Art. 15 Abs. 1 , Art. 42 Abs. 1 StGHG § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO
Die Dauer der Untersuchungshaft von maximal zwei Monaten beim alleinigen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist zu kurz, um deren Verhängung auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. In diesem Fall besteht unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung. Dies gilt jedoch nicht für die anderen Haftgründe, somit auch nicht für den Haftgrund der Fluchtgefahr. Da der Staatsgerichtshof regelmässig Gelegenheit hat, Fragen der Verfassungsmässigkeit im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu überprüfen, ist hier nicht erforderlich, eine Ausnahme vom Beschwerdelegitimationserfordernis der Beschwer zu machen.
StGH 2010/129
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Dr. Stefan Wenaweser Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 14UR.2010.144(ohne ON)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Beim Landgericht behängt ein Strafverfahren zu 14 UR.2010.144 gegen B und die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art. 20 Abs. 1 lit. c, d, e und h und Abs. 2 lit. a und c BMG.
2. Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 (ON 31) verhängte das Landgericht erstmals über die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Z 1 StPO, der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z 2 StPO und der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs. 3 Z 3 lit. a und b StPO mit Wirksamkeit bis 19. Mai 2010. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
3. In der Haftverhandlung vom 19. Mai 2010 beschloss das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Z 1 und 2 StPO) mit Wirksamkeit bis längstens 19. Juni 2010.
4. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 1. Juni 2010 (ON 77) keine Folge und setzte die über die Beschwerdeführerin aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Z 1 und 2 StPO) verhängte Untersuchungshaft bis 1. August 2010 mit der Massgabe fort, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Z 2 StPO) bis längstens 5. Juli 2010 wirksam sei.
5. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. August 2010 keine Folge. Der Oberste Gerichtshof bejahte für den gemäss § 240 Abs. 2 StPO für das Revisionsgericht allein relevanten Zeitpunkt des Beschlusses des Obergerichtes sowohl die Verdunkelungs- als auch die Fluchtgefahr.
6. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhobenen Individualbeschwerde vom 30. August 2010 gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 2010 zu StGH 2010/112 keine Folge. Der Staatsgerichtshof erachtete jedenfalls die Bejahung der Verdunkelungsgefahr durch den Obersten Gerichtshof als verfassungskonform, zumal die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von der Beschwerdeführerin in diesem Punkt gar nicht bekämpft wurde. In einem obiter dictum erachtete der Staatsgerichtshof allerdings die Beschwerdeausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr als durchaus überzeugend.
7. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 (ON 80) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Verteidiger die Enthaftung. Die Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus, weshalb am 17. Juni 2010 eine Haftprüfungsverhandlung durchgeführt wurde.
In der Haftverhandlung beschloss das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO und der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 mit Wirksamkeit bis längstens 17. August 2010.
8. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 29. Juni 2010 teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass die über die Beschwerdeführerin aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr verhängte Untersuchungshaft aufgehoben und die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO, allerdings längstens bis 1. August 2010 beschlossen wurde.
9. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. September 2010 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Voranzustellen sei zunächst, dass der Oberste Gerichtshof gemäss § 240 Abs. 2 StPO bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkenne, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Ein solcher Beschluss löse auch keine Haftfrist aus. Anders als das Obergericht, welches bei seiner Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach der Bestimmung des § 239 Abs. 2 StPO gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen habe, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden seien, sei der Entscheidung über die Revisionsbeschwerde die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zugrunde zu legen.
9.2. Die Fluchtgefahr bejahte der Oberste Gerichtshof aus folgenden Erwägungen:
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der - aufgrund der nach der Verdachtslage heranzuziehenden Strafdrohung im gegenständlichen Fall nicht anzuwendenden - Bestimmung des § 131 Abs. 3 StPO bei der Beurteilung des Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr von Relevanz, ob tatsächlich bereits Anstalten zur Flucht getroffen worden seien.
