StGH 2010/124
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, Sv.2009.28-18
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 26'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, Sv.2009.28-18, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Der dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 2010, Sv.2009.28-18, zugrunde gelegene Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, wurde am 5. Mai 1961 geboren. 1992 gelangte er als Flüchtling nach Liechtenstein und trat eine Stelle als Hilfsarbeiter in der Produktion bei der K Anstalt an. Ab November 2005 trat bei ihm nach und nach in allen Gelenken Arthrose auf. Am 4. Mai 2006 beantragte er erstmals Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde zum Teil ambulant durch seinen Hausarzt, Dr. B (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH), zum Teil stationär untersucht und behandelt, Letzteres insbesondere in der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichen die Befunde von Dr. B und der Klinik Valens voneinander ab. Auf Empfehlung ihres Stellenarztes, Dr. C, beauftragten die Beschwerdegegnerinnen Dr. D (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) mit einer psychia-trischen Gutachtung. Nach dieser bestanden aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In der Folge legte Dr. B den Beschwerdegegnerinnen einen Arztbericht von Dr. med. E (Rheumatologie FMH) vor, dem sich zwei Hauptprobleme entnehmen liessen: zum einen chronische, generalisierte muskuloskelettale Schmerzen und Fibromyalgie [? nicht entzündlich bedingter Schmerz mit chronischen Weichteilbeschwerden], zum anderen eine Depression.
Nach dem Verlaufsbericht vom 13. August 2007 von Dr. B hatte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung weiter verschlechtert.
Laut dem von Dr. F (Oberärztin, Psychiatrische Dienste Graubünden, Klinik Beverin) verfassten Arztbericht über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Landesspital Vaduz war der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit im Untersuchungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig: einerseits wegen verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule und stark ausgeprägter Schmerzsymptomatik, andererseits wegen akuter florierender depressiver Symptomatik. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten. Andere Tätigkeiten seien ihm zuzumuten; vorgängig wären allerdings eine therapeutische Rehabilitation zur Förderung der Aktivitäten des täglichen Le-bens und eine Besserung der depressiven Symptomatik und der Schmerzsymptomatik erforderlich.
Die Beschwerdegegnerinnen entschieden, den Fall aufgrund der widersprüchlichen Resultate durch einen Obergutachter neu abzuklären und beauftragten Dr. G (Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin [SAMM], Ultraschall am Bewegungsapparat [SGUM]) mit einer rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach dessen Gutachten waren die Voraussetzungen nicht erfüllt, um eine Fibromyalgie zu diagnostizieren. Das primäre Reintegrationshindernis in beschwerdeadaptierten Tätig-keiten liege in der Schmerzfehlverarbeitung und der daraus resultierenden Selbstlimitierung. Aus rein rheumatologischer Sicht seien dem Beschwerde-führer alle körperlich leicht belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen in einem Pensum von 80 % bis 100 % zumutbar: Retrospektiv beurteilt erscheine die Einschätzung der Klinik Valens nachvollziehbar und adäquat. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt. Insgesamt resultiere aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in allen dem somatischen Leiden adaptierten Tätigkeiten. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in Überwindung der Schmerzen eine höhere Arbeitsleistung zu erbringen.
1.3. Die Beschwerdegegnerinnen errechneten in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2009 einen Invaliditätsgrad von 64 %, woraus sich eine halbe Invalidenrente ergab.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, welchem von den Beschwerdegegnerinnen mit Entscheidung vom 29. Mai 2009 keine Folge gegeben wurde. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 17. Februar 2010 keine Folge.
1.4. Der Oberste Gerichtshof wies die gegen dieses Urteil erhobene Revision ab und begründete dies wie folgt:
1.4.1. Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rüge der Be-schwerdeführer zunächst, das Obergericht hätte sich in tatsächlicher Hinsicht näher mit der liechtensteinischen Lohnstatistik auseinander setzen müssen. Der Beschwerdeführer zitiere ein Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezem-ber 2008, woraus sich ergebe, dass aufgrund der nunmehr bestehenden liechtensteinischen Lohnstatistik auf diese abzustellen sei, also nicht mehr auf die LSE. Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellung habe er auf die Lohnverteilung nach der liechtensteinischen Lohnstatistik verwiesen. Aufgrund seines Leistungskalküls sei der ihm zumutbare Lohn im ersten Viertel der Lohnskala anzusiedeln; der entsprechende Lohn betrage "monatlich maxi-mal CHF 4'489.00 oder jährlich CHF 53'868.00 [?]"(sic!). Hiervon könne der Beschwerdeführer 50 % erzielen. Vermindert um den ihm gewährten leidensbe-dingten Abzug von 10 % ergebe dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von "CHF 24'240.[60]" (sic!) und, als Folge davon, einen Invaliditätsgrad von 68 %. Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben sei, stelle die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321, Erw. 3b, S. 322 ff.; 126 V 75, Erw. 7a, S. 81; 132 V 393, Erw. 4.3, S. 402 f.). Umstände des Einzel-falls würden durch einen Abzug bis höchstens 25 % vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75, Erw. 5b, S. 79 ff.).
