StGH 2010/146
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 10CG.2009.203-35
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag des Beschwerdegegners wurde am 27. Februar 2009 zu 08 CG.2008.331-28 ein Zahlbefehl erlassen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vierzehn Tagen einen Betrag von CHF 43'509'490.00 samt 6 % Zinsen seit dem 12. Juni 2009 (für Kaufpreisforderung gemäss Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008) sowie die Kosten des Zahlbefehlsantrages in Höhe von CHF 20'603.12 und die Kosten des Rekurses vom 21. Oktober 2008 in Höhe von CHF 58'172.40 zu bezahlen oder Widerspruch zu erheben. Mit Schriftsatz vom 3. März 2009 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Widerspruch gegen diesen Zahlbefehl.
2. Mit Schriftsatz vom 16. März 2009 (ON 31) beantragte der Beschwerdegegner Rechtsöffnung über diese Forderung. Diese wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 13. Mai 2009 (ON 37) für den Betrag von CHF 43'509'490.00 samt 6 % Zins seit dem 12. Juni 2008 bewilligt und der Widerspruch vom 3. März 2009 gegen den Zahlbefehl des Landgerichtes vom 27. Februar 2008, 08 CG.2008.331-28, aufgehoben.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 17. Juni 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher mit Urteil vom 25. Oktober 2010 zu StGH 2009/96 keine Folge gegeben wurde.
4. Bereits am 3. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer beim Landgericht unter der gegenständlichen Aktenzahl eine Aberkennungsklage ein und beantragte unter anderem die Aufhebung der erteilten Rechtsöffnung. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 (ON 14) hob das Landgericht daraufhin die bewilligte Rechtsöffnung auf.
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob der Beschwerdegegner mit Datum vom 15. Dezember 2009 (ON 15) Rekurs an das Obergericht. Diesem Rekurs wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 17. März 2010 (ON 21) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss des Landgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund neuerlich über die Aberkennungsklage zu entscheiden. Das Obergericht setzte im Beschlusstenor zudem einen Rechtskraftvorbehalt dahingehend, dass mit dem Vollzug dieses Auftrages erst nach Eintritt der Rechtskraft vorzugehen sei. Damit wurde ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eröffnet.
6. Dem in der Folge gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 21) erhobenen Revisionsrekurs des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 (ON 35) keine Folge.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 35) erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 8. November 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV), des Anspruches auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), des Beschwerderechtes nach Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die geltend gemachten verfassungsmässigen Rechte verstosse, den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Zugleich werden ein Kostenersatzantrag sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt und gleichzeitig angeregt, eine amtswegige Gesetzesprüfung zur Verfassungsmässigkeit von Art. 51 Abs. 4 RSO einzuleiten.
In der Individualbeschwerde wird in Bezug auf die Beschwerdelegitimation unter anderem geltend gemacht, die Beschwerde richte sich gegen eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, da gegen den angefochtenen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben und über die formellen Prozesseinreden der Unzuständigkeit und Streitanhängigkeit endgültig entschieden sei.
8. Mit Beschluss vom 16. November 2010 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
9. Am 26. November 2010 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und führte hierzu Folgendes an:
Er habe in seiner Individualbeschwerde ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Beschluss über die formellen Prozesseinreden der Unzuständigkeit und der Streitanhängigkeit endgültig entschieden worden sei. Er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich bei den bisherigen Verfahrensentscheidungen, die sich ausschliesslich mit dem Vorliegen von Prozessvoraussetzungen befasst hätten, um die Erledigung eines selbständigen Zwischenstreits handle. Die gesonderte Verhandlung und Entscheidung über Prozesseinreden stelle ebenso einen selbständigen Zwischenstreit dar wie die Verhandlung über die aktorische Kaution, eine Klagsänderung, eine Nebenintervention oder die Verfahrenshilfe. In solchen Zwischenstreitigkeiten werde eine bestimmte Streitfrage unabhängig vom Ausgang der Hauptsache endgültig erledigt. Entsprechend habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss auch festgehalten, dass das Revisionsrekursverfahren allein die vom Beschwerdeführer behaupteten Prozesshindernisse betroffen habe, über welche nunmehr abschliessend entschieden worden sei, weshalb die Kostenentscheidung nicht der Endentscheidung vorzubehalten gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könnten Grundrechtsverletzungen in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren unabhängig von der enderledigenden Sachentscheidung geltend gemacht werden.
