StGH 2010/145
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A (Rechtsanwalt)
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Advokaturbüro Wolff Gstoehl Bruckschweiger 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 06CG.2009.303-29
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 4'681.70)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 06 CG.2009.303-29, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 958.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 204.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die K AG wurde im Jahre 2002 mit dem Sitz in Triesen errichtet und der Beschwerdegegner zu deren Geschäftsführer und Präsidenten des Verwaltungsrates bestellt.
Der von der Steuerverwaltung am 30. August 2005 zu 09 KO.2006.369 gegen die K AG eingebrachte Konkursantrag wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 17. August 2006 mangels eines die Massekosten deckenden hinreichenden Vermögens der K AG abgewiesen und deren Löschung angeordnet. Der dagegen vom Beschwerdegegner erhobene Rekurs wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 als unzulässig zurückgewiesen. Am 18. Januar 2007 erfolgte die Löschung der K AG im Öffentlichkeitsregister.
Bereits mit Verfügung des GBOERA vom 30. Mai 2006 war der Beschwerdeführer gemäss Art. 971 Abs. 3 PGR i. V. m. Art. 114 ÖRegVO zum Liquidator der K AG bestellt und als solcher am 19. September 2006 im Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. In dieser Funktion erbrachte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Oktober 2006 diverse Leistungen; u. a. verfasste er mehrere Schreiben, Berichte an das GBOERA, Eingaben an die Exekutionsabteilung des Landgerichtes, den Entwurf eines (letztlich nicht eingebrachten) Konkursantrages etc., die er in einem 50 Positionen umfassenden Leistungsverzeichnis vom 23. Januar 2007 mit insgesamt CHF 21'497.57 einschliesslich Barauslagen abrechnete.
Diesen Betrag klagte die K AG zu 08 CG.2007.112 am 23. April 2007 gegen den Beschwerdegegner ein. Diese Klage wurde mit Urteil des Landgerichtes vom 6. August 2007, welches mit Urteil des Obergerichtes vom 15. November 2007 bestätigt wurde, rechtskräftig abgewiesen und die K AG zum Ersatz der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'318.30 an den Beschwerdegegner verpflichtet.
2. Mit der dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Klage vom 11. September 2009 begehrte der Beschwerdeführer für seine Liquidatorentätigkeit vom Beschwerdegegner die Zahlung von CHF 4'681.70 s. A. gemäss Art. 133 Abs. 6 PGR sowie aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beschwerdegegner hafte für die im Zuge des Liquidationsverfahrens aufgelaufenen Kosten von CHF 21'497.57, die vermieden werden hätten können, wenn der Beschwerdegegner rechtzeitig einen Konkursantrag gestellt, gegenüber dem Liquidator fälschlicherweise nicht eine Überschuldung der K AG in Abrede gestellt und auch nicht in Aussicht gestellt hätte, dass der Gesellschaft neues Kapital zur Tilgung der Verbindlichkeiten zugeführt werde.
Für den Beschwerdeführer bestehe kein Zweifel, dass seine Kosten zumindest mit CHF 10'000.00 zu Recht bestünden, die im jetzigen Verfahrensgang als Teilbetrag geltend gemacht würden. Da der Beschwerdeführer die von der K AG aus dem Verfahren 08 CG.2007.112 dem Beschwerdegegner geschuldeten Prozesskosten von CHF 5'318.30 gegenverrechne, ergebe sich ein Klagsbetrag von CHF 4'681.70 s. A.
3. Das Landgericht hat mit Urteil vom 1. Februar 2010 (ON 15) diese Klage vollinhaltlich abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner die mit CHF 3'292.22 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Landgericht war zusammengefasst der Auffassung, dass für den Beschwerdeführer schon bei der zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Liquidator zumutbaren Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der K AG keine Notwendigkeit bestanden habe, als Liquidator irgendwelche Aktivitäten zu entfalten. Sämtliche Positionen der Leistungsberechnung vom 23. Januar 2007 über CHF 21'497.57 seien nicht notwendig gewesen und könne dem Beschwerdegegner im Übrigen auch keine Konkursverschleppung zum Vorwurf gemacht werden. Dazu komme, dass die Klagsforderung - wegen nicht fristgerechter Einbringung der Klage nach erfolgloser Vermittlung - auch verjährt sei.
