StGH 2010/131
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K
vertreten durch:
Dr. Stephan Amann Rechtsanwalt 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: L
vertreten durch:
lic. iur. HSG Nicole Kaiser Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom3. September 2010, 08RÖ.2010.4-52
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'814.70)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 08 RÖ.2010.4-52, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'150.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 391.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag der Beschwerdegegnerin erliess das Landgericht am 23. September 2009 einen Zahlbefehl (ON 2), mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung den Betrag von CHF 5'814.70 s. A. zu bezahlen oder binnen derselben Frist gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben.
2. Am 9. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den Zahlbefehl Widerspruch (ON 3) sowie Rekurs an das Obergericht (ON 5).
3. Mit Beschluss vom 25. November 2009 (ON 14) hat das Obergericht den Rekurs des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Das Obergericht begründete seinen Beschluss wie folgt:
Der Zahlbefehl könne nach § 582 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nur durch Erhebung eines Widerspruchs ausser Kraft gesetzt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Zahlbefehl sei nicht gegeben. So bestimme § 581 Abs. 3 ZPO, dass gegen die Erlassung des Zahlbefehls kein Rechtsmittel und damit auch nicht der Rekurs zulässig sei. Aus diesem Grunde sei der Rekurs gegen den Zahlbefehl als unzulässig zurückzuweisen.
4. Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (ON 26) gab das Landgericht dem Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin Folge und hob den vom Beschwerdeführer gegen den Zahlbefehl vom 23. September 2009 erhobenen Widerspruch unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer auf. Begründet wurde dieser Beschluss wie folgt:
Die Beschwerdegegnerin habe zur Untermauerung ihres Vorbringens unter anderem einen vom Geschäftsführer des Beschwerdeführers unterfertigten Lieferschein im Original vorgelegt. Mit E-Mail vom 7. Mai 2009 habe der Geschäftsführer des Beschwerdeführers den Erhalt der Rechnung vom 23. April 2009 bestätigt und gleichzeitig um Änderung des Rechnungsempfängers auf den Beschwerdeführer ersucht. Diese von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urkunden würden in ihrer Gesamtheit eine Schuldanerkennung im Sinne der RSO darstellen. Der Lieferschein, welcher vom Geschäftsführer des Beschwerdeführers eigenhändig unterschrieben sei, beziehe sich auf die Bestellung und Rechnung. Der Geschäftsführer des Beschwerdeführers habe erklärt, dass er die Ware erhalten und kontrolliert habe. So gesehen sei es nicht notwendig, dass sich der geschuldete Betrag aus dem unterschriebenen Lieferschein ziffernmässig ergebe. Es sei ausreichend, dass sich dieser Betrag aus anderen Schriftstücken ergebe, auf welche sich das unterschriebene Dokument beziehe.
5. Gegen den Rechtsöffnungsbeschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht (ON 30) und beantragte, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Zu erwähnen ist, dass der Rechtsöffnungsbeschluss die Rechtsmittelbelehrung enthielt, dass gegen die Bewilligung der Rechtsöffnung kein ordentliches Rechtsmittel offen stehe. Der Rechtsöffnungsgegner könne allerdings binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses im ordentlichen Streitverfahren die Aberkennungsklage einbringen.
6. Mit Beschluss vom 14. April 2010 (ON 36) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers Folge und änderte den Rechtsöffnungsbeschluss vom 8. Februar 2010 im Sinne der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches ab. Das Obergericht befasste sich in seiner Entscheidung nicht mit der Anfechtbarkeit des Rechtsöffnungsbeschlusses, sondern verneinte die Passivlegitimation des Beschwerdeführers. Das Obergericht führte aus, dass aus den gelegten Urkunden in ihrer Gesamtheit betrachtet keine private Schuldanerkennung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Bst. b RSO abgeleitet werden könne. Diese Gesetzesstelle verlange ausdrücklich oder sonst in schlüssiger Weise ein unterschriftlich bekräftigtes Schuldanerkenntnis. Ein solches könne aber aus den festgestellten Umständen weder ausdrücklich noch schlüssig abgeleitet werden. Mit einziger Unterschrift auf dem Lieferschein habe A nur bestätigt, dass er die Ware erhalten und kontrolliert habe. Dem Lieferschein selbst lasse sich weder direkt noch indirekt entnehmen, welche Rechnungsbeträge für die Ware geschuldet seien. Erst mit der Rechnung vom 24. April 2009 sei urkundlich nachgewiesen, welcher Rechnungsbetrag für die gelieferte Ware geschuldet werde. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin mit dieser Rechnungsstellung zum Ausdruck gebracht, dass sie als Zahlungspflichtigen A persönlich betrachte. Mit der Erklärung des A im E-Mail vom 7. Mai 2009, wonach der Rechnungsempfänger auf "K" abgeändert werden solle, sei das bestehende Schuldverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und A nicht geändert worden. Zahlungspflichtiger sei nach wie vor A. Dass diese Zahlungspflicht auf den Beschwerdeführer übergegangen sei, sei mangels Erklärung desselben über einen Schuldeintritt oder eine Schuldübernahme nicht zu erkennen.
