Art. 33 LV
Wenn, wie bei der vorliegenden gerichtlichen Verfahrensverfügung, weder der Zugang zum Recht gänzlich verwehrt noch der Beschwerdeführer von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen wurde, erfolgt keine über das Willkürverbot hinausgehende Prüfung des grundrechtlichen Anspruchs auf den ordentlichen Richter. Die Argumentation des OGH, dass hinsichtlich des Antrags auf Ablehnung eines Gutachters eine selbständige Verfügung ausdrücklich hätte beantragt werden müssen, ist im Lichte des Willkürrasters vertretbar.
Art. 31 LV Art. 6 EMRK
Die potenzielle Möglichkeit, dass der Gutachter in einem anderen Fall ein unrichtiges Gutachten erstellt hat, vermag keine solche Zweifel an dem im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Gutachten zu rechtfertigen, dass dieses nicht verwertet werden könnte.
StGH 2010/144
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, Sv.2009.26-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 52'560.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, Sv.2009.26-15, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am xx. Februar 1953 geboren. Am 6. Oktober 1978 kam er nach Liechtenstein. Seine letzte Beschäftigung, bis zum 13. Oktober 1992, hatte er bei K, in X, als angelernter Arbeiter für die Bedienung von Schleifautomaten. Am 24. September 1993 stellte er wegen Rückenbeschwerden bei den Beschwerdegegnerinnen erstmals den Antrag auf Berufsberatung, Umschulung und medizinische Massnahmen sowie, eventuell, auf eine Rente.
1.1. Auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 67 % wurde dem Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnerinnen rückwirkend ab dem 1. Oktober 1993 eine ganze Invalidenrente zuerkannt und diese mit der Auflage verbunden, dass der Beschwerdeführer mindestens halbtags an einem Arbeitsversuch in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung Schaan teilzunehmen habe.
1.2. Mit Verfügung vom 28. April 1999 wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 die bisher ganze Invalidenrente auf eine halbe reduziert. Dagegen erhobene Rechtsmittel wurden letztlich mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juni 2003 abgewiesen. Im Weiteren verfügten die Beschwerdegegnerinnen, dass die bisherige halbe Invalidenrente weiter ausgerichtet werde. Dagegen erhobene Rechtsmittel wurden letztlich mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. November 2006 ebenfalls abgewiesen.
1.3. Wenig später begehrte der Beschwerdeführer aufgrund neu hinzugekommener gesundheitlicher Probleme eine vorzeitige Rentenrevision. Laut der Stellungnahme seines Hausarztes Dr. B habe sich auch die Lunge des Beschwerdeführers verschlechtert und er könne nicht mehr zu 50 % arbeitsfähig eingestuft werden.
1.4. Die Beschwerdegegnerinnen beauftragten die Klinik L (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) mit der Durchführung eines multidisziplinären Gutachtens, das am 30. Mai 2008 erstattet wurde. Hierfür wurde der Beschwerdeführer fachärztlich rheumatologisch-orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht und den Tests einer EFL [Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit] unterzogen. Ausserdem wurde er durch Dr. med. C untersucht (Spezialarzt FMH für Innere Medizin spez. Pneumologie).
Nach dem Gutachten der Klinik L bestünden klare Hinweise auf eine Aggravation, (d. h. im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebene, unter Umständen zweckgerichtete Präsentation von Symptomen durch den Patienten), indem der Beschwerdeführer seit Jahren versuche, eine ganze Invalidenrente zu erhalten. Hierzu gehöre eine regelrechte Flucht in die Krankheit und eine persönlichkeitsbedingte hypochondrisch-querulatorische Entwicklung. Aufgrund der fehlenden beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass zunächst eine mindestens 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden habe, die sich im Lauf der Jahre nie auf mehr als 50 % erhöht habe. Aus psychiatrischer Sicht sei keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose attestiert worden. Seit dem 14. Oktober 1992 sei der Beschwerdeführer keiner regelmässigen beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit Rehabilitationsmassnahmen aufgrund der hypochondrisch-querulatorischen Tendenzen nicht verbessern. Der gesundheitliche Zustand habe sich im Lauf der Jahre nur unwesentlich verändert. Eine künftige neue Untersuchung sei nur dann sinnvoll, wenn nachweisliche strukturelle Veränderungen sowie auch Funktionsdefizite aufträten, die klar eine Neubeurteilung erfordern würden.
1.5. Die Beschwerdegegnerinnen teilten dem Beschwerdeführer gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten mit, ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Der Beschwerdeführer beantragte dazu die Einholung eines neutralen, unabhängigen Sachverständigengutachtens bei einer mit dem gegenständlichen Fall bisher nicht betrauten Gutachterstelle. In seiner Stellungnahme empfahl der interne ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen, zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellungnahmen von Dr. med. D (Chefarzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie, Sportmedizin SGSM) und Dr. med. E (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) einzuholen. Die beiden Fachärzte bestätigten in ihrer jeweiligen Stellungnahme im Wesentlichen die Gutachten der Klinik L.
1.6. Der Beschwerdeführer lehnte die Stellungnahmen als unqualifiziert ab und beantragte ergänzende Abklärungen, welchem Begehren die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 10. März 2008 nicht folgten und weiterhin die halbe Invalidenrente ausrichteten.
2. Gegen diese Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 10. März 2008 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, welchem von den Beschwerdegegnerinnen mit Entscheidung vom 12. Mai 2009 keine Folge gegeben wurde.