Es liege auch kein Zurückverweisungsbeschluss des Obergerichtes im engeren Sinne vor, so wie ihn die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes offenkundig im Auge habe. Die diesbezüglichen Fälle hätten nämlich Zurückverweisungsent-scheidungen in der Hauptsache betroffen und nicht eine Zurückverweisung, um mit der Sachentscheidung überhaupt erst zu beginnen. Verwerfe etwa das Landgericht eine Unzuständigkeitseinrede oder die Einrede der Streitanhängigkeit in einem von der Sachentscheidung abgesonderten Beschluss und werde dem Rechtsmittel der die Einrede erhebenden Partei keine Folge gegeben, so sei jener Beschluss des Obergerichtes im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes enderledigend (weil keine Zurückverweisung). Nicht anders könne das Enderledigungskriterium jedoch für den vorliegenden Fall beurteilt werden, wenn das Landgericht einer solchen Prozesseinrede Folge gebe, während das Obergericht diese Entscheidung abändere und die Rechtssache zwecks Entscheidung in der Hauptsache zurückverweise. Auch der durch das Aberkennungsverfahren bedingte Rollentausch zwischen Kläger und Beklagtem lasse eine abweichende Beurteilung nicht zu.
Aus einer anderen Warte betrachtet könnten die vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen, welche sich gegen die von den Gerichten angenommene Zuständigkeit (im weiten Sinne) zur Sachentscheidung richte, nicht mehr saniert werden, wenn diese erst dann gerügt werden könnten, nachdem das komplette Verfahren über die Sachentscheidung abgeführt worden sei.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Am 1. Dezember 2010 erhob der Beschwerdegegner gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 16. November 2010, mit welchem der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes und beantragte die Aufhebung des Aufschiebungsbeschlusses.
12. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 erstattete der Beschwerdegegner zur vorliegenden Individualbeschwerde eine Gegenäusserung, worin unter anderem beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge die Beschwerde mangels Vorliegen der gesetzlichen Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 StGHG als unzulässig zurückweisen.
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimationsfrage der Enderledigung wird Folgendes ausgeführt:
Im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren werde ein Beschluss des Obersten Gerichtshofes bekämpft, welcher eine Entscheidung des Obergerichtes im Ergebnis bestätige, mit der die Rechtssache (unter Rechtskraftvorbehalt) an das Landgericht zurückverwiesen worden sei.
Zurückverweisungsentscheidungen und auch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, mit denen unter Rechtskraftvorbehalt beschlossene Zurückverweisungsentscheidungen bestätigt würden, erfüllten jedoch niemals die Voraussetzungen des Enderledigungskriteriums. Denn diesbezüglich sei wesentlich, dass alle im ersten Instanzenzug allenfalls erfolgten Grundrechtsverletzungen im zweiten Verfahrensgang wieder geltend gemacht werden könnten. Der Rechtskraftvorbehalt habe nämlich eine rein prozessökonomische Funktion. Der durch die Zurückverweisungsentscheidung beschwerten Partei stehe es ferner frei, ob sie den im Zivilverfahren durch den Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rekurs an den Obersten Gerichtshof ergreife oder nicht. Sie könne auf jeden Fall die Mängel der Zurückverweisungsentscheidung auch im zweiten Verfahrensgang im Rahmen einer Revision an den Obersten Gerichtshof noch geltend machen. Der Rechtskraftvorbehalt habe somit keinerlei Präklusionswirkung. Die Ergreifung des mit dem Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rechtsmittels gegen die Zurückverweisungsentscheidung des Obergerichtes ermögliche nur, dass diese schon im ersten Verfahrensgang vom Obersten Gerichtshof überprüft werden könne. Wenn der Oberste Gerichtshof die Zurückverweisungsentscheidung bestätige, werde er zwar auch im zweiten Verfahrensgang an seine im ersten Verfahrensgang vertretene Rechtsauffassung gebunden sein. Dies hindere hingegen den Staatsgerichtshof nicht daran, die im zweiten Verfahrensgang gefällte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes allenfalls wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung aufzuheben. Eine Zurückverweisungsentscheidung könne demnach zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein. Die gegenständliche Individualbeschwerde bedürfe somit keiner materiellen Prüfung, sondern sei als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen sei das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers vom 26. November 2010 nicht statthaft, da dieses gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstosse und zudem mit Blick auf Art. 15 Abs. 4 StGHG als verspätet zu gelten habe.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat gemäss Art. 39 StGHG i. V. m. Art. 43 StGHG die Zulässigkeit von Individualbeschwerden von Amtes wegen zu prüfen.
