StGH 2010/158
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, 01KG.2005.8
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, 01 KG.2005.8, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 2006 wurde der 1929 geborene Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
2. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) aus gesundheitlichen Gründen den Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe gemäss Art. 5 Abs. 1 StVG.
3. Das Land- als Kriminalgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Februar 2010 (ON 258) ab.
4. Der gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 31. März 2010 (ON 267) keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Nach dem bis zum 1. Januar 2008 geltenden alten Strafvollzugsgesetz vom 5. Oktober 1983 habe der Strafvollzug so lange zu unterbleiben gehabt, als der Verurteilte zur Zeit, in der die freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme vollzogen werden solle, geisteskrank oder körperlich schwer krank oder die Verurteilte schwanger gewesen sei, bis dieser Zustand aufgehört habe (Art. 7 Abs. 2 StVG[alt]). Diese Regelung habe zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt: So habe eine schwangere Frau, die rechtskräftig wegen Mordes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, bis zur Entbindung nicht inhaftiert werden können.
Nach Art. 5 Abs. 1 des neuen Strafvollzugsgesetzes vom 20. September 2007, LGBI. 2007 Nr. 295, solle auch weiterhin bei diesen Personen die Einleitung des Strafvollzuges aufgeschoben werden, allerdings nur, wenn "ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre". Sei weder das eine noch das andere der Fall, könne an einem solchen Verurteilten unter bestimmten Voraussetzungen eine auf die Vollzugsuntauglichkeitsgründe Bedacht nehmende andere Haftart vollzogen werden (Verweis auf Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes, Nr. 50/2007, S. 21). In diesem Zusammenhang werde im Bericht und Antrag auch darauf hingewiesen, dass in Österreich entsprechende Haftanstalten existierten, die über speziell ausgestattete Hafträume verfügten, sodass auch der Vollzug an Personen möglich sei, die in einer Haftanstalt mit üblicher Ausstattung ihre Haft nicht verbüssen könnten, also ansonsten vollzugsuntauglich wären.
Es komme daher nach dem neuen Recht nicht auf die Schwere der Krankheit allein an, sondern auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Strafvollzuges. Nach diesen solle der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Verurteilten nicht nur zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen, sondern ihn auch abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen; ferner solle der Vollzug den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen.
Ob somit ein "dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug" möglich sei, hänge entscheidend von den Einrichtungen der in Betracht kommenden Vollzugsanstalten ab. Gemeint seien offensichtlich damit die spezifisch sachliche, personelle und organisatorische Ausstattung der in Frage kommenden Vollzugsanstalten.
4.2. Entsprechend dieser Gesetzeslage habe das Erstgericht über den ersten Antrag auf Strafvollzugsaufschub vom 26. September 2007 Dr. med. B den Auftrag zur Erstellung eines fachärztlich-kardiologischen Gutachtens zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit allgemein erteilt; ferner - zu den vom Nervenfacharzt und vom Hausarzt geäusserten Bedenken in Bezug auf die psychische Belastung einer Haftstrafe und einer in diesem Zusammenhang möglichen Entgleisung der depressiven Symptomatik und einer erhöhten Suizidgefährdung - Dr. C den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens erteilt, wobei dieser in seinem Gutachten zum Schluss gekommen sei, dass aufgrund der vorliegenden depressiven Reaktion mit suizidaler Einengung und erheblicher Suizidgefährdung die Hafterstehungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht derzeit nicht gegeben sei.
Aufgrund dieser Gutachten habe das Erstgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2008 den Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Hafterstehungsunfähigkeit allgemein auf vorerst unbestimmte Zeit aufgeschoben.
In dem nach Ablauf eines Jahres von Amtes wegen eingeholten Gutachten vom 18. Februar 2009 sei Dr. zum gleichen Schluss gekommen, habe aber ausgeführt, dass auch unter Bedachtnahme darauf, dass beim Beschwerdeführer ein Vollzug der Freiheitsstrafe in verschiedenen Justizanstalten in Österreich möglich wäre, die über angeschlossene Krankenanstalten verfügten, eine hohe Suizidgefährdung bereits vor Antritt der Freiheitsstrafe anzunehmen sei. Auch habe eine regelmässige psychiatrische (psychotherapeutische) Behandlung mit antidepressiver Medikation seit der letzten Begutachtung zu keiner Besserung geführt. Im Gegenteil sei durch die anhaltende ausweglose Situation beim Beschwerdeführer ein zunehmend eingeengtes Denken mit Lebensüberdruss und Resignation eingetreten, mit der unkorrigierbaren Vorstellung, dass ein Strafantritt zu seinem sicheren Tod führen würde.
Dr. B habe in seinem Gutachten vom 16. März 2009 seine bisherige Meinung wiederholt und weiter ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Medikamente regelmässig eingenommen werden müssten und dass beim Auftreten allfälliger Herzprobleme gegebenenfalls ein Anstaltsarzt konsultiert werden müsste.
Hierauf habe die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschwerdeführer zum Strafantritt aufzufordern, dies mit der Begründung, dass er aus kardiologischer Sicht haftfähig sei und dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten Dris. C keine Vollzugsuntauglichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StVG abgeleitet werden könne. Eine hohe Suizidgefährdung vor Strafantritt bewirke keine Vollzugsuntauglichkeit. Diese könne nach Haftantritt durch psychologische und psychiatrische Betreuung und medikamentöser Behandlung hintangestellt werden.
Nach Erhalt der Aufforderung zum Strafantritt habe der Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 wiederum Antrag auf Vollzugsaufschub gestellt.
Das Erstgericht habe hierauf Prof. D mit der Erstattung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens zur Frage, inwiefern ein Strafvollzug wegen des von Dr. C diagnostizierten psychischen Gebrechens "mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist" und/oder "dessen Leben durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre", beauftragt. In seinem Gutachten vom 28. Oktober 2009 sei Prof. D zum Schluss gekommen, dass trotz Vorliegens eines leichten organischen Psycho-Syndroms und einer höchstens mittelgradig ausgeprägten reaktiven Depression das Leben des Beschwerdeführers durch die Überstellung in eine in Betracht kommende Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen aus rein medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht gefährdet sei. In dem von ihm angeregten kardiologischen Zusatzgutachten vom 21. Dezember 2009 sei Dr. B zum Schluss gekommen, dass aus kardiologischer Sicht zum derzeitigen Zeitpunkt Haftfähigkeit gegeben sei.
Das Erstgericht habe hierauf mit Beschluss vom 17. Februar 2010 den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin zu erkennen vermeine, dass das Erstgericht bei seiner Entscheidung nur auf die beiden zuletzt eingeholten Gutachten Dris. D und Dris. B, nicht aber auf die früheren Abklärungsergebnisse, insbesondere nicht auf das Gutachten Dris. C vom 18. Februar 2009 Rücksicht genommen habe und im Gutachten Dris. D ein Gutachten erkenne, das diametral demjenigen des Dris. C vom 18. Februar 2009 widerspreche, sei diese Rüge unbegründet.
Dies deswegen, weil die beiden Gutachten die grösste Aktualität aufwiesen und beide nur Zusatzgutachten darstellten, nämlich um die Frage zu klären, ob wegen der diagnostizierten psychischen und kardiologischen Gebrechen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen durchführbar sei oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Beschwerdeführers durch die Überstellung in die betreffende Anstalt nicht gefährdet wäre.
Diese Fragen habe der Sachverständige Prof. D aus psychiatrisch-neurologischer Sicht ebenso bejaht wie der Kardiologe Dr. B, wobei Prof. D die von Dr. C gestellte Diagnose nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr unter ausdrücklicher Zugrundelegung derselben lediglich die Auffassung geäussert habe, dass durch die Überstellung in eine in Betracht kommende Vollzugsanstalt das Leben des Beschwerdeführers nicht gefährdet wäre. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten habe das Erstgericht zu Recht seine Entscheidung abgestützt.
Von zwei sich diametral widersprechenden psychiatrischen Gutachten könne nicht gesprochen werden, da beide von den nämlichen psychischen Gebrechen, nämlich von einem leichten Psycho-Syndrom und einer höchstens mittelgradig ausgeprägten reaktiven Depression ausgingen. Der Unterschied der Gutachten liege nur darin, dass sich Dr. C allgemein zur Hafterstehungsfähigkeit geäussert habe, Prof. D aber unter dem Aspekt des Art. 5 Abs. 1 StVG, nämlich ob trotz dieser Gebrechen ein entsprechender Strafvollzug mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen durchführbar sei oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Beschwerdeführers durch die Überstellung in eine solche Haftanstalt gefährdet wäre. Der Auftrag zur Erstellung des Zusatzgutachtens nehme damit nur auf die neue Gesetzeslage Bezug, bei der es nicht allein auf die Schwere der Krankheit ankomme, sondern ob trotz dieser Krankheiten ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug in einer besonderen Justizanstalt möglich und durchführbar sei. Über diesen Aspekt habe sich Dr. C in seinem Gutachten nicht ausdrücklich geäussert. Lediglich in einem obiter dictum habe er ausgeführt, dass die hohe Suizidgefährdung bereits vor Antritt der Freiheitsstrafe anzunehmen sei.
Ob dies der Fall sei, sei unerheblich, da sie keine Vollzugsuntauglichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StVG bewirke. Abzustellen sei auf die Gefahr nach Antritt der Haft. Wenn diese durch psychologische und psychiatrische Betreuung und medikamentöse Behandlung in der Vollzugsanstalt hintangehalten werden könne, sei die Vollzugstauglichkeit zu bejahen.
Das Erstgericht habe daher auch keine Veranlassung gehabt, näher zu begründen, weshalb es dem Gutachten Dris. D Vorzug gegenüber jenem von Dr. C gebe. Abgesehen davon sei der Sachverständige Prof. D in seinem Gutachten auf die Ausführungen von Dr. C in dessen Gutachten eingegangen (Verweis auf ON 249, S. 3 [Punkt 4], S. 7 bis 9). Aus diesem Grund habe das Erstgericht zu Recht auch von der Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens abgesehen.