4. Mit Urteil vom 22. April 2010 (ON 22) gab das Obergericht der Berufung des Beschwerdeführers in der Hauptsache keine Folge. Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
Das Ersturteil sei schon allein wegen des vom Beschwerdegegner zu Recht erhobenen Einwandes der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens zu bestätigen. Hiezu führte das Obergericht - wörtlich - aus:
"Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung (Punkt D) ausdrücklich vorgebracht, dass die Klage unschlüssig sei, da nicht dargelegt werde, welche konkreten Kosten begründet angefallen seien und wie sich die behauptete Kostenhöhe von CHF 21'497.57 zusammensetze. Genauso wenig werde in nachvollziehbarer Art vorgebracht, wie sich der als zumindest gerechtfertigt bezeichnete Betrag von CHF 10'000.00 zusammensetze. Die klagende Partei hat im Hinblick auf den Gesamtbetrag von CHF 21'497.57 jedenfalls durch die Vorlage der Honorarnote mit beigeschlossenen Schriftstücken, Beilage KK, nachvollziehbar die Zusammensetzung der Honorarnote nach einzelnen Leistungen sowohl der Zeit der Erbringung nach wie auch der Art der Leistung und der Dauer der Leistung zu bestimmten Honorarsätzen schlüssig dargelegt. Allerdings wurde in weiterer Folge von der klagenden Partei trotz des Einwandes der beklagten Partei nie weiter vorgebracht, wie sich in Bezug auf diese Honorarnote der geltend gemachte Teilbetrag von CHF 10'000.00 zusammensetzt. Die Frage der Schlüssigkeit wurde auch in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 4.11.2009 erörtert (Protokoll S. 2: "Das Gericht macht sich den Substantiierungshinweis Punkt D der Klagebeantwortung zu eigen.") Es ist somit in weiterer Folge zu überprüfen, ob das Klagebegehren, das einen Teilbetrag von CHF 10'000.00 bezogen auf die Honorarnote von CHF 21'497.57 umfasst, schlüssig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist zunächst bei objektiver Klagshäufung, wenn sohin in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz. 1117 ff.), bei Geltendmachung eines Pauschalbetrages, dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 232 ZPO gerecht zu werden. Es ist nicht zulässig, die Aufteilung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Schadenersatzansprüche dem Gericht zu überlassen (LES 1998, 235). Aber auch wenn sich eine eingeklagte Gesamtposition aus mehreren Teilpositionen zusammensetzt, sind die Teilpositionen nach der den Zivilprozess beherrschenden Substantiierungstheorie zu spezifizieren (LES 2000, 117 m. w. N.). Begehrt also ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen, statt der Summe des Honorares, einen Pauschalbetrag, ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern um den Bestimmtheitserfordernissen des § 232 ZPO zu entsprechen (öOGH vom 30.01.2001, 1 Ob 291/00a). Im gegenständlichen Falle macht der Kläger eine Pauschalsumme, nämlich CHF 10'000.00 aus seinem Honorar in Höhe von CHF 21'497.57 geltend. Diese Teileinklagung ist zulässig, doch hat der Kläger dann darzulegen, welche Teilbeträge aus der Honorarrechnung er mit der Pauschalsumme von CHF 10'000.00 geltend macht oder welchen bestimmten Bruchteil der gesamten Honorarrechnung er begehrt. Ohne diese Aufschlüsselung ist es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft eines urteilsmässigen Ausspruches über das gänzliche oder teilweise zu Recht Bestehen der Klagsforderung zu bestimmen und damit im Falle der Geltendmachung von weiterem Honorar in anderen Prozessen die Frage zu beantworten, über welche der Teilforderungen im gegenständlichen Prozess abgesprochen worden ist bzw. inwieweit welche Teile des Gesamthonorars durch den gegenständlichen Prozessstreit anhängig geworden sind (LES 2000, 117, SZ 70/136, AnwBI 1990, 656). Die Klage ist daher unschlüssig und es war im Ergebnis der Berufung keine Folge zu geben.