Das Obergericht führte weiter aus, dass das Erstgericht das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin schon deshalb hätte abweisen müssen, weil der Beschwerdegegnerin aufgrund der von ihr vorgelegten Urkunden der Beweis nicht gelungen sei, dass der Beschwerdeführer eine private Schuldanerkennung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 RSO abgegeben habe. Ob der Beschwerdegegner gehalten gewesen sei, im Sinne der Eventualmaxime bereits in der Rechtsöffnungstagsatzung alle Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren und die Schuld zu erheben, könne offen bleiben. Mit dem Ersuchen, als neuen Rechnungsempfänger den Beschwerdeführer anzuführen, sei noch kein Schuldeintritt oder noch keine Schuldübernahme und insbesondere auch keine unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung seitens des Beschwerdeführers begründet worden. Der Beschwerdeführer wende daher in diesem Verfahren zu Recht die fehlende Passivlegitimation ein.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 36) erhob die Beschwerdegegnerin am 28. April 2010 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (ON 38). Die Beschwerdegegnerin machte insbesondere Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, indem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass gemäss Art. 51 Abs. 4 RSO gegen den Rechtsöffnungsbeschluss des Landgerichtes vom 8. Februar 2010 ein Rechtsmittel nicht gegeben gewesen sei. Damit habe das funktionell unzuständige Obergericht eine Rechtsmittelmöglichkeit gewährt, die de lege lata nicht bestehe.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 17. Mai 2010 (ON 44) führte der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit seines seinerzeitigen Rekurses gegen den Rechtsöffnungsbeschluss aus, dass gestützt auf §§ 483 bis 488 ZPO das Obergericht "sowohl auf verfassungs- wie auch aus völkerrechtlichen Verpflichtungen" gehalten gewesen sei, in den schlichtweg falschen Beschluss des Landgerichtes vom 8. Februar 2010 korrigierend einzugreifen. Eine in einem Nebengesetz (gemeint: RSO) angeordnete Rekursbeschränkung könne niemals dazu führen, die spezialgesetzlichen Bestimmungen (gemeint: jene der ZPO) einzuschränken, in denen eine Rekurseinbringung gegen einen verfehlten Beschluss ausdrücklich vorgesehen sei.
8. Mit Beschluss vom 3. September 2010 (ON 52) gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin Folge und hob die Rekursentscheidung vom 14. April 2010 und das dieser vorausgegangene Rekursverfahren ab Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 8. Februar 2010 als nichtig auf. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen die mit insgesamt CHF 2'391.34 bestimmten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Begründet wurde dieser Beschluss wie folgt:
Gemäss der Bestimmung des Art. 51 Abs. 4 RSO, die entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die hier anzuwendende Spezialbestimmung gegenüber jenen der ZPO darstelle, sei gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nur gegen den abweisenden Entscheid sei der Rekurs zulässig (mit Verweis auf LES 2008, 87; LES 2005, 437; LES 2003, 29 und andere).
Irgendwelche, dem Rechtsmittelausschluss entgegenstehende "verfassungs- oder völkerrechtliche Verpflichtungen" seien nicht ersichtlich und würden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Der Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art. 51 RSO spreche auch nicht über den materiellen Bestand oder Nichtbestand der Forderung der Beschwerdegegnerin ab, sondern habe einen rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Seine Wirkung erstrecke sich nur auf das Schuldentrieb- bzw. Rechtsbotverfahren, in welchem die Rechtsöffnung erteilt worden sei (mit Verweis auf LES 2003, 29 u. a.).
Daraus folge, dass der Rechtsöffnungsbeschluss des Landgerichtes vom 8. Februar 2010 - entsprechend der ihm beigegebenen Rechtsmittelbelehrung - unanfechtbar gewesen sei und damit mit dessen Zustellung in Rechtskraft erwachsen sei. Die Durchführung eines Rekursverfahrens über die durch den Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig entschiedene Rechtssache stelle deshalb einen Eingriff in dessen Rechtskraft dar, sodass die Rekursentscheidung und das ihr vorausgegangene Rekursverfahren ab Einbringung des Rekurses an einer Nichtigkeit leide, die vom Obersten Gerichtshof nach § 411 Abs. 2 ZPO aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amtes wegen aufzugreifen sei (mit Verweis auf RS 0039826).