3. Der gegen diese Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 12. März 2010 (ON 7) keine Folge.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 7) erhob der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof, die in den Anträgen mündete, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
5. Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 (ON 15) gab der Oberste Gerichtshof der Revision keine Folge und bestätigte das Urteil des Obergerichtes vom 12. März 2010 (ON 7).
Begründet wird dieses Urteil im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass Dr. E in einer anderen Angelegenheit als Gutachter bei der Ärztekammer angezeigt worden sei. Daher habe der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an dessen Unparteilichkeit, weshalb er seine Bestellung als Gutachter abgelehnt habe. Dies sei eine formelle Einwendung gegen Dr. E gewesen und es wäre hierüber mit einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden gewesen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten jedoch das bei Dr. E eingeholte, für den Beschwerdeführer negative Gutachten zu dessen Nachteil verwertet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer seinen Ablehnungsantrag wiederholt. Das Obergericht habe das entsprechende Begehren indes mit unhaltbaren Erwägungen verworfen. Sowohl den Beschwerdegegnerinnen als auch dem Obergericht sei der Versicherungsfall bekannt gewesen, mit dem der Beschwerdeführer den Vorwurf der Parteilichkeit von Dr. E begründet habe. Sie hätten von Amts wegen den entsprechenden Versicherungsakt beiziehen müssen, um den Ablehnungsgrund zu verifizieren.
Im Berufungsverfahren sei die unzureichende Abklärung des von Dr. C diagnostizierten Schlafapnoesyndroms und der von Dr. F diagnostizierten Fibromyalgie und Tremor gerügt worden. Entsprechende Beweisanträge habe das Obergericht weder beachtet noch dies zureichend begründet.
5.2. Hierzu erwog der Oberste Gerichtshof:
Mit seinem vorab gegen den Inhalt des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. E vom 21. Mai 2007 gerichteten Vorbringen mache der Beschwerdeführer weder gesetzliche Ausstandsgründe substantiiert geltend (Art. 78 Abs.1 IVG, Art. 72 Abs. 1 LVG sowie ergänzend § 355 ZPO und Art. 56 GOG; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23, Vaduz 1998] S. 264 f. [2]), noch verlange er hierüber eigens eine anfechtbare Verfügung. Dessen aber hätte es selbst nach der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zum (nicht ins liechtensteinische Recht übernommenen) schweizerischen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedurft. Auch nach § 355 Abs 2 ZPO (= § 355 Abs. 2 öZPO) oder Art. 59 Abs. Abs. 3 GOG bedürfte es einer ausdrücklichen Ablehnungserklärung. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil vom 9. Juni 2009 (9C_199/2009, Erw. 4.1; ergänzend hierzu: BGE 132 V 93 Erw. 6.5 S. 106 oder BGE 132 V 376 Erw. 9 S. 286) habe das schweizerische Bundesgericht erwogen, dass auf Verlangen der versicherten Person eine Verfügung über die gegen einen Gutachter erhobenen Einwendungen zu erlassen sei. Der Anspruch auf Prüfung der gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe in einem selbständigen Zwischenverfahren umfasse auch die Beantwortung der Vorfrage nach der formellen oder materiellen Natur der geltend gemachten Einwendungen. In der Folge zitiere das schweizerische Bundesgericht aus dem Schreiben, in welchem die versicherte Person im beurteilten Fall die IV-Stelle eigens aufgefordert habe, über den gesetzlichen Ausstandsgrund der Befangenheit eines medizinischen Gutachters anfechtbar zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe an keiner Stelle eigens eine anfechtbare Verfügung über substantiiert geltend gemachte gesetzliche Ausstandsgründe von Dr. E verlangt, wie dies das schweizerische Bundesgericht im zitierten Urteil vorausgesetzt habe. Die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichtes seien zutreffend.
In seiner Berufung rüge der Beschwerdeführer erneut die fehlende Begründung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E zur Abkehr von der früher durch einen anderen Psychiater diagnostizierten Dysthymie (= Verstimmung; näher bestimmte anhaltende affektive Störung) und die angeblich zu kurze Untersuchungsdauer. Ferner mache er geltend, dass seine Befangenheitsanträge nicht verfahrenskonform behandelt worden seien.
Diese Rügen würden den Inhalt des beanstandeten psychiatrischen Teilgutachtens betreffen, ohne Anhaltspunkte über die Befangenheit des Gutachters zu vermitteln. Gleiches gelte indes auch für die in der Revision geltend gemachten Zweifel an der Unparteilichkeit Dr. E. Diese Vorwürfe würden vor allem auf eine angebliche Unsorgfalt in einem anderen Gutachten abzielen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichtes, dass es sich hiebei um eine materielle Frage im Rahmen der Beweiswürdigung handle, seien zutreffend.
Der Beschwerdeführer habe - anders als vorgebracht - sehr wohl Gelegenheit gehabt, Dr. E als Gutachter abzulehnen und habe dies insofern auch getan, als er sich gegen die Verwertung dessen psychiatrischen Teilgutachtens ausgesprochen habe, allerdings ohne über den Ausstand des Gutachters ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Mit den Einwendungen gegen Dr. E und dessen allfälliger Befangenheit habe sich das Obergericht denn auch befasst, zutreffend erkannt, dass sie materieller Natur seien, und zutreffend begründet, dass sich daraus die geltend gemachte Voreingenommenheit von Dr. E nicht ableiten lasse.
