StGH 2010/126
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 7. September 2010, 11RS.2009.210-59
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMKR gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof herabgesetzt auf CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. September 2010, 11 RS.2009.210-59, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 23. April 2010 (ON 46) traf dieses die Anordnung auf Ausfolgung der bei der Beschwerdeführerin zu 1. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände gemäss ON 19 sowie des Vernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers zu 2. vom 2. Dezember 2009 (ON 20) an den Untersuchungsrichter beim Grossinstanzgericht Paris. Von den beschlagnahmten Gegenständen der Beschwerdeführerin zu 1. gemäss ON 32 wurden die 24 GSM und Wavecom GSM Modems samt Antennen (Nr. 2-1), 20 Sim-Karten (Nr. 2-2) und vollständige Kopien der Datenträger Nr. 2-3 (nur Festplatte), 2-5 (nur Festplatte) und 2-6 an die ersuchende Behörde übersandt. Von den beschlagnahmten Datenträgern ON 32 Nr. 2-4 und 2-8 wurden die sachverhaltsrelevanten Daten (auf einer CD und in den wie Datencontainern t_tempt.tc und cyprt_media2.tc gemäss ON 33 Beilage 6 sowie auf einer DVD gemäss ON 33 Beilage 3) in Kopie an die ersuchende Behörde übersandt. Von den beschlagnahmten Gegenständen gemäss ON 32 wurden die Datenträger Nr. 2-7 nicht an die ersuchende Behörde übersandt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.1. Der Untersuchungsrichter beim Grossinstanzgericht Paris habe für ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft um Rechtshilfe unter Teilnahme eines Beamten der Zentralstelle der französischen Kriminalpolizei für die Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit den Informations- und Kommunikationstechnologien des französischen Innenministeriums ersucht. Mit Schreiben vom 23. November 2009 (ON 15) habe das Ressort Justiz gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG die Zustimmung zur ersuchten Teilnahme erteilt. Mit Beschluss vom 24. November 2009 (ON 15) habe das Landgericht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1. eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen und technischen Mitteln bezüglich bestimmter Dienstleistungen angeordnet. Die Hausdurchsuchung sei am 1. Dezember 2009 unter Teilnahme eines französischen Ermittlungsbeamten durchgeführt und die in ON 18, AS 109 aufgelisteten Unterlagen und Gegenstände (entsprächen auch denjenigen gemäss ON 19) beschlagnahmt worden. Dem Beschlagnahmebeschluss sei folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:
Am 30. April 2008 habe der französische Mobilfunkanbieter P Telecom eine Strafanzeige erstattet, nachdem er festgestellt habe, dass sein SMS-System durch Vortäuschung der Identität bestimmter Kunden missbräuchlich benutzt worden sei (sogenannter "Spoofing-Angriff"). P Telecom habe angezeigt, dass über eine Million SMS zwischen dem 9. und dem 17. April 2008 ins Ausland unbefugt geleitet worden seien. Dazu hätten sich die Betrüger in sein Netzwerk über einen Eintrittspunkt des internationalen Signalisierungssystems Nr. 7 ("SS7 International Network", auch Zeichengabenetz Nr. 7 genannt) eingeschlichen, welches nur für Fachleute der Telekommunikation bestimmt sei. Fast alle diese SMS seien an Kunden von Mobilfunkanbietern in Spanien, im Vereinigten Königreich und in Italien gerichtet gewesen. Bei einer Strafanzeige vom 6. Mai 2008 habe die Firma Q Frankreich ähnliche Handlungen angezeigt. Sie habe festgestellt, dass mehrere dutzendtausend Kurznachrichten am 16. und 17. April 2008 durch ihr Netzwerk missbräuchlich geleitet worden seien, dies entweder durch Vortäuschung der Identität bestimmter Kunden oder durch Anmassung der Adresse ihrer eigenen technischen Plattformen. Am 7. Juli 2008 sei ein Ermittlungsverfahren wegen Bandenbetrugs, betrügerischen Zugangs zu bzw. Verbleiben in einem automatisierten Datenverarbeitungssystem, wegen automatisierter Verarbeitung von namensbezogenen Informationen ohne vorherige Anmeldung bei der nationalen Datenschutzkommission und Erhebung von Personendaten durch Täuschungshandlungen eröffnet worden.
Durch die Ermittlungen und insbesondere durch die Analyse des Inhalts bestimmter unerlaubter SMS und der von den Mobilfunkanbietern erteilten Verkehrsdaten sei nachgewiesen worden, dass manche SMS über die in Kroatien ansässige Firma L durchgegangen seien, welche erklärt habe, sie habe sich an die in Liechtenstein ansässige Beschwerdeführerin zu 1. als Lieferant/Anbieter gewendet. Andere SMS seien über die in Frankreich ansässige Firma M durchgegangen, welche sich an die in Malaysia ansässige Firma R als Lieferant/Anbieter gewendet habe.
Es sei ferner festgestellt worden, dass mehrere SIM-Karten, die wahrscheinlich von Betrügern verwendet worden seien, Mobilfunkzellen in der Schweiz ausgelöst hätten, wo doch keine dieser Test-Karten von einem schweizerischen Anbieter erteilt worden sei und keine unerlaubte SMS einem Kunden eines schweizerischen Anbieters übersendet worden sei. Folglich könne man denken, dass die Straftäter von der Schweiz aus gehandelt hätten; dies in Anbetracht der Tatsache, dass ein Vertreter der Firma Q Schweiz auf ähnliche Handlungen hingewiesen habe, die im Laufe des Februars 2008 geschehen seien und in die die schweizerische Firma N verwickelt sei.
Weiters habe der französische Untersuchungsrichter mitgeteilt, dass die Firmen Telecom und Q Frankreich einen Schaden geltend gemacht hätten, der aus den Kosten der Beförderung der SMS zu den Endempfängern, die meist Kunden ausländischer Funkanbieter gewesen seien, sowie aus Mehrkosten für die Analyse und Beendigung des Betruges bestehe. P Telecom habe dabei einen Schaden von EUR 30'000.00 bis EUR 47'146.65 für die Beförderungskosten und EUR 230'605.36 aufgrund der erwähnten Mehrkosten vorläufig geschätzt. Die allfällige Bereicherung der Täter entstehe aus der Nicht-Verrechnung der Beförderungskosten für die über die Netzwerke der Firmen P Telecom und Q Frankreich unbefugt geleiteten Nachrichten.
Am 2. Dezember 2009 sei der Beschwerdeführer zu 2. als Zeuge unter Teilnahme eines französischen Ermittlungsbeamten vernommen worden. Der Ermittlungsbeamte habe dem Richter mitgeteilt, dass sich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1. 30 Geräte befunden hätten, die für den Empfang von Sprachnachrichten und in Betrieb gewesen seien. Der Beschwerdeführer zu 2. habe ihm gesagt, dass mit diesen Geräten ein neuer Tätigkeitsbereich ausprobiert werde. Über Frage des Richters an den Zeugen, was für Leistungen genau mit diesen Apparaten erbracht würden, habe dieser die Angaben verweigert. Über nochmalige Rückfrage des Richters an den französischen Ermittlungsbeamten, warum die Geräte nicht sichergestellt worden seien, habe diese erklärt, der Beschwerdeführer zu 2. habe vor Ort plausibel erklärt, dass die Geräte nichts mit dem gegenständlichen Sachverhalt zu tun hätten. Da der Zeuge aber dem Richter keine solche plausible Erklärung habe liefern können, wofür die Geräte bestimmt seien, und er auch im Laufe der weiteren Vernehmung auf verschiedene Fragen die Angaben verweigert habe, habe der Richter die Landespolizei telefonisch beauftragt, den Beschwerdeführer zu 2. abzuholen und mit ihm in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1. eine erneute Nachschau zu halten. Vor Ort hätten die Polizisten dann feststellen können, dass die am Vortag noch vorhandene Anlage mit GSM-Modems nicht mehr vorhanden gewesen sei. Weiters sei auch die Festplatte des Computers, an welchem die Modems angeschlossen gewesen seien, nicht mehr vorhanden gewesen. Diese Gerätschaften hätten nachher im Kofferraum des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zu 2. aufgefunden und beschlagnahmt werden können.