Wie das Obergericht und auch das Landgericht in ihren Entscheidungen vom 1. Juni 2010 (ON 75) bzw. vom 17. Juni 2010 (ON 86) zutreffend ausgeführt hätten, habe die Beschwerdeführerin in Liechtenstein keine festen sozialen und beruflichen Bindungen. Die Beschwerdeführerin habe sich seit ungefähr August 2009 in Liechtenstein unangemeldet und illegal bei ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung aufgehalten. In der Wohnung, in der sie offiziell gemeldet sei, nämlich in Buchs, habe sie tatsächlich nicht gewohnt. Die Mietwohnung des B sei mittlerweile gekündigt und bereits auf Ende Juni 2010 hin aufgelöst worden, sodass auch B in Liechtenstein über keinen festen Wohnsitz verfüge. Die Beschwerdeführerin gehe auch in Liechtenstein keiner Arbeit nach. Die Sozialhilfe, die sie erhalte, beziehe sie in der Schweiz, wobei ihr auch bisher ein regelmässiger Bezug gelungen sei, ohne dass sie sich tatsächlich in der Schweiz aufgehalten habe.
Anhaltspunkte für soziale Kontakte der Beschwerdeführerin in Liechtenstein ausserhalb des Drogenmilieus seien ausser der substanzlosen Behauptung der Beschwerdeführerin, dass dies der Fall sei, wobei sie sich aber bisher geweigert habe, Namen bekannt zu geben, nicht ersichtlich. Ihren eigenen Ausführungen sei zu entnehmen, dass sie sich nach ihrer Enthaftung in die Schweiz begeben werde.
Unter Bedachtnahme auf die fehlenden tragfähigen Beziehungen und Bindungen in Liechtenstein, das deliktsimmanente Wissen um Umgehungsmöglichkeiten allfälliger Grenzkontrollen und insbesondere die - im Fall einer Verurteilung im Sinne der dringenden Verdachtslage - zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe beruhe die Beurteilung dieses Haftgrundes durch das Obergericht auf der gesetzeskonformen Heranziehung bestimmter Tatsachen und deren rechtlich fehlerfreier Beurteilung (Verweis auf LES 2001, 115; LES 2007, 244 und die österreichische Rechtsprechung, welche im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen über die Untersuchungshaft in der österreichischen Strafprozessordnung als Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Haftrecht gedient habe, herangezogen werden könne: 150s 49/05b, 150s 41105a, 110s 138/06p, 120s 130/05t). Auch zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin im Umfeld der ihr vorgeworfenen Tat im Zusammenhang mit ihrem illegalen Aufenthalt in Liechtenstein, dass sie eine sehr hohe grenzüberschreitende Mobilität habe. Der Mangel an sozialer Integration im Inland und eine hohe Strafdrohung rechtfertigten die Annahme von Fluchtgefahr (RIS-Justiz RS0097702).
Insoweit die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Obergerichtes zu ihrer suchtbedingten Labilität bemängle, ergebe sich aus dem Ermittlungsbericht ein positiver Befund sowohl auf Heroin als auch auf Kokain. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, regelmässig Betäubungsmittel konsumiert zu haben und habe auch dargetan, dass sie sich einer stationären Entwöhnungsbehandlung unterziehen wolle. Eine Suchtmittelabhängigkeit der Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer eigenen Angaben daher auch ohne die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens angenommen werden. Dass bei suchtmittelabhängigen Personen eine gewisse Labilität bestehe, sei eine allgemeine Erfahrungstatsache. Allerdings messe der Oberste Gerichtshof diesen Umständen bei der Beurteilung der Fluchtgefahr keine entscheidende Bedeutung bei.