1.4.2. Zu prüfen sei demnach, ob die liechtensteinische Lohnstatistik 2006 jene Rahmenbedingungen erfülle, um ihr bei der Bemessung eines hypothetischen Invalideneinkommens statistische Aussagekraft zu verschaffen, und vor allem, ob es unrichtiger rechtlicher Beurteilung gleichkomme, dass das Obergericht weiterhin auf die LSE abgestellt habe. Nach den Ländervergleichen der liechtensteinischen Lohnstatistik liege der liechtensteinische Medianwert 4 % über dem schweizerischen Wert. Im Vergleich zu den Vorjahren hätten sich die Lohnniveaus Liechtensteins und der Schweiz weiter angenähert. Unter dem Gesichtspunkt des Lohnniveaus böten somit sowohl die LSE als auch die liechtensteinische Lohnstatistik eine vertretbare Datensammlung, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Tendenziell würde allerdings die liechtensteinische Lohnstatistik zu einem für die versicherte Person weniger günstigen hypothetischen Invalideneinkommen führen.
Bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der liechtensteinischen Lohnstatistik fehle eine Differenzierung nach dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Nach der LSE würden vier Anforderungsniveaus unterschieden: 1) Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; 2) Verrichtung selbständi-ger und qualifizierter Arbeiten; 3) Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; 4) Einfache und repetitive Tätigkeiten. Entsprechend variiere in der Tabelle 1 der LSE der monatliche Bruttolohn zwischen CHF 7'738.00 und CHF 4'732.00; der Medianwert für Männer aus allen Anforderungsniveaus betrage CHF 6'023.00.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer auf die der liechtensteinischen Lohnstatistik vorangestellten Hauptergebnisse verwiesen. Danach würden Per-sonen im ersten Viertel der Lohnskala im Jahr 2006 CHF 4'534.00 oder weniger pro Monat verdienen, die Personen im letzten Viertel dagegen CHF 7'870.00 oder mehr. Weil er nur noch eine wenig anspruchsvolle Tätigkeit aus-üben könne, sei "der ihm zumutbare Lohn... im ersten Viertel der Lohnskala an-zusiedeln". Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend eingewendet hätten, beziehe sich die Lohnverteilung nach Vierteln nicht auf bestimmte Tätigkeiten (leichte, mittelschwere, schwere Arbeit). Die für jedes Viertel ermittelten Zahlen würden je die gesamten erfassten Branchen betreffen. Mit seinem Vorbringen - es seien, statistisch gesehen, reine Annahmen - brächte der Beschwerdeführer selber zum Ausdruck, dass die liechtensteinische Lohnstatistik im hier beson-ders interessierenden Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten keine zuverlässigen, statistisch erhärteten Daten enthalte, aufgrund deren sich das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich bemessen liesse.
1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgebracht habe, aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergebe sich "mit hinlänglicher Deutlichkeit", dass aufgrund der nunmehr bestehenden liechtensteinischen Lohnstatistik auf diese abzustellen sei, sei Folgendes auszuführen:
In zwei Urteilen, je vom 11. Februar 2008 (zu StGH 2007/93 und zu 2007/15, je Erw. 4.2), habe der Staatsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine aussagekräftige Lohnstatistik erlauben müsse, die Entwicklung der Löhne und der Lohndifferenzen nach Branchen, nach Geschlecht und nach Ausbildungsniveau zu analysieren. In einem weiteren Urteil vom 9. Dezember 2008 (zu StGH 2007/147, Erw. 5.4) habe er aufgrund von Zeitungsmeldungen festgestellt, dass nunmehr eine liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar sei. Für nicht will-kürlich habe er erachtet, dass sich das Obergericht zur Bemessung des hypo-thetischen Invalideneinkommens weiterhin auf die LSE gestützt habe; denn die liechtensteinische Lohnstatistik sei im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen. Zur deren Qualität habe sich der Staatsgerichtshof nicht geäussert. Eine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung, das hypothetische Invalideneinkommen fortan aufgrund der liechtensteinischen Lohnstatistik zu bemessen, bestehe demnach nicht.
Wohl komme auch die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund der LSE ohne Schematisierungen nicht aus (Locher, S. 249, Rz. 10, mit Hinweisen). So würden sich beispielsweise bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen Präzisierungen aufdrängen, die das schweizerische Bundesgericht denn auch vorgenommen habe (BGE 134 V 322).
Wie dargelegt, seien andere Datensammlungen als die LSE nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof sehe jedoch seine Aufgabe darin, zu beurteilen, ob eine von den Beschwerdegegnerinnen oder vom Obergericht beigezogene Datensammlung ermögliche, das in Frage stehende hypothetische Invalideneinkommen nach verallgemeinerungsfähigen Gesichtspunkten - insbesondere der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit - zu be-messen. Soweit das Obergericht die bisherige Rechtsprechung im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22 ohne Weiteres bestätigt sehe, habe es übersehen, dass dieser Beschluss im Nachgang zum Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 ergangen sei. Hier wie dort habe die liechtensteinische Lohnstatistik eine unbeachtliche neue Tatsache gebildet. Denn der Staatsgerichtshof habe, für den Obersten Gerichtshof im Nachgang verbindlich (Art. 54 StGHG), ausgeführt:
"Nun hat sich in der Zwischenzeit die Sachlage insoweit verändert, als nunmehr eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar ist (siehe Liechtensteiner Vaterland Nr. 58 vom 11. März 2008, S. 1 und 5). Hierbei handelt es sich aber um eine neue Tatsache, welche im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt war. Solche neuen Tatsachen sind aber nach der langjährigen StGH-Rechtsprechung in aller Regel, so auch im Beschwerdefall, unbeachtlich (StGH 2002/85, LES 2005 261 [268, Erw.3.3.3]; StGH 1996/38, LES 1998 177 [180, Erw. 2.5]). Demnach hat der Oberste Gerichtshof auch im Beschwerdefall die Verwendung der schweizerischen LSE-Zahlen geschützt, ohne dabei gegen das Willkürverbot zu verstossen."