Danach seien die Datenträger, soweit möglich, durch die Landespolizei ausgewertet worden. Die Auswertung sei unter Berücksichtigung des Rechtshilfeersuchens, des Vernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers zu 2. sowie einer Schlüsselwortliste des französischen Ermittlungsbeamten erfolgt. Letzterer habe eine Grafik vorgelegt, auf welcher ersichtlich sei, über welche Gesellschaften die gegenständlichen SMS-Nachrichten geflossen seien. Mit Bericht der Landespolizei vom 20. Januar 2010 sei mitgeteilt worden, auf den verschiedenen Datenträgern seien sachverhaltsrelevante Daten separiert und auf CD's/DVD's gebrannt worden. Verschiedene Datenträger hätten nicht ausgewertet werden können, da diese verschlüsselt gewesen seien.
An der Ausfolgungstagsatzung vom 5. März 2010 hätten sich die Beschwerdeführer gegen die Ausfolgung sämtlicher Unterlagen/Gegenstände und des Vernehmungsprotokolls (ON 20) ausgesprochen. Begründet worden sei dies damit, dass die Beschwerdeführerin zu 1. Dienstleistungen im SMS-Versandbereich anbiete, die es den Kunden ermöglichten, unter anderem den massenhaften Versand von Informationen wie zum Beispiel Flugverspätungen, Sportergebnisse, Wetter, aktuelle Angebote usw. zu übermitteln. Ausserdem könnten auch persönliche SMS-Nachrichten übermittelt werden. Die Firma Skype biete beispielsweise den SMS-Versand von solchen persönlichen Nachrichten in deren Software an. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe keinen Einfluss auf die jeweiligen Inhalte der Nachrichten und deren Empfänger und dürfe diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht analysieren. Die meisten Ergebnisse würden Zeiträume betreffen, die mit den angeblich in Frankreich inkriminierten Handlungen in keinem Zusammenhang stünden. Das Rechtshilfeersuchen beziehe sich auf den Zeitraum zwischen dem 9. und 17. April 2008. Die Ermittlungsberichte bzw. Beilagen würden in diesem Zusammenhang keinerlei Differenzierungen vornehmen. Sie seien pauschal und hätten im Hinblick auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebene "Aufgabe" keinen Aussagewert, da nicht ersichtlich sei, welchen Informationswert sie im gegenständlichen Zusammenhang hätten. Die Ermittlungen seien offenkundig in grosser Eile und ohne nähere Kenntnis der Materie erfolgt. Es könne nicht angehen, dass in personeller, technischer und zeitlicher Hinsicht mangelhafte inländische Ressourcen zu einer pauschalen Ausfolgung nahezu des gesamten Datenbestandes eines in Liechtenstein tätigen Unternehmens an ausländische Behörden zur Folge habe, welchen in der Folge die Auswertung nach dem Motto überlassen werde, irgendetwas Brauchbares werde schon dabei sein.
Die Staatsanwaltschaft habe die Ausfolgung beantragt. Die Gegenstände seien abstrakt geeignet, das Strafverfahren in Frankreich zu fördern. Auch seien sie vom Rechtshilfeersuchen umfasst, da nicht nur um Hinweise oder Beweise zur Versendung von SMS zwischen dem 9. und dem 16. April 2008 ersucht werde, sondern auch um die technischen Mittel, die hierzu verwendet würden, die Verfahrensweise, die Verkehrsdaten und die angebotenen Dienstleistungen sowie die Identität der handelnden Personen begehrt werde. Die Staatsanwaltschaft habe sich einverstanden erklärt, dass es ausreichend sei, wenn von denjenigen Datenträgern, deren Inhalte relevant seien, anstatt den Originalen Kopien an die ersuchende Behörde ausgefolgt würden, sofern solche Kopien erstellbar seien. Die Originaldatenträger könnten dann an die Berechtigten wieder ausgefolgt werden.
1.2. Dazu sei zu erwägen:
Nach Art. 55 Abs. 4 RHG sei gesondert zu entscheiden, welche der Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden. Dabei genüge weiterhin, dass die Unterlagen abstrakt geeignet seien, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Dabei sei ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal das Rechtshilfegericht keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit der Zusammenhänge und Hintergründe habe, sodass die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen sei, wenn auf Grund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert sei. Die ersuchte Behörde habe also nicht festzustellen, in welchem Masse, welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant seien. Vielmehr sei einzig festzustellen, ob die auszufolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsfeststellungen im Rechtshilfeersuchen stünden und sich die Dokumente zumindest abstrakt als Beweismittel eigneten. Im Sinne der Prozessökonomie gelte dies jedenfalls für Dokumente, für welche die abstrakte Eignung einigermassen substantiiert bestritten werde. Abgesehen davon, dass im Beschwerdefall die abstrakte Eignung von verschiedenen Gegenständen und Unterlagen gar nicht substantiiert bestritten worden seien, seien die im Spruch genannten Unterlagen/Gegenstände aus folgenden Überlegungen auszufolgen bzw. nicht auszufolgen:
Die abstrakte Eignung für das ausländische Strafverfahren sei für die Unterlagen/Gegenstände in ON 19 gar nicht substantiiert bestritten worden. Es handle sich einerseits um Rechnungen, Bankunterlagen und um den Revisionsbericht für das Jahr 2008, somit also für jenes Jahr, in welchem auch das im Ersuchen genannte Delikt stattgefunden habe. Wenn mittels der Beschwerdeführerin zu 1. Vermögensschädigungen stattgefunden hätten, seien diese Unterlagen im Zweifel abstrakt geeignet, den Verlauf der Deliktsbeträge nachzuverfolgen. Wenn sich im Ordner Nr. 6 auch Unterlagen aus den Jahren 2006 und 2007 befänden, sei darauf hinzuweisen, dass es auch in diesen Jahren Geschäftsvorfälle gebe, in welche die Beschwerdeführerin zu 1. und weitere in das gegenständliche Delikt involvierte Gesellschaften, nämlich die S, T, R ED und U involviert seien. Es könne diesbezüglich auch auf Beilage 1 zu ON 20 und auf das inländische Strafverfahren 11 UR.2010.89 gegen den Beschwerdeführer zu 2., insbesondere auf die dortigen Beilagen zu ON 17, verwiesen werden. Im Übrigen handle es sich um technische Gerätschaften wie Handys und SIM-Karten. Diese seien ebenfalls für das französische Strafverfahren abstrakt geeignet, ergebe sich doch aus dem Sachverhalt, dass mehrere SIM-Karten von Betrügern verwendet worden seien. Zusätzlich sei auch darauf hinzuweisen, dass der französische Ermittlungsbeamte angegeben habe, dass die vorgefundenen Geräte dazu verwendet werden könnten, die im Rechtshilfeersuchen dargestellten verdächtigen Handlungen auszuüben. Schliesslich seien auch verschiedene Aufzeichnungen und Beschreibungen bezüglich SMS-Nachrichten auszufolgen, weil der gegenständliche Betrug mittels SMS-Verkehr mit vorgetäuschten Identitäten durchgeführt worden sei. In den Unterlagen Nr. 3 (ON 19) seien beispielsweise diejenigen Passagen farbig markiert, über welche die Manipulationen und Änderungen vorgenommen werden müssten, die aus dem gegenständlichen Betrug hervorgingen. Schliesslich sei auch die CD-ROM Nr. 8 gemäss ON 19 auszufolgen, da auf diese in elektronischer Form Unterlagen über und E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und den weiteren genannten Gesellschaften vom Geschäfts-PC der Beschwerdeführerin zu 1. gebrannt worden seien.
Zu den 16 GSM-Modems, den 8 Wavecom-Modems und den 24 SIM-Karten gemäss ON 32 sei kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden. Diese Geräte seien aus den dargestellten Gründen (technische Verwendbarkeit) ebenfalls für die ausländische Strafverfolgung abstrakt geeignet und daher auszufolgen.
Auch kein substantiiertes Vorbringen sei zum Notebook Nr. 2-3 und zum Mini-PC mit der Nummer 2-5 gemäss ON 32 erstattet worden. Der Beilage 4 von ON 33 sei zu entnehmen, dass das genannte Notebook und der Mini-PC nicht hätten ausgewertet werden können, da sie mit der Verschlüsslungssoftware "PGP" gesichert seien. Es stelle sich daher die Frage, ob es gerechtfertigt sei, die genannten Geräte bzw. die darin installierten Festplatten vollständig an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden könnten oder nicht.
