StGH 2010/156
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
BMP Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. November 2010, 03UR.2009.174-86
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. November 2010, 03 UR.2009.174-86, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Nachdem der Beschwerdegegner gegen sie mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009 (03 UR.2009.174-1) Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue gemäss § 153 StGB erstattet hatte, nahmen der Beschwerdeführer und C mit Schriftsatz vom 3. September 2009 (ON 28) nicht nur zu dieser Strafanzeige inhaltlich Stellung, sondern erstatteten ihrerseits wider den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen des Verdachtes der wissentlich falschen Verdächtigung nach § 297 StGB bzw. der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäss § 288 StGB und führten in der Strafanzeige wörtlich wie folgt aus:
"Unter Verweis auf das Vorbringen in vorstehender Stellungnahme/Antrag auf Einstellung der Vorerhebungen ist insgesamt festzuhalten, dass es sich gegenständlich wohl um eine Fehde zwischen den Herren B und A handelt. Dies ist jedoch keine Rechtfertigung dafür, dass B nunmehr versucht - nachdem er aus seiner Sicht wohl erfolglos im zivilrechtlichen Bereich war bzw. sich die dort behaupteten Verfehlungen als unwahr erwiesen -, strafrechtliche Schritte gegen A zu lancieren. Die nunmehr vorgebrachten Anwürfe erfolgen wider besseres Wissen, was durch umfangreiche Dokumentenvorlage erwiesen ist."
2. Nach Durchführung umfangreicher Vorerhebungen gab die Staatsanwaltschaft am 7. September 2010 die Erklärung ab, dass zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des Beschwerdegegners wegen des Verdachts nach den §§ 288 Abs. 1 und 297 Abs. 1 StGB gemäss § 22 Abs. 1 2. Satz StPO kein Grund gefunden werde (siehe AVB).
Hiervon wurden die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und von C vom zuständigen Untersuchungsrichter am 17. September 2010 (ON 74), zugestellt am 22. September 2010, verständigt.
3. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 (ON 77) brachten der Beschwerdeführer und C beim Landgericht gegen den Beschwerdegegner eine Subsidiaranklage wegen des Verbrechens der wissentlich falschen Verdächtigung nach § 297 StGB sowie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB ein.
4. Das Obergericht gab dieser Subsidiaranklage mit Beschluss vom 9. November 2010 (ON 86) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Das Subsidiaranklagerecht nach § 173 Abs. 1 StPO stehe nur dem Privatbeteiligten zu, setze also Privatbeteiligtenstellung voraus. Die Zulässigkeitskontrolle nach § 173 Abs. 3 StPO umfasse u. a. auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Privatbeteiligtenanschlusses (Korn/Zöchbauer, WK StPO, 54. Lfg. § 48, Rz. 8). Voraussetzung zur Erlangung der Privatbeteiligtenstellung und damit des Subsidiaranklagerechts sei u. a., dass der Geschädigte seine formlos (schriftlich oder mündlich), zumindest aber konkludent geäusserte Erklärung, sich dem Strafverfahren anschliessen zu wollen, spätestens bis zur Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft abgegeben habe (StGH vom 26. März 2007, zu AZ StGH 2006/40 u. a.).
Im gegenständlichen Fall habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers und von C vom 3. September 2009 (ON 28) weder eine ausdrücklich noch konkludent geäusserte Privatbeteiligtenanschlusserklärung enthalten und eine solche sei auch im weiteren Verlaufe des über diese Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Vorerhebungsverfahrens gegen den Beschwerdegegner bis zur Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft am 7. September 2010 nicht erfolgt.
Der Subsidiaranklage des Beschwerdeführers und von C sei daher keine Folge zu geben, da diese mangels Privatbeteiligtenanschlusserklärung eine Privatbeteiligtenstellung und damit das Subsidiaranklagerecht niemals erlangt hätten.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 86) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und dadurch des Rechts auf rechtliches Gehör und auf willkürfreie Behandlung sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art 6 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Prozesskosten binnen vier Wochen zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers verpflichten.
