StGH 2010/142
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A dzt. Justizanstalt SonnbergA-2020Hollabrunn
vertreten durch:
lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 6. Oktober 2010, 01KG.2006.4-462
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 6. Oktober 2010, 01 KG.2006.4-462, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Mit Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 27. Juli 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung abgewiesen. Die Abweisung des Antrags wurde wie folgt begründet:
1.1. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2004 im Verfahren 01 KG.2003.24 (ON 212 in 01 KG.2003.24) sei der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der teils versuchten, teils vollendeten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144
Abs. 1, 145 Abs. 2 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei, soweit es das Verbrechen nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Ziff. 2 StGB betreffe, zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 25. Februar 2003 bis 8. Mai 2003 Verantwortliche der X Bank (im Folgenden kurz X Bank) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, durch die mehrfach getätigte Androhung, die Bankkundendaten der X Bank, welche er sich im Zeitraum von jedenfalls 23. August 2000 bis 25. Februar 2003 durch Herstellung von zumindest 2'325 Hardcopys durch Ausdrucke von Bildschirmbildern verschafft hatte, und auf denen Kundennamen, Kontonummern und Adressen samt den dazugehörigen Vermögenswerten aufgelistet worden seien, durch Übermittlung an deutsche Behörden oder deutsche Medien auf geeignete Weise in Deutschland zu verwerten, wenn er von der X Bank nicht Geld erhalte, sohin durch gefährliche Drohung und gewerbsmässig zur Ausfolgung eines Geldbetrages in Höhe von CHF 100'000.00 am 18. März 2003 genötigt bzw. zur Ausfolgung eines Geldbetrages von letztlich CHF 18 Mio. zu nötigen versucht habe.
Bereits kurz nach seiner Verhaftung habe der Beschwerdeführer beschlossen, mit seinen Erpressungen der X Bank fortzufahren. So sei er schliesslich erneut am 17. April 2008 vom Land- als Kriminalgericht (modifiziert durch das Urteil des
Obergerichtes vom 16. Juli 2008, ON 376 in 01 KG.2006.4) zu 01 KG.2006.4 wegen des Verbrechens der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes nach § 124 Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (ON 339a in 01 KG.2006.4). Dieses Urteil sei seit 14. November 2008 rechtskräftig. Ihm sei in diesem zuletzt genannten Urteil vorgeworfen worden, dass er in Vaduz, Garsten (Österreich) und an anderen Orten:
zwischen November 2004 und Frühjahr/Frühsommer 2005 ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet sei, der Verwertung und Verwendung im Ausland preisgegeben habe, indem er zumindest 40 Hardcopys von Bankkundendaten deutscher Kunden der X Bank, auf denen Kundennamen, Kontonummern und Adressen samt den dazugehörigen Vermögenswerten der betreffenden Kunden aufgelistet worden seien, durch bisher nicht ausgeforschte Mittelsmänner an den abgesondert verfolgten, in Deutschland lebenden B, alias "F", ausgehändigt habe, und
im Zeitraum 22. Mai 2005 bis 22. Dezember 2005 gewerbsmässig Verantwortliche der X Bank durch gefährliche Drohung zur Ausfolgung eines Geldbetrages von mindestens CHF 30 Mio. zu nötigen versucht habe, indem er wiederholt die Bezahlung dieses Betrages gefordert und angekündigt habe, widrigenfalls die erwähnten Daten dem deutschen Fiskus und den deutschen Medien zu übergeben, wobei er zur Unterstreichung seiner Drohung zumindest 40 Bankkundendaten dem abgesondert verfolgten B zukommen habe lassen und diesen Vorgang gegenüber der X Bank als "Probelauf" bezeichnet habe.
Nach Rechtskraft des Urteils habe der Beschwerdeführer die Strafe am 8. April 2004 angetreten und sie bis zum 8. Mai 2008 verbüsst. Im Verfahren 01 KG.2006.4 sei mit Beschluss vom 6. Mai 2008 (ON 345 in 01 KG.2006.4) über den Beschwerdeführer nach Ablauf seiner Strafhaft zu 01 KG.2003.24 die Untersuchungshaft verhängt worden, sodass er am 8. Mai 2008, in Untersuchungshaft genommen worden sei. Seit 14. November 2008 befinde er sich in Strafhaft. Mit Antrag vom 4. Mai 2010 (bei ON 443) habe der Beschwerdeführer beantragt, ihn gemäss § 46 Abs. 1 öStGB i. V. m. § 152 Abs. 1 Ziff. 2 öStVG betreffend seiner beiden Freiheitsstrafen zu 01 KG.2003.24 sowie 01 KG.2006 zu entlassen. Er könne nach seiner Entlassung bei seiner Gattin C in Vaduz wohnen und eine Invaliden- und Altersrente beziehen. Die Justizanstalt (JA) Sonnberg habe ausgeführt (ON 443 in 01 KG.2006.4), dass der Beschwerdeführer am 6. August 2009 von der JA Feldkirch an die JA Sonnberg zum weiteren Strafvollzug überstellt worden sei. Er sei derzeit unbeschäftigt und weise in der Abteilung eine Führung entsprechend der Hausordnung auf. Bezogen auf das Verhalten während der Haft spreche sich die Anstaltsleitung nicht gegen eine bedingte Entlassung aus, verweise jedoch darauf, dass der Insasse während der Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe eine massive strafbare Handlung begangen habe, weshalb letztlich neuerlich eine Verurteilung erfolgt sei. Zuvor sei der Strafgefangene in der JA Feldkirch seit 5. Juni 2009 untergebracht gewesen, in welcher es laut früheren Mitteilungen keine Beanstandungen gegeben habe und seine Führung der Hausordnung entsprechend gewesen sei. Bevor er in die JA Feldkirch verlegt worden sei, habe der Beschwerdeführer seine Haft im Landesgefängnis Vaduz verbracht. Gegenüber Vollzugspersonal und Mithäftlingen habe er sich anständig und korrekt verhalten. 2006 hätten jedoch zwei und 2007 eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden müssen. Die Staatsanwaltschaft habe eine ablehnende Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers abgegeben (ON 443 in 01 KG.2006.4) und ausgeführt, dass sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen einer bedingte Entlassung entgegenstünden.