Im Strafrechtshilfeverfahren gelte, dass diejenigen Unterlagen auszufolgen seien, die für die ausländische Strafuntersuchung abstrakt geeignet seien. Dies treffe auf diese Geräte zu, weil es um den Missbrauch von IT-Anlagen gehe und die vorgefundenen Gerätschaften nach Ansicht der ersuchenden Behörde technisch gesehen für den hier untersuchten Betrug verwendet werden könnten und der Beschwerdeführer zu 2. versucht habe, das Notebook und den Mini-PC nach der ersten Hausdurchsuchung beiseite zu schaffen. Sollten sich darauf Daten befinden, welche nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun hätten, wäre es für den Beschwerdeführer zu 2. ein Leichtes, das Passwort mitzuteilen, damit die Daten ausgewertet und allfällig Irrelevantes ausgesondert werden könnte. Der Hinweis auf eine Verletzung des Datenschutzes gehe ins Leere, da nach Art. 2 Abs. 3 Bst. c DSG das Datenschutzgesetz in hängigen Straf- und Rechtshilfeverfahren keine Anwendung finde.
Aus den gleichen Gründen könnten auch die beiden verschlüsselten Datencontainer, welche sich auf der externen Festplatte Nr. 2-4 gemäss ON 32 befänden, an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden. Was die übrigen Daten auf der genannten Festplatte betreffe, so seien die sachverhaltsrelevanten Daten auf eine separate CD gebrannt worden, welche auszufolgen sei; dies deshalb, weil es sich bei diesen Daten um Informationen und Tarife zum SMS-Verkehr handle. Das Vorbringen der Berechtigten, dass die CD im Vorfeld nicht habe gelesen werden können, vermöge die abstrakte Eignung nicht zu mindern. Zumindest die Kopie der entsprechenden CD, welche sich im Gerichtsakt befinde, sei lesbar.
Zur Festplatte Nr. 2-9 gemäss ON 32 sei kein spezielles Vorbringen erstattet worden. Aus dem Bericht der Landespolizei (Beilage 5 von ON 33) könne das Gericht keine eindeutig abstrakte Eignung für das ausländische Verfahren erkennen. Die Festplatte sei daher nicht auszufolgen. Die Festplatte Nr. 2-7 gemäss ON 32 sei ebenfalls nicht an die ersuchende Behörde auszufolgen, weil sich gemäss dem Bericht des Landespolizei (Beilage 4 zu ON 33) ergebe, dass diese Festplatte vorab gelöscht worden sei und sich keine Hinweise zur Art und Weise der Löschung ergäben.
Bei der Festplatte Nr. 2-8 gemäss ON 32 habe eine Auswertung durchgeführt und die relevanten Daten auf eine DVD gebrannt werden können (ON 33, Beilage 3). Relevant seien die Daten deshalb, weil sie zu SMS gehörten, die wiederum eine SMSC-Nummer enthielten, welche gehackt worden sei. Weiters seien die Daten mittels der vom französischen Ermittlungsbeamten übergebenen Schlüssel sichergestellt worden. Wenn der Berechtigte dazu vorbringe, es handle sich wiederum um SMS-Nachrichten, die über die GSM-Modems am PC empfangen worden seien und keinerlei Abgrenzung zu relevanten Inhalten vorgenommen worden sei, so könne dies nicht nachvollzogen werden.
Hinsichtlich der Festplatte Nr. 6 gemäss ON 32 seien relevante Daten auf eine CD und zwei DVD's gebrannt worden. Relevant seien die Daten deshalb, weil es sich einerseits um Software zum Zwecke der SMS-Sende- und Empfangsmöglichkeit handle, sich darunter über 100'000 SMS befänden, bei denen die Absendenummer gefälscht worden seien und sich darunter weitere 1'500 gehackte SMS befänden und die weiteren Daten mit der von den französischen Ermittlungsbeamten übergebenen Schlüsselwortliste hätten aufgefunden werden können. Schliesslich befinde sich auf der Festplatte auch E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und weiteren Personen, aus welchem sich Hinweise zum Missbrauch von SMS-Verkehr befänden, darunter beispielsweise Informationen zum SS7-Netzwerk und einer gehackten französischen Telefonnummer. Wenn die Berechtigten sich grundsätzlich die Frage stellten, was die Suchbegriffe aus der spanischen Sprache überhaupt bestätigen sollten bzw. womit sie in Zusammenhang zu bringen seien, so sei auf die Schlüsselwortliste ON 25 zu verweisen. Die spanischen Wörter könnten den gehackten SMS-Nachrichten entnommen werden.
Zum Vorbringen, dass Informationen zu bestimmten Personen wie B und C nicht relevant sein sollten, dass sie nicht mit dem im Rechtshilfeersuchen genannten Deliktszeitraum stehen sollten, könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach bereits vor dem bisher bekannten Deliktszeitraum die Beschwerdeführerin zu 1. in Kontakt zu den hier involvierten Gesellschaften gestanden sei, mit B über das SS7-Netzwerk kommuniziert worden sei, es sich bei B nach den beschlagnahmten Unterlagen um einen Vertreter der Firma U handle, und es sich bei C um eine Person handeln könnte, welche dem Beschwerdeführer zu 2. bei der Beschaffung von SIM-Karten behilflich gewesen sei. Dabei sei es insbesondere um Karten gegangen, die nicht registriert worden seien (ON 33, AS 279). Wenn die Berechtigten ausführten, dass es völlig unklar sei, weshalb ein Herr D bzw. die V Telecom als sachverhaltsrelevant genannt würden, dann sei auf den Bericht der Landespolizei ON 33, AS 269 zu verweisen, wonach die SMSC-Anlage (über eine solche sei mit den genannten Personen kommuniziert worden) vermutlich missbräuchlich verwendet worden sei. Schliesslich vermöchten auch die Ausführungen der Berechtigten zum Screenshot der Homepage der Beschwerdeführerin zu 1. vom 23. Dezember 2009 nicht zu überzeugen. Massgebend sei die abstrakte Eignung der Informationen/Unterlagen. Sollte die Beschwerdeführerin zu 1. noch im Dezember 2009 allenfalls verbotene Dienstleistungen angeboten haben, so könne dies ein Indiz sein, dass die genannte Gesellschaft solche Leistungen bereits zuvor erbracht habe. Zumindest daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu 1. die technischen Möglichkeiten dazu gehabt habe. Der vernommene Beschwerdeführer zu 2. habe vor Gericht die Möglichkeit gehabt, legale Geschäftstätigkeiten über die Beschwerdeführerin zu 1. darzustellen. Diese habe er nicht genutzt.
Somit seien die genannten Daten/Informationen von der Festplatte Nr. 2-6 gemäss ON 32 abstrakt geeignet für das französische Verfahren. Da die Informationen gemäss Beilage 2 zu ON 33 nicht hätten als separate Daten kopiert werden können, sondern fragmentarisch über die gesamte Festplatte verstreut seien, müsse eine vollständige Kopie der Festplatte erstellt und diese an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden. Nur so könne gewährleistet werden, dass auch die französischen Behörden die gleichen Erkenntnisse gewinnen könnten. Denn nicht ein Auswertungsbericht sei im Rechtshilfeverfahren auszufolgen, sondern die diesem zugrunde liegenden Beweismittel. Schliesslich sei auch das Vernehmungsprotokoll des Beschwerdeführers zu 1., der nach eigener Angabe Gründer, Geschäftsführer und Eigentümer der Beschwerdeführerin zu 1. sei, samt Beilage auszufolgen, da sich die dortigen Fragen und die Antworten, sofern überhaupt welche gegeben worden seien, allesamt auf die verdächtigen Handlungen und die involvierten Personen und Gesellschaften bezögen.
2. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. September 2010 (ON 59) teilweise Folge und schränkte das vom Erstgericht festgelegte Ausfolgungssubstrat insoweit ein, als hiervon die Rechnung und Kasse 2006-2007 (Teil von ON 19 Nr. 6), 24 GSM und Wavecom GSM Modems samt Antennen (ON 32), die aus der Festplatte Nr. 6 gemäss ON 32 auf DVD und CD gespeicherten Daten, soweit der Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 betroffen ist, ausgenommen wurden. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
In der Beschwerde werde zunächst gerügt, die Auffassung des Erstgerichtes, wonach eine abstrakte Beweiseignung der in Frage stehenden Objekte genüge, würde dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuwiderlaufen. Diese Kritik gehe insoweit fehl, als das Landgericht nicht mögliche Beweismittel "unbesehen und unüberprüft" auszufolgen gedenke, sondern eine derartige Eignung annehme, wenn aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität als indiziert betrachtet werde. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich ein unterschiedlicher Prüfungsmassstab in Bezug auf Sitzgesellschaften und im Inland tätige Gesellschaften gefordert werde, so laufe dieses Ansinnen dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zuwider. Der Auffassung, das Landgericht würde ungeprüft pauschal den "gesamten Unternehmensinhalt" den französischen Behörden ausliefern, könne nicht gefolgt werden. Das Landgericht habe im Einzelnen aufgezeigt, inwieweit die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnten.