Weil das Erstgericht an der Richtigkeit dieses Gutachtens auch keinen Zweifel gehabt habe, habe es auch nicht näher begründen müssen, weshalb es dem Gutachten Dr. C in diesem oder im anderen Punkt nicht folge. Von einer Verletzung der Begründungspflicht könne nicht gesprochen werden.
Abgesehen davon sei das Gutachten Dris. D neueren Datums, nämlich vom 28. Oktober 2009, und beruhe neben dem Studium des Arztberichtes von
Dr. E vom 11. Februar 2009, dem psychiatrischen Gutachten von Dris. C vom 18. Februar 2009 und dem ärztlichen Bericht von Prof. Dr. med. F vom 6. März 2009 auch auf dem von Prof. D im Erkenntnisverfahren erstellten Gutachten über den Beschwerdeführer über dessen Schuldfähigkeit vom 22. September 2005 sowie der psychiatrische Untersuchung und Exploration des Probanden durch den Sachverständigen selbst.
Prof. D habe in seinem Gutachten lediglich die Einholung eines kardiologischen Zusatzgutachtens, insbesondere im Hinblick auf das betagte Alter des Beschwerdeführers angeregt. Dementsprechend habe das Erstgericht bei Dr. B am 21. Dezember 2009 ein weiteres aktuelles kardiologisches Gutachten eingeholt. Aufgrund der dort klar zum Ausdruck gebrachten gutachterlichen Äusserung habe das Erstgericht zu Recht von einer interdisziplinären Gesamtbegutachtung abgesehen. Eine solche sei auch von Prof. D nicht gefordert worden. Eine solche sei von ihm nur nötigenfalls, d. h. für den Fall, dass aus dem kardiologischen Zusatzgutachten keine klaren Schlüsse gezogen werden könnten, angeregt worden.
Soweit der Beschwerdefahrer das Gutachten Dris. B deswegen bemängle, weil es die Ergebnisse der Hospitalisation im Sommer 2009 sowie die Stellungnahme von Dr. F vom 6. März 2009 nicht berücksichtigt habe, sei ihm entgegen zu halten, dass Dr. B sein Zusatzgutachten vom 21. Dezember 2009 auf die bisherigen Untersuchungen und den Befund von Dris. F vom 6. März 2009 sowie die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers in seiner Praxis vom 21. Dezember 2009 gestützt habe. Bei dieser Untersuchung sei vom Beschwerdeführer nicht erwähnt worden, dass er wegen Herzproblemen im Sommer 2009 habe hospitalisiert werden müssen. Abgesehen davon räume der Beschwerdeführer selbst ein, dass er im Sommer 2009 gar keinen Herzinfarkt erlitten habe, sodass die Einwände des Beschwerdeführers ins Leere gingen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Beschlusses auch darin zu erkennen vermeine, weil das Erstgericht auf die aktuell neu hervorgekommenen gesundheitlichen Bedenken keine Rücksicht genommen habe, sei ihm mit dem Erstgericht zu antworten, dass die reklamierten "orthopädischen Beschwerden" nicht einen Strafvollzugsuntauglichkeitsgrund zu begründen vermöchten, zumal diese Beschwerden ohne Weiteres in einer geeigneten Krankeneinrichtung einer in Frage kommenden Vollzugsanstalt behandelt werden könnten.
Schliesslich sei die vom Beschwerdeführer aufgrund der angeblich bestehenden "Polymorbidität" begehrte interdisziplinäre Gesamtbegutachtung zur Frage seiner Haftfähigkeit nicht indiziert, zumal die von ihm nunmehr geltend gemachten "orthopädischen Probleme" in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit seiner Vollzugsuntauglichkeit in psychiatrischer und/oder kardiologischer Hinsicht stünden.
Somit erwiesen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet.
4.4. Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschluss zu bestätigen sei.
Von einer solchen Entscheidung sei aber aus folgenden Gründen abzusehen:
Wie schon dargestellt, sei das neue Strafvollzugsgesetz am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Mit dessen Inkrafttreten sei das alte Strafvollzugsgesetz vom 5. Oktober 1983, LGBI. 1983 Nr. 53, in der geltenden Fassung, aufgehoben worden. Das neue Strafvollzugsgesetz enthalte in Art. 5 Abs. 1 StVG in Bezug auf den Aufschub des Strafvollzuges eindeutig eine Schlechterstellung des Verurteilten gegenüber der bisherigen Regelung in Art. 7 Abs. 2 StVG(alt), und zwar in der Richtung, dass neu nicht mehr allein auf die eine Hafterstehungsfähigkeit ausschliessende geistige oder körperliche Krankheit abzustellen sei, sondern darauf, ob trotz einer solchen Krankheit ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen durchführbar sei oder ob im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Das neue Strafvollzugsgesetz enthalte keine besonderen übergangsrechtlichen Bestimmungen darüber, auf welche Vorfälle die neuen Vorschriften anzuwenden seien. Insbesondere enthalte das neue Strafvollzugsgesetz keine ausdrückliche Regelung darüber, dass die neuen Vorschriften auch auf Verurteilungen anzuwenden seien, die vor dessen Inkrafttreten rechtskräftig würden, oder auf Aufforderungen zum Strafantritt anzuwenden seien, die vor dem 1. Januar 2008 erfolgten. Aus diesem Grund seien auf diese Vorfälle jene Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes anzuwenden, wie sie seinerzeit in Kraft gestanden hätten.
Vorliegend sei der Beschwerdeführer wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB am 13. Oktober 2006 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Ebenso sei die erste Aufforderung zum Strafantritt am 13. September 2007 ergangen. Die gegenständliche Aufforderung zum Strafantritt bzw. der Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges sei lediglich eine Folge der ersten Aufforderung bzw. deren Erledigung durch Gewährung des Strafvollzugsaufschubes und den nachfolgenden Abklärungen. Es sei daher die Frage, ob dem Antrag auf Strafvollzugaufschub stattgegeben werden könne, nach wie vor auf die allgemeine Hafterstehungsfähigkeit im Sinne des Art. 7
Abs. 2 StVG(alt) und nicht auf die Vollzugstauglichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StVG(neu) abzustellen.
Aufgrund des Gutachtens von Dris. C vom 18. Oktober 2009 sei aus psychiatrischer Sicht von einer Hafterstehungsunfähigkeit auf Dauer auszugehen, weshalb der Beschwerde im Sinne der Stattgebung des Aufschubantrages Folge zu geben sei. Dies habe zur Folge, dass das Land Liechtenstein dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 307 StPO zu ersetzen habe. Die Bestimmung der Kostenhöhe werde nach Rechtskraft dieses Beschlusses durch abgesonderten Beschluss des Obergerichtes erfolgen.
Da das Beschwerdegericht nach § 243 Abs. 1 StPO berechtigt sei, die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Verurteilten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen worden sei, habe es der Geltendmachung dieses Beschwerdepunktes durch den Beschwerdeführer nicht bedurft.
Zum gleichen Ergebnis würde man auch bei analoger Anwendung des § 61 StGB gelangen. Danach sei zu prüfen, ob das im Zeitpunkt der Verurteilung bzw. ersten Aufforderung zum Strafantritt geltende Strafvollzugsgesetz in seiner Gesamtauswirkung für den Verurteilten günstiger sei als das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Strafvollzugsgesetz. Diese Frage sei unter Hinweis auf die oben stehenden Ausführungen zu bejahen.
5. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2010 (ON 275) Folge und begründete dies wie folgt:
5.1. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die in den Art. 4 bis 6 des StVG bezeichneten Entscheidungen, somit auch für jene über die Vollzugsuntauglichkeit, sei nach Art. 7 Abs. 2 vierter Satz StVG die Strafprozessordnung anzuwenden. Dass dies nur für das Beschwerdeverfahren zur Anrufung des Obergerichtes gelte und dass eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht möglich sei, lasse sich weder dem StVG noch der StPO entnehmen. Die Gegenäusserung vermöge auch nicht eine überzeugende Begründung für das von ihr behauptete Verständnis von Art. 7 Abs. 2 StVG darzulegen. Somit bestehe für den Obersten Gerichtshof kein Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde - unter Beachtung des § 240 StPO - in einem die Vollzugsuntauglichkeit betreffenden Beschwerdeverfahren (LES 2009, 327) oder in einer Strafvollzugssache (LES 2008, 40) aufzugeben.
5.2. Die Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit des Beschwerdeführers sei anhand des Art. 5 Abs. 1 StVG i. d. g. F. zu beurteilen. Dass die Beantwortung der Frage nach der Vollzugsuntauglichkeit des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Bestimmungen des StVG in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (LGBI. 1983 Nr. 53) ein für ihn günstigeres Ergebnis habe erbringen können, bedeute nicht, dass die aktuell vorzunehmende Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit nach der inzwischen ausser Kraft gesetzten Bestimmung des StVG zu erfolgen habe. Die vorliegend anzuwendenden Bestimmungen des StVG seien keine solchen des materiellen Strafrechts, sodass eine Überprüfung im Lichte des § 1 StGB (keine Strafe ohne Gesetz) oder des § 61 StGB (zeitliche Geltung) nicht stattzufinden habe. Mit Änderungen des Prozessrechts könnten unabhängig von den Auswirkungen (und ohne dass diese überhaupt immer bestimmt werden könnten) zu jedem Zeitpunkt wirksam werden (Höpfel/U. Kathrein in WK-StGB2 § 61 Rz. 16). Damit sei auch das Fehlen von Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des StVG, LGBI. 2007 Nr. 295, unbeachtlich. Die Prüfung der Vollzugsuntauglichkeit des Beschwerdeführers habe somit nach Art. 5 Abs. 1 StVG i. d. g. F. zu erfolgen.
5.3. Das Obergericht habe der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 17. Februar 2010 auf Abweisung des Antrages auf Aufschub des Strafvollzuges aus den dargestellten - von seinem Rechtsmittel nicht geltend gemachten, jedoch gemäss § 243 Abs. 1 StPO von Amts wegen aufgegriffenen - rechtlichen Erwägungen Erfolg zuerkannt, im Übrigen habe es dem Beschwerdevorbringen Berechtigung abgesprochen. Demzufolge wäre ohne den auf § 61 StGB gestützten rechtlichen Aspekt der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge zu geben, vielmehr der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen gewesen. Dem pflichte der Oberste Gerichtshof trotz der dagegen in der Gegenäusserung vorgetragenen Argumente und Erwägungen des Beschwerdeführers bei.