1.2. In rechtlicher Hinsicht befand das Land- als Kriminalgericht, dass § 46 Abs. 5 StGB zur Anwendung gelange. Demnach sei, wenn ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen verbüsse, ihre Gesamtdauer massgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüsst oder lediglich durch Zeiten unterbrochen würden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten werde. Die beiden Strafhaften zu den genannten Verfahren seien lediglich durch die Untersuchungshaft im Verfahren 01 KG.2006.4 unterbrochen worden, sodass die Strafen jedenfalls zusammenzurechnen seien. Der für eine bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafen massgebliche Termin gemäss § 46 Abs. 1 StGB sei bereits am 8. November 2008 gewesen, wobei mit Beschluss vom 25. Juli 2009 des Landes- als Kriminalgericht (ON 441) eine solche abgelehnt worden sei. Der Termin für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe falle auf den 8. September 2010 sowie das Strafende auf den 8. Mai 2014. Der Beschwerdeführer habe ungeachtet der schon über ihn wegen derselben Delikte verhängten Freiheitsstrafe 2003 neue Erpressungshandlungen gegenüber Drittpersonen in die Wege geleitet. Er habe weiters selbst bei seiner Einvernahme als auch gegenüber Zeugen angegeben, noch über entsprechende Kundendaten zu verfügen. Da der Beschwerdeführer eigentlich immer noch nicht sein Ziel erreicht habe - die gegenständliche Erpressung im Verfahren 01 KG.2006.4 sei ja beim Versuch geblieben - sei zu befürchten, dass er sein Vorhaben vollenden wolle.
Das am 2. März 2005 vom Beschwerdeführer aus der Haft verfasste Schreiben an S. D. G (Anhang zu ON 177 im Akt 01 KG.2006.4) erscheine ebenso erwähnenswert. Unter anderem habe er dort festgehalten:
" ... Mir sind die volkswirtschaftlichen Folgen meines Handelns für Volk, Land und Fürstenhaus bewusst, und das alleine hat mich bis jetzt davon abgehalten, den letzten Schritt zu setzen. Immer habe ich mich aber mit meiner Strafe abgefunden und trachte nur noch danach, meine Zukunft abzusichern. Was mir auch gelingen wird, da ich nun meine Zurückhaltung abgelegt habe und mein Rechtsanwalt in Verhandlungen mit den deutschen und tschechischen Finanzbehörden auf Ministerialebene getreten ist. Ich glaube, darauf muss ich nicht mehr eingehen, oder !? Sie haben es nun in der Hand, mit mir Kontakt aufzunehmen, damit ich Sie an meinen Rechtsvertreter verweisen kann. Wobei ich aber anmerken muss, dass es zeitlich für Sie etwas eng wird bzw. ist, denn wenn ich anderweitig zu einem Abschluss komme, dann sitze ich eben meine Reststrafe ab und setze mich danach im Ausland zur Ruhe. ..."
Die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers während seiner Einvernahme am 19. August 2005 (ON 77 im Akt 01 KG.2006.4, AS 105, Frage 9), in welcher er ausführe, einen tiefgründigen Hass auf die X Bank und deren Vertreter zu haben und dass diese von einem A "geschult" werden müssen, bekräftige eine Wiederholungsgefahr, da bislang der vom Beschwerdeführer gewünschte Erfolg immer noch nicht eingetreten sei.
Der Beschwerdeführer habe auch weiters von Suizid gesprochen, was deutlich mache, dass er aus seiner Sicht nichts mehr zu verlieren habe. Das Gutachten des Prim. Univ. Prof. Dr. D vom 19. Dezember 2005 (ON 131 im Akt 01 KG.2006.4) bestätige all diese Überlegungen. So habe dieser u. a. ausgeführt:
" ... Hingegen kann die Prognose kriminellen Verhaltens nur negativ gestellt werden. Neben den wissenschaftlichen Kriterien, die für hochwahrscheinliche Rezidive und absoluter Gefahr neuerlicher krimineller Aktivitäten sprechen, kündigt er seine Agitationen, den Impuls und Plan zum ‚Hochgehenlassen der Bombe' geradezu zwanghaft und über weite Strecken mit nur wenig Relativierung und Kompromissbereitschaft an bzw. knüpft sein Stillhalten an immer unerfüllbarer werdende Forderungen. Dabei betont er offen und freimütig, dass er einen Rest des brisanten Materials nie ausliefern werde, um eine Versicherung gegen etwaiges Nichterfüllen seiner Forderungen oder neue Unterdrückungsversuche zu besitzen. Im Gegensatz zu fast allen Beschuldigten und Verurteilten, die ihr künftiges Wohlverhalten versichern, zeigt sich A zu weiteren Taten, die nach Art und Schwere die Anlasstaten zum Teil übertreffen würden, entschlossen. ..."
Weiters habe Prof. Dr. D eine psychotherapeutische Massnahme für sehr wichtig gehalten, doch sei dem Gericht nicht bekannt, dass sich der Beschwerdeführer bislang einer solchen Behandlung unterzogen habe.