Soweit die Beschwerdeführerin wie auch bereits in ihrer Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 1. Juni 2010 (ON 75) in ihren Ausführungen zur Fluchtgefahr immer wieder auf Venier, Das Recht der Untersuchungshaft, hinweise, sei neuerlich klarzustellen, dass Venier selbst in seiner Abhandlung (S. 49 f.) darlege, dass die überwiegende Rechtsprechung davon ausgehe, dass Fluchtgefahr vorliege, wenn der Verdächtige ausländischer Staatsbürger sei und über keinerlei Inlandsbeziehung verfüge, weil er im Ausland sozial integriert sei, weil sein Hauptwohnsitz im Ausland liege bzw. weil er wegen der zu befürchtenden Strafe sofort ausreisen werde. Venier verweise darauf, dass man mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes Fluchtgefahr jedenfalls bei Taten ausschliessen müsse, deren Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteige, wenn der Beschuldigte in seinem Heimatstaat sozial integriert sei. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verlange nach einer Lösung, die den österreichischen Strafverfolgungsinteressen gerecht werde, ohne Verdächtige mit Wohnsitz im Ausland wegen minderschwerer Delikte in Haft zu nehmen. Dazu sei zu bemerken, dass es im gegenständigen Fall eben nicht um ein minderschweres Delikt gehe, dessen Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteige.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft stehe im Hinblick auf die Schwere des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verbrechens zur Bedeutung der Sache oder zu der bei der aktuellen Strafdrohung (siehe dazu die obigen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht) von einer bis zu zwanzig Jahren zu erwartenden Strafe nicht ausser Verhältnis, zumal die Untersuchungshaft am 1. August 2010 (die Fortdauer der Untersuchungshaft sei durch das Obergericht bis zu diesem Zeitpunkt begrenzt worden) noch nicht einmal drei Monate angedauert habe und damit noch weiter unter der Grenze des Strafrahmens liege.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Untersuchungshaft in Relation zur Bedeutung der Sache seien in erster Linie die abstrakte Strafdrohung für das angelastete Delikt und die nach der Verdachtslage konkrete Fallgestaltung entscheidend (11 Os 48/06 b). Die Untersuchungshaft dürfe dabei ein angemessenes Mass in Bezug auf die Bedeutung der Sache nicht übersteigen. Angesichts der bereits genannten Strafdrohung und der Schwere der nach der Verdachtslage vorliegenden Delinquenz könne jedenfalls keine Rede davon sein, dass die bisher erlittene Untersuchungshaft gemessen an der Bedeutung der Sache unverhältnismassig sei. Die Benennung der genauen Höhe der zu erwartenden Strafe sei entgegen den Beschwerdeausführungen keine notwendige Voraussetzung der Verhältnismässigkeitsprüfung.
Dem unter neuerlichem Hinweis auf Venier erstatteten Vorbringen in Bezug auf eine mögliche bedingte Strafnachsicht sei entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die zu erwartende Strafe bedingt habe nachgesehen werden können, entgegen Venier nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes für die Prüfung der Verhältnismässigkeit ohne Bedeutung sei (Kirchbacher/Rami, WK-StPO, § 173, Rz. 14; 11 Os 28/06m, 13 Os 25/06k, 14 Os 141/05z, 14 Os 56/10g u. v. m.).
Die Anwendung gelinderer Mittel stelle in Anbetracht der Intensität der Haftgründe kein taugliches Mittel dar, den Haftzweck zu substituieren.
10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 LV und Art. 5 EMRK, des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 2 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots (ungeschriebenes Grundrecht: LES 2000, 1) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei; er wolle diese Entscheidung zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuentscheidung zurückverweisen. Er wolle weiter feststellen, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte und fortgesetzte Untersuchungshaft nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO gestützt werden könne; dies alles unter Kostenfolgen für das Land; gleichzeitig wurde auch ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.
10.1. Die Zulässigkeit der Beschwerde wird unter anderem wie folgt begründet:
Da dem Antrag der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz keine Folge gegeben worden sei, sei die Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung beschwert. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin dadurch gegeben, dass sie ein Interesse habe, dass festgestellt werde, dass sie zu Unrecht in Untersuchungshaft festgehalten worden sei und durch den angefochtenen Beschluss in ihre Grundrechte eingegriffen worden sei. Da möglicherweise das aktuelle Rechtsschutzinteresse vom Staatsgerichtshof verneint werden könnte, scheine ein materielles Eintreten auf diese Beschwerde dennoch angezeigt. Denn unabhängig vom allfälligen Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses bestehe ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Ansonsten könne der Staatsgerichtshof als Wächter über die Grundrechte seiner "verfassungsrechtlichen Leitfunktion" nicht nachkommen (vgl. Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 545). Aufgrund des Umstandes, dass die Überprüfung der Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils die Entscheidungen von drei Instanzen durchlaufe, würde ansonsten die Gefahr bestehen, dass Grundrechtsverletzungen bei Entscheidungen über Untersuchungshaft-Angelegenheiten festgestellt würden und die Judikatur der ordentlichen Gerichte somit nie korrigiert werden könnte. Hierzu werde auf die insoweit auf diese Fallkonstellation übertragbaren Erwägungen des Staatsgerichtshofes in StGH 1998/61 verwiesen, wo er festhalte, dass Verfügungen der Dienststelle für Bankenaufsicht möglicherweise nie auf ihre Verfassungsmässigkeit hätten überprüft werden können (Verweis auf Wille, 545). Auf die gegenständliche Beschwerde sei daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls materiell einzutreten, auch wenn der Staatsgerichtshof kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bejahe.