Der Oberste Gerichtshof übersehe nicht, dass das Land- als Kriminalgericht am 1. Februar 2008 nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft, gegen einen Strafaufschub für ein Jahr keinen Einwand zu haben (ON 220), den Strafvollzug unter Hinweis auf die Gutachten von Dris. med. B und Dris. med. C auf vorläufig unbestimmte Zeit aufgeschoben habe (ON 221). Diese unbekämpft gebliebene Entscheidung stehe jedoch - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider - einer neuerlichen Entscheidung zur selben Frage nach Änderung und Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage, nämlich nach Einholung der Gutachten von Prof. D vom 28. Oktober 2009 (ON 249) und von Dr. B vom 21. Dezember 2009 (ON 253) nicht entgegen. Der Beschluss vom 1. _Februar 2008 habe nicht die ihm von der Gegenäusserung zugeschriebene "Rechtskraftwirkung" mit der Bedeutung, dass über die Frage der Vollzugsuntauglichkeit trotz einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage nicht neuerlich entschieden werden könnte.
Dem Beschluss des Obergerichtes liege auch nicht - wie von der Gegenäusserung hilfsweise geltend gemacht - deshalb ein mangelhaftes Verfahren zugrunde, weil "die Unterinstanzen" bei ihren Entscheidungen nur die für den Beschwerdeführer nachteiligen Erhebungsergebnisse berücksichtigt, die für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Beweisergebnisse jedoch übergangen hätten. Dem entgegen habe sich das Beschwerdegericht aktenkonform, widerspruchsfrei und ohne Missachtung erheblicher Verfahrensergebnisse mit allen vorliegenden und für die Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit entscheidenden Aspekten auseinandergesetzt und diese im Ergebnis übereinstimmend mit dem Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 17. Februar 2010 (ON 258) mängelfrei und zutreffend gewürdigt. Die Gegenäusserung vermöge auch nicht tragfähige Umstände und überzeugende Argumente darzulegen, wonach das Ergebnis des Gutachtens von Prof. D in Zweifel zu ziehen sei, dass unter der Massgabe der Bedingungen des Art. 5 Abs. 1 StVG aus psychiatrischer Sicht Vollzugstauglichkeit vorliege. Hiezu führe der genannte Sachverständige zusammenfassend aus, dass beim Beschwerdeführer trotz seines leichten organischen Psychosyndroms und einer höchstens mittelgradig ausgeprägten reaktiven Depression das Leben durch die Überstellung in eine in Betracht kommende Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen aus rein medizinisch-psychiatrischen Gründen nicht gefährdet wäre und dass somit die Hafterstehungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben sei (Verweis auf S. 20 des Gutachtens ON 249).
Der angefochtene Beschluss habe sich aber auch mit der von der Gegenäusserung ebenfalls relevierten Frage einer interdisziplinären Gesamtbegutachtung schlüssig und hinreichend auseinander gesetzt. Darauf sei die Gegenäusserung mit ihrer in Bezug auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2010 (ON 256) erstatteten, aktenmässig jedoch nicht gedeckten Behauptung zu verweisen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. D eine interdisziplinäre Gesamtbegutachtung zu erfolgen habe. Die - schon mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 (ON 256) begehrte - Einholung weiterer Expertisen hätte im Hinblick auf die alle erheblichen Umstände und Kenntnisse berücksichtigenden Gutachten der Sachverständigen Prof. D vom 28. Oktober 2009 und Dr. B vom 21. Dezember 2009 auch unter Berücksichtigung dessen zu unterbleiben, dass der Verurteilte neu hervorgekommene Beschwerden und Beeinträchtigungen geltend gemacht habe. Auch diese Umstände seien vom Obergericht ebenso wie die Ausführungen von Dris. B in seinem fachärztlich kardiologischen Gutachten vom 21. Dezember 2009 aktenkonform und schlüssig in seine Erwägungen und Beurteilung einbezogen worden. Der Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie) Dr. B, dem auch die Verneinung der Vollzugstauglichkeit des Beschwerdeführers durch dessen Hausarzt Dr. E bekannt gewesen sei, sei in seinem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass sich die Herzerkrankung des Beschwerdeführers derzeit in einem stabilen Stadium befinde. Die Belastbarkeit im täglichen Leben sei zufriedenstellend und die Pumpleistung der linken Herzkammer sehr gut. Aus kardiologischer Sicht sei Haftfähigkeit gegeben. Auch eine Verschlechterung der Befunde im Vergleich zum Vorgutachten vom März 2009 liege nicht vor.
Auch das Revisionsgericht sehe in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse keine Veranlassung für die vom Beschwerdeführer begehrte ergänzende Beweisaufnahme durch die Einholung weiterer Gutachten, wie etwa eines zu einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der beim Verurteilten vorliegenden Erkrankungen und Beeinträchtigungen und der ins Treffen geführten - zum Teil auch mit dem fortgeschrittenen Alter des Verurteilten einhergehenden - Beschwerden. Die Gegenäusserung vermöge nicht darzulegen, weshalb die Einholung eines ergänzenden Gutachtens von Dris. B, in welchem die medizinischen Ergebnisse der Hospitalisation im Sommer 2009 aufgrund akuter Herzbeschwerden berücksichtigt würden, oder die Einholung eines internistischen bzw. kardiologischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Unterlagen erforderlich sei. Insgesamt hafte somit dem angefochtenen Beschluss die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit nicht an.
Ausgehend von einer auf einer umfassenden und mängelfreien Sachverhaltsgrundlage fussenden rechtsrichtigen Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 5 Abs. 1 StVG erweise sich der Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 17. Februar 2010 und die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes vom 31. März 2010 im oben dargestellten Umfang - mit Ausnahme der auf § 61 StGB gestützten rechtlichen Beurteilung - als mängelfrei und richtig. Daran vermöge auch der im Gutachten von Prof. D schon berücksichtigte Umstand nichts zu ändern, dass in Liechtenstein eine Anstalt im Sinn von Art. 5 Abs. 1 StVG nicht zur Verfügung stehe.
6. Der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 22. September 2010 zu StGH 2010/106 wegen Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
"Der Oberste Gerichtshof verweist im Beschwerdefall auf zwei publizierte Entscheidungen, in denen er jeweils auf Revisionsbeschwerden in Strafvollzugssachen eingetreten ist. In der älteren der beiden Entscheidungen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2007, LES 2008, 40) wurde zwar noch das alte Strafvollzugsgesetz (StVG) i. d. F. LGBl. 1983 Nr. 53, in der neueren vom Obersten Gerichtshof zitierten Entscheidung vom 4. Juni 2009 (LES 2009, 327) dagegen das neue, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene StVG (LGBl. 2007 Nr. 295) angewendet. Dies ist allerdings irrelevant, da die hier einschlägigen Art. 41 StVG(alt) und Art. 7 Abs. 2 StVG(neu) eine wortgleiche Rechtsmittelregelung dahingehend enthalten, dass ein Weiterzug an das Obergericht vorgesehen und im Übrigen auf die Strafprozessordnung verwiesen wird. Wesentlich ist aber unabhängig hiervon, dass sich in keiner dieser beiden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes irgendwelche Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde in Strafvollzugsverfahren finden. Vielmehr wird diese Frage jeweils nur stillschweigend bejaht.
Nun hat der Beschwerdeführer im Beschwerdefall durchaus bedenkenswerte Gründe gegen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels angeführt. In der vorliegenden Individualbeschwerde argumentiert der Beschwerdeführer zwar unrichtigerweise, dass Art. 7 Abs. 2 StVG von der österreichischen Rezeptionsvorlage abweiche. Tatsächlich war aber die Rezeptionsvorlage für diese Bestimmung § 7 Abs. 2 öStVG i. d. F. BGBl. Nr. 480/1971 (und nicht die heutige Regelung gemäss BGBl. I Nr. 93/2007). In dieser Rezeptionsvorlage findet sich aber eine inhaltlich entsprechende, ja fast wortgleiche Regelung. Dagegen hat das vom Beschwerdeführer schon im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof angeführte Argument einiges für sich, dass der Wortlaut des einschlägigen Art. 7 Abs. 2 StVG (bzw. Art. 41 StVG[alt]), wo (nur) von einer Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht die Rede ist, gegen die Möglichkeit eines weiteren Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof spreche; hieran ändere auch nichts, dass im Übrigen auf die Strafprozessordnung verwiesen werde (deren § 240 Abs. 1 Ziff. 4 für disforme Entscheidungen des Obergerichtes an sich einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof eröffnet).
Doch wie dem auch sei; jedenfalls wäre der Oberste Gerichtshof im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht gehalten gewesen, auf die - keineswegs von vornherein abwegige - Argumentation des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der im Beschwerdefall von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revisionsbeschwerde einzugehen, anstatt ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung allein auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, welche sich mit der hier interessierenden Frage ebenfalls nicht befassen und stillschweigend von der Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels ausgehen.
Aufgrund dieser Erwägungen verletzt der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 275) die grundrechtliche Begründungspflicht, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auch noch auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen einzugehen." (StGH 2010/106, Erw. 2.2, 2.3 und 3)
7. Im zweiten Verfahrensgang gab der Oberste Gerichtshof der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 267) wiederum Folge und begründete dies wie folgt:
7.1. In Entsprechung des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/106 führe der Oberste Gerichtshof zum Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, wonach diese unzulässig sei, ergänzend und vertiefend Folgendes aus:
Das mit 1. Januar 2008 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz LGBI. 2007 Nr. 295 löse das StVG vom 5. Oktober 1983, LGBI. 1983 Nr. 153 ab. Das alte Gesetz habe in Art. 38 ("Gericht") bestimmt, dass die Anordnung des Vollzugs und der Beendigung einer Freiheitsstrafe und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen dem Gericht erster Instanz zustehe (Abs. 1). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung habe das Gericht ausserdem u. a. über den Aufschub des Vollzugs nach Art. 7 ("Beginn und Aufschub des Vollzugs") zu entscheiden gehabt. Nach Abs. 3 leg. cit. habe das Gericht vor seinen Anordnungen die Regierung in Kenntnis zu setzen gehabt, die nach Art. 39 für die Durchführung des Vollzugs der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen zuständig gewesen sei.
