Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG Willkürverbot § 57a , § 60 Abs. 3 , § 62 Abs. 2 ZPO LGBl. 2009 Nr. 206 (Übergangsbestimmungen)
Nationale verfahrensrechtliche Vorschriften, nach der gebietsfremde Kläger in Zivilrechtsstreitigkeiten Prozesskostensicherheiten erlegen müssen, während gebietsansässige Kläger dazu nicht verpflichtet sind, sind nicht grundsätzlich EWR-rechtswidrig.
Bei Verbandspersonen stellt - im Gegensatz zum Wohnsitz bei natürlichen Personen - nicht der Sitz, sondern das Vermögen, welches der Vollstreckung unterliegt, ein geeignetes, jedenfalls vertretbares Kriterium für eine Befreiung von der Kaution dar. Die entsprechende Ungleichbehandlung von natürlichen sowie juristischen Person hinsichtlich der Befreiung von der Kaution ist demnach sachlich gerechtfertigt und jedenfalls vertretbar.
Bei der Anwendung neuen Rechts auf hängige Verfahren sind einerseits die Interessen der von einer Rechtsänderung Betroffenen am Bestand des bisherigen Rechts und andererseits die möglichst rasche Durchsetzung des Gesetzeszwecks zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Beantwortung der Frage, ob neues Recht auf hängige Verfahren angewendet werden soll, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Die Übergangsregelung des LGBl. 2009 Nr. 206, wonach welche lediglich für zukünftige Leistungen Prozesskostensicherheit begehrt werden kann, ist insgesamt verhältnismässig.
Art. 31 LV Art. 6 EMRK
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet in seinem Teilgehalt auf Anspruch auf Orientierung und Äusserung den Anspruch auf Kenntnis aller Stellungnahmen der anderen Verfahrenspartei(en) und letztlich auch die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern. Die Nichtvorlage des auf Klagszurücknahme gerichteten Antrags der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Gilt wie im verfahrensgegenständlichen Rekursverfahren nach der ZPO ein striktes Neuerungsverbot, kann das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht in voller Kognition entscheiden. Damit verfügt die Rechtsmittelinstanz im Rekursverfahren nach der ZPO nicht über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, sodass die Voraussetzungen für eine „Heilung“ der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vorneherein nicht vorliegen. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte somit nicht mehr durch die Oberinstanz „geheilt“ werden.
StGH 2010/020
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
In der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
lic.iur. Arnold Gassner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: C
Beteiligte Parteien: E
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. Dezember 2009, 02CG.2009.161-157
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. Dezember 2009, 02 CG.2009.161-157, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 6'344.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 10. September 2009 (ON 141) trug das Landgericht der Beschwerdeführerin auf, binnen vier Wochen den Betrag von CHF 51'700.00 als ergänzende Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegner in Form des § 56 ZPO zu erlegen, widrigenfalls die Klage über Antrag der Beschwerdegegner für zurückgenommen erklärt werde.
Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die vierwöchige Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung endete am 12. Oktober 2009.
2. Nach Ablauf der Erlagsfrist, nämlich am 14. Oktober 2009, beantragten die Beschwerdegegner unter Hinweis auf den Nichterlag der Sicherheitsleistung die Klage vom 14. September 2005 für zurückgenommen zu erklären und der Beschwerdeführerin den Ersatz der Prozesskosten aufzutragen.
3. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (ON 144) erklärte das Landgericht die Klage für zurückgenommen und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern die mit CHF 160'122.80 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
4. Mit Valuta vom 20. Oktober 2009 wurde der Kautionsbetrag von CHF 51'700.00 dem Konto des Gerichtes bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz, gutgeschrieben.
5. Am 30. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 15. Oktober 2009 (ON 144) Rekurs an das Obergericht, welchem das Obergericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 (ON 157) keine Folge gab. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Mit LGBI. 2009 Nr. 206 seien mit Wirkung ab dem 14. Juli 2009 die §§ 57 bis 62 ZPO, die zuvor mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. Juni 2008 zu StGH 2006/94 als verfassungs- und EWR-rechtswidrig aufgehoben worden seien, wieder in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Danach könne auch bei einem laufenden Verfahren einer Verbandsperson als klagenden Partei gemäss § 57a ZPO der Erlag einer ergänzenden aktorischen Kaution aufgetragen werden, wenn sich herausstelle, dass die bisher geleistete Sicherheitsleistung nicht hinreiche und wenn sie kein Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen könne, welches der Vollstreckung eines zugunsten der beklagten Partei ergangenen Kostenzuspruches diene. Komme die kautionspflichtige Partei dem Erlag einer ergänzenden Sicherheitsleistung nicht nach, könne neu über Antrag der beklagten Partei gemäss § 62 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 60 Abs. 3 ZPO die Klage für zurückgenommen erklärt werden.
Vorliegend habe das Erstgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. September 2009 (ON 141) den Erlag einer ergänzenden Sicherheitsleistung von CHF 51'700.00 binnen vier Wochen unter Ausspruch der Rechtsfolge, dass widrigenfalls die Klage über Antrag der Beschwerdegegner für zurückgenommen erklärt würde, aufgetragen. Diesen Beschluss habe die Beschwerdeführerin, obwohl sie im Vorfeld die Verfassungs- und EWR-Rechtswidrigkeit behauptet habe, unangefochten am 28. September 2009 in Rechtskraft erwachsen lassen. Innerhalb der vierwöchigen Leistungsfrist, somit bis zum 12. Oktober 2009, habe die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung nicht erlegt. Dies habe sie erst am 20. Oktober 2009 getan, nachdem zwischenzeitlich die Beschwerdegegner am 14. Oktober 2009 den Antrag auf Zurücknahmeerklärung der Klage gestellt hätten und das Erstgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (ON 144) die Klage unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin für zurückgenommen erklärt habe.
5.2. Richtig sei, dass der Oberste Gerichtshof in zwei jüngeren Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 (Verweis auf LES 2007, 364 und LES 2008, 74) erkannt habe, dass ein Antrag, eine Klage wegen Nichterlages der aktorischen Kaution für zurückgenommen zu erklären, dem Antragsgegner zur Äusserung zugestellt werden müsse. Ob diese Unterlassung eine Nichtigkeit oder bloss eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge habe, habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. November 2006 ausdrücklich offen gelassen (Verweis auf LES 2007, 364 [366 rechte Spalte unten]). Faktisch habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung die Unterlassung nicht als Nichtigkeitsgrund, sondern lediglich als Verfahrensmangel bewertet, ansonsten hätte er zwingend den angefochtenen Beschluss und die bisherigen Verfahren vor dem Obergericht und dem Landgericht als nichtig aufheben müssen; tatsächlich habe er aber den obergerichtlichen Beschluss bestätigt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zurücknahmeerklärung der Klage lediglich um einen Verfahrensmangel handle.
5.3. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Verweis auf StGH 1997/39 in LES 1999, 83; zu StGH 1992/8 in LES 1993, 77 u. v. a), wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne, wenn der Verfahrensbetroffene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden könne, und es sich bei der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs nicht um eine derart schwere Benachteiligung handle, die einer Heilung des Mangels durch das nachfolgende Beschwerdeverfahren entgegenstehe. Durch eine solche Heilung solle insbesondere ein nicht zu rechtfertigender prozessualer Leerlauf verhindert werden.
5.4. Vorliegend spreche nichts gegen die Annahme einer solchen Heilung. So sei keine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gehörsverletzung missachtet worden. § 60 Abs. 3 ZPO schreibe im Gegensatz zu dem sonst wörtlich übernommenen § 60 Abs. 3 öZPO nicht vor, dass "der Beschlussfassung die schriftliche oder mündliche Einvernahme des Klägers vorauszugehen hat". Ausserdem sei die Rechtsfolge des Nichterlages der Sicherheitsleistung, nämlich dass über Antrag der Beschwerdegegner die Klage vom Gericht für zurückgenommen zu erklären sei, der Beschwerdeführerin bereits im Beschluss vom 10. September 2009 (ON 141) gemäss § 60 Abs. 3 ZPO mitgeteilt worden. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs zum Zurücknahmeantrag äussern können, und habe dies auch getan. Dass im Rekursverfahren das Neuerungsverbot gelte, stehe dem nicht entgegen, da vorliegend der Sachverhalt völlig unbestritten sei und nur Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen würden. Dass die aktorische Kaution von der Beschwerdeführerin innerhalb der Leistungsfrist von 4 Wochen erlegt worden sei, werde von ihr nicht behauptet. Auch wenn vorgängig der Beschlussfassung der Antrag der Beschwerdegegner auf Zurücknahmeerklärung der Klage der Beschwerdeführerin zur Äusserung zugestellt worden wäre, hätte das Erstgericht nichts anderes feststellen können, als dass der Beschluss ON 141 dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14. September 2009 zugestellt worden sei, dass die Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung am 12. Oktober 2009 geendet habe und dass die Beschwerdeführerin die aktorische Kaution erst am 20. Oktober 2009 beim Landgericht erlegt habe. Die rechtlichen Konsequenzen daraus seien dieselben wie im hier angefochtenen Beschluss, wobei die Zurücknahmeerklärung nicht eine originäre Entscheidung des Gerichtes darstelle, sondern nur den Vollzug der Rechtsfolge, die der Beschwerdeführerin bereits mit dem Kautionsbeschluss für den Fall des Nichterlages angedroht worden sei.