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 (ON 52) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verletze, diese Entscheidung demzufolge aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Gerichte zurückverweisen. Ausserdem wird beantragt, der Staatsgerichtshof wolle ein Normenkontrollverfahren durchführen und feststellen, dass die Rechtssicherungsordnung und insbesondere deren Art. 51 und Art. 51 Abs. 4 RSO verfassungswidrig seien und dieses Gesetz deshalb aufheben. Ausserdem wolle der Staatsgerichtshof aussprechen, dass die gesamten Verfahrenskosten das Land Liechtenstein zu tragen habe und diesem den Ersatz der bezeichneten Kosten auferlegen.
9.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird Folgendes vorgebracht:
Art. 51 Abs. 4 RSO beschneide das Recht auf den gesetzlichen Richter, da diese Bestimmung einen Instanzenzug an ein übergeordnetes Gericht nicht vorsehe.
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werde die Verfassungsmässigkeit der Rechtssicherungsordnung und insbesondere deren Art. 51 RSO und Art. 51 Abs. 4 RSO der Prüfung der Verfassungsmässigkeit unterzogen. Die vorliegende Individualbeschwerde werde mit dem Begehren eingebracht, die Rechtssicherungsordnung, insbesondere aber ihrem Art. 51 RSO, als verfassungswidrig aufzuheben.
Gehe man von den Argumenten des Obersten Gerichtshofes aus, handle es sich bei Verfahren nach der Rechtssicherungsordnung um Streitsachen, bei welchen der Instanzenzug nicht nach einem Rechtsmittel und der Rechtsmittelentscheidung eines Gerichtes abgeschlossen sei und ein Weiterzug an das Höchstgericht verneint werde, sondern um eine Angelegenheit, bei der gegen eine Verfahrensentscheidung kein ordentliches Rechtsmittel für zulässig erklärt werde und nur im Rahmen eines Rechtsbehelfes im Zivilverfahren, nämlich durch Aberkennungsklage, vorgegangen werden könne. Die Tatsache, dass im Falle von Anträgen nach der Rechtssicherungsordnung gemäss der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überhaupt kein Rechtsmittel erhoben werden könne, widerspreche der Zivilprozessordnung als Verfahrensordnung der Gerichte. Diese Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes stelle einen Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht auf den gesetzlichen Richter dar, welches in Art. 43 LVG (richtig: Art. 33 LV) normiert werde.
In vorliegendem Fall sei in Art. 51 RSO ein Rechtsmittel an ein übergeordnetes Gericht gänzlich ausgeschlossen worden. Dies bedeute, dass eine unrichtige oder ungerechtfertigte, gar willkürliche Entscheidung an ein übergeordnetes Gericht nicht mehr ergriffen werden könne, sondern nur mehr in einem gesonderten anderen Verfahren mittels Klage bekämpft werden könne. Diese Vorgangsweise stelle einen Verstoss gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar und sei somit verfassungswidrig.
Der Staatsgerichtshof habe in früheren Entscheiden festgehalten, dass für den Fall, dass ein ordentliches Rechtsmittel ungewiss sei, der sogenannte "duale Rechtsweg" zu beschreiten sei. Der Beschwerdeführer habe demnach also das ungewisse ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen und gleichzeitig auch Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof zu erheben. Diese Notwendigkeit einer dualen Beschwerde liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Dass gegen einen Erstinstanzenbeschluss ein Rechtsmittel ausgeschlossen sei, entspreche nicht den Verfahrensgrundsätzen. Gegen einen in einem Verfahren ergangenen Beschluss sei nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung immer das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Zu dieser Rechtsansicht sei auch das Obergericht gekommen, sodass die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes in Folge der Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung auf alle Verfahrensarten des Landgerichtes unvertretbar sei.
9.2. "Zum Verstoss gegen Art. 43 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK" bringt der Beschwerdeführer sodann ergänzend vor:
Der Beschwerdeführer sehe in der Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes einen Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter, da ihm die Möglichkeit genommen worden sei, gegen den bekämpften Beschluss das Rechtsmittel des Rekurses zu erheben. Die Gerichte hätten auf billige Art und Weise über seinen Anspruch entscheiden müssen. Stattdessen hätten die Gerichte den Antrag aus formellen Gründen abgewiesen. Die von den Gerichten an den Tag gelegten Formalismen seien unnötig und auch durch die Prozessordnung nicht gedeckt. Nach den Voraussetzungen der anzuwendenden Verfahrensart hätten die Gerichte den zur vollständigen Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln gehabt, was nicht geschehen sei. Der vom Landgericht und den Gerichtsinstanzen gewählte Formalismus sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege somit ein Verstoss gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter vor, der darin bestehe, dass in billiger Art und Weise über die Anregung der Streitparteien entschieden werde.