Nach Art. 41 leg. cit. sei gegen Anordnungen des Gerichtes dem Staatsanwalt und den Gefangenen binnen vierzehn Tagen ab Zustellung Beschwerde an das Obergericht offengestanden. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung habe auf das Verfahren die Strafprozessordnung Anwendung zu finden gehabt.
Das StVG, LGBI. 2007 Nr. 295, dem die Rezeptionsvorlage des öStVG, BGBI. 1969 Nr. 144, zugrunde liege, regle in Art. 7 die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend die Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung stünden die Anordnung des Vollzuges und die Entscheidungen nach Art. 4 StVG (Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung, Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit und aus anderen Gründen) dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu. Nach Abs. 2 hätten die bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss zu erfolgen, gegen den der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offenstehe. Art. 7 Abs. 2 dritter Satz StVG bestimme die Anwendung der Strafprozessordnung auf dieses Verfahren.
Ähnlich regle Art. 16 (des neuen) StVG das gerichtliche Verfahren vor dem Vollzugsgericht betreffend die nach Art. 15 in dessen Zuständigkeit fallenden Entscheidungen. Abs. 2 von Art. 15 bestimme, in welchen Fällen diese Entscheidungen von einem Einzelrichter oder vom Kriminal- oder Schöffengericht zu treffen seien. Nach Art. 16 Abs. 3 StVG habe das Gericht durch Beschluss zu entscheiden; Abs. 4 eröffne wiederum dem Staatsanwalt und dem Verurteilten die Möglichkeit der Beschwerde an das Obergericht und bestimme in seinem letzten Satz, dass auf das Verfahren die Strafprozessordnung Anwendung finde.
Weitere Regelungen betreffend die Zuständigkeit des Gerichtes enthalte das StVG u. a. in Art. 139 und 154.
Zur verfahrensgegenständlich interessierenden Frage des Umfanges der in den angeführten Bestimmungen angeordneten Anwendung der Strafprozessordnung auf das jeweilige Verfahren sowie in Verbindung damit dazu, ob mit der Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit gegen erstinstanzliche Beschlüsse an das Obergericht eine Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei, liessen sich explizite Erkenntnisse weder aus einzelnen Bestimmungen des StVG noch aus dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag anlässlich der Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes gewinnen. Nach dem Bericht und Antrag der Regierung seien die neuen Bestimmungen des Strafvollzugsrechts vom österreichischen Strafvollzugsgesetz rezipiert worden, um ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung und dem Strafgesetzbuch zu gewährleisten, welche ebenfalls aus dem österreichischen Recht rezipiert worden seien (BuA Nr. 50/2007, Nr. 93/2007). Betreffend die Zuständigkeit und das Verfahren zu Art. 7 ergebe sich aus diesen Materialien, dass im Übrigen auf das Beschwerdeverfahren "wie bisher die StPO Anwendung finden soll (vgl. Art 41 StVG)".
Zu Art. 10 ("Rechtsschutz") ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass mit dieser Vorlage grundsätzlich am bisherigen System festgehalten werden solle, wonach den Strafvollzug betreffende Anordnungen des Gerichtes im Gerichtsweg (bzw. entsprechende verwaltungsbehördliche Entscheidungen im Verwaltungsrechtsweg) bekämpft werden könnten.
Zu Art. 16 ("gerichtliches Verfahren") sei der Vernehmlassung zu entnehmen, dass gegen den Beschluss des Gerichtes sowohl dem Verurteilten als auch der Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht offen stehe. Weiter laute es dort wie folgt: "Entgegen der österreichischen Rezeptionsvorlage sollen auf das gesamte Verfahren die bewährten Regelungen der StPO Anwendung finden, sodass einer Beschwerde nur auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt wird".
Wenn in den dargelegten Materialien auf das bisherige Beschwerdeverfahren nach der StPO, das weiterhin Anwendung finden solle, Bezug genommen werde, sei auf die - soweit überblickbar - ständige Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des geltenden StVG zu verweisen, wonach die vom Revisionsbeschwerdegegner relevierte Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 StVG nicht in dem Sinn verstanden worden sei, dass - abweichend vom übrigen Beschwerdeverfahren - im Verfahren betreffend Entscheidungen nach dem StVG Beschwerde lediglich an das Obergericht zulässig und ein Weiterzug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei.
Im Sinne dieses Verständnisses des Instanzenverfahrens habe der Oberste Gerichtshof - wenngleich nicht ausdrücklich, so doch schlüssig - in seinem Beschluss vom 4. Mai 2007 zu 01 KG.2005.15 die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde bejaht, wenngleich diese mangels Beschwer zurückgewiesen worden sei (LES 2008, 40). In diesem Sinne habe der Oberste Gerichtshof auch am 1. Januar 2008 zu 01 KG.2006.10 (LES 2008, 323), am 2. November 2006 zu 01 KG.2006.16 (LES 2007, 447), am 14. Februar 2002 zu 10 Vr 203/97 (LES 2002, 311) und am 2. November 2000 zu 10 Vr 203/97 (LES 2001, 112) entschieden. In diesen Entscheidungen sei die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in den verfahrensgegenständlich interessierenden Fällen - jeweils offensichtlich als unstrittig und somit ohne ausdrückliche Begründung - bejaht worden.
Dies treffe auch für das StVG in der Fassung LGBI. 2007 Nr. 295 zu. Zu 01 KG.2006.22 habe der Oberste Gerichtshof am 4. Juni 2009 über eine Revisionsbeschwerde betreffend den Beschluss über das Vorliegen der Vollzugsuntauglichkeit im Sinn des Art. 5 Abs. 1 StVG entschieden (LES 2009, 327).
Weiters sei bei Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht ausser Betracht zu lassen, dass der Gesetzgeber - hätte er einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof ausschliessen wollen - dies ähnlich diesbezüglicher Regelungen in der StPO normiert hätte. So bestimme etwa § 309 Abs. 2 StPO, dass abgesonderte Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichtes im Kostenpunkte vom Obergericht endgültig entschieden würden.
Die Eröffnung eines Weiterziehungsrechtes gegen Beschlüsse des Obergerichtes an den Obersten Gerichtshof stehe auch damit im Einklang, dass es sich bei den Entscheidungen nach Art. 4 bis 6 StVG, nämlich über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, um auch im Vergleich zu anderen nach der StPO zu treffenden Entscheidungen um solche von grosser Gewichtigkeit und Bedeutung handle. Damit wäre auch aus diesem Gesichtspunkt eine Einschränkung des Beschwerdeverfahrens im Vergleich zu weniger bedeutsamen Entscheidungen dem Gesetzgeber ohne weitere dafür sprechende beachtliche Argumente nicht einsichtig.
Weiters sei auf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung betreffend gerichtlicher Entscheidungen nach dem Ausländergesetz LGBI. 2008 Nr. 311 (AuG) zu verweisen. Nach Art. 61 Abs. 3 AuG sei die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haftanordnung nach diesem Gesetz durch das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Art. 3 der aufgrund von Art. 91 des AuG erlassenen Verordnung vom 19. Dezember 2009 über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (ZVV) LGBI. 2008 Nr. 352 bestimme, dass auf das Verfahren die Bestimmungen der liechtensteinischen Strafprozessordnung als ergänzendes Recht anzuwenden seien. Auch diese verfahrensrechtlichen Vorschriften seien bisher (wenn auch nicht ausdrücklich; z. B. im Beschluss vom 24. September 2010 zu 13 UR.2010.90) dahin verstanden worden, dass in solchen Fällen - somit ohne ausdrückliche Zulassung einer Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof - dessen Anrufbarkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, vielmehr nach den hierfür in Betracht kommenden Bestimmungen der StPO möglich sei.
Schliesslich sei auch unter Bezugnahme auf das österreichische Strafverfahrensrecht im Verhältnis zum öStVG die subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften der öStPO auf das Verfahren vor dem Vollzugsgericht zu veranschlagen. Danach gälten im gerichtlichen Verfahren, soweit im öStVG nichts anderes bestimmt sei, dem Sinne nach die Bestimmungen der öStPO (RIS-Justiz RS0087515).
Der Oberste Gerichtshof sehe keinen tragfähigen Grund, die subsidiäre Anwendbarkeit der StPO betreffend das Verfahren über Beschwerden hinsichtlich Entscheidungen nach dem StVG zu verneinen. Demzufolge erachte er den Standpunkt des Revisionsbeschwerdegegners, wonach Art. 7 Abs. 2 StVG lediglich die verfahrensrechtliche Abwicklung vor dem Obergericht normiere und einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof ausschliesse, als unzutreffend. Somit bestehe auch im Beschwerdeverfahren über die in den Art. 4 bis 6 StVG bezeichneten Entscheidungen mit der Massgabe des § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO die grundsätzliche Möglichkeit der Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof.
Die Revisionsbeschwerde sei somit zulässig.
7.2. Die Revisionsbeschwerde sei auch berechtigt.
Die Berechtigung des Rechtsmittels bejahe der Oberste Gerichtshof aus den in seinem Beschluss vom 2. Juli 2010 (ON 275) dargelegten Erwägungen. Diese Ausführungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde, lege der Oberste Gerichtshof auch seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde.
8. Gegen diesen im zweiten Verfahrensgang ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 erneut Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV, auf Schutz des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK, auf Wahrung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 32 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK, auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV, 13 EMRK sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurden auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
8.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV wird Folgendes vorgebracht:
Zu dieser Rüge sei zu prüfen, ob die vom Obersten Gerichtshof angenommene, vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren bestrittene Zuständigkeit in der Strafvollzugssache des Beschwerdeführers vorliege. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen zu verneinen, woran auch die nunmehr nachgeschobene Begründung des Obersten Gerichtshofes nichts ändere. Art. 33 Abs. 1 LV verlange in jedem Fall, dass die Zuständigkeit des einschreitenden Gerichtes bestimmt oder zumindest bestimmbar sei, dies aufgrund einer generell-abstrakten Norm. Eine solche finde sich aber im Strafvollzugsgesetz hinsichtlich einer Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes nicht.
