StGH 2010/064
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Dr. Ursula Wachter Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
lic. iur. HSG Nicole Kaiser Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 10EG.2007.29-94
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 96'209.00 s. A.)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 10 EG.2007.29-94, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 3'355.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Mit der am 26. März 2007 beim Landgericht eingelangten Klage begehrte die Beschwerdeführerin die Scheidung der zwischen ihr und dem Beschwerdegegner geschlossenen Ehe. Der Beschwerdegegner beantragte seinerseits mit der von ihm am 13. April 2007 eingereichten Klagebeantwortung ebenfalls die Scheidung der Ehe.
In der Streitverhandlung vom 9. Juli 2007 haben die Streitteile eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung geschlossen, diese betraf den Kindesunterhalt, die Zuweisung der Ehewohnung, die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und letztlich die Aufteilung des Hausrates. Hinsichtlich der noch streitigen Nebenfolgen beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die alleinige Obsorge für die mj. Tochter C zuzuweisen, weiters den Beschwerdegegner zu einem wertgesicherten nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 1'847.50 zu verpflichten, hinsichtlich der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses ihn zur Bezahlung von CHF 232'501.50, eventualiter zur Bezahlung von CHF 135'635.50 zu verpflichten, sowie hinsichtlich der Kreditschuld gegenüber der X Bank AG auszusprechen, dass der Beschwerdegegner diese im Betrag von CHF 127'868.23 aushaftende Kreditschuld zur Gänze zu übernehmen habe und sie lediglich Ausfallsbürgin werde. Letztlich begehrte die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner auch die Bezahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von CHF 22'897.50.
2. Mit Urteil vom 21. August 2008 sprach das Erstgericht die Scheidung der Ehe der Streitteile aus, genehmigte die von den Parteien in der Verhandlung vom 9. Juli 2009 geschlossene Teilvereinbarung hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung (Kindesunterhalt, Zuweisung der Ehewohnung, Austrittsleitung aus der beruflichen Vorsorge sowie Aufteilung des Hausrates) und regelte die weiteren Nebenfolgen der Ehescheidung, indem es die alleinige Obsorge der Kindesmutter zusprach und dem Kindesvater ein Besuchsrecht einräumte.
Weiters erkannte das Erstgericht den Beschwerdegegner schuldig, der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 1'740.00 zu bezahlen und wies das diesbezügliche Mehrbegehren der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 107.50 ab, erkannte weiters den Beschwerdegegner schuldig, der Beschwerdeführerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 135'635.50 zu bezahlen, wies die diesbezüglichen Begehren des Beschwerdegegners bzw. das Mehrbegehren der Beschwerdegegnerin ab und verpflichtete den Beschwerdegegner, die gegenüber der X Bank AG, ..., zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Betrag von CHF 127'868.45 aushaftende Kreditverbindlichkeit, für welche beide Parteien haften würden, zu bezahlen. Den Beschwerdegegner erklärte das Erstgericht über diesen Betrag zum Hauptschuldner, während die Beschwerdeführerin Ausfallsbürgin wurde. Ein entsprechendes Mehrbegehren des Beschwerdegegners wies das Erstgericht ab und verurteilte letztlich den Beschwerdegegner zur Zahlung eines rückständigen Unterhaltes in Höhe von CHF 22'897.50 an die Beschwerdeführerin und erkannte ihn weiters schuldig, dieser die mit CHF 17'805.10 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
2.1. Das Erstgericht traf betreffend die Vermögensverhältnisse insbesondere folgende Feststellungen:
2.1.1. Schulden
Zum Zeitpunkt des Eheabschlusses war das vor der Eheschliessung erbaute Wohnhaus des Beschwerdegegners belastet mit CHF 480'177.40.
Zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft am 31. Dezember 2005 bestanden an Grundpfandschulden gegenüber der Y Bank in der Höhe von CHF 319'000.00, CHF 2'891.00, CHF 11'263.00, CHF 9'288.00 und CHF 11'900.00 (Wohnbauförderung), somit gesamt CHF 354'342.00.
Weiters bestand zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gegenüber der X Bank AG eine Schuld in Höhe von CHF 127'868.00, auf die nachfolgend noch eingegangen wird.
Zum 31. Dezember 2005 bestanden somit an Schulden CHF 482'210.00.
Ergänzend hat das Landgericht Folgendes festgestellt: Im Zusammenhang mit der Dancing "K" bzw. der K AG wurden Schulden gegenüber der X Bank AG für die Geschäftsgründung in Höhe von CHF 200'000.00, gegenüber der Firma L für die Lieferung der Lüftungsanlage in Höhe von CHF 120'000.00 und gegenüber der Firma M in Höhe von CHF 140'000.00 eingegangen. Nach dem Konkurs der Firma verblieb - neben der Verbindlichkeit gegenüber der X Bank AG, auf die weiter unten eingegangen wird - eine Schuld von CHF 100'000.00 gegenüber der Firma L und eine Schuld von CHF 90'000.00 gegenüber der M. Beide Darlehensschulden hat der Beschwerdegegner abbezahlt, sodass im November 2005 die Darlehensschulden gegenüber der Firma L und der Firma M getilgt waren. Bis Ende November 2005 hat die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Darlehensschuld gegenüber der X Bank AG vorgenommen, denn zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass der Beschwerdegegner die Darlehensschulden gegenüber der Firma L und der Firma M und die Beschwerdeführerin die Darlehensschuld gegenüber der X Bank AG bedient.
Nach Eheschliessung musste der Beschwerdegegner die auf seinem Haus lastenden Hypothekarschulden amortisieren; aufgrund des gemeinsamen Einkommens hatte der Beschwerdegegner den maximalen Betrag von jährlich CHF 13'000.00 für die Tilgung des Darlehens aus Eigenheim (Wohnbauförderung) bezahlen müssen. Da der Beschwerdegegner sein normales Gehalt für die Tilgung anderer Schulden benötigte, musste er jährlich 300 Überstunden leisten, um die jährliche Amortisation von CHF 13'000.00 bezahlen zu können.
2.1.2. Kreditvertrag X Bank AG
Die Streitteile haben mit der X Bank AG den für die Firmengründung bereits erwähnten Kreditvertrag abgeschlossen, woraus ihre Schuld in Höhe von verbleibend CHF 127'868.00 resultiert. Die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdegegner sind Schuldner laut Kreditvertrag. Mit Pfandvertrag vom 13. Juni 2001 errichtete man zur Sicherung des Kredites ein Grundpfandrecht zu Lasten des Grundstückes Balzner Parzelle Nr. XX7, ....
Nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hat der Beschwerdegegner mit Amortisations- und Zinszahlungen die Schulden gegenüber der X Bank AG bedient. Am 24. August 2006 und am 28. August 2006 wurde das Darlehen wieder mit den Beträgen von CHF 8'995.80 und CHF 75'932.00 aufgestockt, sodass zum 30. September 2007 eine Schuld von CHF 207'679.50 gegenüber der X Bank AG bestand. Per 31. März 2008 beläuft sich die Schuld auf CHF 195'646.15.
2.1.3. Balzner Parzelle Nr. XX7
Auf der Parzelle Nr. XX7 hat der Beschwerdegegner auf Grundlage des ihm eingeräumten Baurechts vor Eheschliessung ein Wohnhaus errichtet. Der Beschwerdegegner war alleiniger Eigentümer des selbständigen und dauernden Baurechts Nr. XXXX1 auf der Parzelle Nr. XX7, Grundbuchplan 3, mit 269 m2. Das auf dieser Parzelle errichtete Wohnhaus diente nach Eheschliessung bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft als eheliche Wohnung. Die Streitteile haben einvernehmlich die eheliche Wohnung dem Beschwerdegegner zugewiesen.
Mit Tausch- und Kaufvertrag vom 29. Januar 2001 hat der Beschwerdegegner das mit dem Baurecht belastete Grundstück, nämlich die Balzner Parzelle Nr. XX7 zum Kaufpreis von CHF 37'400.00 erworben. Dabei tauschte der Beschwerdegegner einen Miteigentumsanteil von 1/5 an der Balzner Parzelle Nr. XX2a/l und bezahlte noch einen Aufpreis. Der Fünftelanteil an der Parzelle XX2a/l wurde mit CHF 5'371.20 bewertet, sodass der Beschwerdegegner noch einen Aufpreis von CHF 32'028.80 zu bezahlen hatte. Dieser Aufpreis wurde von der Beschwerdeführerin bezahlt. Bei diesem Betrag handelte es sich um ein im Jahre 1996 von der damaligen Pensionsvorsorgeeinrichtung ausbezahltes Pensionskassenguthaben der Beschwerdeführerin; die Freizügigkeitsleistung von CHF 32'028.20 hat die Beschwerdeführerin vor Eheabschluss erwirtschaftet. Der Beschwerdegegner wurde sodann und ist Alleineigentümer des Grundstücks.
Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 32'028.20 schenkte; vielmehr hat die Beschwerdeführerin diesen Betrag dem Beschwerdegegner gegeben, da dieser selbst nicht genügend Geld hatte, um die streitgegenständliche Parzelle zu kaufen.
Der Nutzungswert des Baurechtsbodens beziffert sich zum
a) xx. Juni 1995 (Zeitpunkt der Eheschliessung) mit CHF 47'160.00
b) 31. Dezember 2005 (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft) mit CHF 72'282.00
Der Nutzungswert ist jener Wert, den der Baurechtsnehmer hat. Hinsichtlich des Baurechtsgebers ist nicht der Nutzungswert des Baurechtsbodens zu berücksichtigen, vielmehr ist bei diesem der Wert der Stammparzelle zu beachten.
Der Handelspreis und der amtliche Schätzwert unter Berücksichtigung des Baurechts beziffert sich zum
a) xx. Juni 1995 auf CHF 47'160.00
b) 21. Juni 2001 (Zeitpunkt des Kaufvertrages) auf CHF 65'904.00
c) 31. Dezember 2005 auf CHF 72'282.00
Der amtliche Schätzwert (Verkehrswert) und auch der Handelspreis für die Stammparzelle betrug zum Zeitpunkt der Eheschliessung CHF 27'840.00, das heisst, für den Baurechtsgeber hatte die Stammparzelle einen Wert von CHF 27'840.00. Zum 31. Dezember 2005 hatte die Stammparzelle einen Wert von CHF 20'570.00, wobei dieser Betrag sich nur dann errechnet, wenn das Grundstück auch mit dem Baurecht belastet ist. Im Jahre 2001 betrug der amtliche Schätzwert der Parzelle CHF 22'400.00.
Der Handelspreis der gegenständlichen Parzelle ohne dem auf dem Grundstück lastenden Baurecht beträgt zum
a) 26. Juni 2001 CHF 246'840.00 (CHF 3'300.00 pro Klafter)
b) 31. Dezember 2005 CHF 276'760.00 (CHF 3'700.00 pro Klafter)
Der amtliche Schätzwert (Verkehrswert) beträgt zum 31. Dezember 2005 CHF 149'600.00 (CHF 2'000.00 pro Klafter).
Beim amtlichen Schätzwert wird höchstens eine Rendite von 2 - 4 % berücksichtigt, weshalb der amtliche Schätzwert geringer als der Handelswert ist.
2.1.4. Sonstige Feststellungen
Die Beschwerdeführerin hat vor Eheschliessung zu 100 % gearbeitet. Nach der Eheschliessung hat sie ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter arbeitete die Beschwerdeführerin neun Monate im Jahr. Während aufrechter Ehe, wenn die Beschwerdeführerin arbeitete, haben die Eltern, ihre Schwiegermutter sowie der Beschwerdegegner die Betreuung des Kindes besorgt.
Die Beschwerdeführerin wohnt nunmehr mit der gemeinsamen Tochter in CH-..., .... Während die Beschwerdeführerin arbeitet, übernehmen ihre Eltern die Beaufsichtigung des Kindes. Die gemeinsame Tochter besucht eine Spielgruppe und ist auch im örtlichen Turnverein. Im August 2008 kommt die Tochter in den Kindergarten.
Im Jahre 1996 haben die Streitteile die Firma K AG gegründet und das Lokal "K" eröffnet. Die Beschwerdeführerin war dort Geschäftsführerin. Zu diesem Zeitpunkt hat sie zu 100 % gearbeitet, denn sie war im Lokal als auch bei der N als Flight Attendant tätig. Das Lokal "K" geriet in Konkurs, sodass noch die oben angeführte Verbindlichkeit gegenüber der X Bank AG besteht.
Der Beschwerdegegner hat die Amortisationskosten für das Haus bezahlt, während die Beschwerdeführerin die restlichen Lebenshaltungskosten bezahlt hat. Ende des Monats ist vom Lohn beider nichts übrig geblieben. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter hat die Beschwerdeführerin ihre Anstellung weiter behalten, beide Löhne wurden für sämtliche Verpflichtungen verwendet.
2.2. Zusammengefasst gelangte das Erstgericht - soweit verfahrensrelevant - zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Die Aufteilung des Vermögenszuwachses beurteilte das Erstgericht dahin, dass lediglich der bis zum 31. Dezember 2005 erzielte Vermögenszuwachs Gegenstand des Verfahrens sei. Amortisationen des Beschwerdegegners aus der Zeit danach in Höhe von CHF 27'676.80 und Verzugszinsen von CHF 807.00 könnten im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Verringerung der Hypothekarlast stelle den Vermögenszuwachs und damit Gegenstand der Aufteilung dar. Unter Hinweis auf LES 2007, 297 führte das Erstgericht weiter aus, dass Darlehenstilgung grundsätzlich als Vermögenszuwachs anzusehen sei. Während aufrechter häuslicher Gemeinschaft habe der Beschwerdegegner die Amortisation der Hypothekarschulden übernommen und die Beschwerdeführerin die sonstigen Lebenshaltungskosten finanziert. Während die von der Beschwerdeführerin finanzierten Güter von beiden hätten konsumiert werden können, habe der Beschwerdegegner teilweise seine Hypothekarschuld tilgen können. Mit Bezahlung der Lebenshaltungskosten habe die Beschwerdeführerin dazu beigetragen, dass der Beschwerdegegner mit seinem Gehalt die Schulden habe amortisieren können, sodass die Darlehenstilgung auch hier aufzuteilender Vermögenszuwachs darstellen würde.
Die Tilgung hätte CHF 125'835.40 betragen, sodass der Beschwerdeführerin, welche "nur" eine Tilgung von CHF 122'379.00 geltend mache, auch die Hälfte davon, nämlich CHF 61'189.50 zuzusprechen sei.
Das Erstgericht erachtete eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 hinsichtlich des Grundstücks für angemessen, woraus folge, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von CHF 199'569.50 habe, resultierend aus der Hälfte des Betrags aus Schuldentilgung [CHF 122'379.00] und der Hälfte des Betrags des gekauften Grundstücks [CHF 276'760.00]. Hinsichtlich der ehelichen Schulden gelangte das Erstgericht unter Hinweis auf Art. 85 EheG zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die Schuld gegenüber der X Bank AG CHF 127'868.00 betragen hätte. Aufgrund der Besicherung mit dem streitgegenständlichen und im Eigentum des Beschwerdegegners befindlichen Grundstücks scheine es sinnvoll, dass der Beschwerdegegner Hauptschuldner und die Beschwerdeführerin Ausfallsbürgin werde. Im Gegenzug werde die Ausgleichszahlung mit dem Betrag von CHF 63'934.00 reduziert, die sich sohin insgesamt auf CHF 135'635.50 belaufe.
3. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdegegners keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Im Wesentlichen und zusammengefasst ging das Obergericht - soweit verfahrensrelevant - von folgenden Überlegungen aus:
Nicht zu beanstanden sei die rechtliche Beurteilung, dass die Eigenmittel der Beschwerdeführerin über CHF 32'028.80 im Sinne des Art. 77 EheG als Eigengut gewidmet worden seien und damit diese Leistung als Ersatzbeschaffung in die Aufteilungsmasse falle.
Da nach den Feststellungen beide Ehegatten ihr Eigentum dem dauernden Gebrauch beider Ehegatten gewidmet hätten, sei auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den im Zeitpunkt des Eheabschlusses bestandenen Nutzungswert des Baurechtsbodens mit in die Aufteilungsmasse einbezogen habe.