5.5. Daran ändere auch nichts, dass die aktorische Kaution am 20. Oktober 2009 bei Gericht erlegt worden sei. Wie der Oberste Gerichtshof nämlich in seiner Entscheidung vom 2. November 2006 zu 02 CG.2005.296 (Verweis auf LES 2007, 364) erwogen habe, werde die Frist zum Erlag der aktorischen Kaution bis zur Äusserung der kautionspflichtigen Partei zum Zurücknahmeantrag der Beschwerdegegner verlängert und könne der Erlag der Kaution nicht bis zum Ausspruch der Klagszurücknahme nachgeholt werden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs diese Entscheidung zitiere, könne daraus für ihren Prozessstandpunkt nichts gewonnen werden.
5.6. Abgesehen davon sei es auch prozessual bzw. dogmatisch gar nicht möglich, dass die mit Beschluss vom 14. September 2009 (ON 144) rechtskräftig fixierte Frist von vier Wochen, die am 12. Oktober 2009 geendet habe, durch die Einbringung des Rekurses am 30. Oktober 2009 verlängert werden könnte. Die Verlängerung einer Frist sei sprachlich und gesetzlich nur vor deren Ende und nicht nach deren Ablauf möglich.
5.7. Gemäss § 60 Abs. 3 ZPO sei im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Kautionsfrist die Klage auf Antrag der beklagten Partei für zurückgenommen zu erklären. Somit sei im Sinne des § 145 Abs. 1 ZPO der Eintritt der angedrohten gesetzlichen Folge (nämlich die Klagsrücknahmeerklärung) von einem auf die Verwirklichung dieses Rechtsnachteiles gerichteten Antrages abhängig und könne nach § 145 Abs. 2 ZPO in einem solchen Fall die versäumte Prozesshandlung (Kautionserlag), für die die Frist bestimmt gewesen sei, nur bis zu diesem Tage nachgeholt werden. Wie sich aus dem Akt ergebe, hätten die Beschwerdegegner den Antrag auf Zurücknahmeerklärung der Klage wegen nicht erlegter Kaution am 14. Oktober 2009 bei Gericht überreicht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls von der Beschwerdeführerin der Erlag der aktorischen Kaution nicht nachgeholt worden, sodass aus diesem Grunde materiell gesehen die Voraussetzungen für den Ausspruch der Klagszurücknahme zusätzlich gegeben seien. Eine Verdrängung der Vorschrift des § 145 Abs. 2 ZPO, die eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis zum Tage der Beantragung der Versäumnisfolgen vorsehe, komme für § 60 Abs. 3 ZPO im Gegensatz zu einem Teil der österreichischen Rechtslehre zu § 60 Abs. 3 öZPO, nach der eben vor Beschlussfassung die mündliche oder schriftliche Einvernahme des Klägers vorauszugehen habe, nicht in Frage. Auch in Österreich vertrete Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band II, Anm. 4 zu § 60 ZPO die Auffassung, dass der Kläger wohl nach Ablauf der ihm gesetzten Frist den Kautionserlag vornehmen könne, allerdings nur so lange, als ein Antrag des Beklagten auf Klagszurücknahme nicht gestellt worden sei. Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass eine kautionspflichtige Prozesspartei sich um eine beschlussmässig und rechtskräftig ausgesprochene Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht kümmern müsste, sondern einfach abwarten könnte, bis ihr der Zurücknahmeantrag zur Äusserung zugestellt werde.
Nach Auffassung des Obergerichtes sei die Verletzung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs somit durch das Rekursverfahren geheilt worden und wäre eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nur ein prozessualer Leerlauf.
5.8. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass der angefochtene Beschluss vom 15. Oktober 2009 (ON 144) rechtswidrig sei. Sie bringe nur vor, der Beschluss vom 10. September 2009 (ON 141) sei rechtswidrig, weil die Bestimmungen der §§ 56 ff. ZPO i. d. g. F. von LGBI 2009 Nr. 206 verfassungs- und EWR-rechtswidrig seien.
Ob dies der Fall sei, insbesondere ob § 60 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO rückwirkend auf die gegenständliche ergänzende Sicherheitsleistung angewendet werden könne, könne das Obergericht - weil es mit dem vorliegenden Rekurs nicht releviert werden könne - auch nicht dem Staatsgerichtshof im Rahmen eines Normenkontrollantrages zur Prüfung vorlegen. Und zwar deswegen, weil der Beschluss vom 10. September 2009 (ON 141) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Auch wenn dieser Beschluss rechtswidrig wäre, hätte er wegen seiner Rechtskraft Bestand und binde im weiteren Verfahren sowohl das Gericht als auch die Parteien.
Aus diesem Grunde könne auf die Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfassungs- und EWR-Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 10. September 2009 nicht näher eingegangen werden.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 16. Dezember 2009 (ON 157) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV, des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Anspruches auf willkürfreie Entscheidung sowie des Anspruches auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte der Beschwerdeführerin aufheben sowie der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Das Landgericht habe der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine Gelegenheit eingeräumt, sich zum auf Erklärung der Klagszurücknahme gerichteten Antrag der Beschwerdegegner vom 14. Oktober 2009 zu äussern. Es habe diesen Antrag der Beschwerdeführerin vielmehr zeitgleich mit dem Beschluss vom 15. Oktober 2009, worin die Klage aufgrund dieses Antrags für zurückgenommen erklärt worden sei, zugestellt.
Die Beschwerdeführerin habe aus diesem Grund im hiergegen erhobenen Rekurs an das Obergericht insbesondere Nichtigkeit wegen Verletzung ihres durch Art. 31 LV und Art. 6 EMRK gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.
Im angefochtenen Beschluss sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin in verfassungs- und EMRK-widriger Weise verneint worden. Der Staatsgerichtshof habe nämlich bezüglich eines vergleichbaren Falles im Urteil vom 30. Juni 2008 unter ausdrücklichem Hinweis auf die (Liechtenstein betreffende) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Mai 2005 (Verweis auf LES 2005, 53 ff.) bereits explizit klargestellt, dass das Landgericht der dortigen Beschwerdeführerin vor Fällung des Beschlusses den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegner zur Kenntnis hätte bringen müssen (Verweis auf StGH 2007/70). Auch dieser Beschluss hätte aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beschwerdegegner die Klage für zurückgenommen erklärt, ohne dass der Antrag zuvor der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Staatsgerichtshof habe dieses gerichtliche Vorgehen als Verletzung des Gehöranspruchs qualifiziert und habe den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die unterlassene Gehörsgewährung im zweiten Verfahrensgang nachzuholen sein werde (Verweis auf StGH 2007/70).
In seiner Entscheidung StGH 2007/70 habe der Staatsgerichtshof auch klar gemacht, dass es für die Gehörsverletzung irrelevant sei, dass § 60 ZPO im Gegensatz zur österreichischen ZPO einen entsprechenden Gehörsanspruch der Klägerin nicht explizit vorsehe, denn der Gehörsanspruch ergebe sich gemäss dem Staatsgerichtshof bereits direkt aus dem Grundrecht als solchem.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht habe es auch keinesfalls zu einer Heilung der Gehörsverletzung kommen können. Auch das ergebe sich aus der Entscheidung StGH 2007/70 und werde darüber hinaus auch durch das von der Beschwerdeführerin eingeholte und hiermit vorgelegte Rechtsgutachten des als zivilgerichtlicher Verfahrensexperte auch international ausgewiesenen o. Univ.-Prof. Dr. h. c. Dr. Walter H. Rechberger vom Institut für zivilgerichtliches Verfahrensrecht der Universität Wien prozessrechtsdogmatisch untermauert. Die Ausführungen auf den Seiten 13-15 dieses Rechtsgutachtens würden überzeugend widerlegen, dass die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss angenommene Heilung des Gehörsanspruchs unhaltbar sei. Im Rahmen dieser Widerlegung werde im Rechtsgutachten namentlich auf die jüngere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Bezug genommen, derzufolge es beim Gehörsanspruch im Lichte der Judikatur des EGMR insbesondere um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz gehe, welches auch im Wissen beruhe, dass sie Gelegenheit gehabt hätten, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen. Insofern sei es entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Meinung auch nicht von Relevanz, ob die dem Betroffenen zustehende Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eine tatsächliche Bedeutung für die Entscheidungsfindung habe oder nicht.