5.1. Zum Sachverhalt wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe sich mit Schriftsatz vom 23. November 2009 dem gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Strafverfahren zu 03 UR.2009.174 als Privatbeteiligter angeschlossen und dies in diesem Schriftsatz auch entsprechend begründet. Das Obergericht habe mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss ON 86 der Subsidiaranklage des Beschwerdeführers mit der Begründung keine Folge gegeben, dass es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation im Sinne des § 173 Abs. 1 StPO mangle, da er sich dem gegenständlichen Strafverfahren nie als Privatbeteiligter angeschlossen habe.
In Anbetracht des demgegenüber tatsächlich durch den Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren erfolgten Anschlusses als Privatbeteiligter mit Schriftsatz vom 23. November 2009 habe sich der Beschwerdeführer sodann mit dem Obergericht in Verbindung gesetzt. Dabei habe der Beschwerdeführer die Auskunft erhalten, dass sich eine Anschlusserklärung als Privatbeteiligter vom 23. November 2009 nicht im Akt 03 UR.2009.174 befinde. Nachdem der Beschwerdeführer sein mit dem Eingangsstempel versehenes Exemplar des Schriftsatzes an das Gericht übermittelt habe, sei bei Gericht im Zuge weitergehender Recherchen festgestellt worden, dass der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. November 2009 in einen falschen Akt Eingang gefunden habe.
Zwischenzeitig sei der Schriftsatz im Akt 03 UR.2009.174 als ON 88 aufgenommen worden, das Obergericht habe aber seine Entscheidung vom 9. November 2010 (ON 86) nicht geändert.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren wird Folgendes ausgeführt:
In gegenständlichem Fall habe sich das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung vom 9. November 2010 mit dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. November 2009, mit welchem dieser sich dem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Privatbeteiligter angeschlossen und dies unter Verweis auf die ihm durch das Handeln des Beschwerdegegners entstandenen Schaden inhaltlich ausgeführt habe, nicht auseinander gesetzt. Weiters habe das Obergericht das im erwähnten Schriftsatz des Beschwerdeführers enthaltene Vorbringen in der Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Warum diese Entscheidung des Obergerichtes erfolgt sei, bleibe grundsätzlich ohne Belang, da ein objektiver Massstab anzulegen und ein subjektiver Vorwurf nicht erforderlich sei. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Obergericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 23. November 2009 im Rahmen der gegenständlich angefochtenen Entscheidung weder gewürdigt noch berücksichtigt habe.
Aus diesem offensichtlichen Fehler bzw. Versäumnis des Obergerichtes entstehe dem Beschwerdeführer nunmehr der Nachteil, dass seiner Subsidiaranklage - zu Unrecht - aus formellen Gründen keine Folge gegeben werde und somit keine Möglichkeit mehr bestehe, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen seiner unrichtigen Aussagen über den Beschwerdeführer fortzusetzen. Dementsprechend werde durch die angefochtene Entscheidung auch das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt.
Als Ausfluss der verfahrensrechtlichen Garantieelemente des Gleichheitssatzes des Art. 31 Abs. 1 LV sei in der Judikatur des Staatsgerichtshofes weiters auch das Verbot der Rechtsverweigerung anerkannt. Auch dieses Verbot habe das Obergericht durch die gegenständliche Entscheidung verletzt.
5.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
In gegenständlichem Fall sei der Subsidiaranklage des Beschwerdeführers deshalb keine Folge gegeben worden, weil dem Beschwerdeführer nach der Begründung des Obergerichtes mangels erfolgtem Anschluss als Privatbeteiligter zur Erhebung der Subsidiaranklage keine Legitimation zugekommen sei. Dies sei grob aktenwidrig und in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als willkürlich zu betrachten.
In diesem Zusammenhang sei weiters noch geltend zu machen, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensgrundsatz) verstosse. Dadurch, dass in gegenständlichem Fall der unbestritten vom Beschwerdeführer bei Gericht überreichte Anschluss als Privatbeteiligter vom Obergericht nicht der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, werde dieses schutzwürdige Interesse verletzt, sodass die angefochtene Entscheidung auch wegen Verstosses gegen den verfassungsrechtlich anerkannten Vertrauensgrundsatz aufzuheben sei.
6. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2011 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine formelle Gegenäusserung und insbesondere auf die Erstattung von Anträgen zur vorliegenden Individualbeschwerde. Immerhin wird aber Folgendes ausgeführt:
Inwieweit ein Kanzleifehler beim Landgericht oder Obergericht vorliege, könne der Beschwerdegegner nicht beurteilen.
Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass im Ergebnis die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes nicht zu beanstanden sei. Unter der genannten Aktenzahl führe das Landgericht zwei Strafverfahren. In der Strafsache gegen den Beschwerdeführer und C habe das Obergericht am selben Tag zu ON 84 dem Subsidiarantrag des Beschwerdegegners stattgegeben. Das Obergericht halte "hinsichtlich des A ... aufgrund der bis dato vorliegenden Beweisergebnisse der Verdacht hinsichtlich der erforderten Wissentlichkeit zumindest für derart konkret, dass eine Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 153 StGB zumindest im Sinne einer einfachen Wahrscheinlichkeit wahrscheinlich erscheint ...".
Diese Ansicht des Obergerichtes habe zwingend zur Folge, dass die Äusserungen des Beschwerdegegners insbesondere in Anbetracht des Rechtfertigungsgrundes gemäss § 114 StGB den Tatbestand der §§ 288 und 297 StGB nicht erfüllen könnten.
7. Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 bzw. 17. Dezember 2010 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. November 2010, 03 UR.2009.174-86, ist gemäss § 173 Abs. 3 StPO als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne der StGH-Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (siehe StGH 2006/40, Erw. 1.1 f.; vgl. auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt unter anderem eine Willkürrüge, weil der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 86) auf einer krassen Aktenwidrigkeit beruhe.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Allerdings kann Willkür nicht nur durch eine unhaltbare rechtliche Begründung, sondern auch durch eine krass falsche Beweiswürdigung oder, wie im Beschwerdefall geltend gemacht, durch eine krasse Aktenwidrigkeit bewirkt werden (StGH 2009/116, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/57, Erw. 2.1; StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/83, Erw. 2.4; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [181, Erw. 4]).
Der Beschwerdeführer weist auch zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei der Willkürprüfung ein objektiver Massstab anzulegen ist. Es kommt somit nicht darauf an, ob der betroffenen Behörde ein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann; vielmehr genügt es, wenn eine im Ergebnis krass falsche Verfügung bzw. Entscheidung ergangen ist (StGH 2009/97, Erw. 5; StGH 2000/16, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38, Erw. 4.5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Im Beschwerdefall wurde der Schriftsatz vom 23. November 2009, mit welchem der Beschwerdeführer und C den Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erklärt hatten, zunächst aus Versehen nicht im betreffenden Strafakt 03 UR.2009.174 abgelegt, sodass das Obergericht fälschlicherweise davon ausging, dass ein solcher Privatbeteiligtenanschluss nicht erfolgt sei. Das Obergericht gab deshalb der Subsidiaranklage des Beschwerdeführers und von C vom 6. Oktober 2010 ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen aufgrund einer krassen Aktenwidrigkeit keine Folge.
Im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist hierbei irrelevant, ob dem Obergericht im Zusammenhang mit diesem Versehen irgendein Vorwurf gemacht werden kann. Es genügt, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 86) im Ergebnis als willkürlich zu qualifizieren ist.
2.3. Da der vorliegenden Individualbeschwerde somit schon wegen des Erfolgs der Willkürrüge Folge zu geben ist, braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
4. Der Kostenspruch basiert auf einem gegenüber dem vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert von CHF 100'000.00 reduzierten Streitwert von CHF 20'000.00. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach in Strafsachen der Streitwert gemäss Art. 11 Ziff. 9 RATG, LGBl. 1988 Nr. 9, festgesetzt wird (StGH 2008/144, Erw. 4; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5]). Da es im gegenständlichen Fall um eine Subsidiaranklage u. a. wegen wissentlich falscher Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB (erhöhter Strafrahmen von fünf Jahren bei wissentlich falscher Verdächtigung betreffend eine mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Handlung) beruht, ist gemäss Art. 11 Ziff. 9 lit. c RATG der Streitwert mit CHF 20'000.00 festzusetzen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die geltend gemachten Kosten somit auf der Grundlage dieses herabgesetzten Streitwertes zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.