10.2. Die sehr detaillierten materiellen Beschwerdeausführungen decken sich weitgehend mit denjenigen im Verfahren zu StGH 2010/112 und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
10.2.1. Die Argumentation der Beschwerdeführerin in einer früheren Entscheidung [vom 6. August 2010; siehe StGH 2010/112], wonach dem inländischen Strafanspruch Priorität zukomme und für die Annahme der Fluchtgefahr die bloss zeitweilige Vereitelung oder Verzögerung des Verfahrens genüge, stehe im klaren Widerspruch zu den Motiven des Gesetzgebers und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Judikatur. (Es folgen umfangreiche Hinweise auf österreichische Literatur und Rechtsprechung.)
Der Staatsgerichtshof habe bereits in den erwähnten Entscheidungen zu StGH 2009/15 und StGH 2009/16 (jeweils Erw. 3.2) unter Hinweis auf Mayerhofer und andere Quellen darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit der Ausreise an den ausländischen Aufenthaltsort bloss den Schluss auf zu erwartende objektive Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung zulasse und dass es nach der österreichischen Rechtsprechung auch nicht genüge, dass der Betroffene keinen inländischen Wohnsitz habe: "Wer das Inland verlässt, gibt zudem nur dann Grund zur Annahme einer Fluchtgefahr, wenn er dies unmittelbar im Anschluss an die Tatbegehung tut, wovon bei den Beschwerdeführern wiederum keine Rede sein kann, zumal beide in Liechtenstein gar nie Wohnsitz hatten."
Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes sei bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht nur bei einer maximal fünfjährigen Strafdrohung im Sinne von § 131 Abs. 3 StPO von Bedeutung, ob bereits Anstalten zur Flucht getroffen wurden (Verweis auf Kirchbacher/Rami, WK-StPO, § 173, Rz. 32).
10.2.2. Aus verschiedenen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes schliesst die Beschwerdeführerin im Weiteren, dass der Oberste Gerichtshof offenbar von "den geographischen Gegebenheiten in der näheren Umgebung seines Tagungsortes Vaduz" nur wenig Kenntnis habe; so wenn er ausführe, dass die Beschwerdeführerin
in Liechtenstein keiner Arbeit nachgehe und in der Schweiz Sozialhilfe beziehe, "wobei ihr auch bisher ein regelmässiger Bezug gelang, ohne dass sie sich tatsächlich in der Schweiz aufgehalten hat";
ein "deliktsimmanentes Wissen" um Umgehungsmöglichkeiten allfälliger Grenzkontrollen habe und
durch ihr Verhalten im Umfeld der ihr vorgeworfenen Tat im Zusammenhang mit ihrem illegalen Aufenthalt in Liechtenstein "eine sehr hohe grenzüberschreitende Mobilität hat".
Der Oberste Gerichtshof - wie auch schon die Unterinstanzen - poche in der hier angefochtenen Entscheidung implizit auf die angebliche Priorität des inländisches Strafanspruchs, ohne sich mit der diesbezüglich nachvollziehbaren Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und den Argumenten in der Habilitationsschrift von Venier (Das Recht der Untersuchungshaft, Wien 1999) auseinanderzusetzen. Dabei übersähen die bisher befassten Gerichte, dass der inländische Strafanspruch gerade auch dann erfüllt und befriedigt werde, wenn die Strafverfolgung durch ein ausländisches Gericht wahrgenommen werde und dass gerade zur Sicherstellung der Wahrnehmung des inländischen Strafanspruchs durch ausländische Staaten Staatsverträge existierten.