[...] Die Rechtsfragen, welche Leistungen die der Kläger als amtlicher Liquidator für die K AG erbrachte, zweckmässig und zu entlohnen waren, und in welcher Höhe eine Entlohnung zu erfolgen hat, sowie die aufgeworfene Verjährungsfrage, sind daher nicht mehr zu erörtern."
5. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 22) hat der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben, welcher dieser mit Urteil vom 3. September 2010 (ON 29) keine Folge gab. Begründet wurde dies unter anderem wie folgt:
5.1. Der Beschwerdeführer missverstehe die Ausführungen des Berufungsgerichtes und damit die die Abweisung seines Klagebegehrens wegen Unbestimmtheit und damit Unschlüssigkeit tragenden Gründe. Vorweg könne auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung im Berufungsurteil verwiesen werden. Ergänzend sei Folgendes entgegen zu halten:
5.2. Der Beschwerdeführer habe für seine Tätigkeit als Liquidator insgesamt 50 einzeln bezifferte Leistungspositionen geltend gemacht, deren Honorar sich mit insgesamt CHF 21'497.53 errechnet habe. Davon habe der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Klage einen Teilbetrag von CHF 10'000.00 verlangt, von dem er die Prozesskostenschuld gegenüber dem Beschwerdegegner aus dem Verfahren 08 CG.2007.112 in Abzug gebracht habe. Von einer nicht in Teile zerlegbaren "Gesamtleistung" des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt bzw. Liquidator könne deshalb entgegen der Revision keine Rede sein. Vielmehr handle es sich um eine objektive Klagenhäufung mit unterschiedlichen Klagspositionen, die - wenngleich sie sich aus einem "Mandat" bzw. aus einem Lebenssachverhalt ableiteten - nicht deckungsgleichen Tatsachen entspringen würden und zudem ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben könnten (Verweis auf 3 Ob 264/09h mwN).
5.3. Der Beschwerdegegner habe im Verfahren einzelne Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Honorarbeträge aus verschiedenen Gründen dem Grunde und auch der Höhe nach beanstandet bzw. bestritten. Er habe auch eingewendet, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den geltend gemachten Pauschalbetrag von CHF 10'000.00 in nachvollziehbarer Art aufgeschlüsselt bzw. nicht vorgebracht habe, wie sich dieser Pauschalbetrag zusammensetze.
5.4. Obwohl sich das Landgericht diesen "Substantiierungshinweis" zu eigen gemacht habe, habe der Beschwerdeführer auch in weitere Folge die Klagsforderung von CHF 10'000.00 nicht näher aufgeschlüsselt, sondern habe sich auf die Behauptung beschränkt, dass auch bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarif jedenfalls die Höhe des vom Beschwerdeführer begehrten (Teil-)Betrages von CHF 10'000.00 angemessen sei.
5.5. Auch wenn ein Rechtsanwalt aus mehreren, wie hier, gesondert zu beurteilenden, wenn auch die gleiche Causa betreffenden Leistungen nicht die Summe des sich daraus ergebenden Honorars, sondern einen niedrigeren Pauschalbetrag verlange, so müsse dieser Pauschalbetrag (hier CHF 10'000.00) entsprechend aufgegliedert werden, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 232 Abs. 1 ZPO (Verweis auf § 226 Abs. 1 öZPO) gerecht zu werden. In Fällen wie dem vorliegenden, bei denen der Beschwerdegegner die Berechtigung auch einzelner Leistungen in Abrede stelle, sei es nämlich unzulässig, die Aufgliederung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Leistungen gewissermassen dem Gericht zu überlassen. Der Beschwerdeführer könne nicht verlangen, dass ihm anstelle einer rechtsanwaltlichen Leistung, die das Gericht entweder dem Grunde und/oder der Höhe nach für nicht berechtigt erachte, amtswegig das Honorar für andere Leistungen bis zum Pauschalbetrag zuerkannt würde. Bei mehreren eingeklagten, auch nur eine Rechtssache betreffenden Honorarforderungen eines Rechtsanwalts, die, wie auch vorliegend, ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben (könnten), müsse der Beschwerdeführer deshalb klarstellen, welche Teile vom Pauschalbetrag erfasst sein sollen. Ohne eine solche Aufschlüsselung sei es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) abgesprochen worden sei. Nur bei entsprechender Aufgliederung auch eines Pauschalhonorars könne in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (Verweis auf LES 1998, 235 f.; LES 2000, 117 f.; Klauser-Kodek, ZPO16 § 226 E 72 ff.; RS0031014).