9.3. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot wird schliesslich Folgendes ausgeführt:
Der Verfassungsgerichtshof anerkenne das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Gesetz (richtig: Grundrecht). Willkür sei eine unhaltbare und nicht bloss unrichtige rechtliche Beurteilung oder eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder krasse Aktenwidrigkeit. Aus den im Akt erliegenden Dokumenten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend bescheinigt habe, dass er vor dem Bezirksgericht Feldkirch mit ausreichend Aussicht auf Erfolg einen Prozess führe, für den er einen Anspruch auf Genehmigung der Prozessführung habe. Dennoch sei weder das Erstgericht noch das Zweitgericht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen, sondern habe den begründeten, schlüssigen Antrag abgewiesen. Diese Vorgehensweise sei aktenwidrig und die erfolgte rechtliche Beurteilung unhaltbar.
10. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde und beantragte, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben und den Antrag auf Durchführung eines Normenkontrollverfahrens zurück-, eventualiter abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wendete im Wesentlichen ein wie folgt:
10.1. Die Individualbeschwerde vom 13. Oktober 2010 leide an Formmängeln, die einer geschäftsordnungsgemässen Behandlung bzw. einer meritorischen Überprüfung entgegenstünden. So fehle es insbesondere an einer Anfechtungserklärung. Auch eine Darlegung des Sachverhalts im Sinne von Art. 16 StGHG fehle. Ausserdem sei die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte nicht nachvollziehbar begründet. Der Inhalt der Beschwerde könne logisch und sprachlich über weite Strecken nicht ergründet werden. Welches verfassungsmässig gewährleistete Recht aus welchem Grund verletzt worden sei, könne der Beschwerde auch bei mehrmaligem Durchlesen nicht entnommen werden. Insgesamt erweise sich das Rechtsmittel als inhaltsleer und die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen als nicht prozessordnungskonform ausgeführt, was eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch den Staatsgerichtshof zur Folge haben müsse.
10.2. In der Beschwerde werde wiederholt geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht beschwert sei. Damit gebe er selbst zu erkennen, dass er gar kein Beschwerdeinteresse (Beschwer) habe bzw. dass es ihm an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Die Beschwer gehe dem Beschwerdeführer aber auch aus einem anderen Grunde ab. Eine Aufhebung von Art. 51 Abs. 4 RSO (Kassation wegen Verfassungswidrigkeit) würde erst mit ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt wirksam. Eine ex tunc-Wirksamkeit einer solchen Aufhebung sei nach den Prozessgesetzen ausgeschlossen. Die Folge sei, dass die Rechtsmittelbeschränkung des Art. 51 Abs. 4 RSO jedenfalls Bestand habe und zwar unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens. Demzufolge würde dem Beschwerdeführer auch eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes, mit welchem seiner Beschwerde Folge gegeben oder seinem Antrag auf Durchführung eines Normenkontrollverfahrens stattgegeben würde, nicht helfen. Dass der Beschwerdeführer (als damaliger Rechtsöffnungsgegner) an der Rechtsöffnungstagsatzung vom 5. Februar 2010 weder selbst noch durch einen Dritten vertreten teilgenommen habe, werde an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber angemerkt. Der Beschwerdeführer hätte sich bei dieser Gelegenheit gegen eine Rechtsöffnung zur Wehr setzen können, dies habe er aber nicht getan, sodass ihm die Erhebung einer Individualbeschwerde auch aus diesem Grund verwehrt sei. Bei der vorliegenden Beschwerde handle es sich um den klassischen Fall eines Rechtsmissbrauchs, der vom Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof nicht geschützt werden dürfe.
10.3. In materieller Hinsicht sei der Rechtsmittelausschluss des Art. 51 Abs. 4 RSO schon deshalb verfassungsgemäss, weil er sachlich begründet sei. Der Rechtsmittelausschluss stehe im Rahmen eines auf Raschheit angelegten Verfahrens (Schuldentrieb mit anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren), das einem Gläubiger mit einer Schuldanerkennung des Schuldners möglichst schnell zu seinem Recht verhelfen wolle.
Dieses, in jeder Hinsicht billige (faire und gerechte), gesetzliche Ziel eines möglichst effizienten und effektiven Rechtsschutzes für solche bevorzugt zu behandelnden Gläubiger, die eine schriftliche und ausdrückliche Schuldanerkennung ihres Schuldners in den Händen halten würden, habe der Gesetzgeber mit dem Rechtsöffnungsverfahren nach der RSO im Allgemeinen und mit dem Rechtsmittelausschluss des Art. 51 Abs. 4 RSO im Besonderen verfolgt. Gegen einen erstinstanzlich ergangenen Rechtsöffnungsbeschluss einen Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof mit den damit verbundenen Implikationen und mit dem dadurch verursachten Zeitverlust zu eröffnen, würde das Verfahren unerträglich verzögern und liefe den gerade genannten, auch im öffentlichen Interesse liegenden, Erwägungen in Richtung eines möglichst baldigen Rechtsfriedens zu wider. Wer seinem Gläubiger - wie dies der Beschwerdeführer rechtskräftig entschieden getan habe - eine Schuldanerkennung in die Hand gebe, solle sein besseres Recht nicht in einem Rechtsmittelverfahren gegen einen ihm ungünstigen Rechtsöffnungsbeschluss suchen, sondern einem kontradiktorisch ausgestaltetem Aberkennungsverfahren (Zivilprozess) vor Gericht.