Gemäss § 46 Abs. 1 und 2 StGB sei, wenn ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüsst habe, ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen sei, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten bzw. dass nicht besondere Gründe befürchten liessen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen. § 46 Abs. 4 StGB sehe weiters vor, dass bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen seien, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Gegebenenfalls sei die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Massnahmen auszusprechen. Da der Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte bereits am 8. November 2008 gewesen sei, sei der gegenständliche Antrag als Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln gemäss § 46 Abs. 2 StGB aufzufassen, da der entsprechende Termin am 8. September 2010 vorliege.
Aus all den oben angeführten Erwägungen würden aber genau die besonderen Gründe vorliegen, die befürchten liessen, er werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er liechtensteinischer Staatsangehöriger sei, hier gelebt und seine familiären Bindungen vor Ort habe und er während des Vollzuges weitgehend ein den Vorschriften entsprechendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Auch die Anordnung von Bewährungshilfe, wie dies beim letzten Antrag vom Strafgefangenen noch gewünscht worden sei, habe nicht die Wirkung, die Erwägungen, die die besonderen Gründe bewirken würden, in den Hintergrund treten zu lassen.
Zudem sprächen auch generalpräventive Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe. Die momentane sehr sensible Phase des Finanzplatzes Liechtenstein aufgrund der aktuellen Ereignisse zeige auf, dass mit geheimen Daten sehr viel Geld "verdient" werden könne, sodass potentiellen Tätern klar vor Augen geführt werden müsse, dass solche massive Straftaten nicht nur mit hohen Freiheitsstrafen bestraft, sondern diese auch vollzogen würden. Sohin könne sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Erwägungen keine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nach § 46 Abs. 2 StGB ausgesprochen werden.
2. Das Obergericht begründete die Abweisung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde wie folgt:
2.1. Gemäss § 46 Abs. 2 StGB werde nicht, wie bei der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafzeit, die Erstellung einer positiven Zukunftsprognose verlangt. Vielmehr sei zu prüfen, ob besondere Gründe vorliegen würden, die zu einer negativen Prognose führen würden. Ob dies der Fall sei, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen, die Person des Verurteilten, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Strafvollstreckung betreffenden Umstände zu beurteilen. Ausserdem sei nach § 46 Abs. 4 StGB - wie bei der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafzeit - zu prüfen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Ob solche Gründe den Vollzug der ganzen Strafe aus generalpräventiver Sicht erfordern, sei auch hier einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei die Generalprävention zwei Seiten aufweise, nämlich eine negative, die Beeinflussung potentieller Täter durch die Entscheidung des Strafgerichtes, und eine positive, nämlich die Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue.
2.2. Der Beurteilung des Erstgerichtes bezüglich der negativen Zukunftsprognose des Beschwerdeführers schliesse sich das Obergericht vollumfänglich an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne der Umstand, dass er die zweiten Straftaten aus dem Strafgefängnis begangen habe, sehr wohl im Rahmen des § 46 Abs. 4 StGB berücksichtigt werden. Dass sich der Beschwerdeführer während der Strafhaft immer tadellos aufgeführt habe - wobei diese Behauptung schon deswegen nicht zutreffe, weil gegen den Verurteilten vom Leiter des Landesgefängnisses 2006 zwei Disziplinarmassnahmen und 2007 eine weitere Disziplinarmassnahme angeordnet werden musste - und sich das Gutachten von Dr. D auf die 2005 gegebenen Verhältnisse abstelle, vermöge diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Insbesondere habe Dr. D in seinem Gutachten vom 19. Mai 2005 die Durchführung psychotherapeutischer Massnahmen dringend empfohlen. Solche seien aber nach dem Vortrag des Verurteilten bislang nicht durchgeführt worden. Da der Beschwerdeführer auch heute keine Schuldeinsicht zeige, sei weiterhin davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen festgestellte Einstellung des Beschwerdeführers vorhanden sei, weshalb das Obergericht auch keine Veranlassung sehe, ein neues Gutachten einzuholen. Vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Bankangestellter schon aufgrund des ersten Verfahrens gewusst habe, welche weitgehenden und nachhaltigen Folgen mit der Verwirklichung seiner erpresserischen Drohung, nämlich der Herausgabe der Bankunterlagen an den deutschen Fiskus, verbunden seien. Dies habe er auch in seinem Schreiben an S. D. G ausdrücklich bestätigt. Völlig unbeeindruckt von dieser Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer aus dem Gefangenenhaus heraus die diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbrechen begangen, wofür er wiederum zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Offensichtlich habe der Verurteilte die in seinem Besitz befindlichen Bankunterlagen nicht freiwillig der Behörde in Bochum übergeben, wie er es in seiner Beschwerde darzustellen versucht habe, sondern habe er diese an den in Deutschland mittlerweile rechtskräftig verurteilten E übergeben. Dies sei auch der Grund, weshalb beim Landgericht zu 12 UR.2009.462 ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes nach § 124 Abs. 2 StGB anhängig sei.