6.2. Zur Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss die erstgerichtliche Gehörsverletzung bekanntlich gebilligt und damit ebenfalls und zwar letztinstanzlich den Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt. Bei Durchführung eines fairen Verfahrens i. S. d. Art. 6 EMRK hätte das Obergericht den erstinstanzlichen Beschluss jedenfalls aufheben und an die erste Instanz zurückverweisen müssen.
Die Beschwerdeführerin rüge die ihr vom Obergericht im angefochtenen Beschluss versagte Gehörsverletzung somit auch als Verletzung ihres durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Anspruchs auf ein faires Verfahren und verweise zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen mutatis mutandis auf die obigen Ausführungen zum Beschwerdepunkt der Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör.
6.3. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Der angefochtene Beschluss verstosse nach Ansicht der Beschwerdeführerin gleich aus mehreren Gründen gegen das Willkürverbot:
6.3.1. Als willkürlich müsse zunächst die Art und Weise qualifiziert werden, wie das Obergericht zur Erkenntnis gelange, die vom Erstgericht unterlassene Gewährung des Gehörsanspruchs sei verfahrensrechtlich als "Verfahrensmangel" und nicht als Nichtigkeit zu qualifizieren. Obwohl das Obergericht (zutreffend) ausführe, dass der Oberste Gerichtshof diese Frage in LES 2007, 364 (366) ausdrücklich offen gelassen habe, gelange es mittels einer schlechterdings nicht nachvollziehbaren "Interpretation" dieser Entscheidung gleichwohl zum Ergebnis, bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin handle es sich "lediglich um einen Verfahrensmangel". Dabei falle auf, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung auf die entsprechende Kommentierung Schoibls in Fasching/Koncecny Bd. II § 60 Rz 46 Bezug genommen habe und gerade dieser Autor bei Gehörsverletzung einen Nichtigkeitsgrund annehme.
Im vorliegenden Rechtsgutachten werde zwar festgehalten, dass anhand der in Liechtenstein bisher zu dieser Problematik (verfahrensrechtliche Sanktion der Gehörsverletzung) keine seriöse Aussage darüber getroffen werden könne, ob dieser Mangel einen Nichtigkeitsgrund oder einen Verfahrensmangel darstelle, zugleich werde im Rechtsgutachten aber aufgezeigt, dass die jüngere Rspr. des österreichischen Obersten Gerichtshofes auch bei gesetzlich nicht geregelten Gehörsverletzungen stets eine Nichtigkeitssanktion angenommen habe, also deren konkrete Auswirkung im Einzelfall gerade nicht geprüft worden sei (Verweis auf Rechtsgutachten S. 12 m. w. N.). Im Rechtsgutachten werde aber auch darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen betont habe, dass die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zur Aufhebung der davon betroffenen Entscheidung führen müsse, gleichgültig, ob diese Verletzung Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung gehabt habe oder nicht (Verweis auf Rechtsgutachten S. 13 mit Nachweisen in Fn 32). Mit dieser Rechtsprechung habe sich der angefochtene Beschluss in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie scheine dem Obergericht geradezu fremd gewesen zu sein, weshalb diese Art und Weise der obergerichtlichen Entscheidungsfindung mit Willkür behaftet sei.
6.3.2. Willkürlich sei der angefochtene Beschluss nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch deshalb, weil das Obergericht darin in unvertretbarer Manier rechtsirrig eine Heilung der Gehörsverletzung unterstellt habe. Wie bereits oben ausgeführt worden sei, sei der Gehörsanspruch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als prozessuales Grundrecht zu verstehen, das unabhängig davon bestehe, ob die Gehörsgewährung die Entscheidung materiell zu beeinflussen vermocht habe oder nicht. Eine derart wichtige Rechtsprechung müsse einer zivilgerichtlichen Rechtsmittelinstanz bekannt sein. Deren Unkenntnis und/oder Ignorierung bei der Entscheidungsfindung müsse als willkürlich qualifiziert werden. Unhaltbar und damit willkürlich sei auch die im angefochtenen Beschluss begleitend ins Treffen geführte Argumentation, wonach keine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gehörsverletzung missachtet worden sei. Auch diesbezüglich sei dem Obergericht die jüngere Judikatur des Staatsgerichtshofes entgegenzuhalten: Danach sei es "irrelevant", dass § 60 der liechtensteinischen ZPO im Gegensatz zur österreichischen ZPO-Bestimmung einen Gehöranspruch explizit vorsehe oder nicht (Verweis auf StGH 2007/70). Die Missachtung bzw. Unkenntnis dieser wegweisenden verfassungsgerichtlichen Grundrechtsjudikatur sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang Willkür begründend.
6.3.3. Willkürlich sei auch die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht, wonach für das liechtensteinische Recht bezüglich des § 60 Abs. 3 ZPO eine Verdrängung des § 145 Abs. 2 ZPO angeblich nicht in Frage komme. Diese Ansicht widerspreche eindeutig der vom Obersten Gerichtshof in ELG 1973-1978, 322 (letzter Absatz) aus dem Gesetz schlüssig abgeleiteten Begründung. Gemäss dieser Entscheidung könnten die gesetzlichen Folgen der Versäumung des Klägers, welche nicht von selbst eingetreten seien, da durch die gesetzliche Bestimmung ihr Eintritt von einem auf Verwirklichung der Rechtsnachteile der Versäumung gerichteten Antrag der Beklagten und der gerichtlichen Beschlussfassung abhängig gemacht sei (Verweis auf § 145 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), bis zu der über diesen Antrag ergehenden Beschlussfassung abgewehrt werden.
Es sei bezeichnend, dass der angefochtene Beschluss weder auf diese oberstgerichtliche Entscheidung Bezug nehme noch sich inhaltlich mit der dortigen aus dem Gesetz schlüssig abgeleiteten Argumentation auseinandersetze. Die entsprechenden obergerichtlichen Ausführungen würden ausserdem den irrigen und zugleich die wahre Sach- und Rechtslage stark verzerrenden Eindruck erwecken, es sei in Österreich nur ein Teil der Lehre, die dafür eintrete, dass vor der Beschlussfassung (über den Klagszurücknahmeantrag) die mündliche oder schriftliche Einvernahme vorauszugehen habe.
Dem sei entgegen zu halten, dass sich dies für die österreichische ZPO bereits klar aus dem Gesetzeswortlaut (Verweis auf § 60 Abs. 3 letzter Satz österreichische ZPO) ergebe. Überdies lasse die obergerichtliche Begründung und Entscheidungsfindung völlig unbeachtet, dass die österreichische oberstgerichtliche Rechtsprechung den Erlag jedenfalls bis zur Einvernahme des Klägers zulasse. Diesbezüglich gestatte sich die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 16 samt den entsprechenden österreichischen Rechtsprechungsnachweisen in FN 47 im Rechtsgutachten Univ.-Prof. Dr. h. c. Dr. Rechberger zu verweisen.
Die Frage, bis wann eine Sicherheitsleistung zulässigerweise noch erfolgen könne, sei für den gegenständlichen Fall zweifelsohne rechtsrelevant. Sie sei durch Gesetzesauslegung zu ermitteln. Hierzu sei vor allem die ratio legis zu ergründen (Verweis auf statt vieler ZK-Dürr, Art. 1 N 162: "Hauptaufgabe der Gesetzesauslegung überhaupt" sowie N 105 ff.). Diese richterliche Pflicht werde im angefochtenen Beschluss vollkommen vernachlässigt. Dort werde auf die Ratio der gesetzlichen Kautionserlagsbestimmungen mit keinem Wort eingegangen! In der österreichischen Judikatur sei allgemein anerkannt, dass es Sinn der Bestimmungen über die aktorische Kaution sei, den (inländischen) Beklagten gegen die Gefahr zu schützen, dass er von einem ausländischen Kläger, der ihn erfolglos in Anspruch genommen habe, keinen Prozesskostenersatz erlange (Verweis auf Rechtssatz des österreichischen Obersten Gerichtshofes in ständiger Rspr.: österreichischer OGH 20. Januar 1977 RS 0036212 unter gleichzeitigem Hinweis auf 20b564/76; 50b568/82; 60b815/82; 70b592/87; 20b69/92; 90bA225/94; 20b593/95; 10b560/95; 40b511/96; 10b63/97i; Rkvl/01).