Ebenso wenig bestünden Bedenken gegen die erstgerichtliche Ansicht, in der Tilgung der Hypothekarschuld einen Vermögenszuwachs und damit einen Gegenstand der Aufteilungsmasse zu erblicken. Während aufrechter häuslicher Gemeinschaft habe der Beschwerdegegner die Amortisation der Hypothekarschulden den Feststellungen zufolge übernommen und die Beschwerdeführerin die sonstigen Lebenshaltungskosten finanziert. Dadurch sei der Beschwerdegegner in die Lage versetzt worden, seine Hypothekarschuld im festgestellten Ausmass zu tilgen, während die von der Beschwerdeführerin finanzierten Güter von beiden während aufrechter Ehe konsumiert worden seien. Damit stelle die Darlehenstilgung auch hier aufzuteilenden Vermögenszuwachs dar. Massgeblicher Stichtag sei jener der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Diskutabel sei die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach in Anwendung des Art. 78 EheG die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen sei. Die Aufteilung nach Billigkeit solle der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen und die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide
Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise regeln (Verweis auf LES 2000, 96). Es widerspreche dem Wesen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente und Kriterien seien solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte pauschale Ausgleichsbetrag noch innerhalb eines vertretbaren Spielraums bewege (Verweis auf LES 2007, 297).
Eine Überschreitung des dem Erstrichter gemäss Art. 78 EheG eingeräumten Ermessens könne bei einer Aufteilung im Verhältnis 1:1 nicht erblickt werden. Das Berufungsgericht billige das Rechenwerk des Erstgerichtes, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von CHF 199'569.50 (und zwar jeweils die hälftigen Beträge aus Schuldentilgung bzw. des gekauften Grundstückes) habe, dass die zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bestehende Schuld in Höhe von CHF 127'868.00 hälftig zu tragen sei, wobei der Beschwerdegegner als Hauptschuldner und die Beschwerdeführerin als Ausfallsbürgin benannt worden seien. Dass das Erstgericht dementsprechend die Ausgleichszahlungen und den Betrag von CHF 63'934.00 (die Hälfte der zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bestehenden Schulden gegenüber der X Bank AG) reduziert habe, sei unbedenklich.
4. Der Beschwerdegegner hat rechtzeitig eine Revision gegen das Urteil des Obergerichtes aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Er beantragte, 1. das Begehren der Beschwerdeführerin, einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 1'847.50 zu bezahlen, abzuweisen, 2. das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr eine Ausgleichszahlung von CHF 232'501.50 zu bezahlen, abzuweisen und den Beschwerdegegner für schuldig zu erkennen, den das Eigengut der Beschwerdeführerin bildenden Betrag von CHF 32'028.80 an die Beschwerdeführerin zu bezahlen, 3. die Beschwerdeführerin im Innenverhältnis zu verpflichten, den gegenüber der X Bank AG bestehenden Kredit zur Hälfte, sohin mit CHF 63'934.23 zu bezahlen und sie über diesen Betrag der X Bank AG gegenüber als Ausfallsbürge zu erklären, 4. die nach dem 31. Dezember 2005 zur Verringerung dieser Schuld geleisteten Amortisationszahlungen vom Schuldbetrag des Beschwerdegegners in Abzug zu bringen, 5. das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr an rückständigem Unterhalt den Betrag von CHF 22'897.50 zu bezahlen, abzuweisen, 6. in eventu das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
5. Mit Urteil vom 9. April 2010 (ON 94) hat der Oberste Gerichtshof der Revision des Beschwerdegegners teilweise Folge gegeben und den Spruchpunkt III.4. des erstinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe:
"Aufteilung des Vermögenszuwachses/Ausgleichszahlung:
Der Beklagte [Beschwerdegegner] ist schuldig, der Klägerin [Beschwerdeführerin] eine Ausgleichszahlung von CHF 39'426.50 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren der Klägerin [Beschwerdeführerin] wird abgewiesen."
Begründet wurde dieses Urteil - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
5.1. Zur Aufteilung des Vermögenszuwachses während der Ehe hat der Oberste Gerichtshof Folgendes ausgeführt:
5.1.1. Kauf der Balzner Parzelle XX7 im Jahr 2001
Zunächst sei zur Frage der Einbeziehung des Wertes dieser Parzelle von den Feststellungen auszugehen: Nach diesen habe den Streitteilen das auf der Balzner Parzelle vom Beschwerdegegner errichtete Wohnhaus zum gemeinsamen Gebrauch gedient, nämlich als eheliche Wohnung. Für den Erwerb dieser Liegenschaft habe nach den Feststellungen der Beschwerdegegner seinerseits einen mit CHF 5'371.20 bewerteten Miteigentumsanteil getauscht, wobei sich der Aufpreis für die Parzelle auf CHF 32'028.80 belaufen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits zum Erwerb der Liegenschaft aus ihrem Pensionskassenguthaben den Betrag von CHF 32'028.80 bezahlt. Der Beschwerdegegner sei Alleineigentümer dieser Parzelle (geworden).
Gemäss Art. 74 EheG gehöre zur Aufteilungsmasse jeder von den Ehegatten während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs, sofern er nicht unter die Ausnahmen (Verweis auf Art. 75 EheG) falle. Ersatzanschaffungen aus Eigengut seien dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn und soweit sie vom Berechtigten hierzu bestimmt worden seien oder dem dauernden Gebrauch beider Ehegatten dienen (Verweis auf Art. 77 EheG).
Kapitalleistungen, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung erhalten habe, seien unzweifelhaft dem Eigengut zuzurechnen (Verweis auf Steck in Schwenzer, FamKomm Scheidung [2005] Art. 207 ZGB N 11). Daher sei das Pensionskassenguthaben der Beschwerdeführerin als Eigengut aufzufassen, welches sie zur Anschaffung von in der Folge beiden Ehegatten gewidmetem Vermögen eingesetzt habe. Dem Obergericht sei in der rechtlichen Beurteilung, dass aufgrund der Bestimmung des Art. 77 EheG damit von einer Ersatzanschaffung, die in die Aufteilungsmasse falle auszugehen sei, durchaus zu folgen. Es sei mit diesem Betrag (teilweise) die Stammparzelle samt Ehewohnung angeschafft worden, die daher auch dem dauernden Gebrauch der Eheleute gedient habe. Diese Ersatzanschaffung aus Eigengut der Beschwerdeführerin falle daher in die Aufteilungsmasse.
Bereits hieraus ergebe sich, dass die mit dem oben dargestellten Beitrag der Beschwerdeführerin angeschaffte Liegenschaft samt Wohnhaus in die Aufteilungsmasse falle. Von ihrer Exemption aus der Aufteilungsmasse könne keine Rede sein, weil der Tatbestand des Art. 75 Abs. 2 EheG nicht gegeben sei, hätten doch beide Ehegatten zum Erwerb und damit auch zur "Einbringung" der Ehewohnung beigetragen. Eine nur streng formale Betrachtung, wer bücherlicher Eigentümer zum Zeitpunkt der Einbringung der Liegenschaft gewesen sei, verbiete sich, weil andernfalls finanzielle Beiträge des anderen Ehegatten zur Anschaffung des gemeinsamen Gutes und dessen wertmässige Entwicklung in der Substanz des angeschafften Gutes (Verweis auf "Vermögenszuwachs" i. S. v. Art. 73 Abs. 1 EheG) unberücksichtigt blieben.
Die aufzuteilende Vermögensmasse konstituiere sich gemäss Art. 74 EheG aus dem während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (Verweis auf LES 2007, 297) erzielten Vermögenszuwachs. Gemäss Art. 78 Abs. 1 Satz 2 EheG sei besonders auf "Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten bei der Schaffung des Vermögens" Bedacht zu nehmen. Die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses sei freilich nach Billigkeit vorzunehmen. Einzelfragen seien dem billigen Ermessen des Ehescheidungsrichters anheim gestellt (Verweis auf LES 2009, 32). Ausgleichszahlungen seien daher nicht mathematisch genau zu berechnen, sondern unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit mit einem Pauschalbetrag zu bemessen (Verweis auf LES 2007, 297).
Für die Frage der zu beurteilenden Ausgleichszahlung an die Beschwerdeführerin spiele das vom Beschwerdegegner eingebrachte Baurecht eine wesentliche Rolle. Denn, dieses Baurecht habe eine Laufzeit bis zum Jahr 2088 und habe sich damit im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe 1995 in Wirklichkeit bereits einem vollen Eigentumsrecht des Beschwerdegegners an der Stammparzelle genähert. Der Beschwerdegegner habe daher bei Eingehung der Ehe bereits eine eigentümerähnliche Stellung in Bezug auf die später im Jahr 2001 mit finanziellem Beitrag der Beschwerdeführerin durch Kauf (und Tausch mit einem Liegenschaftsanteil des Beschwerdegegners) erworbenen Stammparzelle gehabt, auf der dieses Baurecht gelastet habe (zur eigentümerähnlichen Stellung des Bauberechtigten; Verweis auf öOGH 17. Januar 1990, 1 Ob 35/89, SZ 63/3 = ecolex 1990, 215; des Errichters eines Superädifikats öOGH 27. August 2002, 5 Ob 108/02x, ecolex 2003/17, 29 = MietSIg 54.226; des Fruchtniessers öOGH 29. Januar 2008, 1 Ob 11/08m, wobl 2008/84, 241 = immolex 2008/83, 188 = JBI 2008, 586 = bbl 2008/108, 127).
