StGH 2010/157
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2010, VGH2010/075
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. November 2010, VGH 2010/075, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 untersagte die Motorfahrzeugkontrolle dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen für die Dauer von zwei Monaten. In der Begründung führte die Motorfahrzeugkontrolle zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009 in Schaan, Bendererstrasse, ausserorts, einen Unfall verursacht habe und dabei die Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse angepasst, die erforderliche Vorsicht beim Lenken eines Motorfahrzeuges ausser Acht gelassen, nicht ausreichend seine Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr zugewendet sowie sein Fahrzeug nicht beherrscht habe. Inhaltlich stützt sich die Verfügung auf die Anzeige der Landespolizei vom 13. Januar 2010, in welcher zusammengefasst festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009 sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FL xxxx, mit Sommerreifen ausgerüstet, mit nicht angepasster Geschwindigkeit in Richtung Schaan Zentrum geführt, dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h missachtet, einen vor ihm fahrenden Traktor aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersehen und in der Folge der von ihm erst ca. 20 m vor dem Traktor eingeleiteten Vollbremsung die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und eine Kollision mit dem Traktor verschuldet habe, wobei grosser Sachschaden als auch Personenschaden die Folge gewesen seien. Der Entzug des Führerausweises stützte sich ferner auf eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 Bst. a und Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG.
2. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Juni 2010 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Er führte im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Auffahrunfall gar nicht zu vermeiden gewesen sei. Er habe vorschriftsgemäss die Geschwindigkeit eingehalten. Einzig aufgrund des Umstandes, dass der vor ihm fahrende Traktor unbeleuchtet gewesen sei, habe er ihn zu spät erkennen können. Die von ihm richtig eingeleitete Vollbremsung habe dann letztlich zu diesem Unfall geführt. Das Vorgehen der belangten Behörde sei widersprüchlich und willkürlich und im Ergebnis daher rechtswidrig. Man habe auch den Zeugen B nicht angehört. Dieser habe berichtet, dass die Rückleuchten des Traktors nicht funktioniert hätten. Die Nichtbeachtung dieses Beweisantrages stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Es liege kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt vor, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Zurückweisung an die 1. Instanz beantragt werde.
3. Mit Entscheidung vom 2. September 2010 wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten diese Beschwerde ab.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. September 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Im Rahmen dieser Beschwerde wurden unter anderem folgende Beweisanträge gestellt:
"Zum Beweis dafür dass die Rückleuchten am unfallbeteiligten Traktor zum Unfallzeitpunkt nicht funktionierten, wird die Einvernahme des B, xxxx, als Zeuge, die Einvernahme des C, xxxx als Zeuge, die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einem geeigneten Sachverständigen beantragt.
Zum Beweis dafür, dass unter den vorherrschenden Umständen am Unfallort und zum Unfallzeitpunkt, dem Beschwerdeführer weder eine mangelnde Beherrschung des Fahrzeuges noch ein sonstiger Fahr- und Reaktionsfehler vorgeworfen werden kann, weiters, dass er den verfahrensgegenständlichen Unfall auf Grund der vorliegenden Umstände nicht vermeiden hätte können, dies auch bei Verwendung von Winterreifen, bei Anpassung der Geschwindigkeit an die Witterungs- und Strassenverhältnisse und trotz der am Traktor angebrachten Reflektoren, ergeht der Antrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens."
5. Dieser Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 11. November 2010 keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
5.1. Der Beschwerdeführer bekämpfe keine der getroffenen Feststellungen, sondern verlange vielmehr eine zusätzliche Feststellung darüber, dass bei dem vom Unfallgegner des Beschwerdeführers verwendeten Traktor die Rücklichter nicht funktioniert hätten, und infolgedessen der verfahrensgegenständliche Auffahrunfall für ihn unvermeidlich gewesen sei und er letztlich alle Verkehrsregeln eingehalten habe.
Für den Beweis, dass die Rücklichter des Traktors des Unfallgegners nicht funktioniert hätten, biete der Beschwerdefahrer verschiedene Beweise an. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe die Aufnahme dieser Beweise mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Traktor mit entsprechenden Reflektoren ausgerüstet gewesen sei und daher dem Beschwerdeführer der Traktor schon viel früher hätte auffallen müssen, selbst wenn die Leuchten defekt gewesen seien. Indem die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete und letztlich von ihm zu beweisende Tatsache so behandelt habe, als wäre sie wahr (Wahrunterstellung), habe sie die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers ablehnen dürfen.