5.6. Der Beschwerdeführer habe die notwendige Aufgliederung des Pauschalbetrages von CHF 10'000.00 trotz des - auch vom Erstgericht geteilten - Einwandes der Unschlüssigkeit bzw. mangelnden Bestimmtheit der Klage von Seiten des Beschwerdegegners nicht vorgenommen. Damit habe sich ein sonst angezeigter Verbesserungsauftrag gemäss § 182 ZPO von Seiten des Gerichtes erübrigt und hätte das Klagebegehren bereits vom Erstgericht allein wegen der amtswegig wahrzunehmenden Unschlüssigkeit abgewiesen werden müssen. Jedenfalls habe das Berufungsgericht diese Klagsvoraussetzung zu Recht verneint (Verweis auf 8 Ob 294/01w u. a.).
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 (ON 29) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. November 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wurde all dies unter anderem wie folgt:
6.1. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen liechtensteinischen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in xxxx. Bei dem dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Liquidationsverfahren habe es sich um ein amtswegig durch das Öffentlichkeitsregisteramt angeordnetes Liquidationsverfahren gehandelt. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 30. Mai 2006 dazu beauftragt worden, die K AG (Projekt und Baumanagement) zu liquidieren.
6.2. Im Zuge des Liquidationsverfahrens sei es zu Verzögerungen gekommen, welche vom vormaligen Verwaltungsrat verursacht worden seien. Zumal sich später die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft herausgestellt habe und die Gesellschaft in Folge Konkursabweisung mangels Masse gelöscht worden sei, habe der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 133 Abs. 6 PGR zu 06 CG.2009.303 seine Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen müssen. Er habe an Kosten für seine Mühen insgesamt einen Betrag von CHF 10'000.00 begehrt, von dem er zuvor bereits einen Betrag von CHF 5'318.30 verrechnet habe, sodass er vom Beschwerdegegner die Bezahlung eines Betrages von CHF 4'681.70 begehrt habe.
Das Landgericht habe das Klagebegehren erstinstanzlich mit der Begründung abgewiesen, dass ein ersatzfähiger Schaden in Form von Liquidationskosten deswegen nicht entstanden sei, da nach Konkurseröffnung von Verbandspersonen keine weiteren Schäden entstehen und der Beschwerdeführer in seinem Amt keine Tätigkeit hätte entfalten müssen, da bereits von dritter Seite ein Konkursantrag gestellt worden sei.
Das Obergericht habe die "Klage" aus formellen Gründen mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführer müsse bei Teilgeltendmachung von Ansprüchen zu jedem Teilbetrag dartun, welchen Teil dieses Anspruches er geltend mache. Der Oberste Gerichtshof habe dieses Urteil des Obergerichtes bestätigt.
6.3. Zur gerügten Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 43 LV [richtig: Art. 33 LV] hat der Beschwerdeführer wie folgt ausgeführt:
Es sei zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletze.
Im vorliegenden Fall sei die bekämpfte Entscheidung zu formalistisch, obwohl eingeräumt werden müsse, dass im Verfahrensrecht zur einfacheren Behandlung und zur Wahrung des Rechtsschutzes grundsätzlich Formvorschriften zu gelten hätten. Allerdings seien diese Formvorschriften nicht übermässig streng auszulegen. Die vom Obersten Gerichtshof an den Tag gelegte Formstrenge stelle keinen zulässigen Eingriff in das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter dar. Im vorliegenden Fall werde aufgrund des teilweise erfolgten freiwilligen Verzichts auf den Anspruch ein zu formalistischer Stil an den Tag gelegt, indem dem Beschwerdeführer abverlangt werde, darzutun, welchen Teil der einzelnen Leistungen er verfolge und diese Rechtsansicht dem Beschwerdeführer auch nicht rechtzeitig eröffnet worden sei. Diese Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes stelle einen Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht auf den gesetzlichen Richter dar, welches in Art. 43 LVG [richtig: Art. 33 LV] normiert und welches durch die anderen vom Beschwerdeführer zitierten Beschwerderechte nur ergänzt werde. Dies in sinngemässer Anwendung der "oberstgerichtlichen Judikatur des Staatsgerichtshofes".