Ohne Baurecht habe die Stammparzelle im Zeitpunkt des Kaufs 2001 einen Handelswert von CHF 65'904.00 gehabt, im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft 2005 ohne Berücksichtigung des Baurechts, da dieses sich zu diesem Zeitpunkt in Händen des Eigentümers - des Beschwerdegegners - befunden habe, CHF 276'760.00.
Dieses Baurecht des Beschwerdegegners sei daher auch der wesentliche Wertfaktor für den erreichten Vermögenszuwachs. Es falle aufgrund der dadurch dem Beschwerdegegner gegebenen eigentümerähnlichen Rechtsposition besonders ins Gewicht (Verweis auf Art. 78 Abs. 1 Satz 2 EheG). Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Beitrag des Beschwerdegegners zur Erreichung des erheblich gestiegenen Handelswertes der Liegenschaft im Zeitpunkt der Eheauflösung im Jahre 2005 von CHF 276'760.00 spürbar höher zu veranschlagen sei, als der finanzielle Beitrag der Beschwerdeführerin bei Anschaffung der Stammparzelle im Jahr 2001 (rund CHF 32'000.00). Eine 1 : 1 Aufteilung des Vermögenszuwachses scheide vor dem Hintergrund dieser Überlegungen aus. Der Senat bemesse das Verhältnis dieser Beiträge zueinander mit 4:1 zugunsten des Beschwerdegegners.
Hieraus folgere, dass anstelle des vom Erstgericht (Verweis auf Seite 36) für das Grundstück dem Beschwerdegegner auferlegten und vom Obergericht gebilligten Ausgleichsbetrags von CHF 138'380.00 ein geringerer Ausgleichsbetrag, und zwar wie folgt festzulegen sei:
Handelspreis Stammparzelle bei Kauf 2001 CHF 65'904.00
Handelspreis Stammparzelle bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft 2005 CHF 276'760.00
Vermögenszuwachs CHF 210'856.00
Hievon 1/5 CHF 42'171.00
5.1.2. Zu den Amortisationszahlungen hat der Oberste Gerichtshof wie folgt ausgeführt:
Unter dem Aspekt des Vermögenszuwachses seien auch Amortisationen eines Ehepartners für Hypothekarschulden auf Liegenschaften zu berücksichtigen. Amortisationen seien gleichbedeutend mit nachträglichen Investitionen (Verweis auf Steck in Schwenzer, FamKomm Scheidung Art. 196 ZGB N 44, Art. 206 ZGB N 9). Darlehenstilgungen seien daher als Vermögenszuwachs anzusehen. Der Beschwerdegegner habe während aufrechter Ehe die Amortisationen für die Liegenschaft mit der Ehewohnung übernommen, die Beschwerdeführerin habe demgegenüber die gemeinsamen Lebenshaltungskosten bestritten. Das Erstgericht (Verweis auf Seite 34) sei vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin finanzierten Güter konsumiert worden seien, während der Beschwerdegegner teilweise seine Hypothekarschuld tilgen habe können und sein Einkommen nicht für die Lebenshaltungskosten einsetzen musste. Gegen die hälftige Aufteilung der Amortisationen durch die Untergerichte bestünden daher keine Bedenken.
Hypothetische Überlegungen, wie sie die Revision anstelle, seien nicht Gegenstand der Entscheidung. Überlegungen zur Alterung der Materialien würden schon deshalb fehlgehen, weil der Vermögenszuwachs in der Reduzierung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten zu erblicken sei. Diese Tilgung komme nunmehr dem Beschwerdegegner zugute, weil die Liegenschaft ihm zugewiesen worden sei.
Zur oben festgelegten Ausgleichszahlung für die Liegenschaft komme daher noch die Hälfte der Schuldentilgung von insgesamt CHF 122'379.00 gegenüber der Y Bank, sohin CHF 61'189.50, sodass sich zunächst ein Ausgleichszahlungsbetrag von CHF 103'360.50 ergebe, der jedoch aufgrund der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber der X Bank AG durch den Beschwerdegegner noch zu reduzieren sei.
5.1.3. Zu den Schulden bei der X Bank AG hat der Oberste Gerichtshof Folgendes ausgeführt:
Die Schulden der Streitteile bei der X Bank AG hätten die Untergerichte im Hinblick auf deren Besicherung auf der dem Beschwerdegegner verbleibenden Liegenschaft im Innenverhältnis dahingehend verteilt, das der Beschwerdegegner die mit CHF 127'868.00 zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft insgesamt aushaftende Kreditverbindlichkeit bei der X Bank AG, für die beide Streitteile haften, zu bezahlen habe und die Beschwerdeführerin Ausfallsbürgin werde. Den Hälfteanteil dieser vom Beschwerdegegner zu bezahlenden Gesamtschuld, sohin CHF 63'934.00, hätten die Untergerichte von der vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin zu leistenden Ausgleichszahlung zu Recht abgezogen.
An dieser Aufteilung der Schulden sei daher festzuhalten. Die Gerichte seien in einem Aufteilungsverfahren entgegen den Revisionsausführungen nicht an Vereinbarungen der Eheleute während aufrechter Ehe gebunden. Ob die Beschwerdeführerin ihrerseits sich seit ihrem Auszug an die Vereinbarung gehalten habe oder nicht, sei daher für die Aufteilung irrelevant.
Gemäss Art. 85 EheG habe das Gericht bezüglich der in die Aufteilung mit einzubeziehenden Schulden zu bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet sei. Die hälftige Aufteilung dieser Schulden liege im Rahmen des Ermessens der Untergerichte und sei daher nicht zu korrigieren gewesen.
5.1.4. Zu den Verrechnungen hat der Oberste Gerichtshof wie folgt ausgeführt:
Aufgrund der Neubemessung der Ausgleichszahlungspflicht des Beschwerdegegners aus dem Titel "Liegenschaft Balzner Parzelle" mit CHF 42'171.00 zuzüglich der Amortisationen von CHF 61'189.50 und der Anrechnung der halben Schuld gegenüber der X Bank AG von CHF 63'934.00 ergebe sich eine Reduzierung der Ausgleichszahlungspflicht des Beschwerdegegners im Ergebnis auf CHF 39'426.50.
5.2. Insofern seien die Urteile der Untergerichte in den Spruchpunkten des Erstgerichtes 4.1 und 4.2 abzuändern gewesen.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010 (ON 94) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Gleichheitsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben sowie den Beschwerdegegner verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.
Die Grundrechtsrügen wurden wie folgt begründet:
6.1. Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Willkürverbots werde dem Obersten Gerichtshof in Bezug auf die Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses, somit hinsichtlich der Anwendung und Auslegung der Art. 73 ff. EheG, insbesondere der Art. 77 und 78 EheG vorgeworfen.