Die vom Beschwerdeführer befürwortete Herleitung einer allgemeinen Regel aus einem Einzelfall vermöge schon vom theoretischen Ansatz her nicht zu überzeugen, wohl aber dazu verleiten, auf zu leichtem Weg einen missliebigen Gutachter ein für allemal auszuschalten. Abgesehen davon wären die erhobenen Vorwürfe, selbst wenn sie zuträfen, für sich genommen, nicht von jener Schwere, die einen Gutachter ein für allemal untragbar erscheinen liesse. Die Frage, ob die Vorwürfe tatsächlich zutreffend seien, sei deshalb nicht entscheidungswesentlich. Dies gelte auch für die hierfür angebotenen Beweise. Zu Recht habe das Obergericht deshalb davon abgesehen, den vom Beschwerdeführer erwähnten Versicherungsakt beizuziehen.
Soweit der Beschwerdeführer "erhebliche Zweifel" an der Unparteilichkeit von Dr. E damit begründe, dass dieser "mit der Invalidenversicherung in ständiger Geschäftsbeziehung steht und regelmässig lukrative Gutachteraufträge erhält" (ON 8, S. 3 [1.3, 1. Abschnitt am Ende]), entbehre sein Vorbringen der gebotenen Sachlichkeit. Denn der Staatsgerichtshof erachte es für zulässig und für sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Beschwerdeführers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgreifen, und zwar ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter vorweg abgesprochen würden. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Bezogen auf die Rüge, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E sei ohne Behandlung der vom Beschwerdeführer gestellten Ablehnungsanträge verwertet worden, habe sich demnach ergeben, dass an einer nachträglichen selbständigen Verfügung über den Ausstand von Dr. E kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.
Zutreffend habe das Obergericht erwogen, dass Liechtenstein Art. 44 ATSG nicht übernommen habe. Hier gelte weiterhin die Rechtslage, wie sie in der Schweiz vor Inkrafttreten des ATSG gegolten habe. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 401 Erw. 3c S. 405, bestätigt mit Urteil vom 25. August 2004 [I 570/03] Erw. 1) habe die versicherte Person die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen den Gutachter anlässlich des Aufgebots zur Begutachtung sofort vorzubringen, worauf die Invalidenversicherungsanstalt ohne Verfügung bestimme, was mit dem Aufgebot weiter zu geschehen habe. Im Anhörungsverfahren habe der Versicherte seine Einwendungen erneuern können. Ersteres habe der Beschwerdeführer unterlassen, Letzteres zwar versucht, ohne allerdings ausdrücklich und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit eine anfechtbare Verfügung verlangt zu haben und ohne inhaltlich überzeugende Ablehnungsgründe vorzubringen.
In der Sozialversicherungssache zu Sv.2009.31 habe der Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers ähnliche Vorwürfe gegen Dr. E erhoben und ihn mit ähnlichem Vorbringen als Gutachter abgelehnt. Mit Urteil vom 3. September 2010, das dem Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers noch nicht bekannt sein haben können, als er am 14. Juli 2010 seine Revision eingereicht habe, habe der Oberste Gerichtshof mit ähnlichen Erwägungen entschieden.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwiesen.
5.3. Als unrichtige Tatsachenfeststellung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen gerügt: Dr. C habe in seinem Gutachten vom 3. Mai 2007 ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert; es indiziere eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 %. Im multidisziplinären Gutachten der Klinik L sei diese Diagnose jedoch nicht unter die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen worden.
Dr. D habe im Weiteren am multidisziplinären Gesamtgutachten festgehalten. Der Beschwerdeführer habe eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C begehrt. Seinem Begehren sei nicht stattgegeben worden. Die Stellungnahme von Dr. D entspreche keiner sachlich überzeugenden Begründung, wie sie der Staatsgerichtshof für die Ablehnung von Beweisanträgen verlange. Dr. C sei nicht als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, sondern als Teilgutachter beauftragt worden. Hätten sich seine Ausführungen als nicht ausreichend erwiesen, so wären ergänzende Abklärungen notwendig gewesen. Im Vorstellungsverfahren habe der Beschwerdeführer eine umfassende gutachtliche Stellungnahme von Dr. F vom 10. April 2008 beigebracht. Daraus hätten sich wesentliche neue Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Dennoch seien keine neuen Abklärungen vorgenommen worden. Das multidisziplinäre Gutachten der Klinik L sei am 30. Mai 2007 erstellt worden; der vom Beschwerdeführer nachgereichte Arztbericht stamme vom 10. April 2008. Nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz wäre dieser Arztbericht zu berücksichtigen gewesen. Bei einer Neuanmeldung oder einem Revisionsgesuch gelte der Beweisgrad des Glaubhaftmachens. Mit den von Dr. F gestellten Diagnosen habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Beschwerden mehr als glaubhaft gemacht. Dennoch seien diese nicht weiter abgeklärt worden. Das Obergericht habe in Verkennung der Rechtslage erwogen, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen können. Massgebend wäre indes die Glaubhaftigkeit gewesen. Das Obergericht habe die von Dr. F gestellten Diagnosen verworfen, ohne über medizinische Sachkunde zu verfügen. Es gestehe den Beschwerdegegnerinnen zu, dem multidisziplinären Gutachten der Klinik L gefolgt zu sein. Gerügt habe der Beschwerdeführer einzig, dass die rund ein Jahr später neu hervorgekommenen Diagnosen der Fibromyalgie und des Tremors nicht weiter abgeklärt worden seien. Spätestens das Obergericht wäre zu solchen Abklärungen verpflichtet gewesen.
