als Vermutungen.
Die Gründung des R im Jahre 2000 sei keine strafbare Handlung gewesen.
Ebenso wenig sei eine Übernahme und Weiterführung von Kundenbeziehungen eine strafbare Handlung gewesen.
Eine strafbare Handlung sei auch nicht die dafür gegebene Begründung gewesen. Unzulässig sei es jedoch, in einem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen durchwegs mit Mutmassungen zu operieren (arg. "dürfte dieses Manöver ... lediglich den Zweck gehabt haben ...").
Die Änderung einer Firma sei keine strafbare Handlung.
Die fremdenpolizeiliche Abmeldung und Übersiedlung nach Kanada sei keine strafbare Handlung.
Die Information vom Januar 2000 und die Zustellung von neuen Vertragsunterlagen zur Unterschrift von Ende Februar 2000 sei keine strafbare Handlung.
Der Beschluss in Richtung Auflösung einer Verbandsperson (hier: der L AG) und die Einsetzung einer Person als Liquidator sei keine strafbare Handlung.
Wenn eine Untersuchungsbehörde (hier: die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) selbst bekennen müsse, dass sie über keinerlei Erkenntnisse über die Art und Weise einer Investition von Kundengeldern verfüge, lasse dies nur eine einzige Schlussfolgerung zu: Aus so einem Vorbringen sei ein Tatverdacht in Richtung einer strafbaren Handlung nicht abzuleiten. Und insbesondere sei es unmöglich, irgendeinen im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt im Sinne eines Inlandsachverhalts umzustellen (wie es die Rechtsprechung verlange), um aus einem solchen Vorgang einen Tatverdacht und dessen Subsumption unter eine Strafbestimmung des StGB abzuleiten.
Überhaupt keine Erkenntnisse lägen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schliesslich über eine Schädigung von Kunden der L AG oder des R vor. Auch dies müsse die um Rechtshilfe ersuchende Behörde selbst bekennen (drittletzter Absatz auf S. 3 des Schreibens vom 5. März 2010: "... zu Schaden gekommen sein dürften").
Auch hier gelte: Aus allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen resultiere eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht bzw. nicht per se; solche Ansprüche machten selbst dann, wenn sie zu Recht bestünden, über die Strafbarkeit eines Vorgangs keine Aussage. Darüber hinaus sei von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht einmal dargetan worden, dass die im Ausgangsverfahren beschuldigten Personen oder eine der in Frage stehenden Gesellschaften zivilrechtlich belangt worden seien. Entsprechende rechtskräftige (Gerichts-)Urteile gebe es denn auch nicht. Dass es bislang zu keiner befriedigenden Erklärung für einen angeblichen hohen Wertverlust von Anlagen gekommen sei, begründe keine strafbare Handlung und auch keinen Verdacht auf eine solche.
5.2.3. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort sage, auf der Basis welcher Überlegungen es auf den 30. September 1999 als den Beginn der zehnjährigen "Verjährungszeit" komme. Diese Unterlassung sei als eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV, eventualiter als Willkür geltend gemacht worden.
Zwar sage das Obergericht dies im angefochtenen Beschluss nicht; der Tag des 30. September 1999 sei jedoch das Datum des von der Beschwerdeführerin zur Entlastung der im Strafrechtshilfeverfahren zu 14 UR.2010.69 verdächtigen Personen vorgelegten Schlussberichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Coopers & Lybrand von diesem Tage.
Das Obergericht greife also das Datum des gerade genannten Berichts der (ehemaligen) Liquidatoren der L S.A. heraus, um die Beschwerdeführerin eine Seite später wissen zu lassen, dass deren Argumente in Bezug auf die Verjährung der Strafbarkeit "vollends ins Leere (gehen)".