6.2. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Berechnung des ehelichen Vermögenszuwachses sei aus den folgenden Gründen sachlich völlig unhaltbar und somit willkürlich:
Fest stehe, dass die Stammparzelle vor dem Tausch- und Kaufgeschäft im Jahr 2001 nicht dem Beschwerdegegner gehört habe, sondern der Gemeinde Balzers. Tatsache sei auch, dass dem Beschwerdegegner auf der Parzelle Nr. XX7 ein dauerndes Baurecht eingeräumt gewesen sei, das mit dem Erwerb der Stammparzelle gelöscht worden sei. Es sei rechtlich nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdegegner als Baurechtsnehmer an der Stammparzelle eine eigentümerähnliche Stellung erworben habe, insbesondere wieso ihm der Wert der Stammparzelle im fraglichen Zeitpunkt zugerechnet werden solle. Über die Stammparzelle habe der Beschwerdegegner bis zum grundbücherlichen Erwerb derselben keinerlei sachenrechtliche Verfügungsgewalt gehabt, noch habe er über den Vermögenswert derselben verfügen können. Die Eigentumsrechte der Baurechtsgeberin an dieser Stammparzelle seien durch das Baurecht, ausser im Rahmen der dinglichen Belastung, nicht beeinträchtigt worden. Bezeichnenderweise habe sie diese im Jahr 2001 veräussern können. Sie hätte sie auch jederzeit an eine andere Person als den Beschwerdegegner veräussern können. Die Untergerichte hätten deshalb auch richtigerweise festgehalten, dass zwischen dem Nutzungswert des Baurechtsnehmers und dem Vermögenswert des Baurechtsgebers an der Stammparzelle zu unterscheiden sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar und auch völlig abwegig, den Wert der Stammparzelle dem Beschwerdegegner so zuzurechnen, wie wenn er diesen Vermögenswert in die Ehe eingebracht hätte. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund und schon gar keine gesetzliche Grundlage. Die sachenrechtlichen Bestimmungen seien eindeutig. Massgeblich für das Eigentum an der Stammparzelle sei, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. Der Beschwerdegegner sei jedenfalls bis zum Erwerb der Stammparzelle im Jahr 2001 logischerweise nicht Eigentümer derselben gewesen, denn sonst hätte er diese ja nicht erwerben müssen. Der Oberste Gerichtshof verhalte sich auch widersprüchlich, indem er zwar davon spreche, dass das Baurecht bei der Berechnung der Ausgleichszahlung eine wesentliche Rolle spiele, dann aber nicht die Baurechtsliegenschaft, sondern die Stammparzelle ins Spiel bringe. Es sei offensichtlich, dass der Oberste Gerichtshof hier das Baurecht, das als eigene Liegenschaft im Grundbuch eingetragen gewesen sei und als solches einen Nutzungswert für den Beschwerdegegner gehabt habe und die baurechtsbelastete Stammparzelle, die bis 2001 nicht dem Beschwerdegegner gehört habe, verwechsle. Hinzu komme, dass sich der Oberste Gerichtshof auf österreichische Literatur und Rechtsprechung stütze, das liechtensteinische Sachenrecht jedoch aus der Schweiz rezipiert worden sei, weshalb zumindest Schweizerische Lehre und Rechtsprechung beachtet werden hätten müssen. Daraus folge, dass der Wert der Stammparzelle im Zeitpunkt ihres Erwerbs im Jahr 2001 nicht vom Wert, den sie bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hatte, abgezogen werden hätte dürfen. Aufzuteilen wäre deshalb ein Vermögenszuwachs an der Stammparzelle von CHF 276'760.00 gewesen, so wie es die Untergerichte auch getan haben.
6.3. Der Oberste Gerichtshof nehme schliesslich die Aufteilung des, wie oben gerügten, reduzierten Vermögenszuwachses an der Stammparzelle im Verhältnis 1:4 vor. Diesbezüglich sei ihm ein krasser Ermessensfehler vorzuwerfen.
Wie er selbst in ständiger Rechtsprechung festhalte, solle mit dem Billigkeitsgrundsatz der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung getragen und sollen die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (Verweis auf LES 2000, 96). Die Aufteilung sei demgemäss nicht mathematisch genau vorzunehmen, vielmehr sei die billige Ausgleichszahlung mit einem Pauschalbetrag zu bemessen. Der Pauschalbetrag sei nach Abwägung aller Umstände zu ermitteln. Eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 sehe der Oberste Gerichtshof selbst als angemessen an, wenn beide Ehegatten während der Ehe erwerbstätig gewesen seien (Verweis auf LES 2007, 297 [299]).
Aufgrund dieser Rechtsprechung sei es somit grundsätzlich verfehlt, den Parteien peinlich genau vorzurechnen, welchen vermögensrechtlichen Anteil sie zur Schaffung des ehelichen Vermögenszuwachses geleistet hätten. Wenn es darauf ankommen würde, welchen materiellen Beitrag ein jeder geleistet habe, dann würde ja derjenige Ehegatte, der keine finanziellen oder sonstigen Mittel einbringen habe können und "nur" den Haushalt geführt und die Kinder betreut habe, überhaupt keinen Anspruch auf den ehelichen Vermögenszuwachs haben. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt mit der Einführung der Bestimmungen Art. 73 ff. EheG aber gerade denjenigen Ehegatten am ehelichen Vermögenszuwachs teilhaben zu lassen, der nicht berufstätig sei bzw. keinen vermögensrechtlichen Beitrag zur Vermögensbildung leisten könne. Nach der hier gerügten Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes würde die Beschwerdeführerin, wenn sie einkommenslos gewesen wäre und keinen finanziellen Beitrag zum Wert der Stammparzelle geleistet hätte, gar nicht an diesem Vermögenszuwachs partizipieren. Nur schon dieses Beispiel zeige, wie falsch die Ermessensausübung des Obersten Gerichtshofes sei und in welchem Widerspruch sie zu seiner ständigen Rechtsprechung stehe. Denn wenn man der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung folgen dürfe, hätte der Beschwerdeführerin sogar ein Anteil am Vermögenszuwachs an der Stammparzelle auch ohne ihren finanziellen Beitrag beim Erwerb derselben gebührt. Und zwar allein schon deshalb, weil sie den ehelichen Haushalt geführt und das gemeinsame Kind betreut habe und umso mehr, als sie auch noch berufstätig gewesen sei und mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Familie auch finanziell massgeblich beigetragen habe. Es könne doch nicht sein, dass sie weniger als die Hälfte erhalte, nur weil sie zusätzlich noch mit ihrem Geld zum ehelichen Vermögen beigetragen habe. Allein die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten, die mit finanziellen Mitteln zum ehelichen Vermögen beitragen, gegenüber solchen, die weder solche Mittel haben, noch ein Erwerbseinkommen erzielen, stelle einen Willkürakt dar.
Auch wenn man den fälschlicherweise vom Vermögenszuwachs abgezogenen Wert der Stammparzelle im Jahr 2001 zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigen müsste, wäre es nicht gerechtfertigt, eine für die Beschwerdeführerin schlechtere Aufteilung als diejenige zur Hälfte vorzunehmen, denn sie habe ja mit ihrem eigenen Einkommen, ihrem Kapital, ihren Leistungen im ehelichen Haushalt und mit der Kinderbetreuung einen massgebliche Beitrag geleistet. Ihr müssten demnach mindestens rund CHF 105'000.00 für die Stammparzelle zugesprochen werden.
Wenn man den Wert der Stammparzelle am Stichtag, also Ende 2005 ohne Abzug im Verhältnis des jeweiligen materiellen Beitrages der Parteien aufteilen würde, würde das Ergebnis überwiegend zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Sie habe nämlich vom Kaufpreis von CHF 37'400.00 rund CHF 32'000.00, somit 85,56 % bezahlt. Das mache eine Ausgleichssumme von rund CHF 236'800.00 aus. Diese Berechnung habe der Erstrichter abgelehnt und stattdessen, in Anlehnung an die oberstgerichtliche Rechtsprechung, eine hälftige Teilung vorgenommen. Damit sei die Beschwerdeführerin einverstanden gewesen. Nicht nachvollziehbar sei die Aufteilungsquote von 1:4 auch deshalb, weil der Oberste Gerichtshof gegen die hälftige Aufteilung der Amortisationszahlungen durch die Untergerichte keine Bedenken erhoben habe. Auch die Schulden bei der X Bank AG seien gleichermassen verteilt worden. Nicht, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Übernahme der gemeinsam eingegangen Kreditschulden gestellt hätte. Im Gegenteil, sie habe sich von Anfang an dazu bereit erklärt. Aber unter dem Aspekt der vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich des grössten Anteils am ehelichen Vermögenszuwachs, nämlich der Stammparzelle, bestimmten Aufteilungsquote von nur 20 %, scheine es offensichtlich, dass hier mit verschiedenem Mass gemessen werde. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund.
6.4. Zusammengefasst sehe die Beschwerdeführerin in der Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses eine unsachliche und grob ver- fehlte, somit willkürliche Rechtsanwendung zum einen darin, dass der Wert der Stammparzelle beim Erwerb durch den Beschwerdegegner im Jahr 2001 diesem als abzugsfähiger Vermögenswert zugeordnet worden sei, obwohl ihm diese Stammparzelle gar nicht gehört habe und er auch nicht darüber verfügen habe können. Zum anderen habe sich der Oberste Gerichtshof einen krassen Ermessensfehler zuschulden kommen lassen, indem er, entgegen seiner eigenen Rechtsprechung, die Aufteilungsquote in Bezug auf den Wert der Stammparzelle im Verhältnis der jeweiligen vermögensrechtlichen Beiträge der Parteien ermittelt habe. Dies sei umso unverständlicher, als er die Aufteilung des übrigen Vermögenszuwachses (Verweis auf Amortisationen des Hypothekardarlehens) und der Schulden hälftig vorgenommen habe.
7. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2010 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde erstattet, worin beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Begründet wurde dies wie folgt:
7.1. Die Beschwerdeführerin stelle sich in ihrer Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, ihr würde unter dem Titel der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses die Hälfte des Wertes der unbelasteten Stammparzelle per 31. Dezember 2005 zustehen; mithin CHF 138'380.00 (1/2 von CHF 276'760.00). Der Oberste Gerichtshof würde ihr, so die Beschwerdeführerin, auf willkürliche Weise lediglich CHF 42'171.00 zusprechen, anstatt den vorgenannten Betrag.
7.2. Der Oberste Gerichtshof habe (zutreffend) ausgesprochen, dass das vom Beschwerdegegner vor Eheabschluss erworbene Baurecht eigentumsähnlichen Charakter aufgewiesen habe; es sei nämlich für die Dauer von 99 Jahren gewährt worden und habe es zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft noch 87 Jahre angedauert. Die lange Dauer des Baurechts habe dazu geführt, dass die Stammparzelle im Jahre 2001 einen Wert von CHF 22'400.00 aufgewiesen habe (Verweis auf OGH-Urteil Seite 19 unten) und vom Beschwerdegegner für CHF 37'400.00 käuflich erworben werden konnte.
7.3. Wäre die Stammparzelle nicht mit dem Baurecht belastet gewesen, so hätte laut Sachverständigengutachten ihr Wert im Jahr 2001 CHF 246'840.00 betragen (Verweis auf OGH-Urteil Seite 20 oben). Ziehe man in Betracht, dass die Gemeinde Balzers für die belastete Stammparzelle, die einen Wert von CHF 22'400.00 aufgewiesen habe, einen Kaufpreis von CHF 37'400.00 gefordert habe, so sei davon auszugehen, dass sie auch für den Kauf der unbelasteten Stammparzelle einen, den Wert der Stammparzelle übersteigenden Kaufpreis verlangt hätte; somit einen Kaufpreis von über einer CHF 1/4 Mio.
7.4. Der Wert der unbelasteten Stammparzelle habe zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, somit viereinhalb Jahre nach dem Kauf der Stammparzelle, CHF 276'760.00 betragen. Er habe sich zu einem (kleinen) Teil aus dem Kaufpreis von CHF 37'400.00 und zu einem grossen Teil, nämlich im Ausmass von CHF 256'190.00, aus dem Wert des Baurechts zusammengesetzt (CHF 276'760.00 - CHF 20'570.00; Verweis auf OGH-Urteil, Seite 19 unten/Seite 20 oben).
Diesem Umstand habe der Oberste Gerichtshof bei der Vermögensaufteilung zu Recht Bedeutung beigemessen und er sei zum rechtlich richtigen Ergebnis gekommen, dass bei der Wertbestimmung der während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Stammparzelle das darauf lastende Baurecht Berücksichtigung zu finden habe.
7.5. Der Oberste Gerichtshof komme in seinem Urteil zum rechtlichen Schluss, dass mit dem Pensionskassenguthaben der Beschwerdeführerin (teilweise) die Stammparzelle "samt Ehewohnung" angeschafft worden sei (Verweis auf Seite 44 letzter Absatz) und dass "beide Ehegatten zum Erwerb und damit auch zur "Einbringung" der Ehewohnung beigetragen" hätten.
Gestützt auf diesen Rechtsstandpunkt bewerte der Oberste Gerichtshof den der Beschwerdeführerin gebührenden Ausgleichsbetrag für die Stammparzelle mit CHF 42'171.00. Dieser Rechtsstandpunkt sei im Ergebnis richtig, habe der Oberste Gerichtshof nämlich zutreffend das vom Beschwerdegegner vor Abschluss der Ehe käuflich erworbene Baurecht berücksichtigt. Der Klarheit halber sei dennoch auf Folgendes hingewiesen: Die eheliche Wohnung sei vom Beschwerdegegner bereits vor Eheschliessung auf der baurechtsbelasteten Parzelle erstellt worden und habe damit - ebenso wie das Baurecht - Eigengut im Sinne des Art. 75 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3 EheG dargestellt, das von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen sei. Denn Eigentümer des Hauses, das vor Eheabschluss vom Beschwerdegegner auf der mit seinem Baurecht belasteten Stammparzelle errichtet worden sei, sei nicht die Gemeinde Balzers gewesen, sondern der Beschwerdeführer. Im Falle eines bestehenden Baurechts werde das Akzessionsprinzip (d. h. Eigentümer des Bodens = Eigentümer der darauf erstellten Baute) nämlich durchbrochen (Verweis auf Art. 57 SR sowie P. Tuor/B. Schnyder/J. Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1995, 701),
7.6. Der Kauf der Stammparzelle durch den Beschwerdegegner sei nicht als Ersatzanschaffung im Sinne des Art. 77 EheG zu werten. Das Baurecht sei nämlich nicht durch die Stammparzelle ersetzt worden, sondern habe nach wie vor einen von der Stammparzelle verschiedenen Vermögenswert dargestellt, der zu einer massgeblichen Verringerung des Stammparzellenwertes geführt habe. Das Baurecht und das auf der Stammparzelle errichtete Haus würden somit keine in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte darstellen; dies im Gegensatz zu der baurechtsbelasteten, während der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Stammparzelle. Sie sei in die Aufteilungsmasse einzubeziehen und zwar zum Wert, den sie Ende 2005 aufgewiesen habe. Dieser Wert habe CHF 20'570.00 betragen (Verweis auf Gutachten, S. 20 oben). Er habe (im Falle der hälftigen Aufteilung) zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin von CHF 10'285.00 geführt.
7.7. Der Beschwerdeführer habe davon abgesehen, den Entscheid des Obersten Gerichtshofes, der der Beschwerdeführerin aus der Wertaufteilung der Stammparzelle CHF 42'171.00 anstatt CHF 10'285.00 zuspreche, anzufechten, dies aus folgendem Grund: Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner sei im Zuge der Übergabe des Betrages von CHF 32'028.00 vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner diesen Betrag darlehensweise überlasse und er vom Beschwerdegegner folglich wieder zurückzuerstatten sei. An diese Abmachung habe sich die Beschwerdeführerin im Verfahren (angeblich) nicht mehr erinnern können (ganz offenbar mit dem Hintergedanken, vom Gericht einen weitaus höheren Betrag zugesprochen zu erhalten als ihr in Tat und Wahrheit zustehe). Basierend auf dieser Abmachung habe der Beschwerdegegner im Scheidungsverfahren den Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf den Wert der Stammparzelle den Anspruch auf Rückerstattung des von ihr dem Beschwerdegegner als Darlehen zur Verfügung gestellten Betrags von CHF 32'028.00.
7.8. Die vom Obersten Gerichtshof der Beschwerdeführerin im Ergebnis zugesprochene Summe von CHF 39'436.50 entspreche dem vom Beschwerdegegner aus Darlehen tatsächlich geschuldeten Betrag samt Zinsen; der von obigen Ausführungen abweichende Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes führe somit zum richtigen Resultat. Er sei daher weder als grob stossend noch als qualifiziert unrichtig und damit auch nicht als willkürlich zu qualifizieren.
7.9. Der Oberste Gerichtshof bewerte die Verwendung des Pensionskassenguthabens der Beschwerdeführerin zur (Teil-)Finanzierung der Stammparzelle als Ersatzanschaffung und komme zum Ergebnis, dass die Stammparzelle somit in die Aufteilungsmasse falle. Dieses Ergebnis bekämpfe die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich. Allerdings vermeine sie, für die Ausmessung ihres Anspruches sei der Wert der Stammparzelle ohne Berücksichtigung des Baurechts massgeblich. Das Baurecht, so glaube die Beschwerdeführerin, das - wie oben dargetan - einen Wert von über einer Viertelmillion ausweise, sei unbeachtlich und es sei "nicht nachvollziehbar und auch völlig abwegig, den Wert der Stammparzelle dem Beschwerdegegner so zuzurechnen, wie wenn er diesen Vermögenswert in die Ehe eingebracht hätte" (Verweis auf Beschwerde Seite 3 unten).
7.10. Der Oberste Gerichtshof habe in keinster Weise eine Zurechnung der Stammparzelle an den Beschwerdegegner vorgenommen. Er habe vielmehr in angemessener Weise berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner den massgeblichen Wert an der Stammparzelle bereits vor Abschluss der Ehe erworben hatte und zwar durch den Kauf des darauf lastenden Baurechts. Basierend auf diesem Umstand habe er den Anspruch der Beschwerdeführerin am Wert der Stammparzelle in rechtlich angemessener und nachvollziehbarer Weise ausgemessen.