Rechtsmittelausschlüsse von der im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren bekämpften Art seien dem liechtensteinischen Recht nicht nur im Geltungsbereich der RSO eigen, sondern auch anderswo, wie beispielsweise in § 8 Abs. 4 RATG oder in der allgemeinen zivil- und strafprozessualen Konformitätssperre bei Beschlüssen. Zuletzt habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 2010 in der Rechtssache StGH 2009/168 (LES 2010, 307) die Unanfechtbarkeit einer erst- und letztinstanzlich ergangene Entscheidung gebilligt und die Verfassungsmässigkeit eines solchen Rechtsmittelausschlusses damit bestätigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich Art. 51 Abs. 4 RSO als einwandfrei, zumal es dem Rechtsöffnungsgegner (Schuldner) frei stehe, die materiellrechtliche Begründetheit seines Anspruches (auf Aufhebung des Rechtsöffnungsbeschlusses) mit Aberkennungsklage gerichtlich geltend zu machen und sein angebliches besseres Recht auf diese Weise zu suchen.
Eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV könne nur schon deshalb nicht gegeben sein, weil dieses Grundrecht einem einfach-gesetzlich verankerten Rechtsmittelausschluss entgegenstehe bzw. einem solchen Rechtsmittelausschluss untergeordnet sei. Das Recht auf einen ordentlichen Richter könne nur dort verletzt sein, wo einem Rechtsunterworfenen ein Rechtsmittelzug einfach-gesetzlich eröffnet werde. Dies sei bei Art. 51 Abs. 4 eben gerade nicht der Fall. Hierzu werde auf die Dissertation von Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS 31, S. 74 f., hingewiesen: Aufgrund von Art. 33 Abs. 1 LV "besteht nicht an sich schon ein Anspruch auch Gewährung von Rechtsschutz von Seiten einer höheren Instanz".
Nichts anderes gelte für Art. 6 EMRK und für den vom Beschwerdeführer nicht einmal ins Feld geführten Art. 13 EMRK.
Im Übrigen ziele das Vorbringen in der Beschwerde, sofern es überhaupt nachvollziehbar sei, ins Leere. Was die Ausführungen in Richtung einer "dualen Rechtsmittelerhebung" im Auge hätten, und inwiefern sich diese Ausführungen mit der Begründung oder mit dem Spruch des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen würden, sei unerfindlich. Unerfindlich sei auch, welchen Prozess der Beschwerdeführer meine, den er vor dem Bezirksgericht Feldkirch mit ausreichend Aussicht auf Erfolg zu führen glaube. Keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren hätten ferner die Ausführungen in der Beschwerde, wo von unbilligen Härten und vom Vertrauensschutz die Rede sei.
Insgesamt sei nicht nur die Individualbeschwerde, sondern auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Antrag auf Durchführung eines Normenkontrollverfahrens in jeder Hinsicht unbegründet, sodass dieser Antrag vom Staatsgerichtshof zurück- eventualiter abzuweisen sein werde. Mit beiden Rechtsbegehren werde - auf eine unzulässige, weil rechtsmissbräuchliche Weise - versucht, das von der Beschwerdegegnerin angestrengte Rechtsöffnungsverfahren mit allen Mitteln in die Länge zu ziehen, um einer Bezahlung der der Beschwerdegegnerin geschuldeten CHF 5'840.70 s. A. möglichst lange zu entgehen. Das gleiche Ziel habe der Beschwerdeführer schon in dem diesem Rechtsöffnungsverfahren vorausgegangenen Exekutionsverfahren zu 2R EX.2009.5595 verfolgt.
11. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich beigezogen, und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen.