Wie sich die LSE zur liechtensteinischen Lohnstatistik verhalte, sei deshalb nicht Gegenstand jenes Beschlusses, wohl aber - und erstmals - eines Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 zu Sv.2008.41. In diesem Urteil habe der Oberste Gerichtshof erkannt, im Ergebnis komme es keiner un-richtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn das Obergericht, wie zuvor die Beschwerdegegnerinnen, nicht auf spekulative Interpretationen der liechten-steinischen Lohnstatistik, sondern auf die LSE abstelle: zumal sich dies - jedenfalls, wenn man statistisch erhärtete Tabellenwerte zugrunde lege - sowohl, was das Lohnniveau als auch, was die Differenzierung nach Ausbildungs-niveau angehe tendenziell zugunsten der versicherten Person auswirke.
1.4.4. Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rüge der Be-schwerdeführer sodann, das Obergericht hätte bei der Bemessung des leidens-bedingten Abzugs zwei näher bezeichnete Akte der Invalidenversicherung beiziehen und begründen müssen, inwiefern die Beschwerdegegnerinnen in sei-nem Fall ihr Ermessen nicht überschritten hätten. In seiner Berufung vermisse der Beschwerdeführer nachvollziehbare Grundlagen, um den leidensbedingten Abzug zu bemessen.
Nach der auch hier verwertbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes sei die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage; wie hoch der Abzug jedoch sei, sei eine typische Ermessens-frage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich sei, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe (BGE 132 V 393, Erw. 3.3, S. 399, bestätigt mit Urteilen vom 8. Mai 2009 [8C_652/2008], Erw. 4 oder vom 1. Juni 2010 [8C_232/2010], Erw.2.2; ebenso übrigens, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Recht-sprechung des Obersten Gerichtshofes, stellvertretend: Urteil vom 5. April 2007 zu Sv.2006.3, Erw.11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008, 216). In seiner rechtlichen Beurteilung habe sich das Obergericht die entsprechenden Erwägungen der Beschwerdegegnerinnen zu eigen gemacht. Im Vordergrund stehe hier die Frage un-gleicher Behandlung gleicher Sachverhalte.
Wie die Rechtsprechung zum Invalidenversicherungsrecht veranschauliche, würden in jedem Einzelfall die konkreten Leiden eines Antragstellers eingehend ermittelt. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass das zunächst rein statistisch bemessene hypothetische Invalideneinkommen durch einen leidens-bedingten Abzug zu korrigieren sei, hänge von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (BGE 126 V 75, Erw. 7b, S. 82). Zutreffend hätte sich das Obergericht auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes bezogen (BGE 126 V 75, Erw. 5b, S. 79 f.), wonach der leidensbedingte Abzug nicht schematisch, sondern, wie dargelegt, unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen sei. Was die Begründungsdichte angehe, sollten Verwaltungsbehörden oder, gegebenenfalls, Gerichte wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hätten leiten lassen, ohne sich mit jeder Einwendung auseinander setzen zu müssen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung gerügt habe, in bestimmten Fällen werde der leidensbedingte Abzug "salopp und sehr hoch angesetzt", beziehe er sich, insofern zutreffend, auf Fälle, bei denen der Invalidität "so oder anders nicht zum Bezug einer höheren Rente berechtigt" (ON 1, S. 9). In solchen Fällen erweise sich indes weder der leidensbedingte Abzug noch die Begründung seiner Bemessung als entscheidungswesentlich. Die Anforderungen an die Begründungsdichte bei der Bemessung des invaliditätsbedingten Ab-zugs würden demnach auch davon abhängen, ob und, gegebenenfalls, wie sich dieser Abzug auf die Berechnung des Invaliditätsgrads konkret auswirke.
Die Beschwerdegegnerinnen und, ihnen folgend, das Obergericht hätten mit sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Erwägungen den dem Beschwerdeführer gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % konkret und fallbezogen begründet. Soweit der Beschwerdeführer einen Quervergleich mit anderen Fällen begehrt habe, hätte dies den Rahmen einer Begründung gesprengt.
Weil der leidensbedingte Abzug unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen sei, müssten für einen derartigen Quervergleich mehr oder weniger zufällig ausge-wählte Akten daraufhin durchforstet werden, inwiefern in den darin behandelten Fällen individuelle persönliche und berufliche Umstände aufscheinen würden, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigten und in welcher Höhe. Abge-sehen vom damit verbundenen unverhältnismässigen Aufwand und von der mehr oder weniger zufälligen Auswahl der Vergleichsfälle, wäre die Frage nach der entscheidungswesentlichen Gewichtung der einkommensbeeinflussenden Faktoren stets nur aufgrund von Wertungen zu beantworten. Unter dem Ge-sichtspunkt willkürfreier, rechtsgleicher Behandlung müsse es genügen, dass der leidensbedingte Abzug nach den gleichen sachlichen, das heisst: auf die persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls bezogenen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Kriterien bemes-sen werde. Weder in seiner Berufung noch in seiner Revision habe der Beschwerdeführer substantiiert begründet, im gegenständlichen Fall sei der leidensbedingte Abzug nicht nach den den gleichen sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Kriterien bemessen worden. Aufgrund seines in der Berufung geäusserten "Eindruck[s], dass die Invaliden-versicherung den Leidensabzug, je nach Fall, nach eigenem Gutdünken fest-legt, und zwar meist zum Nachteil des Betroffenen" sei das Obergericht nicht gehalten, aufwändige Quervergleiche zu ziehen.
Unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten erweise sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
1.4.5. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rüge der Beschwerdeführer, dass das Obergericht "die Anwendung der LSE-Daten als Rechtsfrage einstufte". Ferner müsse bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs mit ähnlich oder gleich gelagerten Fällen verglichen werden, damit die versicherte Person über-prüfen könne, ob die Beschwerdegegnerinnen ihr Ermessen pflichtgemäss aus-geübt hätten.
Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwog der Oberste Gerichtshof:
Soweit der Staatsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 (Erw. 5.2) erwogen habe, dass die Über-nahme der ausländischen Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechten-stein rezipiertem Recht selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertra-gung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein beinhalte, habe sich der Oberste Gerichtshof seither davon ausdrücklich distanziert (OGH, Urteile vom 1. Oktober 2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, Erw. 19.7, und vom 5. November 2009 zu Sv.2009.12, Erw. 11.2, oder Beschluss vom 6. August 2010 zu Sv.2009.33, Erw. 10). Er habe klargestellt, dass eine frühere Erwägung, die dahin gehend missverstanden werden könnte, dass mit der Rezeption schweizerischer Rechtsgrundlagen ohne Weiteres auch die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein übertragen würden, nicht aufrechterhalten werde. Lohntabellen als solche seien Tatsachen. Bei der Frage jedoch, wie das hypothetische In-valideneinkommen zu bemessen sei - hierzu gehöre die Frage, auf welche statistischen Grundlagen zur Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs (Art. 63 Abs. 6 IVG) abgestellt werde -, handle es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393, Erw. 3.3, S. 399; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der In-validenversicherung [Bern 2010] S. 345, Rz. 1770). Wie dargelegt, sehe der Oberste Gerichtshof seine Aufgabe nicht darin, die massgebende Datensam-mlung autoritativ zu bestimmen. Vielmehr habe er zu beurteilen, ob eine von den Beschwerdegegnerinnen oder vom Obergericht beigezogene Datensam-mlung ermögliche, das in Frage stehende hypothetische Invalideneinkommen nach verallgemeinerungsfähigen Gesichtspunkten - insbesondere der Rechts-sicherheit und der Rechtsgleichheit - zu bemessen. Diese Frage sei mit Bezug auf die LSE bejaht worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsrüge zur Bemessung des leidensbedingten Abzugs seine entsprechende Verfah-rensrüge variiert, ohne ihr substanziell Neues hinzuzufügen. Daher werde auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. Auch die Rechtsrüge erweise sich demnach als nicht berechtigt.
1.4.6. Als unrichtige Tatsachenfeststellung habe der Beschwerdeführer durchwegs Bekanntes gerügt: zunächst die seines Erachtens nicht angezeigte Anwendung der LSE statt der liechtensteinischen Lohnstatistik; sodann die seines Erachtens unzutreffende Bemessung des leidensbedingten Abzugs. Auch die Feststellungsrüge habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen.
2. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 18) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots, geltend macht. Weiters wurde ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
2.1. Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die schweizerische Literatur und Rechtsprechung ausdrücklich die so genannte formelle Natur dieses Grundrechtes unterstreichen würden.
Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes werde nunmehr auch die Abweisung oder Nichtbeachtung von Beweisanträgen aus dem Blickwinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs spezifischer geprüft. Für die Abweisung von Beweisanträgen verlange der Staatsgerichtshof neu eine sachlich überzeugende Begründung, sofern mit diesen auf rechtserhebliches Vorbringen der Partei Bezug genommen werde. Fehle eine solche, liege eine Gehörsverletzung vor, nachdem bis zu dieser Entscheidung die Abweisung von Beweisanträgen einzig innerhalb des Willkürrasters geprüft worden sei (vgl. StGH 2007/147).
2.2. Seit Beginn des Verfahrens habe der Beschwerdeführer die Anwendung der schweizerischen LSE-Daten zur Ermittlung des Invalideneinkommens bemängelt und habe auf die eigenständige Lohnstatistik für Liechtenstein verwiesen, die für ihn zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Der Oberste Gerichtshof halte lediglich fest, dass andere Datensammlungen als die LSE-Daten nicht grundsätzlich ausgeschlossen wären. Er sehe seine Aufgabe aber nicht darin, eine Datensammlung autoritativ zu bestimmen, er habe nur zu prüfen, ob die von den Vorinstanzen herangezogene Datensammlung für die Ermittlung des Invalideneinkommens ausreiche. Die LSE-Daten würden dieses Erfordernis erfüllen, womit es sein Bewenden habe.
2.2.1. Damit entziehe sich auch der Oberste Gerichtshof der vom Staatsgerichtshof vorgegebenen Verpflichtung, für die Ablehnung des Beweisantrages auf Beizug der liechtensteinischen Lohnstatistik eine sachlich überzeugende Begründung aufzuzeigen.
Wenn der Oberste Gerichtshof darlege, dass er sich nicht in der Rolle sehe, autoritativ zu bestimmen, welche lohnstatistischen Daten heranzuziehen seien, sondern nur prüfe, ob die von den Vorinstanzen herangezogenen Daten tauglich seien, so sei jedenfalls zu verlangen, dass die Vorinstanz, konkret das
Obergericht, seine diesbezügliche Entscheidung begründe, insbesondere die Ablehnung entsprechender Beweisanträge.