7.11. Die Beschwerdeführerin vermeine, die Stammparzelle habe in der Zeit zwischen Kauf der Stammparzelle Mitte 2001 und der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft anfangs 2006, mithin innerhalb von viereinhalb Jahren, einen Wertzuwachs von CHF 276'760.00 (!) erfahren (Verweis auf Beschwerde Seite 4 dritter Absatz). Nachdem CHF 37'400.00 in den Kauf der (belasteten) Stammparzelle investiert worden seien, so vermeine es die Beschwerdeführerin offenbar, sei nunmehr binnen viereinhalb Jahren eine hälftig aufzuteilende Vermögenssteigerung eingetreten, die rund dem achtfachen (!) des Kaufpreises entspreche. Dass dies nicht den Tatsachen entspreche, sei offensichtlich. Tatsächlich sei ein Grossteil des Stammparzellenwertes durch den Beschwerdegegner vor Abschluss der Ehe erworben worden, nämlich durch den Kauf des (Eigengut darstellenden) Baurechts.
7.12. Die Beschwerdeführerin unterliege mit ihrem Standpunkt einem Irrtum, wonach sie, "wenn sie einkommenslos gewesen wäre und keinen finanziellen Beitrag zum Wert der Stammparzelle geleistet hätte, gar nicht an diesem Vermögenszuwachs partizipieren" könne (Verweis auf Beschwerde Seite 5). Die belastete Stammparzelle sei während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworben worden und sei ihr Wert daher aufzuteilen; unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin über Einkommen und/oder Vermögen verfügt habe oder nicht. Zu berücksichtigen sei in jedem Fall die Tatsache, dass der Wert der Stammparzelle zum grossen Teil bereits vor Abschluss der Ehe durch den Beschwerdegegner reduziert worden sei, nämlich durch den Kauf des Baurechts. Es sei daher der Wert der belasteten Stammparzelle aufzuteilen; nicht aber der unbelasteten, wie es die Beschwerdeführerin anstrebe.
7.13. Am Kauf des 99 Jahre dauernden Baurechts, das zu einer wesentlichen Verringerung des Stammparzellenwertes geführt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht beteiligt gewesen. Ihre Beteiligung habe sich auf den Kauf der (mit dem Baurecht belasteten) Stammparzelle im Jahre 2001 beschränkt. Das Baurecht, das den wesentlichen Teil des Stammparzellenwertes ausmache, stelle Eigengut des Beschwerdegegners dar und sei als solches von der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses ausgenommen. Dies werde von der Beschwerdeführerin verkannt, wenn sie glaube, es sei "verfehlt, den Parteien peinlich genau vorzurechnen, welchen vermögensrechtlichen Anteil sie zur Schaffung des ehelichen Vermögenszuwachses geleistet" hätten und dass der den Haushalt führende und die Kinder betreuende Ehegatte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes keinerlei Anspruch auf den ehelichen Vermögenszuwachs hätte. Sie lasse dabei ausser Acht, dass während der Ehe erzielter Vermögenszuwachs aufzuteilen sei; dass indes vor der Ehe von einem der beiden Ehegatten erworbene Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen seien und Eigengut darstellen (Verweis auf Art. 75 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3 EheG).
7.14. Stossend sei nicht, dass der Oberste Gerichtshof dem Wert des vorehelich erworbenen Baurechts bei der Aufteilung des Vermögenszuwachses Beachtung schenke; stossend und unqualifiziert unsachlich wäre es vielmehr, wenn er dies nicht getan hätte und er somit der Beschwerdeführerin den hälftigen Wert des Baurechts zugesprochen hätte; wie dies von der Beschwerdeführerin angestrebt werde. Denn die Beschwerdeführerin habe zum Erwerb des Baurechts keinen Rappen beigetragen. Sie sei einzig am Erwerb der Stammparzelle zum Preis von CHF 37'400.00 beteiligt gewesen und habe Anspruch auf die Hälfte des Stammparzellenwertes zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, unter Berücksichtigung des darauf lastenden Baurechts. Ihr Anspruch berechne sich am Wert der mit dem Baurecht belasteten, nicht am Wert der unbelasteten Stammparzelle.
7.15. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe, habe der Oberste Gerichtshof in Bezug auf die während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft eingegangenen Bankschulden, ebenso wie auf die während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft geleisteten Amortisationszahlungen eine hälftige Aufteilung vorgenommen. Diese beiden Positionen würden sich vom Wert des Baurechts dahingehend unterscheiden, dass letzteres eben vor Abschluss der Ehe vom Beschwerdegegner käuflich erworben worden sei und Eigengut darstelle. Ebenso wenig wie dieser vorehelich erworbene Vermögenswert in die Aufteilungsmasse falle, würden vorehelich eingegangene Bankschulden des Beschwerdegegners und vorehelich geleistete Amortisationszahlungen in die der Aufteilung unterliegende Vermögensmasse fallen.
7.16. Dem Obersten Gerichtshof sei weder ein krasser Ermessensfehler unterlaufen noch habe er das geltende Recht willkürlich angewendet, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringe. Im Gegenteil: Der Oberste Gerichtshof sei unter Beachtung der liechtensteinischen Gesetze und der rechtsstaatlichen Grundsätze zum richtigen Ergebnis gekommen, nämlich dass das vom Beschwerdegegner vor Abschluss der Ehe erworbene Baurecht einen Vermögenswert darstelle, der (nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes) in die Aufteilungsmasse falle und der dazu führe, dass eine hälfte Aufteilung zu einem krassen Missverhältnis und zu einem ungerechten Ergebnis führen würde. Dem sei dadurch Rechnung zu tragen, dass das Baurecht als quasi-Eigentumsrecht an der Stammparzelle qualifiziert werde (Verweis auf OGH-Urteil, Seite 45 unten/46 oben) oder aber dadurch, dass der Wert der mit dem Baurecht belasteten Stammparzelle für die Berechnung des Aufteilungsbetrags massgeblich sei (Stichtag: Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft am 3. Januar 2006). Denn: Wäre die Stammparzelle nicht mit dem Baurecht belastet gewesen, hätte ihr Kaufpreis nicht CHF 37'400.00 sondern über CHF 1/4 Mio. betragen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Wert des Baurechts denjenigen der Stammparzelle um mehr als das sechsfache übersteige, sei eine Aufteilung im Verhältnis 1:4, wie sie vom Obersten Gerichtshof vorgenommen werde, fraglos als angemessen zu werten.
8. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 hat der Oberste Gerichtshof mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde verzichtet werde.
9. Mit Beschluss vom 1. September 2010 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 10 EG.2007.29-94, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 31 LV bzw. gegen das ungeschriebene Willkürverbot.
2.1. Der Staatsgerichtshof hat in der Entscheidung zu StGH 1998/45 darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot in der hier gerügten Rechtsanwendung, anders als das Willkürverbot, überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalles kann somit höchstens Willkür vorliegen (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 2005/34, LES 2007, 379 [386, Erw. 3.1]; StGH 2008/52, Erw. 3).
Die Beschwerdeführerin bringt keinen konkreten Vergleichsfall vor, sodass im Folgenden lediglich eine Willkürprüfung vorgenommen wird.
2.2. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 4.2]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Gegenständlich wird die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene "Aufteilung des Vermögenszuwachses während der Ehe" gerügt. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass die zum dauernden Baurecht Nr. XXXX1 gehörige Stammparzelle Nr. XX7, worauf die Ehewohnung errichtet worden sei, bis zum Jahr 2001 der Gemeinde Balzers gehört habe. Aus diesem Grunde sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner als Baurechtsinhaber an der dazugehörigen Stammparzelle eine eigentümerähnliche Stellung erworben habe und weshalb ihm der Wert der Stammparzelle im fraglichen Zeitpunkt so zugerechnet werden solle, als ob er das Stammgrundstück in die Ehe eingebracht hätte. Offensichtlich habe der Oberste Gerichtshof das eigens im Grundbuch eingetragene Baurecht mit dessen Stammparzelle verwechselt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre entsprechend den Vorinstanzen der Vermögenszuwachs der Stammparzelle in Höhe von CHF 276'760.00 aufzuteilen gewesen und nicht wie gemäss dem Obersten Gerichtshof lediglich in Höhe von CHF 210'856.00. Des Weiteren sei die vom Obersten Gerichtshof angewendete Aufteilungsquote von 1:4 zu Gunsten des Beschwerdegegners jedenfalls nicht vertretbar bzw. willkürlich.