5.3.1. Hierzu erwog der Oberste Gerichtshof:
Nach Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG hätten die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussere sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Oberste Gerichtshof vergewissere, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Obergericht hinreichend festgestellt worden seien und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen würden. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen bestehe, setze der Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Obergerichtes; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren verstehe er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (Bestätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Urteil vom 5. März 2010 zu Sv.2009.1, mit Hinweisen auf zahlreiche frühere Urteile). In zwei Urteilen vom 11. Februar 2008 (zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125) habe der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, als er die Zurückhaltung des Obersten Gerichtshofs prinzipiell gebilligt habe. Mit der gebotenen Zurückhaltung würden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Feststellungsmängel beurteilt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen wäre - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig (Alexander Klauser/Georg Kodek, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E. 59 zu § 503 ZPO [= § 472 ZPO]; OGH, Urteile vom 7. Mai 2010 zu Sv.2008.41, Erw. 17.1, vom 6. August 2010 zu Sv.2009.14, Erw. 25.1 oder vom 3. September 2010 zu Sv.2009.18, Erw. 20.1). Daran sei zu erinnern, weil der Beschwerdeführer nicht nur die unrichtige Tatsachenfeststellung, sondern auch die Beweiswürdigung gerügt habe (ON 8, S. 2 und S. 8).
5.3.2. Dr. D habe nachvollziehbar ausgeführt, weshalb er an seiner Einschätzung festhalte. In seiner pneumologischen Begutachtung im Rahmen der multidisziplinären Begutachtung vom 7. Mai 2007 sei Dr. C zusammenfassend zum Ergebnis gekommen: Es ergeben sich... Hinweise auf eine respiratorische Komponente seiner ws. multifaktoriell bedingten Schlafstörung... [Näher bestimmte Befunde] lassen eine mittelschwere obstruktive Schlaf-Apnoe vermuten. Eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit dürfte allerdings 20 bis 30% nicht überschreiten."
Zutreffend hätten sowohl das Obergericht als auch die Beschwerdegegnerinnen angenommen, dass Dr. C hier lediglich einen Verdacht äussere. Nachdem sich der für das multidisziplinäre Gutachten gesamtverantwortliche Dr. D mit den Befunden von Dr. C auseinander gesetzt und plausibel begründet habe, weshalb er an seiner Beurteilung festhalte, habe es bei dieser Beurteilung sein Bewenden haben können. Denn nach der zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2007/147 (Erw. 3.2) bedürfe es bei abweichenden medizinischen Befunden einer Auseinandersetzung, warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben werde. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe sich mit den Aufschlüssen von Dr. D, die sich das Obergericht zu eigen gemacht habe, nicht zufrieden geben können, habe er sich auf die blosse Beweiswürdigung bezogen, deren Bekämpfung auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unzulässig sei.
In seinem Arztbericht vom 10. April 2008 habe Dr. F "Zeichen einer Fibromyalgie... sowie eines essentiellen Tremors" erkannt. Wie das Obergericht zutreffend erwogen habe, kämen die nicht näher begründeten "Zeichen" keiner begründeten Diagnose gleich. Dass es auf diesen Beweisgrad ankomme, hätten sowohl das Obergericht als auch die Beschwerdegegnerinnen zutreffend angenommen. Wohl genüge es nach Art. 90 Abs. 3 IVV, im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Gelinge dies, so sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Ob aber Beschwerden tatsächlich vorlägen, die den Grad der Invalidität zu ändern vermögen, bestimme sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Kurz nachdem der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 2. November 2006 zu Sv.2005.20 ein zweites Mal bestätigt habe, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zustehe, habe er wiederum eine ganze Invalidenrente begehrt. Aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. B vom 20. November 2006 hätten die Beschwerdegegnerinnen die geltend gemachten Beschwerden als glaubhaft anerkannt und eine neue, umfassende multidisziplinäre Begutachtung veranlasst.
5.3.3. Die im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren amtlich eingeholten Gutachten hätten volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (Thomas Locher, Grundriss des [schweizerischen] Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003], S. 453, Rz. 50; BGE 125 V 351 Erw. 3b, bb, S. 353). An diese schweizerische Rechtsprechung knüpfe wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung an (OGH, Urteile vom 5. März 2010 zu Sv.2009.1, vom 9. April 2010 zu Sv.2008.42 vom 11. Juni 2010 zu Sv.2008.11 oder vom 3. September 2010 zu Sv.2009.31). Triftige Gründe lägen nicht vor, wenn Dr. Laubscher lediglich "Zeichen" neuer Beschwerden andeute. Nach wiederholter Rechtsprechung (OGH, Beschluss vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw. 11.3.5, letztmals bestätigt mit Urteil vom 3. September 2010 zu Sv.2009.18, Erw.14.3) brauche ein Gericht auch nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, nur deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei, weitere Beweisaufnahmen anstrebe. Das Obergericht habe im Rahmen der ausschliesslich ihm obliegenden Beweiswürdigung zu entscheiden, welcher von mehreren fachärztlichen Befunden den Vorzug verdiene.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung habe sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwiesen.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010 (ON 15) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. November 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010 (ON 15) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese Entscheidung kostenpflichtig aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Das angefochtene Urteil verletze das Recht auf rechtliches Gehör abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK. Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes werde nunmehr auch die Abweisung oder Nichtbeachtung von Beweisanträgen aus dem Blickwinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs spezifischer geprüft. Für die Abweisung von Beweisanträgen verlange der Staatsgerichtshof neu eine sachlich überzeugende Begründung, sofern mit diesen auf rechtserhebliches Vorbringen der Partei Bezug genommen werde. Fehle eine solche, liege eine Gehörsverletzung vor, nachdem bis zu dieser Entscheidung die Abweisung von Beweisanträgen einzig innerhalb des Willkürrasters geprüft worden sei (vgl. StGH 2007/147).
