StGH 2010/023
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Mag. Dieter Wachter Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. Dezember 2009, 08EX.2009.1749-34
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 59'133.05)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Dezember 2009, 08 EX.2009.1749-34, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 zu 08 EX.2009.1749 (ON 27) wies das Landgericht die vom Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Landgerichtes vom 4. September 2009 zu 08 EX.2009.1749 (ON 21) vorläufig bestimmten Schätzwertbeträge der zu versteigernden Liegenschaften erhobenen Einwendungen zurück und bewertete die Liegenschaften endgültig mit den Schätzwerten von CHF 631'000.00 und CHF 424'000.00.
Dieser Beschluss (ON 27) konnte dem Beschwerdeführer durch den Zustelldienst des Postamtes Schaan vom 7. Oktober 2009 nicht zu eigenen Händen zugestellt werden. Aus diesem Grunde wurde der Beschluss gemäss Art. 19 ZustG beim Postamt Schaan hinterlegt und der Beschwerdeführer schriftlich darüber verständigt, dass der Beschluss zwischen dem 7. Oktober 2009 und dem 21. Oktober 2009 beim Postamt Schaan abgeholt werden könne. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf die Wirkung der Hinterlegung hingewiesen, nämlich dass der Lauf der Rekursfrist mit dem Tag beginne, an dem das Dokument zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten werde, dass das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag dieser Frist zugestellt gelte und dass etwas anderes nur dann gelte, wenn der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde glaubhaft mache, dass er aufgrund eines Hindernisses, wie etwa Urlaub oder Krankenhausaufenthalt, vom Zustellvorgang nicht binnen 3 Werktagen Kenntnis erlangen konnte. In diesem Falle würde die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
2. Der Beschwerdeführer behob am 8. Oktober 2009 den Beschluss beim Postamt Schaan und erhob am 23. Oktober 2009 dagegen Rekurs (ON 28).
3. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 zu 08 EX.2009.1749 (ON 29) wies das Landgericht den Rekurs des Beschwerdeführers mit folgender Begründung als verspätet zurück:
3.1. "Der Rekurs ist verspätet erhoben worden. Das Gerichtsstück gilt nämlich nach Art. 19 Abs. 3 Zustellgesetz mit der Verständigung über die Hinterlegung, somit am 07.10.2009, als zugestellt, und nicht erst am Tag der Abholung am 08.10.2009. Aber selbst wenn man eine wirksame Zustellung erst mit 08.10.2009 annehmen würde, wäre der 22.10.2009 der letzte Tag der Rekursfrist gewesen und wäre auch diesfalls der erst am 23.10.2009 überbrachte Rekurs verspätet. Aufgrund dieser Überlegungen war der gegenständliche Rekurs - als so oder so verspätet - zurückzuweisen, ohne dass näher auf die Vorschriften der §§ (richtig: Art.) 19 Abs. 2 und Abs. 3 Zustellgesetz einzugehen war."
3.2. Auch dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2009 wiederum durch Hinterlegung zugestellt.
4. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 28. Oktober 2009 zu 08 EX.2009.1749 (ON 29) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig, nämlich am 13. November 2009 "Rekurs" an das Obergericht (ON 30) mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes ersatzlos aufzuheben. Zudem wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Begründet wurde der Rekurs zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass er den Beschluss erst am 9. Oktober 2009 beim Postamt Schaan abgeholt habe. Dieser Irrtum sei auf seine wirtschaftliche Situation zurückzuführen, die es erforderlich mache, in doppelter Schicht zu arbeiten. Aus diesem Grunde leide er unter dauerndem Schlafentzug und Schlafmangel. Dieser Irrtum sei entschuldbar, weshalb er auch beantrage, den Rekurs vom 23. Oktober 2009 trotz Verspätung zuzulassen.
5. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 zu 08 EX.2009.1749 (ON 34) hat das Obergericht diesem Rekurs keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
"Dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass er den Beschluss erst am 09.10.2009 beim Postamt Schaan abgeholt hat, ist ohne Bedeutung. Denn entscheidend ist nicht, wann der Verpflichtete innerhalb der Abholfrist das hinterlegte Dokument in Empfang genommen hat, sondern das Datum, an dem das Dokument hinterlegt und zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wurde. Das ist vorliegend der 07.10.2009, weshalb die 14-tägige Rekursfrist am 21.10.2009, 24.00 Uhr, abgelaufen ist. Die am 23.10.2009 erfolgte Rekurserhebung ist daher jedenfalls zu spät erfolgt, weshalb dem Rekurs auch keine Folge zu geben ist.
Dass der Beschwerdeführer vom Zustellvorgang der Hinterlegung aufgrund eines Hindernisses binnen 3 Werktagen nicht Kenntnis erlangen konnte, wird von ihm nicht behauptet. Tatsächlich hat auch der Beschwerdeführer anderntags, nämlich am 08.10.2009, das Dokument beim Postamt Schaan behoben.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis hat vorliegend kein Anlass bestanden".
6. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Dezember 2009 zu 08 EX.2009.1749 (ON 34) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluss aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 28. Oktober 2009 zu 08 EX.2009.1749 (ON 29) habe der Beschwerdeführer Rekurs erhoben. Dieser Rekurs sei als verspätet zurückgewiesen worden. Gegen diese Zurückweisung habe der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht erhoben, welches dem Rekurs wiederum keine Folge gegeben habe. Die Begründung dazu sei, dass der Beschwerdeführer den Rekurs verspätet erhoben habe und kein Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis bestehe. Diese Begründung sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Fristen, binnen der er den Beschluss anfechten hätte können, in einem Irrtum befunden, der durch seine dauernde Überlastung durch doppelschichtiges Arbeiten verursacht worden sei. Dies sei durchaus ein Grund, der eine Wiedereinsetzung rechtfertige. Gerade weil der Beschwerdeführer durch keinen Rechtsbeistand vertreten werde, der sich mit den Fristen für die Erhebung von Rekursen auskenne, habe der Beschwerdeführer darauf geachtet, dass er den Rekurs innerhalb der seiner Meinung nach offenen Frist einbringe. Es sei unrichtig, dass auf seine eigentlichen Argumente nicht eingegangen werde, nur weil ihm hinsichtlich der Fristen dieser Irrtum unterlaufen sei. Aus seiner Sicht sei dies Willkür.
7. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 teilte das Obergericht mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
8. Mit Schreiben vom 2. März 2010 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. Dezember 2009, 08 EX.2009.1749-34, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots.
2.1. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt lediglich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung als unrichtig qualifiziert wird, solange sie sich auf vertretbare Gründe stützt (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass die Begründung des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer den Rekurs verspätet erhoben habe und kein Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis bestehe, unrichtig sei. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Fristen, binnen der er den Beschluss anfechten hätte können, in einem Irrtum befunden, der durch seine dauernde Überlastung durch doppelschichtiges Arbeiten verursacht worden sei. Dies sei durchaus ein Grund, der eine Wiedereinsetzung rechtfertige. Es sei willkürlich, dass auf seine eigentlichen Argumente im ursprünglichen, angeblich verfristeten Rekurs nicht eingegangen werde.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13. November 2009 (ON 30) an das Landgericht, betitelt mit "Rekurs gegen die Zurückweisung meines Rekurses betreffend meine Einwendungen gegen den Schätzwert 08 EX.2009.1749", vorgebracht, dass er gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes vom 28. Oktober 2009 Rekurs an das Obergericht erhebe. Aus den oben genannten Gründen beantragte der Beschwerdeführer, dass sein Rekurs trotz verspäteter Einreichung materiell behandelt werde. Er habe "gehört, dass es im Gesetz auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebe und hoffe und beantrage, dass diese bewilligt" werde.
Somit ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben sowohl einen Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 29) als auch einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die versäumte fristgerechte Rekurseinbringung eingebracht hat.
2.3.2. Das Obergericht hat diesen Rekurs mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss ON 34 abgewiesen, wobei betreffend Wiedereinsetzungsantrag lediglich ausgeführt wurde, dass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis vorliegend kein Anlass bestanden habe.
2.3.3. Gemäss § 148 Abs. 1 ZPO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung bei dem Gericht einzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung beim Erstgericht einzubringen (OGH zu 06 CG.2005.386, LES 2008, 445; öOGH 3 Ob 579/87 u. a. in RIS-Justiz RS0036584; Deixler-Hübner in Fasching, Zivilprozesskommentar, 2. Aufl., Rz. 1 zu § 148). Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in seinem "Rekursschreiben" richtigerweise beim Landgericht eingereicht.
Bei Versäumung einer Prozesshandlung stehen der Partei neben dem Wiedereinsetzungsantrag kumulativ oder alternativ weitere Rechtsbehelfe wie gegenständlich der Rekurs zur Verfügung. Die gebotene Behandlungsreihenfolge bei Zusammentreffen einer Berufung bzw. eines Rekurses mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch strittig (Deixler-Hübner, Rz. 6 ff. zu § 147 ZPO; Oskar Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht - Streitiges Verfahren, 10. Aufl., Graz, 2004, Rz. 305; Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, 2. Aufl., Wien 1989, 307, Rz. 586). An dieser Stelle kann offen gelassen werden, in welcher Reihenfolge gegenständlich vorzugehen war. Unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht vor Beschlussfassung betreffend die Wiedereinsetzung durch das Landgericht über den gegenständlichen Rekurs entschieden hat. Das Landgericht wird aber jedenfalls noch über den eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden haben.
2.3.4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Zustellgesetz, LGBl. 2008 Nr. 331 i. d. g. F. kann ein Dokument bei Unzustellbarkeit bei der Geschäftsstelle bzw. Gemeindeverwaltung bzw. bei der zustellenden Behörde hinterlegt werden. In diesem Falle ist der Empfänger gemäss Art. 19 Abs. 2 Zustellgesetz schriftlich zu verständigen. Nach Abs. 3 ist das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten. "Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Wenn nun das Obergericht entsprechend Art. 19 Zustellgesetz ausführt, dass die Rekursfrist aufgrund der am 7. Oktober 2009 durchgeführten Hinterlegung am 21. Oktober 2009, 24.00 Uhr abgelaufen ist, ist dies unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden. Denn wie festgestellt wurde, war der entsprechende Beschluss gemäss schriftlicher Verständigung zwischen dem 7. Oktober 2009 und dem 21. Oktober 2009 beim Postamt zur Abholung bereit, worauf der Beschwerdeführer auch entsprechend hingewiesen worden ist. Weiters hat das Obergericht zu Recht ausgeführt, dass auch nicht (entsprechend Art. 19 Abs. 3 Zustellgesetz) behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. So ist auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer den Beschluss tatsächlich einen Tag nach der Hinterlegung, nämlich am 8. Oktober 2009 behoben hat. Aus diesem Grund habe das Landgericht den am 23. Oktober 2009 eingebrachten Rekurs zu recht als verspätet zurückgewiesen.
Auch insoweit ist der Beschluss des Obergerichtes unter dem Willkürraster nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
2.4. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit seiner Grundrechtsrüge nicht erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
3. Mit der Entscheidung über die vorliegende Individualbeschwerde ist auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden, sodass auf diesen nicht weiter einzugehen ist.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.