Aber auch aus generalpräventiver Sicht lägen besondere Umstände vor, die einer Vollstreckung des Strafrestes bedürften, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. So habe der Beschwerdeführer das besondere Vertrauensverhältnis als Bankangestellter durch seine verbrecherischen Verhaltensweisen schwerwiegend missbraucht und dadurch nicht nur der X Bank, sondern dem ganzen liechtensteinischen Bankenwesen und damit einem Kernbereich der liechtensteinischen Wirtschaft Schaden zugefügt. Es sei daher aus besonderen Gründen geboten, mögliche potentielle Nachahmungstäter abzuschrecken und damit dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung im Allgemeinen und dem Banken- und Wirtschaftsstandort im Besonderen und damit allen Wirtschaftstreibenden in Liechtenstein und deren Kunden Genüge zu tun. Wer als Bankangestellter mit dem Wissen und Willen, dieser Geheimhaltungspflicht zuwider zu handeln, derartige Daten weitergebe, sodass sie in weiterer Folge im Ausland verwertet würden, verwende oder sonst wie ausgewertet würden, solle wissen, dass er in diesem Fall allein aus besonderen generalpräventiven Gründen mit einer bedingten Entlassung weder zur Hälfte noch nach zwei Drittel der verbüssten Freiheitsstrafe rechnen könne. Ausserdem liessen es im Lichte der jüngsten Ereignisse in Liechtenstein ("Datenklau bei der Y Bank") und der in letzter Zeit in Liechtenstein als auch im Ausland zu beobachtenden Zunahme von derartigen Wirtschaftsdelikten, die den guten Ruf des Bank- und Finanzplatzes Liechtenstein schädigen würden, aus Gründen der positiven Generalprävention geboten erscheinen, derartige Wirtschaftsstraftäter die gesamte über sie verhängte Freiheitsstrafe verbüssen zu lassen, um so der rechtstreuen Bevölkerung klar vor Augen zu führen, dass derartige gravierende Straftaten mit verheerenden Folgen für den Finanzplatz mit aller Härte und letzter Konsequenz, nämlich ohne Möglichkeit der bedingten Entlassung der Freiheitsstrafe, bestraft würden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten seien besonders schwerwiegende Verbrechen, welche einer effizienten Bekämpfung bedürften. Es sei daher Aufgabe des Strafgerichtes, der rechtstreuen Bevölkerung klar aufzuzeigen, dass auch Strafgerichte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nachhaltig die Gesellschaft zu schützen bereit seien und nach dem Strafgesetz pönalisierte Wirtschaftsdelikte dieser Art mit aller Härte ahnden würden. Auch in diesem Sinne komme den Belangen der positiven Generalprävention entscheidungswesentliche Bedeutung zu, bestünden doch für eine wesentliche Abnahme derartiger Wirtschaftsdelikte keinerlei Anzeichen, vielmehr sei das Gegenteil indiziert. Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte international gänzlich unüblich sei, sei er auf den Gesetzestext des § 46 StGB zu verweisen. Danach habe bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung die Prüfung zu erfolgen, ob es aus besonderen Gründen der Vollsteckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
Schliesslich sei bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung auf die äusserst sensible Lage des Finanz- und Wirtschaftsplatzes Liechtenstein Bedacht zu nehmen, auch wenn diese Situation nicht allein auf das Verhalten des Verurteilten zurückgeführt werden könne. Damit werde nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer auch die Verantwortung für das Verhalten anderer Straftäter zu übernehmen habe. Somit erweise sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäss zu entscheiden sei. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen habe.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 462) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. November 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, des Willkürverbots und der Freiheit der Person geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, nämlich seine sofortige Enthaftung, verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Zur Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör führt der Beschwerdeführer aus, dass im Rahmen der Prüfung der spezialpräventiven Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung im vorliegenden Fall mehrfach das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, indem als Entscheidungsgrundlage ein veraltetes Sachverständigengutachten herangezogen worden und andere wesentliche Fakten dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Ob die bedingte Entlassung aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen zu versagen sei, hänge von der besonderen Lage des Einzelfalles ab und erfordere eine differenzierte Betrachtung; eine solche habe das Obergericht nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, wie nachfolgend aufgezeigt werde:
3.1.1. Das Obergericht habe die Abweisung des Antrags auf bedingte Entlassung damit begründet, dass besondere Gründe befürchten lassen würden, der Beschwerdeführer werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen; es sei diesbezüglich auf ein Gutachten von Prof. Dr. D von 2005 verwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe beantragt, ein neues Gutachten erstellen zu lassen. Diesem Antrag sei mit der Begründung, aufgrund der fehlenden Schuldeinsicht und Reue des Beschwerdeführers, wodurch keine Besserung stattgefunden habe, gäbe es keine Veranlassung ein neues Gutachten einzuholen, nicht stattgegeben worden.
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass im Rahmen eines fairen Verfahrens jedenfalls ein neues Gutachten einzuholen sei, wenn das Obergericht die Abweisung der bedingten Entlassung im Rahmen der Spezialprävention auf die negative Prognose hinsichtlich kriminellen Verhaltens auf ein Sachverständigengutachten stütze. Der Beschwerdeführer befinde sich seit der Gutachtenserstellung von Dr. D in Haft. Die Zwecke des Strafvollzuges seien in Art. 19 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz definiert. Demnach solle der Vollzug der Freiheitsstrafen den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug solle ausserdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Seit der Erstellung des Gutachtens 2005 habe der Beschwerdeführer fünf Jahre Haft verbüsst. Um festzustellen, ob die Zwecke des Strafvollzugs erreicht worden seien, sei es unerlässlich, ein neues Gutachten zu erstellen. Ein Gutachten zur Prognose des künftigen kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers müsse zwingend unter Bezugnahme auf die tatsächlichen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die bedingte Entlassung vorliegenden, wesentlichen Fakten und Tatsachen erstellt werden, damit es zu Recht als Entscheidungsgrundlage in der Frage dienen könne, ob die Ziele des Strafvollzuges erreicht worden seien und ob die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe erfolgen könne. Keinesfalls könne es ausreichen, wenn das mit der Entscheidung befasste Gericht ein veraltetes Sachverständigengutachten selbst interpretiere bzw. daraus sachlich nicht begründete Schlussfolgerungen ziehe.
Diese Unfairness des Verfahrens betreffe einen zentralen Punkt, da ein aktuelles Gutachten, das bei fairer Prozessführung eingeholt hätte werden müssen, durchaus die Grundlage für eine anderslautendende Entscheidung bilden hätte können. Werde ein neues Gutachten erstellt, habe der Beschwerdeführer sodann auch Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzulegen und zu allen relevanten psychologischen Fragen Stellung zu nehmen.