6.1.1. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten ordentlichen Verfahrens die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des von der Invalidenversicherung bestellten Sachverständigen Dr. E gerügt. Grundlage für diese Rüge sei der Umstand, dass der Sachverständige in einem anderen Sozialrechtsverfahren als Sachverständiger zum Nachteil der Versicherten Inhalte in sein Gutachten übernommen habe, welche nachweislich falsch gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dieses Verfahren bezeichnet und in allen Instanzen - bisher unbeachtet - dargelegt, worin er die Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gutachters sehe, dies bereits mit seiner Stellungnahme zum Vorbescheid. Zuletzt habe er in der Revision darauf verwiesen, dass über seinen Ablehnungsantrag mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden gewesen wäre, dies vor Erledigung der Hauptsache.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei einer Verfahrenspartei auch das Recht einzuräumen, im Zusammenhang mit geplanten Begutachtungen durch Sachverständige Stellung zu nehmen und im Bedarfsfalle auch Ablehnungsanträge zu Sachverständigen einzubringen, sofern die Partei hiezu Gründe vorbringen könne. Dieses Recht sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verunmöglicht worden, weshalb er in seinem Gehörsanspruch verletzt worden sei.
6.1.2. Der Oberste Gerichtshof stütze das Vorgehen der ordentlichen Instanzen im bekämpften Urteil auf drei Argumente. Er führe zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer hätte nicht ausdrücklich eine Verfügung zu seinem Ablehnungsantrag begehrt, der Ablehnungsantrag wäre zu unsubstantiiert und selbst dann, wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers zuträfen, wären diese nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Dr. E in Zweifel zu ziehen.
Im Wissen darum, dass die verfahrensrechtliche Situation im Sozialrechtsverfahren in Liechtenstein sehr unklar sei, habe der Beschwerdeführer in seiner Revision auf das verfahrensrechtliche Vorgehen in der Schweiz zu Ablehnungsanträgen des Versicherten im Sozialrechtsverfahren verwiesen. Auch wenn diese Regelungen in Liechtenstein nicht direkt anwendbar seien, so würden diese doch zeigen, welche Rechte einem Versicherten im Rahmen des Sozialrechtsverfahrens zukämen. Hiezu gehöre unter anderem das Recht, einen von der Versicherungsanstalt gewählten Gutachter im Vorfeld rechtzeitig bekannt gegeben zu erhalten, sich zu der Bestellung rechtzeitig äussern zu können und Ablehnungsanträge zu stellen. Diese seien nach der Judikatur in der Schweiz in einer eigenständigen Verfügung zu behandeln, sofern sie formeller Natur seien; seien sie materieller Natur, reiche eine Behandlung im Rahmen der Tatsachenfeststellungen bzw. der Beweiswürdigung in der Hauptsachenentscheidung.
Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, zu seinem Ablehnungsantrag ausdrücklich eine Erledigung mittels Verfügung zu verlangen. Aus dem Sachverhalt leite sich ab, dass der Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung bei Dr. E aufgeboten worden sei, dies im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens. Der Oberste Gerichtshof habe erst unlängst in seinem Urteil vom 9. April 2010 zu Sv.2008.42, Erwägung 11, umfangreich dargelegt, dass im Abklärungsverfahren vor der Invalidenversicherung weder die Verfahrensbestimmungen des LVG noch diejenigen der ZPO Anwendung fänden. Vielmehr habe die Invalidenversicherung einzig die Vorgaben nach Art. 77 IVG zu beachten, den Sachverhalt abzuklären und über das Rentengesuch zu verfügen. Der Versicherte habe nach diesen Bestimmungen im IVG ein Akteneinsichtsrecht und auch das Recht, sich zur geplanten Erledigung zu äussern, weitere Rechte würden ihm aber im Abklärungsverfahren nicht eingeräumt, insbesondere keine Rechte im Zusammenhang mit Gutachterbestellungen. Im Gegenteil, nach Art. 35 IVG sei er zur Mitwirkung verpflichtet und habe Aufgebote zu Gutachtern zu befolgen, ohne sich dagegen zur Wehr setzen zu können.
Der Oberste Gerichtshof selbst habe in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass die im LVG statuierten Rechte des Versicherten erst im Vorstellungsverfahren anwendbar wären. Dies gelte damit auch für das Recht, Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Damit sei in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes das Vorstellungsverfahren, aus verfahrensrechtlicher Sicht, für den Beschwerdeführer die erste sich bietende Gelegenheit, den Gutachter abzulehnen. Diese Gelegenheit habe der Beschwerdeführer wahrgenommen.
Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei der Beschwerdeführer aber nicht verpflichtet, hierüber eigens eine Verfügung zu begehren, vielmehr wäre es in der Verpflichtung der Invalidenversicherung gestanden, über diesen Ablehnungsantrag vor Entscheidung in der Hauptsache zu befinden. Der Beschwerdeführer habe alle Gründe, welche für ihn die Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Gutachters in Frage stellten, vorgetragen. Zu mehr sei er nach den Vorgaben des LVG nicht verpflichtet. Denn im Sozialrechtsverfahren gelte der Grundsatz der Amtswegigkeit. Es habe sohin bereits für die Invalidenversicherung die Verpflichtung bestanden, über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers verfahrenskonform zu befinden.
Sowohl nach den Verfahren der ZPO als auch im Verwaltungsverfahren nach dem LVG sei es ständige Praxis, Ablehnungsanträge der Parteien im Rahmen einer anfechtbaren Zwischenverfügung einer Erledigung zuzuführen. Dies sei sohin auch im Sozialrechtsverfahren zu beachten und hätte die Invalidenversicherung den in der Vorstellung verfahrenskonform erhobenen Ablehnungsantrag entsprechend behandeln müssen, nachdem es dem Beschwerdeführer in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes mangels entsprechender, verfahrensrechtlicher Bestimmungen nicht früher möglich gewesen sei, eine Verfügung zu diesem Antrag zu erhalten.