Aus dem Revisionsbericht und der Jahresrechnung 2008, den Rechnungen und der Kasse 2006-2008 sowie den Bankunterlagen 2008 seien die Geschäftsbeziehungen mit den Gesellschaften ersichtlich, die in den inkriminierten Sachverhalt vom April 2008 involviert seien. Soweit die Dokumente das Jahr 2008 beträffen, vermöchten sie demzufolge die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und den betroffenen verdächtigen Firmen aufzuzeigen und seien demnach unter Umständen beweisgeeignet. Soweit die Unterlagen die Zeit vor dem Jahr 2008 beträffen, sei nicht ersichtlich, inwieweit sie Beweis für die inkriminierte Tat oder für in diesem Zusammenhang in Frage stehenden Vermögensvorfälle zu erbringen vermöchten. Der Hinweis der Vorinstanz, es seien in diesem Zeitraum Geschäftsvorfälle entdeckt worden, die ein inländisches Strafverfahren ausgelöst hätten, könne nicht als Basis für die Gewährung von Rechtshilfe dienen, soweit die Taten nicht im Zusammenhang mit den inkriminierten Taten stünden. Derartige Informationen könnten nur im Rahmen einer spontanen Übermittlung unter den Voraussetzungen von Art. 54a RHG übermittelt werden. In Ermangelung einer diesbezüglichen staatsvertraglichen Vereinbarung mit Frankreich sei spontane Rechtshilfe lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 54a Abs. 2 RHG zulässig. Da das Erfordernis von Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 RHG, nämlich die Verhinderung drohender Straftaten bzw. die Gefahrenabwehr nicht vorliege, könnten die betreffenden Unterlagen ohne ein Rechtshilfeersuchen nicht übermittelt werden. Die Rechnungen sowie die Kasse aus dem Jahr 2007 und 2007 seien demnach nicht auszufolgen.
Was die SIM-Karten betreffe, bestünden aus dem Sachverhalt Hinweise, dass derartige Karten von Betrügern verwendet worden sein könnten, sodass ein Zusammenhang mit der inkriminierten Tat bestehen könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz seien überzeugend. Als mögliche Tatwerkzeuge mit auf dem Chip gespeicherten Informationen könnten sie unter Umständen Spuren zu Tätern aufweisen, sodass die Einwände der Beschwerdeführer, fehl gingen. Anders verhalte es sich hinsichtlich der 18 GSM Modems und 8 Wavecom-Modems (ON 32), die selber keine Informationen zu speichern vermöchten, sodass die Übersendung der entsprechenden Dokumentationen (Fotos, Angabe der Geräteinformationen) ausreichten, um einen eventuellen Einsatz als Tatwerkzeuge zu belegen.
Weiter brächten die Beschwerdeführer hinsichtlich der technischen Beschreibung einer SMS-Nachricht und Aufzeichnungen betreffend SMS-Service der Beschwerdeführerin zu 1. vor, dass es sich dabei zu einem Teil um allgemein erhältliche, im Internet zugängliche Informationen handle, sodass ihnen kein Beweiswert zukomme. Diese Einwände seien unerheblich, da aus diesen Tatsachen sehr wohl relevante Schlüsse hinsichtlich der für die involvierten Gesellschaften erbrachten Dienstleistungen gezogen werden könnten. Zum anderen werde vorgebracht, bei der Unterlage zum SMS-Service handle es sich um patentrechtlich relevantes Material aus der technischen Entwicklung des Beschwerdeführers zu 2., welches keineswegs ins Ausland gelangen dürfe. Weder die angebliche Unterschutzstellung im Dezember 2009, noch die vorgebrachte Gefahr, dass die betreffenden Erfindungen durch die französischen Mobilfunkbetreiber verwertet werden könnten, werde konkret belegt. Diesbezügliche Unterstellungen gegenüber dem französischen Untersuchungsbeamten entbehrten jeglicher Grundlage und stellten reine Mutmassungen dar. Unter diesen Umständen könne diesen Informationen kein Geheimnischarakter zuerkannt werden, welcher einer Ausfolgung entgegenstehe. Was die CD-ROM Nr. 8 betreffe, welche die elektronische Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und den inkriminierten Gesellschaften enthalte, könne dem pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführer, ca. 20 % betreffe private Korrespondenz, insoweit nicht gefolgt werden, als nicht individualisiert werde, welchen Kontakten von vornherein keine Relevanz zukommen könne.
Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, das Notebook Nr. 2-3 und ein Mini-PC 2-5 gemäss ON 32, Datencontainer Nr. 2-4 gemäss ON 32 dürften nicht ausgefolgt werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich aufgezeigt, dass angesichts der mittels Verschlüsselungssoftware erstellten Codierung der betreffenden Geräte nur eine integrale Ausfolgung in Frage komme. Da die betreffenden Datenträger nicht mit verhältnismässigem Aufwand zu entschlüsseln seien, erschienen sie insgesamt tatsächlich als abstrakt geeignete Beweismittel für das französische Strafverfahren. Die Argumentation der Beschwerdeführer, eine Herausgabe des Passworts komme nicht in Frage, weil die inländischen Behörden nicht den schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin entsprechend mit den dadurch erlangten Informationen umzugehen wüssten, zeige überdies das fehlende ernsthafte Interesse der Beschwerdeführer an einer mit der Aussonderung einhergehenden Decodierung der relevanten Daten auf.
Was die nicht verschlüsselten Daten aus der externen Festplatte Nr. 2-4 anbelange, welche auf eine CD kopiert worden seien, lege das Erstgericht plausibel dar, dass es sich dabei um sachverhaltsrelevante Informationen und Tarife zum SMS-Verkehr handle. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten vor der Ausfolgungstagsatzung die Kopie der betreffenden CD wegen eines Defekts nicht lesen können, könne nicht gehört werden. Zwischenzeitlich hätten sie jedenfalls eine neue Kopie anfordern und sich inhaltlich zu den Daten äussern können.
Hinsichtlich der Festplatte Nr. 2-8 gemäss ON 32 werde vorgebracht, es seien durch die Ausfolgung sämtliche SMS-Nachrichten betroffen, die über die GSM-Modems auf diesem Computer empfangen worden seien. Die Beschwerdeführer kritisierten, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz würden deren fehlendes Interesse am Inhalt dieses Materials aufzeigen. Sie verkannten dabei, dass die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates massgebend sei. Der Einwand, es sei überhaupt nicht erwiesen, dass Daten "gehackt" worden seien, stelle demgemäss eine nicht zulässige Kritik am inkriminierten Sachverhalt dar. Was die Stichwortliste betreffe, legten die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die betreffenden Schlüsselwörter nicht die eventuell sachverhaltsrelevanten Daten herauszufiltern vermöchten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer gehe aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervor, dass die Liste vornehmlich Wörter enthalte, die in inkriminierten SMS Verwendung gefunden hätten.
Die Beschwerdeführer rügten weiter, dass sich in den aus der Festplatte Nr. 6 gemäss ON 32 auf CD und DVD kopierten Daten eine grosse Menge nicht sachverhaltsrelevanter Informationen befänden und keinerlei Abgrenzung vorgenommen worden sei. Dieser pauschale Vorwurf treffe nicht zu, da das Erstgericht detailliert aufgezeigt habe, inwiefern Anhaltspunkte bestünden, dass betreffende Daten im Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt stünden.