3.1.2. Zur Anhörung bzw. zur Gelegenheit zur Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass in jedem Falle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Das Obergericht führe an, dass der Beschwerdeführer keine Schuldeinsicht oder Reue gezeigt und auch keine Besserung versprochen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht zu dieser Auffassung komme. Der Beschwerdeführer sei im bisherigen Verfahren nicht angehört worden, obwohl dies angesichts der Tragweite der Entscheidung über die bedingte Entlassung durchaus sinnvoll gewesen wäre. Im konkreten Fall sei der Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens abgewiesen worden, was jedenfalls eine Anhörung des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, damit dieser zu Fakten und Umständen Stellung nehmen könne. Es sei ihm damit auch möglich gewesen, genau zu diesen Fragen persönlich Auskunft zu geben, und das Gericht hätte sich einen persönlichen Eindruck von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung über die bedingte Entlassung bilden können.
3.1.3. Zum Verhalten während der Haft führte der Beschwerdeführer aus, dass die im angefochtenen Beschluss angesprochenen Disziplinarmassnahmen 2006 und 2007 im krassen Widerspruch zur Stellungnahme des Anstaltsleiters der JA Sonnberg vom 16. Juni 2010, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche, stünden. Auch hier sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden, sich zu äussern. Es sei in diesem Fall auch unerlässlich, nicht pauschal auf diese Disziplinarmassnahmen zu verweisen, sondern die diesen Massnahmen zugrunde liegenden Verstösse zu benennen, und aufzuzeigen, warum diese im Rahmen der spezialpräventiven Prognose berücksichtigt werden sollten, obwohl die Führung des Beschwerdeführers als der "Hausordnung entsprechend" bezeichnet werde.
3.1.4. Zu den psychotherapeutischen Massnahmen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm vorgehalten werde, dass er sich seit der Erstellung des Gutachtens von 2005 keinen psychotherapeutischen Massnahmen unterzogen habe. Grundsätzlich sei festzustellen, dass das Gericht die Durchführung solcher Massnahmen nicht rechtswirksam angeordnet habe. Es liege nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, während der Haft Therapien oder sonstige psychotherapeutische Massnahmen zu beantragen. Im Regelfall würden während des Vollzugs der Haft die vom Gericht angeordneten Massnahmen von der JA durchgeführt. Wenn keine Massnahmen angeordnet seien, könne dies dem Beschwerdeführer bei der bedingten Entlassung nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt während der Haft die Durchführung solcher Massnahmen vereitelt oder sei nicht bereit gewesen, daran mitzuwirken. Auch in diesem Bereich werde der Beschwerdeführer massiv in seinem Recht verletzt, eine Stellungnahme abzugeben. Es sei für ihn nie ersichtlich gewesen, dass man ihm die bedingte Entlassung mangels Durchführung psychotherapeutischer Massnahmen verweigern würde. Das Gericht wäre dazu angehalten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu den Fragen Stellung zu beziehen, warum keine Massnahmen während der Haft erfolgt seien, und ob er allenfalls zur Teilnahme an diversen Angeboten während oder nach der Haft bereit wäre.
3.1.5. Zum anhängigen Strafverfahren bezüglich der Unschuldsvermutung führte der Beschwerdeführer aus, dass er massiv in seinem Recht auf Gehör und im Recht auf Vermutung der Unschuld verletzt worden sei, indem das Gericht anführe, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren nach § 124 Abs. 2 StGB (12 UR.2009.642) anhängig sei. Dieses Strafverfahren werde als Grund zur Ablehnung der bedingten Entlassung herangezogen, ohne dass der Beschwerdeführer von dessen Existenz überhaupt etwas gewusst und davon erstmals mit der Zustellung des gegenständlich bekämpften Beschlusses erfahren habe. Die von seinem Rechtsvertreter unverzüglich beantragte Akteneinsicht sei vom Landgericht nicht genehmigt worden (12 UR.2009.462, ON 39 vom 21. Oktober 2010). Somit sei sich der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Individualbeschwerde nicht bewusst, was ihm vorgeworfen werde. Wenn nun aber dieses Strafverfahren zur Verweigerung der bedingten Entlassung führe, so sei dem Beschwerdeführer zwingend Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Vor allem sei aber hervorzuheben, dass die Unschuldsvermutung gelte, und dass das hängige Strafverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung über die bedingte Entlassung haben dürfe. Es sei ja nicht auszuschliessen, dass dieses Strafverfahren demnächst eingestellt werde.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die Begründung der Entscheidung des Obergerichtes insgesamt dürftig und nicht nachvollziehbar sei, da es verabsäumt worden sei, eine einzelfallbezogene Prüfung der Gesamtumstände durchzuführen. Die Entscheidung sei auch nicht dokumentiert worden. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, woraus die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer keine Reue zeige oder keine Besserung versprochen habe, abgeleitet werde. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Aussage, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft nicht den Vorgaben entspreche. Allein der Verweis auf Disziplinarmassnahmen, die mehr als drei Jahre zurückliegen würden, reiche nicht aus, um nachvollziehbar darzulegen, dass der Beschwerdeführer sich nicht an Regeln halte. Demgegenüber stehe die Aussage des Anstaltsleiters, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche. Es finde keine nachvollziehbare Abwägung der beiden Aussagen statt. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden.
3.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer aus, dass sich das Obergericht darauf berufe, dass unter dem Aspekt der Generalprävention der rechtstreuen Bevölkerung klar vor Augen geführt werden müsse, dass derartige gravierende Straftaten ohne Möglichkeit der bedingten Entlassung der Freiheitsstrafe bestraft würden.