Im vorliegenden Rechtsgutachten (Verweis auf S. 17 des Gutachtens) werde dargelegt, dass der österreichische Oberste Gerichtshof, der liechtensteinische Oberste Gerichtshof und auch der liechtensteinische Gesetzgeber völlig übereinstimmten, dass der Sinn und Zweck der Bestimmungen über die aktorische Kaution ausschliesslich darin bestehe, dem - eventuell zu Unrecht in Anspruch genommenen - Beklagten einen ausreichenden Deckungsfonds für die ihm entstehenden Rechtsverteidigungskosten zur Verfügung zu stellen. Im Lichte dieses Normzwecks könne bei verfassungskonformer Interpretation des § 60 ZPO kein Zweifel mehr darüber bestehen, dass der Erlag einer Sicherheitsleistung jedenfalls dann nicht zu spät erfolge, wenn er noch vor der Anhörung des Sicherheitsleistungspflichtigen geschehen sei. Ebendies werde auch im vorliegenden Rechtsgutachten (Verweis auf S. 17-18 des Gutachtens) schlüssig dargelegt. Eine vorzeitige, selbst vor der Gehörsgewährung erfolgte "Abwürgung" des Verfahrens im Wege der vom Erstgericht vorexerzierten Beschlussfassung widerspräche sowohl dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Kautionsbestimmungen als auch jeder Prozessökonomie, zumal der Beklagte diesfalls bereits rechtzeitig über einen ausreichenden Deckungsfonds verfüge.
Im vorliegenden Rechtsgutachten (Verweis auf S. 17/18 des Gutachtens) werde schliesslich auch überzeugend aufgezeigt, dass die obergerichtliche Interpretation des oberstgerichtlichen (blossen) obiter dictums in LES 2007, 364 einer tragfähigen Grundlage entbehre. Im Gutachten werde insbesondere mit Recht darauf hingewiesen, dass aus dieser oberstgerichtlichen Entscheidung gar nicht hervorgehe, bis zu welchem Zeitpunkt der Erlag nun tatsächlich vorgenommen werden könne. Unter Miteinbeziehung der vom Obersten Gerichtshof zitierten Lehrmeinung Schoibls gelange das Gutachten (Verweis auf S. 17 des Gutachtens) vielmehr zum Schluss, dass auch der Oberste Gerichtshof eine Sicherheitsleistung bis zur Einvernahme des Klägers für zulässig erachten dürfte, zumal ein solches Auslegungsergebnis vor allem der Telos der Bestimmungen über die aktorische Kaution gebiete.
Der angefochtene Beschluss weise auch sonst keine plausible aus dem Gesetz abgeleitete Begründung auf, die seine zur Rechtzeitigkeit des Kautionserlags entwickelte Rechtsansicht stützen würde. Er verstosse daher auch insofern gegen das Willkürverbot.
6.3.4. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Rekurs geltend gemacht, dass die (mit Gesetz vom 26. Juni 2009) novellierten Bestimmungen der §§ 52 bis 60 ZPO EWR-widrig seien und hierzu geltend gemacht, dass aufgrund des hier anwendbaren EWRA insbesondere § 60 Abs. 3 ZPO nicht hätte angewendet werden dürfen. Dem habe das Obergericht die lapidare Begründung entgegen gehalten, dass der erstgerichtliche Beschluss vom 10. September 2009 (mit welchem der Beschwerdeführerin der Kautionserlag aufgetragen worden sei), unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund dieser Bindungswirkung habe das Obergericht gemeint, auf die behauptete Verfassungs- und EWR-Widrigkeit des Beschlusses vom 10. September 2009 nicht weiter eingehen zu können. Damit habe es freilich verkannt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs ausschliesslich den Beschluss des Landgerichtes vom 15. Oktober 2009 und somit nicht den Beschluss vom 10. September 2009 angefochten habe.
Der Beschluss vom 15. Oktober 2009 sei aufgrund einer selbständigen gesetzlichen Grundlage ergangen. § 60 Abs. 3 letzter Satz ZPO spreche nämlich ausdrücklich davon, dass "beides mit Beschluss geschieht" und nehme damit klar sowohl auf den Kautionsbeschluss als solchen als auch auf den Beschluss, mit welchem die Klage bzw. das Rechtsmittel auf Antrag des Rechtsmittelwerbers vom Gericht für zurückgenommen erklärt werde, Bezug. Nachdem im Rekurs der Beschwerdeführerin zweifelsfrei die EWR-Rechtswidrigkeit des § 60 Abs. 3 ZPO geltend gemacht worden sei, hätte sich das Obergericht nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls mit diesem Argument auseinandersetzen müssen. Dabei handle es sich um eine entscheidungserhebliche Frage, denn wäre die gesetzliche Bestimmung des § 60 Abs. 3 ZPO, wonach die Klage bzw. das Rechtsmittel auf Antrag des Rechtsmittelwerbers vom Gericht für zurückgenommen erklärt werde, wegen mangelnder EWRA-Konformität unanwendbar, dann hätte das Erstgericht den rekursgegenständlichen Beschluss vom 15. Oktober 2009 nicht fassen dürfen.
Im vorliegenden Rechtsgutachten (Verweis auf S. 19 des Gutachtens) werde ausgeführt, allein aus der Tatsache, dass dem Betroffenen die Sanktion (Zurücknahmebeschluss nach entsprechendem Antrag des Beklagten) bereits im Kautionsbeschluss mitgeteilt werde, könne nicht gefolgert werden, der Zurücknahmebeschluss selbst habe keine eigenständige rechtliche Wirkung. Daraus werde gutachterlich für den Fall, dass jene Bestimmung verfassungs- bzw. EWR-widrig sein sollte, auf die sich die Erlassung des Zurücknahmebeschlusses stütze, gefolgert (Verweis auf S. 20 des Gutachtens), dass dies nach Ausschöpfung des Instanzenzugs mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof geltend gemacht werden könne.
Die Beschwerdeführerin sei deshalb der Ansicht, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss in einer das Willkürverbot verletzenden Weise nicht auf ihre diesbezügliche EWR-Rüge eingegangen sei. Sie mache in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sie vor der gesetzlichen Novellierung der §§ 56 bis 62 ZPO durch LGBl. 2009 Nr. 206 in den vorangegangenen Kautionserlagsstreitigkeiten vom Land- und auch vom Obergericht stets als (kautionspflichtige) "Sitzgesellschaft" qualifiziert worden sei. Für Sitzgesellschaften sei seinerzeit deshalb eine Kautionspflicht angenommen worden, weil sie im Gegensatz zu tätigen Gesellschaften im Inland keine operative Tätigkeit, sondern blosse Holding- oder vermögensverwaltende Funktionen ausgeübt hätten (Verweis auf LES 1982, 196). Liechtensteinische Sitzgesellschaften seien im Regelfall auslandsbeherrscht bzw. hätten zumindest rein ausländische Kapitalgeber sowie ausländische Anteilseigner bzw. Destinatäre, denen das Vermögen bzw. die Erträge der Sitzgesellschaft letztlich zukommen würden. Das sei auch im Falle der Beschwerdeführerin nicht anders gewesen.
Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Juni 2008 (Verweis auf StGH 2006/94) ausgesprochen, dass die damals in Kraft gestandenen ZPO-Bestimmungen über die Prozesskostensicherheitsleistung gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 4 EWRA verstossen würden. Die damalige Regelung habe bezüglich des kautionspflichtigen Normadressatenkreises auf natürliche Personen abgestellt, die in Liechtenstein keinen festen Wohnsitz gehabt hätten und als Kläger und Rechtsmittelwerber auftreten würden (Verweis auf § 57 Abs. 1 ZPO i. d. a. F.) sowie auf "Verbandspersonen und andere Sitzunternehmen", die als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten würden (Verweis auf § 57a ZPO i. d. a. F.). Zum besseren Verständnis der alten Rechtslage müsse zu § 57a ZPO ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die zu § 57a ZPO ergangene Rechtsprechung inländische Verbandspersonen, welche im Inland tätig gewesen seien, nicht der Kautionserlagspflicht unterworfen habe (Verweis auf Stotter, ZPO, § 57a E. 4).