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 08 RÖ.2010.4-52, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1. - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd.43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die vorliegende Individualbeschwerde ist auch entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin formgerecht eingebracht worden, auch wenn es richtig ist, dass der Beschwerde über weite Strecken nicht entnommen werden kann, welches verfassungsmässig gewährleistete Recht aus welchen Gründen gerügt wird. In den Punkten 1. und 2. der Beschwerde verfügt die Individualbeschwerde über eine Sachverhaltsdarstellung. Ausserdem kann der Beschwerde entnommen werden, dass zumindest das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter, das Beschwerderecht und das Willkürverbot explizit angesprochen werden. Nachdem die Individualbeschwerde auch klare Anträge auf Kassation und die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens enthalten, sind gegenständlich jedenfalls die Mindestformerfordernisse erfüllt (vgl. StGH 2009/185, Erw. 4 ff., insbesondere Erw. 4.2.4).
Es fragt sich lediglich noch, ob der Beschwerdeführer durch den genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 52) beschwert ist. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Beschwer jedenfalls aus verschiedenen Gründen nicht gegeben. Einerseits habe der Beschwerdeführer selbst wiederholt geltend gemacht, dass er sich durch den bekämpften Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht als beschwert betrachte; andererseits fehle es auch deshalb an der Beschwer, da eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes, mit der der Beschwerde Folge gegeben würde, dem Beschwerdeführer nichts helfen würde. Der in Rechtskraft erwachsene Rechtsöffnungsbeschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2010 würde auf jeden Fall bestehen bleiben. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der Rechtsöffnungstagsatzung vom 5. Februar 2010 weder selbst noch durch einen Dritten vertreten teilgenommen. Der Beschwerdeführer hätte sich bei dieser Gelegenheit gegen eine Rechtsöffnung zur Wehr setzen können. Da er dies nicht gemacht habe, sei ihm aus diesem Grund die Erhebung einer Individualbeschwerde zu verwehren.
1.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den im Beschwerdefall angefochtenen Beschluss beschwert ist oder nicht, kann aus folgenden Gründen offen gelassen werden:
Der Staatsgerichtshof hat sich bereits wiederholt in Bezug auf das hier relevante Rechtsöffnungsverfahren eingehend mit der Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses befasst (StGH 2010/5, Erw. 2, StGH 2009/96, Erw. 1.2). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes lässt sich so zusammenfassen, dass im Rechtsöffnungsverfahren von einer Fallkonstellation auszugehen ist, in welcher der Staatsgerichtshof ausnahmsweise materiell auf Beschwerden eintritt, auch wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse allenfalls fehlt. Eine solche Ausnahme wird nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes namentlich dann gemacht, wenn unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung besteht. Dabei wird ein solches Interesse immer dann angenommen, wenn schon von vorneherein aus zeitlichen Gründen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung des Hoheitsaktes der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (gegenwärtige Betroffenheit) mehr vorweisen kann, sodass der Staatsgerichtshof, da das aktuelle Rechtsschutzinteresse fehlt, den angefochtenen Hoheitsakt nie würde auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen können (Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.).
Im Rechtsöffnungsverfahren steht dem Schuldner gegen den Rechtsöffnungsentscheid zwar kein Rekurs zur Verfügung. Er kann jedoch gemäss Art. 53 Abs. 1 der Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, i. d. g. F. (im Folgenden: RSO), binnen einer Frist von vierzehn Tagen Aberkennungsklage erheben. Der Staatsgerichtshof hat nun judiziert, dass selbst wenn durch die Aberkennungsklage die Beschwer dahin fallen würde, so wäre immerhin ein öffentliches Interesse im Sinne des vom Staatsgerichtshof gebilligten Ausnahmefalls gegeben. Es bestünde nämlich die Gefahr, dass der Rechtsöffnungsentscheid nie auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden könnte, da ein Schuldner in aller Regel noch vor dem Zeitpunkt, in welchem der Staatsgerichtshof sich mit dem Rechtsöffnungsentscheid befassen kann, ein Aberkennungsverfahren einleiten wird. Dem Beschwerdefall liegt somit, wie erwähnt, ein vom Staatsgerichtshof anerkannter Ausnahmefall zu Grunde, welcher eine materielle Behandlung der Beschwerde trotz eines allenfalls fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses zur Folge hat.