6.1.3. Der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers sei auch nicht unsubstantiiert. Dies zeige sich darin, dass es dem Obersten Gerichtshof offensichtlich möglich gewesen sei, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gründe für die Ablehnung des Sachverständigen sehr wohl zu erkennen, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Gründe als unberechtigt abzutun. Dass das beschriebene Fehlverhalten geeignet sein sollte, die Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, sollte ausser Diskussion stehen, und es könne dem Obersten Gerichtshof nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss festhalte, ein solches Verhalten würde auch dann, wenn es zuträfe, nicht jenen Schweregrad erreichen, um einen Sachverständigen abzulehnen. Auch diese Begründung dafür, den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers nicht in Behandlung zu ziehen, sei ungenügend.
6.1.4. Die Gehörsverletzung sei auch deswegen belegt, weil erstmals der Oberste Gerichtshof wenn auch nur am Rande, auf den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers eingehe. Denn sowohl die Invalidenversicherung als auch das Obergericht gingen materiell nicht näher auf diesen Antrag ein, vielmehr würden sie diesen aus formellen Erwägungen verwerfen. Damit werde der Beschwerdeführer mit einem Überraschungsentscheid konfrontiert, auch würden ihm damit zwei Instanzen vorenthalten, welche über diesen Antrag materiell befinden hätten müssen. Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer über die erstmals vom Obersten Gerichtshof geäusserte materielle Rechtsansicht zu seinem Ablehnungsantrag nicht zur Wehr setzen können.
6.1.5. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers werde auch deswegen verletzt, weil der Oberste Gerichtshof Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen habe, ohne hiefür im Sinne der jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes eine sachlich überzeugende Begründung aufzuzeigen.
Noch während laufendem Vorstellungsverfahren vor der Invalidenversicherung habe der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. F beigebracht. Aus diesen damals aktuellen Abklärungen sei hervorgekommen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, als er von der Klinik L begutachtet worden sei, verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe auf diesen neuen Umstand hingewiesen und entsprechende Beweisanträge, insbesondere auf Einvernahme von Dr. F und auf Einholung eines aktuellen und neuen Gutachtens, gestellt. Der ärztliche Dienst der Invalidenversicherung habe den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen Gutachtens bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof habe im Zwischenverfahren zur Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers in seinem Beschluss vom 6. August 2010 zu Sv.2009.13, ON 22, einerseits ausdrücklich auf die oben erwähnte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung hingewiesen. Andererseits habe der Oberste Gerichtshof hervorgehoben, dass die von der Invalidenversicherung dargelegte Begründung, weshalb der Arztbericht Dr. F als unwesentlich abgetan worden sei, keine hinreichende Begründung darstelle.
Im Widerspruch zu seiner Ansicht im genannten Beschluss habe der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil diese mangelhafte Begründung der Unterinstanzen nun plötzlich nicht mehr vorliegen gesehen. Er argumentiere, dass sowohl die Invalidenversicherung als auch das Obergericht zu Recht die Ansicht vertreten hätten, dem Beschwerdeführer sei es nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen, die im Arztbericht von Dr. F festgehaltenen, neuen Diagnosen unter Beweis zu stellen. Auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes gehe der Oberste Gerichtshof nicht mehr ein und sehe es bei dieser Sachlage als gerechtfertigt an, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht nachzukommen.
Mit dieser widersprüchlichen Argumentation habe der Oberste Gerichtshof die gerügte Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den neu hervorgekommenen Beschwerden des Beschwerdeführers belegt.
Wenn der Oberste Gerichtshof und mit ihm die Vorinstanzen festhielten, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die neu diagnostizierten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich zu beweisen, übersähen sie, dass der Beschwerdeführer gerade zu diesem Beweis die zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. F und die Einholung eines Gutachtens beantragt habe. Der Oberste Gerichtshof sehe sohin einerseits die Missachtung dieser Beweisanträge als gerechtfertigt an und werfe dem Beschwerdeführer auf der anderen Seite vor, die genannten Beschwerden nicht bewiesen zu haben. Es werde aber notwendig sein, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufzunehmen, nicht zuletzt aufgrund der im Sozialrechtsverfahren geltenden Amtswegigkeit.
Die vom Obersten Gerichtshof zur Ablehnung dieser Beweisanträge aufgezeigte Begründung sei widersprüchlich und unhaltbar. Es sei nicht überzeugend, wenn der Oberste Gerichtshof dem Gutachten der Klinik L volle Beweiskraft zuerkenne und damit begründen wolle, dass keine neuen Beweise aufzunehmen gewesen seien. Denn dieses Gutachten sei bereits im Frühjahr 2007 erstellt worden und sei veraltet, weshalb es auf die erst später hervorgekommenen, neuen Beschwerden nicht Rücksicht nehmen habe können, jedenfalls aber zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren vor der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Damit sei auch verfehlt, wenn der Oberste Gerichtshof darlege, der Beschwerdeführer würde nur deswegen neue Beweisanträge stellen, weil er mit den Ergebnissen früherer nicht einverstanden sei. Aus den dargestellten Gründen sei die vom Staatsgerichtshof in jüngerer Judikatur verlangte, sachlich überzeugende Begründung zur Ablehnung der oben genannten Beweisanträge nicht zu erkennen.