Es sei nun aber weiter zu prüfen, ob bei einer entsprechenden Wahrunterstellung dem Beschwerdeführer die in Frage stehenden Verkehrsregelverletzungen noch angelastet werden könnten. Dies sei aus folgenden Gründen zu bejahen:
5.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 SVG sei die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen. Art. 5 Abs. 1 VRV konkretisiere diese Regel dahingehend, dass der Fahrzeuglenker nur so schnell fahren dürfe, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten könne. Diese eindeutige gesetzliche Regelung diene der Verkehrssicherheit und dem Schutz von Menschenleben, weshalb an diesem Grundsatz konsequent festzuhalten sei.
Das schweizerische Bundesgericht habe bereits in BGE 93 IV 115 festgehalten, es sei nicht zu sehen, wie dieser Grundsatz verwirklicht werden könnte, wenn nicht auch nachts und auf Autobahnen auf die Sichtweite abgestellt würde. In dieser Entscheidung sei es um einen Automobilisten gegangen, der mit Abblendlicht gefahren sei und einem Stuhl, der auf der Fahrbahn gelegen sei, habe ausweichen wollen, dabei aber ins Schleudern geraten und verunfallt sei. Das Bundesgericht habe dazu ausgeführt, auch auf Autobahnen sei die Gefahr des Zusammentreffens mit unbeleuchteten Hindernissen nicht so selten, dass ihre Möglichkeit unberücksichtigt bleiben dürfe; insbesondere gäben immer wieder Motorfahrzeuge, die nach einem Unfall die Fahrbahn versperrten und nicht oder nur schlecht beleuchtet seien, Anlass zu Kollisionen; es wäre unverantwortlich, trotz der Möglichkeit solcher Hindernisse um der Erreichung hoher Geschwindigkeiten willen auf das Gebot des Fahrens auf Sicht ganz oder teilweise zu verzichten, denn die Sicherheit des Verkehrs und insbesondere der Schutz von Menschenleben gehe dem Streben nach Zeitgewinn vor (Verweis auf BGE 93 IV 115 S. 117/118). In seiner weiteren Rechtsprechung habe das Bundesgericht ausdrücklich bestätigt, nachts sei die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht auf der Autobahn fahrenden Fahrzeugs nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Lenker in der Lage sei, innert der kürzesten beleuchteten Strecke, "d. h. auf der linken Fahrbahnseite innert 50 m", anzuhalten (BGE 100 IV 279, worin zudem festgehalten werde, ein Lenker, der ein Hindernis, welches er auf 50 m hätte sehen können, erst auf 20 m wahrnehme, sei unaufmerksam). An dieser Rechtsprechung habe das Bundesgericht festgehalten (Verweis auf das nicht amtlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 1997, veröffentlicht in SJ 1997 S. 668 und JdT 1997 I Nr. 43), in einem Fall, wo der Lenker mit Abblendlicht und 120 km/h auf der Autobahn gefahren sei und mit einem rechtwinklig zur Fahrbahn stehenden Auto, dessen Scheinwerfer nicht funktioniert hätten und dessen Rücklichter für ihn nicht sichtbar gewesen seien, zusammengestossen sei.
5.3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gehöre es zu den klaren Pflichten der Verkehrsteilnehmer, dass sie auf Sicht fahren und innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten können müssten (Art. 5 Abs. 1 VRV). Es mache bezüglich des Verschuldens keinen Unterschied, ob es infolge Unachtsamkeit oder wegen zu schnellen Fahrens im Hinblick auf die überschaubare Strecke zu einem Auffahren selbst auf ein unbeleuchtetes, gegebenenfalls auch haltendes bzw. stehendes Hindernis komme. Anders zu beurteilen seien lediglich Fälle, in denen Hindernisse plötzlich von der Seite her in die Fahrbahn gelangten oder aussergewöhnlich schwer erkennbar seien, was aber auf Fahrzeuge nicht zutreffe, und zwar auch dann nicht, wenn sie nur mit Reflektoren ausgestattet seien.
Auch im hier zu beurteilenden Fall hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, auf ein unbeleuchtetes Hindernis und insbesondere auf ein unbeleuchtetes und allenfalls stehendes oder langsam fahrendes Fahrzeug zu stossen. Er hätte daher seine Fahrweise und Aufmerksamkeit dieser möglichen Gefahr anpassen müssen. Der Beschwerdeführer habe daher unabhängig davon, ob die Rücklichter des Traktors des Unfallgegners funktioniert hätten, die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen (Art. 24 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 SVG) begangen, weshalb die Vorinstanz die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers zu Recht habe ablehnen dürfen.