So ein Vorgehen - wenn auch nicht offengelegt - verletze die Verfassung: Im hier interessierenden Strafrechtshilfeersuchen, dem Rechtshilfeersuchen 14 RS.2010.69-1, sei von einem Datum des 30. September 1999 keine Rede; die um Rechtshilfe ersuchende Behörde stütze ihr Ersuchen vielmehr auf einen Zwischenbericht der Liquidatoren von Coopers & Lybrand vom 6. September 1996. Dieser Zwischenbericht habe sich nun aber, denklogischerweise, nur auf Vorkommnisse beziehen können, zu dem es vor dem Tag seiner Erstellung gekommen sei; d. h. vor dem 6. September 1996. Also sei auch bei einer Bewertung der Verjährung von diesem Datum - dem 6. September 1996 - auszugehen.
Bei einer verfassungsmässigen Bewertung der Frage der Verjährung sei also nicht - wie dies das Obergericht im angefochtenen Beschluss tue - auf den Monat September 1999 und damit auf das Datum eines Schlussberichts abzustellen, der mit allfälligen strafbaren Handlungen, mit deren Beginn und/oder mit deren Fortsetzung, denklogischerweise, nichts zu tun haben könne. Stattdessen sei - wie bei anderen Strafrechtshilfesachen auch - von der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen 14 RS.2010.69-1 auszugehen.
Dieses Ersuchen beschlage nun aber Vorgänge, die schon längst verjährt seien, sollte es aus diesen Vorgängen heraus - was bestritten werde - zu strafbaren Handlungen gekommen sein. Die den Gegenstand des Rechtshilfeersuchens 14 RS.2010.69-1 bildenden Sachverhalte, das Faktum "Optionshandel über die Firma N" und das Faktum "Akquisition von kanadischen Immobilien", lägen weit mehr als zehn Jahre zurück. Und zwar auch auf jenes Datum bezogen, an dem der Staatsanwalt im Kanton Basel-Stadt seine Ermittlungen - seinen eigenen Angaben nach - im Jahre 2007 aufgenommen habe. Es liege Verjährung und damit ein Entfall der beiderseitigen Strafbarkeit vor (§ 148 StGB i. V. m. § 57 Abs. 3 StGB); und zwar auch dann, wenn man die vom Obergericht relevierte Fortlauf- bzw. Ablaufhemmung in Rücksicht stelle (was rechtlich deshalb nicht relevant sei, weil die Verjährung zu Beginn der Ermittlungstätigkeit im Kanton Basel-Stadt im Jahre 2007 schon längst eingetreten sei).
Dass sich das Obergericht über den Eintritt der Verjährung mit einer erstens in keiner Weise begründeten und zweitens inhaltlich falschen Angabe über den Beginn der "Verjährungszeit" hinweggesetzt habe und diesen Beginn auf den 30. September 1999 lege, verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Wahrung ihrer Privat- und Geheimsphäre sowie in ihrem Recht auf Willkürfreiheit. Mit dem Datum des 30. September 1999 übernehme das Obergericht eine qualifiziert falsche, krass aktenwidrige und für die angefochtene Entscheidung kausale Tatsachenfeststellung - nämlich eine solche die im hier interessierenden Strafrechtshilfeersuchen weder geschrieben stehe noch diesem Ersuchen zugrunde liege (LES 2001, 63).
5.3. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung sowie des Beschwerderechts bzw. des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Es verstosse gegen diese Grundrechte, wenn das Obergericht auf Erkenntnisse aus dem Inlandsverfahren zu 14 UR.2010.169 abstelle. Es sei darüber hinaus auch völkerrechtswidrig, eine Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen mit Erkenntnissen aus einem anderen Verfahren zu begründen, wenn diese Erkenntnisse dem Betroffenen zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, wenn sich der Betroffene zu diesen Erkenntnissen zuvor nicht habe äussern können und wenn die Erkenntnisse einen anderen Sachverhalt beschlagen als er dem Strafrechtshilfeersuchen und dem beim Obergericht angefochtenen erstgerichtlich ergangenen Beschluss zugrunde liege.