Auf der Basis der novellierten ZPO-Bestimmungen würden Angehörige von EG- und EFTA-Staaten, die in Liechtenstein als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten würden, weiterhin in einer gegen Art. 4 EWRA verstossenden Weise diskriminiert, denn das in § 57 Abs. 1 ZPO normierte Kriterium des Wohnsitzes im Inland bewirke zwangsläufig eine indirekte Diskriminierung von Staatsangehörigen der EG- und (von Liechtenstein verschiedenen) EFTA-Staaten, zumal gebietsfremde Kläger oder Rechtsmittelgegner, also nicht über einen Wohnsitz im Inland verfügende natürliche Personen, zumeist Ausländer und damit auch EG-Angehörige oder Staatsangehörige eines anderen EFTA-Staates seien. Auch eine derartige indirekte Diskriminierung aufgrund der Wohnsitzanknüpfung sei mit dem Diskriminierungsverbot und den europäischen Grundfreiheiten selbstredend unvereinbar.
Nichts anderes könne mutatis mutandis für die nunmehrige Novellierung des § 57a ZPO gelten. In Liechtenstein hätten wohl weit über 60'000 juristische Personen ihren Sitz. Davon würden im Inland tatsächlich aktive juristische Personen eine verschwindende Minderheit ausmachen. Im Ergebnis treffe die nun in § 57a ZPO für alle juristischen Personen normierte Kautionserlagspflicht somit zumeist diejenigen juristischen Personen, die vor der Novellierung als auslandsbeherrschte Sitzgesellschaften qualifiziert worden seien. Anteilsinhaber bzw. Destinatäre dieser "Sitzgesellschaften" seien überwiegend Ausländer. Dadurch komme es in Ansehung der Kautionserlagspflicht zu einer (versteckten) indirekten Diskriminierung dieser auslandsbeherrschten juristischen Personen und damit auch ihrer ausländischen Kapitalgeber und finanziellen Nutzniesser.
Im Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung (Verweis auf Bericht und Antrag 48/2009) werde als Rechtfertigung für die Novellierung der §§ 56 ff. ZPO auf die sich ansonsten einstellende Vollstreckungsproblematik verwiesen. Der Staatsgerichtshof habe aber in seinem die alte Regelung kassierenden Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen, dass die Nichtratifizierung des Lugano-Übereinkommens durch Liechtenstein die Vertragsparteien (des EWR-Abkommens) von der Erfüllung der ihnen aus dem EWR-Abkommen erwachsenden Pflichten nicht entbinde (Verweis auf StGH 2006/94, S. 16). Er habe auch zweifelsfrei darauf hingewiesen, der EFTA-Gerichtshof habe ebenso wie die Kommission betont, dass sich eine indirekte Diskriminierung jedenfalls nicht mit dem Fehlen entsprechender zwischenstaatlicher (Vollstreckungs-)Verträge rechtfertigen lassen würde.
Aus alldem sei zu folgern, dass auch die novellierte Fassung der §§ 56 bis 62 ZPO EWR-widrig sei. Durch die Anwendung des § 60 Abs. 3 ZPO werde die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als vormals als "Sitzgesellschaft" zu qualifizierende juristische Person in ihrem durch das EWRA gewährleisteten Recht auf Nichtdiskriminierung verletzt.
6.3.5. Nach dem vor der ZPO-Novelle geltenden Recht habe es bezüglich einer ergänzenden Sicherheitsleistung nicht die nun in § 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO normierte Sanktionsfolge des § 60 Abs. 2 ZPO gegeben. Diese Sanktionsfolge habe der Novellengesetzgeber während des anhängigen Verfahrens in Kraft gesetzt, ohne hierzu irgendwelche Übergangsfristen vorzusehen. Der angefochtene Beschluss stütze sich somit auf eine gesetzliche Bestimmung, die für die Beschwerdeführerin nach Verfahrenseinleitung, somit rückwirkend in Kraft getreten sei. Das Inkrafttreten dieser die prozessuale Stellung der Beschwerdeführerin erheblich benachteiligenden Bestimmung sei weniger als 7 Wochen vor der Verhandlung vom 27. August 2009 erfolgt, in der die Beklagten bekanntlich die ergänzende Sicherheitsleistung beantragt gehabt hätten. Zwischen dem 27. August 2009 und dem Tag des Inkrafttretens hätten überdies weitestgehend die Gerichtsferien bestanden.
Die in Rede stehende gesetzliche Bestimmung sei für die Beschwerdeführerin im Vergleich zur alten Rechtslage mit massiven (vorher nicht vorhandenen) Rechtsnachteilen verbunden, sodass es zumindest der Erlassung einer angemessenen diese prozessuale Härte abfedernden Übergangsbestimmung bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin mache daher geltend, dass der angefochtene Beschluss auf einer gesetzlichen Bestimmung gründe, die willkürlich erlassen worden sei und rege daher wegen der behaupteten Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Willkürverbots gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG eine amtswegige Prüfung des § 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO durch den Staatsgerichtshof an.
6.4. Zur Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die gesetzliche Novellierung der §§ 57 bis 62 ZPO insofern gleichheitswidrig, als sich ihrer Ansicht nach sachlich nicht rechtfertigen lasse, dass natürliche Personen mit Sitz im Inland grundsätzlich von der Erlagspflicht ausgenommen würden, juristische Personen mit Sitz im Inland aber nur, wenn sie ein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen können. Dass juristische Personen im Gegensatz zu natürlichen Personen "aufgelöst" werden könnten, könne diese gesetzgeberische Massnahme sachlich nicht rechtfertigen, zumal juristische Personen bis zu ihrer Beendigung ja vermögensfähig und nach ihrer Beendigung ohnedies nicht mehr prozessfähig seien.
Die Beschwerdeführerin werde mittels des angefochtenen Beschlusses durch diese unsachliche Benachteiligung in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt und rege daher gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG eine amtswegige Prüfung sowohl des § 57a ZPO als auch des § 60 Abs. 3 ZPO durch den Staatsgerichtshof an.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die beteiligte Partei zu 2. auf Seiten der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 eine Gegenäusserung und beantragte, der Staatsgerichtshof möge die Individualbeschwerde kostenpflichtig abweisen.
9. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung und beantragten, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben.
10. Mit Schriftsatz vom 31. März 2010 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik zur Gegenäusserung der Beschwerdegegner vom 25. Februar 2010.
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Beschluss vom 7. April 2010 dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.
12. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 erstatteten die Beschwerdegegner zur Replik der Beschwerdeführerin vom 31. März 2010 eine Duplik.
13. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 7. April 2010, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes. Beantragt wurde, der Senat des Staatsgerichtshofes möge den Beschluss des Präsidenten vom 7. April 2010 dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben wird sowie das Land Liechtenstein als Rechtsträgerin der belangten Behörde, in eventu die Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten dieser Beschwerde verpflichten.
14. Die Regierung hat mit Schreiben vom 18. Mai 2010 zur Frage der Verfassungsmässigkeit der §§ 57a, 60 Abs. 3 und 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO Stellung genommen und beantragt, dem Normenkontrollantrag der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
14.1. Die Revision der Bestimmungen der §§ 56 bis 62 ZPO habe zwei Schwerpunkte umfasst: zum einen sei die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung als einheitliches Kriterium für die Befreiung von der Kautionspflicht eingeführt worden, zum anderen seien die Verfahren zur Kautionsfestlegung und zur Kautionsergänzung vereinheitlicht worden.
Letzteres würde sich mit Bezug auf den gegenständlichen § 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO eindeutig aus den Materialien (Bericht und Antrag Nr. 48/2009 S. 18) ergeben, wonach mit der Revision "für den Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung dieselben Rechte und Pflichten [gelten würden] und ... dieselben Rechtsfolgen für die Parteien eintreten würden] wie beim ursprünglichen Antrag auf aktorische Kaution". Der Gesetzgeber habe somit beim Erlass der revidierten Bestimmungen nachvollziehbare "ernsthafte Gründe" verfolgt. Es sei zudem sachlich zu rechtfertigen, dass ein Verfahren zur Ergänzung der Kaution dem Verfahren zur ursprünglichen Bestimmung der Kaution folge bzw. diesem zur Gänze entspreche.
Ferner sei die Bestimmung des § 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO nicht "sinn- und zwecklos", regle sie doch das Verfahren der Ergänzung der Kaution. Der gegenständliche § 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO könne somit nicht als willkürlicher Erlass klassifiziert werden.