1.3. Da die Beschwerde auch fristgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt einerseits die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Beschwerderechts sowie des Willkürverbots. Seine Rechte verletzt sieht er darin, dass der Oberste Gerichtshof gestützt auf den in Art. 51 Abs. 4 RSO enthaltenen Rechtsmittelausschluss die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 14. April 2010 und das dieser vorausgegangene Rekursverfahren ab Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 8. Februar 2010 als nichtig aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer stösst sich damit an der Tatsache, dass gegen einen der Rechtsöffnung stattgebenden Entscheid aufgrund der Bestimmung in Art. 51 Abs. 4 RSO keine Möglichkeit zum Rekurs gegeben ist, mithin dem Rechtsöffnungsgegner nur die Möglichkeit offen steht, Aberkennungsklage gegen den Rechtsöffnungsbeschluss zu erheben, weshalb er andererseits mit seiner Beschwerde auch explizit die Verfassungswidrigkeit des Art. 51 RSO, insbesondere den in Abs. 4 enthaltenen Rechtsmittelausschluss rügt und dessen Aufhebung im Wege eines Normprüfungsverfahrens beantragt. Zusammengefasst begründet der Beschwerdeführer dies damit, dass der in Art. 51 Abs. 4 RSO normierte Rechtsmittelausschluss sowohl gegen das Recht auf den ordentlichen Richter als auch gegen das Beschwerderecht verstosse. Der Beschwerdeführer sieht nämlich in der Nichtigerklärung des Rekursverfahrens und damit also in der faktischen Zurückweisung seines Rekurses eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde. Die Tatsache, dass ihm ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Rekurses gegen den Rechtsöffnungsbeschluss nicht zustehe und er gezwungen sei, den Rechtsöffnungsbeschluss mittels einer Klage in einer anderen Verfahrensart zu bekämpfen, verstosse auch gegen das Recht auf den ordentlichen Richter und sei verfassungswidrig. Implizit geht aus den Beschwerdeausführungen zudem hervor, dass der Oberste Gerichtshof zumindest die beiden Verfahrensordnungen der ZPO und der RSO verfassungskonform hätte auslegen bzw. anwenden und entgegen Art. 51 Abs. 4 RSO nach den Bestimmungen der ZPO eine Rekursmöglichkeit gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsbeschluss hätte zulassen müssen.
3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, welche er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1; StGH 2010/128, Erw. 4.1 und Tobias Michael Wille, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist somit, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
3.1. Der Oberste Gerichtshof stützt seine Entscheidung auf den in Art. 51 Abs. 4 RSO normierten Rechtsmittelausschluss, der entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die hier anzuwendende Spezialbestimmung gegenüber jenen der ZPO darstelle. Irgendwelche, diesem Rechtsmittelausschluss entgegenstehende "verfassungs- oder völkerrechtliche Verpflichtungen" seien nicht ersichtlich und würden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt (siehe angefochtener Beschluss bzw. vorne Ziff 8. des Sachverhaltes).
Da der Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluss (ON 52), konkret die Aufhebung der Rekursentscheidung vom 14. April 2010 und das dieser vorausgegangene Rekursverfahren ab Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 8. Februar 2010 wegen Nichtigkeit, mit der Rechtsmittelbeschränkung bzw. dem Rechtsmittelausschluss des Art. 51 Abs. 4 RSO begründet, ist gegenständlich das Präjudizialitätserfordernis erfüllt, sodass der Staatsgerichtshof auf die entsprechende Normrüge materiell eintreten kann.
3.2. Es erscheint denn auch sinnvoll, zunächst die vom Beschwerdeführer erhobene Normrüge zu behandeln. Denn nur wenn sich Art. 51 Abs. 4 RSO als verfassungskonform erweist, braucht noch geprüft zu werden, ob dieser im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch richtig bzw. in verfassungskonformer Weise angewendet wurde.
3.3. Bei der Frage, ob eine Entscheidung oder Verfügung anfechtbar ist oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV tangiert (StGH 2010/5, Erw. 4). Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls geltend gemachten Grundrechte des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots bieten keinen zusätzlichen Schutz, zumal das vom Staatsgerichtshof als ungeschriebenes Grundrecht anerkannte Willkürverbot lediglich die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter innehat, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Für die Prüfung der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes ist daher nur die Rüge der Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts relevant.
3.4. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.4.1. Im Beschwerdefall ist der Rechtsmittelausschluss bzw. die Rechtsmittelbeschränkung des Art. 51 Abs. 4 RSO gemäss dem Gesetzeswortlaut eindeutig. Art. 51 Abs. 4 RSO lautet: "Gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid ist ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig; gegen den abweisenden Entscheid ist der Rekurs binnen vierzehn Tagen seit der Zustellung zulässig". Eine im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist sohin nicht möglich.
3.4.2. Es ist deshalb weiter zu prüfen, ob dieser gesetzliche Rechtsmittelausschluss bzw. diese gesetzliche Rechtsmittelbeschränkung verfassungskonform ist.