2.2.2. Eine sachlich überzeugende Begründung fehle dem Urteil des Obersten Gerichtshofes auch zu jenen Beweisanträgen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ihm gewährten Leidensabzug von 10 % gestellt habe. Hier habe der Beschwerdeführer auf die Akten von zwei Vergleichsfällen verwiesen und deren Beizug zum Beweis dafür beantragt, dass in diesen Fällen bei gleichen Voraussetzungen wie bei ihm ein höherer Leidensabzug gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang habe er auch vorgebracht, dass für Versicherte im Sozialrechtsverfahren der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug nicht objektiv nachvollziehbar und überprüfbar sei, weil dazu keine objektiven Grundlagen vorlägen. Vielmehr würde dieser Abzug von der Invalidenversicherung ohne nähere Begründung unter Verweis auf leidensbedingte Einschränkungen in jedem Fall festgesetzt, wobei sich zeige, dass in vergleichbaren Fällen extrem unterschiedliche Leidensabzüge festgesetzt würden. Im Fall des Beschwerdeführers wirke sich dies extrem nachteilig aus.
Nachdem das Obergericht auf dieses Vorbringen und die dazu gestellten Beweisanträge nicht näher eingegangen sei, würden diese auch vom Obersten Gerichtshof nicht beachtet, dies mit einer unhaltbaren Begründung.
Nachdem der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil vorerst richtig aufzeige, dass es sich bei der Ermittlung des Leidensabzuges um eine Ermessensfrage handle, sehe er dennoch keine Veranlassung, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Beizug von zwei Sozialrechtsakten nachzukommen.
Wenn der Oberste Gerichtshof dies damit begründe, der Quervergleich zu den vom Beschwerdeführer zum Beizug beantragten Fällen würde den Rahmen einer Begründung sprengen, sei diese Begründung sachlich nicht überzeugend. Überdies sei der Beizug dieser Akten nicht sehr aufwändig.
Ebenfalls werde durch einen Vergleich mit den beiden Fällen der Rahmen einer Begründung nicht gesprengt und sei den im Sozialrechtsverfahren zuständigen Instanzen eine Abgleichung der Vergleichsfälle zuzumuten. Ein erhöhter Aufwand dürfe in keinem Fall dazu führen, einen erheblichen Beweisantrag abzuweisen. Nachdem der Oberste Gerichtshof einen Ermessensmissbrauch auch im Falle einer rechtsungleichen Behandlung sehe, sei es geradezu notwendig, die vom Beschwerdeführer beantragten Akten beizuziehen. Hinzu komme schliesslich, dass im Sozialrechtsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit gelte.
2.2.3. Es sei auch nicht richtig, wenn der Oberste Gerichtshof darlege, die Gerichtsinstanzen müssten in einem Quervergleich mehr oder weniger zufällig ausgewählte Akten dahingehend durchforsten, ob der Leidensabzug gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich konkret zwei Akten zum Beizug angeboten. Wenn der Oberste Gerichtshof weiter festhalte, dass auch zu prüfen wäre, ob der Leidensabzug im gegenständlichen oder beigezogenen Fall richtig bemessen worden sei, sei dies durchaus richtig. Dies ändere aber nichts an der Verpflichtung, die zum Beizug angebotenen Akten beizuziehen und zu vergleichen. Nur so werde es möglich sein, die vom Beschwerdeführer während des gesamten ordentlichen Verfahrens aufgezeigte, rechtsungleiche Behandlung bei Festlegung des Leidensabzuges zu überprüfen.
2.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es Zweck dieses Grundrechts sei, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne. Allerdings werde der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt.
Wie bereits ausgeführt, fehle dem bekämpften Urteil zum abgelehnten Beweisantrag auf Beizug der liechtensteinischen Lohnstatistik eine sachlich überzeugende Begründung. Die aus verfassungsrechtlicher Sicht geforderte Minimalbegründung fehle darüber hinaus aber auch zum Begehren des Beschwerdeführers, in seinem Fall zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die liechtensteinische Lohnstatistik zurückzugreifen und nicht auf die LSE-Daten aus der Schweiz. Sowohl die Invalidenversicherung als auch das Obergericht würden dieses Begehren des Beschwerdeführers mit der weiters unbegründeten Erklärung verwerfen, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes die LSE-Daten anwendbar wären. Der Oberste Gerichtshof wiederum verwerfe das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er sich nicht in der Rolle sehe, die anzuwendende Lohnstatistik autoritativ zu bestimmen. Sowohl die LSE-Daten als auch die liechtensteinische Lohnstatistik wären prinzipiell taugliche Grundlagen, die Anwendung der LSE-Daten durch die Unterinstanzen sei daher nicht als unrichtig zu bemängeln, weshalb er auch nicht einzugreifen habe. Hingegen setze sich auch der Oberste Gerichtshof nicht mit dem Begehren des Beschwerdeführers auseinander. Zwar verweise er auf ein von ihm erlassenes Urteil, in welchem die Anwendung der LSE-Tabellen im Vergleich mit der liechtensteinischen Lohnstatistik nicht als rechtlich unrichtig beurteilt worden wäre. Im gegenständlichen Fall begründe er nicht, weshalb die liechtensteinische Lohnstatistik nicht anwendbar sein sollte.
2.4. Sofern das bisherige Vorbringen nicht bereits im Sinne der angesprochenen Grundrechte die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Urteils annehmen lasse, erweise sich dieses im Rahmen der Willkürprüfung jedenfalls als verfassungswidrig. Willkürlich erweise sich das Urteil des Obersten Gerichtshofes aber im Speziellen noch aus folgenden Gründen:
Wie sich bereits aus den Ausführungen zu den bisherigen Beschwerdepunkten nachvollziehen lasse, sei ein Hauptpunkt des ordentlichen Verfahrens die Frage, welche lohnstatistischen Daten im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden wären.
Bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 habe der Staatsgerichtshof angedeutet, dass aufgrund der nunmehr neu vorliegenden liechtensteinischen Lohnstatistik eine zu beachtenden Änderung der Sachverhaltsgrundlage vorliege.
Im gegenständlichen Beschwerdefall gehe es darum, Invalidenrentenansprüche der Versicherten in Liechtenstein zu beurteilen. Hierzu bedürfe es der Ermittlung des Valideneinkommens, jenes Einkommens, welches der Versicherte zuletzt als Gesunder in Liechtenstein erzielt habe, sowie des Invalideneinkommens, jenes Einkommens, welches der Versicherte anhand der bei ihm festgestellten, gesundheitlichen Einschränkungen in Liechtenstein noch erzielen könnte. Das Invalideneinkommen werde seit einigen Jahren nach Massgabe der LSE-Daten aus der Schweiz überwiegend theoretisch ermittelt. Nunmehr liege seit 2008 eine eigenständige Lohnstatistik für Liechtenstein vor und der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren erfolglos verlangt, diese auf seinen Fall zur Anwendung zu bringen. Er erachte es als grob verfehlt, wenn der Oberste Gerichtshof weiterhin die liechtensteinische Lohnstatistik ignoriere. Diese sei vom Land Liechtenstein erstellt worden und beinhalte nach deren Ausführungen rund 80 % der in Liechtenstein ausbezahlten Löhne, während die LSE-Daten nur auf Stichproben der gesamten Schweiz beruhen würden. Hinzu komme, dass die liechtensteinische Lohnstatistik für die Versicherten zu günstigeren Ergebnissen führe.
2.5. Es sei richtig, wenn der Oberste Gerichtshof festhalte, dass sich der liechtensteinische Medianwert aller ausbezahlten Löhne von dem in der Schweiz kaum unterscheide. Nicht richtig sei aber, wenn der Oberste Gerichtshof darlege, die liechtensteinische Lohnstatistik würde die Versicherten tendenziell benachteiligen. Hier berücksichtige der Oberste Gerichtshof nicht die Eigenheiten des liechtensteinischen Arbeitsmarktes, auf dem im Bereich des dominierten Dienstleistungssektors sehr hohe Löhne bezahlt würden, im Tieflohnsektor jedoch sehr niedrige, weitaus geringere, als in der Schweiz. Indem der Oberste Gerichtshof weiterhin auf die LSE-Daten in der Schweiz abstelle, mute er im Regelfall den Versicherten bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein Einkommen zu, welches in Liechtenstein erst im zweiten Lohnviertel ausbezahlt werde. Dabei sei zu beachten, dass die Versicherten aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen meist nur sehr beschränkt einsetzbar seien, dies für körperlich leichte und wenig belastende Tätigkeiten. Mit solchen Tätigkeiten sei in Liechtenstein nur ein Einkommen zu erzielen, welches sich im ersten Lohnviertel befinde. Der Oberste Gerichtshof verweigere trotz dieser augenscheinlichen Ergebnisse der Lohnstatistik weiterhin deren Anwendung und bringe ausländisches, lohnstatistisches Material zur Anwendung, welches die liechtensteinischen Verhältnisse nicht wiedergebe, was insgesamt als willkürlich angesehen werden müsse.
Entgegenzutreten sei auch der Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wonach die liechtensteinische Lohnstatistik nicht wie die LSE-Daten der Schweiz eine Unterteilung in Anforderungsniveaus enthalte und die Unterteilung in Lohnviertel wie vom Beschwerdeführer verlangt keine zuverlässigen Ergebnisse enthalte, weil im ersten Lohnviertel sich schwere sowie leichte Arbeitstätigkeiten fänden. Richtig sei, dass bislang in Anwendung der LSE-Daten aus der Schweiz stets auf jene Lohntabellen zurückgegriffen worden sei, die eine Unterteilung in Anforderungsniveaus enthalten würden. Diese Unterteilung erfolge in vier Niveaus, wobei bislang zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens immer auf das Anforderungsniveau 4 zurückgegriffen worden sei. Dieses enthalte in der Schweiz die tiefsten Löhne und beziehe sich nach den Erläuterungen zu den LSE-Daten auf einfache Tätigkeiten. Unrichtig sei aber, wenn der Oberste Gerichtshof darzulegen versuche, dass dieses Anforderungsniveau in Invalidenversicherungsfällen besondere Beachtung verdiene und zuverlässige Daten enthalte, während die liechtensteinische Lohnstatistik im ersten Viertel sowohl schwere als auch leichte Tätigkeiten enthalte. Der Oberste Gerichtshof übersehe dabei, dass das Anforderungsniveau 4 in den LSE Daten intellektuell einfache und repetitive Tätigkeiten enthalte, nicht aber körperlich einfache Tätigkeiten. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zu den LSE-Tabellen. Damit sei auch klar, dass das Anforderungsniveau 4 in der Schweiz ebenso körperlich schwere Arbeiten enthalte, sofern sie aus intellektueller Sicht einfach und repetitiv seien. Ebenso wie im ersten Lohnviertel in Liechtenstein würden daher auch die LSE-Daten im Anforderungsniveau 4 sowohl körperlich schwere und leichte Arbeiten enthalten. Insoweit bestehe keinerlei Veranlassung, den LSE-Daten diesbezüglich den Vorzug zu geben. Aus dem vorliegenden lohnstatistischen Material sei abzuleiten, dass im Tieflohnbereich in Liechtenstein unter Berücksichtigung der hier auch höheren Arbeitsstundenzahl tiefere Löhne bezahlt würden, als in der Schweiz, was sich bei Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik daher regelmässig zugunsten der Versicherten auswirke. Auch sollte kein Zweifel daran bestehen, dass etwa der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen Einschränkungen keinen höheren Lohn erzielen könne, als die ersten 25 % der Lohnempfänger in Liechtenstein.