Eventualiter werde die Vorgehensweise des Obergerichtes, die all dem entgegenstehe, auch als willkürlich gerügt.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 28. September 2010 Folge.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 29. September 2010 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 24. August 2010, 14 RS.2010.69-23, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht bzw. des Willkürverbots, weil das Obergericht nicht begründe, weshalb es den Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist auf den 30. September 1999 lege.
Diesem Vorbringen ist generell entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel nicht Aufgabe der liechtensteinischen Rechtshilfeinstanzen ist, zu prüfen, ob die Gegenstand des ausländischen Verfahrens bildenden Straftaten nach dem Recht des ersuchenden Staates allenfalls schon verjährt sind. Der Staatsgerichtshof erachtet es als gerechtfertigt, Art. 5 Abs. 1 Bst. a ERHÜ dahingehend auszulegen, dass die Verjährungsfrage vom Zulässigkeitskriterium der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfasst wird (StGH 2008/37+88, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/55, Erw. 4).
Im Weiteren ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gemäss dem im Rechtshilfeverfahren zu beachtenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz davon auszugehen, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde einen Sachverhalt ermittelt, der nach ihrem Recht nicht verjährt ist (StGH 2006/25, Erw. 3.3 mit Verweis zur zentralen Funktion des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes im Rechtshilfeverfahren auf StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist bei EMRK-Staaten anzunehmen, dass eine allfällige Verjährung im Strafverfahren im ersuchenden Staat erfolgreich geltend gemacht bzw. eine trotzdem erfolgende Verurteilung im anschliessenden Instanzenzug jedenfalls geheilt werden könnte (StGH 2006/25, Erw. 3.3 mit Verweis auf StGH 2000/28, LES 2003, 243 [248, Erw. 2.3]; ebenso StGH 2006/25, Erw. 3.3 sowie StGH 2006/69, Erw. 3.2).
Da es sich beim im Beschwerdefall um Rechtshilfe ersuchenden Staat um die Schweiz und somit um einen ausgewiesenen Rechtsstaat und EMRK-Unterzeichnerstaat handelt, ist es nach dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes irrelevant, ob die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Straftaten allenfalls verjährt sind. Die entsprechenden obergerichtlichen Ausführungen erweisen sich deshalb im Ergebnis als grundrechtlich unbeachtliches sogenanntes obiter dictum (siehe StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), sodass auf die gegenständliche Grundrechtsrüge nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihrer Privat- und Geheimsphäre bzw. des Willkürverbots, weil sich aus dem Rechtshilfesachverhalt kein Verdacht auf die von der ersuchenden Behörde behaupteten Straftaten ergebe.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Damit braucht auf die gegenüber solchen spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürrüge nicht mehr eingegangen zu werden (StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1])
Ein Eingriff in die in Art. 32 Abs. 1 LV geschützte Privat- und Geheimsphäre bzw. das Hausrecht ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht sowohl der in Art. 32 Abs. 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot beachtet werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 92 ff. StPO i. V. m. Art. 9 Abs. 1 RHG (vgl. StGH 2004/83, Erw. 2.3; StGH 2001/44+59, Erw. 8.2). Dabei ist jeweils ein entsprechender Tatverdacht erforderlich. Dies gilt auch für die hier relevante Urkundenbeschlagnahmung nach § 98a StPO. Anders als im inländischen Strafverfahren ergibt sich dieser Verdacht im Rechtshilfeverfahren allerdings nicht durch Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfeersuchens. Es ist deshalb auch im vorliegenden Fall zu prüfen, ob diese Sachverhaltsdarstellung Anlass zu dem für die hier erfolgte Urkundenbeschlagnahmung erforderlichen qualifizierten Verdacht gibt (StGH 2008/95, Erw. 2.2; StGH 2002/5, Erw. 3.3.2; StGH 2001/44+59, Erw. 8.2).