2.4. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 78 Abs. 1 EheG die Aufteilung der während der Ehe erzielten Vermögenswerte nach Billigkeit vorzunehmen ist, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten bei der Schaffung des Vermögens Bedacht zu nehmen ist. Somit handelt es sich bei der gegenständlichen Entscheidung über die Aufteilung des Vermögenszuwachses grundsätzlich um eine Ermessens- bzw. Billigkeitsentscheidung. Der Staatsgerichtshof nimmt im Rahmen der Willkürprüfung keine freie Ermessensprüfung vor, sondern greift nur ein, wenn eine Entscheidung den gesetzlichen Ermessensrahmen sprengt oder wenn das Ermessen missbräuchlich ausgeübt worden ist (StGH 2005/85, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2008/126, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2001/60, Jus & News 1/2002, 89, Erw. 10.1 f.; Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 180 und 209 f. m. w. V.).
2.4.2. Gemäss Art. 73 f. EheG ist bei einer Ehescheidung der während der Ehe - bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - erzielte "Vermögenszuwachs" unter den Ehegatten aufzuteilen. Nicht der Aufteilung unterliegt sog. Eigengut, unter anderem Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (Art. 75 Abs. 1 Bst. a EheG). Demnach unterliegt in Liechtenstein - in Abweichung zur österreichischen Rezeptionsgrundlage, aber ähnlich zur schweizerischen Regelung - grundsätzlich jeder Vermögenswert der güterrechtlichen Teilung, welcher nicht unter eine der explizit aufgelisteten Ausnahmebestimmungen subsumierbar ist (BuA Nr. 21/1998, S. 77 sowie BuA Nr. 12/1991, S. 29 f. und 54 f.; LES 1998, 116). Ersatzanschaffungen aus Eigengut - wie die gegenständliche Stammparzelle, welche primär aus dem Pensionskassenguthaben und somit aus dem Eigengut der Beschwerdeführerin finanziert wurde - sind nur dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn und soweit sie wie verfahrensgegenständlich vom Berechtigten hierzu bestimmt wurden oder dem dauernden Gebrauch beider Ehegatten dienten (Art. 77 EheG).
2.4.3. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beschwerdegegner auf der Balzner Parzelle Nr. XX7 auf Grundlage des ihm eingeräumten dauernden Baurechtes Nr. XXXX1 schon vor der Eheschliessung (im Jahre 1995) ein Wohnhaus errichtet, welches während der Ehe als Ehewohnung diente. Mit Tausch- und Kaufvertrag vom 29. Januar 2001 hat der Beschwerdegegner während der Ehe das mit dem Baurecht belastete (Stamm-)Grundstück Nr. XX7 zum Kaufpreis von CHF 37'400.00 erworben. Dieses wurde grösstenteils durch das der Beschwerdeführerin ausbezahlte Pensionskassenguthaben in Höhe von CHF 32'028.80 finanziert (ON 94, S. 17 ff.).
2.4.4. Unstrittig ist, dass das Stammgrundstück Nr. XX7 zum Baurechtsgrundstück Nr. XXXX1, welches während aufrechter Ehe erworben wurde und dem dauernden Gebrauch beider Ehegatten diente, gemäss Art. 77 EheG in die Aufteilung miteinzubeziehen ist. Strittig ist jedoch u. a. die Höhe des aufzuteilenden Vermögens, insbesondere ob der Wert des Stammgrundstückes Nr. XX7 im Zeitpunkt des Erwerbs (im Jahre 2001) vom entsprechenden Wert der Stammparzelle Nr. XX7 bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (im Jahr 2005) abzuziehen ist oder nicht. Abweichend von den Entscheidungen der Vorinstanzen, welche den Handelswert der Stammparzelle (ohne Baurecht) per 31. Dezember 2005 in Höhe von CHF 276'760.00 herangezogen und hälftig geteilt haben, hat der Oberste Gerichtshof unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdegegner aufgrund der langen Laufzeit des Baurechtes (Nr. XXXX1) bis zum Jahr 2088 bereits bei Eingehung der Ehe im Jahr 1995 eine eigentümerähnlichen Stellung an der Stammparzelle Nr. XX7 zur Baurechtsparzelle Nr. XXXX1 gehabt habe, welche entsprechend zu berücksichtigen sei (ON 94, S. 45 f. m. w. V.). So hat der Oberste Gerichtshof den "Handelspreis Stammparzelle bei Kauf 2001" vom Handelspreis der Stammparzelle bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 2005 abgezogen, um zum "Vermögenszuwachs" zu gelangen (vgl. hierzu auch oben Ziffer 5.1.1 des Sachverhaltes).
2.4.5. Wenn nun der Oberste Gerichtshof ausführt, dass der wesentliche Faktor für den erreichten Vermögenszuwachs am Stammgrundstück Nr. XX7, das Baurecht Nr. XXXX1 des Beschwerdegegners sei und dass der Beitrag des Beschwerdegegners zu diesem Vermögenszuwachs - wie bereits erwähnt, aufgrund des in die Ehe eingebrachten und später mit dem Stammgrundstück vereinten Baurechtes - "spürbar höher zu veranschlagen" sei, als der Beitrag der Beschwerdeführerin (rund CHF 32'000.00), und deshalb ein Aufteilungsverhältnis von 4:1 zu Gunsten des Beschwerdegegners heranzuziehen sei (vgl. ON 94 Seite 46 f.), ist dies unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden. Ob nun aufgrund einer eigentümerähnlichen Stellung des Beschwerdegegners der Handelspreis der Stammparzelle bei dessen Kauf im Jahre 2001 vom Handelspreis zum massgeblichen Zeitpunkt abzuziehen ist, kann dabei aus folgenden Gründen offen gelassen werden:
Dem der Beschwerdeführerin nunmehr zugesprochene Anteil von rund CHF 42'000.00 steht eine "Investition" der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 von rund CHF 32'000.00 entgegen, was innert 4 Jahren einer "Wertsteigerung" von rund 30 % entspricht. Demgegenüber stieg der "Handelspreis und der amtliche Schätzwert unter Berücksichtigung des Baurechtes" innert dieser Zeitspanne von rund CHF 66'000.00 auf rund CHF 72'000.00, was eine Wertsteigerung von lediglich rund 10 % ergibt. Auch der "Handelspreis der gegenständlichen Parzelle ohne dem auf dem Grundstück lastenden Baurecht" steigerte sich in der entsprechenden Periode von rund CHF 247'000.00 auf rund CHF 277'000.00, somit um ca. 10 % (vgl. ON 94, Seite 19 f.). Wenn man weiters den (hypothetischen) Handelspreis und amtlichen Schätzwert der Stammparzelle per 31. Dezember 2004 [richtig wohl: 2005; siehe hierzu das Gutachten ON 56, Seite 2] unter Berücksichtigung des Baurechtes in Höhe von rund CHF 72'000.00 zwischen den Parteien hälftig aufteilt, ergibt dies einen Betrag von je rund CHF 36'000.00. Auch dieser Wert liegt somit unter dem vom Obersten Gerichtshof zugesprochenen Fünftel in Höhe von insgesamt CHF 42'171.00. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin für das Stammgrundstück Nr. XX7 aufgewendete Summe in Höhe von ca. CHF 32'000.00 in etwa 1/8 des entsprechenden Verkehrswertes ausmacht, sodass auch von da her die Aufteilung in einem Verhältnis von 4:1 aus Sicht der Beschwerdeführerin jedenfalls als vertretbar angesehen werden muss. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint der der Beschwerdeführerin zugesprochene Anteil jedenfalls nicht unangemessen niedrig zu sein.
Es ist dem Beschwerdegegner zudem beizupflichten, dass es widersinnig wäre, wenn ein Grundstück, das im Jahre 2001 zu einem Preis von CHF 37'400.00 erworben wurde, Ende 2005 einen aufzuteilenden Wert in Höhe von CHF 276'760.00 aufweisen soll. Der Wert des Baurechts ist, auch wenn dasselbe zwischenzeitlich aufgrund des Zusammenfalls von Eigentümer und Baurechtsberechtigtem gelöscht wurde, entsprechend zu berücksichtigen und die vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Berechnungen erweisen sich demgemäss im Resultat als unbedenklich.
2.5. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit ihren Grundrechtsrügen nicht erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr, welche er als obsiegende Verfahrenspartei nicht zu tragen hat (StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 685 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG ) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.