6.2. Das angefochtene Urteil verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür, wenn von einem Gericht offensichtlich falsch entschieden, respektive ein unmögliches, dem klaren Zweck des Gesetzes widersprechendes denkunmögliches Ergebnis erzielt worden sei. Im Besonderen sei die Verfassungsmässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dann nicht mehr gewahrt, wenn für die Entscheidung eine sachliche Begründung fehle, sie nicht mehr vertretbar und somit stossend sei (vgl. StGH 1987/15, LES 1988, 134; StGH 1995/28, LES 1998, 6).
Sofern das bisherige Vorbringen nicht bereits im Sinne der angesprochenen Grundrechte die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Urteils annehmen lasse, erweise sich dieses im Rahmen der Willkürprüfung jedenfalls als verfassungswidrig. Willkürlich erweise sich das Urteil des Obersten Gerichtshofes vor allem deswegen, weil dieser die dem Beschwerdeführer seitens eines ausgewiesenen Facharztes diagnostizierten Beschwerden, die nach der Gutachtenserstellung in L hervorgekommen seien, als nicht überwiegend wahrscheinlich für erwiesen erachtet und im selben Atemzug jene Beweisanträge, welche diesen Beweis erbringen soll, nicht beachtet habe.
7. Die Beschwerdegegnerinnen haben mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 eine Gegenäusserung erstattet. Darin beantragen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und begründen diese im Wesentlichen wie folgt:
Es bestehe kein Grund, die Schweizer Verfahrensvorschriften in Bezug auf das ATSG zu übernehmen. Der Beschwerdeführer habe weiters nie geltend gemacht, dass gegen Dr. E ein formeller Ausstandsgrund vorliege. Deshalb sei, falls man die schweizerische Rechtsprechung als Folge der Rezeption des schweizerischen IVG in das liechtensteinische Recht doch heranziehen wolle, die Ausführung des Bundesgerichtes in BGE 132 V 93 Erw. 6.5 zu beachten, gemäss welchen insbesondere zu vermeiden sei, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert werde, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde. Daher sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden.
Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, bestehe die Möglichkeit, dass eine solche durch eine untere Instanz unter gewissen Voraussetzungen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden könne (StGH 2001/22). In den vorinstanzlichen Gerichtsverfahren vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof sei bereits materiell entschieden worden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe gegen Dr. E keinen Ausschluss des Gutachters rechtfertigen würden. Es käme einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufgehoben würde, um ein Zwischenverfahren durchzuführen, dessen Ergebnis aufgrund der bereits vorliegenden Urteile insofern vorausgesagt werden könne.
Die Rüge bezüglich der Notwendigkeit einer zusätzlichen polydisziplinären Abklärung verkenne, dass die Frage, ob weitere medizinische Abklärungen zu tätigen seien, eine Rechtsfrage sei und daher nicht vom ärztlichen Dienst beantwortet werden könne. Das bereits vorliegende polydisziplinäre Gutachten der Klinik L habe die Fragen zur Gesundheit bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befriedigend beantwortet.
8. Mit Präsidialbeschluss vom 14. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, Sv.2009.26-15, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit zusammenhängend zumindest implizit auch eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter.
2.1. Er sei in seinem Anspruch auf Schutz des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK verletzt worden, da es ihm trotz schlüssiger Darlegung verunmöglicht worden sei, aufzuzeigen, warum er Dr. E als Gutachter für ungeeignet halte. Es sei ihm verunmöglicht worden, zu dessen Einwendungen im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen und Ablehnungsanträge einzubringen. Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, hierüber eigens eine Verfügung zu begehren, vielmehr wäre es in der Verpflichtung der Beschwerdegegnerinnen gestanden, über diesen Ablehnungsantrag vor Entscheidung in der Hauptsache zu befinden. Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, dass das dem Gutachter vorgeworfene Verhalten selbst bei dessen Nachweisbarkeit nicht ausreiche, um ihn als Sachverständigen abzulehnen, sei nicht nachvollziehbar.
Der Oberste Gerichtshof verletze den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Schutz des rechtlichen Gehörs, da er als einzige von allen Instanzen "am Rande" materiell auf den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers eingehe und diesen somit mit einem Überraschungsentscheid konfrontiere.
Zudem weise der Oberste Gerichtshof Beweisanträge des Beschwerdeführers ab, ohne die vom Staatsgerichtshof in jüngerer Rechtsprechung geforderte sachlich überzeugende Begründung zu liefern.
Schliesslich argumentiere der Oberste Gerichtshof widersprüchlich, wenn er zunächst festhalte, dass die von den Beschwerdegegnerinnen vorgebrachte Argumentation, warum das Gutachten von Dr. F als unwesentlich abgetan wurde, nicht hinreichend sei, im Urteil selbst die diesbezüglich gegensätzliche Einschätzung der Unterinstanzen aber als schlüssig befinde.
2.2. Indem der Beschwerdeführer nun zunächst rügt, dass über seinen Ablehnungsantrag des Gutachters Dr. E nicht in einer förmlichen Verfügung entschieden wurde, bemängelt er primär eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV. Das Recht auf den ordentlichen Richter beinhaltet u. a. einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte einerseits keine kompetenzwidrigen Entscheidungen treffen und andererseits die ihnen gesetzlich zugewiesenen Entscheidungskompetenzen auch tatsächlich wahrnehmen (StGH 1996/41, LES 1998, 181 [184, Erw. 4]; StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird auf die zweite Variante abgestellt, nämlich die Behauptung, dass eine Entscheidung trotz gesetzlicher Verpflichtung unterlassen worden sei.