Die Einwände der Beschwerdeführer seien aber insoweit relevant, als sich diese auf die Ausfolgung jener Kommunikationsdaten bezögen, welche geraume Zeit vor dem inkriminierten Ereignis ausgetauscht worden seien, das heisse den Zeitraum vor 2008 beträffen. Diesbezügliche Geschäftskontakte zu involvierten Personen und Firmen stünden in keinem mutmasslichen Zusammenhang mit der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Tat. Anders verhalte es sich hinsichtlich solcher Kontakte nach der Tat, da kommunikative Inhaltsdaten beweisrelevant sein könnten, etwa wenn erbrachte Dienstleistungen abgerechnet würden.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 7. September 2010 (ON 59), gegen den nurmehr der Staatsanwaltschaft das ordentliche Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof offenstand, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf Privatsphärenschutz und persönliche Entfaltungsfreiheit gemäss Art. 32 LV, des Rechts auf Vermögenserwerb gemäss Art. 28 LV, der Eigentumsgarantie und des Eigentumsschutzes gemäss Art. 34 und 35 LV, der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 LV, des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Gleichzeitig werden ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3.1. Auf Seite 11 des erstgerichtlichen Beschlusses finde sich zur Ausfolgung des Notebooks Nr. 2-3 und zum Mini-PC mit der Nummer 2-5 (ON 32) die Formulierung, dass, sofern sich darauf Daten befinden sollten, die nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun hätten, es für den Beschwerdeführer zu 2. ein Leichtes gewesen wäre, das entsprechende Passwort mitzuteilen. Die Beschwerdeführer hätten dagegen eingewendet, dass es der Beschwerdeführer zu 2. bislang aus unternehmerischer Vorsicht vermieden habe, geltend zu machen, dass sich auf den beschlagnahmten Festplatten, Datenträgern sowie auf dem Notebook und dem Mini-PC verwertbares Know-How, aber auch patentreife Ideen der Beschwerdeführerin zu 1. befänden, die er im Laufe seiner Tätigkeit entwickelt habe. Dies habe seinen Grund darin, unter allen Umständen zu vermeiden, dass solche Informationen ins Ausland gelangten, wo sie etwa mittels Akteneinsicht durch die angeblich geschädigten Telecom-Unternehmen ohne Weiteres erlangt und damit verwertet werden könnten. Aus diesem Grund habe er einen Teil der beschlagnahmten Festplatten codiert, da sich auf ihnen das noch nicht patentrechtlich geschützte Material befinde. Auch die zurückhaltende Aussage anlässlich der Zeugenvernehmung erscheine vor diesem Hintergrund in einem anderen Licht, da diese in Anwesenheit eines französischen Ermittlungsbeamten stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass dieser unabhängig vom noch durchzuführenden Ausfolgungsverfahren gegenüber der ersuchenden Behörde einen entsprechenden Rapport abliefern würde, der wiederum von den französischen Konkurrenzunternehmen hätte eingesehen werden können. Dadurch wären diese auf das Vorhandensein von patentierbaren Informationen aufmerksam geworden.
Da das Inlandsverfahren erst im Anfangsstadium stehe und im Rechtshilfeverfahren eben habe vermieden werden müssen, dass auch nur die Existenz von patentfähigem Know How aktenkundig werde, seien die Beschwerden gegen die Sperre der Konten im Verfahren 11 UR.2010.89 die erste Gelegenheit gewesen, dem Gericht diese wesentlichen Punkte ohne Gefahr zur Kenntnis zu bringen. Die gegenständliche Beschwerde stelle die erste Möglichkeit im Rechtshilfeverfahren dar, auf diese Punkte aufmerksam zu machen, da wohl nicht davon auszugehen sei, dass diese den französischen Behörden ausgefolgt werde. Vor diesem Hintergrund stelle sich die pauschale Ausfolgung von Gegenständen mit Datenmaterial einmal mehr als unrechtmässig dar. Die Beschwerdeführer würden infolge der Beschlagnahmungen und Kontensperren daran gehindert, sich in der geplanten Weise unternehmerisch zu entfalten. Es sei nicht zulässig, die Gegenstände nur auf Verdacht und nach der Devise auszufolgen, es werde schon etwas Brauchbares darauf sein.
Nicht stichhaltig sei auch das Argument, es wäre für den Beschwerdeführer zu 2. ein Leichtes, das Passwort mitzuteilen, damit die Datenträger ausgewertet und allfällig Irrelevantes abgesondert werden könnte. Angesichts der Unkenntnis der inländischen Behörden in Bezug auf die vollkommen legalen technischen und geschäftlichen Vorgänge der Beschwerdeführerin zu 1. müsse davon ausgegangen werden, dass diese mit den erlangten Informationen keineswegs den schützenswerten Interessen der Beschwerdeführer entsprechend umzugehen wüssten. Angesichts der Tatsache, dass durch überschiessende Ermittlungsschritte ein wirtschaftlich hervorragend funktionierendes Unternehmen de facto vernichtet worden sei, habe der Beschwerdeführer kein Interesse daran, die letzten patentierbaren Informationen preiszugeben. Der Beschwerdeführer zu 2. sei im Übrigen auch nie aufgefordert worden, die Passwörter zur Verfügung zu stellen. Angesichts des Inlandsverfahrens käme eine solche Aufforderung auch einer Umgehung des Selbstbelastungsverbotes gleich.
3.2. Das Obergericht schliesse sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes im Wesentlichen an und führe lapidar aus, weder die angeblich bevorstehende Unterschutzstellung im Dezember 2009, noch die vorgebrachte Gefahr, dass die betreffenden Erfindungen durch die französischen Mobilfunkbetreiber verwertet werden könnten, werde konkret belegt, sodass den betreffenden Informationen kein Geheimnischarakter zuerkannt werden könne.
Darin liege eine Verletzung des Grundrechts auf Privatsphäre und Entfaltungsfreiheit, da auf der CD-ROM Nr. 8 ca. 20 % private Informationen des Beschwerdeführers zu 2. betroffen seien. Die Ansicht, dass die Beschwerdeführer diese private Korrespondenz nicht individualisiert hätten, sei geradezu zynisch. Sie hätten dazu nämlich gar keine Möglichkeit gehabt, weil sich die beschlagnahmten Gegenstände bei Gericht befänden und die Beschwerdeführer keine Kopien besässen. Zudem sei es Aufgabe der ausfolgenden Behörde, Relevantes von nicht Relevantem zu trennen. Sofern die Beschwerdeführer dazu die Verschlüsselung aufheben müssten, wäre darin angesichts des gegen den Beschwerdeführer zu 2. behängenden Inlandsverfahrens eine Verletzung des Selbstbelastungsverbotes zu erblicken. Den Beschwerdeführern sei die Individualisierung daher schlicht nicht möglich.
Von besonderer Bedeutung sei der Schutz der Privatsphäre in Bezug auf die Informationen zu patentreifen Entwicklungen des Beschwerdeführers zu 2. Dieser könne dies aber gar nicht belegen, weil das gesamte technische Inventar sowie sein privater Computer beschlagnahmt worden seien. Die Gefahr der unrechtmässigen Verwertung durch die französischen Mobilfunkbetreiber liege auf der Hand und bedürfe keines näheren Beweises.
3.3. Verletzt sei auch der Anspruch der Beschwerdeführer auf Vermögenserwerb (Art. 28 Abs. 1 LV). Die vom Beschwerdeführer zu 2. entwickelten patentreifen Ideen seien die Frucht jahrelanger Forschung und Entwicklung. Deren Herausgabe bedeute für ihn den Verlust jahrelanger erfolgreicher Bemühungen. Das Gericht nehme es offenkundig in Kauf, dass dem Beschwerdeführer zu 2. schwerer Schaden zugefügt werde. Dies geschehe ausschliesslich vor dem Hintergrund, dass die Behörden nicht in der Lage seien, die Verschlüsselung der Speichermedien aufzuheben. Diese Unzulänglichkeit dürfe jedoch nicht zu Lasten der Beschwerdeführer gehen. Faktisch werde dem Beschwerdeführer zu 2. dadurch die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindungen versagt, was ihn in seinem Anspruch auf Vermögenserwerb verletze.
3.4. Der angefochtene Beschluss verletze zudem die Eigentumsgarantie (Art. 34 LV). Bei den Informationen über patentreife Entwicklungen handle es sich um Immaterialgüterrechte. Softwarebestandteile seien aus den Mitteln der Beschwerdeführerin zu 1. angekauft und durch den Beschwerdeführer zu 2. weiterentwickelt worden. Dies bedürfe keines weiteren Beweises, da selbst die Programmierung der Unternehmens-Homepage auf diesem Prinzip beruhe. Es sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, festzustellen, ob sich die Informationen tatsächlich patentieren liessen. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführer immaterialgüterwertige Entwicklungen erzielt hätten, die auf den auszufolgenden Datenträgern gespeichert seien und welche nunmehr ohne Differenzierung an das Ausland gelangen sollten.
3.5. Die Beschwerdeführer seien zudem in ihrer Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 LV) verletzt und verwiesen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bisherige Vorbringen. Eine Verletzung dieses Grundrechtes sei insbesondere darin zu erblicken, dass der bekämpfte Beschluss keine Differenzierung hinsichtlich des beweisrelevanten Materials vornehme. Auch in der Tatsache, dass die liechtensteinischen Gerichte offenkundig die Auffassung verträten, dass der gesamte Unternehmensinhalt der Beschwerdeführerin zu 1. abstrakt geeignet sei, im französischen Verfahren sachdienliche Informationen zu liefern, liege eine Grundrechtsverletzung. Infolge der gegenständlichen Beschlagnahmungen habe das Geschäft der Beschwerdeführerin zu 1. nicht mehr weiterbetrieben werden können. Der Beschwerdeführer zu 2. sei gezwungen gewesen, sich in Innsbruck in ein Angestelltenverhältnis zu begeben, um sein Auskommen zu sichern.