3.2. Wie erwähnt, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sich aus dem Rechtshilfesachverhalt ein solcher Verdacht ergebe. Dabei betrachtet die Beschwerdeführerin aber nur jeweils isolierte Handlungen der Verdächtigen, ohne diese in den erforderlichen Gesamtzusammenhang zu stellen. Das Obergericht erwägt deshalb zu Recht, dass auf den gesamten Sachverhalt, insbesondere auch auf die Folgen von Einzelhandlungen abzustellen sei. Es gilt hier eben der Satz des Aristoteles, dass das Ganze mehr als die Summe seiner Teile ist.
Das Obergericht verweist weiter darauf, dass sich der bisher von geschädigten Anlegern geltend gemachte Schaden auf CHF 38 Mio. belaufe und Anleger, welche auf Kündigung ihrer Anlagen hin lediglich einen kleinen Bruchteil ihres investierten Kapitals oder überhaupt nichts zurückerhalten hätten, seitens der Angeschuldigten keinerlei befriedigende Erklärung für den hohen Wertverlust ihrer Anlagen erhalten hätten.
Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, es gebe keinen Hinweis, dass bisher irgendwelche Ansprüche zivilrechtlich geltend gemacht worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass eben mehrere Strafanzeigen von Anlegern vorliegen, wobei diese, wie erwähnt, Schäden von insgesamt CHF 38 Mio. geltend machen. Auch ist es naheliegend, dass die geschädigten Anleger das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten, bevor sie kostspielige Zivilverfahren einleiten.
Im Weiteren erwägt das Obergericht, dass auch der Schlussbericht der Liquidatoren vom 30. September 1999 und die darin ersichtlichen Schlussfolgerungen, welche auch in der Beschwerde zur Darstellung gebracht worden seien, den nunmehr vorliegenden Tatverdacht nicht ausräumen könnten. Denn der bisher nicht erklärte enorme Wertverlust der Anlagen sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung offensichtlich nicht bekannt gewesen. Dies lasse weiter den Schluss zu, dass die im Zwischenbericht geäusserten Befürchtungen, auf den die ersuchende Behörde im Ersuchen Bezug nehme, bei einer Beurteilung ex post doch nicht von der Hand zu weisen seien.
Insgesamt ergibt sich aus dem Rechtshilfesachverhalt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sehr wohl der Verdacht in Richtung Betrug gemäss § 146 StGB bzw. Veruntreuung nach § 133 StGB, allenfalls der Untreue nach § 153 StGB.
3.3. Damit verstösst der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 23) auch nicht gegen das Grundrecht auf Geheim- und Privatsphäre.
3.4. Aufgrund dieses Befundes erweisen sich die obergerichtlichen Ausführungen hinsichtlich des sich aus dem Inlandstrafverfahren 14 UR.2010.169 ergebenden zusätzlichen Verdachtsmomente wiederum als grundrechtlich irrelevantes obiter dictum, sodass auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen sowie auf die weiteren, hiermit verbundenen Grundrechtsrügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Rechts auf Verteidigung sowie des Beschwerderechts) nicht mehr eingegangen zu werden braucht.
Anzumerken ist nur, dass der Staatsgerichtshof den Beizug von Erkenntnissen aus einem Inlandsstrafverfahren bei der Prüfung eines Rechtshilfeersuchens im Grundsatz zulässt, sofern allerdings das rechtliche Gehör nicht verletzt wird. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wäre es regelmässig ein verfahrensökonomischer Leerlauf und mit dem Interesse sowohl der Verfahrensbeteiligten als auch der Strafverfolgungsbehörden an einer effizienten und schnellen Rechtshilfe nicht vereinbar, wenn der Rechtshilferichter von der ersuchenden Behörde mittels meist zeitraubenden Rückfragen weitere Angaben verlangen würde, über die er - wenn auch aus anderen Quellen - schon verfügt (StGH 2009/184, Erw. 2.2). Angesichts der - auch - völkerrechtsfreundlichen Maxime einer effizienten und schnellen Rechtshilfe (vgl. StGH 2002/76, LES 2005, 236 [244, Erw. 4.4]) ist es mutig, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein solches Vorgehen gerade gegenteilig als vermeintlich völkerrechtswidrig rügt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich keine der von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen als erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 28. September 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.