StGH 2010/123
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörden: Fürstliches Landgericht, Vaduz Fürstliches Obergericht, Vaduz Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 25. September 2010 "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen "Verletzung des Rechtes auf einen Zugang zum ordentlichen liechtensteinischen Gericht im Land Liechtenstein". Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle 1. der Beschwerde entsprechen und der Rechtsverletzung entgegenwirken und 2. der Staatsgerichtshof solle die gesetzlichen Bestimmungen für die Rechtswegeröffnung durchsetzen und einen effektiven Rechtsschutz gewähren. Zudem wird die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Hierzu bringt der Beschwerdeführer begründend Folgendes vor:
Der erhobenen Beschwerde liege die Verletzung seines Rechtes auf Justizgewähr zugrunde. Folge davon seien die "Rechtswegsperrung und Verweigerung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes". Der Staatsgerichtshof werde um Abhilfe ersucht, damit der gesetzliche Rechtsweg geöffnet und effektiver Rechtsschutz gewährt werde. Dem Beschwerdeführer stehe keine andere Möglichkeit offen, den effektiven Rechtsschutz für die Rechtswegeröffnung gewährt zu bekommen. Der Rechtsweg sei - wie das Grundgesetz ausdrücklich bestimme - eröffnet. Der Grundrechtsträger A erhalte wie Jedermann hierdurch Zugang zu einem staatlichen Gericht. Das liechtensteinische "Gericht" sei die Stelle, die den personellen und organisatorischen Anforderungen des Grundgesetzes genüge, das der Rechtssicherheit und der geordneten Tätigkeit der Rechtspflege diene und damit auch der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dem Staatsgerichtshof obliege es, bei bestehender Verletzung seines subjektiven Rechtes für die Rechtswegeröffnung verbindlich zu sorgen.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 habe er nämlich das Vermittleramt in Triesen aufgesucht, um die Klage gegen die Rechtsanwälte B und C zu vermitteln. Am 2. Juni 2010 sei die Vermittlungsverhandlung durchgeführt und der Leitschein ausgestellt worden. Die Beklagten hätten geradezu zwingend auf seiner Teilnahme an der Verhandlung bestanden, ungeachtet der weiteren Entfernung und der fehlenden Mittel beim ihm. Mit grosser Mühe habe er erreichen können, dass Rechtsanwalt D seine Bereitschaft zur Hilfe ausgesprochen und die Vertretung im Amt vorgenommen habe (AZ 2010/029).
Die Klage vom 8. Juni 2010 samt Leitschein im Original sei gerichtlich eingereicht worden. Seit dieser Zeit versuche er vergebens, den entsprechenden Verfahrensakt ausfindig zu machen. Seine Anfragen zur Bekanntgabe des Aktes beim Präsidenten des Landgerichtes seien ohne Antwort geblieben. Die Anträge wegen Untätigkeit und Verweigerung einer ordentlichen Rechtspflege seien ohne Antwort geblieben. Säumnisbeschwerden gegen den Präsidenten des Landgerichtes beim Präsidenten des Obergerichtes seien ohne Antwort geblieben. Weitere Anträge beim Obersten Gerichtshof seien ohne Antwort geblieben. Seine Anfragen per E-Mail seien ebenfalls unbeantwortet geblieben. Seine Versuche, telefonisch Auskunft zu erlangen, seien nicht realisierbar, da sich niemand mit ihm in Verbindung setzen wolle. Seine Bemühungen bei den Beklagten Auskunft zu erhalten, seien genauso wenig von Erfolg gekrönt gewesen, wie die Anstrengungen beim Gericht.
Der Beschwerdeführer nehme berechtigterweise an, dass das Recht auf Zugang zum liechtensteinischen Gericht unzulässig gesperrt und verweigert werde. Da die Selbsthilfe verboten sei, stehe jedem der Zugang zum ordentlichen staatlichen Gericht offen. Dazu gehörten alle Gerichte der Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sowie das Verfassungsgericht des Landes. Der Rechtsweg könne nicht ausgeschlossen sein
Da die gravierende Rechtsverletzung tatsächlich vorliege, aber gerade von den Gerichten nicht behoben werden könne, lägen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Justizgewähr durch den Staatsgerichtshof vor, der für die Wahrnehmung der Grundrechte, bzw. deren Durchsetzung garantiere.
2. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 12. November 2010 noch folgende weitere Stellungnahme:
Vom Staatsgerichtshof habe er am 12. November 2010 die Mitteilung erhalten, dass unter der angegebenen Besetzung über seine Rechte entschieden werde. Mit Verweis auf Art. 12 LVG stehe dem Beschwerdeführer gesetzlich ein Ablehnungsrecht zu. Dieses Recht werde aber vom Staatsgerichtshof verkürzt. Die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers würden in Zukunft nicht behandelt. Nach Angaben des Staatsgerichtshofes seien diese irrelevant; der Beschwerdeführer begehe einen Rechtsmissbrauch, wenn er die Ablehnungsanträge erheben wolle. Bei dieser Handhabung seiner Rechte könne eine Neutralität und Objektivität kaum angenommen werden und noch weniger ein Rechtsschutz gegen die willkürliche Behandlung der Rechte des Beschwerdeführers durch das Gericht erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei deshalb der Überzeugung, dass sich der Staatsgerichtshof bedauerlicherweise schwer befangen gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe die wichtigsten Gründe, welche ihn an der Neutralität des Staatsgerichtshofes zweifeln liessen, mehrmals dargelegt. Wenn diese nicht relevant und unwichtig sein sollten, brauche er sich nicht noch einmal darauf zu berufen. Allein darin liege schon die Abhängigkeit des Staatsgerichtshofes vor. Die Unabhängigkeit sei im Lande sehr gefährdet.
3. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 12. November 2010 einen Ablehnungsantrag gegen den im Beschwerdefall entscheidenden Senat des Staatsgerichtshofes stellen wollte, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Eine allfällige Befangenheit des Staatsgerichtshofes wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass dieser frühere, vom Beschwerdeführer gestellte Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich qualifiziert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof zahlreiche Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers deshalb als rechtsmissbräuchlich erachtet hat, weil er immer wieder offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrmals abgewiesene Ablehnungsgründe geltend machte (so StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/159, Erw. 3; StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/134 und 2009/135, jeweils Erw. 1). Wenn der Beschwerdeführer daraus wiederum die Befangenheit des Staatsgerichtshofes ableitet, so ist auch dieser Befangenheitsantrag unsubstantiiert und letztlich ebenfalls rechtsmissbräuchlich, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
2. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3. Im Beschwerdefall rügt der Beschwerdeführer mehrfach Verstösse gegen das Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsverbot bzw. gegen den Anspruch auf Zugang zum Gericht und Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dabei bekämpft er keine konkreten Entscheidungen, sondern bringt vielmehr vor, dass seine diversen Anfragen zur Bekanntgabe des Verfahrensaktes sowie seine Säumnisbeschwerden wegen Untätigkeit und Verweigerung einer ordentlichen Rechtspflege sowie seine diversen Anträge bei den jeweiligen belangten Behörden (Landgericht, Obergericht und Oberster Gerichtshof) im Zusammenhang mit seiner bei Gericht eingereichten Klage vom 8. Juni 2010 unbeantwortet geblieben seien.
3.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG können jedoch nur konkrete Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt Anfechtungsobjekt einer Individualbeschwerde sein. Zudem muss es sich dabei jeweils um eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung handeln (vgl. StGH 2008/46, Erw. 1.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2.1 f.; StGH 2009/210 und StGH 2009/211, jeweils Erw. 1.1 f.). Die Erfüllung all dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen wird im Beschwerdefall nicht einmal behauptet.
Anders als im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt auch für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Ausnahme. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gibt es gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG die sogenannte "Säumnisbeschwerde"; d. h. bei mehr als dreimonatiger Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsinstanz darf der Betroffene von der gesetzlichen Fiktion einer abweisenden Entscheidung ausgehen und er kann den Fall an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 319). Auch kann eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im ordentlichen Verfahren der jeweiligen Aufsichtsbehörde angezeigt werden (so explizit Art. 48 GOG für die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 23 LVG für das Verwaltungsverfahren). Demgegenüber sieht das Staatsgerichtshofgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die Gerichtsinstanzen vor (vgl. jedoch zur Disziplinargerichtsbarkeit über die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Art. 35 ff. StGHG).
3.2. Da sich die vorliegende Individualbeschwerde nicht gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet, fehlt ihr somit eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass materiell nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann und diese gemäss Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren von Amtes wegen spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen war.
4. Mit der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als gegenstandslos.
5. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer angezeigt, hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101) - Gebrauch zu machen.