Nach Art. 7 Abs. 1 StVG entscheide über Anträge auf Aufschub des Strafvollzuges der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes. Eine solche Entscheidung habe nach Abs. 2 in Beschlussform zu erfolgen, wobei gegen einen solchen binnen vierzehn Tagen die Beschwerde an das Obergericht offen stehe, dies sowohl für den Verurteilten als auch für die Staatsanwaltschaft. Auf das Verfahren (zur Beschwerde an das Obergericht) finde die Strafprozessordnung Anwendung. Hingegen finde sich weder in Art. 7 StVG noch in einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes eine generell-abstrakte Norm, welche eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes normieren würde.
Der Oberste Gerichtshof ziehe aus Art. 7 Abs. 1 [richtig: Abs. 2] StVG zu Unrecht den Schluss, dass seine Zuständigkeit unter genereller Beachtung der StPO, speziell des § 240 StPO, gegeben sei, derartiges lasse sich aus Art. 7 StVG nicht ableiten. Diese Bestimmung gebe einzig vor, dass eine Beschwerde an das Obergericht eingelegt werden könne, dies unter Beachtung der dazu bestehenden Verfahrensbestimmungen der Strafprozessordnung. Hingegen sei der Bestimmung nicht zu entnehmen und könne Derartiges auch nicht in diese Bestimmung interpretiert werden, dass damit auch eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für Revisionsbeschwerden gleich wie in § 240 StPO bestehen solle.
Bereits eine wörtliche Auslegung von Art. 7 StVG führe zu diesem Ergebnis, zumal dieser einzig von einer Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht spreche. Der Verweis auf die Strafprozessordnung beziehe sich einzig auf das Beschwerdeverfahren beim Obergericht, nicht aber über dieses hinaus. So werde die Anwendung der Strafprozessordnung weder auf das in Art. 7 Abs. 1 StVG dargelegte Beschlussverfahren vor dem Erstgericht noch allgemein und generell in Ergänzung zu den Bestimmungen des StVG normiert. Der Gesetzgeber habe sohin die Bestimmungen der Strafprozessordnung einzig auf das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht als anwendbar erachten wollen, nicht aber über dieses Verfahren hinaus. Auch aus dem Bericht und Antrag zur Einführung des neuen StVG ergebe sich nichts anderes.
Auch ein Blick auf die Rezeptionsvorlage in Österreich bestätige diese Ansicht, zumal das dortige StVG gegen Entscheide über Beschwerden zur erstinstanzlichen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel an eine dritte Instanz kenne. Wie der Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang festgehalten habe, entspreche Art. 7 StVG wörtlich § 7 öStVG i. d. F. BGBl. Nr. 480/1971. Die Rezeptionsvorlage habe sich in dieser Bestimmung ebenfalls einzig auf das Beschwerdeverfahren zweiter Instanz bezogen, zumal in Österreich keine Beschwerde an die dritte Instanz vorgesehen sei.
Dasselbe gelte auch für das StVG in Liechtenstein, nachdem die Rezeptionsvorlage in diesem Punkt wörtlich übernommen worden sei, und der Gesetzgeber keine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gewollt und begründet habe. Wäre dies der Fall, hätte eine von der Rezeptionsvorlage abweichende Regelung erfolgen müssen.
Der Oberste Gerichtshof verkenne in seiner Begründung grundsätzlich die Massgaben des Art. 33 LV, wenn er sich wiederholend darlege, der Gesetzgeber habe im StVG an keiner Stelle ein Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Denn massgebend sei einzig, ob der Gesetzgeber im StVG eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes normiert habe, zumal eine solche im StVG bestimmt oder zumindest bestimmbar sein müsse. Der Oberste Gerichtshof bestätige in seiner Begründung selbst, dass im StVG seine Zuständigkeit an keiner Stelle explizit bestimmt werde, denn er berufe sich einzig auf die subsidiäre Anwendung des § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Auch dieser Verweis schlage vorliegend aber fehl.
Es sei richtig, dass die Art. 7, 16, 139 und 154 StVG Zuständigkeitsbestimmungen enthielten, in keiner von diesen sei aber vorgegeben, dass in diesem Verfahren gegen Entscheidungen des Obergerichtes eine Beschwerdemöglichkeit an den Obersten Gerichtshof bestehe.
Einzig in den Art. 7 und 16 werde explizit ausgeführt, dass zu den dort genannten Entscheidungen eine Beschwerde an das Obergericht offen stehe. Einzig im Zusammenhang mit dieser Zuständigkeitsbestimmung werde jeweils weiters normiert, dass auf dieses Verfahren die Strafprozessordnung Anwendung finde. Im Gesamtkontext und in Anwendung der möglichen Auslegungsmethoden sei dieser Verweis auf die StPO aber nur auf das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht zu verstehen, nicht jedoch darüber hinaus. Insbesondere könnten diese Verweise auf die StPO nicht dergestalt interpretiert werden, dass im Strafvollzugsverfahren damit die gesamte Strafprozessordnung samt den darin vorgesehenen Zuständigkeiten subsidiär anzuwenden wäre, so wie dies der Oberste Gerichtshof offensichtlich sehe. Dies wäre allenfalls dann zu überlegen, wenn der Gesetzgeber im StVG für das gesamte Verfahren die StPO subsidiär für anwendbar erklärt hätte. Gerade dies habe der Gesetzgeber eben nicht gemacht, sondern die Anwendbarkeit einzig auf die in den Art. 7 und 16 geregelten Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beschränkt.
Daraus könne aber nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der StPO einzig auf das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht habe normieren wollen, nicht jedoch darüber hinaus. Nachdem die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeiten einzig dem Gesetzgeber zukomme, stehe es der Vollziehung auch nicht zu, ohne nachvollziehbare Zuständigkeitsregelungen im Gesetz eine Zuständigkeit aus eigenem zu kreieren. Die richterliche Zuständigkeit dürfe nicht Ergebnis einer Interpretation von Bestimmungen verschiedener Gesetze sein, sie müsse sich vielmehr aus dem bezughabenden Gesetz direkt ableiten oder nachvollziehbar ableitbar sein. Dies sei im Hinblick auf eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes im StVG nicht der Fall.
Dabei komme es auch nicht darauf an, wie die Vollziehung die gesetzlichen Bestimmungen bisher verstanden habe. Auch wenn der Oberste Gerichtshof seine Zuständigkeit nach dem StVG mehrfach angenommen habe, finde dadurch keine "Heilung" der fehlenden Zuständigkeitsregelung statt. Ebenfalls könne keine Berücksichtigung finden, ob die im StVG vorgesehene Instanzen- und Zuständigkeitsregelung für den Obersten Gerichtshof oder die Vollziehung einsichtig sei. Vielmehr habe sich diese an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.
Wenn der Oberste Gerichtshof schliesslich noch auf die ZVV, LGBl. 2008 Nr. 352, verweise und Regelungen im Ausländerrecht dafür heranziehen wolle, um seine Zuständigkeit im StVG zu begründen, sei auf das bereits Gesagte zu verweisen. Selbst wenn im Ausländerrecht eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes normiert wäre, würde damit nicht automatisch eine im StVG nicht vorliegende Zuständigkeit eingeführt. Immerhin ergebe sich aus der ZVV aber genau jene Massgabe, die dem StVG offensichtlich fehle. Denn dort werde die gesamte StPO für das Verfahren subsidiär für anwendbar erklärt, was sich sohin auch auf § 240 StPO beziehen würde. Gerade eine solche Verweisbestimmung fehle aber dem StVG, lediglich in den Art. 7 und 16 finde sich eine solche einzig in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, nicht jedoch darüber hinaus.
Zu erwähnen sei an dieser Stelle aber auch, dass die vom Obersten Gerichtshof zitierten Bestimmungen der ZVV einer Prüfung vor dem Staatsgerichtshof ebenfalls nicht standhalten würden, zumal es dem Verordnungsgeber nicht zustehe, ausserhalb eines Gesetzes an Stelle des Gesetzgebers gerichtliche Zuständigkeiten festzusetzen und Verfahrensregelungen einzuführen. Dies sei einzig dem Gesetzgeber vorbehalten und die Regierung überschreite in der ZVV jedenfalls ihre Kompetenzen als Verordnungsgeber. Dies werde allenfalls in einem zukünftigen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof einer Klärung zugeführt werden.
8.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK) wird wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe bereits vor Erlass des Beschlusses des Erstgerichtes darauf hingewiesen, dass Prof. D in seinem Gutachten auf die von Dr. F bestätigten kardiologischen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen habe. Insbesondere habe Prof. D angeregt, ein ergänzendes, kardiologisches Gutachten einzuholen, bei Bedarf auch ein interdisziplinäres. Dieses Erfordernis habe Herr Prof. D deshalb gesehen, weil aufgrund eines im Akt liegenden Berichtes von Dr. F für den Fall der Inhaftierung aufgrund der damit zusammenhängenden psychischen Situation ein erhöhtes Risiko für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestehe. Das Landgericht habe lediglich ein weiteres kardiologisches Gutachten zum derzeitigen Zustand des Beschwerdeführers eingeholt, inwieweit eine mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende Belastungssituation auf dessen Herzbeschwerden Auswirkungen haben könnten, sei aber nicht abgeklärt worden.
Gerade deswegen habe der Beschwerdeführer vor allen Gerichtsinstanzen beantragt, alleine aufgrund dieser im Raum stehenden Gesundheitsgefährdung, die auf eine Kombination der kardiologischen und psychischen Probleme zurückzuführen sei, ein interdisziplinäres Gesamtgutachten einzuholen, wie auch von Prof. D angeregt. Diesem Beweisantrag sei nicht nachgekommen worden, dies mit einer sachlich nicht überzeugenden Begründung. Im bekämpften Beschluss lege der Oberste Gerichtshof ebenso wie die Unterinstanzen dar, dass sowohl nach dem Gutachten von Prof. D als auch nach dem Gutachten von Dr. B eine Haftfähigkeit anzunehmen wäre. Damit aber werde am Wesentlichen vorbeigezielt, denn es sei zu hinterfragen, inwieweit eine mögliche Inhaftierung und die damit zusammenhängende, psychische Belastungssituation auf die Herzprobleme und damit auf die Haftfähigkeit Auswirkungen hätten. Gerade deshalb werde bereits ein interdisziplinäres Gutachten benötigt, in welchem die Wechselwirkungen aller Beeinträchtigungen vom Gesamtgutachter bewertet würden. Es sei nicht zweifelhaft, dass das vorliegende kardiologische Gutachten für sich alleine und isoliert gesehen eine Haftfähigkeit attestiere. Inwieweit dies aber aus interdisziplinärer Sicht der Fall sei, sei nicht abgeklärt worden. Angesichts der im Raum stehenden Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers, sogar die Gefahr von dessen Ableben im Falle einer Inhaftierung stehe im Raum, sei die Einholung eines solchen Gesamtgutachtens unabdingbar.