5.4. Der obligatorische Warnungsentzug für die Dauer von zwei Monaten sei tat- und verschuldensangemessen und entspreche der gängigen Praxis in Fällen mittelschwerer Verkehrsverletzungen, so dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu bestätigen sei.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2010, VGH 2010/075, erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf Schutz des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6.1. Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör wird wie folgt begründet:
6.1.1. Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verwaltungsverfahren in gravierender Weise in seinem Gehörsanspruch verletzt worden. Wie aus dem Sachverhalt abzuleiten sei, seien diesem von der MFK vier schwerwiegende Verstösse gegen das SVG vorgeworfen worden, dies einzig in Übernahme der Ausführungen der Landespolizei in ihrer Anzeige. Diese vier Vorwürfe seien in der Folge insgesamt als schwer verkehrsgefährdendes Verhalten eingestuft und darauf basierend der Führerausweis des Beschwerdeführers für zwei Monate entzogen worden.
In allen Verfahrensstadien habe der Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge gestellt, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Zentraler Beweisantrag sei der auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens gewesen, dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die thematisierten Übertretungen nicht begangen habe.
Die MFK sei auf keinen der Beweisanträge eingegangen und habe in ihrer Verfügung auch nicht begründet, weshalb die Beweisanträge nicht tauglich wären. Auch die Beschwerdekommission sei auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht eingegangen und habe keine Begründung dafür aufgezeigt, weshalb diesen nicht nachzukommen wäre. Zudem habe die Beschwerdekommission im Beschwerdeverfahren einen Sachverhalt festgestellt, welcher genau dem Gegenteil dessen entsprochen habe, was der Beschwerdeführer mit seinem Beweisantrag habe belegen wollen.
Schliesslich sei auch der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers eingegangen, habe diese als unbeachtlich verworfen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, und habe seine rechtliche Beurteilung auf die Feststellungen der Beschwerdekommission gegründet. Er gehe davon aus, dass das Gegenteil dessen, was der Beschwerdeführer beweisen wolle, bereits aus den vorliegenden Akten abzuleiten sei. Er begründe sohin die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen der bislang aufgenommenen Beweise, was sich als nicht zulässig erweise.
Grundsätzlich stehe damit fest, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren seine Mitwirkungsrechte nicht gewährt worden seien. Es sei nicht ein einziger Beweisantrag in Behandlung gezogen und trotz wiederholtem Begehren des Beschwerdeführers ohne dessen Einbindung erstmals in zweiter Instanz ein Sachverhalt als erstellt angenommen worden, der dem Gegenteil dessen entsprochen habe, was der Beschwerdeführer vorgebracht habe und mit seinen Beweisanträgen habe untermauern wollen. Deshalb habe der Beschwerdeführer diese Feststellungen vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, dies untermauert mit wiederholt gestellten Beweisanträgen. Darauf gehe der Verwaltungsgerichtshof aber nicht ein und stütze seine Ansicht auf die bekämpften Feststellungen der Beschwerdekommission, ohne die Beweisanträge des Beschwerdeführers zu beachten.
Der Beschwerdeführer habe damit in keiner Phase des Verfahrens die Möglichkeit erhalten, seinen Standpunkt vertreten zu können. Schon hier zeige sich eine krasse Verletzung des Gehörsanspruches und der Beschwerde sei jedenfalls Folge zu geben.
6.1.2. Speziell belegt sei die Gehörsverletzung durch die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge des Beschwerdeführers, ohne dafür eine nachvollziehbare, sachlich überzeugende Begründung aufzeigen zu können. Dies betreffe sämtliche Beweisanträge in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Insbesondere sei diese Gehörsverletzung aber zum Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens offensichtlich. Zu diesem für den Beschwerdeführer essentiellen Antrag werde in keiner Instanz begründet dargelegt, weshalb diesem nicht zu folgen wäre. Dabei entspreche es ständiger Praxis, dass gerade bei Verkehrsunfällen zu den Geschehnisabläufen Gutachten erstellt würden, um etwaige Reaktions- oder Fahrfehler der beteiligten Lenker ermitteln zu können. Beispielsweise sei im derzeit noch laufenden Strafverfahren zu diesem Unfall ein solches Gutachten bereits in Auftrag gegeben worden.
Weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Vorinstanzen liessen in ihren Entscheidungen erkennen, weshalb dieser Beweisantrag nicht zuzulassen wäre. Wenn insbesondere der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil umfangreich dartue, dass sich aus den Akteninhalten ableiten liesse, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen habe, verkenne er, dass sich eine auf diese Weise begründete Ablehnung des Beweisantrages als unrechtmässig erweise. Denn ein solcher könne nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass sich das Gegenteil dessen, was die Partei zu beweisen beabsichtige, bereits aus den aufgenommenen Beweisen ergebe. Dabei handle es sich um eine verpönte und unzulässige, vorgreifende Beweiswürdigung.
Der Verwaltungsgerichtshof verkenne insbesondere, dass sich die angenommene schwere Verkehrsgefährdung und der Führerausweisentzug auf vier konkret vorgeworfene Übertretungen stütze, nämlich
Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse (Art. 30 Abs. 1 SVG);
Ausserachtlassen der erforderlichen Vorsicht beim Lenken eines Motorfahrzeuges (Art. 24 Abs. 1 SVG);
mangelnde Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr (Art. 24 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV);
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges.
Nur aufgrund dieser gehäuften Annahme von Übertretungen habe die MFK eine schwere Verkehrsgefährdung annehmen und den Ausweis des Beschwerdeführers entziehen können. Je mehr dieser Übertretungsvorwürfe sich aber als unberechtigt erwiesen, desto weniger bestehe für die MFK Handhabe zum Entzug des Führerausweises.
Mit dem in allen Instanzen abgewiesenen Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens habe der Beschwerdeführer unter Beweis stellen wollen, dass er diese Übertretungen nicht begangen habe. Dieser Beweisantrag sei auch über die Massen zielführend, zumal sich angesichts des Umstandes, dass der Unfallgegner des Beschwerdeführers bei vollkommener Dunkelheit unbeleuchtet auf einer Strasse ausserorts unterwegs gewesen sei, mehr als nur annehmen lasse, dass dieser Unfall für den Beschwerdeführer nicht vermeidbar gewesen sei und ihm die genannten Übertretungen nicht hätten vorgeworfen werden können. Der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, dass nach Vorliegen des begehrten Gutachtens keiner der erhobenen Übertretungsvorwürfe aufrechterhalten und ihm daher der Führerausweis nicht entzogen werden könne.
6.1.3. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil andeute, der Beschwerdeführer habe jedenfalls die Übertretung nach Art. 30 Abs. 1 SVG zu verantworten und darin eine Begründung zur Abweisung der Beweisanträge sehe, verkenne er, dass dem Beschwerdeführer neben dieser Übertretung noch drei weitere vorgeworfen worden seien, um den Führerausweisentzug zu rechtfertigen. Einzig nach Massgabe dieser vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Übertretung könnte dem Beschwerdeführer aber in keinem Fall eine schwere Verkehrsgefährdung vorgeworfen werden. Zudem sei hier zu erwägen, dass dieser Vorwurf jedenfalls unberechtigt sei, weil diese Übertretung einen gänzlich anderen Regelungsbereich betreffe, wie der vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls thematisierte Art. 5 Abs. 1 VRV, und für den verfahrensgegenständlichen Unfall ohne Bedeutung sei.
Weiters übersehe der Verwaltungsgerichtshof, dass dem Beschwerdeführer der thematisierte Art. 5 Abs. 1 VRV von den Unterinstanzen nicht als Begründung für den Führerausweisentzug vorgeworfen worden sei und daher jedenfalls unbeachtlich sei. Zu klären sei im ordentlichen Verfahren vielmehr, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen vier Übertretungen gemäss Verfügung der MFK tatsächlich begangen worden seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer Art. 5 Abs. 1 VRV verletzt hätte, würde dies nicht für die Begründung eines Führerausweisentzuges hinreichen, sofern sich die ansonsten erhobenen Vorwürfe zerschlagen würden.
Es sei sohin darauf Bedacht zu nehmen, dass der streitgegenständliche Führerausweisentzug mit dem Vorwurf von gehäuft gesetzten Übertretungen begründet worden sei und zu prüfen sei, ob diese Übertretungen vom Beschwerdeführer tatsächlich alle begangen worden seien. Hiezu sei das vom Beschwerdeführer begehrte, verkehrstechnische Sachverständigengutachten einzuholen, worauf sich bestätigen werde, ob und gegebenenfalls welche Übertretungen tatsächlich vorwerfbar seien. Erst dann sei abzuschätzen, ob eine schwere Verkehrsgefährdung überhaupt angenommen werden könne.