3.6. Die Ansicht des Obergerichtes, durch die geforderte besonders strenge Prüfung der Ausfolgung von Informationen einer tätigen Gesellschaft würde im Vergleich zu einer reinen Sitzgesellschaft der Gleichheitsgrundsatz verletzt, sei unrichtig. Das Gegenteil sei der Fall. Sitzgesellschaften und im Inland tätige Gesellschaften seien verschieden und demnach auch verschieden zu behandeln. Indem das Obergericht dies jedoch unterlasse, verletze es den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Die Verschiedenartigkeit von Sitzgesellschaften und im Inland tätigen Unternehmen rechtfertige es, diese bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Informationen verschieden zu behandeln und bei Letzteren einen strengeren Massstab anzuwenden.
Auch die vom Obergericht vertretene Auffassung zur abstrakten Eignung gehe viel zu weit und sei daher unverhältnismässig. Nach ständiger Rechtsprechung könne die Verpflichtung des inländischen Gerichtes, Unterlagen zu beschlagnahmen und auszufolgen, nicht so weit gehen, dass alle vom strafbaren Tatbestand noch so entfernt stehenden Urkunden gewissermassen unbesehen und unüberprüft übersendet werden müssten, nur weil ihnen unter Anwendung eines grosszügigen Massstabes theoretisch eine abstrakte Eignung zur Verwendung als Beweismittel im ausländischen Verfahren nicht gänzlich abgesprochen werden könnte. Es müsse vielmehr der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das inländische Interesse auf Wahrung des Geheimnisschutzes hinter die Interessen der internationalen Sicherheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zurückzutreten habe.
3.7. Die Beschwerdeführer monieren weiter eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.
Das Obergericht führe aus, dass sämtliche das Jahr 2008 betreffende Dokumente abstrakt geeignet seien, die ausländische Untersuchung zu fördern. Im Rechtshilfeersuchen werde jedoch ein klar umgrenzter Zeitraum, nämlich die Zeit zwischen dem 9. und dem 17. April 2008, für die strafbare Handlung angegeben. Dementsprechend sei auch klar, dass nur diejenigen Informationen im französischen Strafverfahren benötigt würden, welche mit angeblichen Handlungen der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum im Zusammenhang stünden. Es könne nicht angehen, dass unter dem Motto der "abstrakten Eignung" sämtliche Informationen seit dem 1. Januar 2008 an die französischen Behörden auszufolgen seien. Dies sei vollkommen überschiessend. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit Informationen aus der zweiten Hälfte des Jahres 2008 oder dem Jahr 2009 für die Lösung des Rechtsfalles in Frankreich erforderlich sein sollten.
Sowohl die Entscheidung des Landgerichtes, als auch diejenige des Ober-gerichtes vermöchten, mit Ausnahme des unzulässigen Verweises auf die "abstrakte Eignung", keine triftigen Gründe anzugeben, welche eine Ausfolgung zuliessen. Es handle sich insofern um eine Scheinbegründung.
Das Obergericht führe in Bezug auf die SIM-Karten (ON 19 Nr. 2; ON 32) aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die "dazugehörigen Handys" zum Zwecke der Begehung von Straftaten Verwendung gefunden haben könnten. Als mögliche Tatwerkzeuge mit auf dem Chip gespeicherten Informationen könnten sie unter Umständen Spuren zu Tätern aufweisen. Diesbezüglich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass diese technischen Gerätschaften zur Betriebsausstattung der Beschwerdeführerin zu 1. gehörten und im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen keinerlei Beweiswert hätten. Der Hardware komme dabei derselbe Beweiswert zu wie einem Eisenbahnwaggon, in dem etwa verbotene Waffen transportiert worden seien. Was die SIM-Karten betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass diese individuelle Nummern aufwiesen. Im Inlandsverfahren seien durch die Landespolizei bereits internationale Abfragen hinsichtlich dieser Nummern durchgeführt worden. Diese seien allesamt ergebnislos geblieben, was bedeute, dass diese Karten in keine wie immer gearteten Schadens- oder gar Betrugsfälle involviert seien.
Diese Ausführungen zeigten, dass das Obergericht wiederum eine blosse Scheinbegründung geliefert habe. Es sei vollkommen unsinnig, den Handys einen Beweiswert abringen zu wollen. Das Faktum, dass diese Spuren zu den Tätern aufweisen könnten, sei absurd. Auch hier würde es ausreichen, eine entsprechende Dokumentation (Fotos, Angaben zu Geräteinformationen) auszufolgen.
Eine Verletzung des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz bedeute auch die Tatsache, dass sich im Rechtshilfeersuchen keine Substantiierung des angeblich eingetretenen Schadens finde. Das französische Gericht hätte die Mitteilungen der angeblich geschädigten Unternehmen zu übermitteln gehabt. Diese Mitteilungen wiederum hätten eine hinreichende Begründung für den angeblich eingetretenen Schaden aufweisen müssen. Eine blosse Behauptung könne hier nicht genügen. Es stelle sich zudem die Frage, wie das Obergericht überhaupt wissen könne, dass den auf den verschlüsselten Datenträgern gespeicherten Informationen abstrakte Eignung für das französische Strafverfahren zukomme. Es werde mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass das Obergericht sogar Unbekanntem abstrakte Eignung zuerkennen möchte.
Wenn das Landgericht explizit und das Obergericht implizit darauf verwiesen, dass es am Beschwerdeführer zu 2. liege, die entsprechenden Informationen durch Aufhebung der Codierung offen zu legen, so liege darin ein eklatanter Verstoss gegen das Verbot der Selbstbezichtigung. Daran könne auch der Hinweis auf den Schutz des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts vor unredlichen Machenschaften nichts ändern. Denn dafür könne man nicht rechtsstaatlich bedenkliche Mittel zur Anwendung bringen. Um solche würde es sich aber handeln, wenn Personen, welche in Würdigung aller Umstände als Verdächtige anzusehen wären, unter der Vorgabe, sie wären Zeugen, mittels Beugestrafen zur Selbstbezichtigung genötigt würden. Die Herausgabe von Passwörtern stelle eine Verletzung des Selbstbezichtigungsverbotes dar. Aber auch die Ausfolgung von angeblich abstrakt geeignetem, verschlüsseltem "Beweismaterial" stelle eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren dar. Es liege an den liechtensteinischen Ermittlungsbehörden, durch entsprechende technische Vorrichtungen dafür zu sorgen, dass die Informationen gelesen und ausgewertet werden könnten. Die komplette Ausfolgung ohne Abgrenzung sei jedoch unzulässig.
Sofern der Staatsgerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die zuvor gerügten Grundrechte nicht betroffen sein sollten, würden die dortigen Vorbringen noch unter dem Blickwinkel des Rechtsverweigerungsverbotes geltend gemacht. Das Obergericht sei nicht im geforderten Umfange tätig geworden. Insbesondere sei die Individualisierung von relevantem und irrelevantem Material die Aufgabe des Gerichtes und nicht diejenige der Beschwerdeführer.
3.8. Sofern die Zuordnung der oben gerügten Punkte unter die jeweiligen Grundrechte nicht zutreffend sein sollte, so liege darin jedenfalls eine Verletzung des Willkürverbots begründet. Dies gelte insbesondere für die pauschale Ausfolgung sämtlicher Unterlagen des Jahres 2008, die in keinem Bezug zu dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Zeitraum vom 09. und 17. April 2008 stünden. Willkürlich sei aber auch der Umstand, dass Speichermedien ausgefolgt würden, deren Inhalt nicht einmal bekannt sei.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 Folge.
5. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 7. September 2010, 11 RS.2009.210-59, ist für die Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich, als auch als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses nach Art. 32 Abs. 1 LV geltend und bringen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe und insbesondere zur Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände lägen nicht vor. Bei dieser Frage ist primär das von den Beschwerdeführern ebenfalls gerügte Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV betroffen. Insofern kommt den von den Beschwerdeführern weiters geltend gemachten Grundrechten des Rechts auf Vermögenserwerb (Art. 28 Abs. 1 LV), der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 LV) sowie des Verbots der Rechtsverweigerung und der Selbstbezichtigung keine eigenständige Bedeutung zu (StGH 2010/72, Erw. 3.; StGH 2010/87, Erw. 4. mit Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; StGH 2004/15, Erw. 2.2; StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Sofern die Beschwerdeführer zusätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) rügen, sind sie darauf zu verweisen, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts im Rahmen der hier relevanten Rechtsanwendung von vornherein nur dann tangiert ist, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (StGH 2007/139, Erw. 2 und 6.1 jeweils mit Verweis auf StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]). Da die Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage sind, einen bei gleicher Sachlage anders entschiedenen konkreten Vergleichsfall anzuführen, ist aber auch der Schutzbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht betroffen, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Der Staatsgerichtshof hat in Bezug auf Urkundenbeschlagnahmungen und an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass solche Zwangsmassnahmen klarerweise Eingriffe in die Geheim- und Privatsphäre bzw. das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstellen (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]; StGH 2008/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Dasselbe gilt auch für die im Beschwerdefall zusätzlich relevante Beschlagnahme von Datenträgern. Ob der vorliegende Sachverhalt aber auch vom Schutzbereich des Brief- und Schriftengeheimnisses umfasst ist, kann hier offen bleiben, da dieses im gegebenen Zusammenhang im Vergleich zur Geheim- und Privatsphäre keinen weitergehenden Grundrechtsschutz bietet.
Da es im Beschwerdefall nunmehr um die Ausfolgung von beschlagnahmten Dokumenten und Datenträgern geht, ist hier zwar nicht mehr der Schutz des Hausrechtes betroffen. Indessen stellt die Ausfolgung von Dokumenten und Datenträgern nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes generell einen (zusätzlichen) Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar. Im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht ist auch hinsichtlich der Ausfolgung von Unterlagen und Datenträgern im Rechtshilfeverfahren der in Art. 32 Abs. 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot zu beachten (StGH 2003/72, Erw. 3.2; vgl. StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]).
Soweit die Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof das Willkürverbot zwar als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkennt. Es hat aber lediglich die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter inne, sodass ihm nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 2008/37 + 88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen im Wesentlichen nur wiederholt bzw. variiert werden. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 59) die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer verletzt.
2.1. Hierzu wird zunächst der vom Erstgericht im Zusammenhang mit dem Notebook Nr. 2-3 und dem Mini-PC mit der Nummer 2-5 (ON 32) angebrachte Hinweis als verfassungswidrig gerügt, der Beschwerdeführer zu 2. hätte ohne Weiteres das Passwort zur Entschlüsselung der entsprechenden Daten mitteilen können, wenn er denn schon der Auffassung sei, dass sich darauf Daten befänden, welche nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun hätten. Denn der Beschwerdeführer zu 2. habe damit nur verhindern wollen, dass patentrechtlich geschütztes Material ins Ausland und damit in falsche Hände gelange. Das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren sei für den Beschwerdeführer zu 2. die erste Möglichkeit, auf diesen Umstand hinzuweisen. Die pauschale Ausfolgung von Gegenständen mit Datenmaterial stelle sich vor diesem Hintergrund als unrechtmässig dar.
An die abstrakte Eignung von Urkunden sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Dasselbe hat nach Art. 55 Abs. 4 RHG i. V. m. § 96 StPO auch für beschlagnahmte Gegenstände zu gelten. Das Rechtshilfegericht hat eine bloss summarische Prüfung vorzunehmen, ob die beschlagnahmten Unterlagen oder Gegenstände zumindest abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedenfalls für solche Urkunden bzw. Gegenstände, deren abstrakte Eignung substantiiert bestritten wird (StGH 2009/33, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/72, Erw. 3.3 mit Verweis auf StGH 2002/12). Im Ausfolgungsverfahren ist somit summarisch zu prüfen, ob aufgrund entsprechenden Vorbringens einschliesslich zusätzlich vorgelegter Beweismittel die abstrakte Eignung von auszufolgenden Gegenständen weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Eine eigentliche Beweiswürdigung hat dabei jedoch nicht zu erfolgen, und es ist bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Gegenständen mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass es den Beschwerdeführern sehr wohl oblegen wäre, ihrem Vorbringen, auf dem Notebook Nr. 2-3 und dem Mini-PC mit der Nummer 2-5 (ON 32) befänden sich Daten, die mit dem Rechtshilfesachverhalt nichts zu tun hätten, eine minimale Substanz zu verleihen. Im Rahmen dieser Substantiierungspflicht wäre es dabei insbesondere dem Beschwerdeführer zu 2. durchaus zumutbar gewesen, die entsprechenden Passwörter zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig begründet darzulegen, welcher konkrete Inhalt der Festplatten aus welchen Gründen für die französische Strafuntersuchung keine Relevanz habe. Allein dadurch wäre der Rechtshilferichter überhaupt in die Lage versetzt worden, eine, wenn auch nur summarische Prüfung vorzunehmen. Unbehelflich ist hier übrigens auch der Einwand der Beschwerdeführer, eine Aufforderung zur Herausgabe der Passwörter käme einer Umgehung des Selbstbelastungsverbotes gleich. Mit dieser Argumentation könnte nämlich letztlich jedes Ausfolgungsverfahren blockiert werden, da der Rechtshilferichter in der Regel nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um ohne substantiiertes Vorbringen des Betroffenen eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, welche Teile des beschlagnahmten Materials mit dem Rechtshilfesachverhalt allenfalls nichts zu tun haben könnten. Eine Mitwirkung des Betroffenen ist hier unerlässlich und nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch zumutbar. Findet eine solche nicht statt, so muss der Verfahrensbetroffene die Ausfolgung von Gegenständen hinnehmen, welche bei objektiver Betrachtung geeignet sein können, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Der pauschale Einwand, auf solchen Gegenständen befänden sich Informationen, welche mit dem Rechtshilfesachverhalt nichts zu tun hätten, vermag das öffentliche Interesse an einer zügigen und effizienten Rechtshilfe jedenfalls nicht zu überwiegen. Dadurch würden nämlich die oben dargestellten, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zum Begriff der abstrakten Eignung in ihr Gegenteil verkehrt.
Zusammenfassend ist es somit im Einklang mit dem Recht auf Geheim- und Privatsphäre, den Beschwerdeführern eine Substantiierung dahingehend abzuverlangen, aus welchen Gründen die auszufolgenden Gegenstände nichts mit dem Rechtshilfesachverhalt zu tun hätten. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren offenbar nicht zur Bekanntgabe der Passwörter aufgefordert wurden. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens wird nämlich unumwunden eingeräumt, eine Preisgabe dieser Informationen komme von vornherein nicht in Frage.
2.2. Die obigen Erwägungen treffen im Übrigen auch auf das gesamte übrige Vorbringen der Beschwerdeführer zu, sofern dieses auf die Behauptung abzielt, die ihnen von den ordentlichen Instanzen abverlangte Substantiierungspflicht sei eine Grundrechtsverletzung. Wenn somit in Bezug auf die CD-ROM Nr. 8 geltend gemacht wird, es befinde sich darauf ca. 20 % private, nicht mit dem Rechtshilfesachverhalt zusammenhängende Korrespondenz, so hätten sie diese zu individualisieren gehabt. Dasselbe gilt allgemein für all diejenigen Informationen, welche nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer ausschliesslich dem Privatleben des Beschwerdeführers zu 2. zuzuordnen seien. Der diesbezügliche Einwand, eine nähere Konkretisierung sei unmöglich, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer hätten sich im Rahmen der Akteneinsicht nämlich sehr wohl Zugang zu den beschlagnahmten Gegenständen beschaffen und ein entsprechendes Vorbringen erstatten können.
2.3. Im Rahmen ihrer Ausführungen zum Recht auf effektiven Rechtsschutz führen die Beschwerdeführer an, im Rechtshilfeersuchen werde in Bezug auf die in Frage stehenden strafbaren Handlungen ein klar umgrenzter Zeitraum vom 9. bis zum 17. April 2008 angegeben. Insofern sei es unverhältnismässig, sämtliche Informationen seit dem 1. Januar 2008 an die ersuchende Behörde auszufolgen.
Die Beschwerdeführer erstatten diese Rüge zwar nicht im Rahmen ihres Vorbringens zu Art. 32 Abs. 1 LV. Da hier jedoch, wie erwähnt, primär die Geheim- und Privatsphäre betroffen ist, ist auch der Unverhältnismässigkeitseinwand im Lichte dieses Grundrechtes zu prüfen. Dass die Beschwerdeführer diese Kritik unter einem anderen Grundrecht vortragen, schadet deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine im vorliegenden Fall durchaus gegebene implizite Rüge des konkret betroffenen Grundrechtes genügt (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2.]).