Rechtsmittelausschlüsse stehen nicht von vornherein im Widerspruch zum grundrechtlichen Beschwerderecht des Art. 43 LV (StGH 2009/168, Erw. 2.3.1; StGH 2009/205, Erw. 2.1). Das grundrechtliche Beschwerderecht gewährt nämlich keinen absoluten Anspruch auf Weiterzug einer Entscheidung an eine höhere Instanz. Es ist durchaus ausreichend, wenn eine Entscheidung einer Überprüfung vor einer richterlichen Instanz mit voller Kognition zugeführt werden kann. Dabei kann es sich auch um ein erstinstanzliches Gericht handeln. So begründet denn auch Art. 6 EMRK in Zivilsachen keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel (StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, 209 f., Rz. 67 zu Art. 6). Eine entsprechende Rechtsmittelgarantie besteht nur in Bezug auf Strafurteile bei Verbrechen gemäss dem 7. ZP-EMRK (StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, a. a. O., 209, Rz. 66 zu Art. 6).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf das grundrechtliche Beschwerderecht wie andere Grundrechte zwar, wie erwähnt, nicht ausgehöhlt werden; gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sehr wohl zulässig (StGH 2010/128, Erw. 4.3.1; StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4.1]; vgl. auch StGH 1997/19, LES 1989, 269 [273 f., Erw. 3.2 f.]).
Bei der Rechtssicherungs-Ordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn. Somit basiert die in Art. 51 Abs. 4 RSO enthaltene Rechtsmittelbeschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage. Darüber hinaus folgt die Rechtsmittelbeschränkung aus dem summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens (StGH 2010/5, Erw. 2.1 und 6.1) und dem Bestreben des Gesetzgebers, die Betreibung einer Forderung in bestimmten, rasch bescheinigbaren, Fällen nicht bis zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens zu blockieren, sondern bis zu einem gewissen Grad zur Sicherung des Gläubigers fortsetzen zu können (LES 2005, 438; vgl. auch LES 1983, 125 [131]). Somit besteht auch ein hinreichendes und überwiegendes öffentliches Interesse, welches eine Einschränkung des Beschwerderechts rechtfertigt (StGH 2010/5, Erw. 7.2).
Der Rechtsmittelausschluss bzw. die Rechtsmittelbeschränkung ist des Weiteren auch verhältnismässig. Er ist zum Einen geeignet, das genannte Ziel des Gesetzgebers zu verwirklichen, indem durch den Rechtsmittelausschluss das Verfahren beschleunigt wird und zum Anderen stellt dieser Ausschluss auch das gelindeste Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Insgesamt ist diese Einschränkung des Beschwerderechts auch nicht übermässig, sondern zumutbar, da zum Einen das angewendete Mittel, namentlich der Rechtsmittelausschluss, zur Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich der Beschleunigung des Rechtsöffnungsverfahrens, geeignet ist. Zum Anderen kann sich der Schuldner durch die Erhebung der Aberkennungsklage im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Wehr setzen, indem ihm die Möglichkeit offen steht, die Entscheidung des Landgerichtes über die Aberkennungsklage an das Obergericht und den Obersten Gerichtshof, letztlich sogar bis zum Staatsgerichtshof, weiterzuziehen. In dieser Hinsicht wird das ihm gemäss Art. 43 LV eingeräumte Recht auf Beschwerde wirksam verwirklicht. Der in Art. 51 Abs. 4 RSO gesetzlich normierte Rechtsmittelausschluss ist daher nicht nur zumutbar und verhältnismässig, sondern verletzt folglich auch den Kerngehalt des Rechts auf Beschwerde nicht. Somit handelt es sich bei Art. 51 Abs. 4 RSO insgesamt betrachtet um eine zulässige Einschränkung des in Art. 43 LV verankerten Grundrechts auf Beschwerde (siehe auch StGH 2010/5, Erw. 7.2).
Vor diesem Hintergrund erweist sich Art. 51 Abs. 4 RSO als verfassungskonform.
4. Im Weiteren ist, wie erwähnt, an sich noch zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes seinerseits verfassungskonform ist; konkret, ob Art. 51 Abs. 4 RSO im Beschwerdefall richtig bzw. verfassungskonform angewendet wurde.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der RSO im Rechtsöffnungsverfahren als "lex specialis" die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (samt der darin enthaltenen Rekursmöglichkeit gegen Beschlüsse) nach zutreffender Auffassung des Obersten Gerichtshofes und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers derogieren, weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rekursmöglichkeit gemäss ZPO unbeachtlich ist.
Da nun aber, wie bereits erwähnt, Art. 51 Abs. 4 RSO im Beschwerdefall von vornherein keinen Auslegungsspielraum bietet, konnte der Oberste Gerichtshof Art. 51 Abs. 4 RSO daher gar nicht anders anwenden, als er es im Beschwerdefall getan hat; nämlich dahingehend, dass gegen die der Rechtsöffnung stattgebende Entscheidung ausser der Aberkennungsklage kein Rechtsmittel, konkret kein Rekurs an das Obergericht zulässig ist.
Somit erweist sich auch der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 52) im Einklang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechten.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die Kosten ihrer Vertretung mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr zuzusprechen, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
7. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 391.00 setzen sich aus der noch nicht geleisteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 51.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und aus der Urteilsgebühr im Betrag von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) zusammen.