Der Beschwerdeführer sehe in der vorgenannten formalistischen Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes einen Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter, da ihm die Möglichkeit genommen worden sei, über seinen Anspruch zu verhandeln. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers hätten die Gerichte auf billige Art und Weise über seinen Anspruch entscheiden und diese Entscheidung begründen müssen. Stattdessen hätten die Gerichte den Antrag aus formellen Gründen abgewiesen.
Die von den Gerichten an den Tag gelegten Formalismen seien unnotwendig und auch durch die Prozessordnung und das materielle Recht nicht gedeckt. Das anwaltliche Honorar stelle immer eine Globalentschädigung dar, im Rahmen der richterlichen Pflichten wäre das Gericht dazu verpflichtet gewesen, zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer ein Schadenersatz im Umfang eines Betrages von CHF 10'000.00 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Verrechnung des Klagsbetrages zustehe. Nach der Voraussetzung der anzuwendenden Verfahrensart hätten die Gerichte den zur vollständigen Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln gehabt, was nicht geschehen sei. Der gestellte Antrag sei als Anregung von Amtes wegen aufzugreifen und deshalb auch von Amtes wegen nach erfolgten Erhebungen zu entscheiden. Die vom Landgericht und den Gerichtsinstanzen gewählten Formalismen seien sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege somit ebenfalls ein Verstoss gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter vor, der darin bestehe, dass in billiger Art und Weise über die Anregung der Streitparteien entschieden werde.
6.4. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Aus den im Akt erliegenden Dokumenten ergebe sich, dass "die Beschwerdeführerin zu erstens" ausreichend bescheinigt habe, dass sie vor dem Bezirksgericht Feldkirch mit ausreichend Aussicht auf Erfolg einen Prozess führe, für den sie einen Anspruch auf Genehmigung der Prozessführung habe. Dennoch sei weder das Erstgericht noch das Zweitgericht auf die Ausführungen "der Beschwerdeführer" eingegangen, sondern habe den begründeten und schlüssigen Klagsanspruch abgewiesen. Diese Vorgangsweise sei aktenwidrig, die erfolgte rechtliche Beurteilung sei unhaltbar. Bei Würdigung aller Umstände wäre dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Anspruch zuzusprechen gewesen.
7. Mit Schriftsatz vom 11. November 2010 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, die Individualbeschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdegegner hat unter anderem ausgeführt was folgt:
7.1. Der Beschwerdeführer übersehe, dass er es während des ganzen dreiinstanzlichen Gerichtsverfahrens unterlassen habe, auf die konkreten Rügen des Beschwerdegegners bezüglich der Sinnhaftigkeit der verzeichneten Leistungen und der Höhe der verzeichneten Honorarbeträge einzugehen. Stattdessen beschränke er sich darauf, einen eingeschränkten Pauschalbetrag von CHF 10'000.00 geltend zu machen, ohne allerdings jemals näher zu spezifizieren, welche der von ihm verzeichneten Leistungen in jeweils welcher Höhe damit entschädigt werden sollten. Die Klagsforderung habe sich daher als unschlüssig erwiesen, da es auf dieser Behauptungsgrundlage nicht möglich gewesen sei, im Detail nachzuvollziehen, ob die klagsweise geltend gemachte Entschädigung der Höhe nach gerechtfertigt sei oder nicht (dies ganz unabhängig von der weiteren Frage einer allfälligen Schadenersatzhaftung des Beschwerdegegners).
Da der Beschwerdeführer auch in seiner Revisionseingabe an den Obersten Gerichtshof von seinen diesbezüglich unzutreffenden Rechtsansichten nicht abgewichen sei, sei dem Obersten Gerichtshof nichts anderes übrig geblieben, als das Urteil des Obergerichtes zu bestätigen.