Aus Sicht des Beschwerdeführers erweise es sich daher nicht mehr als haltbar, wenn im Sozialrechtsverfahren weiterhin auf lohnstatistische Daten aus der Schweiz abgestellt werde, nachdem in Liechtenstein nunmehr eigenständige Daten vorlägen. Indem der Oberste Gerichtshof und mit ihm das Obergericht und die Beschwerdegegnerinnen trotzdem weiterhin auf ausländisches, lohnstatistisches Material zurückgreifen würden, erweise sich die bekämpfte Entscheidung als stossend, unhaltbar und damit als willkürlich.
3. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung der Verfahrenshilfe beantragten.
In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht:
4.1. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs brachten die Beschwerdegegnerinnen vor, dass nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2007/147) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung der LSE-Daten der Schweiz sprächen. Weder die Beschwerdegegnerinnen noch die bisher erkennenden Gerichte hätten die Argumentationen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen, sondern hätten ausgeführt, warum dennoch auf die LSE-Daten abzustellen sei.
Soweit die Beschwerdegegnerinnen bzw. das Gericht bei der gegenständlichen Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf Hypothesen angewiesen seien, würden die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der Individualgerechtigkeit in den Vordergrund rücken. Allein der Einwand, dass der Beschwerdeführer nur mehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne und somit nur mehr im ersten Viertel der liechtensteinischen Lohnskala einzustufen sei, sei nicht schlüssig, da diese Einstufung noch nichts darüber aussage, dass er hier auch in einem Niedriglohnniveau-Sektor arbeiten müsse.
Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers bringe der Oberste Gerichtshof somit im angefochtenen Beschluss eine sachliche Begründung vor, warum nicht auf die liechtensteinische Lohnstatistik abgestellt werde. Bei der zitierten Rechtsprechung handle es sich um höchstrichterliche Rechtsprechung eines letztinstanzlichen Zivilgerichtes, an die sich die IV zu halten habe.
4.2. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Willkürverbots führten die Beschwerdegegnerinnen aus, dass die liechtensteinische Lohnstatistik gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht geeignet sei, um darauf hinkünftig abzustellen, da sich u. a. in dieser Lohnstatistik keine Unterteilung in Anforderungsniveaus finde. Eine solche sei jedoch für die Ermittlung des Invaliditätsgrades von eminenter Bedeutung. Weiters dürfe nicht verkannt werden, dass in der Lohnstatistik des Amtes für Volkswirtschaft ausgeführt werde, dass der liechtensteinische Medianlohn über dem schweizerischen Wert liege. Sollte eine versicherte Person tatsächlich viel weniger verdienen, als er nach der LSE erhalten müsste, werde diesem Umstand ausserdem durch die "Parallelisierung der Vergleichseinkommen" Rechnung getragen (vgl. OG vom 28. Januar 2009, Sv.2008.36 und BGer vom 11. Dezember 2009, 8C_562/2009 sowie vom 19. Januar 2009, 9C_973/2008). Zusammengefasst sei keine der vorgebrachten Rügen berechtigt.
5. Mit Präsidialbeschluss vom 11. November 2010 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang stattgegeben.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, Sv.2009.28-18, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da seine mehrfachen Anträge, der Berechnung seines Invalideneinkommens die liechtensteinische Lohnstatistik und nicht die LSE-Daten der Schweiz zugrunde zu legen, abgewiesen worden seien, ohne nachvollziehbar zu begründen, warum die liechtensteinische Lohnstatistik im konkreten Fall nicht anzuwenden sein solle. Zur Nichtbeachtung dieses Beweisantrages fehle es sohin an einer nachvollziehbaren Begründung, wie es der Staatsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur verlange.
Gleiches gelte für die Beweisanträge, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Hinzuziehung zweier namentlich bezeichneter Vergleichsakten der Beschwerdegegnerinnen getätigt habe. Auch diese seien ohne nachvollziehbare Begründung abgewiesen worden.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Der Beschwerdeführer beruft sich daher grundsätzlich zu Recht auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/147, woraus sich ergibt, dass der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Ablehnung von Beweisanträgen über das Willkürverbot hinausreichende, sachliche und nachvollziehbare Gründe verlangt.
2.2. Solche sachlichen Gründe bringt der Oberste Gerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung, weshalb die liechtensteinische Lohnstatistik nicht heranzuziehen sei, durchaus vor. Der Oberste Gerichtshof argumentiert, dass diese Lohnstatistik in dem hier interessierenden Bereich des Niedriglohnsektors eben nicht zwischen körperlich mehr oder weniger belastenden Tätigkeiten unterscheide und daher zu wenig differenziere.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat sich zur Frage, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zwingend die liechtensteinische Lohnstatistik heranzuziehen ist, bisher noch nicht geäussert. Er hat in seiner Entscheidung zu StGH 2007/147 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) diese Frage vielmehr offen gelassen, weil es sich, wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführt, um eine im konkreten Verfahren unbeachtliche Neuerung gehandelt hatte. Er hatte sich auch im nächsten Verfahrensgang in seiner Entscheidung zu StGH 2009/197 mit dieser Frage ebenfalls nicht zu befassen, weil das Neuerungsverbot auch im fortgesetzten Verfahren Anwendung zu finden hatte.