Indem der Oberste Gerichtshof den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines interdisziplinären Gesamtgutachtens mit der Begründung abweise, die vorliegenden Gutachten würden jeweils für sich alleine gesehen eine Haftfähigkeit bestätigen, weshalb ein Gesamtgutachten nicht erforderlich wäre, zeige er keine sachlich überzeugende Begründung für dieses Vorgehen auf, womit der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde.
Der Beschwerdeführer habe bereits in erster Instanz weitere ärztliche Unterlagen von Dr. E vorgelegt, aus welchen bis zu diesem Zeitpunkt nicht weiter erörterte Gesundheitsbeschwerden aufgezeigt würden, insbesondere schwerwiegende Probleme an der Wirbelsäule und des Beckens, verursacht durch eine Einengung des Rückenmarkkanals. Weiters bestätige auch Dr. E, dass angesichts der Polymorbidität des Beschwerdeführers die bislang nur in Einzeldisziplinen eingeholten Gutachten nicht ausreichen würden, um die Haftfähigkeit zu beurteilen, sondern ein Gesamtgutachten einzuholen sei. Ausgehend von diesem ärztlichen Dokument habe der Beschwerdeführer bereits vor dem Landgericht die Einholung eines Gesamtgutachtens beantragt, dies u. a. auch unter Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Wirbelsäulenprobleme.
Ohne dazu Abklärungen vorzunehmen, sei das Landgericht diesem Beweisantrag nicht nachgekommen und habe ohne entsprechende medizinische Sachkenntnis ausgeführt, dass diese Probleme keine Haftunfähigkeit verursachen würden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht habe der Beschwerdeführer diesen Beweisantrag aufrechterhalten, aber auch dieses habe ohne Abklärungen und medizinische Sachkenntnis ausgeführt, dass diese Probleme keine Haftunfähigkeit begründen könnten. In seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer hilfsweise wiederum auf diese Gesundheitsprobleme und die bis dato dazu nicht durchgeführten Abklärungen hingewiesen. Der Oberste Gerichtshof sei im bekämpften Beschluss auf diese Gesundheitsprobleme gar nicht eingegangen und habe diese keines Wortes gewürdigt. Insoweit seien die von Dr. E attestierten, schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen weder abgeklärt noch in den Entscheidungen der Gerichte berücksichtigt worden.
Damit sei auch zum Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines interdisziplinären Gesamtgutachtens unter Berücksichtung der schwerwiegenden, orthopädischen und weiteren Gesundheitsprobleme nicht nachgekommen und dafür auch keine sachlich überzeugende Begründung aufgezeigt worden. Die Gerichte hätten diese von einem Mediziner belegten Beschwerden als unbeachtlich beurteilt und diese als nicht für die Haftfähigkeit relevant eingestuft, ohne dazu sachverständige Auskünfte einzuholen. Für den Beschwerdeführer stehe eine massive Gesundheitsgefährdung im Raum, weshalb diesem Beweisantrag nachzukommen bzw. eine sachlich überzeugende und nachvollziehbare Begründung für dessen Abweisung aufzuzeigen gewesen wäre. Beides sei nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt werde.
8.3. Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" (Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 7 EMRK) wird Folgendes ausgeführt:
Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach entgegen der vom Obergericht aufgezeigten Rechtsansicht die Bestimmungen des neuen StVG gegenständlich zur Anwendung gelangten, sei unrichtig.
Art. 32 Abs. 2 LV gewährleiste ebenso wie Art. 7 EMRK für jeden Rechtsunterworfenen, dass Strafen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht und verhängt werden dürften.
Der Oberste Gerichtshof sehe dieses Grundrecht deswegen als unbeachtlich, weil er die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes als Prozessrecht einstufe und als nicht dem materiellen Recht zugehörig, was nicht richtig sei. Unter Prozessrecht seien jene gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen, welche Regeln zur Durchführung eines Prozesses im Sinne eines Gerichtsverfahrens aufstellen und damit die Durchsetzung des materiellen Rechtes gewährleisten sollten. Im Falle des Strafrechtes sei dies die Strafprozessordnung, nicht aber das Strafvollzugsgesetz. Dies ergebe sich beispielsweise schon daraus, dass Art. 7 StVG für das Beschwerdeverfahren beim Obergericht die StPO für anwendbar erkläre. Wäre das StVG als Prozessrecht einzustufen, wäre aber kein Verweis auf die Strafprozessordnung notwendig.
Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des StVG berührten einzig die Frage, wie und ob die über den Beschwerdeführer vorab angedrohte und später rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. Diese Bestimmungen seien im Kontext mit den Bestimmungen des StGB zu sehen, welche Grundlage für die Beurteilung und Ausfällung der Strafe über den Beschwerdeführer gewesen seien. Insoweit handle es sich bei diesen Bestimmungen nicht um Prozess- oder Verfahrensrecht, sondern um materielles Strafrecht im Zusammenhang mit der verhängten Freiheitsstrafe bzw. deren Vollzug.
Die vom Obersten Gerichtshof zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des neuen StVG hätten zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe keinen Bestand, weshalb diese auch nicht auf den Vollzug der mit dieser Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafe angewandt werden dürften. Vielmehr seien im Fall des Beschwerdeführers, wie vom Obergericht aufgezeigt, die vormals in Kraft stehenden, günstigeren Bestimmungen des alten StVG anzuwenden, nach denen eine Haftunfähigkeit auch vom Erstgericht angenommen worden sei. Die Bestimmungen des neuen StVG seien erst mit 1. Januar 2008 in Kraft getreten und der Gesetzgeber habe keine Übergangsbestimmungen kreiert, womit dieser zum Ausdruck bringe, dass dieses Gesetz auf Sachverhalte, welche bereits vor dessen Inkrafttreten verwirklicht worden seien, nicht anzuwenden sei.
In der Anwendung des neuen StVG auf die Rechtssache des Beschwerdeführers liege ein Fall der so genannten echten Rückwirkung vor, welche grundsätzlich auch ausserhalb des Strafrechtes unzulässig sei. Zulässig wäre diese ausnahmsweise nur dann, wenn sie im entsprechenden Gesetz ausdrücklich angeordnet und nach diesem klar gewollt sei (StGH 2001/22, LES 2004, 154). Diese Ausnahmefälle lägen gegenständlich nicht vor, weshalb das neue StVG nicht auf Sachverhalte anzuwenden sei, die vor dessen Inkrafttreten verwirklicht worden seien. Dies gelte umso mehr im Falle strafrechtlicher Belange unter Hinweis auf den Grundsatz "nulla poena sine lege". Mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes werde der Beschwerdeführer im Ergebnis strenger bestraft, als dies zum Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. rechtskräftigen Verurteilung durch das StGB und das damals in Kraft stehende StVG angedroht gewesen sei, zumal er mit dessen Anwendung jedenfalls als haftunfähig einzustufen sei und die Freiheitsstrafe nicht zu vollziehen wäre.
Indem der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss zur Beurteilung des Strafvollzuges und der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auf Gesetzesbestimmungen zurückgreife, die im Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers noch nicht in Kraft gestanden seien, verletze es diesen im gegenständlich angerufenen grundrechtlichen Anspruch.
8.4. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 43 LV, Art. 13 EMRK) wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshofes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2009, 327 verwiesen. Insbesondere ergebe sich aus dieser veröffentlichten Entscheidung, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Verurteilter seine Strafe in einer in Betracht kommenden Einrichtung verbüssen könne, vorab zu klären sei, welche Einrichtung wo dafür zur Verfügung stehe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in seinem Fall bislang keine derartigen Abklärungen vorgenommen worden seien, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob eine solche Einrichtung für die im Fall des Beschwerdeführers zu beachtenden Beeinträchtigungen überhaupt zur Verfügung stehe. Der Oberste Gerichtshof sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen und zeige auch keine Begründung auf, weshalb diesem nicht zu folgen wäre.
Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang weiter vorgebracht, dass in seinem Fall ebenso wie im Fall der veröffentlichten Entscheidung gemäss Gutachten von Dr. Jochum im Falle der Gewissheit des Strafvollzuges ein erhöhtes Suizid- und Selbstgefährdungsrisiko bestehe und dieses, ebenso wie im zitierten Fall, durch eine allfällige Überstellung in eine ausländische Anstalt nicht unterbunden werden könne, zumal in Liechtenstein jedenfalls keine solche Einrichtung zur Verfügung stehe.
Deswegen habe der Beschwerdeführer in seinem Fall aus den besagten Gründen die Annahme der Haftunfähigkeit begehrt, so wie dies der Oberste Gerichtshof auch im Fall der veröffentlichten Entscheidung aus den dargelegten Gründen angenommen habe. Auch auf dieses Vorbringen sei der Oberste Gerichtshof nicht eingegangen und lasse dazu jegliche Begründung vermissen.
Indem der Oberste Gerichtshof auf dieses Vorbringen nicht eingegangen sei und jegliche Begründung dazu vermissen lasse, verletze er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung.
8.5. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
Sofern der bekämpfte Beschluss nicht bereits nach Massgabe des angerufenen Grundrechts als verfassungswidrig einzustufen sei, erweise er sich jedenfalls als willkürlich, wobei auf das obige Vorbringen verwiesen werde. Willkürlich erweise er sich neben dem bereits Vorgebrachten noch aus einem weiteren Grund. Wie oben aufgezeigt, sei der Oberste Gerichtshof in Anwendung der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des neuen StVG zu seinem Beschluss gekommen. In diesem Zusammenhang sei noch folgende Rüge anzubringen.