Da der Staatsgerichtshof die Verletzung eines Grundrechts auch dann prüft, wenn dieses zumindest implizit gerügt wurde (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2003/67, Erw. 2; vgl. auch StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]), schadet daher gegenständlich die unrichtige Benennung des gerügten Grundrechts nicht.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erfolgt allerdings bei gerichtlichen Verfahrensverfügungen eine über das Willkürverbot hinausgehende Prüfung des grundrechtlichen Anspruchs auf den ordentlichen Richter nur dann, wenn einem Rechtssuchenden der Zugang zum Recht gänzlich verwehrt wird bzw. der Beschwerdeführer von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen wird (StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend wird dem Beschwerdeführer durch die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen eine selbständige Verfügung über den Ablehnungsantrag hätte erlassen müssen, der Zugang zum Recht weder verwehrt, noch wird der Beschwerdeführer von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen, da inhaltlich sehr wohl über die Frage der Ablehnung des Gutachters entschieden wurde, weshalb nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im vorliegenden Fall von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter vorliegt, sodass im Beschwerdefall die Schutzwirkung dieses Grundrechts nicht über das Willkürverbot hinausgeht (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]. Im Lichte dieses groben Willkürrasters ist daher die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, dass der Beschwerdeführer eine solche selbständige Verfügung ausdrücklich hätte beantragen müssen, vertretbar. Für den Staatsgerichtshof ist deshalb eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass, wie auch der Oberste Gerichtshof ausführt, die Ablehnung des Gutachters Dr. E in der Sache unbegründet ist: Der Beschwerdeführer führt nämlich nur einen einzigen Fall an, in welchem der Gutachter angeblich aktenwidrig entschieden habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dieses Vorbringen bereits in einem anderen Fall erstattet. Der Staatsgerichtshof hat damals (StGH 2009/182) entschieden, dass die potenzielle Möglichkeit, dass der Gutachter in einem anderen Fall ein unrichtiges Gutachten erstellt hat, keine solche Zweifel an dem im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Gutachten zu rechtfertigen vermag, dass dieses nicht verwertet werden könnte. An dieser Beurteilung ist auch weiterhin festzuhalten.
2.3. Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Oberste Gerichtshof mit seiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Ablehnungsantrag eine "Überraschungsentscheidung" getroffen habe, rügt er dagegen sehr wohl eine Verletzung im grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann ein Überraschungsurteil zwar nicht das Recht auf den ordentlichen Richter, jedoch den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Vorliegend ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes für den Beschwerdeführer eine Überraschung darstellen kann. Zum einen hat sich der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Obergerichtes angeschlossen, wonach die Beschwerdegegnerinnen nicht verpflichtet gewesen waren, eine Verfügung zu erlassen, da es an einem Antrag des Beschwerdeführers mangelte. Zum anderen hat der Oberste Gerichtshof auch dargetan, dass das Obergericht dargelegt habe, dass sich die geltend gemachte Voreingenommenheit von Dr. E nicht begründen lasse. Somit kann auch unter diesem Aspekt nicht von einer überraschenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gesprochen werden. Es bleibt daher letztlich offen, worin der Beschwerdeführer den Überraschungsentscheid des Obersten Gerichtshofes erblickt.
2.4. Ein weitere Verletzung in seinem Gehörsanspruch sieht der Beschwerdeführer in der Ablehnung seiner den Gutachter Dr. E betreffenden Beweisanträge durch de Obersten Gerichtshof.
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht auf StGH 2007/147, woraus sich ergibt, dass sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt, denn für die Abweisung eines Beweisanbots müssen überzeugende sachliche Gründe angeführt werden (vgl. StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 in fine [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Oberste Gerichtshof hat nun die Ablehnung der Beweisanträge damit begründet, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer angesprochenen einzelnen Fall keine Befangenheit des Gutachters ableiten lasse. Der Staatsgerichtshof tritt dieser Rechtsauffassung bei, denn es ist bereits oben in Erw. 2.2 ausgeführt worden, dass der Staatsgerichtshof weiterhin an seiner Beurteilung festhält, wonach die potenzielle Möglichkeit, dass der Gutachter in einem anderen Fall ein unrichtiges Gutachten erstellt hat, keine solche Zweifel an dem im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Gutachten zu rechtfertigen vermag, dass dieses nicht verwertet werden könnte.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof nicht dem Arztbericht von Dr. F gefolgt sei. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch genau dargelegt, weshalb die Beschwerdegegnerinnen berechtigt waren, an der Beurteilung der von ihnen herangezogenen Sachverständigen festzuhalten. Allein deshalb, weil der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe das Vorliegen dieses Arztberichts als Argument gegen die Aussichtslosigkeit des Begehrens wertete, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dies im Hauptverfahren dazu führen muss, dass diese Stellungnahme stärker gewichtet wird als die von den Beschwerdegegnerinnen eingeholten Gutachten.
Darüber hinaus hat Oberste Gerichtshof in überaus detaillierter und nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Vorinstanzen im Recht waren, wenn sie dem Bericht von Dr. F, der nur Zeichen der vom Beschwerdeführer behaupteten Erkrankung erblicken konnte, letztlich keine Beachtung schenkten. Somit ist auch der zitierten Judikatur des Staatsgerichtshofes, was die Ablehnung von Beweisanträgen betrifft, entsprochen, sodass im Beschwerdefall auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist.
3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV und verweist in der diesbezüglichen Argumentation auf die Ausführungen zur Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6) braucht auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer lediglich auf seine Ausführungen zur Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verweist, dabei jedoch keine weiteren Argumente vorbringt, die eine Verletzung des Willkürverbots begründen könnten und bereits in Ziffer 2 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen bzw. das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint wurde.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.