14.2. Auch könne nicht behauptet werden, dass § 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO eine rechtliche Unterscheidung treffe, für welche kein vernünftiger Grund bestehe: Die Bestimmung bezwecke die Vereinheitlichung der Verfahren und treffe im Übrigen alle Beklagten gleichermassen.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten prozessualen Härte sei Folgendes auszuführen: Der Rechtsnachteil sei derselbe, der bereits vor der Revision mit der Festlegung der Kaution verbunden gewesen sei (bei Nichterlag werde die Klage als zurückgenommen erklärt). Mit der Einführung dieser Sanktionsfolge sei eine Gleichbehandlung zwischen der Festlegung der Kaution und der Ergänzung der Kaution erreicht worden. Es wäre sachlich nicht zu begründen, beim Nichterlag der Kaution im Ergänzungsfall eine "mildere" Sanktion festzulegen als beim Nichterlag der ursprünglich festgelegten Kaution.
Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Bericht und Antrag Nr. 49/2009, S. 5 f. und S. 9 verwiesen. In diesem werde unter Punkt 1.1 und Punkt 2. dargelegt, welch immanente Bedeutung die aktorische Kaution für das Funktionieren des liechtensteinischen Rechtssystems habe. Die erwähnte Revision habe somit auf ernsthaften, vernünftigen und sachlichen Gründen basiert.
In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt offenbar bekannt gewesen sei, dass die erwähnte Revision im Gang gewesen sei. Eine solche Kenntnis müsse in den einschlägigen Kreisen angesichts der Bedeutung dieser Bestimmungen sogar angenommen werden. Die Beschwerdeführerin werde sich deshalb nicht auf einen speziellen Vertrauensschutz bezüglich dieser Bestimmungen während des Verfahrens berufen können. Vielmehr müsste sie damit rechnen, dass neue Bestimmungen eingeführt werden, welche auch auf sie selbst Auswirkungen haben würden.
14.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien die §§ 57a und 60 Abs. 3 ZPO nicht gleichheitswidrig.
Einleitend sei zu bemerken, dass die Frage der aktorischen Kaution untrennbar mit der Frage der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zusammenhänge. Falls nämlich der ausländische Staat, in dem der Kläger oder Rechtsmittelwerber seinen Wohnsitz habe, die liechtensteinische Kostenentscheidung nicht anerkenne und vollstrecke, würde sich daraus ein schwerwiegender Nachteil für den im Inland Beklagten oder Rechtsmittelgegner ergeben: Er sehe sich einem Kläger gegenüber, der ohne jedes Kostenrisiko prozessieren könne, denn im Falle des Unterliegens müsse er dem Beklagten faktisch nichts ersetzen; ein inländischer Kläger müsse dies hingegen sehr wohl.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes könne demnach das massgebliche Kriterium darin bestehen, ob die Vollstreckung am Wohnsitz des Klägers oder Rechtsmittelwerbers gewährleistet sei. Dies sei sachlich begründbar und vernünftig, da mit dem Wohnsitz einer natürlichen Person grundsätzlich auch deren Lebensmittelpunkt und damit die Belegenheit ihrer Vermögenswerte zusammenfallen. Im Ergebnis sei am Wohnsitz einer natürlichen Person eine Vollstreckung mit höchster Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Eine Vollstreckbarkeit werde allerdings nur dann gegeben sein, wenn die Betreibung der Kosten auf der Grundlage des liechtensteinischen Urteils für den Beklagten oder Rechtsmittelgegner möglich sei. Da im Geltungsbereich des nationalen Rechts die Vollstreckung gewährleistet sei, sei es gerechtfertigt, dass ein Kläger mit Wohnsitz im Inland keine aktorische Kaution zu hinterlegen habe. Bei einem Wohnsitz im Ausland sei eine Befreiung von der Kautionspflicht ebenfalls gerechtfertigt, wenn die Vollstreckung gewährleistet sei.
Angesichts dessen rechtfertige sich die Befreiung natürlicher Personen mit Wohnsitz im Inland von der Kautionspflicht.
Bei Verbandspersonen hingegen stelle der Sitz kein geeignetes Kriterium für eine Befreiung von der Kaution dar. Grund dafür sei die Tatsache, dass bei Verbandspersonen der Sitz und die Belegenheit der Vermögenswerte nach der allgemeinen Lebenserfahrung in viel geringerem Mass miteinander verbunden seien als bei natürlichen Personen. Es sei keine Seltenheit, dass eine Verbandsperson am Ort ihres Sitzes keinerlei Tätigkeit entfalte, sondern ausschliesslich im Ausland tätig sei. In einem solchen Fall würden sich regelmässig auch die Vermögenswerte am ausländischen Ort der Tätigkeit befinden und dem dortigen Rechtssystem unterliegen. Es sei also davon auszugehen, dass nicht alle Verbandspersonen an ihrem inländischen Sitz Vermögenswerte liegen hätten, welche vollstreckt werden könnten. Bei Verbandspersonen müsse deshalb auf die Vollstreckbarkeit am Ort der Belegenheit des Vermögens abgestellt werden, damit der Zweck der Bestimmung zuverlässig erreicht werden könne.
Da das Gericht nicht beurteilen könne, ob eine Verbandsperson über ein im Inland der Vollstreckung zugängliches Vermögen verfüge, müsse es der Verbandsperson überbürdet werden, den Nachweis darüber zu erbringen.
Die Tatsache, dass für eine Befreiung von der Kautionspflicht bei natürlichen Personen an den Wohnsitz angeknüpft werde und bei Verbandspersonen an der Vollstreckbarkeit am Ort der Belegenheit des Vermögens, bewirke im Ergebnis keine Ungleichbehandlung im Recht, sondern führe zum selben Ergebnis und damit zu einer Gleichbehandlung.
Insgesamt sei daher festzustellen, dass sich die §§ 57a und 60 Abs. 3 ZPO auf ernsthafte sachliche Gründe stützen würden. Sie seien weder sinn- noch zwecklos, da sie die notwendigen Unterscheidungen und Kriterien treffen würden. Schliesslich würden sie keine rechtlichen Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund bestehe. Es liege somit keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz vor.
Diese Meinung teile auch der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. April 2010, zu 10 CG.2008.189, in welchem er sich auch mit der Frage der Verfassungsmässigkeit der neuen §§ 57 bis 62 ZPO auseinandergesetzt habe (Verweis auf Rn. 6.4). Dabei komme der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass § 57a ZPO nicht verfassungswidrig sei (Verweis auf Rz. 6.4, S. 12). Dass der Oberste Gerichtshof auch die übrigen Bestimmungen der neuen §§ 57 bis 62 ZPO nicht als verfassungswidrig erachte, würde sich implizit daraus ergeben, dass er die Bestimmungen nicht dem Staatsgerichtshof vorgelegt habe, da er offensichtlich "keine Zweifel hege[gehegt habe]" (Verweis auf Argumentation in Rz. 6.3), dass die Verfassungsmässigkeit nicht gegeben sein könnte.
Abschliessend sei anzumerken, dass der Staatsgerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 1. März 2010 zu StGH 2009/152, welches die Frage der richtigen Anwendung der Übergangsbestimmung zu den revidierten Bestimmungen der aktorischen Kaution (LGBI. 2009 Nr. 206) betroffen habe, offenbar keinen Anlass gesehen habe, bei dieser Gelegenheit von Amts wegen eine Prüfung der revidierten Bestimmungen der aktorischen Kaution (§§ 56 bis 62 ZPO) auf ihre Verfassungsmässigkeit hin durchzuführen. Dies werte die Regierung als Bestätigung der Verfassungskonformität der gegenständlichen Bestimmungen im Speziellen und der Bestimmungen der aktorischen Kaution im Allgemeinen.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 16. Dezember 2009, 02 CG.2009.161-157, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verfassungswidrigkeit der §§ 57a, 60 Abs. 3 und 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO geltend und regt in ihrer Individualbeschwerde eine amtswegige Normprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG dieser Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof an.
2.1. Der Staatgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
2.2. Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um eine akzessorische Gesetzesprüfung bzw. um eine Normrüge im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens gegen eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 StGHG.
2.2.1. Das neue Staatsgerichtshofgesetz räumt einem Beschwerdeführer in einem solchen Individualbeschwerdeverfahren (im Unterschied zum Individualbeschwerdeverfahren bzw. Individualantragsverfahren nach Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 StGHG) zwar keine formelle Antragslegitimation zur Erhebung eines Gesetzesprüfungsantrages im Sinne des Art. 18 f. StGHG ein. Nach der in Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b StGHG abschliessenden Aufzählung sind zur Erhebung eines Normenkontrollantrages die Regierung und die Gemeinden (Bst. a) sowie ein Gericht, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat (Bst. b), legitimiert.