Gemäss § 46 StGB sei von Gesetzes wegen die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe bei allen Delikten zulässig. Bei keiner Tätergruppe dürfe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen werden. Ein genereller Ausschluss eines Deliktes oder einer Tätergruppe, ohne den konkreten Einzelfall geprüft zu haben, wäre unrechtmässig und würde die Gesetzesnorm über die bedingte Entlassung ad absurdum führen. Gemäss § 46 Abs. 4 StGB sei bei jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Nachdem im gegenständlichen Verfahren bei der Prüfung der spezialpräventiven Voraussetzungen mehrfach das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, sei zu prüfen, ob die Ablehnung der bedingten Entlassung allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sei. Das Obergericht führe an, dass es geboten erscheine, potentielle Täter, welche Bankdaten gewinnbringend verwerten wollten, abzuschrecken um dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung und dem Banken- und Wirtschaftsstandort Genüge zu tun. Dabei erfolge eine Berufung auf die Berufsgruppe der Bankangestellten, welche Zugang zu vertraulichen Daten hätten. Auch auf Ereignisse der letzten Zeit, wie der Datendiebstahl bei der Y Bank, werde verwiesen, und es werde angeführt, dass derartige Wirtschaftsstraftäter wissen sollten, dass aus Gründen der positiven Generalprävention die gesamte verhängte Freiheitsstrafe verbüsst werden müsse.
Damit werde implizit festgesetzt, dass alle jene erwähnten Wirtschaftsstraftäter von vornherein nicht mit einer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe rechnen könnten, was zu einer Diskriminierung einer Täter- bzw. Deliktsgruppe führe. Dies aber entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Insbesondere sei darzulegen, warum die Generalprävention gerade im konkreten Fall gegen eine bedingte Entlassung spreche, was nicht geschehen sei. Die Ablehnung der bedingten Entlassung allein aus generalpräventiven Gründen halte der Willkürprüfung nicht stand.
Damit eine sachlich gerechtfertigte und nicht willkürliche Entscheidung getroffen werden könne, habe daher eine Würdigung der Gesamtumstände zu erfolgen, wobei folgende Faktoren zwingend zu berücksichtigen seien:
3.3.1. Bei Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere der Prognose des Fortkommens bestehe grundsätzlich ein Spannungsfeld zwischen den Interessen des Täters einerseits und dem Anspruch der Allgemeinheit auf Rechtsgüterschutz andererseits. Bei realistischer Betrachtung müsse man in den meisten Fällen der Entscheidung über die bedingte Entlassung bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen annehmen, dass sich der Zustand, in dem der Täter sich nach "Zwei-Drittel-Verbüssung" befinde, während des restlichen Vollzugs nicht mehr allzu stark ändern werde. Die weitere Verbüssung der Strafe führe damit im Allgemeinen nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten, sondern verschiebe allenfalls eine mögliche Straftatbegehung auf einen späteren Zeitpunkt. Im konkreten Fall bedürfe es nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Vollstreckung des Strafrestes, um eine allfällige weitere Straffälligkeit zu verhindern.
3.3.2. Zu den spezialpräventiven Überlegungen führte der Beschwerdeführer aus, dass der bedingt Entlassene im Allgemeinen damit rechnen müsse, bei Fehlverhalten neben weiteren Strafen auch noch den ausgesetzten Strafrest verbüssen zu müssen, weshalb er bei dieser Lösung eher bereit sein werde, sich damit mit höherer Wahrscheinlichkeit normkonform zu verhalten, als er dies nach verbüsster Strafe täte. Die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sei die Regel, die zur Anwendung komme, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen würden. Demnach habe das Gericht die Gefährlichkeit, die vom Beschwerdeführer ausgehe, zu beurteilen hinsichtlich ihres Ausmasses und hinsichtlich der Frage, ob diese Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen würde. Anschliessend sei abzuwägen, ob es zweckmässig sei, eine bedingte Entlassung mit Weisungen zu verbinden, was im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe spezialpräventiv durchaus vorzugswürdiger sein könne.
3.3.3. Solle die bedingte Entlassung nach dem Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, könne nicht gestützt auf das Vorleben eine günstige Prognose verweigert werden. Insbesondere sei der Beschwerdeführer wegen eines Wirtschaftsdeliktes verurteilt worden. Wenn dies auch in keiner Weise zu bagatellisieren sei, so bewirkten solche Delikte doch keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität. Im Ergebnis habe das Obergericht das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert; würde man dieser Argumentation folgen, wäre die bedingte Entlassung für jeden einschlägig Vorbestraften ausgeschlossen, was willkürlich wäre und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen würde.
3.4. Zum Beschwerdepunkt der Freiheit der Person im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Entscheidung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 4. Mai 2010 den Antrag auf bedingte Entlassung aus der Haft gestellt habe. Nachdem das Landgericht diesen Antrag abgewiesen habe, habe der Beschwerdeführer am 3. August 2010 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhoben. Der Termin für die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln sei der 8. September 2010 gewesen. Obwohl dem Obergericht dieser Termin bekannt sein hätte müssen und von Gesetzes wegen die bedingte Entlassung die Regel sei, sei die Entscheidung über die Beschwerde erst am 6. Oktober 2010 getroffen worden. Indem über die Beschwerde erst einen Monat nach dem möglichen Haftentlassungstermin entschieden worden sei, dies ohne in der Begründung nachvollziehbare Verzögerungsgründe, sei vom Obergericht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen missachtet worden. Damit liege eine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person, konkret der Bewegungsfreiheit, vor. Es komme nicht darauf an, ob die damit befassten Organe ein Verschulden treffe, sondern darauf, dass der Staat den Schutz des Rechts auf persönliche Freiheit durch entsprechende organisatorische Massnahmen sicherzustellen habe (siehe dazu A-OGH vom 19. November 2009, 13 Os 122/09d). Das Obergericht wäre daher verpflichtet gewesen, vor dem möglichen Entlassungstermin (8. September 2010) zu entscheiden.
4. Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht haben jeweils mit Schreiben vom 11. bzw. 15. November 2010 auf die Erstattung einer Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
5. Mit Präsidialbeschluss vom 16. November 2010 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange stattgegeben.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 16. November 2010 wurde der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, nämlich die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers, abgewiesen.
Gegen diesen Präsidialbeschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. November 2010 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 6. Oktober 2010, 01 KG.2006.4-462, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. des Rechts auf Wahrung des rechtliches Gehörs, abgeleitet aus Art. 31 LV, die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, die Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf Freiheit der Person.
3. In seinem Recht auf ein faires Verfahren bzw. auf Wahrung des rechtlichen Gehörs fühlt sich der Beschwerdeführer verletzt, da zum einen ein Gutachten, das bereits 2005 erstellt worden sei und das ihm eine negative Prognose ausgestellt habe, vom Gericht für die nun gegenständliche Entscheidung über die bedingte Entlassung herangezogen wurde. Zum anderen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines neuen Gutachtens abgelehnt worden, ohne ihm eine diesbezügliche Stellungnahme zu ermöglichen. Das Gericht habe sich somit keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen können, insbesondere habe es nicht abklären können, ob die im Gutachten 2005 festgestellte fehlende Schuldeinsicht und Reue nach wie vor gegeben seien.
Das Gericht habe im Weiteren eine unzutreffende Abwägung zwischen den Aussagen des Leiters der JA Sonnberg, der bestätigt habe, dass sich der Beschwerdeführer der Hausordnung entsprechend verhalten habe, und den ausgeführten Disziplinarmassnahmen 2006 und 2007 vorgenommen, ohne aufzuzeigen, warum Letztere im Rahmen der spezialpräventiven Prognose stärker berücksichtigt würden.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch, dass das Gericht die Unschuldsvermutung rechtswidrig nicht anwende: Gegen den Beschwerdeführer sei ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts der Auskundschaftung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zugunsten des Auslands nach § 124 Abs. 2 StGB anhängig, von dem er erst durch den bekämpften Beschluss erfahren habe. Das Gericht ziehe in seiner Argumentation dieses anhängige Strafverfahren dazu heran, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund von spezialpräventiven Bedenken zu verwehren.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Sie sollen zu allen wesentlichen Fragen des Verfahrens Stellung nehmen können (StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/84, Erw. 5.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren darauf, dass die von Prof. Dr. D vorgeschlagene Therapie vom Gericht niemals angeordnet worden sei. Auch wenn dies der Fall sein mag, so ist für die Prognoseentscheidung auf der Basis des betreffenden Gutachtens letztlich entscheidend, dass eine Therapie nicht stattgefunden hat, unabhängig von der Frage, wer dies zu verantworten hat. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer selbst nicht vor, dass er sich um eine Therapie bemüht hätte.
Abgesehen davon, dass mit dieser Rüge im Grunde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren, sondern viel eher Willkür geltend gemacht wird, ist die Entscheidung des Obergerichtes aus grundrechtlicher Sicht jedenfalls nicht zu beanstanden.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang weiter, dass das Gutachten von Prof. Dr. D fünf Jahre alt sei und ein neues einzuholen gewesen wäre. Es trifft durchaus zu, dass es angebracht gewesen wäre, ein neuerliches Gutachten einzuholen. Dies allein begründet allerdings nach den oben in Erw. 3.1 gemachten Ausführungen noch keine Verletzung in den grundrechtlich gewährleisteten Ansprüchen auf rechtliches Gehör und faires Verfahren, sofern es sachlich nachvollziehbare Gründe gibt, auf die Einholung eines solchen Gutachtens zu verzichten.
Das Obergericht, legte seiner Entscheidung im Hinblick auf die von § 46 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Gründe, die annehmen lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere Straftaten begehen, folgende zusätzlichen Überlegungen zugrunde: Der Verurteilte beging aus der Strafhaft heraus weitere strafbare Handlungen, die zur Verurteilung wegen Verbrechens der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes nach § 124 Abs. 2 StGB und wegen Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren geführt haben. Weiters führte der Verurteilte nach seiner Verantwortung anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2005 aus, dass er einen tiefgründigen Hass auf die X Bank und deren Vertreter habe und dass diese von ihm "geschult" werden müssten, ferner, dass er gerade zwanghaft bemüht sei, die "Bombe hochgehen zu lassen" und die gestohlenen Datensätze ausländischen Behörden zum Kauf anzubieten. Des Weiteren hielt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Schuldeinsicht und Reue gezeigt habe.
Aus dieser Aufzählung ist nicht nur ersichtlich, dass das vom Beschwerdeführer als veraltet erachtete Gutachten von Prof. Dr. D nur eine von mehreren massgeblichen Erwägungen darstellte, sondern auch, dass das Obergericht seinen Ermessensspielraum bei der Frage, ob ein neuerliches Gutachten einzuholen war, nicht überschritten hat.
Wenn daher aufgrund dieser Fakten das Obergericht zum Schluss kam, dass besondere Gründe befürchten liessen, der Beschwerdeführer werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen, kann ihm dabei unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Garantie eines fairen Verfahrens nicht entgegen getreten werden.
3.4. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm bezüglich seines Antrags auf die Erstellung eines neuen Gutachtens keine Stellungnahme ermöglicht worden sei, begründet keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren. Die Gerichte haben mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb ein weiteres Gutachten nicht eingeholt wurde. Weshalb dazu noch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt hätte werden müssen, ist unklar. Der Staatsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Obergerichtes, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Stellung des Antrags auf bedingte Entlassung keine erkennbare Schuldeinsicht oder Reue hervorgegangen sei, sodass auch unter diesem Aspekt ein weiteres Gutachten entbehrlich schien.