Aus dem Sachverhalt sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. März 2006 verurteilt worden sei, dieses Urteil sei am 13. Oktober 2006 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 13. September 2007 sei der Beschwerdeführer erstmals zum Antritt der über ihn verhängten Freiheitsstrafe aufgefordert worden, am 26. September 2007 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges aus gesundheitlichen Gründen gestellt.
Am 1. Januar 2008 sei das derzeit in Kraft stehende und vom Obersten Gerichtshof auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebrachte neue StVG in Kraft getreten.
Am 1. Februar 2008 (ON 221) habe das Erstgericht beschlossen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Haft Folge zu geben, dies auf unbestimmte Zeit. Obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits das neue StVG in Kraft gestanden sei, habe das Landgericht diese Entscheidung korrekt auf Basis der vor dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen des alten StVG getroffen, weiters sei in diesem Beschluss des Landgerichtes angeordnet worden, die Vollzugsuntauglichkeit (im Sinne dieses Beschlusses) spätestens bis 31. Januar 2009 neuerlich zu prüfen. Dieser Beschluss des Erstgerichtes in ON 221 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, auch die Staatsanwaltschaft habe diesen Beschluss nicht bekämpft. Insbesondere habe sich die Staatsanwaltschaft trotz der zum damaligen Zeitpunkt bereits in Kraft stehenden Bestimmungen des neuen StVG nicht gegen die Anwendung der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen des alten StVG gewandt.
Der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei Ergebnis der im Jahr 2009 vom Landgericht durchgeführten neuerlichen Überprüfung der Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers, wie dies im rechtskräftigen Beschluss vom 1. Februar 2008 vorgesehen worden sei. Obwohl diese neuerliche Überprüfung insbesondere aufgrund des Gutachtens von Dr. C (ON 231) ergeben habe, dass sich an den Umständen, welche im Jahr 2008 zum Aufschub des Strafvollzuges geführt hätten, nichts geändert habe, sondern nunmehr von einer Haftunfähigkeit auf Dauer auszugehen sei, habe das Landgericht diesen im Sinne eines verbesserten Zustandes unverändert gebliebenen Sachverhalt nunmehr abweichend von seiner Ansicht im rechtskräftigen Beschluss vom 1. Februar 2008 auf Basis der Bestimmungen des neuen StVG beurteilt.
Unrichtig sei, wenn der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss festhalte, die Sachverhaltsgrundlage habe sich im Jahr 2009 dergestalt geändert, dass eine neue Beurteilung möglich gewesen sei. Vielmehr habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach den Ausführungen von Dr. C sogar noch verschlechtert. Der erstmals zu diesem Zeitpunkt aufgeworfene Umstand, dass der Vollzug der Strafe in einer geeigneten Einrichtung im Sinne des Art. 7 des neuen StVG möglich wäre, bewirke keinen geänderten Sachverhalt. Denn dies sei bei der Beschlussfassung am 1. Februar 2008 aufgrund der Anwendung des alten StVG nicht überprüft worden. Wäre dies gemacht worden, hätten die Abklärungen aber auch schon im Jahre 2008 dieselbe Antwort gebracht wie im Jahr 2009, zumal sich hier kein wesentlicher Unterschied des Sachverhaltes zeige. In diesem Sinne ergänze der Oberste Gerichtshof den unverändert gebliebenen Sachverhalt mit neuem Sachverhalt, dies im Hinblick auf Art. 7 des neuen StVG.
Das Vorgehen erweise sich als unhaltbar und willkürlich, weil das Landgericht und mit ihm der Oberste Gerichtshof die Rechtskraft des Beschlusses vom 1. Februar 2008 ignorierten. Es sei den Gerichtsinstanzen nicht mehr erlaubt gewesen, die rechtlichen Massgaben dieses unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses durch Anwendung anderer gesetzlicher Grundlagen, dies bei gleich gebliebenem, entscheidungswesentlichen Sachverhalt, zu beseitigen. Dies gelte umso mehr, als bereits am 1. Februar 2008 das neue StVG in Kraft gestanden sei, dessen Bestimmungen vom Landgericht aber nicht angewandt worden seien und die Staatsanwaltschaft diesen Beschluss, insbesondere die Nichtanwendung des neuen StVG, nicht bekämpft habe und unangefochten habe in Rechtskraft erwachsen lassen.
Damit sei es den Gerichtsinstanzen versagt gewesen, im Jahr 2009 den in tatsächlicher Hinsicht gleich gebliebenen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Anwendung anderer gesetzlicher Grundlagen unter Beifügung eines neuen Sachverhalts neu zu beurteilen und damit die Wirkung des Beschlusses vom 1. Februar 2008 zu beseitigen. Hiezu wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, bereits diesen Beschluss zu bekämpfen und die Anwendung der Bestimmungen des neuen StVG zu verlangen. Dies habe sie nicht gemacht und es sei nicht zulässig gewesen, dieses Versäumnis im Jahr 2009 dergestalt nachzuholen, dass bei der Überprüfung des weiteren Vorhandenseins der Voraussetzungen gemäss Beschluss vom 1. Februar 2008 in Abkehr von diesem auf die Bestimmungen des neuen StVG zurückgegriffen werde. Im Jahr 2009 sei es einzig zulässig gewesen, das Vorhandensein der im Beschluss vom 1. Februar 2008 für den Haftaufschub angenommenen medizinischen Tatsachen neuerlich zu überprüfen, ohne dabei die rechtlichen Erwägungen in diesem Beschluss zu hinterfragen oder in Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen abzuändern.
Indem der Oberste Gerichtshof bei unverändert gebliebenem, entscheidungswesentlichen Sachverhalt die rechtlichen Massgaben des rechtskräftigen Beschlusses vom 1. Februar 2008 ignoriere und diesen durch den gegenständlich bekämpften Beschluss in Anwendung anderer gesetzlicher Grundlagen beseitige, fälle er eine unhaltbare und willkürliche Entscheidung.
9. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Oberste Gerichtshof verzichteten mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 bzw. 29. Dezember 2010 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 Folge. Mit Präsidialbeschluss vom 3. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren auch die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, 01 KG.2005.8, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, wie schon im ersten Rechtsgang, eine Verletzung der Garantie des ordentlichen Richters, weil der Oberste Gerichtshof im nunmehr angefochtenen Beschluss (erneut) die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 267) als zulässig erachtet habe.
2.1. Im Gegensatz zum ersten Rechtsgang gibt der Oberste Gerichtshof hierfür nunmehr eine ausführliche Begründung, welche der grundrechtlichen Begründungspflicht ohne Weiteres genügt. Indessen ist jetzt materiell zu prüfen, ob diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes im Einklang mit Art. 33 Abs. 1 LV ist.
2.2. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft (siehe StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Der sachliche Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 1 LV erfasst dabei zwar grundsätzlich auch blosse Verfahrensfehler. In der Regel werden Verfahrensverstösse nur unter dem groben Willkürraster geprüft. Ausnahmsweise ist bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch eine differenzierte Prüfung angebracht; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 2009/44, Erw. 2.1; StGH 2008/2, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]).
Im Beschwerdefall wird vom Beschwerdeführer jedoch umgekehrt gerügt, dass eine Revisionsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Obergerichtes in einer Strafvollzugssache nicht zulässig sei. Demnach ist im Folgenden nur eine Willkürprüfung vorzunehmen.
2.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Strafvollzugsgesetz nirgends explizit einen Weiterzug vom Obergericht an den Obersten Gerichtshof vorsehe.
Dies trifft zwar zu und wird vom Obersten Gerichtshof auch eingeräumt, ist aber nicht entscheidend. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Wortlaut zwar zwangsläufig der Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit. Dennoch hat die Wortauslegung gegenüber der Auslegung nach der systematischen Stellung der Norm, nach der historischen (mutmasslicher Wille des Gesetzgebers) und schliesslich nach der teleologischen Bedeutung der Norm (allenfalls ergänzt durch die rechtsvergleichende und verfassungskonforme Auslegung) keinen Vorrang. Es gibt heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr; dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, d. h. unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden beurteilen lässt. Es sind im Sinne eines "Methodenpluralismus" alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (StGH 2009/206, Erw. 2.4; StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]).
Der Oberste Gerichtshof begründet nun aber durchaus überzeugend, dass ein Weiterzug von im Rahmen des Strafvollzugsgesetzes ergehenden Beschlüssen des Obergerichtes an den Obersten Gerichtshof trotz fehlender expliziter gesetzlicher Regelung dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers entspreche.
So verweist der Oberste Gerichtshof - mit wesentlich ausführlicheren Nachweisen als im ersten Rechtsgang - auf seine ständige Rechtsprechung, welche schon auf der Grundlage des alten Strafvollzugsgesetzes, LGBl. 1983 Nr. 53 (dessen Rechtsmittelregelung in Art. 41 identisch ist mit derjenigen von Art. 7 Abs. 2 des neuen Gesetzes), entwickelt wurde. Es darf deshalb angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine von dieser Rechtsprechung abweichende Regelung vorgesehen hätte, wenn er eine Änderung des Instanzenzuges gewollte hätte.
Der Oberste Gerichtshof betont auch zu Recht, dass Entscheidungen im Rahmen des Strafvollzugs für den Betroffenen weitreichende Konsequenzen haben, sodass es nicht gerechtfertigt erscheint, dass teilweise weit weniger folgenreiche Entscheidungen des Obergerichtes, welche auf der Grundlage der Strafprozessordnung ergehen, an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden können, nicht aber Entscheidungen des Obergerichtes in Strafvollzugssachen.
Allein schon aus diesen Gründen und in Anbetracht des hier allein anwendbaren Willkürrasters erscheint die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung verfassungskonform, wonach Entscheidungen des Obergerichtes in Strafvollzugssachen im gleichen Umfang wie im Rahmen der Strafprozessordnung ergehende Entscheidungen des Obergerichtes der Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof unterliegen.