Dem Staatsgerichtshof steht es aber gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG unabhängig von diesen Bestimmungen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b StGHG) frei, über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner ihrer Bestimmungen vom Amtes wegen zu entscheiden, wenn und soweit er ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat. Diese Bestimmung schliesst demnach nicht aus, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren oder im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens nach Art. 15 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 StGHG eine Gesetzesprüfung anregt (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 48; in diesem Sinne auch StGH 2004/60, LES 2006, 105 [113, Erw. 4]).
Ob der Staatsgerichtshof letztlich eine amtswegige Gesetzesprüfung vornimmt, bleibt aber im Falle einer solchen Anregung allein ihm überlassen.
2.2.2. Als eine solche Anregung auf Durchführung einer amtswegigen Gesetzesprüfung sind auch die gegenständlich erhobenen Normrügen der Beschwerdeführerin zu verstehen.
2.2.3. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass der Staatsgerichtshof ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, d. h. dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat, mithin, dass sie Voraussetzung der Entscheidung ist (StGH 2008/26+27, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.3 und zur alten Rechtslage Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169). Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses (StGH 2007/69, Erw. 4 unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/46, Erw. 2.2.3).
2.2.4. In der vorliegenden Rechtssache wurde die Klage der Beschwerdeführerin auf Antrag der Beschwerdegegner für zurückgenommen erklärt. Zur Anwendung im gegenständlichen Verfahrenszug kamen die kautionsrechtlichen Bestimmungen der §§ 60 Abs. 3 und 62 Abs. 2 ZPO, welche somit präjudiziell sind. Dagegen sind die weiteren kautionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch § 57a ZPO, für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell, sodass nur die erstgenannten Bestimmungen auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen sind. Präjudiziell ist hingegen auch, wie noch zu zeigen sein wird, die Übergangsbestimmung der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206. Dass eine Verfassungsmässigkeitsprüfung dieser Bestimmung von der Beschwerdeführerin nicht angeregt worden ist, schadet nicht, da der Staatsgerichtshof bei vorliegender Präjudizialität diese Prüfung, wie erwähnt, von Amtes wegen vornehmen kann.
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu als erstes zusammengefasst vor, dass ihrer Ansicht nach die gesetzliche Novellierung der §§ 57 bis 62 ZPO einerseits EWR-rechtswidrig und andererseits insofern gleichheitswidrig sei, als sich sachlich nicht rechtfertigen lasse, dass natürliche Personen mit Sitz im Inland grundsätzlich von der Erlagspflicht ausgenommen würden, juristische Personen mit Sitz im Inland aber nur, wenn sie ein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen könnten. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund dieser Bestimmungen durch diese unsachliche Benachteiligung in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
2.3.1. Es ist zunächst auf die Rüge der EWR-Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen einzugehen:
In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 hat der EFTA-Gerichtshof zu E-5/10 (abrufbar unter www.eftacourt.int/images/uploads/5\_10\_Judge-ment\_DE.pdf) ausgeführt, dass die neuen liechtensteinischen Bestimmungen betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten gemäss den §§ 57 ff. ZPO grundsätzlich mit dem EWR-Recht vereinbar sind. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der gebietsfremde Kläger in Zivilrechtsstreitigkeiten Prozesskostensicherheiten erlegen müssen, während gebietsansässige Kläger dazu nicht verpflichtet sind, aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, wenn diese Bestimmung sowohl erforderlich als auch verhältnismässig sei. Es sei Sache des nationalen Gerichtes im Einzelfall festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der Diskriminierung gegeben seien.
2.3.2. Folglich sind die neuen Bestimmungen betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten gemäss den §§ 57 ff. ZPO grundsätzlich auch nicht EWR-rechtswidrig. Dass die ordentlichen Gerichte je nach Umständen des Einzelfalls jedoch die vom EFTA-Gerichtshof angeführten speziellen Kriterien zu prüfen und die entsprechenden Bestimmungen einschränkend auszulegen haben, ist für die hier vorzunehmende Normprüfung nicht relevant. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass im Beschwerdefall diesen Vorgaben des EFTA-Gerichtshofes nicht entsprochen wurde und solches ist für den Staatsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
2.4. Auch wenn die hier einer Normenkontrolle zu unterziehenden Bestimmungen der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206 somit EWR-rechtskonform sind, hat der Staatsgerichtshof noch spezifisch zu prüfen, ob diese Normen auch im Einklang mit der Landesverfassung sind.
2.4.1. Zur Rüge, dass es sich sachlich nicht rechtfertigen lasse, dass natürliche Personen mit Sitz im Inland grundsätzlich von der Erlagspflicht ausgenommen würden, juristische Personen mit Sitz im Inland aber nur, wenn sie ein Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen können, und damit eine Verletzung der Rechtsgleichheit vorliege, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.4.2. Bei der Rechtssetzung fällt im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden. Demgemäss erfolgt bei der Normenkontrolle auch im Lichte der hier gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung (vgl. StGH 1998/2, LES 1999, 158 ff. [161, Erw. 2.2]; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]).
2.4.3. In Anlehnung an die Stellungnahme der Regierung vom 18. Mai 2010 ist der Staatsgerichtshof der Auffassung, dass bei Verbandspersonen - im Gegensatz zum Wohnsitz bei natürlichen Personen - nicht der Sitz, sondern das Vermögen, welches der Vollstreckung unterliegt, ein geeignetes, jedenfalls vertretbares Kriterium für eine Befreiung von der Kaution darstellt. Grund dafür ist gemäss Regierung die Tatsache, dass bei Verbandspersonen der Sitz und die Belegenheit der Vermögenswerte nach der allgemeinen Lebenserfahrung in viel geringerem Mass miteinander verbunden sind als bei natürlichen Personen. Nicht selten entfalte eine Verbandsperson am Ort ihres Sitzes keinerlei Tätigkeit, sondern sei ausschliesslich im Ausland tätig. In einem solchen Fall befänden sich regelmässig auch die Vermögenswerte am ausländischen Ort der Tätigkeit und würden dem dortigen Rechtssystem unterliegen. Es sei also davon auszugehen, dass nicht alle Verbandspersonen an ihrem inländischen Sitz Vermögenswerte liegen haben, in welche vollstreckt werden könnte. Bei Verbandspersonen müsse deshalb auf die Vollstreckbarkeit am Ort der Belegenheit des Vermögens abgestellt werden, damit der Zweck der Bestimmung zuverlässig erreicht werden könne. Im Gegensatz dazu würden bei natürlichen Personen mit ihrem Wohnsitz in der Regel auch deren Lebensmittelpunkt und damit die Belegenheit ihrer Vermögenswerte zusammenfallen. Der Staatsgerichtshof kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen und erachtet folglich die entsprechende Ungleichbehandlung von natürlichen sowie juristischen Personen als sachlich gerechtfertigt und jedenfalls vertretbar.
2.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass die nach der Novellierung in § 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO normierte Sanktionsfolge des § 60 Abs. 3 ZPO während des anhängigen Verfahrens in Kraft gesetzt worden sei, ohne hierzu irgendwelche Übergangsfristen vorzusehen. Der angefochtene Beschluss stütze sich somit auf eine gesetzliche Bestimmung, die für die Beschwerdeführerin nach Verfahrenseinleitung, somit rückwirkend, in Kraft getreten sei. Da die gegenständliche Bestimmung für die Beschwerdeführerin im Vergleich zur alten Rechtslage mit massiven Rechtsnachteilen verbunden sei, hätte es die Erlassung einer angemessenen diese prozessuale Härte abfedernde Übergangsbestimmung bedurft. Der angefochtene Beschluss gründe daher auf einer gesetzlichen Bestimmung, die willkürlich erlassen worden sei. Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung gemäss der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206.
Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
2.5.1. Gemäss "II. Übergangsbestimmung" des LGBl. 2009 Nr. 206 findet dieses Gesetz "in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden".
Die Regelung betreffend die aktorische Kaution in den §§ 56 bis 62 ZPO (alt) wurde vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2006/94 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) aufgehoben. Mit LGBl. 2009 Nr. 206 wurde am 14. Juli 2009 das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung kundgemacht, womit neue Bestimmungen betreffend die Sicherheitsleistung im Zivilprozess (aktorische Kaution) eingeführt wurden. Dieses Gesetz trat am Tage seiner Kundmachung, somit am 14. Juli 2009, in Kraft.