6.1.4. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die Vorinstanzen keine sachlich überzeugende Begründung dafür aufgezeigt hätten, weshalb den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht zu folgen wäre. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof angedeutete Begründung, dem Beschwerdeführer wäre jedenfalls die Übertretung nach Art. 30 Abs. 1 SVG bzw. Art. 5 Abs. 1 VRV vorwerfbar, ändert daran nichts, weil mit dieser Begründung die weiter erhobenen drei Übertretungsvorwürfe nicht als berechtigt bestätigt seien und fraglich sei, ob der Vorwurf einer einzigen Übertretung es rechtfertige, von einer schweren Verkehrsgefährdung auszugehen.
Aus den dargelegten Gründen liege daher auch speziell in der Abweisung bzw. Nichtbehandlung der Beweisanträge des Beschwerdeführers, ohne dafür eine sachlich überzeugende Begründung aufzuzeigen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, dies insbesondere zum Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens.
6.1.5. Eine Verletzung im Gehörsanspruch liege schliesslich auch im Vorgehen der Beschwerdekommission, die im zweitinstanzlichen Verfahren ohne Beweiswiederholung und ohne Einbindung des Beschwerdeführers ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen habe, dies in markanter Verletzung von Art. 99 LVG. Hier wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen gewesen, zu den beabsichtigten, ergänzenden Feststellungen zumindest eine Stellungnahme abgeben zu können, um Art. 99 LVG und dem Gehörsanspruch Genüge zu tun.
Erstmals mit seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführer diese neuen Feststellungen bekämpfen können, was er auch gemacht habe, dies untermauert von den schon bis dahin nicht beachteten Beweisanträgen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätige in seinem Urteil aber das Vorgehen der Beschwerdekommission als rechtmässig und gehe auch auf die in diesem Verfahrensstadium wiederholt gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers zur Entkräftung dieser Feststellungen nicht ein, womit ihm in gleicher Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen sei. Nachfolgend gründe der Verwaltungsgerichtshof seine rechtliche Beurteilung gerade auf diesen Feststellungen, zu welchen der Beschwerdeführer aber in keinem Verfahrensstadium gehört worden sei.
Die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aufgezeigte Begründung sei in Teilen sogar willkürlich. So vor allem, wenn der Verwaltungsgerichtshof zu erklären versuche, die Beschwerdekommission habe keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt übernommen. Bei näherer Durchsicht der Verfügung der MFK werde klar ersichtlich, dass dort weder der von der Beschwerdekommission nachträglich festgestellte Sachverhalt noch irgendein anderer Sachverhalt zum Unfallgeschehen vorhanden sei. Damit sei dem Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle eine Scheinbegründung vorzuwerfen, die von den Tatsachen abweiche. Zudem spreche die Beschwerdekommission in ihrer Entscheidung selbst wörtlich davon, "sie treffe zunächst folgende Feststellungen". Wie hier von einer Zusammenfassung der Feststellungen der MFK auszugehen wäre, bleibe schleierhaft.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof schliesslich noch anführe, der Beschwerdeführer hätte sich im Verfahren vor der Beschwerdekommission zur Stellungnahme der MFK äussern können, so sei ihm entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein solches Äusserungsrecht eingeräumt worden sei. Vielmehr habe er einzig die Stellungnahme übermittelt erhalten, dies gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Termins zur nichtöffentlichen Verhandlung der Beschwerdekommission. Ohne Aufforderung der Beschwerdekommission sei es dem Beschwerdeführer aber nicht erlaubt gewesen, hier noch eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, vielmehr habe er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdekommission in nichtöffentlicher Verhandlung zu entscheiden beabsichtigt habe, davon ausgehen können, dass kein Beweisverfahren oder eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt werde, weshalb auch keine Veranlassung bestanden habe, hier ohne Aufforderung eine Stellungnahme zu erstatten.
6.2. Zur Willkürrüge verweist der Beschwerdeführer auf sein übriges Vorbringen und sieht im Übrigen eine Willkür insbesondere darin, dass der Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die Vorinstanzen den Beschwerdeführer vom Verfahren ausgeschlossen und ihm in keiner Phase die Möglichkeit gegeben hätten, seinen Verfahrensstandpunkt darzulegen und durchzusetzen.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 5. Januar 2011 Folge.
8. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. Januar 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2010, VGH 2010/075, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör; dies primär deshalb weil seine Beweisanträge vom Verwaltungsgerichtshof ohne genügende Begründung abgelehnt worden seien.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet das Recht auf rechtliches Gehör primär aus Art. 31 Abs. 1 1. Satz LV ab. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechts ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Dieser Anspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2009/112, Erw. 2.1; StGH 2006/45, Erw. 2.1; StGH 2003/90, LES 2006, 89 [91, Erw. 2.1]).
Der Staatsgerichtshof hat weiter in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar auch beinhaltet, dass diejenigen von einer Partei angebotenen Beweise zu erheben sind, welche zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar sind. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen. Nur dann, wenn die Abweisung von Beweisanträgen tatsächlich unhaltbar ist, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insofern deckt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Willkürverbot (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/108, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH. 2007/68, Erw. 4.1; StGH 2001/43, Erw. 2.1; vgl. auch Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein, 2009, Rz. 165 zu Art. 6). Der Staatsgerichtshof ist der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - keineswegs ausgeschlossen sein soll. Gemäss neuerer Rechtsprechung verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbotes überzeugende sachliche Gründe angeführt werden, weshalb die Prüfung der Konformität der Abweisung im Lichte des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung hinausläuft (StGH 2010/91, Erw. 2.1; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, der Verwaltungsgerichtshof begründe die Abweisung der Beweisanträge damit, dass das Gegenteil dessen, was der Beschwerdeführer beweisen wolle, bereits aus den vorliegenden Akteninhalten abzuleiten sei. Eine solche Begründung der Abweisung von Beweisanträgen mit den Ergebnissen der bislang aufgenommenen Beweise erachtet der Beschwerdeführer als eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung.
2.3. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine solche antizipierte Beweiswürdigung entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs ausgeschlossen ist; vielmehr ist sie in einem gewissen Umfang letztlich unverzichtbar, damit die Abweisung von Beweisanträgen überhaupt begründet werden kann.
Im Übrigen trifft auch das Beschwerdevorbringen nicht zu, dass der Beschwerdeführer "in keiner Phase des Verfahrens die Möglichkeit erhalten hat, seinen Standpunkt zu vertreten." Vielmehr war der Beschwerdeführer am gesamten Verfahren beteiligt und konnte seinen Standpunkt zu jedem Verfahrensschritt einbringen. Er hatte auch jederzeit die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und diese zu begründen. Dass diesen Beweisanträgen keine Folge gegeben wurde, ändert hieran grundsätzlich nichts.
2.4. Im Beschwerdefall geht es zudem gar nicht um eine (wie erwähnt, vom Beschwerdeführer zu Unrecht als unzulässig erachtete) antizipierte Beweiswürdigung; dies aus folgenden Gründen:
Hinsichtlich der Frage, ob die Rücklichter des vom Beschwerdeführer übersehenen Traktors nicht funktionierten, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie schon die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten diese vom Beschwerdeführer behauptete und zum Beweis angebotene Tatsache als wahr behandelt und so seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Beweisanbote aber gar nicht mehr relevant und die Beweise brauchten auch nicht mehr aufgenommen zu werden.