Das liechtensteinische Sozialversicherungsrecht kennt keine Vorschrift, die die Heranziehung einer bestimmten Lohnstatistik zur Ermittlung eines potenziellen Gehalts zwingend anordnen würde. Ob eine und wenn ja welche Lohnstatistik heranzuziehen ist, ist indessen, wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführt, eine Rechtsfrage. Somit kann in der Ablehnung der Heranziehung der liechtensteinischen Lohnstatistik aber schon von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Abweisung eines diesbezüglichen Beweisantrages gegeben sein.
2.4. Was die Abweisung der Beweisanträge hinsichtlich der Einholung der Vergleichsakten betreffend die Bemessung der Höhe des leidensbedingten Abzugs betrifft, so ist an dieser Stelle nochmals an die in StGH 2007/147 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) grundgelegte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur so genannten antizipierten Beweiswürdigung, worunter, wie im vorliegenden Fall die Ablehnung von Beweisanträgen mangels Erheblichkeit verstanden wird, anzuknüpfen:
Der Staatsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Seither verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit wird sich der Staatsgerichtshof in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken (vgl. die oben in Erw. 2.1 angegebene Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes).
2.5. Betrachtet man nun den vorliegenden Sachverhalt im Lichte dieser Judikatur, ist an die Begründung des Urteils des Obersten Gerichtshofes anzuknüpfen. Dieser verweist auf das Urteil des Obergerichtes, welches mit sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Erwägungen den dem Beschwerdeführer gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % konkret und fallbezogen begründet habe. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Quervergleich mit zwei anderen Fällen würde den Rahmen einer Begründung sprengen, die sich darauf beschränken dürfe, kurz die Überlegungen zu nennen, die bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs massgebend gewesen seien (siehe vorne Ziff. 1.4.4 des Sachverhaltes).
Diesen Ausführungen ist aus Sicht des Staatsgerichtshofes hinzuzufügen, dass entscheidendes Kriterium die auf sachlichen Gesichtspunkten beruhende Begründung der Ablehnung des Beweisanbots darstellt. Der Oberste Gerichtshof führt nun unter Verweis auf das Urteil des Obergerichtes aus, dass der leidensbedingte Abzug nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen sei. Bereits von daher sind auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes der Verwertbarkeit der Heranziehung anderer Fälle enge Grenzen gezogen. Dem Obersten Gerichtshof kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn er ausführt, dass der leidensbedingte Abzug in bestimmten Fällen, wenn er sich nämlich auf den Invaliditätsgrad nicht auswirkt, die persönlichen und beruflichen Umstände, auf Grund deren sich der leidensbedingte Abzug bemisst, nicht im Einzelnen erörtert werden muss.
Das Obergericht hat im Weiteren sehr ausführlich seine Entscheidung betreffend den leidensbedingten Abzug begründet. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Ausführungen, wonach angesichts der Behinderungen des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen ist. Aus dieser folge, dass sich die Behinderung nur leicht auswirke und dass das Tätigkeitsspektrum nicht derart eingeschränkt sei, dass es eines leidensbedingten Abzugs von 20 % bedürfe.
Selbst bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % würde sich noch kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergeben.
2.6. Diese Argumente sind auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hinreichend, um von einer Beiziehung der vom Beschwerdeführer angesprochenen Vergleichsfälle abzusehen. Angesichts der festgestellten Behinderungen erschiene ein deutlich höherer leidensbedingter Abzug jedenfalls nicht gerechtfertigt. Aus diesen Gründen hätte auch die Beiziehung der Vergleichsakten keine tiefere Erkenntnis gebracht. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst nur pauschal darauf verwiesen hat, dass der leidensbedingte Abzug in den genannten anderen Fällen weit höher angesetzt worden sei, jedoch ohne zu präzisieren, weshalb es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handle.
Aus diesem Grund liegt auch in Bezug auf die Abweisung der Beweisanträge hinsichtlich der Einholung der Vergleichsakten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, da dem bekämpften Urteil, wie bereits im Rahmen der Grundrechtsrüge in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeführt, eine nachvollziehbare Begründung in Bezug auf den abgewiesenen Beweisantrag auf Verwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik fehle.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Aus den oben angestellten Erwägungen ergibt sich, dass auch von einer Verletzung der Begründungspflicht nicht gesprochen werden kann. Es liegt nicht nur eine Begründung vor, sondern diese ist auch nachvollziehbar und willkürfrei.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV, da der Oberste Gerichtshof trotz der augenscheinlichen problemlosen und für den Versicherten sogar vorteilhaften Anwendbarkeit der liechtensteinischen Lohnstatistik deren Zugrundelegung verweigere und ausländisches Material, das die liechtensteinischen Verhältnisse nicht wiedergebe, präferiere.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
4.2. Von einem willkürlichen Vorgehen kann nun angesichts der Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb die LSE heranzuziehen ist, nicht gesprochen werden. Auch der Staatsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Anwendung der LSE dann gerechtfertigt ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, die liechtensteinische Lohnstatistik nicht ausreichend differenziert. Soweit der Beschwerdeführer die LSE selbst als unzulängliche Grundlage für die Ermittlung eines Einkommens betrachtet, ist ihm entgegen zu halten, dass die Anwendung der LSE in der bisherigen Praxis der Gerichte unbestritten war. Nur deshalb, weil nunmehr eine liechtensteinische Lohnstatistik vorliegt, ist es keineswegs willkürlich, wenn die Gerichte weiterhin auf die LSE zurückgreifen, wenn diese eine präzisere Grundlage für die Ermittlung eines Einkommens bildet.
4.3. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes ist demgemäss willkürfrei ergangen.
5. Die mit CHF 765.00 bestimmten Gerichtsgebühren hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.