2.4. Damit ist im Beschwerdefall das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sein Beweisantrag auf Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens ohne genügende Begründung abgewiesen worden sei.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2. Der Oberste Gerichtshof hat die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens entgegen dem Beschwerdevorbringen mit durchaus überzeugender Begründung abgewiesen. Wie schon das Obergericht betont hat, hat Prof. D entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keineswegs ein solches interdisziplinäres Gutachten verlangt. Vielmehr ist in dessen Gutachten ein weiteres kardiologisches Gutachten empfohlen worden (welches bei Dr. B auch eingeholt wurde); und nur für den Fall, dass dieses kardiologische Gutachten zu keinem klaren Befund komme, hat Prof. D auch noch die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens angeregt. Nun kam aber Dr. B zum klaren Befund, dass keine kardiologischen Gründe gegen die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sprächen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Begründung zwar nicht wiederholt, doch genügt es, dass er das entsprechende Vorbringen in der Revisionsbeschwerde (wonach Prof. D ein solches interdisziplinäres Gutachten verlangt habe) unter Verweis auf die obergerichtlichen Erwägungen als aktenwidrig qualifiziert hat.
Auch weisen alle Instanzen zu Recht darauf hin, dass die Gutachten D und B in Kenntnis aller früheren Gutachten erfolgten und es somit gerechtfertigt war, bei der Beurteilung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers nur noch auf diese neuesten Gutachten zurückzugreifen. Schliesslich erscheint es auch überzeugend, dass die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten orthopädischen Beschwerden - auch in Zusammenschau mit den anderen Beschwerden - keine Haftuntauglichkeit zu begründen vermögen, weil diesen Beschwerden ohne Weiteres durch entsprechende Vorkehrungen im Strafvollzug Rechnung getragen werden kann; zumal an verschiedenen Standorten in Österreich ohne Weiteres auch eine gute medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (vgl. hierzu auch die Erwägungen unter Punkt 5.2 hiernach).
3.3. Demnach verstösst die Abweisung des Beweisanbots des Beschwerdeführers auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens nicht gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundrechts nulla poena sine lege, weil im Beschwerdefall das neue Strafvollzugsgesetz rückwirkend angewendet worden sei.
4.1. Der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" ("nulla poena sine lege") soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten gesetzlichen Straftatbestand fällt. Hingegen bezieht sich diese Garantie nicht auf Verfahrensnormen (StGH 2009/15+16, Erw. 3.2; StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]).
4.2. Der Grundsatz "nulla poena sine lege" umfasst demnach nur das materielle Strafrecht; das heisst nur die Umschreibung der Tatbestandselemente der einzelnen Straftaten und die Sanktion für Handlungen, die sich unter diese Straftatbestände subsumieren lassen. Niemand soll wegen einer Tat verurteilt werden, welche nicht unter einen im Zeitpunkt der Tatbegehung vom Gesetz ausdrücklich umschriebenen Straftatbestand fällt. Als kein solches materielles Strafrecht ist, wie erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung das Strafprozessrecht zu qualifizieren; aber auch das Strafvollzugsrecht fällt nicht darunter. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist dabei nicht wesentlich, ob der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss allenfalls zu Unrecht das Strafvollzugsrecht dem Strafprozessrecht zugeordnet hat. Wesentlich ist allein, dass das Strafvollzugsrecht im Lichte dieses Grundrechts jedenfalls nicht dem materiellen Strafrecht gleichgestellt werden kann. Entsprechend fällt auch der Strafvollzug nicht in den Geltungsbereich des strafrechtlichen Legalitätsprinzips (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 396, Rz. 130).
4.3. Da somit das Strafvollzugsrecht dem materiellen Strafrecht nicht gleichgestellt werden kann, ist auch das dem Grundsatz "nulla poena sine lege" inhärente, in § 61 StGB positivierte strenge Rückwirkungsverbot im Beschwerdefall nicht anwendbar. Damit ist im Beschwerdefall der Grundsatz "nulla poena sine lege" jedenfalls nicht verletzt.
4.4. Anzufügen ist, dass zwar auch ausserhalb des sachlichen Geltungsbereichs dieses Grundrechts eine im Gesetz nicht vorgesehene Rückwirkung jedenfalls gegen das Willkürverbot verstossen kann; dies aber nur dann, wenn es sich um eine sogenannte echte Rückwirkung handelt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht es im Beschwerdefall indessen nicht um eine solche echte Rückwirkung, welche nur vorläge, wenn die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe schon vollzogen wäre. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe jedoch noch gar nicht angetreten, sodass nur eine unechte Rückwirkung vorliegt (vgl. StGH 1996/36, LES 1997, 211 [216, Erw. 12.1]). Eine unechte Rückwirkung wiederum ist entgegen der sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Obergericht vertretenen Rechtsauffassung ohne gesetzliche Übergangsregelung zulässig (StGH 2010/20, Erw. 2.6.3; StGH 2009/24, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Mangels echter Rückwirkung ist im Beschwerdefall somit auch das Willkürverbot nicht verletzt.
Neuerdings wird aber teilweise gar nicht mehr auf die Unterscheidung echte/unechte Rückwirkung abgestellt, sondern es gilt grundsätzlich, dass Vollzugsbehörden neues Recht ab seinem Inkrafttretensdatum anzuwenden haben. Anzuwenden ist also das Recht im Zeitpunkt der Entscheidung. Das gilt in der Regel generell schon für den Fall, dass der Gesetzgeber nichts anderes anordnet; dies jedenfalls im Hinblick auf das Inkrafttreten von Verfahrensvorschriften wie im Beschwerdefall (vgl. StGH 2009/8, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, 66, Rz. 327a). Bei diesem Ansatz ist somit im Beschwerdefall erst recht keine Willkür ersichtlich.
5. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, weil er in seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2009, 327, hingewiesen habe, ohne dass der Oberste Gerichtshof darauf eingegangen sei.
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
5.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist, wie erwähnt, nur auf das Vorbringen von Verfahrensbeteiligten einzugehen, soweit dieses für die zu fällende Entscheidung relevant ist.
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2009, 327, liegt eine wesentlich andere Ausgangslage zugrunde als im Beschwerdefall. In jenem Fall waren zwei Gutachter zum Schluss gekommen, dass der dortige Beschwerdeführer nicht haftfähig sei. Die Regierung hatte trotzdem auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim österreichischen Justizministerium Abklärungen getroffen, ob ein Strafvollzug mit entsprechender medizinischer Betreuung möglich wäre. Von österreichischer Seite wurde bestätigt, dass an verschiedenen Standorten in Österreich eine gute medizinische Versorgung gewährleistet sei. Angesichts der beiden negativen Gutachten genügte dies aber weder dem Obergericht noch dem Obersten Gerichtshof, um die Haftfähigkeit des dortigen Beschwerdeführers zu bejahen. In jenem Fall wurde somit nur deshalb schon vorweg abgeklärt, welche Strafanstalt für den Strafvollzug in Frage käme, um damit den negativen Gutachten überhaupt etwas entgegensetzen zu können - was sich dann aber, wie erwähnt, als fruchtlos erwies, weil die Oberinstanzen primär auf die Gutachten abstellten. Aus diesem Fall kann demnach nicht abgeleitet werden, dass jeweils zuerst der Vollzugsort bekannt sein muss, damit über die Haftfähigkeit entschieden werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2009, 327, dass primär auf die Gutachtermeinungen abzustellen ist - was der Oberste Gerichtshof aber eben auch im Beschwerdefall getan hat.
Dies alles liegt genügend klar auf der Hand, sodass es im Lichte des grundrechtlichen Mindestanspruchs auf Begründung (vgl. StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]) nicht zwingend erforderlich war, dass der Oberste Gerichtshof auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers explizit einging.
5.3. Entsprechend ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV nicht verletzt.
6. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer eine Willkürrüge, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtskraft des unangefochten gebliebenen Beschlusses Landgerichtes vom 1. Februar 2008 (ON 221) missachtet habe.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.2. Dieser Willkürrüge sind zunächst die Erwägungen unter Punkt 4.4 hiervor entgegenzuhalten. Danach geht es im Beschwerdefall um eine neue Verfahrensbestimmung, welche auch ohne gesetzliche Grundlage bei Geltung im Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden ist. Und auch wenn man auf die Unterscheidung echte/unechte Rückwirkung zurückgreift, liegt im Beschwerdefall eine unechte Rückwirkung vor, welche nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ebenfalls keine gesetzliche Grundlage erfordert.
Zudem wurde im erwähnten Beschluss des Landgerichtes (ON 221) ausdrücklich eine Überprüfung des dem Beschwerdeführer gewährten Haftaufschubes bis spätestens 31. Januar 2009 vorgesehen. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb einer erneuten Überprüfung des dem Beschwerdeführer gewährten Haftaufschubes die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichtes (ON 221) entgegenstehen soll.
Dass bei dieser Überprüfung das neue Strafvollzugsgesetz Anwendung fand, ist, wie ebenfalls schon unter Punkt 4.4 hiervor ausgeführt, ebenfalls nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch nichts, dass das Landgericht beim Beschluss ON 221 noch das alte Recht anwendete, obwohl das neue Strafvollzugsgesetz in diesem Zeitpunkt schon in Kraft war. Es wäre widersinnig, wenn zwar eine Überprüfung des Haftaufschubes vorzunehmen war, hierbei aber das schon beim ersten Beschluss nicht mehr in Kraft befindliche alte Strafvollzugsgesetz erneut fälschlicherweise angewendet werden hätte müssen; dies auch deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine offensichtlich falsche Gerichtspraxis jederzeit aufgegeben werden kann (vgl. StGH 2008/164, Erw. 4.1; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]). Damit verstösst die Anwendung des neuen Strafvollzugsgesetzes im Beschwerdefall auch nicht gegen das Willkürverbot.
6.3. Da der Beschwerdeführer im Weiteren selbst nicht geltend macht, dass die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch auf der Grundlage des neuen Rechts nicht vor dem Willkürverbot standhalte, und solches auch nicht ersichtlich ist, erweist sich die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insgesamt als willkürfrei.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Die mit CHF 1'105.00 bestimmten Gerichtsgebühren hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), aus der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30. Dezember 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.