10.2.3. Falls der Staatsgerichtshof trotz den bisherigen Ausführungen eine gesetzliche Grundlage für die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin bejahe, ergebe sich aus diesen Ausführungen aber jedenfalls, dass die Untersuchungshaft nicht im öffentlichen Interesse und auch nicht verhältnismässig sei. Insbesondere sei eine ernsthafte Verhältnismässigkeitsprüfung gar nicht möglich, wenn der Oberste Gerichtshof für die Angemessenheit der Untersuchungshaft in Relation zur Bedeutung der Sache in erster Linie auf die abstrakte Strafdrohung für das angelastete Delikt stelle und eine mögliche bedingte Strafnachsicht nicht berücksichtige. Weil der Oberste Gerichtshof befürworte, dass eine Festlegung auf eine konkret zu erwartende Strafe nicht erforderlich sei, wäre die Entscheidung von vornherein unüberprüfbar. Diese Auffassung widerspreche auch eindeutig dem ansonsten vom Obersten Gerichtshof unkritisch als Referenz herangezogenen Wiener Kommentar (Kirchbacher/Rami, WK-StPO, § 173, Rz. 10). Auch die Nichtberücksichtigung einer allfälligen bedingten Strafnachsicht (wobei sich der Oberste Gerichtshof hier allerdings auf den Wiener Kommentar stützen könne) sei im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht haltbar. Denn wenn mit einer bedingten Strafnachsicht gerechnet werden könne, sei die Fortsetzung der Untersuchungshaft automatisch unverhältnismässig. Hier sei auch bemerkenswert, dass auch die frühere österreichische Judikatur des Obersten Gerichtshofes genau das Gegenteil besagt habe.
10.2.4. Die Problematik einer leichtfertigen Verhängung einer Untersuchungshaft lege Venier (a. a. O., 3 f.) eindrücklich wie folgt dar: "Die U-Haft gefährdet auf diese Weise nicht nur das Ansehen der Justiz, sondern auch die Seriosität richterlicher Entscheidungen. Denn je länger der Beschuldigte schon in U-Haft sitzt, um so grösser sind die Skrupel des erkennenden Gerichts, den Beschuldigten freizusprechen, um so bedenkenloser wird es ihn verurteilen. Die Nachteile der U-Haft zeigen sich aber nirgends deutlicher als an der Sanktionspraxis der Gerichte. Seit Ende der 80er Jahre ist die Wechselwirkung zwischen U-Haft und Strafhaft auch für Österreich empirisch nachgewiesen: Im Fall einer Verurteilung beträgt die Höhe der Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zumindest die Dauer der U-Haft. (...) So lässt die U-Haft Zahl und Dauer der unbedingten Freiheitsstrafen anwachsen, was die Zahl der Strafgefangenen in die Höhe treibt, den Strafvollzug - auch finanziell - schwer belastet und die Resozialisierung der Verurteilten erheblich erschwert."
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 vollumfänglich Folge.
12. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen.
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 14 UR 2010.144 (ohne ON), ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Im Beschwerdefall ist indessen weiter zu prüfen, ob die weitere Eintretensvoraussetzung der Beschwer vorliegt.
1.2.1. Schon das alte Staatsgerichtshofgesetz enthielt für den Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde eine explizite Regelung (Art. 37 Abs. 3 StGHG[alt]). Im neuen Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) ist der hier relevante Fall des Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses nun generell in Abs. 1 von Art. 42 geregelt ("Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn ... offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist."). In diesem Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer wird nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf die Erhebung von Gerichtsgebühren verzichtet, es werden aber auch keine Vertreterkosten zugesprochen. Der Staatsgerichtshof begründet dies damit, dass anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüft werden müsste (StGH 2006/72, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53).
Im Beschwerdefall war die Beschwerdeführerin bis zur Schlussverhandlung vom 12. Oktober 2010 in Untersuchungshaft. Anlässlich dieser Schlussverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Urteil des Kriminalgerichtes vom 12. Oktober 2010, ON 211). Nach Verbüssung der verbleibenden sechsmonatigen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft wurde die Beschwerdeführerin am 3. November 2010 aus dem Landesgefängnis entlassen (Schreiben der Gefängnisverwaltung vom 4. November 2010, ON 233). Damit ist aber die Beschwerdeführerin durch die über sie verhängte Untersuchungshaft im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGHG nicht mehr beschwert.