3.5. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die ihn positiv beurteilenden Aussagen des Leiters der JA Sonnberg zu wenig berücksichtigt wurden, ist zu antworten, dass das Obergericht lediglich auch die Tatsache der nochmaligen Verurteilung sowie, dass in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt drei Disziplinarmassnahmen verhängt wurden, berücksichtigt hat. Von einem vorbildlichen Häftling kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Im Übrigen hat die Bewertung und Gewichtung der Disziplinarmassnahmen mit Aspekten des rechtlichen Gehörs sowie eines fairen Verfahrens an sich nichts zu tun. Worin hier eine Verletzung in verfassungsmässig gewährleisteten Rechten liegen soll, ist für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
3.6. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass das Obergericht das gegen ihn anhängige Strafverfahren zu 12 UR.2009.462 nicht hätte heranziehen dürfen, da die Begehung einer strafbaren Handlung während der Strafzeit als Versagungsgrund der bedingten Entlassung nur nach einem in Rechtskraft erwachsenen förmlichen Schuldspruch Berücksichtigung finden darf (öOGH, RIS-Justiz 28. April 1993, 13 Os 59/93). Dieser Mangel ist jedoch unerheblich, da sich die Entscheidung des Obergerichtes auch auf andere Begründungselemente stützt, die die Ablehnung des Gesuchs rechtfertigen.
4. Der Beschwerdeführer sei auch in seinem Recht auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden. Er macht unter diesem Punkt der Beschwerde nochmals geltend, dass das Obergericht seine Entscheidung, ihm die bedingte Entlassung zu versagen, auf nicht nachvollziehbare Gründe stütze. Es sei auch nicht ersichtlich, warum das Obergericht dem Führungsbericht des Leiters der JA Sonnberg weniger Bedeutung einräume, als den drei Jahre zurückliegenden Disziplinarmassnahmen.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Dabei ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
4.2. Für den Staatsgerichtshof ist die Begründung des Obergerichtes insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der JA Sonnberg dagegen offenbar zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat, spricht nicht dagegen, die in den Jahren 2006 und 2007 ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen. Auch wenn das Begründungselement der anhängigen Strafverfahren unrichtig sein mag und der Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. D im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit hinterfragbar ist, so ist doch eine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Begründungspflicht nicht ersichtlich.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung, da das Obergericht § 46 StGB missachte, wonach die bedingte Entlassung für alle Tätergruppen und für alle Delikte anwendbar wäre. Das Obergericht argumentiere, dass der Beschwerdeführer aus generalpräventiven Erwägungen nicht entlassen werden könne, da es besonders geboten erscheine, potentielle Täter, welche Bankdaten gewinnbringend verwerten wollten, abzuschrecken um dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung und dem Banken- und Wirtschaftsstandort Genüge zu tun. Dabei berufe sich das Obergericht in erster Linie auf die Berufsgruppe der Bankangestellten, welche Zugang zu vertraulichen Daten hätten. Auch auf Ereignisse der letzten Zeit, wie der Datendiebstahl bei der Y Bank, werde verwiesen, und es werde angeführt, dass derartige Wirtschaftsstraftäter wissen sollten, dass aus Gründen der positiven Generalprävention die gesamte verhängte Freiheitsstrafe verbüsst werden müsse. Damit werde deutlich, dass die umrissene Tätergruppe nicht in den Genuss der bedingten Entlassung nach § 46 StGB kommen solle. Damit würde dem Willen des Gesetzgebers widersprochen.
5.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
5.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist dahingehend richtig, dass nach Intention des Gesetzgebers das Institut der bedingten Entlassung bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (in diesem Sinne StGH 2009/161, Erw. 3 ff., insbesondere Erw. 3.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch öOGH RIS-Justiz 2. August 1988, RS 0091771; 29. Januar 1992, 13 Os 1/92). Generalpräventive Erwägungen sind im Übrigen bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung gemäss § 46 Abs. 2 StGB im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage (siehe Jerabek in Wiener Kommentar², § 46, Rz. 17) durchaus zu berücksichtigen. Gemäss § 46 Abs. 4 StGB ist nämlich bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Unter diesem Aspekt war das Obergericht sehr wohl berechtigt, auch generalpräventive Erwägungen miteinfliessen zu lassen. Im Gegensatz zu StGH 2009/161 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) sind im vorliegenden Fall jene besonderen Gründe, die einer bedingten Entlassung entgegen stehen, nachvollziehbar dargestellt. Dazu zählt insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Haft nochmals eine schwere Straftat begangen hat.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 462) hält somit im Ergebnis auch einer Prüfung im Lichte des groben Willkürrasters stand und verstösst sohin auch nicht gegen das Willkürverbot.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch die Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person, da der Termin für die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe der 8. September 2010 gewesen wäre, das Obergericht seine Entscheidung aber erst am 6. Oktober 2010 getroffen habe. Damit habe das Obergericht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen missachtet und der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Bewegungsfreiheit verletzt worden.
Da dem Antrag des Beschwerdeführers ohnehin und zu Recht nicht stattgegeben wurde und er dementsprechend auch bei einer rechtzeitig ergangenen Entscheidung nicht hätte entlassen werden können, kann der Beschwerdeführer von vornherein nicht in diesem Recht verletzt worden sein. Abgesehen davon führte der Beschwerdeführer nicht näher aus, weshalb das Beschleunigungsgebot im Strafverfahren, das sich auf einen in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten bezieht, im Verfahren über eine bedingte Entlassung überhaupt anzuwenden wäre.
7. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich auch eine Entscheidung über die Beschwerde vom 26. November 2010 gegen den Präsidialbeschluss vom 16. November 2010, mit welcher der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen worden war.
9. Die mit CHF 765.00 bestimmten Gerichtsgebühren hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.