Auch hinsichtlich der Beweisanträge zum Beweisthema, ob der Auffahrunfall auch bei Verwendung von Winterreifen, bei Anpassung der Geschwindigkeit an die Witterungs- und Strassenverhältnisse und trotz der am Traktor angebrachten Reflektoren unvermeidbar gewesen wäre, liegt keine antizipierte Beweiswürdigung vor. Denn gemäss der auch vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes darf ein Fahrzeuglenker nur so schnell fahren, dass er auf der Fahrbahn befindliche Hindernisse derart frühzeitig erkennen kann, dass er noch rechtzeitig anhalten kann. Eine Ausnahme besteht nach dieser Rechtsprechung nur dann, wenn Hindernisse plötzlich von der Seite her in die Fahrbahn gelangen oder aussergewöhnlich schwer erkennbar sind; wobei letzteres aber nicht auf Fahrzeuge zutrifft, und zwar auch dann nicht, wenn sie nur mit Reflektoren ausgestattet sind. Diese durchaus strenge, aber durch den Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 5 Abs. 1 VRV gestützte Rechtsprechung ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Grundsatz nicht zu beanstanden, auch wenn sie in Einzelfällen zu Härten führen mag. Sie wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Nach dieser Rechtsprechung war der hier zu prüfende Auffahrunfall sehr wohl vermeidbar. Es lag eben keine der beiden erwähnten Ausnahmen vor, da der Beschwerdeführer auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffuhr. Somit konnten auch insoweit die zum Beweis angebotenen Tatsachen als wahr angenommen werden, ohne dass daraus für den Beschwerdeführer etwas zu gewinnen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof weist im Weiteren zu Recht darauf hin, dass es für das Verschulden des Beschwerdeführers keinen Unterschied mache, ob es wegen überhöhter Geschwindigkeit (gemäss Art. 30 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 VRV) oder wegen Unachtsamkeit des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 24 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VRV) zur Kollision kam. Denn in beiden Fällen hat der Beschwerdeführer durch sein Verschulden den Verkehr in schwerwiegender Weise gefährdet, was gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG ein Führerausweisentzug von mindestens zwei Monaten zur Folge hat. Nachdem im Beschwerdefall der Führerausweisentzug tatsächlich nur für das gesetzliche Minimum von zwei Monaten ausgesprochen wurde, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht relevant, dass der Ausweisentzug von der Motorfahrzeugkontrolle sowohl mit überhöhter Geschwindigkeit als auch mit Unachtsamkeit des Beschwerdeführers begründet wurde, obwohl nicht nachgewiesen war, dass sich der Beschwerdeführer kumulativ beide Verkehrsregelverstösse zu schulden kommen liess.
Anzumerken ist, dass es im Beschwerdefall tatsächlich nur um die erwähnten beiden Verkehrsregelverstösse geht und entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um vier von einander unabhängige Verstösse. Denn die vier vom Beschwerdeführer genannten Verkehrsregelverletzungen (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse, Ausserachtlassen der erforderlichen Vorsicht beim Lenken eines Motorfahrzeuges, mangelnde Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) überschneiden sich und ergeben bezogen auf den Beschwerdefall eben nur die beiden Verkehrsregelverstösse der überhöhten Geschwindigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 SVG sowie der mangelnden Aufmerksamkeit auf den Verkehr gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV. Art. 24 Abs. 1 SVG gibt gemäss der Marginalie zu dieser Gesetzesbestimmung nur die beide Tatbestände einschliessende "Grundregel" wieder, wonach niemand andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse behindern noch gefährden darf.
2.5. Eine weitere Gehörsverletzung rügt der Beschwerdeführer deshalb, weil er nur eine Orientierungskopie der Stellungnahme der Motorfahrzeugkontrolle im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ohne Aufforderung zur Gegenäusserung erhalten habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zustellung eines Schriftstücks an eine Verfahrenspartei gar keinen Sinn machen würde, wenn diese dazu nicht allenfalls auch Stellung nehmen könnte - und dies unabhängig davon, ob eine formelle Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird oder nicht. Wenn eine entsprechende Stellungnahme verfahrensmässig nicht vorgesehen oder von der Behörde als nicht nötig erachtet wird, wird sie in der Regel auf eine Fristsetzung verzichten und mit dem Verfahren fortfahren. Dies ändert aber, wie erwähnt, nichts daran, dass sich die betroffene Verfahrenspartei trotzdem dazu äussern kann.
Im Weiteren ist dem Verwaltungsgerichtshof auch zuzustimmen, dass die Verwaltungsbeschwerdekommission entgegen dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis keine zusätzlichen Feststellungen zu dem in der Anzeige der Landespolizei vom 13. Januar 2010 festgestellten und von der Motorfahrzeugkontrolle übernommenen Sachverhalt festgestellt hat. Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, um welche zusätzlichen Feststellungen es sich dabei handeln soll. Demnach können auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitwirkungsrechte bei der Sachverhaltsfeststellung im VBK-Verfahren nicht verletzt worden sein.
2.6. Demnach ist im Beschwerdefall der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3. Da im Übrigen im Rahmen der Willkürrüge kein eigenständiges Vorbringen erstattet wird, kann in Anbetracht der Subsidiarität dieses Grundrechtes gegenüber spezifischen Grundrechten wie hier dem Schutz des Anspruches auf rechtliches Gehör (siehe zur Subsidiarität des Willkürverbots etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2008/74, Erw. 6; vgl. auch StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]) auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 5. Januar 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.