Der Staatsgerichtshof hat in Bezug auf die zeitliche Komponente der abstrakten Eignung schon des Öfteren festgehalten, dass es auch im Lichte der Geheim- und Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV zulässig ist, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur Zugang zu Urkunden (bzw. Informationen) aus dem direkt verdachtsrelevanten Zeitraum beanspruchen, sondern auch betreffend eine gewisse Zeit davor und danach (StGH 2010/87, Erw. 4.3 mit Verweis auf StGH 2009/126, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/70, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Es ist somit in zeitlicher Hinsicht ein grosszügiger Massstab allein schon deshalb anzulegen, um abklären zu können, ob sich eine Ausweitung des Verdachtszeitraums aufdrängt. Als unzulässig erachtete der Staatsgerichtshof im Lichte dieser Rechtsprechung jedoch, dass Bankunterlagen ohne nähere Begründung beschlagnahmt wurden, die lückenlos einen fast zehn Jahre über den bestehenden Verdacht hinausgehenden Zeitraum abdeckten (StGH 2005/26 + 27, Erw. 2.2.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/37 + 88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Das Obergericht hat diesen Kriterien im angefochtenen Beschluss sehr wohl Rechnung getragen. So hat es den Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 ausdrücklich von der Ausfolgung ausgenommen. Eine zeitliche Rückwirkung von rund drei Monaten erscheint vor dem Hintergrund des anzuwendenden grosszügigen Massstabes aber unbedenklich, zumal sich aus dem Ermittlungs- und Auswertungsbericht der Landespolizei vom 20. Januar 2010 (ON 33) ergibt, dass auf den beschlagnahmten Datenträgern auch SMS-Nachrichten mit Datum vor April 2008 gefunden wurden, welche Inhalte der von den französischen Behörden übergebenen Schlüsselwortliste aufweisen (vgl. beispielhaft ON 33, Beilage 1, AS 227). Vertretbar ist im Übrigen und entgegen dem Beschwerdevorbringen aber auch die Ausfolgung von Informationen aus der zweiten Hälfte des Jahres 2008 bzw. aus dem Jahr 2009. Denn im Ermittlungsbericht ON 33 wird weiter darauf hingewiesen, dass 238 Dateien mit vermutlich fallrelevanten Voicemail-Inhalten aus dem Zeitraum vom 18. Oktober 2007 bis zum 26. Oktober 2009 aufgefunden worden seien (ON 33, Beilage 1, AS 249). Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen eine Ausweitung des Verdachtszeitraumes zeitigen kann. Der angefochtene Beschluss erweist sich deshalb auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
3. Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 34 LV). Auf den auszufolgenden Datenträgern befänden sich nämlich immaterialgüterwertige Entwicklungen, welche nunmehr ohne Differenzierung an das Ausland übermittelt würden.
3.1. Im Zusammenhang mit Kontensperren anerkennt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass solche einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV darstellen (StGH 2010/72, Erw. 3. mit Verweis auf StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1]; StGH 2005/24, Erw. 2.1; StGH 2000/8, Erw. 7.1; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [131, Erw. 5.2]). Dasselbe gilt in Bezug auf die im Beschwerdefall relevante Beschlagnahme von Datenträgern.
3.2. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden (StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.2] mit Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerdeführer führen hierzu jedoch wiederum nur den Verhältnismässigkeitsaspekt ins Treffen, indem sie nämlich monieren, die undifferenzierte Ausfolgung von angeblich patentreifen immateriellen Entwicklungen sei grundrechtswidrig. Unstrittig ist dabei, dass die verfügte Beschlagnahme und Ausfolgung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und einem in ständiger Rechtsprechung anerkannten öffentlichen Interesse an einer zügigen und effizienten Rechtshilfe basiert. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit sind indessen auch an dieser Stelle keine anderen Massstäbe anzulegen wie im Rahmen der obigen Ausführungen zu Art. 32 Abs. 1 LV. Es kann insoweit auf die Erw. 2.1 bis 2.3 verwiesen werden, sodass eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und damit der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV ebenfalls nicht vorliegt.
4. Die Beschwerdeführer bringen schliesslich noch vor, auch die grundrechtliche Begründungspflicht nach Art. 43 LV sei verletzt.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Grundrechtlich geschützt ist somit nur ein Minimalanspruch auf Begründung (StGH 2010/8, Erw. 2.3; StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]). Zu beachten ist schliesslich, dass auch eine falsche Begründung dieses Grundrecht nicht verletzt, sofern es sich dabei nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2009/13, Erw. 2.1; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Soweit nachvollziehbar machen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss keine triftigen Gründe dafür angegeben, weshalb angesichts des im Rechtshilfeersuchen angegebenen inkriminierten Zeitraumes auch Informationen aus der zweiten Hälfte des Jahres 2008 sowie des Jahres 2009 für die ersuchende Behörde von Bedeutung sein sollten.
Diese Kritik ist nicht berechtigt. Einerseits hat nämlich das Obergericht gerade dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung getragen, dass das vom Erstgericht festgelegte Ausfolgungssubstrat in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wurde. Andererseits werden im angefochtenen Beschluss sehr wohl Gründe dafür angegeben, weshalb das Obergericht die Gesellschaftsunterlagen des gesamten Jahres 2008 (Unterlagen gemäss ON 19) für abstrakt beweisgeeignet hält. Auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses wird nämlich darauf hingewiesen, dass aus diesen Unterlagen die Geschäftsbeziehungen mit den in den inkriminierten Sachverhalt vom April 2008 involvierten Gesellschaften ersichtlich seien. Diese Unterlagen vermöchten demzufolge insbesondere auch die Geldflüsse zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und den betroffenen verdächtigen Firmen aufzuzeigen. Auch hinsichtlich der vom Ausfolgungsbeschluss umfassten technischen Gerätschaften enthält der angefochtene Beschluss auf den Seiten 16 bis 19 detaillierte Begründungen (siehe Ziff. 2. des Sachverhaltes). Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin zu 1. betreffend das Jahr 2009 sind von der Ausfolgung im Übrigen gar nicht betroffen.
4.3. Als Scheinbegründung qualifizieren die Beschwerdeführer zudem die Ausführungen des Obergerichtes zu den Handys und SIM-Karten gemäss ON 19 Nrn. 1 und 2. Diese Begründung finde nämlich im Tatsächlichen keine Deckung, weil den Handys kein Beweiswert zukomme.
Von einer Scheinbegründung kann nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann gesprochen werden, wenn das entscheidende Gericht eine Begründung liefert, die es offensichtlich selbst als unhaltbar erachtet (StGH 2000/68, Erw. 2.3). Im Unterschied zum objektiven Massstab, den der Staatsgerichtshof an sich bei der Prüfung der Begründungspflicht anlegt (siehe StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [38, Erw. 4.5]), kommt somit als Kriterium für die Scheinbegründung ausnahmsweise doch wieder eine subjektive Komponente ins Spiel. Ausser dem Umstand, dass sie die vom Obergericht gegebene Begründung als falsch bzw. nicht im Einklang mit den wahren Tatsachen erachten, führen die Beschwerdeführer nun aber nichts an, was auf eine Verletzung der Begründungspflicht hindeuten könnte. Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Beschluss zudem sehr wohl mit diesen Gerätschaften auseinander. Konkret wird darin angeführt, der Rechtshilfesachverhalt enthalte Hinweise, dass SIM-Karten von den Betrügern verwendet worden seien, sodass ein Zusammenhang mit den inkriminierten Handlungen bestehen könnte. Dasselbe sei konsequenterweise auch in Bezug auf die dazugehörigen Handys nicht auszuschliessen, sodass sich auf diesen möglichen Tatwerkzeugen befindlichen Informationen unter Umständen Spuren zu Tätern befinden könnten. Die Beschwerdeführer erachten diese Begründung zwar, wie erwähnt, als falsch. Unter dem Blickwinkel der grundrechtlichen Begründungspflicht ist dies jedoch, wie unter Erw. 5.1 dargestellt, irrelevant. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine Scheinbegründung vor, sodass auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht zu verneinen ist.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 4]; StGH 2002/17, LES 2005, 128 [135, Erw. 5] und StGH 2002/76, LES 2005, 236 [245, Erw. 6] und Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Entscheidungsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG). Ausserdem haben die Beschwerdeführer auch die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 14. Oktober 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrag von CHF 340.00 zu tragen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Somit ergibt dies insgesamt von den Beschwerdeführern zu tragende Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'020.00.