7.2. Warum der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäss Artikel 43 LV verletzt worden sein solle, sei nicht ersichtlich und gehe insbesondere aus seinen Beschwerdeausführungen nicht hervor. Tatsächlich rüge der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, was jedoch mit einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nichts zu tun habe.
7.3. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Anspruchs auf ausreichende Begründung sei nicht gegeben, da der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil die Gründe, warum er der Revision des Beschwerdeführers keine Folge gegeben habe, in ausreichender Ausführlichkeit (ON 29, S. 9 bis 14) dargelegt habe. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit einer angeblich vom Obersten Gerichtshof an den Tag gelegten Formstrenge meine, sei für den Beschwerdegegner nicht ersichtlich.
7.4. Völlig unzutreffend sei die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, über seinen Anspruch zu verhandeln. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer in mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung als auch in seinen zahlreichen schriftlichen Eingaben in diesem Rechtsstreit mehr als genug Möglichkeiten gehabt, seinen Anspruch darzulegen.
Es sei auch nicht richtig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers aus formellen Gründen abgewiesen worden sei. Tatsächlich sei die Klagsforderung schon deshalb abgewiesen worden, da sie ungenügend substantiiert und damit unschlüssig gewesen sei, ohne dass als zusätzlicher Abweisungsgrund der ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht erbrachte Nachweis einer Verursachung dieser Kosten durch Pflichtwidrigkeiten des Beschwerdegegners noch zusätzlich habe erwähnt werden müssen.
7.5. In seinen Ausführungen zum angeblichen Verstoss gegen das Willkürverbot bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was eine angeblich willkürliche Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes auch nur behauptungsweise belegen könnte.
Was der Hinweis, dass sich aus den im Akt erliegenden Dokumenten ergebe, dass "die Beschwerdeführerin ausreichend bescheinigt habe, dass sie vor dem Bezirksgericht Feldkirch mit ausreichend Aussicht auf Erfolg einen Prozess führe, für den sie einen Anspruch auf Genehmigung der Prozessführung habe" in diesem Zusammenhang solle, sei dem Beschwerdegegner unklar, da dieses Verfahren mit dem Bezirksgericht Feldkirch und einer Genehmigung zur Prozessführung vor diesem Gericht überhaupt nichts zu tun habe.
8. Mit Schreiben vom 30. November 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010, 06 CG.2009.303-29, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV und zitiert hierzu sodann die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wohl eine Verletzung dieses Grundrechtes rügen will.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter u. a. dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2010/25, Erw. 4.1).
2.2. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe etwa StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]); StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]). Die Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes entbindet aber den Staatsgerichtshof nicht davon, Art. 43 LV an das gesamte Gefüge und an die Ausgewogenheit der Verfassung zu binden (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175]; StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.3. Zu den beiden obigen Grundrechtsrügen hat der Staatsgerichtshof was folgt erwogen:
2.3.1. Die Vorinstanzen haben der Berufung sowie der Revision des Beschwerdeführers mangels Schlüssigkeit bzw. Substantiierung des begehrten Teilbetrages in der Hauptsache keine Folge gegeben, unter anderem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Landgericht den eingeklagten Teilbetrag bzw. "Pauschalbetrag" nicht substantiiert hat.
2.3.2. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und/oder das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt sein sollen, weshalb im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 31 LV oder des Beschwerderechtes gemäss Art. 43 LV vorliegt.
3. Wenn nun aber der Beschwerdeführer ausführt, dass die gegenständliche Rechtssache überspitzt formalistisch sowie in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden sei, rügt er damit implizit einen überspitzten Formalismus. Da dem in Art. 15 Abs. 1 StGHG verankerten Rügeprinzip Genüge getan ist, wenn ein bestimmtes Grundrecht, wenn nicht explizit, so doch implizit geltend gemacht wird (StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2005/45, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]), ist im Weiteren auf diese Rüge einzugehen.
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus anerkennt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Teilaspekt des Willkürverbots (StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2006/23, Erw. 4.1; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.2 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/47, Erw. 2.2).