1.2.2. Wie aber die Beschwerdeführerin richtig ausführt, macht der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme vom Beschwerdelegitimationserfordernis der Beschwer, wenn eine bestimmte Grundrechtsverletzung vom Verfassungsgericht immer erst dann überprüft werden könnte, wenn diese Legitimationsvoraussetzung schon weggefallen ist. Ein Beispiel hierfür ist die Verweigerung der Bewilligung für eine Demonstration. Indem hier eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses gemacht wird, kann das Verfassungsgericht seine "verfassungsrechtliche Leitfunktion" (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auch in solchen Fallkonstellation überhaupt wahrnehmen. Es besteht dann unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des konkreten Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2008/81, Erw. 2.1; StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff. vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f.).
1.2.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, dass eine Untersuchungshaft in der Regel zu kurz sei, um deren Verhängung auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
Diese Argumentation trifft zwar sicherlich für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäss § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO zu. Denn gemäss § 142 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft aus dem (alleinigen) Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht länger als zwei Monate dauern. Hingegen gilt dies für die anderen Haftgründe und somit auch für den hier relevanten Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Ziff. 1 dieser Bestimmung nicht.
Entsprechend hat es der Staatsgerichtshof in zwei die Frage der Verfassungsmässigkeit der verhängten bzw. verlängerten Untersuchungshaft betreffenden Entscheidungen aus dem Jahre 2006 ausdrücklich abgelehnt, eine Ausnahme vom Beschwererfordernis zu machen, da der Staatsgerichtshof regelmässig Gelegenheit habe, die Verfassungsmässigkeit sowohl der Verhängung als auch der Verlängerung der Untersuchungshaft zu überprüfen (StGH 2006/42, Erw. 2.2; StGH 2006/90, Erw. 3.2). Tatsächlich finden sich mehrere Urteile des Staatsgerichtshofes, bei denen der Staatsgerichtshof Gelegenheit hatte, sich mit verschiedenen Aspekten der Verfassungskonformität der Verhängung und Verlängerung der Untersuchungshaft zu befassen (siehe nur die publizierten Entscheidungen StGH 1999/29, LES 2002, 119 ff.; StGH 1999/57, LES 2003, 67 ff.; StGH 2000/65, LES 2004, 103 ff.).
1.3. Somit ist es im Beschwerdefall nicht erforderlich, eine Ausnahme vom Beschwerdelegitimationserfordernis der Beschwer zu machen, da der Staatsgerichtshof regelmässig Gelegenheit hat, Fragen der Verfassungsmässigkeit im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu überprüfen. Demnach fehlt im Beschwerdefall eine Beschwerdelegitimationsvoraussetzung, sodass der Staatsgerichtshof nicht materiell auf die vorliegende Individualbeschwerde eintreten kann. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Beschwerdefall nach Beschwerdeeinreichung dahingefallen ist, war das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen.
2. Immerhin ist aber wie schon in der ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/112 (dortige Erw. 2.1) anzumerken, dass die Beschwerdeausführungen im Bezug auf die fehlende Fluchtgefahr - gerade im Lichte der einschlägigen Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/15 und StGH 2009/16 - durchaus überzeugend sind. Insbesondere stellt die voraussichtliche Rückkehr einer Person an ihren ausländischen Wohnsitz grundsätzlich keine Flucht im Sinne der Strafprozessordnung dar, wenn ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Flucht vorliegen (StGH 2009/15 und 2009/16, Erw. 3.2). Auch ist "eine sehr hohe grenzüberschreitende Mobilität" in einer Grenzregion mit offenen Grenzen die Regel und sagt rein gar nichts über ein mögliches Fluchtverhalten aus. Gerade in Anbetracht dessen, dass die Untersuchungshaft immer einen schweren Grundrechtseingriff darstellt und offensichtlich auch Einfluss auf das Strafmass hat (siehe das unter Punkt 10.2.4 wiedergegebene Zitat aus Venier, Das Recht der Untersuchungshaft, Wien 1999, 3 f.), sind Entscheidungen über die Verhängung oder Verlängerung der Untersuchungshaft sorgfältig und unter strikter Beachtung der grundrechtlichen Implikationen zu begründen.
3. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zu bemerken, dass - wie schon ausgeführt - bei der Verfahrenseinstellung gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG keine Gerichtsgebühren erhoben, aber auch keine Vertreterkosten ersetzt werden.