1.1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 10 CG.2009.203-35, ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Hingegen ist zu prüfen, ob die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch enderledigend im Sinne des mit dem Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) eingeführten neuen Zulässigkeitskriteriums ist.
1.3. Der Staatsgerichtshof hat das Eintretenskriterium der Enderledigung im Präzedenzfall StGH 2004/6 im Interesse eines intakten Grundrechtsschutzes eng ausgelegt und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Was nun die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) angeht, so ist diese insoweit relativ unproblematisch, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen haben. Dies ist bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Anders ist dies, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt (so wie im Beschwerdefall bezüglich Verfahrenshilfe, aber auch in Provisorialverfahren, Verfahren betreffend aktorische Kaution etc.). Das gleiche Problem stellt sich bei Straf- und Rechtshilfeverfahren, wo über Untersuchungsmassnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme etc. in einem eigenständigen - vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgeverfahren) gesonderten - Instanzenzug entschieden wird. In diesen Fällen ergeht durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit "enderledigende" Entscheidung. Wenn indessen enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz.
Denn dies würde für die gesonderten Instanzenzüge bedeuten, dass in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen. Damit könnte aber ein grosser Teil der in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse in Zukunft nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. Entgegen der [in den Materialien zum neuen Staatsgerichtshofgesetz geäusserten] Auffassung der Regierung würde gerade eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechtsschutzes, nicht aber die bisherige Praxis eine explizite Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist somit das Eintretenskriterium "enderledigend" in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) eng zu interpretieren. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können" (StGH 2004/6, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
1.4. Gemäss der mit der oben zitierten Präzedenzentscheidung eingeleiteten und inzwischen in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis ist demnach das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (ebenso StGH 2006/43, Erw. 4.2; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 560 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.5. Wie ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof diese Möglichkeit der nachträglichen Behebung der Grundrechtsverletzung jedenfalls bei Zurückverweisungsentscheidungen generell bejaht, sodass diesen - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen (siehe StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) - kein Enderledigungscharakter zukommt. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof zwei Zurückverweisungsentscheidungen in Planungsangelegenheiten durch den Verwaltungsgerichtshof als nicht enderledigend qualifiziert. Der Staatsgerichtshof hat dabei betont, dass ein solches Vorgehen zwar nicht verfahrensökonomisch sei; doch sei der gesetzgeberischen Entscheidung, den Zugang zum Staatsgerichtshof durch das neue Enderledigungskriterium einzuschränken, jedenfalls insoweit Rechnung zu tragen, als verfahrensökonomische Gründe nicht mehr in Betracht kommen könnten (StGH 2004/23 und StGH 2004/24, jeweils Erw. 1.5 und StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]: vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 559 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Auch im Beschwerdefall geht es um eine Zurückverweisungsentscheidung. Diese ist jedoch anders als in den erwähnten Präzendenzentscheidungen nicht in einem Verwaltungs-, sondern in einem Zivilverfahren ergangen. Zudem ist nicht die Zurückverweisungsentscheidung des Obergerichtes selbst, sondern die diese bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Anfechtungsobjekt vor dem Staatsgerichtshof. Gemäss § 495 Abs. 2 ZPO kann das Obergericht im Zusammenhang mit einer Zurückverweisungsentscheidung einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt aussprechen, womit gegen diese Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof eröffnet wird und die erste Instanz erst nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückverweisungsentscheidung mit dem zweiten Verfahrensgang beginnen kann. Einen solchen Rechtskraftvorbehalt hat das Obergericht im Beschwerdefall ausgesprochen, sodass der Beschwerdeführer gegen dessen Zurückverweisungsentscheidung Rekurs an den Obersten Gerichtshof erheben konnte. Auch zu solchen Zurückverweisungsentscheidungen unter Rechtskraftvorbehalt hat der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach Stellung genommen (vgl. StGH 2006/14, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/78, Erw. 1.6). In StGH 2006/14 hat der Staatsgerichtshof unter der Erw. 1.3 wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Aus dem Blickwinkel des Enderledigungskriteriums wesentlich ist nun allerdings, dass auch ein Rechtskraftvorbehalt nichts daran ändert, dass alle im ersten Instanzenzug allenfalls erfolgten Grundrechtsverletzungen im zweiten Verfahrensgang wieder geltend gemacht werden können. Der Rechtskraftvorbehalt hat nämlich eine rein prozessökonomische Funktion. Der durch die Zurückverweisungsentscheidung beschwerten Partei steht es auch frei, ob sie den durch den Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ergreift oder nicht. Sie kann auf jeden Fall die Mängel der Zurückverweisungsentscheidung auch im zweiten Verfahrensgang im Rahmen einer Revision an den Obersten Gerichtshof noch geltend machen. Der Rechtskraftvorbehalt hat somit keinerlei Präklusionswirkung (siehe Fasching, Zivilprozessrecht, 2. A., Wien 1990, S. 919 f. Rz. 1822 und 1824). Die Ergreifung des mit dem Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rechtsmittels gegen die Zurückverweisungsentscheidung des Obergerichtes ermöglicht nur, dass diese schon im ersten Verfahrensgang vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann. Wenn der Oberste Gerichtshof die Zurückverweisungsentscheidung bestätigt, wird er zwar auch im zweiten Verfahrensgang an seine im ersten Verfahrensgang vertretene Rechtsauffassung gebunden sein (siehe Zechner, in: Fasching, ZPO-Kommentar, 2. A., Wien 2005, Rz. 8 zu § 511). Dies hindert den Staatsgerichtshof als - wenn auch nur ausserordentliche - Rechtsmittelinstanz nicht daran, die im zweiten Verfahrensgang gefällte OGH-Entscheidung wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung aufzuheben (vgl. auch OGH-Urteil vom 05.03.1982, LES 1983, 10 [14])."
1.6. All diese Erwägungen sind nun aber auch auf den Beschwerdefall anwendbar. Denn die Gegenstand dieser Individualbeschwerde bildende Frage der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte und die dazu vorgetragenen Grundrechtsrügen können auch (noch) nach Abschluss des zweiten Verfahrensganges vor den ordentlichen Gerichten vor dem Staatsgerichtshof erhoben werden. Wenn der Beschwerdeführer hierzu vorträgt, er werde in ein kostspieliges Verfahren über die in Streit stehende Forderung gezwungen, so ist einzuräumen, dass es aus solchen verfahrensökonomischen Überlegungen zweifellos sinnvoll wäre, wenn der Staatsgerichtshof allfällige im ersten Verfahrensgang erfolgte Grundrechtsverletzungen sogleich sanieren könnte. Wie ausgeführt, können aber solche prozessökonomischen Überlegungen bei der Beurteilung, ob eine Entscheidung enderledigend ist, nicht berücksichtigt werden (StGH 2008/100, Erw. 1.2.1).
1.7. Aus all diesen Erwägungen fehlt es dem im Beschwerdefall angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes an der Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Enderledigung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, sodass die vorliegende Individualbeschwerde ohne materielle Behandlung spruchgemäss zurückzuweisen war.
1.8. Deshalb braucht auch auf die Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Präsidialbeschluss vom 16. November 2010, mit welchem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben wurde, nicht mehr eingegangen zu werden.
2. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen, da dieser die Zurückweisung der vorliegenden Individualbeschwerde beantragt und begründet hat (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/35, Erw. 3). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 16. November 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.