Nach der Rechsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein überspitzter Formalismus dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt, wenn sie an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt oder wenn dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird (StGH 2005/77, Erw. 2.2; siehe auch StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). In diesem Sinne fordert der Staatsgerichtshof, dass die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch überspitzten, mit keinen schutzwürdigen Interessen zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden darf (StGH 2005/77, Erw. 2.2 mit Verweis auf StGH 1960/12, ELG 1955 bis 1961, 179 [178 f.]; vgl. auch StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2010/47, Erw. 3.1).
3.2. Gemäss festgestelltem Sachverhalt hat der Beschwerdeführer als Liquidator Leistungen erbracht, die er in einem 50 Positionen umfassenden Leistungsverzeichnis vom 23. Januar 2007 mit insgesamt CHF 21'497.57 einschliesslich Barauslagen abrechnete. Der Beschwerdeführer hat hiervon gegenüber dem Beschwerdegegner einen Betrag von CHF 10'000.00 geltend gemacht, wovon nach Verrechnung eines Betrages in Höhe von CHF 5'318.30 der verfahrensgegenständliche Betrag von CHF 4'681.70 eingeklagt wurde. Die Vorinstanzen haben hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar die Forderung von CHF 21'497.57 schlüssig dargelegt habe, nicht aber, wie sich der geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von CHF 10'000.00 zusammensetze. Der Beschwerdeführer habe diesen Teilbetrag - trotz Aufforderung durch das Landgericht - nicht aufgegliedert, womit die geltend gemachte Forderung dem Bestimmtheitserfordernis gemäss § 232 Abs. 1 ZPO nicht genüge. Somit sei die Klage mangels Schlüssigkeit abzuweisen gewesen.
3.3. Der Oberste Gerichtshof weist in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass bei mehreren eingeklagten, auch nur eine Rechtssache betreffenden Honorarforderungen eines Rechtsanwalts, diese ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben (könnten), und legt dar, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grunde konkretisieren müsse, welche Teile des Totalbetrages vom Pauschalbetrag erfasst sein sollten. Wie der Oberste Gerichtshof weiters ausführt, ist es ohne eine solche Aufschlüsselung nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) abgesprochen worden ist. Nur bei entsprechender Aufgliederung auch eines Pauschalhonorars kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (vgl. LES 1998, 235 [236]; LES 2000, 117 [118 f.]; öOGH vom 27. Januar 2010 zu 3 Ob 258/09a in JBl 2010, 663 oder bbl 2010/97; öOGH vom 22. Oktober 2008 zu 7 Ob 139/08d; RS0031014; öOGH vom 14. Oktober 2008 zu 10 Ob 63/08z, JusGuide 2009/07/6390). Es ist somit nicht ersichtlich, warum eine Aufgliederung des eingeklagten Pauschalhonorars von CHF 10'000.00 überspitzt formalistisch oder unzumutbar sein soll.
3.4. Eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus ist daher gegenständlich für den Staatsgerichtshof nicht erkennbar.
4. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung als willkürlich, da ausreichend bescheinigt worden sei, dass vor dem Bezirksgericht Feldkirch mit ausreichend Aussicht auf Erfolg ein Prozess geführt werde. Wie auch der Beschwerdegegner in seiner Gegenäusserung ausführt, ist diese Rüge und deren Relevanz nicht nachvollziehbar und ist somit nicht weiters darauf einzugehen.
4.1. Da im Übrigen im Rahmen der explizit geltend gemachten Willkürrüge kein eigenständiges Vorbringen erstattet wird, kann in Anbetracht der Subsidiarität dieses Grundrechtes gegenüber spezifischen Grundrechten wie hier dem Schutz des Anspruches auf den ordentlichen Richter sowie dem Beschwerderecht (siehe zur Subsidiarität des Willkürverbots etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2008/74, Erw. 6; vgl. auch StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]) auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
4.2. Somit liegt im gegenständlichen Fall auch keine Verletzung des Willkürverbots vor.
5. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Dem Beschwerdegegner waren die Kosten seiner Vertretung mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr zuzusprechen, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 204.00 setzen sich aus der noch nicht geleisteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und aus der Urteilsgebühr im Betrag von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) zusammen.