2.5.2. Bei der Anwendung neuen Rechts auf hängige Verfahren sind einerseits die Interessen der von einer Rechtsänderung Betroffenen am Bestand des bisherigen Rechts und andererseits die möglichst rasche Durchsetzung des Gesetzeszweckes zu berücksichtigen und abzuwägen (StGH 2008/64, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweis auf Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, 64 f., Rz. 322 ff.). Die Beantwortung der Frage, ob neues Recht auf hängige Verfahren angewendet werden soll, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (Ulrich Häfelin et al., a. a. O., 65, Rz. 324; StGH 2009/24, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.5.3. Gemäss den entsprechenden Ausführungen im Bericht und Antrag kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden (Bericht und Antrag 2009 Nr. 48, S. 18; vgl. auch die Landtagsprotokolle der 1. und 2. Lesung vom 26. Juni 2009, S. 623 ff.). Sinn und Zweck der Vorlage war, die durch die Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO entstandene Regelungslücke im Zusammenhang mit der u. U. gefährdeten Eintreibung des einem Beklagten zugesprochenen Kostenersatzes, möglichst rasch zu beheben (vgl. Bericht und Antrag 2009 Nr. 48, S. 4 und 9.). Diesbezüglich ist zu betonen, dass gemäss Übergangsbestimmung lediglich für zukünftige, nicht aber für bereits erfolgte Leistungen eine Prozesskostensicherheit begehrt werden kann. Insofern liegt gegenständlich lediglich eine unechte Rückwirkung vor, welche grundsätzlich zulässig ist (StGH 2009/24, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes überwiegt zudem das Interesse des Beklagten an der Realisierung des Prozesskostenersatzanspruches gegenüber dem Interesse des Klägers an der (weiterhin prozesskostensicherheitsfreien) Prozessführung. Folglich stellt § 62 Abs. 2 letzter Satz ZPO i. V. m. § 60 Abs. 3 ZPO keine unverhältnismässige Härte für die Beschwerdeführerin dar. Diese Übergangsregelung ist zudem geeignet sowie notwendig, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Insgesamt erweist sich die Übergangsbestimmung des LGBl. 2009 Nr. 206 somit als verhältnismässig.
2.5.4. Der vom Gesetzgeber gewählten Übergangsregelung steht im Übrigen auch der Vertrauensgrundsatz nicht entgegen. Angesichts der Tatsache, dass bei Aufhebung der gegenständlich relevanten Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof allgemein bekannt war, dass innert kürzester Zeit neue verfassungskonforme Kautionsbestimmungen ausgearbeitet und in Kraft treten werden, wurde durch die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof keine vom Gesetzgeber nicht schon berücksichtigte Vertrauensposition geschaffen (StGH 2009/206, Erw. 2.7).
2.6. Demnach erweisen sich die für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren präjudiziellen Bestimmungen der §§ 60 Abs. 3 und 62 Abs. 2 sowie die Übergangsbestimmung gemäss ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206 sowohl als EWR-rechtskonform als auch im Einklang mit der Landesverfassung.
3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann unter anderem, der angefochtene Beschluss verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV sowie gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
3.1. Wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 2009/84, Erw. 5.1; StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]). Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einerseits einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur; das heisst, es ist irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensausgang tatsächlich beeinflusst (StGH 2007/88, Erw. 2.1, a. a. O.; siehe auch StGH 2008/1, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [Rn. 57]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt aber der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht absolut. Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter, namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der sog. "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2007/88, Erw. 2.1, a. a. O.; StGH 2010/40, Erw. 2.1 und StGH 2010/59, Erw. 4.2). So ist die "Heilung" einer Gehörsverletzung dann ausnahmsweise zugelassen, wenn der Betroffene die Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vor der nächst höheren, über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügenden Instanz darzulegen und zudem eine Heilung bei angemessener Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt ist (siehe StGH 2007/88, Erw. 2.1 f., a. a. O.; StGH 2010/59, Erw. 4.2 sowie Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [16]). Die ausnahmsweise Zulassung der "Heilung" fehlerhafter Verfahrensabschnitte durch die Rechtsmittelinstanz widerspricht im Übrigen auch nicht der strengen Rechtsprechung des EGMR zur Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der EGMR schliesst im Gegenteil nicht aus, dass einem entsprechenden Verfahrensmangel dadurch "abgeholfen" werden kann, dass dem Betroffenen ein Rechtsmittel zur Verfügung steht und die Rechtsmittelinstanz den Fall einer "vollumfänglichen" Prüfung unterzieht (StGH 2007/88, Erw. 2.3, a. a. O mit Verweis auf LES 2006, 53 [Rn. 56]; StGH 2005/59+60, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] m. w. V.). Die Rechtsmittelinstanz kann namentlich dann in voller Kognition entscheiden, wenn sie befugt ist, sämtliche Vorbringen bzw. Rügen in Rechts- und Tatsachenfragen zu prüfen, ohne ihre Unzuständigkeit zur Behandlung oder zur Ermittlung einzelner Sachverhaltselemente zu erklären (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 344, Rz. 29).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur gerügten Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und des Anspruches auf ein faires Verfahren zusammengefasst Folgendes vor:
Der Beschwerdeführerin sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zum auf Klagszurücknahme gerichteten Antrag der Beschwerdegegner zu äussern. Der Beschwerdeführerin sei dieser Antrag vielmehr zeitgleich mit dem Beschluss vom 15. Oktober 2009, worin die Klage aufgrund dieses Antrages für zurückgenommen erklärt worden sei, zugestellt worden. Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss die erstgerichtliche Gehörsverletzung gebilligt und damit ebenfalls und zwar letztinstanzlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzt.
3.3. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
3.3.1. In der gegenständlichen Rechtssache ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruches auf Orientierung und Äusserung verletzt. Im Lichte des der Beschwerdeführerin zustehenden Gehörsanspruches, der den Anspruch auf Kenntnis aller Stellungnahmen der anderen Verfahrenspartei(en) und letztlich auch die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern, beinhaltet, wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführerin jede neue Urkunde, welche vor der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdegegner zu den Akten genommen wurde, zur Stellungnahme vorgelegt worden wäre. Eine entsprechende Vorlage des auf Klagszurücknahme gerichteten Antrages der Beschwerdegegner ist verfahrensgegenständlich nicht erfolgt. Damit hat das Landgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (siehe StGH 2007/70, Erw. 4.2; StGH 2007/88, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2010/59, Erw. 4.2).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegenden Verfahren im Rahmen des von ihr ergriffenen Rechtsmittels des Rekurses Gelegenheit, ihren Standpunkt zum auf Erklärung der Klagszurücknahme gerichteten Antrags der Beschwerdegegner darzulegen. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz konnte jedoch nicht in voller Kognition entscheiden, da im verfahrensgegenständlichen Rekursverfahren nach der ZPO ein striktes Neuerungsverbot gilt (vgl. LES 1996, 163; LES 1998, 297; LES 2001, 20; LES 2002, 227 [232, Erw. 10]; OGH vom 5. August 1999 zu 3 Cg 163/99; OGH vom 10. Juni 1999 zu 6 C 545/98 [jeweils abrufbar im Internet unter www.gerichtsentscheide.li]) und gemäss § 494 Abs. 1 ZPO über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Damit verfügt die Rechtsmittelinstanz im Rekursverfahren nach der ZPO nicht über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, sodass die Voraussetzungen für eine "Heilung" der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vorneherein nicht vorliegen. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes selbst bei Vorliegen der "Heilungsvoraussetzungen" überhaupt ein genügendes Interesse an einer "Heilung" bzw. "Zurückdrängung" der Gehörsverletzung hätte, braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden.
3.3.3. Da somit die festgestellte Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör in der vorliegenden Rechtssache nicht "geheilt" werden konnte, ist die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV verletzt, weshalb der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
4. Da der Individualbeschwerde wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör Folge zu geben war, ist auf die weiteren Grundrechtsrügen und die entsprechenden Beschwerdeausführungen nicht mehr einzugehen. Insbesondere kann die Frage offen gelassen werden, ob die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht, wonach für das liechtensteinische Recht bezüglich des § 60 Abs. 3 ZPO eine Verdrängung des § 145 Abs. 2 ZPO nicht in Frage komme und folglich der Erlag einer Sicherheitsleistung nach Ablauf der dafür vom Gericht ausgesprochenen Frist nur bis zur Einbringung eines entsprechenden Antrages auf Klagsrücknahmeerklärung möglich sei, im Sinne der Beschwerdeausführungen willkürlich ist.
5. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Präsidialbeschluss vom 7. April 2010, mit welchem ihr Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, gegenstandlos geworden, sodass auf diese nicht weiter einzugehen ist.
6. Der obsiegenden Beschwerdeführerin waren die Kosten für die gegenständliche Individualbeschwerde sowie für ihre Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vom 7. April 2010 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der nicht geleisteten Eingabegebühr für die Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss sowie der jeweils beanspruchten halben Entscheidungsgebühren, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt werden (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.